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Urteil

I-6 O 205/15

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2015:1216.I6O205.15.00
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Tenor

1.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.273,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.

2.         Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die übergangsfähigen Ansprüche des Klägers zu erfüllen und seine berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger als Folge der durch den Beklagten zwischen dem 03.04.2006 bis 18.10.2007 erfolgten fehlerhaften Behandlungen des Herr E (geboren ###) zu erbringen hat, soweit bereits erfolgte Leistungen des Klägers nicht mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.) geltend gemacht werden.

3.         Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.273,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die übergangsfähigen Ansprüche des Klägers zu erfüllen und seine berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger als Folge der durch den Beklagten zwischen dem 03.04.2006 bis 18.10.2007 erfolgten fehlerhaften Behandlungen des Herr E (geboren ###) zu erbringen hat, soweit bereits erfolgte Leistungen des Klägers nicht mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.) geltend gemacht werden. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist gemäß §§ 3 SGB XII, 1 Abs. 1 AG-SGB XII NRW der überörtliche Träger der Sozialhilfe und führt Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch. Er ist u.a. für die Erbringung von Sozialhilfe zur Eingliederungshilfe i.S.d. §§ 8, 53 ff SGB XII und zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. den §§ 41, 42 Abs. 2 Nr. 4, 6 Abs. 1 Nr. 7 und 5 Nr. 2 SGB IX zuständig. Der Beklagte hat den Zeugen E in der Zeit vom 03.04.2006 bis 18.01.2007 behandelt, zuvor war dieser anderweitig in augenärztlicher Betreuung. Insoweit stellte sich der Zeuge erstmalig am 03.04.2006 beim Beklagten vor. Dabei wurde ein leicht konjunktivaler Reizzustand diagnostiziert und das Sicca-Präparat Omnimed Protect ATR verordnet. Weitere Vorstellungen fanden am 30.11.2006, 16.03.2007, 03.08.2007, bei denen der Zeuge jeweils über Augenschmerzen klagte. Am 06.09.2007 klagte der Zeuge bei einer weiteren Vorstellung dann über ein Dunkelsehen auf dem linken Auge, so dass ein Kontrolltermin für den 18.10.2007 vereinbart wurde, zu welchem der Zeuge jedoch mit einem Pkw kam, so dass die beabsichtigte Pupillenerweiterung nicht durchgeführt werden konnte. Während eines Türkeiaufenthalts im Anschluss an den letzten Vorstellungstermin vom 18.10.2007 begab sich der Zeuge dort in augenärztliche Behandlung, die Hinweise auf ein fortgeschrittenes Glaukom ergaben. Insoweit wurden nachfolgend nach am 04.12.2007 am linken Auge und am 05.02.2008 am rechten Auge eine Glaukom-Operation (Viskokanalostomie) durchgeführt. Die Sehschärfen betrugen am 24.11.2008 rechts 0,63 und links 0,5. Das Gesichtsfeld wies am 05.02.2009 eine konzentrische Einengung auf unter 5° auf. Insoweit hat der Zeuge E den Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen, in diesem Rahmen wurde nach einer internen augenärztlichen Begutachtung, bei der der beauftragte Gutachter grobe Versäumnisse wegen des Übersehens von hinreichenden Verdachtsgründen für einen grünen Star feststellte, von der Haftpflichtversicherung des Beklagten ein Behandlungsfehler anerkannt. Am 01.07.2010 einigte sich Herr E mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten auf eine Abfindungsvereinbarung in Höhe von 475.000,00 € - bestehend aus 300.000,00 € Gesamterwerbsschaden und 100.000 € Schmerzensgeld sowie 75.000,00 € für vermehrte Bedürfnisse, letzterer Betrag beinhaltet 50.000,- EUR für blindheitsbedingten Mehraufwand - und erklärte alle Ansprüche gegenüber dem Beklagten und dem Haftpflichtversicherers des Beklagten damit für abgegolten. Eine Klage in Form eines anteiligen Ausgleichsanspruches des Haftpflichtversicher des Beklagten gegen die Vorbehandler war erfolglos ( LG Bochum – Az. 6 O 8/11 ) Nach dieser fehlerhaften augenärztlichen Behandlung durch den Beklagten stellte Herr E bereits am 16.12.2008 gegenüber dem Kläger einen Antrag auf Gewährung von Blindengeld. Mit Bescheid vom 14.05.2009 bewilligte der Kläger rückwirkend zum 01.01.2009 Blindengeld nach dem GHBG NRW. Weitere Bewilligungen in jeweils aktualisierter Höhe erfolgten am 13.10.2010, 28.06.2013 und 20.6.2013. Am 02.09.2010 wurde einem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung des Klägers mitgeteilt, dass Herr E einen Betrag in Höhe von insgesamt 475.000 € erhalten hat. In einem Telefongespräch am 20.09.2010 wurde dazu angeben, dass es sich um eine Zahlung wegen eines Behandlungsfehlers des Beklagten gehandelt hat. Dem Sachbearbeiter der Leistungsabteilung wurde mit Schreiben vom 30.09.2010 zudem mitgeteilt, dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten zur Blindheit geführt hat und durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten unter anderem ein Betrag von 50.000 € zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse wegen blindheitsbedingtem Mehraufwand gezahlt wurde. Diesen Betrag berücksichtigte der Kläger in einem Zeitraum von 450 Monaten und minderte durch den Änderungsbescheid vom 13.10.2010 den gesetzlich geschuldeten Blindengeldanspruch um jeweils 110,00 € monatlich. Der Kläger zahlte in dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 Blindengeld in Höhe von 31.583,82 €. Im Hinblick auf die Abfindungszahlung in Höhe von 50.000 € behielt der Kläger für einen Zeitraum von 21 Monaten insgesamt 2.310,00 € ein, sodass dem Kläger ein Nettoaufwand in Höhe von 29.273,82 € entstand. Am 14.10.2010 wurde der Fall an die für die Verfolgung von Regressansprüchen zuständige Abteilung ( Abteilung 270 ) des Klägers abgegeben. Mit Schreiben vom 15.11.2013 wandte sich der Kläger an den Haftpflichtversicherer des Beklagten. In dem Schreiben zeigte der Kläger einen möglicherweise nach § 116 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 630a BGB bestehenden Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten an und bat den Haftpflichtversicherer auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten verzichtete mit Schreiben vom 18.11.2013 darauf, bis zum 31.12.2014 die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern die Verjährung nicht bereits zu dem damaligen Zeitpunkt eingetreten war. Mit Schreiben vom 19.09.2014 verzichtete der Haftpflichtversicherers des Beklagten nochmals darauf, bis zum 31.12.2015 die Einrede der Verjährung zu erheben, sofern die Verjährung nicht bereits zu dem damaligen Zeitpunkt eingetreten war. Mit der am 13,08.2015 zugestellten Klage nimmt der Kläger nunmehr den Beklagten im Wege des Regresses in Anspruch. Der Kläger macht geltend, dass eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach gegeben sei, denn der Haftpflichtversicherer habe das grob fehlerhafte Vorgehen des Beklagten mehrfach anerkannt. Weiter habe hinsichtlich des hier gezahlten Blindengeldes auch ein Forderungsübergang nach § 116 I SGB X auf den Kläger stattgefunden, da eine sachliche Kongruenz zwischen dem Blindengeld und Schadensersatz bestehe. Insoweit seien Mehraufwendungen blindheitsbedingt entstanden, denn es seien alle Verrichtungen zu berücksichtigen, die erforderlich seien, um einen ehemals sehenden Menschen möglichst eine allgemeine Teilhabe am Leben zu ermöglichen, da ein Mensch, der nicht sehen könne, Hilfe in vielen Dingen und Lebenslagen benötige, die ihm gewährt werden müssten. Demnach sei das Blindengeld ein Ausgleich für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen, so dass nach dem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 1 GHBG NW zum Ausdruck komme, der Mehrbedarf durch die vermehrten Bedürfnisse abgedeckt sei, ansonsten würde auch eine Anrechnung von geleistetem Schadensersatz keinen Sinn machen. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine Beeinträchtigung des Sehvermögens noch stärker ausgeprägt sein müsse als die Beeinträchtigung sonstiger Sinnesorgane, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass der blindheitsbedingte Mehraufwand in sachlicher Kongruenz zu seinen Aufwendungen stehe und der Gruppe der vermehrten Bedürfnisse zuzuordnen sei. Auch die vorgenommene Art der Anrechnung des Betrages von 50.000,- EUR gleichmäßig auf die vermeintliche restliche Lebenserwartung sei nicht zu beanstanden. Wenn hier eine vollständige sofortige Anrechnung hätte erfolgen sollen, liefe der Haftpflichtversicherer Gefahr doppelt zahlen zu müssen, da die Ansprüche bereits im Zeitpunkt des Schadensfalls übergegangen seien, also vor Abschluss des Abfindungsvergleiches, so dass die Ansprüche eigentlich durch den Abfindungsvergleich nicht mit verglichen worden seien; grundsätzlich hätte der Kläger deshalb sogar die Möglichkeit gehabt, diese Ansprüche unberücksichtigt zu lassen. Dies gelte erst Recht, wenn nicht einmal sicher sei, dass die 50.000,- EUR für blindheitsbedingten Mehraufwand vereinbart worden sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.273,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen. 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die übergangsfähigen Ansprüche des Klägers zu erfüllen und seine berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger als Folge der durch den Beklagten zwischen dem 03.04.2006 bis 18.10.2007 erfolgten fehlerhaften Behandlungen des Herr E (geboren 26.06.1969) zu erbringen hat, soweit bereits erfolgte Leistungen des Klägers nicht mit dem Klageantrag zu Ziffer 1.) geltend gemacht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass kein Forderungsübergang nach § 116 I SGB X eingetreten sei. Es bestehe keine sachlichen Kongruenz bei dem hier für den Geschädigten bewilligten und gezahlten Blindengeld, da Schadensersatz für und im Umfang der konkreten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen gezahlt werde, während das Blindengeld nach den landesgesetzlichen Regelungen völlig unabhängig von einem möglichen Anspruchsgegner und dem zugrundeliegenden Sachverhalt sowie den Einkommensverhältnissen allein aufgrund der eingetretenen Erblindung gezahlt werde, ohne dass auch eine entsprechende Betroffenheitsprüfung stattfinde. Insoweit werde Blindengeld auch als feste Pauschale für die Nachteile einer Erblindung gezahlt. Demnach würden auch lediglich solche zum Ausgleich gezahlten Beträge angerechnet, durch die ein tatsächlicher Mehraufwand durch die Erblindung ausgeglichen werden solle. Auch wenn man eine sachliche Kongruenz in Erwägung ziehe, käme dies nur in Betracht, wenn tatsächlich vermehrte Bedürfnisse aufgrund der Erblindung konkret bestanden hätten und diese in Höhe des gezahlten Blindengeldes tatsächlich ausgeglichen worden wären. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, jedenfalls würde dies bestritten, zumal dazu auch nichts vorgetragen sei. Insoweit seien auch bei den Regulierungsgesprächen zum Abfindungsvergleich keine solchen Bedürfnisse aufgezeigt worden, vielmehr sei der anteilige Betrag dafür nur pauschal bewertet und in den Abfindungsbetrag eingeflossen. Zudem sei auch die vorgenommene Art der Verrechnung von monatlich 110,- EUR bezogen auf die voraussichtlich restlichen Lebenszeit nicht akzeptabel, vielmehr hätte dieser Betrag zunächst von Anfang an voll berücksichtigt werden müssen, erst nach dem Verbrauch des Betrages komme zukünftig ggf. ein Regress in Betracht. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht dazu geltend, dass ein Schadensersatzanspruch bereits verjährt sei. Insoweit habe der Kläger Kenntnis von der Erblindung bereits 2008 erhalten und ab 2009 Leistungen gewährt. Zum einen müsse sich der Kläger die Kenntnis des Geschädigten, die dieser bereits 2008 gehabt habe zurechnen lassen, so dass Verjährung dann zum 31.12.2011 eingetreten wäre. Eigene Kenntnis habe der Kläger spätestens 2009 gehabt, so dass die Forderung zum 31.12..2012 verjährt sei. Die Verzichtserklärungen vom 18.11.2013 und 19.09.2014 hätten wegen des Vorbehalts einer eingetretenen Verjährung daran nichts mehr ändern können. Bezüglich der Einrede der Verjährung macht der Kläger geltend, dass die übergegangene Forderung nicht verjährt sei. Insoweit komme es in Regressfällen gemäß § 116 SCB X wie hier auf die eigene Kenntnis des Gläubigers, auf den die Forderung übergegangen sei, an, eine Zurechnung irgendwelcher Kenntnisse des Geschädigte finde nicht statt. Dabei sei bei Behörden nicht etwa die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, sondern ausschließlich der Mitarbeiter der mit dem Regress befassten Regressabteilung maßgeblich, selbst wenn diese behördenintern gehalten seien, eine solche Schadensakte weiterzuleiten. Auch wenn es nicht darauf ankomme, hätten selbst die Mitarbeiter der Leistungsabteilung erst im September 2010 von den Grundlagen in Form eines Abfindungsvergleiches und eines grob fehlerhaften Vorgehens des Beklagten als Ursache für die Blindheit Kenntnis erhalten. Insoweit seien die Schadensakte und die Kenntnisse dann am 14.10.2010 an die Regressabteilung weitergeleitet worden. Damit hätte denktheoretisch zum 31.12.2013 Verjährung eintreten können. Hier seien jedoch die Verzichte des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 18.11.2013 und 19.09.2014 bis insgesamt zum 31.12.2015 relevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des dem Geschädigten Herrn E für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 gezahlten Blindengeldes in Höhe von 29.273,82 EUR zu . Zugleich kann der Kläger für die Zukunft Feststellung der Ersatzpflicht von übergangsfähigen Ansprüchen und der diesbezüglich berechtigten Aufwendungen aus übergegangenem Recht als Folge der fehlerhaften Behandlung des Geschädigten Herrn E durch den Beklagten im Zeitraum vom 03.04.2006 bis 18.01.2007 verlangen. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Erstattung der geltend gemachten Ansprüche sowie der Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Aufwendungen aufgrund der genannten Normen liegen vor. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf den selben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Vorschrift des § 116 Abs. 1 SGB X regelt also den Rückgriff z. Bsp. eines Sozialhilfeträgers gegen den Schädiger, der beim Geschädigten einen Schadensfall verursacht hat, der zugleich zu entsprechenden Leistungen des Sozialhilfeträger geführt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Kläger kann vom Beklagten auf der Grundlage der genannten Vorschrift aus übergegangenem Recht Schadensersatz gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611 BGB verlangen, weil als Folge der fehlerhaften Behandlung des Herrn E durch den Beklagten und der dadurch verursachten Blindheit vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 GHBG NW Blindengeld gezahlt werden musste und dies der Behebung eines Schadens in Form von blindheitsbedingten Mehraufwendungen dient. 1. Zunächst ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten Herrn E gegen den Beklagten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften entstanden. Darunter fallen gerade auch die aus einem Vertragsverhältnis entstehenden vertraglichen Schadensersatzansprüche (BGH NJW 1958, 710). Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr E in dem Zeitraum vom 03.04.2006 bis 18.10.2007 vom Beklagten grob fehlerhaft an den Augen behandelt worden, was zur Folge hatte, dass bei diesem eine Blindheit als Folge eingetreten ist. Daraus sind vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag nach §§ 280 Abs. 1, 611 BGB entstanden. 2. Weiter wurden vom Kläger auch Sozialleistungen in Form von Blindengeld ab dem 01.01.2009 erbracht. Sozialleistungsträger sind u.a. auch die Sozialhilfeträger nach dem SGB XII sowie Träger der Grundsicherung nach dem SGB II. Der Kläger ist gemäß § 3 SGB XII, § 1 Abs. 1 AGSGB XII NRW der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Er ist für die Erbringung von Sozialhilfe i.S.d. § 8 SGB XII und insbesondere für die Blindenhilfe nach §§ 8, 72 SGB XII zuständig. Mit Bescheid vom 14.05.2009 bewilligte der Kläger dem Geschädigten Herrn E rückwirkend zum 01.01.2009 Blindengeld nach dem GHBG NRW und zahlte dies seit diesem Zeitpunkt fortlaufend auch an den Geschädigten aus. 3. Entgegen der Meinung des Beklagten ist diese Sozialleistung in Form des gezahlten Blindengeldes an den Geschädigten zeitlich und insbesondere auch sachlich kongruent mit einem Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse. Insoweit dient nämlich nach Meinung der Kammer dieses Blindengeld als Sozialleistung der Behebung eines Schadens gleicher Art wegen vermehrter Bedürfnisse aufgrund eines blindheitsbedingt in solchen Fällen anfallenden Mehraufwandes und bezieht sich auch auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. a. Zunächst einmal ist entgegen der Meinung des Beklagten eine sachliche Konrgruenz zwischen dem gezahlten Blindengeld und einem Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse zu bejahen. Sozialleistung und Schadensersatz sind sachlich kongruent, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers ihrer Bestimmung nach decken. Die Leistungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Bedürfnisse und der Schadensersatz müssen demselben Zweck dienen, nämlich dem Ausgleich der erlittenen Einbuße des Geschädigten, was dann der Fall ist, wenn die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH VersR 2015,1048 ff; BGH VersR 2011,946 ff.; BGH VersR 2010,1103 ff.). Insoweit genügt es, wenn dieser Schutz und die erbrachten Leistungen der Art nach den Schaden mitumfassen, für den der Schädiger einzustehen hat. Diese notwendige Kongruenz ist dabei grundlegende Voraussetzung für einen Übergang des Anspruches ( vgl. dazu: BGH NJW 2006,3565(3566) = VersR 2006,2383 ff; BGHZ 151,210 ff = BGH NJW 2002,3175)). Ob Blindengeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften in sachlicher Kongruenz zu einem möglichen Schadensersatzanspruch wegen der eingetretenen Blindheit – hier wegen der Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag – steht , wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich und kontrovers beurteilt. Teilweise wird dies zum Beispiel grundsätzlich und stets verneint (vgl. z Bsp.: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. Kapitel 30, Rdnr. 26). Teilweise wird wegen der Unterschiedlichkeit von Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse und der Zahlung von Blindengeld eine sachliche Kongruenz zwischen Blindengeld einerseits und dem auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse gerichteten Schadenersatz andererseits nur dann bejaht, als nach der Differenzhypothese solche vermehrten Bedürfnisse tatsächlich mindestens in Höhe des gezahlten Blindengeldes angefallen sind (so LG Münster Schadenspraxis 2003,236) Letztlich wird auch die Auffassung vertreten, dass Zahlungen nach den Landesblindengesetzen mit Mehraufwendungen eines Verletzten wegen einer verletzungsbedingt verursachten Blindheit immer sachlich und zeitlich kongruent sind, wenn Ausgleich für nachträgliche Zahlungen nach der Pflichtverletzung begehrt werden ( so LG Köln VersR 2003,731 ) Diese für den Ausgang des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage entscheidet die Kammer im letztgenannten Sinne und damit dahin, dass Zahlungen nach dem Landesblindengesetz mit Mehraufwendungen eines Verletzten wegen einer verletzungsbedingt verursachten Blindheit immer sachlich kongruent sind Gemäß § 1 Abs. 1 GHBG NRW erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Insoweit gewährt das Landesblindengeldgesetz dabei den Blinden unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Blindenhilfe. Angesichts der schweren Belastung, die jeden Blinden unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen trifft, hat es der Gesetzgeber für gerechtfertigt gehalten, bei einer lediglich auf die Blindheit abgestellten Hilfe von jeder Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens abzusehen. Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich auch davon aus, dass bei einer solchen Beeinträchtigung auch zwangsläufig und immer entsprechende Mehraufwendungen anfallen. Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag umfasst neben den Vermögensinteresse des Patienten insbesondere auch das Integritätsinteresse des Patienten, also auch der Ersatz von Kosten für vermehrte Bedürfnisse. Unabhängig vom Einkommen hat ein Geschädigter, bei dem durch eine Pflichtverletzung des Schädigers eine Blindheit eingetreten ist, Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen, die durch seine Blindheit entstanden sind. Dass eine Blindheit solche Mehraufwendungen im Vergleich zu den üblichen Aufwendungen eines gesunden und sehenden Menschen verursacht, bedarf keiner Frage; solche Kosten fallen zwangsläufig als Folge einer Blindheit immer an. Diese können dann beziffert werden und als Kosten für vermehrte Bedürfnisse vom Schädiger konkret ersetzt verlangt werden. Damit dienen im Ergebnis sowohl das Blindengeld einerseits als auch ein Schadenersatzanspruch für vermehrte Bedürfnisse, soweit er auf den Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen gerichtet ist, der Behebung eines artgleichen Schadens. Insoweit fallen jedoch gerade durch eine solche Blindheit, wie ausgeführt, auch vermehrte Bedürfnisse und vermehrte Aufwendungen im Vergleich zum sehenden und gesunden Menschen an. Richtig mag sein, dass die Höhe des Blindengeldes abstrakt bestimmt wird, während der zivilrechtlich auszugleichende Schaden im Rahmen der Differenzhypothese konkret zu berechnen ist. Dies ändert jedoch an der grundsätzlichen sachlichen Kongruenz nichts, gerade wenn in einem solchen Fall bei einem durch ein vom Schädiger verursachtes Verhalten oder Ereignis eine Blindheit eingetreten ist, aufgrund derer dann vorab antragsgemäß Blindengeld gezahlt wird. Auch in solchen Fällen dient das Blindengeld gerade dem Ausgleich der durch eine Pflichtverletzung hervorgerufenen Beeinträchtigung in Form der Blindheit eines Menschen, die dadurch zusätzliche Aufwendungen und vermehrte Bedürfnisse haben, um diese Beeinträchtigungen und Folgen immer wieder annähernd auszugleichen. Diese Folgen sollen gerade durch das Blindengeld von vornherein gelindert, behoben und zumindest anteilig ausgeglichen werden. Damit dient aber das Blindengeld und diese Sozialleistungen, auch wenn sie ggf. nicht davon abhängig ist, ob der ’’Blinde’’ anders als in anderen Fällen von Sozialleistungen tatsächlich bedürftig ist, dem Zweck, die auftretenden vermehrten Bedürfnisse und Anforderungen von vornherein auszugleichen. Demnach kann diese Sozialleistung, auch wenn sie abstrakt gezahlt wird, der Schadensgruppe des Ausgleiches der vermehrten Bedürfnisse zugeordnet werden, die von Anfang an dafür Sorge tragen soll, dass in Höhe der Zahlung kein konkreter Schaden für Aufwendungen entsteht. Entscheidend ist in einem derartigen Fall die gleiche Zweckrichtung der Sozialleistung des gezahlten Blindengeldes und des Schadensersatzanspruches wegen vermehrter Bedürfnisse. Dies wird gerade auch durch § 1 Abs. 1 GHBG NW bestätigt. Insoweit soll das Blindengeld ein Ausgleich für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen sein, so dass nach dem Sinn und Zweck sowie dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 1 GHBG NW zum Ausdruck kommt, gerade der Mehrbedarf, von dem auch das Gesetz nach seiner Intention im Regelfall ausgeht, durch die vermehrten Bedürfnisse abgedeckt werden soll. Zu Recht hat nach Meinung der Kammer der Kläger-Vertreter zudem darauf hingewiesen, dass ansonsten auch eine nach § 3 GHBG NW vorzunehmende Anrechnung von geleistetem Schadensersatz keinen Sinn machen würde. Umgekehrt führt dies jedoch zur sachlichen Kongruenz von tatsächlich gezahltem Blindengeld und Schadensersatz. Insoweit kann auch nicht auf die Differenzhypothese verwiesen werden, da durch die Zahlung des Blindengeldes von vornherein vermehrte Bedürfnisse abgedeckt und damit ein konkreter Bedarf im Einzelfall und dadurch konkret verursachte Aufwendungen in Höhe des gezahlten Betrages vermieden werden, die ansonsten im Wege des Schadensersatzes vom Schädiger nachträglich ausgeglichen werden müssten. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält es die Kammer deshalb für sachgerecht und richtig, bei Blindengeld als Ausgleich der durch die Blindheit verursachten vermehrten Aufwendungen immer eine sachliche Kongruenz anzunehmen, wenn die Blindheit durch eine Pflichtverletzung des Schädigers hervorgerufen wurde, der die vermehrten Bedürfnisse des Blinden im Vergleich zum gesunden Menschen auszugleichen hat und das Blindengeld in diesen Fällen gerade diesem Zweck des Ausgleiches dient. Damit ist also auch die sachliche Kongruenz zu bejahen. b. An der zeitlichen Kongruenz kann im konkreten Fall kein Zweifel bestehen. Sozialleistung und Schadensersatz sind zeitlich kongruent, wenn sich die Erbringung der Sozialleistung auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezieht. Dies war hier der Fall. Der Kläger bewilligte mit Bescheid vom 14.05.2009 rückwirkend zum 01.01.2009 Blindengeld nach dem GHBG NRW und hat dies nachfolgend entsprechend ausgezahlt. Insoweit fordert er Schadensersatz für die Erbringung des Blindengeldes vom 01.01.2009 bis 31.12.2013. Demnach kann also der Kläger vom Beklagten Schadensersatz nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht verlangen. 4. Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe und für den geltend gemachten Zeitraum auch nicht durch eine vertragliche Abfindungsvereinbarung des Geschädigten Herrn E mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten erloschen. Insoweit haben zwar Herr E und der Haftpflichtversicherer des Beklagten am 01.07.2010 eine Abfindungsvereinbarung geschlossen, in der Herr E alle Ansprüche gegenüber dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer für abgegolten erklärt. In diesem einmaligen Abfindungsbetrag ist dabei auch für blindheitsbedingte Mehraufwendungen ein Betrag von 50.000,- EUR vereinbart worden. Dies führt jedoch zu keinem Ausschluss des geltend gemachten Anspruches, auch nicht bis der Abfindungsbetrag durch das bewilligte Blindengeld ‘‘verbraucht‘‘ ist. Soweit der Kläger selbst im Rahmen des § 3 Abs. 1 GHBH NW eine monatlich anteilige Anrechnung dieses erhaltenen Betrages – verrechnet anteilig bis zum voraussichtlichen Lebensende des Geschädigten – hält die Kammer diese Art der selbst vorgenommenen Anrechnung für nicht beanstandungswürdig, sondern für angemessen und sachgerecht. a. Während bei einem Sozialversicherungsverhältnis der Anspruch dem Grunde nach bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergeht, gilt dies für einen Sozialhilfeträger nicht zwangsläufig, denn hier fehlt es an einer dem Versicherungsverhältnis vergleichbaren rechtlichen Beziehung( BGH NJW 1996,726(727) = VersR 1996,349 ff ; BGH NJW 1996,2508(2509) = NZV 1996,402). Insoweit war lange streitig, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Insoweit hat der BGH entschieden, dass für den Übergang der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte – z Bsp. der Art des eingetretenen Schadens und einer möglichen Bedürftigkeit des Geschädigten – mit einer tatsächlichen Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger zu rechnen ist (vgl. dazu: BGH NJW 1996,726(727 ff ) = VersR 1996,349 ff). Für die Beurteilung dieser Frage können solche Anhaltspunkte insbesondere die Schwere der Verletzungen oder der Behinderungen sowie – falls es auch darauf ankommt - die schlechten oder ungenügenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzten sein (vgl. dazu: BGH NJW 1996,726(727 ff ) = VersR 1996,349; BGH NJW 1996,2508(2509) = NZV 1996,402; BGH VersR 2002,869 ff ; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 714). Danach sind diese Voraussetzungen eines sofortigen Übergangs des Anspruches im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Kläger zu bejahen. Hier war bereits zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung und der dadurch verursachten Folge einer eingetretenen Blindheit mit entsprechenden Sozialleistungen des Klägers in Form des hier relevanten Blindengeldes zu rechnen, da es sich um Leistungen handelt, die als Folge der Blindheit abstrakt für auftretende Mehraufwendungen bewilligt und gezahlt werden. Insoweit wird die Sozialleistung des Blindengeldes einkommensunabhängig allein aufgrund der eingetretenen schweren und erheblichen Beeinträchtigung gezahlt. Im Übrigen verfügte der geschädigte Herr E nach dem unwidersprochenen gebliebenen Vortrag des Klägers auch weder über Vermögen noch über ein ausreichendes Einkommen, um den blindheitsbedingten Mehrbedarf überhaupt abdecken zu können. Insoweit sind mit Bescheid vom 14.05.2009 rückwirkend ab 01.01.2009 fortlaufend dann Leistungen in Form des Blindengeldes vom Kläger erbracht worden, so dass im Rahmen der erbrachten Leistungen von Anfang an bereits ein Anspruchsübergang vorlag. b. Dies hat zur Folge, dass im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 01.07.2010 damit also die ersten Aufwendungen des Klägers bereits entstanden waren und der Geschädigte über den Zeitraum von 1 ½ Jahren bereits Leistungen erhalten hatte. Es besteht bei einem Übergang auf den Sozialhilfeträger die Besonderheit , dass dem Geschädigten selbst hinsichtlich bereits entstandener Kosten und dem insoweit auf den Sozialhilfeträger von Anfang an übergegangenen Anspruch weiterhin auch eine Einzugsermächtigung zusteht, d. h der Geschädigte bleibt trotz des Anspruchsübergangs grundsätzlich weiterhin zur Einziehung befugt( vgl. dazu : BGH NJW 1996,726 (727 ff) = VersR 1996,349; BGH NJW 1996,2508(2509) = NZV 1996,402; BGH VersR 2002,869; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage, Rdnr. 716). Da das Blindengeld bereits 2009 angefallen ist, meint die Beklagte offensichtlich im Wege der Auslegung davon ausgehen zu können, dass dieses durch den Vergleich zumindest vorrangig mit umfasst ist, mithin ein entsprechender Betrag zunächst einmal bis zum vollständigen Verbrauch des Betrages nicht nochmals gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann. Dabei geht der Beklagte offensichtlich davon aus, dass der Kläger Rechtshandlungen des ‘‘Bedürftigen‘‘ im Rahmen der Einziehungsermächtigung gegen sich gelten lassen muss, da durch die Leistungen gerade eine Inanspruchnahme eines Sozialhilfeträgers verhindert werden solle und zumindest dem Geschädigten als noch Erziehungsberechtigten die bereits erbrachten Sozialleistungen des Klägers für ihn bekannt waren, mithin diese damit durch den Abfindungsvergleich mit umfasst sein sollten. Diese Auslegung des Vergleiches ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters jedoch nicht zutreffend, auch wenn dem Geschädigten eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich der bereits angefallenen Kosten zustand. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach den vorherigen Ausführungen nach der Pflichtverletzung sofort auf den Kläger tatsächlich übergegangen ist und die bloße Einziehungsbefugnis für den Kläger einer derartigen Auslegung vom Grundsatz her entgegensteht, denn dies würde ja zugleich eine Vergleichsregelung zu Lasten Dritter – nämlich der Klägers – bedeuten, weil ihm damit die bereits auf ihn übergegangene Forderung entzogen würde, ohne dass er davon in irgendeiner Form tatsächliche Kenntnis hatte. Insoweit hätte der Kläger vom Grundsatz her darüber informiert und daran zumindest in irgendeiner Form beteiligt werden müssen, wenn der Geschädigte diese Ansprüche hätte mitregeln wollen, was nicht geschehen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Geschädigte bei der Abfindungsvereinbarung überhaupt eine konkrete Regelung in irgendeiner Hinsicht bezüglich bereits übergegangener Ansprüche Dritter ohne deren Beteiligung und ohne deren Information – hier also des Klägers - und damit eine gleichzeitige Vereinbarung auch über eine ‘‘fremde Forderung‘‘ neben der Regelung der eigenen Ansprüche und Angelegenheiten im Rahmen des Abfindungsvergleiches hat treffen wollen, mag er in diesem Rahmen auch objektiv eine Einziehungsbefugnis bezüglich der ’’fremden Forderung’’ gehabt haben. Dies hätte im Rahmen der Vergleichsregelung erfordert, dass der Geschädigte mit dem Haftpflichtversicherer im Rahmen der Gespräche über die Abfindungsregelungen mittels und unter Offenlegung dieser Einziehungsbefugnis objektiv auch den Ausgleich der ’’fremdem Forderung’’ und in diesem Rahmen z Bsp. die Erstattung oder den Ausgleich von durch den Kläger gezahltem Blindengeld erörtert hätte und die diesbezüglichen möglichen Grundlagen einer Erstattung in die Abfindungsvereinbarung mit hätte einbeziehen wollen. Dazu hat der Beklagte jedoch nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen. Demnach war also das vom Kläger zuvor bereits gezahlte Blindengeld offensichtlich nicht Gegenstand der Erörterungen vor Abschluss des Abfindungsvergleiches, so dass der Geschädigte hinsichtlich dieser Zahlungen des Klägers von seiner diesbezüglich fortbestehenden Einziehungsermächtigung offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat und die fremde Forderung des Klägers nicht Gegenstand der Erörterungen des Geschädigten mit der Haftpflichtversicherung war, was jedoch nach außen erkennbar notwendig gewesen wäre, wenn eine Anrechnung hinsichtlich einer für den Geschädigten fremden Forderung durch die von ihm getroffene Vergleichsregelung hinsichtlich seiner Ansprüche hätte erfolgen sollen. Damit geht die Kammer also davon aus, dass die Vereinbarung des Abfindungsvergleiches mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten nur eine abschließende Regelung der eigenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten umfasste. Der Anspruch ist also nicht durch eine vertragliche Abfindungsvereinbarung vorrangig hinsichtlich des ersten Teils erloschen. c. Soweit der Kläger hinsichtlich des Betrages eine Anrechnung des anteiligen Betrages von 50.000,- EUR für vermehrte Bedürfnisse wegen der Blindheit im Rahmen des § 3 GHBG vorgenommen hat, ist die Art der vom Kläger vorgenommenen Verteilung und Anrechnung nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 GHBG NW muss keine vollständige Vorabanrechnung erfolgen, mit der Folge, dass erst nach vollständigem Verbrauch ein Regress erfolgen kann. Vielmehr hält die Kammer die hier durch den Kläger vorgenommene anteilige Anrechnung auf den gesamten Zeitraum der voraussichtlichen Lebensdauer für sachgerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte für seine voraussichtliche Lebenszeit einen einmaligen Abfindungsbetrag für sämtliche vermehrten blindheitsbedingten Bedürfnisse erhalten hat. Insoweit werden aber während seiner restlichen Lebenszeit permanent solche vermehrten Bedürfnisse und entsprechende Aufwendungen anfallen, so dass der Abfindungsbetrag diesen Gesamtbedürfnissen während der restlichen Lebenszeit dient. Ausgehend davon ist es dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger den Abfindungsbetrag zeitanteilig für die gesamte restliche Lebenszeit auf das bis an das voraussichtliche Lebensende zu zahlende Blindengeld zeitanteilig anrechnet. Dies führt damit zu einer vom Kläger vorgenommenen monatlichen Anrechnung von 110,- EUR, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 5. Der geltend gemachte Anspruch ist auch durchsetzbar, da die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Insoweit kann sich der Beklagten nämlich aufgrund der von seiner Haftpflichtversicherung am 18.11.2013 und 19.09.2014 erklärten Verzichte nicht auf die Einrede der Verjährung auf eine Verjährung berufen, da die Ansprüche des Klägers aus übergegangenem Recht im Zeitpunkt der erklärten Verzicht noch nicht verjährt waren. a. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit die Kenntnis hätte erlangen müssen. aa. Ein Geschädigter muss Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben, die die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches erfüllen. Dazu gehört die Kenntnis über die Pflichtverletzung, die Kenntnis über den Eintritt des Schadens und die Kenntnis über die eigene Schadensbetroffenheit. Gleiche gilt auch für die Umstände, die eine grobe fahrlässige Unkenntnis begründen würden. Die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Anspruchsinhabers - hier also des Klägers als Sozialhilfeträger - von Schaden und Person des Schädigers bzw. der Umstände, die für eine grob fahrlässige Unkenntnis sprechen, richtet sich vorliegend allein nach dem Wissensstand des Klägers selbst, wenn der Anspruch bereits unmittelbar bei der Entstehung auf des Klägers übergegangen sein sollte bb. Zudem sind in diesem Fall gerade die Besonderheiten hinsichtlich der möglichen Kenntnis bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beachten. Dem Kläger als juristischer Person des öffentlichen Rechts wird die Kenntnis dabei durch seine Bediensteten vermittelt. Nach den von der Rechtsprechung des BGH für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a. F. auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf dem Kläger nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. (vgl. z.B. BGH NJW 1985,2583 = VersR 1985,735; BGH NJW 1986,315 = VersR 1986,917(918); BGH NJW 1992,1755 = VersR 1992,627(628); BGH NJW 1996,2508(2510) = NZV 1996,402). Das ist nach dem hier dann heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. BGH NJW 1996,2508(2510) = VersR 1996,1126; BGH NJW 1994, 1150 = VersR 1994, 491 m.w. Nachw.). Demnach ist grundsätzlich allein darauf abzustellen, wann der Sachbearbeiter der für den Regress zuständigen Abteilung die erforderliche Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH NJW 1996,2508(2510) = VersR 1996, 1126 ff; BGH NJW 2000,1411(1412)). Diese Rechtsprechung hat der BGH auch für die Neuregelung des § 199 BGB bestätigt. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt auch dann die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zudem erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Regressbehörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BGH NJW 2011,1799 (1800) = VersR 2011,682 = MDR 2011,596; BGH NJW 1986, 2315 = VersR 1986,917(918) ; BGH NJW-RR 2009,1471 = VersR 2009,989 m.w. Nachw.). Sind also innerhalb der regressbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig – z. Bsp. einerseits für die Leistungen als solche die Leistungsabteilung und andererseits für den Regress eine gesonderte Regressabteilung -, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresses zuständigen Stelle innerhalb der Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich. Soweit der Beklagte diese Rechtsprechung des BGH in Zweifel ziehen will, besteht keine Veranlassung von dieser st. Rspr. des BGH abzuweichen, zumal der BGH dies nachfolgend innerhalb der Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB auch nicht nur für den Fall der Kenntnis, sondern auch für die Erweiterung der subjektiven Voraussetzungen auf die grobe Fahrlässigkeit bestätigt hat. Insoweit ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abzustellen( vgl. BGH NJW 2012, 447). Dies hat der BGH nachfolgend weiter im Urteil vom 28.02.2012 (BGH NJW 2012,1789 = VersR 2012,738 ff) bestätigt und klargestellt, dass eine die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Lauf setzende grob fahrlässige Unkenntnis in Regressfällen nicht schon dann gegeben ist, wenn die Mitarbeiter der Leistungsabteilung des Geschädigten bei arbeitsteiliger Organisation keine Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten und deshalb der Schadensfall den Mitarbeitern der Regressabteilung nicht bekannt geworden ist. Auch eine grob fahrlässige Nichtweiterleitung von Erkenntnissen bei der Leistungsabteilung führt danach nicht zu einem früheren Verjährungsbeginn Diese Grundsätze sind dann nochmals im Urteil vom 17.04.2012 bestätigt worden (vgl. dazu: BGH NJW 2012,2644(2645)). Damit ist also allein auf die Regressabteilung und damit deren Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis abzustellen. Nur wenn die Regressabteilung selbst auf Grund einer nachlässigen Handhabung ihrer Obliegenheit nicht in angemessener Zeit Kenntnis von einer Regressmöglichkeit erhält , könne dies als eine dem Träger der Sozialversicherung zuzurechnende grob fahrlässige Unkenntnis zu werten sein (BGH NJW 2012, 2644). Eine Kenntnis lag bei den Mitarbeitern der für den Regress zuständigen Abteilung aufgrund der Übersendung der Schadensakte erst im Oktober 2010 vor. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers sowie den maßgeblichen Unterlagen erhielt die maßgebliche Regressabteilung des Klägers erst mit dem Aktenvermerk vom 14.10.2010 sowie der Übersendung der Schadensakte die erforderliche Kenntnis. Für die Tatsache, dass Mitarbeiter der Regressabteilung selbst hier aufgrund erhaltener Informationen grob fahrlässig ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen sind, ist weder etwas vorgetragen noch sonstiges ersichtlich. cc. Der Zeuge E als Geschädigter mag zwar einziehungsbefugt gewesen sein und irgendwann 2008 bereits Kenntnis erhalten haben; dies führt jedoch ebenfalls nicht zu einer Zurechnung dieser Kenntnis. Die kraft Gesetzes und nicht etwa rechtsgeschäftlich erteilte Einziehungsermächtigung führt nicht – anders als bei der rechtsgeschäftlich erteilten Einzugsermächtigung – zur Zurechnung erworbener Kenntnisse, vielmehr bleibt die Kenntnis des einzugberechtigten Geschädigten unberücksichtigt (vgl. dazu: BGH NJW 1996,2508 (2510,2511) = NZV 1996,402 = VersR 1996,1126 ff ). b. Danach lagen die subjektiven Voraussetzungen beim Kläger irgendwann ab Mitte Oktober 2010 vor, so dass die 3-jährige Frist damit zum 01.01.2011 begonnen hat. Damit wäre diese Frist eigentlich zum 31.12.2013 abgelaufen. Für Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder Delikt beruhen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre, der Schadensersatzanspruch wäre am 31.12.2013 verjährt. c. Unstreitig ist die Klage zwar erst im August 2015 eingegangen und am 17.08.2015 zugestellt worden. Gleichwohl kann sich der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da der Beklagte über seine Haftpflichtversicherung gegenüber dem Kläger noch in unverjährter Zeit mehrfach auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, was dazu führt, dass der Beklagte bei der dann innerhalb der Frist zugestellten Klage an der Einrede der Verjährung gehindert ist. Zwar wird durch einen erklärten, befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung als solcher nicht beeinflusst, insoweit wird dadurch aber die Befugnis, die Einrede zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen (BGH NJW 2009, 1598(1600)). Nach ständiger Rechtsprechung ist dann auch der Haftpflichtversicherte daran gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser wirksam noch in unverjährter Zeit auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat (BGH VersR 1978, 278). Dabei ist auch ein solcher Verjährungsverzicht durch eine einseitige Erklärung möglich (BGH NJW 1973, 1690) und zwar insbesondere auch schon vor Eintritt der Verjährung (BGH ZIP 2007, 2206). Hier hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten im Schreiben vom 18.11.2013 – also vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2013 – wirksam bis zum 31.12.2014 und nochmals im Schreiben vom 19.09.2014 dann bis zum 31.12.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichtet, da die Verjährung zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht eingetreten war. Da Kläger dann die Klage vor dem Ablauf der letzten Frist eingereicht und diese auch noch im August 2015 vor Ablauf des 31.12.2015 zugestellt wurde, geht die Einrede der Verjährung ins Leere, so dass der Schadensersatzanspruch weiter durchsetzbar ist. 6. In der Höhe ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von 29.273,82 EUR. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er dem Geschädigten im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 insgesamt diesen Betrag ausgezahlt hat. Insoweit sind in diesem Zeitraum Zahlungen aufgrund der erfolgten Bewilligungen von 31.583,82 EUR angefallen, was der Kläger auch durch eine entsprechende Aufstellung aufgeschlüsselt hat. Auf diesen Betrag wurden dann entsprechend der Abfindungszahlung sowie der anteiligen, nicht zu beanstandenden monatlichen Anrechnung seit dem insoweit relevanten Zeitpunkt insgesamt 2.310,- EUR für den davon betroffenen Zeitraum verrechnet, so dass ein tatsächlich ausgezahlter Aufwand von 29.273,82 EUR verbleibt. Konkrete Einwände zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen hat der Beklagte nicht geltend gemacht, so dass von diesem Betrag auszugehen ist. Diesen Betrag in Höhe von 29.273,82 EUR kann der Kläger aufgrund von § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht damit vom Beklagten erstattet verlangen. Zugleich ist auch der entsprechende Feststellungsanspruch im tenorierten Umgang begründet, so dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche insgesamt Erfolg haben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO