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Urteil

I-8 S 26/14

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2016:0326.I8S26.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 532,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 Euro seit dem 09.08.2011 und aus 232,54 Euro seit dem 09.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 532,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 300,00 Euro seit dem 09.08.2011 und aus 232,54 Euro seit dem 09.05.2014 zu zahlen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Computerspiel „U “ . Zwischen dem 11. Und 23.06.2011 wurde das Spiel insgesamt 9-mal in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Die dazu ermittelten, wechselnden IP-Adressen waren jeweils dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe über seinen Internetanschluss das streitgegenständliche Spiel zum Download angeboten. Er hafte daher als Täter, jedenfalls als Störer. Die hierfür zur entrichtende angemessene Lizenz belaufe sich auf 300,00 Euro und sie könne neben anteiligen Ermittlungskosten in Höhe von – unstreitig – 39,64 Euro vom Beklagten Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von pauschal 500,00 Euro beanspruchen. Der Beklagte hat vorgetragen, er kenne keine Tauschbörsen und auch das fragliche Spiel nicht. Er habe über seinen Computer keine Dateien zum Download angeboten. Er sei Vater zweier minderjähriger, mittlerweile 9 und 17 Jahre alter Söhne. Zudem sei bekannt, dass sich zum damaligen Zeitpunkt in X Dritte zu Computern anderer Personen Zugang verschafft hätten. Das Amtsgericht Bochum hat der Klägerin 178,64 Euro zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die gegen ihn als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung, die Rechtsverletzung begangen zu haben, durch sein pauschales Vorbringen nicht widerlegt. Den daher vom Beklagten zu ersetzenden Lizenzschaden hat das Amtsgericht gemäß § 287 ZPO auf 100,00 Euro geschätzt und der Klägerin Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert in Höhe der doppelten Lizenzgebühr zuerkannt. Gegen dieses ihr am 02.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.10.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.11.2014, bei Gericht eingegangen am 02.12.2014, begründet. Die Klägerin beantragt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, den Beklagten unter Abänderung des am 23.09.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az.: 65 C 541/14) zu verurteilen, an sie einen Betrag von 500,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2013 zu zahlen; an sie 39,64 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (09.05.2014) zu zahlen; an sie einen weiteren Betrag von 300,00 Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09. August 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 23.09.2014, Az.: 65 C 541/14, die Klage abzuweisen. Auch der Beklagte verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, sein Computer und sein Telefonanschluss hätten einen ungesicherten WLAN-Anschluss gehabt, was die Firma U1 auch bestätigt habe. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die Anschlussberufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von 339,64 Euro aus § 97 Abs. 2 UrhG und auf Zahlung von 192,90 Euro aus § 97 a UrhG zu. Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht. Der Beklagte hat nicht einmal ansatzweise transparent dargelegt, wer außer ihm als Anschlussinhaber als Täter der 9 konkret unter verschiedenen IP-Adressen ermittelten Urheberrechtsverstöße in Betracht kommen könnte. Auch soweit der Beklagte mit der Anschlussberufung geltend macht, einen ungesicherten WLAN-Anschluss gehabt zu haben, ist sein Vorbringen ebenso substanzlos wie unerheblich, denn den Anschlussinhaber trifft bezogen auf die Störerhaftung eine sekundäre Beweislast hinsichtlich der getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Der Klägerin steht der Lizenzschadensersatzanspruch gegen den Beklagten jedenfalls in der beantragten Höhe zu. Als Lizenzschaden hält die Kammer im Falle des illegalen Downloads eines Computerspiels in der Regel einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro für angemessen. Dazu hat die Kammer im Rahmen ihres Urteils vom 15.01.2015 (8 S 17/14) bereits Folgendes ausgeführt: Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, NJW-RR 2009, 1053). Jedoch ist in den Fällen des Filesharings das Abstellen auf eine fiktive Lizenzgebühr wenig überzeugend, insbesondere in Fällen wie diesen, in welchen eine marktübliche Lizenz schlicht nicht existiert. Eine fiktive Lizenzgebühr für das kostenlose öffentliche Zugänglichmachen und unkontrollierte Weiterverbreiten würde viele Millionen Euro betragen. Die Kammer vermag wahrlich überzeugende Faktoren zur Bemessung der Schadensersatzhöhe nicht zu erkennen. Die bisherigen Ergebnisse der Rechtsprechung zeichnen sich durch eine gewisse Beliebigkeit aus, deren Begründung bezüglich der Schadenshöhe nicht 100-prozentig überzeugt, sondern die bestehende Schwierigkeit, derartige Begehren zu beziffern, widerspiegelt. Die Kammer wird davon absehen, einzelfallabhängige Schadensersatzbeträge zu ermitteln, denn der Graubereich zwischen kommerziell eindeutig sehr erfolgreichen Computerspielen und solchen, die nur ein geringes Interesse erzielen, ist erheblich. Daher schätzt die Kammer die Schadensersatzhöhe anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel am Markt, der Verletzungshandlung durch das illegale Anbieten in Tauschbörsen für eine unendliche Anzahl von Nutzern und unter Berücksichtigung der Verstöße durch eine Vielzahl anderer Teilnehmer. Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, so dass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro als geboten. Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der vorliegend mit 2.000,00 Euro zu bewerten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm beziffert die Kammer den Gegenstandswert eines Unterlassungsbegehrens mit der doppelten Lizenzgebühr, so dass der Beklagte Abmahnkosten nicht pauschaliert, sondern in Höhe von 192,90 Euro zu erstatten hat. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Bemessung der Schadensersatzhöhe sowie des Gegenstandswerts einer Abmahnung bei Verletzungen durch Filesharing betrifft keinen Einzelfall und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.