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Beschluss

I-7 T 335/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:0102.I7T335.17.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 16.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Bochum vom 04.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Insolvenzverwalter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1279,15 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 16.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Bochum vom 04.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Insolvenzverwalter. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1279,15 € festgesetzt. Gründe: 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Bochum vom 04.10.2017, mit dem er sich gegen die erfolgte Festsetzung der Vergütung wendet, ist gemäß § 64 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. InsO statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 4, 569 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO zulässig. Insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert von 200,00 € gemäß den §§ 64 Abs. 3 S. 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht auf insgesamt 3662,97 € brutto festgesetzte Vergütung ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Vergütung, beantragt zuletzt mit Schriftsatz vom 18.08.2017 i.H.v. 4942,12 € brutto, steht dem Insolvenzverwalter nicht zu. a) Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die nach § 1 Abs. 1 InsVV maßgebliche Berechnungsgrundlage mit 12.231,82 € ermittelt. b) Der vom Amtsgericht auf die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV vorgenommene Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV i.H.v. 62 % ist auch nach der Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Beschluss vom 06.04.2017 (Az. IX ZB 48/16) kann der Abschlag dabei im Einzelfall sogar so hoch ausfallen, dass die Vergütung des Verwalters sich – wie hier – an der Vergütung des Treuhänders nach altem Recht orientiert (BGH, NZI 2017, 459 ff.). Auf die vorgenannte Rechtsprechung des BGH hat das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich Bezug genommen und die in der Entscheidung dargestellten Grundsätze im Ergebnis zutreffend angewandt (BGH, a.a.O., Rn. 12 und 13). Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestände im Wege einer Einzel- und Gesamtabwägung einen von der Kammer nicht zu beanstandenden Abschlag auf die Regelvergütung i.H.v. 62 % vorgenommen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte seiner Entscheidung legt das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dar, auch wenn es – worauf der Insolvenzverwalter zu Recht hinweist – auf Bl. 4 des Beschlusses rechtsfehlerhaft meint, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren im Regelfall ein Abschlag von der Regelvergütung vorzunehmen ist, dem Amtsgericht – so seine Ausführungen – mithin kein Ermessen zusteht, ob ein Abschlag gemacht wird oder nicht, sondern nur ein Ermessen über die Höhe des Abschlags (BGH, a.a.O., Rn. 13). Dass die Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH dabei aber letztendlich vom Amtsgericht nicht verkannt werden, ergibt sich aus den umfassenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Im Einzelnen: Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar waren i.S.d. § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV. Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein außergerichtliches Verfahren stattgefunden, in dem die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet worden sind. Es wurden ein Gläubigerverzeichnis und ein Vermögensverzeichnis bei Antragstellung eingereicht. Ferner hat das Amtsgericht zu Recht bejaht, dass die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering waren i.S.d. § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV. Der BGH hat in dem oben genannten Beschluss entschieden, dass es bei der Beurteilung der Anzahl der Gläubiger allein darauf ankommt, wie viele Gläubiger im Verfahren tatsächlich Forderungen angemeldet haben. Er hat weiter ausgeführt, dass die Anzahl von neun Gläubiger noch als gering angesehen werden kann. Folglich war auch hier schon die Anzahl der Gläubiger als gering anzusehen, denn es haben lediglich drei Gläubiger Forderungen angemeldet. Bei der Entscheidung hat das Amtsgericht schließlich auch berücksichtigt, dass der Insolvenzverwalter weitere Tätigkeiten vorgenommen hat, die – so die auch diesseits nicht zu beanstande Bewertung – zu dem üblichen Tätigkeitsbereichs sowohl eines Insolvenzverwalters als auch eines Treuhänders nach altem Recht gehören bzw. gehörten und keinen Zu- oder Abschlag auf die Vergütung rechtfertigen (Verwertung eines PKW, Einzug von 28 laufenden Pfändungsbeträgen, Prüfung und Einzug von zwei Steuererstattungsansprüchen, 60 Seiten Aktenstudium, Anschreiben an fünf Insolvenzgläubiger, Abgabe einer Erklärung nach § 109 Abs. 1 InsO und Verteilung der generierten Masse; Bl. 5-6 des Beschlusses sowie die weitergehende Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 23.10.2017). Sonstige Kriterien, die nach dem Beschluss des BGH vom 06.04.2017 einen Zu- oder Abschlag auf die Vergütung rechtfertigen können, wie insbesondere Aus- oder Absonderungsrechte oder Anfechtungsansprüche, wurden vom Amtsgericht zutreffend geprüft und verneint. Soweit der Insolvenzverwalter auf die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 23.08.2017 verweist (Az. 5 T 484/17), ist anzumerken, dass die Kammer die Regelvergütung aufgrund der besonderen Erschwernisse des Falles (Anfechtungsansprüche, Verwertung einer Lebensversicherung) zwar nur um 30 % gekürzt hat. Sie hat aber gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise noch ein höherer Abschlag in Betracht gekommen wäre, wäre die Verwertung der Lebensversicherung der Anfechtungsansprüche nicht mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden gewesen. c) Nach alledem ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, wie geschehen, zurückzuweisen war. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 4 InsO i.V.m. 97 InsO. 3. Die Wertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Sie berechnet sich aus der Differenz der zuletzt vom Insolvenzverwalter begehrten Vergütung i.H.v. 4942,12 € (entsprechend einem Abschlag von 40 % auf die Regelvergütung) und vom Amtsgericht davon abweichend festgesetzten Vergütung i.H.v. 3662,97 € (entsprechend einem Abschlag von 62 % auf die Regelvergütung), mithin 1279,15 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, da mangels Zulassungsgründen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird und ein sonstiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 574 ZPO). Bochum, 02.01.20187. Zivilkammer - II. Instanz -