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Urteil

6 KLs 15/17

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2018:0503.6KLS15.17.00
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Tenor

Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:

       der Angeklagte T wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, jeweils tateinheitlich mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten;

       der Angeklagte L wegen vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;

       der Angeklagte H wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer

Freiheitsstrafe von neun Monaten.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L und H verhängten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T:

§§ 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten M:

§§ 27, 53, 56 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG

Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H:

§§ 27, 56 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG

Entscheidungsgründe
Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:  der Angeklagte T wegen räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieben ist, jeweils tateinheitlich mit vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten;  der Angeklagte L wegen vorsätzlichem unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften und wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten;  der Angeklagte H wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten L und H verhängten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T: §§ 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten M: §§ 27, 53, 56 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H: §§ 27, 56 StGB, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG Gründe: (hinsichtlich H und M abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) I. Prozessgeschichte Mit Anklageschrift vom 25.10.2017 (47 Js 547/16) warf die Staatsanwaltschaft Bochum dem Angeklagten T 47 Taten des gewerbsmäßigen Wuchers jeweils in Tateinhalt mit Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG sowie in zehn Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit räuberischer Erpressung vor. Dem Angeklagten H warf sie acht Taten des gewerbsmäßigen Wuchers jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG und dem Angeklagten M warf sie 16 Taten des gewerbsmäßigen Wuchers jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG vor. Diese Anklage hat die Kammer mit Beschluss vom 19.12.2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor ihr eröffnet. In der Sitzung vom 09.03.2018 hat die Kammer das Verfahren bzgl. der Einziehung von Taterträgen gemäß § 422 S. 1 StPO abgetrennt. In der Sitzung vom 13.03.2018 hat die Kammer sodann den Vorwurf des gewerbsmäßigen Wuchers bei sämtlichen Angeklagten gemäß § 154a StPO von der Verfolgung ausgenommen und die Verfolgung auf die im Übrigen angeklagten Gesetzesverletzungen beschränkt. Gleichzeitig erteilte der Vorsitzende den rechtlichen Hinweis, dass trotz des Fehlens der Norm des § 255 StGB dem Angeklagten T räuberische Erpressung und nicht einfache Erpressung vorgeworfen sei, was sich auch aus dem Anklagesatz ergab. Daneben erläuterte der Vorsitzende, welchen Fälle der Anklageschrift diejenigen seien, in denen dem Angeklagten T räuberische Erpressung vorgeworfen werde. Sodann nahm die Kammer in den Fällen 12, 13, 15, 22, 23 und 49 der Anklageschrift vom 25.10.2017 den Vorwurf der räuberischen Erpressung gemäß § 154a StPO von der Verfolgung aus und beschränkte in diesen Fällen die Verfolgung auf die im Übrigen angeklagten Gesetzesverletzungen. Weiter erteilte der Vorsitzende die rechtlichen Hinweise, dass hinsichtlich des Angeklagten T bzgl. des Falles 14 der Anklageschrift vom 25.10.2017 die Verurteilung wegen zweier selbständiger Taten der räuberischen Erpressung in Betracht komme und neben Fall 16 auch bzgl. Fall 30 eine Verurteilung wegen bloß versuchter räuberischer Erpressung in Betracht komme. Außerdem wurde der Hinweis erteilt, dass bezüglich des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG) hinsichtlich sämtlicher Angeklagter auch in Betracht komme, dass sämtliche angeklagten Fälle bei jedem einzelnen Angeklagten eine einheitliche Tat darstellen und hinsichtlich des Angeklagten M bezüglich des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG) auch in Betracht komme, dass er neben einer täterschaftlichen Verwirklichung der Tat auch dem Angeklagten T zu dessen Verstoß Beihilfe geleistet hat sowie hinsichtlich des Angeklagten H bezüglich des Vorwurfes des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG) auch in Betracht komme, dass er lediglich dem Angeklagten T zu dessen Verstoß Beihilfe geleistet hat. II. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Angeklagter T Der Angeklagte T wurde am ### unter dem Geburtsnamen L in Duisburg geboren, er ist allein deutscher Staatsangehöriger. Seine Mutter hatte sich von seinem leiblichen Vater bereits bei der Geburt des Angeklagten getrennt, der Angeklagte hat seinen leiblichen Vater noch nie gesehen. Die Mutter lebte dann mit einem Herrn U, dessen Namen der Angeklagte T im Alter von ca. 10 Jahren angenommen hat. Seit seinem 14. Lebensjahr hat der Angeklagte weder zu seiner Mutter, noch zu seinem Stiefvater Kontakt. Nachdem der Angeklagte bereits im Alter von 12 Jahren selbst bei dem Jugendamt vorstellig geworden war, weil er in einem Kinderheim untergebracht werden wollte, zog er letztlich im Alter von 14 Jahren von zu Hause aus. Grund waren tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten mit seinem Stiefvater, der sowohl gegen den Angeklagten als auch seine Mutter gewalttätig geworden war. Er schlug regelmäßig sowohl die Mutter, als auch den Angeklagten, die Mutter hielt allerdings immer zu dem Stiefvater. Im Alter von 14 Jahren kam es zu einem Vorfall, bei dem der Stiefvater die Mutter des Angeklagten massiv körperlich anging. Der Angeklagte, der die Misshandlung gesehen hatte, schlug daraufhin den Stiefvater, dieser schlug zurück. Die Mutter des Angeklagten legte diesem nach dem Vorfall nahe, die elterliche Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte zog daraufhin mit 14 Jahren zu seinem besten Freund und dessen Mutter, die den Angeklagten in Kenntnis der Umstände "inoffiziell" bei sich wohnen ließ. Im Alter von 16 Jahren zog der Angeklagte sodann mit diesem Freund und dessen Partnerin, die bereits volljährig geworden war, in eine Wohngemeinschaft. Dort verblieb er für ca. 18 Monate, bis sich sein Freund von seiner Partnerin trennte und die Wohngemeinschaft aufgelöst wurde. Der Angeklagte ging im Alter von 17 1/2 zunächst für kurze Zeit wieder in den elterlichen Haushalt zurück, um dann zu seinem 18. Geburtstag eine eigene Wohnung anzumieten. Durch die Fürsprache eines Streetworkers in Duisburg gelang es dem Angeklagten, von dem Jobcenter diese Wohnung finanziert zu erhalten, da dieser bestätigte, dass der Angeklagte nicht im elterlichen Haushalt verbleiben konnte. Der Angeklagte erhielt dann ALG II. Der Angeklagte hatte zunächst die Grundschule in Duisburg besucht und wechselte dann auf die M-Gesamtschule, die er bis Klasse 12 besuchte. Im Laufe der 12. Klasse brach der Angeklagte die Schulausbildung ab und verließ die Schule ohne den angestrebten Abschluss der Fachhochschulreife. Der Angeklagte wollte sodann zur Bundeswehr, was ihm allerdings nicht gelang, da er sich zwischenzeitlich das Sprunggelenk gebrochen hatte. Eine sog. T-1-Musterung war damit nicht mehr möglich, so dass der Angeklagte diesen Plan verwarf. Einen Versuch, auf dem Berufskolleg ein Abitur nachzuholen, brach der Angeklagte ab. In der Folge kam der Angeklagte auch mit Drogen in Berührung (der Angeklagte konsumierte Marihuana bis zum Jahr 2010), gleichzeitig wurde er Mitglied im Motorrad-Club "C", den er allerdings nach eigenen Angaben nach fünf Jahren im Alter von jetzt 26 Jahren freiwillig verlassen konnte. Im Jahre 2014 erreichte der Angeklagte den Schulabschluss "Fach-Abitur", ein daran anschließendes Studium an der FOM (Bachelor Business Administration) brach er jedoch erneut ab. Von Oktober 2015 bis Januar 2017 war der Angeklagte an der F GmbH beteiligt und arbeitete im Vertrieb von Photovoltaikanlagen und Leuchtmitteln, insbesondere akquirierte er Großkunden und warb Stadtwerke als Kooperationspartner an. Daneben gründete er das Unternehmen S Immobilien, mit welchem er Immobilien kaufen und saniert wieder verkaufen wollte, hierzu kam es aber nach eigenen Angaben nicht. Über einen nicht näher bezeichneten Freund aus Oberhausen kam er in dieser Zeit auch mit dem Kreditgeschäft in Verbindung, was Gegenstand der Feststellungen zur Sache sein wird. Der Angeklagte ist seit dem 22.02.2016 verheiratet und hat den Namen seiner Frau angenommen, die Ehe ist bislang kinderlos. Der Angeklagte hat mehrere (Stief-) Geschwister, von denen er aber nur einen Halbbruder väterlicherseits kennt. Zwei Schwestern des Angeklagten sollen zur Adoption freigegeben worden sein. Der Angeklagte wurde für das vorliegende Verfahren am 25.07.2017 in Untersuchungshaft genommen, die Kammer hat mit Urteilsverkündung den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum außer Vollzug gesetzt. Zum Zeitpunkt der Verhaftung lebte der Angeklagte mit seiner Frau in einer angemieteten Wohnung in Bochum, die die Ehefrau in der Folge zunächst allein bewohnte und zum 31.12.2017 gekündigt hat. Sie lebt nunmehr in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus ihrer Eltern in Witten, in welche auch der Angeklagte nach Haftentlassung eingezogen ist. Der Angeklagte hat kein Immobilienvermögen. 23.000,00 €, die er bei einem Trader in Wertpapieren angelegt hatte, hat die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines gegen den Angeklagten erwirkten dinglichen Arrestes gepfändet. Daneben hat der Angeklagte Schulden aus den unten unter III. näher dargestellten Vorgängen. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht, er nimmt seit Jahren keine Drogen, trinkt auch kaum Alkohol. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 26.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen gemeinschaftlichen Raubes im minder schweren Fall und Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Dienstentziehung durch Täuschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierzu gab der Angeklagte an, er habe in Duisburg einem Dritten ein Handy "abgezogen". Die weitere Tat bezieht sich auf die Vorlage gefälschter Unterlagen im Zusammenhang mit der Musterung bei der Bundeswehr. Am 03.01.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 €. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte bezahlt. Hierzu gab der Angeklagte an, er habe jemanden gekannt, der Betäubungsmittel verkaufen wollte und jemanden, der Betäubungsmittel erwerben wollte, diese Personen habe er zusammengebracht. Letztlich verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum am 29.01.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 €. Hierzu gab der Angeklagte an, er habe den Ex-Freund seiner Ehefrau als "Bastard" bezeichnet. Auch diese Geldstrafe hat der Angeklagte bezahlt. Der Angeklagte spielt in seiner Freizeit seit vielen Jahren Fußball, wo er bis in die Regionalliga aufgestiegen war. Daneben besucht er viele Seminare, insbesondere zum Thema Finanzen und Vertrieb sowie Persönlichkeitsentwicklung. 2. Angeklagter H Der Angeklagte H wurde am 11.10.1988 in Dessau geboren, er ist allein deutscher Staatsangehöriger. Er war das erste Kind seiner Eltern und hat vier jüngere Schwestern. Die Mutter des Angeklagten stammt aus der DDR, sie ist gelernte Küchenhilfe. Mittlerweile lebt sie in Duisburg und bezieht ALG II. Der Vater des Angeklagten kam im Jahre 1987 aus Mosambik als Gastarbeiter in die DDR, er ist gelernter Maurer. Mittlerweile ist er arbeitsunfähig und wohnt mit seiner Frau in Duisburg. Der Angeklagte hat Kontakt zu allen seinen vier Schwestern, die jeweils 1990, 1992, 1994 und 1996 geboren wurden und sämtlich in Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nachdem der Angeklagte zunächst in Dessau die Grundschule besucht hatte und sodann nach Besuch der 10. Klasse der Sekundarschule einen Realschulabschluss erworben hat, zog die Familie im Jahre 2005 nach Duisburg, wo der Vater des Angeklagten Arbeit bei der Firma I gefunden hatte. Bis zum Jahr 2008 erwarb der Angeklagte H dann das Fachabitur. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte bis 2011 erfolgreich eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik und blieb bei seinem Ausbildungsbetrieb bis 2014 festangestellt. Von 2014 bis 2016 arbeitete er in seinem erlernten Beruf bei der Firma B in Oberhausen, wo er ca. 1.800,00 € netto pro Monat verdiente. Danach war er zehn Monate arbeitssuchend. Im November 2016 nahm der Angeklagte eine Beschäftigung bei der Firma N in Düsseldorf an, im August 2017 dann bei der Firma U in Essen. Auch hier arbeitete er in seinem erlernten Beruf und verdiente ca. 1.500,00 € netto. In der Folge seiner am 05.09.2017 erfolgten Verhaftung für das vorliegende Verfahren verlor der Angeklagte diese Arbeitsstelle und ist zurzeit arbeitssuchend. Die Kammer hat den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl am 26.01.2018 außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss vom 09.03.2018 aufgehoben. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin und ist kinderlos. Er bezieht ALG I in Höhe von ca. 1.100,00 € pro Monat. Für die von ihm gemietete Wohnung wendet er 385,00 € auf, daneben zahlt er monatlich eine Rate von 229,00 € für einen Kredit, den er für den Erwerb eines PKW Mercedes aufgenommen hat. Die Restschuld beträgt ca. 10.000,00 €. Der Angeklagte ist daneben Eigentümer zweier Eigentumswohnungen, die er jeweils vollfinanziert hat, die Mieteinnahmen decken die Ratenverpflichtungen, Überschüsse ergeben sich nach Angaben des Angeklagten nicht. Die Kredite bedient er ordnungsgemäß. Er hat weder weiteres Vermögen, noch weitere Schulden. Gesundheitliche Probleme bestehen bei dem Angeklagten nicht, er nimmt keine Drogen. Mit dem Angeklagten T ist der Angeklagte H seit Jahren eng befreundet. Ob auch er Mitglied in dem Motorrad-Club "C" ist oder war, wollte er nicht offenbaren. Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten. In seiner Freizeit hat er zunächst jahrelang bis in die Regionalliga Basketball gespielt, zurzeit spielt er Fußball. 3. Angeklagter M Der Angeklagte M wurde am 18.04.1984 in Neuss geboren, auch er ist allein deutscher Staatsangehöriger. Nachdem er zunächst in Düsseldorf die Grundschule und eine Realschule besucht hatte, wechselte er in der siebenten Klasse auf eine Hauptschule, wo er den Abschluss nach Klasse 10-B erwarb. Der Angeklagte ist Einzelkind, er wuchs bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Zu seinem Vater, der LKW-Fahrer ist, hat er keinen Kontakt, zu einer Halbschwester väterlicherseits kaum. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als er zwei Jahre alt war. Die Mutter des Angeklagten ist gelernte Bäckereifachverkäuferin, arbeitete jedoch überwiegend in einem Altenheim. Sie lebt heute mit einem neuen Lebensgefährten in Cuxhaven, der Angeklagte hat zu ihr ein gutes Verhältnis. 2002 begann der Angeklagte bei den N Röhrenwerken eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er 2006 erfolgreich abschloss. Begleitend hatte der Angeklagte immer mehrere Nebenjobs und lieferte u.a. Pizza aus. Von 2006 bis 2017 arbeitete er bei der Firma W-N im Schichtdienst. Begleitend erwarb er zwischen 2009 und 2011 den Abschluss "Techniker FR Maschinenbau" im Wege der Abendschule. Außerdem war er weiter nebenbei auf 450,00 €-Basis mit verschiedenen Nebentätigkeiten engagiert. Von 2011 bis 2013 arbeitete er nebenbei für die F-Versicherung im Strukturvertrieb, außerdem besuchte er einen Lehrgang als "Dellendrücker" zum Ausbeulen von Hagelschäden aus PKW. In 2016 war er für die Deutsche G wieder im Vertrieb von Vermögensanlagen tätig. Im August 2017 schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der mit einer Abfindung in Höhe von 60.000,00 € brutto, entsprechend ca. 35.000,00 € netto verbunden war. Diese Abfindung hat die Staatsanwaltschaft im Wege des Vollzuges eines gegen den Angeklagten ausgebrachten dinglichen Arrestes gepfändet. Der Angeklagte ist aktuell arbeitsuchend gemeldet, scheut sich jedoch wegen der Höhe des gegen ihn ausgebrachten Arrestes eine neue Arbeitsstelle anzunehmen, da er sofortige Entlassung bei Einsatz der aus dem Arrest folgenden Gehaltspfändung befürchtet. Der Angeklagte hat seit ca. fünf Jahren eine Lebensgefährtin, die eine neunjährige Tochter hat. Diese arbeitet als Vermittlerin in einer Zeitarbeitsfirma. Die gemeinsame Wohnung haben der Angeklagte und seine Freundin wegen des Ausmaßes der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen zwischenzeitlich aufgegeben, sie haben jedoch noch ein gutes Verhältnis. Auch der Angeklagte M ist an der 2016 gegründeten Firma S beteiligt, die allerdings auch nach seinen Angaben keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt. Der Angeklagte lebt zurzeit von ALG I in Höhe von ca. 1.700,00 € im Monat, er wendet ca. 500,00 € pro Monat für seine Wohnung auf. Daneben hat er einen PKW Mercedes für 629,00 € pro Monat geleast, den Leasingvertrag will er beenden. Der Angeklagte ist Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien, die er allesamt vollfinanziert erworben hat. Die Einnahmen decken nach seinen Angaben die monatlichen Kreditraten nicht vollständig, da es sich teilweise um leerstehende, schwer vermietbare Wohnungen handelt. Die Ratenbelastung liegt bei über 8.000,00 € pro Monat. Der Angeklagte hatte darüber hinaus ca. 2.000,00 € bei einem Trader angelegt, die die Staatsanwaltschaft ebenfalls gepfändet hat. Weiteres Vermögen hat der Angeklagte nicht, neben den Immobilienkrediten auch keine weiteren Schulden. Der Angeklagte ist gesund und nimmt keine Drogen. Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten. Seit seiner Jugend spielt er leidenschaftlich Hockey und war bereits in der ersten Bundesliga im Einsatz. III. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte / Allgemeines Im Jahre 2012, als der Angeklagte T noch Mitglied im Motorrad-Club "C" war, kam er durch einen Freund aus Oberhausen, dessen Namen er nicht nennen wollte, mit dem Kreditgeschäft in Berührung. In der Folge lieh er sich von einem nicht näher bezeichneten Bekannten zunächst 100.000,00 €, später weitere 30.000,00 €. Er hatte vor, wie der Bekannte in das gewerbsmäßige Geldverleihgeschäft einzusteigen. Er selbst hatte sich das Geld zu einem Zinssatz von 2% pro Monat (entspr. 24% p.a.) geliehen und musste monatlich neben 1.500,00 € Tilgungsleistungen auch 2% des Darlehensnennbetrages, also zunächst 2.000,00 € pro Monat, später 2.600,00 € pro Monat an Zinsen an den unbekannt gebliebenen Kreditgeber zahlen. Ca. 66.000,00 € dieses Kredites stehen noch offen. Das geliehene Geld vergab der Angeklagte T in der Folge gewerbsmäßig darlehensweise an Dritte. In der "Szene" wurde rasch bekannt, dass der Angeklagte T Geld verlieh und dabei unkompliziert auch dann zur Auszahlung bereit war, wenn Sicherheiten nicht gegeben werden konnten oder die Schufa-Auskunft des jeweiligen Kreditnehmers negativ war. Auch die Laufzeit des jeweiligen Kredites konnte bei dem Angeklagten T flexibel gestaltet werden. Der übliche Ablauf einer Kreditgewährung war wie folgt: Der Angeklagte gab etwa am 05.05.2013 einen Darlehensbetrag an seinen Kunden aus. Der üblicherweise vereinbarte Zinssatz lag bei 10% pro Monat, entsprechend 120% p.a. In der Folge war an jedem weiteren 5. eines jeden Monats eine Zahlung fällig, die lediglich Zinsen umfasste. Bei einem Darlehen von 10.000,00 € war daher monatlich eine Zahlung von 1.000,00 € fällig. Regelmäßige Tilgung fand nicht statt bzw. war nicht vorgesehen. Der Kreditnehmer konnte jedoch im Zuge einer Ratenzahlung jederzeit den Kredit vollständig ablösen. Im Beispielsfall war dazu also eine Zahlung von 11.000,00 € (1.000,00 € Zinsen und 10.000,00 € Tilgung zu leisten. Teilrückzahlungen waren im System des Angeklagten ebenfalls nicht vorgesehen, im Ausnahmefall aber möglich. In der Folge verlieh der Angeklagte T Gelder an mehrere Dutzend Personen, wobei sich die weiteren Kundenbeziehungen in der Regel durch "Mundpropaganda" ergaben. Der Angeklagte führte über ausgegebene Gelder genauestens Buch, insbesondere führte er Tabellen, in welchen er die jeweiligen Kalendertage und die zu leistenden bzw. geleisteten Zinszahlungen eintrug. Mit der Marge zwischen dem von ihm eingenommenen Zins von 10% p.m. und den von ihm zu leistenden Zinszahlungen von 2% p.m. bestritt der Angeklagte, der ansonsten keiner nennenswerten bzw. gewinnbringenden Tätigkeit nachging, seinen Lebensunterhalt. Ihm war bekannt, dass er für die von ihm durchgeführten Bankgeschäfte einer Genehmigung bedurfte, die er nicht besaß. Soweit es zu Zahlungsstockungen oder -ausfällen kam trat der Angeklagte T teilweise massiv an seine Kreditnehmer heran, und zwar sowohl per Telefon bzw. WhatsApp, als auch persönlich. Dabei kam es teilweise auch zu Androhung oder auch Ausübung von Gewalt. Der Angeklagte war insoweit der Auffassung, dass sein Geschäftsmodell ohne eine gewisse Drohkulisse auf Dauer nicht funktionieren könne, für ihn war ein Image als "Bad Guy" Teil seines Business-Planes. Der Angeklagte H war ebenfalls Mitglied im Motorrad-Club "C" und lernte den Angeklagten T ca. 2005 bei dem Fußballverein N kennen. Zwischen beiden entwickelte sich eine tiefe Freundschaft. Die Angeklagten T und H verbrachten jedenfalls ab 2008 regelmäßig ihre Freizeit miteinander und hatten nahezu täglichen Kontakt. Der Angeklagte H bemerkte über die Zeit, womit der Angeklagte T sein Geld verdiente. Spätestens ab dem Jahr 2013 hatte er Kenntnis von den Einzelheiten des Verleihgeschäftes, unter anderem auch von der nicht marktüblichen Höhe des Zinssatzes. Auch war ihm bewusst, dass der Angeklagte T mit der Kreditgewährung seinen Lebensunterhalt verdiente, er war auch über den Umfang der Geschäfte im Bilde. Auch war ihm klar, dass der Angeklagte T über eine erforderliche Erlaubnis zur Geldverleihung nicht verfügte. Der Angeklagte H übernahm zunächst für den Angeklagten T diverse Botengänge, nahm etwa Zinszahlungen von Schuldnern in Empfang und leitete diese an den Angeklagten T weiter, etwa wenn T sich im Urlaub befand. Daneben reichte H auch ihm von T übergebenes Geld an Schuldner aus, etwa wenn diese ihren Kredit aufstocken wollten. In einem Fall investierte der Angeklagte H auch eigenes Geld, das er dem Angeklagten T übergab. Dieser verlieh das von dem Angeklagten H stammende Geld dann, zusammen mit von ihm stammenden Geldern, an Kreditnehmer weiter und ließ den Angeklagten H an den Zinsraten teilhaben. Der Angeklagte M gehörte zunächst zu den Kunden des Angeklagten T. Er benötigte kurzfristig Geld um eine von ihm gehaltene Mietwohnung zu renovieren. Dazu lieh er sich bei dem Angeklagten T, von dem er gehört hatte, dass dieser als gewerblicher Geldverleiher tätig war, eine Summe, die er in der Folge auch noch aufstockte. Noch heute schuldet auch der Angeklagte M dem Angeklagten T Geld. Er fand in der Folge Gefallen an dem dort wahrgenommenen Geschäftsmodell, dessen Einzelheiten er genau überblickte. Insbesondere war ihm der nicht marktübliche Zinssatz bekannt, außerdem war er auch über den Umfang der Tätigkeit des Angeklagten T informiert und wusste, dass dieser seinen Lebensunterhalt dauerhaft aus der Kreditgewährung bestritt. Auch ihm war klar, dass die gewerbsmäßige Kreditgewährung der Erlaubnis bedurfte, er wusste ebenfalls, dass der T über eine entsprechende Erlaubnis nicht verfügte. Zunächst vermittelte er in der Folge Kreditnehmer aus seinem Bekanntenkreis an den Angeklagten T, wofür er in der Regel eine Provision erhielt. Außerdem übernahm auch er Botengänge für T, holte etwas Zinsraten bei Kunden aus dem Rheinland ab, um sie T später zu übergeben. Später stieg er auch selbst in das Kreditgeschäft ein und verlieh entweder gemeinsam mit dem Angeklagten T oder auch unabhängig von diesem selbst Gelder an Dritte, wobei die Konditionen denen des Angeklagten T in der Regel entsprachen. Auch er schaffte sich eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblicher Bedeutung, er unterließ es wissentlich ebenfalls, eine notwendige Erlaubnis für seine Geschäfte einzuholen. Im Zuge der Verhaftung des Angeklagten T im Juli 2017 kam es auch bei M zu Durchsuchungsmaßnahmen. Der Angeklagte hat sich ab diesem Zeitpunkt jeglichen Kontaktes zu Kreditnehmer enthalten. Allen Angeklagten war bekannt, dass sie gegen die Kreditnehmer wegen des zivilrechtlich ohne weiteres als wucherisch anzusehenden Zinssatzes keine zivilrechtlich durchsetzbaren Zahlungsansprüche auf Zinsen hatten. 2. Das Tatgeschehen im Einzelnen Im Einzelnen kam es in den Jahren 2012 bis 2017 zu den folgenden Vorgängen, die hier in der Reihenfolge der Anklageschrift vom 25.10.2017 dargestellt werden. a) Fallakte 3, Kreditnehmer X Der Angeklagte T reichte im Juli 2015 an den Kreditnehmer X ein Darlehen von 4.000,00 € aus, wobei ein monatlicher Zins von 10% = 400,00 € vereinbart war. Im Hinblick auf zwischenzeitliche Zahlungsausfälle erhielt er hierauf bis Juli 2017 insgesamt lediglich 14 Zinsraten, entsprechend 5.600,00 € an Zinsen. Diese Schuld besteht noch. Eine Rate davon kassierte in Vertretung des Angeklagten T der Angeklagte M. Einen weiteren Betrag von 5.000,00 € gab der T Ende Juli 2015 an den X, der ein erfolgreiches Tanzlokal mit Auftritten überregional bekannten Künstler (etwa "der X1") betrieb, aus. Diesen Betrag konnte der X bereits eine Woche später mit einer Zinsrate von 500,00 €, insgesamt also durch eine Zahlung von 5.500,00 €, ablösen. b) Fallakte 9, Kreditnehmer I Am 26.03.2014 verlieh der Angeklagte T erstmals einen Betrag von 4.000,00 € an den Kreditnehmer I. Dieser war zunächst Partner des Kreditnehmers X betreffend das beschriebene Tanzlokal, daneben betrieb der I zwei weitere Lokale, nämlich die Partykneipe „I“ und die „T-Manege“. Auch mit dem Kreditnehmer I war zunächst ein Zinssatz von 10% p.m. vereinbart. Am 02.07.2014 stockte der I seinen Kredit um weitere 4.000,00 € auf, am 17.01.2015 um weitere 5.000,00 €. Am 15.08.2015 stockte er erneut um 7.000,00 € auf, am 03.12.2015 um weitere 4.000,00 €. Ab der folgenden Rate senkte der Angeklagte den Zinssatz für alle ausgereichten Summen auf 5% p.m. ab. Dennoch konnte der I in den Monaten März und Mai 2016 die monatlichen Raten nicht entrichten, was zur Folge hatte, dass die jeweils 1.500,00 € betragenen Zinsen als neue Kreditaufnahme angesehen wurden und in der Folgezeit mitverzinst werden mussten. Insgesamt hat der Angeklagte T an den I 27.000,00 € ausgereicht, die bis zur Inhaftierung des Angeklagten nicht getilgt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte mindestens 47.500,00 € Zinsen vereinnahmt. c) Fallakte 11, Kreditnehmer Zeuge L Im November 2015 verlieh der Angeklagte erstmals 4.000,00 € an den Zeugen L zu den üblichen Konditionen. Der Zeuge ist gelernter Bankkaufmann und betrieb in Essen ein Immobilienunternehmen, welches in Schieflage geraten war. Über den gemeinsamen Bekannten L lernten sich der Zeuge und der Angeklagte T kennen. Der Zeuge zahlte in der Folge ab Januar 2016 zunächst monatlich 400,00 € an T. Im Oktober 2015 stockte er den Kredit auf 10.500,00 € auf und zahlte ab November 2015 1.050,00 € pro Monat. Letztmals zahlte er im Juli 2017 500,00 € an T. Zu Tilgungen kam es nicht. Insgesamt zahlte der Zeuge mindestens 25.500,00 € an Zinsen an T. Eine Rate zog während des Urlaubes des Angeklagten T für diesen der Angeklagte H ein, ohne hierfür von T eine Gegenleistung zu erhalten. Der Zeuge geriet mehrfach mit der Zahlung der vereinbarten Raten in Rückstand bzw. konnte nur Teilzahlungen leisten. In diesen Fällen erhielt er regelmäßig Anrufe von dem Angeklagten T, mit denen er zu pünktlicher und vollständiger Zahlung angehalten werden sollte. Dabei äußerte der Angeklagte T gegenüber dem Zeugen etwa: „Ich weiß, wo Du und Deine Familie wohnen!“ oder „Ich reiße Dir den Kopf ab!“ Außerdem äußerte T „Ich schlage Dir die Zähne ein“ sowie “Mein schwarzer Kollege wird Dich besuchen!“. Mit diesem war der gesondert Verfolgte L gemeint, ein dunkelhäutiger Bekannter des Angeklagten T, ebenfalls aus dem Bereich des Motorrad-Clubs. Die ausgesprochenen Drohungen zeigten bei dem Zeugen, dem ebenfalls bekannt war, dass der Angeklagte T Mitglied des Motorrad-Clubs „C“ war Wirkung. Er nahm die Drohungen ernst und bemühte sich, unter allen Umständen die erforderlichen Zahlungen zu leisten. Dabei hatte er sich auch bzgl. der Drohung, ihm werde der Kopf abgerissen, vorgestellt, dass ihm erhebliches körperliches Leid zugefügt werden sollte. Außerdem hatte er eine Kopie seines Ausweises abgeben müssen, so dass ihm klar war, dass der Angeklagte tatsächlich seine Anschrift kannte. d) Fallakte 17, Kreditnehmer S Am 13.01.2016 verlieh der Angeklagte T erstmals an den Kreditnehmer S aus Mettmann 10.000,00 €, wobei hier ausnahmsweise ein Zinssatz von „lediglich“ 7% p.m. vereinbart wurde. Am 09.12.2016 stockte S den Kredit auf insgesamt 18.000,00 € auf. Ab Januar 2017 stieg die monatliche Rate insoweit von 700,00 € auf 1.260,00 € pro Monat. Insgesamt zahlte S, der in Mettmann einen Kurierdienst mit ca. 35 Subunternehmern betrieb, mindestens 15.260,00 € Zinsen an T. Das Darlehen valutiert noch voll. e) Fallakte 18, Kreditnehmer S Dieser Fall wird unten unter lit n) (Fallakte 15) mit abgehandelt. f) Fallakte 19, Kreditnehmer Zeuge T Der Angeklagte T verlieh in 2014 in zwei Tranchen (2.500,00 € / 5.500,00 €) insgesamt 8.000,00 € an den Zeugen T zu den üblichen Konditionen. Dieser war über den gemeinsamen Bekannten L an den Angeklagten geraten und war im Hinblick auf eine zuvor gescheiterte Selbständigkeit in finanzielle Schieflage geraten. Der Zeuge geriet mehrfach mit Zahlungen in Rückstand und/oder konnte nicht den vollen fälligen Betrag erbringen. Auch er erhielt dann eine Fülle von Anrufen des Angeklagten T, bei welchen dieser massiv auftrat und Drohungen gegen den Zeugen ausstieß. Daneben standen T und der Zeuge auch über den Messanger-Dienst WhatsApp in Kontakt. Insoweit übermittelte der Angeklagte dem Zeugen Bilder von dessen Privathaus, mit denen er zeigen wollte und zeigte, dass er die Adresse des Zeugen kennt und auch persönlich die Anschrift aufgesucht hatte. Auch Nachbarn des Zeugen bestätigten ihm, dass sie „verdächtige“ Personen auf dessen Grundstück gesehen hatten. Der Zeuge, der zu dieser Zeit zusammen mit seinen jeweils über 80jährigen Eltern in einer Immobilie lebte, entschloss sich daraufhin, in Zukunft schon am frühen Abend die Rollladen herunterzulassen und nicht mehr an die Tür oder an das Telefon zu gehen. In diesem Zusammenhang musste er auch seinen Eltern, die die Veränderung im Verhalten ihres Sohnes erlebten, erklären, warum er diese Vorkehrungen traf. Insbesondere erläuterte er seinen Eltern, dass Leute vor der Tür stehen könnten, denen er Geld schulde. Bislang hatte er ihnen die Kreditaufnahme verheimlicht. Die damals 16jährige Tochter des Zeugen machte seinerzeit in Hamburg eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Der Angeklagte hatte hiervon erfahren und drohte über WhatsApp, nach Hamburg zu fahren und die Tochter des Zeugen aufzusuchen. Daneben übersandte er dem Zeugen auch ein Lichtbild seiner Tochter. Auch insoweit hielt der Zeuge die ausgesprochenen Drohungen für glaubhaft und sah sich gezwungen, der Tochter Verhaltensanweisungen, etwa „achte auf verdächtige PKW in deiner Umgebung“ oder „achte auf fremde verdächtige Personen in deinem Umfeld“ zu geben, letztlich schenkte er auch ihr „reinen Wein“ ein und erläuterte die Hintergründe seiner Anweisungen. Die Tochter brach in der Folge die Ausbildung ab und kehrte in die heimatliche Wohnung zurück, wobei der Ausbildungsabbruch nicht allein auf der Situation mit dem Angeklagten T beruhte. Der Angeklagte traf sich bei eingetretenem Zahlungsverzug auch mehrfach persönlich mit dem Zeugen T. Bei einem Treffen Ende 2014 zitierte der Angeklagte T den Zeugen T zu seiner damaligen Wohnanschrift L-straße ## in Bochum. Nachdem der Zeuge angeschellt hatte, T heruntergekommen war und der Zeuge dem T eröffnet hatte, nicht zahlen zu können, dirigierte T den Zeugen zu Fuß in einen nahe gelegen Park. Dort schrie er den Zeugen an und packte den Zeugen am Kragen. Der Angeklagte schlug dem Zeugen sodann mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht, um seinen Forderungen aus dem Kreditgeschäft Nachdruck zu verleihen. Der Kopf des Zeugen schmerzte, nachdem er drei bis vier Schläge ins Gesicht bekommen hatte. Eine Wange des Zeugen war gerötet, in ärztliche Behandlung begab er sich nicht. Der Angeklagte ließ dann von dem Zeugen ab, da der Park auch von unbeteiligten Joggern frequentiert wurde. Gleichzeitig machte er dem Zeuge jedoch verbal noch klar, dass bei weiterer Nichtzahlung bzw. verspäteter Zahlung in Zukunft mit Weiterungen zu rechnen sei. Der Zeuge mühte sich in der Folge besonders um pünktliche Zahlung. Einige Monate später kam es zu einem erneuten Vorfall an der nun neuen Wohnaschrift des Angeklagten auf der L-straße in Bochum. Der Zeuge war bei dem Angeklagten T erschienen, um seine Raten zu leisten. Allerdings hatte er nicht den vollen Betrag bei sich. T erklärte dem Zeugen daraufhin: „komm, wir gehen ein Stück!“. Er schubste den Zeugen zunächst aus seiner Wohnung hinaus. Draußen kam es erneut zu mehrfachen Schlägen mit der flachen Hand des Angeklagten auf Schulter und / oder Arme des Zeugen, der wiederum Schmerzen verspürte und sich, wie vom Angeklagten erwartet und erhofft, in der Folgezeit mehr denn je um pünktliche und vollständige Zahlung bemühte. Nachdem der Zeuge bis Ende 2016 insgesamt mindestens 22.500,00 € Zinsen an T gezahlt hatte, riss der Kontakt zwischen T und ihm im Januar 2017 plötzlich ab, der Angeklagte meldete sich in der Folge nicht mehr bei dem Zeugen. Der Zeuge hat nach der Verhaftung des Angeklagten gegen diesen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 14.500,00 € (22.500,00 € gezahlte Zinsen abzgl. 8.000,00 € Darlehensvaluta) erwirkt, auf den bislang keine Zahlungen erbracht wurden. g) Fallakte 24, Kreditnehmer U Der Angeklagte T verlieh am 14.01.2014 2.500,00 € zu den üblichen Konditionen an den Zeugen U, der in Düsseldorf eine größere Fan-Gastronomie („M“) betrieb. Der Kreditnehmer blieb mehrfach Zahlungen schuldig und setzte sich später nach Dänemark ab. Insgesamt zahlte er Zinsen von mindestens 5.000,00 € an den Angeklagten T, die Darlehensvaluta ist noch offen. Der Angeklagte M holte für den Angeklagten T drei Zinsraten bei dem Kreditnehmer in Düsseldorf ab und leitete diese an T weiter, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. h) Fallakte 25, Kreditnehmer Zeuge U Im Dezember 2015 vermittelte der Kreditnehmer S (Fallakte 17) an den Angeklagten T einen seiner Subunternehmer, den Zeugen U, als neuen Kunden. U traf sich zunächst mit dem Angeklagten T in Bochum, lehnte dessen Kreditangebot zu den üblichen Konditionen aber ab. Der Zeuge benötigte 4.000,00 €, um Steuerschulden zu zahlen. U wandte sich dann wieder an S, der dem Zeugen erklärte, ihm nunmehr selbst helfen zu wollen. Tatsächlich aber nahm S hinter dem Rücken von U bei T im Namen des U einen Kredit von 4.000,00 € auf und übergab das Geld dem U. Diesem gegenüber hatte er allerdings so getan, als ob er das Geld selbst aufgebracht hatte, auch waren im Verhältnis S – U keine Zinsen vereinbart. S zahlte zunächst Zinsen in Höhe von 10% p.m., also 400,00 € pro Monat an T, die er von dem U zustehenden Frachtraten absetzte. U gegenüber stellte er die Zahlungen jedoch als Tilgung dar. Nach fünf Raten stellte S zunächst die Zahlungen an T ein, der sich, in Unkenntnis der Hintergründe, dann an U selbst wandte und Zahlungen einforderte. Daraufhin leistete U im Juni 2016 eine Zahlung von 400,00 € an T, stellte dann aber ebenfalls die Zahlungen ein, da er sich zwischenzeitlich auch mit S überworfen hatte. Daraufhin wurde der Zeuge durch den Angeklagten mehrfach telefonisch drangsaliert um ihn zu weiteren Zahlungen anzuhalten, der Angeklagte T äußerte gegenüber dem Zeugen U etwa: „Ich schlage dir den Kopf ab!“ Daneben fand auch Verkehr über den Messenger-Dienst WhatsApp statt, in welchem der Angeklagte etwa äußerte: „Mal sehen, was deine Familie sagen wird, wenn ich vor der Tür stehe und sie erfahren, dass du Stress hast weil du nicht zu deinen Schulden stehst!! Deine neue Adresse habe ich auch schon!“ Der Zeuge ließ sich jedoch durch die Anrufe und Nachrichten des Angeklagten nicht einschüchtern und zahlte keine weiteren Raten, teilte dem Angeklagten vielmehr mit, er müsse sich an S halten. In der Folge zahlte S noch weitere 12 Zinsraten zu jeweils 400,00 € an T auf die Schuld des U. Insgesamt hat der Angeklagte T betreffend dieses Darlehen Zinsen in Höhe von 7.200,00 € vereinnahmt. i) Fallakte 1, Kreditnehmer B Zum Jahreswechsel 2014/2015 trat der Kreditnehmer B an den Angeklagten M heran, von dem er im Sportverein gehört hatte, dass dieser Geld verleihe bzw. einen Bekannten habe, der Geld verleiht. Der Kreditnehmer betreibt im Rheinland ein Dentallabor. In der Folge kam es Anfang Januar zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten T, dem Angeklagten M und dem Kreditnehmer B in dem Dentallabor. Dort wurde vereinbart, ein Darlehen von 10.000,00 € zu gewähren zu den üblichen Bedingungen. Am 08.01.2015 wurde das Darlehen, welches jeweils zur Hälfte von den beiden beteiligten Angeklagten ausgegeben wurde, durch M an B ausgezahlt. Bereits im Februar 2015 stockte der B das Darlehen um weitere 5.000,00 € auf, die allein durch den Angeklagten T hingegeben wurden. Im Juli 2015 stockte der B um weitere 8.000,00 € auf, die jeweils von M und T zur Hälfte aufgebracht wurden. Im Januar 2016 wurde das Darlehen um weitere 7.000,00 € aufgestockt, die allein von T stammten. Im Januar 2017 kamen weitere 2.000,00 €, diesmal nur von dem Angeklagten M, hinzu, im Juni 2017 erhielt er weitere 3.000,00 € von T. Insgesamt gab T Darlehen in Höhe von 24.000,00 € aus und erhielt Zinsen in Höhe von mindestens 44.050,00 €. Tilgung fand nicht statt. M gab Darlehen von 11.000,00 € aus und erhielt Zinsen von mindestens 24.700,00 €. Auch diese Darlehen stehen noch offen. Die Raten holte regelmäßig der Angeklagte M ab. j) Fallakte 21, Kreditnehmer T Im Juli / August 2016 verlieh der Angeklagte T einen Betrag von 3.000,00 € an den Kreditnehmer T, der ihm von dem Kreditnehmer S vermittelt worden war, zu den üblichen Bedingungen. Nach Zahlung von vier Raten zu je 300,00 € Zinsen führte T das Darlehen Ende 2016 zurück. Im Januar 2017 nahm er jedoch erneut ein Darlehen von 3.000,00 € bei T auf, welches er im April auf 5.000,00 € aufstockte. Insgesamt zahlte T 3.600,00 € Zinsen an T, zuletzt am 27.07.2017 500,00 € an dessen Frau. Das Darlehen von 5.000,00 € steht noch offen. k) Fallakte 45, Kreditnehmer L Ende Februar 2015 lieh der Angeklagte dem Kreditnehmer L, bei dem es sich um den Vater seines besten Freundes handelt, 3.000,00 € mit welchen ein PKW für den Freund des Angeklagten angeschafft werden sollte. Der Kreditnehmer zahlte bis Juni 2017 insgesamt 8.400,00 € Zinsen, Tilgung fand nicht statt. Im März 2017 zog der Angeklagte H die Rate ein, ohne hierfür von T eine Gegenleistung zu erhalten. T war zu dieser Zeit im Urlaub in Thailand. l) Fallakte 29, Kreditnehmer S Im Mai 2015 vermittelte der Kreditnehmer B (Fallakte 1) den neuen Kreditnehmer S, der Inhaber einer Tanzschule war, an den Angeklagten M, der wiederum den Angeklagten T informierte. T verlieh dem Kreditnehmer S zunächst im Mai 2015 8.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Für seine Vermittlungsleistung erhielt der Angeklagte M von der monatlich 800,00 € betragenen Rate einen Anteil von 100,00 € als Provision. Am 22.03.2016 stockte S den Kredit um 2.000,00 € auf, wobei sowohl M als auch T mit jeweils 1.000,00 € beteiligt waren. Ab diesem Zeitpunkt erhielt M dann neben der 100,00 € betragenen Provision auch selbst 100,00 € Zinsen pro Monat. Am 22.07.2016 stockte S den Kredit um weitere 7.000,00 € auf, dieses Geld stammte ausschließlich von T. Ab der nächsten fälligen Rate (August 2016) wurde die monatliche Rate einvernehmlich auf 1.500,00 € gesenkt, obwohl die ausgegebene Valuta insgesamt 17.000,00 € betrug. Im März 2017 führte S den gesamten Betrag zurück. T hatte bis dahin bei einer hergegebenen Valuta von 16.000,00 € insgesamt 23.600,00 € Zinsen vereinnahmt, davon hat er 2.200,00 € Provision an den Angeklagten M ausgekehrt. M hatte neben dieser Provision auf die von ihm ausgekehrte Valuta von 1.000,00 € einen Betrag von 1.200,00 € an Zinsen erlangt. Der Angeklagte H hatte etwa im Juli 2016 dem Angeklagten T 3.000,00 € überreicht, die er in das Kreditgeschäft des T investieren wollte. H hatte das Geld angespart und wollte an den Geschäften des T, deren Einzelheiten, insbesondere die Zinshöhe, ihm bekannt waren, partizipieren. Ob der Angeklagte T die Gelder des H gerade an den Kreditnehmer S oder an einen anderen Kunden weiterreichte, konnte nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls erhielt der Angeklagte H von T in den folgenden acht Monaten (August 2016 bis März 2017) jeden Monat 250,00 €, also insgesamt 2.000,00 €, die er für sich verbrauchte. Im März 2017 erhielt er seinen Einsatz, die 3.000,00 €, zurück. An weiteren Geschäften des T war er danach finanziell nicht mehr beteiligt. Die monatlichen Raten nahm regelmäßig M entgegen. Im März 2017 verlieh der Angeklagte M sodann allein an den Kreditnehmer S zunächst 5.000,00 €, der Betrag wurde am 26.05.2017 um 2.000,00 €, am 08.06.2017 um weitere 5.000,00 € und am 21.07.2017 um weitere 1.000,00 € aufgestockt. Diese insgesamt 13.000,00 € sind noch offen, der M hat bislang 1.700,00 € an Zinsen erzielt. m) Fallakte 48, Kreditnehmer Zeuge B Im März 2015 trat der Zeuge B an den Angeklagten M heran, von dem er gehört hatte, dass dieser Geld verlieh bzw. jemanden kannte, der Geld verleiht. Der Zeuge ist Zahnarzt und führt eine gut laufende eigene Praxis in Leverkusen. M vermittelte den Auftrag an T weiter, bei einem gemeinsamen Treffen in der Praxis des Zeugen im März 2015 wurde ein Darlehensbetrag von 15.000,00 € zu den üblichen Bedingungen festgelegt. Den Darlehensbetrag erbrachte T allein. Von der zunächst 1.500,00 € betragenen Rate erhielt M 450,00 € Provision. Nach vier Zahlungen wurde die monatliche Rate ab August 2015 auf 1.250,00 € gesenkt, von denen M dann 350,00 € Provision pro Monat erhielt. Nach sechs weiteren Raten löste der Zeuge den Kredit im Januar 2016 ab. Im März 2016 nahm der Zeuge bei T ein neues Darlehen über 18.000,00 € auf, von der monatlichen Rate erhielt M 300,00 € Vermittlungsprovision und zwar 16 Monate lang bis Juli 2017. Im Januar 2017 löste B bei T einen Teilbetrag von 8.000,00 € ab, allerdings mit Geldern, die er sich zu diesem Zweck bei M geliehen hatte. Ab diesem Zeitpunkt zahlte er an T 1.000,00 €, an M 800,00 € pro Monat Zinsen. Die Darlehen bei T und M valutieren noch mit 10.000,00 € bzw. 8.000,00 €. Insgesamt hat T 36.700,00 € Zinsen erhalten und davon 8.700,00 € Provision an M ausgekehrt. Dieser hat neben der Provision Zinsen von insgesamt 4.800,00 € erhalten. n) Fallakte 15, Kreditnehmer S und Q Die Kreditnehmer S und Q betrieben zunächst gemeinsam eine GbR im Merchandising-Bereich in Herne, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Zunächst kam es im Juni 2012 zu einer Kreditaufnahme von 12.000,00 € bei T zu den üblichen Konditionen, die zunächst auch mit einer monatlichen Rate von 1.200,00 € bedient wurde. Später, im Frühsommer 2013, wurde der Kredit um weitere 10.000,00 € aufgestockt. Die Kreditnehmer hatten sich zwischenzeitlich wirtschaftlich getrennt, zahlten dann jeweils für sich Raten, die oftmals hinter den eigentlich vereinbarten 2.200,00 € pro Monat zurückblieben. In der weiteren Folge wurde den Kreditnehmern auch die Möglichkeit der Teiltilgung gegeben, die diese in der Folge in Höhe von 16.700,00 € auch wahrnahmen. Insgesamt hat T über die Jahre mindestens 63.300,00 € an Zinsen kassiert, die Darlehen valutieren noch mit 5.300,00 €. Eine Rate kassierte in Abwesenheit des T der Angeklagte H, der dafür keine Gegenleistung erhielt. o) Fallakte 42, Kreditnehmer T Am 23.05.2017 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer T, der in Mülheim ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieb, einen Betrag von 12.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Der Zeuge zahlte bis zum 24.07.2017 insgesamt 16.800,00 € an Zinsen, das Darlehen valutiert noch voll. p) Fallakte 51, Kreditnehmer U Am 27.06.2017 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer U 4.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Der Kunde wurde dem Angeklagten durch einen Bekannten aus Oberhausen vermittelt, der Kreditnehmer betrieb ein Bauunternehmen. Im Hinblick auf die am 25.07.2017 erfolgte Verhaftung des Angeklagten kam es nicht zu Zinszahlungen, die Valuta ist noch offen. q) Fallakte 44, Kreditnehmer U Im Mai 2017 verlieh der Angeklagte T an seinen langjährigen Bekannten U einen Betrag von 10.000,00 € zu einem „Sonderzinssatz“ von 5% p.m. Der Kreditnehmer zahlte im Juni und Juli 2017 jeweils 500,00 € Zinsen an T, das Darlehen valutiert noch voll. r) Fallakte 23, Kreditnehmerin U Bei der zwischenzeitlich am 11.06.2017 verstorbenen Kreditnehmerin U handelt es sich um die Großmutter des Neffen des Angeklagten T. Der Angeklagte lieh seiner Verwandten am 23.05.2015 einen Betrag von 3.000,00 € zu den üblichen Konditionen. Er erhielt in der Folge, ausnahmsweise nicht in bar, sondern per Dauerauftrag auf sein Konto, einen Betrag von insgesamt 6.150,00 € als Zinsen. Das Darlehen valutiert noch voll. s) Fallakte 22, Kreditnehmer Zeuge T Im Februar 2017 kam der Zeuge T auf den Angeklagten T zu, nachdem er von einem Dritten, dessen Namen er nicht offenbaren wollte, die Telefonnummer des T erhalten hatte. T, der ein Bauunternehmen betrieb, das in wirtschaftliche Schieflage geraten war, lieh sich von T zunächst 10.000,00 € zu den üblichen Konditionen. Den Kredit stockte er einen Monat später um weitere 7.000,00 € auf, die ihm auf Geheiß des Angeklagten T der Angeklagte H überbrachte. Die Gesamtrate betrug ab dem Folgemonat dann 1.700,00 €. Der Zeuge musste in der Folge mehrfach dringlich zur pünktlichen Zahlung angehalten werden, der Zeuge äußerte in Telefonaten, in denen der Angeklagte aggressiv nach den Gründen der Nichtzahlung fragte, bewusst wahrheitswidrig, er sei spielsüchtig. Der Angeklagte T drohte dem Zeugen sodann, um pünktliche Zahlung zu erreichen, telefonisch an, der Zeuge würde sich „in irgendeinem Graben wiederfinden“. Außerdem wurde dem Zeugen gedroht, ihm sollten die Zähne ausgeschlagen werden. Ferner äußerte T, um seinem Zahlungsverlangen Nachdruck zu verleihen, er wolle dem Zeugen seine „verfickten scheiß Hände abhacken“. Der Zeuge nahm die Drohungen ernst. Nur auf Grund der nachfolgenden Inhaftierung des Angeklagten kam es nicht mehr zu weiteren Zahlungen des Zeugen. Insgesamt erhielt T 6.100,00 € an Zinsen. Eine der gezahlten Raten nahm der Angeklagte H entgegen, ohne hierfür von T eine Gegenleistung zu erhalten. Der Zeuge wurde nach der Verhaftung des T telefonisch von einer unbekannten Person kontaktiert, die ihm für den Fall einer Aussage bei der Polizei mit dem Tode bedroht hat. Der Zeuge hat zunächst angegeben, er sei sicher, der Angeklagte H habe ihn angerufen, woraufhin dieser wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen wurde. In der Hauptverhandlung vom 09.03.2018 hat er sich dann aber dahingehend erklärt, dass er die Stimme des Angeklagten, den er auch nur einmal zuvor gesehen habe, keinesfalls eindeutig erkannt habe und er auch nicht wisse, ob die ausgesprochene Drohung überhaupt mit dem Angeklagten T in Zusammenhang stehe, weil er auch anderweitig bedroht werde. Die Kammer hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten H daraufhin aufgehoben. t) Fallakte 49, Kreditnehmer T Am 01.05.2015 verlieh der Angeklagte T dem Kreditnehmer T, der ihm von dem M vermittelt worden war, 2.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Eine Provision erhielt M nicht. Bis Juli 2017 zahlte T insgesamt 5.400,00 € an Zinsen, das Darlehen valutiert noch voll. u) Fallakte 20, Kreditnehmer Dr. T Am 16.02.2013 lieh sich der Kreditnehmer Dr. T, ein in Schwerin praktizierender Arzt, von dem Angeklagten T, an den er von dem gemeinsamen Bekannten L vermittelt worden war, 6.000,00 €. Am 25.03.2014 stockte er den Kredit um 2.000,00 € auf. Am 10.03.2017 gelang es dem Kreditnehmer, das Darlehen insgesamt abzulösen, nachdem er über die Zeit bereits 36.400,00 € Zinsen gezahlt hatte. v) Fallakte 39, Kreditnehmer K Am 20.04.2017 lieh sich der Kreditnehmer K, der in Düsseldorf Sonnenstudios betrieb, von dem Angeklagten T 15.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Ihm gelang es, das Darlehen bereits im Juli 2017 zurückzuführen. Von den drei gezahlten Raten zu je 1.500,00 € erhielt der Angeklagte M, der den Kunden an T vermittelt hatte, jeweils 300,00 € Provision. Unmittelbar vor der Festnahme des T lieh sich der Kreditnehmer Ende Juli 2017 erneut 25.000,00 € von T. Zahlungen auf diesen Kredit leistete er ob der Verhaftung des T nicht mehr. w) Fallakte 7, Kreditnehmer G Am 15.09.2014 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer G, der an den T über den gemeinsamen Bekannten D gelangt war, einen Betrag von 2.500,00 € zu den üblichen Bedingungen. Der Kreditnehmer zahlte bis Juli 2017 regelmäßig 250,00 € pro Monat, wobei es einmal zu einer Zahlung von 200,00 € und einmal zu einer Zahlung von 210,00 € kam. Insgesamt zahlte G 8.410,00 € an Zinsen, das Darlehen valutiert noch. Eine Rate kassierte in Abwesenheit des T der Angeklagte H, der dafür keine Gegenleistung erhielt. x) Fallakte 47, Kreditnehmer G Im Juni 2017 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer G, der in Düsseldorf ein Restaurant betrieb und der ihm von dem Angeklagten M vermittelt worden war, 4.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. G gelang es, dem Betrag nebst 400,00 € Zinsen bereits im Folgemonat zurückzuzahlen. Für seine Vermittlungsleistung erhielt M von T 150,00 € Provision. y) Fallakte 2, Kreditnehmer F Am 10.04.2017 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer F aus Mönchengladbach, der ihm von dem Angeklagten M vermittelt worden war, 4.000,00 €. Der Kreditnehmer leistete bis zur Inhaftierung des T drei Raten zu je 400,00 €, von denen der Angeklagte M jeweils 150,00 € Provision erhielt. Das Darlehen valutiert noch voll. z) Fallakte 5, Kreditnehmer E Am 26.02.2016 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer E aus Korschenbroich, der ihm von dem Angeklagten M vermittelt worden war, 7.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Hiervon erhielt M 200,00 € pro Monat Provision, insgesamt letztlich mindestens 3.000,00 €. M holte auch regelmäßig für T die Zinsraten ab. Insgesamt zahlte der Kreditnehmer bis zur Inhaftierung des T 10.800,00 € an Zinsen, das Darlehen valutiert noch voll. aa) Fallakte 13 (nicht 41), Kreditnehmer M Im Oktober 2015 verlieh T an seinen Bekannten M, der in Duisburg eine Versicherungsagentur betrieb, 4.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Im März 2016 stockte M den Kredit um 3.000,00 € auf, im Juli 2016 um weitere 2.000,00 €. Im März 2017 stockte er den Kredit dann um weitere 3.000,00 € auf insgesamt 12.000,00 € auf. Bis Juni 2017 zahlte Ludwig mindestens 15.600,00 € Zinsen an T. Eine Auszahlung und eine Rate nahm in Abwesenheit des T der Angeklagte H vor bzw. entgegen, ohne hierfür eine Gegenleistung von T zu erhalten. bb) Fallakte 4, Kreditnehmer C Im Dezember 2015 verlieh der Angeklagte T an den Kreditnehmer C, der Profi-Eishockeyspieler war und der ihm von dem gemeinsamen Bekannten D vermittelt worden war, 10.000,00 €. Der Kreditnehmer konnte das Darlehen bereits im Februar 2015 wieder zurückführen, musste jedoch insgesamt 3.915,00 € Zinsen zahlen. cc) Fallakte 40, Kreditnehmer B Am 15.03.2017 verlieh der Angeklagte M an den als LKW-Fahrer tätigen Kreditnehmer B 3.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. Am 30.04.2017 stockte B den Kredit um 1.000,00 € auf. Der Kreditnehmer zahlte 300,00 €, 350,00 € und zweimal 400,00 €, insgesamt 1.450,00 € an Zinsen an M, das Darlehen valutiert noch voll. Der Angeklagte T ist an diesem Fall nicht beteiligt. dd) Fallakte 57, Kreditnehmer I Am 31.03.2013 gab der Angeklagte T dem Kreditnehmer I, der in Oberhausen ein Versicherungsbüro unterhielt, ein Darlehen über 15.000,00 €. Der drogenabhängige Kreditnehmer konnte mehrfach keine Zahlungen erbringen, insgesamt leistete er fünf Raten zu je 1.500,00 € und löste das Darlehen dann am 12.05.2014 durch eine Zahlung von 16.000,00 € ab. Insgesamt sind daher an T 8.500,00 € an Zinsen geflossen. ee) Fallakte 53, Kreditnehmer D Am 10.03.2017 verlieh der Angeklagte M an den Kreditnehmer D einen Betrag von 2.000,00 € zu den üblichen Bedingungen. In der Folge leistete der Kreditnehmer vier Zinsraten zu je 200,00 €, bis der Angeklagte M den Kontakt nach der Verhaftung des T abbrach. Das Darlehen valutiert noch. 3. Gesamtabrechnung Insgesamt vergab T Darlehen in Höhe von 335.500,00 € von denen 115.700,00 € zurückgeführt worden sind. An Zinsen nahm er 433.885,00 € ein, an Provisionen an M zahlte er 15.400,00 € aus. 2.000,00 € zahlte er an H für dessen Beteiligung aus. Der Angeklagte H beteiligte sich mit 3.000,00 €, die er insgesamt zurückerhielt, an den Geschäften des T und erhielt daneben einen Zinsanteil von 2.000,00 €. Der Angeklagte M vergab eigene Darlehen in Höhe von 39.000,00 €, von denen 1.000,00 € zurückgeführt wurden. An Zinsen vereinnahmte er 34.650,00 €, an Provisionen von T 15.400,00 €. IV. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der im Rahmen der verbliebenen Vorwürfe in vollem Umfange geständigen Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Verlesung von Urkunden sowie der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Inaugenscheinnahme von Lichtbildern und der Vernehmung der Zeugen T, H, B, T, U und L. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagten etwa zu Unrecht selbst belastet hätten. Ihre Einlassung ist jeweils und in der Zusammenschau in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft und wird durch die Inhalte der in der Hauptverhandlung verlesenen, erörterten und in Augenschein genommenen Urkunden sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen vollumfänglich gestützt. Die Schadensberechnung hat die Kammer den Angeklagten jeweils in einer Übersicht vorgehalten. Das in den Übersichten enthaltene Zahlenwerk wurde von den Angeklagten nach jeweils eingehender Erörterung und nach Rücksprache mit ihren jeweiligen Verteidigern als richtig anerkannt. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte T hat sich danach in den die Fallakten 11, 19 (erste Tat) und 19 (zweite Tat) der Anklageschrift vom 25.10.2017 betreffenden Fällen der räuberischen Erpressung und in den die Fallakten 25 und 22 der Anklageschrift vom 25.10.2017 betreffenden Fällen der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht. In den ersteren Fällen waren seine Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Kreditnehmer jeweils in dem Sinne erfolgreich, dass diese in der Folge pünktlich ihre Raten zahlten. In letzteren Fällen kam es aus unterschiedlichen Gründen trotz der entsprechenden Drohungen nicht zu weiteren Zahlungen. Daneben ist der Angeklagte T jeweils tateinheitlich schuldig des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften. Der Angeklagte H hat sich der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften durch den Angeklagten T schuldig gemacht. Eigene Tatherrschaft hatte er nicht, auch sein Geldbeitrag konnte einem speziellen Kreditnehmer nicht zugeordnet werden. Der Angeklagte M hat sich des vorsätzlichen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften durch den Angeklagten T schuldig gemacht. Denn er hat sowohl selbst Kredite ausgereicht, als auch dem Angeklagten T durch Botendienste Hilfe geleistet. Die jeweils abgeurteilten Verstöße gegen das Kreditwesengesetz stellen sich jeweils als einheitliche Tat, nämlich das gewerbsmäßige Betreiben einer "Bank" durch eine Vielzahl von Kreditgeschäften, für die Angeklagten T und M dar. Bei dem Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG handelt es sich um ein einheitliches Organisationsdelikt (BGH, 5 StR 145/03; OLG Oldenburg, 1 Ss 205/11). Die Angeklagten handelten vorsätzlich. Ihnen war sowohl der Umfang ihres (gewerbsmäßigen) Tätigwerdens bekannt, insbesondere war ihnen auch klar, dass sie mit der Kreditausgabe ein auf Dauer angelegtes Geschäftsmodell betrieben, mit dem sie ihren Lebensunterhalt jedenfalls mitsicherstellten. Daneben war ihnen nach eigenen Angaben auch die Erlaubnispflicht des § 32 KWG bekannt. Der Angeklagte H leistete in Kenntnis all dieser Umstände dem Angeklagten T Hilfe. Auch ihm waren Inhalt, Umfang und Erlaubnispflicht bekannt. Bzgl. des Angeklagten T stehen die abgeurteilten Verbrechen der räuberischen Erpressung bzw. der versuchten räuberischen Erpressung jeweils in Tatmehrheit, der gleichzeitige, als einheitliches Organisationsdelikt verwirklichte, einheitliche Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vermag im Hinblick auf die erheblich höhere Strafandrohung insoweit nicht zu einer Verklammerung der Verbrechen zu führen. Insoweit war daher jeweils Tateinheit anzunehmen. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter T Nach § 52 Abs. 2 StGB wird die Strafe bei tateinheitlich begangenen Taten nach dem Gesetz bestimmt, was die höchste Strafe androht. Das ist hier im Vergleich zu dem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz, der mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis hin zu fünf Jahren bedroht ist, die räuberische Erpressung, die nach §§ 255, 249 Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis hin zu fünfzehn Jahren bedroht ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die Strafandrohung für das begangene Delikt. Die Kammer hatte hier allerdings zu prüfen, ob vorliegend hinsichtlich jeder einzelnen Tat der räuberischen Erpressung von einem minder schweren Fall auszugehen war, der zur Anwendung des Sonderstrafrahmens der §§ 255, 249 Abs. 2 StGB führen würde, der von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren reicht. Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Für sämtliche Taten des Angeklagten T ist dabei zunächst das Folgende zu berücksichtigen: Ganz besonders zu Gunsten des Angeklagten T hat sich sein im Rahmen der verbliebenen Vorwürfe vollumfängliches Geständnis ausgewirkt. Der Angeklagte hat sich, nachdem er zunächst sein Verhalten im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen räuberischen Erpressungen noch bagatellisiert hat und als milieutypisch einordnen wollte, im Laufe der Verhandlung zu einem von Reue getragenen, umfangreichen Eingeständnis seines Fehlverhaltens durchringen können. Durch sein Geständnis ist das Verfahren auch erheblich abgekürzt worden. Für ihn sprach daneben, dass er sich bei den als Zeugen gehörten Opfern seiner Taten entschuldigt hat. Gegen den Angeklagten musste sprechen, dass er allein in den Fällen der räuberischen Erpressung durch seine Bankgeschäfte einen erheblichen Schaden von 61.300,00 € an unberechtigten Zinseinnahmen erlangt hat und dass er gegen insgesamt vier Geschädigte in fünf Fällen erpresserisch tätig geworden ist. Daneben war hinsichtlich sämtlicher Fälle zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich noch den Verstoß gegen das Kreditwesengesetz begangen hat. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen L (Fallakte 11) hat die Kammer im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles verneint. Der Fall weicht nicht von dem gewöhnlich vorkommenden Fall der räuberischen Erpressung so weit nach unten hin ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als ungerechtfertigte Härte erscheinen würde. Insbesondere handelt es sich um massive Drohungen gegen die Gesundheit des Zeugen. Der Umstand, dass dem Zeugen schon bei Eingehung des Kreditgeschäftes klar war, dass der Angeklagte dem Milieu der Motorrad-Clubs entstammt und er insoweit bereits mit entsprechenden Drohungen hat rechnen können, wiegt diese Umstände nicht auf. Auch hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Zeugen T (Fallakte 19, erste Tat und zweite Tat) lag die Annahme eines minder schweren Falles schon im Hinblick auf die gegen den Zeugen angewandte erhebliche körperliche Gewalt, die nicht zwingend zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist, fern. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen U (Fallakte 25) ist die Kammer allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass ein minder schwerer Fall vorliegt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die ausgesprochenen Drohungen zwar massiv waren, der Zeuge allerdings vollkommen unbeeindruckt blieb. Er hatte vor dem Angeklagten keine Angst, fühlte sich vielmehr im Recht, als er den Angeklagten erfolgreich an den Vermittler S für die Rückzahlung verwies. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen T (Fallakte 22) wiederum liegt die Annahme eines minder schweren Falles, wie auch bei dem Zeugen L, im Ergebnis fern. Auch dieser Fall mit den ausgesprochenen massiven Drohungen, die nur deshalb nicht zum Erfolg geführt haben, weil der Angeklagte nach Ausspruch der Drohungen zeitnah verhaftet worden ist, weicht nicht signifikant nach unten von dem gewöhnlich vorkommenden Fall der räuberischen Erpressung ab, und zwar auch dann nicht, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass diese Tat im Versuchsstadium verblieben ist. Folglich ist die Kammer hinsichtlich des Falles zum Nachteil L und der beiden Fälle zum Nachteil T vom Regelstrafrahmen der räuberischen Erpressung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren) ausgegangen. Bei der Tat zum Nachteil U ist sie zunächst vom Strafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 2 StGB ausgegangen, den sie im Hinblick auf den Umstand, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, nach § 49 Abs. 1 StGB weiter gemildert hat. Im Ergebnis ergab sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis hin zu drei Jahren und neun Monaten. Bei der Tat zum Nachteil T liegt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich ein Versuch der Tat vorliegt, ein minder schwerer Fall nicht vor, so dass von dem nach § 49 Abs. 1 StGB geminderten Regelstrafrahmen auszugehen war, der folglich mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis hin zu elf Jahren und drei Monaten anzusetzen war. Innerhalb der so bestimmten Strafrahmen hat sich die Kammer bei der Strafzumessung an den bereits im Rahmen der Strafrahmenauswahl genannten Punkten, die dem § 46 StGB entnommenen sind, leiten lassen. Unter Beachtung all dieser Umstände hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen erkannt: Tat z. Nachteil L: Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Tat eins z. Nachteil T: Freiheitsstrafe von zwei Jahren Tat zwei z. Nachteil T: Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten Tat z. Nachteil U: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat z. Nachteil T: Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dabei liegt die unterschiedliche Strafhöhe betreffend die Taten zum Nachteil des Zeugen T darin begründet, dass der Angeklagte bei Tat eins den Zeugen in das Gesicht geschlagen hat, was eine besonders erniedrigende Wirkung hat. Aus diesen Strafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungskriterien, insbesondere des Geständnisses des Angeklagten sowie dessen verfahrensabkürzender Wirkung gerade auch im Hinblick auf den Umfang der unerlaubten Bankgeschäfte, allerdings auch der enormen Schadenshöhe von insgesamt über 430.000,00 € unberechtigten Zinseinnahmen und der Vielzahl der Geschädigten, und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung unter erneuter Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. Dabei hat sie davon abgesehen, einen Härteausgleich hinsichtlich der bereits durch Zahlung erledigten Geldstrafen durchzuführen, weil der Angeklagte durch die Nicht-Einbeziehung insoweit nicht benachteiligt ist (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 55 Rn. 21a). 2. Angeklagter H Ausgangspunkt für die Strafe des Angeklagten H ist ebenfalls die Strafandrohung für das begangene Delikt. Das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften ist in § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen ist im Hinblick auf die dem Angeklagten allein vorgeworfene Beihilfehandlung nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und ist insoweit auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und neun Monaten festzusetzen. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Zumessungskriterien leiten lassen: Ganz entscheidend für den Angeklagten sprach sein im vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis. Weiter war für ihn zu verwenden, dass er bislang nicht vorbestraft war. Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er durch die erlittene Untersuchungshaft von fast fünf Monaten, die auf der später nicht wiederholten Aussage des Zeugen T beruhte, seine Arbeitsstelle verloren hat. Gegen den Angeklagten war zu verwenden, dass er kritiklos dem Angeklagten T über einen langen Tatzeitraum durch eine Vielzahl von Tatbeiträgen geholfen hat, Straftaten zum Nachteil einer Vielzahl von Personen zu verüben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte von dem gegen ihn gerichteten Verfahren und von der erlittenen Untersuchungshaft derart beeindruckt ist, dass er auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit auch nochmals das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches zeigt, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Ihm kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach Ansicht der Kammer nicht. 3. Angeklagter M Ausgangspunkt für die Strafe des Angeklagten M ist ebenfalls die Strafandrohung für das begangene Delikt. Das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften ist in § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen ist im Hinblick auf die dem Angeklagten zusätzlich vorgeworfene Beihilfehandlung nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und ist insoweit auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und neun Monaten festzusetzen. Innerhalb der so bestimmten Strafrahmens hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Zumessungskriterien leiten lassen: Ganz entscheidend für den Angeklagten sprach sein im vollumfängliches, von Reue getragenes Geständnis, welches ausgesprochen umfangreich war und über die dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfenen Details teilweise weit hinausging. Der Angeklagte hat damit eine ansonsten erforderlich gewesen umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Weiter war für ihn zu verwenden, dass er bislang nicht vorbestraft war. Gegen den Angeklagten musste die Vielzahl von Geschädigten sprechen, denen er entweder eigenes Geld verliehen hatte oder bei denen er den Angeklagten T in seinem Tun unterstützte. Außerdem sprachen die hohen Schadenssummen auch gegen ihn. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat die Kammer hinsichtlich des eigenen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und hinsichtlich des umfangreichen Beihilfetatbestandes auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten erkannt. Hieraus hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten, und der Grundsätze der Gesamtstrafenbildung unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. Auch die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte von dem gegen ihn gerichteten Verfahren und von der erlittenen Untersuchungshaft derart beeindruckt ist, dass er auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat insoweit auch nochmals das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, welches zeigt, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Ihm kann daher eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe nach Ansicht der Kammer nicht. Die vorgenannten Aspekte sowie der Umstand, dass der Angeklagte sich ernsthaft bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden und damit die Möglichkeit auch der Schadenwiedergutmachung ins Auge nimmt, begründen desweiteren im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.