Urteil
1 KLs 47 Js 248/17-22/17
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2018:1107.1KLS47JS248.17.22.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 Euro
verurteilt.
Die sichergestellte und unter der Asservatenlisten-Nummer 1312/18 StA Bochum asservierte Lederweste – sog. „C-Kutte“ – wird eingezogen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- §§ 9 Abs. 2, Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, Abs. 3 VereinsG, 53 Abs. 2 S. 2, 55, 74 Abs. 2 StGB -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Die sichergestellte und unter der Asservatenlisten-Nummer 1312/18 StA Bochum asservierte Lederweste – sog. „ C -Kutte“ – wird eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. - §§ 9 Abs. 2, Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2, Abs. 3 VereinsG, 53 Abs. 2 S. 2, 55, 74 Abs. 2 StGB - G r ü n d e : I. 1. Der heute 39-jährige Angeklagte wurde am 28.09.1979 in O geboren. Nachdem er dort den Kindergarten besucht hatte, wurde er regelgerecht mit sechs Jahren eingeschult. Nach der üblichen vierjährigen Grundschulzeit wechselte er auf die Hauptschule. Seine Schulzeit, die ohne Besonderheiten verlief, beendete der Angeklagte nach der neunten Klasse – im Sommer 1995 – mit dem Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Berufsausbildung zum Fliesenleger. In dem von ihm erlernten Beruf arbeitete der Angeklagte nach dem Abschluss seiner Ausbildung zugunsten einer Fußballkarriere jedoch zunächst nur ein halbes Jahr. Seine zwischenzeitliche Aufstellung in dem Kader des TSG O1 , einem Fußballverein der vierten Oberliga, erforderte tägliches Training, das er mit der Arbeit als Fliesenleger nicht vereinbaren konnte. Stattdessen finanzierte der Angeklagte seinen Lebensunterhalt nunmehr durch das Fußballspielen. Im Verlauf seiner Fußballkarriere wechselte er vom TSG O1 zum FC W , einem anderen Verein der vierten Fußballoberliga. Im Zuge dieses Wechsels verlagerte der Angeklagte auch seinen Lebensmittelpunkt in das S , nach S1 . In diesem Zeitpunkt knüpfte er über Freunde und Bekannte erste Kontakte zu dem Motorrad- und Rockerclub „ C MC“, auf den im Weiteren (unter II.) noch näher eingegangen wird. Im Jahr 2006 gab der Angeklagte – aufgrund seines mittlerweile erreichten, mit Blick auf die Gepflogenheiten des Profifußballs bereits als fortgeschritten zu bezeichnenden Alters und des damit einhergehenden gestiegenen Verletzungsrisikos – das Fußballspielen auf und kehrte in seinen erlernten Beruf zurück. Er war zunächst als angestellter Fliesenleger tätig, bevor er sich kurze Zeit später selbstständig machte und die U GmbH mit Sitz in N gründete. Von den zunächst bei ihm angestellten Mitarbeitern trennte sich der Angeklagte alsbald wieder, da ihm die Beschäftigung von Angestellten nach eigenen Angaben „zu stressig“ war. Einerseits war es für den Angeklagten schwierig, ausreichend motivierte und zuverlässige Mitarbeiter zu finden, andererseits zahlten die Auftraggeber den Werklohn nicht immer pünktlich, wodurch der Angeklagte im Hinblick auf die rechtzeitige Lohnauszahlung an seine Mitarbeiter wiederholt in Bedrängnis gekommen war. Wegen seines in N gelegenen Betriebes verlagerte der Angeklagte bereits im Verlauf des Jahres 2007 auch seinen Wohnsitz dorthin. Er wohnt dort gegenwärtig gemeinsam mit seinem knapp zwei Jahre alten Sohn und dessen Mutter, einer erwerbstätigen Zahnarzthelferin, in einem – bereits abbezahlten – Eigenheim. Aus einer früheren Beziehung hat der ledige Angeklagte eine bereits neunjährige Tochter. Von seinem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 Euro zahlt er für jedes Kind 250,00 Euro Unterhalt. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte in einer sog. Altherrenmannschaft Fußball. Krankheiten, die von Einfluss auf seine Schuldfähigkeit sein könnten, hat er nicht erlitten. Er konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt auch nur selten Alkohol. 2. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.11.2018 ist der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht Duisburg (Az.: 85 Ds 711 Js 55/12-154/13) verurteilte den Angeklagten am 09.10.2014, rechtskräftig seit dem 04.09.2015, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 35,00 Euro. b) Das Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 111 Cs 20 Js 10524/15-45/16) verhängte am 20.01.2016, rechtskräftig seit dem 11.10.2016, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gegen den Angeklagten. Ferner wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 10.10.2017 angeordnet. c) Am 17.05.2016, rechtskräftig seit dem 06.02.2017, setzte das Amtsgericht Sinzig (Az.: 3 Cs 2030 Js 18641/16) gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro fest. Weiterhin wurde die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, die Fahrerlaubnis bis zum 05.11.2017 nicht wieder zu erteilen. d) Das Amtsgericht Rheinbach (Az.: 15 Cs 665 Js 1892/16-390/16) verhängte gegen den Angeklagten am 03.11.2016, rechtskräftig seit dem 23.11.2016, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. e) Am 03.02.2017, rechtskräftig seit dem 08.08.2017, verurteilte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel (Az.: 23 a Cs 4103 Js 50776/16-35/17) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. f) Mit Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (Az.: 23 a Cs 4103 Js 50776/16-35/17) vom 25.10.2017, rechtskräftig seit dem 09.11.2017, wurden die beiden vorgenannten Strafen des Amtsgerichts Rheinbach (Az.: 15 Cs 665 Js 1892/16-390/16) und des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel (Az.: 23 a Cs 4103 Js 50776/16-35/17) auf eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30,00 Euro zurückgeführt. g) Am 03.05.2018, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Neubrandenburg (Az.: 301 Cs 741 Js 949/18-119/18) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tatzeit war der 22.10.2017. Diese Strafe ist grundsätzlich mit dem vorliegend verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt gesamtstrafenfähig. In den Gründen des vorgenannten Urteils heißt es auszugsweise wie folgt: „II. Der Angeklagte befuhr am 22.10.2017 gegen 06:40 Uhr mit dem PKW Mercedes Benz Vito mit dem amtlichen Kennzeichen 00-000000 die X Straße in O stadtauswärts, ohne, wie er wusste, im Besitz der zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. III. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. V. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er geständig war. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach wiederholt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Da ihn Geldstrafen anscheinend nicht davon abhalten, erneut weitere einschlägige Straftaten zu begehen, ist das Gericht der Auffassung, dass diesmal nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen ist. Das Gericht hielt eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Da der Angeklagte erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist das Gericht der Auffassung, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das Gericht hielt eine Bewährungszeit von 2 Jahren für angemessen, darüber hinaus hielt das Gericht es für erforderlich, ihm einen Bewährungshelfer zu unterstellen und ihm eine Geldauflage in Höhe von 500,- Euro, in monatlichen Raten von je 50,- Euro, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen an die Deutsche Verkehrswacht, für angemessen. Von der Verhängung einer isolierten Sperrfrist hat das Gericht abgesehen, da das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit geben will, nunmehr zeitnah eine Fahrerlaubnis zu machen, damit er nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung tritt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 ff. StPO.“ II. In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2009 Mitglied des (unter I.) bereits erwähnten Motorrad- und Rockerclubs „ C MC“ in C1 . Die C sind eine weltweit agierende Gruppe, die sich auf regionaler Ebene aus zahlreichen Ortsgruppen (sog. D ) zusammensetzt. Bereits seit Gründung der ersten C - D in Deutschland im Jahre 1999 tragen ihre Mitglieder als Ausdruck ihrer Zusammengehörigkeit Lederwesten mit Aufnähern, die sie als „Kutten“ bezeichnen. Die Gestaltung dieser Kutten stellt sich bei der gesamten C -Bewegung weltweit im Wesentlichen einheitlich dar. Neben der zum Ausdruck gebrachten Zusammengehörigkeit geben die Kutten auch Auskunft darüber, welchen Status ein angehendes Mitglied bereits erlangt hat bzw. ob es bereits Vollmitglied ist. Anwärter dürfen zunächst nur einige, mit dem Erreichen jeder weiteren Phase jedoch zunehmend mehr Aufnäher auf ihrer Kutte anbringen. Full-Member, also Mitglieder, die über die Voll-Mitgliedschaft verfügen, sind berechtigt, alle Aufnäher zu tragen („Full-Colour“). Das Vereinsleben wird daher maßgeblich durch das Tragen der Kutte bestimmt. Sie stellt gewissermaßen die „Visitenkarte“ der C dar, der ein hoher symbolischer Wert zukommt. Aus diesem Grund sind sowohl die Gestaltung der Kutte als auch die Anlässe, zu denen sie getragen werden darf, in der „ C -Bible“, einem internen Handbuch der C in Europa, streng reglementiert. So dürfen für die Westen gemäß Kapitel 2, Unterabschnitt „Rechte und Pflichten der Mitglieder“ (Ziff. 6) etwa keine auffälligen Farben gewählt und die Abzeichen nicht in Verbindung mit kurzen Hosen, Badebekleidung, Joggingbekleidung oder anderer Sportkleidung getragen werden. Die Westen sind grundsätzlich in zwei Teile – Vorder- und Rückseite – unterteilt. Auf der Rückseite ist der sog. „ C Top Rocker“, ein halbkreisförmig nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf gelbem Grund dargestellten Schriftzug „ C “ angebracht. Darunter befindet sich das „Fat-Mexican“-Mittelabzeichen, die Figur einer dicklichen, mit einem Revolver und einer Machete bewaffneten sowie mit einem Poncho und einem Sombrero bekleideten männlichen Gestalt. Rechts und links von diesem befinden sich – wiederum in roter Schrift auf gelbem Grund – ein rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift „MC“ und ein rautenförmiger mit der Bezeichnung „1%“. Unterhalb des Mittelabzeichens befindet sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der sog. „Country Bottom Rocker“, ein länderspezifischer Schriftzug (z.B. Germany) oder ein ortsgruppenspezifischer Schriftzug (z.B. C1 ), der halbkreisförmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung aufgenäht ist. Auf der Vorderseite der Weste sind von den C -Mitgliedern das „ C -Abzeichen Vorne“, auf der rechten Seite in Brusthöhe, darüber das „1%“-Abzeichen zu tragen. Neben dem „ C Abzeichen Vorne“ befindet sich auf der linken Seite in gleicher Höhe ein Abzeichen mit dem Stadtnamen. 2. Unter Ziffer 1 der Verfügung vom 21.04.2010 stellte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein u.a. fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „ C MC Probationary Chapter O2 “ den Strafgesetzen zuwider laufe. Mit Ziffer 2 der Verfügung wurde daher ein Verbot des Vereins ausgesprochen und dieser aufgelöst. Ferner wurde es unter Ziffer 3 ausdrücklich untersagt, die Kennzeichen des Vereins zu verbreiten oder öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden. Ausweislich der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 145) ist dieses Verbot unanfechtbar geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2013 beschlossen hatte, dass das gegen das Verbot gerichtete Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Durch Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen vom 23.04.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 727) wurde auch der Verein „ C MC Chapter B “ einschließlich seiner Teilorganisationen sowie die öffentliche Verwendung von Kennzeichen dieses Vereins verboten, da ihr Zweck und ihre Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwider liefen. Ferner wurde es mit Ziffer 3 der Verfügung verboten, die Kennzeichen des Vereins einschließlich der Teilorganisationen öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Die Bestandskraft dieser Verfügung wurde durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 03.08.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 502) bekanntgegeben. Das C -Chapter „ C1 “ ist nicht mit einer Verbotsverfügung belegt. 3. Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Q , kündigte den Polizeibehörden C1 – namentlich dem Zeugen EKHK T – am 16.10.2017 telefonisch an, am Vormittag des 19.10.2017 gemeinsam mit zwei Mitgliedern der C am Polizeipräsidium C1 erscheinen zu wollen, wobei diese ihre Kutten tragen würden. Hierdurch solle ein Strafverfahren provoziert werden, um eine (höchst-)richterliche Entscheidung darüber zu erzielen, ob das öffentliche Tragen der Kutten strafbar sei. Darüber hinaus teilte er mit, dass das Vorhaben im kleinen Kreise und ohne Beteiligung der Presse in die Tat umgesetzt werden solle. Ferner informierte Rechtsanwalt Q auch die Staatsanwaltschaft Bochum über das beabsichtigte Vorgehen. Durch die frühzeitige Information der Strafverfolgungsbehörden beabsichtigte er – im Auftrag des Angeklagten – die Polizei C1 in die Lage zu versetzen, sich auf die Anzeigenaufnahme einzustellen. Infolge der telefonischen Mitteilung von Rechtsanwalt Q traf der Zeuge EKHK T , der aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit mit den Strukturen der C vertraut ist, entsprechende Vorkehrungen, u.a. teilte er geeignetes Personal für die Anzeigenaufnahme ein. Wie zuvor angekündigt fuhr der Angeklagte am 19.10.2017 gegen 10:00 Uhr gemeinsam mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt Q in dessen PKW – jedoch als einziges C -Mitglied – zur Polizeiinspektion C1 Mitte, T1 im Einmündungsbereich V . Der Angeklagte stieg an der V aus dem Fahrzeug aus, zog seine (eigens zu diesem Zweck mitgeführte) ärmellose Kutte des „MC C C1 “ über und ging derart bekleidet etwa 500 Meter über den öffentlich zugänglichen Vorplatz der Polizeiwache, wobei er von anwesenden Passanten hätte wahrgenommen werden können. Auf der Rückseite der von dem Angeklagten eigenhändig erworbenen und in seinem Eigentum stehenden Kutte, einer schwarzen ärmellosen Lederweste, befand sich hierbei das unter II. 1. b) bereits beschriebene Mittelabzeichen „Fat Mexican“, die Figur einer dicklichen, mit einem Revolver und einer Machete bewaffneten sowie mit einem Poncho und einem Sombrero bekleideten männlichen Gestalt. Darüber war als obere Abgrenzung der ebenfalls bereits dargestellte halbkreisförmig nach unten gebogene Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf gelbem Grund dargestellten Schriftzug „ C “ angebracht. Unterhalb des Mittelabzeichens befand sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkreisförmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung in einem weiteren Schriftzug „ C1 “ darstellte. Die obere und die untere Abgrenzung bildeten zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den „Fat Mexican“. Rechts und links von diesem befanden sich – wiederum in roter Schrift auf gelbem Grund – ein rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift „MC“ und ein rautenförmiger Aufnäher mit der Bezeichnung „1%“. Mit Ausnahme des Schriftzugs „ C1 “ war die Rückseite der von dem Angeklagten getragenen Weste mit denen der verbotenen Vereine „ C MC Probationary Chapter O2 “ und „ C MC Chapter B “ identisch. Der Angeklagte wartete etwa zehn bis fünfzehn Minuten auf dem öffentlichen Vorplatz der Polizeiwache, wobei er weiterhin die oben genannte Kutte trug und verschiedenen Passanten begegnete. Ihm war hierbei bekannt, dass die C -Ortsgruppen „ C MC Probationary Chapter O2 “ und „ C MC Chapter B “, welche, wie er wusste, u.a. das – identische – Mittelabzeichen „Fat Mexican“ als auch den – ebenfalls identischen – „ C Top Rocker“ auf ihren Kutten angebracht hatten, verboten worden waren. Er wusste zudem, dass es verboten worden war, die Kennzeichen dieser Chapter öffentlich zu verwenden. Der Angeklagte war zwar der Meinung, dass das Tragen seiner Kutte auch nach der Änderung des Vereinsgesetzes jedenfalls deswegen nicht strafbar sei, weil die Norm verfassungswidrig sei. Er rechnete jedoch – anwaltlich belehrt – damit, dass seine Rechtsaufassung von den zuständigen Gerichten nicht geteilt werden und er sich damit strafbar machen würde. Um Gewissheit darüber zu erlangen, ob er seine Kutte zukünftig wieder tragen dürfe, kam es ihm darauf an, wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz angeklagt zu werden und diese Rechtsfrage sodann gerichtlich klären zu lassen. Während der Angeklagte auf dem Vorplatz der Polizeiwache C1 -Mitte wartete, wurde der Zeuge KHK Q1 informiert, dass das angekündigte C -Mitglied nun eingetroffen sei. Der Zeuge begab sich daraufhin zum Eingang der Polizeiwache und nahm den Angeklagten sowie Rechtsanwalt Q in Empfang. Bevor sie gemeinsam die Polizeiwache betraten, fertigte der Zeuge Q1 von dem – noch immer seine Kutte tragenden – Angeklagten Lichtbilder, die sodann zu den Akten genommen wurden. Zum Zwecke der Identitätsfeststellung und Anzeigenaufnahme wurde der Angeklagte von dem Zeugen Q1 sodann – ohne jegliche Gegenwehr – in die Räumlichkeiten der Kriminalwache verbracht. Hier fertigte der Zeuge in ruhiger Atmosphäre weitere Lichtbilder von dem Angeklagten, ehe dieser die Kutte auszog und dem Zeugen Q1 widerstandslos zur Sicherstellung übergab. Im Hinblick auf die dahingehende Äußerung des anwesenden Verteidigers des Angeklagten und der bereits zuvor telefonisch erfolgten Ankündigung gegenüber der Polizei C1 und der Staatsanwaltschaft Bochum, eine Einlassung zur Sache werde vor Ort nicht erfolgen, fand eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung nicht statt. Der Zeuge KHK Q1 fertigte sodann eine Strafanzeige und leitete die sichergestellte Kutte anschließend an die Staatsanwaltschaft Bochum weiter, wo diese unter der Asservatenlisten-Nummer 1312/18 StA Bochum asserviert wurde. 4. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 25.10.2017 unter dem Aktenzeichen 47 Js 248/17 Anklage zur Kammer erhoben. Sie hat dem Angeklagten darin zur Last gelegt, im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 des Vereinsgesetzes bezeichneten Vereine während der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich verwendet zu haben. Die Kammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 22.03.2018 (Az.: II-1 KLs 47 Js 248/17-22/17) – in zum Teil abweichender Besetzung – aus rechtlichen Gründen abgelehnt und zur Begründung seinerzeit im Wesentlichen ausgeführt: Es handele sich bei dem „ C Top Rocker“ sowie dem „Fat Mexican“ zwar jeweils um Kennzeichen i.S.d. §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG. Durch das Tragen der Weste habe der Angeschuldigte die Kennzeichen jedoch weder im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG noch i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG i.V.m. § 9 Abs. 2 VereinsG verwendet, da das Tatbestandsmerkmal des Verwendens vor dem Hintergrund u.a. der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) einschränkend auszulegen sei. Wenn die Westen einschließlich der Aufnäher schon vor dem Verbot einer anderen Ortsgruppe von einem Schwesterverein mit ihrer Ortsbezeichnung getragen worden seien, zeigten sie eine erkennbare Selbständigkeit zu anderen – verbotenen – Ortsgruppen. Es sei gerichtsbekannt, dass die in Rede stehenden Lederwesten bereits seit einigen Jahren mit einem Ortszusatz versehen seien. Der Eindruck, das Vereinsverbot werde nicht effektiv durchgesetzt, werde nicht erweckt, zumal die Öffentlichkeit aus dem Umstand, dass nur einzelne Ortsgruppen verboten würden, erkennbar darauf schließen könne, dass nur bei diesen Vereinen die Voraussetzungen eines Verbotes gemäß § 3 VereinsG vorliege. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat diesen Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 27.03.2018 mit Beschluss vom 12.07.2018 (Az.: III-2 Ws 69/18) aufgehoben und das Hauptverfahren vor der Kammer eröffnet. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat sie gewonnen aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie aufgrund der übrigen, anhand des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Beweismittel, namentlich den Vernehmungen der Zeugen KHK Q1 und EKHK T , den verlesenen Urkunden, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Inaugenscheinnahme der unter der Asservatenlisten-Nummer 1312/18 StA Bochum asservierten Lederweste (sog. „ C -Kutte“). 1. Die Feststellungen zur Person und zum bisherigen Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen ergänzend auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung am 07.11.2018 verlesenen Bundeszentralregisterauszugs vom 06.11.2018 und auf dem verlesenen Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 03.05.2018 (Az.: 301 Cs 741 Js 949/18-119/18). 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen in erster Linie auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die hier zur Aburteilung kommende Tat und die weiteren festgestellten Umstände vollumfänglich eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte zu Unrecht falsch belastet hat, sind nicht ersichtlich, zumal seine geständige Einlassung mit den übrigen Erkenntnissen der Beweisaufnahme, nämlich mit den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten KHK Q1 und EKHK T , den in Augenschein genommenen Lichtbildern, der in Augenschein genommenen Kutte des Angeklagten sowie den verlesenen Kapiteln aus dem Sonderheft „ C Bible“ und den verlesenen Bekanntmachungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW über die Unanfechtbarkeit der Verbote der Vereine „ C MS Probationary Chapter O2 “ und „ C MC Chapter B “ in Übereinstimmung gebracht werden kann. Auch ist eine Motivation des Angeklagten für eine falsche Belastung nicht erkennbar. Vielmehr hat er nachvollziehbar dargelegt, warum er in dem Wissen, sich strafbar machen zu können, die in seinem Eigentum stehende Kutte bewusst (gerade) vor der Polizeiwache C1 -Mitte getragen hat – nämlich um eine (höchst-)richterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob ein Mitglied eines nicht verbotenen C -Chapters seine weitestgehend identisch gestaltete Kutte allein wegen des Verbots einzelner anderer Chapter nicht mehr tragen dürfe. Als Mitglied des nicht verbotenen C -Chapters C1 und Eigentümer einer Kutte mit im Vergleich zu den verbotenen Chaptern „ O2 “ und „ B “ jedenfalls zum Teil identischen Aufnähern hat der Angeklagte zudem ein eigenes Interesse an der Klärung dieser von der Rechtsprechung im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage noch nicht entschiedenen Rechtsfrage. IV. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins schuldig und strafbar gemacht, Vergehen gemäß §§ 9 Abs. 2, Abs. 3, 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 VereinsG. Er hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form gemäߠ § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 VereinsG i.V.m. § 9 Abs. 2, Abs. 3 VereinsG erfüllt. 1. Bei dem „ C Top Rocker“ sowie dem „Fat Mexican“ auf der Rückseite der Le-derweste des Angeklagten handelt es sich jeweils um Kennzeichen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG, § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG. a) Der Begriff des Kennzeichens i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ist nicht legal definiert. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zählt insoweit lediglich beispielhaft Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen als Kennzeichen auf. In Literatur und Rechtsprechung werden Kennzeichen als optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist und die intern den Zusammenhalt der Mitglieder der Vereine untereinander stärken sollen (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3591) m.w.N.). Für die Einordnung als Kennzeichen nicht maßgeblich ist, ob dieses noch von einem weiteren erlaubten Verein verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3590) m.w.N; a.A.: Groh , VereinsG, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6). Würde zur Eingrenzung des Kennzeichenbegriffs auf eine Unterscheidungswirkung abgestellt, wären in die Prüfung, ob ein Kennzeichen vorliegt, Erwägungen einzubeziehen, die außerhalb des verwandten Symbols liegen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Rechtssicherheit kommt es auf eine Unterscheidbarkeit nicht an. Allein entscheidend ist, ob der Verein anhand eines von ihm verwandten Symbols identifiziert werden kann, er sich ein Symbol also so zu Eigen gemacht hat, dass dieses aus sich heraus verständlich ist und zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint. Der „ C Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“ sind sowohl zur Identifikation der Mitglieder durch Dritte als auch zu ihrer Erkennung untereinander geeignet und bestimmt. Die Abzeichen verkörpern eine Zugehörigkeit zu der jeweiligen Ortsgruppe, aber auch zur überregionalen C2 , die optisch deutlich wahrgenommen werden kann. Bei dem „ C Top Rocker“ handelt es sich anders als bei dem „Fat Mexican“ zwar nicht um ein Bildabzeichen, sondern um einen Schriftzug. Aber auch Schriftzüge sind als Kennzeichen einzuordnen, wenn sie eine bestimmte Formgebung erfahren haben, die einen entsprechenden Symbolcharakter aufweist. Der „ C Top Rocker“ hat durch den nach unten gebogenen Aufnäher mit roten Großbuchstaben auf gelbem Grund – den Vereinsfarben der C – eine derartige Formgebung erfahren. Sowohl die Farbgebung als auch die Schriftgestaltung ist darauf ausgelegt, eine Identifikation eindeutig vornehmen zu können. Bei dem „ C Top Rocker“ sowie dem „Fat Mexican“ handelt es sich auch je-weils um Kennzeichen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG. Der „ C Top Rocker“ sowie der „Fat Mexican“ sind jeweils eigenständige Aufnäher. Bereits nach den tatsächlichen Gegebenheiten handelt es sich um voneinander unabhängige Abzeichen, die gemäß der nicht abschließenden Aufzählung in § 9 Abs. 2 VereinsG jeweils selbständige Kennzeichen darstellen. Soweit für die Kennzeicheneigenschaft teilweise auf die Zusammenstellung der Aufnäher als sog. Rückenpatch ( Albrecht/Braun in: NJOZ 2014, 1481 (1482)) oder das Zusammenspiel von Vorder- und Rückseite der Weste (u.a. LG München, Beschluss v. 13.01.2003, Az.: 23 Qs 91/02, www.zvr-online.com, Dok. 7/2015) abgestellt wird, bezieht diese Auslegung außerhalb der einzelnen Abzeichen liegende Umstände der Verwendung in die Prüfung der Kennzeicheneigenschaft ein. Eine solche Berücksichtigung außerhalb des Kennzeichens liegender Umstände, ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit – wie dargelegt – abzulehnen (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3591)). b) Die mit Gesetz vom 10.03.2017 (BGBl. I. S. 419) mit Wirkung ab dem 16.03.2017 vorgenommene Änderung des § 9 Abs. 3 VereinsG veranlasst zu keiner anderen Bewertung des Kennzeichenbegriffs. In der Literatur wird zwar vertreten, bei einer Erfassung bestimmter einzelner Aufnäher auf der Kutte über § 9 Abs. 1 VereinsG, käme es auf § 9 Abs. 3 VereinsG nicht mehr an. Dies liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider (vgl. El-Ghazi , StV 2018, 116 (120)). Diese Ansicht überzeugt indes nicht. § 9 Abs. 3 VereinsG dient dem Zweck, das Kennzeichenverbot praxistauglich auszugestalten. Die sog. Einheitslösung, bei der jedes Abzeichen für sich und insbesondere unabhängig von außerhalb des Kennzeichens liegenden Umständen bewertet wird, steht mit dieser Zielrichtung in Einklang. Greift das Kennzeichenverbot nach § 9 Abs. 1 VereinsG nicht, kann – im Sinne einer effektiven „Verbannung“ verbotener Kennzeichen (vgl. BT-Drucks. 18/9758 S. 6) – § 9 Abs. 3 VereinsG durch die „Verwendung in im Wesentlichen gleicher Form“ einschlägig sein, sodass die Norm bei Anwendung der Einheitslösung nicht ihres Anwendungsbereiches beraubt ist. § 9 Abs. 3 VereinsG erfasst den im Wesentlichen gleichen äußeren Auftritt eines nicht verbotenen Vereins, der in den Augen der Öffentlichkeit für Tendenzen steht, wegen derer ein anderer Verein verboten wurde (BT-Drucks. 14/7386 (neu) S. 49, BT-Drucks. 18/9758 S. 7). Zum einen ist die Norm daher in Fällen einschlägig, in denen ein Kennzeichen weder mit dem Kennzeichen eines verbotenen Vereins identisch noch zum Verwechseln ähnlich ist, diesem aber so stark ähnelt, dass der äußere Auftritt im Wesentlichen gleich ist. § 9 Abs. 3 VereinsG ist außerdem einschlägig, wenn ein mit einem verbotenen Verein identisches Kennzeichen so gebraucht wird, dass – anknüpfend an das Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ – in den Augen der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, der Verein stehe für Tendenzen, wegen derer das Verbot gegen einen anderen Verein verhängt wurde. Im Falle des § 9 Abs. 3 VereinsG ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Verwendens“ weitergehend als bei Abs. 1 insbesondere der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine durch selbständige „Schwestervereine“ zu erfassen, „bei denen lediglich die jeweilige Orts- oder Untergliederungsbezeichnung ausgetauscht wird“ (vgl. BT-Drucks. 18/9758 S. 7). Da es sich jedenfalls bei dem „ C Top Rocker“ sowie dem „Fat Mexican“ um Kennzeichen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG, § 9 Abs. 2 S. 1 VereinsG handelt, kann es vorliegend dahinstehen, ob die Kennzeicheneigenschaft auch für das auf der Rückseite der Kutte ebenfalls angebrachte „1%“-Abzeichen und das „MC“-Abzeichen anzunehmen ist. 2. Die Kennzeichen „Fat Mexican“ und „ C Top Rocker“ sind verboten. Mit bestandskräftigem Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig Holstein vom 21.04.2010 und durch unanfechtbaren Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2012 wurden die Vereine „ C MC Probationary Chapter O2 “ und „ C MC Chapter B “ verboten und aufgelöst. Die Verwendung der Kennzeichen dieser Vereine wurde ebenfalls verboten. 3. Durch das Tragen der Weste hat der Angeklagte die Kennzeichen „Fat Mexican“ und „ C Top Rocker“ im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG in „im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet. a) Das Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks einschränkend auszulegen. Eine solche einschränkende Auslegung, die von der Rechtsprechung bei § 86a StGB wegen des weiten Kennzeichenbegriffs und der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Allgemeinen Handlungsfreiheit, gleichsam aus Gründen der Verfassungskonformität, anerkannt ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az.: 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88 (89)), ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG aus den gleichen Gründen, insbesondere infolge des weiten Kennzeichenbegriffs, aber auch unter ergänzender besonderer Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 GG vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3592)). Danach scheidet ein tatbestandliches Verwenden des Kennzeichens einer verbotenen Organisation aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens ergibt, dass sie dem Schutzzweck der Norm erkennbar eindeutig nicht zuwiderläuft (hierzu Fischer , StGB, 65. Aufl. 2018, § 86a Rn. 18 m.w.N.). Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens, das auch von einem verbotenen Verein benutzt wird, dem Schutzzweck des Gesetzes eindeutig nicht zuwiderläuft, kann regelmäßig nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden. Dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es innerhalb der intendierten Reichweite des Verbots oder zu nicht zu beanstandenden Zwecken verwandt wird. Daher ist den Anforderungen, die die Grundrechte der Meinungsfreiheit, aber auch der Allgemeinen Handlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 (3592)). Der Schutzzweck des Gesetzes ist von dem Gesetzgeber selbst dahingehend formuliert worden, dass alle Kennzeichen verbotener Vereine sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereines im Zusammenhang stehen, effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden sollen (BT-Drucks. 18/9758 S. 6). Insbesondere sollte das Kennzeichenverbot praxistauglich ausgestaltet werden (BT-Drucks. 18/9758 S. 7). Aus der Gesetzeshistorie folgt, dass sich die effektive Verbannung auch auf die Fälle beziehen soll, in denen Kennzeichen eines verbotenen Vereins die Ortsbezeichnung eines eindeutig nicht verbotenen Chapters hinzugefügt werden; der Gesetzgeber hat das Urteil des BGH vom 09.07.2015 (Az.: 3 StR 33/15), das in der Gesetzesbegründung explizit in Bezug genommen wurde, gerade zum Anlass genommen, die §§ 9 Abs. 3 und 20 Abs. 1 VereinsG zu ändern, um auch diese Fälle mit der Strafnorm des § 20 Abs. 1 VereinsG zu erfassen. Mit dem zitierten Urteil hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass – trotz des Anbringens von Kennzeichen verbotener Vereine auf einer Kutte – im Falle des Hinzufügens einer eindeutig auf ein nicht verbotenes Chapter hinweisenden Ortsbezeichnung eine Strafbarkeit ausscheide. Zur Begründung seiner Entscheidung hatte der Senat ausgeführt, dass sich aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Kennzeichenverwendung eindeutig ergebe, dass die anderen – auch von den verbotenen Vereinen genutzten – Kennzeichen „ C “ und „Fat Mexican“ gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen Chapter verwendet würden, sondern als Kennzeichen ihrer eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereine. Auch aus § 9 Abs. 3 VereinsG ergebe sich keine Strafbarkeit. Es komme durch die Norm zwar hinreichend zum Ausdruck, dass Kennzeichen, denen Orts- und Untergliederungsbezeichnungen beigefügt werden, aus der Sicht des Gesetzgebers als solche anzusehen sind, die „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet würden. Die Norm verhalte sich allerdings nicht zu einer Strafbarkeit einer derartigen Verwendung. Da § 9 Abs. 3 VereinsG insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht in Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht werde, dass auch das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine „in im Wesentlichen gleicher Form“ der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterworfen sei solle, komme eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 3 VereinsG nicht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung scheide aufgrund des Analogieverbotes aus. Diese Gesetzeslücke wollte der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes (BGBl. I S. 419) mit Wirkung ab dem 16.03.2017 schließen, indem § 9 Abs. 3 VereinsG um den zweiten Satz ergänzt wurde, der ausdrücklich das Versehen eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung als ein Verwenden „in im Wesentlichen gleicher Form“ definiert. Darüber hinaus wurde § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG um einen Verweis auf § 9 Abs. 3 ergänzt. Dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung beabsichtigte, die in dem BGH-Urteil vom 09.07.2015 dargelegte Gesetzeslücke zu schließen, wird auch in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/9758 S. 6) unter A. Abschnitt I. „Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen“ zum Ausdruck gebracht: „Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen, können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten. Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden. Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierungen nicht mehr weiter genutzt werden.“ Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Weiterbenutzung derselben Kennzeichen durch andere Gruppierungen in den Blick nehmen wollen und zwar auch dann, wenn sie mit einem Ortszusatz versehen sind. In der Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung wird im Weiteren zwar ausgeführt, die Gesetzesänderung ziele vor allem auf Fälle der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine durch selbständige „Schwestervereine“ ab, bei denen lediglich die jeweilige Orts- oder Untergliederungsbezeichnung ausgetauscht ( Anm.: Hervorhebung durch die Kammer ) werde (BT-Drucks. 18/9758 S. 7), weshalb eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht erwogen werden kann. Danach könnten solche Schwestervereine von dem Kennzeichenverbot auszunehmen sein, die das Kennzeichen unter Hinzufügung einer eigenen Ortsbezeichnung schon vor dem Verbot des von ihm selbständigen nunmehr verbotenen Chapters verwandt haben. Jedoch stellt der „Austausch“ nur einen Beispielsfall dar, was bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfes durch die Formulierung „vor allem“ zum Ausdruck kommt. Zudem ist auch § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG lediglich eine beispielhafte Konkretisierung der in § 9 Abs. 3 S. 1 VereinsG grundsätzlich geregelten Ausweitung, die wiederum mit der Formulierung „verwendet werden“ eine derartige zeitliche Einschränkung nicht erkennen lässt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: III-2 Ws 69/18, BeckRS 2018, 17769, beck-online). Schließlich ließe eine solche Auslegung außer Acht, dass die Kennzeichen verbotener Vereine nach dem Willen des Gesetzgebers effektiv aus der Öffentlichkeit verbannt werden sollen und das Kennzeichenverbot eine praxistaugliche Ausgestaltung erfahren sollte. Dieser Zweckrichtung wird eine zeitlich einschränkende Auslegung nicht gerecht. Eine einzelfallbezogene Prüfung, ob ein verbotenes Kennzeichen bereits vor seinem Verbot mit einer Ortsbezeichnung versehen war oder erst danach, dürfte in der Praxis überdies zu nicht unerheblichem Feststellungsaufwand führen. Eine restriktivere Auslegung des Begriffs des „Verwendens“ ist auch nicht vor dem Hintergrund angezeigt, dass es sich bei der Regelung des § 9 Abs. 3 VereinsG um eine polizeirechtliche Norm handelt, die grundsätzlich ein Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsieht, aber ausnahmsweise auch ein Absehen von polizeilichen Maßnahmen aus Gründen des konkreten Einzelfalls bzw. der Verhältnismäßigkeit erlaubt. Das diesbezüglich vorgebrachte Argument, das Strafprozessrecht enthalte ebenfalls ausreichende Regelungen wie beispielsweise §§ 153 ff. StPO, durch welche das grundsätzlich geltende Legalitätsprinzip eine für den konkreten Sachverhalt in Ansehung der jeweiligen Tat und des Täters handhabbare Anwendung finde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: III-2 Ws 69/18, BeckRS 2018, 17769, beck-online), überzeugt die Kammer allerdings nicht. Denn die im Strafprozessrecht enthaltenen Regelungen lassen die Strafbarkeit nicht entfallen. Sie ermöglichen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht lediglich, von der Strafverfolgung abzusehen, worauf der Angeklagte allerdings keinen Anspruch hat. Lehnt das Gericht eine Einstellung ab, steht dem Angeklagten gegen diese Entscheidung kein Beschwerderecht zu (vgl. §§ 153 Abs. 2 S. 4, § 153a Abs. 2 S. 4 StPO sowie Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 61. Aufl. 2018, § 153b Rn. 1 ff.). Insoweit handelt es sich bei der Inbezugnahme der polizeirechtlichen Regelung durch ein Strafgesetz – soweit ersichtlich – um ein Novum in der Gesetzgebung. Einer restriktiveren Auslegung steht indes gleichwohl der eindeutige Wille des Gesetzgebers, das Kennzeichenverbot praxistauglich auszugestalten, entgegen. Eine einschränkende Auslegung, die bereits an das „Versehen“ anknüpfen würde, würde den Anwendungsbereich des Straftatbestandes erheblich beschneiden, was erkennbar nicht gewollt ist. Der Angeklagte wird durch das Kennzeichenverbot gleichwohl nicht unangemessen in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 GG eingeschränkt. Der Eingriff in diese Grundrechte ist durch den gesetzgeberischen Zweck (noch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine übermäßige Einschränkung liegt insbesondere deswegen nicht vor, weil dem Angeklagten die Nutzung einer Kutte – und zwar auch mit den verbotenen Kennzeichen – im privaten Bereich weiterhin erlaubt ist. Auch das Tragen „im Inneren des Vereinslebens“, etwa bei Aufenthalten im Vereinsheim, ist nicht pönalisiert. Von dem Strafgesetz ist allein die öffentliche Verwendung erfasst. b) Es bestehen auch keine sonstigen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 2 GG sowie in § 1 StGB verankerte Rückwirkungsverbot vor, da das Verbot des C -Chapters „ O2 “ einschließlich seiner Kennzeichen schon im Jahr 2013 bestandskräftig geworden ist und die §§ 9 Abs. 3 und 20 Abs. 1 VereinsG n.F. bereits seit März 2017 gelten, der Angeklagte aber erst danach, nämlich im Oktober 2017, den konkreten Tatentschluss gefasst und unmittelbar zur Tat angesetzt hat. Nach Überzeugung der Kammer, die sich von einer zeitlichen Einschränkung des Tatbestandes abgewandt hat, knüpft § 9 VereinsG – und damit die Strafbarkeit des § 20 Abs. 1 VereinsG – an das objektive Tatbestandsmerkmal des „öffentlichen Verwendens“ des verbotenen Kennzeichens an, nicht an das ggf. in der Vergangenheit liegende „Versehen“ der – zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbotenen – Kennzeichen mit dem eigenen Ortsnamen oder das sich hieran und vor dem Verbot anschließende Verwenden der Kennzeichen durch Tragen der Kutte. Dem strafbewehrten Kennzeichenverbot unterliegt vielmehr die Ausführung des nach Kenntnisnahme des Verbots des weiteren Ortsvereins und nach Geltung der Gesetzesänderung neu gefassten Entschlusses, die Kennzeichen gleichwohl über den privaten Bereich hinaus zur Schau zu stellen und mithin der öffentlichen Wahrnehmung auszusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017, Az.: III-2 Ws 69/18, BeckRS 2018, 17769, beck-online). bb) Schließlich kollidiert die Tatbestandsausweitung auch nicht mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Der Strafrichter ist zwar an die Verbotsverfügung gebunden, die an einen Verwaltungsakt anknüpft, gegen welchen den Mitgliedern von anderen Orts- und Regionalorganisationen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die weltweit bekannte Organisation der C legt aber gerade Wert auf ihre überregional bekannten Kennzeichen und Symbole. Durch ihre Verwendung sowie den einheitlichen Namen und die grundsätzliche Zweckrichtung sind die Orts- und Regionalorganisationen miteinander verbunden. Wollten sie sich von dem verbotenen Inhalt anderer Orts- und Regionalvereine distanzieren, stünde ihnen dies frei, u.a. durch eine Kennzeichenabwandlung. 4. Der Angeklagte verwendete die verbotenen Kennzeichen „Top Rocker“ und „Fat Mexican“ öffentlich. Ein Kennzeichen wird öffentlich verwandt, wenn es von unbestimmt vielen Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind, oder von einem bestimmten größeren Personenkreis (Arbeiter in einer Fabrik, Soldaten in einer Kaserne, Schüler in einem Schulgebäude) wahrgenommen werden kann Dass jemand es tatsächlich wahrgenommen hat, ist nicht erforderlich (vgl. Wache : in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 220. Ergänzungslieferung Juli 2018, § 9 Rn. 6 VereinsG). Auf dem öffentlich zugänglichen Vorplatz der Polizeiwache C1 -Mitte waren andere Passanten, mit denen der Angeklagte nicht durch persönliche Beziehungen verbunden war und die diesen hätten wahrnehmen können. 5. Der Angeklagte kannte bei Begehung der Tat auch alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (vgl. § 16 StGB). Sein Handeln betrifft ferner auch den Schutzbereich der Norm. Er trug die verbotenen Kennzeichen „Top Rocker“ und „Fat Mexican“ demonstrativ und öffentlich vor der Polizeiwache C1 -Mitte, um die Strafbarkeit dieses Handelns „auszutesten“ und die effektive Verbannung dieser Kennzeichen zu verhindern. 6. Schließlich handelte der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft. Ihm fehlte bei Begehung der Tat insbesondere nicht die Unrechtseinsicht, sodass kein schuldausschließender Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB vorlag. Der Angeklagte hat bei Tatbegehung mit der Möglichkeit gerechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf gekommen (vgl. BGH Urt. v. 3.4.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 06865, beck-online). Ihm war – anwaltlich hierüber belehrt – bewusst, dass das Gericht, welches über die von ihm – sogar angestrebte – Anklage der Staatsanwaltschaft gegen ihn zu entscheiden haben würde, eine andere rechtliche Auffassung als er vertreten und ihn zu einer Strafe verurteilen könnte. Allein seine Hoffnung darauf, dass er spätestens nach Ausschöpfung des Rechtsweges freigesprochen werde, lässt die Unrechtseinsicht nicht entfallen. V. 1. Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 20 Abs. 1 VereinsG ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Ein Absehen von Strafe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG kam vorliegend nicht in Betracht, da die Schuld des Angeklagten nach vorgenommener Gesamtwürdigung von Tat und Täter zur Überzeugung der Kammer nicht gering war. Im Rahmen der insoweit erfolgten umfassenden Würdigung des Einzelfalls weicht das Geschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten ab, dass eine Bestrafung des Angeklagten unangemessen erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen Geständnis berücksichtigt. Zwar sprach die nach Lage der Akten gegebene Beweislage bereits für eine Täterschaft des Angeklagten, wodurch sich der Wert des Geständnisses für sich betrachtet mildert. Allerdings war in der hier gegebenen besonderen Konstellation zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die abgeurteilte Straftat nur deshalb begangen hat, um eine gerichtliche Klärung einer von der Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Rechtsfrage herbeizuführen, weshalb er bereits im Ermittlungsverfahren darauf hingewirkt hat, dass an seiner Täterschaft nach Aktenlage keine Zweifel bestehen. Aufgrund des bereits mehrfach zitierten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2015 (Az. 3 StR 33/15, a.a.O.), mit dem der Freispruch eines anderen Mitglieds der C eines nicht verbotenen Chapters unter Geltung der alten Rechtslage bestätigt worden war, ist das Interesse des Angeklagten an der Klärung der Frage, ob durch die Gesetzesänderung das Tragen einer solchen Kutte nunmehr verboten ist, grundsätzlich nachvollziehbar. Bei Zweifeln über die Strafbarkeit einer Handlung kann jedoch gleichwohl nicht dazu geraten werden, sie vorzunehmen, in der Hoffnung, freigesprochen zu werden. Für den Angeklagten sprach zudem, dass er die Strafverfolgungsbehörden über seinen Verteidiger von seinem Vorhaben so frühzeitig informiert hat, dass diese sich durch interne Maßnahmen hierauf einrichten konnten. Ferner hat er bei der Anzeigenaufnahme und Sicherstellung seiner Lederweste – wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung – zu einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre beigetragen und somit einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet, dass sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Hauptverfahren zügig und ohne aufwändigen Personaleinsatz durchgeführt werden konnte. Ganz erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass der Angeklagte die – nach dem Straftatbestand erforderliche – Öffentlichkeit auf ein äußerst geringes Maß reduziert hat. Er hat – trotz des insoweit grundsätzlich vorherrschenden Medieninteresses – im Vorfeld seines Vorhabens davon abgesehen, die Presse hierüber in Kenntnis zu setzen. Auf diese Weise hat er vermieden, während des Tragens der Weste gefilmt und/oder fotografiert zu werden und seine strafbare Handlung somit gegenüber einem breiten Publikum zu präsentieren. Im Gegenteil hat er vor der Polizeiwache C1 -Mitte einen relativ geschützten Bereich gewählt, an dem zwar einige Passanten waren – andernfalls wäre sein Handeln nicht tatbestandsmäßig gewesen – an dem jedoch insgesamt nur wenig „Öffentlichkeit“ war. Darüber hinaus hat er die Kutte nur für etwa 10-15 Minuten getragen, gerade nur so lange, bis der Zeuge KHK Q1 informiert worden war und die in der Akte befindlichen Lichtbilder gefertigt hatte. Wenngleich somit eine ganze Reihe von Gesichtspunkten für den Angeklagten sprechen, werden diese zur Überzeugung der Kammer zumindest dadurch kompensiert, dass der Angeklagte im Tatzeitraum bereits mehrfach vorbestraft war. Dabei wurde nicht außer Acht gelassen, dass die Vorstrafen nicht einschlägig waren und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ausschließlich zu Geldstrafen verurteilt worden war. Allerdings hat der Angeklagte die hier gegenständliche Tat nur ein Dreivierteljahr nach seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 03.02.2017 begangen und somit eine nicht geringe Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. 2. Bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafe – der Strafzumessung im engeren Sinne – hat die Kammer unter Zugrundelegung des vorerwähnten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seiten der Tat erneut gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungs-gesichtspunkten sämtliche der bereits oben (V. 1.) aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut vollumfänglich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Nach neuerlicher Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen – auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 € erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Die Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung des § 40 Abs. 2 StGB auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten bestimmt. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist die Kammer von einem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten in Höhe von 1.200,00 Euro ausgegangen. Als abziehbare Belastung hat sie die monatlichen Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder des Angeklagten angemessen berücksichtigt. Für seine nicht bei ihm lebende 9-jährige Tochter hat die Kammer 250,00 Euro von dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten abgezogen. Hinsichtlich seines bei ihm lebenden knapp 2-jährigen Sohnes hat die Kammer in ihre Bemessungserwägungen zusätzlich einbezogen, dass die Mutter des Kindes, die ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt wohnt, berufstätig ist und somit auch über ein Einkommen verfügt, mit dem sie ihrerseits einen Beitrag zum Unterhalt des Sohnes leisten kann. Da der Angeklagte mit seinem Sohn und der Kindsmutter ferner in einem abbezahlten Eigenheim wohnt und somit keine Miete zahlt, hat die Kammer die von dem Nettoeinkommen abziehbaren Unterhaltskosten für den Sohn etwas geringer bemessen und insoweit weitere 200,00 Euro von dem monatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten abgezogen. 3. Die Kammer hat schließlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, sondern gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online). Die viermonatige Freiheitsstrafe, die das Amtsgericht Neubrandenburg (Az.: 301 Cs 741 Js 949/18-119/18) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten verhängt hat, ist zwar grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig. Die hier in Rede stehende Tat hat der Angeklagte bereits am 19.10.2017 und somit vor der (rechtskräftigen) Verurteilung durch das Amtsgericht Neubrandenburg vom 03.05.2018 begangen. Sie hätte folglich vom Amtsgericht Neubrandenburg gemeinsam mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis abgeurteilt werden können. Da die Bewährungszeit, der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bis zum 02.05.2020 dauert, ist sie zudem weder vollstreckt noch verjährt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen entspricht jedoch eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher als eine längere Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online), welche wegen der zwangsläufigen Erhöhung der Einsatzstrafe von der Strafart her häufig schon ein schwereres Übel darstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: (5) Ss 186/02 (34/02), Rn. 5, juris m.w.N.). Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB wird in Fällen, in denen Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft, regelmäßig auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in aller Regel günstiger für den Angeklagten ist. Anderes kann in besonderen Fallkonstellationen gelten, in denen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe als das schwerere Übel erscheint, etwa weil sie eine Strafaussetzung zur Bewährung erschwert oder verhindert oder sonstige nachteilige Folgen für den Angeklagten nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2015, Az.: 2 StR 462/15, Rn. 16, juris). Eine solche besondere Fallkonstellation liegt hier vor. Hätte die Kammer auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, wäre dies für den Angeklagten im Hinblick auf den Ablauf der Bewährungszeit in besonderem Maße nachteilig. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg bestimmte zweijährige Bewährungszeit begann gemäß § 56a Abs. 2 StGB mit Rechtskraft des Urteils – also am 03.05.2018 – zu laufen. Die viermonatige Freiheitsstrafe könnte am 03.05.2020 gemäß § 56g Abs. 1 StGB erlassen werden, wenn die Strafaussetzung zur Bewährung bis dahin nicht widerrufen werden müsste. Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe orientiert sich die Bewährungszeit allein an der Entscheidung des gemäß § 55 Abs. 1 StGB zuständigen Gerichts, also der hier zur Entscheidung berufenen Kammer. Grundsätzlich kann bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zwar eine kürzere als die laufende, die einzubeziehende Strafe betreffende, Bewährungszeit bestimmt werden, um durch den verzögerten Beginn des Laufes der Bewährungszeit entstandene Nachteile des Angeklagten auszugleichen. Die vom Amtsgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 03.05.2018 festgesetzte Bewährungszeit beträgt allerdings mit zwei Jahren bereits das gesetzliche Mindestmaß und kann von der Kammer daher nicht unterschritten werden (vgl. § 56a StGB). Da die Bewährungszeit erst mit Rechtskraft des Kammerurteils zu laufen beginnen würde, wäre der Angeklagte über einen deutlich längeren Zeitraum als bis zum 02.05.2020 des Risikos eines Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56f StGB ausgesetzt. Das vorliegende Verfahren wird offenkundig mit dem Ziel geführt, eine höchstrichterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob das Tragen der Lederweste „Kutte“, welche die Verbundenheit der C zum Ausdruck bringt, nach der Änderung des Vereinsgesetzes im Jahr 2017 auch dann strafbar ist, wenn ein Aufnäher eines nicht verbotenen Ortsvereines auf der Weste aufgenäht ist. Seit dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 03.05.2018 ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bereits über ein halbes Jahr verstrichen. Nach der Erfahrung der Kammer wird – unter Berücksichtigung der Urteilsabsetzungsfrist und der Postlaufzeiten – bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs mindestens ein weiteres halbes Jahr vergehen. Die Bewährungszeit des Angeklagten würde – unter Zugrundelegung des für ihn unter zeitlichen Gesichtspunkten günstigsten weiteren Verlaufes – damit faktisch um etwa ein Jahr „verlängert“. Vor diesem Hintergrund hat es die Kammer als geringeres Übel für den Angeklagten erachtet, neben der durch das Amtsgericht Neubrandenburg verhängten Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dabei hat sie auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach den getroffenen persönlichen Feststellungen finanziell in der Lage ist, die ausgeurteilte Geldstrafe zu zahlen. Somit besteht nicht die Gefahr der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, die letztendlich doch zu einer Verlängerung des Freiheitsentzuges und somit zu einem größeren Strafübel führen könnte (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 10, juris). Schließlich hat die Kammer in ihre Ermessensentscheidung auch den Umstand eingestellt, dass es sich bei der hier abzuurteilenden Tat und der dem Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg zugrundeliegenden Tat um Straftaten mit einem verschiedenartigen Deliktscharakter und Schutzzweck sowie um unterschiedlich schwere Straftaten handelt. Während es sich bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, über die das Amtsgericht Neubrandenburg zu entscheiden hatte, um eine mehrfache Wiederholungstat handelte, ist der Angeklagte im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das VereinsG erstmalig in Erscheinung getreten. VI. Die unter der Asservatenlisten-Nummer 1312/18 StA Bochum asservierte Lederweste (sog. „ C -Kutte“), auf welche die verbotenen Abzeichen aufgenäht sind, war gemäß § 20 Abs. 3 VereinsG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB als Tatobjekt einzuziehen. Sie stand auch im Eigentum des Angeklagten (vgl. § 74 Abs. 3 StGB). VII. Dem Urteil ist keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.