Beschluss
7 OH 10/16
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2016:1213.7OH10.16.00
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Tenor
Die Notarkostenberechnung Nr. ### betreffend die Urkunden-Rolle-Nr. ### (Grundschuldbestellung vom 08.06.2016) wird teilweise abgeändert und – wie folgt – neu gefasst:
KV 32000 Dokumentenpauschale 1,65 EUR
KV 32005 Auslagenpauschale Post- und
Telekommunikationsentgelte + 20,00 EUR
Zwischensumme netto 21,65 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % + 4,11 EUR
Rechnungsbetrag 25,76 EUR
Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Notarkostenberechnung Nr. ### betreffend die Urkunden-Rolle-Nr. ### (Grundschuldbestellung vom 08.06.2016) wird teilweise abgeändert und – wie folgt – neu gefasst: KV 32000 Dokumentenpauschale 1,65 EUR KV 32005 Auslagenpauschale Post- und Telekommunikationsentgelte + 20,00 EUR Zwischensumme netto 21,65 EUR KV 32014 Umsatzsteuer 19 % + 4,11 EUR Rechnungsbetrag 25,76 EUR Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Am 08.06.2016 beurkundete der Beteiligte zu 1. zur Urkundenrolle Nummer ### eine Grundschuldbestellungsurkunde für den Beteiligten zu 2., die dieser benötigte, um von der Stadt T1 darlehensweise Sozialhilfe zu erhalten. Mit dem als Anlage zum Antrag gemäß § 127 GNotKG beigefügten Bescheid der Stadt T1 vom 24.02.2015 hatte diese dem Antragsteller die von ihm beantragte Sozialhilfe im Wege eines Darlehens bewilligt und ihm zur Absicherung dieses Darlehens die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 66.000,00 € auf seinem nicht verwertbaren Grundstück aufgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf die vom Beteiligten zu 2. zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 3ff. d.A.) verwiesen. Unter dem 09.06.2016 erstellte der Beteiligte zu 1. seine Kostenrechnung, in der er u.a. für die Beurkundung der Grundschuld eine 1,0 Beurkundungsgebühr nach einem Geschäftswert von 66.000,00 EUR gemäß Nr. 21200 KV GNotKG, eine Dokumentenpauschale für 11 Seiten gemäß Nr. 32000 KV GNotKG sowie eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 32005 KV GNotKG berechnete. Gegen diese Kostenberechnung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG. Er vertritt – unter Berufung auf den Bescheid der Stadt T1 – die Auffassung, dass für ihn hier ausnahmsweise Gebührenfreiheit bestehe und ihm deshalb keine Kosten für die Eintragung der grundbuchlichen Absicherung des Darlehens entstehen dürften. Der Beteiligte zu 2. tritt dem Antrag entgegen. Er ist der Ansicht, dass der Befreiungstatbestand des § 64 SGB X hier nicht eingreife. Der Antragsteller sei nicht vermögenslos und habe mit der Stadt T1 einen privaten Darlehensvertrag abgeschlossen, der durch eine Grundschuld abgesichert werden sollte. Insoweit bestehe schon kein gravierender Unterschied zu der üblicherweise mit Grundschuldeintragung erfolgenden Besicherung eines mit einer Bank abgeschlossenen Darlehensvertrages. Dass Darlehensgeber hier eine Sozialbehörde sei, führe nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Darlehensvertrages. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dem Darlehensnehmer notarielle Dienstleistungen kostenlos erbracht werden sollten. Soweit eine Haftung der Sozialbehörde als Zweitkostenschuldner für die Notarkosten in Betracht komme, gehe die Sozialbehörde kein großes finanzielles Risiko ein, da für die von ihr zu übernehmenden Kosten der Grundschuldbestellungsurkunde die zur Sicherheit bestellte Grundschuld hafte. Die Kammer hat den Präsidenten des Landgerichts angehört. Auf die von diesem veranlasste Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht vom 14.09.2016 (Bl. 24f. d.A.) wird verwiesen. Mit der Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 22.11.2016 sind die Verfahrensbeteiligten auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.07.2003 – Az. 15 W 58/03) hingewiesen worden. II. 1. Der gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die zwischen den Beteiligten streitige notarielle Kostenberechnung entspricht in formeller Hinsicht den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG und ermöglicht somit eine sachgerechte Entscheidung im Verfahren gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG. Die Überprüfung der Kostenberechnung in materieller Hinsicht führt zu deren Abänderung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, da nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, der die Kammer folgt, der Ansatz der Beurkundungsgebühr nach Nr. 21200 KV GNotKG zu Unrecht erfolgt war, da die Beurkundung der Grundschuldbestellung hier ausnahmsweise unter den Befreiungstatbestand gemäß Vorbem. 2 Abs. 2 S. 2 KV, § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB-X fällt. Nach seinem Wortlaut erfasst § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB-X unter anderem alle Beurkunden oder Beglaubigungen, die aus Anlass der Erstattung einer nach dem BSHG erbrachten Leistung anfallen. Dabei ist nach dem Willen des Gesetzgebers unter Erstattung jede Rückgewähr erhaltener Sozialleistungen zu verstehen, also nicht nur der Kostenausgleich zwischen Sozialhilfeträgern im Sinne des 9. Abschnitts des BSHG, sondern auch der Kostenersatz nach § 92ff. BSHG. § 64 SGB-X schützt zudem nicht alleine den Sozialhilfeempfänger, sondern bezweckt auch eine Entlastung der Sozialhilfeträger (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2003 – 15 W 58/03, JMBL NW 2004, 47 = OLGR Hamm 2003, 392ff., Tz. 7 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Die Kammer verkennt nicht, dass die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm noch zu § 143 Abs. 2 KostO und damit einer Regelung ergangen ist, die inzwischen nicht mehr in Kraft ist. Die aktuelle geltende Regelung entspricht aber der damaligen Regelung in § 143 Abs. 2 KostO (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage (2016), Rdnr. 16 zu Vorbem. 2 KV). Es besteht daher auch kein Grund für eine verfassungskonform-einschränkende Auslegung. Bereits die Regelung in § 143 Abs. 2 KostO trug den Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.05.1985 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvL 6/82, BVerfGE 69, 373ff. = NJW 1986, 307f.) zu früheren Regelung in § 144 Abs. 2 KostO geäußert hatte, Rechnung. Der in der Gebührenbefreiung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit der Notare (Art. 12 GG) ist durch den Zweck der Vorschrift, also die Entlastung der Sozialhilfeträger bei der Rechtsverfolgung sowie den Schutz sozial schwacher Betroffener, als hinreichendem Gemeinwohlbelang grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Tz. 9 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Die vom Beteiligten zu 1. in Rechnung gestellte Beurkundungsgebühr konnte daher keinen Bestand haben. 2. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich der vom Beteiligten in Rechnung gestellten Dokumentenpauschale und der Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Die Befreiung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB-X bezieht sich ausdrücklich nur auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gemäß Teil 2 des Kostenverzeichnisses. Ausgenommen von der Befreiung sind demnach die Auslagen gemäß Teil 3 Hauptabschnitt 2 GNotKG – wie vorliegend – die Dokumentenpauschale und die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., Rdnr. 18 zu Vorbem. 2 KV). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Es besteht kein Anlass, von dem in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, § 129 Abs. 1 GNotKG. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Fällt das Ende der Beschwerdefrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.