Beschluss
9 T 8/17
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2017:0420.9T8.17.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt X vom 03.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.12.2016 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.02.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 3.) auf 3.840,00 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt X vom 03.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.12.2016 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 01.02.2017 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Klageantrag zu 3.) auf 3.840,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes erhobene, gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Streitwert für den Antrag zu 3.) (Nutzungsentschädigung i. H. v. 480,00 Euro monatlich ab November 2016) war auf 3.840,00 Euro (8 x 480,00 Euro) festzusetzen. Die herrschende Meinung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 12.04.2016, 8 W 62/15 m. w. N.), welcher die Kammer sich in diesem Punkt anschließt, geht davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat. Für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend, also die Bemessung der Zeitspanne von Klageeinreichung bis Vollstreckung, betrachtet aus der Perspektive bei Klageeinreichung (KG Berlin, Beschluss v. 19.09.2011, 8 W 57/11). Insgesamt sei daher, so das OLG Hamburg (Beschluss v. 12.04.2016, 8 W 62/15), auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von zwölf Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513). Hierbei legt das OLG Hamburg eine Vollstreckungsdauer von längstens sechs Monate zugrunde sowie ebenfalls eine Dauer von längstens sechs Monate für das Erkenntnisverfahren (Beschluss v. 12.04.2016, 8 W 62/15). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung für den hiesigen Bochumer Bezirk sich nur teilweise an. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, welcher hier, wie oben ausgeführt, entscheidend ist, war nicht absehbar, dass die Kläger binnen drei Monaten einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erlangen werden und die Beklagten die Wohnung selbständig räumen werden. Für das Erkenntnisverfahren war eine durchschnittliche Dauer von sechs Monaten anzusetzen, was das Amtsgericht übersehen hat. In diesem Punkt geht die Kammer wie das OLG Hamburg davon aus, dass (auch im hiesigen Bezirk) in der Regel binnen sechs Monate ein vollstreckungsfähiger Räumungstitel erlangt werden kann. Soweit das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss für das Vollstreckungsverfahren eine Zeit von zwei bis drei Monaten bemisst, ist dem nicht zu widersprechen. Dieser Durchschnittswert dürfte für den hiesigen Bezirk wohl zutreffend sein. In eiligen und einfach gelagerten Fällen ist in Bochum - anders wohl als in Hamburg oder Berlin - eine Vollstreckung schon binnen vier Wochen möglich, in komplizierteren Fällen oder bei einer höheren Belastung des Gerichtsvollziehers binnen zwei, maximal drei Monaten, weshalb die Kammer einen Durchschnittswert von zwei Monaten ansetzt. In diesem Punkt folgt die Kammer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht der Rechtsprechung des OLG Hamburg. Ein kürzerer Zeitraum, welchen das Amtsgericht angenommen hat, kommt hingegen nur dann in Betracht, wenn bereits der Klageschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristige Räumung geschlossen werden könnte (OLG Hamburg, Beschluss v. 12.04.2016, 8 W 62/15 m. w. N.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.