Urteil
6 O 18/18
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2018:0604.6O18.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <<p> Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Rennsport unternehmen. Dieses stellt den Kunden Rennsportwagen zur Verfügung und organisiert die Teilnahme als Fahrer an Rennveranstaltungen gegen Entgelt. Unter dem 16.01.2013 unterzeichneten die Parteien einen als „Mietvertrag“ bezeichneten Vertrag für ein Rennfahrzeug anlässlich eines Motorsportevents in Ascari. Als Vermieter sind die N und als Mieter der Kläger persönlich angegeben. Der Vertrag wurde von dem Beklagten ohne Geschäftszusatz unterzeichnet. Ziffer XVIII des Vertrages bestimmt: „Dieser Vertrag gilt auch für künftige Fahrevents, soweit für diese kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die Kosten der künftigen Fahrevents richten sich nach der gültigen Kostenübersicht, soweit schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden“. Ziffer XIII regelt: „Die Zahlung des Mietzinses entfällt, soweit ein Sponsorenvertrag gleicher Höhe oder höher vermittelt wird und die Zahlung des Sponsors rechtzeitig gemäß Sponsorenvertrag eingeht“. Unter dem gleichen Datum wurde ein „Sponsorenvertrag 2013“ in Höhe von 65.450,00 € brutto von der Klägerin und der W unterzeichnet. Der Beklagte nahm die Leistungen der Klägerin in den Jahren 2013-2016 – in umstrittenen Umfang – in Anspruch. Eine Rechnungsstellung gegenüber dem Beklagten erfolgte nicht. Die W und die W1, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, leistete in den Jahren 2012-2016 insgesamt 214.240,20 € brutto an die Klägerin. W W1 2012 4165,00 € 9877,00 € 2013 85.450,00 0,00 € 2014 1120,00 € 21.520,00 € 2015 20.000,00 € 0,00 € 2016 76.293,00 € 0,00 € Ob diese Zahlungen für die Teilnahme des Beklagten an den Rennveranstaltungen oder anlässlich von Werbeleistungen aufgrund des Sponsorenvertrages zwischen der Klägerin und der W bzw. W1 erbracht wurden, steht zwischen den Parteien in Streit. Hinsichtlich der im Jahr 2012 und 2013 erbrachten Leistungen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, dass zwischen ihr und dem Beklagten eine vertragliche Beziehung bestünde. In den Jahren 2013-2016 habe der Beklagte Leistungen im Wert von insgesamt 422.046,89 € in Anspruch genommen. Der Beklagte habe für die Teilnahme an den Rennveranstaltungen keine Zahlungen erbracht. Die von der W bzw. W1 erfolgten Zahlungen in Höhe von 214.240,20 € brutto seien anlässlich des Sponsorenvertrages erbracht worden. Diese Zahlungen seien nicht entsprechend Ziffer XIII des Vertrages zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da die Zahlungen unterhalb des fälligen „Mietzinses“ lägen. Für die Jahre 2013-2016 ergäbe sich somit die klageweise geltend gemachte Forderung in Höhe von 422.046,89 €. 2013 113.939,76 € brutto 2014 90.826,75 € brutto 2015 43.377,88 € brutto 2016 173.902,50 € brutto Die Klägerin betont, dass die unterzeichneten Verträge nicht auf die Hinterziehung von Steuern gerichtet gewesen seien. In jedem Fall handele es sich bei dem vom Beklagten persönlich unterzeichneten „Mietvertrag“ und dem abgeschlossenen Sponsorenvertrag um selbstständige Vertragswerke. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 400 2204 6,89 € nebst Zinsen i.H.v. 12 %, hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage, zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für ihren Prozessbevollmächtigten i.H.v. 3509,19 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte N freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits kein Vertrag zustande gekommen. In jedem Fall seien die in Anspruch genommenen Leistungen bereits durch die Zahlungen der W bzw. W1 ausgeglichen worden. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen seien auf die gemeinsame Begehung einer Steuerhinterziehung gerichtet gewesen. Es sei vereinbart worden, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten persönlich zu stehen sollte. Die Kosten für die Teilnahme als Fahrer an den Rennveranstaltungen sollten vielmehr gegenüber den Unternehmen des Beklagten als Werbeleistungen in Rechnung gestellt werden. Der Zweck liege darin, dass der Beklagte sich die 19 % Umsatzsteuer als Unternehmer in voller Höhe vom Finanzamt erstatten und der verbleibende Nettobetrag einkommens-und gewerbesteuermindernd als Betriebsausgaben ausgewiesen werden konnte. Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus dieser Vereinbarung die Gesamtnichtigkeit etwaiger vertraglicher Vereinbarungen ergebe. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien unter dem 16.01.2013 einen typengemischten Vertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB geschlossen haben. In diesem verpflichtete sich die Klägerin zur Bereitstellung eines Rennfahrzeugs und die umfassende Betreuung von Fahrer und Fahrzeug während der Rennsportveranstaltungen. Der Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung des Entgelts. II. Dieser Vertrag ist aber gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO, § 14 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO nichtig. Sofern selbstständige Vereinbarung ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, führt die Nichtigkeit eines der Verträge gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10). Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind, unterschiedlichen Geschäftstypen angehören und an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10). Voraussetzung für die Verknüpfung mehrerer Verträge zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist, dass diese nach dem Willen der Vertragsparteien nicht für sich allein gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ sollen (Einheitlichkeitswille). Wobei es ausreichend ist, dass nur eine der Vertragsparteien einen solchen Einheitlichkeitswillen bei Vertragsschluss nach außen erkennen lässt und die andere Partei diesen anerkennt oder zumindest hinnimmt. Die Beurteilung des Einheitswillens ist durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte festzustellen. Die Niederlegung in verschiedenen Verträgen begründet die widerlegliche Vermutung, dass die Verträge nicht in einem rechtlichen Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteil vom 30.03.2011 – VIII ZR 94/10). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich alleine nicht, um die Einheitlichkeit im Sinne von § 139 zu begründen, er stellt aber ein gewichtiges Indiz für den Einheitlichkeitswillen dar. a. Der zwischen der Klägerin und den Gesellschaften des Beklagten - zumindest mündlich – abgeschlossene Sponsorenvertrag ist gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 370 AO, § 14 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO nichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht um den typischen Fall einer „Leistung ohne Rechnungsabrede“, sondern um den Fall „Rechnung ohne Leistung“ handelt. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass den von der Klägerin gegenüber den Gesellschaftern des Beklagten erteilten Rechnungen für Werbeleistungen keine adäquate Sponsorenleistung gegenüberstanden. Die erteilten Rechnungen bezogen sich vielmehr auf die Teilnahme des Beklagten an den Rennveranstaltungen und sind daher als „Abdeckrechnungen“ zu bewerten. Der Beklagte verstieß gegen § 370 AO, indem er die Rechnungen verwendete, um sich die 19 % Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen und die verbleibenden Nettobeträge einkommens- und gewerbesteuermindernd als Betriebsausgaben auswies. Die Klägerin verstieß durch die Erteilung der „Abdeckrechnungen“ gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO und leistete durch das Ausstellen der Scheinrechnungen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Bei den benannten Gesetzen handelt es sich um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB. Der Verstoß führt zur Gesamtnichtigkeit der Sponsorenverträge i.S.v. § 139 BGB. Das Gericht hat die Überzeugung erlangt, dass die Parteien vorsätzlich gegen die Verbotsgesetze verstießen und den Verstoß des Anderen gebilligt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Durch das Geschäftsmodell bezweckte die Klägerin einen Wettbewerbsvorteil und der Beklagte die Einsparung weiterer Aufwendungen, wovon die Parteien gegenseitige Kenntnis hatten. Der Beklagte räumte dies bereits vor Anhängigkeit der Klage, im Rahmen der Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamt Koblenz am 03.11.2016, ein und bestätigte den Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger gab nochmals an, dass sich die der Gesellschaften in Rechnung gestellten Beträge, mit den von ihm persönlich in Anspruch genommenen Rennsportleistungen deckten. Dabei belastete der Beklagte sich in nicht unerheblichen Maße selbst und gab umfassend Auskunft zu dem praktizierten Geschäftsmodell. Ein weiteres gewichtiges Indiz ist die E-Mail des Beklagten an die Klägerin vom 04.11.2012, in der der Beklagte um ein Angebot für die S Saison 2013 auf einem Q anfragt und um die Zusendung eines Kostenüberblicks als „Sponsorenvertrag“ bittet, Bl. 16 d.A. Damit in Einklang zu bringen ist auch die E-Mail der Klägerin vom 31.01.2016 mit der sie dem Beklagten ein vollständiges Branding eines Fahrzeuges zu einem Saisonpreis von 15.000 € und das Branding anderer Fahrzeugdächer zu einem Saisonpreis von 5.000 € anbot, Bl. 34 d.A. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Sponsorenkosten und den tatsächlich geleisteten Zahlung der Gesellschaften des Beklagten in Höhe von 214.240,20 € brutto lässt sich nur mit dem beklagtenseits vorgetragenen Geschäftsmodell erklären. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.06.2018 (Bl. 161 d.A.) eingereichten Ablichtungen, der mit Werbung der Gesellschaften des Beklagten beklebten Rennfahrzeuge, reichten nicht aus, um diese Diskrepanz aufzulösen. Unabhängig davon, aus welchen Gründen die Klägerin dem Beklagten die Rennveranstaltungen – bis heute nicht – in Rechnung gestellt hat, fügt sich auch diese unbestrittene Tatsache in das Gesamtbild ein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten über Jahre hinweg in Vorleistung getreten ist und Kosten in Höhe von 422.046,89 € verauslagt hat. Das gilt umso mehr, als das der am 16.01.2013 unterzeichnete „Mietvertrag“ in Ziffer XIII eine Vorleistungspflicht des Beklagten vorsieht. Die von der Steuerfahndung des Finanzamt Koblenz getroffenen Feststellungen stimmen mit den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen überein und stützen den Vortrag des Beklagten. b. Die Nichtigkeit der mit der W bzw. W1 getroffenen Sponsorenverträge schlägt sich gemäß § 139 BGB auch auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 16.01.2013 nieder. Der Abschluss des „Mietvertrags“ stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des nichtigen Sponsorenvertrages, sodass diese eine Einheit bilden. Dafür spricht bereits, dass beide Verträge unter dem 16.01.2013, jeweils von der Klägerin und dem Beklagten, einmal in seiner Eigenschaft als Privatperson und einmal in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, unterzeichnet wurden. Zudem wurde der zwischen den Parteien abgeschlossene „Mietvertrag“ tatsächlich nicht gelebt. Die Klägerin hat aus diesem Vertrag, während der 5-jährigen Geschäftsbeziehung, keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Es handelt sich vielmehr um eine Hilfskonstruktion, welche es der Klägerin ermöglichen sollte, Ansprüche hilfsweise gegen den Beklagten persönlich durchzusetzen, falls es – wie durch Ermittlung der Steuerfahndung im konkreten Fall – im Rahmen der Sponsorenverträge zu Abrechnungsproblemen gekommen wäre. Nach dem Willen des Beklagten sollten die „Sponsorenverträge“ und der „Mietvertrag“ miteinander stehen und fallen (Einheitlichkeitswille). Für den Beklagten bildeten der „Sponsorenvertrag“ und der „Mietvertrag“ eine wirtschaftliche Einheit. Der Beklagte hat dargelegt, dass er den „Mietvertrag“ nicht abgeschlossen hätte, wenn die Klägerin ihm nicht die Rechnungsstellung gegenüber den Gesellschaften angeboten hätte. Aufgrund der Kostenintensität des Rennsports, handelte es bei den Abrechnungsmodalitäten um einen für ihn wesentlichen Aspekt. Ausschlaggebend zum Abschluss des „Mietvertrages“ war, die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kostenersparnis (BGH, Urteil vom 08.07.2009 – VIII ZR 327/08). Dies war für die Klägerin erkennbar. Dass die Parteien über die erheblichen Kosten der Renneinsätze und die Verringerung der Kosten durch die beschriebenen Abrechnungsmodalitäten gesprochen haben, steht für das Gericht fest und folgt insbesondere aus dem datumsgleichen Abschluss von „Mietvertrag“ und Sponsorenvertrag und der glaubwürdigen Einlassung des Beklagten. Auch das subjektive Element zur Begründung der Gesamtnichtigkeit liegt vor. Sofern zumindest eine Partei bewusst gegen das Verbotsgesetz verstößt und die andere Partei den Verstoß bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt, greift die Teilnichtigkeit des einen Vertrags auch auf den anderen Vertrag über. Das Gericht hat die Überzeugung erlangt, dass die Parteien vorsätzlich gegen die Verbotsgesetze verstießen und den Verstoß des Anderen gebilligt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt haben. Durch das Geschäftsmodell bezweckte die Klägerin einen Wettbewerbsvorteil und der Beklagte die Ersparung weiterer Aufwendungen. III. Ein Ersatz über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag ist ausgeschlossen. Dadurch, dass Gesamtvereinbarung der Parteien gegen § 370 AO und § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO verstoßen, durfte die Klägerin ihre Aufwendungen nicht für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VZZ ZR 241/13). IV. Die bereicherungsrechtliche Rückforderung der Leistung ist ebenfalls ausgeschlossen. Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Empfänger und der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen haben. Zwar ist die erbrachte Leistung, hier in Form der Zurverfügungstellung eines Rennfahrzeugs und die damit verbundene Organisation, für sich gesehen wertungsneutral. Der Verstoß gegen die Verbotsgesetze ergibt sich allerdings daraus, dass die Parteien bereits bei Abschluss der Verträge am 16.01.2013 die Absicht hatten, ihre steuerrechtlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Entsprechend der Zielsetzung zur Steuerhinterziehung und den damit verbundenen fiskalischen Einbußen und Wettbewerbsverzerrungen, verstößt die tatsächliche Leistungserbringung gegen das gesetzliche Verbot (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13). V. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der planmäßig gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nicht schutzwürdiger ist, als derjenige, der unbedacht gegen Verbotsgesetze verstößt. Hätten die Parteien die Rennsportaktivitäten ausschließlich über die „Sponsorenverträge“ abgewickelt, wäre die Unbegründetheit des Anspruchs der Klägerin aufgrund der Verstöße gegen §§ 370 AO, § 14 UStG i.V.m. § 379 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO offensichtlich. Allein aus dem Umstand, dass sich die Klägerin für diesen Fall einen Anspruch gegen den Beklagten persönlich zusichern ließ, kann der gesetzliche Verstoß nicht folgenlos bleiben. VI. Auch der vom dem Beklagtenvertreter hinsichtlich des Schriftsatzes vom 04.06.2018 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Soweit der Schriftsatz neuen und relevanten Tatsachenvortrag beinhaltet, wurde dieser zwischen den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Ein Schriftsatznachlass zum Zwecke der Beweiswürdigung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Diese ist Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Im konkreten Fall liegen auch keine Umstände vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz anzeigen. VII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 422.046,89 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.