Urteil
2 O 106/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2019:0619.2O106.19.00
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Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.18 an die Klägerin zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.18 an die Klägerin zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Die Klägerin befasst sich mit dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Immobilien. Sie macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage geltend. Der Beklagte war Eigentümer zweier Doppelhaushälften in C. Um diese zu verkaufen nahm er Kontakt zu dem ihm bekannten, für die Klägerin tätigen selbständigen Handelsvertreter T auf. Die Parteien schlossen zwei im Wesentlichen gleichlautende Maklerverträge, in denen die Klägerin beauftragt wurde, Verkaufsgelegenheiten nachzuweisen. Eine Provision i.H.v. 3,57 % bezogen auf den Verkaufspreis wurde vereinbart. Handschriftlich findet sich in dem Vertrag für das Objekt C-straße ## der Zusatz „Verkäuferprovision wird max in der Höhe zahlbar, dass min. 190.000 € beim Verkäufer verbleiben.“ Der gleiche Zusatz findet sich auch für das Objekt C-straße 14, nur dass dort der beim Verkäufer zu verbleibende Betrag 330.000 € beträgt. Die Objekte wurden verkauft, das Objekt 12 zu einem Preis i.H.v. 200.000 € und das Objekt 14 für 321.000 €. Mit Rechnung vom 30.07.18 machte die Klägerin für den Verkauf des Objekts 12 einen Provisionsanspruch i.H.v. 7.140,00 € vergeblich gegen den Beklagten geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des Überschreitens der vorgegebenen Wertgrenze habe sie den geltend gemachten Anspruch. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.140,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 04.09.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, aus einer Zusammenschau der Verträge ergebe sich, dass er in jedem Fall einen Gesamt-Mindesterlös i.H.v. 520.000 € erzielen wollte. Müsste er die Provision zahlen, würde dieser um 6.140,00 € unterschritten. Auch sei der Provisionsanspruch verwirkt, da Herr T es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf die beabsichtigte Provisionsforderung hinzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Provisionsanspruch der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten i.H.v. 6.140,00 € entgegen. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sie den vertraglichen Provisionsanspruch anlässlich des Verkaufs des Objekts 12 in der geltend gemachten Höhe erworben hat. Gleichzeitig wurde jedoch das Objekt 14 für 9.000,00 € unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis veräußert. Dem hat der Beklagte jedoch nur zugestimmt, weil er aufgrund der schriftlichen Verträge davon ausgehen durfte, dass ihm ein Mindesterlös von insgesamt 520.000 € verbleiben wird. Dies folgt eindeutig aus der gleichartigen Gestaltung der beiden Maklerverträge. Auch wenn sich der Beklagte auf einen geringeren Kaufpreis für das Objekt 14 eingelassen hat, so geht damit nicht einher ein Verzicht auf die Erreichung des Mindesterlöses insgesamt. Dies wurde nach dem Abschluss der schriftlichen Verträge zwischen den Parteien respektive mit Herrn T nicht besprochen und damit die Vereinbarung nicht abgeändert. Indem der für die Klägerin tätige Handelsvertreter T zuließ, dass die Kaufvertragsparteien einen um 9.000,00 € unter dem Mindestverkaufspreis liegenden Kaufpreis vereinbarten, hat er sich, der Klägerin zurechenbar, i.H.v. 6.140,00 € gegenüber dem Beklagten schadensersatzpflichtig gemacht. Ihm oblag nach den Verträgen die Verpflichtung, mindestens 520.000 € zugunsten des Beklagten bei den Verkäufen zu erzielen. Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.