Beschluss
7 T 234/16
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2016:0810.7T234.16.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.06.2016 i.V.m. dem Beschluss vom 13.07.2016 wird hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben.
Es wird bestimmt, dass der Betroffene längstens bis zum 12.09.2016 in der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde im Bezirkskrankenhaus X in X unterzubringen ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.06.2016 i.V.m. dem Beschluss vom 13.07.2016 wird hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben. Es wird bestimmt, dass der Betroffene längstens bis zum 12.09.2016 in der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde im Bezirkskrankenhaus X in X unterzubringen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. I. Der Betroffene bewohnt alleine eine Wohnung in X. Er ist Alkohol-, Nikotin- und Cannabisabhängig. Am 13.6.2016 stellte der Oberbürgermeister der Stadt X beim Amtsgericht Bochum einen Antrag auf geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der Fachklinik für Lungen- und Bronchialheilkunde im Bezirkskrankenhaus X in X. Als Diagnosen wurden im Antrag angegeben: 1. Aktuell: Erneuter Nachweis von Mykobakterien im Sputum unter laufender 2-fach Therapie 2. Bekannte manische Depression, aktuell psychotische Eskalation, Zustand nach zweimaliger Zwangseinweisung in eine psychiatrische Abteilung 3. Offene Lungentuberkulose (ED 01/2016) 4. Belastungsabhängige Dyspnoe bei ausgedehnter Lungentuberkulose 5. Nikotin-, Alkohol- und Cannabisabusus 6. Chronische Hyponatriämie, unklarer Genese 7. Non-Compliance Ferner wurden die Arztbriefe des X vom 24.03.2016, 07.06.2016 und 13.06.2016 und der aktuelle Laborbefund vom 09.06.2016 vorgelegt. Der Krankheitsverlauf des Betroffenen stellte sich nach der Antragsbegründung der Frau Dr. X wie folgt dar: Der Betroffene befand sich vom 20.01.2016 bis zum 24.03.2016 und vom 15.05.2016 bis zum 17.05.2016 und seit dem 10.06.2016 in stationärer Behandlung des X. Die erste stationäre Aufnahme erfolgte in der HNO-Abteilung des X aufgrund von seit ca. drei Wochen bestehenden Halsschmerzen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Betroffene bereits unter oraler antibiotischer Therapie. Darüber hinaus bestand Gewichtsverlust, Nachtschweiß, Fieber und Husten. Bei den Untersuchungen zeigte sich eine unklare Raumforderung des linken Hypopharynx- und larynx. Die weitere Diagnostik zeigte einen auffälligen Lungenbefund, so dass der Betroffene in die Infektiologische Abteilung des X verlegt wurde. Nachdem die Diagnose der Tuberkulose am 21.01.2016 durch das Institut für medizinische Laboratoriumsdiagnostik gesichert war, wurde am 23.01.2016 mit einer antituberkulostatischen 4-fach Therapie begonnen. Aufgrund des bestehenden Verdachtes einer Larynxraumforderung wurde ein CT des Hals/ Thorax durchgeführt. Auch hier konnte die offene Tuberkulose mit einer Kaverne mit Anschluss an den linken Lungenunterlappenbronchus im Sinne einer offenen Tuberkulose bestätigt werden. Bei klinischer Befundbesserung unter Therapie handelte es sich um eine weitere Manifestation der Tuberkulose im Bereich des Kehlkopfes. Am 19.02.2016 erfolgte nach 4-wöchiger Therapie die Kontrolle des Sputums. Hier zeigte sich weiterhin der Nachweis von säurefesten Stäbchen bei ausgedehnten Infiltrat mit Kavernen. Im weiteren Verlauf erfolgten14-tägige Sputumkontrollen. Erstmals vom 19.03.2016 bis 21.03.2016 zeigten sich drei negative Sputumproben. Aufgrund des Verlaufs wurde die Startphase der 4-fach Kombination auf insgesamt drei Monate verlängert, so dass die 4-fach Therapie bis zum 23.04.2016 festgelegt wurde. Die ambulante lungenfachärztliche Betreuung erfolgte in der Ambulanz des X. Am 19.05.2016 meldete sich Frau Dr. X vom X bei der Stadt X. Sie teilte mit, der Betroffene sei psychisch auffällig. Aktuell befindet er sich in einer depressiven Phase. Es bestünde die akute Gefahr, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen mit seinem Mitbewohner komme. Am 10.06.2016 wurde der Betroffene notfallmäßig im X stationär aufgenommen. Einige Tage zuvor hatte er sich in einer Pulmologischen Praxis vorgestellt, und angegeben, er habe Kontakt zu einem Patienten mit Tuberkulose gehabt. Die eigene Erkrankung verschwieg der Betroffenen. Der stationäre Aufenthalt des Betroffenen im X ab dem 10.06.2016 gestaltete sich sehr schwierig. Der Betroffene war schlecht führbar, aggressiv und randalierte auf der Station. Er wirkte zunehmend psychotisch, lehnte aber eine psychiatrische Vorstellung ab. In dieser psychiatrischen Verfassung konnte eine adäquate tuberkulostatische Therapie nicht garantiert werden. Der Betroffene hatte sich mehrfach dahingehend geäußert, dass er die Klinik verlassen wolle und sich Geld auf kriminelle Weise beschaffen wolle. Das Amtsgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.06.2016 die Absonderung (Quarantäne) durch Unterbringung des Betroffenen in einem Lungenfachkrankenhaus nämlich im Bezirkskrankenhaus X in X angeordnet. Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wurde Herr X aus X bestellt. Darüber hinaus wurde die zeitweise Fixierung des Betroffenen für den Transport von X zur Klinik genehmigt. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme aus dem Antrag der Stadt X von der Frau Dr. X vom 13.06.2016 bezogen. Die zunächst von der Geschäftsstelle gefertigte Reinschrift des Beschlusses gab dem Beschlusstenor nicht vollständig wieder. Hierüber befindet sich auf Bl. 26 R ein Vermerk des zuständigen Amtsrichters. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat sodann ergänzte Ausfertigungen des Beschlusses gefertigt und diese an den Betroffenen, den Verfahrenspfleger, die Stadt X und das Lungenfachkrankenhaus im X übersandt. Statt –dem Original entsprechend- „X“ wurde in den Ausfertigungen jedoch „X“ als Sitz des Krankenhauses aufgenommen. Der Betroffene wurde am 14.06.2016 in der Klinik für Lungen- und Bronchialheilkunde in X stationär aufgenommen. Das Amtsgericht versandte die Verfahrensakte mit Verfügung vom 23.06.2016 an das AG Neumarkt i.d.OPf. mit der Bitte, den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe zur dortigen Unterbringung anzuhören. Am 29.06.2016, beim Amtsgericht Bochum am 04.07.2016 eingegangen, hat der Betroffene schriftlich gegen den Beschluss vom 13.06.2016 Beschwerde eingelegt. Ferner beantragte er eine einstweilige Verfügung des Inhalts, ihn schnellstmöglich nach Hause zu entlassen, wenn ein günstige Prognose und entsprechende Vorkehrungen gegen eine weitere Ansteckungsgefahr dies zulassen sollten. Die Anhörung des Betroffenen erfolgte im Wege der Rechtshilfe durch den Direktor des Amtsgerichts Neumarkt i.d.OPf. Dr. X am 30.06.2016. Der Betroffene erklärte im Rahmen der Anhörung, er sei durchaus in der Lage, eine Ansteckungsgefahr auszuschließen, indem er sich selber absondere. Er erklärte weiter, er beantrage eine einstweilige Verfügung, sofort entlassen zu werden, oder in einem Krankenhaus behandelt zu werden oder hier behandelt zu werden. Er habe grundsätzlich keine Einwände dagegen, hier behandelt zu werden. Hinsichtlich der Behandlungsdauer erklärte der Betroffene durch Handzeichen: Vier Wochen. Der behandelnde Chefarzt der Klinik Dr. X sprach sich für eine Unterbringungsdauer von mindestens drei Monaten aus, bis sich der Betroffene alleine weiter behandeln könne. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt X vom 12.07.2016 begründete der Betroffene die Beschwerde damit, dass im Beschluss des Amtsgerichts keine Höchstfrist für die Dauer der Freizeitentziehung angegeben sei. Der Betroffene sei nunmehr Behandlung bereit und werde an den ärztlich vorgeschriebenen Maßnahmen uneingeschränkt mitwirken. Das Amtsgericht Bochum hat der Beschwerde des Betroffenen insoweit abgeholfen, als die Unterbringungsfrist auf längstens bis zum 21.10.2016 bestimmt wurde. Die Kammer hat mit Verfügung vom 15.07.2016 einen Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 57 f.d.A. Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Beschwerde weiter begründet. In Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.07.2016 Bezug genommen. Die Kammer hat mit Verfügung vom 08.08.2016 einen weiteren Hinweis erteilt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 70d.A. Bezug genommen wird. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs.1, 59 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.06.2016 wurde dem Beteiligten nicht förmlich zugestellt. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt X ist jedenfalls jetzt zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Das Gesundheitsamt der Stadt X ist gem. §§ 30, 54 S.1 IfSG i.V.m. § 3 Abs.2 ZVI-IfSG, § 416 FamFG die für die Antragstellung zuständige Behörde. Zwar hatte die Antragstellerin entgegen § 417 Abs.2 Nr.4 FamFG die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung nicht im Antrag vom 13.06.2016 angegeben. Der Antrag zur Freiheitsentziehung ist gemäß § 417 FamFG von der Behörde zu begründen. Gemäß § 417 Abs. 2 FamFG hat die Begründung die Identität des Betroffenen, den gewöhnlichen Aufenthalts Ort des Betroffenen, die Erforderlichkeit Freiheitsentziehung, die erforderliche Dauer der Freizeitentziehung zu enthalten. Das Gericht kann die Frage nach dem Abklingen einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht aus eigener Sachkunde beantworten, muss aber von Verfassung wegen die Dauer genau festlegen. Dabei hat die Behörde den voraussichtlich notwendigen Zeitraum der Freiheitsentziehung anzugeben und zu begründen. Ein Fehlen der Angaben führt schon für sich genommen zur Unzulässigkeit des Antrages. (Bahrenfuss, FamFG, 2.Auflage 2013. § 417, Rn.4b). Dieser Verstoß ist jedoch durch nachträgliche Benennung der Unterbringungsdauer durch Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X vom 09.08.2016 geheilt worden. Werden die fehlenden oder unzureichenden Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzt, so kann eine Heilung nur ex nunc mit der Folge eintreten, dass ab jenem Zeitpunkt erstmalig ein zulässiger Antrag vorliegt. Er muss allerdings die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Erstantrag. (Bahrenfuss, FamFG, 2.Auflage 2013. § 417, Rn.6; vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011,V ZB 136/11 für Abschiebehaft). Dabei ist der ergänzte Antrag eine Fortschreibung des ursprünglichen Haftantrags, über den das Beschwerdegericht entscheiden muss, und kein neuer Haftantrag, der bei dem Amtsgericht in einem neuen gerichtlichen Verfahrens stellen werde (BGH, aaO). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat nunmehr die voraussichtliche Dauer der Unterbringung unter Bezugnahme der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. X angegeben und beantragt, die Unterbringung bis zum 12.09.2016 zu beschließen. Diese Unterbringungsfrist war antragsgemäß und entsprechend der Stellungnahme des Sachverständigen Arztes mit drei Monaten ab Beschlussdatum, also ab dem 13.06.2016, zu bemessen. Soweit der Betroffene einwendet, im sowohl im Originalbeschluss, Bl. 21 d.A., als auch auf den Ausfertigungen sei die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung durch die Angabe des Ortes X falsch, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Originalbeschluss, als auch in der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen übersandten Ausfertigung die Klinik, in der sich der Betroffene befindet, korrekt mit X bezeichnet ist. Sofern sich in der Akte weitere Ausfertigungen befinden, in denen die Klinik unter X bezeichnet ist, dürfte dies ein offensichtliches Schreibversehen sein, welches ohne weiteres berichtigt werden kann. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen der Absonderung gem. § 30 Abs.2 IfSG liegen vor. Der Betroffene leidet –neben anderen Krankheiten- an einer offenen Lungentuberkulose mit meldepflichtigen nachgewiesenen Krankheitserregern gem. § 7 Abs.1 S.1 Nr.34 IfSG und ist damit Kranker i.S.d. § 2 Nr.4 IfSG. Dies ergibt sich aus den mit dem Antrag eingereichten Arztbriefen über die stationären Behandlungen in der Zeit vom 20.01.2016 bis zum 13.06.2016. Der Sachverständige Dr. X hat im Rahmen der Anhörung am 30.06.2016 angegeben, der Betroffene habe auf beiden Seiten Löcher in der Lunge; der Betroffene sei erst in 3 Monaten so weit, dass er alleine die Erkrankung behandeln könne. Nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen ist anzunehmen, dass er Anordnungen zur Absonderung nicht ausreichend Folge leisten wird. Das bisherige Verhalten des Betroffenen und sein Umgang mit der hochansteckenden Krankheit zeugt von unzureichendem Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich und seiner Umwelt. Der Betroffene stellte sich in Kenntnis der seit Monaten bestehenden Tuberkulose Anfang Juni 2016 in einer Pulmologischen Praxis vor und teilte dort wahrheitswidrig mit, er habe Kontakt zu einem Patienten mit Tuberkulose gehabt, ohne die eigene Erkrankung zu erwähnen. Der Betroffene hat darüber hinaus das Angebot des Gesundheitsamtes zur Überwachung der Tabletteneinnahme abgelehnt und diese selbstständig nicht ordnungsgemäß weitergeführt. Dies ergibt sich daraus, dass nach drei negativen Sputrumproben in dem Zeitraum vom 19.03.2016 bis 21.03.2016 die letzte Sputrumprobe vom 09.06.2016 wieder positiv war. Im Rahmen der letzten stationären Behandlung hat der Betroffene angekündigt, die Klinik verlassen zu wollen, was unter den Umständen einen Behandlungsabbruch darstellen würde. Herr Dr. X teilte auf fernmündliche Nachfrage am 15.07.2016 mit, dass eine freiwillige Behandlung aufgrund der schweren manischen Depression des Betroffenen nicht durchführbar sei. Eine Entlassung aus der Klinik sei für den Betroffenen lebensgefährlich. Soweit der Betroffene im Rahmen der Beschwerde vorträgt, sich an die vorgeschriebenen ärztlichen Maßnahmen im Rahmen der Behandlung halten zu wollen, erscheint diese Absicht im Hinblick auf die psychische Erkrankung –die der Betroffene nach Auskunft des Dr. X nicht behandeln lässt- nicht tragfähig. Dies wird auch durch die Angaben des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Anhörung am 30.06.2016 bestätigt. Der Betroffene machte zu seiner weiteren Behandlung wechselhafte Angaben. Er beantragte zunächst, sofort entlassen zu werden, dann jedoch in einem Krankenhaus oder in dem Krankenhaus in X behandelt zu werden. In seiner Beschwerdebegründung vom 29.06.2016 beantragte er wiederum, schnellst möglich nach Hause entlassen zu werden, wenn eine günstige Prognose und entsprechende Vorkehrungen gegen eine weitere Ansteckungsgefahr dies zulassen sollten. Eine tragfähige Compliance des Betroffenen kann demnach nicht festgestellt werden. Demgemäß war der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen wurde gem. § 420 Abs.2 FamFG abgesehen. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 422 Abs.2 FamFG. Der Betroffene ist bereits geschlossen untergebracht. Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses und Geschäftsnummer) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Fällt das Ende der Rechtsbeschwerdefrist oder der Begründungsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.