Urteil
I-4 O 446/17
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2018:0606.I4O446.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um die Erstattung von Umsatzsteuer für Zytostatika. Bei dem Kläger handelt es sich um einen privaten Krankenversicherer. Die Beklagte betreibt u.a. eine Krankenhausapotheke. Die Krankenhausapotheke der Beklagten verkaufte an Versicherte des Klägers patienten-individuelle Zubereitungen im Rahmen von ambulanten Krankenhausbehandlungen. Hierbei handelt es sich um kostenintensive Krebsmedikamente (sog. Zytostatika) zur Anwendung in der „Chemotherapie“. Die Beklagte versorgte die Versicherten des Klägers mit den Zytostatika und rechnete dem Kläger gegenüber die Kosten inklusive 19 % Umsatzsteuer ab. Die Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung wurde im streitigen Zeitraum (2011 bis 2016) von Finanzverwaltung und Finanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während die Finanzverwaltung die entgeltliche Abgabe von Arzneimitteln zur ambulanten Verabreichung in den Räumen des Krankenhauses als umsatzsteuerpflichtig einstufte, bewertete die Rechtsprechung sowohl die ambulante medizinische Behandlung als auch die Medikamentengabe zur ambulanten Versorgung mit Zytostatika als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG. Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung, die dort individuell für einen einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhaus hergestellt werde, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sei. Das BFH-Urteil wurde durch das Bundesministerium der Finanzen unter dem 28.09.2016 umgesetzt. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.09.2016 heißt es, der Vorsteuerabzug aus im Zusammenhang mit der Lieferung von Zytostatika stehenden Eingangsleistungen sei ausgeschlossen. Dies gelte bei Berufung auf die Grundsätze des BFH-Urteils für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume im Rahmen des verfahrensrechtlichen Zulässigen auch rückwirkend. Habe der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewiesen, obwohl er den Umsatz (ggf. rückwirkend) als steuerfrei behandle, könne er die Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigen. Die Rechnungsberichtigung dürfe nur durch den leistenden Unternehmer erfolgen. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistungsempfänger sei nicht zulässig. In dem Schreiben vom 28.09.2017 heißt es weiter, für das Besteuerungsverfahren werde für Umsatz vor dem 01.04.2017 nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Zytostatika dem allgemeinen Steuersatz unterwerfe und insoweit Vorsteuerabzüge geltend mache. Wegen der Einzelheiten des Schreibens des Bundesfinanzministeriums wird auf die Anlage 1 zu dem Schriftsatz vom 06.03.2018 der Beklagten (Bl. 98 d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die in der Auflistung genannten Versicherten (vgl. Bl. 32 ff. d. eA.) des Klägers mit den Zytostatika versorgt dem Kläger gegenüber die Kosten inklusive 19 % Umsatzsteuer abgerechnet. Insoweit wird auf die Auflistung im Rahmen der Klageschrift vom 18.12.2017 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Umsatzsteuer nicht in Rechnung hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund seien die streitgegenständlichen Rechnungen in Höhe der jeweils berechneten Umsatzsteuer (19 %) überhöht. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abführung der Umsatzsteuer auf der Grundlage eines Bescheids erfolgte. Der Kläger bestreitet, dass im vorliegenden Fall Vorsteuerabzüge in Bezug auf die hier in Rede stehenden Umsätze vorgenommen worden seien. Er ist der Ansicht, die Ansprüche seien deshalb nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2014 begonnen habe, weil erst im September 2014 die Rechtslage objektiv geklärt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 45.946,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Umsatzsteuerbeträge seien von der Beklagten auf der Grundlage eines Bescheides des zuständigen Finanzamtes an das Finanzamt abgeführt worden. Sie erhebt die Einrede der Verjährung für die Forderungen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013. Sie behauptet, dass die Auflistung der Patienten und Rechnungsbeträge des Klägers auch solche Positionen enthalte, die sich auf Fertigarzneimittel bezögen. Beispielsweise habe der Kläger in der Rechnung vom 11.05.2014, in der die Rezepte vom 22.05.2014 und vom 28.05.2015 inkludiert seien, das Präparat „H“ inkludiert. Dieses sei jedoch von der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung gar nicht betroffen. Sie ist der Ansicht, dass die finanzgerichtliche Entscheidung nicht dazu führe, dass die Beklagte die in der Vergangenheit vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf Zytostatika, welche bereits an die Finanzämter abgeführt worden seien, nun an die Krankenversicherung erstatten müsste. Selbst nach einer Rückerstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt sei die Beklagte auch nicht mehr bereichert. Die Beklagte habe für die Erstellung der streitgegenständlichen Zubereitungen Sachkosten aufzuwenden gehabt, für die sie einen Vorsteuerabzug geltend gemacht habe. Die Vorsteuer sei auf die Materialkosten und Personalkosten gezogen worden. Grundsätzlich werde die Umsatzsteuer nicht einzeln pro Rechnung an das Finanzamt übermittelt, sondern die Summe aller monatlich anfallenden Umsatzsteuern werde abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt gemeldet. Würde die Beklagte die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern, würde sie damit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges verlieren. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der an die Beklagten gezahlten Umsatzsteueranteile. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteueranteile § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Verbindung mit §§ 194 Abs. 2, 86 VVG. Denn die Zahlung der Umsatzsteueranteile erfolgte mit Rechtsgrund. Dieser folgt aus der vertraglich vereinbarten Bruttopreisabrede. Die Patienten und die Beklagte haben sich auf einen Bruttopreis für die Zytostatika geeinigt. Ein Rechtsgrund entfiele nur, wenn die Rechnungen dahingehend geändert würden, dass es sich um einen Nettopreis handele. Eine solche Korrektur hat die Beklagte aber bisher nicht vorgenommen. Ein Rechtsgrund entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte möglicherweise zu einer Rechnungskorrektur aufgrund einer etwaigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist. Eine derartige Nebenpflicht besteht jedoch nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre an die Patienten ausgestellten Rechnungen diesen gegenüber dahingehend zu korrigieren, dass die Umsatzsteueranteile für die verkauften Zytostatika entfallen und diese Beträge an die Patienten oder den Kläger auszukehren sind. Eine derartige vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Patienten haben die Parteien weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Beklagte und die Patienten haben bei den Verkäufen der Zytostatika jeweils Bruttopreisabreden getroffen. Sie haben sich darauf geeinigt, dass für die Medikamente, entsprechend der damaligen Auffassung der Finanzbehörden, Umsatzsteuer anfiel. Durch das Urteil des BFH vom 24.09.2014 ist diese Bruttopreisvereinbarung nicht entfallen. Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 führt ebenfalls nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten, die Rechnungen zu berichtigen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsanweisung gegenüber den Finanzbehörden. Zum anderen folgt aus dem Schreiben, dass die Rechnungsberichtigung den Unternehmern ausdrücklich freigestellt ist. Das Schreiben sieht gerade keine Verpflichtung zur nachträglichen Korrektur von ausgestellten Rechnungen vor, sondern lediglich die Möglichkeit. Aus dieser Möglichkeit folgt keine vertragliche Nebenpflicht der Beklagten. Der Beklagten eine Korrekturveranlassung als vertragliche Nebenpflicht aufzuerlegen, kann nur aus den Umständen des Einzelfalls folgen, da eine solche vertraglich nicht vereinbart war. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es aber nicht angemessen, der Beklagten eine solche vertragliche (Neben-) Pflicht ohne entsprechende Vereinbarung aufzuerlegen. Zum einen haben die Beklagte und die Patienten Bruttopreisabreden getroffen. Zum anderen ist der Aufwand für eine entsprechende Korrektur der Rechnung und damit der Steuerfestsetzungen nicht geringfügig. Es wären nicht nur die Arzneimittelverabreichungen an Patienten der klagenden Versicherung, sondern an sämtliche Patienten, ob gesetzlich oder privat versichert, betroffen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte selbst kein eigenes wirtschaftliches Interesse an einer Korrektur der Rechnungen oder der Steuerfestsetzungen hat. Sie hätte jedoch sowohl die personellen als auch materiellen Kosten für eine entsprechende Korrektur zu tragen. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung war kein Raum. Es entstünde ein unzumutbarer Aufwand für die Beklagte, die ohne eigenen Vorteil aber mit erheblichen Aufwand die Rechnungen gegenüber jedem Patienten korrigieren und teilweise rückabwickeln sowie gegenüber den Finanzbehörden die Steuerfestsetzungen rückwirkend beanstanden müsste. Diesen Gesichtspunkt hat offenbar auch das Bundesfinanzministerium berücksichtigt, in dem es die rückwirkende Rechnungskorrektur für zurückliegende Umsätze gerade nicht vorschreibt, sondern nur ermöglicht. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Umsatzsteuerbefreiung von Zytostatika Einfluss auf die Kalkulationsgrundlage der Beklagten hat. Diese kann aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Herstellung und des Verkaufs solcher Medikamente keine Vorsteuern mehr geltend machen oder in Abzug bringen. Ihre Preiskalkulation in Bezug auf die vor dem Urteil des BFH veräußerten Medikamente orientierte sich jedoch hieran. Müsste sie nachträglich die Umsatzsteueranteile an ihre Kunden auskehren, wäre ihre Preiskalkulation rückwirkend hinfällig. Auch dies kann nicht einseitig der Beklagten zur Last gelegt werden, indem eine vertragliche Pflicht zur Rechnungskorrektur ihrerseits angenommen wird. Ohne besondere vertragliche Regelung besteht daher keine Verpflichtung der Beklagten, Korrekturen an den Rechnungen vorzunehmen und gegenüber der Finanzbehörde einzufordern (vgl. SG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2016- S 14 KR 4380/14; SG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2015 – S 7 KR 601/14, Rn. 27, juris). Die Zahlung der Umsatzsteueranteile durch die Patienten an die Beklagte erfolgte daher mit Rechtsgrund. Auf die Frage, ob die Beklagte entreichert im Sinne von § 818 Abs.3 BGB ist, kam es auf diesen Gründen nicht mehr an. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Umsatzsteueranteile folgt auch nicht als Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 u. 2 VVG. Dieser scheitert ebenfalls mangels Vorliegen einer vertraglichen (Neben-) Pflichtverletzung der Beklagten. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Dahinstehen kann, ob ein Anspruch der Patienten auf Rechnungskorrektur von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach §§ 194 Abs. 2, 86 VVG erfasst wäre und ob er verjährt ist. Jedenfalls liegt eine vertragliche (Neben-) Pflichtverletzung nicht vor, da diese aus den ausgeführten Gründen nicht verpflichtet war, die von ihr ausgestellten Rechnungen gegenüber den Patienten zu korrigieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S.1 und 2 ZPO.