Der Angeklagte P ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte X ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von 2 Jahren wird angeordnet. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte C ist schuldig der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen und der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von 2 Jahren und 2 Monaten wird angeordnet. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte X1 ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 Fall sowie des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von 1 Jahren und 9 Monaten wird angeordnet. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte E ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 Fall, der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 8 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von 1 Jahren und 10 Monaten wird angeordnet. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte H1 ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von 8 Monaten wird angeordnet. Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte H ist schuldig der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Angeklagte H freigesprochen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wird. Im Übrigen fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 Nr. 2, 31 BtMG, 26, 27, 52, 53, 73, 73a, 73b, 73c StGB. Gründe: (hinsichtlich der Angeklagten H1 und H abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Prozessuales Mit den Anklagen der Staatsanwaltschaft Bochum vom 22.06.2016 – 46 Js 252/14 – und vom 27.07.2016 – 46 Js 175/16 – ist den Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verurteilten I zur Last gelegt worden, zwischen Frühjahr 2013 und Februar 2016 in mehreren Fällen gemeinschaftlich – teilweise unter Zusammenschluss zu einer Bande – unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt oder sie unerlaubt eingeführt zu haben. Das Verfahren gegen I hat die Kammer aufgrund dessen Gesundheitszustandes am vierten Verhandlungstag durch Beschluss vom 23.09.2016 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Dieser ist durch Urteil der Kammer vom 17.11.2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Mit Nachtragsanklage vom 27.10.2016, die durch Beschluss der Kammer vom 27.10.2016 in das laufende Verfahren einbezogen wurde, ist der Angeklagte H weiter angeklagt worden, am 26.09.2015 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Gegen den Angeklagten X1 hat die Kammer das Verfahren bezüglich der Ziffern 33, 35, 37-43 und 48 und gegen den Angeklagten H1 bezüglich der Ziffern 32, 37, 38 und 44 der Anklage vom 22.06.2016 gemäß 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. II. Feststellungen zur Person 1. P Der heute 40-jährige Angeklagte P ist am 22.1.1976 in O geboren und Onischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, die zwischen 2 und 8 Jahren alt sind. Seine Frau lebt mit seinen Kindern in M in O. Der Angeklagte hat die Grund- und Mittelschule abgeschlossen. Die Sekundarschule konnte der Angeklagte nicht abschließend besuchen, weil die Familie finanzielle Mittel benötigte und der Angeklagte arbeiten gehen musste. Sein Vater verdiente zu dieser Zeit nicht genug in seinem Geschäft und seine Mutter war erkrankt. Bis zum Jahre 2002 arbeitete er in O als Gebrauchtwagenverkäufer. Im Jahre 2002 – zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte 26 Jahre alt – ging er nach Spanien, um dort mehr Geld zu verdienen. Er arbeitete auf U als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Die Familie in O konnte der Angeklagte nur gelegentlich besuchen. Im Jahre 2009 hielt er sich aufgrund familiärer Komplikationen etwas länger in O auf, weshalb er seine Arbeitsstelle auf U verlor. Der Angeklagte kehrte dennoch kurze Zeit später wieder nach Spanien zurück und zog von U nach N. Dort arbeitete er für kurze Zeit in einem Callcenter. Im Jahre 2012 kehrte der Angeklagte erneut nach O zurück, insbesondere, um sich um seinen Vater zu kümmern, der erkrankt war. Im Anschluss kehrte er zwar zunächst zurück nach Spanien, zog kurze Zeit später allerdings in die Niederlanden. In den Niederlanden lebte der Angeklagte einige Jahre, ohne dass er dort amtlich gemeldet war. Bereits nach kurzem Aufenthalt in den Niederlanden lernte der Angeklagte Personen kennen, die dem Drogenmilieu angehörten, und es kam zu den hier im Einzelnen festgestellten Taten. Der Angeklagte P selbst hat während des Tatzeitraums keine Betäubungsmittel konsumiert. Am 21.02.2016 wurde der Angeklagte P in den Niederlanden aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 18.02.2016 (44 AR 43/16), dem der Haftbefehl des Amtsgerichts C1 vom 17.02.2016 (64 Gs 554/16) zu Grunde liegt und in dem lediglich die unter Ziff. 35 in der Anklage vom 22.06.2016 bezeichnete Tat aufgeführt ist, festgenommen und im Folgenden am 28.04.2016 nach Deutschland ausgeliefert. 2. X a. Allgemeine Feststellungen Der Angeklagte X ist heute 31 Jahre alt und wurde am 7.2.1985 in X2 in Großbritannien geboren. Sein Vater ist Brite und war seit 1975 Angehöriger der British Army. Dieser lernte seine Mutter während einer Stationierung in Deutschland kennen. Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters verbrachte der Angeklagte die ersten 1 ½ Lebensjahre in Großbritannien. Bis zur Einschulung des Angeklagten im Alter von 6 Jahren wechselte die Familie auch in Deutschland häufig ihren Wohnsitz. Dort, wo die Familie wohnte, besuchte der Angeklagte jeweils ganztägig eine britische Militärschule (englischsprachig), eine Mischung aus Vorschule und Kindergarten. Als er im Alter von 6 Jahren in E1 in die Grundschule eingeschult wurde, blieb die Familie dort wohnen. Der Vater des Angeklagten arbeitete ab diesem Zeitpunkt für einen Sicherheitsdienst. Der Angeklagte wechselte nach der Grundschule auf die Realschule, wo sich die ersten Schwierigkeiten zeigten. Der Angeklagte kam weder mit der Klassenlehrerin noch mit seinen Mitschülern sonderlich gut klar, wurde teilweise gehänselt und orientierte sich ab der 7. Klasse an Älteren, mit denen er das erste Mal Marihuana rauchte. Im Alter von 14/15 Jahren schloss sich der Angeklagte – inspiriert durch ein Praktikum bei einer Punkrock-Plattenfirma in den Sommerferien – der Punk-Szene an. Er blieb dem Unterricht fern und entzog sich immer mehr dem erzieherischen Einfluss seiner Eltern, die dennoch stetig versuchten, ihn verbal zu erreichen. Durch den Punkrock fühlte sich der Angeklagte frei und genoss es, nur noch das zu machen, was er wollte, und nicht mehr das, was andere von ihm erwarteten. Er hing mit Kollegen herum und rebellierte. Er prügelte sich mit Nazis, warf Steine, besuchte politische Demonstrationen und betrank sich abends auf Konzerten. Während dieser Phase seines Lebens lernte er auch den Mitangeklagten C kennen. Wegen der stetigen Initiative der Eltern, die u.a. einen Nachhilfelehrer engagierten, gelang dem Angeklagten im Jahre 2001 der Fachoberschulabschluss mit Qualifikation. Weil er keine Lust hatte, arbeiten zu gehen, versuchte er im Anschluss, das Abitur zu machen, musste die 11. Klasse allerdings wegen zu vieler Fehlzeiten verlassen. Wiederum auf Initiative der Eltern begann der Angeklagte eine Lehre zum Glaser in E2, die er ca. 2005/2006 im dritten Lehrjahr abbrach, weil die zwischenzeitlich im Jahre 2003 von ihm gegründete Punkrockband L für ihn vor jedem Arbeitsplatz und vor jeder Freundin Vorrang hatte. Im Jahre 2006 ging der Angeklagte mit seiner Band auf USA- und Europa-Tour, verdiente sich so ein gutes Taschengeld, konsumierte jedoch im erheblichen Maße Drogen (Speed, Kokain und Alkohol). Bis zum Jahre 2011 ging der Angeklagte mit der Band jedes Jahr auf Tour, im Anschluss reduzierten sich die Auftritte auf die Wochenenden. Das Geld spielte für ihn zu diesem Zeitpunkt keine Rolle. Sobald er finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, kaufte er sich Musikinstrumente oder Betäubungsmittel. 2013 löste der Angeklagte schließlich die Band auf, weil er sich schlecht behandelt fühlte. In der Zeit zwischen 2010 und 2013 arbeitete der Angeklagte außerdem für ein Sicherheitsunternehmen sowie in einem Callcenter der U1. Bei seiner Tätigkeit im Security-Bereich lernte der Angeklagte einen P1 kennen, der ihm so reines Kokain anbot und verkaufte, wie es der Angeklagte zuvor noch niemals konsumiert hatte. Während seiner beruflichen Tätigkeiten im Sicherheitsbereich und im Callcenter stieg der Kokainkonsum des Angeklagten erheblich an. Um seinen angestiegenen Konsum zu finanzieren, begann er, sich an gemeinschaftlichen Trickdiebstählen („U1-Tricks“) zu beteiligen. Als der Angeklagte Ende 2012 mal wieder Kokain hoher Qualität konsumieren wollte, jedoch keinen Kontakt mehr zu dem P1 aus der Sicherheitsfirma hatte, folgte er dem Kontakt eines zufällig kennen gelernten P1 aus Nürnberg („T“) und lernte den Mitangeklagten P kennen. Dieser stellte sich dem Angeklagten als „N1“ vor und konnte dem Angeklagten hochwertiges Kokain verkaufen. Kurz darauf begann der Angeklagte, mit P die Kokaingeschäfte durchzuführen, unter anderem, weil er nicht länger an den Trickdiebstählen beteiligt sein wollte. Über die gesondert verfolgte U2, die er bereits 2009/2010 kennen gelernt hatte und zu seiner besten Freundin wurde, meldete er sich im Jahre 2013 zudem bei der „Flotte“, einem sozialen Verein, mit Aussicht auf Festanstellung an. Er wahrte nach außen den Schein, dass er in regelmäßiger beruflicher Tätigkeit war, bezahlte seinen Lohn sich dort – wie vereinbart – selbst (unter anderem von den Drogengeschäften). Die Illegalität der gemeinsam mit P durchgeführten Geschäfte und die Gefahren für ihn bzw. seine Gesundheit spielten für den Angeklagten X keine Rolle. Es ging ihm allein darum, schnell und viel Geld zu verdienen. Er lebte in den Tag hinein und wollte einfach reich sein. Er war voller Selbstzweifel, stellte sich allerdings nach außen hin wie ein erfolgreicher Unternehmer dar. Zuletzt war der Angeklagte bei der Firma „K“ als selbständiger Mitarbeiter im Produktvertrieb für Nahrungsergänzungsmittel, Antiaging-Cremes usw. aktiv. In diesem Zusammenhang lernte er im Herbst 2015 auch seine jetzige Freundin B, eine Schwedin, kennen, mit der er seit Januar 2016 eine feste Partnerschaft führt. Der Angeklagte X ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. In dem hiesigen Verfahren wurde er am 21.02.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Im Vordergrund des Substanzmittelkonsums steht bei dem Angeklagten X Kokain. Pilze, Ecstasy, Alkohol und Speed konsumierte er zu früheren Zeiten gelegentlich, Alkohol in einem Zeitraum ab 2003, wenn er mit seiner Band auf Tour war, häufiger und in größeren Mengen, jedoch ohne Entzugserscheinungen zu haben. Speed wurde etwa seit 2010 nicht mehr konsumiert. Zu dem im Vordergrund stehenden Kokainkonsum des Angeklagten X kam es – überlappend mit dem Speedkonsum – etwa im Jahre 2006. Das Kokain nahm er stets nasal zu sich. Anfangs setzte er Kokain zum Feiern und auf Konzerten überwiegend an den Wochenenden ein, im weiteren Verlauf im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Sicherheitsunternehmen häufiger auch zum Wachhalten und wenn er sich antriebslos fühlte. Täglicher Konsum fand zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht statt. Auch im Rahmen seiner weiteren Tätigkeit im U1-Callcenter nutzte der Angeklagte die Wirkung des Kokains für sich aus. Er fühlte sich nach der Einnahme von Kokain aktiv, euphorisiert und stimuliert, was nach seinem Empfinden positive Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit hatte. Aufgrund der empfundenen Leistungssteigerung unter Kokaineinfluss steigerte sich der Kokainkonsum des Angeklagten weiter. Ab dem Jahr 2013 begann der Angeklagte X schließlich im Rahmen seines Einsatzes als Körperschmuggler, täglich Kokain zu sich zu nehmen, ohne genaue Konsumeinheiten abzumessen. Er öffnete einfach die ihm zur Verfügung stehenden Bubbles, streute das Kokain auf den Tisch und konsumierte es. Nach dem Kokainkonsum empfand sich der Angeklagte grundsätzlich als gut funktionierend, hatte aber teilweise auch schlechte Laune oder war traurig. Einen Gewichtsverlust unter Kokainkonsum bemerkte er nicht. Den Kokainkonsum finanzierte der Angeklagte zunächst mit seiner Beteiligung an Trickdiebstählen. Später verwendete er die Geldmittel aus dem Kokainhandel für den Kokainkauf, wobei ohnehin mit dem Kokainhandel häufig Kokain verfügbar war. 3. C a. Allgemeine Feststellungen Der heute 35-jährige Angeklagte C wurde am 16.12.1981 geboren und wuchs bei seinen Eltern in E1 auf. Als er 4 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, woraufhin er mit seiner Mutter nach M1 zog. Dort besuchte er die Grundschule, hatte nahezu keine Freunde und war sozial rückzügig. In der 2. Klasse zog der Angeklagte aufgrund einer neuen Beziehung seiner Mutter nach E2, wo er nach der Grundschule auf eine Gesamtschule wechselte. Nach Trennung der Mutter wechselte der Angeklagte umzugsbedingt erneut die Schule und besuchte ab der 7. Klasse ein erzbischöfliches Gymnasium. Aufgrund der ständigen Schulwechsel war der Angeklagte im Kindesalter stets ein Außenseiter. Auch auf dem Gymnasium fand er zunächst keinen Anschluss, war jedoch ein guter Schüler. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war, fing er an, Cannabis zu konsumieren. Er schloss sich der Punkszene an, knüpfte Kontakte zu einer Punkgruppe in der E2 Altstadt und begann, die Schule zu schwänzen. Gegen Ende der 7. Klasse erschien der Angeklagte beinahe gar nicht mehr in der Schule, weshalb sein Endzeugnis der 7. Klasse äußerst schlecht ausfiel. Da er dem Unterricht auch im Wiederholungsjahr fernblieb, schloss er auch dieses nicht ab, sondern wechselte auf eine Hauptschule in E1, wo die Familie auch hinzog. Die Jugendzeit des Angeklagten wurde spätestens ab dem Besuch der 7. Klasse der Hauptschule in E1 kriminell-milieuspezifisch durch den ständigen Konsum illegaler Drogen (Cannabis, Amphetamine, Kokain, LSD, Pilze) geprägt. Nach vielen Konflikten mit der Mutter, bei der der Angeklagte zwar eine feste Anlaufstelle hatte, der Rückhalt allerdings für den Angeklagten nicht ausreichend stabil war, bekam der Angeklagte durch den Familiendienst des Jugendamtes ein Heim in E1 zugewiesen. Bis zu seinem 18. Lebensjahr besuchte er dort die Hauptschule und ging schließlich nach dem ersten Halbjahr der 10. Klasse von der Schule ab. Ab seinem 18. Lebensjahr verlor der Angeklagte endgültig die Lust an einer Weiterbildung. Der Versuch, diverse Maßnahmen des Arbeitsamtes zu absolvieren, war regelmäßig halbherzig und scheiterte schon deshalb, weil der Angeklagte den Arbeiten fernblieb und lieber Drogen konsumierte als die Arbeitsstelle regelmäßig zu besuchen. Sein Alltagsablauf gestaltete sich völlig struktur- und haltlos. Der Angeklagte verlor zunehmend den Kontakt zum gesellschaftlichen Leben und verbrachte im Alter von 19 Jahren sogar ein Jahr als Obdachloser in C2. Nachdem er im Alter von 24 Jahren eine begonnene Ausbildung in der Kinderpflege abgebrochen hatte, tat der Angeklagte 3 Jahre lang nahezu gar nichts. Er entwickelte auch keinen Antrieb, überhaupt eine Aus- oder Weiterbildung zu beenden. Er lebt in den Tag hinein und konsumierte Alkohol, THC und Speed. Im Alter von 27 Jahren arbeitete der Angeklagte für ein Jahr auf einem Tiergnadenhof in E1. Im Anschluss zog er in eine Wohngemeinschaft in E1, in der täglich getrunken sowie THC, Kokain und Speed zu sich genommen wurde. Durch die zunehmende Orientierungslosigkeit des Angeklagten vervielfachte sich auch die Menge an konsumierten Drogen. Mit 31 Jahren (2012/2013) zog der Angeklagte erneut um, begann eine weitere Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem An- und Verkauf-Unternehmen, brach auch diese im Jahre 2013 allerdings ab, weil die Inhaber einen Besuch der Berufsschule nicht zuließen. Bis zur seiner Verhaftung lebte der Angeklagte C in einer etwa 60 m² großen Wohngemeinschaft mit zwei weiteren Mitbewohnern. Er verfügt über kein Konto und ist nicht krankenversichert. Er hat außerdem Schulden bei den Stadtwerken, Mietschulden sowie Schulden wegen verschiedener Handyverträge. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten C weist 8 Eintragungen auf. Von 2004 bis 2008 wurde der Angeklagte insgesamt viermal wegen des Erschleichens von Leistungen in insgesamt 7 Fällen zu Geldstrafen sowie einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht E1 am 09.02.2010 erneut wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen auf Bewährung. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 16.07.2013 erlassen. Im dem hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte C am 21.2.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Im Alter von 13 Jahren hatte der Angeklagte erstmalig Kontakt zu Alkohol und THC. Der Konsum von THC steigerte sich bei dem Angeklagten ab seinem jugendlichen Alter sukzessive. Als er nach dem Auszug von zu Hause kurzfristig eine Jugendgruppe besuchte, hatte er zudem erstmalig Kontakt mit Ecstasy und Heroin. Ein regelmäßiger Konsum dieser Betäubungsmittel fand jedoch nicht statt. Auch zwischen seinem 20. und 30. Lebensjahr rauchte der Angeklagte C durchgehend THC. Bis zu seinem 27. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte darüber hinaus Speed und Alkohol. Während der Maßnahme in dem E1 Tiergnadenhof nahm der Angeklagte lediglich noch Cannabis zu sich, den Konsum weiterer Betäubungsmittel stellte er kurzfristig ein. Nachdem er den genannten Hof verlassen hatte, begann er mit 28 Jahren erneut, Speed zu konsumieren. Als er kurz darauf in eine Wohngemeinschaft zog, stieg sein Betäubungsmittelkonsum noch einmal erheblich an. Er trank täglich Alkohol und nahm darüber hinaus THC, Speed sowie Kokain zu sich. Im Alter von 31 Jahren konsumierte der Angeklagte außerdem gelegentlich LSD und Pilze, letztmalig nahm er diese allerdings nur noch wenige Male pro Jahr zu sich. Den Kokainkonsum stellte der Angeklagte im Alter von 34 Jahren nahezu ein, weil das Kokain ihn – nach Auffassung seiner Freunde, die ihm zuredeten – veränderte. Bis unmittelbar vor der Inhaftierung konsumierte der Angeklagte wöchentlich etwa 7 g Haschisch von guter Qualität („B1“) und geringe Mengen Gras. Außerdem trank er täglich etwa 2-3 Flaschen Bier und nahm regelmäßig – mindestens 5 g pro Woche – Speed und Amphetamine zu sich. 4. X1 a. Allgemeine Feststellungen Der heute 31-jährige Angeklagte X1 ist am 20.09.1985 geboren und mit einer 4 Jahre jüngeren Schwester bei seinen Eltern in C1 aufgewachsen. Sein Vater arbeitete als Industriemeister bei U3, bis er vor wenigen Monaten in Rente ging; seine Mutter war Hausfrau. Zu beiden Elternteilen pflegte der Angeklagte ein gutes und enges Verhältnis, das Familienklima war stets harmonisch und entspannt. Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde regulär im Alter von 6 Jahren in die Grundschule eingeschult. Aufgrund einer angeborenen Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte und damit verbundener Sprachschwierigkeiten nahm er an einer regelmäßigen Logopädie teil. Er wurde mehrfach operiert und musste wegen längerer Fehlzeiten die 3. Klasse wiederholen. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Realschule und erlangte im Jahre 2003 als mittelmäßiger, befriedigender Schüler ohne viel Aufwand die Fachoberschulreife. Auch nach dem Schulabschluss wohnte der Angeklagte weiter bei seinen Eltern. Ab Anfang 2004 besuchte er die kaufmännische Schule II in X3, mit dem Ziel, das Fachabitur zu machen. Während dieser Phase begann der vermehrte Marihuanakonsum des Angeklagten und er verbrachte viel Zeit mit seinen Freunden. Weil er sehr viele Fehlstunden hatte, musste er noch im ersten Jahr die Schule nach einer Klassenkonferenz verlassen. Einige Monate verbrachte er sodann bei der Bundeswehr, wurde dort aber unehrenhaft entlassen. Eine im Folgenden begonnene Malerlehre brach der Angeklagte nach nur wenigen Tagen ab, weil er sich von seinem Vorgesetzten nichts sagen lassen wollte. Auch als der Angeklagte eine kurze Zeit im Versicherungsbereich tätig war, zeigte sich, dass er Probleme hatte, sich unterzuordnen. Im Jahre 2008/2009 begann er schließlich eine 3-jährige Lehre zum Gebäudereiniger und schloss diese erfolgreich 2011/2012 ab. Insbesondere seine damalige Freundin die er im Jahre 2010 kennengelernt hatte und mit der er 2011 zusammengezogen war, gab ihm Halt und Stabilität. Aufgrund der schlechten Auftragslage konnte der Angeklagte in seinem Ausbildungsbetrieb nicht weiter beschäftigt werden. Er absolvierte über einen Zeitraum von 6 Monaten eine Weiterbildung zum staatlich geprüften Desinfektor in L1. Als die Beziehung zu seiner langjährigen Freundin in die Brüche ging, fiel der Angeklagte wieder in einen unregelmäßigen Lebensstil zurück. Er brach die Meisterschule der Handwerkskammer E2 ab, die er bereits fast zwei Jahre besucht hatte, und konsumierte gemeinsam mit Freunden vermehrt Marihuana und Kokain. Der Angeklagte wohnte in verschiedenen Wohngemeinschaften und arbeitete für etwa 8 oder 9 Monate zwischenzeitlich für eine Gebäudereinigungsfirma in F. Weil er sich wiederum nicht an Vereinbarungen hielt, verlor der Angeklagte seine Anstellung. Im Jahre 2013 zog der Angeklagte in die Wohngemeinschaft der Mitangeklagten H1 und H, mit denen er sich bald freundschaftlich sehr eng verbunden fühlte. Ebenfalls in 2013 lernte der Angeklagte X1 die gesondert verfolgte U2 über Facebook kennen und kurz darauf auch den Mitangeklagten X, der mit U2 seit Jahren gut befreundet war. Ab diesem Zeitpunkt engagierte sich der Angeklagte X1 wie X bei dem Verein „Flotte“. Strafrechtlich ist der Angeklagte X1 bislang nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des hiesigen Verfahrens wurde er am 21.02.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Alkohol trank der Angeklagte X1 erstmals im Alter von 16 oder 17 Jahren, vermehrt im Alter von 18 Jahren und seitdem lediglich noch selten. Marihuana probierte der Angeklagte erstmals im Alter von 18 oder 19 Jahren. Ab diesem Zeitpunkt rauchte er gelegentlich, wobei sich im Laufe der Zeit sein Konsum – wenn auch zunächst langsam – steigert. Insbesondere durch den Einzug in die Wohngemeinschaft bei den Mitangeklagten H1 und H bekam der Angeklagte mehr Bezug zu Marihuana. Ab Mitte 2014 rauchte der Angeklagte bereits täglich mindestens zehn Joints. Der Konsum des Marihuanas wirkte auf ihn beruhigend und entspannend und gab ihm ein durchweg positives Gefühl. Das Marihuana sah der Angeklagte niemals als eine illegale Droge an, so dass er dessen Konsum auch niemals als ein Problem empfand. Kokain konsumierte der Angeklagte erstmals im Alter von 20 Jahren, weil er neugierig war und es ausprobieren wollte. Aus dem anfangs gelegentlichen Konsum wurde zumindest in den letzten drei Jahren ein regelmäßiger, wobei der Konsum zwischen täglich, wöchentlich oder alle zwei oder drei Tage schwankte. Im Schnitt konsumierte der Angeklagte 3-4 g Kokain pro Woche, wobei er es stets durch die Nase zog. Der Angeklagte bemerkte schnell, dass man sich mit Drogenwirkung in eine gewisse Scheinwelt flüchten kann, die er als schön und befreiend empfand. In dieser Welt schienen für den Angeklagten sämtliche Probleme zu verschwinden und auch im Übrigen alles leichter zu sein. Er genoss darüber hinaus, zahlreiche Personen aus dem Drogen- und Rotlichtmilieu kennenzulernen und empfand stolz, über solche Kontakte zu verfügen. Durch Abtauchen in die für ihn faszinierende Welt der Drogen distanzierte sich der Angeklagte von dem alltäglichen, aus seiner Sicht, spießigen bürgerlichen Leben. Den Kokainkonsum finanzierte der Angeklagte über seine Betäubungsmittelgeschäfte. Sobald er finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, beschaffte er sich neues Kokain – auch auf Vorrat –, so dass ständig etwas zur Verfügung stand. Während des Tatzeitraums, d.h. spätestens ab Oktober 2014, konsumierte der Angeklagte Marihuana und Kokain in unterschiedlichem Ausmaß und Frequenz. Marihuana konsumierte er täglich, Kokain regelmäßig, mindestens viermal pro Woche, durchschnittlich etwa 3-4 g in der Woche. 5. E a. Allgemeine Feststellungen zur Person Der Angeklagte E ist am 12.12.1981 in C1 geboren und aufgewachsen. Er hat einen 7 Jahre jüngeren Halbbruder. Seine Mutter ist von Beruf Altenpflegerin; seinen leiblichen Vater, der aus dem Iran stammt, lernte er nie richtig kennen. Der Angeklagte war erst ein halbes Jahr alt, als sich die Mutter von seinem leiblichen Vater trennte. Etwa 4 Jahre später lernte seine Mutter einen Mann kennen, den sie heiratete und der den Angeklagten adoptierte. Dieser Mann – als Vorarbeiter bei U3 tätig – stellt für den Angeklagten die Vaterfigur dar. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten, im Anschluss die Grundschule in C1 und weiterführend die Realschule, die er als mittelmäßiger bis guter Schüler im Jahre 1998 mit einem Realschulabschluss beendete. Während der Zeit auf der Realschule begann er auch mit seinem größten Hobby, der Selbstverteidigung Jiu Jitsu. Er trainierte viel und absolvierte bereits mit 16 Jahren in X4 eine Trainerausbildung, um selbst trainieren zu dürfen. Er absolvierte nach der Schule eine handwerkliche Ausbildung zum Gas-Wasser-Installateur und ging im Anschluss als Fallschirmjäger zu Bundeswehr. Er verpflichtete sich für 12 Jahre und wurde Unteroffizier. Nachdem Teile seiner Einheit im Jahre 2006 im Dienst gefallen waren und der Angeklagte selbst im Kongo eingesetzt werden sollte, verweigerte er den Dienst an der Waffe und wurde am 31.12.2007 entlassen. Im Folgenden arbeitete der Angeklagte – inzwischen 27 Jahre alt – etwa für die Dauer eines Jahres als Geselle in der Klimatechnik, wurde jedoch betriebsbedingt entlassen. Daraufhin zog sich der Angeklagte für mehrere Monate zurück, um über sein Leben zu sinnieren. Während dieser Zeit hatte er auch den ersten Kontakt zu Kokain. Da der Angeklagte eine außergewöhnliche künstlerische Begabung und eine Vorliebe für Tätowierungen hatte, entschloss er sich, als Tätowierer zu arbeiten. Er machte in „T1 Tattoostudio“ eine dreijährige Ausbildung; sein Ausbilder war der Mitangeklagte H1. Im Laufe seiner Ausbildung zum Tätowierer griff er gelegentlich erneut zum Kokain, teilweise wenn er am Wochenende mit Freunden unterwegs war, am liebsten konsumierte er allerdings am Samstagabend für sich allein zu Hause. Ende 2014 zog sich der Angeklagte sozial stark zurück. Er kam nicht mehr aus dem Bett, räumte seine Wohnung nicht mehr auf und hatte keine finanziellen Ressourcen mehr. Er unternahm einen Suizidversuch, indem er eine Flasche Schnaps trank und eine Packung Triazolam einnahm, erbrach sich allerdings kurz darauf. Im November 2015 wollte der Angeklagte sich erneut das Leben nehmen. Die Gedanken an seine Freundin, mit der er im September 2015 zusammengekommen war, hielten ihn jedoch im letzten Moment davon ab, mit dem Pkw gegen einen Brückenpfeiler zu fahren. Im Anschluss besuchte der Angeklagte eine Psychiaterin und erhielt ein Antidepressivum verordnet. Strafrechtlich ist der Angeklagte E bislang nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des hiesigen Verfahrens wurde der Angeklagte am 21.02.2016 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Alkohol trank der Angeklagte E stets nur in sozialüblichen Mengen, wenn er an einer Feierlichkeit teilnahm. Ab seinem 27. Lebensjahr rauchte er außerdem Zigaretten bzw. Pfeife. Seinen ersten Kontakt mit illegalen Drogen machte der Angeklagte erst im Alter von 27 Jahren, indem ihm auf einer Party Kokain angeboten wurde und er es ausprobierte. Im Anschluss kam es zunächst zu einem sporadischen Kokainkonsum. Während seiner Ausbildung zum Tätowierer griff der Angeklagte häufiger auf Kokain zurück. Zwar konnte er sich tagsüber beherrschen, kein Kokain zu sich zu nehmen, er fühlte sich jedoch stets angespannt, da er regelmäßig an den Kokainkonsum dachte. Im Alter von 31 Jahren begann er, Kokain auf täglicher Basis zu konsumieren. Sein Tageskonsum lag zuletzt etwa bei einem halben Gramm Kokain pro Tag. Neben dem nahezu täglichen Kokainkonsum in den letzten drei Jahren rauchte der Angeklagte außerdem etwa fünfmal im Jahr THC. Amphetamine nahm er ebenfalls versuchsweise zu sich, profitierte nach seinem Empfinden allerdings nicht von dieser Droge. 6. H1 a. Allgemeine Feststellungen zur Person Der Angeklagte H1 wurde am 29.03.1985 in H geboren und wuchs gemeinsam mit drei Halbgeschwistern aus den beiden vormaligen Ehen seiner Eltern in H bzw. C1 auf, wobei eine erheblich ältere Halbschwester das Elternhaus früh verließ. Sein Vater betrieb einen Weinvertrieb, seine Mutter arbeitete selbstständig als Yogalehrerin. Der Angeklagte wurde nach Besuch des Kindergartens altersgerecht mit 6 Jahren in die Grundschule eingeschult und erzielte zunächst gute Leistungen. Als der Angeklagte 11 Jahre alt war (1996), nahm sich sein damals erst 18 Jahre alter Halbbruder das Leben. Dieses Familienschicksal führte zu einer Erschütterung aller Beteiligten. Der Angeklagte verlor jeglichen Lebensmut und machte insbesondere den gemeinsamen Vater für den Suizid verantwortlich, so dass es zu einer massiven Beziehungsstörung zwischen dem Vater und dem Angeklagten kam. Zudem ließen die schulischen Leistungen des Angeklagten stark nach, so dass die Eltern sich entschlossen, ihn nach der 4. Klasse auf eine Waldorfschule zu schicken, wo dann im weiteren Verlauf massive Verhaltensauffälligkeiten zu Tage traten. Unter anderem trank der Angeklagte bereits im Alter von 13 Jahren regelmäßig Alkohol und erschien auch alkoholisiert in der Schule, weil er mit dem Schmerz aufgrund des Verlustes seines Halbbruders nicht umgehen konnte. Aufgrund des störenden Verhaltens des Angeklagten wurden mehrere Klassenkonferenzen einberufen, woraufhin er über mehrere Monate kinder- und jugendpsychologisch behandelt wurde. Ebenfalls im Alter von 13 Jahren rauchte der Angeklagte seinen ersten Joint. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahre 1998 wohnte der Angeklagte mit seiner Mutter in einer 2,5-Zimmerwohnung in C1. Er begann mit Kick- und Thaiboxen und es folgte eine längere Phase intensiver sportlicher Aktivität. Der Angeklagte bekam in diesem Zusammenhang viel positive Bestätigung und fasste neuen Lebensmut. Da der Angeklagte nunmehr lediglich gute Leistungen im Sport erreichen wollte, verschlechterten sich wieder seine schulischen Leistungen, die sich kurzfristig gebessert hatten. Der Angeklagte erreichte gleichwohl den Hauptschulabschluss nach der Klasse 9 und begann eine Kfz-Lehre. Weil er aufgrund der Arbeitszeiten seinen Sport vernachlässigen musste, fiel er erneut in ein Loch und brach die Ausbildung nach 2 Jahren ab. Bereits während der Lehrzeit konsumierte der Angeklagte wieder zunehmend krisenhaft Alkohol und Cannabis. Er wurde depressiv und entwickelte Suizidgedanken. Der erhebliche Cannabiskonsum beeinträchtigte auch die berufliche Leistungsfähigkeit und die soziale Orientierung des Angeklagten massiv. Er hielt sich im weiteren Verlauf mit Nebenjobs über Wasser und arbeitete eine gewisse Zeit als selbständiger Finanzdienstleister sowie bei der C3. Mit 21 Jahren (2005/2006) ging der Angeklagte nach E1, wo er dann seinen späteren vorübergehenden Lebenspartner, den Mitangeklagten H kennenlernte. Im Laufe des Jahres 2007, als der Angeklagte überwiegend arbeitslos war und täglich Cannabis und Alkohol konsumierte, entwickelte er wiederum schwere depressive Symptome. Ein Selbstmordversuch mit einer Überdosis Paracetamol und viel Alkohol scheiterte, weil der Angeklagte sich übergab und durch eine Freundin in ein Krankenhaus gebracht wurde. Der Angeklagte kehrte schließlich nach C1 zurück und lebte in einer Wohngemeinschaft mit dem Mitangeklagten H, den er 2008 auch heiratete. Als der Angeklagte seine jetzige Freundin kennenlernte, kam es zur Trennung, wobei beide bis heute eine enge Freundschaft verbindet. Im Jahre 2009 ließ sich der Angeklagte zum Tätowierer ausbilden und arbeitete bis 2016 als angestellter Tätowierer in „T1 Tattoostudio“ in X5, wo er auch den Mitangeklagten E ausbildete. Durch zwei schwere Bandscheibenvorfälle im Frühjahr 2015 wurde der Angeklagte über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig, was zur Folge hatte, dass die Arbeit als eine wichtige Stabilisierung in seinem eher labilen Lebensentwurf wegfiel. Aufgrund der Schmerzen konsumierte er zunächst die ihm verordnete Schmerzmedikation mit Tilidin, im weiteren Verlauf auch in erhöhter Dosis, und er intensivierte seinen Cannabiskonsum auf etwa 5 g THC täglich, was den Weg zu den hierzu Verurteilung gelangten Taten ebnete. Der Angeklagte H1 ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 22.02.2016 wurde er im Rahmen des hiesigen Verfahrens festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Im Alter von 13 Jahren trank der Angeklagte erstmalig Alkohol. Für einen Zeitraum von mehreren Monaten trank er im jugendlichen Alter ungefähr drei- bis fünfmal pro Woche. Ab seinem 15. Lebensjahr stabilisierte sich der Angeklagte durch den intensiven Sport. Nachdem er dann jedoch im Alter von 19 Jahren die Kfz-Lehre abgebrochen hatte, verfiel er wieder dem massiven Alkoholkonsum. Cannabis konsumierte der Angeklagte ebenfalls erstmalig im Alter von 13 Jahren. Nachdem er zunächst nur gelegentlich geraucht hatte, verstärkte sich sein Cannabiskonsum massiv, als er 2005 nach E1 zog. Von 2005 bis 2007 konsumierte der Angeklagte etwa 2-3 g pro Tag, ab 2007 in C1 mitunter 30 Joints am Tag. Im Tatzeitraum ab Juli 2015 konsumierte der Angeklagte ebenfalls massiv THC. Er verließ aufgrund seiner Schmerzproblematik kaum noch das Haus und rauchte jeden Tag zahlreiche Joints. Sofern er bereits morgens unter starken Schmerzen wach wurde, nahm er Tabletten und im unmittelbaren Anschluss THC zu sich. Er konsumierte zeitweise bis zu 20 Joints pro Tag, weil er diese wie Zigaretten rauchte. 7. H a. Allgemeine Feststellungen zur Person Der heute 35-jährige Angeklagte wurde in U4 geboren. Sein Vater war Schneider und verstarb vor einigen Jahren an einem Herzinfarkt, seine Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte wuchs mit zwei jüngeren Schwestern in bescheidenen, bürgerlichen Verhältnissen im Iran auf. Als er 12 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Danach wuchs er mit seinen beiden jüngeren Schwestern im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits auf. Die Schulzeit absolvierte er unauffällig und schloss diese mit dem Abitur mit einer guten bis sehr guten Leistung ab. Da ein Teil der Familie bereits in Deutschland lebte, plante der Angeklagte, zum Studium nach Deutschland zu ziehen. Aus diesem Grund absolvierte der Angeklagte nach seinem Abitur zunächst einen Deutschkurs. Als er 20 Jahre alt war (2001), begab er sich nach Deutschland und lebte zunächst 4 Jahre in N2, wo er ein Studienkolleg besuchte, um einen dem deutschen Abitur gleichwertigen Abschluss zu erreichen. Im Anschluss nahm er einen Studienplatz für Wirtschaftswissenschaften in C1 an, brach das Studium jedoch nach drei Semestern ab, weil es ihm nicht zusagte. Parallel dazu arbeitete er im Gastronomiebereich und übte andere einfache Tätigkeiten aus. Seit dem Jahre 2008 lebt der Angeklagte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Mitangeklagten H1. Durch seinen Lebenspartner kam der Angeklagte zum Tätowieren. Nachdem er entsprechende Techniken erlernt hatte, erhielt er im Jahre 2011 eine Festanstellung als Tätowierer in einem Studio in C1, wo er etwa 800 EUR pro Monat zuzüglich Trinkgeld (bis zu 50 EUR pro Tag) verdiente. Aktuell führt der Angeklagte mit dem Mitangeklagten H1 keine Beziehung mehr, sie verbindet allerdings eine tiefe Freundschaft und ihre gemeinsame Leidenschaft des Tätowierens. Gemeinsam wohnten sie trotz Trennung noch während des Tatzeitraums mit dem Mitangeklagten X1 in einer Wohngemeinschaft. Der Angeklagte H ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Am 22.2.2016 wurde der Angeklagte aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 07.10.2016 in Untersuchungshaft. b. Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum Alkohol trank der Angeklagte erstmalig im Alter von 18 Jahren. Während er in Deutschland zu Beginn des Studiums in der Gastronomie arbeitete, trank der Angeklagte häufiger Alkohol, es gab allerdings niemals Phasen, in denen er täglich trank. Das Gefühl eines Suchtdrucks hinsichtlich Alkohol kennt der Angeklagte nicht. Cannabis rauchte der Angeklagte bereits ein- oder zweimal im Iran, in Deutschland war der Cannabiskonsum zunächst auf Partys begrenzt. Über die Jahre kam es allerdings zu einer Steigerung. Die letzten 3-4 Jahre fand ein nahezu täglicher Konsum statt, der bei bis zu 2 g pro Tag lag. Vor zwei Jahren machte der Angeklagte selbstständig eine Pause vom Cannabiskonsum. Darunter kam es zu leichten Entzugssymptomen wie Schlaflosigkeit und Schweißausbrüchen, von denen sich der Angeklagte jedoch selbstständig ablenken konnte. Den Cannabiskonsum finanzierte sich der Angeklagte durch seine Arbeit im Tattoostudio und insbesondere das gute Trinkgeld, welches er dort regelmäßig erhielt. Mit der Inhaftierung in dem vorliegenden Verfahren stellte der Angeklagte seinen Cannabiskonsum ein. Auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft blieb der Angeklagte abstinent, Kokain nahm der Angeklagte lediglich zweimal zu sich, eine positive Wirkung der Droge empfand der Angeklagte jedoch nicht. III. Feststellungen zur Sache 1. Kokain-Komplex a. Vorgeschichte: Die Angeklagten X und P lernten sich Ende 2012 über einen P1 namens T aus O1 kennen, als X auf der Suche nach einem Kontakt war, der ihm hochwertiges Kokain verkaufen konnte. Als Konsument, der bereits zuvor von P1 Kokain erworben und insoweit gute Erfahrungen gemacht hatte, erwartete X von einem P1 Kokainverkäufer besonders hochklassiges Kokain. Der P1 aus O1 organisierte ein Treffen bei C4 in B. Der Angeklagte P stellte sich X zunächst unter dem Namen „N1“ vor und erzählte diesem nach einem kurzen Kennenlerngespräch unmittelbar, dass auch X in das Drogengeschäft einsteigen könnte. Bereits kurze Zeit später begab sich X – dieses Mal ohne T – nach B, um von P 50 g Kokain zu erwerben. Da X Interesse an einer Zusammenarbeit hatte und sein Einverständnis äußerte, Kokain auch inkorporiert zu transportieren, gab P dem X die 50 g Kokain nach entsprechender Bezahlung in Form von 5 Bubbles zu jeweils 10 g. Hierdurch wollten beide austesten, ob X überhaupt in der Lage war, die Kokaineier zu schlucken. Nachdem X die 5 Bubbles zu jeweils 10 g ohne größere Probleme aufgenommen hatte, fuhr er nach Hause. Als X kurze Zeit später erneut zu P nach B fuhr, um Kokain zu holen, teilte dieser ihm mit, dass er seinen ersten Flug nach J durchführen könne. Am Vorabend des Fluges fuhr X erneut nach B und traf sich dort mit P. Dieser sowie ein weiterer P1 namens C5 suchten ihn am nächsten Morgen in dem Hotel P2 auf und übergaben ihm 50 mit Kokain gefüllte Eier, die X im Folgenden inkorporierte. Gemeinsam mit P fuhr X mit dem Zug von B zum C6 Flughafen, wo X in ein Flugzeug stieg und nach J flog. X erhielt von P die Information, dass ein P1 die Eier in seinem Hotelzimmer abholen würde, was dann auch geschah. Dieser gab dem X auch seinen Kurierlohn i.H.v. 30 EUR pro Bubble. b. Türkei-Schiene Die Angeklagten X und P beabsichtigten, dauerhaft zusammenzuarbeiten und verabredeten, dass X zukünftig in regelmäßigen Abständen als sogenannter Bodypacker Kokain zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs in die Türkei bringen sollte. In Ausführung dieses Tatplans verbrachte X zwischen April 2013 und Juli 2015 mindestens 19 Mal jeweils 100 Bubbles Kokain zu je 10 g, d.h. pro Flug 1 kg, inkorporiert auf dem Luftweg von B nach J. Das Kokain erhielt X von P und dem weiteren P1 namens C5, wobei Letzterer lediglich bei den ersten Treffen in B anwesend war. In J übergab X die Betäubungsmittel an Kontaktleute des C5, die ihm auch seinen Kurierlohn i.H.v. 30 EUR pro Bubble, mithin 3000 EUR pro Flugreise aushändigten. Während seines Kurzaufenthalts in J hielt X Kontakt zu P, der sich wiederum über C5 mit den Onischen Kontaktleuten in J in Verbindung setzte und Absprachen tätigte. Die Buchungen der Flüge – Direktflüge von B nach J – erfolgten durch X persönlich. Gleichzeitig bemühte er sich um weitere Kuriere, die ebenfalls bereit waren, Kokain inkorporiert aus den Niederlanden in die Türkei zu schmuggeln. Das aus den Niederlanden in die Türkei verbrachte Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % Kokainhydrochlorid. X behielt in regelmäßigen Abständen ein Kokainei für sich, um es selbst zu konsumieren. c. Brasilien und Beteiligung weiterer Personen und Angeklagten Parallel zum Verkaufsgeschäft in der Türkei beschlossen P und X im Frühjahr 2013, Kokain aus Brasilien einzuführen, um es in den Niederlanden gewinnbringend weiterzuveräußern. P bot X eine Partnerschaft dergestalt an, dass sie einen Einfuhrschmuggel aus Brasilien aufbauen, bei dem sie gleichgestellt zusammenarbeiten und die Gewinne hälftig untereinander aufteilen. P erklärte dem X, dass sie nicht unmittelbar für das Kokain in Brasilien zahlen müssten, den dortigen Kontaktleuten lediglich die Hälfte des später erzielten Verkaufserlöses weiterzureichen hätten. Die andere Hälfte des Verkaufserlöses könne dann zwischen beiden aufgeteilt werden, wobei zunächst noch die Fixkosten, d.h. die Kosten für den Flug, das „Taschengeld“ für den Kurier und der Kurierlohn abgezogen werden müssten. Tatsächlich handelte es sich auch bei der Einfuhr des Kokains aus Brasilien nicht um das alleinige Geschäftsmodell der Angeklagten P und X, vielmehr waren hinter P noch weitere Personen, u.a. jedenfalls C5, beteiligt. Während X sich um die Organisation des Geschäfts in Deutschland kümmern, insbesondere Kuriere für den Kokainschmuggel anwerben und deren umfassende Betreuung vor, während und nach deren Brasilienaufenthalt übernehmen sollte, hielt P im Hintergrund über C5 und weitere Hintermänner den Kontakt zu den Betäubungsmittellieferanten in Brasilien. Sämtliche Entscheidungen, die im Hinblick auf die Kuriere zu treffen waren, sollte X mit P absprechen. P und X vereinbarten, dass dieser sich um einen Kurier kümmern sollte, der bereit wäre, Kokain inkorporiert aus Brasilien in die Niederlande zu schmuggeln. Daraufhin wandte sich X in Ausführung des zuvor mit P gefassten Tatplans an seinen langjährigen Freund, den gesondert verfolgten A, von dem er wusste, dass er ebenfalls Kokain konsumierte, und aufgrund dessen vermutete, dass er Interesse an einer solchen Kuriertätigkeit haben könnte. Er fragte ihn, ob er mit ihm gemeinsam in die Türkei oder allein nach Brasilien reisen würde, um Kokain in die Niederlande zu verbringen. X stellte A für den Brasilienschmuggel entsprechend der gemeinsamen Absprache mit P einen Kurierlohn von 50 EUR pro Bubble sowie „Taschengeld“ für den einwöchigen Aufenthalt in Brasilien in Höhe von mindestens 1000 EUR in Aussicht. Nachdem der gesondert verfolgte A zugesagt und gemäß der erfolgten Absprachen insgesamt 700 g Kokain inkorporiert von Brasilien nach B verbracht hatte, flog X selbst etwa einen Monat später nach T2 und schmuggelte von dort etwa 1 kg Kokain inkorporiert per Direktflug in die Niederlande. Das Kokain übergab X jeweils an P. Um den Gewinn zu maximieren, machte P gegenüber X im Folgenden den Vorschlag, das Kokain in Obstdosen in Koffern aus Brasilien einzufliegen. Hierfür sollte X wiederum geeignete Kuriere anwerben. Nachdem X seinem guten Kollegen C bereits im Frühjahr 2013 angeboten hatte, ebenso wie er selbst als Bodypacker zu arbeiten und Kokain in die Türkei zu transportieren, und dieser darauf eingegangen war, fragte er im weiteren Verlauf des Jahres 2013 nun erneut den Angeklagten C, ob er auch an einer Kuriertätigkeit in Form des Kofferschmuggels aus Brasilien interessiert wäre. X schilderte dem C, wie der Ablauf geplant sei und was Aufgabe des C sein würde. Er erklärte ihm, dass er für ihn ein Flugticket buchen und ihm ein T3-Handy mit Sim-Karte geben würde, damit sie während des Brasilienaufenthalts des C Kontakt halten könnten. Geplant war danach, um keine Aufmerksamkeit zu erregen, ein einwöchiger Aufenthalt in T2 und die Abholung des Kokains bei dortigen Kontaktmännern kurz vor der Rückreise. Die Flüge sollten auf Anweisung des P als Transitflüge mit Zwischenlandung in N gebucht werden, da nach dessen Auffassung bei diesen Flügen schwächere Kontrollen durchgeführt würden. Über die konkrete Menge des zu transportierenden Kokains sprach X mit dem C nicht. C war allerdings bewusst, dass es sich bereits angesichts des hohen Aufwands um Mengen im Kilogrammbereich handeln müsste, und wollte aufgrund dessen gar kein tatsächliches Gewicht erfahren. Dem Angeklagten C ging es bei diesem Gespräch maßgeblich darum, wie viel Geld man in kurzer Zeit mit dieser Tätigkeit verdienen könnte, weil er sich aufgrund seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit in großen finanziellen Schwierigkeiten befand. Nachdem X dem C geschildert hatte, was dessen Aufgabe sein sollte, erklärte sich C bereit, Kokain aus Brasilien nach Deutschland zu schmuggeln. Hierbei war ihm bewusst, dass der Kontakt nach Brasilien noch über mindestens eine weitere Person hinter X lief und dass das Kokain, nachdem es nach Deutschland gebracht worden wäre, noch weiter in die Niederlande transportiert werden sollte. Spätestens gegen Ende des Jahres 2013 schlossen sich auf diese Weise die Angeklagten P, X und der Angeklagte C zusammen, um dauerhaft und arbeitsteilig Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Zwar kannte C weder Einzelheiten über den Ablauf des Umsatzgeschäfts noch hatte er irgendwie Einfluss auf dessen Planung oder Durchführung, gleichwohl traf er mit X eine Abrede dahingehend, dass er mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit X und P begehen wird. Im Folgenden flog der Angeklagte C insgesamt fünfmal nach T2 und verbrachte von dort jeweils mehrere Kilogramm Kokain als Kofferkurier auf dem Luftweg nach Deutschland. Darüber hinaus warb er für die Gruppierung, nachdem er selbst einige Male geflogen war, die gesondert verfolgten G und T4 an, die sich ebenfalls dem Tatplan entsprechend nach Brasilien begaben und von dort als Kofferkuriere mehrere Kilogramm Kokain in Obstdosen nach Deutschland verbrachten. X übernahm wie geplant die Betreuung von C, buchte die Reisen, übergab dem C seine Flugtickets sowie jeweils 1000 EUR „Taschengeld“ und ein Mobiltelefon. Während der Aufenthalte des C sowie der gesondert verfolgten G und T4 hielt X mit diesen jeweils engmaschigen Kontakt und gab ihnen Anweisungen, wie die Übergabe des Kokains in T2 im Einzelnen ablaufen sollte. Zwischendurch hielt X Rücksprache mit P, welcher wiederum über C5 im ständigen Austausch mit den Kontaktleuten in Brasilien stand. Ende 2013 lernten sich außerdem die Angeklagten X und X1 über deren gemeinsame Freundin, die gesondert verfolgte U2 kennen. Bereits kurz nach dem Kennenlernen sprachen X und U2 den Angeklagten X1, mit dem sich beide gut verstanden, darauf an, ob dieser Interesse hätte, sich durch Kokainschmuggel etwas Geld zu verdienen. X fragte ihn nach Absprache mit P, ob er als Drogenkurier nach Brasilien reisen wolle, und erklärte ihm den üblichen Ablauf einer solchen Reise. Der Angeklagte X1 erklärte sich unmittelbar bereit, den Kofferschmuggel durchzuführen, weil er die Aufgabe als spannendes Abenteuer in Verbindung mit Urlaub empfand. Er sah die Möglichkeit, nun endlich das machen zu können, was ihn immer fasziniert hatte. Gleichzeitig sah er auf diesem Wege eine Möglichkeit, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu können. Das Gespräch der beiden war nicht lediglich auf eine Tat beschränkt. Insbesondere X1, dessen Welt zu dieser Zeit die Drogenszene war, ging es um eine längerfristige Zusammenarbeit, wobei die genauen Taten zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststanden. X1 war zu diesem Zeitpunkt angesichts der Schilderungen des X auch bewusst, dass er nicht lediglich mit X zusammenarbeiten würde, sondern die Organisation noch aus mindestens einer weiteren Person aus den Niederlanden besteht. Im Folgenden flog der Angeklagte X1 zunächst einmal selbst nach T2 und verbrachte von dort mehrere Kilogramm Kokain als Kofferkurier auf dem Luftweg nach Deutschland. Zeitnah zu seiner Rückkehr führte X1 ein Gespräch mit X, nach dessen Inhalt X1 stärker in den Handel eingebunden werden sollte. Er übernahm daraufhin die Aufgabe des X, weitere Kuriere zu rekrutieren und diese während ihrer Aufenthalte in Brasilien zu betreuen. Er warb die gesondert verfolgten – teilweise bereits gesondert verurteilten – I1, I2 und G1 sowie die verdeckte Ermittlerin „E2“ und darüber hinausgehend den Angeklagten E an, die mit Ausnahme der verdeckten Ermittlerin allesamt nach Brasilien flogen und ebenfalls jeweils mehrere Kilogramm Kokain in Koffern nach Deutschland verbrachten. Darüber hinaus flog X1 zwischendurch noch einmal gemeinsam mit X von B nach J und verbrachte auf diesem Wege inkorporiertes Kokain in die Türkei. Die potentiellen zukünftigen Kofferkuriere teilte X1 dem X mit, der sodann Rücksprache mit P hielt, welcher die abschließende Entscheidung darüber traf, ob die vorgeschlagene Person als Kurier tätig werden sollte. Im Vorfeld der Reise übergab X1 den jeweiligen Kofferkurieren ihr Flugticket bzw. Geld für ein Flugticket, 1000 EUR „Taschengeld“ sowie ein Mobiltelefon oder eine SIM-Karte. Während der Brasilienaufenthalte der einzelnen Kuriere hielt X1 zu diesen engmaschigen SMS-Kontakt. X hatte ihm zuvor im Einzelnen erläutert, welche Anweisungen X1 den Kurieren zu welchem Zeitpunkt geben sollte. Der Angeklagte E stieß über X1 zu der Gruppierung. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor März 2015 sprach E den X1, den er bereits aus seiner Jugendzeit kannte und mit dem er zu diesem Zeitpunkt bereits regelmäßig Kokain konsumierte, darauf an, ob er wisse, wie er sich etwas zusätzliches Geld verdienen könnte. Kurze Zeit später erklärte X1 dem E, dass dieser gegen entsprechendes Entgelt als Kokainkurier tätig werden könnte. Er erzählte ihm, dass Kokain aus Brasilien nach Deutschland geschmuggelt würde und dieses im Anschluss weiter von Deutschland nach B transportiert werden müsse. Hierfür sollte E einen Kurierlohn – unabhängig von der jeweiligen Menge – von 1000 EUR pro Fahrt zuzüglich Spritkosten erhalten. Angesichts seiner finanziellen Situation war E an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert und erklärte sich bereit, zukünftig die Fahrten von Deutschland in die Niederlande zu übernehmen. Hierbei war ihm bewusst war, dass er und X1 noch mit mindestens einer weiteren Person arbeitsteilig zusammenwirken, um die Betäubungsmittel zu vertreiben. Bereits im Hinblick auf seine erste Fahrt erklärte X1 dem E, dass er das Kokain bei I3, welcher E ebenfalls über das Tätowieren bekannt war, zu Hause abholen, von dort zum U5 Hotel in B verbringen und auf dem dortigen Parkplatz an zwei Farbige übergeben sollte. Im Folgenden erklärte sich der Angeklagte E zur Unterstützung der Gruppierung in vier Fällen bereit, den Weitertransport von jeweils mehreren, kurz zuvor aus Brasilien eingeführten Kilogramm Kokain in die Niederlande zu übernehmen, wobei es in einem Fall nicht zu der geplanten Weiterfahrt kam, weil der Kofferkurier am E2 Flughafen verhaftet wurde. Darüber hinaus flog E in einem Fall selbst nach Brasilien und verbrachte von dort mehrere Kilogramm Kokain als Kofferkurier auf dem Luftweg nach Deutschland. Der Angeklagte H1, der Ausbilder des E war und mit X1 in einer Wohngemeinschaft wohnte, vermittelte an die Gruppierung die Kofferkuriere I3 und G1, die im Folgenden auch nach Brasilien flogen und jeweils mehrere Kilogramm Kokain nach Deutschland verbrachten. Hierbei war dem Angeklagten H1 bewusst, dass bei den Kokaingeschäften regelmäßig mindestens drei Personen zusammenwirken und zudem mehrere Kilogramm Kokain geschmuggelt werden sollten. Insgesamt wurden aus Brasilien mindestens knapp 95 kg Kokain durch Kofferkuriere nach Deutschland eingeführt und im Anschluss weiter in die Niederlande transportiert. Sämtliche im Einzelnen festgestellten Brasilienreisen erfolgten auf Geheiß und nach Planung und Organisation sowie entsprechend der Anweisungen von P und X. P traf nach Absprache mit C5 die Entscheidung, ob überhaupt und wann die einzelnen Flüge stattfinden sollten und unterhielt über C5 den Kontakt zu den Kokainlieferanten in Brasilien. Er koordinierte bei sämtlichen festgestellten Taten gemeinsam mit X die Übergabe des Kokains in Brasilien, wobei P den konkreten Ablauf vorgab und mit X in Verbindung stand, um diesem bzw. den Kurieren Anweisungen erteilen zu können. Sämtliche Entscheidungen, die im Hinblick auf die Kuriere zu treffen waren, insbesondere die Frage, ob überhaupt eine durch X oder X1 vorgeschlagene Person als Kurier fungieren sollte, traf P, gegebenenfalls teilweise nach Absprache mit C5. Ferner war P zuständig für die Entgegennahme des Kokains in den Niederlanden. Auch X war an der Planung und Abwicklung sämtlicher festgestellten Kurierflüge beteiligt. Nachdem er zunächst selbst entsprechend der Vereinbarung mit P für die Anwerbung und umfassende Betreuung der einzelnen Kuriere zuständig war, hielt er nach Abgabe dieser organisatorischen Aufgabe an den Angeklagten X1 bei jeder weiteren Tat nunmehr zu diesem engen Kontakt, erteilte ihm Anweisungen und stellte ihm insbesondere sowohl finanzielle Mittel als auch Sachmittel zur Verfügung, die X1 für die Betreuung und Bezahlung der Kuriere benötigte. Die Brasilienreisen liefen stets wie folgt ab: Die Kofferkuriere erhielten, nachdem P gegenüber X den Zeitpunkt der Reise bestimmt hatte, von X oder von X1 ein entsprechendes Flugticket der Fluglinie J1 für den Flug E2 – N– T2 und zurück, ein Mobiltelefon, mit dem die Kuriere Anweisungen aus Deutschland entgegennehmen sollten, sowie mindestens 1000 € „Taschengeld“ für Übernachtung und Verpflegung. Der Aufenthalt der Kuriere in Brasilien belief sich stets auf etwa eine Woche. Für die ersten Nächte durften sich die Kuriere selbst ein Hotel auswählen, lediglich die letzte Nacht sollten sie in einem bestimmten Hotel verbringen. Am Vortag des Rückflugs wurden die Kofferkuriere dementsprechend durch ihre jeweilige Kontaktperson angewiesen, zu einer bestimmten Anschrift in T2 zu gehen. Dort erhielten sie von den brasilianischen Kontaktleuten das Kokain, abgefüllt in Obstdosen und in einer Plastiktüte verstaut. Die Obstdosen wurden sodann von den brasilianischen Kontaktleuten in den Koffern der Kuriere untergebracht. Während der Aufenthalte, insbesondere kurz vor Übergabe der Betäubungsmittel von den brasilianischen Kontaktleuten an die Kuriere, hielten diese mit X oder X1 engmaschigen SMS-Kontakt. Um die Übergabe des Kokains zu koordinieren, telefonierte X mit P, der wiederum über C5 im ständigen Austausch mit den Kontaktleuten in Brasilien stand. Auch während der Rückreise der Kuriere gaben diese Rückmeldungen an ihren jeweiligen Kontaktmann weiter. X beruhigte die teilweise nervösen Kuriere dadurch, dass er ihnen wahrheitswidrig mitteilte, dass sich zwischen den mit Kokain befüllten Obstdosen auch Dosen mit normalem Inhalt befinden würden und bei einer Kontrolle die Chance bestünde, dass tatsächlich eine Dose mit Obst geöffnet würde, oder Zollbeamte bestochen worden seien. Auch der Weitertransport des Kokains vom E2 Flughafen oder auch von der Wohnung des Kofferkuriers in die Niederlande wurde von X und/oder X1 organisiert und koordiniert. Das Kokain, das aus Brasilien eingeführt wurde, erhielt stets P, der es an C5 weiterreichte und im Gegenzug unterschiedliche hohe Geldzahlungen erhielt. Die Übergaben des Kokains fanden stets am U5 Hotel oder Hotel P2 in B statt. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 75 % Kokainhydrochlorid. Keiner der Angeklagten kannte den genauen Wirkstoffgehalt, sämtliche Beteiligten nahmen allerdings in Kauf, dass es sich auch um äußerst hochwertiges Kokain handeln könnte, das aus Brasilien eingeflogen wird. Die knapp 95 kg Kokain wurden für mindestens 1.710.000 € veräußert. P erhielt durch C5 mindestens 200.000 EUR, die er an X zur Begleichung der Fixkosten und Bezahlung der Kuriere weiterreichte. Für sich vereinnahmte er ebenfalls mindestens 150.000 EUR. X erhielt von P in regelmäßigen Abständen schwankende Zahlungen zwischen 10.000 und 40.000 EUR, insgesamt mindestens 100.000 EUR. P äußerte gegenüber X, dass für das Kokain auf dem B Markt lediglich ein Verkaufspreis von 17 bis 19 EUR pro Gramm erzielt werden könne. Die Kofferkuriere erhielten grundsätzlich einen Kurierlohn i.H.v. 6000 EUR pro Flug. Für den Kokaintransport aus Deutschland in die Niederlande erhielten die jeweiligen Personen regelmäßig 1000 EUR. Für die Vermittlungen weiterer Kuriere erhielten C und X1 jeweils Beträge von mindestens 3000 EUR. Die Bezahlung erfolgte aus den Niederlanden, ausgehend von P über X zu X1 und weiter zu den Kofferkurieren. C und X1 erhielten insgesamt jeweils jedenfalls über 30.000 EUR, E mindestens 9000 EUR. d. Tatgeschehen im Einzelnen Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Ziff. 1-19 der Anklage: Die Angeklagten P und X fassten im Frühjahr 2013 den Entschluss, sich durch das unerlaubte Handeltreiben mit Kokain eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, und verabredeten, dass X zukünftig in regelmäßigen Abständen als Bodypacker Kokain in die Türkei bringen sollte. In Ausführung dieses Tatplans verbrachte X zwischen April 2013 und Juli 2015 mindestens 19 Mal jeweils zuvor von dem P beschaffte und ihm übergebene 100 Bubbles Kokain zu je 10 g, d.h. pro Flug 1 kg, inkorporiert auf dem Luftweg von B nach J und übergab dort die Betäubungsmittel an Kontaktleute des C5. Die jeweiligen Hinflüge fanden am 24.4.2013, 11.5.2013, 21.6.2013, 20.7.2013, 31.8.2013, 7.9.2013, 2.10.2013, 18.10.2013, 17.11.2013, 28.11.2013, 20.2.2014, 10.3.2014, 24.3.2014, 6.4.2014, 15.5.2014, 3.6.2014, 8.10.2014, 30.3.2015 und 24.7.2015 statt. Gleichzeitig warb X weitere Personen an, die sich ebenfalls bereit erklärten, Kokain inkorporiert in die Türkei zu schmuggeln. X erhielt einen Kurierlohn i.H.v. 30 EUR pro Bubble, mithin 3000 EUR pro Flugreise, der ihm durch die Kontaktleute in J übergeben wurde. Ziff. 20 der Anklage: Am 14.05.2013 begab sich der gesondert verfolgte A, der zuvor durch X in Ausführung des zuvor gemeinsam mit dem P gefassten Tatplans, künftig Kokain aus Brasilien zu beziehen, als Kurier für den inkorporierten Kokainschmuggel aus Brasilien angeworben worden war, entsprechend seiner Vorgaben mit 1000 EUR „Taschengeld“ und einer von X ausgehändigten Sim-Karte nach T2. Dort nahm er von den dortigen Kontaktleuten 70 Bubbles zu jeweils 10 g Kokain, mithin insgesamt 700 g, an sich, schluckte diese und verbrachte das Kokain inkorporiert über einen Direktflug von T2 nach B in die Niederlande. X nahm ihn am B Flughafen in Empfang und brachte ihn zum Hotel P2, wo der gesondert verfolgte Zander die Kokaineier ausschied und X 67 der 70 Bubbles an P zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs in den Niederlanden weitergab. Die restlichen 30 g des Kokains behielt X für sich und konsumierte sie selbst. Der gesondert verfolgte A erhielt einen Kurierlohn in Höhe von etwa 3500 EUR (50 EUR pro Ei). Ziff. 21 der Anklage: Am 24.06.2013 flog X selbst von B nach T2, um als Bodypacker zu fungieren. Er übernahm in T2 100 Bubbles zu je 10 g Kokain, mithin insgesamt 1 kg, von den dortigen Kontaktleuten und verbrachte die Betäubungsmittel inkorporiert von T2 per Direktflug nach B. Vom B Flughafen begab er sich zum Hotel P2, wo er das Kokain ausschied und es P übergab. X erhielt keinen Kurierlohn, sondern wurde – wie bei den Brasiliengeschäften üblich – am Umsatzgeschäft beteiligt. Ziff. 22 der Anklage: Am 01.12.2013 begab sich C dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend für P und X nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten der Gruppierung – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – mindestens 2,4 kg Kokain, das er auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. X holte C am Flughafen ab und beide verbrachten gemeinsam die Betäubungsmittel weiter nach B zu dem P, der sich – gegebenenfalls über weitere Personen – um das weitere Absatzgeschäft kümmerte. C erhielt für seine Tätigkeit einen Kurierlohn von 5000 EUR. Ziff. 23 der Anklage: Am 08.03.2014 begab sich C erneut nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – mindestens 6 kg Kokain, das er auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Sodann beförderten wiederum X und C gemeinsam die Betäubungsmittel nach B zu P, der sich um den gewinnbringenden Weiterverkauf kümmern sollte. C erhielt einen Kurierlohn von 6000 EUR. Ziff. 24 der Anklage: Am 25.04.2014 begab sich C erneut nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – mindestens 7,8 kg Kokain, das er auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Sodann beförderten wiederum X und C gemeinsam die Betäubungsmittel nach B zu P. C erhielt einen Kurierlohn von 8000 EUR. Ziff. 25 der Anklage: Am 22.05.2014 begab sich der gesondert verfolgte G, nachdem er zu diesem Zweck durch den Angeklagten C angeworben worden war, für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – mindestens 6 kg Kokain, das er auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Von E2 aus beförderte G das Kokain weiter nach B zu P, der es zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs an C5 weiterreichte. Der gesondert verfolgte G erhielt einen Kurierlohn von 6000 EUR. C erhielt für die Vermittlung des G 3000 EUR und 30 g Kokain. Ziff. 26 der Anklage: Am 28.06.2014 begab sich der gesondert verfolgte T4, nachdem er zu diesem Zweck durch den Angeklagten C angeworben worden war, für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – mindestens 9 kg Kokain, das er auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. C transportierte das Kokain zunächst zu X, der die Betäubungsmittel daraufhin mit der gesondert verfolgten U2 weiter nach B zu P verbrachte, der es zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs an C5 weiterreichte. Der gesondert verfolgte T4 erhielt einen Kurierlohn von 6000 EUR. Für dessen Vermittlung erhielt C wiederum mindestens 3000 EUR. Ziff. 27 der Anklage: Am 09.10.2014 begab sich nunmehr der Angeklagte X1 für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten in Obstdosen mindestens 7,2 kg Kokain, das er in seinem Koffer verpackt auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Die Weiterbeförderung des Kokains nach B übernahm X. Er übergab die Dosen mit dem Kokain an P, der sich im Folgenden um das weitere Absatzgeschäft kümmerte. X1 erhielt, nachdem zunächst ein Kurierlohn i.H.v. 8000 EUR abgesprochen war, von X im Anschluss insgesamt 12.000 EUR, wobei sie in diesem Zusammenhang bereits die weitergehenden Aufgaben des X1 besprachen. Ziff. 28 der Anklage: Am 27.10.2014 unternahmen X und X1 gemeinsam eine Türkeireise, bei der sie – wie zuvor bereits X allein – Kokain inkorporiert auf dem Luftweg von B nach J schmuggelten. X1 schluckte insgesamt 40 Bubbles Kokain zu jeweils 10 g, X schaffte 120 Bubbles zu jeweils 10 g. Auf diese Weise verbrachten sie insgesamt 1,6 kg Kokain inkorporiert nach J, schieden das Kokain dort aus und übergaben es an die dortigen Kontaktleute, die die Betäubungsmittel dort – gegebenenfalls über weitere Personen – gewinnbringend in den Verkehr brachten. X1 erhielt hierfür einen Kurierlohn i.H.v. 1200 EUR (30 EUR pro Ei), X erhielt ebenfalls 30 EUR pro Bubble, mithin 3600 EUR. Ziff. 29 der Anklage: Am 30.10.2014 begab sich der gesondert verfolgte I1, nachdem er zu diesem Zweck durch den Angeklagten X1 angeworben worden war, für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten mindestens 6 kg Kokain in Obstdosen, welches er sodann im Koffer auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Von E2 aus beförderte der gesondert verfolgte I2, der ebenfalls als Kurier durch X1 angeworben worden war, das Kokain weiter nach B. X fuhr vor dem gesondert verfolgten I2 in Richtung B, um mitzuteilen, ob die Strecke gegebenenfalls kontrolliert werde. In B übergab der gesondert verfolgte I2 das Kokain an P, der es zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs an C5 weiterreichte. Der gesondert verfolgte I1 erhielt einen Kurierlohn von 6000 EUR. Der gesondert verfolgte I2 erhielt einen Kurierlohn von mindestens 1000 EUR. X1 erhielt insgesamt 18.000 EUR, wobei er aus dieser Summe an I1 dessen Kurierlohn weiterreichen sollte. Ziff. 30 der Anklage: Am 10.11.2014 begab sich der ebenfalls durch X1 angeworbene I2, der zuvor bereits die Kurierfahrt von E2 nach B getätigt hatte, nunmehr nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – in Obstdosen und einer Tüte verpackt – 12 kg Kokain. Als I2 wie von X1 angewiesen am 17.11.2014 den Rückflug nach Deutschland antreten wollte, wurde er von den brasilianischen Strafverfolgungsbehörden am Check-In des Flughafens T2 festgenommen. Das auf 17-18 Obstdosen verteilte Kokain wurde in diesem Zusammenhang sichergestellt. Der gesondert verfolgte I2 sollte für seine Kurierdienste wie die übrigen Kofferkuriere 6000 EUR erhalten. Ziff. 31 der Anklage: Am 27.02.2015 begab sich der gesondert verfolgte I3, der von dem Angeklagten H1 als möglicher Kofferkurier weiter an X1 vermittelt worden war, für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten mindestens 6 kg Kokain in Obstdosen, welches er in seinem Koffer auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 und zunächst zu sich nach Hause verbrachte. Dort holte der Angeklagte E, der nach dem Gespräch mit X1 nunmehr regelmäßig die Kurierfahrten in die Niederlande übernehmen sollte, das Kokain ab und transportierte es auf telefonische Anweisung des X1, der wiederum mit X Rücksprache hielt, nach B. E übergab das Kokain auf dem Parkplatz des U5 Hotels entsprechend seiner Anweisung an zwei Farbige. Einer der beiden Personen übergab E seinen Kurierlohn von 1000 EUR. Der gesondert verurteilte I3 erhielt einen Kurierlohn von 6000 EUR. E erhielt wie abgesprochen für seine Kurierfahrt einen Betrag von 1000 EUR. Ziff. 32 der Anklage: Am 24.06.2015 begab sich nunmehr der Angeklagte E für die Gruppierung nach T2. Kurz zuvor hatte P dem X mitgeteilt, dass der Lieferant in Brasilien ausgewechselt wurde. E erhielt von den dortigen Kontaktleuten mindestens 3 kg Kokain in Obstdosen, welches er in seinem Koffer verpackt auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Von dort transportierte er das Kokain selbst weiter nach B und übergab es dort in Anwesenheit des X an P, der ihm seinen Kurierlohn überreichte. E erhielt für seine Tätigkeit als Kofferkurier die üblichen 6000 EUR, darüber hinaus 1000 EUR für die Weiterfahrt nach B. Ziff. 33 der Anklage: Am 02.09.2015 begab sich wiederum der Angeklagte C nach T2. Er erhielt von den dortigen Kontaktleuten der Gruppierung mindestens 6 kg Kokain in Obstdosen, welches er im Koffer auf dem Luftweg von T2 über N nach E2 verbrachte. Dort holte E das Kokain ab und transportierte es nach B, wo er es an P zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs übergab. C erhielt einen Kurierlohn von 8000 EUR, E erhielt für seine Weiterfahrt nach B die üblichen 1000 EUR. Ziff. 34 der Anklage: Am 27.09.2015 warb X1 für die Gruppierung eine ihm unter dem Namen „E2“ bekannte verdeckte Ermittlerin des LKA NRW als Kurierin an. Er stellte ihr, nachdem X und P ihr entsprechendes Einverständnis mit der weiblichen Kurierin erteilt hatten, 6000 Euro dafür in Aussicht, dass sie eine Woche in T2 in einem von ihr zu wählenden Hotel verbringt und am letzten Tag an einem noch von ihm zu nennenden Ort von den dortigen Mittätern der Gruppierung mindestens 6 kg Kokain in Obstdosen und einem Koffer verpackt an sich nimmt und dieses nach Deutschland verbringt. Am 08.10.2015 übergab der X1 ihr 2000 Euro für die Buchung des Flugtickets für die Reise nach Brasilien sowie ein T3-Mobiltelefon mit einer SIM-Karte der Firma M2 für die Kommunikation während ihres Aufenthalts in Brasilien. Des Weiteren nannte er ihr eine konkrete Flugverbindung (E2 – N – T2 und zurück mit der Fluglinie J1), die sie über ein Reisebüro buchen sollte. Nachfolgend erweckte die verdeckte Ermittlerin den Anschein, sich tatsächlich am 30.10.2015 nach Sao Paolo zu begeben, um das Kokain dort wie abgesprochen entgegen zu nehmen. Als X1 die „E2“ nicht mehr erreichen konnte und sich Sorgen machte, wandte er sich an X. Ab dem 05.11.2015 versuchten X und X1 vergeblich, Kontakt zu „E2“ herzustellen, um ihr den weiteren Ablauf zwecks Entgegennahme des Kokains von den Kontaktleuten in Brasilien mitzuteilen. In diesem Zusammenhang nahm X auch Kontakt zu P auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dieser war zwar verärgert, größere Probleme gab es in diesem Zusammenhang allerdings nicht. Ziff. 35 der Anklage: Am 20.11.2015 begab sich erneut C nach T2. Er erhielt von den dortigen Kontaktleuten der Gruppierung mindestens 6 kg Kokain in Obstdosen, welches er im Koffer auf dem Luftweg nach T2 über N nach E2 verbrachte. Dort holte E das Kokain ab und transportierte es nach B, wo er es an P zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs übergab. C erhielt einen Kurierlohn von 8000 EUR, E erhielt für seine Weiterfahrt nach B die üblichen 1000 EUR. X erhielt von P in diesem Zusammenhang einen Betrag von 17.000 EUR. Ziff. 36 der Anklage: Am 09.02.2016 begab sich der gesondert verfolgte G1, der von H1 als möglicher Kofferkurier weiter an X1 vermittelt worden war, für die Gruppierung nach T2 und erhielt von den dortigen Kontaktleuten – diesmal verpackt in Shampooflaschen – 10 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 98,4 %. Er verbrachte das Kokain in seinem Koffer auf dem Luftweg entsprechend der üblichen Route von T2 über N nach E2. Am E2er Flughafen erfolgte der polizeiliche Zugriff, der gesondert verfolgte G1 wurde festgenommen und das Kokain sichergestellt. Zu diesem Zeitpunkt war E bereits auf Anweisung des X1 zu einem Treffpunkt mit diesem unterwegs, von dem aus man sich gemeinsam zur Adresse des gesondert verfolgten G1 begeben wollte, um das Kokain in Empfang zu nehmen. E beabsichtigte, das Kokain wie üblich nach B zu P zu verbringen. Durch seine Zusage hatte E eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Kokainschmuggels übernommen und die Gruppierung in ihrem Vorhaben zumindest bestärkt. 2. Marihuana-Komplex Spätestens im Juli 2015 fasste der Angeklagte H1 den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Marihuana eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, um auf diese Art und Weise seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. In Ausführung dieses Tatplans bestellte H1 ab Juli 2015 in regelmäßigen Abständen mindestens 1 kg Marihuana zum Preis von etwa 4400 EUR pro Kilogramm bei dem gesondert verfolgten N3 in den Niederlanden und veräußerte jeweils den Großteil der Betäubungsmittel gewinnbringend für etwa 4800 EUR pro Kilogramm an Bekannte weiter. Teilweise bezog er das Marihuana auch bei unbekannt gebliebenen Lieferanten in Deutschland. Vorherrschender Abnehmer war der gesondert verurteilte I, der die Betäubungsmittel bei H1 auf Kommission erwarb und weiter nach Süddeutschland an einen ehemaligen Studienkollegen vertrieb. Etwa jeweils ein Drittel der Marihuanalieferungen waren für den Eigenkonsum des H1 sowie der weiteren WG-Bewohner X1 und H, bestimmt, die eine sogenannte „Graskasse“ erstellt hatten, in die sämtliche WG-Bewohner einzahlten. Das Marihuana lagerte H1 zusammen mit dem für weitere Marihuanaankäufe vorgesehenen Geld in einem Tresorschrank in dem Gemeinschaftsraum der Wohngemeinschaft. Das Marihuana, das H1 von N3 aus den Niederlanden bezog, hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 %. Soweit im Folgenden nichts anderes festgestellt wurde, hatten auch die anderweitig bezogenen Betäubungsmittel diesen Wirkstoffgehalt. Um die Betäubungsmittel aus den Niederlanden abzuholen, bediente sich H1 des Angeklagten E, der sich angesichts seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit und der daraus resultierenden schlechten finanziellen Situation auf Nachfrage des H1 ohne großes Zögern bereit erklärt hatte, die jeweiligen Kurierfahrten durchzuführen. E erhielt als Kurierlohn 150 EUR pro Kilogramm, das er transportierte, teilweise auch noch Spritgeld. E holte die Betäubungsmittel bei N3 ab und lieferte sie größtenteils entweder in die gemeinsame Wohnung von H1, X1 und H oder verbrachte sie in das Tattoostudio, in dem er und H1 arbeiteten. Hierbei war E bewusst, dass es sich um Marihuanalieferungen im Kilogrammbereich handelte und H1 den Großteil gewinnbringend weiterveräußern wollte. Den festgestellten Wirkstoffgehalt nahm er billigend in Kauf. Insgesamt erwarb H1 in dem Tatzeitraum in 12 Fällen Marihuana von mindestens 1 kg zu den oben genannten Zwecken. In 8 Fällen übernahm E die Kurierfahrten aus den Niederlanden nach Deutschland. Der Angeklagte H hatte zumindest gegen Ende des Tatzeitraums einen Schlüssel für den Tresorschrank und damit unmittelbaren Zugriff auf das Marihuana. Darüber hinaus unterstützte er den Angeklagten H1 in dem in der Nachtragsanklage bezeichneten Fall bei der Berechnung der zum Betäubungsmittelankauf noch erforderlichen Mittel. Im Übrigen war H nicht an den Betäubungsmittelgeschäften des H1 beteiligt. Dass die vorgenannten Personen um H1 eine Absprache dergestalt getroffen hatten, künftig gemeinsam unter Zusammenschluss zu einer Bande Betäubungsmittelstraftaten zu begehen, konnte die Kammer mit der hierfür erforderlichen Sicherheit ebenso wenig wie eine entsprechende stillschweigende Übereinkunft feststellen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Ziff. 39 der Anklage: Am 27.07.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande, holte bei diesem 1,5 kg Marihuana ab, welches H1 zuvor bei N3 bestellt hatte, und verbrachte es nach C1. Hiervon veräußerte H1 mindestens 1 kg gewinnbringend weiter. 700 g erhielt der gesondert verurteilte I, der die Betäubungsmittel im Folgenden seinerseits gewinnbringend nach Süddeutschland weiterveräußerte. Ziff. 40 der Anklage: Am 08.08.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande und holte bei diesem 2 kg Marihuana, welches H1 zuvor bei N3 bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Hiervon veräußerte H1 mindestens 1,3 kg gewinnbringend weiter. Dass der Angeklagte E während der Fahrt im Handschuhfach eine geladene Schusswaffe bei sich führte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Ziff. 41 der Anklage: Am 23.08.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande und holte bei diesem 2 kg Marihuana, welches H1 zuvor bei N3 bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Hiervon veräußerte H1 mindestens 1,3 kg gewinnbringend weiter. Ziff. 42 der Anklage: Am 23.08.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande und holte bei diesem 1 kg Marihuana, welches H1 zuvor bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Hiervon veräußerte H1 mindestens 600 g gewinnbringend weiter. Ziff. 43 der Anklage: Am 21.09.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande und holte bei diesem 1 kg Marihuana, welches H1 zuvor bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Einen Teil davon – mindestens 500 g – überbrachte E entsprechend der Anweisung des H1 unmittelbar zu dem gesondert verurteilten I, der die Betäubungsmittel im Folgenden seinerseits gewinnbringend nach Süddeutschland weiterveräußerte. Den Rest lieferte er wie üblich bei H1 ab, der hiervon noch einen weiteren Teil an einen unbekannt gebliebenen holländischen Abnehmer, der H über den gesondert verfolgten E3 vermittelt worden war, vertrieb. Ziff. 45 der Anklage: Mitte Oktober fragte der gesondert verurteilte I bei H1 an, ob dieser ihm erneut 1 kg Marihuana zwecks Weiterveräußerung nach Bayern besorgen könnte. Da H1 zu diesem Zeitpunkt eine solche Menge nicht zur Verfügung hatte, fuhr I am 20.10.2015 nach Dortmund und kaufte dort von einem Albaner, der ihm von einem Bekannten von E und H1 namens Sascha vorgestellt worden war, etwa 1 kg Marihuana für 4800 EUR. Da I die Qualität des Marihuanas als nicht gut genug für seinen Abnehmer in Bayern einschätzte, veräußerte er ohne Aufschlag jeweils die Hälfte an H1 und an den gesondert verfolgten B2. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 7 %. Aufgrund der schlechten Qualität wurden die Betäubungsmittelankäufe rückabgewickelt. Ziff. 46 der Anklage: Am 28.10.2016 erwarb H1 1 kg Marihuana von dem Holländer, zu dem der gesondert verfolgten E3 den Kontakt hergestellt hatte, und veräußerte hiervon mindestens 500 g an I weiter, der es seinerseits nach Süddeutschland lieferte. Ziff. 47 der Anklage: Am 29.11.2015 erwarb H1 von dem über E3 hergestellten holländischen Kontakt erneut 1 kg Marihuana, und veräußerte hiervon mindestens 500 g an I weiter, der es seinerseits nach Süddeutschland lieferte. Da der Abnehmer des I die schlechtere Qualität bemängelte, wurde der Verkauf rückabgewickelt. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 7 %. Ziff. 48 der Anklage: Am 09.12.2015 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande, holte bei diesem 1 kg Haze und 500 g Marihuana, welches H1 zuvor bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf nach C1. Während die 500 g Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt waren, veräußerte H 1 kg Haze an den unbekannt gebliebenen holländischen Abnehmer, der ihm über den gesondert verfolgten E3 vermittelt worden war. Ziff. 49 der Anklage: Am 05.01.2016 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande, holte bei diesem 1 kg Marihuana, welches H1 zuvor bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Ziff. 50 der Anklage: Am 05.01.2016 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande, holte bei diesem 1,5 kg Marihuana, welches H1 zuvor bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach C1. Während 500 g des Marihuanas für den Eigenkonsum bestimmt waren, veräußerte H1 1 kg an den unbekannt gebliebenen holländischen Abnehmer, der ihm über den gesondert verfolgten E3 vermittelt worden war. Ziff. 51 der Anklage: Am 26.01.2016 fuhr E zu dem gesondert verfolgten N3 in die Niederlande, holte bei diesem 2,5 kg Haze, welches H1 zuvor bei N3 bestellt hatte, und verbrachte die Betäubungsmittel nach Deutschland. Er lieferte die Betäubungsmittel entsprechend der Anweisung des H1 unmittelbar an den unbekannt gebliebenen holländischen Abnehmer, der H1 über den gesondert verfolgten E3 vermittelt worden war. Ziff. 52 der Anklage: Am 21.02.2016 wurden in dem Tresorschrank im Gemeinschaftsraum der Wohngemeinschaft des H1, des Markus X1 und des H unter anderem 772,48 g Marihuana sichergestellt, das aus verschiedenen vorstehend bereits aufgeführten Lieferungen herrührte. Dieses Marihuana enthielt insgesamt 107,60 g THC und wies damit einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 13,9 % auf. Der Angeklagte H war im Besitz eines Tresorschlüssels und hatte damit unmittelbaren Zugriff auf das Marihuana. Nachtragsanklage hinsichtlich H: Am 26.09.2015 unterstützte H den H1 bei einer beabsichtigten Betäubungsmittelbestellung bei dem gesondert verfolgten N3, indem er berechnete, unter welchen Umständen ausreichende finanzielle Mittel zur Bestellung von 1 kg Marihuana vorhanden wären. In diesem Zusammenhang schlug er vor, bei dem gesondert verfolgten I anzufragen, welchen Betrag dieser zum Ankauf der Betäubungsmittel beisteuern könnte. Hierbei war ihm bewusst, dass der Großteil der Bestellmenge zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch H1 bestimmt war. Er selbst wollte als Marihuanakonsument lediglich von dem möglichst niedrigen Preis des Marihuanas profitieren. IV. Feststellungen zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten Zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten im Tatzeitraum sowie insgesamt hat die Kammer auf der Grundlage der forensisch-fachpsychiatrischen Ausführungen der jeweils hinzugezogenen Sachverständigen und Fachärzten für Psychiatrie im Einzelnen Nachfolgendes festgestellt: Sämtliche Angeklagten, die begutachtet wurden, erwiesen sich sowohl im Zuge der außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Exploration durch die Sachverständigen sowie im Verlauf der Hauptverhandlung als im psychopathologischen Befund unauffällig. Bei keinem der Angeklagten waren Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Wahnvorstellungen oder psychische Fehldispositionen erkennbar. Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassungsvermögen und Orientierung während der Exploration waren jeweils regelrecht. Es ergaben sich keine Anhalte für psychotisches Erleben oder hirnorganische Beeinträchtigungen. Trotz größtenteils anhaltenden Betäubungsmittelkonsums waren die Angeklagten bei Begehung sämtlicher festgestellter Taten nicht in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach Maßgabe der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen zwar sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB als auch - vor allem bei körperlicher Abhängigkeit - jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Unabhängig von dieser Einordnung begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sich allein jedoch noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftabhängigen nur ausnahmsweise gegeben, etwa dann, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt (BGH, Beschluss vom 12.3.2013 – 4 StR 42/13). Unter Beachtung dieser Grundsätze war bei keinem der Angeklagten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ausreichende akute Rauschzustände, schwerwiegende Persönlichkeitsveränderungen oder starke Entzugserscheinungen, unter denen die Angeklagten im Tatzeitraum gelitten haben könnten, waren nicht feststellbar. 1. P Der Angeklagte P hat angegeben, niemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Anhaltspunkte an dieser Einlassung zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten P sah die Kammer nicht. 2. X Bei dem Angeklagten X war eine zumindest psychische Abhängigkeit von Kokain zu diagnostizieren, indes waren weder schwere Persönlichkeitsveränderungen zu verzeichnen noch konnte die Kammer akuten Entzugs- oder Beschaffungsdruck feststellen. Auch rauschbedingte Intoxikationen waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht zu verzeichnen. Dieser hat zwar Kokain zu sich genommen, nutzte die aktivierende, leistungssteigernde Wirkung des Kokains aber für sich aus, ohne hierdurch die Kontrolle über sein Handeln einzubüßen. Die nicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wird insbesondere durch das äußerst konspirative Vorgehen und die planerischen Komponenten der Kokaineinfuhr indiziert. Bei den vorgeworfenen Taten handelt es sich nicht um rauschhafte, impulshafte, unberechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Kokainintoxikation, sondern um konkret nachvollziehbare Handlungsabläufe mit nicht unerheblichem planerischen Aufwand und Absprachen. Der Angeklagte war bei Ausführung der Taten weder in seiner Aufmerksamkeit noch in seiner Konzentration oder in seinem Auffassungsvermögen gestört. Das gesamte Vorgehen des Angeklagten war zielgerichtet und schlüssig. Dieser war insbesondere in der Lage, Situationen zu erfassen und Überlegungen anzustellen, um sein Handeln entsprechend zu modifizieren und auszurichten. Eine ausgeprägte psychopathologische oder körperliche Entzugssymptomatik kann ausgeschlossen werden, weil derartige Symptome zum einen von dem Angeklagten weder gegenüber der Kammer noch gegenüber der Sachverständigen geschildert wurden und zum anderen immer genügend Kokain zur Verfügung stand. 3. C Bei dem Angeklagten C lagen unmittelbar vor Inhaftierung die Kriterien einer Drogenabhängigkeit, insbesondere von Amphetaminen und Cannabis, sowie schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und Halluzinogenen vor. Phasenweise dürften auch die diagnostischen Kriterien einer Polytoxikomanie im Sinne einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen vorgelegen haben. Auch bei dem Angeklagten C waren indes weder schwere Persönlichkeitsveränderungen zu verzeichnen noch konnte die Kammer akuten Entzugs- oder Beschaffungsdruck feststellen. Die festgestellte Intoxikation ist zwar dem Merkmal einer krankhaften seelischen Störung zuzuordnen, trotz der Drogenproblematik war der Angeklagte C jedoch in der Lage, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Erwerb und Verkauf von Kokain im Kilogrammbereich sowie das Anwerben von Kokainkurieren strafrechtliche Konsequenzen hat. Auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht eingeschränkt. Dieser ist gezielt vorgegangen und war mehrfach – auch über einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen – als Kurier tätig. Hierbei musste er konspirativ und planerisch vorgehen, entsprechend seiner Anweisungen handeln und sich auf situative Gegebenheiten einstellen. Die Durchführung der komplexen, einzelnen Handhandlungsschritte setzt eine volle Steuerungsfähigkeit voraus. 4. X1 Bei dem Angeklagten X1 ist von einer zumindest psychischen Abhängigkeit von Kokain und Marihuana auszugehen. Auch der Angeklagte X1 stand im Tatzeitraum zwar immer wieder unter Drogeneinfluss (Mischintoxikation durch Kokain und Marihuana), die Mischbeeinflussung hat das Maß für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit jedoch nicht erreicht. Es hat lediglich eine gering bis mäßig ausgeprägte Rauschmittelwirkung vorgelegen, an die der Angeklagte gewöhnt war. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um eine an die Rauschmittel Kokain und Marihuana gewöhnte Person handelt, so dass die Mischeinwirkung nicht automatisch normale psychische Prozesse außer Kraft setzt. Bei den festgestellten Taten handelt es sich nicht um rauschhafte, unberechenbare Verhaltensweisen, sondern um konkret nachvollziehbare Handlungsabläufe mit äußerst planerischen Komponenten. Der Angeklagte musste Absprachen tätigen und – zumindest zuletzt – die gesamte Betreuung der sich im Ausland aufhaltenden Kuriere vornehmen. Das Vorgehen des Angeklagten war zu jeder Zeit schlüssig und zielgerichtet. Ein derart geplantes organisiertes und hochkomplexes Vorgehen erfordert immer einen Grad an Wachheit und entsprechenden Reaktions- und Modulationsfähigkeiten. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sind danach nicht ersichtlich. 5. E Bei dem Angeklagten E muss diagnostisch von einer atypischen Abhängigkeit von Kokain, einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen Episode ausgegangen werden. Er leidet unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude und das Interesse sind vermindert. Auch bei dem Angeklagten E waren indes weder schwere Persönlichkeitsveränderungen zu verzeichnen noch konnte die Kammer bei diagnostizierter Kokainabhängigkeit akuten Entzugs- oder Beschaffungsdruck feststellen. Trotz des Kokainkonsums im Tatzeitraum war die Einsichtsfähigkeit in die Unrechtmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Taten zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form eingeschränkt. Dem Angeklagten war zweifelsfrei bekannt, dass der Erwerb und Verkauf von THC respektive Kokain im Kilogrammbereich strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Steuerungsfähigkeit war ebenfalls nicht erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte hat komplexe Handlungsschritte vorgenommen und die Fähigkeit zur Selbstkontrolle gezeigt, indem er gezielt vorgegangen und über einen derart langen Zeitraum als Kurierfahrer tätig war. Mit einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit wären diese Handlungen des Angeklagten E nicht in Einklang zu bringen. 6. H1 Zum Tatzeitpunkt lagen bei dem Angeklagten H1 eine Cannabisabhängigkeit, ein schädlicher Gebrauch von opiathaltigen Schmerzmitteln und radiologisch gesicherte Bandscheibenvorfälle L5/S1 bzw. L4/L5 vor. Trotz des hohen Konsums während des Tatzeitraums ist eine erhebliche Intoxikation, welche die Einsicht oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert haben könnten, zu verneinen. Der vorliegend getätigte Erwerb und Weiterverkauf von Cannabis weist professionelle Züge auf, die lediglich mit einer im Wesentlichen unbeeinträchtigten Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sowie uneingeschränkter Organisationsfähigkeit zu vereinbaren sind. Dies für sich genommen schließt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus. 7. H Bei dem Angeklagten H lag im Tatzeitraum ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden vor. Die diagnostischen Kriterien einer Abhängigkeitserkrankung sind dagegen nicht erfüllt. Danach ist nicht davon auszugehen, dass es aufgrund des Cannabiskonsums des Angeklagten überhaupt zu einem ausgeprägten Intoxikationszustandes gekommen ist, der die Voraussetzungen für eine krankhafte seelische Störung darstellen könnte. Auch eine Entzugssymptomatik, die der Angeklagte als so schwerwiegend erlebt haben könnte, dass für ihn die Notwendigkeit bestand, eine Versorgungslinie für den Nachschub von Suchtmitteln aufrechtzuerhalten, bestand zu keinem Zeitpunkt. Die übrigen Eingangsmerkmale des § 20 StGB haben die Sachverständigen bei sämtlichen Angeklagten, die begutachtet wurden, jeweils plausibel verneint: So habe bei keinem Angeklagten eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affektsituation vorgelegen, zudem hätten die Angeklagten nicht an einem schweren körperlichen Erschöpfungssyndrom gelitten. Weiter sei weder Schwachsinn festzustellen noch seien den Angeklagten schwere andere seelische Abartigkeiten zu attestieren. Diesen insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. V. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den vollumfänglich geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Zeugenaussagen der einvernommenen Zeugen, und hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Angeklagten insbesondere auf den Ausführungen der von der Kammer jeweils hinzugezogenen Sachverständigen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, insbesondere zum jeweiligen Betäubungsmittelkonsum, beruhen auf den Angaben der Angeklagten gegenüber der Kammer, im Übrigen ebenfalls auf den Ausführungen der Sachverständigen. Die Angeklagten haben sowohl im Rahmen der Exploration als auch im Rahmen der Hauptverhandlung Angaben zum jeweiligen Betäubungsmittelkonsum wie festgestellt gemacht. Daran, dass die Angaben zum jeweiligen Konsumverhalten, insbesondere den Konsummengen und den jeweiligen Konsumzeiten stimmig sind und bei jeweils erhalten gebliebener Handlungsbestimmung insgesamt plausibel erscheinen, hat die Kammer – der sachverständigen Einschätzung folgend – keine vernünftigen Zweifel. Die Feststellungen zu psychischen Befindlichkeit der Angeklagten beruhen ebenfalls auf den gutachterlichen Ausführungen der von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen. Diese haben ihre Erläuterungen auf eine umfassende Erhebungs- und Erkenntnisgrundlage gestützt. Sämtliche Angeklagten erwiesen sich im Zuge der jeweiligen Exploration als im psychopathologischen Befund unauffällig. Bei keinem der Angeklagten waren Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Wahnvorstellungen oder psychische Fehldispositionen erkennbar. Diese gutachterlichen Ausführungen decken sich auch mit dem Eindruck, den die Kammer im Zuge der mehrtägigen Hauptverhandlung von sämtlichen Angeklagten gewinnen konnte. Die Kammer schließt sich aus eigener Sachprüfung auch den Ausführungen der Sachverständigen an, soweit diese hinsichtlich der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB weder aufgrund einer Persönlichkeitsstörung, akuten Suchtdrucks noch infolge einer Intoxikation eine Einschränkung der Schuldfähigkeit angenommen haben. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tatverhaltens, bei welchem keiner der Angeklagten sich auf Symptome einer auch nur ansatzweise eingeschränkten Handlungsfähigkeit beruft, und dem planvollen und langjährig bestehenden Betäubungsmittelhandel sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die psychische Funktionsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Taten in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte. Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, insbesondere zu den einzelnen, im Vorfeld getätigten Absprachen der Angeklagten, sowie dem Tatgeschehen im engeren Sinne beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, welche die Taten wie festgestellt eingeräumt und nachvollziehbar sowie schlüssig jeder für sich die Phase des Kennenlernens, des Zusammenschlusses und ihrer jeweiligen Tatbeiträge geschildert haben. Insbesondere die Angeklagten P und X haben sämtliche gegen sie erhobenen Anklagevorwürfe vollständig eingeräumt. Die Einlassungen der Angeklagten zum Tatgeschehen wurden auch durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt. Die Ermittlungsführerin Kriminalhauptkommissarin T5 machte im Rahmen ihrer Zeugenaussage den jeweiligen Einlassungen korrespondierende Angaben, insbesondere zum Netzwerk bei den Kokaingeschäften, zum Ausgangspunkt der geständigen Einlassung des in Brasilien festgenommen und gesondert verurteilten I2, welche zu den weiteren Ermittlungs- und insbesondere Observationsmaßnahmen führte. Auch die Angaben der Angeklagten hinsichtlich der jeweiligen Rollenverteilung decken sich größtenteils mit den Erkenntnissen der Ermittler. Soweit der Angeklagte P angegeben hat, dass er hierarchisch betrachtet unter dem C5 gestanden habe, vermochte die Kammer nicht das Gegenteil anzunehmen . Gleichwohl stellt sich die Position des P in der hiesigen Gruppierung als eine leitende, organisierende aus dem Hintergrund dar. Im Verhältnis zu den weiteren Angeklagten hatte der Angeklagte P hierarchisch die höchste Position inne. Er hat insbesondere auch X Anweisungen erteilt und weitergehende Entscheidungen getroffen als dieser. Dass P in irgendeiner Art und Weise entscheidungsbefugt gewesen ist, ergibt sich daraus, dass er Entscheidungen, ob ein Kurier fliegen soll, nach Einlassung des Angeklagten X teilweise unmittelbar am Telefon getroffen hat, ohne selbst noch einmal Rücksprache zu halten. Die Einlassung des Angeklagten X deckt sich insoweit auch mit der Zeugenaussage der Kriminalhauptkommissarin T5, die auch im Zusammenhang mit der Auswertung der Telefonüberwachung tätig war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass C5 lediglich bei den ersten Treffen im Ber Hotel anwesend war und P im Folgenden allein mit X tätig geworden ist. Schließlich ergibt sich die relativ höhere Position des P bereits daraus, dass dieser sich im Hintergrund gehalten hat, während andere Personen sich gegen verhältnismäßig geringfügige Entlohnung der unmittelbaren Gefahr der Entdeckung und auch der Gesundheitsschädigung ausgesetzt haben, indem sie mit erheblichen Mengen Kokain im Koffer oder im Körper die Grenze überquerten. Die Feststellungen zu den Mengen der eingeführten bzw. gehandelten Betäubungsmittel beruhen größtenteils ebenfalls auf den plausiblen Angaben der Angeklagten. Die im Rahmen des Bodypackings transportierte Kokainmenge konnte insbesondere der Angeklagte X konkret benennen, die Menge des Marihuanas ist durch die Angeklagten H1 und – soweit möglich – E bestätigt worden. In den Fällen des Kofferschmuggels konnte bei den Ziff. 30 und 36 der Anklage das genaue Gewicht des Kokains aufgrund der Festnahme der Kuriere am Flughafen von T2 sowie am E2er Flughafen anhand der Angaben der Ermittlungsführerin Kriminalhauptkommissarin T5 zu den einzelnen Sicherstellungen festgestellt werden. Soweit die Angeklagten X, C oder X1 darüber hinaus bei den Ziff. 24, 26, 27 und 32 der Anklage die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen mit der Maßgabe bestätigt haben, dass es sich bei der Kilogrammangabe auch tatsächlich um die Dosenanzahl handeln könnte, hat die Kammer das jeweilige Gesamtgewicht zu Gunsten der Angeklagten unter Zugrundelegung eines Mindestinhalts von 600 g Kokain pro Dose festgestellt. Dieser absolute Mindestinhalt ergibt sich für die Kammer aufgrund der Angabe des Angeklagten X, dass er einmal 18-21 Dosen gewogen habe und diese ein (Brutto-)Gewicht von insgesamt 17 kg gehabt hätten, und der Angabe der Zeugin T5, dass sich im Falle des festgenommenen Kofferkuriers I2 die (netto) 12 kg Kokain in 18 Obstdosen befanden. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen und – im Falle des Wiegens durch X – unter Abzug des Eigengewichts der Dosen, das die Kammer großzügig mit jeweils 50 g veranschlagt, sowie eines darüber hinausgehenden Sicherheitsabschlags von 10 % ergibt sich ein absoluter Mindestinhalt von 600 g Kokain pro Dose. Im Übrigen wäre es ohnehin abwegig, anzunehmen, dass die Dosen nicht voll, sondern lediglich zur Hälfte befüllt wurden. In den übrigen Fällen (Ziff. 25, 29, 31, 33, 34 und 35 der Anklage) ist die Kammer davon ausgegangen, dass sich in den jeweiligen Koffern mindestens 10 Dosen gefüllt mit jeweils 600 g Kokain, mithin insgesamt 6 kg Kokain befunden haben, bzw. im Fall 34 die Einfuhr einer solchen Menge geplant war. Hierbei handelt es sich – mit Ausnahme der Ziff. 22 und 32 der Anklage – um die absolute Untergrenze der im Wege des Kofferschmuggels in die Bundesrepublik eingeführten Kokainmengen. Im Hinblick auf Ziff. 32 der Anklage haben sich die Angeklagten X, X1 und E übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass nur ausnahmsweise wegen eines angeblichen Lieferantenwechsels eine geringere Menge eingeführt worden sei; bei Ziff. 22 habe es sich nach den Angaben des Angeklagten X um die Anfänge des Kokainschmuggels gehandelt, bereits nach der ersten Flugreise habe sich die Menge allerdings erheblich gesteigert. Im Hinblick auf die im Übrigen per Kofferkurier eingeführten Mengen erscheint ein geringeres Gewicht als 6 kg abwegig. Dies gilt auch und insbesondere, weil pro Brasilienreise bereits mindestens 10.000 EUR Fixkosten angefallen sind und die brasilianischen Kontaktleute zudem die Hälfte des Verkaufserlöses erhalten sollten. Schließlich sind die Angeklagten P und X vom Körperschmuggel zur Einfuhr der Betäubungsmittel in Obstdosen gerade deshalb übergegangen, um die Gewinne zu maximieren. Mengen von 1,5 kg hätten auch weiterhin durch Bodypacking eingeführt werden können. Auch die Angeklagten selbst haben eingeräumt, dass es für sie klar gewesen sei, dass es bei dem Einfuhrschmuggel um Kokainmengen im Bereich von mehreren Kilogramm geht. Die Wirkstoffgehalte des aus den Niederlanden bezogenen Marihuanas hat die Kammer anhand von Schätzungen unter Zugrundelegung des in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachtens der Frau Prof. Dr. med. Q und Frau Dr. rer. nat. L2 vom 25.04.2016 (Bl. 3293 d. A.) über das in der Wohngemeinschaft sichergestellte Marihuana sowie der Einlassung des Angeklagten H1, dass die Qualität des Marihuanas, das er aus den Niederlanden bezogen habe, gleichbleibend gut gewesen sei, festgestellt. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer bei der Schätzung der Wirkstoffgehalte wegen der fehlenden Sicherstellungen einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen und so einen Wirkstoff von mindestens 12 % zu Grunde gelegt. Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Strafverfahren bekannt, dass die Betäubungsmittel diese Wirkstoffgehalte bei den festgestellten Verkaufspreisen aufgewiesen haben müssen, da sie andernfalls nicht absetzbar gewesen wären. Aufgrund dessen hat die Kammer auch in den Fällen anderer Herkunft einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % festgestellt. In den Fällen, in denen Verkäufe rückabgewickelt wurden, weil die Qualität spürbar schlechter gewesen sein soll, (Ziff. 45 und 47 der Anklage), geht die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von 7 % aus, der nach Erfahrung der Kammer als schlecht absetzbar gilt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains beruhen im Hinblick auf Ziff. 36 der Anklage auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Direktion des Instituts für Rechtsmedizin des Uniklinikums Münster Prof. Dr. med. Q und der Leiterin der Forensischen Toxikologie Dr. rer. nat. L2 vom 25.04.2016, Blatt 3293 d. A. Soweit Untersuchungen zum Wirkstoffgehalt mangels Sicherstellung der weiteren Kokainlieferungen nicht durchgeführt werden konnten, hat die Kammer unter Berücksichtigung der Herkunft des Kokains aus Brasilien, der Beteiligung desselben Täterkreises, insbesondere derselben Hintermänner, sowie unter Zugrundelegung des im Fall 36 sicher feststehenden Kokainhydrochlorid-Anteils festgestellt. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer von dem bei der Sicherstellung festgestellten Wirkstoffgehalt einen großzügigen Sicherheitsabschlag vorgenommen. Dafür, dass die Qualität des Kokains gleichbleibend herausragend gut gewesen ist, spricht, dass es durchweg aus Brasilien bezogen wurde und die Hintermänner einer in dieser Art und Weise agierenden internationalen Drogenbande auf eine solche Qualität bedacht sind. Umstände, die auf eine schlechtere Qualität schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Angeklagte P gegenüber X mehrfach geäußert hat, dass die Qualität des Kokains schlecht sei und deshalb auf dem Ber Markt lediglich 17-19 EUR pro Gramm als Verkaufserlös erzielt werden könnten, geht die Kammer davon aus, dass es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, um an X weniger Erlös weiterreichen zu müssen. X hat angegeben, dass er von dem aus Brasilien eingeführten Kokain selbst etwas konsumiert habe und die Qualität für deutsche Verhältnisse herausragend gut gewesen sei. Die Qualität habe sich ganz erheblich von der Straßenqualität, die bei etwa 40 % Wirkstoff liegt, abgehoben. Die Einschätzung des Angeklagten X hält die Kammer angesichts dessen Erfahrungswerten für absolut belastbar und aufgrund seiner eigenen Rolle im Kokainhandel auch für glaubhaft. Im Hinblick auf das Kokain, das von B in die Türkei verbracht worden ist, hat die Kammer einen weiteren Sicherheitsabschlag zu Gunsten der Angeklagten P und X vorgenommen, da die Herkunft des Kokains nicht sicher festgestellt werden konnte. X hat sich allerdings auch in diesem Zusammenhang dahingehend eingelassen, in regelmäßigen Abständen ein Ei verschwinden gelassen zu haben, um es selbst zu konsumieren, und die Qualität auch hier weit überdurchschnittlich gewesen sei. VI. Rechtliche Würdigung 1. P Der Angeklagte P ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 21 Fällen. Es liegt zunächst kein Verfahrenshindernis vor, weil auch hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu Ziff. 1-19, 21 und 28 der Anklage vom 27.07.2016 das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach der in § 6 Nr. 5 StGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Entscheidung der unbefugte Vertrieb von Betäubungsmitteln dem Weltrechtsprinzip unterworfen ist. Das Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der Staatengemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten. Daraus folgt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB – wie es hier der Fall ist – unmittelbar die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter. Es bedarf keines darüber hinausgehenden Inlandsbezugs. Das Erfordernis eines solchen einschränkenden Kriteriums ergibt sich weder aus Wortlaut oder Systematik der Norm noch kann dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entnommen werden. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 16.12.2015 (1 ARs 10/15; BeckRS 2016, 05665) an. Zudem wäre vorliegend ohnehin ein entsprechender Inlandsbezug gegeben. Auch in diesem Zusammenhang folgt die Kammer der Ansicht des 1. Strafsenats, nach welcher jedenfalls die Auslieferung nach Deutschland für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter einen für die Begründung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB ausreichenden Bezugspunkt darstellt (BGH, aaO). Auch der in § 83 h des Internationalen Rechtshilfegesetzes (IRG) niedergelegte Spezialitätsgrundsatz steht einer Verurteilung der Taten nicht entgegen. Zwar dürfen gemäß § 83 h Abs. 1 Nr. 1 IRG von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zu Grunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahmen unterworfen werden. Gemäß § 83 h Abs. 2 Nr. 5 IRG findet Abs. 1 der Vorschrift allerdings keine Anwendung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat. Vorliegend hat der Angeklagte zum einen bei der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht C1 am 30.06.2016 zu Protokoll erklärt, dass er auch im Hinblick auf die 35 weiteren, in dem weiteren Europäischen Haftbefehl vom 30.06.2016 aufgeführten Straftaten, die den Ziff. 1-34 und 36 der Anklage vom 27.07.2016 entsprechen, mit einer Strafverfolgung in Deutschland einverstanden sei. Darüber hinaus hat das internationale Rechtshilfezentrum B am 15.07.2016 der Verfolgung der weiteren 35 Taten nachträglich zugestimmt. a. Ziff. 1-21 der Anklage Der Angeklagte P ist wegen des gemeinsam mit X durchgeführten Kokainschmuggels schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 21 Fällen (Ziff. 1-21 der Anklage vom 27.07.2016). Indem P und X sich zusammenschlossen und Letzterer entsprechend des gemeinsamen Tatplans mindestens 20 mal jeweils 1 kg Kokain inkorporiert auf dem Luftweg von B nach J oder von T2 nach B verbrachte, und sie darüber hinaus in einem Fall den gesondert verfolgten A fliegen ließen, verwirklichten sie den objektiven und subjektiven Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtswidrig und schuldhaft. Auch im Falle der per Flug erfolgten Kokainlieferung von Brasilien in die Niederlanden (Ziff. 20 und 21 der Anklage) liegt ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und kein Einfuhrtatbestand vor. Denn Einfuhr von Betäubungsmitteln wird durch deren Verbringen über eine ausländische Grenze nicht verwirklicht, erfordert vielmehr das Verbringen der Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BGH, Beschluss vom 22.11.1999 – 5 StR 493/99, NStZ 2000, 150). Die Kenntnis von dem genauen Wirkstoffgehalt ist nicht erforderlich. Jemand, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen in Betracht kommt. Jemand, der einverstanden ist, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, ist im Allgemeinen mit der beförderten Menge einverstanden, wenn sie innerhalb des in Betracht kommenden Rahmens lag (BGH, Urteil vom 04.09.1996, 2 StR 299/96, NStZ-RR 1997, 121). b. Ziff. 22-36 der Anklage In den 15 weiteren Fällen (Ziff. 22.34 und 36 der Anklage vom 22.06.2016 und Ziff. 35 der Anklage vom 27.07.2016) handelte P als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG. Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Die Eingehung der Bandenabrede bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; vielmehr genügt auch eine stillschweigende Übereinkunft, die aus dem konkret feststellbaren wiederholt deliktischem Zusammenwirken des Angeklagten mit den übrigen Tatbeteiligten hergeleitet werden kann. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es auch nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur zukünftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden (BGH, Urteil vom 16.6.2005 - 3 StR 492/04). Die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft sind gegeben. Die Angeklagten P, X und C haben sich Ende 2013 verbunden, um zukünftig unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Die diesbezügliche Bandenabrede liegt vor. X hatte C bereits im Frühjahr 2013 auf Nachfrage des P nach weiteren Kurieren angeboten, ebenso wie er als Bodypacker zu arbeiten und Kokain in die Türkei zu transportieren, was im Folgenden auch geschah. Kurz darauf hat C mit X im Hinblick auf die Brasilienreisen eine Abrede dahingehend getroffen, dass sie mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit der hinter dem X stehenden Person P begehen werden. Es ist nicht von Fall zu Fall lediglich die Durchführung einer Einzeltat verabredet worden. C war angesichts seiner finanziellen Situation auch an der Begehung mehrerer Taten äußerst interessiert. Bei dem Gespräch zwischen X und C ging es um eine für einen längeren Zeitraum geplante Zusammenarbeit. Sowohl P als auch X und C war bewusst, dass sie mit mindestens drei Beteiligten arbeitsteilig zusammenwirken, um die Betäubungsmittel gewinnbringend zu vertreiben. Die Beteiligten hatten die Arbeitsbereiche vom Erwerb der Betäubungsmittel über deren Transport bis hin zum Weiterverkauf aufgeteilt, so dass sich eine eingespielte Vorgehensweise ergab, die eine ausdrückliche Absprache des bandenmäßigen Vorgehens im Hinblick auf jedes einzelne Geschäft obsolet werden ließ. Dass die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten C in 2 Fällen (Ziff. 25 und 26 der Anklage) nicht als mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB einstuft (siehe unten), steht der Beurteilung eines bandenmäßigen Handelns nicht entgegen. Denn Mitglied einer Bande kann auch sein, wenn nach der stillschweigend möglichen Bandenabrede einer Person nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Urt. v. 14.2.2002 – 4 StR 281/01). Die Annahme einer Bande ist gerade nicht davon abhängig, dass deren Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur eingegliedert sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden „Bandenchef“ andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Spätestens im Oktober 2014 schloss sich der Angeklagte X1 mit P und X zusammen und übernahm bereits ab Ende Oktober 2014 die Anwerbung und Betreuung der Kuriere für X. Auch das Gespräch zwischen X1 und X war nicht lediglich auf eine Tat beschränkt. Es ging um eine längerfristige Zusammenarbeit, auch wenn die genauen Taten zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststanden. X1 war zu diesem Zeitpunkt angesichts der Schilderungen des X ebenfalls bewusst, dass er nicht lediglich mit X zusammenarbeitet, sondern die Organisation noch aus mindestens einer weiteren Person in den Niederlanden besteht. Ab März 2015 stieß außerdem der Angeklagte E zu der Gruppierung und übernahm in diversen Fällen den Transport des Kokains in die Niederlanden. Auch dieser war in die Bandenabrede mit einbezogen. Mit dem Angeklagten P bestand teilweise persönlicher Kontakt. 2. X Der Angeklagte X ist schuldig des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen, §§ 30a Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Er handelte ebenso wie P in den Fällen 22-36 der Anklage stets als Mitglied einer Bande. a. Ziff. 1-21 der Anklage Indem X in insgesamt 19 Fällen inkorporiert aus den Niederlanden in die Türkei verbrachte, hat er sich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig gemacht. Die Transporttätigkeit ist als mittäterschaftliches Handeln einzustufen, weil X erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet hat. Zwar war er am An- und Verkauf des Rauschgifts und an dessen Umsatz nicht unmittelbar beteiligt, er hat allerdings Einflussmöglichkeiten durch die eigenständige Buchung der Flüge gehabt. Darüber hinaus hat X sich bereits im Zusammenhang mit den Kurierfahrten in die Türkei um Vergrößerung der Geschäftstätigkeit bemüht, indem er weitere Kuriere anwarb, die allein oder mit ihm in die Türkei fliegen, so dass ein Interesse am weiteren Schicksal der Türkeigeschäfte offensichtlich wird. Gleiches gilt für die Fälle, in denen zum Einen X selbst und zum Anderen der gesondert verfolgte Kurier A das Kokain inkorporiert von Brasilien auf dem Luftweg nach B verbracht haben. Die Reisen nach Brasilien gehörten bereits zum gemeinsamen Geschäft des P und X, bei dem die durch das Umsatzgeschäft abfallenden Gewinne hälftig untereinander aufgeteilt werden sollten. Die Kenntnis von dem genauen Wirkstoffgehalt ist nicht erforderlich. Jemand, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen in Betracht kommt. Jemand, der einverstanden ist, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, ist im Allgemeinen mit der beförderten Menge einverstanden, wenn sie innerhalb des in Betracht kommenden Rahmens lag (BGH, Urteil vom 04.09.1996, 2 StR 299/96, NStZ-RR 1997, 121). b. Ziff. 22-36 der Anklage In den 15 weiteren Fällen (Ziff. 22-36 der Anklage) hat sich der Angeklagte jeweils des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Die Voraussetzungen einer Bandenmitgliedschaft im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG liegen vor. Die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft sind gegeben. Die Angeklagten P, X und C haben sich Ende 2013 verbunden, um zukünftig unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel zu treiben. Die diesbezügliche Bandenabrede liegt vor. Insoweit kann auf die obige rechtliche Würdigung (V.1.b.) verwiesen werden. Spätestens im Oktober 2014 schloss sich der Angeklagte X1 mit P und X zusammen und übernahm bereits ab Ende Oktober 2014 die Anwerbung und Betreuung der Kuriere für X. Ab März 2015 stieß außerdem der Angeklagte E zu der Gruppierung und übernahm in diversen Fällen den Transport des Kokains in die Niederlanden. Auch dieser war in die Bandenabrede mit einbezogen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter V.1.b. verwiesen werden. 3. C Der Angeklagte C ist schuldig der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 5 Fällen und der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB. Der Angeklagte C handelte in sämtlichen Fällen als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG, wobei die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf das Handeltreiben (nicht die Einfuhr) nicht als mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB einstuft. Die Fragen nach Bandenmitgliedschaft und Beteiligungsform sind streng voneinander zu trennen. Die Mitgliedschaft in einer Bande bedeutet nicht automatisch ein täterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Denn Mitglied einer Bande kann auch sein, wenn nach der stillschweigend möglichen Bandenabrede einer Person nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH, Urteil vom 14.2.2002 – 4 StR 281/01). Die Annahme einer Bande ist gerade nicht davon abhängig, dass deren Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur eingegliedert sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine hierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem das Geschehen beherrschenden „Bandenchef“ andere Mitglieder ihre jeweiligen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusammenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen. Indem der Angeklagte C jeweils mehrere Kilogramm Kokain auf dem Luftweg von Brasilien über N nach E2 verbrachte, hat er jeweils den Tatbestand der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt. Er hat die Betäubungsmittel aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht. Hierbei war ihm bewusst, dass es sich bei dem Schmuggelgut um ein gefährliches Rauschgift in erheblicher Menge handelte und er nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich dabei um Kokain in der festgestellten Menge und Reinheitsgehalt handelt. Die Kenntnis von der genauen tatsächlich geschmuggelten Menge und dem Wirkstoffgehalt ist nicht erforderlich. Jemand, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen in Betracht kommt. Jemand, der einverstanden ist, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, ist im Allgemeinen mit der beförderten Menge einverstanden, wenn sie innerhalb des in Betracht kommenden Rahmens lag (BGH, NStZ-RR 1997, 121). Ein mittäterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben dagegen liegt jedoch weder in diesen Fällen noch in den Fällen vor, in denen der Angeklagte C die gesondert verfolgten Kuriere T4 und G angeworben hat. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so dass die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (BGH, Urt. v. 27.7.2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578). In seiner Funktion als Kurier ist der Angeklagte C in der hierarchischen Organisation des Rauschgiftumsatzes an unterster Stelle einzuordnen. Ihm ging es bei den Flugreisen auch nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels – auf das Umsatzgeschäft hatte dieser ohnehin keine Einflussmöglichkeit –, sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort zum anderen. Schließlich hatte er auch keine weitgehende Einflussmöglichkeit auf die Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports, sondern hatte den Anweisungen von P bzw. X Folge zu leisten. Ein Kurier, dessen Tätigkeit sich in dem Transport und der Übergabe des Rauschgifts erschöpft und ohne weiteren Einfluss auf die Abwicklung des eigentlichen Umsatzgeschäftes bleibt, ist bei der erforderlichen Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen lediglich der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig (BGH, Urteil vom 28.02.2007 – 2 StR 516/06, NStZ 2007, 338). Auch die Anwerbung der weiteren Kuriere stellt sich lediglich als Gehilfentätigkeit des Angeklagten C dar. Denn auch in diesem Zusammenhang hatte der Angeklagte weder Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts noch irgendeine Einflussmöglichkeit. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen gleichwohl als Mitglied einer Bande. Die Voraussetzungen für eine Bandenmitgliedschaft sind gegeben. Die diesbezügliche Bandenabrede liegt vor. Zwar hat C weder Einzelheiten über den Ablauf des Umsatzgeschäfts gekannt noch irgendwie Einfluss auf dessen Planung oder Durchführung gehabt, gleichwohl hat er mit X eine Abrede dahingehend getroffen, dass sie mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteldelikte gemeinsam mit der hinter dem X stehenden Person P begehen werden (siehe oben). 4. X1 Der Angeklagte X1 ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 1 Fall sowie des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen, §§ 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB. Auch der Angeklagte X1 handelte in sämtlichen zur Verurteilung gelangten Fällen als Mitglied einer Bande im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG, wobei die Kammer den Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf das Handeltreiben (nicht die Einfuhr) bei seiner ersten Kuriertätigkeit aus Brasilien nicht als mittäterschaftliche Begehung, sondern lediglich als Gehilfentätigkeit im Sinne des § 27 StGB einstuft. Indem der Angeklagte X1 7,2 kg Kokain auf dem Luftweg von Brasilien über N nach E2 verbrachte, hat er den Tatbestand der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt. Er hat die Betäubungsmittel aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich dabei um Kokain in der festgestellten Menge und Reinheitsgehalt handelt. Die Kenntnis von der genauen tatsächlich geschmuggelten Menge und dem Wirkstoffgehalt ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Jemand, der Umgang mit Drogen hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen in Betracht kommt. Jemand, der einverstanden ist, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, ist im Allgemeinen mit der beförderten Menge einverstanden, wenn sie innerhalb des in Betracht kommenden Rahmens lag (BGH, NStZ-RR 1997, 121). Ein mittäterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben liegt in diesem Fall jedoch nicht vor. Denn auch dem Angeklagten X1 ging es bei dieser ersten Flugreise nicht um den Umsatz des Betäubungsmittels, sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung und um Befriedigung seiner Abenteuerlust. Auch X1 hatte keinen Einfluss auf die Menge der zu transportierenden Drogen oder auf die Gestaltung des Transports. Insoweit erschöpft sich die Tätigkeit des Angeklagten X1 bei seinem Kofferschmuggel Anfang Oktober 2014 im Hinblick auf das Handeltreiben in einer reinen Hilfstätigkeit. Für seine Tätigkeit erhielt X1 auch „lediglich“ einen einfachen Kurierlohn i.H.v. 8000,00 EUR. Die weiteren Tätigkeiten des Angeklagten X1 stellen sich jedoch nicht mehr lediglich als Gehilfentätigkeiten dar, sondern vielmehr als ein mittäterschaftliches Handeltreiben. Nachdem X1 aus Brasilien zurückgekehrt war, traf er sich mit X. Beide einigten sich noch am gleichen Abend oder wenige Tage später darauf, dass er auch durch das Anwerben von Kurieren Geld verdienen könnte. Mit Übernahme dieses Aufgabenbereichs hatte X1 eine wichtige Tätigkeit inne. In diesem Zusammenhang ist auch der inkorporierte Transport des Kokains von B nach J zu sehen, für den X1 zwar lediglich einen Kurierlohn erhielt, allerdings bereits mit X eine feste Partnerschaft geschlossen hatte. Darüber hinaus hat X1 bei der Reise über den Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Insbesondere hat er die Übergabe der Betäubungsmittel in J begleitet. Gleiches gilt für die folgenden Kokaingeschäfte, bei denen wieder Kokain aus Brasilien eingeführt wurde. Bei diesen übernahm X1 in Absprache mit X einen großen Teil dessen Aufgabenbereichs. Er begann, eigenständig Kuriere anzuwerben und führte während der Brasilienaufenthalte deren Betreuung durch. Von X und P erhielt er nach entsprechender Einweisung freie Hand. Die Tatbeiträge des Angeklagten X1 erschöpfen sich nicht (mehr) in einer untergeordneten Hilfstätigkeit. Er beteiligte sich zwar nicht unmittelbar an der Abwicklung der Kokainankäufe, übernahm allerdings weitreichende Aufgaben, nämlich die gesamte Betreuung der Kuriere vor während und nach deren Auslandsabwesenheit. Hierfür wurde er umsatzunabhängig entlohnt. Indem er die weiteren Kuriere I1, I2, E, die verdeckte Ermittlern „E2“ sowie G1 anwarb, deren Betreuung übernahm und die jeweiligen Abläufe erklärte, hat er erhebliche, über reine Hilfstätigkeiten hinausgehende Aufgaben übernommen. Für diese Aufgabenübernahme erhielt er auch eine entsprechende Entlohnung. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen als Bandenmitglied. Nachdem X1 den X Ende 2013 über U2 kennengelernt hatte, wurde er recht zeitnah angesprochen, ob er als Drogenkurier nach Brasilien reisen wolle. Hierzu erklärte sich X1 unmittelbar bereit, weil er nun endlich das machen konnte, was ihn immer fasziniert hatte. Die Reise empfand X1 als Abenteuer, spannend, zudem mit Urlaub verbunden. Das Gespräch zwischen X1 und X war nicht lediglich auf eine Tat beschränkt. Es ging um eine längerfristige Zusammenarbeit, auch wenn die genauen Taten zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststanden. X1 war zu diesem Zeitpunkt angesichts der Schilderungen des X ebenfalls bewusst, dass er nicht lediglich mit X zusammenarbeitet, sondern die Organisation noch aus mindestens einer weiteren Person in den Niederlanden besteht. 5. E Der Angeklagte E ist schuldig der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 1 Fall (Ziff. 32 der Anklage), der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 3 Fällen (Ziff. 31, 33 und 35), der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 Fall (Ziff. 36 der Anklage) sowie der Einfuhr von Betäubungmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 8 Fällen (Marihuana-Komplex), §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, 27 StGB . a. Kokain-Komplex Indem E 3 kg Kokain auf dem Luftweg von Brasilien über N nach E2 verbrachte, hat er den Tatbestand der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt. Er hat die Betäubungsmittel aus dem Ausland über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich dabei um Kokain in der festgestellten Menge und Reinheitsgehalt handelt (s. o.). Ein mittäterschaftliches bandenmäßiges Handeltreiben dagegen liegt hierdurch nicht vor. Denn unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft oder Beihilfe stellt sich nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte die Tätigkeit des E im Hinblick auf das Handeltreiben lediglich als Gehilfentätigkeit dar. Dieser hatte weder Interesse an noch Einfluss auf das eigentliche Umsatzgeschäft. In der hierarchischen Organisation des Umsatzgeschäftes ist E an unterster Stelle einzuordnen. Ihm ging es bei der Flugreise allein um seinen Kurierlohn. Dadurch, dass er dreimal jeweils 6 kg Kokain, welches zuvor durch anderweitige Kuriere aus Brasilien nach Deutschland eingeführt worden war, von Deutschland in die Niederlande weiter transportierte, hat er sich der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Auch insoweit liegt lediglich jeweils eine Gehilfentätigkeit im Hinblick auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Indem der Angeklagte E sich bereit erklärt hatte, auch im Falle 36 der Anklage das Kokain von E2 nach B zu transportieren, hat er sich der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte in sämtlichen Fällen das Kokain betreffend – auch im Hinblick auf das Handeltreiben – als Mitglied einer Bande. Das Gespräch zwischen E und X1 zielte auf eine nicht nur einmalige Zusammenarbeit ab. Angesichts seiner finanziellen Situation war E an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert. Es ist nicht jeweils die Durchführung einer Einzeltat verabredet worden, der Angeklagte E hat vielmehr sodann regelmäßig die Fahrten von Deutschland in die Niederlande auf Zuruf übernommen, wobei ihm bewusst war, dass er und X1 noch mit mindestens einer weiteren Person arbeitsteilig zusammenwirken, um die Betäubungsmittel zu vertreiben. Im Übrigen kann auch aus dem konkret feststellbaren wiederholt deliktischem Zusammenwirken des E mit den übrigen Tatbeteiligten auf eine entsprechende Bandenabrede geschlossen werden. b. Marihuana-Komplex Indem E für H1 insgesamt 8 Mal Marihuana in den Niederlanden abgeholt und sodann mit dem PKW nach Deutschland verbracht hat, hat er sich jeweils der Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge schuldig gemacht. Wegen seines Kurierlohns, den er in Abhängigkeit der Menge des Marihuanas erhielt, war dem Angeklagten bewusst, dass es sich um Marihuana im Kilogrammbereich handelt. Während der Angeklagte den Einfuhrtatbestand als Täter verwirklicht hat, liegt auch hier im Hinblick auf das unerlaubte Handeltreiben lediglich eine Beihilfehandlung vor. Denn dem Angeklagten ging es bei seinen Taten nicht um das eigentliche Umsatzgeschäft. Er wurde lediglich durch H1 für die Kurierfahrten angeworben. Auf die Menge der zu transportierenden Drogen hatte er keinen Einfluss. Das Marihuana hat er in den Niederlanden übernommen, nach Deutschland verbracht und dort unmittelbar entweder im Tattoostudio oder in der Wohngemeinschaft des H1 abgegeben. Mit der Abgabe der Betäubungsmittel endete der Aufgabenbereich des Angeklagten E. Mit dem weiteren Umsatzgeschäft hatte er nichts mehr zu tun, es gab insoweit auch keinerlei Absprachen. 6. H1 Der Angeklagte H1 ist unter Beschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO und unter Berücksichtigung der hinsichtlich Ziffer 52 der Anklage zu bildenden Bewertungseinheit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, davon 8 Mal in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen schuldig, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs.1 Nr. 4, 30a Abs. 1 BtMG, 26, 27 StGB 7. H Der Angeklagte H ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig. Im Übrigen war der Angeklagte freizusprechen, da er entgegen des Anklagevorwurfs nicht an den Betäubungsmittelgeschäften des H1 beteiligt war. VII. Strafzumessung 1. P Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten P hat die Kammer in den 15 verwirklichten Fällen des bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren und in den 21 verwirklichten Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu Grunde gelegt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 oder § 29a Abs. 2 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens hat die Kammer in jedem einzelnen Fall geprüft und abgelehnt. Denn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht dermaßen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Ein solch erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Hiergegen sprechen bereits die erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der lange Tatzeitraum von knapp 3 Jahren und die ganz erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten. Zu Gunsten des Angeklagten P hat die Kammer zunächst dessen wenn auch erst während der Hauptverhandlung geständiges Einlassungsverhalten berücksichtigt. Der Angeklagte hat durch seine Angaben zur Aufklärung sämtlicher Kokaintaten beigetragen und das Verfahren hierdurch erheblich verkürzt. Darüber hinaus ist der Angeklagte P bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei tatspezifischer Betrachtung wirkt sich zumindest bei den Ziffern 31 und 36 der Anklage strafmildernd aus, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt sind. Bei Ziff. 34 der Anklage ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei der angeworbenen Kurierin um eine verdeckte Ermittlerin gehandelt hat. Schließlich hat die Kammer auch die erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Untersuchungshaft ist zwar, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteil vom 19.12.2013 – 4 StR 302/13). Solche Beschwernisse konnte die Kammer jedoch bei dem Angeklagten P feststellen. Dieser ist Onischer Staatsangehöriger und hat in Deutschland keinerlei soziale Kontakte. Seine Familie lebt in O und kann dementsprechend keine Besuchskontakte wahrnehmen. Darüber hinaus verfügt der Angeklagte lediglich über unzureichende Deutschkenntnisse. Demgegenüber hat sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ Drogen handelt, die ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial in sich trägt. Kokain ist den stärksten Betäubungsmitteln zuzuordnen und in seiner vernichtenden Wirkung auf die Persönlichkeit mit den Opiaten gleichzusetzen. Ferner waren zu Lasten des Angeklagten die ganz erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Das importierte Kokain war von herausragender Qualität. Die nicht geringe Menge wurde teilweise um das 10.000-fache überschritten, so dass die Volksgesundheit ganz massiv gefährdet wurde. Auch der lange Zeitraum, in welchem der Angeklagte tätig war, spricht gegen ihn. Bei den bandenmäßig begangenen Taten war schließlich auch die besonders hohe kriminelle Energie des Angeklagten P strafschärfend zu berücksichtigen. Dieser war als Mitglied einer Organisation tätig, die über längere Zeit hinweg große Mengen Rauschgift eingeführt und in den Handel gebracht hat. Er hat als zumindest einer der Hintermänner im großen Stil Rauschgiftgeschäfte abgewickelt und Kuriere der unmittelbaren Gefahr der Entdeckung und der Verbüßung mehrjähriger Freiheitsstrafen ausgesetzt. Hierdurch kommt eine besondere rechtsfeindliche Gesinnung und Gefährlichkeit des Angeklagten zum Ausdruck. Die gesamte Abwicklung des Kokainschmuggels wurde unter größtmöglicher Verschleierung überaus professionell geführt und erforderte einen nicht unerheblichen logistischen Aufwand, wodurch eine besondere kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Der Angeklagte ging planerisch, organisiert und strukturiert vor. Er war stets bemüht, eine möglichst kleinteilige Arbeitsteilung zu erreichen, um für die Strafverfolgungsbehörden unauffällig zu bleiben. In diesem Zusammenhang ist auch die besondere Position des Angeklagten P als zumindest einer der Hintermänner in der Bande zu berücksichtigen. Er hat sich lenkend und organisierend im Hintergrund gehalten, während andere Personen gegen verhältnismäßig geringfügige Entlohnung sich der unmittelbaren Gefahr der Entdeckung und auch der Gesundheitsschädigung ausgesetzt haben. Beim Ausfall einzelner Personen wurden, ohne Zeit zu verlieren, Aufgaben umverteilt bzw. neue Personen gesucht, damit es nicht zum Zusammenbruch des Geschäftsmodells kam. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten P die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und – jeweils insbesondere orientiert an der konkreten Menge der Betäubungsmittel und der sonstigen tatspezifischen Strafzumessungserwägungen – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 1-21 der Anklage: jeweils 3 Jahre und 6 Monate Ziff. 22 der Anklage: 6 Jahre und 3 Monate Ziff. 23, 25, 29, 31, 33, 35 der Anklage: 7 Jahre und 3 Monate Ziff. 24, 27 der Anklage: 7 Jahre und 9 Monate Ziff. 26, 30, 36 der Anklage: 8 Jahre und 6 Monate Ziff. 28 der Anklage: 5 Jahre und 9 Monate Ziff. 32 der Anklage: 6 Jahre und 9 Monate Ziff. 34 der Anklage: 7 Jahre Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten unter neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insbesondere unter Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller vorgenannten sowie aller sonstigen – namentlich der in § 46 StGB genannten – Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 2. X Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten X war in den 15 verwirklichten Fällen des bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren, in den 21 verwirklichten Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von 1 Jahr bis zu 15 Jahren. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 oder § 29a Abs. 2 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens hat die Kammer in jedem einzelnen Fall geprüft und verneint, jedoch in sämtlichen Fällen von der Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung nach §§ 49 StGB, 31 BtMG Gebrauch gemacht und den Strafrahmen auf 2 Jahre bis zu 11 Jahren und 3 Monaten für das bandenmäßige Handeltreiben und auf 3 Monate bis zu 11 Jahre und 3 Monate für das einfache Handeltreiben gemildert. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernden Gesichtspunkte war zur Überzeugung der Kammer – auch unter Berücksichtigung des § 31 BtMG – angesichts der enormen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel und insbesondere der enormen rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten nicht auf einen minder schweren Fall zu erkennen. Die Kammer hat in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten X dessen frühzeitiges, weitreichendes, freimütiges und schonungsloses Geständnis berücksichtigt, durch das die Hauptverhandlung ganz erheblich verkürzt wurde. Der Angeklagte hat von Anbeginn des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens an in einer Weise Angaben zu sich und weiteren Beteiligten gemacht, welche die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen. Die angesichts dessen von den Ermittlungsbehörden gewonnenen Erkenntnisse haben weiterführend maßgeblich zur Erhellung des gesamten, umfassenden personellen Beteiligungsgefüges und der jeweiligen Funktionen der übrigen Angeklagten und auch von weitergehenden Personen geführt. Er hat an zahlreichen Vernehmungen teilgenommen und stets versucht, auch länger zurückliegende Sachverhalte ausführlich und unter Benennung sämtlicher Beteiligter zu schildern. Er hat zudem zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, seine bedeutende Funktion im Rahmen der Gruppierung sowie seine von Professionalität geprägte, leitende Rolle im Rahmen der Abwicklung der Kokaingeschäfte zu verschleiern oder abzuschwächen. Neben diesem objektiven Tataufklärungsbeitrag sprach für den Angeklagten, dass dessen Geständnis zur sicheren Überzeugung der Kammer von wahrhaftiger Unrechtseinsicht und dem Willen des Angeklagten getragen ist, eine Kehrtwende in seinem bisherigen Leben zu vollziehen und sich fortan nicht nur vom Drogenkonsum, sondern auch von seinen Kontakten zum Drogenmilieu fernzuhalten. Zudem ist der Angeklagte bislang niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei tatspezifischer Betrachtung wirkt sich zumindest bei den Ziffern 31 und 36 der Anklage strafmildernd aus, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt sind. Bei Ziff. 34 der Anklage ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei der angeworbenen Kurierin um eine verdeckte Ermittlerin gehandelt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter dessen im gesamten Tatzeitraum anhaltenden Betäubungsmittelkonsum in den Blick genommen, mag dieser Konsum im Einzelnen auch keinen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einschränkenden Grad erreicht haben. Strafmildernd hinzu trat außerdem die gleichzeitige Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB als zusätzliche Belastung. Demgegenüber hat sich auch zu Lasten des Angeklagten X ausgewirkt, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte“ Droge handelt, die ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial in sich trägt. Kokain ist den stärksten Betäubungsmitteln zuzuordnen und in seiner vernichtenden Wirkung auf die Persönlichkeit mit den Opiaten gleichzusetzen. Ferner waren zu Lasten des Angeklagten X die ganz erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel sowie der lange Zeitraum, in welchem der Angeklagte tätig war, zu berücksichtigen. Auch wenn X die einzelnen Mengen des einzuführenden Kokains nicht bestimmen konnte, hat er doch wichtige organisatorische Aufgaben innerhalb der Gruppierung übernommen und damit dafür gesorgt, dass das Geschäftsmodell in dieser Größenordnung weiterlief. Der Grenzwert der nicht geringen Menge wurde mit Billigung des Angeklagten um ein Vielfaches – teilweise das 10.000-fache – überschritten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände war schließlich auch die kriminelle Energie des Angeklagten X ganz erheblich. Der Angeklagte hat den Betäubungsmittelhandel mit großem zeitlichen und personellen Aufwand und auf eine überaus professionelle Art und Weise betrieben. Die gesamte Abwicklung des Kokainschmuggels wurde unter größtmöglicher Verschleierung überaus professionell geführt und erforderte einen nicht unerheblichen logistischen Aufwand, wodurch eine besondere kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Auch dem Angeklagten X ging es um eine möglichst kleinteilige Arbeitsteilung, um die Gefahr der Entdeckung gering zu halten. Obwohl Kuriere verschwanden oder festgenommen wurden, verfolgte der Angeklagte X die kriminellen Geschäfte weiter, wodurch ein besonders skrupelloses Vorgehen zum Ausdruck kommt. Auch in Anbetracht der erhellenden, geständigen Angaben des Angeklagten X vermochte die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung keinen minder schweren Fall für die begangenen Taten anzunehmen. Allerdings hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtmG, 49 StGB vorgenommen (s.o.). Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann innerhalb der so gefundenen Strafrahmen ausgehend von der Schuld des Angeklagten X die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und – jeweils insbesondere orientiert an der konkreten Menge der gehandelten Betäubungsmittel – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 1-21 der Anklage: jeweils 2 Jahre und 3 Monate Ziff. 22 der Anklage: 4 Jahre und 3 Monate Ziff. 23, 25, 29, 31, 33, 35 der Anklage: 5 Jahre und 3 Monate Ziff. 24, 27 der Anklage: 5 Jahre und 9 Monate Ziff. 26, 30, 36 der Anklage: 6 Jahre und 6 Monate Ziff. 28 der Anklage: 3 Jahre und 9 Monate Ziff. 32 der Anklage: 4 Jahre und 9 Monate Ziff. 34 der Anklage: 5 Jahre Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten unter neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insbesondere unter Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhaltens und der enormen Aufklärungshilfe des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 3. C Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C war in sämtlichen Fällen der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 30a Abs. 3 BtMG wegen eines minder schweren Falles kam auch bei dem Angeklagten C nach eingehender Prüfung sämtlicher Fälle nicht in Betracht. Denn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht dermaßen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Ein solch erhebliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vermochte die Kammer auch nicht in den Fällen der Ziff. 25 und 26 der Anklage unter Berücksichtigung des geringen Tatbeitrags zu erkennen. In diesen Fällen, in denen der Angeklagte C nicht selbst geflogen ist, sondern Kuriere angeworben hat, hat die Kammer den Strafrahmen allerdings nach §§ 49, 27 StGB auf 2 Jahre bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gemildert. Eine weitere Milderung gemäß §§ 49, 21 StGB kam nicht in Betracht, da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine nur verminderte Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten C hat die Kammer zunächst dessen, wenn auch erst während der Hauptverhandlung geständiges Einlassungsverhalten berücksichtigt. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich sämtlicher, ihn betreffenden Taten geständig eingelassen. Er hat sämtliche Anklagepunkte eingeräumt. Darüber hinaus hat sich auch bei dem Angeklagten C strafmildernd ausgewirkt, dass dieser während des gesamten Tatzeitraums betäubungsmittelabhängig war und die Taten insbesondere begangen hat, um seinen Eigenkonsum sicherzustellen. Zudem trat als strafmildernder Gesichtspunkt auch bei dem Angeklagten C die gleichzeitige Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hinzu. Die Vorstrafen des Angeklagten C waren als strafschärfender Gesichtspunkt zu vernachlässigen. Allerdings musste sich auch zu Lasten des Angeklagten C auswirken, dass es sich bei den gehandelten Betäubungsmitteln um Kokain gehandelt hat, welches als sogenannte harte Droge bezeichnet wird und zu den stärksten Betäubungsmitteln gezählt werden muss. Ferner wirken sich auch bei dem Angeklagten C die ganz erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel zu dessen Lasten aus. Auch wenn dieser selbst keinen Einfluss auf die Mengen oder die Qualität des Kokains nehmen konnte, hat er durch seine Tatbeiträge dafür gesorgt, dass das Geschäftsmodell in der festgestellten Größenordnung weiterlief. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten C die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und innerhalb der jeweiligen Strafrahmen – jeweils orientiert an der konkreten Menge der gehandelten Betäubungsmittel – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 22 der Anklage: 5 Jahre und 4 Monate Ziff. 23, 26, 33, 35 der Anklage: 6 Jahre Ziff. 24 der Anklage: 6 Jahre und 6 Monate Ziff. 25 der Anklage: 5 Jahre Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten unter neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten C sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insbesondere unter Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhaltens auf der einen Seite sowie der Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 4. X1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten X1 war sowohl in den 6 verwirklichten Fällen des bandenmäßigen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch in dem Fall der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens hat die Kammer in jedem einzelnen Fall geprüft und verneint, jedoch – ebenso wie bei X – in sämtlichen Fällen von der Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung nach §§ 49 StGB, 31 BtMG Gebrauch gemacht und den Strafrahmen auf 2 Jahre bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gemildert. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernden Gesichtspunkte war zur Überzeugung der Kammer – auch unter Berücksichtigung des § 31 BtMG – nicht auf einen minder schweren Fall zu erkennen. Die Kammer hat in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten X1 dessen frühzeitiges, weitreichendes und schonungsloses Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte X1 hat ebenso wie X von Anbeginn des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens an in einer Weise Angaben zu sich und weiteren Beteiligten gemacht, welche die Voraussetzungen der Aufklärungshilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen. Er war stets bemüht, die teilweise bereits länger zurückliegenden Taten zu rekonstruieren, und die Beteiligung weiterer Personen aufzudecken. Zu Gunsten des Angeklagten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass dieser bislang niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei tatspezifischer Betrachtung wirkt sich zumindest bei der Ziffer 36 der Anklage strafmildernd aus, dass die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und somit nicht weiter in den Verkehr gelangt sind und bei Ziff. 34 der Anklage, dass es sich bei der angeworbenen Kurierin um eine verdeckte Ermittlerin gehandelt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter dessen im gesamten Tatzeitraum anhaltenden Betäubungsmittelkonsum in den Blick genommen, mag dieser Konsum im Einzelnen auch keinen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit einschränkenden Grad erreicht haben. Strafmildernd hinzu trat außerdem die gleichzeitige Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB als zusätzliche Belastung. Demgegenüber hat sich auch zu Lasten des Angeklagten X1 ausgewirkt, dass es sich bei Kokain um eine so genannte „harte“ Drogen handelt, die ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial in sich trägt. Kokain ist den stärksten Betäubungsmitteln zuzuordnen und in seiner vernichtenden Wirkung auf die Persönlichkeit mit den Opiaten gleichzusetzen. Ferner waren zu Lasten des Angeklagten auch die ganz erheblichen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel sowie der lange Zeitraum, in welchem der Angeklagte tätig war, zu berücksichtigen. Wenn auch P als Entscheider die Mengen durch Absprachen mit den brasilianischen Kokainhändlern bestimmt hat, hat der Angeklagte X1 wichtige organisatorische Aufgaben innerhalb der Gruppierung übernommen und damit dafür gesorgt, dass das Geschäftsmodell in dieser Größenordnung weiterlief. Er hat die gesamte Organisation und Betreuung der Kuriere übernommen und somit bereits eine leitende Funktion innegehabt. Auch die kriminelle Energie des Angeklagten X1 war erheblich. Dieser ist in seiner Aufgabe, die Kuriere zu betreuen, mit Begeisterung aufgegangen. Er hat den Betäubungsmittelhandel mit großem zeitlichen Aufwand und hohem Engagement unterstützt und betrieben. Der logistische Aufwand war ganz erheblich, wodurch eine besondere kriminelle Intensität der einzelnen Taten zum Ausdruck kommt. Schließlich hat auch der Angeklagte X1 – obwohl Kuriere verschwanden oder festgenommen wurden – ihre Pläne ohne Rücksicht auf (weitere) Verluste weitergeführt. Auch in Anbetracht der erhellenden, geständigen Angaben des Angeklagten X1 vermochte die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung angesichts der großen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel und der hohen kriminellen Energie, die der Angeklagte X1 an den Tag gelegt hat, keinen minder schweren Fall für die begangenen Taten anzunehmen. Allerdings hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 BtMG, 49 StGB vorgenommen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten X1 die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und – jeweils orientiert an der konkreten Menge der gehandelten Betäubungsmittel und der sonstigen konkreten Umstände (VE) – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 27 der Anklage: 5 Jahre Ziff. 28, 32, 34 der Anklage: 4 Jahre Ziff. 29 der Anklage: 4 Jahre und 6 Monate Ziff. 30, 36 der Anklage: 5 Jahre und 6 Monate Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten unter neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insbesondere unter Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhaltens und der enormen Aufklärungshilfe des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 5. E Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten E war in dem Fall der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Fällen der bandenmäßigen Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. In den 8 Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ging die Kammer von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung des Strafrahmens hat die Kammer in jedem einzelnen Fall geprüft und verneint. Denn bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände weicht das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht dermaßen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint. Im Falle der Ziff. 36 der Anklage hat die Kammer allerdings den Strafrahmen nach §§ 49, 27 StGB auf 2 Jahre bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gemildert. Zu Gunsten des Angeklagten E war zunächst zu berücksichtigen, dass dieser bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat auch der Angeklagte E sämtliche seiner Tatbeiträge umfassend eingeräumt. Strafmildernd war ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums betäubungsmittelabhängig war und die Taten insbesondere zur Finanzierung seiner Abhängigkeit begangen hat. Zudem ist als zusätzlich belastende Maßnahme auch im Hinblick auf den Angeklagten E die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, was ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen ist. Bei den Taten 40-43 und 48-51 der Anklage hat die Kammer darüber hinaus zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge mit nicht deutlich erhöhtem Gefährdungspotenzial handelt. Bei Ziff. 36 der Anklage bleib nicht unberücksichtigt, dass es letztlich nicht zu der geplanten Fahrt des Angeklagten kam und das Kokain sichergestellt werden konnte. Demgegenüber war bei den Taten unter Ziff. 31-33, 35 und 36 strafschärfend zu berücksichtigen, dass Kokain zu den harten Drogen zählt. Zudem mussten sich auch zu Lasten des Angeklagten E die ganz erheblichen Mengen des Kokains auswirken. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann – innerhalb des so gefundenen Strafrahmens – ausgehend von der Schuld des Angeklagten E die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und – jeweils orientiert an der Art und der konkreten Menge der gehandelten Betäubungsmittel – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 31, 32, 33, 35 der Anklage: 5 Jahre und 9 Monate Ziff. 36 der Anklage: 3 Jahre und 3 Monate Ziff. 40, 41, 42, 43, 48, 49, 50, 51 der Anklage: 3 Jahre Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten unter neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Insbesondere unter Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen der gehandelten Betäubungsmittel, der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer nach nochmaliger Würdigung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 6. H1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten H1 war in den Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren, in den Fällen, in denen er tateinheitlich zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angestiftet hat, der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von 2 Jahren bis zu 15 Jahren und in den Fällen der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren. Minder schwere Fälle nach §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 oder 30a Abs. 3 BtMG mit der hiermit verbundenen Absenkung der Strafrahmen vermochte die Kammer unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei keinem der verurteilten Fälle anzunehmen. Bei der gebotenen Abwägung aller Gesichtspunkte, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, wich das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des für den minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschienen wäre. Im Falle der Ziff. 31 und 36 der Anklage hat die Kammer allerdings den Strafrahmen nach §§ 49, 27 StGB auf 2 Jahre bis zu 11 Jahren und 3 Monaten gemildert. Auch zu Gunsten des Angeklagten H1 war zunächst zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und sich umfassend geständig eingelassen hat. Dem Angeklagten war außerdem zu Gute zu halten, dass es sich größtenteils bei den gehandelten Betäubungsmitteln nicht um sogenannte harte Drogen gehandelt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass dieser während des Tatzeitraums selbst erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln konsumiert hat und zumindest auch gehandelt hat, um die Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums sicherzustellen. Strafmildernd hinzu trat schließlich noch die gleichzeitige Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB als zusätzliche Belastung. Demgegenüber hat sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, dass er mit ganz erheblichen Mengen Marihuana Handel getrieben hat. Auch die Vielzahl der Taten und der monatelange Tatzeitraum waren strafschärfend zu berücksichtigen. Schließlich mussten sich auch die in 8 Fällen tateinheitlich verwirklichten Delikte strafschärfend auswirken. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten H1 die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Taten erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen ihn sprechenden Umstände, wie sie bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtert wurden, nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere des geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Mengen der Betäubungsmittel auf der anderen Seite, hat die Kammer – jeweils orientiert an der konkreten Menge der gehandelten Betäubungsmittel – auf folgende Einzelstrafen erkannt: Ziff. 31, 36 der Anklage: 3 Jahre Ziff. 40, 41, 51 der Anklage: 3 Jahre und 3 Monate Ziff. 39, 42, 43, 45-50 der Anklage: 2 Jahre und 6 Monate Unter neuerlicher maßgeblicher Berücksichtigung des geständigen Einlassungsverhalten des Angeklagten auf der einen Seite sowie der Tatfrequenz und der Anzahl der Taten auf der anderen Seite hat die Kammer die vorgenannten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monate zurückgeführt, die tat-, schuld- und sühneangemessen ist. 7. H Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten H hat die Kammer in beiden zur Verurteilung gelangten Fällen nicht den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern unter Absenkung des Strafrahmens nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 BtMG einen solchen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu Grunde gelegt. Unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vermochte die Kammer – insbesondere bei der der Nachtragsanklage zu Grunde liegenden Tat unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB – ein derartiges Überwiegen der strafmildernden Umstände festzustellen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht geboten erschien. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst dessen geständiges Einlassungsverhalten berücksichtigt. Darüber hinaus sprach für den Angeklagten, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem war zu berücksichtigen, dass auch der Angeklagte H während des Tatzeitraumes selbst Marihuana konsumiert hat und sein herausragendes Motiv lediglich die Deckung seines Eigenbedarfs war. Außer Acht ist auch nicht geblieben, dass der Angeklagte sich von dem Strafverfahren und der erlittenen Untersuchungshaft zutiefst beeindruckt zeigte. Bei tatspezifischer Betrachtung hat die Kammer dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte weiche Droge mit nicht deutlich erhöhtem Gefährdungspotenzial handelt, darüber hinaus bei Ziff. 52 der Anklage, dass das Marihuana aufgrund der Sicherstellung nicht weiter in den Verkehr gelangt ist und bei der Nachtragsanklage schließlich den untergeordneten Tatbeitrag des Angeklagten. Zu Lasten des Angeklagten sind dagegen die Mengen der besessenen/gehandelten Betäubungsmittel zu berücksichtigen. Der Grenzwert der nicht geringen Menge war um ein Vielfaches überschritten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden, allgemeinen Strafzumessungsgründe und – bei der im Rahmen der Nachtragsanklage angeklagten Tat – darüber hinaus des geringen Tatbeitrags des Angeklagten, mithin des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, liegen jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtMG vor. Eine weitere Milderung gemäß §§ 49 Abs. 1, 27 Abs. 2 S. 2 StGB im Falle der Nachtragsanklage hat die Kammer gemäß § 50 StGB nicht vorgenommen, da sie ohne Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte nur Gehilfe war, keinen minder schweren Fall angenommen hätte. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen ihn sprechenden Umstände, wie sie bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens erörtert wurden, nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafen von jeweils 8 Monaten für angemessen und hat unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten erkannt. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten ausgeurteilten Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2, Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Nach der Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen zudem besondere Umstände vor, welche die begründete Erwartung rechtfertigen, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Die hier zur Verurteilung gelangten Taten hat der Angeklagte zur Sicherstellung seines Eigenkonsums und zur Unterstützung seines Lebenspartners, der ebenfalls Marihuana konsumiert hat, begangen. Heute konsumiert der Angeklagte H zum einen kein Marihuana mehr, darüber hinaus wird sein Lebenspartner eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen müssen, so dass eine erneute Zusammenarbeit in naher Zukunft nicht möglich sein wird. Die seitens des Angeklagten geleistete Unterstützungshandlung war darüber hinaus von geringem Gewicht. Nach dem Eindruck der Kammer hat auch die über einen Zeitraum von 7 ½ Monaten andauernde, erlittene Untersuchungshaft den Angeklagten beeindruckt und besonders geprägt. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft hat der Angeklagte sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht und geht seit Mitte November wieder einer geregelten Tätigkeit nach. Mit der positiven Aussetzungsentscheidung soll der Angeklagte die Gelegenheit erhalten, mit Unterstützung seiner Tanten seinen Alltag dauerhaft zu stabilisieren. VIII. Maßregelanordnung Bei den Angeklagten X, C, X1, E und H1 war jeweils die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll angeordnet werden, wenn ein Angeklagter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen muss, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen. Der Hang im Sinne des § 64 StGB verlangt eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Konsum von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten. Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hanges nicht aus. Ebenso wenig ist für einen Hang erforderlich, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 26.10.2016 – 4 StR 408/16, BeckRS 2016, 19731 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei den Angeklagten X, C, X1, E und H1 zu bejahen, bei den Angeklagten P und H dagegen zu verneinen. Die Kammer schließt sich insoweit den jeweils plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. M3, Herr Dr. M4, Herr Dr. I4 und Herr Dr. N4 nach eigener Sachprüfung an. Im Hinblick auf den Angeklagten P fand bereits keine sachverständige Begutachtung statt, da sich für die Kammer – auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten – keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass dieser während des Tatzeitraums Betäubungsmittel zu sich genommen hat. 1. X Die Sachverständige Frau Dr. M3 hat im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt, dass – unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten, die ehrlich und authentisch erscheinen – die von ihm geschilderte Kokainproblematik einer zumindest psychischen Abhängigkeit und somit einem Hang im Sinne des § 64 StGB entsprechen würde. Der Angeklagte habe ab 2013 täglich Kokain konsumiert, wobei ihm genaue Mengenangaben nicht bekannt gewesen seien. Es habe ständig Kokain zur Verfügung gestanden, so dass man, ohne Einheiten zu bilden, einfach konsumiert habe. Der Angeklagte habe bewusst die aktivierende, leistungssteigernde Wirkung des Kokains für sich ausgenutzt. Da neben der Sicherung der materiellen Ansprüche, die nicht durch geregelte berufliche Tätigkeit erfolgte, auch der eigene Kokainkonsum den Hintergrund der von dem Angeklagten betriebenen Kokaingeschäfte darstellt, ist der Symptomcharakter der Taten gegeben. Der Angeklagte hat angegeben, es genossen zu haben, keine externe Beschaffungskriminalität mehr betreiben zu müssen, sondern durch den Kokainhandel unmittelbar an der Quelle gesessen zu haben, was er für seinen Konsum habe ausnutzen können. Bei Fortdauer der Kokainproblematik wären ähnlich gelagerte Taten von dem Angeklagten zu erwarten. Auch insoweit schließt sich die Kammer den sachverständigen Ausführungen an. Der Angeklagte X bekundete Problembewusstsein und Therapiemotivation, zeigte sich hierbei authentisch, introspektionsfähig, nachdenklich, differenzierungsfähig und auch intellektuell in der Lage, von einer Therapie zu profitieren. Es besteht nach sachverständiger Einschätzung eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg einer Therapie unter strafrechtlichen Bedingungen und somit positive Aussicht auf Erfolg einer längerfristigen Entwöhnungstherapie. Der Angeklagte hat auch gegenüber der Kammer angegeben, dass er eine Therapie als einzige Chance sehe, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB angeordnet, dass 2 Jahre der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Die Länge des zu bestimmenden Vorwegvollzugs hat sich gemäß § 67 Abs. 2 S. 3, Abs. 5 S. 1 StGB so zu bemessen, dass nach dessen Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung die Hälfte der Strafe erledigt ist. Die voraussichtliche Therapiedauer von 2 Jahren zu Grunde gelegt, hat die Kammer den Vorwegvollzug auf 2 Jahre und 5 Monate festgesetzt. 2. C Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M4 sei der Angeklagte C mindestens abhängig von Amphetaminen und Cannabinoiden, wenngleich auch differenzialdiagnostisch eine Politoxikomanie im Sinne einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen infrage käme, so dass zweifelsohne der Hang berauschende Mittel im Übermaß einzunehmen, bejaht werden könne. Neben der Abhängigkeit von Amphetaminen und Cannabis habe zumindest ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain und Halluzinogenen vorgelegen, zum Zeitpunkt der inkriminierten Delikte auch eine Kokainabhängigkeit. Die Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum würden aus suchtmedizinischer Erfahrung auch durchaus dem bekannten Bild von Hochdosis-THC- und Amphetamin-Konsumenten entsprechen. Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener, umfassender Prüfung an. Die Straftaten stehen in unmittelbarem kausalen Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten. Dieser hat eingeräumt, nicht über entsprechende finanzielle Mittel zur Finanzierung seiner Abhängigkeitserkrankung verfügt zu haben. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung ähnlich gelagerte Delikte ist insofern begründet, als dass der Angeklagte nach wie vor Kontakt zu Drogen konsumierenden Personen hat, er über keinerlei finanzielle Ressourcen verfügt und die berufliche Perspektive äußerst eingeschränkt ist. Schließlich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die erforderliche Erfolgsaussicht gegeben. Der Angeklagte habe gegenüber dem Sachverständigen seine Therapiemotivation bereits verbalisiert. Er habe außerdem den Wunsch, von den Drogen wegzukommen, um sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Sofern es dem Angeklagten gelinge, die bereits jetzt schon verbalisierte Therapiebereitschaft zunehmend emotional zu verankern und sich auf einen therapeutischen Prozess einzulassen, könne aus ärztlicher Sicht eine konkrete Erfolgsaussicht bei der Durchführung einer Therapie bejaht werden. Da auch im Rahmen einer Therapie nach § 64 StGB eine Therapiemotivation erst geweckt und somit erst recht vertieft werden kann, hat die Kammer keinen Zweifel an der konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Die Kammer hat gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB angeordnet, dass 2 Jahre und 2 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 8 Jahren und 4 Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Der Sachverständige hat die Therapiedauer mit 18-24 Monaten angegeben. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher für die Berechnung eines Vorwegvollzugs von einer Therapiedauer von zwei Jahren auszugehen. 3. X1 Die Kriterien des juristischen Begriffs des Hanges, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, liegen auch bei dem Angeklagten X1 ganz offensichtlich vor. Die Kammer schließt sich nach eigenständiger Prüfung den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. M3 an. Diese hat im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung angegeben, dass die Kokain- und THC-Problematik aus psychiatrischer Sicht einer zumindest psychischen Abhängigkeit und somit einem Hang im Sinne des § 64 StGB entspreche. Von einer physischen Abhängigkeit sei auch bezüglich des Kokains nicht auszugehen, da weder eine deutliche Gewichtsabnahme noch Nasenschleimhautveränderungen zu verzeichnen seien. Die hier zur Last gelegten Taten gehen zweifelsohne auf den Hang des Angeklagten, Rauschmittel zu konsumieren, zurück. Der Angeklagte ging in dem vorgeworfenen Tatzeitraum allenfalls sporadisch beruflichen Tätigkeiten nach und musste sich somit auf andere Art und Weise finanzielle Mittel, unter anderem auch für den Eigenkonsum beschaffen. Dass auch die Abenteuerlust und die Faszination des Angeklagten von einer für ihn anderen Welt Handlungsantrieb gewesen sind, steht dem Symptomcharakter der Taten nicht entgegen. Bei Fortbestehen der Suchtproblematik sind deshalb ähnlich gelagerte Straftaten zu erwarten. Für die Unterbringung besteht auch die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB, Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen. Zwar habe sich der Angeklagte bezüglich einer möglichen Therapie zunächst sehr ambivalent gezeigt und einerseits angegeben, dass der Kokain- und Cannabiskonsum für ihn kein Problem sei und er psychisch damit umgehen könne. Andererseits sei ihm auch klar gewesen, dass er ohne eine Therapie wieder konsumieren und deshalb möglicherweise wieder entsprechende Straftaten begehen würde. Inzwischen sei allerdings ein beginnendes Problembewusstsein zu erkennen. Eine entsprechende tragfähige Therapiemotivation zu erreichen, könnte nach den Ausführungen der Sachverständigen erstes Ziel einer Therapie unter strafrechtlichen Bedingungen sein. Ohne Einsicht in die dem Suchtmittelkonsum zu Grunde liegenden inneren Vorgänge werde es dem Angeklagten X1 auf Dauer nicht möglich sein, auf Suchtmittel zu verzichten und dauerhaft abstinent zu leben. Die Sachverständige hat die Therapiedauer mit 18-24 Monaten angegeben. Auch zu Gunsten des Angeklagten ist daher für die Berechnung eines Vorwegvollzugs von einer Therapiedauer von 2 Jahren auszugehen. 4. E Auch bei dem Angeklagten E besteht aus medizinischer Sicht ein Hang, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. M4, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, sei diagnostisch von einer atypischen Abhängigkeit von Kokain, einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden sowie einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die typischen Symptome eines starken Verlangens seien im Hinblick auf Kokain bei dem Angeklagten nur partiell vorhanden. Auch habe sich bisher keine Toleranzentwicklung gegenüber der Wirkung des Kokains gezeigt. Gleichwohl zeige der Angeklagte deutliche Indizien für eine Abhängigkeit. So habe er bis zu seiner Inhaftierung etwa ein halbes Gramm Kokain täglich konsumiert, eine ausgeprägte Vorratshaltung betrieben und eine eintretende Unruhe bei nahezu aufgebrauchten Vorräten beschrieben. Darüber hinaus sei der Angeklagte auch unfähig, den Konsum aufzuschieben, so dass die Kriterien einer Kokainabhängigkeit als erfüllt anzusehen seien. Die zur Verurteilung gelangten Taten gehen – auch aus psychiatrischer Sicht – auf diesen Hang zurück. Der Angeklagte hat die Taten insbesondere begangen, um seine Drogenabhängigkeit finanzieren zu können. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung ähnlich gelagerter Delikte ist insofern begründet, als dass der Angeklagte ohne Therapie angesichts seiner instabilen Situation den Kontakt zu Betäubungsmitteln oder zu drogenkonsumierenden Personen nicht dauerhaft meiden können und erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Auch die nach § 64 S. 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht einer Therapiemaßnahme ist nach Auffassung des Sachverständigen gegeben. Allein die Willensbekundung des Angeklagten und die Tatsache, dass bisher noch keine therapeutischen Interventionen stattgefunden haben, würden hinreichend Hoffnung geben, dass die Chancen, wie sie durch eine Maßregel gemäß § 64 StGB mit festen, haltgebenden Rahmenbedingungen geboten werden, von dem Angeklagten genutzt werden könnten. Angesichts der prognostizierten Therapiedauer von 24 Monaten war ein Vorwegvollzug von 1 Jahr und 10 Monaten anzuordnen. 5. H1 Auch bei dem Angeklagten H1 sind die Kriterien des juristischen Begriffes des Hanges, Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, erfüllt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. N4 seien zum Tatzeitpunkt eine Cannabisabhängigkeit und ein schädlicher Gebrauch von opiathaltigen Schmerzmitteln zu diagnostizierten. Es sei offenkundig, dass das gesamte Leben des Angeklagten eine erhebliche Suchtproblematik aufweise. Der Angeklagte wurde bereits als 13-jähriger und im weiteren Verlauf in der Lehre und auch als junger Erwachsener immer wieder alkohol- bzw. drogenrückfällig, so dass eine tief eingewurzelte Disposition im Sinne des Hanges gemäß § 64 StGB vorliege. Die hier zur Last gelegten Taten gehen auf den Hang des Angeklagten, Rauschmittel zu konsumieren, zurück. Der erhebliche Cannabiskonsum war insbesondere nach dem Fehlen der Einkünfte durch das Tattoostudio nicht mehr legal zu finanzieren. Im Falle einer Nichtbehandlung der Drogenproblematik sei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen zu befürchten, dass der Angeklagte erneut drogenrückfällig wird und ähnliche Taten wie die hier zur Verurteilung gelangten zu befürchten sind. Angesichts der prognostizierten Therapiedauer von 24 Monaten war ein Vorwegvollzug von 8 Monaten anzuordnen. 6. H Bei dem Angeklagten H war eine Unterbringung nach § 64 StGB dagegen nicht anzuordnen. Die Kammer schließt sich insoweit dem plausiblen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. I4 an. Nach dessen Ausführungen habe bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens zwar eine durch Übung erworbene intensive Neigung, Rauschmittel zu konsumieren, der Konsum erfolgte aber nicht im Übermaß. Darüber hinaus habe der Angeklagte mit Inhaftierung in der JVA den Cannabiskonsum eingestellt. Nach wenigen Tagen, in denen sich der Angeklagte unruhig gefühlt habe, habe er bemerkt, dass es ihm ohne den Konsum besser gehe und er auch kreativer sei. Der Angeklagte wisse, dass er durch den Marihuanakonsum viel verloren habe und deswegen im Gefängnis gelandet sei. Diesen Lebensabschnitt wolle er beenden und habe vor, niemals wieder Cannabis zu konsumieren, wobei er überzeugt ist, dies aus eigener Kraft zu schaffen. IX. Verfall Gegen die Angeklagten P, X, C, X1, E und H1 war der Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist, er an ihm also unmittelbar aus der Tat Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat. Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche (Mit-) Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (BGH, Urteil vom 26.3.2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176; Urteil vom 28.10.2010 – 4 StR 215/10, NJW 2011, 624). Nach dem § 73 StGB zu Grunde liegenden Bruttoprinzip sollen wirtschaftliche Werte, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs erlangt wurden, in ihrer Gesamtheit abgeschöpft werden. Gegenleistungen oder Unkosten des Täters sind danach grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen und müssen auch nicht ermittelt werden. Hiernach unterliegt das Erlangte in seiner Gesamtheit dem Verfall, wobei ausreichend ist, dass die Vermögenswerte zu irgendeinem Zeitpunkt, wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind (G, StGB, § 73 Rn. 8c). Soweit der Zugriff auf das unmittelbar Erlangte nicht mehr möglich ist und vom Verfall eines Ersatzgegenstandes abgesehen wird, ist nach § 73a Abs. 1 StGB der Verfall eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. 1. P Gegen den Angeklagten P war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73a Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB der Verfall von Wertersatz in Höhe von 100.000 EUR anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte P durch den Kokainhandel mindestens 200.000 EUR erlangt. Hierbei handelt es sich um den absoluten Mindestbetrag, den der Angeklagte P aufgrund der Betäubungsmittelgeschäfte in den Händen gehalten haben muss, da diese Kosten bereits durch den Transport des Kokains von Brasilien nach B entstanden sind und über P beglichen wurden. Die eigenen Gewinne des P hat die Kammer nicht in die Berechnung mit einbezogen. In 12 Fällen des Kofferschmuggels sind je Reise durchschnittlich Fixkosten i.H.v. mindestens 10.000 EUR angefallen, in den 3 Fällen, in denen die Einfuhr misslungen ist (Flüge des I2, der „E2“ und des G1) jedenfalls 2000 EUR für den Flug. Diese Kosten sind über den Angeklagten P beglichen worden. Hinzu kommen die über P gezahlten Löhne für die Vermittlung weiterer Kuriere (mindestens etwa 30.000 EUR allein an X1 und C) und die Geldzahlungen an X. Dieser konnte sich in einem bestimmten Fall erinnern, von P 17.000 EUR erhalten zu haben. Der Höchstbetrag lag bei etwa 40.000 EUR. Ausgehend von diesem Betrag hat die Kammer allerdings unter Heranziehung des § 73c Abs. 1 StGB davon abgesehen, einen Verfall von Wertersatz anzuordnen, soweit ein Betrag von 100.000 EUR überschritten wird. Gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB kann die Anordnung unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten P davon aus, dass das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist. Der Mindestbetrag, von dem die Kammer vorliegend ausgeht, ist der Betrag, den der Angeklagte an X für die Kuriere oder sonstige Begleichung von Fixkosten weitergeleitet hat. Auch im Übrigen kann die Kammer von keinem werthaltigen Vermögen des Angeklagten ausgehen. Abgesehen von diesem Gesichtspunkt hat die Kammer sich bei der Reduzierung des Wertersatzverfalls auch begleitend von der Erwägung tragen lassen, den Angeklagten eine Sozialisierung nicht unnötig zu erschweren. Ein gänzliches Absehen von der Verfallsanordnung erschien jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der immensen Höhe der eingenommenen Gelder und der auf Dauer angelegten Vorgehensweise nicht sachgerecht. Aufgrund der hohen kriminellen Energie, die der Angeklagte P an den Tag gelegt hat und des langen Zeitraums, in dem dieser von dem Kokainhandel gelebt hat, hält die Kammer es für angebracht, dass der Angeklagte P jedenfalls den ausgeworfenen Verfallsbetrag aufzubringen hat. Dass die Verfallsanordnung, soweit sie getroffen wurde, für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB darstellen könnte, war für die Kammer nicht ersichtlich. Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des Betroffenen ist jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB. Eine unbillige Härte kommt nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen. Maßgeblich für das Vorliegen einer unbilligen Härte ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; Urteil vom 26.3.2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176). Eine unbillige Härte liegt demnach nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden ist (BGH, Urteil vom 1.12.2015 – 1 StR 321/15, NStZ 2016, 279). Gemessen an diesen Voraussetzungen vermag die Kammer nicht zu ersehen, dass die Anordnung eines Wertersatzverfalls von 100.000 Euro gegen den Angeklagten P schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte über keine nennenswerten Vermögenswerte mehr verfügt und nunmehr eine lange Haftstrafe anzutreten hat. Ungeachtet dessen ist es dem Angeklagten P zuzumuten, seine Arbeitskraft dazu zu nutzen, den Verfallsbetrag aufzubringen. 2. X Gegen den Angeklagten X war der Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 EUR anzuordnen. Der Angeklagte X hat durch den Kokainhandel weit über 100.000 EUR erlangt. Allein durch seine Kurierdienste als Bodypacker in die Türkei hat er einen Lohn von insgesamt 60.000 EUR (20 x 3000,00 EUR, Ziff. 1-19 und 21 der Anklage) erhalten. In den übrigen Fällen (Ziff. 22-36 der Anklage) wurde der Angeklagte X an dem Gewinn des Handeltreibens beteiligt. Dieser konnte sich in einem bestimmten Fall erinnern, von P 17.000 EUR erhalten zu haben. Der Höchstbetrag lag bei etwa 40.000,00 EUR. Hinzu kommen die an die übrigen Kuriere weitergeleiteten Löhne, die von P über X und teilweise noch über X1 an die Kuriere ausgezahlt wurden sowie die übrigen Fixkosten, die ebenfalls über X beglichen wurden. Ausgehend von dem mindestens eingenommenen Gesamtbetrag hat die Kammer ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, von einem Verfall von Wertersatz abzusehen, soweit ein Betrag von 50.000 EUR überschritten wird. Die Kammer geht auch zu Gunsten des Angeklagten X davon aus, dass das durch die Taten Erlangte entsprechend seiner Einlassung in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Der Angeklagte hat angegeben, dass er kurz vor seiner Verhaftung kaum noch Geld gehabt und sich von dem Mitangeklagten P 4000 EUR geliehen habe. Er habe durch die Kokaingeschäfte seinen Lebensunterhalt bestritten und sich zudem teilweise seinen Kokainkonsum finanziert. Zudem habe er viel Geld für teure Kleidung ausgegeben. Das Materielle sei ihm sehr wichtig gewesen, so dass er diese Werte nach außen hin habe zeigen wollen. Neben Kleidung habe er sich auch verschiedene teure Möbelstücke gegönnt. Darüber hinaus habe er diverse Reisen unternommen. Im Jahre 2014 sei er in T6 und in Griechenland gewesen. 2015 habe er Kurztrips nach M5, T7 und Q1 gemacht. Auch im Übrigen kann die Kammer von keinem werthaltigen Vermögen des Angeklagten X ausgehen. Zudem soll den Angeklagten X – ebenso wie dem Angeklagten P – die Resozialisierung nach Haftentlassung nicht unnötig erschwert werden. Gleichwohl erschien der Kammer ein vollständiges Absehen von der Verfallsanordnung nicht sachgerecht. Denn der Angeklagte hat die ihm zur Verfügung stehenden Gelder nicht nur zur (zwanghaften) Befriedigung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern zumindest auch für Luxusartikel wie Kleidung oder Möbel ausgegeben, was im Rahmen der Ermessensentscheidung der Kammer Berücksichtigung finden musste. Auch der Resozialisierungsgedanke, der für eine Reduzierung des Betrages spricht, zwingt nicht zu einem vollständigen Absehen der Verfallsanordnung. Der Angeklagte X ist heute 31 Jahre alt und hat die Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung und erfolgreichen Therapieabschluss im Wege eines Neustarts die finanziellen Mittel aufzubringen, um den Betrag abzuzahlen. Dass die Verfallsanordnung, soweit sie getroffen wurde, für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB darstellen könnte, war für die Kammer nicht ersichtlich. Denn der Angeklagte verfügt über intellektuelle, kognitive und soziale Fähigkeiten, so dass die Kammer die begründete Erwartung hat, dass er nach dem Vorwegvollzug und einer erfolgreichen Therapie in der Lage sein wird, den Wertersatzverfall in Höhe von insgesamt 50.000 EUR abzutragen. Anhaltspunkte für eine derartige Ungerechtigkeit, die eine unbillige Härte rechtfertigen würde, liegen – auch unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens – nicht vor. 3. C Gegen den Angeklagten C war der Wertersatzverfall i.H.v. 10.000 EUR anzuordnen. Der Angeklagte C hat für seine Kurierflüge nach Brasilien einen durchschnittlichen Kurierlohn von jedenfalls 6000 EUR erhalten. Bei fünf Flügen ergibt dies einen Gesamtbetrag von 30.000 EUR. Darüber hinaus hat der Angeklagte für die Anwerbung der Kuriere G und T4 ebenfalls jeweils 3000 EUR erhalten. Ausgehend von diesem Mindestbetrag, den der Angeklagte C erhalten hat, hat die Kammer bei diesem nach ihrem gemäß § 73c eingeräumten Ermessen pflichtgemäß von einem Verfall von Wertersatz abgesehen, soweit ein Betrag von 10.000 EUR überschritten wird. Denn das durch die Taten Erlangte ist im Vermögen des Angeklagten C nicht mehr vorhanden. Die finanziellen Mittel, die der Angeklagte C aus den Betäubungsmittelgeschäften erlangt hat, hat dieser größtenteils zur Finanzierung von Drogenankäufen zur Befriedigung seines Eigenkonsums verwandt. Auch sonstiges Vermögen ist bei dem Angeklagten nicht vorhanden. Dieser verfügt über kein Konto und hat Schulden in Höhe von etwa 20.000 EUR. Eine besonders ausschweifende Lebensführung hatte der Angeklagte mit Ausnahme seines exzessiven Betäubungsmittelkonsums nicht. Bei der Reduzierung des Betrages war es der Kammer – wie bei den übrigen Angeklagten – auch ein Anliegen, die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Belastung nach der Haftentlassung bzw. Entlassung aus der Therapie zu gefährden. Gleichwohl vermochte die Kammer ihr Ermessen nicht dahingehend auszuüben, dass vollständig von einem Wertersatzverfall abgesehen wird. Der Verfall von Wertersatz in Höhe eines Teilbetrages von 10.000 EUR stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB dar. Dass der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Angeklagte vermögenslos geworden ist, ist für die Annahme einer unbilligen Härte nicht ausreichend (siehe oben). Der Angeklagte C wird unter Zugrundelegung der Halbstrafenregelung bei Haftentlassung 38 Jahre alt sein, so dass es ihm möglich sein dürfte, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen, um seine Schulden abzutragen. 4. X1 Auch gegen den Angeklagten X1 war ein Verfall von Wertersatz i.H.v. 10.000 EUR anzuordnen. Der Angeklagte hat durch die Kokaingeschäfte jedenfalls über 30.000 EUR eingenommen. Für seinen eigenen Flug nach Brasilien am 9.10.2014 hat der Angeklagte X1 von dem Angeklagten X bereits 12.000 EUR erhalten, für die Reise in die Türkei 1200 EUR. Für die Vermittlung des gesondert verfolgten I1 hat der Angeklagte X1 von X insgesamt 18.000 EUR erhalten, wobei von dieser Summe auch der gesondert verfolgte I1 bezahlt werden musste. Da das Geld in dem Vermögen des Angeklagten X1 nicht mehr vorhanden ist, hat die Kammer gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB davon abgesehen, einen Verfall von Wertersatz anzuordnen, soweit ein Betrag von 10.000 EUR überschritten wird. Der Angeklagte war während des gesamten Tatzeitraums kokainabhängig und hat nach eigenen Angaben – sobald er Geld zur Verfügung hatte – für seinen Eigenkonsum neues Kokain besorgt. Anderweitige Geldquellen zur Beschaffung von Betäubungsmitteln oder zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens konnte die Kammer jedoch nicht gänzlich von einer Verfallsanordnung absehen. Aufgrund der hohen kriminellen Energie, die der Angeklagte X1 an den Tag gelegt hat und des langen Zeitraums, in dem dieser von dem Kokainhandel gelebt hat, hält die Kammer es für angebracht, dass der Angeklagte X1 jedenfalls einen Verfallsbetrag i.H.v. 10.000 EUR aufbringt. Durch seine Tätigkeit als Drogenkurier und Anwerber für weitere Kuriere hat der Angeklagte außerdem nicht lediglich seinen eigenen Drogenkonsum abgedeckt, sondern auch gehobene materielle Wünsche wie z.B. teure Lederjacken oder Laptops finanziert. Er identifizierte sich vielmehr mit den kriminellen Geschäften und finanzierte sich einen aufwändigen Lebensstil. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB liegt bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.H.v. 10.000 EUR nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre. Die Tatsache, dass der Verfallsbetrag nicht ohne Weiteres beigetrieben werden kann, führt nicht zur Annahme einer unbilligen Härte. Dem Angeklagten X1 ist es vielmehr zuzumuten, nach Haftentlassung seine Arbeitskraft dazu zu nutzen, den Schuldenbetrag abzuarbeiten. 5. E Gegen den Angeklagten E war der Verfall von Wertersatz i.H.v. 5000 EUR anzuordnen. Der Angeklagte E hat durch seine Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften einen Betrag in Höhe von mindestens 10.000 EUR eingenommen. Für den Flug nach Brasilien hat der Angeklagte E 6000 EUR erhalten, für die durchgeführten Kurierfahrten von Deutschland in die Niederlande (Kokain) jeweils 1000 EUR. Hinzu kommen die Beträge, die E für die Einfuhr des Marihuanas aus den Niederlanden nach Deutschland erhalten hat. Den erhaltenen Mindestbetrag von 10.000 EUR hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB reduziert. Denn ein Betrag i.H.v. 10.000 EUR ist in den Vermögen des Angeklagten E nicht mehr vorhanden. Auch dieser war während des gesamten Tatzeitraums kokainabhängig und hat sich nach seinen Angaben unmittelbar nach Ablieferung der transportierten Waren selbst für seinen Eigenverbrauch Kokain gekauft. Wie bei den übrigen Angeklagten hat die Kammer ihr Ermessen allerdings dahingehend ausgeübt, nicht gänzlich von der Verfallsanordnung abzusehen. Hiergegen spricht auch nicht der Resozialisierungsgedanke. Denn der Angeklagte wird bei Haftentlassung – eine erfolgreiche Therapie vorausgesetzt – 38 Jahre alt sein. Er hat eine abgeschlossene Ausbildung zum Tätowierer und ist in der Lage, noch einmal von vorn zu beginnen. Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB sieht die Kammer in der Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.H.v. 5000 EUR nicht. Die Auswirkungen der Anordnung stehen keinesfalls außer Verhältnis zu dem seitens des Gesetzgebers angestrebten Zwecks der Verfallsanordnung. 6. H1 Gegen den Angeklagten H1 war ein Verfall von Wertersatz i.H.v. 20.000 EUR anzuordnen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H1 insgesamt mindestens 15 kg Marihuana gewinnbringend weiterveräußert und dadurch einen Gesamterlös von über 80.000 EUR erzielt. Ausgehend von diesem Betrag hat die Kammer ihr gemäß § 73c Abs. 1 S. 2 StGB eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, von einem Verfall von Wertersatz abzusehen, soweit ein Betrag von 20.000 EUR überschritten wird. Denn das durch die Taten Erlangte ist im Vermögen des Angeklagten H1 nicht mehr vorhanden. Den Überschuss aus seinen Betäubungsmittelgeschäften hat der Angeklagte größtenteils zur Refinanzierung weiterer Drogenankäufe verwandt, den übrigen Teil für Anschaffung von Marihuana zur Befriedigung seines Eigenkonsums ausgegeben. Auch im Übrigen ist kein werthaltiges Vermögen mehr bei dem Angeklagten vorhanden. Zudem soll dem Angeklagten eine Resozialisierung nicht unnötig erschwert werden. Gleichwohl erschien der Kammer ein vollständiges Absehen von einer Verfallsanordnung nicht sachgerecht. Zwar war auch der Angeklagte H1 während des gesamten Tatzeitraums betäubungsmittelabhängig, so dass nicht von einem „Verprassen“ der erlangten Mittel bzw. ihrer Verwendung für Luxus gesprochen werden kann. Gleichwohl wäre es zu weitgehend, die Situation des Angeklagten als Notlage oder den Marihuanaerwerb als Lebensunterhalt zu bezeichnen. Auch der Resozialisierungsgedanke spricht für eine Reduzierung des Betrages, zwingt jedoch nicht zum vollständigen Absehen der Verfallsanordnung. Denn der Angeklagte H1 ist heute erst 31 Jahre alt und hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, so dass es ihm möglich sein wird, den Betrag nach erfolgreicher Entziehungskur abzuarbeiten. Dass die Verfallsanordnung, soweit sie getroffen wurde, für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB darstellen könnte, war für die Kammer nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine hierfür erforderliche Ungerechtigkeit gibt es nicht. Eine unbillige Härte liegt gerade nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden ist (siehe oben). Nach den seitens des BGH aufgestellten Maßstäben ausreichende gravierende Umstände liegen nicht vor. 7. H Bei dem Angeklagten H hat die Kammer keinen Verfall von Wertersatz angeordnet, weil dieser durch die beiden ihn betreffenden Betäubungsmitteltaten nichts unmittelbar erlangt hat. X. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO.