OffeneUrteileSuche
Urteil

13 KLs 46 Js 173/13

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2017:1011.13KLS46JS173.13.00
46Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es sind schuldig,

  • a. der Angeklagte     des Betruges in 11 Fällen,

  • b. der Angeklagte     des Betruges in 11 Fällen, des versuchten Betruges in 7 Fällen und der Steuerhinterziehung in 2 Fällen und

  • c. der Angeklagte  des Betruges in 12 Fällen, des versuchten Betruges in 2 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 5 Fällen.

Es werden verurteilt,

  • a. der Angeklagte  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

  • b. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und

  • c. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten.

Die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz wird in folgender Höhe angeordnet:

-          bezüglich des Angeklagten in Höhe von 1.300,00 F,

-          bezüglich des Angeklagten in Höhe von 39.000,00 F,

-          bezüglich des Angeklagten in Höhe von 30.000,00 F.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen werden nicht erstattet.

- Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Alt. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73 c StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 18 UStG -

Entscheidungsgründe
Es sind schuldig, a. der Angeklagte des Betruges in 11 Fällen, b. der Angeklagte des Betruges in 11 Fällen, des versuchten Betruges in 7 Fällen und der Steuerhinterziehung in 2 Fällen und c. der Angeklagte des Betruges in 12 Fällen, des versuchten Betruges in 2 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 5 Fällen. Es werden verurteilt, a. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, b. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und c. der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten. Die Einziehung von Taterträgen bzw. Wertersatz wird in folgender Höhe angeordnet: - bezüglich des Angeklagten in Höhe von 1.300,00 F, - bezüglich des Angeklagten in Höhe von 39.000,00 F, - bezüglich des Angeklagten in Höhe von 30.000,00 F. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen werden nicht erstattet. - Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Alt. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73 c StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 18 UStG - Gründe (bzgl. des Angeklagten gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt) A. Prozessgeschichte Dem Verfahren liegen die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft C8 vom 25.02.2016, Az. 46 Js 173/13, und vom 16.06.2017, Az. 46 Js 40/16, zugrunde, die die Kammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und miteinander verbunden hat. Mit der Anklageschrift vom 25.02.2016 wird den Angeklagten C und C1 sowie T und dem ehemals Mitangeklagten T1 in 19 (C, Fälle 24, 27, 36-46, 124-129), 13 (C1, Fälle 22, 23, 25, 26, 28, 35, 36, 56, 130-134), 8 (T, Fälle 1-8) und 27 (T1, Fälle 1-8, 22-28, 35-46) Fällen vorgeworfen, gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei es bezüglich des Angeklagten C in 8 Fällen (Fälle 24, 37, 39-41, 43-45), bezüglich des Angeklagten C1 in 3 Fällen (28, 35, 56), bezüglich des Angeklagten T in 1 Fall (Fall 8) und bezüglich des ehemals Mitangeklagten T1 in 11 Fällen (Fälle 8, 24, 28, 35, 37, 39-41, 43-45) bei einem Versuch blieb und in vier Fällen ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde (Fälle 22, 23, 26, 27). Mit der Anklageschrift vom 16.06.2017 werden allen Angeklagten und dem ehemals Mitangeklagten T1 weitere Fälle des vollendeten Betruges, dem Angeklagten C durch eine selbständige Handlung (Fall 7), dem Angeklagten C1 durch zwei selbständige Handlungen (Fälle 5 und 6), dem Angeklagten T durch vier selbständige Handlugen (Fälle 1 bis 4) und dem T1 durch sieben selbständige Handlungen (Fäll 1 bis 7), vorgeworfen. Soweit den Angeklagten C und C1 und T darüber hinaus in der Anklageschrift vom 25.02.2016 vorgeworfen wurde, dem Angeklagten C in 44 Fällen, dem Angeklagten C1 in 5 weiteren Fällen und dem Angeklagten T in 2 weiteren Fällen, vorsätzlich Ärzte zu deren vorsätzlicher rechtswidriger Tat, nämlich dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB), bestimmt zu haben, hat die Kammer das Verfahren am 9. Hauptverhandlungstag, ebenso wie die Fälle, in denen den Angeklagten C und C1 vorgeworfen wurde, durch 28 (C) bzw. 6 (C1) weitere selbständige Handlungen vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einer Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB), Hilfe geleistet zu haben sowie den Fall, in dem dem Angeklagten C vorgeworfen wurde, einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat, nämlich der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) und dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) bestimmt zu haben, nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt (Ziffern 9 bis 15, 21, 29-34, 36, 39, 40, 47-52, 57-123 der Anklageschrift vom 25.02.2016). Durch diesen Beschluss hat die Kammer ebenso Fall 8 der Anklageschrift vom 25.02.2016 eingestellt. Ferner hat die Kammer die Strafverfolgung betreffend beide Anklageschriften in den Fällen des vollendeten oder versuchten betrügerischen Erschleichens von Erwerbsunfähigkeitsrenten gem. § 154a Abs. 2 StPO bezüglich der damit tateinheitlich einhergehenden – wenngleich nicht ausdrücklich angeklagten – Beteiligung der Angeklagten an den weiteren Taten des T1, nämlich Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) und Untreue (medizinisch nicht indizierte Medikamentenverordnungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten), beschränkt. Die Kammer hat das Verfahren gegen den ehemals Mitangeklagten T1 am 1. Hauptverhandlungstag nach Anhörung des Sachverständigen U abgetrennt und aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des ehemals Mitangeklagten T1 vorläufig gem. § 205 StPO eingestellt. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung die ihnen zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt. Die Angeklagten C1 und T haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Angeklagte C hat das Urteil rechtskräftig werden lassen. B. Feststellungen zur Person I. Angeklagter T Der am 00.00.0000 in C2/U1 geborene Angeklagte T kam im Jahr 1969 nach E. Sein Vater war bereits zwei Jahre zuvor nach E gegangen, um als Bergmann zu arbeiten, im Jahr 1972 kehrten seine Eltern wieder zurück in die U1. Mitte diesen Jahres starb die Mutter des Angeklagten. Der Angeklagte besuchte in der U1 vier Jahre die Schule und anschließend in E drei Jahre die Berufsschule. Daraufhin arbeitete er insgesamt 15 Jahre im Bergbau unter Tage als Maschinenschlosser und anschließend 20 Jahre als Schlosser auf Montage. Der Angeklagte erhält derzeit eine Rente in Höhe von 0.000,00 F. Seit dem 01.10.2017 erhält er zudem eine Grundsicherung in Höhe von 000,00 F. Im Jahr 0000 heiratete der Angeklagte T seine Ehefrau, mit der er insgesamt sechs Kinder im Alter von jetzt 00 bis 00 Jahren hat. Er hat bereits 00 Enkelkinder. Die Ehefrau des Angeklagten war berufstätig, sie stellte im Alter von 00 Jahren nun einen Rentenantrag. Der Angeklagte muss seine Kinder nicht mehr finanziell unterstützen. Der Angeklagte T ist zu 70 % gehbehindert. Zudem wurde ihm im Jahr 0000/0000 eine Niere entfernt. Seitdem muss der Angeklagte Medikamente einnehmen und ist verrentet. Derzeit hat der Angeklagte T Schulden in Höhe von ca. 00.000 F gegenüber der Sparkasse und aus einem weiteren privaten Geschäft. Vor drei Jahren stellte der Angeklagte T einen Insolvenzantrag. Der Angeklagte T ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. Angeklagter C Der Angeklagte C wurde am 11.02.1970 in I/U1 geboren und kam im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern und zwei weiteren Geschwistern nach E. Sein Vater arbeitete als Bergmann, die Mutter war Hausfrau. Der Angeklagte C hat zwei Schwestern und einen Bruder, den Angeklagten C1. Ende der 1980er Jahre erlitt der Vater des Angeklagten C einen Arbeitsunfall und erhielt daraufhin eine Berufsunfähigkeitsrente. In der Folgezeit arbeitete der Vater des Angeklagten C als Dolmetscher für die Kanzlei X in D. Im Rahmen dieser Tätigkeit übersetzte er regelmäßig Schriftsätze für die Mandanten der Anwaltskanzlei oder begleitete – dies aber zeitlich später – die U1hsprechenden Mandaten der Kanzlei zu Ärzten und dolmetschte dort. Im Jahr 2001 verstarb der Vater des Angeklagten C. Der Angeklagte C wurde altersgerecht eingeschult und besuchte nach der Grundschule die Hauptschule bis zur Klasse 10, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Nach der Hauptschule besuchte der Angeklagte C ein Jahr eine Berufsschule, hatte dafür aber kein rechtes Interesse und spielte nebenbei erfolgreich in der Oberliga für den Fußballverein P Fußball. Ende der 1980er Jahre arbeitete er sodann als Leiharbeiter, unter anderem in einer Verzinkerei und als Lagerarbeiter. Ferner arbeitete er in den 1990er Jahren in der Versicherungsbranche und vermittelte unter anderem Rechtsschutzversicherungen. Ungefähr ab März 1999 dolmetschte auch der Angeklagte C in der Kanzlei X. Im Jahr 2009 leistete der Angeklagte C für drei Wochen seinen Militärdienst in der U1 ab und zahlte dann einen Betrag von rund 0.000 F, um den Militärdienst abzukürzen. Seit zwei Jahren arbeitet der Angeklagte C als Sicherheitsfacharbeiter für die E1 und verdient monatlich etwa 0.000-0.000 F netto. Der Angeklagte ist seit 2003 mit einer polnischen Frau verheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, ein am 00.00.0000 geborener Sohn, C3, der derzeit das Gymnasium besucht, und eine am 00.00.0000 geborene Tochter, C4, die die Grundschule besucht. Die Ehefrau des Angeklagten übt einen „Minijob“ aus, durch den sie 000,00 F monatlich verdient. Öffentliche Unterstützung erhält der Angeklagte nicht. Die Familie wohnt in einer Wohnung zusammen. Der Angeklagte zahlt derzeit eine monatliche Miete von 000,00 F. In der Nähe von J/U1 besitzt der Angeklagte C eine Ferienwohnung, die er im Jahr 2011 für 00.000 bis 00.000 F gekauft hat. Das zu diesem Zwecke aufgenommene Darlehen hat er noch nicht vollständig getilgt. Darüber hinaus besitzt der Angeklagte C kein Barvermögen, vielmehr hat er derzeit Schulden in Höhe von 00.000 bis 00.000 F. Diese setzen sich aus privaten Darlehen – auch für die Ferienwohnung – zusammen. Diese Verbindlichkeiten zahlt der Angeklagte C in variierenden Raten zurück. Gelegentlich trinkt der Angeklagte C Alkohol. Früher spielte er zudem an Glückspielautomaten, ohne dass es sich dabei um eine Sucht handelte. Der Angeklagte C ist nicht vorbestraft. III. Angeklagter C1 Der Angeklagte C1 wurde am 00.00.0000 in S10 geboren und ist der Bruder des Angeklagten C. Hinsichtlich des Elternhauses wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer B.II. verwiesen. Der Angeklagte C1 wurde regelgerecht eingeschult und besuchte die Hauptschule bis zur Klasse 10. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, vielmehr lebte er anschließend weiterhin auf Kosten seiner Eltern. Um seinen Militärdienst in der U1 nicht absolvieren zu müssen, zahlte der Anklagte eine Summe von 1.000,00 F. Sodann arbeitete er etwa drei bis vier Jahre als Lagerarbeiter, wobei der genaue Zeitraum nicht festgestellt werden konnte. Danach begann er mit der ihm hier zur Last gelegten Tätigkeit als „Rentenberater“, wobei auch hier der genaue Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnte. Mehrere Jahre, insbesondere in der Zeit von 2010 bis 2014 nahm der Angeklagte C1 Sozialleistungen in Anspruch. Eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung nahm der Angeklagte C1 eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit als Verpacker bei der E2 auf, die das Jobcenter vermittelt hatte. Dort verdiente er 9,23 F brutto pro Stunde. Aufgrund der hauptverhandlungsbedingten Fehlzeiten wurde dem Angeklagten bereits am 09.09.2017 wieder gekündigt, er bezieht derzeit mit seiner Familie Sozialleistungen in Höhe von etwa 700 F monatlich. Der Angeklagte C1 heiratete im Jahr 1995 seine Ehefrau, die seit fünf Jahren als Reinigungskraft bei der Stadt arbeitet. Mit ihr hat er drei gemeinsame Kinder, zwei Töchter, die am 00.00.0000 (C5) bzw. 00.00.0000 (C6) geboren worden sind, sowie einen am 00.00.0000 geborenen Sohn (C7). Die Ehefrau des Angeklagten verdient etwa 000 bis 0.000 F im Monat. Zwei der drei Kinder des Angeklagten leben derzeit noch in seinem Haushalt, diesen ist er gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Angeklagte C1 hat nach eigenen Angaben kein Vermögen, sondern Schulden in Höhe von etwa 00.000 F beim Finanzamt. Deswegen gab er eine eidesstattliche Versicherung ab, Insolvenz meldete er nicht an. Dazu kommen noch unbezifferte Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit als „Rentenberater“ gegenüber seinen „Kunden“. Der Angeklagte C1 erlitt im Jahr 2016 einen Herzinfarkt, woraufhin ihm sieben Stents eingesetzt werden mussten. Er ist nicht vorbestraft. C. Feststellungen zur Sache I. Taten zum Nachteil der E3 1. Zu den Taten hinführendes Geschehen: Die Angeklagten C und C1 wurden bereits in den 1990er Jahren durch ihren vorzeitig berenteten Vater in das Geschäft der privaten Rentenberatung eingeführt und arbeiteten im geringfügigen Umfang als Dolmetscher insbesondere für U1 Rentenanwärter in der Anwaltskanzlei X und Partner in O. Im Rahmen dieser Tätigkeit übersetzten sie Anwaltsschreiben und begleiteten gelegentlich die Mandanten der Kanzlei zu Terminen mit ärztlichen Gutachtern. Daneben dolmetschten sie in der Kanzlei auch in Scheidungsverfahren und Unfallsachen. Im Zuge dieser Tätigkeit bekamen sie in den Jahren 2008/2009 Kontakt zu dem ehemaligen Mitangeklagten T1, der als Facharzt für Psychiatrie in C8 niedergelassen war. In dieser Zeit war T1 als Gutachter in Rentenverfahren tätig und galt in der Kanzlei als „rentenfreundlich“. Die Angeklagten C und C1 kamen unabhängig voneinander mit T1 überein, diesem Interessenten für Erwerbsunfähigkeitsrenten zuzuführen. Dabei war allen bewusst, dass die Interessenten zwar nicht die medizinischen Voraussetzungen für solche Renten erfüllen würden, der ehemals Mitangeklagte T1 sollte jedoch gegen ein vereinbartes Entgelt von bis zu 0.000,00 F eine manipulierte Krankenlegende wegen schwerer Depression aufbauen. Dazu sollten auch das Ausstellen unrichtiger ärztlicher Befundberichte und sonstiger Bescheinigungen zählen. Die Angeklagten C1 und C sollten die Interessenten während des gesamten Rentenverfahrens bis zur Erlangung einer unbefristeten Rente betreuen und diesen für etwaige Begutachtungstermine konkrete Verhaltensanweisungen geben. Sie erhielten von den jeweiligen Renteninteressenten das einmalig vereinbarte Entgelt und gaben T1 in variierender Höhe einen Teil davon. Zudem sollte insbesondere der Angeklagte C T1 (gerichtliche) Gutachtenaufträge in Rentenbewilligungsverfahren verschaffen, indem T1 jeweils vorgeschlagen werden sollte. Der Angeklagte T hingegen war aufgrund von Schlafstörungen im Jahr 2007 selbst Patient in der Praxis des ehemaligen Mitangeklagten T1. Dort fragte T1 den Angeklagten T in den Jahren 2009/2010 , ob er Geld verdienen wolle, indem er ihm Interessenten für eine Erwerbsunfähigkeitsrente vermittelt, bei denen die medizinischen Voraussetzungen einer solchen Rente zwar nicht vorliegen, für die er, T1, aber eine manipulierte Krankenlegende aufbauen werde. T1 erklärte weiter, dass Personen über 50 Jahren 5.000,00 F und Personen unter 50 Jahren 7.000,00 F zahlen sollten. Von diesen Beträgen sollte der Angeklagte T entweder 200,00 F bei einem Betrag von 5.000,00 F oder 300,00 F bei einem Betrag von 7.000,00 F erhalten. Nachdem der Angeklagte T sich zur Vermittlung der „Renteninteressenten“ bereit erklärt hatte, erläuterte T1 ihm, welche Symptome diese in einem ersten Gespräch gegenüber ihm, T1, angeben sollten, damit der äußere Schein einer ernsthaften Behandlung gewahrt werde. Zu diesen Symptomen zählten Schlafstörungen, Ängste und Stimmenhören. Der Angeklagte T wies die Interessenten nach dem ersten Treffen jeweils darauf hin, dass sie zwar die von dem ehemals Mitangeklagten T1 ausgestellten Rezepte einlösen, die Medikamente aber nicht einnehmen sollten. Im Folgenden nahm der Angeklagte T die weitere Betreuung der Interessenten wahr, indem er sie zu anderen Ärzten, insbesondere im Rahmen von Begutachtungen, begleitete und ihnen zuvor Anweisungen erteilte, wie sie sich – der vorgetäuschten Krankheit entsprechend – verhalten sollten. Wenn der Angeklagte T die „Renteninteressenten“ zu anderen Ärzten begleitete, gab er sich immer als Schwager oder Bekannten aus, der regelmäßig dem zu Begutachtenden helfe. Die Angeklagten akquirierten in der Folge unabhängig voneinander Kunden, denen sie versprachen, gegen ein bestimmtes Entgelt Erwerbsunfähigkeitsrenten zu verschaffen und sagten diesbezüglich zu, den Kontakt zu Fachärzten zu vermitteln, die bei ihnen wahrheitswidrig eine schwere E4 diagnostizieren, sie zum Schein arbeitsunfähig schreiben und medikamentös behandeln, sowie später im Antragsverfahren manipulierte Befundberichte erstellen und manipulative Verhaltensanweisungen für Untersuchungen durch Dritte geben würden. Ferner sagten sie zu, die Kunden sowohl bei den Facharztterminen als auch nach Möglichkeit bei externen Gutachterterminen zu begleiten und für sie zu sprechen sowie bei der Stellung von Erst- und Folgeanträgen zu unterstützen. Da die überwiegende Anzahl der Erwerbsminderungsrenten anfangs nur befristet bewilligt wurde, betreuten die drei Angeklagten die „Renteninteressenten“ über die erstmalige Rentenbewilligung hinaus bis zur Bewilligung der unbefristeten Rente. Diese „Betreuung“ beinhaltete zudem weitere Termine bei dem ehemaligen Mitangeklagten T1 und das Ausstellen weiterer ärztlicher Befundberichte, um die Krankenlegende aufrechtzuerhalten und auszubauen. Gemeinsames Ziel der drei Angeklagten, T1 und der jeweiligen „Renteninteressenten“ war die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung, obwohl – wie alle Beteiligten wussten – die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlagen. Das am Anfang gezahlte Entgelt sollte das gesamte Verfahren bis zur Bewilligung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente umfassen. Teilweise verlangte T1 von den Angeklagten zusätzliche Zahlungen für das Ausstellen von Befundberichten und anderweitigen ärztlichen Bescheinigungen sowie jedenfalls von dem Angeklagten C „Weihnachtsgeschenke“. Vereinzelt suchten die Kunden aufgrund entsprechender manipulativer Verhaltensanweisungen der Angeklagten auch sogleich gutgläubige Ärzte auf, beispielswiese N. Da nur der äußere Schein einer erforderlichen ärztlichen Behandlung aufgebaut werden sollte, erfüllten die „Behandlungen“ der „Renteninteressenten“ durch T1 sodann nicht die Behandlungsstandards, die für eine – hier jeweils diagnostizierte – schwere E4 Episode erforderlich sind. Diese Behandlungsstandards erfordern bei einer Erstvorstellung eines gänzlich unbekannten Patienten, dass sich der Facharzt etwa 30 Minuten Zeit nimmt, bei Folgeterminen kann dies auf 15 bis 20 Minuten verkürzt werden. Der behandelnde Arzt ist gefordert, anhand der von dem Patienten geschilderten Symptome eine Diagnose zu stellen, die zusätzlich durch Gespräche mit Angehörigen und körperliche – insbesondere neurologische – Untersuchungen ergänzt werden sollte. Sodann ist der Patient ausführlich über die Behandlungsmöglichkeiten, regelmäßig die Einnahme von Medikamenten und die Durchführung einer Psychotherapie, aufzuklären. Insbesondere bei der Diagnose einer schweren E4 Episode, die ein schweres Krankheitsbild darstellt, trägt der Arzt eine besondere Verantwortung, die dazu führt, dass die Gewährung eines entsprechenden Zeitrahmens und die Etablierung einer therapeutischen Stringenz erforderlich sind. Eine nachfolgende Vorstellung zur Kontrolle der Diagnostik sowie der Wirksamkeit der eingeleiteten Behandlungsschritte hat innerhalb von 7 bis 14 Tagen zu erfolgen, weitere Kontrollen ebenfalls in einem Abstand von 7 bis 14 Tagen. Andernfalls ist eine sachgerechte Behandlung nicht möglich. Um potentielle Nebenwirkungen von Medikamenten feststellen zu können, sind im Folgenden auch medizinische Untersuchungen, wie die Durchführung eines EKG erforderlich. Bei Ausbleiben einer Verbesserung des Gesundheitszustandes muss der behandelnde Arzt die Medikamentendosis erhöhen oder ein anderes Präparat oder gegebenenfalls Kombinationen mit anderen Medikamenten verschreiben. Entgegen dieser Standards zeichnete sich die von T1 dokumentierte Behandlung durch folgendes Vorgehen aus: Der Erstvorstellungstermin des „Renteninteressenten“ dauerte in der Regel nur 10 bis 20 Minuten. T1 notierte im Rahmen dieser Termine keine Beschwerdeschilderungen durch den Patienten. Der jeweilige dokumentierte Q1 Befund wies regelmäßig Lücken auf, insbesondere fehlten oftmals Angaben zu Erscheinungsbild, Bewusstsein, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Suizidalität und Krankeneinsicht des „Patienten“. Ferner erfolgten keinerlei körperliche Untersuchungen. Auch fanden keine Diagnoseerklärung und Darlegung der Behandlungsmöglichkeiten statt. T1 verordnete den „Renteninteressenten“ sodann verschiedene Medikamente. Dennoch erfolgten Wiedervorstellungen teilweise nach 13 Wochen, jedenfalls in fast allen Fällen nicht nach 7 bis 14 Tagen. Während des Behandlungsverlaufs wechselte T1 bei einigen „Patienten“ die Diagnose, ohne dies näher zu begründen, und gab gleichzeitig sich widersprechende Diagnoseverschlüsselungen an, wie die Diagnose der schweren E4 Episode mit und ohne Q2 Symptome. Zudem fanden bei Annahme der jeweils diagnostizierten schweren E4 Episode keine ausreichende pharmakologische Therapie mit medikamentöser Umstellung und Aufdosierung sowie kein Ausschöpfen von Behandlungsstrategien wie die Durchführung einer Psychotherapie statt. Schließlich fanden Wiedervorstellungen überwiegend auch dann erst Wochen bzw. Monate später statt, obwohl T1 den „Patienten“ als „latent“ T2 vermerkt hatte. Sowohl die drei Angeklagten als auch der ehemalige Mitangeklagte T1 und weitere mutmaßlich eingeweihte und gesondert verfolgte Fachärzte waren sich in allen hier unter C.I.2. festgestellten Fällen bewusst, dass die Kunden entweder gar nicht psychisch erkrankt waren oder zumindest nicht in dem behaupteten und für eine Verrentung erforderlichen Ausmaß. Dies war auch den jeweiligen Kunden bewusst, die sich zumindest auch deshalb zur Zahlung des Entgelts bereitfanden. Die drei Angeklagten waren sich ferner nach Laienart bewusst, dass sie durch die Kundenvermittlung dazu beitrugen, dass die eingeweihten Ärzte in strafbarer Weise unberechtigte ärztliche Zeugnisse in Gestalt von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Befundberichten für die Rentenversicherung ausstellten und durch die unbegründete Verordnung von Medikamenten, die von den gesetzlich krankenversicherten Kunden auch käuflich erworben, jedoch nicht eingenommen werden sollten, auch eine Untreue zum Nachteil der Krankenkassen bzw. der kassenärztlichen Vereinigungen begingen. Zudem waren sich die drei Angeklagten jeweils nach Laienart bewusst, dass sie durch die Anwerbung und/oder Anleitung mehrerer Rentenbetrüger das sozialrechtliche Solidaritätsprinzip nachhaltig verletzen. Die förmlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, namentlich die Erfüllung der Warte- und Pflichtbeitragszeiten waren von den Angeklagten vorab durch Anforderung eines Rentenverlaufs bzw. Kontospiegels geprüft worden und in allen hier festgestellten Fällen erfüllt. In einigen Fällen wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente bereits auf die entsprechenden Erst- und Folgeanträge hin befristet oder unbefristet bewilligt, in anderen Fällen erst nach Widerspruch oder Klage zum Sozialgericht. In anderen Fällen scheiterten die Anträge im Antrags-, Widerspruch - oder Klageverfahren. Dementsprechend kam es zu folgenden vollendeten oder versuchten Rentenerschleichungen: 2. Die einzelnen Taten: a.) Taten unter Beteiligung des Angeklagten T (1) Tat 1 „L“ (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Im August 2010 schlug der Angeklagte T dem erwerbsfähigen L (geb. am 00.00.0000), der unter keiner schweren psychischen Erkrankung litt, vor, ihm gegen Zahlung von 5.000,00 F die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zu verschaffen. Dafür suchten beide den ehemaligen Mitangeklagten T1 am 31.08.2010 erstmalig in dessen Praxis auf. Auf Nachfrage des T1, was für ein gesundheitliches Problem L habe, antwortete der Angeklagte T absprachegemäß wahrheitswidrig, dass L B1 habe, Stimmen höre und sich beobachtet fühle. Derartige Beschwerden hatte L dem Angeklagten T zuvor nicht mitgeteilt. L machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation, nämlich, dass er von seiner Frau getrennt lebe, vor kurzem entlassen worden sei und deswegen Probleme habe. Eine weitergehende Befragung, auch von Angehörigen, und eine nachfolgende Untersuchung des L, insbesondere eine Laboruntersuchung, F1, N1 oder F2 erfolgten nicht. T1 stellte L bewusst wahrheitswidrig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 30.09.2010 mit der Diagnose einer schweren E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0), T3störung (G.00.0) sowie sonstige E5 Störung (G00.0) aus und verordnete ihm die Medikamente P1 (50 mg) und O1 (20 mg). Nach etwa 10 bis 15 Minuten wurde L aus dem Behandlungszimmer geschickt, woraufhin der Angeklagte T T1 die vorher von L übergebenen 5.000,00 F in bar übergab. Der Angeklagte T erhielt hiervon 200,00 F. Als der Angeklagte T und L anschließend zusammen die Praxis verließen, wies der Angeklagte T L an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, die Medikamente jedoch nicht einzunehmen. Die Wiedervorstellung des L bei T1 erfolgte erst am 02.12.2010 und damit 13 Wochen später, wobei T1 bereits am 23.09.2010 für L eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatte. In diesem Termin erfolgte keine ergänzende Anamnese und Diagnostik. Vielmehr ergänzte T1 in dem Q1 Befund die Diagnose einer T4 (G00.H), ohne diese näher zu begründen. Zudem erfolgte eine Aufdosierung der Medikamente. Der nächste Termin fand am 31.01.2011 statt, bei dem T1 ohne Untersuchung eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 21.03.2011 ausstellte. Die Diagnose einer T4 stellte T1 dabei ohne jegliche Begründung nicht mehr. Im weiteren Verlauf wurde die Krankenlegende des L von T1 aufrechterhalten und weiter ausgebaut. T1 stellte unter anderem am 17.03.2011 einen Befundbericht für L aus. In diesem Bericht bescheinigte T1 dem L nunmehr bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0), eine E5 Störung (G00.0) sowie eine T3störung (G00.0). Am 18.01.2012 beantragte L schließlich – nach Rücksprache mit T1 und in Begleitung des Angeklagten T – Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Auskunfts- und Beratungsstelle der E3 L1 in C8, wobei der Antrag am 23.01.2012 bei der für L zuständigen E3 X1 einging. Zur Begründung gab L in dem Antrag unter anderem wahrheitswidrig an, dass er seit dem 02.12.2010 wegen T4, C9 und M erwerbsgemindert sei und keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem gab er in dem Antrag an, bei T1 seit dem 01.01.2010 in laufender Behandlung zu sein. Nach Eingang des Antrags beauftragte die E3 X1 im März 2012 S mit der Begutachtung des L, die am 27.03.2012 erfolgte. Zu diesem Begutachtungstermin wurde L von dem Angeklagten T begleitet, der sich dort wahrheitswidrig als „Bekannter“ des L, dem er im Haushalt helfe, ausgab. Im Rahmen der Exploration gab L, der vor dem Termin von T1 und dem Angeklagten T im Hinblick auf die Symptome einer schweren E4 Episode unterrichtet worden war, unter anderem wahrheitswidrig an, dass er unter B1, E4 Verstimmungen, Schlafstörungen und innere Unruhe leide. Ferner höre er Stimmen von seinem verstorbenen Vater und fühle sich bedroht. Auf der Grundlage des vorgetäuschten krankhaften Verhalten des L sowie den ergänzenden wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten T und dem vorliegenden unzutreffenden Befundbericht des T1 bestätigte S im Ergebnis in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.04.2012 die vorgenannten Diagnosen der schweren E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0), E5 Störung (G00.0) sowie T3störung (G00.0) und stufte das Leistungsvermögen des L auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf unter 3 Stunden täglich ein. Er ging jedoch davon aus, dass im Rahmen einer entsprechenden Therapie eine Besserung erreicht werden könne und regte eine Nachuntersuchung in 1 Jahr an. Daraufhin bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 am 23.05.2012 L eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2013. Bei der Erwerbsminderungsrente wird zwischen der „Brutto“- und „Nettorente“ unterschieden. Die „Nettorente“ ergibt sich aus der „Bruttorente“ abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. In dem Zeitraum von Januar 2012 bis März 2013 bezog L sodann eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 888,34 F brutto (795,96 F netto) - vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 907,74 F brutto (813,34 F netto) - vom 01.01.2013 bis 31.03.2013: 907,74 F brutto (812,43 F netto) Insgesamt erhielt L für den gesamten Bewilligungszeitraum unberechtigt eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 13.499,70 F brutto (12.093,09 F netto). (2) Tat 2 „L“ (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Am 22.11.2012 stellte L nach Rücksprache und mit Unterstützung des Angeklagten T einen Weiterzahlungsantrag, in dem er wahrheitswidrig angab, hinsichtlich seiner Erkrankung keine Veränderung erfahren zu haben. Daraufhin forderte die E3 X1 im Dezember 2012 bei T1 einen Befundbericht an. Mit ärztlichem Befundbericht vom 28.02.2013 bescheinigte T1 dem L erneut bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0), eine T3störung (G00.0) und eine sonstige E5 Störung (G00.0). Ferner gab T1 an, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, obwohl längst noch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der diagnostizierten Erkrankung ergriffen worden waren. Nach Eingang des Befundberichtes stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 im März 2013 den L weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente, befristet bis zum 30.09.2014. In dem Zeitraum von April 2013 bis September 2014 bezog L demnach eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in folgender Höhe: - vom 01.04.2013 bis 30.06.2013: 907,74 F brutto (812,43 F netto) - vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: 910,01 F brutto (814,46 F netto) - vom 01.07.2014 bis 30.09.2014: 925,21 F brutto (828,06 F netto) Insgesamt erhielt L demnach in dem oben genannten Zeitraum unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 16.418,97 F brutto (14.694,99 F netto). (3) Tat 3 „L“ (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 25.02.2016) In der Folgezeit wurde die Krankenlegende des L durch T1 weiter aufgebaut. So stellte T1 bei L am 16.05.2013 eine „latente“ T2 fest. Trotzdem fand die Wiedervorstellung des L erst am 16.08.2013 statt. In diesem Termin stellte T1 gleichzeitig die Diagnose einer schweren E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) und einer schweren E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0). Sodann erfolgten weitere Termine im Abstand von zwischen drei und fünf Monaten. Am 20.05.2014 stellte L nach Rücksprache mit dem Angeklagten T erneut einen Weiterzahlungsantrag, in dem er wiederum wahrheitswidrig angab, keine Besserung seines gesundheitlichen Zustandes erfahren zu haben. Mit Befundbericht vom 23.09.2014 bescheinigte T1 dem L erneut bewusst wahrheitswidrig eine T3störung (G00.P3H), E6: sonstige E5 Störungen (G00.0H) und eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0H), wobei er die Diagnosen als gesichert angab. Ferner gab T1 vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Die in dem Befundbericht beschriebenen Symptome passten dabei nicht eindeutig zu der angegebenen Diagnose, da einerseits die Wahrnehmung von B I1 angegeben, andererseits eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome diagnostiziert wurde. Nach Eingang des Befundberichtes stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 im November 2014 L weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte am 05.11.2014 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente bis zum 31.12.2015. In dem Bewilligungszeitraum bezog L eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.10.2014 bis 31.12.2014: 925,21 F brutto (828,06 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 925,21 F brutto (825,28 F netto) - vom 01.07.2015 bis 31.12.2015: 944,61 F brutto (842,60 F netto) Für den oben genannten Zeitraum erhielt L demnach unberechtigterweise Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 13.994,55 F brutto (12.491,46 F netto). In der Zeit vom 15.06.2015 bis 19.06.2015 befand sich L zur stationären Begutachtung durch den Sachverständigen T5 in der Fachklinik I2. Dabei kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zwar eine leichte E4 Episode und Angststörung vorliege, diese aber bei Einleitung geeigneter therapeutischer Maßnahmen zu einer Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes führe. Im Zuge der Exploration durch T5 verstrickte sich L immer wieder in Widersprüche, indem er unter anderem angab, von der Einleitung des Rentenverfahrens keine Kenntnis gehabt zu haben, obwohl der Erstantrag von ihm unterschrieben worden war. Zudem gab er an, er sei dreimal von Kliniken abgelehnt worden. Auch verlangte er, seinen Anwalt anzurufen, als während des Gesprächs der Name „T“ erwähnt wurde. Daraus schloss T5, dass L Implikationen der gestellten Fragen durchschaue, ein wacher Intellekt vorhanden sei und er seine Interessen weiter wahren könne. Auch der berufliche Werdergang als Industriemechaniker und das jahrelange Arbeiten in dem Beruf sei mit einer schweren Erkrankung nicht vereinbar. Der von L behauptete schwerwiegende gesundheitliche Einbruch sei insbesondere nicht mit dem Tod seines Vaters vereinbar. Aufgrund des Behandlungsverlaufs, insbesondere des Unterlassens einer stationären Behandlung innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren, sei erkennbar gewesen, dass kein Interesse des „Patienten“ und T1 an einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bestanden hätte. Die E3 X1 übersandte dem L unter dem 23.02.2016 ein Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X, mit dem sie erklärte, sie beabsichtige, die Rentenbescheide von Beginn an gemäß § 45 SGB X aufzuheben und ihn zur Rückzahlung der in der Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2015 gezahlten Erwerbsminderungsrente in Höhe von insgesamt 39.279,54 F zu verpflichten. (4) Tat 4 „T6“ (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Im April 2011 stellte L für den gesondert Verfolgten T6 (geb. am 00.00.0000) den Kontakt zu dem Angeklagten T her und vermittelte zwischen ihnen ein erstes Treffen. Bei diesem Treffen vereinbarten der Angeklagte T und der erwerbsfähige T6, dass T für T6 – unter Beteiligung eines „Psychiaters aus C8“ – zum Preis von 7.000,00 F die Erlangung der Erwerbsminderungsrente regele. Nachdem T6, der unter keiner schweren psychischen Erkrankung litt, dem Angeklagten T den vereinbarten Betrag von 7.000,00 F übergeben hatte, suchten beide gemeinsam am 23.05.2011 T1 in dessen Praxis auf. Nachdem T1 die Personalien des T6 notiert hatte, fragte er den Angeklagten T was T6 habe. Absprachegemäß antwortete T wahrheitswidrig, dass T6 Angstzustände habe und Stimmen höre. Derartige Beschwerden hatte T6 dem T zuvor nicht mitgeteilt. T6 machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation. Eine Dokumentation der Anamnese und einer Psychopathologie durch T1 fanden nicht statt. Auch eine weitergehende Befragung und körperliche Untersuchung des T6 erfolgten nicht. Sodann verordnete T1 dem T6 das Medikament D1 (20 mg) und schrieb ihn zunächst bis zum 07.06.2011 krank. Bei Übergabe des Rezeptes wies T1 T6 an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, das Medikament aber nicht einzunehmen. Er solle die Tabletten nur kurz vorher einnehmen, wenn er zum Gutachter müsse. Nach etwa 10 Minuten verließ T6 das Behandlungszimmer, woraufhin der Angeklagte T dem T1 die 7.000 F übergab. Von diesem Betrag erhielt der Angeklagte T 300,- F. Die Wiedervorstellung des T6 bei T1 erfolgte am 05.06.2011. Nunmehr erfolgten eine ausführliche Dokumentation der Eigenanamnese und Beschwerdeschilderung. Es fehlten lediglich insbesondere Angaben zu Krankheitseinsicht, Simulation und Erscheinungsbild. Es folgten Termine am 27.06.2011 und 26.07.2011 und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nachdem am 10.08.2011 sodann eine „latente“ T2 von T1 notiert worden war, fand die Wiedervorstellung erst am 09.09.2011 statt. Für den 12.11.2012 wurde T6 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (N2) X2 zur Untersuchung vorgeladen. Unter dem 05.11.2012 stellte T1 hierfür einen sog. N2-Bericht über den Gesundheitszustand des T6 aus, in dem er bewusst wahrheitswidrig die Diagnosen der Anpassungsstörung (G00.0) und schweren E4 Episode (G00.0) wiederholte. Vor dem Untersuchungstermin instruierte der Angeklagte T den T6, welche Beschwerden er angeben müsse und begleitete T6 zu dem Untersuchungstermin am 12.11.2012 vor dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Er, der Angeklagte T, übergab den N2-Bericht des T1 vom 05.11.2012 und führte T6 gestützt am Arm in den Untersuchungsraum, um den untersuchenden Arzt über den Gesundheitszustand des T6 zu täuschen. Das Sozialmedizinische Gutachten des N2 bestätigte – basierend auf dem vorgetäuschten krankhaften Verhalten des T6 und dem zuvor eingeholten ärztlichen Bericht des T1 vom 05.11.2012 – irrtumsbedingt die vorgenannte Diagnose der schweren E4 Episode (G00.0) und bescheinigte eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Eine stationäre Behandlung wurde vorgeschlagen. Im Anschluss daran bewilligte die E3 X1 dem T6 zunächst eine medizinische Reha-Maßnahme. Am 17.12.2012 beantragte T6 schließlich in Begleitung des Angeklagten T Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung führte T6 in dem Antrag wahrheitswidrig aus, dass er seit Anfang 2010 wegen E7 keine Arbeiten mehr ausführen und täglich keine Stunde mehr arbeiten könne. Als behandelnden Arzt benannte er T1. Nach Antragseingang forderte die E3 X1 einen Befundbericht von T1 an. Um eine Rehabilitationsbehandlung abzuwenden, gab T1 mit Schreiben vom 16.01.2013 gegenüber der E3 X1 wahrheitswidrig an, T6 sei nicht rehafähig, da Suizidideen bestünden. Nach Einweisung durch T1 befand sich T6 in der Zeit vom 08.02.2013 bis zum 21.03.2013 in stationärer Q3 Behandlung in der LWL-Klinik in E8, um die Erfolgsaussichten für seinen Rentenantrag zu erhöhen. T6 wurde dort am 21.03.2013 „affektiv stabilisiert“ in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. In dem ärztlichen Befundbericht vom 11.06.2013 bescheinigte T1 dem T6 sodann erneut bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode (G00.0), T7 (H00.0) und eine B (G00.0) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 bewilligte T6 mit Bescheid vom 24.09.2013 unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung. T6 erhielt sodann monatlich wie folgt die Rente: - vom 01.12.2012 bis 31.12.2012: 1.013,84 F brutto (908,40 F netto) - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 1.013,84 F brutto (907,38 F netto) - vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: 1.016,36 F brutto (909,64 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 1.033,34 F brutto (924,84 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 1.033,34 F brutto (921,74 F netto) - vom 01.07.2015 bis 31.07.2015: 1.055,01 F brutto (941,07 F netto) In dem oben genannten Zeitraum bezog T6 demnach unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 32.748,29 F brutto (29.288,91 F netto). Nachdem die E3 X1 Kenntnis von dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren erlangt hatte und T6 daraufhin am 24.07.2015 durch Frau H1 aus I3 nachbegutachtet worden war, hob die E3 X1 mit Bescheid vom 27.07.2015 ihren Bewilligungsbescheid vom 24.09.2013 gem. § 45 SGB X von Beginn an auf und forderte zugleich T6 zur Rückzahlung der in der Zeit von Dezember 2012 bis Juli 2015 gezahlten Rentenbeträge auf. Hiergegen legte T6 mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2015 Widerspruch ein. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt. (5) Tat 5 „J“ (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Ende 2011 vermittelte L den gesondert Verfolgten J (geb. am 00.00.0000), der keinen Unterhalt mehr für seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zahlen und deswegen Erwerbsminderungsrente erhalten wollte, an den Angeklagten T. Bei dem ersten Treffen teilte der Angeklagte T dem J, bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, mit, dass er einen Arzt kenne, der ihn für 7.000,00 F in Rente schicken werde. Für den Fall der Geldzahlung garantiere der Arzt (T1), dass der Rentenantrag zu 100% durchgehe. J nahm das Angebot an, nachdem der Angeklagte T ihm nach Rücksprache mit T1 zugesagt hatte, dass er, J, den Betrag in zwei Raten zahlen könne. Der Angeklagte T und J suchten daraufhin am 04.01.2012 T1 in dessen Praxis auf. Auf Nachfrage des T1, was für ein Problem J habe, antwortete der Angeklagte T absprachegemäß wahrheitswidrig, dass J Angstzustände habe, Stimmen höre und sich beobachtet fühle. Derartige Beschwerden hatte J dem Angeklagten T zuvor nicht mitgeteilt. J machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation. Eine weitergehende Befragung und nachfolgende körperliche Untersuchung des J, der am 04.01.2012 nicht krank war, erfolgten nicht. T1 stellte die sich aus klassifikatorischen Gründen ausschließenden Diagnosen einer B (G00.0) und einer mittelgradigen E4 Episode (G00.0). Es erfolgte ein lückenhafter Q1 Befund, da insbesondere Angaben zum Erscheinungsbild, Bewusstsein und Krankheitseinsicht fehlten. Sodann verordnete T1 dem J das Medikament N3 und schrieb ihn ab dem 09.01.2012 krank. Nach etwa 10 Minuten verließ J das Behandlungszimmer, woraufhin der Angeklagte T dem T1 die erste Rate von 3.000,00 F, die er zuvor von J erhalten hatte, in bar übergab. Der Angeklagte T erhielt hiervon 200,00 F. Als der Angeklagte Tund J danach zusammen die Arztpraxis verließen, wies T den J an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, jedoch die Medikamente nicht einzunehmen. Die Wiedervorstellung fand am 09.01.2012 statt, wobei keine ergänzenden Angaben erfolgten. Zu dem nächsten Termin am 09.02.2012 begleitete der Angeklagte T den J erneut. Bevor sie die Arztpraxis gemeinsam betraten, übergab J dem Angeklagten T die zweite Rate von 4.000,00 F. Anschließend schrieb T1 den J, ohne ihn zuvor untersucht zu haben, wider besseres Wissen wegen einer mittelgradigen E4 Episode (G00.0H) und B (G00.0H) weiterhin krank und stellte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 09.02.2012 bis zum 09.03.2012 aus. Nach etwa 5 Minuten wurde J aus dem Behandlungszimmer geschickt. Sodann übergab der Angeklagte T dem T1 die noch ausstehenden 4.000,00 F. Am 10.04.2012 stellte T1 unter anderem eine „latente“ T2 des J fest. Dennoch fand eine erneute Wiedervorstellung erst am 08.05.2012 statt. Obwohl T1 in diesem Termin Suizidideen vermerkte und zur Diagnose einer schweren E4 Episode mit Q3 Symptomen gelangte, fand der nächste Termin erst am 12.06.2012 statt. In diesem Termin gab T1 an, J sei inzwischen an einer schweren E4 Episode mit Q3 Symptomen (G00.0) und einer generalisierten B2 (G00.0) erkrankt sowie ab November/Dezember 2012 zusätzlich an einer Q5 T4 (G00.0). In der Zeit vom 08.10.2012 bis 18.10.2012 befand sich J schließlich nach Einweisung durch T1 vom 11.09.2012 in stationärer Q3 Behandlung in der LWL-Klinik in I4, um die Erfolgsaussichten für seinen Rentenantrag zu erhöhen. Zur LWL Klinik wurde J von dem Angeklagten T gebracht, der ihn darüber informiert hatte, welche Symptome er vorzugeben und wie er sich zu verhalten habe, um glaubwürdig in der Klinik den Eindruck einer schweren E4 Erkrankung zu erwecken. In einer ärztlichen Bescheinigung vom 19.10.2012 wechselte T1 ohne Begründung die Diagnose hin zu einer akuten Q6 Q3 Störung mit Symptomen einer T4 (G00.0). Am 30.11.2012 beantragte J schließlich Rente wegen Erwerbsminderung in der Auskunfts- und Beratungsstelle der E3 L1 in C8, wobei er von dem Angeklagten T begleitet wurde. Der Rentenantrag wurde im weiteren Verlauf von der E3 S bearbeitet. Zur Begründung des Rentenantrages gab J wahrheitswidrig an, dass er seit dem 25.10.2010 wegen T4 keine Stunde mehr arbeiten könne. Als behandelnden Arzt benannte er T1. Nach Antragseingang forderte die E3 S einen Befundbericht von T1 an. In dem ärztlichen Befundbericht vom 21.12.2012 bescheinigte T1 dem J bewusst wahrheitswidrig eine Q5 T4 (G00.0), eine schwere E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0) sowie akute Q6 Q3 Störungen mit Symptomen einer T4 und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 06.02.2013 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 S daraufhin den Rentenantrag des J und entschied, dass J seit dem 09.01.2012 befristet bis Juni 2014 voll erwerbsgemindert sei. In dem Zeitraum von November 2012 bis Juni 2014 bezog J sodann eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - 01.12.2012 bis 31.12.2012: 1.073,76 F netto - 01.01.2013 bis 30.06.2013: 1.072,56 F netto - 01.07.2013 bis 30.06.2014: 1.075,24 F netto Insgesamt bezog J für den oben genannten Zeitraum unberechtigt Erwerbsminderungsrente in Höhe von 20.412,00 F netto. Die Bruttobeträge konnten nicht mehr festgestellt werden. (6) Tat 6 „J“ (Ziffer 6 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Ab dem 26.02.2013 stellte T1 durchgehend eine Vielzahl von zum Teil unzulässigen Doppeldiagnosen, indem er eine Q5 T4 (G00.0) und akute Q6 Q2 Störung mit Symptomen einer T4 (G00.0), schwere E4 Episode (G00.0), B (G00.0) und generalisierte B2 (G00.0) diagnostizierte. In der Zeit vom 27.02.2014 bis 01.03.2014 befand sich J nach Einweisung durch T1 in stationärer Q3 Behandlung in der LWL-Klinik in I4, um die Erfolgsaussichten für die Weitergewährung seiner Erwerbsminderungsrente zu erhöhen. Am 3. Tag brach J auf eigenen Wunsch die weitere stationäre Behandlung ab. Am 30.04.2014 beantragte J – mit Unterstützung des Angeklagten T – die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente. In dem Antrag gab er wahrheitswidrig an, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Als behandelnden Psychiater benannte er T1 und als Anlage fügte er einen Bericht der LWL-Klinik in I4 vom 25.03.2014 bei. Nach Antragseingang beauftragte die E3 S den gesondert Verfolgten T8 mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Gutachten vom 02.07.2014 bestätigte der gesondert Verfolgte T8 die Diagnose der Q5 T4 (G00.0) und stellte fest, dass die Leistungsfähigkeit des J unter vier Stunden täglich herabgesunken sei und eine Besserung der Leistungsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht bewirkt werden könne. Nach Eingang des Gutachtens stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 S den J weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte mit Rentenbescheid vom 04.09.2014 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente befristet bis zum 30.06.2015. In dem Zeitraum von Juli 2014 bis Juni 2015 bezog J sodann eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - 01.07.2014 bis 31.12.2014: 1.093,20 F netto - 01.01. 2015 bis 30.06.2015: 1.089,55 F netto In dem oben genannten Bewilligungszeitraum bezog J demnach Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 13.096,50 F netto. Mit Bescheid vom 20.05.2015 nahm die E3 S ihren Bescheid vom 06.02.2013 in Gestalt des Weitergewährungsbescheides vom 04.09.2014 über die Gewährung bzw. Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Wirkung ab dem 01.11.2012 zurück und forderte J zur Rückzahlung der in der Zeit vom 01.12.2012 bis zum 30.06.2015 erhaltenen Erwerbsminderungsrente auf. Zur Begründung führte die E3 aus, dass die Einschränkung des Leistungsvermögens von J vorgetäuscht worden sei. Hiergegen legte J fristgerecht Widerspruch ein, der durch die E3 S mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 zurückgewiesen wurde. Derzeit ist das Klageverfahren vor dem Sozialgericht H2 anhängig. (7) Tat 7 „E9“ (Ziffer 7 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Anfang 2013 bot der Angeklagte T dem gesondert Verfolgten E9 (geb. am 00.00.0000), der in M1 wohnte und bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens vorlag, an, ihn mit Hilfe des Psychiaters T1 aus C8 zum Preis von 7.000,00 F „in Rente“ zu bringen. E9 war nur bereit, 5.000,00 F für seine Verrentung zu zahlen, womit der Angeklagte T letztlich, nachdem er Rücksprache mit T1 gehalten hatte, einverstanden war. Der Angeklagte T und E9, der unter keiner schweren Q4 Erkrankung litt, suchten den T1 in dessen Praxis am 18.03.2013 erstmalig auf. Auf Nachfrage des T1, was für ein Problem E9 habe, antwortete der Angeklagte T – wie schon in den Fällen zuvor – absprachegemäß wahrheitswidrig, dass E9 B1 habe, Stimmen höre und sich beobachtet fühle, obwohl E9 derartige Beschwerden zuvor nicht mitgeteilt hatte. E9 machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation. Eine weitergehende Befragung und eine körperliche Untersuchung des E9, der am 18.03.2013 nicht krank war, erfolgten nicht. Sodann verordnete T1 dem E9 die Medikamente R (25 mg) und D1 (20 mg) und schrieb ihn zunächst bis zum 18.04.2013 krank. Nach höchstens 15 Minuten wurde E9 aus dem Behandlungszimmer geschickt, woraufhin der Angeklagte T dem T1 5.000,00 F, die der Angeklagte T zuvor von E9 erhalten hatte, in bar übergab. Hiervon erhielt der Angeklagte T 300,00 F. Als der Angeklagte T und E9 anschließend zusammen die Praxis verließen, wies der Angeklagte T E9 an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, jedoch die Medikamente nicht einzunehmen. In der Folgezeit wurde die Krankenlegende des E9 von T1 und dem Angeklagten T aufrechterhalten und weiter ausgebaut, insbesondere schrieb T1 den E9 weiter arbeitsunfähig krank. Die nächsten Termine zur Wiedervorstellung erfolgten erst am 18.04.2013 und 16.05.2013. Erst am 16.05.2013 formulierte T1 einen Q1 Befund, der zudem deutlich lückenhaft war, da insbesondere Angaben zum Erscheinungsbild, Bewusstsein, körperlichen Beschwerden und Krankheitseinsicht fehlten. Für den 24.06.2013 wurde E9 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung X2 zur Untersuchung vorgeladen. In der vorher vom N2 bei T1 eingeholten Q2 Facharztanfrage vom 13.06.2013 wiederholte er, T1, bewusst wahrheitswidrig die Diagnose des agitiert E4 Syndroms mit akustischen I1 (G00.0) und gab vor, dass eine Arbeitsfähigkeit bei E9 nicht absehbar sei. Kurz vor dem Untersuchungstermin waren E9 und der Angeklagte T noch einmal bei T1, der mit dem Angeklagten T übereinkam, dass er, der Angeklagte T, E9 zu dem Untersuchungstermin begleiten und dem N2-Arzt sagen solle, dass E9 Stimmen höre, sich beobachtet fühle und B1 habe. Auch wollte der Angeklagte T dafür sorgen, dass E9 „ungepflegt“ zu dem Untersuchungstermin erscheine. Vor dem Untersuchungstermin instruierte der Angeklagte T den E9, wie er dort erscheinen solle und welche Symptome er schildern solle, nämlich B1, Gefühl des Beobachtetwerdens, Stimmenhören, Schlafstörungen und dauerhafte Kopfschmerzen. Zu dem Untersuchungstermin am 24.06.2013 vor dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in T9 wurde E9 sodann von dem Angeklagten T begleitet, der sich dort wahrheitswidrig als Schwager des E9 ausgab. Das Sozialmedizinische Gutachten des N2, ausgestellt am 28.06.2013, bestätigte - basierend auf dem vorgetäuschten krankhaften Verhalten des E9 bei der Untersuchung, den ergänzenden wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten T im Rahmen der Begutachtung und der zuvor bei T1 eingeholten psychiatrischen Facharztanfrage vom 13.06.2013 - irrtumsbedingt die vorgenannte Diagnose des agitiert E4 Syndroms mit akustischen I1 (G00.0) und kam zu dem Ergebnis, dass E9 aus medizinischer Sicht auf Zeit arbeitsunfähig sei. Am 15.07.2013 erfolgte der nächste Termin bei T1, im Rahmen dessen dieser ohne nähere Begründung eine schwere E4 Episode mit Q3 Symptomen diagnostizierte. Erst am 01.08.2013 dokumentierte T1 Stimmenhören und Beeinträchtigungsideen. In der Zeit vom 15.08.2013 bis 02.10.2013 befand sich E9 schließlich nach Einweisung durch T1 in stationärer Q3 Behandlung im St. N4-Hospital in P2, um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Zur Klinik wurde E9 von dem Angeklagten T gebracht, welcher ihn nochmals darüber informiert hatte, welche Symptome er vorzugeben und wie er sich dort zu verhalten habe. Darüber hinaus hielt E9 während des Klinikaufenthalts regelmäßig Kontakt zu dem Angeklagten T, der ihm weitere konkrete Verhaltensanweisungen gab. Am 30.10.2013 beantragte E9 – in Begleitung des Angeklagten T, der den Termin zuvor vereinbart hatte – schließlich Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Auskunfts- und Beratungsstelle der E3 L1 in C8, der am 04.11.2013 bei der für E9 zuständigen E3 X1 einging. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er seit dem 01.10.2012 wegen wahnhafter E7, D2Konsums und einer Q7 erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten könne. Zudem gab er in dem Antrag an, dass T1 sein Neurologe sei, bei dem er in Behandlung sei. In dem von der E3 X1 angeforderten ärztlichen Befundbericht vom 10.12.2013 bescheinigte T1 dem E9 erneut bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode mit Q3 Symptomen (G00.0) sowie sonstige E5 Störungen (G00.0) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Trotz am 06.12.2013 notierter „latenter“ T2 fand eine Wiedervorstellung des E9 erst am 17.01.2014 statt. Vor dem Termin mit dem Gutachter T10 gab der Angeklagte T dem E9 noch einmal Verhaltensanweisungen, insbesondere welche Symptome bzw. Beschwerden er vorgeben soll. Ferner wies der Angeklagte T den E9 an, dass er sich für die Untersuchung „leger kleiden“ und einen ungepflegten Eindruck machen solle. Wegen der befürchteten Blutuntersuchung vergewisserte sich der Angeklagte T, dass E9 die verschriebenen Medikamente an zwei Tagen eingenommen hat, was dieser bestätigte. Gegenüber dem Gutachter T10 stellte sich der Angeklagte T anschließend wahrheitswidrig als „Schwager“ des E9 vor und gab dabei weiter wahrheitswidrig an, dass E9 den Begutachtungstermin erst gar nicht habe wahrnehmen wollen und mit einigem Druck habe überredet werden müssen, sich zum Gutachter fahren zu lassen. Tatsächlich hatten sich beide (T und E9) erst unmittelbar vor der Untersuchung an der Autobahnausfahrt in P2, zu der sie jeweils in getrennten Fahrzeugen gefahren waren, getroffen. E9 präsentierte sich anschließend gegenüber dem Gutachter sehr wortkarg und richtete seinen Blick weitestgehend starr nach vorn unten. Im Rahmen der Exploration gab E9 sodann unter anderem wahrheitswidrig an, dass die Vorstellungen beim Nervenarzt etwa alle 14 Tage erfolgten, er Stimmen höre, ständig unter Kopfschmerzen leide, nicht ein- und durchschlafen könne, Angst sowie keine Kraft und Energie habe. Zudem gab er vor, dass er die Medikamente S1, T11 und D3 regelmäßig einnehme und für die Fahrt zur Untersuchung eine Begleitperson erforderlich gewesen sei. T10 bestätigte im Ergebnis in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.02.2014 – basierend auf dem vorgetäuschten krankhaften Verhalten des E9, den ergänzenden wahrheitswidrigen Angaben des T, im Rahmen der Begutachtung und dem vorliegenden unzutreffenden ärztlichen Befundbericht des T1 vom 10.12.2013 – die Diagnose der schweren E4 Episode mit Q3 Symptomen (G00.0) und stufte das Leistungsvermögen des E9 auf unter 3 Stunden täglich ein. Mit Datum vom 23.06.2014 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 E9 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 29.02.2016. Die Erwerbsminderungsrente wurde monatlich in nachfolgender Höhe ausgezahlt: - vom 01.10.2013 bis 31.10.2013: 1.039,29 F brutto (932,76 F netto) - vom 01.11.2013 bis 30.11.2013: 779,47 F brutto (699,57 F netto) - vom 01.12.2013 bis 30.06.2014: 1.039,29 F brutto (932,76 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.07.2014: 792,49 F brutto (711,25 F netto) - vom 01.08.2014 bis 31.12.2014: 1.056,65 F brutto (948,35 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 1.056,65 F brutto (945,18 F netto) - vom 01.07.2015 bis 29.02.2016: 1.078,81 F brutto (965,00 F netto) In dem oben genannten Zeitraum erhielt E9 insgesamt unberechtigterweise Rente in Höhe von 30.139,91 F brutto (27.005,73 F netto). (8) Tat 8 „C10“ (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Im Mai/Juni 2008 bot der Angeklagte T dem gesondert Verfolgten C10 (geb. am 00.00.0000) an, ihm gegen Zahlung von 7.000,00 F eine Erwerbsminderungsrente zu verschaffen. Der Angeklagte T erklärte, er kenne einen Arzt, nämlich T1, der ihn sicher in Rente bringen werde. C10 war nur bereit, 3.500,00 F für seine Verrentung zu zahlen, was der Angeklagte T, nachdem er das Einverständnis von T1 eingeholt hatte, akzeptierte. Der Angeklagte T und C10, bei dem keine relevante Q3 Erkrankung vorlag und dessen Leistungsvermögen demnach nicht vermindert war, suchten T1 am 05.06.2008 in dessen Praxis erstmalig auf. Auf Nachfrage des T1, was für ein Problem C10 habe, antwortete der Angeklagte T nach der üblichen Praxis absprachegemäß wahrheitswidrig, dass C10 Angstzustände habe, Stimmen höre und sich beobachtet fühle. Derartige Beschwerden hatte C10 dem Angeklagten T zuvor nicht mitgeteilt. C10 machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation. Dabei gab er insbesondere auch an, dass er schon einmal in neurologischer Behandlung gewesen sei. Eine weitergehende Befragung und eine nachfolgende Untersuchung des C10 erfolgten nicht. Angaben zur Q8 oder Medikation durch T1 erfolgten nicht. Nach höchstens 15 Minuten wurde C10 aus dem Behandlungszimmer geschickt, woraufhin der Angeklagte T T1 3.500,00 F, die der Angeklagte T zuvor von C10 erhalten hatte, in bar übergab. Er selbst, der Angeklagte T, erhielt hiervon 300,00 F. In der Folgezeit wurde die Krankenlegende des C10 von T1 aufrechterhalten und weiter ausgebaut. T1 stellte C10 erstmalig am 13.06.2008 bis zum 30.06.2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Bei der insgesamt neunten Vorstellung des C10 bei T1 am 28.10.2008 erfolgten erstmals Angaben zur Medikation und zwar J1 (6 mg) und B3 (100 mg), nicht jedoch zum Q1 Befund, der Krankheitsgeschichte und der Anamnese. Am 06.11.2008 beantragte C10 schließlich Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er seit 2008 wegen einer Q4 Erkrankung erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten sowie keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem gab er in dem Antrag an, dass T1 sein Neurologe sei, bei dem er in Behandlung sei. Unter dem 24.11.2008 forderte die E3 X1 einen Befundbericht von T1 an. T1 bescheinigte in seinem an die E3 X1 übersandten ärztlichen Befundbericht dem C10 bewusst wahrheitswidrig eine mittelgradige bis schwere E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0), E6: E5 Störung, U2, generalisierte B2 (G00.0) sowie Q9 (G00.0) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, obwohl längst noch nicht alle therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ergriffen worden waren. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des gesondert Verfolgten T8, der in seinem für die E3 X1 erstellten Gutachten vom 30.03.2009 die Diagnose der schweren E4 Episode mit Q2 Inhalten des T1 bestätigte und nur noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 4 Stunden täglich bei C10 vorgab, bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 dem C10 mit Bescheid vom 16.04.2009 eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.06.2009 befristet bis zum 30.04.2010 in folgender Höhe: - vom 01.06.2009 bis zum 30.06.2009: 575,76 F brutto (517,32 F netto) - vom 01.07.2009 bis zum 30.04.2010: 589,63 F brutto (531,56 F netto) C10 erhielt demnach in dem oben genannten Zeitraum unberechtigt Rentenzahlung in Höhe von 6.472,06 F brutto (5.832,92 F netto). (9) Tat 9 „C10“ (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Am 27.08.2009 erfolgte erstmals die Dokumentation eines Q1 Befundes in Form der Diagnose einer sog. Q10 bei T4. Am 16.12.2009 stellte C10 nach Rücksprache mit dem Angeklagten T einen Weiterzahlungsantrag, in dem er wahrheitswidrig angab, keine Besserung seines gesundheitlichen Zustandes erfahren zu haben. Infolge des Antrages bescheinigte T1 dem C10 in seinem ärztlichen Befundbericht vom 08.02.2010 bewusst wahrheitswidrig ein Gemischtes S2 einer Q5 T4 (G00.0) sowie erneut eine U2, generalisierte B2 (G00.0) und Q9 (G00.0). Ferner gab T1 erneut vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. In dem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren vor dem SG H2 übersandte T1 auf gerichtliche Anforderung seinen Befundbericht vom 17.01.2011, in dem er unter anderem bewusst wahrheitswidrig angab, dass C10 nur noch in der Lage sei, unter drei Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die E3 X1 und C10 schlossen in dem sozialgerichtlichen Verfahren am 06.07.2012 einen Vergleich, aufgrund dessen der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 C10 mit Bescheid vom 03.09.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.07.2013 bewilligte. In der Folgezeit bezog C10 eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.05.2012 bis 30.06.2012: 560,20 F brutto (503,35 F netto) - vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 572,43 F brutto (514,33 F netto) - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 572,43 F brutto (513,76 F netto) - vom 01.07.2013 bis 31.07.2013: 573,86 F brutto (515,04 F netto) In dem oben genannten Zeitraum bezog C10 demnach unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 8.563,42 F brutto (7.690,28 F netto). (10) Tat 10 „C10“ (Ziffer 3 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Unter dem 06.03.2013 stellte C10 erneut unter Mithilfe des Angeklagten T und T1 einen Weiterzahlungsantrag. Daraufhin bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 10.06.2013, befristet bis zum 30.06.2015. In dem Bewilligungszeitraum erhielt C10 eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.08.2013 bis 30.06.2014: 573,86 F brutto (515,04 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 583,45 F brutto (523,65 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 583,45 F brutto (521,90 F netto) Die E3 X1 zahlte in dem oben genannten Zeitraum an C10 insgesamt einen Betrag in Höhe von 13.313,86 F brutto (11.938,74 F netto). (11) Tat 11 „C10“ (Ziffer 4 der Anklageschrift vom 16.06.2017) C10 stellte erneut mit Unterstützung des Angeklagten T am 16.02.2015 einen Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente. Der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 bewilligte die Erwerbsminderungsrente nunmehr – wie von C10 und dem Angeklagten T von Anfang an geplant – mit Bescheid vom 02.03.2015 unbefristet. Daraufhin erhielt C10 von der E3 X1 folgende monatliche Zahlungen: - vom 01.07.2015 bis 29.02.2016: 595,68 F brutto (532,84 F netto) - vom 01.03.2016 bis 30.06.2016: 595,68 F brutto (529,86 F netto). Demnach erhielt C10 unberechtigterweise für den oben genannten Zeitraum Erwerbsminderungsrente in Höhe von 7.148,16 F brutto (6.382,16 F netto). Anfang 2016 beauftragte die E3 X1 S3 mit der O-Q3 Nachbegutachtung des C10, die am 17.03.2016 erfolgte. S3 gelangte zu dem Ergebnis, dass kein Anhalt für eine relevante Q3 Erkrankung vorliege, vielmehr die Schilderungen im Lichte des Rentenbegehrens zu sehen seien. Es seien nur Einschränkungen aufgrund eines Wirbelsäulenleidens vorhanden, die allerdings nur dazu führen würden, dass keine mittelschwere und schwere Arbeit ausgeführt werden solle. Daher sei das Leistungsvermögen des C10 auch schon zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zeitrente als vollschichtig anzusehen. Zur Begründung stellte S3 auf Inkonsistenzen während der Begutachtung ab. So steuere C10 selbst ein Fahrzeug, obwohl er nach eigenen Angaben insgesamt sechs Q11 in teils sehr hohen Dosierungen einnehme. Insoweit habe die Untersuchung ergeben, dass vier Medikamente unterhalb des Wirkstoffspiegels lagen. Zudem habe C10 sich auch während des Gesprächs widersprüchlich verhalten, indem er teilweise sehr schwer besinnlich und teilweise, insbesondere bei der Schilderung seiner Beschwerden, voll orientiert gewesen sei. Dies stelle ein als Simulation zu wertendes Verhaltensmuster dar. Mit Bescheid vom 01.09.2016 in der Form des Bescheids vom 29.09.2016 hob daraufhin die E3 X1 die Rentenbewilligungsbescheide vom 16.04.2009, 03.09.2012, 10.06.2013 und 02.03.2015 nach § 45 SGB X von Beginn an auf und forderte C10 zur Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Rente auf. Gleichzeitig erklärte die E3 gegenüber dem Sozialgericht H2 die Anfechtung des im Juli 2012 geschlossenen Vergleichs wegen arglistiger Täuschung und beantragte, das Verfahren fortzusetzen. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig. bb.) Taten unter Beteiligung des Angeklagten C1 (12) Tat 12 „B4“ (Ziffer 22 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im August 2008 lernte der gesondert Verfolgte B4 aus C9 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, den Angeklagten C1 kennen. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte C1 ihn gegen Zahlung von mindestens 2.500 F eine Erwerbsminderungsrente verschaffen werde. Nachdem B4 diesen Betrag an den Angeklagten C1 gezahlt hatte, vermittelte er diesen an den ehemals Mitangeklagten T1. T1 baute ab dem 26.08.2008 die Krankenlegende des B4 auf, indem er bei ihm fortlaufend bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0H) diagnostizierte. Von den mindestens gezahlten 2.500 F behielt der Angeklagte C1 1.000,00 F selbst, den restlichen Betrag übergab er T1. Der Angeklagte C1 vermittelte den B4 sodann zu Rechtsanwalt J2 aus C8. Unter dem 04.08.2009 beantragte B4 mit anwaltlichem Schreiben Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab B4 in dem Antrag vom 26.08.2009 wahrheitswidrig an, dass er seit August 2008 wegen Q4/O Erkrankung sowie P3 Erkrankung erwerbsgemindert sei und keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem benannte er in dem Antrag T1 als den ihn seit dem Jahr 2008 behandelnden Nervenarzt. Am 02.09.2009 forderte die E3 X1 einen Befundbericht bei T1 an. Am 06.10.2009 wurde B4 von H3 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung X2 untersucht. H3 stellte in dem Sozialmedizinischen Gutachten des N2 vom 09.10.2009 bei B4 eine B2- und E4 Störung, gemischt (G00.0), fest und kam irrtumsbedingt zu dem Ergebnis, dass bei B4 eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliege und die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sei. Anfang Dezember 2009 bewilligte die E3 X1 dem B4 zunächst eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation („Reha vor Rente“), die er in der Zeit vom 03.12.2009 bis zum 13.01.2010 in der Fachklinik I2 in C10 durchführte. Die behandelnden Klinikärzte diagnostizierten nach dem Reha-Aufenthalt bei B4 eine B2- und E4 Störung, gemischt (G00.0). Sie entließen B4 als noch arbeitsunfähig, stuften ihn aber als vollschichtig einsetzbar für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in seiner letzten beruflichen Tätigkeit als Schlosser ein. Als Nachsorgeempfehlung sprachen sie sich für eine intensive ambulante Q12 aus, die T1 in der Folgezeit nicht umsetzte. Am 08.12.2009 erinnerte die E3 X1 telefonisch die Praxis T1 an die Erstellung des Befundberichtes, der bislang noch nicht eingegangen war. Mit Bescheid vom 08.03.2010 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 den Rentenantrag für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 31.07.2012 wegen voller Erwerbsminderung, ohne einen Befundbericht des T1 erhalten zu haben. In diesem Zeitraum zahlte die E3 X1 an B4 monatlich folgende Beträge: - vom 01.03.2010 bis 31.12.2010: 1.063,53 F brutto (958,77 F netto) - vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 1.063,53 F brutto (955,58 F netto) - vom 01.07.2011 bis 30.06.2012: 1.074,09 F brutto (965,08 F netto) - vom 01.07.2012 bis 31.07.2012: 1.097,55 F brutto (986,15 F netto) In dem oben genannten Zeitraum erhielt B4 demnach unberechtigt Rentenzahlungen der E3 X1 wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 31.003,11 F brutto (27.888,29 F netto). Nach Bewilligung, aber noch vor Bekanntgabe der Rentenbewilligung, wurde der E3 X1 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.03.2010, der am 08.03.2010 bei der E3 einging, die von T1 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 02.03.2010 überreicht, in der T1 bewusst wahrheitswidrig angab, dass B4 sich seit dem 26.08.2008 kontinuierlich in seiner nervenärztlichen Mitbehandlung befinde. Diagnostisch handele es sich zunächst um die Diagnose einer schweren E4 Episode, G00.0. Nach durchgeführter medizinischer Reha-Maßnahme sei derzeit diagnostisch von einer B2- und E4 Störung, gemischt G00.0, auszugehen. Bei B4 sei für den allgemeinen Arbeitsmarkt, auch für leichte Arbeiten, von einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden auszugehen. (13) Tat 13 „B4“ (Ziffer 22 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2012 beantragte B4 die Weiterzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.07.2012 hinaus. Dem Schreiben war das von B4 am 05.03.2012 ausgefüllte Formular S4 000 beigefügt, das dieser gemeinsam mit dem Angeklagten C1 ausgefüllt hatte. In diesem Antrag gab B4 unter anderem wahrheitswidrig an, dass die Krankheitsmerkmale sich weiter verschlechtert hätten. Mit Schreiben vom 14.03.2012 forderte die E3 X1 den T1 auf, einen Befundbericht über B4 zu erstellen. In dem Befundbericht vom 30.03.2012 bescheinigte T1 dem B4 erneut bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) und eine B4 (vermeidende) Q13 (G00.0) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, obwohl T1 die erforderlichen therapeutischen Behandlungsmaßnahmen, die bei dem von ihm beschriebenen schweren Krankheitsbild angezeigt gewesen wären, nicht umgesetzt hatte. Nach Eingang des Befundberichtes stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 den B4 irrtumsbedingt weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte unter dem 03.05.2012 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente befristet bis zum 31.07.2015. Die Erwerbsminderungsrente wurde in dem Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2015 monatlich wie folgt weiter ausgezahlt: - vom 01.08.2012 bis 31.12.2012: 1.097,55 F brutto (986,15 F netto) - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 1.097,55 F brutto (985,05 F netto) - vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: 1.100,28 F brutto (987,50 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 1.118,66 F brutto (1.004,00 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 1.118,66 F brutto (1.000,64 F netto) - vom 01.07.2015 bis 31.07.2015: 1.142,12 F brutto (1.021,63 F netto) B4 erhielt demnach für den oben genannten Zeitraum unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 39.842,45 F brutto (35.740,52 F netto). Am 02.11.2015 wurde B4 im Auftrag der E3 X1 von S3 begutachtet. Dabei lagen ihm unter anderem die Befundberichte des T1 vom 14.05.2009, 02.03.2010 und 30.03.2010 vor. Die Einschätzung T1, es handele sich bei B4 um eine schwere E4 Episode konnte S3 nicht teilen, vielmehr gelangte er zu dem Ergebnis, dass B4 unter einer B2- und E4 Störung, gemischt, gegenwärtig leichtgradig (G00.0), mit Anteilen einer impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung (G00) leide. Zur Begründung führte S3 aus, dass sich deutliche Diskrepanzen zwischen den geklagten und demonstrierten Beschwerden einerseits und den objektiv zu erhebenden Befunden andererseits ergeben würden. Ausgehend von der Aktenlage sei in den Jahren zuvor eine konsequente nervenärztliche Behandlung nicht ersichtlich. Zudem widerspreche die durchgeführte Behandlung in Intensität und Art einem schweren psychischen Leiden. Abschließend gelangte S3 in seinem Gutachten dazu, dass B4 vollschichtig arbeiten könne. (14) Tat 14 „B5“ (Ziffer 25 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im Mai 2009 lernte B5 aus V (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren psychischen Erkrankung vorlag, den Angeklagten C1 kennen. Beide kamen überein, dass der Angeklagte C1 zukünftig gegen Zahlung eines Betrages von 1.000,00 F B5 eine Erwerbsminderungsrente verschaffen werde, obwohl beide wussten, dass bei B5 dafür die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dabei fassten sie den Entschluss, dass B5 seine Erwerbsunfähigkeit auch mit einer tatsächlich nicht vorhandenen schweren E7 vortäuschen sollte. Sodann vermittelte der Angeklagte C1 im Mai 2009 B5 zu T1, der ab dem 07.05.2009 die Krankenlegende des B5 aufbaute, indem er bei ihm bewusst wahrheitswidrig ab Dezember 2010 eine rezidivierende E7 Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne bzw. mit Q3 Symptomen (G00.0/G00.0) diagnostizierte und ihm fortlaufend N3 (45 mg) und T11 (300 mg) verordnete. Von den gezahlten 1.000,00 F zahlte der Angeklagte C1 500,00 F an T1, sodass bei ihm ein Betrag von 500,00 F verblieb. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.01.2010 beantragte B5 Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er insbesondere seit 2008/2009 wegen Q4 Störungen erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten könne und benannte T1 als behandelnden Nervenarzt. Die E3 X1 beauftragte in der Folgezeit eine Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau X3 aus X4, mit der Begutachtung des B5, die am 26.03.2010 erfolgte. X3 kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.04.2010 zu dem Ergebnis, dass eine Q3 Diagnose nicht formuliert werden könne. Nachdem Frau X3 eine fachärztliche Untersuchung in der Muttersprache des B5 vorgeschlagen hatte, beauftragte die E3 X1 Herrn Z –Facharzt für Psychiatrie – aus H2, der B5 am 27.05.2010 untersuchte. In seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung kam Z zu dem Ergebnis, dass B5, bei dem weitergehende schwerwiegende Q4 Erkrankungen nicht vorhanden seien, in der Lage sei, einer mindestens mittelschweren körperlichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr täglich nachzugehen. Im Rahmen der Begutachtung legte B5 zwei Briefe vor, die er vorgab, selbst geschrieben zu haben, einen vom 03.03.2010 und einen ohne Datum. In den Briefen wurden Symptome wie B6, W, T12, W1 und T13 behauptet. Diese beiden Briefe waren in voneinander abweichenden Handschriften verfasst. Frau T14, die B5 ebenfalls untersucht hatte, diagnostizierte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 19.08.2010 auf Q3 Gebiet eine leicht- bis mittelgradig E4 Störung. Auch sie stellte ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten fest. Auch im Rahmen dieser Begutachtung legte B5 die beiden Briefe vor. Mit Bescheid vom 26.08.2010 lehnte daraufhin die E3 X1 den Rentenantrag des B5 ab, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen die ablehnende Entscheidung legte B5 mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2010 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte die E3 X1 bei T1 einen ärztlichen Befundbericht an. In dem Befundbericht vom 19.01.2011 stellte T1 bewusst wahrheitswidrig die Diagnosen einer schweren E4 Episode mit Q3 Symptomen, E6. einer E5 Störung und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Der Widerspruch des B5 wurde nach Einholung der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 22.03.2011 durch die E3 X1 mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2011 zurückgewiesen. Hiergegen erhob B5 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.07.2011 Klage vor dem Sozialgericht E8 und beantragte, den Ablehnungsbescheid der E3 X1 vom 26.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2011 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Daraufhin forderte das Sozialgericht E8 einen Befundbericht bei T1 an. In dem Befundbericht vom 06.12.2011, der am 12.12.2011 beim Sozialgericht E8 einging, gab T1 bewusst wahrheitswidrig die Diagnose einer S5 E4 Störung, gegenwärtig schwere E4 Episode ohne Q3 Symptome (G00.0H) an, wobei er die Diagnose als gesichert angab. Am 13.06.2012 bestellte das Gericht den Arzt für Psychiatrie und Neurologie D4 zum gerichtlichen Sachverständigen, der die Begutachtung des B5 am 14.08.2012 durchführte. D4 kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.09.2012 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass diagnostisch gegenwärtig im Rahmen einer rezidivierend E4 Störung von einer leicht- bis mittelgradigen E4 Symptomatik ausgegangen werden müsse (G00.0/0). Ferner gelangte er zu dem Ergebnis, dass B5 körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten, d.h. 6 Stunden täglich und mehr arbeiten könne. Nach Eingang des Gutachtens des D4 beantragte B5 über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.12.2012 die Einholung weiterer Gutachten nach § 109 SGG. Als Gutachter des Vertrauens wurden der gesondert Verfolgte T8 für das nervenärztliche Fachgebiet und L2 für das orthopädische Fachgebiet benannt. Mit Beweisanordnung vom 19.02.2013 ernannte das Gericht daraufhin den gesondert Verfolgten T8 sowie L2 zu den weiteren Sachverständigen. L2 kam in seinem orthopädisch-chirurgischem Zusatzgutachten vom 15.07.2013 zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht lediglich eine tägliche Arbeitsbelastung von unter 6 Stunden täglich zumutbar sei. Der gesondert Verfolgte T8, der B5 am 14.03.2013 explorierte, diagnostizierte in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.07.2013 ein mittelschweres bis schweres E4 Syndrom im Rahmen einer B. T8 führte weiter aus, dass unter Beachtung der zusätzlich vorhandenen Q3 Erkrankung eine maximale Leistungsfähigkeit von 4 Stunden anzunehmen sei. Nach Eingang des Gutachtens des T8 schlossen die E3 und B5 im September 2013 einen Vergleich, wonach B5 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 14.03.2013 bis zum 30.09.2016 zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 15.11.2013 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 für den Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2016 eine monatliche Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.10.2013 bis 30.06.2014: 190,60 F brutto (171,07 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 193,78 F brutto (173,92 F netto) - vom 01.01.2015 bis 28.02.2015: 193,78 F brutto (173,34 F netto) - vom 01.03.2015 bis 30.06.2015: 193,78 F brutto (173,54 F netto) - vom 01.07.2015 bis 29.02.2016: 197,85 F brutto (177,18 F netto) - vom 01.03.2016 bis 30.06.2016: 197,85 F brutto (175,99 F netto) - vom 01.07.2016 bis 30.09.2016: 206,25 F brutto (183,46 F netto) Für den oben genannten Zeitraum zahlte die E3 X1 demnach Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 7.033,71 F brutto (6.295,77 F netto). In der Zeit vom 29.06.2015 bis zum 03.07.2015 wurde B5 auf Veranlassung der E3 X1 durch T5 in der Fachklinik I2 stationär begutachtet. T5 gelangte zu dem Ergebnis, dass sich aus den mitgeteilten Befunden anderer Ärzte und den Angaben des B5 ein unübersichtliches Bild widersprüchlicher Diagnosen, Zeitangaben, Angaben zur Medikation und zum Verlauf der Erkrankung ergaben, welche es insgesamt kaum ermöglichten, in irgendeiner Form den Verlauf einer Erkrankung zu erkennen. Vielmehr ergaben sich im Rahmen der Begutachtung zahlreiche Hinweise, dass bewusst überzeichnet wurde und ein Leistungsvermögen bei leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten von 6 Stunden täglich bestand. Daraufhin übersandte die E3 dem B5 das Anhörungsschreiben vom 18.11.2015, wonach sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 15.11.2013 mit Ablauf des Monats Dezember 2015 aufzuheben. (15) Tat 15 „J3“ (Ziffer 26 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im April 2011 lernte der gesondert Verfolgte J3 aus H4 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, den Angeklagten C1 kennen. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte C1 ihm gegen Zahlung von 3.000 F eine Rente wegen Erwerbsminderung verschaffen werde. Von dem erhaltenen Betrag von 3.000,00 F zahlte der Angeklagte C1 1.000,00 F an T1 und 500,00 F an einen anderen Vermittler, sodass bei ihm 1.500,00 F verblieben. T1 baute ab dem 12.04.2011 die Krankenlegende des J3 auf, indem er bei ihm ab dem 12.04.2011 eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) diagnostizierte und ihm die Antidepressiva B6 100, N3 (30 mg) und D1 (20 mg) verordnete. In der Zeit vom 10.11.2011 bis zum 29.11.2011 befand sich J3 in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik N5 – Fachklinik für Psychiatrie – um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Unter dem 23.12.2011 sowie 13.01.2012 beantragte J3 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 S. Zur Begründung gab J3 in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er aufgrund Q4 Störungen erwerbsgemindert sei und gegenwärtig sowie in Zukunft keine Arbeiten mehr verrichten sowie keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem benannte er in dem Antrag T1 als behandelnden Arzt. Nach Eingang des Antrags beauftragte die E3 S im Februar 2012 S6 mit der Begutachtung des J3, die am 08.02.2012 erfolgte. S6 kam in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 17.02.2012 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass diagnostisch eine B und eine E4 Störung mittel- bis schwergradig bestehe, wobei eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht unwahrscheinlich sei. Zugleich stufte er den zeitlichen Umfang, in dem J3 sowohl seine letzte berufliche Tätigkeit als auch eine sonstige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, mit 6 Stunden täglich und mehr ein. Mit Bescheid vom 29.02.2012 lehnte daraufhin die E3 S den Rentenantrag des J3 ab, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen diese ablehnende Entscheidung legte J3 mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde unter dem 02.07.2012 eine von T1 am 11.06.2012 ausgestellte ärztliche Bescheinigung zum Rentenvorgang überreicht. Hier widersprach T1 der Beurteilung des S6 und führte unter anderem bewusst wahrheitswidrig aus, dass eine erneute stationäre Behandlung geplant sei und er aufgrund der Störungsdauer und der Schwere der Erkrankung im Querschnitt von einem überdauernd aufgehobenen Leistungsvermögen bei J3 ausgehe, weswegen er eine Zeitberentung anrate. Im Hinblick darauf half der zuständige Sachbearbeiter der E3 S dem Widerspruch ab und bewilligte mit Rentenbescheid vom 11.09.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.12.2011 befristet bis zum 31.12.2013. Die Erwerbsminderungsrente wurde monatlich in folgender Höhe ausgezahlt: - vom 01.12.2011 bis 30.06.2012: 1.022,87 F - vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 1.045,22 F - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 1.044,05 F - vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: 1.046,65 F J3 erhielt demnach in dem oben genannten Zeitraum unberechtigt Erwerbsminderungsrente von der E3 S in Höhe von insgesamt 25.975,61 F, wobei nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob dieser Betrag brutto oder netto war. (16) Tat 16 „P4“ (Ziffer 28 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Anfang 2012 wandte sich P4 aus E8 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren E4 Erkrankung vorlag, an den Angeklagten C1, damit er durch ihn eine Erwerbsminderungsrente erlange. Beide einigten sich darauf, dass der Angeklagte C1 ihm gegen Zahlung von 3.000,00 F eine Rente wegen Erwerbsminderung verschaffe. P4 zahlte in der Folgezeit die vereinbarten 3.000,00 F an den Angeklagten C1, der P4 daraufhin bei T1 unterbrachte. T1 baute ab dem 25.04.2012 die Krankenlegende des P4 auf, indem er bei ihm fortlaufend bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0 H) diagnostizierte. Hierfür erhielt T1 von dem Angeklagten C1 1.000,00 F. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2012 bzw. am 24.09.2012 beantragte P4 Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab er in dem Antrag unter anderem wahrheitswidrig an, dass er seit ca. 2008 insbesondere wegen E7 erwerbsgemindert sei, keine Arbeiten mehr verrichten und keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Ferner benannte er T1 als behandelnden Nervenarzt. Nach Eingang des Antrags forderte die E3 X1 unter dem 04.10.2012 bei T1 einen ärztlichen Befundbericht an. In dem vom T1 ausgestellten und von ihm unterzeichneten ärztlichen Befundbericht vom 22.10.2012 bescheinigte er P4 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) und er gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Die E3 X1 beauftragte daraufhin den Facharzt für Neurologie und Psychiater S7 aus V mit der Begutachtung des P4, die am 03.01.2013 erfolgte. S7 diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13.01.2013 nur eine anamnestisch mittelgradige, jetzt unter Therapie leichtgradige E4 Episode (G00.0) und gelangte zu dem Ergebnis, dass P4 leichte körperliche Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne. Er stufte den zeitlichen Umfang, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden könne, mit „6 Stunden und mehr“ ein. Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte daraufhin die E3 X1 den Rentenantrag des P4 ab, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen die ablehnende Entscheidung legte P4 mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2013 Widerspruch ein, der durch die E3 X1 mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2013 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob P4 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.09.2013 Klage vor dem Sozialgericht E8 und beantragte, den Ablehnungsbescheid der E3 vom 28.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2013 aufzuheben und die E3 zu verpflichten, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Daraufhin forderte das Sozialgericht E8 einen Befundbericht bei T1 an. In dem Befundbericht vom 20.01.2014, der am 23.01.2014 beim Sozialgericht E8 einging, wiederholte T1 bewusst wahrheitswidrig die Diagnose der schweren E4 Episode ohne Q3 Symptome (G00.0 H), wobei er die Diagnose als gesichert angab. Ferner teilte er den identischen Q1 Befund mit, den er bereits in seinem Befundbericht vom 22.10.2012 gegenüber der E3 X1 mitgeteilt hatte. Die Frage des Gerichts, ob sich die erhobenen Befunde erheblich verschlechtert oder deutlich gebessert hätten, beantwortete T1 bewusst wahrheitswidrig damit, dass die Befunde gleichbleibend seien. Am 06.05.2014 bestellte das Gericht den Arzt für Psychiatrie und Neurologie I5 zum gerichtlichen Sachverständigen. Die Begutachtung des P4 durch I5 erfolgte am 01.09.2014. I5 kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.09.2014 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Erkrankung des Herrn P4 um eine E4 Entwicklung mit derzeit leichter bis allenfalls mittelgradiger E4 Symptomatik handele. Bei Berücksichtigung seiner Gesundheitsstörungen könne er noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten, d.h. 6 Stunden täglich und mehr arbeiten. Nach Bekanntwerden des Gutachtens des I5 nahm P4 mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 die Klage zurück. Da der Antrag auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfolgreich war, musste der Angeklagte C1 den von P4 erhaltenen Geldbetrag wieder am diesen zurückzahlen, was er auch tat. (17) Tat 17 „G1“ (Ziffer 35 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Der gesondert Verfolgte G1 aus E10 (geb. am 00.00.0000) hatte in der Zeit von 2007 bis 2011 bereits zweimal erfolglos einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der E3 L1 gestellt. In beiden Fällen wurden die Anträge abgelehnt und im Rahmen der sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren fanden psychiatrische Begutachtungen statt, die jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei ihm festgestellt hatten. Spätestens im September 2012 lernte G1, bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, den Angeklagten C1 kennen. Bei dem ersten Treffen sichtete der Angeklagte C1 die bisher über G1 erstellten psychiatrischen Gutachten und erklärte, dass dies für eine Verrentung ausreiche. Er könne das gegen Zahlung von 3.500,00 F regeln, da er einen Arzt kenne, der Gutachten mache, die kein Sozialgericht ablehnen könne. G1 ging auf dieses Angebot ein und beide vereinbarten, dass der Angeklagte C1 ihm gegen Zahlung von 3.500,00 F eine Rente wegen Erwerbsminderung verschafft. Kurz nach dem ersten Treffen zahlte G1 eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 F an den Angeklagten C1. Davon zahlte der Angeklagte C1 500,00 F an T1 und 1.000,00 F an einen anderen Vermittler, sodass bei ihm 500,00 F verblieben. Am 12.09.2012 suchten G1 und der Angeklagte C1 T1 gemeinsam in dessen Arztpraxis auf. Nachdem T1 die überreichten Vorgutachten gesichtet hatte, verordnete er dem G1 ohne weitere Untersuchung das Medikament D1 (20 mg, 100 Stück). Danach verließ G1 die Praxis, wo er den außerhalb der Praxis wartenden Angeklagten C1 traf. Dieser erklärte dem G1 nunmehr, dass er jetzt nicht mehr persönlich zum T1 kommen brauche. Es reiche, wenn er ihm regelmäßig seine Krankenkassenkarte per Post zuschicke. Er werde dann zum T1 gehen und ihm das Rezept danach zuschicken. Im weiteren Verlauf nahm G1 das Medikament nicht ein. Dennoch übersandte G1 in dem Zeitraum Oktober 2012 bis Juli 2014 dem Angeklagten C1 –wie zuvor besprochen – regelmäßig seine Krankenkassenkarte, damit T1 seine Krankenlegende aufbauen konnte. Die Krankenkassenkarte des G1 gelangte dann über den Angeklagten C1 zu T1, der anschließend dem G1, ohne dass er zuvor bei ihm vorstellig gewesen und von ihm untersucht worden war und ohne dass dafür eine entsprechende ärztliche Indikation vorlag, das Medikament D1 (20 mg, 100 Stück) weiter verordnete. Ab dem 26.03.2014 verordnete T1 dem G1 zusätzlich – ohne vorherige Untersuchung – das Medikament B7 (200 mg, 100 Stück), nachdem der Angeklagte C1 dies am 20.03.2014 per Kurznachricht angefordert hatte. Die von T1 ausgestellten sechs Rezepte schickte der Angeklagte C1 jeweils anschließend – nebst Krankenkassenkarte – dem G1 per Post, der die Rezepte nach Erhalt jeweils in der Apotheke einlöste, die Medikamente jedoch anschließend nicht einnahm. Ferner rechnete T1 in der Zeit von Oktober 2012 bis Juli 2014 Behandlungen bzw. Leistungen für G1 bei der L14 ab, obwohl G1 in dem vorgenannten Zeitraum nicht von T1 untersucht worden war und damit keine Leistungen erbracht hatte. Bereits am 08.11.2012 hatte G1 erneut Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 L1 beantragt. Mit Bescheid vom 19.03.2013 hatte die E3 L1 den Rentenantrag abgelehnt, nachdem G1 am 08.03.2013 von C11 begutachtet worden war und er bei ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung gewisser Einschränkungen festgestellt hatte. Gegen die ablehnende Entscheidung hatte G1 mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2013 Widerspruch eingelegt, der durch die E3 L1 mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 zurückgewiesen worden war. Hiergegen erhob G1 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht E10. Am 27.11.2013 forderte das Sozialgericht E10 erstmals einen Befundbericht bei T1 an. In dem Befundbericht vom 23.05.2014 gab T1, der G1 letztmalig im September 2012 gesehen hatte, gegenüber dem Sozialgericht E10 unter anderem bewusst wahrheitswidrig an, dass der Vater des G1 an einer wiederkehrenden E4 Erkrankung leide und G1 selbst latent suizidal sei. Ferner gab T1 vor, dass G1 nicht mehr vollschichtig arbeiten könne, er vielmehr nur noch leichte Arbeiten ohne Zeitdruck in einem zeitlichen Umfang von mehr als 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich ausüben könne. Nachdem die E3 L1 am 27.02.2015 ein Anerkenntnis erklärt hatte, bewilligte der zuständige Sachbearbeiter mit Bescheid vom 25.03.2015 unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab dem 01.12.2012. Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2015 zahlte die E3 L1 rückwirkend einen Betrag von 28.300,83 F. Sodann zahlte sie ab dem 01.05.2015 an G1 bis Juli 2015 monatlich 1.748,03 F brutto (1.565,38 F netto). Der Gesamtbetrag der gezahlten Rente von 33.544,92 F beinhaltete auch einen berechtigten Anspruch auf Zahlung einer Rente für Bergleute, sodass die Höhe der unberechtigt erhaltenen Rentenzahlungen nur bei 31.277,22 F lag. Nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten hob die E3 L1 mit Bescheid vom 07.10.2015 die Rentenbewilligung rückwirkend auf und forderte G1 auf, den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. (18) Tat 18 „L3“ (Ziffer 56 der Anklageschrift vom 25.02.2016) In dem Jahr 2012 nahm der gesondert Verfolgte L3, der keine Q4 Beschwerden hatte, Kontakt zu dem Angeklagten C1 auf, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Bei dem ersten Treffen versicherte der Angeklagte C1 dem erwerbsfähigen L3, dass er ihn über bekannte Ärzte in den Rentenstand bringe. Er würde Ärzte kennen, die nach seiner Pfeife tanzten. Er würde ihm die Ärzte aussuchen. Er (L3) müsse mit den Ärzten spielen. Er solle ihnen unter anderem wahrheitswidrig sagen, dass er Angst, Selbstmordgedanken und Schlafstörungen habe. Er solle weinen, zittern und den Ärzten nicht in die Augen sehen. Die ihm durch die Ärzte verordneten Medikamente (B7) solle er aber nicht einnehmen. Der Angeklagte C1 verlangte für den Fall der erfolgreichen Verrentung als Bezahlung 3.000,00 F. Im August 2012 nahm L3 das Angebot des Angeklagten C1 an und übergab ihm am 27.08.2012 eine Anzahlung von 1.500,00 F. In der Folgezeit organisierte der Angeklagte C1 für den 22.11.2012 einen ersten Termin für L3 bei dem Psychiater N aus I6. Der Angeklagte C1 forderte hierbei L3 auf, die oben genannten Beschwerden gegenüber N vorzuspiegeln, um die Krankenlegende aufzubauen. Ab dem 22.11.2012 befand sich L3 sodann in psychiatrischer Behandlung bei N. Darüber hinaus vermittelte der Angeklagte C1 den L3 zu Rechtsanwalt J2, da dadurch die Erfolgswahrscheinlichkeit des beabsichtigten Rentenantrages gesteigert werden sollte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.12.2012 beantragte L3 sodann Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 L1. In der Anlage S4 000, die L3 gemeinsam mit dem Angeklagten C1 ausgefüllt hatte, gab er, L3, unter anderem wahrheitswidrig an, dass er seit 2009 insbesondere wegen Q4 Probleme erwerbsgemindert sei und er keine Arbeiten mehr verrichten und keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Im weiteren Verlauf beauftragte die E3 L1 L4 mit der Begutachtung des L3, die am 19.03.2013 erfolgte. L4 diagnostizierte in seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 22.05.2013 auf psychiatrischem Gebiet „nur“ eine E4 gefärbte Stimmungslage und stellte ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen fest. Daraufhin lehnte die E3 L1 mit Rentenbescheid vom 29.05.2013 den Rentenantrag ab, da L3 die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen den ablehnenden Bescheid der E3 legte Rechtsanwalt Illner namens des L3 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2013 wies die E3 L1 den Widerspruch des L3 zurück. Hiergegen erhob L3 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht H2 und beantragte, den Ablehnungsbescheid der E3 vom 29.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2013 aufzuheben und die E3 zu verpflichten, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Im Klageverfahren wurde auf Anordnung des Sozialgerichts H2 L3 von den Ärzten X5 auf internistischem Gebiet, I7 auf psychiatrischem Gebiet und L5 auf orthopädischem Gebiet untersucht. Die vorgenannten Ärzte stellten in ihren Gutachten jeweils übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei L3 fest, wobei I7 auf Q3 Fachgebiet lediglich eine B6 und E4 Störung, gemischt (G00.0) diagnostizierte. Nach Eingang der Gutachten im September 2014 wurde durch das Sozialgericht H2 ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28.01.2015 anberaumt. Nachdem L3 von Polizeibeamten mit den Betrugsvorwürfen konfrontiert worden war, beauftragte er seinen Rechtsanwalt mit der Klagerücknahme, was dieser mit Schriftsatz vom 24.11.2014 auch tat. Den erhaltenen Geldbetrag zahlte der Angeklagte C1 wegen Erfolglosigkeit des Rentenantrages wieder an L3 zurück. (19) Tat 19 „V1“ (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Im November 2010 vereinbarten der Angeklagte C1 und die gesondert Verfolgte V1 (geb. am 00.00.0000), bei der keine rentenrelevante Einschränkung ihres Leistungsvermögens vorlag, dass der Angeklagte ihr gegen Zahlung von 1.500,00 F eine Erwerbsminderungsrente verschaffen werde. Von den gezahlten 1.500,00 F erhielt T1 sodann 500,00 F, damit er für sie eine Krankenlegende aufbaute. Der Angeklagte selbst behielt 1.000,00 F. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts J2 aus C8 vom 15.04.2011 beantragte V1 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab sie in dem Antrag unter anderem wahrheitswidrig an, dass sie seit 2004 aufgrund einer E4 Störung erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten könne. Sie sei seit 2010 wegen E4 Störungen in laufender Behandlung bei T1 gewesen und zuvor in den Jahren 2004 bis 2010 wegen E4 in Behandlung bei C12 aus E8. Nach Eingang des Antrags forderte die E3 X1 am 27.05.2011 einen Befundbericht bei T1 an. In dem von T1 ausgestellten und von ihm unterzeichneten ärztlichen Befundbericht vom 17.06.2011 bescheinigte er der V1 bewusst wahrheitswidrig ein T15 S2 (G00.0 H), wobei er die Diagnose als gesichert angab, und er gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Hiernach beauftragte die E3 S3 mit der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung der V1, die am 01.08.2011 erfolgte. S3 diagnostizierte in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.08.2011 bei V1 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom C13-Typus mit Q14 (G00.0). Zudem stufte S3 im Rahmen der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung irrtumsbedingt – aufgrund des vorgetäuschten (übertriebenen bzw. schwerer dargestellten) krankhaften Verhaltens sowie dem unzutreffenden ärztlichen Befundbericht des T1 vom 17.06.2011 - das Leistungsvermögen der V1 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf unter 3 Stunden täglich ein. Ferner hielt er eine Besserung des Leistungsvermögens innerhalb von 2 Jahren durch therapeutische Maßnahmen für möglich. Der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 bewilligte mit Rentenbescheid vom 25.08.2011 den Rentenantrag der V1 wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von November 2011 befristet bis August 2013. In dem oben genannten Zeitraum zahlte die E3 X1 folgende monatliche Rentenbeträge: - vom 01.11.2011 bis 30.06.2012: 762,63 F brutto (685,22 F netto) - vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 779,29 F brutto (700,19 F netto) - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 779,29 F brutto (699,41 F netto) - vom 01.07.2013 bis 31.08.2013: 781,23 F brutto (701,15 F netto) In dem oben genannten Zeitraum erhielt die V1 demnach unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 17.014,98 F brutto (15.281,66 F netto). (20) Tat 20 „V1“ (Ziffer 6 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Unter dem 09.04.2013 stellte V1 einen Weiterzahlungsantrag, in dem sie unter anderem wahrheitswidrig angab, dass hinsichtlich der Krankheitsmerkmale keine Veränderungen eingetreten seien. Am 13.05.2013 forderte die E3 X1 bei T1 erneut einen Befundbericht an. In dem Befundbericht des T1 vom 28.05.2013 bescheinigte er der V1 erneut bewusst wahrheitswidrig ein T15 S2 (G00.0 H) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, obwohl längst noch nicht alle therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ergriffen worden waren. Dieser Befundbericht war inhaltlich identisch mit dem vorherigen Befundbericht vom 17.06.2011, selbst die Information, dass eine Minussymptomatik seit einem Jahr bestehe und die Medikation wurden übernommen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 im Juni 2013 die V1 weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte mit Bescheid vom 09.04.2013 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente befristet bis August 2016. In dem Zeitraum von September 2013 bis April 2016 bezog V1 sodann monatlich folgende Erwerbsminderungsrente: - vom 01.09.2013 bis 30.06.2014: 781,23 F brutto (701,15 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 794,28 F brutto (712,87 F netto) - vom 01.01.2015 bis 28.02.2015: 794,28 F brutto (710,48 F netto) - vom 01.03.2015 bis 30.06.2015: 794,28 F brutto (712,86 F netto) - vom 01.07.2015 bis 30.04.2016: 810,94 F brutto (727,81 F netto) In dem oben genannten Zeitraum bezog V1 demnach Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 25.453,06 F brutto (22.839,22 F netto). Nach Bekanntwerden der zur Aburteilung stehenden Tatvorwürfe beauftragte die E3 X1 im Dezember 2015 erneut S3 mit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung der V1, die am 07.12.2015 erfolgte. Im Rahmen der Begutachtung lagen S3 die beiden Befundberichte vom 17.06.2011 und vom 28.05.2013 vor. S3 diagnostizierte erneut bei V1 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom C13-Typ mit Q14 (G00.0) und stellte im Ergebnis trotz Leistungsminderung ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen fest. Ein solches Leistungsvermögen von mehr als 6 Stunden lag ausgehend von dem jetzigen Kenntnisstand auch schon bei der Begutachtung 2011 vor. Dabei hob er insbesondere Widersprüchlichkeiten der beiden Befundberichte des T1 hervor, bei denen eine genau inhaltsgleiche Befunddokumentation erfolgt war. Auch bei V1 zeigte sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den geklagten und demonstrierten Beschwerden einerseits und den durchgeführten therapeutischen Maßnahmen. Mit Bescheid vom 21.04.2016 hob daraufhin die E3 X1 den Rentenbewilligungsbescheid vom 25.08.2011, ergänzt durch den Bescheid vom 19.06.2013, nach § 45 SGB X von Beginn an auf. Zugleich forderte sie die V1 zur Erstattung der zu Unrecht gezahlten Rente für die Zeit von November 2011 bis April 2016 in Höhe von insgesamt 38.120,88 F auf. cc.) Taten unter Beteiligung des Angeklagten C (21) Fall 21 „B4“ (Ziffer 24 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Ab 2013 wurde der unter Ziffer 12 bereits genannte B4 von dem Angeklagten C weiterbetreut, der dafür kein weiteres Entgelt erhielt. Am 17.02.2014 teilte T1 dem B4 mit, dass er sich einen neuen Arzt suchen müsse, was B4 anschließend dem Angeklagten C mitteilte. Nach Zahlung eines Geldbetrages von 100,00 F baute T1 die Krankenlegende weiter aus. Am 22.09.2014 teilte T1 dem B4 jedoch mit, dass er ihn nicht mehr weiter behandeln werde. Für den Fall, dass er dennoch von ihm weiter behandelt werden wolle, sollte er die gesondert Verfolgte C14 anrufen, deren Handynummer T1 auf einen Zettel notierte und dem B4 übergab. B4, der von der Ankündigung des T1 tief erschüttert war und jetzt insbesondere Sorge um die Weitergewährung seiner Erwerbsminderungsrente hatte, rief daraufhin die C14 noch am selben Tag an, die ihm namens des T1 mitteilte, dass ein weiteres Tätigwerden durch T1 nur erfolge, wenn er (B4) weitere 2.000,00 F zahle. Hiervon berichtete B4 dem Angeklagten C, woraufhin dieser einen neuen Arzt für B4 suchen wollte. In der Folgezeit ging B4 nicht auf das Angebot der C14 ein und zahlte keine weiteren 2.000 F an T1. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.02.2015, dem das von B4 ausgefüllte Formular S4 000 vom 08.10.2014 beigefügt war, stellte B4 erneut einen Weiterzahlungsantrag, in dem er wahrheitswidrig angab, dass betreffend die Krankheitsmerkmale keine Veränderungen eingetreten seien. Als behandelnden Nervenarzt benannte B4 erneut T1. Nach Eingang des Weiterzahlungsantrags forderte die E3 zunächst vergeblich einen Befundbericht bei T1 an. Unter dem 23.02.2015 schickte die Praxis T1/M2 die Unterlagen der E3 unerledigt zurück und teilte mit, dass T1 nicht mehr in der Praxis tätig sei. Im weiteren Verlauf forderte die E3 einen Befundbericht von Frau N6 an, bei der B4 seit Januar 2015 in Behandlung war. In ihrem Befundbericht vom 18.03.2015 diagnostizierte Frau N6 bei B4 eine rezidivierende E4 Störung, B6 und E4 Störung, gemischt. In dem weiteren Befundbericht vom 04.05.2015 führte Frau N6 aus, dass es sich bei B4 um eine E4 Episode, E4 Entwicklung, handele. Im weiteren Verlauf beauftragte die E3 X1 schließlich S3 aus E8 mit der neurologisch/psychiatrischen Begutachtung des B4, die am 02.11.2015 erfolgte. S3 diagnostizierte in seinem schriftlichen Gutachten vom 06.11.2015 eine B6- und E4 Störung, gemischt, gegenwärtig leichtgradig (G00.0) mit Anteilen einer impulsiven Q15 (G00). Zum erhobenen psychischen Befund führte S3 aus, dass B4 affektiv nur allenfalls leichtgradig E4 herabgestimmt wirke bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb sei nicht gemindert. Das formale Denken sei unauffällig. Im Gespräch seien Konzentration und Merkfähigkeit nicht relevant gemindert. Hinweise für das Vorliegen einer mittelschweren oder gar schweren E4 hätten sich aus dem Q1 Befund nicht ergeben. In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung kam S3 zu dem Ergebnis, dass B4 in der Lage sei, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne besondere Präferenzen in der Körperhaltung in Tagesschicht nachzugehen. Unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen sei eine Tätigkeit vollschichtig möglich. S3 stellte schließlich im Ergebnis ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen fest und ging davon aus, dass das sozialmedizinische Leistungsvermögen, wie im Reha-Entlassungsbericht vom 19.01.2010 beschrieben, korrekt bestimmt worden und anzunehmen sei. Daraufhin lehnte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 mit Bescheid vom 01.12.2015 den Weiterzahlungsantrag ab. Hiergegen legte B4 mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2015 Widerspruch ein. Derzeit ist das Widerspruchsverfahren anhängig. Eine Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor. Zudem übersandte die E3 X1 dem B4 am 10.12.2015 die Anhörung zur Rücknahme der Rentenbewilligungsbescheide vom 08.03.2010 und 03.05.2012 nach § 45 SGB X. (22) Fall 22 „J3“ (Ziffer 27 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Ab 2013 wurde J3 von dem Angeklagten C weiter betreut, der dafür kein weiteres Entgelt erhielt. Am 02.09.2013 stellte J3 einen Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung, der am 09.09.2013 bei der E3 S einging. In diesem Antrag gab er insbesondere wahrheitswidrig an, dass keine gesundheitliche Veränderung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 17.10.2013 forderte die E3 S T1 auf, einen Befundbericht zu erstellen, um über den Antrag des J3 auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente entscheiden zu können. Daraufhin teilte T1 dem Angeklagten C am 12.12.2013 telefonisch mit, dass er J3 gesagt habe, dass er den Angeklagten anrufen solle. Wenn er ihn, den Angeklagten C, nicht anrufe und nichts abliefere, sei J3 draußen. Der Angeklagte C und J3 suchten T1 in dessen Arztpraxis am 29.01.2014 auf, wo sie T1 500,00 F übergaben und T1 ihnen im Gegenzug – ohne vorherige Untersuchung – den auf den 30.01.2014 datierten Befundbericht überreichte. Sodann verließen sie nach nur 6 Minuten wieder die Arztpraxis. In dem Befundbericht vom 30.01.2014 bescheinigte T1 dem J3 erneut bewusst wahrheitswidrig eine mittelgradige bis schwere E4 Episode (G00.0) und eine B (G00.0). Nach Eingang des Befundberichtes vom 30.01.2014 stufte der zuständige Sachbearbeiter der E3 S den J3 irrtumsbedingt weiter als voll erwerbsgemindert ein und bewilligte mit Rentenbescheid vom 07.02.2014 die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente befristet bis zum 31.12.2016. Die Erwerbsminderungsrente wurde monatlich wie folgt weiter ausgezahlt: - vom 01.01.2014 bis 30.06.2014: 1.046,65 F - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 1.064,13 F - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 1.060,58 F - vom 01.07.2015 bis 31.12.2015: 1.082,82 F In dem oben genannten Zeitraum erhielt J3 demnach unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 25.525,08 F. Nach Bekanntwerden des vorliegenden Ermittlungsverfahrens übersandte die E3 dem J3 das Anhörungsschreiben vom 23.12.2015, wonach sie beabsichtige, die Rentenbescheide vom 11.09.2012 und 07.02.2014 mit Wirkung ab dem 01.12.2011 zurückzunehmen und ihn zur Rückzahlung der gezahlten Rente zu verpflichten. Die dem J3 gesetzte Frist, innerhalb 1 Monats ab Bekanntgabe des Schreibens Stellung zu nehmen, ließ er fruchtlos verstreichen. (23) Fall 23 „L6“ (Ziffer 36 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im März 2011 vermittelte der gesondert Verfolgte B5 den gesondert Verfolgten L6 aus E10 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren E4 Erkrankung vorlag, an den Angeklagten C, damit er ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung verschaffe. Zuvor hatte L6 einen Betrag in Höhe von 2.000,00 F an B5 für die angestrebte Verrentung gezahlt, wovon B5 dem Angeklagten C 1.000 F übergab. Auf Veranlassung des Angeklagten C baute T1 ab dem 21.03.2011 die Krankenlegende des L6 auf, um in der Zukunft einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung erfolgreich stellen zu können. Hierfür zahlte der Angeklagte C dem T1 mindestens 500,00 F, sodass insgesamt 500,00 F bei dem Angeklagten verblieben. Am 15.11.2011 beantragte L6 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 L1. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er seit 2006 wegen einer Q4 Erkrankung voll erwerbsgemindert sei. Ferner war dem Antrag die von T1 am 09.11.2011 ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung mit der falschen Diagnose: „gesicherte rezidivierende E4 Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne Q2 Symptome (G00.0H)“ beigefügt, die eine Erwerbsminderung bestätigen sollte. Nach Eingang des Rentenantrags beauftragte die E3 L1 Herrn S8 vom sozialmedizinischen Dienst mit der Begutachtung des L6, die am 29.12.2011 erfolgte. Im Rahmen der Untersuchung erachtete L6 eine psychiatrische Begutachtung für notwendig, weil das Leistungsvermögen maßgeblich durch eine rezidivierende E4 Störung festgelegt sei. Die Fachärztin für Psychiatrie, Frau I8, die L6 am 08.02.2012 untersuchte, diagnostizierte in ihrem sozialmedizinischen Gutachten vom 10.02.2012 eine E11 (G00.0) und führte aus, dass die von T1 festgestellte schwere E4 Störung in keiner Weise nachvollziehbar sei. Sie kam zu dem Ergebnis, dass bei L6 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für geistig einfache Tätigkeiten unter Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen bestehe. S8 kam daraufhin in seiner abschließenden sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20.02.2012 zu dem Ergebnis, dass L6 regelmäßig in körperlicher Hinsicht leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung von weitreichenden Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Mit Bescheid vom 01.03.2012 lehnte daraufhin die E3 L1 den Rentenantrag des L6 ab, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen die ablehnende Entscheidung legte L6 mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2012 Widerspruch ein, der durch die E3 L1 mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob L6 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.11.2012 Klage vor dem Sozialgericht E10 und beantragte, den Ablehnungsbescheid der E3 vom 01.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die E3 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15.11.2011 hin Rente wegen Erwerbs-minderung zu gewähren. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.12.2012 überreichte L6 zur Klagebegründung die von T1 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 03.12.2012, in der T1 unter anderem bewusst wahrheitswidrig die Diagnose einer schweren E4 Episode (G00.0H) und generalisierten B2 (G00.0H) angab. Daraufhin bestellte das Gericht den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie U3 zum gerichtlichen Sachverständigen. Die Begutachtung des L6 durch U3 erfolgte am 08.08.2013 und 19.08.2013. Zu Beginn des ersten Begutachtungstermins überreichte L6 dem Gutachter eine weitere, von T1 am 31.07.2013 ausgestellte Krankenhauseinweisung mit vorgetäuschten Diagnosen. U3 kam in seinem schriftlichen Gutachten über L6 vom 07.10.2013 zu der Beurteilung, dass bei L6 auf psychiatrischem Gebiet nur eine E12 vorliege. Hinweise auf eine klinische E4, insbesondere Chronifizierung, fehlten, sodass auch nicht von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgegangen werden könne. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien ihm an 8 Stunden täglich zumutbar. Nach Eingang des Gutachtens des U3 beantragte L6 über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG. Als weiteren Sachverständigen bestellte das Gericht Frau N7 aus B8, die L6 am 05.06.2014 explorierte. Einen Tag zuvor hatte der Angeklagte C dem L6 telefonisch Verhaltensanweisungen für den bevorstehenden Termin gegeben. N7 stellte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 26.06.2014 – basierend auf dem vorgetäuschten krankhaften Verhalten des L6 – eine Verschlechterung des Leistungszustandes des L6 seit der Begutachtung durch U3 fest und diagnostizierte eine anhaltende E7, gegenwärtig schwergradiger Ausprägung (G00.0,G00.0) und eine generalisierte B1 (G00.0). Auch leichte körperliche Tätigkeiten und einfache geistige Tätigkeiten könne L6 nicht mehr vollschichtig verrichten. Sie stufte das Leistungsvermögen des L6 mit mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich ein. Seine bisherige Tätigkeit als Rangierer und seine phasenweise verrichtete Aushilfstätigkeit als Personenbeförderer (Taxifahrer) könne er nicht mehr verrichten. Am 22.12.2014 schlossen der Mitarbeiter der E3 L1 und L6 vor dem Sozialgericht E10 sodann einen Vergleich, wonach bei L6 ab dem 01.02.2014 befristet bis zum 30.06.2016 vorübergehend volle Erwerbsminderung angenommen werde. Der Vergleich wurde bis zum heutigen Tag nicht ausgeführt. Nach Bekanntwerden des vorliegenden Strafverfahrens erklärte die E3 L1 mit Schriftsatz vom 26.06.2015 gegenüber dem Sozialgericht E10 die Anfechtung des Vergleichs vom 22.12.2014 und beantragte, das Verfahren fortzusetzen. Eine abschließende Entscheidung des Sozialgerichts E10 liegt derzeit noch nicht vor. (24) Fall 24 „U4“ (Ziffer 37 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Im Jahr 2008 lernte der gesondert Verfolgte U4 aus I3 (geb. am 00.00.0000), der unter keiner rentenrelevanten schweren Q4 Erkrankung litt, über L7 den Angeklagten C kennen. Für einen Betrag von mindestens 500,00 F sollte der Angeklagte C dem gesondert Verfolgten U4 eine Erwerbsminderungsrente verschaffen. Nach Zahlung des Geldbetrages an den Angeklagten C baute T1 auf dessen Veranlassung ab dem 23.10.2008 die „Krankenlegende“ des U4 auf, der fortan bewusst wahrheitswidrig eine mittelgradige E4 Episode (G 00.0), C11 (G00.0) und eine T3störung G00.0) diagnostizierte, um zukünftig ein aufgehobenes Leistungsvermögen bei U4 vorgeben zu können. Am 11.06.2012 beantragte U4 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 O1, wobei die E3 X1 im weiteren Verlauf die Bearbeitung des Antrags zuständigkeitshalber übernahm. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er unter anderem wegen E7 erwerbsgemindert sei und er keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Nach Einholung eines Gutachtens zu der Frage der Feststellung der Leistungsfähigkeit des U4, lehnte die E3 X1 mit Bescheid vom 13.11.2012 den Rentenantrag ab, da U4 die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen den ablehnenden Bescheid legte Rechtsanwalt I9 aus D, an den C den U4 vermittelt hatte, namens des U4 mit Schreiben vom 29.11.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde der E3 X1 mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2013 die von T1 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 16.02.2013 überreicht. In der ärztlichen Bescheinigung vom 16.02.2013 gab T1 unter anderem bewusst wahrheitswidrig über U4 an, dass es sich diagnostisch um eine mittelgradige E4 Episode (G00.0), C15 (G00.0) und eine T3störung (G00.0) handele. Trotz dieses von T1 beschriebenen schweren Krankheitsbildes mit latenter T2 wurden in der Folgezeit keine intensiveren Behandlungsmaßnahmen von T1 eingeleitet. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung beauftragte die E3 X1 zusätzlich Frau I10 aus I3 mit der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung des U4, die am 01.07.2013 erfolgte. Frau I10 kam in ihrem Gutachten vom 02.07.2013 zu dem Ergebnis, dass derzeit eine mittelgradig ausgeprägte E4 Störung (G00.0) mit auch somatoformer Beschwerdesymptomatik bestehe. Daraufhin wies die E3 X1 den Widerspruch des U4 mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 zurück. Hiergegen erhob U4 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.10.2013 Klage vor dem Sozialgericht E8. In der Klagebegründung trug U4 bewusst wahrheitswidrig vor, dass er spätestens seit Mitte des vergangenen Jahres nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. In jedem Falle sei das quantitative Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Ausmaße eingeschränkt. In der Klagebegründung wurde erneut auf die von T1 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 16.02.2013 Bezug genommen, die der Klageschrift als Anlage beigefügt worden war. Daraufhin bestellte das Gericht mit Beweisanordnung vom 20.12.2013 Frau E12-W2 zur gerichtlichen Sachverständigen. Zugleich wurde die Sachverständige beauftragt, von I7 ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten einzuholen. Frau E12-W2 kam in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 30.04.2014 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass bei U4 wiederkehrende Wirbelsäulensyndrome bestünden. Er könne trotz dieser Gesundheitsstörung leichte bis mittelschwere Arbeiten mit entsprechenden Einschränkungen vollschichtig ausüben. Die psychiatrische Begutachtung des U4 durch I7 erfolgte am 13.05.2014. I7 stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.05.2014 die Diagnose einer E12 (G00.0) und eines Spannungskopfschmerzes (H00.0) und kam zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen kaum beeinträchtigt sei. Nach Eingang der Gutachten der E12-W2 und des I7 fragte das Sozialgericht E8 unter dem 27.05.2014 bei dem Verfahrensbevollmächtigten des U4 an, ob die Klage zurückgenommen werde. Mit Schriftsatz vom 18.06.2014 beantragte U4 über seinen Verfahrens-bevollmächtigten die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG. Als Gutachter des Vertrauens wurde in dem Schriftsatz der gesondert Verfolgte T8 benannt. Mit Beweisanordnung vom 07.10.2014 ernannte das Gericht daraufhin den gesondert Verfolgten T8 zum weiteren Sachverständigen, der U4 am 04.11.2014 explorierte. Kurz vorher, nämlich am 27.10.2014, kontaktierte T8 noch den Angeklagten C telefonisch. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben des U4 kam der gesondert Verfolgte T8 zu dem Ergebnis, dass dessen Leistungsfähigkeit gegenwärtig auf unter 6 Stunden (5 - 6 Stunden/Tag) herabgesunken sei. Nach Eingang des Gutachtens des T8 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 mit Bescheid vom 26.05.2015 dem U4 eine vierwöchige, stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik I2, womit sich der Verfahrensbevollmächtigte des U4 einverstanden erklärte. Aufnahmetermin war der 08.09.2015, was die E3 dem Gericht und dem U4 mit Schreiben vom 14.08.2015 mitgeteilt hatte. U4 erschien jedoch nicht zu diesem Termin. Eine abschließende Entscheidung des Sozialgerichts E8 liegt derzeit noch nicht vor. (25) Fall 25 „C15“ (Ziffer 38 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Der gesondert Verfolgte C16 aus V (geb. am 00.00.0000) war seit dem Jahr 2008 an C16 erkrankt. Bereits am 09.09.2010 hatte C16 deswegen Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war eine psychische Erkrankung noch nicht als rentenbegründend angegeben worden. Der Rentenantrag war im weiteren Verlauf von der E3 X1 abgelehnt worden, zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2011, weil schon die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Nach Ablehnung des Rentenantrags nahm C16 zunächst im Januar 2012 wieder eine Erwerbstätigkeit als Schleifer bei einer Schleiferei auf, wo er bis zum 30.11.2012 beschäftigt war, um die fehlenden Pflichtbeiträge zu erwirtschaften. Spätestens im August 2012 lernte C16, bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren E4 Erkrankung vorlag, den Angeklagten C kennen. Beide fassten den Entschluss, dass C16 zukünftig gemeinsam mit dem Angeklagten C erneut versuchen werde, eine Erwerbsminderungsrente zu erlangen, wobei diesmal die Leistungsunfähigkeit mit einer tatsächlich nicht vorhandenen schweren E4 begründet werden sollte. Als Gegenleistung wurde die Zahlung von 2.000,00 F vereinbart. Im August 2012 vermittelte der Angeklagte C den C16 zu T1, der ab dem 15.08.2012 die Krankenlegende des C16 aufbaute, indem er bei ihm bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0 H) diagnostizierte, ihm ein B5 verordnete und ihn ab dem 28.09.2012 arbeitsunfähig krankschrieb. In der Zeit vom 05.11.2012 bis 23.11.2012 befand sich C16 nach Einweisung durch T1 in stationärer Q3 Behandlung in der LWL-Klinik E8, um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Am 17.01.2013 beantragte C16 sodann Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab C16 in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er seit September 2012 wegen E7 erwerbsgemindert sei und er keine Arbeiten mehr verrichten sowie keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem benannte er in dem Antrag T1 als behandelnden Arzt. Nach Eingang des Antrags forderte die E3 X1 bei T1 einen Befundbericht an. In dem Befundbericht vom 27.03.2013, dem als Anlagen die Anamnese vom 16.08.2012 sowie die für den Kreis V ausgestellte ärztliche Bescheinigung vom 29.01.2013 beigefügt waren, bescheinigte T1 dem C16 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0). Nach Eingang des Befundberichts bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 dem C16 mit Bescheid vom 08.05.2013 unbefristet Rente seit dem 01.01.2013 wegen voller Erwerbsminderung. Nach Erfolg des Rentenantrages überwies C16 am 08.07.2013 den vereinbarten Restbetrag von 2.000,00 F per X6 V2 an den angeklagten C. Die E3 X1 zahlte seit dem 01.01.2013 an C16 eine monatliche Rente in folgender Höhe: - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 974,35 F brutto (874,49 F netto) - vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: 976,78 F brutto (876,67 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 993,10 F brutto (891,31 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 993,10 F brutto (888,33 F netto - vom 01.07.2015 bis 29.02.2016: 1.013,92 F brutto (906,95 F netto) - vom 01.03.2016 bis 30.06.2016: 1.013,92 F brutto (904,93 F netto) - vom 01.07.2016 bis 31.12.2016: 1.056,97 F brutto (943,34 F netto) - vom 01.01.2017 bis 30.06.2017: 1.056,97 F brutto (941,23 F netto) - vom 01.07.2017 bis 30.09.2017: 1.077,10 F brutto (959,15 F netto) C16 erhielt demnach von der E3 X1 in dem Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2017 unberechtigt Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 57.566,64 X brutto (51.505,01 X netto). Im Auftrag der E3 X1 wurde C16 am 05.10.2015 durch S3 nachbegutachtet, im Rahmen dessen wurden ihm unter anderem die Befundberichte des T1 vom 16.08.2012 und 29.01.2013 zur Verfügung gestellt. S3 diagnostizierte bei C16 eine allenfalls leichte E4 Symptomatik in Form einer E12 (G 00.0) und stellte ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Tätigkeiten fest. Dabei hob er hervor, dass in dem Untersuchungsgespräch deutliche Diskrepanzen zwischen den von ihm geklagten Beschwerden sowie dem geschilderten Tagesablauf und den Befunden im Q1 Befund bestünden. Entgegen den Angaben des C16 konnte im Rahmen einer laborchemischen Untersuchung nachgewiesen werden, dass er das angegebene Medikament C18 nicht eingenommen hatte. Zudem hatte er eine von ihm angeblich eingenommene Tagesdosis von 35 mg angegeben, obwohl die höchste Tagesdosis 20 mg beträgt. Mit Schreiben vom 08.12.2015 übersandte die E3 dem C16 ein Anhörungsschreiben, wonach sie beabsichtige, den Rentenbescheid vom 08.05.2013 gem. § 45 SGB X ab dem 01.01.2013 und somit von Beginn an aufzuheben. Mit Bescheid vom 01.09.2016 hob die E3 X1 den Bewilligungsbescheid auf, wogegen C16 Widerspruch einlegte. Nachdem dem Widerspruch nicht abgeholfen worden war, erhob C10 vor dem Sozialgericht Klage. Das Verfahren ist derzeit noch anhängig. Die E3 X1 zahlt weiterhin aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die monatliche Rente an C16. (26) Fall 26 „U5“ (Ziffer 41 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im Mai 2011 nahm der gesondert Verfolgte U5 aus I11 (geb. am 00.00.0000), der zwar – nicht rentenrelevante – orthopädische Probleme hatte, aber unter keiner rentenrelevanten, schweren E4 Erkrankung litt, Kontakt zu dem Angeklagten C auf, damit dieser ihm eine Erwerbsminderungsrente verschaffe. Bei dem ersten Treffen teilte der Angeklagte C dem U5 mit, dass orthopädische Leiden für eine Rente nicht ausreichten. Er riet ihm, Rente wegen einer schweren E4 zu beantragen. Dabei sollte er als Beschwerden insbesondere B1, Q9 und Antriebsstörungen vorgeben. Aufgrund dessen vereinbarten beide, dass der Angeklagte C dem U5 gegen Zahlung von 1.500,00 F eine Erwerbsminderungsrente verschaffen sollte, wobei T1 ihnen helfen sollte. Dafür vereinbarte der Angeklagte C für den 01.06.2011 einen ersten Termin bei T1, zu dem er den U5 begleitete. Unmittelbar vor diesem Termin überreichte U5 dem Angeklagten C eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 F. Nach etwa 10 Minuten stellte T1 bei U5 bewusst wahrheitswidrig eine rezidivierende E4 Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne Q2 Symptome(G00.0) fest und verordnete das Medikament B6 100, ohne ihn körperlich untersucht zu haben. Nachdem U5 das Behandlungszimmer verlassen hatte, übergab der Angeklagte C dem T1 500,00 F in bar. Beim anschließenden Verlassen der Arztpraxis wies der Angeklagte C U5 an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, jedoch die Medikamente nicht einzunehmen. In der Folgezeit wurde die Krankenlegende des U5 von T1 aufrechterhalten und weiter ausgebaut. U5 erschien am 21.07.2011, 14.12.2011 und 25.01.2012 in der Arztpraxis. T1 verordnete U5 ohne Untersuchungen weitere Medikamente und schrieb U5 in der Zeit vom 29.02.2012 bis zum 16.08.2012 bewusst wahrheitswidrig wegen einer gegenwärtig schweren Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) arbeitsunfähig krank und stellte entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Am 19.06.2013 beantragte U5 schließlich Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei der E3 X1. Zur Begründung gab er in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass er insbesondere wegen E4 erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten sowie keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Zudem benannte er T1 als seinen Neurologen, bei dem er in Behandlung sei, und fügte dem Antrag als Anlage die von T1 am 29.02.2012 ausgestellte Bescheinigung bei. In dem von der E3 X1 angeforderten ärztlichen Befundbericht vom 25.07.2013 bescheinigte T1 dem U5 daraufhin bewusst wahrheitswidrig eine rezidivierende E4 Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne Q2 Symptome (G00.0) sowie eine generalisierte B2 (G00.0) und gab vor, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Daraufhin beauftragte die E3 X1 S3 mit der O-Q3 Begutachtung des U5, die am 25.11.2013 erfolgte. Nach erfolgter Untersuchung diagnostizierte S3 in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.12.2013 eine B (G00.0) und eine B6- und E4 Störung, gemischt (G00.0), und setzte das Leistungsvermögen des U5 auf mehr als 6 Stunden täglich fest. Der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 lehnte danach mit Rentenbescheid vom 19.12.2013 den Rentenantrag des U5 mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab. Nach Bekanntwerden der ablehnenden Entscheidung vermittelte der Angeklagte C den U5 zu Rechtsanwalt I9 aus D, der namens des U5 mit Schriftsatz vom 13.01.2014 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der E3 einlegte. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde U5 am 28.12.2015 erneut durch S3 aus E8 O-Q2 untersucht. Auch in diesem Fall gelangte S3 bei U5 zu der Diagnose einer B mit leicht- bis mittelgradiger E4 Reaktion (G00.0) und einer B6- und E4 Störung, gemischt (G00.0), und stellte ein vollschichtiges Leistungsvermögen fest. Die E3 X1 half dem Widerspruch unter dem 21.03.2016 nicht ab. Deshalb erhob U5 unter dem 29.03.2016 Klage. Das Verfahren ist derzeit noch bei dem Sozialgericht anhängig. (27) Fall 27 „P5“ (Ziffer 42 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im Dezember 2011 nahm der gesondert Verfolgte P5 aus I12 (geb. am 00.00.0000), der arbeitslos war sowie Schlafprobleme und Rückenschmerzen hatte, Kontakt zu dem Angeklagten C auf, damit dieser ihm bei der Erlangung einer Erwerbsminderungsrente helfe. Bei dem ersten Treffen teilte der Angeklagte C dem P5, bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, mit, dass seine Beschwerden für eine Erwerbsminderungsrente nicht ausreichten. Er sagte ihm, dass „sie dafür auf Psyche machen müssten“. Beide vereinbarte, dass der Angeklagte C gegen Zahlung eines Betrages von 3.000,00 F die Verrentung des P5 erreichen solle, wobei T1 sie unterstützen sollte. Am 14.12.2011 begleitete der Angeklagte C den P5 zu seinem ersten Termin bei T1. Unmittelbar vor diesem Termin hatte P5 dem Angeklagten C eine Anzahlung in Höhe von 1.500,00 F überreicht. Nachdem der Angeklagte C T1 erklärt hatte, dass P5 die Verrentung anstrebe, stellte T1 nach etwa 15 Minuten bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0H) fest und stellte ein Rezept über das Medikament B6 100 aus. Danach übergab der Angeklagte C dem T1 500 F in bar. Die restlichen 1.000,00 F verblieben bei dem Angeklagten. In der Folgezeit baute T1 die Krankenlegende des P5 auf. Es erfolgten Termine bei T1 am 29.02.2012 und 25.04.2012, bei denen T1 dem P5 die Medikamente B6 100 und D1 verordnete, wobei die „Untersuchungen“ jeweils nur 5 bis 10 Minuten dauerten. Zudem stellte T1 für den Zeitraum vom 25.04.2012 bis zum 04.02.2014 bewusst wahrheitswidrig entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Am 05.07.2013 beantragte P5 schließlich Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1 und begründete seinen Antrag mit Q4 Problemen. Ferner benannte er T1 als behandelnden Nervenarzt. Nach Eingang des Antrags forderte die E3 X1 unter dem 01.08.2013 bei T1 einen ärztlichen Befundbericht an. In dem vom T1 ausgestellten und von ihm unterzeichneten ärztlichen Befundbericht vom 09.08.2013 bescheinigte er P5 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0H), wobei er die Diagnose als gesichert angab, und er gab vor, dass eine Befundänderung in den letzten 12 Monaten nicht erfolgt und eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Die E3 X1 beauftragte daraufhin den Psychiater L8 aus E13 mit der Begutachtung des P5, die am 25.10.2013 erfolgte, der zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen des P5 gelangte. Am 21.01.2014 wurde P5 erneut begutachtet, diesmal durch F3 – Facharzt für Allgemeinmedizin – aus C17. Ausgehend von dem im Rahmen der Begutachtung vorgetäuschten krankhaften Verhalten des P5 und der von T1 aufgebauten Krankenlegende stellte F3 die Diagnose der schweren E7 Episode (G00.0) und kam zu dem Ergebnis eines aufgehobenen Leistungsvermögens von unter 3 Stunden pro Tag. Daraufhin bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 mit Bescheid vom 07.02.2014 dem P5 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.02.2014 befristet bis zum 31.01.2016. In dem Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.01.2016 erhielt P5 monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in folgender Höhe: - vom 01.02.2014 bis 30.06.2014: 1.026,63 F brutto (921,40 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 1.043,78 F brutto (936,79 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 1.043,78 F brutto (933,66 F netto) - vom 01.07.2015 bis 31.01.2016: 1.065,67 F brutto (953,25 F netto) In dem oben genannten Zeitraum erhielt P5 demnach unberechtigt von der E3 X1 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von insgesamt 25.118,20 F brutto (22.502,45 F netto). Im Auftrag der E3 X1 befand sich P5 schließlich in der Zeit vom 08.06.2015 bis zum 12.06.2015 in der Fachklinik I2 zur stationären Begutachtung durch T5. Dort diagnostizierte T5 lediglich eine rezidivierende E4 Störung, gegenwärtig mittelgradig (G.00.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (G00.0). Dabei führe – so T5 – die vorherrschende Symptomatik bei P5 zu einer subjektiven deutlich stärkeren Einschätzung seiner persönlichen Beeinträchtigungen. Dies schlug sich auch im Antwortverhalten bei den psychometrischen Tests mit teilweise aggregiertem Antwortverhalten nieder. Denn hierbei erlangte P5 die maximale Punktzahl für eine schwere E7, obwohl dieses Ergebnis nicht mit den erkennbaren Befunden vereinbar war. Zudem ergaben die Laboruntersuchungen, dass P5 die verschriebenen Medikamente nicht bzw. nicht in ausreichender Dosis eingenommen hatte. Schlussendlich gelangte T5 daher zu dem Ergebnis, dass P5 die letzte berufliche Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer auch weiterhin für 6 Stunden täglich und mehr ausüben könne. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich ein positives Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung, was auch für die Zeit ab dem 25.10.2013 gelte. (28) Fall 28 „T16“ (Ziffer 43 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Seit Februar 2013 war der gesondert Verfolgte T16 aus I3 (geb. am 00.00.0000) Patient bei T1, der ihm von einem Bekannten empfohlen worden war. Während eines Arztbesuches bei T1 lernte T16, der unter keiner rentenrelevanten schweren Q4 Erkrankung litt, in den Praxisräumen den Angeklagten C kennen. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte C ihm gegen Zahlung von 1.500,00 F eine Erwerbsminderungsrente verschaffe. Daraufhin befand sich T16 nach Einweisung durch T1 vom 09.09.2013 bis zum 11.10.2013 in teilstationärer Q3 Behandlung im L9 Krankenhaus I3, um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Auf eigenen Wunsch wurde T16 am 11.10.2013 entlassen. Am 02.12.2013 fragte T1 telefonisch bei dem Angeklagten C nach, ob dieser Gutachten für ihn „gemacht“ habe, also Gutachtenaufträge erwirkt. Sodann teilte er, T1, ihm mit, dass kurz vor Weihnachten die von dem Angeklagten C zu ihm geschickten Personen „Weihnachtsgeschenke“ mitbringen sollten, er werde ein paar Zettel (mit „Geschenkwünschen“) fertig machen. Einige Tage später, am 06.12.2013, beschwerte sich T1 sodann telefonisch bei dem Angeklagten C darüber, dass er für T16 einen 6-seitigen Fragebogen der H5-Versicherung, bei der T16 versichert war und der an ihn (T1) gerichtet war, beantworten solle. Er habe von T16 dafür 100,00 F verlangt, dieser wolle aber nur 20,00 F zahlen. Daraufhin übergab T1 das Telefon dem T16, der sich auf U6 mit dem Angeklagten unterhielt. Wenige Minuten später meldete sich T1 erneut telefonisch bei dem Angeklagten und brachte seinen Unmut zum Ausdruck, dass T16 die 100,00 F nur widerwillig zahlen wollte und forderte den Angeklagten auf, künftig vorher die Geldzahlzungen abzusprechen. In einem weiteren Telefonat am 09.12.2013 beschwerte sich T1 bei dem Angeklagten C, er, T1, müsse noch hunderte Befundberichte erstellen, mit denen er gewartet habe, da er gehofft habe, dass der Angeklagte seine Ankündigungen wahr mache. Diese würde er schon einmal fertigstellen, aber erst übergeben, wenn er an dem darauffolgenden Mittwoch von dem Angeklagten eine namhafte Summe erhalte. Er, T1, sei schon völlig „ausgepowert“ und arbeite umsonst für ihn. Auch Gutachtenaufträge kämen bei ihm, T1, entgegen den Ankündigungen des Angeklagten C nicht an. Der Angeklagte C bestätigte gegenüber T1, dass er für jeden Befundbericht 200,00 F erhalten werde. Am 28.01.2014 beantragte T16 schließlich Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 X1, wo der Antrag am 30.01.2014 einging. Er begründete den Antrag mit einer Q4 Erkrankung. In dem von der E3 X1 angeforderten ärztlichen Befundbericht vom 19.03.2014 bescheinigte T1 dem T16 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode (G.00.0) sowie eine generalisierte B6tstörung und gab vor, eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Für die Erstellung dieses Befundberichtes musste T16 zusätzlich 200,00 F an T1 zahlen. Die E3 X1 beauftragte nach Eingang des von T1 erstellten Befundberichtes S aus E8 mit der Begutachtung des T16. Auf Veranlassung des T16, dem geraten wurde S abzulehnen, da dieser oft zu für den Rentenantrag ungünstigen Ergebnissen gelange, hob die E3 X1 die Beauftragung des S3 auf und beauftragte die Psychiaterin Frau I10 aus I3 mit der Begutachtung des T16, die am 01.09.2014 stattfand. Nach erfolgter psychiatrischer Untersuchung stellte Frau I10 die Diagnose einer mittelgradigen E4 Episode mit generalisierten B6 (G00,00 G00.0) und gelangte zu einem mehr als 6-stündigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Daraufhin lehnte der zuständige Mitarbeiter der E3 X1 mit Rentenbescheid vom 01.10.2014 den Rentenantrag mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab. Gegen den ablehnenden Bescheid legte Rechtsanwalt I9 aus D, an den der Angeklagte C den T16 vermittelt hatte, namens des T16 fristgemäß Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 wies die E3 X1 den Widerspruch des T16 zurück. Derzeit ist das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund anhängig. (29) Fall 29 „L10“ (Ziffer 44 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens Anfang 2013 kontaktierte der gesondert Verfolgte L10 aus I3 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung des Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, den Angeklagten C. L10, der mit dem gesondert Verfolgten U4 bekannt war, hatte von „T1 gehört“ und wollte auch „in Rente“. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte C ihm unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen schweren E7 gegen Zahlung von 3.000,00 F die Verrentung ermöglicht. Bei dem ersten Termin am 13.02.2013 in der Arztpraxis des T1 teilte der Angeklagte C sodann vereinbarungsgemäß wahrheitswidrig mit, dass L10 Schlafstörungen und Panikattacken habe sowie Probleme auf der Arbeit. Derartige Beschwerden hatte L10 dem Angeklagten C zuvor nicht mitgeteilt. L11 machte daraufhin kurze ergänzende Angaben zu seiner beruflichen und privaten Situation. Eine weitergehende Befragung und nachfolgende körperliche Untersuchung des L10 durch T1 erfolgten nicht. Sodann stellte T1 dem L10 ein Rezept über das Antidepressivum N3 (15 mg, 100 Stück) aus. Nach etwa 10 Minuten verließ L10 das Behandlungszimmer, woraufhin der Angeklagte C dem T1 1.000,00 F in bar übergab. Die restlichen 000,00 F behielt C. Unmittelbar vor dem ersten Termin hatte L10 an den Angeklagten C eine Anzahlung in Höhe von 1.500,00 F geleistet. Anschließend wies der Angeklagte C den L10 an, das Rezept in der Apotheke einzulösen, das Medikament jedoch nicht einzunehmen. In der Folgezeit wurde die Krankenlegende des L10 von T1 aufrechterhalten und weiter ausgebaut, indem er ihm weiter das Antidepressivum N3 verordnete und ihn ab dem 04.02.2014 wegen einer schweren E4 Episode arbeitsunfähig krankschrieb. In der Zeit vom 10.03.2014 bis zum 16.04.2014 befand sich L10 schließlich nach Einweisung durch T1 in Q2 Behandlung im L9 Krankenhaus I3, um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Auf diesen Aufenthalt hatten T1 und der Angeklagte C den L10 vorbereitet, indem sie ihm mitgeteilt hatten, welche Beschwerden er vorgeben solle. Dazu zählten Panikattacken, Schlafstörungen sowie Stimmenhören. Während des Klinikaufenthalts hielt L10 auch weiterhin Kontakt zu dem Angeklagten C, um weiteres Verhalten abzusprechen. Am 19.05.2014 beantragte L10 nach vorheriger Rücksprache mit T1 und dem Angeklagten C schließlich Rente wegen Erwerbsminderung, wobei der Antrag am 21.05.2014 bei der E3 X1 einging. Zur Begründung gab er insbesondere E7 an. Zudem benannte er T1 als behandelnden Arzt/Psychiater. Nach Eingang des Rentenantrags forderte die E3 X1 einen Befundbericht von T1 an. Zudem beauftragte sie im weiteren Verlauf Frau X3 aus X4 mit der neurologisch/psychiatrischen Begutachtung des L10, die am 16.10.2014 erfolgen sollte. Zuvor war S3 aus E8 von der E3 X1 mit der Begutachtung beauftragt worden. Auf Betreiben von dem Angeklagten C und T1 wurde dies jedoch – wie auch bereits zuvor –verhindert, da S3 zu „kritisch“ sei. Einen Tag vor dem Gutachtentermin bei X3 suchten der Angeklagte C und L10 noch einmal T1 in dessen Praxis auf. T1 bescheinigte L10 in dem ärztlichen Befundbericht vom 15.10.2014 bewusst wahrheitswidrig ein aufgehobenes Leistungsvermögen wegen einer schweren E4 Episode (G00.0). Für diesen Befundbericht erhielt T1 weitere 200,00 F. Zudem erhielt L10 Verhaltensanweisungen für den Termin am 16.10.2014. So sollte er dort insbesondere unrasiert und in alter Kleidung erscheinen. Am 16.10.2014 erfolgte die Begutachtung durch Frau X3. Zu Beginn der Untersuchung überreichte L10 den Befundbericht vom 15.10.2014. Nach erfolgter Exploration kam Frau X3 zu dem Ergebnis, dass sie die Diagnose des T1 nicht teile. Aus psychiatrischer Sicht könne sie auch ein aufgehobenes Leistungsvermögen nicht bestätigen und diagnostizierte im Ergebnis nur eine Bstörung und E11 und stellte ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen fest. Daraufhin lehnte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 mit Rentenbescheid vom 24.11.2014 den Rentenantrag ab, da L10 die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des L10 vom 15.01.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid der E3 X1 vom 26.03.2015 zurückgewiesen. Der Angeklagte zahlte den erhaltenen Gelbetrag an L10 zurück, nachdem dessen Widerspruch zurückgewiesen worden war. (30) Fall 30 „V3“ (Ziffer 45 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens im August 2012 vereinbarten der Angeklagte C und der gesondert Verfolgte V3 aus W3 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, dass der Angeklagte C ihm unter Beteiligung des Psychiaters T1 wegen einer schweren E7 eine Erwerbsminderungsrente verschaffe. Als Gegenleistung übergab V3 dem Angeklagten C zu Beginn der Zusammenarbeit einen Geldbetrag in Höhe von 3.000,00 F. Am 22.08.2012 vermittelte C den V3, der unter keiner schweren Q4 Erkrankung litt, zu T1. Bei der Erstuntersuchung am 22.08.2012 und in der Folgezeit diagnostizierte T1 bei V3 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q2 Symptome (G00.0), um die Krankenlegende aufzubauen, und schrieb ihn ab dem 06.03.2013 arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 30.09.2013 bis zum 22.11.2013 befand sich V3 nach Einweisung durch T1 in teilstationärer Q3 Behandlung im Klinikum O2 in W3, um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Am 15.05.2014 beantragte V3 schließlich Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 L1 in C8, nachdem er zuvor Rücksprache mit T1 und dem Angeklagten C gehalten hatte. Zur Begründung gab V3 neuropsychiatrische Leiden an. Nach Eingang des Antrags beauftragte die E3 den Sozialmedizinischen Dienst in F4 mit der Untersuchung des V3, die am 23.06.2014 durch X7 und X8 erfolgte. X7 und X8 diagnostizierten in ihrem schriftlichem Gutachten vom 30.06.2014 eine mittelgradige E4 Episode und kamen zu dem Ergebnis, dass aktuell rehabilitative Maßnahmen und therapeutische Optionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine abschließende Stellungnahme zum Leistungsvermögen erst nach erfolgter Rehabilitationsmaßnahme erfolgen könne. Im Juli 2014 kam es zum Streit zwischen dem Angeklagten C und T1 wegen „offener Geldforderungen“, weswegen T1 sein weiteres Tätigwerden gegenüber V3 und dessen Freunden E14 und F5 davon abhängig machte, dass sie an ihn zuvor jeweils 1.000,00 F zahlten. Im Zuge dessen forderte T1 am 10.07.2014 die gesonderte Verfolgte Q15, die für ihn jetzt als Vermittlerin tätig werden sollte, telefonisch auf, von V3, F5 und E14 jeweils 1.000,00 F zu verlangen, 375,00 F für Q15 und 625,00 F für ihn, T1. Den dreien habe er gesagt, sie sollten Q15 heute Abend deswegen anrufen. Am nächsten Tag, den 11.07.2014, bestätigte Q15 sodann telefonisch gegenüber T1, dass die drei angerufen hätten und sie am morgigen Tag „drei Rosen“ von ihnen bekomme. Nachdem T1 die geforderten 1.000,00 F von V3 erhalten hatte, erklärte er sich bereit, weiter tätig zu werden. T1 stellte daraufhin den auf den 10.07.2014 datierten Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der Rentenversicherung aus, in dem er V3 bewusst wahrheitswidrig eine mittelgradige bis schwere E4 Episode (Diagnose G00.0) attestierte. Der Befundbericht ging am 17.07.2014 bei der L12 ein. Danach bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 L12 V3 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der S9-Klinik –Abt. Q16- in C18 für die Zeit vom 05.08.2014 bis zum 02.09.2014. Vor und während des Klinikaufenthalts hielt der Angeklagte C regelmäßig Kontakt mit V3 und wies ihn an, welche Beschwerden er vorgeben solle. In dem Reha-Entlassungsbericht vom 27.10.2014 wurde – unter Beachtung gewisser Einschränkungen – ein über 6-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die E3 L12 beauftragte im weiteren Verlauf des Rentenprüfverfahrens M3 vom Sozialmedizinischen Dienst F4 mit der Begutachtung des V3, die am 25.11.2014 erfolgte. Nach erfolgter Exploration diagnostizierte M3 im Ergebnis auch eine Bstörung (G00.0) und stellte ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen fest. Daraufhin lehnte der zuständige Sachbearbeiter der E3 L12 mit Rentenbescheid vom 14.01.2015 den Rentenantrag ab, da V3 die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Hiergegen legte V3 am 27.01.2015 Widerspruch ein, der von der E3 L12 mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2015 zurückgewiesen wurde. Derzeit ist das Klageverfahren vor dem Sozialgericht E15 anhängig. (31) Fall 31 „E16“ (Ziffer 46 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Im Frühjahr 2013 vermittelte V3 den gesondert Verfolgten E16 aus W3 (geb. am 00.00.0000), bei dem keine rentenrelevante Einschränkung seines Leistungsvermögens wegen einer schweren Q4 Erkrankung vorlag, an den Angeklagten C. Bei dem ersten Treffen teilte E16 dem Angeklagten C mit, dass er keine Lust mehr habe, zur Arbeit zu gehen. Beide vereinbarten, dass der Angeklagte C ihm, E16, gegen Zahlung von 3.000,00 F eine Erwerbsminderungsrente verschaffe. Am 06.05.2013 suchten der Angeklagte C und E16 den T1 in dessen Praxis auf. Zuvor hatte E16 an den Angeklagten C die vereinbarten 3.000,00 F gezahlt, wovon der Angeklagte C dem T1 nach der „Erstuntersuchung“ 1.000,00 F übergab. Die restlichen 2.000,00 F verblieben bei dem Angeklagten. T1 baute in der Folgezeit die Krankenlegende des E16 auf, indem er bei ihm zunächst bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode ohne Q3 Symptome (G00.0) diagnostizierte, um zukünftig ein aufgehobenes Leistungsvermögen bei E16 vorgeben zu können. In der Zeit vom 29.06.2014 bis zum 29.08.2014 befand sich E16 nach Einweisung durch T1 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum O2 in W3 (Tagesklinik), um die Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rentenantrag zu erhöhen. Im Juli 2014 kam es – wie bereits unter Ziffer 30 dargestellt – zum Streit zwischen dem Angeklagten C und T1 wegen weiterer Geldforderungen, woraufhin E16, V3 und F5 am 12.07.2014 jeweils weitere 1.000 F an Q15 bzw. T1 zahlten, der nach Erhalt des Geldes „die Behandlung“ fortsetzte. Am 21.08.2014 beantragte E16 Rente wegen Erwerbsminderung bei der E3 C18. Zur Begründung gab er eine psychische Erkrankung an. Ferner benannte er T1 als behandelnden Nervenarzt. Nach Eingang des Antrags forderte die E3 C19 bei T1 einen ärztlichen Befundbericht an. Im dem Befundbericht vom 09.10.2014 bescheinigte T1 dem E16 bewusst wahrheitswidrig eine schwere E4 Episode mit Q3 Symptomen (G00.0) und gab an, dass eine Besserung der Leistungsfähigkeit nicht möglich sei. Im weiteren Verlauf beauftragte die E3 C19 Frau F6 – Fachärztin für Psychiatrie – aus W3 mit der Begutachtung des E16, die am 14.11.2014 erfolgte. Zuvor hatte der Angeklagte C E14 Verhaltensanweisungen für den Begutachtungstermin gegeben. Aufgrund des vorgetäuschten krankhaften Verhaltens des E14 und dem vorliegenden Befundbericht des T1 vom 09.10.2014 bestätigte Frau F6 in ihrem schriftlichen Gutachten vom 16.11.2014 die Diagnose der schweren E4 Episode mit Q2 Symptomen (G00.0). Sie kam im Rahmen der Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für die Dauer von etwa 1 Jahr mit einem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Danach sollte ein zumindest untervollschichtiges Leistungsvermögen wieder herzustellen sein. Nach Eingang des Gutachtens bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 C19 unter dem 20.11.2014 bzw. am 10.12.2014 den Rentenantrag und entschied, dass E14 für die Zeit vom 01.08.2014 befristet bis zum 31.08.2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. In dem Zeitraum von August 2014 bis zum 31.08.2016 bezog E14 sodann eine monatliche Erwerbsminderungsrente, und zwar für die Zeiträume - vom 01.08.2014 bis 31.07.2015: 1.583,03 F netto - vom 01.08.2015 bis 31.08.2016: 1.619,63 F netto In dem oben genannten Zeitraum zahlte demnach die E3 C19 an E14 einen Gesamtbetrag von 40.051,55 F netto. (32) Fall 32 „T17“ (Ziffer 7 der Anklageschrift vom 16.06.2017) Spätestens im August 2011 vereinbarten der Angeklagte C und die gesondert Verfolgte T17 aus C20, die unter keiner rentenrelevanten schweren E4 Erkrankung litt, dass der Angeklagte ihr bei der betrügerischen Erlangung einer Erwerbsminderungsrente behilflich sein werde. Einen Geldbetrag erhielt der Angeklagte nicht dafür. Am 23.08.2011 beantragte T17 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der E3 X1. Zur Begründung gab sie in dem Antrag wahrheitswidrig an, dass sie seit März 2011 wegen Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden, Taubheit auf dem linken Ohr und einer Nervenerkrankung erwerbsgemindert sei und keine Arbeiten mehr verrichten sowie keine Stunde täglich mehr arbeiten könne. Im Rahmen der sich anschließenden medizinischen Überprüfung versuchte T17 mit Hilfe des Angeklagten C die E3 X1 über das Vorliegen einer rentenbegründenden Erkrankung zu täuschen, was jedoch zunächst misslang. In dem Entlassungsbericht der vom 09.06.2011 bis 30.06.2011 in der Klinik L13 in F7 durchgeführten stationären medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation wurden im O Befund keine Auffälligkeiten vermerkt. In den Befundberichten des behandelnden Nervenarztes T18 vom 25.08.2011 und 29.09.2011, bei dem sich die T17 nach eigenen Angaben seit mehr als 10 Jahren in Behandlung befand, wurde ein N8 Schmerzsyndrom, ein 03 Syndrom sowie eine T19störung beschrieben, jedoch keine mittelschwere oder gar schwere E7. In dem Gutachten des von der E3 beauftragten E16 vom 18.11.2011 wurde eine massive T20 Schmerzverarbeitungsstörung beschrieben. E16 stellte im Rahmen der Leistungsbeurteilung ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Mit Bescheid vom 05.12.2011 lehnte daraufhin der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 den Rentenantrag der T17 ab, da sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Gegen die ablehnende Entscheidung legte T17 mit anwaltlichem Schreiben des Rechtsanwalts I13 aus D vom 28.12.2011 Widerspruch ein. Den Kontakt zu Rechtsanwalt I13 hatte der Angeklagte C vermittelt. Im Rahmen des Widerspruchverfahrens wurde zur Begründung des Widerspruchs der Befundbericht des gesondert Verfolgten U7 aus P vom 30.01.2012 überreicht. Den Kontakt zu dem Allgemeinmediziner und Internisten U7 hatte der Angeklagte C hergestellt. U7 bescheinigte der T17 in dem Befundbericht vom 30.01.2012 sodann bewusst wahrheitswidrig eine schwere E7 und gab ein aufgehobenes Leistungsvermögen vor. In dem daraufhin von der E3 X1 eingeholten Gutachten des S7 vom 20.03.2012 stellte dieser eine leichte T20 Schmerzstörung mit erheblicher B9 und im Ergebnis ein vollschichtiges Leistungsvermögen bei T17 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fest. Der Widerspruch der T17 wurde daraufhin durch die E3 X1 mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 zurückgewiesen. Hiergegen erhob T17 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.07.2012 Klage vor dem Sozialgericht E8. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ließ das Sozialgericht E8 die T17 durch die Ärztin für Orthopädie Frau H6 und durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie I14 untersuchen und begutachten. Die Sachverständige H6 stellte in ihrem Gutachten vom 18.01.2013 auf orthopädischem Fachgebiet ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis mittelschwere Arbeiten fest. Der Sachverständige I14 diagnostizierte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 14.06.2013 bei T17 eine leichte E4 Störung und eine T19störung. Er stellte im Ergebnis ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten fest. Durch Vermittlung des Angeklagten C wurde sodann T1 vom Sozialgericht E8 zum Gutachter nach § 109 SGG bestellt. In seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.10.2013, eingegangen beim Sozialgericht E8 am 18.03.2014, diagnostizierte T1 insbesondere bewusst wahrheitswidrig eine D5 überwiegend mittel-, bis zeitweise schwere E4 Episode (G 00.0). Er kam zu dem Ergebnis, dass T17 ab August 2011 nur noch weniger als 3 Stunden täglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt versehen könne. Zudem täuschte T1 darüber, dass keine B9- oder T21tendenzen vorhanden seien. Im Hinblick auf das Gutachten des T1 bot die E3 X1 im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens unter dem 04.04.2014 der T17 eine unbefristete volle Erwerbsminderung ab dem 23.08.2011 an, welches sie mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2014 annahm. Mit Bescheid vom 19.08.2014 bewilligte der zuständige Sachbearbeiter der E3 X1 T17 sodann unbefristet volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.09.2011. T17 erhielt in dem Zeitraum vom 01.09.2011 bis 28.02.2017 monatlich Erwerbsminderungsrente in folgender Höhe: - vom 01.09.2011 bis 30.06.2012: 410,62 F brutto (368,94 F netto) - vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 419,59 F brutto (377,00 F netto) - vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: 419,59 F brutto (376,58 F netto) - vom 01.07.2013 bis 30.06.2014: 420,64 F brutto (377,53 F netto) - vom 01.07.2014 bis 31.12.2014: 542,11 F brutto (486,55 F netto) - vom 01.01.2015 bis 30.06.2015: 542,11 F brutto (484,92 F netto) - vom 01.07.2015 bis 29.02.2016: 553,47 F brutto (495,08 F netto) - vom 01.03.2016 bis 30.06.2016: 553,47 F brutto (493,42 F netto) - vom 01.07.2016 bis 31.12.2016: 576,97 F brutto (514,37 F netto) - vom 01.01.2017 bis 28.02.2017: 576,97 F brutto (513,22 F netto) In dem oben genannten Zeitraum erhielt die T17 demnach unberechtigt Rentenzahlungen wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 31.951,68 F brutto (28.617,04 F netto). Auch in diesem Fall beauftragte die E3 X1 S3 mit der neurologisch-psychiatrischen Nachbegutachtung der T17, die am 27.06.2016 bzw. am 01.07.2016 erfolgte. Dabei lag S3 unter anderem ein von T1 unter dem 31.10.2013 erstelltes Gutachten vor. S3 diagnostizierte bei T17 eine leichte chronische E4 Entwicklung in Form einer E12 (G00.0), Q16 Belastungsfaktoren (A00 /A00) sowie T20 Störungen (G00) und stellte im Ergebnis ein mehr als 6-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 2011 fest. Während der Begutachtungssituation ergaben sich erhebliche Diskrepanzen sowohl im Untersuchungsgang als auch hinsichtlich der Einnahme der Medikation. Auch im Untersuchungsbefund zeigte sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv zu erhebenden Befunden und den geklagten und demonstrierten Beschwerden. T17 zeigte zunächst ein deutlich eingeschränktes Gehvermögen, in für sie unbeobachteten Momenten war das Gangbild unauffällig. Das Verhalten von T17 in der Untersuchungssituation und ihre Angaben waren demnach nicht nur als B9, sondern als Simulation zu deuten. Sie kannte zudem U7 nicht, der erstmals am 28.12.2012 eine schwere E4 bei ihr diagnostiziert hatte. Das Gutachten des T1, in dem er das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden eingestuft hatte, war nach Meinung S3 nicht nachvollziehbar, da er sich mit den bereits zuvor aufgetauchten Simulationsvorwürfen nicht auseinandergesetzt hatte. In der Folgezeit hob daraufhin die E3 X1 den Rentenbewilligungsbescheid vom 18.09.2014 nach § 45 SGB X von Beginn an auf. Zugleich forderte sie die T17 zur Erstattung der bis dahin zu Unrecht gezahlten Rente für die Zeit von September 2011 bis Oktober 2016 auf. II. Sozialleistungsbetrug zum Nachteil des Jobcenters des Kreises S10 1. Angeklagter C1 Der Angeklagte C1 war im Zeitraum 2010 bis zum 29.10.2014 – wie unter C. I. dargestellt – als „Rentenberater“ tätig. Hierdurch erzielte er die nachfolgenden Jahreseinnahmen, die sich in dem jeweiligen Jahr auf die 12 Monate gleichmäßig verteilten: - 2010: 20.000,00 F - 2011: 20.000,00 F - 2012: 20.000,00 F - 2013: 20.000,00 F - 2014: 16.000,00 F Diese Einnahmen verschwieg er bewusst und gewollt im Rahmen der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den Jahren 2010 bis 2014 gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters des Kreises S10, so dass er in den nachfolgenden fünf Fällen zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II von dem Jobcenter des Kreises S10 für sich und seine mit ihm zusammenlebende Familie (Ehefrau und drei Kinder) bezog. Soweit der Angeklagte C1 bei einigen Anträgen ein eigenes Einkommen angegeben hat, handelte es sich dabei nicht um das Einkommen aus seiner „Beratertätigkeit“. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: (33) Tat 33 (Ziffer 130 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 17.09.2010, eingegangen bei dem Jobcenter des Kreises S10 am 20.09.2010, beantragte der Angeklagte C1 für sich und seine Familie Sozialleistungen nach dem SGB II bei dem Jobcenter des Kreises S10, ohne seine Einkünfte in Höhe von jährlich 20.000 F (monatlich 1.666,67 F) anzugeben. Der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenters des Kreises S10 bewilligte dem Angeklagten und seiner Familie irrtumsbedingt mit Bescheid vom 27.09.2010 monatliche Sozialleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011. Ausweislich des Bewilligungsbescheides wurde dabei ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.907,00 F festgesetzt (1.363,00 F als Regelbedarf und 544,00 F für Unterkunft und Kosten) sowie ein Einkommen des Angeklagten in Höhe von 400,00 F berücksichtigt. Für die drei Kinder wurde ein Kindergeld von zweimal 184,00 F und einmal 190,00 F angerechnet. Danach wurden an den Angeklagten C1 und seine Familie Sozialleistungen in folgender Höhe monatlich gezahlt: - vom 01.11.2010 bis 31.12.2010: 1.109,00 F - vom 01.01.2011 bis 30.04.2011: 1.119,00 F Im März 2011 erhielten der Angeklagte und seine Familie eine Beihilfe zur Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung in Höhe von 587,99 F, sodass sie insgesamt in dem oben genannten Zeitraum Sozialleistungen in Höhe von 7.281,99 F bezogen. Hätte der Angeklagte C1 sein jährliches Einkommen von 20.000 F gegenüber dem Jobcenter des Kreises S10 angegeben, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen nach dem SGB II gehabt. (34) Tat 34 (Ziffer 131 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Unter dem 19.03.2011, eingegangen am 21.03.2011 bei dem Jobcenter des Kreises S10, stellte der Angeklagte C1 für sich und seine Familie einen Weitergewährungsantrag für Sozialleistungen, ohne sein Einkommen in dem Jahr 2011 von insgesamt 20.000 F (1.666,67 F monatlich) anzugeben. Mit Bescheid vom 08.04.2011 bewilligte der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters des Kreises S10 Sozialleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.05.2011 bis zum 31.10.2011. Im Rahmen der Berechnung wurde ein Gesamtbedarf für die ganze Familie in Höhe von 1.917,00 F (1.373,00 F als Regelbedarf und 544,00 F für Unterkunft und Heizung) sowie ein Einkommen des Angeklagten in Höhe von 400,00 F berücksichtigt. Für die drei Kinder wurde ein Kindergeld von zweimal 184 F und einmal 190 F angerechnet. Im Monat August 2011 wurden zusätzliche Leistungen „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von zweimal 70,00 F gewährt. Demnach erhielten der Angeklagte C1 und seine Familie in dem oben genannten Zeitraum monatlich Sozialleistungen in folgender Höhe: - vom 01.05.2011 bis 31.07.2011: 1.119,00 F - vom 01.08.2011 bis 31.08.2011: 1.259,00 F - vom 01.09.2011 bis 31.10.2011: 1.119,00 F Insgesamt erhielt die Familie des Angeklagten C1 damit Sozialleistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 6.854,00 F. Hätte der Angeklagte C1 sein Einkommen gegenüber dem Jobcenter des Kreises S10 wahrheitsgemäß angegeben, hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gehabt. (35) Tat 35 (Ziffer 132 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 20.09.2011, eingegangen bei dem Jobcenter des Kreises S10 am 21.09.2011, beantragte der Angeklagte C1 erneut für sich und seine Familie Sozialleistungen, ohne dabei sein Einkommen von 20.000 F im Jahr 2011 mitzuteilen. Diese wurden ihm mit Bescheid vom 23.09.2011 für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2012 bewilligt. Ausgehend von einem Gesamtbedarf für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.937,00 F (3.393,00 F als Regelbedarf und 544,00 F für Unterkunft und Heizung) wurden ein Einkommen des Angeklagten in Höhe von 400,00 F sowie Kindergeld in Höhe von zweimal 184 F und einmal 190 F berücksichtigt. Dementsprechend erhielten der Angeklagte und seine Familie für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2012 Leistungen wie folgt: - November 2011: 1.139,00 F - Dezember 2011: 915,00 F - Januar 2012: 937,00 F - Februar 2012: 1.079,57 F - März 2012: 1.093,44 F - April 2012:1.111,57 F Zudem erhielt die Familie im März 2012 eine Beihilfe zur Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebsnebenkostenabrechnung in Höhe von 479,21 F, sodass in dem oben genannten Leistungszeitraum insgesamt Sozialleistungen in Höhe von 6.754,79 F von dem Jobcenter gezahlt wurden. Hätte der Angeklagte wahrheitsgemäß sein weiteres Einkommen aus seiner Rentenberatertätigkeit mitgeteilt, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen nach dem SGB II gehabt. (36) Tat 36 (Ziffer 133 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 22.03.2012, eingegangen bei dem Jobcenter des Kreises S10 am 26.03.2012, beantragte der Angeklagte C1 für sich und seine Familie weiterhin Sozialleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.04.2012 bewilligte der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters den Antrag für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012. Dabei legte er einen Gesamtbedarf in Höhe von 2.007,00 F für die Bedarfsgemeinschaft zugrunde (1.463,00 F als Regelleistung und 544,00 F für Unterkunft und Heizung). Im Rahmen der Berechnung des Anspruchs wurden ein Einkommen des Angeklagten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe 557,43 F sowie Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 F berücksichtigt. Im Monat August 2012 wurde C6 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 70,00 F gewährt. Demnach zahlte das Jobcenter in dem Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 Leistungen in folgender Höhe: - Mai 2012: 1.111,57 F - vom 01.06.2012 bis 31.07.2012: 1.010,47 F - August 2012: 979,37 F - vom 01.09.2012 bis 31.10.2012: 769,59 F Der Angeklagte und seine Familie erhielten demnach insgesamt Sozialleistungen in dem oben genannten Zeitraum in Höhe von 5.651,06 F. Hätte der Angeklagte gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäß seine Einkünfte aus seiner „Beratertätigkeit“ mitgeteilt, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen nach dem SGB II gehabt. (37) Tat 37 (Ziffer 134 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Zuletzt stellte der Angeklagte für die Bedarfsgemeinschaft am 27.09.2012, eingegangen beim Jobcenter des Kreises S10 am 04.10.2012, einen Antrag auf Weiterzahlung der Sozialleistungen, der mit Bescheid vom 05.10.2012 bewilligt wurde. Dabei verschwieg er erneut bewusst sein jährliches Einkommen in dem Jahr 2012 in Höhe von insgesamt 20.000 F (monatlich 1.666,67 F). Der Berechnung wurde ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.007,00 F (1.463,00 F als Regelleistung und 544,00 F für Unterkunft und Heizung) sowie ein Einkommen des Angeklagten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 557,43 F sowie Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 F zugrunde gelegt. Im Februar 2013 wurde C6 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 30,00 F gewährt. Ausgehend davon zahlte das Jobcenter an die Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 in folgender Höhe: - November 2012: 769,59 F - Dezember 2012: 801,95 F - Januar 2013: 1.147,57 F - Februar 2013: 1.177,57 F Im März und April 2012 folgten keine Zahlungen mehr, nachdem sich der Angeklagte C1 gemeldet und mitgeteilt hatte, dass Sozialleistungen nicht mehr erforderlich seien. Insgesamt erhielten der Angeklagte und seine Familie demnach Sozialleistungen für den oben genannten Zeitraum in Höhe von 3.896,68 F. Hätte der Angeklagte C1 sein Einkommen aus seiner „Beratertätigkeit“ in Höhe von jährlich 20.000 F wahrheitsgemäß angegeben, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gehabt. 2. Angeklagter C (38 – 43) Taten 38 bis 43 (Ziffer 124 bis 129 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Im Zeitraum 2011 bis zur Festnahme am 29.10.2014 war der Angeklagte C – wie oben ausgeführt – als „Rentenberater“ tätig. Hierdurch erzielte er die nachfolgenden Jahreseinnahmen, die sich in dem betreffenden Jahr ebenfalls gleichmäßig auf die 12 Monate verteilten: - 2011: 16.512,50 F - 2012: 18.762,50 F - 2013: 20.762,50 F - 2014: 14.512,50 F Diese Einnahmen verschwieg auch der Angeklagte C bewusst und gewollt im Rahmen der Antragstellung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter des Kreises S10, so dass er in den nachfolgenden sechs Fällen zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II von dem Jobcenter des Kreises S10 für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) bezog. Soweit auch der Angeklagte C bei einigen Anträgen Einkommen angegeben hat, handelt es sich nicht um das Einkommen aus seiner Tätigkeit als „Rentenberater“. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle: (38) Tat 38 (Ziffer 124 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 03.05.2011, eingegangen bei dem Jobcenter des Kreises S10 an demselben Tag, beantragte der Angeklagte C für sich und seine Familie Sozialleistungen nach dem SGB II, wobei er bewusst sein Einkommen im Jahr 2011 in Höhe von 16.512,50 F (monatlich 1.376,04 F) verschwieg. Nach Bewilligung des Antrages mit Bescheid vom 24.05.2011 erhielten der Angeklagte und seine Familie für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 folgende Zahlungen: - vom 01.05.2011 bis 30.06.2011: 978,17 F - Juli 2011: 814,50 F - August 2011: 884,50 F - vom 01.09.211 bis 31.10.2011: 774,36 F. Bei der Berechnung wurden ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.790,17 F (1.122,00 F Regelleistungen und 668,17 F für Unterkunft und Heizung), Einkommen des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 655,00 F und Kindergeld für zwei Kinder von je 184,00 F berücksichtigt. Bei dem angegebenen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelte es sich nicht um Einkommen des Angeklagten aus seiner Tätigkeit als „Rentenberater“. Insgesamt erhielten der Angeklagte und seine Familie demnach für den oben genannten Zeitraum Sozialleistungen in Höhe von 5.204,06 F. Hätte der Angeklagte C wahrheitsgemäß sein Einkommen aus seiner „Beratertätigkeit“ mitgeteilt, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gehabt. (39) Tat 39 (Ziffer 125 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 31.05.2012, eingegangen an demselben Tag beim Jobcenter des Kreises S10, beantragte der Angeklagte C für sich und seine Familie die Weiterzahlung von Sozialleistungen, wobei er bewusst sein Einkommen in Höhe von 18.762,50 F im Jahr 2012 (monatlich 1.563,54 F) verschwieg. Mit Bescheid vom 27.06.2012 wurde die Weiterzahlung für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 bewilligt. Im Rahmen dessen legte das Jobcenter einen Gesamtbedarf von 1.820,20 F (1.144,00 F Regelleistung und 676,20 F für Unterkunft und Heizung zugrunde) sowie Einkommen der Ehefrau des Angeklagten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 365,25 F und Kindergeld in Höhe von 368,00 F zugrunde. Im August 2012 wurde dem C3 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 70,00 F gewährt. In dem Bewilligungszeitraum zahlte das Jobcenter monatlich folgende Beträge aus: - Mai 2012: 1.248,95 F - vom 01.06.2012 bis 31.07.2012: 1.259,95 F - August 2012: 1.329,95 F - vom 01.09.2012 bis 31.10.2012: 1.259,95 F Demnach erhielten der Angeklagte C und seine Familie in dem oben genannten Zeitraum Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 7.618,70 F. Hätte der Angeklagte C sein aus der „Beratertätigkeit“ stammendes Einkommen wahrheitsgemäß angegeben, so hätten er und seine Familie nur einen Anspruch in Höhe von 6,46 F gehabt. (40) Tat 40 ( Ziffer 126 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Mit Antrag vom 01.10.2012, eingegangen beim Jobcenter am 04.10.2012, beantragte der Angeklagte C erneut die Zahlung von Sozialleistungen für sich und seine Familie, wobei er bewusst die Mitteilung seines Einkommens in dem Jahr 2012 in Höhe von 18.762,50 F (monatlich 1.563,54 F) und in dem Jahr 2013 in Höhe von 20.762,50 F (monatlich 1.730,21 F) verschwieg. Mit Bescheid vom 05.10.2012 bewilligte der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters Sozialleistungen nach dem SGB II für den Angeklagten und seine Familie für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013. Dabei legte er einen Gesamtbedarf von 1.831,20 F (1.144,00 F als Regelleistung und 687,20 F für Unterkunft und Heizung) sowie Einkommen des Angeklagten in Höhe von 400,00 F und seiner Ehefrau in Höhe von 365,25 F, jeweils aus nichtselbständiger Arbeit, und das Kindergeld in Höhe von 368,00 F zugrunde. Im Monate Februar 2013 wurde dem C3 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 30,00 F gewährt. Danach zahlte das Jobcenter monatlich folgende Beträge in dem Bewilligungszeitraum aus: - vom 01.11.2012 bis 31.12.2012: 1.096,94 F - Januar 2013: 1.325,19 F - Februar 2013: 1.355,19 F - vom 01.03.2013 bis 30.04.2013: 1.095,19 F In dem oben genannten Zeitraum erhielten der Angeklagte und seine Familie demnach Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 7.064,64 F. Bei wahrheitsgemäßer Mitteilung des Einkommens des Angeklagten aus seiner Tätigkeit als „Rentenberater“ hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen in dem Bewilligungszeitraum gehabt. (41) Tat 41 (Ziffer 127 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Unter dem 15.04.2013 beantragte der Angeklagte C für sich und seine Familie erneut Sozialleistungen, wobei er wiederum bewusst die Angabe seines Einkommens als „Rentenberater“ unterließ. Mit Bescheid vom 03.05.2013 bewilligte der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters die Weiterzahlung der Leistungen für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013. Dabei legten sie einen Gesamtbedarf von 1.862,20 F (1.169,00 F als Regelbedarf und 693,20 F für Unterkunft und Heizung) sowie Einkommen des Angeklagten in Höhe von 332,21 F und seiner Ehefrau in Höhe von 408,66 F, jeweils aus nichtselbständiger Arbeit, und Kindergeld von insgesamt 368 F zugrunde. Im August 2013 wurde dem C3 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 70,00 F gewährt. In dem Bewilligungszeitraum zahlte das Jobcenter an den Angeklagten und seine Familie monatlich folgende Beträge: - vom 01.05.2013 bis 30.06.2013: 1.088,53 F - Juli 2013: 1.103,53 F - August 2013: 1.173,53 F - September 2013: 915,81 F - Oktober 2013: 1.103,53 F Insgesamt erhielten der Angeklagte C und seine Familie demnach in dem oben genannten Zeitraum Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 6.473,46 F. Hätte der Angeklagte seine Einkünfte als „Rentenberater“ wahrheitsgemäß gegenüber dem Jobcenter angegeben, hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gehabt. (42) Tat 42 (Ziffer 128 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Ferner beantragte der Angeklagte am 08.10.2013 erneut die Weiterzahlung der Sozialleistungen für sich und seine Familie, wobei er es erneut bewusst unterließ, seine Einkünfte aus seiner „Beratertätigkeit“ mitzuteilen, die im Jahr 2013 insgesamt 20.762,50 F (monatlich 1.730,21 F) und im Jahr 2014 insgesamt 14.512,50 F (monatlich 1.209,38 F) betrugen Mit Bescheid vom 11.10.2013 wurde die Weitergewährung von Sozialleistungen für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 bewilligt. Dabei legte das Jobcenter einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.877,20 F (1.169,00 F als Regelleistung und 708,20 F für Unterkunft und Heizung) sowie Einkünfte des Angeklagten in Höhe von 332,21 F und seiner Ehefrau in Höhe von 408,66 F, jeweils aus nichtselbständiger Arbeit, sowie das Kindergeld von 368,00 F zugrunde. Im Februar 2014 wurde dem C3 eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 30,00 F gewährt. Danach zahlte das Jobcenter monatlich in dem Bewilligungszeitraum folgende Beträge: - vom 01.11.2013 bis 31.12.2013: 943,53 F - Januar 2014: 970,53 F - Februar 2014: 1.053,00 F - vom 01.03.2014 bis 30.04.2014: 1.001,53 F In dem oben genannten Zeitraum erhielten der Angeklagte und seine Familie demnach Sozialleistungen in Höhe von 5.913,65 F. Hätte der Angeklagte sein Einkommen als „Rentenberater“ wahrheitsgemäß angegeben, so hätten er und seine Familie nur einen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen ab Januar 2014 in Höhe von 50,68 F gehabt und im Übrigen nicht. (43) Tat 43 (Ziffer 129 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Schließlich beantragte der Angeklagte C am 05.03.2014, eingegangen beim Jobcenter an demselben Tag, die Weiterzahlung von Sozialleistungen, wobei er bewusst davon absah, seine Einkünfte als „Rentenberater“ im Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 14.512,50 F (monatlich 1.209,38 F) anzugeben. Der zuständige Mitarbeiter des Jobcenters bewilligte daraufhin unter dem 07.03.2014 die Weiterzahlung der Sozialleistungen für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014. Dabei legte es bei der Berechnung einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.936,20 F (1.228,00 F als Regelleistung und 708,20 F für Unterkunft und Heizung) sowie Einkommen des Angeklagten in Höhe von 333,21 F sowie seiner Ehefrau in Höhe von 608,66 F, jeweils aus nichtselbständiger Arbeit und das Kindergeld von insgesamt 368,00 F zugrunde. Im August 2014 wurde dem C3 und der C4 jeweils eine zusätzliche Leistung „Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf“ in Höhe von 70,00 F gewährt. In dem Bewilligungszeitraum erhielt die Bedarfsgemeinschaft insgesamt folgende monatliche Zahlungen: - vom 01.05.2014 bis 31.07.2014: 1.002,53 F - August 2014: 1.142,53 F - September 2014: 1.162,53 F - Oktober 2014: 1.161,40 F Insgesamt erhielten der Angeklagte und seine Familie demnach in dem oben genannten Zeitraum Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 6.474,05 F. Hätte der Angeklagte die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als „Rentenberater“ wahrheitsgemäß gegenüber dem Jobcenter angegeben, so hätten er und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistung gehabt. III. Steuerstraftaten 1. Angeklagter C1 (44-48) Taten 44 -48 (Ziffer 153-157 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Spätestens seit 2009 war der Angeklagte C1 – wie oben dargestellt – als gewerblicher „Rentenberater“ tätig. Für die Jahre 2009 bis 2013 erzielte er jeweils steuerpflichtige Bruttoumsätze in Höhe von 20.000,00 F pro Jahr. Dennoch gab er die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2013 nicht ab. Durch die Nichtversteuerung verkürzte der Angeklagte C1 bewusst und gewollt in diesem Zeitraum Umsatzsteuern in Höhe von 3.193,28 F pro Jahr, mithin in Höhe von insgesamt 15.966,40 F. 2. Angeklagter C (49-50) Taten 49-50 (Ziffer 158-159 der Anklageschrift vom 25.02.2016) Der Angeklagte C war ebenfalls als gewerblicher „Rentenberater“ tätig. Für die Jahre 2012 und 2013 erzielte er steuerpflichtige Bruttoumsätze von 18.762,50 F im Jahr 2012 und 20.762,50 F im Jahr 2013. Dennoch gab er die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen nicht ab. Durch die Nichtversteuerung verkürzte auch der Angeklagte C bewusst und gewollt für 2012 Umsatzsteuern in Höhe von 2.995,69 F und für 2013 Umsatzsteuern in Höhe von 3.315,02 F, mithin in Höhe von insgesamt 6.310,71 F. IV. Nachtatgeschehen Im März 2013 wurde der unter C.II.5. genannte J in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehört. Mitte dieses Jahres meldete sich der Angeklagte T telefonisch bei J und fragte ihn danach, was „die Freunde“ machen. Da „Freunde“ in der Vergangenheit oftmals ein Codewort für „Lieferanten“ gewesen war, wurde nunmehr auch der Angeklagte T telefonisch überwacht. Schnell entstand der Anfangsverdacht des Betruges, nachdem der Angeklagte T unter anderem mit L telefoniert hatte. Über den Angeklagten T kamen die Ermittlungsbehörden auch zu dem ehemals Mitangeklagten T1 und dem Angeklagten C, hinsichtlich derer Telefonüberwachungsmaßnahmen angeordnet wurden. Schließlich wurden die Angeklagten C und T sowie der ehemals Mitangeklagte T1 am 29.10.2014 aufgrund der jeweiligen Haftbefehle vom 15.10.2014 (C: Az. 64 Gs 2935/14; T: Az. 64 Gs 2934/14; T1: Az. 64 Gs 2936/14) in dieser Sache festgenommen. Zudem wurden Durchsuchungen in den Wohnungen der Angeklagten durchgeführt. Der Angeklagte C wurde durch Haftverschonungsbeschluss vom 06.03.3015, der Angeklagte T durch Haftverschonungsbeschluss vom 05.12.2014 und der ehemals Mitangeklagte T1 durch Haftverschonungsbeschluss vom 10.11.2014 aus der Haft entlassen. Alle drei Angeklagten waren bereits im Ermittlungsverfahren umfassend geständig. Zur Zeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren waren die Namen der Renteninteressenten aus den überwachten Telefonaten und den bei T1 sichergestellten Patientenlisten bzw. privaten Aufzeichnungen den Ermittlungsbehörden bereits bekannt. Auch ergaben sich daraus bereits hinreichende Hinweise auf die Manipulation der Befunde bzw. Diagnosen sowie die zugrunde liegenden Vergütungsabreden und damit auch erhebliche Indizien für die Bösgläubigkeit der Angeklagten und ihrer Kunden. Allerdings haben die Angeklagten durch ihre geständigen Einlassungen, insbesondere zur inneren Tatseite und zur gesundheitlichen Verfassung der Renteninteressenten, die Beweisgrundlage verbreitert. Im November 2015 wurde der steuerrechtliche Abschlussbericht verfasst und im Januar 2016 der polizeiliche Abschlussbericht. Die Staatsanwaltschaft erhob sodann unter dem 25.02.2016 Anklage zur hiesigen Kammer. In dem Zwischenverfahren ließ die Kammer den ehemaligen Mitangeklagten T1 hinsichtlich der Frage der Verhandlungsfähigkeit durch vier Fachärzte begutachten. Danach erging unter dem 03.04.2017 der Eröffnungsbeschluss. Zugleich wurde mit Terminsverfügung vom 04.04.2017 der Beginn der Hauptverhandlung auf den 28.08.2017 festgelegt. Unter dem 16.06.2017 erhob die Staatsanwaltschaft die zweite Anklage gegen die drei Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten T1. Unter dem 21.07.2017 erging in dieser Sache der Eröffnungsbeschluss, zugleich wurde die zweite Anklage mit der ersten verbunden. D. Beweiswürdigung 1. Die jeweiligen Feststellungen zur Person beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie den gem. § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen der Angeklagten vom 06.04.2017. 2. Die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf den jeweiligen geständigen Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung und den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift eingeholten Beweisen, insbesondere den Aussagen der Zeugen C18, C19, C20, A, E17, X9, den Angaben der Sachverständigen B10, S3 sowie T5, auf den gem. § 249 StPO ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden sowie auf der gem. § 86 StPO erfolgten Inaugenscheinnahme der im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Aufnahmen aus der Telekommunikationsüberwachung. Die Angeklagten haben die sie betreffenden Tatvorwürfe jeweils umfassend – wie festgestellt – eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich zu Unrecht oder mehr belastet haben, als es den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, bestehen nicht. Die Angeklagten haben nicht nur pauschal die ihnen zur Last gelegten Taten eingeräumt, sondern sich differenziert und schlüssig zur Sache eingelassen und die Fragen der Kammer umfassend und überzeugend beantwortet. Die jeweiligen geständigen Einlassungen stehen auch im Einklang mit den Angaben, die die Angeklagten in den zahlreichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gemacht haben. Die Angaben der Angeklagten werden auch durch die weiteren, von der Kammer erhobenen Beweise gestützt. Die Kammer hat exemplarisch ergänzend Beweis erhoben und dabei Zeugen derjenigen Rentenversicherungen gehört, die überwiegend betroffen waren und zwar Frau C18 von der E3 C21, Frau A von der E3 X1 und Herrn E17 von der E3 S. Da diese den Anklagevorwurf bestätigt haben, ist die Kammer auch in denjenigen Fällen, in denen nicht ergänzend Beweis erhoben wurde, von der Richtigkeit der Geständnisse der Angeklagten und dem Anklagevorwurf überzeugt. Auch werden die Angaben der Angeklagten von den Ergebnissen der in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen gestützt Dazu im Einzelnen: a. Die Einlassungen der drei Angeklagten, dass die „Renteninteressenten“ nicht psychisch erkrankt waren, der ehemals Mitangeklagte T1 nur eine Krankenlegende aufgebaut hat, damit diese unberechtigt wegen schwerer Depressionen Erwerbsminderungsrente beziehen können, werden auch gestützt durch die überzeugenden Angaben der Sachverständigen B10, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin, Forensische Psychiatrie , S3, Arzt für Nervenheilkunde und Geriatrie, sowie T5, Facharzt für Innere Medizin, Psychotherapie und Sozialmedizin. Die Feststellungen zu den Behandlungsstandards beim tatsächlichen Vorliegen einer schweren E4 Episode, dem von T1 hingegen dokumentierten „Behandlungsablauf“ und die ergänzenden Feststellungen zu dem „Behandlungsverlauf“ des L, T6, E9, J und C10 beruhen auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen B10, der sein Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. B10 hat überzeugend in der Hauptverhandlung insbesondere angegeben, dass die Behandlungsstandards bei einer schweren E4 Episode einen gewissen zeitlichen Rahmen und eine therapeutische Stringenz erfordern. Die Vorstellung des Patienten habe demnach zunächst alle 7 bis 14 Tage zu erfolgen, damit sich der Arzt von der gestellten Diagnostik und der Wirksamkeit der Medikamente überzeugen könne. Die Diagnostik solle durch Gespräche mit Angehörigen und körperliche – insbesondere neurologische – Untersuchungen ergänzt werden. Sodann sei der Patient über die Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären. Damit werde in der Regel vorgeschlagen, Medikamente einzunehmen und eine Psychotherapie durchzuführen. Um potentielle Nebenwirkungen feststellen zu können, seien sodann medizinische Untersuchungen, wie die Durchführung eines EKG erforderlich. Wenn im Laufe der Behandlung keine Besserung eintrete, so müsse der behandelnde Arzt – so der Sachverständige – die Medikamentendosis erhöhen oder ein anderes Präparat oder gegebenenfalls Kombinationen mit anderen Medikamenten verschreiben. Hinsichtlich der Bewertung des jeweils von T1 dokumentierten Behandlungsverlaufs von L, T6, E9, J und C10 sowie sieben weiteren Personen, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, ist der Sachverständige unter Berücksichtigung der oben dargestellten Behandlungsstandards zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen anhand der Dokumentation schwerwiegende Defizite in der Patientenbetreuung erkennbar seien. Die Diagnostik sei meist aufgrund einer unvollständigen, teilweise sogar weit verspätet durchgeführten Befunderhebung mit lückenhaften Angaben erfolgt. Ferner sei – so der Sachverständige – die Behandlung meist in erheblich auseinanderliegenden Intervallen erfolgt, auch wenn in der Patientenkartei eine „latente“ Suizidalität vermerkt worden sei. Insgesamt gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich das Bild einer zweifelhaften Diagnostik und einer mindestens nachlässigen Behandlung ergebe. Die von T1 dokumentierte Praxis von Diagnostik und Behandlung müsse als durchgehend mangelhaft bewertet werden. Dass T1 die Patienten nur zum Schein behandelt habe, ergebe sich daraus zwar nicht zwangsläufig, sei aber andererseits mit den festgestellten Behandlungsmängeln gut vereinbar bzw. würde dem nicht widersprechen. Die Ergebnisse des Sachverständigen B10 – soweit dieselben Personen begutachtet worden sind – werden auch von den Ausführungen der Sachverständigen S3 und T5 gestützt, die ebenfalls ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung erstattet haben. Dabei hat S3 die „Patienten“ B4, C16, U5, C10, V1 sowie T17 im Zuge des Rentenbewilligungsverfahrens für die E3 begutachtet und T5 den L, I15 und P5. Die Sachverständigen sind zu den unter C.I.2. dargestellten Ergebnissen gelangt. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der drei Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an. Die Sachverständigen haben ausführlich ihre Ergebnisse begründet und sich eingehend mit den zu untersuchenden Personen und den Vorbefunden befasst. b. Die Feststellungen zu den festgestellten Telefonaten beruhen auf den in der Hauptverhandlung gem. § 86 StPO durch Abspielen in Augenschein genommenen Aufnahmen der Telefonate vom 02.12.2013 (11:08:40 Uhr – 11:12:07 Uhr), 06.12.2013 (09:23:51 Uhr – 09:24:54 Uhr), 06.12.2013 (09:25:10 Uhr – 09:26:17 Uhr), 09.12.2013 (16:25:46 Uhr – 16:31:42 Uhr), 12.12.2013 (10:31:43 Uhr – 10.34:16 Uhr), 09.07.2014 (10:13:30 Uhr – 10:17:01 Uhr), 10.07.2014 (09:57:14 Uhr – 09:59:56 Uhr) und vom 11.07.2014 (10:17:28 Uhr – 10:23:31 Uhr). Diese Aufnahmen erfolgten im Zuge der Telekommunikationsüberwachung in dem Ermittlungsverfahren. c. Die Feststellungen zu dem Ablauf des Rentenbewilligungsverfahrens sowie der Höhe der gezahlten Renten der E3 C21, E3 X1, E3 S und der L12 beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie den ergänzenden Angaben der glaubhaften Zeugen C18, A und E17. Die Zeugen haben insbesondere auch glaubhaft bekundet, in welchem Zeitraum an die jeweiligen Personen Renten in welcher Höhe gezahlt worden sind. d. Die Feststellungen zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens, zu den dortigen Einlassungen der Angeklagten und zu dem Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden vor Entgegennahme der Geständnisse beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen C19, der dies wie unter C.IV. dargestellt hat. 2. Die Feststellungen zu den erhaltenen Sozialleistungen und den Berechnungsgrundlagen des Jobcenters des Kreises S10 beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin X9 sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bewilligungsbescheiden, hinsichtlich des Angeklagten C auf den Bewilligungsbescheiden vom 24.05.2011, 27.06.2012, 05.10.2012, 03.05.2013, 11.10.2013 und 07.03.2014 sowie hinsichtlich des Angeklagten C1 auf den Bewilligungsbescheiden vom 27.09.2010, 08.04.2011, 23.09.2011, 03.04.2012 und 05.10.2012. Die Feststellungen zu den verschwiegenen Einkünften beruhen auf den jeweiligen geständigen Einlassungen der Angeklagten, die ein gleichmäßiges jährliches Einkommen – wie festgestellt – eingeräumt haben. 3. Die Feststellungen zu der Höhe der steuerpflichtigen Bruttoumsätze betreffend die Angeklagten C1 und C beruhen auf deren geständiger Einlassung, sowie den Angaben des Zeugen C20, der auch glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte C die auf ihn entfallende rückständige Umsatzsteuer mittlerweile vollständig gezahlt hat. E. Rechtliche Würdigung I. Rentenbetrug 1. Die Angeklagten haben sich in den Fällen 1 bis 11 (Angeklagter T), 12-15, 17, 19, 20 (Angeklagter C1) und 22, 25, 27, 31, 32 (Angeklagter C) jeweils des gemeinschaftlichen vollendeten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Stellung der Rentenanträge und der Anträge auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung durch die jeweils unter C.I.2. genannten Personen beinhaltete eine Täuschung des jeweils zuständigen Sachbearbeiters des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung. Der dadurch verursachte Irrtum des jeweils zuständigen Sachbearbeiters führte kausal zu einer Vermögensverfügung, nämlich der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Allein diese Zahlungsverpflichtung stellte bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung dar, die sich durch die monatliche Auszahlung in einen tatsächlichen Schaden gewandelt hat. Dabei stellte die jeweils gezahlte „Bruttorente“ den kausalen und vom Vorsatz sowie der Bereicherungsabsicht umfassten Schaden dar, auch wenn den jeweiligen „Renteninteressenten“ nur die bewilligte Rente abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgezahlt worden ist. Die Täuschungshandlungen der jeweiligen „Renteninteressenten“ war den Angeklagten auch gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, da sie jeweils als Mittäter und nicht bloß als Gehilfen im Sinne des § 27 StGB gehandelt haben. Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. 09. 2012 - 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40 m.w.N.). Unter Anlegung dieses Maßstabes waren alle drei Angeklagte, der Angeklagte T und die beiden Angeklagten C1 und C Mittäter. Der Angeklagte T hat auf Vorschlag des ehemals Mitangeklagten T1 den unter C.I.2. Ziffer 1 bis 11 genannten Personen zugesagt, ihnen unbefristete Erwerbsminderungsrenten zu verschaffen. Zwar hat er nur in geringem Maße an den Taten profitiert, da er jeweils nur etwa 100,00 bis 200,00 F von 5.000,00 oder 7.000,00 F erhalten hat. Sein Tatbeitrag war aber von so erheblichem Gewicht, dass er Tatherrschaft hatte. So hat der Angeklagte T den Kontakt, auch über andere seiner Landsleute, zu den jeweiligen „Renteninteressenten“ hergestellt. Bei diesen handelte es sich überwiegend um U1 Mitbürger, die gerade dem Angeklagten T, der ebenfalls U1 Abstammung ist, vertrauten. Der Angeklagte T hat die gesamte Betreuung der Interessenten bis zur Erlangung der Rente übernommen, sie zu den Terminen bei T1 begleitet, dort ihre angeblichen Beschwerden geschildert und sie im weiteren aufgefordert, die von T1 verordneten Medikamente zwar abzuholen, jedoch nicht einzunehmen. Ferner war es der Angeklagte T, der insbesondere L, T6 und E9 im Zuge der Rentenbeantragung genau instruierte, wie sie sich bei Begutachtungen durch von dem Rentenversicherer beauftragten Ärzte verhalten sollten und welche Symptome sie dort vorgeben sollten, damit ihnen eine psychische Erkrankung in Form einer schweren Depression bescheinigt wird. Auch begleitete der Angeklagte T diese zu den Begutachtungsterminen, gab der Wahrheit zu wider an, entweder ein Schwager oder ein Bekannter zu sein, der im Alltag Hilfe leiste und schilderte sodann die angeblichen Krankheitssymptome. Dabei lag es in seiner Hand, wie hilfsbedürftig er den jeweiligen „Rentenanwärter“ erscheinen lässt. Schließlich hielt nur der Angeklagte T während der Zeit bis zur Bewilligung der unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit den Kontakt zu den Interessenten und beriet sie weiter bzw. vereinbarte neue Termine bei T1. Sein Tatbeitrag ging somit erheblich über den eines bloßen Gehilfen hinaus. Auch der Angeklagte C1 handelte als Mittäter und nicht bloß als Gehilfe. Er war dafür verantwortlich, „Renteninteressenten“ zu T1 zu bringen, damit dieser eine vermeintliche Krankenlegende aufbauen konnte. Wie der Angeklagte T, übernahm auch der Angeklagte C1 die gesamte Betreuung der Interessenten bis zur Erlangung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Dies umfasste die telefonische Beratung, Erteilung von Verhaltensanweisungen bei bevorstehenden stationären Krankenaufenthalten sowie die Begleitung zur Antragstellung bei dem jeweiligen Rentenversicherer. Darüber hinaus hatte der Angeklagte C1 auch ein erhebliches eigenes finanzielles Interesse an dem Taterfolg. Teilweise stellte der Angeklagte C1 zudem Kontakt zu anderen Ärzten her, die den „Renteninteressenten“ – teilweise auch in Unkenntnis der tatsächlichen Situation – eine Krankenlegende aufbauen sollten. Gleiches gilt für den Angeklagten C, der genauso wie sein Bruder in dem Rentenvermittlungssystem eingebunden war. Alle drei Angeklagten hatten auch Vorsatz hinsichtlich der Erst- und Weitergewährungsanträge, da es das Ziel aller Beteiligten war, dass die „Renteninteressenten“ eine unbefristete Rente erlangen, unabhängig, unabhängig davon, ob dies im Zuge der ersten Bewilligung und erst nach Weitergewährungen geschah. 2. Darüber hinaus haben sich der Angeklagte C1 in den Fällen 16 und 18 und der Angeklagte C in den Fällen 21, 23, 24, 26, 28 bis 30 des versuchten Betruges gem. §§ 263 Abs. 1 und 2, 22,StGB schuldig gemacht, da die Rentenanträge in diesen Fällen abgelehnt wurden. II. Sozialleistungsbetrug 1. Angeklagter C1 Indem der Angeklagte C1 in den unter C.II.1. dargestellten Fällen 33 bis 37 bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen für sich und seine Familie vorsätzlich sein Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit als „Rentenberater“ dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters des Kreises S10 nicht mitgeteilt hat, hat er sich des vollendeten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dabei handelte es sich nicht um ein Unterlassen der Mitteilung, sondern um eine aktive Täuschung des Angeklagten C1, da dieser sein bereits bekanntes Einkommen bei Stellung des Weitergewährungsantrages nicht angegeben hat (dazu: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 - 3 StR 517/15; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.11.2003 - II-104/03). Durch die irrige Gewährung von Sozialleistungen ist auch ein Vermögensschaden entstanden. Denn bei wahrheitsgemäßer Mitteilung des Einkommens hätten der Angeklagte C1 und seine Familie in den zur Verurteilung stehenden Fällen keinen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat derjenige einen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II, der älter als 15 Jahre ist, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig sowie hilfsbedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik E18 hat. Der Angeklagte C1 war in den hier in Frage stehenden Zeiträumen älter als 15 Jahre, ohne die Altersgrenze erreicht zu haben, voll erwerbsfähig und hatte zu dem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik E18. Der Angeklagte und seine Familie waren aber in den der Verurteilung zugrundeliegenden Bewilligungszeiträumen nicht hilfsbedürftig. Gem. § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 SGB II werden bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, jeweils das Einkommen und das Vermögen der anderen Personen berücksichtigt. Dies ergibt hinsichtlich des Angeklagten C1 in den ihn betreffenden Fällen (Ziffern 33 bis 37 der Feststellungen), dass er und seine Familie mangels Hilfsbedürftigkeit in keinem der Bewilligungszeiträume einen Anspruch gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Zahlung von Sozialleistungen hatten, da in all den Fällen das anrechenbare Einkommen den Gesamtbedarf überstieg. Dazu im Einzelnen: a. Fall Ziffer 33 In einem ersten Schritt war der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gem. §§ 20 ff. SGB II zu ermitteln. Die Bedarfsgemeinschaft bestand vorliegend im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II aus dem Angeklagten C1, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern. Der Gesamtbedarf betrug 1.907,00 F. Dieser setzte sich aus dem Regelbedarf gem. § 20 SGB II in Verbindung mit der Regelsatzverordnung bis zum 31.12.2010 und seit dem 01.01.2011 in Verbindung mit dem Regelbedarf-Ermittlungsgesetz in Höhe von jeweils 323,00 F für den Angeklagten und seine Ehefrau und jeweils 251,00 F für die beiden Kinder C5 und C6 sowie das Kind C7 in Höhe von 215,00 F und gem. § 22 SGB II den Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 544,00 F zusammen. In einem zweiten Schritt waren etwaiges Vermögen und Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Dabei richteten sich die zu berücksichtigenden Freibeträge bis zum 31.03.2011 nach § 30 SGB II und ab dem 01.04.2011 nach § 11b SGB II. Gem. § 12 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen war bei dem Angeklagten C1 und seiner Familie nicht vorhanden. Sodann war gem. §§ 11, 30 a.F. SGB II das anrechenbare Einkommen des Angeklagten C1 unter Zugrundelegung des angegebenen Einkommens in Höhe von 400 F sowie des verschwiegenen durchschnittlichen Monatseinkommens in dem Jahr 2010 in Höhe von 1.666,67 F (20.000 F geteilt durch 12 Monate) zu ermitteln. Dies ergibt insgesamt ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.066,67 F. Von diesem Einkommen war gem. § 30 a.F. SGB II der Höchstfreibetrag von 320,00 F bzw. ab dem 01.04.2011 330,00 F abzusetzen, sodass ein anrechenbares Einkommen von 1.746,67 F bzw. im April 2011 von 1.736,67 F verblieb. Zu dem anrechenbaren Einkommen des Angeklagten C1 war ferner das erhaltenen Kindergeld für die drei Kinder in Höhe von zweimal 184,00 F und einmal 190 F gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II i.V.m. § 6 des Bundeskindergeldgesetzes hinzuzurechnen. Die ergab ein anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von insgesamt 2.304,67 F und im Monat April 2011 von 2.294,67 F. b. Fall Ziffer 34 Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bestand in dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2011 in Höhe von 1.917,00 F und setzte sich gem. § 20 SGB II aus dem Regelbedarf in Höhe von insgesamt 1.373,00 F und den Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 544,00 F zusammen. Das anrechenbare Einkommen war nunmehr nach §§ 11, 11b SGB II zu berechnen. Demnach betrug das anrechenbare Einkommen des Angeklagten C1 1.736,67 F und setzte sich aus dem angegebenen Einkommen von 400,00 F und dem verschwiegenen Einkommen von monatlich 1.667,67 F (1/12 von 20.000 F) für das Jahr 2011, abzüglich des Freibetrages von 330,00 F zusammen. Nach Hinzurechnen des Kindergeldes in Höhe von insgesamt 558 F ergab sich ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2.294,67 F. Auch bei Berücksichtigung des nach § 28 Abs. 3 SGB II gewährten „Schulgeldes“ von insgesamt 140,00 F übersteigt das anrechenbare Einkommen den Gesamtbedarf. c. Fall Ziffer 35 Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bestand in dem Bewilligungszeitraum vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2012 in Höhe von 1.937,00 F und setzte sich aus gem. § 20 SGB II aus dem Regelbedarf in Höhe von insgesamt 1.393 F und den Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 544 F zusammen. Das anrechenbare Einkommen des Angeklagten C1 betrug erneut 1.736,67 F und setzte sich aus dem angegebenen Einkommen von 400,00 F und dem verschwiegenen Einkommen in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von 1.667,67 F (1/12 von 20.000 F), abzüglich des Freibetrages von 330,00 F zusammen. Nach Hinzurechnen des Kindergeldes in Höhe von insgesamt 558 F ergab sich ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2.294,67 F. d. Fall Ziffer 36 Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bestand in dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012 in Höhe von 2.007,00 F und setzte sich aus gem. § 20 SGB II aus dem Regelbedarf in Höhe von insgesamt 1.463,00 F und den Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 544,00 F zusammen. Das anrechenbare Einkommen des Angeklagten C1 betrug in dem Bewilligungszeitraum 1.894,10 F und setzte sich aus dem angegebenen Einkommen in Höhe von 557,43 F aus nichtselbständiger Arbeit und dem verschwiegenen Einkommen von monatlich 1.666,67 F (20.000 F geteilt durch 12), abzüglich des Freibetrages von 330 F zusammen. Nach Hinzurechnen des Kindergeldes in Höhe von insgesamt 558,00 F ergab sich ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.452,10 F. Auch unter Berücksichtigung des im August 2012 gezahlten „Schulgeldes“ in Höhe von 70,00 F lag das anrechenbare Einkommen oberhalb des Gesamtbedarfes. e. Fall Ziffer 37 Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bestand in dem Bewilligungszeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013 in Höhe von 2.007,00 F und setzte sich gem. § 20 SGB II aus dem Regelbedarf in Höhe von insgesamt 1.463,00 F und den Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 544,00 F zusammen. Das anrechenbare Einkommen des Angeklagten C1 betrug in dem Bewilligungszeitraum 1.894,10 F und setzte sich aus dem angegebenen Einkommen in Höhe von 557,43 F aus nichtselbständiger Arbeit und dem verschwiegenen Einkommen von monatlich 1.666,67 F (20.000 F geteilt durch 12) in den Jahren 2012 und 2013, abzüglich des Freibetrages von 330 F zusammen. Nach Hinzurechnen des Kindergeldes in Höhe von insgesamt 558,00 F ergab sich ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.452,10 F. Im Monat Februar war gem. § 28 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf von 30,00 F C6 zu berücksichtigen. Da in all diesen Fällen eine Hilfsbedürftigkeit des Angeklagten und seiner Familie nicht vorlag, trat durch Bewilligung der Sozialleistungen und der monatlichen Auszahlung ein Vermögensschaden auf Seiten der Sozialversicherungsträger ein, was der Angeklagte auch erkannte. Der Angeklagte C1 und seine Familie haben demnach in den oben genannten Bewilligungszeiträumen unberechtigt Sozialleistungen in Höhe von 7.281,99 F (Fall 33), 6.854,00 F (Fall 34), 6.754,79 F (Fall 35), 5.651,06 F (Fall 36) und 3,896,68 F(Fall 37) und damit insgesamt 30.438,52 F bezogen. Da die Kammer der Berechnung des Anspruchs auf Sozialleistungen nur die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt hat und etwaige kleinere Veränderungen der Verhältnisse nicht berücksichtigt hat, hat die Kammer von den jeweiligen Einzelschäden pauschal je 10 % abgezogen. Somit verblieb ein Gesamtschaden zulasten des Jobcenters des Kreises S10 in Höhe von 27.394,68 F (6.553,80 F + 6.168,60 F + 6.079,31 F + 5.085,95 F + 3.507,02 F). 2. Angeklagter C Auch der Angeklagte C hat sich in den unter C.II.2. genannten Fällen 38 bis 42 des vollendeten Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Sozialleistungen für sich und seine Familie vorsätzlich sein Einkommen als selbständiger „Rentenberater“ gegenüber dem Jobcenter des Kreises S10 bewusst verschwiegen hat. Dadurch hat er einen Vermögensschaden auf Seiten der Sozialversicherungsträger verursacht. Unter Zugrundelegung der für die Bewilligung von Sozialleistungen geltenden Vorschriften der §§ 7, 9, 11, 11a, 11b, 20, 22 SGB II ergibt sich, dass der Angeklagte C und seine Familie in den relevanten Bewilligungszeiträumen mangels Hilfsbedürftigkeit entweder gar keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen hatten oder jedenfalls nicht in der tatsächlich ausgezahlten Höhe. Dazu im Einzelnen: a. Fall Ziffer 38 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 hatte die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten C, seiner Ehefrau und den beiden Kindern, einen Gesamtregelbedarf in Höhe von 1.790,17 F, der sich aus dem Regelbedarf gem. § 20 SGB II in Höhe von 1.122,00 F (zweimal 328,00 F, 251,00 F und 215,00 F) sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II in Höhe von 668,17 F zusammensetzte. Als anrechenbares Einkommen gem. §§ 11, 11b SGB II waren seitens des Angeklagten C das gegenüber dem Jobcenter mitgeteilte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 655,00 F sowie das verschwiegene Einkommen aus der Tätigkeit als „Rentenberater“ in Höhe von monatlich 1.376,04 F (16.512,50 F geteilt durch 12 Monate), abzüglich des Freibetrages von 330 F, also insgesamt ein Betrag von 1.701,04 F zu berücksichtigen. Nach Addition des Kindergelds in Höhe von zweimal 184,00 F lag das anrechenbare Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft bei 2.069,04 F und überstieg demnach den Gesamtbedarf. b. Fall Ziffer 39 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 betrug der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 1.820,20 F, wovon insgesamt 1.144,00 F auf die Regelleistungen und 676,20 F auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte keinerlei Einkommen angegeben. Aufgrund seiner verschwiegenen Tätigkeit als „Rentenberater“ war allerdings von dem monatlichen Einkommen von 1.563,54 F (18.762,50 F geteilt durch 12 Monate) abzüglich des Freibetrages von 330,00 F ein anrechenbares Einkommen des Angeklagten in Höhe von 1.233,54 F zu berücksichtigen. Zusätzlich verdiente die Ehefrau des Angeklagten in dem Zeitraum 365,25 F im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit, was abzüglich des Freibetrages von 153,05 F zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 1.445,75 F führte. Zusammen mit dem Kindergeld von insgesamt 368 F lag das gemeinsame anrechenbare Einkommen demnach bei 1.813,74 F und damit 6,46 F unterhalb des Bedarfs, sodass in dieser Höhe ein Anspruch des Angeklagten und seiner Familie bestand. Im Monat August 2012 war der Anspruch wegen des Mehrbedarfs um 70,00 F höher, da der C3 gem. § 28 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schuldbedarf hatte. c. Fall Ziffer 40 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 bestand ein Gesamtbedarf in Höhe von 1.831,20 F. Neben dem angegebenen Einkommen in Höhe von 400,00 F erzielte der Angeklagte im November und Dezember 2012 monatliche Einnahmen in Höhe von 1.563,54 F (18.762,50 F geteilt durch 12 Monat) sowie von Januar 2013 bis April 2013 in Höhe von 1.730,20 F (20.762,50 F). Abzüglich eines Freibetrages von 330,00 F lag das anrechenbare Einkommen des Angeklagten demnach in den Monaten November und Dezember 2012 bei 1.633,54 F und in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 bei 1.830,20 F. Daneben verdiente die Ehefrau des Angeklagten selbst 365,25 F, sodass insgesamt unter Abzug der jeweiligen Freibeträge gemeinsam mit dem Kindergeld ein anrechenbares Gesamteinkommen von 2.213,74 F in den Monaten November und Dezember 2013 sowie 2.310,40 F in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 gegeben war. Da das anrechenbare Einkommen demnach den Gesamtbedarf überstieg, hatten der Angeklagte und seine Familie keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen, auch nicht in dem Monat Februar 2013, in dem der C3 einen Anspruch auf „Schulgeld“ in Höhe von 30,00 F gem. § 28 Abs. 3 SGB II hatte. d. Fall Ziffer 41 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 lag ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.831,20 F vor, wobei 1.144,00 F auf den Regelbedarf (2* 345,00 F, 255,00 F und 224,00 F) und 687,20 F auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfielen. Daneben waren das verschwiegene monatliche Einkommen des Angeklagten in Höhe von 1.730,20 F und das angegebene Einkommen in Höhe von 332,31 F, abzüglich eines Freibetrages von 330,00 F, also 1.732,51 F sowie das Einkommen der Ehefrau des Angeklagten in Höhe von 408,66 F, abzüglich eines Freibetrages von 161,73 F, also 246,93 F zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Kindergeld von insgesamt 368,00 F ergab dies ein anrechenbares Gesamteinkommen in Höhe von 2.347,44 F. Auch bei Berücksichtigung des „Schulgeldes“ des C3 im August 2013 in Höhe von 70,00 F ergab sich demnach kein Anspruch auf Sozialleistungen. e. Fall Ziffer 42 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.11.2013 bis 30.04.2014 lag der Gesamtbedarf bei 1.877,20 F. Bei dem Angeklagten lag mit dem angegebenen Einkommen in Höhe von 332,21 F und dem verschwiegenen Einkommen in den Monaten November und Dezember 2013 von 1.730,20 F und in den Monaten Januar 2014 bis April 2014 von 1.209,38 F abzüglich eines Freibetrages von 330,00 F ein anrechenbares Einkommen von 1.732,41 F bzw. 1.211,59 F vor. Daneben waren ein Einkommen der Ehefrau des Angeklagten in Höhe von 408,66 F, abzüglich 161,73 F und das Kindergeld in Höhe von insgesamt 368,00 F zu berücksichtigen. Demnach lag das anrechenbare Gesamteinkommen in den Monaten November und Dezember 2013 bei 2.347,34 F und in den Monaten Januar bis April 2013 bei 1.826,52 F und damit in den Monaten Januar bis April in Höhe von 50,68 F unterhalb des Gesamtbedarfs, sodass insoweit ein Anspruch des Angeklagten und seiner Familie bestand. Wegen des Anspruchs des C3 gem. § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 30,00 F im Monat Februar 2013, bestand in diesem Monat ein Anspruch in Höhe von 80,68 F. f. Fall Ziffer 43 In dem Bewilligungszeitraum vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 lag der Gesamtbedarf bei 1.936,20 F, wobei 1.228 F auf den Regelbedarf und 708,20 F auf die Kosten für Unterkunft und Heizung entfielen. Das anrechenbare Einkommen des Angeklagten von 1.211,59 F ergab sich aus dem angegebenen Einkommen in Höhe von 332,21 F und dem verschwiegenen monatlichen Einkommen in Höhe von 1.209,38 F (14.512,50 F geteilt durch 12 Monate), abzüglich eines Freibetrages von 330,00 F. Die Ehefrau des Angeklagten hatte ein Einkommen von 608,66 F, was ein anrechenbares Einkommen von 406,93 F (608,66 F abzüglich 201,73 F) ausmacht. Unter Hinzurechnung des Kindergeldes in Höhe von insgesamt 368,00 F lag das anrechenbare Gesamteinkommen bei 1.986,52 F und demnach oberhalb des Gesamtbedarfes. Dies galt jedoch nicht für den Monat August, in dem beide Kinder, C3 und C4, einen Anspruch in Höhe von jeweils 70,00 F gem. § 28 Abs. 3 SGB II hatten. In diesem Monat ergab sich demnach insgesamt ein Anspruch auf Sozialleistungen in Höhe von 89,68 F. Der Angeklagte C verursachte durch das Verschweigen seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rentenberater Schäden in Höhe von 5.204,06 F (Fall 38), 7.509,94 F (Fall 39), 7.064,64 F(Fall 40), 6.473,46 F (Fall 41), 5.710,93 F (Fall 42) und 6.384,37 F (Fall 43). Da die Kammer der Berechnung des Anspruchs auf Sozialleistungen nur die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt hat und etwaige kleinere persönliche Veränderungen nicht berücksichtigt hat, hat die Kammer von den jeweiligen Einzelschäden pauschal 10 % abgezogen. Die ergab einen Gesamtschaden in Höhe von 34.512,66 F (4.683,65 F + 6.758,95 F + 6.358,18 F + 5.826,11 F + 5.139,84 F + 5.745,93 F) zulasten des Jobcenters des Kreises S10. III. Steuerdelikte 1. Angeklagter C1 Indem der Angeklagte C1 trotz seines erzielten Bruttoumsatzes in den Jahren 2009 bis 2013 in Höhe von 20.000,00 F durch seine Tätigkeit als selbständiger „Rentenberater“ vorsätzlich keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat, hat er sich der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 18 UStG schuldig gemacht. In diesen Jahren hätte er gem. § 12 Abs. 1 UStG Umsatzsteuern in Höhe von 19 % und demnach jeweils 3.193,28 F zahlen müssen. 2. Angeklagter C Auch der Angeklagte C hat sich der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 18 UStG schuldig gemacht, indem er in den Jahren 2012 und 2013 vorsätzlich keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat, obwohl er als selbständiger „Rentenberater“ einen Bruttoumsatz in Höhe von 18.762,50 F im Jahr 2012 und 20.762,50 F im Jahr 2013 erzielte. Danach hätte er gem. § 12 Abs. 1 UStG Umsatzsteuern von 19 % auf den Bruttoumsatz und demnach im Jahr 2012 Umsatzsteuern in Höhe von 2.995,69 F und im Jahr 2013 in Höhe von 3.315,02 F zahlen müssen. IV. Konkurrenzen Die zur Aburteilung stehenden Taten stehen jeweils in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander. F. Strafzumessung 1. Die Kammer hat den Strafrahmen hinsichtlich des von den drei Angeklagten jeweils durchgeführten Rentenbetruges dem § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2, Nr. 1 Alt.1 StGB entnommen, wonach der Strafrahmen in dem besonders schweren Fall des gewerbsmäßigen Handelns Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt. Die Angeklagten handelten jeweils gewerbsmäßig und verwirklichten damit das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB, da sie in der Absicht handelten, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dies gilt auch für die Fälle C.II.21./22./32, in denen der Angeklagte C keinen konkreten Geldbetrag erhalten hat, da er in diesen Fällen Aufgaben im Rahmen seiner „Rentenberatertätigkeit“ ausgeführt hat, die darauf angelegt war, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Die hierdurch indizierte Annahme eines besonders schweren Falles wird bei der gebotenen Gesamtschau der nachfolgend bei der Einzelstrafzumessung aufgeführten strafzumessungserheblichen Umstände auch nicht entkräftet. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass zahlreiche strafmildernde Umstände jeweils für die Angeklagten sprechen. Eine Strafmilderung nach § 46 b StGB war nicht veranlasst. Dafür fehlt es schon an einer wesentlichen Aufklärungshilfe, jedenfalls aber ist die im gerichtlichen Ermessen stehende Anwendung der Vorschrift in Anbetracht der Gesamtumstände nicht gerechtfertigt. Zur Zeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren waren nach den getroffenen Feststellungen die wesentlichen Tatumstände bereits bekannt. Allerdings haben die Angeklagten durch ihre geständigen Einlassungen, insbesondere zur inneren Tatseite und zur gesundheitlichen Verfassung der Renteninteressenten, die Beweisgrundlage verbreitert und dadurch die Dauer der Hauptverhandlung stark verkürzt. Mit Rücksicht auf das erhebliche Gewicht ihrer eigenen Straftaten rechtfertigt dies aber in der Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts keine Strafrahmenverschiebung nach § 46 b StGB, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Darüber hinaus führte der Angeklagte C in dem Fall C.I.2.25 „C16“ einen Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB herbei, da an den C16 in dem Rentenbewilligungszeitraum eine Rente in Höhe von 57.566,72 F brutto (51.505,01 F netto) ausgezahlt worden ist. Ein solcher Vermögensverlust wird jedenfalls ab 50.000 F angenommen (BGH, Urteil vom 23.11.2015 - 5 StR 352/15). Die Kammer hat in diesem Fall die bis zum Schluss der Hauptverhandlung erbrachten Rentenzahlungen, demnach bis zum 30.09.2017, berücksichtigt. Der Betrug hinsichtlich der Rentenzahlungen war zwar in dem Zeitpunkt der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits vollendet, zu dieser Zeit lag jedoch nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor. Durch die auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids erfolgten Rentenzahlungen manifestierte sich dieser Vermögensschaden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 25.01.1978 - 3 StR 412/77). Die Kammer konnte demnach diejenigen Rentenzahlungen, die bis zum Schluss der Hauptverhandlung entstanden waren, berücksichtigen. Auch insoweit wird die indizierte Annahme eines besonders schweren Falles nicht bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen Umstände entkräftet. Hinsichtlich des versuchten Betruges hat die Kammer den Strafrahmen dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB entnommen, wonach dieser Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahren und 6 Monaten betrug. Die Kammer hat auch in den Fällen des Versuchs das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit angenommen. Auch hinsichtlich des Betruges gegenüber dem Jobcenter des Kreises S10 durch die Angeklagten C1 und C hat die Kammer den Strafrahmen dem § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB entnommen, da die beiden Angeklagten auch insoweit gewerbsmäßig handelten. Hinsichtlich der Steuerverkürzung durch die Angeklagten C1 und C hat die Kammer den Strafrahmen dem § 370 Abs. 1 AO entnommen, der Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. 2. Zugunsten aller drei Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass diese zum Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht vorbestraft waren und auch in der Zeit bis zum Abschluss des hiesigen Strafverfahrens nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Ferner hat die Kammer zugunsten der beiden Angeklagten C und T berücksichtigt, dass sich diese in dieser Sache in Untersuchungshaft befanden, der Angeklagte C gut vier Monate und der Angeklagte T gut einen Monat. Hinsichtlich aller drei Angeklagten war besonders strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie auch schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig und zu jeder Zeit des Verfahrens uneingeschränkt kooperativ waren, was zu einer ganz erheblichen Verfahrensverkürzung geführt hat. Zudem haben sie hinsichtlich der begangenen Taten Reue gezeigt. Auch die Einziehung von Taterträgen bzw. deren Wertersatz hinsichtlich aller drei Angeklagten wirkte sich strafmildernd aus sowie die Tatsache, dass alle drei Angeklagte, insbesondere der Angeklagte T, im Vergleich zu dem durch die Taten verursachten Schaden einen relativ geringen persönlichen Gewinn hatten. Schließlich waren die lange Verfahrensdauer bis zur Verkündung des Urteils, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt, und mögliche nachteilige ausländerrechtliche Folgen hinsichtlich aller drei Angeklagten, die die U1 Staatsangehörigkeit inne haben, strafmildernd zu berücksichtigen. Darüber hinaus war zugunsten des Angeklagten T ergänzend zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines Alters und seines gesundheitlichen Zustandes besonders haftempfindlich ist. Hinsichtlich des Angeklagten C1 war im Hinblick auf das Nachtatverhalten zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass dieser versucht hat, einer legalen Tätigkeit als Verpacker bei der Q17 nachzugehen. Diese Tätigkeit hat er unverschuldet anlässlich des hiesigen Verfahrens verloren. Zugunsten des Angeklagten C war ebenfalls zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass er die Umsatzsteuer vollständig an das Finanzamt gezahlt hat. Zudem hat er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgreich eine Ausbildung zum „Sicherheitsfachberater der C22“ absolviert und arbeitet seit zwei Jahren in diesem Beruf. Zulasten der drei Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass hinsichtlich aller ein hoher effektiver Gesamtschaden eingetreten ist, bezüglich des Angeklagten T in Höhe von insgesamt 175.807,42 F, bezüglich des Angeklagten C1 in Höhe von insgesamt 220.961,22 F und bezüglich des Angeklagten C in Höhe von insgesamt 221.036,52 F. Dabei handelt es sich nur um den realisierten Schaden. Der Vorsatz der Angeklagten war mit dem Ziel der unbefristeten Bewilligung der Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze auf einen wesentlich höheren Schaden gerichtet. Weiter fiel zulasten aller drei Angeklagten ins Gewicht, dass sich ihre Tatbeteiligung über mehrere Jahre erstreckt hat. Dabei zeugte die systematische und aufwendige Tatbegehung von besonders hoher Kriminalität. Schließlich war zu Lasten aller drei Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie durch die Anwerbung und/oder Anleitung mehrerer Rentenbetrüger das sozialrechtliche Solidaritätsprinzip nachhaltig verletzt haben. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer ausgehend von der Schuld der jeweiligen Angeklagten und der jeweiligen Schadenshöhen die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat gewürdigt und sämtliche für und gegen die Angeklagten jeweils sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dementsprechend hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt. a. Angeklagter T Taten 1, 2, 3, 5, 6, 10: jeweils 1 Jahr und 4 Monate Taten 4, 7: jeweils 1 Jahr und 10 Monate Taten 8, 9, 11: jeweils 1 Jahr und 2 Monate b. Angeklagter C1 Taten 16, 18: jeweils 1 Jahr und 3 Monate Taten 14, 19: jeweils 1 Jahr und 6 Monate Taten 15, 20: jeweils 1 Jahr und 9 Monate Taten 12, 13, 17: jeweils 2 Jahre Taten 33 bis 37: jeweils 1 Jahr Taten 44 bis 48: jeweils 150 Tagessätze zu je 15,00 F Die Kammer hat hinsichtlich der jeweiligen Steuerhinterziehung durch den Angeklagten C1 eine (verhältnismäßig) hohe Anzahl an Tagessätzen als erforderlich erachtet. Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass die Höhe der verkürzten Steuer ein bestimmender Strafzumessungsgrund ist, bei Tatserien sind aber auch bei der Einzelstrafzumessung die Gesamtserie und der Gesamthinterziehungsumfang zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - 1 StR 606/16). Der Angeklagte C1 hat zwar „nur“ einen jährlichen Betrag von 3.192,28 F an Umsatzsteuern hinterzogen, dies aber über fünf Jahre und in Höhe von insgesamt 15.966,40 F. Zudem diente auch das Nichtabführen der Umsatzsteuern dazu, dem Angeklagten eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Die Kammer hat gem. § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eine Tagessatzhöhe von 15,00 F für angemessen erachtet. Der Angeklagte lebt von Sozialhilfe in Höhe von 700,00 F, seine Ehefrau verdient monatlich 700-1.000 F hinzu. Da die Ehefrau des Angeklagten ein eigenes und sogar höheres Einkommen hat, blieb sie bei der Ermittlung des relevanten Einkommens unberücksichtigt. Zwei der drei Kinder des Angeklagten leben in seinem Haushalt. Diesen beiden ist er noch zum Unterhalt verpflichtet, weshalb die Kammer für diese jeweils 15 % in Abzug gebracht hat. Den sich daraus ergebenen Betrag hat die Kammer auf 15,00 F abgerundet. c. Angeklagter C d. Taten 21, 23, 24, 26, 28 bis 30: 1 Jahr und 3 Monate Tat 25: 2 Jahre und 3 Monate Taten 22, 27: 1 Jahr und 9 Monate Taten 31, 32: 2 Jahre Taten 38 bis 43: jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe Taten 49, 50: jeweils 100 Tagessätze zu je 20,00 F Ausgehend von den oben unter F.2.b. gemachten Ausführungen hat die Kammer auch bei dem Angeklagten C eine (verhältnismäßig) hohe Anzahl an Tagessätzen für erforderlich gehalten. Er hat zwar „nur“ in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 6.310,71 F hinterzogen, dies diente aber auch dazu, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Gem. § 40 Abs. 2 StGB war die Tagessatzhöhe hinsichtlich des Angeklagten C unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf 20,00 F festzusetzen. Der Angeklagte hat ein Einkommen von etwa 1.800,00 F monatlich. Seine Ehefrau hat ein eigenes Einkommen aus einem Minijob, weswegen diese unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt wurde. Die Kammer hat von dem Einkommen des Angeklagten die von ihm erbrachten Mietzahlungen in Höhe von 800,00 F und seine Unterhaltsverbindlichkeiten gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern mit jeweils 15 % abgezogen. Den sich daraus ergebenen Betrag hat die Kammer auf 20,00 F abgerundet. 3. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die jeweilige Persönlichkeit der Angeklagten und ihre Taten zusammenfassend gewürdigt, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB. Hierbei fielen einerseits die umfassenden Geständnisse der Angeklagten sowie die Tatsache, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbelastet waren, andererseits die erhebliche kriminelle Energie sowie die Höhe der Gesamtschäden ins Gewicht, die die Angeklagten jeweils verursacht haben. Bei dem Angeklagten T hat die Kammer nicht verkannt, dass sämtliche Einzelstrafen unterhalb der Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe lagen, sodass rechnerisch auch eine Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht gekommen wäre. Die Kammer hat aber im Hinblick auf die Schadenshöhe sowie die systematische und vielfältige Tatbeteiligung des Angeklagten T eine Bewährungsstrafe als nicht tat- und schuldgerecht erachtet. Es lagen keine besondere Gründe gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB vor, von der Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe bei den Angeklagten C1 und C abzusehen. a. Die Kammer hat demnach bezüglich des Angeklagten T unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt. b. Hinsichtlich des Angeklagten C1 hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. c. Hinsichtlich des Angeklagten C hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. G. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Eine gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zu einer Kompensation durch die Gewährung eines Vollstreckungsabschlages geben würde, liegt im Hinblick auf die drei Angeklagten nicht vor. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Hierbei sind insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - 5 StR 139/07). Selbst eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 17.03.1999 - 3 StR 507/98). Unter Anlegung dieses Maßstabes liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht vor. Denn das Strafverfahren gegen die Angeklagten ist insgesamt noch in angemessener Zeit abgeschlossen worden Die Dauer der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen betrugen nach Festnahme der Angeklagten C und T sowie dem ehemaligen Mitangeklagten T1 insgesamt rund 1,5 Jahre (von November 2014 bis Februar 2016), was angesichts der Vielzahl an Fällen und des Umfangs der auszuwertenden Unterlagen angemessen war. Nach Eingang der Anklage bei der Kammer musste zunächst der ehemalige Mitangeklagte T1 hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit begutachtet werden. Dies nahm aufgrund der Hinzuziehung von vier Fachärzten die Zeit bis Frühjahr 2017 in Anspruch. Danach hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten am 03.04.2017 eröffnet. Mit Verfügung vom 04.04.2017 wurde sodann der Beginn der Hauptverhandlung auf den 28.08.2017 festgesetzt, was aufgrund der Vielzahl an Angeklagten und Verteidiger nicht früher möglich war. Sodann hat die Hauptverhandlung bis zum 11.10.2017 mit insgesamt 10 Hauptverhandlungstagen gedauert. Der Umstand, dass die Angeklagten rund 3 Jahre mit dem schwebenden Strafverfahren belastet waren, ist zudem durch die Kammer im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten jeweils besonders strafmildernd berücksichtigt worden. H. Einziehung Die Kammer hat bei allen Angeklagten die Einziehung von Taterträgen bzw. deren Wertersatz gem. §§ 73 Abs.1, 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. angeordnet. Diese seit dem 01.07.2017 geltende Neufassung ist gem. Art. 316 h EGStGB als Sonderregelung zu § 2 Abs. 5 StGB auch auf solche Taten anwendbar, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen worden sind. Gem. § 73 Abs. 1 StGB n.F. ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, so ordnet das Gericht gem. § 73 c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Alle drei Angeklagte haben durch die Taten von den jeweiligen „Renteninteressenten“ Geldbeträge erhalten, die sie teilweise für sich behalten haben, wie die Angeklagten C1 und C, oder aus denen sie für sich einen Geldbetrag bekommen haben, so der Angeklagte T. Die Kammer hat für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Betrages nur diejenigen Geldbeträge berücksichtigt, die sicher bei den Angeklagten verbleiben sollten, da der Rentenbetrug vollendet war. Daher wurden die Geldbeträge in den Versuchsfällen, die schon wieder an die „Renteninteressenten“ zurückbezahlt wurden, nicht berücksichtigt. Da die in den einzelnen Fällen konkret gezahlten Geldscheine nicht mehr in dem Vermögen der Angeklagten vorhanden waren, war insoweit die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Für die jeweiligen Angeklagten ergeben sich folgende Höhen des Wertersatzes: Der Angeklagte T hat durch die Taten zu Ziffer 1 (200,00 F), 4 (300,00 F), 5 (200,00 F), 7 (300,00 F) und 8 (300,00 F) insgesamt einen Betrag von 1.300,00 F erlangt. Der Angeklagte C1 hat durch die Taten zu Ziffer 12 (1.000,00 F), 14 (500,00 F), 15 (1.500,00 F), 17 (500,00 F) und 19 (1.000,00 F) einen Betrag von 4.500,00 F erlangt. Zusätzlich hat er unberechtigt Sozialleistungen in Höhe von 30.438,52 F (Ziffern 33 bis 37) erlangt, wovon die Kammer aus den oben genannten Gründen 10 % abgezogen hat. Den sich daraus und den 4.500,00 F ergebenen Gesamtbetrag hat die Kammer auf 30.000,00 F abgerundet. Schließlich hat der Angeklagte C durch die Taten zu Ziffer 23 (500,00 F), 25 (2.000,00 F), 27 (1.000,00 F) und 31 (2.000,00 F) einen Betrag von 5.500,00 F erlangt. Zudem hat er unberechtigt Sozialleistungen in Höhe von 38.468,32 F bezogen. Die Kammer hat auch von diesem Betrag 10 % abgezogen und nach Addition des Betrages von 5.500,00 F auf einen Gesamtbetrag von 39.000,00 F abgerundet. I. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.