Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere 555,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 400 EUR seit dem 10.01.2012 und aus 155,52 EUR seit dem 17.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagte zu 51 %, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Essen, die die Klägerin alleine trägt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel "E". Die Beklagte hielt über ihren Internetanschluss unter Verwendung des Filesharing-Client "V" das o.g. Computerspiel in einer voll funktions- und lauffähigen Version zu folgenden Zeitpunkten für Dritte zum Download bereit: IP- Adresse Datum Uhrzeit ### 03.11.2011 15:49:46 Uhr ### 03.11.2011 17:37:06 Uhr ### 09.11.2011 19:21:06 Uhr ### 09.11.2011 20:28:56 Uhr ### 12.11.2011 13:10:56 Uhr Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2011 ab und forderte sie auf, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung wegen dieser Urheberrechtsverletzung abzugeben und einen Pauschalbetrag von 1500 EUR zwecks Gesamterledigung zu zahlen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 EUR, Auskunftskosten für die Ermittlung der IP-Adresse in Höhe von 9,05 EUR und für die Abmahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2014, 9,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht zum 16.12.2015 ist die Beklagte nicht erschienen. Durch Teilversäumnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Bochum vom 16.12.2015 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 146,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 37,38 EUR seit dem 17.10.2014, 9,05 EUR seit dem 24.07.2015 und aus 100 EUR seit dem 10.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Wertigkeit und Popularität des streitgegenständlichen Computerspiels, dessen Verkaufszahlen und der Nähe zum Verkaufsstart der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 EUR berechtigt sei. Auch könne die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR aus einem Unterlassungsstreitwert von 20.000 EUR ersetzt verlangen. Die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Bemessung des Streitwertes für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen unberechtigter Verwendung von Produktfotos für den privaten Verkauf bei einer Internetauktion nach der doppelten Lizenzgebühr sei nicht anwendbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des am 16.12.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bochum (Az. 67 C 344/15) zu verurteilen, a.) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen; b.) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 500 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2012 zu zahlen. Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Die Beklagte ist zum Verhandlungstermin vor der Kammer am 29.04.2016 nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Insoweit ist gegen die im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beklagte ein Teilversäumnisurteil gem. § 539 Abs. 2 ZPO ergangen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und die Klage unbegründet, so dass die Berufung durch Schlussurteil zurückzuweisen war. Der Abfassung von Entscheidungsgründen bedarf es in Hinblick auf das über die erstinstanzliche Verurteilung gegen die Beklagte hinaus ergangene Teilversäumnisurteil im Umfang der weitergehenden Verurteilung gem. § 313 b Abs. 1 ZPO nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von weiteren 400 EUR Schadensersatz über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen 100 EUR hinaus ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG. Bezüglich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat die Klägerin gegen die Beklagte über die erstinstanzlich Verurteilung in Höhe von 37,38 EUR hinaus einen weitergehenden Anspruch gem. § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. in Höhe weiterer 155,52 EUR. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Rechtsanwaltskosten über die einschließlich der erstinstanzlichen Verurteilung insgesamt ausgeurteilten 192,90 EUR hinaus besteht nicht. Die Klägerin hat nur in Höhe von 192,90 EUR einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gem. 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. Die Höhe der zu erstattenden Abmahnkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert des vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte. Der Streitwert dieses Anspruchs ist mit 2000,00 EUR zu bewerten. Insoweit wird von der Kammer als Streitwert des Unterlassungsbegehrens das Doppelte des in Betracht kommenden Lizenzschadens – nach der Lizenzanalogie - zugrunde gelegt. Da bei einem Computerspiel wie hier von einem Lizenzschaden in Höhe von 1000,00 EUR auszugehen ist, ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von 2000,00 EUR. Für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens, bei dem es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat- oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, ist Grundlage der Lizenzschaden, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, 22 W 58/12). Zwar ist diese Konstellation einer Urheberrechtsverletzung nicht deckungsgleich mit dem Bereithalten eines Filmes zum Download im Internet im Rahmen von Tauschbörsen gleichzusetzen. Jedoch handelt es sich auch hierbei um eine Urheberrechtsverletzung, bei der ein urheberrechtlich geschütztes Werk, hier ein Computerspiel, im Internet genutzt wird, und zwar durch Einstellen in eine Internettauschbörse. Das Interesse des Rechteinhabers im Hinblick auf die Unterlassung dieser unberechtigten Verwendung ist daher grundsätzlich gleichgelagert. Für ein Unterlassungsbegehren bezüglich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sind zudem die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechteeinräumung an dem urheberrechtlich geschützten Werk zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13). Insoweit kann daher nicht maßgeblich auf die Entwicklungskosten und Kosten für den Erwerb ausschließlicher Nutzungs- und Vertriebsrechte für einen Computerspiel der streitgegenständlichen Art abgestellt werden. Außerdem wird durch den Kläger selbst vorliegend nur eine einzelne Rechtsverletzung durch die Beklagte geltend gemacht. Insoweit ist die Interessenlage auch im Fall der Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen, in dem ein Schadensersatzanspruch nur im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden kann, von der Interessenlage her gleichgelagert mit einem Fall der Geltendmachung eines Lizenzschadens. Der Streitwert des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich eines Computerspiels wird danach von der Kammer mit dem Doppelten des in Betracht kommenden, mit 1000,00 € zu bemessenden Lizenzschadens, mithin in Höhe von 2000,00 EUR angesetzt. Dieser Betrag wird in entsprechender bzw. ähnlicher Höhe auch von obergerichtlicher Rechtsprechung hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen herangezogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 22 W 60/13: 2.000,00 EUR, ggf. je geschütztem Musik- oder Filmwerk; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 52/07: 2.500,00 EUR für die Tonträgerproduktion T des Künstlers I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, 20 W 68/11: 2.500,00 EUR für Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings über Internettauschbörsen). Auf der Grundlage eines Streitwerts von 2000,00 EUR ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 192,90 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 KV RVG a.F. in Höhe von 172,90 EUR zuzüglich 20,- EUR Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 KV RVG a.F. Die von der Klägerin geltend gemachten Auskunftskosten in Höhe von 9,05 EUR hat das Amtsgericht bereits rechtskräftig zugespr0chen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 2, 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Klägerin zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bemessung des Gegenstandswerts eines Unterlassungsbegehrens bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf der Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.