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Urteil

I-13 O 44/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2017:1108.I13O44.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.856,20 Euro für die Zeit vom 16.05.2016 bis zum 24.06.2016 und aus 1.406,20 Euro für die Zeit vom 25.06.2016 bis zum 28.04.2017 und aus 664,00 Euro für die Zeit vom 29.04.2017 bis zum 23.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagten 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.856,20 Euro für die Zeit vom 16.05.2016 bis zum 24.06.2016 und aus 1.406,20 Euro für die Zeit vom 25.06.2016 bis zum 28.04.2017 und aus 664,00 Euro für die Zeit vom 29.04.2017 bis zum 23.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagten 18 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger betrieb in der Zeit vom 31.01.2006 bis zum 31.03.2016 die Tankstelle der Beklagten in der B Straße in G. Dem Vertragsverhältnis lag der Tankstellenvertrag vom 03.01.2006 zugrunde. Ferner schlossen die Parteien eine Vereinbarung E-Loading (Anlage K6, Bl. 89 ff. d.A.), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 01.09.2015 endete das Vertragsverhältnis am 31.03.2016. Unstreitig erzielte der Kläger im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 Kraftstoffprovisionen in Höhe von 29.771 Euro, Provisionen aus Verkäufen von Mineralölen in Höhe von 2.136 Euro sowie eine Dienstleistungspauschale in Höhe von 22.020 Euro, insgesamt 53.927 Euro. Unstreitig beträgt der Stammkundenumsatzanteil im Kraftstoffgeschäft 64,39 %. Aus dem E-Loading-Geschäft erzielte der Kläger – wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist – Provisionsansprüche in Höhe von 7.537,00 Euro. Der Stammkundenumsatzanteil im E-Loading-Geschäft beträgt 43,13 %. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an den Kläger zur Abgeltung der Handelsvertreterausgleichsansprüche 55.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, brutto 65.450 Euro. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte weitere Zahlungen geleistet, nämlich einen Betrag in Höhe von 742,20 Euro, der am 28.04.2017 auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers einging und einen weiteren Betrag in Höhe von 664 Euro, der am 23.08.2017 überwiesen worden ist. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung restlichen Handelsvertreterausgleichsanspruchs aus dem Kraft- und Schmierstoffgeschäft sowie aus dem E-Loading-Geschäft in Anspruch. Der Kläger trägt vor: Bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs sowohl aus dem Kraftstoffgeschäft als auch aus dem E-Loading-Geschäft sei bei der Abzinsung kein Abzinsungszinssatz von 5 % zugrunde zu legen, sondern maximal ein Zinssatz von 1 %, weil im Markt mit keiner sicheren Anlage ein Zinssatz von 5 % zu erzielen sei. Ausgehend von einer Provision in Höhe von 53.927 Euro und einem Stammkundenumsatzanteil von 64,39 % errechnet der Kläger unter Abzug von 10 % Verwaltungskosten, einem Unternehmervorteil von 200 %, einer Abzinsung mit dem Faktor 48 x 47,033 abzüglich 10 % Billligkeitsabschlag zuzüglich 19 % Umsatzsteuer einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 65.591,60 Euro. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 06.03.2017 (Bl. 12 ff. d.A.) verwiesen. Hinsichtlich des E-Loading-Geschäfts errechnet der Kläger unter Berücksichtigung des Abzinsungsfaktors einen Betrag in Höhe von 7.580,82 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.722,42 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit teilweise in Höhe von 742,20 Euro sowie 664 Euro nach Zahlung der entsprechenden Beträge teilweise für erledigt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.316,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73.172,42 Euro seit dem 15.05.2016 bis 24.06.2016 und aus 7.722,42 Euro seit dem 25.06.2016 bis zum 28.04.2017 und aus 6.980,22 Euro seit dem 29.04.2017 bis zum 23.08.2017 und aus 6.316,22 Euro seit dem 24.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Bei der dem Grunde nach unstreitig vorzunehmenden Abzinsung sei weiterhin mit einem Zinssatz von 5 % zu rechnen. Nach den gesetzgeberischen Wertungen, die den §§ 41 Abs. 2 InsO, 352 HGB zugrunde liegen, seien nicht fällige Forderungen grundsätzlich mit dem gesetzlichen Zinssatz, d.h. unter Kaufleuten mit dem Zinssatz von 5 % abzuzinsen. Es errechne sich daher ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 60.557,14 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.04.2017 (Bl. 66 d.A.) verwiesen. Bezüglich des Handelsvertreterausgleichsanspruchs für das E-Loading-Geschäft seien 10 % für verwaltende Tätigkeiten abzuziehen. Nach der vorzunehmenden Abzinsung ergebe sich ein Bruttobetrag in Höhe von 5.635,06 Euro. Dem Kläger stünden über die gezahlten Beträge keine weiteren Ansprüche zu. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur in Höhe der tenorierten Zinsbeträge begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlich erbrachten Zahlungen in Höhe von 65.450 Euro sowie der im Laufe des Rechtsstreits erbrachten weiteren Zahlungen in Höhe von 742,20 Euro und 663,99 Euro stehen dem Kläger keine weiteren Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte zu. Die zwischen den Parteien streitige Frage, mit welchem Zinssatz der Ausgleichsanspruchs des Klägers abzuzinsen ist, ist nach Auffassung der Kammer – der Rechtsprechung des OLG Hamm folgend – dahingehend zu beantworten, dass unabhängig von der jeweiligen Zinssituation entsprechend der gesetzgeberischen Wertung, die auch den §§ 41 Abs. 2 InsO, 352 HGB zugrunde liegt, nicht fällige Forderungen weiterhin mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen sind, also bei Kaufleuten mit 5 %, sodass für die Abzinsung nach Gillardon mit einem Faktor von 43,423 48 zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.05.2015 – I-18 U 137/14). Für das Agenturgeschäft ergibt sich somit folgende Berechnung: ausgangspflichtige letzte Jahresprovision 53.927,00 Euro abzüglich 10 % für verwaltende Tätigkeit 48.534,30 Euro 64,39 % Stammkundenumsatzanteil 31.251,24 Euro 200 % Unternehmervorteil 62.502,48 Euro abzüglich 20 % Billigkeitsabzug für die Sogwirkung der Marke 56.252,23 Euro abgezinst nach Gillardon: (43,423 : 48) 50.888,35 Euro zuzüglich 10 % Mehwertsteuer 60.557,14 Euro Bezüglich des Ausgleichsanspruchs für das E-Loading-Geschäft ergibt sich folgende Berechnung: ausgleichspflichtige letzte Jahresprovision 7.537,00 Euro abzüglich 10 % für verwaltende Tätigkeiten 6.783,30 Euro 43,13 % Stammkundenumsatzanteil 2.925,64 Euro 200 % Unternehmervorteil 5.851,28 Euro abgezinst nach Gillardon 5.293,33 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 6.299,06 Euro Insgesamt standen dem Kläger also Ausgleichsansprüche in Höhe von 66.856,20 Euro für das Kraftstoff- und Schmierstoffgeschäft und das E-Loading-Geschäft zu. Nach Abzug der außergerichtlichen Zahlungen von 65.450 Euro verblieb ein Restbetrag in Höhe von 1.406,20 Euro,der durch die Teilzahlungen der Beklagten in Höhe von 742,20 Euro und 664 Euro vollständig erfüllt worden ist. Da die Beklagte sich nach Ablauf der von dem Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2016 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 15.05.2016 in Verzug befand, ist die Ursprungsforderung in Höhe von 66.856,20 Euro für die Zeit vom 16.05.2016 unter Berücksichtigung der am 24.06.2016 gezahlten 65.450 Euro, der am 28.04.2017 gezahlten 742,20 Euro und der am 23.08.2017 gezahlten 664,00 Euro zu verzinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der im Laufe des Rechtsstreits gezahlten Beträge von 742,20 Euro und 664 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil sie sich mit der Zahlung in Verzug befand. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.