Urteil
7 Ks 5/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2019:0731.7KS5.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- §§ 185, 238 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 52 StGB -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Nachstellung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - §§ 185, 238 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 52 StGB - Gründe I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 1. Allgemeiner Werdegang des Angeklagten Der heute 50-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in R. geboren. Sein Vater war Hufschmied und verstarb 1983 im Alter von 50 Jahren. Kurz danach verstarb 1984 die Mutter des Angeklagten an den Folgen einer Krebserkrankung. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie Hausfrau und kümmerte sich um den Angeklagten und seine zwei älteren Brüder. Der älteste Bruder, C., übernahm nach dem Tod der Eltern die Vormundschaft für den Angeklagten, überließ ihn jedoch größtenteils sich selbst. Er ist Schreiner und lebt in R.. Seit 2013 unterhält der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu diesem. Ein weiterer älterer Bruder, G., betreibt in R. eine Fleischerei. In der Beziehung des Angeklagten zu diesem Bruder kam es immer wieder zu Kontaktabbrüchen aufgrund von Geld- und Beziehungsproblemen des Angeklagten. Seit Herbst 2018 besteht, auch aufgrund der Hilfe der Adoptivtochter dieses Bruders, der Zeugin Q. E., wieder regelmäßig Kontakt. Der Angeklagte wuchs im Kreise seiner Familie in R. auf, die Großmutter väterlicherseits lebte mit im Haus. Im Alter von drei bis sechs Jahren besuchte er den Kindergarten. Anschließend wurde er altersgerecht mit sieben Jahren eingeschult und besuchte die Grundschule in R.. Von der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule in R. und schloss diese 1986 nach Klasse 10 erfolgreich ab. Zu Auffälligkeiten während der Schulzeit kam es nicht. Nach dem Schulabschluss begann der Angeklagte eine Lehre als Fleischer, die er 1989 erfolgreich beendete. Er verpflichtete sich nachfolgend für vier Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Er war in I. stationiert und arbeitete dort in der Küche mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier. Nach seiner Entlassung begann der Angeklagte, als Lieferant bei einer Elektrofirma zu arbeiten. Dieser Tätigkeit ging er bis 2001 nach. Bis 2007 ging der Angeklagte dann immer wieder Mini-Jobs im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus nach und arbeitete zuletzt bis 2008 festangestellt bei der Firma O. Garten- und Landschaftsbau in U.. Daran anschließend arbeitete er bis 2011 in der Fleischerei seines Bruders in R.. Danach begann er, als geringfügig Beschäftigter in der Friedhofsgärtnerei T. zu arbeiten. Wegen Nichterfüllung seiner arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die nach Angaben des Angeklagten ihren Grund in seinen damaligen Problemen im Rahmen der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau hatten, wurde er dort gekündigt. Bis zu seinem Bandscheibenvorfall im Jahr 2016 arbeitete er dann wieder bei der Firma O. Garten- und Landschaftsbau. Nachdem der Zeuge J. T. die Friedhofsgärtnerei T. 2016 übernommen hatte, sprach er den Angeklagten im Jahr 2017 erneut an, da er ihn als verlässliche Arbeitskraft kannte. Seit Frühjahr 2017 arbeitete der Angeklagte dann wieder in der Sommersaison in der Friedhofsgärtnerei, wurde jedoch zum 11.09.2018 aufgrund von Fehlzeiten und Unzuverlässigkeit gekündigt. Der Angeklagte spielte bis zum 35. Lebensjahr aktiv Fußball beim SC L. in P.. Diesem Fußballverein war er auch danach durchgängig eng verbunden. 2. Alkoholkonsum und bisherige psychiatrische Behandlungen Bereits im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte Alkohol, zunächst insbesondere Bier zu konsumieren. Er trank dann fünf oder sechs Flaschen Bier am Abend. Auch wenn er am nächsten Morgen wegen seiner Ausbildungsstelle um 06:00 Uhr anfangen musste, trank er abends. Am Wochenende konsumierte er ebenfalls, auch mal hochprozentigen Alkohol. Da der Angeklagte während seiner Zeit als Soldat nach Feierabend um 14:00 Uhr die Kaserne verließ und zu Hause schlief, trank er in dieser Zeit und während seiner späteren Tätigkeit als Lieferant bei der Elektrofirma ebenfalls regelmäßig drei oder vier Flaschen Bier am Abend. Seinen Führerschein verlor der Angeklagte 1994 wegen Trunkenheit im Verkehr. Im Jahre 2000 begab sich der Angeklagte das erste Mal zur Entgiftung in das S.-Hospital in M.. Seinen regelmäßigen Alkoholkonsum setzte er danach fort; er konsumierte zwei bis drei Flaschen Bier am Abend. Vom 14.01.2013 bis zum 06.02.2013 begab er sich dann erneut zur Entgiftung in das S.-Hospital in M.. Auch danach begann er wieder, Bier zu trinken, sodass er sich vom 30.07.2015 bis zum 05.08.2015 erneut in eine stationäre Entgiftung begab. Nach der Entlassung daraus begann der Angeklagte, auch tagsüber schon Alkohol zu konsumieren. Eine weitere Entgiftung vom 22.12.2017 bis 10.01.2018 blieb ebenfalls erfolglos. So trank er im Herbst 2018 vor seiner Kündigung in der Friedhofsgärtnerei bereits zwei Flaschen Bier zum Frühstück und weitere zwei oder drei Flaschen über den Tag verteilt. Nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses steigerte sich der Alkoholkonsum bis zu seiner Festnahme auf 10 bis 12 Flaschen Bier pro Tag. Vegetative Entzugserscheinungen hatte der Angeklagte nicht. Besondere Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten unter Alkoholeinfluss zeigten sich nicht. Illegale Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Seit seinem 14. Lebensjahr raucht er Nikotinzigaretten. 3. Vorherige Beziehungen und Verhalten des Angeklagten in diesen Silvester 1996 lernte der Angeklagte seine erste Frau, die Zeugin DI. E., kennen. Die gemeinsame Tochter wurde am 06.02.1998 geboren. Die Beziehung verlief zunächst harmonisch, dies änderte sich aber schon früh. Der Angeklagte wurde aggressiver und gewalttätiger gegenüber der Zeugin und versuchte, diese zu kontrollieren. Als die Zeugin im Frühsommer 1997 feststellte, dass sie schwanger war, bestand der Angeklagte darauf, dass sie heirateten, da er nicht wollte, dass sein Kind ohne seinen Nachnamen auf die Welt komme. Die Zeugin wollte den Angeklagten eigentlich nicht heiraten, beugte sich jedoch dem Druck ihrer Eltern, die ein gutes Verhältnis zum Angeklagten unterhielten. Auch gegenüber dem Angeklagten hatte sie den Unwillen, ihn zu heiraten geäußert. Daraufhin war es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gekommen, in dessen Verlauf er sie auf das Bett geschubst und ihr gesagt hatte „Ich trete dir jetzt in den Bauch und dann lasse ich dich ausbluten“. Auch nach der Hochzeit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen, in denen der Angeklagten gegenüber der Zeugin körperlich übergriffig wurde. So versuchte der Angeklagte, die Zeugin auf dem Sportplatz des SC L. zu schlagen, es ging jedoch ein Bekannter des Angeklagten dazwischen und hielt ihn hiervon ab. Im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung schlug der Angeklagte der Zeugin mit der Faust ins Gesicht, sodass ihr Nasenbein brach. Der Bruch musste operativ behandelt werden. Eine Strafanzeige erstattete die Zeugin auf Betreiben ihrer Eltern nicht. Auslöser des Streites war, dass der Angeklagte an einem Samstagmorgen betrunken nach Hause gekommen war, die Zeugin geweckt und aufgefordert hatte, ihm etwas zu essen zu machen, die Zeugin sich aber geweigert hatte. Bei einem weiteren Streit zu einem späteren Zeitpunkt nahm der Angeklagte ein auf dem Wohnzimmertisch befindliches künstliches Blumenbouquet zur Hand und drückte es der Zeugin ins Gesicht. Dabei bohrte sich ein von dem Gesteck gelöster Draht in das Auge der Zeugin. Es begann sofort zu bluten. Die Zeugin ließ sich von ihrem Vater ins Krankenhaus begleiten. Auch in diesem Fall wirkte der Vater auf die Zeugin ein und sagte ihr, dass sie nichts machen solle, weil „der A. sonst Ärger bekäme“. Während der Ehe war der Angeklagte selten zu Hause, da er sehr viel Zeit auf dem Sportplatz des SC L. verbrachte. An den Wochenenden konsumierte er dort regelmäßig Alkohol. An zwei Tagen in der Woche ging er zum Training dorthin und konsumierte danach ebenfalls Alkohol. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Sommer 1998 kam die Zeugin von einem Hundespaziergang nach Hause. Der Angeklagte war alleine mit der gemeinsamen Tochter, die unter Drei-Monats-Koliken litt, in der Wohnung verblieben. Bereits vor der Haustür hörte die Zeugin ihre Tochter laut weinen. Sie begab sich schnell in die Wohnung, betrat diese und sah den Angeklagten, wie er seine weinende Tochter schüttelte. Die Zeugin eilte herbei, um dies zu unterbinden. Der Angeklagte erwiderte, das Kind weine doch nur aus Langeweile. Da ihre Tochter sich erbrochen hatte, begab sich die Zeugin in das Badezimmer um ihre Tochter abzuduschen. Dabei stellte die Zeugin dann im Hüftbereich ihrer Tochter blaue Flecken fest, die von der Misshandlung durch den Angeklagten stammten. Die Zeugin suchte mit ihrer Tochter das Krankenhaus auf und erstattete Strafanzeige. Den obigen Vorfall nahm sie zum Anlass, den Scheidungsantrag zu stellen. Zwei frühere Scheidungsanträge hatte sie zurückgenommen, da der Angeklagte nach körperlichen Übergriffen immer wieder um Entschuldigung gebeten und ihr versichert hatte, dass dies nicht mehr vorkommen würde. Nach der Scheidung der Eheleute im Jahr 2000 suchte der Angeklagte die Wohnung der Zeugin immer wieder auf. Er verschaffte sich in drei oder vier Fällen über den Innenhof und den Balkon Zugang zur Wohnung der Zeugin und stand plötzlich in ihrer Wohnung. Nach der Scheidung übte der Angeklagte alle zwei Wochen für zwei Stunden sein Umgangsrecht mit seiner Tochter aus, erschien jedoch auch hier teilweise alkoholisiert. Nachdem der Angeklagte kein Interesse zeigte, seine damals zweijährige Tochter während eines Aufenthaltes im Krankenhaus zu besuchen, erwirkte die Zeugin den Entzug des Umgangsrechts. Die Zeugin zog ein Jahr nach der Scheidung gemeinsam mit ihrer Tochter nach V. und erwirkte eine Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, um sich vor dem Angeklagten verborgen zu halten. Dennoch suchte der Angeklagte sie dort auf, wobei die Zeugin vermutete, dass ihre Eltern dem Angeklagten ihre neue Wohnanschrift mitgeteilt hatten. Nachdem er sich einmal Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft hatte, rannte er durch die gesamte Wohnung auf der Suche nach einem anderen Mann. Die Zeugin forderte ihn auf, die Wohnung zu verlassen, ansonsten rufe sie die Polizei. Der Angeklagte drückte sie dann mit der einen Hand gegen einen Schrank und würgte sie mit der anderen Hand. Er drohte ihr mit den Worten „Wenn ich dich nicht kriegen kann, soll dich keiner kriegen“. In ihrer Angst lief die Zeugin in die Küche, holte ein Brotmesser und erwiderte, bevor er sie umbringe, bringe sie ihn um. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung. Nach dem Eindruck der Zeugin war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wieder alkoholisiert. Der Kontakt zum Angeklagten brach dann ab. Erst als seine Tochter 16 Jahre alt war suchte der Angeklagte erneut den Kontakt zu dieser. Ein Kontakt kam auch zunächst zustande. Die Tochter brach ihn jedoch später wieder ab. Zuvor hatte der Angeklagte die Zeugin kontaktiert. Im Rahmen eines Treffens hatte die Zeugin ihm von einer Kontaktaufnahme abgeraten, weil sie ihre Tochter vor ihm schützen wollte. Nachdem ein letzter Kontaktversuch des Angeklagten vor zwei Jahren durch die Zeugin abgeblockt wurde, kam es nicht wieder zu Kontaktaufnahmen durch den Angeklagten. Ende 2007 lernte der Angeklagte in einer Gastwirtschaft die Zeugin D. E. näher kenne. Sie gingen zunächst eine sexuelle Beziehung ein. Nachdem sich noch vor dem Jahreswechsel herausstellte, dass die Zeugin von dem Angeklagten schwanger war, wurde die Beziehung enger. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten mitgeteilt hatte, dass sie schwanger war, zerschlug dieser mit der Faust eine Glasscheibe in einer Tür in der Wohnung der Zeugin. Er drängte auf eine Abtreibung. Auch in der Öffentlichkeit brachte der Angeklagte zum Ausdruck, dass er einen Abbruch der Schwangerschaft wolle, indem er sagte, die Zeugin solle es noch genießen, zwischen Weihnachten und Neujahr schwanger zu sein, da sie im neuen Jahr abtreiben werde. Die Zeugin widersetzte sich der Aufforderung des Angeklagten abzutreiben; man setzte die Beziehung fort. Obwohl er sie während der Schwangerschaft nicht zu Arztterminen begleitete, war der Angeklagte bei der Geburt der Zwillinge am 05.08.2008 anwesend. Das Paar bezog eine gemeinsame Wohnung, wobei sich das Zusammenleben grundsätzlich unproblematisch gestaltete, da der Angeklagte häufig nicht zuhause war. Nach der Geburt übernahm die Zeugin D. E. die alleinige Pflege der Kinder. Sie wickelte und fütterte die Kinder und spielte mit ihnen, wohingegen sich der Angeklagte nur selten und nicht mehr als eine halbe Stunde am Tag um die Kinder kümmerte. Nach zwei Jahren heirateten der Angeklagte und die Zeugin D. E.. Mit diesem Tag veränderte sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin. Er verbot der Zeugin, Röcke oder hohe Schuhe zu tragen oder ihre Nägel in bestimmten Farben zu lackieren. Als die Zeugin einmal von einem Freund des Angeklagten in einem Rock gesehen wurde, teilte dieser dies dem Angeklagten mit, woraufhin der Angeklagte die Zeugin beschimpfte und ihr sagte, sie sei seine Frau und solle sich nicht anziehen wie eine Nutte. Die hohen Schuhe der Zeugin warf der Angeklagte in den Müll. Auf Nachfrage konnte der Angeklagte der Zeugin keinen plausiblen Grund für sein Verhalten nennen. Da diese ihm jedoch gefallen wollte, beugte sich die Zeugin dem Verlangen des Angeklagten. Er war auch im Weiteren herrisch ihr gegenüber. Sie hatte sich um die Kinder zu kümmern und für ihn als Hausfrau sorgen. Als die Zeugin ihm einmal nicht wie vom Angeklagten verlangt das Mittagessen bereitgestellt hatte, holte der Angeklagte aus und wollte die Zeugin schlagen. Dies nahm sie zum Anlass, sich von dem Angeklagten zu trennen und die Scheidung einzureichen. Nach der räumlichen Trennung zog der Angeklagte in eine Wohnung in der unmittelbaren Nachbarschaft und begann damit, regelmäßig die Zeugin anzurufen oder vor der Haustür zu stehen, wenn diese zum Beispiel morgens die Kinder in den nahegelegenen Kindergarten brachte. Auch warf er ihr Hundekot-Beutel vor die Fensterscheiben und beschimpfte sie lautstark als „Schlampe“ oder „fette Sau“ und erzählte, sie habe Hepatitis. Aus Angst vor dem Angeklagten lebte die Zeugin fast ein Jahr mit geschlossenen Rollladen vor den Fenstern. Gelegentlich erschien er an ihrer Wohnung und drückte einen Rollladen hoch. Auch kniff er der Zeugin bei einem Aufeinandertreffen so in die Brust, dass sie einen blauen Fleck erlitt und mehrere Tage über Schmerzen klagte. Im Rahmen eines weiteren Treffens zerriss der Angeklagte die Jacke der Zeugin. Es kam dann von Mitte Oktober 2012 bis März 2013 zu mehreren Straftaten des Angeklagten zum Nachteil der D. E., die nachfolgend im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorbelastungen dargestellt sind. Mitarbeiter des Kindergartens, in dem die Zwillinge waren, und Mitarbeiter des Jugendamtes versuchten, zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zu vermitteln. Bei einem gemeinsamen Gespräch mit Mitarbeitern des Kindergartens kam es zu einem tätlichen Angriff des Angeklagten auf die Zeugin infolgedessen die Polizei verständigt wurde. Obwohl über das Jugendamt begleiteter Umgang mit den Kindern angeregt und teilweise auch durchgeführt wurde, verliefen auch diese Kontakte nicht immer reibungslos. Das Jugendamt hatte zuvor D. E. aufgegeben, ihre Wohnung zu verlassen. Sie hatten ihr weiter aufgegeben, dass die neue Wohnung nicht im Erdgeschoss liegen dürfe, um ungewollte Kontaktaufnahmen des Angeklagten zu vermeiden. Die Zeugin hatte auch in dieser Zeit zwei aufeinander folgende einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie eine Auskunftssperre gegen den Angeklagten erwirkt. Erbost über den Wegzug seiner Ex-Ehefrau rief der Angeklagten auch die damalige Familienhelferin, die Zeugin Z., an und hinterließ folgende Nachricht auf der Mobilbox des Diensthandys: „So Frau Z., sagen sie dem fetten Schwein, dass ich am Wochenende an ihrer neuen Wohnung auftauchen werde. Ich hau‘ se doof. Dass ich sie Weihnachten wieder nicht sehen darf, meine Kinder, dafür kriegt sie jetzt alles, was sie braucht. Ich schwör’s ihnen.“ Der Angeklagte verlor im Zuge des Umzuges der Zeugin und der Einschaltung eines Familienhelfers das Interesse an den Kindern und verzichtete später auf sein Umgangsrecht. Zur Einschulung der Zwillinge suchte der Angeklagte letztmalig Kontakt zu diesen. Hiervon wurde ihm jedoch seitens des Jugendamtes abgeraten. Im Jahr 2013 befand sich der Angeklagte wegen seines Alkoholproblems in der Psychiatrie. Dort lernte er die ebenfalls dort in stationärer Behandlung befindliche Zeugin N. H. kennen. Noch während des Klinikaufenthaltes ging die Zeugin mit dem Angeklagten eine Beziehung ein. Während die Zeugin noch in der Klinik verblieb, wurde der Angeklagte entlassen und zog bereits in die Wohnung der Zeugin in U.. Nach ihrer Entlassung lebten sie gemeinsam dort. Das Verhältnis der Zeugin N. H. zu ihren Eltern änderte sich unmittelbar nach ihrer Entlassung. Die Zeugin zeigte sich gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin W. H., verschlossen und aggressiv. Sie vermittelte ihren Eltern eindeutig, dass sie über die Beziehung zum Angeklagten nicht sprechen wollte. Schon kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sprach der Angeklagte wieder regelmäßig dem Alkohol zu. Im Zusammenleben mit der Zeugin N. H. kam es schon nach kurzer Zeit dazu, dass er sie schlug. Streitigkeiten und Schläge nahmen im weiteren Verlauf zu. N. H. zog sich dabei blaue Flecken zu. Auf Nachfrage der Eltern, woher sie die blauen Flecken habe, antwortete die Zeugin ausweichend. Bei einem gemeinsamen Treffen mit den Eltern der Zeugin berichtete der Angeklagte von seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2013 und zeigte dabei kein Unrechtsbewusstsein oder Verständnis für die danach Geschädigte. Die Zeugin N. H. sah sich – entgegen ihrer Persönlichkeit – in Streitigkeiten mit dem Angeklagten gezwungen, diesen ihrerseits auch zu schlagen. Sie war sehr enttäuscht darüber, dass er den Konsum von Alkohols nicht einstellte, und bat ihn, im Wohnzimmer auf der Couch zu schlafen. Als der Angeklagte in einem Streit im Januar 2015 sich der Zeugin N. H. näherte und ihr an den Kragen greifen wollte, schubste sie den Angeklagten leicht zurück, der daraufhin durch die hinter ihm befindliche Glastür fiel und sich Schnittverletzungen zuzog. Aufgrund der Unterstützung ihrer Eltern schaffte es die Zeugin N. H. im August 2015, sich von dem Angeklagten zu trennen, der sich auch schon eine neue Wohnung gesucht hatte. Danach begann der Angeklagte damit, sowohl vor der Wohnung der Zeugin N. H. als auch vor dem Haus ihrer Eltern regelmäßig zu erscheinen, um deren Lebensgestaltung zu beeinträchtigen. Das Haus der Eltern der Zeugin N. H. lag in einer Sackgasse und es gab keine Veranlassung für den Angeklagten, an dem Haus vorbei zu gehen. Auch rief er regelmäßig bei der Zeugin W. H. an, um sich über die Zeugin N. H. zu beschweren oder unter fadenscheinigen Ausreden etwas zu verlangen, oder er schickte dieser SMS. Aufgrund der Angst vor einem Erscheinen des Angeklagten und einem damit einhergehenden peinlichen Auftritt des Angeklagten sagte die Zeugin W. H. ihre eigene Geburtstagsfeier ab, verschaffte sich eine neue Handynummer und fuhr in Urlaub, um eine räumliche Trennung zu schaffen. Danach ließ der Angeklagte von ihr ab. Der Angeklagte suchte jedoch weiterhin die Wohnung der Zeugin N. H. auf. So lauerte er ihr an einem Tag an ihrer Wohnung auf und schüttete ihr plötzlich heißen Kaffee ins Gesicht. Auch stellte die Zeugin in der nachfolgenden Zeit Kratzer auf der Motorhaube ihres Autos fest und dass ihre Reifen zerstochen waren. Der Angeklagte warf auch häufig Gegenstände gegen die Scheiben der Wohnung der Zeugin N. H. oder bespritzte diese mit Bier. Ferner beschmierte der Angeklagte das Auto der Zeugin und hier insbesondere die Türgriffe mit Hundekot, in der Erwartung, dass die Zeugin beim Öffnen des Autos hineingriff. Dies brachte die Zeugin H. zur Anzeige und der Angeklagte wurde aufgrund seiner geständigen Einlassung hierfür verurteilt. Danach kam es nicht wieder zu Kontaktversuchen des Angeklagten zu der oben genannten Zeugin. 4. Strafrechtliche Vorbelastung 1. Das Amtsgericht P.-K. verurteilte den Angeklagten am 20.09.2013, Az. 00 Ds-000 Js 00/00-000/00, wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Nachstellung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem die Bewährungszeit zunächst um ein Jahr, bis zum 19.09.2017 verlängert wurde, ist die Strafe seit dem 27.10.2017 erlassen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Tat 1: Am 15.10.2012 begab sich der Angeklagte zu der Kindertagesstätte in der B.-straße 0 in P., der Arbeitsstelle der Zeugin E., wo ein klärendes Gespräch im Beisein der Zeugin Y. stattfinden sollte. Der Angeklagte beschimpfte die Zeugin E. mit den Worten: „Schlampe! Internetschlampe!“ Zudem ergriff er ihren Kopf und drückte diesen für die Zeugin schmerzhaft herunter. Anschließend zog er sie am rechten Ohr – wiederum schmerzhaft – hoch. Tat 2: Am 01.11.2012 begab sich der Angeklagte zu der Wohnung der Zeugin E. und lauerte ihr vor der Haustür auf. Dabei verstieß er gegen eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts P.-K. vom 25.10.2012 in dem Verfahren 0 F 000/00, wonach es ihm unter anderem untersagt war, sich der Zeugin sowie ihrer Wohnung näher als 100 Meter zu nähern. Ein mit dem Angeklagten freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,99 Milligramm pro Liter, mithin annähernd 2,00 Promille. Tat 3: Am 06.02.2013 gegen 8.00 und 9.30 Uhr hielt sich der Angeklagte erneut, trotz bestehenden gerichtlichen Annäherungsverbotes, vor dem Wohnhaus der Zeugin E. auf. Tat 4: Am 07.02.2013 gegen 16.20 Uhr bis 16.35 Uhr hielt sich der Angeklagte abermals trotz des ihm bekannten Annäherungsverbotes vor dem Wohnhaus der Zeugin E. auf. Er näherte sich dem im Erdgeschoss befindlichen Balkon der Geschädigten. Da er dort statt seiner Ehefrau die Mitarbeiterin des Jugendamtes erblickte, verließ er die Örtlichkeit wieder. Tat 5: Am 26.02.2013 gegen 10.30 Uhr passte der Angeklagte entgegen des bestehenden gerichtlichen Annäherungsverbotes die Zeugin E. in Begleitung der Zeugin F. auf PX.-straße/OD.-straße in Höhe der dortigen Bushaltestelle ab und näherte sich der Zeugin E. auf 10 Meter. Tat 6: Am 13.03.2013 hielt sich der Angeklagte gegen 8.52 Uhr erneut entgegen des bestehenden gerichtlichen Annäherungsverbotes an der Wohnanschrift der Zeugin E. auf. Tat 7: Am 15.03.2013 hielt sich der Angeklagte wiederum gegen 8.30 Uhr am Wohnhaus der Zeugin E. entgegen des gerichtlichen Annäherungsverbotes auf. …“ 2. Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 09.11.2016 (. 00 Ds-000 Js 00/00-000/00) wurde der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war, dass der Angeklagte die Türgriffe des Pkw der Zeugin N. H. an der Fahrer- und Beifahrerseite mit Hundekot beschmiert hatte und diese sowie ihr Lebensgefährte in diese gegriffen hatten, als sie einsteigen wollten. Des Weiteren rief er der Zeugin zu „Ich packe dich noch du Schlampe“. 3. Mit Strafbefehl vom 24.01.2018 (00 Ds-000 Js 00/00-000/00), rechtskräftig seit dem 13.02.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht P.-K. wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10 €. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte entgegen des Verbotes aus dem Beschluss des Amtsgerichts P.-K. vom 03.11.2017 (0 F 000/00), mit SR. JN. Verbindung aufzunehmen, diese am 12.11.2017 anrief und ihr ankündigte, er werde sie „durch den Dreck ziehen“. In Unterbrechung der Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren hat der Angeklagte, nachdem er einen Teil der Strafe gezahlt hatte, den Rest als Ersatzfreiheitsstrafe vom 21.01.2019 bis 19.02.2019 verbüßt. Der Angeklagte befand sich seit dem 22.11.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 12.11.2018 (00 Gs 0000/00) in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde wegen der Vollstreckung der obigen Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen und sodann bis zur Verkündung des Urteils und Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 31.07.2019 weiter vollstreckt. II. Feststellungen zur Sache 1. Person der SR. JN. SR. JN. wurde am 10.09.1968 geboren. In erster Ehe war sie verheiratet mit dem Vater ihrer späteren Nachbarin, der Zeugin HF.. Aus der zweiten Ehe mit DY. PL. ging der am 19.08.1994 geborene HZ. PL. hervor. Während der Ehe kam es auch immer mal wieder zu Auseinandersetzungen, die auch handgreiflich wurden. Dabei spielten Eifersucht und Alkohol eine große Rolle. Nachdem SR. JN. erfahren hatte, dass ihr Ehemann sie betrogen hatte und er sich trennen wolle, versuchte sie bereits im Jahr 2008 sich mit Tabletten zu suizidieren, da sie die Trennung von ihrem Ehemann nicht überwinden konnte. Da sie aber zuvor noch mit ihrem Vater und einer Freundin telefoniert hatte, konnte sie rechtzeitig durch den Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht werden. Nachdem die Eheleute es einige Male erneut miteinander versucht hatten, kam es dann nachfolgend zur endgültigen Trennung. Diese Trennung hat SR. JN. nie wirklich verkraftet und gab auch zuletzt noch an, dass sie ihren geschiedenen Ehemann abgöttisch liebe. Die geschiedenen Eheleute bemühten sich im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn HZ. um einen vernünftigen, gemeinsamen Umgang miteinander. Der Sohn wohnte weiterhin bei SR. JN., DY. PL. kam immer mal wieder vorbei, um Zeit mit seinem Sohn zu verbringen. Im Alter von 18 Jahren zog HZ. PL. in eine eigene Wohnung. Er hatte zu diesem Zeitpunkt seine Ausbildung begonnen. SR. JN. hatte sich bis dahin um ihren Sohn gekümmert und lebte von Sozialleistungen. SR. JN. lernte sodann einen neuen Mann, RN. JN., kennen. Sie ging mit diesem eine Beziehung und auch die Ehe ein. Man verstand sich gut, hatte jedoch keine tiefgehende Liebesbeziehung. Sie war glücklich, wieder einen Partner zu haben. RN. JN. war ebenso wie SR. JN. alleinstehend und fühlte sich einsam. Aufgrund einer Abfindung, die er erhalten hatte, verfügte er über verhältnismäßig viel Geld. Die Eheleute verbrachten daher viel Zeit gemeinsam, reisten und unternahmen viel. SR. JN. war froh, sich auch mal etwas leisten zu können. Nach kurzer Zeit scheiterte die Ehe und wurde geschieden. Diese Trennung konnte SR. JN. jedoch besser verarbeiten als die Trennung von DY. PL.. SR. JN. wurde von ihren Angehörigen und Bekannten als eine herzliche, lebenslustige und freundliche Person beschrieben. Zu ihrem Sohn unterhielt sie auch nach dessen Auszug ein sehr gutes Verhältnis. Er besuchte sie regelmäßig, da er in unmittelbarer Nähe zu seiner Mutter wohnte. Nachdem seine Mutter in eine kleinere Wohnung ziehen musste, kaufte HZ. PL. ihr einen Schrebergarten, da sie durch den Umzug den Garten an ihrer alten Wohnung aufgeben musste. Dort trafen sie sich häufig mit dem Vater der SR. JN. sowie mit Freundinnen der SR. JN.. Auch während der Ehe zu RN. JN. unterhielt sie ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn. Sie war fröhlich und sie trafen sich auch gemeinsam. Zu ihrem Vater pflegte sie bis zur Aufnahme der Beziehung mit dem Angeklagten ebenso regelmäßigen Kontakt. Über die Gründe für ihren Selbstmordversuch im Jahr 2008 sprach sie jedoch nicht mit diesem. Sie versicherte ihm nur, dass sie dies nicht nochmal machen werde. Alkohol konsumierte SR. JN. regelmäßig und zeitweise täglich und im Übermaß. 2. Beziehung zwischen dem Angeklagten und SR. JN. Im November 2016 lernten sich der Angeklagte und SR. JN. kennen und gingen dann auch eine Beziehung ein. Der Angeklagte zog sehr schnell bei SR. JN. ein und bezog auch mit ihr die neue Wohnung in der OU.-straße 000 in P., als diese dort einzog. Die Beziehung verlief zunächst gut. Bereits zu Beginn der Beziehung war SR. JN. jedoch von ihrem Vater vor dem Angeklagten gewarnt worden, da er von dem Verlauf der beiden vorherigen Ehen des Angeklagten gehört hatte. Ihrem Vater sagte sie, er solle sich da raushalten. Daraufhin brach der regelmäßige Kontakt zu ihrem Vater ab. Sie ging davon aus, dass der Angeklagte sich geändert hatte. Auch engere Freundinnen der SR. JN. beschränkten nachfolgend den Kontakt zu ihr, nachdem sie mitbekommen hatte, dass SR. JN. eine Beziehung zum Angeklagten aufgenommen hatte. Auch sie hatten von dem Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen geschiedenen Ehefrauen und dem nachfolgenden Stalking gehört. SR. JN. hielt an der Beziehung fest, weil sie gerne jemanden an ihrer Seite wollte und auch die sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten anfangs gut war. Sie gingen gemeinsam ins Vereinsheim des SC L. oder nahmen an Kartenspiel-Turnieren teil. Dabei machten sie auch auf Außenstehende einen harmonischen Eindruck. Im Laufe der Beziehung zum Angeklagten wurden die Kontakte zwischen SR. JN. und ihrem Freundeskreis immer weniger. Um ein Zusammentreffen des Angeklagten mit ihren Freundinnen zu vermeiden, schickte SR. JN. ihn weg, wenn sie von diesen Besuch bekam. Der Angeklagte beanspruchte SR. JN. ganz für sich alleine. Er war eifersüchtig und wollte nicht, dass sie alleine irgendwo hingehe. So beschimpfte er sie einmal als „alte Schlampe“, als sie Besuch von der Zeugin VF. bekam und SR. JN. den Angeklagten bat zu gehen. Auch Außenstehende, wie der Zeuge MH., der SR. JN. und den Angeklagten aus dem Vereinsheim des SC L. kannte, bemerkten, dass sich SR. JN. in Anwesenheit des Angeklagten anders verhielt, als wenn er dabei war. So war sie sonst offen und kontaktfreudig, wenn der Angeklagte nicht mit ihr im Vereinsheim war. Auch der Kontakt zu ihrer Nachbarin, der Zeugin HF., änderte sich. So unterhielten sie sich anfangs häufiger an der Wohnungstür, wenn die Zeugin HF. bei SR. JN. ein Paket oder ähnliches abholte. Im Laufe der Beziehung reichte SR. JN. ihr in diesen Situationen nur noch wortlos das Paket an, wenn der Angeklagte ebenfalls in der Wohnung war, und schloss sofort wieder die Tür. Auch ließ sich SR. JN. in Bezug auf ihr Äußeres gehen. Sie machte sich ihre Haare nicht mehr und schminkte sich auch nicht mehr. Da beide dem Alkohol zugeneigt waren, nahmen auch der Alkoholkonsum des Angeklagten und der SR. JN. zu. Der Angeklagte wurde zunehmend aggressiver gegenüber SR. JN.. Später wurde er auch handgreiflich gegenüber SR. JN.. So kam es am 20.05.2017 zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung der SR. JN.. Dabei gab sie an, dass der Angeklagte sie während eines Streites an den Handgelenken gepackt und zu Boden gedrückt hatte. Während einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung am 16.06.2017 informierte SR. JN. die Zeugin XJ., eine langjährige Freundin, und bat sie, die Polizei zu informieren. Gegenüber den vor Ort eingesetzten Beamten erstattete SR. JN. Strafanzeige, nahm diese jedoch einige Tage später wieder zurück. Sie erschien zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Angeklagten auf der Wache und teilte der Zeugin KHK NM. mit, dass sie sich ausgesprochen und vertragen hätten, und nahm sodann den gestellten Strafantrag zurück. Auch in sexueller Hinsicht kippte das Verhältnis zwischen den beiden. SR. JN. ekelte sich vor dem Angeklagten und versuchte, dieses Gefühl durch gesteigerten Alkoholkonsum zu betäuben. Ihre Freundinnen und auch ihr Sohn rieten ihr zur Trennung. SR. JN. konnte sich jedoch zunächst nicht von dem Angeklagten lösen. Trotz Wohnungsverweisung ließ sie ihn häufig wieder in die Wohnung, weil er beteuerte, dass er sich geändert habe. Im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung im September 2017 würgte der Angeklagte die SR. JN. am Hals, sodass sie Würgemale bekam und der Hals stark anschwoll. SR. JN. nahm daraufhin eine auf einer Kommode befindliche Vase und schlug ihm diese auf den Hinterkopf. Kurz danach berichtete SR. JN. während eines gemeinsamen Grillens im Garten der Zeugin VF. von diesem Vorfall. Dabei waren die Würgemale am Hals deutlich sichtbar. SR. JN. war aufgelöst und stark alkoholisiert. Sie berichtete, dass sie sich trennen wolle, es aber nicht schaffe. Einige Tage später rief SR. JN. in alkoholisiertem Zustand ihre Freundin Frau WL. an und teilte ihr mit, sie habe sich getrennt, der Angeklagte wolle die Wohnung aber nicht verlassen. Diese informierte die Zeugin GV. LB., die gemeinsam mit ihrem Sohn die Wohnung der SR. JN. aufsuchte. Die Zeugin LB. forderte den Angeklagten ruhig auf, die Wohnung zu verlassen. Dieser gab SR. JN. die Schuld für die Trennung, verließ jedoch dann die Wohnung. Der Sohn der Zeugin LB. wechselte das Schloss an der Wohnungstür aus, der Zeuge PL., der mittlerweile ebenfalls eingetroffen war, packte die Sachen des Angeklagten in einen gelben Sack und verbrachte seine alkoholisierte und völlig aufgelöste Mutter in das St. S. Hospital in M.. Dort wurde SR. JN. vom 29.09.2017 bis zum 19.10.2017 wegen einer - bei Einlieferung schweren - Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F33.2) und Alkoholabhängigkeit (F10.2) behandelt. Im Rahmen des Aufnahmegesprächs schilderte sie, dass sie regelmäßig zwei Liter Wein am Tag trinke. Sie könne ihren Haushalt nicht mehr führen, sei weinerlich und wolle nur noch sterben. Auch habe sie Probleme mit ihrem Lebensgefährten, sie habe ihn aus der Wohnung geworfen, er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Ausweislich eines durchgeführten Testes hatte sie bei der Aufnahme eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille. Zu diesem Zeitpunkt bestanden Selbstmordgedanken, jedoch ohne Umsetzungstendenzen oder –pläne. Aufgrund des Therapieprogrammes und der Anpassung der psychiatrischen Medikation besserte sich die Stimmung deutlich und SR. JN. konnte am 19.10.2017 in gebessertem psychischem Zustand aus der Klinik entlassen werden. Nach dem Klinikaufenthalt ging es SR. JN. besser. Sie war wieder lebenslustig und hatte Freude am Leben. Sie war froh, den Alkohol hinter sich gelassen zu haben, und hoffte, abstinent zu bleiben. Sie fand eine Arbeitsstelle und arbeitete in verschiedenen Call-Centern. Hierfür verließ sie regelmäßig morgens das Haus. Auch um ihren Haushalt kümmerte sie sich, ging einkaufen und kochte regelmäßig für sich und ihren Sohn. Bereits kurz nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus suchte der Angeklagte das Wohnhaus der SR. JN. auf, schellte Sturm und beleidigte sie als „Schlampe“ und „Dreckstück“. SR. JN. erwirkte daher am 03.11.2017 beim Amtsgericht P.-K. eine Anordnung nach § 1 GewSchG. Weiter nahm sie das Verhalten des Angeklagten zum Anlass, auf ihrem Mobiltelefon eine App zu installieren, die sämtliche Gespräche aufzeichnete. Am 09.11.2017 erklärte der Angeklagte im Rahmen im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen des oben genannten Vorfalls in einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Zeugen KHK KV., dass er SR. JN. in jüngster Zeit nicht angerufen habe. Sie sei schwer alkohol- und auch tablettenabhängig, sie sei deswegen in stationärer Behandlung gewesen. Des Weiteren bestritt er, sie beleidigt oder bei ihr geklingelt zu haben. Ihre Anzeigen seien eine Retourkutsche, weil er sie beim Sozialamt wegen Sozialversicherungsbetrug angezeigt habe. Tatsächlich hatte er beim Sozialamt mitgeteilt, dass sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihm gelebt hatte, was SR. JN. unterlassen hatte anzuzeigen. KHK KV. forderte den Angeklagten nach der Beschuldigtenvernehmung auf, sich von SR. JN. fern zu halten und sich ihr nicht zu nähern. Der Angeklagte lauerte ihr jedoch trotzdem auf, beleidigte sie und drohte ihr am 12.11.2017 am Telefon, er werde sie durch den Dreck ziehen. Dieses Gespräch zeichnete SR. JN. mittels der App auf. In einem Telefonat am 16.11.2017 räumte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHK KV. ein, dass er aus Verärgerung und im betrunkenen Zustand SR. JN. angerufen habe und betonte, dass ihm dies leid täte. Diese Handlung ist Gegenstand des o. g. Strafbefehls des Amtsgericht P.-K. vom 24.01.2018. Nachdem sich der Angeklagte am 22.12.2017 in die Evangelischen Kliniken in V. begeben hatte und dort behandelte wurde wegen psychischer und Verhaltensstörung durch Alkohol, einem Abhängigkeitssyndrom (ICD 10 F 10.2), einer akuten Intoxikation (1,57 o/oo; F 10.0), einem Entzugssyndrom (F 10.3) und einer Anpassungsstörung (F 43.2), kehrte zunächst Ruhe ein. Er war in einer körperlichen Entgiftung und in einer Therapie wegen eines depressiven Syndroms, wurde nachfolgend aber nicht ambulant weiterbehandelt. 3. Tatgeschehen Nach Beschränkung der Strafverfolgung durch die Kammer gem. § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ist folgendes Geschehen Gegenstand dieses Urteils: Am 09.03.2018 suchte der Angeklagte gegen 07:15 Uhr die Wohnung der SR. JN. auf und schellte wiederholt bei ihr. Nachmittags traf SR. JN. den Angeklagten auf der AW.-straße, der ihr den ausgestreckten Mittelfinger zeigte. Gegen 16:35 Uhr begab sich der Angeklagte unmittelbar vor den zu der Wohnung der SR. JN. gehörenden Balkon, wie er es nahezu täglich machte, und beschimpfte diese erneut als „Schlampe“ und setzte hinzu, dass diese aus ihrer Wohnung zu ihm „herauskommen“ solle. SR. JN. rief danach die Polizei, schilderte der eingesetzten Beamtin PKin QA. den Sachverhalt und übergab den Beschluss des Amtsgerichts P.-K. vom 03.11.2017. Nachdem der ebenfalls hinzugerufene Zeuge PHK AG. den Angeklagten weder am Tatort noch an seiner Arbeitsstelle angetroffen hatte, suchte dieser ihn am 12.03.2017 erneut in der Friedhofsgärtnerei T. auf. Gegenüber dem Zeugen PHK AG. gab der Angeklagte an, dass er SR. JN. am 09.03.2018 um 07:15 Uhr und 16:25 Uhr in der YJ.-straße gesehen habe, er sei aber auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe sich SR. JN. auch nicht genähert oder sie beleidigt. Am 20.03.2018 um 07:46 Uhr und am 27.03.2018 um 07:43 Uhr begab sich der Angeklagte zur Haustür der SR. JN. und schellte erneut. Diese Vorgänge schilderte sie dem Zeugen KHK KV. in einem Gespräch am 17.04.2018 und teilte ihm darüber hinaus mit, dass der Angeklagte sie seitdem nicht mehr belästigt habe. Am 08.05.2018 gegen 07:30 Uhr befuhr der Angeklagte die XL.-straße in P. mit dem Fahrrad, als SR. JN. mit dem Pkw auf der Straße OD.-straße in Richtung XL.-straße losgefahren war. Der Angeklagte kam SR. JN. direkt entgegen, fuhr auf sie zu und wollte sie durch seine Fahrweise zu einem Ausweichmanöver zwingen. Um einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten zu vermeiden, musste SR. JN. nach links ausweichen. Am 16.05.2018 um 07:20 Uhr „baute“ sich der Angeklagte vor SR. JN. auf und rief ihr zu, dass „die Bullen“ ihr nicht mehr helfen würden, es gäbe keine einstweilige Verfügung mehr. SR. JN. filmte dieses Geschehnis und speicherte dieses Video auf ihrem Mobiltelefon. Noch am selben Tag suchte SR. JN. die Polizeiwache R. auf und schilderte gegenüber dem Zeugen PHK SU. die Vorfälle vom 08.05.2018 und 16.05.2018 und stellte Strafantrag. Aufgrund dieses Verhaltens erwirkte SR. JN. am 18.05.2018 eine erneute Anordnung gegen den Angeklagten nach § 1 GewSchG (0 F 000/00 Amtsgerichts P.-K.), worin erneut ein Annäherungsverbot bis zum 18.11.2018 verhängt wurde. Am 23.05.2018 lauerte der Angeklagte SR. JN. um 07:20 Uhr und um 16:30 Uhr in einem Gebüsch vor deren Wohnung in P. auf und beleidigte sie mehrfach laut als „Schlampe“. Diese Rufe waren in der Nachbarschaft des Hauses der SR. JN. deutlich zu hören. Da SR. JN. bereits dazu übergegangen war, ihren Weg vom Haus zum Auto und umgekehrt zu filmen, fertigte sie über diese Vorfälle Videos an und speicherte diese erneut auf ihrem Mobiltelefon. Den oben genannten Vorfall zeigte sie am 24.05.2018 auf der Polizeiwache R. gegenüber dem Zeuge PHK SU. an, übergab eine Kopie der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts P.-K. und stellte Strafantrag. Am 11.06.2018 gegen 18.10 Uhr bezeichnete der Angeklagte SR. JN. in der Nähe ihrer Wohnung in P. als „Schlampe“ und fügte hinzu: „Ach fick dich doch.“ Nachdem er SR. WF. zuvor noch darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Anordnung nach dem GewSchG vom 03.11.2017 abgelaufen war, war ihm nunmehr bekannt, dass diese eine neue Anordnung am 18.05.2018 erwirkt hatte. SR. JN. informierte daraufhin die Polizei, schilderte der Zeugin POK’in QK. den Sachverhalt und zeigte den eingesetzten Beamten die von ihr erwirkte einstweilige Anordnung. SR. JN. war dabei durch die Geschehnisse sehr verängstigt und aufgebracht. Sie begab sich immer wieder auf den Balkon um nachzuschauen, ob sich der Angeklagte nochmal näherte. In einer Sprachnachricht wandte sie sich an die Zeugin HF., ihrer Nachbarin, und berichtete von diesem Vorfall. Durch sein Verhalten gegenüber SR. JN. im Zeitraum vom 09.03.2018 bis zum 11.06.2018 insbesondere die Verfolgungshandlungen und Beleidigungen bezweckte der Angeklagte, SR. JN. gegenüber Präsenz zu zeigen, sie zu demütigen und in Angst zu versetzen. Es ging ihm dabei nicht um eine Fortsetzung der Beziehung zu SR. JN., sondern darum, sie psychisch zu verletzen. Der Angeklagte wusste, dass seine Nachstellungshandlungen geeignet waren, die Lebensführung der SR. JN. zu beeinträchtigen. Ihm war bewusst, dass sie das Haus nicht mehr verließ, ohne mit dem Handy zu filmen, und ihre Lebensführung insgesamt bereits erheblich beeinträchtigt war. Dass sein Handeln in letzter Konsequenz SR. JN. dazu veranlassen konnte, sich das Leben zu nehmen, war für ihn voraussehbar. 4. Auswirkungen auf SR. JN. Weil SR. JN. Angst hatte, dass der Angeklagte ihr ständig auflauerte und sie auch schlimmeres befürchtete, zog sie sich immer mehr zurück. Sie ging nur noch selten aus dem Haus, mit Ausnahme der täglichen Hundespaziergänge und ihrem Weg zur Arbeit, schloss sie abends immer die Rollladen am Wohnzimmerfenster und zum Balkon hin; sie litt infolge des ständigen Auflauerns des Angeklagten unter Schlafstörungen. Sie schlief zuletzt nur noch auf der Couch im Wohnzimmer und ging nicht mehr in ihr Bett. Das hatte seinen Grund darin, dass SR. JN. aus Angst vor dem Angeklagten nicht mehr in ihrem Schlafzimmer schlafen wollte. Wenn sie morgens zum Auto ging, um zur Arbeit zu fahren, filmte sie diesen Weg mit ihrem Handy und nachmittags wieder den gleichen Weg zurück. Auch hatte sie Angst, alleine mit dem Hund spazieren zu gehen. Wenn sie niemand begleiten konnte auf dem Spaziergang, wie zum Beispiel der Zeuge PL. oder die Zeugin ZW., rief sie während ihrer Spaziergänge die Zeugin XJ. an. Diese blieb den gesamten Spaziergang über am Telefon, ohne dass sich die beiden unterhielten, und achtete darauf, ob etwas passierte. Für den Fall des Auftauchens des Angeklagten hatten die Zeugin und SR. JN. ein Codewort vereinbart, das SR. JN. nennen sollte. Für diesen Fall sollte die Zeugin sodann sofort die Polizei verständigen. Als SR. JN. an zwei Abenden im Mai oder Juni 2018 das Vereinsheim des SC L. aufsuchte, fragte sie anschließend den Zeugen WU. MH., der in die Richtung ging, in der auch die Wohnung der SR. JN. lag, ob diese ihn ein Stück begleiten könne. Aus Angst vor dem Angeklagten wollte sie nicht alleine nach Hause gehen. Sie hatte zuvor auch dort von den Handlungen des Angeklagten berichtet, war jedoch nicht ernst genommen worden. Sie zeigte daher den Anwesenden, unter anderem auch dem Zeuge WU. MH., ein von ihr aufgenommenes Video, dass den Angeklagten vor ihrem Haus zeigte. Der Zeuge MH. realisierte nun, was der Angeklagte tat und dass SR. JN. wirklich Angst vor diesem hatte. SR. JN. suchte häufig die Polizeiwache auf, um Anzeigen zu erstatten, und ließ sich anwaltlich beraten. Sie fühlte sich jedoch machtlos und nicht ernst genommen, da weiteres nicht passierte. Da der Angeklagte sie auch häufig in der Öffentlichkeit beleidigte, schämte sie sich gegenüber ihren Nachbarn. Sie dachte, dass ihr allein der SC L. und die Besuche im Vereinsheim bleiben würden, weil sie davon ausging, dass die Leute dort zu ihr halten würden. Auch hatte sie Angst, dass sie ihre Arbeit verliere, weil sie so häufig zur Polizei musste, um Anzeigen zu erstatten. Sie nahm Kontakt zu der Zeugin UA. auf, weil sie eine neue Wohnung suchte. SR. JN. wollte wegen der Handlungen des Angeklagten umziehen und beabsichtigte, sich eine Wohnung im Haus der Zeugin SZ. anzuschauen. Mitte Juni 2018 suchte der Angeklagte die Zeugin LB. zu Hause auf. Im Hinblick auf eine anstehende Gerichtsverhandlung bat der Angeklagte die Zeugin, dass diese auf SR. JN. einwirken solle. Nachdem diese ihm erklärt hatte, dass sie mit ihr – SR. JN. – reden werden, gleichwohl erklärte der Angeklagte ihr gegenüber, dass er „SR. fertig machen“ werde. Ihr Anwalt riet ihr in einem Gespräch, Beweise gegen den Angeklagten zu sammeln. Am 23.06.2018 entschloss sich SR. JN., obwohl sie wusste, dass der Angeklagte ebenfalls dort sein werde, im Vereinsheim des SC L. ein Weltmeisterschaftsspiel im Fernsehen zu schauen. Sie ging – unzutreffend – davon aus, dass der Angeklagte wegen der neuerlich erwirkten Gewaltschutzanordnung das Vereinsheim verlassen müsse, wenn sie dort erschiene. Einen etwaigen Verstoß des Angeklagten dagegen wollte sie dokumentieren. Sie wollte Stärke beweisen und suchte das Vereinsheim auf, obwohl sie erwartete, dass sie dort auf den Angeklagten treffen werde. Sie erhoffte sich auch, für eine weitere Anzeige nun Zeugen zu bekommen. Sie hatte die Hoffnung, dass aufgrund des möglichen weiteren Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz strafrechtliche Schritte eingeleitet werden würden, die für den Angeklagten die Zahlung einer Strafe und sodann die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätten. SR. JN. sah hierin die Möglichkeit, den Nachstellungshandlungen durch den Angeklagten ein Ende zu bereiten. Auch dem Angeklagten war bekannt, dass SR. JN. an diesem Abend in das Vereinsheim kommen werde und teilte bei Facebook noch einen Post, dass er heute „richtig Stress“ machen werde und er auch schon wisse wo. Als SR. JN. im Vereinsheim eintraf, war der Angeklagte bereits vor Ort, saß an der Theke und trank bereits ein Bier. Sie filmte diesen und rief die Polizei mit dem Hinweis, dass der Angeklagte gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen habe. SR. JN. fühlte sich zunehmend schlechter, sie hatte das Gefühl keiner würde zu ihr halten, da ihr von den übrigen Gästen gesagt wurde, dass es ungerecht sei, dass der Angeklagte gehen müsse, obwohl er eher da gewesen sei. Nachdem nach einer Stunde Polizeibeamte eingetroffen waren, wurden sie von SR. JN. über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Sie baten den Angeklagte das Lokal zu verlassen, gestatteten ihm noch, sein Bier auszutrinken und begleiteten ihn nach draußen. Beim Verlassen des Vereinsheims bezeichnete der Angeklagte SR. JN. noch als „kleine Fotze“. SR. JN. war über das Verhalten der Polizeibeamten enttäuscht. Darauf hatte sie den Wunsch, vorzeitig zu gehen, gab diesem jedoch nicht nach, weil sie nicht gegenüber den anderen Gästen einknicken wollte. Auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung rief SR. JN. ihre Freundin, die Zeugin LB., an. Während des 18-minütigen Gespräches berichtete SR. JN. der Zeugin LB. von dem Vorfall und kam auch immer wieder auf dieses Thema zurück. Sie beschrieb der Zeugin wie sie sich fühlte und wirkte in der Erwartung, dass sie nun etwas gegen den Angeklagten in der Hand habe, insoweit euphorisch. Später bat sie ihren Sohn, den Zeugen HZ. PL., der mittlerweile aus dem Urlaub zurückgekehrt war, bei ihr zu übernachten. Dies tat sie mutmaßlich, weil sie sich vor Vergeltungsmaßnahmen des Angeklagten fürchtete. Dem kam der Zeuge PL. nicht nach. Als sie am 26.06.2018 erneut die Polizei aufsuchte, um den Vorgang vom 23.06.2018 zur Anzeige zu bringen, wurde ihr seitens des Zeugen PHK DS. mitgeteilt, dass der Angeklagte nicht gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen habe, da dieser zuerst im Vereinsheim gewesen sei. Hierüber war SR. JN. sehr aufgebracht. Sie versuchte viermal ihren Anwalt, den Zeugen WY., anzurufen. Als sie ihn schließlich erreichte, vertröstete er sie auf einen Gesprächstermin an einem späteren Tag. Auch der Zeugin LB. gelang es in einem Telefonat an diesem Tag nicht, SR. JN. zu beruhigen. SR. JN. war sehr aufgebracht und verzweifelt, sie fühlte sich von Polizei und Anwalt nicht ernst genommen und glaubte nicht, dass diese irgendetwas unternehmen würden. Auch setzte sie ihren Sohn darüber in Kenntnis, dass es ihr sehr schlecht gehe. Da SR. JN. ihm gegenüber gut zwei Wochen zuvor, als er im Urlaub war, noch angegeben habe, dass es ihr gut gehe, war ihm der Ernst der Lage und die Verschlechterung des Zustandes seiner Mutter durch die vorangegangenen Handlungen des Angeklagten nicht bewusst. Er versuchte noch in einem kurzen Telefonat am 26.06.2018 um 18:30 Uhr, seine Mutter aufzubauen und zu beruhigen. Sie ließ sich jedoch nicht mehr beruhigen, weinte heftig und brach das Telefonat nach kurzer Zeit ab. SR. JN. begann dann am Abend des 26.06.2018, Alkohol zu trinken. Sie verfasste noch einige Sprachnachrichten, in denen sie Freundinnen mitteilte, wie sehr sie sie lieb habe und dass sie sich „die Tage“ melden werde. Sie entschloss sich spätestens jetzt, sich zu töten, indem sie eine große Menge Alkohol trank und eine übergroße Dosis des ihr verordneten Medikamentes Doxepin einnahm. Sie wusste um die Wirkung von Doxepin in überhöhter Dosis, insbesondere darum, dass dieses Medikament zu Herzstillstand führen kann. Diesen herbeizuführen war ihr Ziel. Ihr Beweggrund war ihre – von ihr so gesehene – aussichtslose Lebenssituation. Im Vordergrund stand dabei für sie die Beeinträchtigung ihres Lebens durch den Angeklagten. Diese konnte und wollte sie nicht länger ertragen und wählte als Ausweg den Freitod. SR. JN. sah keine Möglichkeit mehr, sich den Handlungen des Angeklagten zu entziehen. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach 20:08 Uhr am 26.06.2018 nahm SR. JN. eine große, hochtoxische Menge an Doxepin ein und verfasste einen Abschiedsbrief mit folgendem Inhalt: „Hallo mein KV. Es tut mir leid was ich getan habe und du kannst es nicht verstehen Ich habe es versucht aber es geht nicht. Ich wollte arbeiten aber ich konnte mir nichts leisten. Das Amt gibt nur den Ausländern- Auf die Arbeit war eine dicke Yennie die mich auch ignorierte sagte noch nicht mals das wir Pause haben. Du verstehst es nicht die Bullen, der Rechtsanwalt alle sind gegen dich. Du lebe dein Leben Papa + Oma + Ich schauen runter Ich liebe dich. Es tut mir Leid aber ich kann nicht anders. Der A. hat mir noch den Rest gegeben. Die Krankenkassenkarte ist in meine Schublade ich habe nur keine Lust mehr zu suchen ich habe genug gesucht. sage bitte dem Opa OP. ich habe ihn über alles lieb gehabt. Er ist ein Engel Besseren Papa oder Opa kann man nicht bekommen. Und Du lebe dein Leben ich hoffe jetzt das ich beim Papa bin. Ich liebe dich Du machst das schon 1000000 Küsschen und Denk Dran unsre kleine Farm + Bonanca Hoffentlich bist Du stärker und glaube mich Irgendwie habe ich immer am Nikolaus, Weihnachtsmann + Christkind geglaubt ich weiß nur nicht an wen genau Gebe dem 1 A. LC. ein Kuß von mir. P.S An mein Bauch kann man nichts machen. Ist kein Fett“ Im Laufe des Verfassens des Abschiedsbriefes setzte bereits die Wirkung der Tabletten ein, die Schrift wurde unordentlicher. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt verlor SR. JN. das Bewusstsein und verstarb in der folgenden Nacht an der kardio-toxischen Wirkung des Doxepin. Nachdem der Zeuge PL. auf seine Kontaktversuche keine Rückmeldung seiner Mutter bekommen hatte, suchte er am nächsten Morgen deren Wohnung auf. Er wunderte sich, dass die Rollladen noch runter gelassen waren. Er versuchte mit seinem Zweitschlüssel die Wohnung zu öffnen, scheiterte jedoch, weil SR. JN. einen weiteren Sicherheitsriegel an der Tür verschlossen hatte. Der Zeuge PL. begab sich daher auf die Rückseite des Hauses zum Balkon und schob die Rollläden hoch. Er sah seine Mutter im Wohnzimmer auf der Couch liegen. Als diese auf sein Klopfen nicht reagierte, schlug er die Scheibe ein und öffnete dann die Tür. Er betrat das Wohnzimmer, erkannte sofort, dass seine Mutter verstorben war und informierte den Rettungsdienst und seinen Großvater, den Zeugen LC.. Die später eintreffenden Polizeibeamtinnen, die Zeugin KHKin FS. und KOKin CK. nahmen sodann den Tatort auf und stellten fest, dass ein weiterer Riegel an der Haustür angebracht war, der dazu geführt hatte, dass der Zeuge PL. mit seinem Schlüssel die Wohnung nicht betreten konnte. Die Wohnung befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem ordentlichen Zustand. Im Wohnzimmer auf dem Tisch fanden die Zeuginnen mehrere leere Tablettenblister des Medikamentes Doxepin und eine zu 2/3 gefüllte Flasche Wein. Der Selbstmord der SR. JN. ist ursächlich auf die Nachstellungen des Angeklagten im Zeitraum vom 09.03.2018 bis zum 11.06.2018 zurückzuführen. Wenngleich aus dem Abschiedsbrief ein Bündel an Motiven für den Selbstmord hervorgeht, war ganz entscheidendes, ausschlaggebendes Motiv das dauernde Nachstellen durch den Angeklagten. Ohne die o. g. Nachstellungen im Zeitraum vom 09.03.2018 bis zum 11.06.2018 wäre SR. JN. nicht in dem aufgetretenen Ausmaß, das zu ihrem Tod führte, in eine psychische Belastungssituation gekommen. Die Nachstellungshandlungen des Angeklagten waren ursächlich für das tiefe Krisenerleben, in dem sich SR. JN. befand. Auch wenn sie zunächst versuchte, diesem Krisenerleben, das durch die Handlungen des Angeklagten verursacht war, entgegenzuwirken, indem sie sich immer wieder an die Polizei und ihren Rechtsanwalt wandte, so hatte sie zuletzt den Eindruck erlangt, dass ihr niemand helfen könne und sie sich den Handlungen des Angeklagten nicht entziehen könne. Eine depressive Erkrankung als Todesursache schließt die Kammer ebenso wie einen sonstigen Grund für ihren Selbstmord aus. Den Selbstmord und seine Verursachung konnte der Angeklagte bei seinem Tun vorhersehen. Er hätte ihn vermeiden können. Er wusste um die psychische Verfassung der SR. JN. und dass sie bereits einen Selbstmordversuch nach der Trennung von ihrem Ehemann vorgenommen hatte. Ihm war klar, dass sein Verhalten gegenüber SR. JN. von so großer Intensität, Aggressivität und Bösartigkeit war, dass es erhebliche psychische Störungen ausgelöst hatte und fortwährend weiter auslöste. 5. Schuldfähigkeit Der Angeklagte war bei seinem gesamten Tun uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. III. Nachtatgeschehen Von dem Tod der SR. JN. erfuhr der Angeklagte spätestens am Folgetag. Ende Juni 2018 lernte der Angeklagte über ein Internetdatingportal die Zeugin LF. PB. kennen. Die Zeugin ging schnell eine Beziehung zu dem Angeklagten ein. Gegenüber den Zeuginnen LF. und KW. PB., der Tochter der LF. PB., gab er wahrheitswidrig vor, dass er eine Eigentumswohnung hätte, in die er aber aktuell nicht könne, weil der Gerichtsvollzieher eingeschaltet sei. Der Angeklagte zog daher bei der Zeugin LF. PB. ein. Die Beziehung zu der Zeugin LF. PB. verlief zunächst harmonisch. Aufgrund der häufigen Anwesenheit der Zeugin KW. PB. kam es jedoch in der Wohnung der LF. PB. immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und KW. PB.. Als LF. PB. einmal mit KW. PB. in Anwesenheit des Angeklagten telefonierte, drohte der Angeklagte der KW. PB., er werde ihr – KW. PB. – den Hals brechen. Der Angeklagte begann nunmehr, auch die Zeugin LF. PB. zu kontrollieren, wenn diese ohne ihn das Haus verließ. Er glaubte, dass sie sich mit anderen Männern treffe. Wenn diese ihn aufgrund eines Streites der Wohnung verwies, schlief er vor dem Haus der Zeugin in einer Bushaltestelle auf der Bank. Die Zeugin nahm ihn dann mehrfach wieder bei sich auf. KW. PB. riet ihrer Mutter immer wieder zur Trennung von dem Angeklagten. Als diese dann endgültig die Trennung vollzogen hatte, bedrohte der Angeklagte KW. PB., er werde sie zusammenschlagen. Als die Zeuginnen PB. am 02.11.2018 gemeinsam einkaufen gehen wollten, folgte ihnen der Angeklagte. Er beobachtete sie fortwährend, wobei er sich vor den Zeuginnen versteckte. Dann rief er der Zeugin KW. PB. zu, dass er sie zusammenschlagen werde. Die Zeugin KW. PB. rief sodann die Polizei, die den Angeklagten in unmittelbarer Nähe antraf und ihm einen Platzverweis erteilte. Nachdem der Angeklagte die Unterkunft bei LF. PB. verloren hatte, begab er sich Anfang November 2018 zu seinem Bruder, da er sich Hilfe wegen seiner Mittel- und Wohnungslosigkeit erhoffte. Dessen Tochter, die Zeugin Q. E., die von Beruf Sozialarbeiterin ist, half ihm, einen Antrag auf Einrichtung einer umfassenden Betreuung auszufüllen und zu stellen. Nachfolgend begleitete sie den Angeklagten auch zur Suchtberatungsstelle. Unter dem 12.11.2018 erließ das Amtsgericht U. (0 Gs 0000/00) Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der Nachstellung mit Todesfolge. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 22.11.2018 in P. festgenommen. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Urteilsverkündung aufgehoben. Der Angeklagte wurde am 08.01.2019 durch die Sachverständige Dr. UY. exploriert. Dort gab er gegenüber der Sachverständigen an, dass er zu den Tatvorwürfen nichts sagen wolle. Er könne nur sagen, dass SR. JN. „schwerste Alkoholikerin“ gewesen sei, sie habe sechs bis sieben Liter Wein am Tag getrunken, dazu Herztabletten und Antidepressiva genommen. Wenn er von der Arbeit gekommen sei, habe sie „nachmittags schon besoffen auf der Couch“ gelegen. Er habe gewusst, dass sie schon zwei Selbstmordversuche hinter sich hatte. Er habe auch ihren ersten Ehemann gekannt, der habe sie öfter geschlagen. Man sei im Mai 2016 zusammengekommen und bis Oktober 2017 liiert gewesen. Sie habe ihn auch immer mit dem Handy gefilmt, er wisse aber nicht warum. Im November 2017 habe er sie auf einer Internetplattform gesehen, da habe er ihr etwas an den Kopf geworfen, er wisse aber nicht mehr was. Dafür habe er eine Geldstrafe bekommen. Sie habe ihn im Oktober 2017 rausgeschmissen und er habe schnell eine neue Wohnung gebraucht. IV. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen: 1. a. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten beruhen auf seiner diesen entsprechenden Einlassung vor der Kammer sowie den ergänzenden Angaben der Zeugen Q. E. und J. T. sowie der Sachverständigen Dr. UY. in der Hauptverhandlung. Letztere hat der Kammer die Angaben zum Werdegang, die der Angeklagte bei der Exploration durch sie gemacht hatte, berichtet. Die Zeugin Q. E. gab zu der innerfamiliären Beziehung an, dass sie ihren Onkel vor seinem Erscheinen im Herbst 2018 nicht gekannt habe. Als sie jünger gewesen sei, hätten ihre Eltern Kontakt zum Angeklagten gehabt. Es habe aber immer wieder Kontaktabbrüche gegeben. Ihr Vater habe auch mal notfallmäßig weg gemusst, weil es wieder Probleme gegeben habe. Sie habe auch von häuslicher Gewalt gewusst und was er (der Angeklagte) den Frauen angetan habe. Der Zeuge T. hat ausgesagt, dass der Angeklagte schon zu der Zeit bei ihnen beschäftigt gewesen sei, als sein Vater die Gärtnerei betrieben habe, und in den letzten zwei Jahren. Er habe als Aushilfe angefangen und sei später fest angestellt gewesen. Zuletzt habe er ihn seit 2017 beschäftigt. Der Angeklagte sei die Straße entlang gelaufen, er habe ihn einfach angesprochen und gefragt, ob er wieder bei ihm arbeiten wolle. Das müsse im Frühjahr 2017 gewesen sein. Er habe dann bis zum 30.11.2017, zuletzt mit 30 Stunden die Woche, dort gearbeitet, dann wieder ab dem 01.03.2018 mit 30 Stunden die Woche. Die Arbeit auf dem Friedhof sei eine Art Saisongeschäft. Er habe ihm zum 14.09.2018 gekündigt, nachdem er die dritte Abmahnung wegen Nichtanwesenheit am Arbeitsplatz erhalten habe. Man habe an und für sich sehr gut mit ihm arbeiten können, wenn er nicht seine Probleme mitgebracht hätte. Er habe nicht gesehen, dass er während der Arbeit Alkohol getrunken habe, aber er habe es gerochen. Wenn er keine Probleme habe, sei er ein dufter Typ und er habe ihn eingestellt, weil er sich auf ihn verlassen konnte. Die Kammer hält die Angaben der Zeugen Q. E. und YE. für glaubhaft. Die Zeugen haben mit guter Erinnerung und ohne überschießende Belastungstendez ihr Verhältnis zu dem Angeklagten geschildert. b. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten beruhen auf seiner diesen entsprechenden Einlassung sowie den ergänzenden Angaben der Sachverständigen Dr. UY. über die Angaben, die der Angeklagte hierzu in der Exploration gemacht hat. Die Feststellungen zu den bisherigen psychiatrischen Behandlungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit er hierzu genaue Angaben machen konnte, sowie ergänzend auf dem Entlassungsbericht des St. S.-Hospitals M. vom 23.04.2013, dem Entlassungsbericht des WU.-YG.-Krankenhaus UN. und dem vorläufigen Entlassungsbrief der Evangelischen Kliniken V. vom 10.01.2018. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass der Angeklagte sich unter Alkoholeinfluss nicht anders verhält als ohne. So haben der Zeuge T. und der Zeuge HB., der den Angeklagten noch aus seiner aktiven Zeit als Fußballspieler beim SC L. kennt, übereinstimmend ausgesagt, dass er unter Alkoholeinfluss ihnen gegenüber keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. c. Die Feststellungen zu den vorherigen Beziehungen des Angeklagten und sein Verhalten in diesen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen DI. E., D. E., N. und W. H. sowie der Zeugin Z.. Die Feststellungen zur Beziehung mit DI. E. beruhen auf den Angaben der Zeugin hierzu. Der Angeklagte hat sich hierzu nicht eingelassen. Die Zeugin DI. E. hat ausgesagt, dass sie eine gemeinsame 21-jährige Tochter hätten, TA. sei am 06.02.1998 geboren. Sie hätten sich Silvester 1996 auf dem Sportplatz kennen gelernt. Zunächst hätte sie einen guten Eindruck von ihm gehabt, später sei er aggressiv und gewalttätig geworden. Am 24.08.1997 hätten sie geheiratet. Als sie schwanger geworden sei, sei klar gewesen, dass das Kind nicht ohne seinen Namen auf die Welt komme. Sie habe ihn eigentlich nicht heiraten wollen. Er sei anfangs extrem aggressiv geworden, wenn er getrunken hatte, später habe er dafür keinen Alkohol mehr gebraucht. Er sei auch kontrollsüchtig gewesen. So habe sie mal im Supermarkt an der Kasse gestanden, als er angerufen habe. Hinter ihr hätten sich zwei Männer unterhalten. Er habe dann gefragt, wer das sei, und habe ihr unterstellt, sie sei mit Männern unterwegs. Der Angeklagte habe dann begonnen, exzessiv Alkohol zu konsumieren. Teilweise habe er auch schon vor der Arbeit getrunken. Wenn er am Wochenende auf den Sportplatz ging, sei der Alkoholkonsum gang und gäbe gewesen. Auch in der Woche habe er getrunken, wenn er dort gewesen sei. Wenn er getrunken habe, sei er schneller aggressiv und jähzornig geworden. Einmal auf dem Sportplatz habe er versucht, sie während eines Streites anzugehen. Ein Kollege habe ihn weggezogen, weil er sie habe schlagen wollen. Worum es in dem Streit ging, wisse nicht mehr. Die körperlichen Angriffe ihr gegenüber hätten angefangen, als sie schwanger gewesen sei. Er habe sie geschubst und ihr gesagt, er trete ihr jetzt in den Bauch und lasse sie ausbluten. Grund für diesen Streit sei gewesen, dass sie ihn nicht habe heiraten wollen. Noch einen Tag vor der Hochzeit habe sie ihre Mutter angerufen und gebeten, sie abzuholen, weil sie ihn nicht heiraten wollte. Einmal habe er ihr in einem Streit das Nasenbein gebrochen. Der Bruch habe im Krankenhaus durch eine Not-OP behandelt werden müssen. Er sei an dem Freitag zum Sportplatz gegangen und habe eine Trinktour gemacht. Er sei Samstag volltrunken nach Hause gekommen und habe sie aus dem Bett geholt, damit sie ihm etwas zu essen mache. Sie habe aber weiter schlafen wollen und habe es abgelehnt. Er habe dann ausgeholt und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Eine Anzeige habe sie nicht erstattet, weil ihre Eltern sie unter Druck gesetzt hätten. Bei einem weiteren Streit habe er ihr ein künstliches Blumenbouquet ins Gesicht gedrückt. Dabei habe sich der Draht gelöst und sich in ihr Auge gebohrt. Es habe geblutet. Ihr Vater sei mit ihr ins Krankenhaus gefahren. Bevor sie das Krankenhaus betreten hätten, habe ihr Vater sie gefragt, was sie jetzt machen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Wahrheit erzählen und Anzeige erstatten wolle. Ihr Vater habe ihr dann gesagt, sie solle das nicht machen, weil „der A. sonst Ärger bekäme“. Der Fremdkörper im Auge habe entfernt werden müssen und sie habe eigentlich einen Tag im Krankenhaus bleiben sollen. Ihr Vater habe aber dem Arzt gesagt, dass sie nach Hause müsse, weil sie einen berufstätigen Mann und ein Kleinkind zuhause hätte. Sie wisse, dass der Angeklagte mal in der Psychiatrie in M. gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt habe eine Anzeige wegen Kindesmisshandlung im Raum gestanden. Sie sei sehr beeinflusst gewesen von ihren Eltern. Ihre Eltern hätten sie gedrängt, keine Aussage zu machen. Er habe sich dann selber eingewiesen. Weitere Krankenhausaufenthalte seien ihr nicht bekannt. Sie habe zweimal die Scheidung eingereicht, habe diese aber auch zweimal „eingefroren“, weil sie gehofft hatte, dass er sich ändern würde. Er habe das dann auch immer ins Lächerliche gezogen und habe ihr gesagt, sie solle doch ihren Anwalt anrufen. Das habe sie dann irgendwann auch getan und die Scheidung durchgezogen. Er habe sie immer wieder geschlagen und sei jähzorniger geworden. Vorbei sei es aber gewesen, als er ihre Tochter angepackt hatte. Zu dem Zeitpunkt habe die Tochter Drei-Monats-Koliken gehabt und habe viel geweint. Als sie - die Zeugin – einmal in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie gesehen, wie er das Kind geschüttelt habe. Er habe immer gesagt, sie schreie doch nur aus Langeweile. Ihre Tochter habe sich erbrochen gehabt und sie habe sie abduschen wollen. Dabei habe sie gesehen, dass sie Druckstellen im Hüftbereich hatte. Sie sei dann ins Krankenhaus gefahren und habe Anzeige erstattet. Ihre Mutter habe sie dann gedrängt, die Anzeige zurück zu nehmen. Sie habe ihn auch nach einer Erklärung gefragt, habe darauf aber keine Antwort bekommen. Nach der räumlichen Trennung habe sie auch eine einstweilige Verfügung gegen den Angeklagten erwirkt, weswegen er die Wohnung verlassen musste. Grund hierfür seien die diversen Anzeigen gewesen. Die Polizei habe sich bei ihnen die Klinke in die Hand gegeben. Auch nachdem er die Wohnung verlassen habe, sei er noch manchmal über den Balkon wieder in die Wohnung rein. Unten am Haus sei ein Fahrradhof gewesen. Er sei dann da hochgeklettert und habe plötzlich in der Wohnung gestanden. Dies sei so drei oder vier Mal passiert. Darüber hinaus habe es keinen Kontakt gegeben, außer dass er immer vor der Tür gestanden habe. Seine neue Wohnung sei in der direkten Nachbarschaft gewesen. Er habe auch häufiger nachts bei ihr vor der Tür gestanden, als sie schon in V. gewohnt habe. Sie könne sich nicht erklären, wie er plötzlich an die neue Anschrift in VI. gekommen sei, da sie eine Auskunftssperre erwirkt hatte. Sie vermute, dass er über den Kontakt zu ihrer Mutter die Anschrift bekommen habe. Einmal habe er sie in die Wohnung gedrückt und sei durch die ganze Wohnung gerannt in der – nicht zutreffenden – Auffassung, sie hätte einen anderen Mann da. Sie habe ihn dann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und habe ihm gesagt, sie rufe die Polizei. Er habe sie dann angegriffen und gesagt, wenn er sie nicht kriege, solle sie keiner kriegen. Er habe sie mit einer Hand gewürgt und mit der anderen an den Schrank gedrückt. Sie sei dann in die Küche, habe ein Messer geholt und ihm gesagt, bevor er sie umbringe, bringe sie ihn um. Er habe dann die Wohnung verlassen, sie sei noch hinterher und habe später Anzeige erstattet. Dies müsse kurz nach ihrem Umzug nach V. im Jahr 2001 gewesen sein. Er sei an dem Tag alkoholisiert gewesen. Sie wisse, wie er reagiere, wenn er getrunken habe und habe auch eine Fahne gerochen. Auch die Augen seien glasig gewesen. Nach der Scheidung sei ihr das alleinige Sorgerecht zugesprochen worden. Sie habe aber gewollt, dass er Kontakt zu seinem Kind habe. Daher habe er alle zwei Wochen für zwei Stunden Kontakt zur Tochter gehabt. Einmal sei er zum Umgangskontakt gekommen und sei volltrunken gewesen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei seit einem Vorfall beendet, als AP. mal einen Spülmaschinen-Tab in den Mund genommen habe. Sie habe ihr zwar sofort den Mund ausgespült, habe aber dennoch den Krankenwagen gerufen. Aus dem Krankenhaus habe sie ihn angerufen und informiert. Er habe sie beschimpft. Sie habe ihn dennoch gefragt, wann er ins Krankenhaus kommen könne. Er habe dann gesagt, es sei Wochenende und er stehe im Stadion. Nach Entlassung der Tochter aus dem Krankenhaus sei sie dann zum Anwalt gegangen und habe den Entzug des Umgangsrechts erwirkt. Ihre Tochter sei dort ungefähr ein oder 1 ½ Jahre alt gewesen. Danach habe er keinen Kontakt mehr zur Tochter gehabt. Als diese 16 Jahre alt gewesen sei, habe er nochmals versucht, Kontakt aufzunehmen. Sie hätten sich getroffen, geschrieben und auch telefoniert. Die Tochter habe dann den Kontakt wieder abgebrochen. Jedes Mal wenn er gewalttätig gewesen sei, habe er sich danach entschuldigt und habe ihr versichert, dass es nicht mehr vorkommen werde. Sie habe sich einmal mit dem Angeklagten getroffen. Das sei vor der Kontaktaufnahme mit der Tochter gewesen. Sie hätten über Facebook geschrieben und hätten sich dann in L. getroffen. Sie habe versucht, ihm die weitere Kontaktaufnahme zur Tochter auszureden, weil sie diese habe schützen wollen. Soweit die Zeugin DI. E. unter Ausschluss der Öffentlichkeit Angaben zu ihrer sexuellen Beziehung zu dem Angeklagten gemacht hat, wird von einer Darstellung abgesehen, da diese Angaben nicht von Bedeutung gewesen sind. Die Kammer glaubt der Zeugin. Diese hat mit guter Erinnerung die Geschehnisse geschildert. So waren ihre Angaben auch nach so langer Zeit noch detailreich im Rand- und im Kerngeschehen. Die Feststellungen zu den Beziehungen zu D. E. und N. H. beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Angaben der Zeuginnen D. E., Julia Z., N. und W. H.. Der Angeklagte hat sich nur rudimentär zu seinen vorherigen Beziehungen zu den Zeuginnen D. E. und N. H. eingelassen. Der Angeklagte hat erklärt, dass er seine zweite Ehefrau bereits vorher flüchtig kannte, man sei dann 2006 zusammengekommen. Während dieser Ehe habe er sich ein bisschen mehr um die Zwillinge gekümmert. Die Ehe sei dann schlecht verlaufen, weil er herausbekommen habe, dass sie andere Bekanntschaften gehabt habe. Er habe auf dem Laptop Bilder gesehen, auf denen die Zeugin E. knapp bekleidet gewesen sei und die für ein Internet-Portal für Sex-Treffen gewesen seien. 2012 habe man sich scheiden lassen. Er sei dann mit N. zusammen gekommen, wobei er wegen des Altersunterschiedes besser hätte „nein“ sagen sollen. In einer Beziehung zu sein, habe die Kontakte zu seinen Zwillingen gefördert. Das Jugendamt sei wegen seiner Beziehung zu N. bereit gewesen, ihm Umgang mit den Zwillingen zu gewähren. Er habe dann einen Kreuzbandriss erlitten und habe deswegen die Kinder nicht nehmen können. Seine Ex-Frau habe das aber so dargestellt, als habe er die Kinder nicht sehen wollen. Die Angaben des Angeklagten sind, soweit sie im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin D. E. stehen, durch diese widerlegt. Die Zeuge D. E. hat im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Sie habe ihn in einer Gastwirtschaft kennen gelernt, sie hätten beide in L. gewohnt und hätten sich schon zehn Jahre gekannt. Sie seien enger zusammen gekommen, nachdem sie schwanger geworden sei. Dies sei Ende 2007 gewesen. Sie hätten zunächst „ein Techtelmechtel“ gehabt. Nachdem die Schwangerschaft offiziell gewesen sei, sei auch die Beziehung fester geworden. Er sei eigentlich ein netter Mensch, habe aber auch seine aggressive Seite. Als sie ihm gesagt habe, dass sie schwanger sei, habe er eine Glasscheibe in einer Tür zerschlagen. Sie habe gedacht, er sei nur überfordert. Auch habe er in der Öffentlichkeit gesagt, dass sie jetzt ihren Spaß habe, zwischen den Feiertagen schwanger zu sein, im neuen Jahr würde sie jedoch abtreiben. Dies sei jedoch von ihr nicht gewollt gewesen. Gleichwohl sei er an ihrer Seite geblieben. Während der Schwangerschaft habe er sie nie zum Frauenarzt begleitet. Bei der Geburt der Zwillinge am 05.08.2008 sei er jedoch dabei gewesen. Während der Schwangerschaft hätten sie eine gemeinsame Wohnung bezogen. Das Zusammenleben sei anfangs nicht problematisch gewesen, da er kaum da gewesen sei. Als die Kinder zwei Jahre alt gewesen seien, hätten sie geheiratet. Danach habe es richtig angefangen. Nach der Heirat habe er sich total verändert. Am Tag der Eheschließung habe sie Rotz und Wasser geheult, weil sie nach der Trauung nach Hause gegangen seien und er nichts Besseres zu tun gehabt habe, als danach mit einem Kumpel im Garten zu saufen. Sie habe ihn in den Garten begleitet, bis es ihr zu viel geworden sei. Er sei dann auch sehr herrisch ihr gegenüber gewesen, sie habe zu funktionieren gehabt. Sie sei nachts aufgestanden, habe sich um die Kinder gekümmert und habe für ihn „die brave Hausfrau“ sein müssen. Es habe Streit bei bestimmten Themen gegeben. So habe sie keinen Rock oder hohe Schuhe mehr tragen dürfen oder habe sich die Nägel nicht in bestimmten Farben lackieren dürfen. Es habe mal richtig Ärger gegeben, weil sie einen Rock getragen habe und ein Freund sie beim Angeklagten „verpetzt“ habe. Er habe alle ihre hohen Schuhe in den Müll geworfen. Er habe sie beschimpft, sie solle sich nicht so anziehen, sie sei seine Frau und keine Nutte. Sie habe ihn nach den Gründen gefragt, jedoch keine Antwort bekommen. Da sie ihm aber auch gefallen wollte, sei sie dem gefolgt. Mit den Zwillingen habe er sie immer alleine gelassen. Als einmal das Essen nicht auf dem Tisch gestanden habe, habe er ihr eine gelangt. Dann habe sie ihn aus der Wohnung geworfen und es habe richtig angefangen. Sie habe zwei einstweilige Verfügungen gegen ihn erwirkt. Er sei verurteilt worden wegen Körperverletzungen, Beleidigungen u.a.. Er habe jeden Tag vor ihrer Tür gestanden. Er habe genau die Zeiten gewusst, zu denen sie raus ging. Sie habe ein Jahr lang mit geschlossenen Rollos gelebt, die habe er jedoch teilweise hoch gedrückt. Er sei ständig da gewesen, habe sie beschimpft, egal ob die Kinder dabei gewesen seien oder nicht. Ihre Wohnung sei in unmittelbarer Nähe zu seiner Arbeitsstätte gewesen. Er sei auch auf den Balkon geklettert und habe einmal dort auch geschlafen. Mit seinem Fahrrad sei er durch die Gegend gefahren, habe sie beschimpft und erzählt, sie hätte Hepatitis. „Fette Sau“, „dicke Sau“ und „Schlampe“ seien seine Standardbeleidigungen ihr gegenüber gewesen. „Internetschlampe“ habe er sie auch genannt, weil sie nach der Trennung im Internet gesurft und in Chats geschrieben hatte. Auch habe er mal einen Hunde-Kot-Beutel gegen ihre Scheibe geworfen. Gesehen habe sie ihn dabei jedoch nicht. Er habe ihr auch mal gedroht, sie beim nächsten Mal mit Batteriesäure zu übergießen. Ein weiteres Mal habe er sie gepackt und habe ihr eine Zigarette im Auge ausdrücken wollen. Bei einem weiteren Vorfall sei sie auf dem Weg zu einer Freundin gewesen, da sei er gekommen und habe sie so fest in die Brust gekniffen, dass diese blau gewesen sei. Ihre Kinder seien zu ihrer Freundin gelaufen und sie hätte die Polizei informiert. Bei einem weiteren Vorfall habe er ihre Jacke zerrissen. Sie habe versucht, über das Jugendamt Kontakt zu halten wegen der Kinder. Bei einem Besuch habe er mit der Polizei rausgeholt werden müssen, weil er sich nicht im Griff gehabt hatte. Es habe einen weiteren Vorfall in der Kita gegeben. Dort habe es ein Gespräch gegeben, weil man zwischen ihnen vermitteln wollte. Während des Gespräches sei er aufgestanden, habe ihr eine gescheuert und sei dann gegangen. Es sei dann die Polizei informiert worden. Es hätte regelmäßig begleiteter Kontakt stattgefunden. Als sie dann eine Familienhelferin bekommen habe und diese die Kinder zu den Treffen begleitete, habe er das Interesse verloren. Sie habe mehrere Familienhelfer in Folge gehabt, weil er diese immer vergrault habe. 2012 sei sie im Wege der Härtefallscheidung geschieden worden. Sie habe zwei aufeinanderfolgende einstweilige Verfügungen (Anordnungen nach dem GewSchG) gegen ihn erwirkt. Gegen diese habe er immer verstoßen. Das Jugendamt habe ihr dann aufgegeben, umzuziehen und nicht ins Erdgeschoss zu ziehen, sonst hätten sie ihr „die Kinder weggenommen“. Nach dem Umzug habe er der Mitarbeiterin des Jugendamtes auf die Mailbox gesprochen und ihr gedroht. Sie habe auch eine Auskunftssperre erwirkt. Nach dem Umzug sei es dann ruhiger geworden. Am letzten Verhandlungstag habe er auf den Umgang mit den Zwillingen verzichtet. Bei der Einschulung der Zwillinge habe er letztmalig Interesse an diesen gezeigt. Alkohol sei sein bester Freund gewesen. Teilweise habe er morgens schon um 8 Uhr begonnen zu trinken, Frühschoppen am Sonntag habe immer stattgefunden. Am Wochenende habe er regelmäßig getrunken, er habe gerne Bier und Pernod mit Wasser getrunken. Wenn er alkoholisiert gewesen sei, sei er immer sofort ins Bett gegangen. Wenn sie zusammen unterwegs gewesen seien, habe er auch mal Jugendliche angepöbelt. Da habe sie ihn zurückgezogen. Er habe aber genau gewusst, mit wem er sich anlegen konnte. Sie könne aber nicht sagen, dass er unter Alkohol bösartiger gewesen sei als ohne Alkohol. Soweit die Zeugin D. E. unter Ausschluss der Öffentlichkeit Angaben zu ihrer sexuellen Beziehung zu dem Angeklagten gemacht hat, wird von einer Darstellung abgesehen, da diese Angaben ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. E.. Diese hat mit guter Erinnerung und detailreich die Geschehnisse geschildert. Des Weiteren entsprechen ihre Angaben zum Verhalten des Angeklagten den Bekundungen der Zeugin Z.. Die Zeugin Z. hat ausgesagt, dass sie zwischen 2013 und 2014 Frau E. im Auftrag des Jugendamtes betreut habe. Sie habe selber wahrgenommen, dass Frau E. und der Angeklagte massive Auseinandersetzungen hatten. Frau E. habe sich dann aber ein Stück abgrenzen können. Zuvor habe diese Annäherungsverbote erwirkt. Es sei dann zum Stalking durch den Angeklagten gekommen. So habe er unangemeldet am Kindergarten gestanden und habe die Kinder angesprochen. Frau E. sei in großer Sorge gewesen und habe Angst gehabt, er lauere im Gebüsch hinterm Haus. Sie habe berichtet, dass er Steine durch eine Scheibe geschmissen habe. Aus den Erzählungen von Frau E. wisse sie, dass er sie beleidigt und telefonisch terrorisiert habe. An eine an sie gerichtete Sprachnachricht des Angeklagten könne sie sich ohne weiteres nicht erinnern. Wenn ihr der Inhalt der Nachricht vorgehalten werde („So Frau Z., sagen sie dem fetten Schwein, dass ich am Wochenende an ihrer Wohnung auftauchen werde. Ich hau‘ se doof. Dass ich sie Weihnachten wieder nicht sehen darf, meine Kinder, dafür kriegt se jetzt alles, was sie braucht. Ich schwör’s!“), könne sie sich an die weiteren Umstände erinnern. Frau E. habe umziehen sollen und er habe versucht, Kontakt zu bekommen. Der Wortlaut der Nachricht war sein Tenor, so wie sie ihn immer erlebt habe, er sei immer sehr schnell aggressiv gewesen. Alkohol sei immer ein Thema bei dem Angeklagten gewesen, davon habe Frau E. berichtet. Es habe aber auch Situation gegeben, da habe sie selber vermutet, dass er getrunken habe. Die Zeugin N. H. hat ausgesagt, dass sie den Angeklagten in der Klinik kennen gelernt habe. Sie sei wegen eines „Burn-Out“ in der Klinik gewesen, er wegen Alkoholproblemen. Das sei so vor fünf oder sechs Jahren gewesen. Sie sei mit ihm ins Gespräch gekommen. Er habe über seine Kinder erzählt. Sie seien dann zusammen gekommen und er habe nach seiner Entlassung bei ihr gewohnt. Er habe ihr gesagt, dass er eine Wohnung habe, jedoch nicht hinein könnte, weil er keinen Strom bezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zunächst noch in der Klinik gewesen. Nach ihrer Entlassung hätten sie gemeinsam in ihrer Wohnung gewohnt. Anfangs sei die Beziehung normal gewesen, dann habe er angefangen wieder mehr zu trinken. Ein Jahr lang hätten sie auch ab und zu Umgang mit den Zwillingen gehabt. Im Oktober im Jahr darauf habe er aber den Kontakt zu den Kindern abgebrochen und habe dann angefangen, richtig zu trinken. Er habe vor allem Schnaps und Bier getrunken. Er sei dann auch gewalttätiger geworden. Er habe zu Hause den Lauten gemacht und mit ihr geschimpft, warum sie mit anderen Männern rede. Dann sei ihm auch mal die Hand ausgerutscht. Sie habe versucht, sich zu trennen, sie habe es aber nicht gekonnt. Im Januar 2015 sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen. Er habe sehr viel getrunken gehabt und sie habe ihn deswegen aufgefordert, auf der Couch zu schlafen, da sie ihn nicht ertragen konnte. Er habe ihr dann SMS aus dem Wohnzimmer geschrieben und habe sie beleidigt. Sie sei dann aus dem Schlafzimmer raus, zu ihm ins Wohnzimmer und habe ihn gefragt, was das solle. Der Angeklagte habe ihr dann an den Kragen gewollt und sie habe ihn leicht geschubst, weil er ihr zu nahe gekommen sei. Er sei dann durch eine Glastür gefallen. Er habe sehr stark geblutet. Die Nachbarn hätten den Notruf gewählt und der Arzt habe ihr gesagt, dass er verblutet wäre, wenn ihm nicht schnell geholfen worden wäre. Sie habe ihn auch mal geschlagen, weil sie sich nicht mehr anders zu helfen gewusst habe. Sie sei sehr enttäuscht gewesen, dass er nicht aufhöre zu trinken. Sie habe aber auch das Gute in ihm gesehen und habe nicht gewollt, dass er wegen der laufenden Bewährung Ärger bekomme. Erst nach drei Jahren habe sie sich dann getrennt. Am 15.08.2015 sei er ausgezogen, da habe er aber auch schon eine eigene Wohnung gehabt. Dann habe es anderthalb Jahr massiv Ärger gegeben. Er habe ihr ständig aufgelauert, habe plötzlich vor ihr gestanden. Einmal habe er ihr heißen Kaffee ins Gesicht geschüttet, als sie nach Hause gekommen sei und er plötzlich vor der Tür gestanden habe. Sie habe auch gesehen, wie er ihr Sachen ans Fenster geworfen oder Bier ans Fenster gespritzt habe. Mit ihrem neuen Freund habe er sich auch mal geprügelt. Auch ihre Mutter habe er gestalkt. Auch habe ihr jemand mal Hundekot unter den Griff des Autos geschmiert, die Reifen zerstochen und den Lack zerkratzt. Sie gehe davon aus, dass er es war. Darauf sei sie gekommen, weil sie ihn danach getroffen habe und er gefragt habe, ob sie so richtig „in die Scheiße gegriffen“ hätte. An einem Morgen habe der Angeklagte zu ihrem Freund gesagt, sie seien beide Verräter und sie würden „die Quittung“ dafür bekommen. Auch habe er ihr mal gedroht, er werde sie umbringen. Sie habe das angezeigt und nach der Verhandlung sei Ruhe eingekehrt. Sie sei dort nicht als Zeugin vernommen worden. Er habe sich auch über seinen Verteidiger bei ihr entschuldigt, diese Entschuldigung habe sie jedoch nicht angenommen. Sie sei danach psychisch fertig gewesen, habe sich aber nicht in Behandlung begeben deswegen. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin für glaubhaft. Ihre Angaben waren detailreich und eine überschießende Belastungstendenz war nicht erkennbar. So hat die Zeugin sogar eigene körperliche Handlungen gegen den Angeklagten eingeräumt. Ergänzend hierzu hat die Zeugin W. H., die Mutter der N. H., ausgesagt, dass sie den Angeklagten in der Klinik das erste Mal gesehen habe. Dies sei Anfang 2013 gewesen. In Begleitung eines Psychologen habe ihre Tochter ihnen erzählt, dass sie zusammen seien. Sie habe auch mitbekommen, dass er sofort bei ihrer Tochter eingezogen sei. Ihr Kontakt zu ihrer Tochter sei plötzlich ganz schlecht geworden. Sie sei aggressiv und verschlossen gewesen. Eine Zeit lang hätten sie sie nicht gesehen. Dann sei er mal mitgekommen und habe stolz erzählt, dass er vorbestraft sei. Er habe dabei kein Unrechtsbewusstsein gezeigt. Sie hätten sich dann im Weiteren selten gesehen. Ihr seien blaue Flecken an ihrer Tochter aufgefallen und sie habe sie auch darauf angesprochen. Ihre Tochter habe nicht mit ihr darüber reden wollen und habe ausweichend geantwortet. Sie wisse, dass die Nachbarn mehrmals die Polizei gerufen hätten. Die Situation sei eskaliert als ihre Tochter sich von ihm gelöst habe. Sie und ihr Mann hätten ihre Tochter unterstützt und hätten ihm seine Sachen gebracht. Dann sei es erst richtig losgegangen. Der Angeklagte habe da schon eine neue Wohnung angemietet gehabt. Sie selbst wohnten in einer Sackgasse und es habe eigentlich keine Veranlassung für den Angeklagten gegeben, an ihrem Haus vorbei zu gehen; es sei denn, er habe zu ihnen gewollt. Sie habe dann begonnen, Y. zu führen und habe den Angeklagten an folgenden Tagen gesehen: am 26.08.2015 sei er zu Fuß am Haus vorbei, am 28.08.2015 mit dem Fahrrad am Haus vorbei gefahren, am 30.08.2015 habe er mit einer Bierflasche vor dem Haus gesessen, am 02.09.2015 sei er wieder mit dem Fahrrad am Haus vorbeigefahren und am 06.09.2015 sei er vor dem Haus auf und ab gegangen. Er habe auch ständig angerufen, um sich über N. zu beschweren oder unter fadenscheinigen Angaben irgendwelche Sachen heraus zu verlangen. Hinterher hätten sie schon Angst gehabt, ans Telefon zu gehen. Dann habe er erst mit unterdrückter Nummer angerufen, dann habe er sich andere Handys geliehen. Er habe ihr auch ständig SMS geschickt und habe auch versucht, ihr Fotos zu schicken. Das habe aber nicht funktioniert, weil sie kein fotofähiges Handy gehabt habe. Auch N. habe er SMS geschickt. Dies sei im Herbst 2015 gewesen. Sie hätte schon Angst gehabt, den Müll raus zu bringen. Aus Angst, vor peinlichen Auseinandersetzungen mit den Angeklagten, hätten sie dann auch ihre Geburtstagsfeier zu ihrem 60. Geburtstag abgesagt. Sie hätten sich dann eine neue Nummer für ihr Handy besorgt und seien in den Urlaub gefahren. Danach sei Ruhe gewesen. Bei ihrer Tochter sei das noch eine Zeit lang weiter gegangen. Sie wisse nicht genau, wann das bei ihrer Tochter geendet habe. Sie habe ihrer Tochter auch geraten, ihn anzuzeigen, diese habe das aber nicht gewollt. Ihrerseits hätte sie keine Anzeigen erstattet, weil sie ihre Tochter nicht unter Druck setzen wollte. Auch die Angaben der Zeugin W. H. sind glaubhaft. Sie decken sich mit den Angaben der Zeugin N. H., waren detailreich und in sich stimmig und nachvollziehbar. d. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 04.07.2018 sowie den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts P.-K. vom 20.09.2013, des Amtsgerichts U. vom 09.11.2016 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts P.-K. vom 24.01.2018. 2. a. Die Feststellungen zur Person der SR. JN. beruhen auf den Aussagen der Zeugen PL., LB., VF., HB., XJ., ZW., LC. und HF.. Der Sohn der SR. JN., der Zeuge HZ. PL., hat ausgesagt, dass seine Mutter eine herzliche Person gewesen sei, die viele Freundinnen gehabt habe und sehr beliebt gewesen sei. Er habe mit ihr über alles reden können, sie hätten sich auch regelmäßig getroffen. Wenn es ihm mal schlecht gegangen sei, habe er in ihrer Wohnung geschlafen. Darüber hinaus sei er regelmäßig zum Essen zu ihr hin gegangen. Er habe in einem Haus ganz in ihrer Nähe in derselben Straße gewohnt. Er sei mit 18 Jahren ausgezogen, als er seine Ausbildung begonnen habe. Der Auszug sei einvernehmlich erfolgt. Er habe auf eigenen Beinen stehen wollen. Seine Mutter habe immer Geld vom Amt bezogen. Seine Mutter habe in ihrer alten Wohnung sonst immer eine Terrasse gehabt. Als sie dann wegen Geldmangels in eine kleinere Wohnung ohne Garten gezogen sei, habe er ihr einen Schrebergarten gekauft. Getrennt hätten sich seine Eltern, als er ungefähr 16 war. Bis dahin hätten sie zusammen gewohnt. Nach der Trennung hätten seine Eltern es nochmal probiert zusammen in einer gemeinsamen Wohnung. Sein Vater habe dann aber eine neue Freundin gehabt. Das sei letztendlich der Grund für die Trennung gewesen. Seine Eltern hätten sich vorher auch schon mal gestritten und dann sei es auch laut hergegangen. Man habe sich auch mal gegenseitig geschubst. Von dem Selbstmordversuch seiner Mutter im Jahr 2008 wisse er. Grund hierfür sei die Trennung von seinem Vater gewesen. Seine Eltern seien dann geschieden worden und es habe nachfolgend keine Probleme wegen des Sorgerechts gegeben. Er sei bei seiner Mutter wohnen geblieben, darüber habe es keinen Streit gegeben. Seine Eltern hätten sich danach gut verstanden. Er habe sich mit seinem Vater gut verstanden, habe ihm auch noch bei einigen Projekten geholfen und sein Vater sei dann auch mal zum Grillen geblieben. Seine Mutter habe danach den RN. JN. kennen gelernt. Den habe sie auch geheiratet. Die Zeit, als die beiden sich kennen gelernt hatten, sei schön gewesen, aber es sei nie Liebe im Spiel gewesen. Seine Mutter habe vom Amt gelebt, RN. habe gearbeitet und gutes Geld verdient. Sie hätten gemeinsam viel unternommen, seien verreist. Sie hätten beide gewusst, dass es keine Liebe gewesen sei. Es sei darum gegangen, dass seine Mutter „vom Amt weg“ komme. Beide hätten zusammen gewohnt, da sei er jedoch schon ausgezogen gewesen. Während der Ehe mit RN. sei seine Mutter fröhlich gewesen. Sie hätten sich häufig getroffen und hätten sehr viel Spaß zusammen gehabt. Da es keine Liebesbeziehung gewesen sei, sei das Ende der Beziehung gut über die Bühne gegangen. Seine Mutter sei danach auch weiterhin fröhlich gewesen. Seine Mutter sei durchgängig arbeitslos gewesen. Sie habe sich um ihn und seine Erziehung gekümmert. Alkohol habe seine Mutter mal mehr, mal weniger konsumiert. Während der Zeit mit RN. JN. habe sie gelegentlich mal getrunken, am Ende habe sie sehr viel getrunken. Er – der Zeuge PL. – habe sie ja auch mal zum Entzug gebracht. Die Zeugin LB. hat ergänzend hierzu ausgesagt, dass sie SR. JN. durch den Fußball im SC L. kennen gelernt habe. Das sei vor rund 20 Jahren gewesen, sie hätten sich dort über ihre Männer kennen gelernt. Die Kinder seien damals noch ganz klein gewesen. SR. sei herzlich und lustig gewesen. Ab 2016 hätten sie sich intensiver unterhalten und hätten sich dann täglich gesehen. Ganz intensiv sei der Kontakt im Jahr 2017 geworden. Sie hätten über Familie und Kinder gesprochen, sie seien so eine Frauengruppe gewesen. Sie hätten auch über Männer und Trennungen gesprochen. Den RN. habe sie persönlich nicht gekannt. Nach der Trennung von RN. sei es SR. JN. sehr gut gegangen, da die Trennung einvernehmlich ablief und die Beziehung auch nicht lange angedauert gehabt habe. Von ihrem ersten Selbstmordversuch habe sie nur über Dritte gehört, sie wisse daher nicht, warum sie es versucht habe. Beste Freundinnen seien sie auch erst zum Schluss gewesen. Die Zeugin VF. hat erklärt, dass sie SR. JN. 1993 durch den Fußball kennen gelernt habe. Sie seien zur gleichen Zeit schwanger gewesen und ihre Söhne seien nur eine Woche auseinander. Auch seien sie mal zusammen in der Kur gewesen. Der Kontakt sei zeitweise weniger geworden. SR. JN. sei ein lebenslustiger Mensch gewesen, habe gut zuhören können und sei für Freunde immer da gewesen, obwohl sie es selber nicht immer leicht gehabt habe. Als die Ehe mit Herrn PL. zu Ende gegangen sei, hätten sie keinen Kontakt gehabt. Vom Hörensagen wisse sie, dass sie einen Selbstmordversuch hinter sich gehabt habe. Sie habe sie auch mal darauf angesprochen. SR. habe erklärt, dass sie immer noch verliebt in ihn (Herrn PL.) gewesen und sei nicht über die Trennung hinweg gekommen sei. Enger geworden sei der Kontakt wieder 2015. Die Beziehung zu RN. JN. habe sie (die Zeugin) mitbekommen. SR. JN. habe ihn in einer Gaststätte kennen gelernt. Es sei aber eine reine Zweckgemeinschaft gewesen. Er sei einsam gewesen und sie hätte ihm geholfen. Sie glaube, dass er SR. JN. geliebt habe. Man habe aber schnell festgestellt, dass eine Zweckgemeinschaft keine Liebe sei und die Interessen seien dann auseinander gegangen. Über solche Sachen habe SR. JN. aber nicht so viel gesprochen, weil es für diese keine Liebe gewesen sei. Nach der Ehe mit DY. PL. sei SR. JN. am Boden gewesen, nach der Ehe mit RN. JN. nicht. Der Zeuge HB. hat ausgesagt, dass er SR. JN. im Vereinsheim des SC L. in P. kennen gelernt habe, als diese eine Zeit lang das Vereinsheim bewirtschaftet habe. Das sei schon viele Jahre her. Dann habe er sie aus den Augen verloren. Sie sei eine normale, freundliche Person gewesen. Alkohol habe sie gut vertragen können und habe nicht „rein gespuckt“. Die Zeugin XJ. hat erklärt, dass Frau JN. eine gute Freundin gewesen sei. Sie sei eine liebenswürdige Person gewesen und sie hätten sich neun oder zehn Jahre gekannt. Sie hätten täglich Kontakt gehabt, bis SR. JN. mit dem Angeklagten zusammengekommen sei. Sie hätten anfangs viel unternommen, sie (die Zeugin) sei eher so die „Seelsorgerin“ für Frau JN. gewesen. 2008 sei SR. JN. noch mit ihrem Mann zusammen gewesen, da habe es auch Probleme gegeben. Den Selbstmordversuch 2008 habe sie miterlebt. Sie habe SR. JN. damals fast täglich besucht. Es sei mit ihrem Ehemann eskaliert, die hätten sich nicht so unter Kontrolle gehabt. Alkohol und Eifersucht hätten dort eine Rolle gespielt, man sei auch gegenseitig handgreiflich geworden. Beide hätten auch Alkohol getrunken. An dem Tag des Selbstmordversuchs habe SR. JN. sie morgens angerufen. Sie sei dann schnell hin, es habe aber keiner die Tür aufgemacht und sie hätten den Rettungsdienst gerufen. Die hätten dann die Tür geöffnet und sie habe dort gelegen. SR. JN. hätte ihren Mann abgöttisch geliebt und er habe sie betrogen. Damit sei sie nicht zurechtgekommen. Es sei dann immer hin und her gegangen und dann sei die Ehe irgendwann geschieden worden. Später sei er auch verstorben. Ihr habe sie immer wieder gesagt, dass sei der einzige Mann gewesen, den sie geliebt habe. Danach sei es SR. JN. auch immer mal wieder gut gegangen, aber immer nur so in Etappen. Die Heirat mit Herrn JN. sei ein großer Fehlgriff gewesen. Das sei nicht die große Liebe gewesen. Sie vermute, dass SR. JN. sich nur einsam gefühlt habe. Sie habe ihn auch aus finanziellen Gründen geheiratet. Er habe zuvor nämlich eine Abfindung bekommen. Mit der Trennung von RN. JN. habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei froh gewesen, dass es zu Ende gewesen sei. Die Zeugin ZW. hat ausgesagt, dass sie SR. JN. 1991 auf dem Fußballplatz kennen gelernt. Durch die gleichaltrigen Kinder sei es ihre beste Freundin geworden. SR. JN. sei sehr hilfsbereit, sehr lieb und lustig gewesen. Wenn man ein Anliegen gehabt habe, hätte man immer zu ihr gehen können. Sie sei immer liebenswert gewesen. Über den ersten Selbstmordversuch hätten sie gesprochen. DY. PL. hätte eine andere Frau kennen gelernt und habe sich von ihr (SR. JN.) getrennt. SR. JN. sei traurig gewesen, dass er sie betrogen habe. Der Zeuge LC., der der Vater der SR. JN. ist, hat erklärt, dass SR. JN. ihn vor ihrem Selbstmordversuch 2008 angerufen habe, woraufhin er sofort hingefahren sei und die Polizei gerufen habe. Sie sei dann noch rechtzeitig gerettet worden. Das sei während der Trennung von Herrn PL. gewesen. Sie habe ihn angerufen und gesagt, sie mache jetzt Schluss. Warum sie Schluss machen wolle, habe sie nicht gesagt. Sie hätte ihm danach nur gesagt, so etwas würde sie nie wieder machen. Auch später habe er nicht erfahren, warum sie es gemacht habe. Sie habe getrunken. Die ersten Jahre habe er das nicht mitbekommen, weil er da noch arbeiten gegangen sei. Nach dem Selbstmordversuch sei sie aber vom Alkohol zunächst weg gewesen. Sie hätten dennoch engen, fast täglichen Kontakt gehabt. Er sei auch mal mit der Luna, dem Hund seiner Tochter, spazieren gegangen. Die Beziehung zu RN. JN. sei eine oberflächliche Beziehung gewesen. Die Zeugin HF., eine Hausnachbarin der SR. JN., hat ausgesagt, dass SR. JN. ihre Nachbarin gewesen sei. Über Facebook habe sie festgestellt, dass Frau JN. in erster Ehe mit ihrem (der Zeugin) Vater, Herrn A. ZX. verheiratet gewesen sei. Die Kammer glaubt den Zeugen. Ihre Bekundungen entsprechen und ergänzen sich zum Teil. Auch haben die Zeugen in ihren Aussagen deutlich gemacht, wenn sie etwas aus eigener Wahrnehmung oder nur vom Hörensagen mitbekommen hatten. b. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und SR. JN. beruhen auf den Angaben der Zeuge PL., LB., VF., ZW., XJ., LC., MH., HF., POK HP., PKin LR., KHKin NM., PHK’in DS., KHK KV., Dr. ET. PW. sowie den verlesenen Urkunden. Der Zeuge PL. hat hierzu ausgesagt, dass SR. JN. die letzte Zeit vor dem Entzug im Herbst 2017 sehr viel getrunken habe. Sie habe gesagt, dass sie sich betäuben müsse, sie könne das Zusammensein mit dem Angeklagten nicht mehr ertragen. Er (der Zeuge) habe ihr daher gesagt, sie solle einen Schlussstrich ziehen. Daraufhin habe er sie in die Entzugsklinik gebracht. Der Alkoholkonsum seiner Mutter habe sich während der Beziehung zu dem Angeklagten immer mehr gesteigert. Der Angeklagte und sie hätten sich auch gegenseitig animiert und hätten zusammen getrunken. Am Anfang der Beziehung zu dem Angeklagten sei bei seiner Mutter ein Liebesgefühl gewesen, sie habe es schön gefunden, wieder jemand an ihrer Seite zu haben. Sie und der Angeklagte hätten viel miteinander unternommen und dies habe seiner Mutter gutgetan. Er habe gewusst, dass seine Mutter und der Angeklagte regelmäßig ins Vereinsheim des SC L. gegangen seien, sie hätten dort geklammert (d.h. ein Kartenspiel gespielt). Dann habe sie plötzlich erzählt, dass sie nirgendwo mehr hingehen dürfe, sie käme mit seiner Eifersucht nicht klar. Er habe sie verfolgt, wenn sie mal alleine unterwegs gewesen sei, sei ihr hinterher, wenn sie zum Einkaufen gegangen sei. Er habe sich versteckt und habe kontrolliert, dass sie nicht in Kontakt mit anderen Männern komme. Das habe sie ihm regelmäßig erzählt. Sie habe ihm auch erzählt, dass der Angeklagte sie verfolge, wenn sie mit Luna, dem Hund, raus gehe. Wenn der Angeklagte und SR. JN. sich dann getroffen hätten, hätte sie gefragt, warum er sie verfolge. Daraufhin habe es dann Streit gegeben. Auch von Tätlichkeiten habe sie ihm berichtet. Der Angeklagte habe seiner Mutter während der Beziehung den Finger gebrochen. Das habe sie auch angezeigt, diese Anzeige aber nachher wieder zurückgenommen. Den gebrochenen Finger habe er gesehen. Seine Mutter habe ihm gesagt, sie hätten sich geprügelt. Mehr habe er dazu gar nicht wissen wollen, er habe ihr gesagt, sie solle einen Schlussstrich ziehen. Er habe auch mal blaue Flecken am Handgelenk seiner Mutter gesehen. Als sie in die Wohnung in PX.-straße gezogen sei, sei der Angeklagte quasi mit eingezogen. Als er – der Zeuge – sie am 29.09.2017 in die Klinik gebracht habe, habe er ihn (den Angeklagten) aus der Wohnung gesetzt. Eine Freundin seiner Mutter habe ihn angerufen und gebeten zu kommen. Er sei dann zu seiner Mutter gefahren. Diese sei total fertig gewesen und habe gesagt, sie könne nicht mehr, trinke immer mehr und wolle den Angeklagten loswerden. Das habe sie alleine aber nicht gekonnt, das habe sie vorher schon einmal versucht. Er habe sie in eine Klinik zum Entzug gebracht. Er (der Zeuge) habe ihm gesagt, dass er die Wohnung verlassen solle. Der Angeklagte habe gefragt, warum er denn gehen solle. Er sei aufgebracht gewesen. Da noch weitere Personen da gewesen seien, habe es keine Diskussion gegeben. Er (der Zeuge) habe die Sachen des Angeklagten gepackt und habe sie ihm rausgestellt. Der Angeklagte habe einen eigenen Schlüssel gehabt, den er nicht abgeben wollte. Ob er ihm den Schlüssel gegeben habe oder sie auch in diesem Zusammenhang das Schloss ausgewechselt hätten, wisse er nicht mehr. Er habe danach auch mal gehört, dass der Angeklagte sich eine Zeit lang Zugang zum Haus verschafft und im Keller „gepennt“ habe. Die Zeugin LB. hat ausgesagt, dass die Beziehung der SR. JN. zu dem Angeklagten im Sommer 2017 nicht gut gewesen sei. In der Anfangszeit der Beziehung hätten sie (die Zeugin und SR. JN.) sich nur auf dem Fußballplatz gesehen. SR. JN. habe später davon erzählt, dass viel Gewalt im Spiel gewesen sei, ohne Einzelheiten zu erzählen. Sie habe gesagt, sie sei unglücklich und dass er aus der Wohnung solle. Er sei aggressiv, handgreiflich geworden und sie wolle die Beziehung nicht mehr. Als sie gemeinsam mit SR. JN. abends bei der Zeugin VF. in Garten gesessen hätten, hätten sie die blauen Flecken am Hals von SR. gesehen. SR. JN. habe berichtet, dass sie von dem Angeklagten gewürgt worden sei. Er habe sie vor der Kommode stehend gewürgt und sie habe eine Vase genommen und ihm diese auf den Kopf geschlagen. Zu dem Zeitpunkt habe SR. JN. sehr viel Alkohol getrunken, insbesondere Wein. Als sie mit ihrem Sohn in der Wohnung gewesen sei, um ihr zu helfen, hätte sie den ganzen Zustand der Wohnung und der SR. JN. gesehen. Sie sei im Wohnzimmer gewesen, mit zahlreichen Tetra-Packs Wein und der Angeklagte sei mit Bier im Schlafzimmer gewesen. Danach hätten sie sie in den Entzug gebracht. SR. JN. sei an diesem Tag fertig gewesen, betrunken und habe geweint. Sie habe gesagt, sie trinke, damit sie die Beziehung mit dem Angeklagten ertragen könne. SR. JN. hätte den Angeklagten schon vorher gebeten gehabt, die Wohnung zu verlassen, dies habe er jedoch nicht getan. SR. habe dann Frau WL., eine gemeinsame Bekannte, angerufen, die wiederum sie (die Zeugin) angerufen und gebeten habe zu kommen. Sie selber sei dann mit ihrem Sohn hin. Es sei dann ruhig geblieben. Der Angeklagte habe SR. JN. die Schuld für die Trennung gegeben. Der Sohn der Zeugin habe an dem Tag das Türschloss gewechselt. Auch die Zeugin VF. hat erklärt, dass sie sich gewundert habe, dass SR. JN. mit dem Angeklagten zusammen gekommen sei, weil auch sie ihn schon lange gekannt habe. Sie habe seine erste Frau mal kennen gelernt und sie habe auch mitbekommen, dass er diese auf dem Fußballpatz geschlagen habe. SR. habe ihr aber gesagt, er habe sich geändert und habe sich Hilfe genommen. Anfangs sei sie glücklich gewesen. Der Kontakt zu ihr sei dann aber wegen des Angeklagten weniger geworden und SR. JN. habe ihn weggeschickt, wenn die Zeugin VF. zu Besuch in ihre Wohnung gekommen sei. Anfangs sei es mit Sicherheit eine rein sexuelle Beziehung gewesen. SR. JN. habe ihr berichtet, dass der Sex mit ihm am Anfang hervorragend gewesen sei. Sie habe aber später auch berichtet, dass das irgendwann gekippt sei. Sie habe irgendwann auch gemerkt, dass sie das gleiche durchmachen müsse wie die anderen Frauen. Sie habe berichtet, sie würde sich vor ihm ekeln und er würde sie anschreien. Sie habe dies auch mal selber mitbekommen, als sie SR. JN. besucht habe und diese den Angeklagten gebeten habe zu gehen. Da habe er „Du alte Schlampe“ in lautem und aufgebrachtem Tonfall gerufen. An einem Abend sei SR. dann zum Grillen zu ihr gekommen. Da hätte sie ihnen Würgemale am Hals gezeigt. Sie habe auch berichtet, dass sie sich gewehrt habe und ihm „mit einer Vase einen mitgegeben“ habe. Meistens habe es ihn gestört, wenn sie weggegangen sei. Sie habe mal berichtet, dass er sehr eifersüchtig sei. Ebenso wie die Zeugin VF. erklärte auch die Zeugin ZW., dass sie den Kontakt zu SR. JN. verringert habe, als sie gehört habe, dass diese mit dem Angeklagten zusammen sei. Ab und zu hätten sie mal telefoniert, dann habe SR. JN. ihr auch leid getan. Erst nachher habe SR. JN. ihr erzählt, dass sie Angst vor ihm gehabt habe. Erst nach dem Entzug habe sie ihr von Rangeleien erzählt; er solle sehr eifersüchtig gewesen sein. Auch die Zeugin XJ. berichtete, dass es zwischen dem Angeklagten und SR. JN. häufig Streitigkeiten und auch Handgreiflichkeiten gegeben habe. Es sei oft eskaliert, weil beide ein Alkoholproblem gehabt hätten. Wegen der Handgreiflichkeiten hätte SR. JN. sich häufig abends zu ihr geflüchtet. Einmal habe diese sie gebeten, die Polizei zu rufen. Das habe sie dann auch getan. Seitdem SR. JN. mit dem Angeklagten zusammen gekommen sei, habe diese viel mehr getrunken. Sie sei auch nicht mehr so zugänglich gewesen und sie hätten sich nicht mehr so gut unterhalten können. SR. JN. habe ihr erzählt, dass der Angeklagte sie gewürgt habe und sie sich mit einer Vase gewehrt habe, indem sie ihm diese auf den Hinterkopf geschlagen habe. Der Hals der SR. JN. sei ganz rot, geschwollen und dunkelblau verfärbt gewesen. Das habe sie (die Zeugin) selbst gesehen. Der Angeklagte sei sehr eifersüchtig gewesen und SR. JN. habe keinen Schritt ohne ihn machen dürfen. Es sei immer schlimmer geworden. Im Krankenhaus habe sie SR. JN. besucht. Diese sei froh gewesen, vom Alkohol los zu kommen und habe gehofft, dass sie dies schaffe. Auch sei sie froh gewesen, dass er (der Angeklagte) aus ihrem Leben verschwunden sei. Der Zeuge LC. hat angegeben, dass er seine Tochter vor dem Angeklagten gewarnt habe. Er habe gewusst, dass der Angeklagte vorher schon mal verheiratet gewesen sei und eine Freundin gehabt habe, die er schlecht behandelt habe. Das habe seine Tochter auch gewusst. Sie habe ihm jedoch gesagt, er solle sich „geschlossen“ halten. Der Zeuge MH., der den Angeklagten und SR. JN. als Paar im Vereinsheim des SC L. kennen gelernt hatte, erklärte, dass SR. JN. anders gewesen sei, wenn der Angeklagte mit im Vereinsheim gewesen sei. Sie sei lockerer und entspannter gewesen, wenn sie alleine dort gewesen sei. Die Zeugin HF. hat ausgesagt, dass SR. JN. ihre Hausnachbarin gewesen sei. Sie hätten sich kennen gelernt, als SR. JN. dort eingezogen sei. Sie selber habe zu dem Zeitpunkt schon dort gewohnt. Die erste Begegnung sei nicht erfreulich gewesen, weil der Umzug nachts um elf Uhr stattgefunden habe. Dann hätte sie über Facebook festgestellt, dass sie die Exfrau ihres Vaters, A. ZX., gewesen sei. Sie sei daher mal bei ihr gewesen, um sich zu unterhalten. Als der Angeklagte dann im Haus gewohnt habe, habe SR. JN. nur noch mit mir gesprochen, wenn er nicht da gewesen sei. Das Haus sei sehr hellhörig und sie habe die beiden streiten gehört. SR. JN. sei sehr höflich und hilfsbereit gewesen und häufig gut gelaunt. Als diese mit dem Angeklagten zusammen gewesen sei, sei sie nicht mehr so gut drauf gewesen. Wenn der Angeklagte in der Wohnung gewesen sei, sei SR. JN. ganz anders gewesen, sie sei dann immer ganz kurz angebunden gewesen. Das habe sie (die Zeugin) festgestellt, wenn es zum Beispiel darum gegangen sei, ein geliefertes Paket abzugeben. Wenn er nicht zu Hause gewesen sei, dann hätte SR. JN. auch mal länger mit ihr an der Tür gesprochen. Sie habe vermutet, dass SR. JN. ein Alkoholproblem gehabt habe, weil sie (die Zeugin) ab und zu mal eine Fahne gerochen habe. In dem Zeitraum vor der Trennung von dem Angeklagten habe SR. JN. ausgesehen wie ein Wrack, sie habe keinen Wert mehr auf ihr Äußeres gelegt, ihre Haare seien nicht mehr gemacht gewesen. Hinterher, nach der Trennung und dem Krankenhausaufenthalt, sei sie wieder geschminkt gewesen und habe sich auch die Haare wieder gemacht. SR. JN. sei dann auch öfter wieder raus gegangen. Da sich die Angaben der Zeugen auch hier entsprechen und ergänzen mit den Aussagen weiterer Zeugen, hat die Kammer auch hier keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen. Die Feststellungen zu den Polizeieinsätzen und den weiteren Ermittlungshandlungen beruhen auf den Angaben der Zeugen POK HP., PKin LR., KHKin NM., und PHKin DS.. Der Zeuge POK HP. hat angegeben, dass er am 20.05.2017 an einem Einsatz bei SR. JN. beteiligt gewesen sei. Er habe vor Ort mit SR. JN. gesprochen, die ihm berichtet habe, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten zu einem Streit gekommen sei. Im Rahmen dieses Streites habe der Angeklagte sie (SR. JN.) dann zu Boden gedrückt und leicht an der Brust verletzt. Sie habe ihn (den Angeklagten) der Wohnung verwiesen. Die Zeugin PKin LR. hat zu dem Vorfall am 16.06.2017 geschildert, dass sie von einer Frau XJ. telefonisch über eine häusliche Auseinandersetzung informiert worden seien, diese sei jedoch nicht vor Ort gewesen. SR. JN. und der Angeklagten seien vor Ort gewesen, wobei sie sehr redselig und aufgelöst gewesen sei. Da sie Alkoholgeruch in der Wohnung wahrgenommen hätten, hätten sie einen freiwilligen Atemalkoholtest mit den Beteiligten durchgeführt. Trotz der Alkoholwerte von 1,28 mg/l bei SR. JN. und 1,11 mg/l beim Angeklagten sei eine Kommunikation mit beiden noch möglich gewesen. SR. JN. habe ihr geschildert, dass der Angeklagte versucht habe, über den Balkon in die Wohnung zu kommen, nachdem sie ihm am Vortag den Schlüssel weggenommen gehabt habe. Sie habe auf sein Klopfen die Rollläden geöffnet und er sei sofort auf sie losgegangen, habe sie gepackt und auf die Ohren geschlagen. Dies habe die Zeugin XJ. am Telefon mitbekommen und habe die Polizei verständigt. Sie selbst (die Zeugin) habe einige Hämatome an den Armen und am Hals der Geschädigten festgestellt. Die seien ihr aber aufgrund der Verfärbung nicht als frisch vorgekommen. Die Zeugin KHKin NM. gab zu der von ihr am 05.07.2017 durchgeführten Vernehmung der SR. JN. an, dass sie sich an diese auch nach Vorhalt der niedergeschriebenen Angaben nicht erinnern könne. Sie sei im Bereich der häuslichen Gewalt zuständig und hätte täglich mit solchen Vorfällen zu tun. Wenn sie jedoch aufgenommen habe, dass SR. JN. den Strafantrag zurücknehme, weil sie sich ausgesprochen hätten, dann habe sie es ihr auch so gesagt. Die Zeugin PHKin DS. hat ausgesagt, dass sie schon mehrfach mit dem Angeklagten dienstlich zu tun hatte. Als sie ihn kennen gelernt habe, sei er noch in einer anderen Beziehung gewesen. Da hätte eine ähnliche Problematik bestanden. Die Anzeige von Frau JN. am 02.11.2017 habe sie aufgenommen. SR. JN. sei auch länger auf der Wache gewesen und sie (die Zeugin) habe diese über Hilfsangebote und die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG informiert. Die Kammer hält die Angaben der polizeilichen Zeugen für glaubhaft. Diese entsprechen den von ihnen gefertigten Vermerken, die ihnen bei ihrer Vernehmung zur Gedächtnisunterstützung in Auszügen vorgehalten worden sind. Die Feststellungen zu dem stationären Aufenthalt der SR. JN. im St. S.-Hospital in M. beruhen auf den Angaben der Zeugin Dr. ET. PW., die die behandelnde Oberärztin war, und dem verlesenen Entlassungsbericht vom 06.12.2017. Im Wesentlichen bekundete die Zeugin: SR. JN. sei am 29.09.2017 notfallmäßig stationär aufgenommen worden. Sie sei in Begleitung ihres Sohnes gekommen und habe gegenüber der aufnehmenden Ärztin Frau Dr. FF. angegeben, dass sie täglich zwei Flaschen Wein trinke. Ein Atemalkoholtest habe im Zeitpunkt der Aufnahme eine BAK von 1,83 o/oo ergeben. Des Weiteren habe sie eine depressive Symptomatik angegeben. Sie – SR. JN. – schilderte, sie könne ihren Haushalt nicht mehr führen und wolle sterben. Auch bestehe ein Konflikt mit dem Lebensgefährten. Nach dem psychischen Befund hätten Selbstmordgedanken bestanden, jedoch ohne Umsetzungstendenzen. Nach der Aufnahme sei SR. JN. auf ihre Station verlegt worden. Es sei dort nicht nur eine Entgiftung durchgeführt worden, sondern auch eine medikamentöse und therapeutische Behandlung der Depression. In diesem Zusammenhang seien die Medikamente umgestellt worden. Durch dieses Therapieprogramm und die Anpassung der Medikation habe sich im Verlauf der Behandlung die Stimmung deutlich verbessert. SR. JN. sei dann am 19.10.2017 in gebessertem psychischen Zustand in ambulante Behandlung entlassen worden, akute Eigen- oder Fremdgefährdung hätte nicht bestanden. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der sachverständigen Zeugin. Diese hat mit guter Erinnerung ihre Diagnostik, Medikation und die Therapie der SR. JN. wiedergegeben und hat sich dabei auf ihre ärztlichen Behandlungsunterlagen gestützt. Die Feststellungen zu den weiteren Vorgängen nach dem Klinikaufenthalt der SR. JN. beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK KV. sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss des Amtsgerichts P.-K. vom 03.11.2017 (0 F 000/00), dem Entlassungsbrief der Evangelischen Kliniken vom 10.01.2018 sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts P.-K. vom 24.01.2018, (00 Cs 000 Js 000/00-000/00). Der Zeuge KHK KV. gab an, dass es einige Anzeigen gegeben hätte. Nachdem SR. JN. am 02.11.2017 eine Anzeige erstattet und eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG gegen den Angeklagten beim Amtsgericht P.-K. am 03.11.2017 erwirkt habe, habe er am 09.11.2017 den Angeklagten das erste Mal als Beschuldigten vernommen. Der Angeklagte habe in diesem Zusammenhang alles abgestritten und ausgesagt, er habe nach der räumlichen Trennung nur einmal Kontakt zu ihr gehabt, weil er seine Sachen wiederhaben wollte. Auch Anrufe und Klingeln an der Tür habe er abgestritten. In einem späteren Telefonat hätte er den Anruf bei SR. JN. jedoch dann eingeräumt. Die Kammer glaubt dem polizeilichen Zeugen. Seine Angaben entsprechen den von ihm gefertigten Vermerken, die ihm bei seiner Vernehmung zur Gedächtnisunterstützung in Auszügen vorgehalten worden sind. c. Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeugen PHKin QA., KHK KV., PHK AG., HB., PHK SU., POKin QK. sowie den Zeugen TS., HF., PL., LC., LB. und ZW.. Die Feststellungen zu den Tathandlungen vom 09.03.2018 beruhen auf den Angaben der Zeugen PHK’in QA., KHK KV., PHK AG. sowie dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts P.-K. vom 03.11.2017. Die Zeugin PHK’in QA. (ehemals DP.) erklärte, dass sie am 09.03.2018 zu einem Einsatz gerufen worden seien. SR. JN. hatte zuvor die Polizei telefonisch um Hilfe gebeten. Sie habe ihnen gegenüber erklärt, dass sie den Angeklagten am Balkon gesehen habe. Da sie gegen ihn eine einstweilige Anordnung erwirkt habe, habe sie ihm zugerufen, dass sie jetzt die Polizei rufe. Der Angeklagte habe daraufhin zurück gerufen „Du Schlampe, komm doch raus!“. Bei ihrem Eintreffen (der Polizei) sei er aber schon weg gewesen. Die einstweilige Anordnung sei dann dem Vorgang beigefügt worden. Der Zeuge PHK AG., der ebenfalls an diesem Einsatz beteiligt war, ergänzte hierzu, dass er am Einsatzort gleichzeitig mit der Streife eingetroffen sei. Da er gewusst habe, wo der Angeklagte arbeitete, sei er dann dort hingefahren, habe ihn jedoch zunächst nicht angetroffen. Er habe dann mit dem Arbeitgeber des Angeklagten vereinbart, dass er (der Zeuge) am darauffolgenden Montag nochmal wiederkommen werde. An diesem Tag habe er den Angeklagten angetroffen, der ihm gegenüber angegeben habe, dass er SR. JN. morgens gesehen habe, aber keinen Stress haben wollte. Er habe ihm (dem Zeugen) gegenüber in Abrede gestellt, dass mehr gewesen sei, als dass er sie gesehen habe. Weiter hat der Zeuge KHK KV. hierzu ausgesagt, dass er mit SR. JN. am 17.04.2018 telefoniert habe und sie ihm gegenüber erklärt habe, dass der Angeklagte am Morgen dieses Tages bei ihr Sturm geschellt habe. Weiter habe sie ihn nachmittags gemeinsam mit Herrn HB. gesehen und der Angeklagte habe ihr den Stinkefinger gezeigt. Kurze Zeit später hätte er wieder am Balkon gestanden, sie als Schlampe bezeichnet und hätte sie aufgefordert, raus zu kommen. Am 20.03. und 27.03.2018 hätte der Angeklagte ebenfalls morgens bei ihr Sturm geschellt. Seitdem habe er sie aber nicht mehr belästigt. Anhaltspunkte dafür dass SR. JN. gegenüber den Polizeibeamten unwahre Angaben gemacht hat, bestehen nicht, sodass die Kammer von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt ist. Anhaltspunkte dafür, dass SR. JN. den Angeklagten überschießend falsch belastete, bestehen nicht. Ihre Angaben entsprechen dem Verhalten des Angeklagten im Übrigen. Die Angaben werden teils durch Angaben des Angeklagten, teils durch weitere Beweismittel bestätigt. So gab auch der Zeuge HB. an, dass er SR. JN. mal in Anwesenheit des Angeklagten getroffen habe, dieser sich jedoch in seinem Rücken befunden habe und er nicht habe sehen können, ob der Angeklagte etwas gemacht habe. Darüber hinaus teilte SR. JN. am 20.03.2018 in einer in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen Sprachnachricht an „EE.“ (GV. LB.) mit, dass der Angeklagte wieder morgens geschellt habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 08.05.2018 ist die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen PHK SU. überzeugt. Der Zeuge PHK SU., der am 16.05.2018 eine weitere Strafanzeige der SR. JN. aufgenommen hat, gab dazu an, dass SR. JN. ihm mitgeteilt habe, dass sie von dem Angeklagten bedrängt worden sei. Er sei morgens, als sie zur Arbeit gefahren sei, ihr mit dem Fahrrad entgegen gekommen und sei direkt auf sie zugefahren. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sei sie ausgewichen. Der Angeklagte sei immer im Bereich ihres Wohnhauses, auch wenn sie nachmittags wieder komme. Er (der Zeuge) habe ihr (SR. JN.) das Geschehen abgenommen. Sein Eindruck sei gewesen, dass sie Angst gehabt habe. Von seinem Eindruck her sei es einer von vielen Vorfällen gewesen. Auch insoweit hat die Kammer keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des SR. JN. gegenüber dem Zeugen PHK SU.. Soweit der Zeuge KHK KV. Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der SR. JN. geäußert hatte, geht die Kammer davon aus, dass diese Zweifel auf einem Missverständnis über die Örtlichkeit und die Auswirkungen über das Fahrmanöver beruhen. Der ortskundige Zeuge KHK KV. hatte aufgrund der Breite der Straße OD.-straße an dieser Stelle, Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der SR. JN.. Die Kammer geht davon aus, dass SR. JN. den Vorfall dem Zeugen PHK SU. wie festgestellt geschildert hat und dieser irrtümlich angenommen hat, dass der Angeklagte SR. JN. durch sein Fahrmanöver zu einem Ausweichen in den Gegenverkehr veranlasst habe. Nach seiner Auffassung ist die Straße an dieser Stelle nicht breit genug für zwei separate Fahrbahnen. Die Kammer geht aber davon aus, dass SR. JN. den Sachverhalt wahrheitsgetreu dem Zeugen KHK SU. geschildert habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten gerade in dieser Situation zu Unrecht belastete. Des Weiteren hat sich auch ihrem Vater, dem Zeugen LC., von diesem Vorfall und dem damit einhergehenden Ausweichmanöver berichtet. Die Feststellungen zu den Vorfällen vom 16.05.2018 und 23.05.2018 beruhen ebenfalls auf den Angaben des Zeugen PHK SU. sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Videos vom 16.05.2018 und 23.05.2018, die auf dem Mobiltelefon der SR. JN. gespeichert waren, und dem verlesenen Beschluss des Amtsgerichts P.-K. vom 18.05.2018 (0 F 000/00). Zu diesen Vorfällen hat der o. g. Zeuge erklärt, dass SR. JN. hierzu geschildert habe, dass ihr der Angeklagte am 16.05.2018 gegen 07:20 Uhr wieder aufgelauert habe, ihr zugerufen habe, dass die einstweilige Verfügung abgelaufen sei und irgendetwas mit „Bullen“. Am 23.05.2018 sei sie erneut bei der Polizei erschienen und habe eine weitere Anzeige erstatte. Sie habe ihm berichtet, dass sie am 18.05.2018 einen neuen Beschluss des Amtsgerichts P.-K. erwirkt habe und habe ihm eine Kopie dieses Beschlusses überreicht. Als sie am 23.05.2018 morgen das Haus verlassen habe und als sie nachmittags wiedergekommen sei, habe der Angeklagte sich in einem Gebüsch in der Nähe ihres Wohnhauses versteckt und habe zweimal „Schlampe“ gerufen. Die hierzu von SR. JN. auf ihrem Mobiltelefon gespeicherten Videos sind in der Hauptverhandlung abgespielt worden. Die Videos zeigen den von SR. JN. geschilderten Sachverhalt. Dass sich auch der Vorfall vom 11.06.2018 wie festgestellt ereignet hat, beruht auf den Angaben der Zeugin POKin QK.. Die Zeugin POKin QK. hat ausgesagt, dass sie an dem Tag zu einem Einsatz in die XL.-straße bei SR. JN. gerufen worden seien. Es sei über Funk gekommen, dass dort schon mehrere Einsätze gefahren worden seien. SR. JN. habe ihr gegenüber erklärt, dass der Angeklagte sich schon wieder dort aufgehalten habe, sie(SR. JN.) habe ihn vom Balkon aus gesehen. Sie (SR. JN.) habe ihnen den Beschluss des Amtsgerichts P.-K. gezeigt, wonach er sich nicht mehr als 20 Meter nähern dürfte. SR. JN. habe ergänzt, der Angeklagte habe sie auch beleidigt als „Schlampe“ und habe noch ein „Ach fick dich doch!“ hinterher gerufen. SR. JN. habe ihnen gezeigt, wo der Angeklagte gestanden habe und dass er sich außerhalb der 20 Meter befunden habe. SR. JN. sei sehr ängstlich gewesen, sei aber offensiv mit dem Problem umgegangen und sei immer wieder auf den Balkon gegangen, um zu schauen, ob er nochmal komme. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der SR. JN. gegenüber der Zeugin POKin QK. bestehen seitens der Kammer nicht, da diese sich mit dem auf dem Mobiltelefon gespeicherten und in der Hauptverhandlung abgespielten Video vom 11.06.2018, das den von SR. JN. geschilderten Sachverhalt zeigt, decken. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben der SR. JN. gegenüber den Polizeibeamten auch unter Berücksichtigung der Angaben der weiteren Zeugen aus dem Umfeld der SR. JN. überzeugt. Diese Angaben belegen, dass das geschilderte und festgestellte Verhalten für den Angeklagten typisch war. So haben die Zeugen GC.-OP. und MP. TS. und die Zeugin HF. übereinstimmend geschildert, dass sie den Angeklagten regelmäßig am Haus der SR. JN. gesehen hätten. Der Zeuge TS., ein Nachbar eines Hauses gegenüber, hat ausgesagt, dass SR. JN. ihn angesprochen hätte und ihm erzählt habe, dass der Angeklagte sie belästigt. Er habe ihn an einem Nachmittag an ihrem Haus gesehen, er wisse aber nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Der Angeklagte habe vom Fahrrad aus in ihre Wohnung geguckt. Dafür sei er ein paar Minuten stehen geblieben. Die Zeugin TS. hat zu den Angaben ihres Mannes ergänzend ausgeführt, dass sie gesehen habe, wie der Angeklagte Steine an das Fenster der SR. geschmissen habe. Er sei auch häufig da rumgefahren und habe bei seiner Freundin (SR. JN.) ins Fenster geguckt. Sie habe das häufig morgens beobachtet. Sie stehe um sieben Uhr auf und gehe dann immer zuerst auf den Balkon, um nach ihren Blumen zu sehen. Von dort habe sie gesehen, wie er mindestens dreimal am Haus rumgefahren sei. Er habe immer bei SR. JN. ins Fenster geschaut, das sei auch mehr als nur ein flüchtiger Blick gewesen. Einmal habe sie vom Balkon aus gesehen, wie er vom Fahrrad abgestiegen sei, einen Stein genommen und diesen gegen deren Fenster geworfen habe. Dann habe er sich wieder auf sein Fahrrad gesetzt und sei weiter gefahren. Auch die Zeugin HF., die im gleichen Haus wie SR. JN. wohnte, hat angegeben, dass der Angeklagte permanent am Haus gestanden habe. Das habe sowohl sie auf auch ihr Freund gesehen. An einem Morgen habe sie ihn schon um 04:30 Uhr am Balkon gesehen. Sie stehe wegen ihrer Arbeit morgens häufig so früh auf und rauche sich dann gerne eine Zigarette auf dem Balkon. Sie habe gesehen, wie er mit seinem Fahrrad an ihrem Balkon (SR. JN.‘s) gestanden und sich eine geraucht habe. Dabei habe er in Richtung der Wohnung von SR. JN. geguckt. Sie habe sich dann geräuspert und er sei weggefahren. Sie habe ihn aber öfter dort gesehen oder er sei rumgefahren um das Haus. Sie habe drei oder vier Mal gesehen, wie er am Balkon gestanden habe. Sie habe ihn aber auch fast täglich gesehen, wie er vier/fünf Mal hintereinander um das Haus gefahren sei. Er sei quasi ums Haus gekreist. Am 11.06.2018 habe SR. JN. ihr in einer Sprachnachricht (die in der Hauptverhandlung abgespielt wurde) berichtet, dass er wieder am Haus gestanden habe. Zu dem Zeitpunkt sei sie (die Zeugin) aber im Urlaub gewesen. Auch ihr gegenüber habe SR. JN. gesagt, dass sie nicht mehr weiter wisse und sie Angst habe. Auch die weiteren Zeugen konnten ähnliche Situationen beschreiben. So hat der Zeuge PL. ausgesagt, dass seine Mutter ihm berichtet habe, dass der Angeklagte morgens gegen sechs Uhr immer an der Haustür klingele. Als er (der Zeuge) dort einmal zum Essen gewesen sei, habe der Angeklagte vor dem Balkon gestanden, habe gepfiffen und den Hund zu sich gerufen, damit er anschlage. Der Angeklagte sei dauerhaft in der Nähe oder auf der anderen Straßenseite gewesen. Das habe er selber gesehen. Auch ihn habe der Angeklagte bedroht und beleidigt. Er sei mit seiner Mutter oft bei der Polizei gewesen, weil der Angeklagte dauernd da gewesen sei. Irgendwann habe es bei der Polizei dann nur noch ein „Ach sie schon wieder“ gegeben. Seine Mutter und er seien so machtlos gewesen. Er (der Zeuge) habe den Angeklagten dauerhaft vor der Wohnung getroffen. Der Angeklagte habe seine Mutter beschimpft und den Hund verrückt gemacht. Ihr sei das vor den Nachbarn schon peinlich gewesen. Er habe gesagt, sie sei eine Schlampe, sie würde sich von jedem vögeln lassen und ob sie wieder einen neuen Macker habe, sie sei eine Fotze. Auch der Zeuge LC. hat ausgesagt, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte mit dem Fahrrad im Bereich des Wohnhauses der SR. JN. immer rauf und runter gefahren sei. Seine Tochter habe ihm auch gesagt, dass der Angeklagte am Balkon hoch springe. Sie habe ihm auch erzählt, dass er ihr mit dem Fahrrad vors Auto gefahren sei, einen Unfall habe es aber nicht gegeben. Auch die Zeuginnen LB. und ZW. haben berichtet, dass SR. JN. ihnen erzählt habe, dass der Angeklagte permanent vor ihrem Haus stehe. Auch hätte sie ihnen die angefertigten Videos geschickt und gezeigt. d. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der Nachstellungshandlungen des Angeklagten auf SR. JN. hat die Kammer auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Angaben ihres Sohnes, ihrer Freundinnen, Bekannten, ihres behandelnden Arztes und der psychologischen und psychiatrischen Sachverständigen getroffen. Der Zeuge PL. hat angegeben, dass seine Mutter nicht mehr wusste, wo sie noch hin könne und sie deswegen oft zu Hause geblieben sei. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie machen solle und habe gesagt, dass die Polizei ihr auch nicht mehr helfen könne. Er habe ihr vorgeschlagen, sich ein Hobby zu suchen, das habe sie aber nicht gewollt, weil sie sich geschämt habe wegen des Verhaltens des Angeklagten. Nur der SC L. sei ihr geblieben, weil sie gedacht habe, dass die Leute dort zu ihr halten würden. Als das dann nicht mehr gewesen sei, sei es schlimm gewesen für seine Mutter. Sie habe häufig die Polizei gerufen. Von dort sei ihr aber mal gesagt worden, sie seien nicht nur für sie da. Sie habe sich teilweise geschämt, die Polizei zu rufen. Seine Mutter sei total „aufgebraust“ gewesen, habe geweint und habe ihm gesagt, dass es nicht aufhöre. Er habe noch versucht, sie aufzuheitern, aber sie sei dennoch in sich gekehrt gewesen. Sie habe ihn zuletzt noch gebeten, bei ihr zu schlafen, er habe aber Zeit mit seiner neuen Freundin verbringen wollen. Sie hätten während seines Urlaubs im Juni 2018 noch telefoniert und sie habe ihm gesagt, es gehe ihr gut. Sie habe dies wohl gesagt, damit er einen schönen Urlaub haben könne. Das habe er erst im Nachhinein erfahren, als er nach dem Tod seiner Mutter erfahren habe, wie schlimm es wirklich gewesen sei. Auf Vorhalt bestätigte der Zeuge seine Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung, er könne nicht sagen, dass der A. Schuld an allem sei. Es seien so viele Baustellen gleichzeitig gewesen. Im Übrigen sei seine Mutter eine sehr ordentliche Person gewesen, habe jeden Morgen aufgeräumt und geputzt. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub sei ihm aufgefallen, dass ihre Bettdecke und ihr Kopfkissen auf der Couch gelegen hätten. Seine Mutter habe ihm aber auch vorher schon erzählt, dass sie nicht mehr in ihr Bett gehe und nur noch auf der Couch schlafe. Die Rollläden habe sie gegen Abend immer herunterrunter gelassen, um sich vor den Blicken des Angeklagten zu schützen. Tagsüber habe sie das nicht gemacht, weil sie sich nicht „verrammeln“ wollte. Sie sei die ganze Zeit bis zuletzt noch regelmäßig in VE. arbeiten gegangen. Sie habe Probleme mit dem Jobcenter gehabt, weil der Angeklagte dort mitgeteilt habe, dass er dort gewohnt habe. Das habe sie auch fertig gemacht. Er sei gut darin gewesen, sie fertig zu machen. Das Problem sei aber erledigt gewesen, weil entweder er oder sein Großvater für die Rückforderung des Jobcenters das Geld vorgestreckt hätten. Er habe am Morgen des 27.06.2018 zu seiner Mutter gewollt und habe geschellt. Die Rollläden seien aber unten gewesen. Er sei zum Zahnarzt gegangen und als er zurückgekommen sei habe er das Gefühl gehabt, dass etwas nicht richtig sei. Nachdem er mit dem Schlüssel nicht reingekommen war, habe er das Rollo hoch gedrückt und habe sie da liegen gesehen. Mit seiner Faust habe er die Scheibe eingeschlagen, die Tür geöffnet und ihren Arm gefühlt. Er habe sofort gewusst, dass sie tot sei. Dann habe er seinen Opa (den Zeugen LC.) und die Polizei verständigt. Auch die Zeugin LB. hat ergänzend hierzu über den Zustand der SR. JN. ausgesagt, dass es SR. JN. kurz nach dem Entzug und der Entlassung aus der Klinik gut gegangen sei. Dann habe sie auch angefangen, sich einen Job zu suchen. Zunächst habe sie bei Amazon als Telefonistin gearbeitet. Während SR. JN. regelmäßig zur Arbeit gegangen sei, habe sie (die Zeugin) sich um den Hund gekümmert. Am Anfang sei es ihr (SR. JN.) schwer gefallen, aber die Arbeit habe ihr Spaß gemacht. Anfangs habe sie SR. JN. regelmäßig zur Polizei begleitet. Sie selbst habe keine Angst vor dem Angeklagten, aber er habe auch schon mal bei ihr vor der Tür gestanden. Dies müsse nach ihrem Umzug Mitte Juni 2018 gewesen sein und er müsse gemerkt haben, dass SR. nicht mehr zu ihrer alten Wohnung gefahren sei. Er habe sie gebeten, mit SR. zu reden. Er habe – seinen Angaben nach – doch nur ein gutes Verhältnis gewollt. Sie habe sich schon gedacht, dass es wegen der bevorstehenden Gerichtsverhandlung gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er SR. sonst „fertig machen werde“. Die Zeugin VF. beschrieb SR. JN. betreffend die Zeit nach der Entlassung aus der Klinik im Jahr 2017 in ihrer Aussage auf der einen Seite als sehr euphorisch, weil sie einerseits einen Job hatte und nichts mehr trank. Auf der anderen Seite sei sie sehr nervös und labil gewesen, weil der Angeklagte sie permanent verfolgt habe. Sie selber habe ihn häufig mit dem Rad im Bereich des Wohnhauses der SR. JN. gesehen und habe sich gefragt, was er da mache, weil er dort nicht wohne. Sie sei auch einmal, an einem nicht genau feststellbaren Tag, bei ihr gewesen, als er da gewesen sei und „Alte Schlampe“ geschrien habe. SR. JN. sei dann richtig zusammen gezuckt und man habe ihr die Angst angemerkt. Nach dem Entzug in der Klinik sei es ihr von Tag zu Tag zunächst besser gegangen. Sie sei wieder raus gegangen, habe Bewerbungen geschrieben und sei gerne zur Arbeit gegangen. Die Arbeit habe ihr Spaß gemacht. Auch der Alkohol habe danach keine Rolle mehr gespielt. Die Zeugin XJ. berichtete in der Hauptverhandlung, dass auch ihr SR. JN. während ihrer Gespräche erzählt habe, dass sie Angst habe. Sie sei zwar häufig noch alleine mit dem Hund spazieren gegangen, sie hätten aber währenddessen immer dabei telefoniert. Es sei darum gegangen, dass sie sicher nach Hause komme. Sie hätten sich gar nicht groß unterhalten, sie habe vielmehr einfach nur gehört, ob etwas passiere. Es sei auch besprochen gewesen, dass sie im Notfall die Polizei rufen. Für einen solchen Notfall hätten sie ein Kennwort ausgemacht. Die Angst der SR. JN. sei größer geworden, weil auch die Kontaktversuche von ihm häufiger geworden seien. Sie habe es nach dem Klinikaufenthalt geschafft, abstinent zu leben, habe auch einen Job gehabt und habe einen Neuanfang starten wollen. Sie sei lebenszufriedener gewesen, auch klar und deutlich besser als vor dem Klinikaufenthalt. Zuletzt habe sie wieder angefangen, gelegentlich Alkohol zu konsumieren. Auch die Zeugin ZW. bestätigte, dass es SR. JN. nach dem Entzug gut gegangen sei und ihr die Arbeit im Call-Center bei OL. Spaß gemacht habe. Sie sei froh gewesen vom Amt wegzukommen. Sie hätten regelmäßig telefonischen oder auch persönlichen Kontakt gehabt. Im Zeitpunkt des Selbstmordes sei sie im Urlaub gewesen, kurz zuvor sei SR. JN. jedoch eigentlich wie immer gewesen. Die Zeuginnen EX. und UA. haben übereinstimmend angegeben, dass sie SR. JN. schon längere Zeit kannten und diese sich zuletzt für eine Wohnung im Hause der Zeugin UA. interessiert habe. Sie habe sich diese Wohnung einige Tage nach ihrem Selbstmord anschauen wollen. Dabei sei es SR. JN. besonders darauf angekommen, dass das Wohnhaus, in dem sich die Wohnung befinde, von einem Zaun umgeben sei. Sie wollte sich so den Handlungen des Angeklagten entziehen. Sie habe aufgrund der Angst vor dem Angeklagten umziehen wollen. Der Zeuge MH. gab an, dass SR. JN. eine nette Frau gewesen sei. Sie sei immer sehr freundlich gewesen und habe sich gefreut, wenn sie beim Kartenspielen mitspielen konnte. Bei einem Besuch im Vereinsheim habe sie ihm und den anderen Anwesenden Handy-Filme gezeigt, die den Angeklagten zeigten. Unter anderem habe sie ihm das Video vom 16.05.2018 gezeigt. SR. JN. sei dabei traurig gewesen und habe geweint. Sie hätten zusammen Karten gespielt und sie habe gewusst, dass sie ein Stück den gleichen Heimweg hatten. Sie habe ihn dann gefragt, ob er sie begleiten könne. Sie habe Angst gehabt, dass der Angeklagte bei ihr vor der Tür stehe oder ihr auflauere. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie ein Kontaktverbot gegen ihn erwirkt hatte. Anfangs habe er ihr gesagt, sie übertreibe. Er habe sich das einfach nicht vorstellen können, dass ein Mann so etwas mache. Das sei ja über ein paar Monate gegangen und erst nachdem er die Filme gesehen habe, habe er sich das vorstellen können. Dann habe er ihre Angst verstanden. Die Filme seien immer nur ein paar Sekunden lang gewesen. Der jeweilige Film habe die Stimmung und die Bedrohung gut rübergebracht. Dabei hätte es sich um Filme aus unterschiedlichen Situationen gehandelt. Ungefähr sechs Wochen vor ihrem Tod habe er sie nach Hause gebracht. Sie habe ihn gefragt, ob sie ein Stück zusammen gehen könnten. Dabei sei offensichtlich gewesen, dass sie Angst gehabt habe. Ein paar Tage vorher hätten sie noch zusammen Karten gespielt. Da sei sie eigentlich wie immer freundlich gewesen. Unterschwellig habe er aber eine Bedrückung wahrgenommen. Die Feststellungen zum Aufeinandertreffen der SR. JN. und des Angeklagten im Vereinsheim des SC L. am 23.06.2018 beruhen auf den Angaben der Zeugen LB. und RF. sowie dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen SR. JN. und der Zeugin LB. vom 23.06.2018. Die Zeugin LB. hat erklärt, dass SR. JN. sich an dem Abend auf den Sportplatz begeben habe, weil sie Fußball schauen wollte und insbesondere auch Stärke gegenüber dem Angeklagte demonstrieren wollte. Sie habe gewusst, dass der Angeklagte auch dort sei. Er hätte vorher bei Facebook gepostet, er werde jetzt richtig Stress machen und wisse auch schon wo. Er habe SR. JN. „fertig machen“ wollen. Sie selber sei an diesem Tag nicht da gewesen und habe auch den Facebook-Post des Angeklagten erst später gesehen. Als sie nach dem Spiel nach Hause gegangen sei, habe sie Angst gehabt, dass der Angeklagte in der Nähe sei und habe deswegen mit ihr telefoniert. Dieses Telefonat, das auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war und in dem sich SR. JN. über ihre Beweggründe und den Verlauf des Abends äußert, wurde in der Hauptverhandlung abgespielt. Dabei schilderte SR. JN. zunächst, dass der Abend „total krass“ und „hardcore“ für sie gewesen sei. Auch befürchtete sie, dass der Angeklagte „irgendwo noch stehen“ werde. Sie erzählte der Zeugin LB., dass weitere Anwesende kein Verständnis dafür aufgebracht hätten, dass der Angeklagte das Vereinsheim habe verlassen müssen. Die hinzugerufenen Polizeibeamten seien auch nicht bereit gewesen, eine Anzeige für die Beleidigung „kleine Fotze“ aufzunehmen. Sie wolle dies aber am Montag auf der Polizeiwache zur Anzeige bringen und war froh, dass sie mit WU. RF. nun auch einen Zeugen für die Handlungen des Angeklagten habe. Ihr sei es während des gesamten Abends ganz schlecht gegangen. SR. JN. betonte dabei weiter, dass sie ganz alleine gewesen sei, keiner habe zu ihr gestanden. Dies sei ein schreckliches Gefühl gewesen und es sei ihr „zum Heulen“ gewesen. Sie habe aber jetzt alles in der Hand, weil sie nun Zeugen für die Handlungen des Angeklagten habe. Sie werde nun ihren Anwalt kontaktieren und jetzt werde was passieren. SR. JN. berichtet nahezu euphorisch, dass sie erwartet, dass der Angeklagte nun eine Geldstrafe bekomme und wenn er das nicht zahlen könne „in den Knast gehe“. Während des gesamten 18-minütigen Gespräches dreht sich dieses immer wieder darum, dass SR. JN. sich ganz alleine fühlte und keiner zu ihr halte. Dem Gespräch ist auch zu entnehmen, dass die Handlungen des Angeklagten und die dadurch bedingte Hilflosigkeit der SR. JN. für sie so präsent sind, dass sie im gesamten Gespräch immer wieder darauf zurückkommt. Ihre nervliche Anspannung wird dabei anhand der Art der Gesprächsführung und der Stimmlage deutlich. Der Zeuge RF., der an dem Abend des 23.06.2018 hinter der Theke des Vereinshauses bedient hatte, schilderte die weiteren Geschehnisse wie folgt: Der Angeklagte sei bereits mit einem Kollegen da gewesen und habe schon ein oder zwei Bier getrunken gehabt. SR. JN. sei dann gekommen und habe ihn sofort gefilmt. Dann habe sie die Polizei gerufen. Als die nach einiger Zeit gekommen sei, habe der Angeklagte noch sein Bier ausgetrunken und sei dann von der Polizei hinausbegleitet worden. Als er gegangen sei, habe er noch „kleine Fotze“ zu SR. JN. gesagt. Er (der Zeuge) habe direkt hinter der Theke gestanden und habe dies deswegen gehört. Die von SR. JN. am 23.06.2016 im Vereinsheim des SC L. angefertigte und auf ihrem Mobiltelefon gespeicherte Videosequenz wurde in der Hauptverhandlung durch Abspielen in richterlichen Augenschein genommen. Sie zeigt den Angeklagten an der Bar sitzend, der sich darüber ärgert, dass SR. JN. ihn filmt. Die Feststellungen zum Verlauf der Geschehnisse am 26.06.2018 beruhen auf den Angaben der Zeugen PHK DS., LB., PL., WY. sowie den in der Hauptverhandlung abgespielten Telefongesprächen und Sprachnachrichten. Der Zeuge PHK DS. schilderte, dass SR. JN. am späten Nachmittag des 26.06.2018 auf der Polizeiwache in K. erschien sei und Anzeige erstattet habe, weil der Angeklagte sie am 23.06.2018 als „kleine Fotze“ bezeichnet habe. Er (der Zeuge) habe sie in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass kein Verstoß des Angeklagten gegen das Annäherungsverbot vorgelegen habe, da dieser sich in den Räumlichkeiten des Vereinsheimes befunden habe und sie dann erst hinzu gekommen sei. Dass SR. JN. - wie festgestellt – mehrfach an diesem Tag den von ihr beauftragten Rechtsanwalt, den Zeugen WY., telefonisch kontaktierte, ergibt sich aus der Telefonauswertung dazu, die mit dem Zeugen WY. erörtert worden ist. Hierzu befragt gab der Zeuge WY. zunächst an, dass er ihr in einem vorhergehenden Gespräch mitgeteilt habe, dass man jeweils prüfen müsse, inwieweit der Angeklagte gegen das Annäherungsverbot verstoßen habe und dann gegebenenfalls ein Ordnungsgeld beantragen könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie etwaige Verstöße dokumentieren wolle und habe sich dann nicht mehr gemeldet. Nachdem sodann das auf dem Telefon der SR. JN. gespeicherte Telefonat abgespielt wurde, erklärte der Zeuge, dass er sich in diesem Telefonat wiedererkenne und es auch sein könne, dass er das Gespräch nicht weiter vertieft habe, weil er in einer Besprechung gewesen sei. In dem Gespräch ist zu hören, dass SR. JN. aufgebracht den Zeugen WY. über ihren Besuch bei der Polizei vom gleichen Tage informiert. Die Zeugin LB. berichtete von einem am 26.06.2018 geführten Telefonat um 17:46 Uhr, in dem SR. JN. ihr gesagt habe, sie wolle nicht mehr, keiner würde ihr helfen. In dem mit der Zeugin geführten Telefonat war zu hören, dass SR. WF. sehr aufgebracht war darüber, dass der Angeklagte am 23.06.2018 nicht gegen die einstweilige Anordnung verstoßen haben solle, und sich insbesondere von der Polizei und ihrem Rechtsanwalt, dem Zeugen WY., allein gelassen fühle. Sie ginge davon aus, dass keiner etwas unternehmen würde. Der Zeuge PL. sagte aus, dass er am 26.06.2018 gegen 18:33 Uhr mit seiner Mutter telefoniert habe. Sie sei total fertig gewesen und habe gesagt, sie könne nicht mehr weiter. Er habe versucht, sie aufzubauen. In dem Telefongespräch, das im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielt wurde, ist die fast tränenerstickte Stimme der SR. JN. zu hören, die das Gespräch immer wieder abblockte und nach 30 Sekunden abbrach. Aus der weiteren Telefonauswertung ergab sich für die Kammer, dass SR. JN. nach 20:08 Uhr noch einige Sprachnachrichten an einige Freundinnen schickte, in denen sie hörbar alkoholisiert ist. Dort teilte sie ihren Freundinnen mit, dass sie sie „lieb habe“ und sich „die Tage“ melden werde. Die Feststellung zur Todesursache aus pathologischer Sicht beruhen auf den Angaben der sachverständigen Zeugin BH. sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. BI. und Dr. AL.. Die Zeugin BH., die als Notärztin am 27.06.2018 eingesetzt war, hat ausgesagt, dass bei ihrem Eintreffen die Patientin auf der Couch im Wohnzimmer gelegen habe. Sie habe deutliche Zeichen des Todes aufgewiesen. SR. JN. habe Erbrochenes am Mundwinkel gehabt, auf dem Tisch hätten leere Blister von Antidepressiva gelegen. Die Anzahl der leeren Blister würde zu einer letalen Dosis passen. Die Leichenstarre sei bereits eingetreten gewesen, an Totenflecken könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie gehe davon aus, dass SR. JN. schon einige Stunden tot gewesen sein. Die Kammer ist den Angaben der sachverständigen Zeugin vollumfänglich gefolgt. Diese hat mit guter Erinnerung ihre Wahrnehmungen dargelegt. Der Sachverständige Dr. BI., der die Obduktion des Leichnams der SR. JN. durchgeführt hat, hat ausgeführt, dass im Rahmen der Obduktion unspezifische Hinweise auf eine Intoxikation gefunden worden seien. Hierbei handele es sich um eine Hirnschwellung, blutreiche Lungen und Tabletten-verdächtiges Material im Magen. Morphologische Hinweise wie eine Leberverfettung und Erweiterung der Gefäße im unteren Drittel der Speiseröhre hätten auf einen chronischen Alkoholmissbrauch hingewiesen. Es seien keine konkurrierenden Befunde in den Herz-Kranz-Gefäßen gemacht worden. Nach der Obduktion sei der Verdacht auf eine Intoxikation als Todesursache bestehen geblieben. Eine morphologische Todesursache sei nicht gefunden worden. Im Rahmen der Alkoholbestimmung seien 0,74 o/oo im Femoralblut und 1,10 o/oo im Urin nachweisbar gewesen. Ergänzend hierzu hat die Sachverständige Dr. AL. ausgeführt, dass sie die Proben, die anlässlich der Obduktion entnommen worden seien, untersucht hätte. Hierdurch hätten sich Alkohol, Chinin (Bitterstoff aus Lebensmittelindustrie), Doxepin in hochtoxischer Konzentration, Tilidin und Moclobemid in therapeutischer Konzentration nachweisen lassen. Damit sei eine Intoxikation bestätigt. Ein hoher Wert von Doxepin sei im Mageninhalt nachgewiesen worden. Das spreche für eine akute Aufnahme in zeitlicher Nähe zum Tod. Es liege eine Mischintoxikation vor, wobei das Doxepin im Vordergrund stehe. Eine Rückrechnung auf die eingenommene Dosis sei nicht mit Sicherheit möglich. Es sei aber nicht auszuschließen, dass eine Menge Doxepin aufgenommen worden sei, die den aufgefundenen leeren Tablettenblistern entspreche. Hochwahrscheinlich sei diese Menge zeitnah zum Tod aufgenommen worden. Die im Körper festgestellte Menge Doxepin sei aufgrund der hochtoxischen Wirkung todesursächlich gewesen. Es habe den Herzschlag stark verlangsamt, sodass er letztlich ausgesetzt habe und SR. JN. verstorben sei. Der Alkohol habe zwar einen sedierenden Effekt in Wechselwirkung mit dem Doxepin und verstärke dessen sedierende Effekte. Auf die kardio-toxischen Wirkungen habe der Alkohol aber keinen begünstigenden Einfluss. Die festgestellte Konzentration von Tilidin sei leicht übertherapeutisch, aber insbesondere unter Berücksichtigung der Konzentration der Abbauprodukte des Tilidin sei keine Einnahme kurz vor dem Tod nachzuweisen. Hinsichtlich des Moclobemid sei eine Dosis im unteren therapeutischen Bereich und somit keine überhöhte Dosis nachgewiesen. Aus diesen widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass eine überhöhte Dosis Doxepin zu einer kardio-toxischen Wirkung geführt und damit den Tod der SR. JN. verursacht hat. Die Feststellungen zur Auffindesituation am 27.06.2018 beruhen auf den Angaben der Zeuginnen KOK’in CK. und KHK’in FS.. Die Zeugin KOK’in CK. hat zu den Gegebenheiten vor Ort angegeben, dass sie sich die Verstorbene angeschaut habe. Die Balkontür sei eingeschlagen gewesen, wobei der Sohn der SR. JN. angegeben habe, dass er dies gewesen sei. Sie habe den Abschiedsbrief gefunden. Es hätten eine teilweise geleerte Weinflasche und leere Tablettenblister im Wohnzimmer gelegen. Die Wohnung sei sehr gepflegt, ordentlich und aufgeräumt gewesen. Auch die Verstorbene habe äußerlich gepflegt gewirkt. Auf dem Wohnzimmertisch hätten Tabak und Medikamente gelegen. Die Zeugin KHK’in FS. hat erklärt, dass der Sohn der SR. JN. beim Eintreffen vor Ort ihr gegenüber Angaben gemacht habe. Er habe ihr berichtet, dass er die Rollos hochgedrückt und die Scheibe eingeschlagen habe. Seine Mutter hätte seit Jahren psychische Probleme und ein Alkoholproblem. Er habe ihr geschildert, dass sie massiv gestalkt worden sei und dass ihr dies zugesetzt hätte. Seine Mutter habe ihn (den Angeklagten) wohl „das Phantom“ genannt. Die Tür sei mit einem weiteren Riegel verschlossen gewesen, sodass er (der Sohn) mit seinem Schlüssel nicht in die Wohnung gekommen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Tod der SR. JN. durch die Nachstellungshandlungen des Angeklagten verursacht wurde. Diese waren ursächlich für die akute Belastungssituation, in der sich SR. JN. aufgrund der Handlungen des Angeklagten befand. Ihre Überzeugung stützt die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. VY. und PA., denen die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung folgt, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Abschiedsbrief. Der Sachverständige Dr. VY. ist Diplom-Psychologe und forscht seit den 1990-er Jahren auf dem Gebiet des Stalkings und der Bedrohungsanalyse. Im Zuge der Reform des § 238 StGB war er als Experte für den Deutschen Bundestag tätig. Bei dem Sachverständige PA. handelt es sich um einen erfahrenen Psychiater. Er ist ärztlicher Direktor des LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in FE.. Der Sachverständige Dr. VY. hat ausgeführt, dass das massive Stalking des Angeklagten den Selbstmord der SR. JN. verursacht habe. Das aggressive Verhalten des Angeklagten, welches das Leben der SR. JN. nahezu allgegenwärtig bestimmt habe, sei Schlüsselmotiv für den Selbstmord gewesen. SR. JN. sei vorher in der Lage gewesen, Krisen in ihrem Leben lösungsorientiert zu begegnen. So habe sie ihre Abhängigkeitsproblematik zuletzt in der Klinik behandeln lassen. Auch habe sie versucht, durch das Einschalten eines Rechtsanwaltes und Aufsuchen der Polizei und des Gerichts sich gegen die Drohungen und Stalkinghandlungen des Angeklagten zu wehren. Insoweit sei sie aktiv und lösungsorientiert vorgegangen. Die Situation habe begonnen zu kippen, als sie zunehmend den Eindruck bekommen habe, dass weder die Polizei noch die Justiz ihr helfen könnten, die Handlungen des Angeklagten zu beenden. Die Auswirkungen von Stalkingverhalten auf Opfer seien regelmäßig sehr massiv. Angst dominiere und die Opfer des Stalkings seien einem permanenten Stresslevel ausgesetzt. Er gehe von einem sich schwer auswirkenden Stalking aus, da bei den Handlungen des Angeklagten ein andauerndes und wiederholendes Muster zu erkennen gewesen sei. SR. JN. sei kaum zur Ruhe gekommen und hätte das Gefühl gehabt, ihr Leben nicht mehr steuern zu können. Der Angeklagte sei immer präsent am Haus gewesen. Dies habe dazu geführt, dass SR. JN. permanent daran habe denken müssen. Dies habe zu einer permanenten Belastung geführt. Aufgrund dieser Situation und ihrer Hoffnungslosigkeit sei SR. JN. in eine Alles-oder-Nichts-Situation gekommen. Aus ihrer Sicht habe ihr niemand helfen können und sie habe keine Perspektive gesehen, dass die Stalkinghandlungen des Angeklagten in Zukunft aufhören würden. Der Entschluss, Selbstmord zu begehen, sei eher kurzfristig und spontan gefasst worden. Langfristige Selbstmordrisikofaktoren seien nicht vorhanden gewesen. Die Selbsttötung sei vielmehr eine Reaktion auf die aktuelle, für sie hochbelastende Situation gewesen. Dabei hätten primär die Hoch-Risiko-Symptome für einen kurzfristigen Selbstmord eine Rolle gespielt. Hierbei handele es sich um Hoffnungslosigkeit, Angst und innere Unruhe sowie Schlafstörungen. All dies habe bei SR. JN. vorgelegen. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der sachverständigen Einschätzungen des weiteren Sachverständigen PA., nach dessen Angaben im Selbstmordzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine ausgeprägte depressive Erkrankung vorgelegen habe, die damit in Zusammenhang stehen könnte. Die Lebensumstände der SR. JN. seien in der Zeit vor dem Selbstmord mit einer ausgeprägten Depression nicht vereinbar. So habe sie einen geregelten Tagesablauf gehabt, sei gerne zur Arbeit gegangen, habe einen großen Freundeskreis und ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn gehabt. Sie sei nach einem Selbstmordversuch zwar 2008 wegen einer rezidivierenden schweren depressiven Episode in stationärer Behandlung gewesen und die bereits damals gestellte Diagnose der Alkoholabhängigkeit könne ohne Einschränkung bestätigt werden. Der Tiefpunkt der Entwicklung sei jedoch im Herbst 2017 erreicht gewesen, als sich SR. JN. im Rahmen der Trennung vom 29.09.2017 bis 19.10.2017 in stationärer Behandlung befunden habe. Nach weiteren Umstellungen in der Medikation seien aber zwischen Frühjahr 2018 bis zum Selbstmord keine wesentlichen Symptome einer Depression mehr festzustellen. Sie sei von ihren Freundinnen als nicht mehr depressiv beschrieben worden, sie habe Zuversicht gezeigt und habe in der ersten Zeit nach der Entlassung keinen Alkohol mehr getrunken. Auch seien keine Verminderung der Energie mit erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkungen feststellbar gewesen. So sei sie regelmäßig früh morgens zur Arbeit gegangen und ihre Wohnung habe sich in einem ordentlichen Zustand befunden. Darüber hinaus habe sie auch versucht, aktiv gegen die Lebensbeeinträchtigungen durch den Angeklagten vorzugehen. Auch der sachverständige Zeuge Dr. XF. hat erklärt, dass bei Frau JN., die lange Zeit bei ihm in Behandlung gewesen sei, von 2000 bis 2018, keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität vorgelegen hätten. Der letzte Patientenkontakt habe am 12.01.2018 stattgefunden, danach habe Frau JN., die berichtet habe, mit dem neuen Medikament gut klar zu kommen, nur noch ein Mal ein Rezept in der Praxis abgeholt. Auch weiter Außenstehende haben berichtet, dass SR. JN. die Hilflosigkeit, nicht gegen die Handlungen des Angeklagten an zu kommen, sehr zu schaffen machte. So erklärte der Zeuge WY. in der Hauptverhandlung, dass sie psychisch in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr nicht geholfen werden könne, obwohl sie die einstweilige Anordnung nach dem GewSchG erwirkt hatte. Bei ihr habe ein Gefühl der Ohnmacht bestanden, dass sie sich nicht zu Wehr setzen könne. Mit erheblichem Gewicht spricht der Abschiedsbrief der SR. JN. für die Ursächlichkeit des Verhalten des Angeklagten für ihren Selbstmord. Darin gibt sie an, dass „der A. ihr noch den Rest gegeben habe“. Die dortigen weiteren Ausführungen lassen nicht auf ein Mobbing am Arbeitsplatz, sondern insbesondere auch im Kontext der Vorwürfe, die sie gegen die Polizei und den Rechtsanwalt erhebt, auf eine vorherrschende Hoffnungs- und Hilflosigkeit bedingt durch die Nachstellungshandlungen des Angeklagten schließen. Bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände, namentlich den zuletzt geführten Telefonaten, die zunächst eine Euphorie am 23.06.2018 und dann eine absolute Verzweiflung am 26.06.2018 erkennen lassen, dem verfassten Abschiedsbrief, in dem es heißt, dass der Angeklagte ihr „noch den Rest gegeben habe“, sowie den weiteren Vorkehrungen, die SR. JN. aus Angst vor dem Angeklagten getroffen hat (Filmen beim Verlassen des Hauses, Suche einer neuen Wohnung, Abschottung gegenüber Außenstehenden) ist die Kammer davon überzeugt, dass die unter Ziff. II. 3. hier festgestellten Nachstellungshandlungen des Angeklagten das führende Motiv für den Entschluss der SR. JN. waren, sich selbst zu töten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen HZ. PL., der ausgesagt hat, dass seine Mutter „so viele Baustellen“ gehabt habe und dass nicht der A. an allem Schuld sei. Bei dieser Aussage des Zeugen handelt es sich um eine reine Meinungsäußerung und persönliche Einschätzung der Situation. Abgesehen davon war Hintergrund der Aussage des Zeugen zur Überzeugung der Kammer eine eigene Rechtfertigung dafür, dass er der Aufforderung seiner Mutter nach seinem Urlaub und unmittelbar vor ihrem Tod, bei ihr zu übernachten, nicht nachgekommen ist. Zumal er auch auf das oben festgestellte Telefonat vom 26.06.2018 um 18:30 Uhr nicht weiter reagiert hat. Die Feststellung der Vorhersehbarkeit des Selbstmordes der SR. JN. aus den oben dargelegten Gründen für den Angeklagten beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte auch in Kenntnis der Versuche der SR. JN., sich gegen sein Verhalten zur Wehr zu setzen, indem sie regelmäßig die Polizei aufsuchte und zwei aufeinander folgende Annäherungsverbote erwirkte, immer wieder – nahezu täglich – vor ihrem Haus oder ihrem Balkon stand und auch gegenüber der Zeugin LB. äußerte, „SR. fertig zu machen“. Der Angeklagte wusste um die äußeren Lebensumstände der SR. JN., um die Nachstellungshandlungen und um die seelische Beeinträchtigung der SR. JN.. Aufgrund seiner vorangegangen langjährigen Beziehung zu SR. JN. und dem gemeinsamen Zusammenleben, war dem Angeklagte bekannt, dass SR. JN. psychisch vulnerabel war. Auch war ihm der vorangegangene Suizidversuch der SR. JN. und ihre Neigung, übermäßig Alkohol zu konsumieren, bekannt. e. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten beruhen auf den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. UY.. Danach finden sich beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden psychischen Erkrankung oder Störung, die man einer der vier Eingangskategorien des § 20 StGB zuordnen könnte. Der Angeklagte habe seit 2000 mehrmals an einer depressiven Symptomatik im Zusammenhang mit vermehrtem Alkoholkonsum in Trennungsphasen gelitten. Dies sei jedoch am ehesten einer Anpassungsstörung zuzuordnen, nicht jedoch einer rezidivierenden depressiven Störung. Auch die hier vorgeworfenen Taten seien nicht mit dem Vorliegen einer depressiven Störung vereinbar, da der Angeklagte hier zielgerichtet und berechnend vorgegangen sei. Dies sei nicht mit den Symptomen einer Depression – unmotivierte Traurigkeit, zunehmende Gehemmtheit, Lähmung aller seelischen Abläufe, Libidoverlust, Verlust von Antrieb und Aktivität – in Einklang zu bringen. Auch eine Begehung der Taten im Zustand der akuten Alkoholintoxikation sei auszuschließen. Hiergegen spreche sein gezieltes und planvolles Vorgehen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Angeklagten um einen Spiegeltrinker, der regelmäßig Alkohol konsumiert habe. Dem entsprechend sei er Alkohol gewöhnt und habe er die Taten nur bei Gelegenheit des intoxikiert seins begangen. Anhaltspunkte, die auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder auf Schwachsinn schließen ließen, lägen nicht vor. Da auch keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliege, sei auch das Kriterium der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfüllt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten keine Besonderheiten im Längsschnitt seines Lebens aufweise. Auffälligkeiten der Persönlichkeit bestünden nur in Beziehungen bzw. während des Endes dieser. Anfangs liefen die Beziehungen immer gut. Seitens der Partnerinnen seien auch positive Eigenschaften des Angeklagten beschrieben worden. Der Angeklagte verlange jedoch im Laufe der Beziehung uneingeschränkte Aufmerksamkeit und sei eifersüchtig auf Kinder und andere Männer. Trennungen und den damit verbundenen Verlust der Wohnung könne er nicht akzeptieren. Auch sei eine erhöhte Kränkbarkeit des Angeklagten erkennbar. Hierbei sei es von Bedeutung, dass die Beziehungen des Angeklagten immer von den Frauen beendet worden seien und er sich zuletzt bei der Trennung von SR. JN. auch in einer sozial desolaten Lage befunden habe. Aufgrund fehlenden Unrechtsbewusstseins suche er die Schuld bei anderen und sei zuletzt nicht in der Lage gewesen, eine innere Balance wieder herzustellen. Hieran zeige sich eine narzisstische Persönlichkeitsnuancierung des Angeklagten. Diese entspreche jedoch weder in Art noch Ausprägungsgrad der Kategorie der schweren anderen seelischen Abartigkeit. Betrachte man das Leben des Angeklagten im Längsschnitt, so zeige sich dieses Verhaltensmuster nicht in anderen Lebensbereichen. Da er im Übrigen gut erhaltene soziale Kompetenzen besitze und sonst sozial angepasst sei, bestehe keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich des Alkoholkonsums sei der Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht. Aus der Alkoholproblematik ergäbe sich kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsdepravation. Den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung insgesamt gefolgt. 3. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen KW. und LF. PB. und Q. E. sowie den in der Hauptverhandlung dazu verlesenen Urkunden. Die Zeugin KW. PB. gab an, der Angeklagte sei der Exfreund ihrer Mutter. Beide seien eine Zeit lang zusammen gewesen und er sei auch in dieser Zeit bei ihrer Mutter untergekommen. Sie habe zu der Zeit den Kontakt zu ihrer Mutter abbrechen wollen, weil der Angeklagte ihre Kinder angeschrien habe und er ihnen (KW. und LF. PB.) nachgegangen sei und sie kontrolliert habe. Ihre Mutter und der Angeklagte hätten sich letztes Jahr im Juni oder Juli kennen gelernt. Er sei relativ schnell bei ihrer Mutter eingezogen. Dazu sei es gekommen, nachdem er erzählt hatte, dass er eine Eigentumswohnung habe, in die aber nicht könnte „wegen des Gerichtsvollziehers“. Er habe berichtet, dass er draußen schlafen müsse, wenn sie ihn nicht aufnehme. Wegen ihrer Kinder – ihr ältester Sohn lebe aufgrund einer psychischen Behinderung bei ihrer Mutter – sei sie (die Zeugin) häufig bei ihrer Mutter. Wenn sie mit ihrer Mutter mal ausgegangen sei, habe er sie ständig angerufen und sei ihnen gefolgt, um sie zu kontrollieren. Über sie selbst habe er Lügen erzählt, sie sei ein Junkie und würde Drogen nehmen. Er sei immer sehr schnell aggressiv geworden und habe auch die Kinder angeschrien. Hierfür habe es keinen bestimmten Grund gegeben. Ihre Mutter habe ihr auch von positiven Momenten berichtet, so seien sie spazieren gegangen, am Anfang hätte er auch mal für sie gekocht. Sie habe ihrer Mutter gesagt, sie solle sich von dem Angeklagten trennen, da sie sonst den Kontakt zu ihr abbreche und ihr die Kinder nicht mehr gebe. Ihre Mutter habe sich dann getrennt, habe den Angeklagten jedoch immer wieder rein gelassen. Wenn sie ihn mal nicht reingelassen habe, habe er auf der Bank in der Bushaltestelle vor dem Haus ihrer Mutter geschlafen. Am Telefon habe er mal ihrer Mutter gedroht, er werde ihr (der Zeugin KW. PB.) den Hals brechen. Er habe sich über den Kontakt zwischen ihr und ihrer Mutter generell aufgeregt. Dabei habe er die Kinder nur angeschrien, sie selbst habe er auch mal bedroht. Er habe gesagt, er wolle sie zusammen schlagen. Später habe er ihr die Schuld für die Trennung ihrer Mutter von ihm gegeben. Einmal sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Sie sei mit ihrem Freund bei ihrer Mutter gewesen. Ein Streit sei wieder eskaliert, weil der Kontakt zu ihrer Mutter litt. Sie (die Zeugin KW. PB.) sei so sauer gewesen und habe ihm eine Backpfeife gegeben. Der Angeklagte habe sie daraufhin geschubst und habe sie zusammen schlagen wollen. Ihr Freund sei dann dazwischen gegangen und habe ihn dann weggeschubst. Ihre Mutter habe sie (die Zeugin KW. PB.) und ihren Freund aus der Wohnung geschmissen, während er in der Wohnung verblieben sei. Am 02.11.2018 hätte sie die Polizei gerufen. Sie seien auf dem Weg zum Einkaufen gewesen. Sie seien bei ihrer Mutter los gelaufen und der Angeklagte sei ihnen hinterher gegangen und habe sich versteckt. Als der Angeklagte plötzlich für sie sichtbar hinter einem Gebüsch hervorgekommen sei, hätten sie bemerkt, dass er ihnen bis dahin unbemerkt gefolgt sei. Sie hätten sodann die Polizei gerufen, weil sie nicht mehr konnte. Sie habe nicht verstanden, warum ihre Mutter ihn auch immer wieder reingelassen habe und sie habe ihrer Mutter gesagt, dass jetzt Schluss sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Diese hat detailreich ausgesagt und dabei auch ein eigenes Fehlverhalten freimütig eingeräumt. Des Weiteren werden die Angaben der Zeugin KW. PB. auch durch die Angaben der Zeugin LF. PB. bestätigt. Diese hat ebenso detailreich und ohne überschießende Belastungstendenz ausgesagt; sie neigte vielmehr in ihrer Aussage dazu, die guten Eigenschaften des Angeklagten in den Vordergrund zu stellen. So hat die Zeugin LF. PB. erklärt, dass sie den Angeklagten letztes Jahr im Juni über ein Internetdatingportal kennen gelernt habe. Die Beziehung sei eigentlich ganz gut verlaufen. Sie hätten viel unternommen und seien viel spazieren gegangen. Dann habe er sich in Lügen verstrickt. Während der Beziehung habe sie ihn auch zwei oder drei Mal rausgeworfen. Später habe sie ihn dann aber wieder aufgenommen. Wenn sie ihn rausgeworfen habe, habe er sie vor der Haustür abgepasst. Der „Störfaktor“ sei ihre Tochter gewesen. Er habe sie auch einmal in ihre Wohnung gedrängt und aufs Bett geworfen. Wegen dieses Vorfalls habe sie auch Strafanzeige erstattet. Er sei ihr einige Male gefolgt und habe ihr auch mal „Schlampe“ hinterher gerufen. Die Beziehung sei zu Ende gegangen, als er festgenommen worden sei. Am Anfang sei die Beziehung gut gewesen. Die Zeugin Q. E. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass es sich bei dem Angeklagten um den Bruder ihres Stiefvaters handele. Ihr Vater habe sie gebeten, dem Angeklagten zu helfen, Leistungen vom Sozialamt und eine Wohnung zu erhalten, nachdem der Angeklagte bei diesem mittel- und wohnungslos erschienen sei. Das sei Anfang November 2018 gewesen. Den Antrag an das Betreuungsgericht – der in der Hauptverhandlung verlesen wurde – hätten sie zusammen ausgefüllt. Von Alkoholproblem habe er nichts erzählt. Er habe eine eigene Wohnung bekommen wollen und die Betreuung sei umfassend beantragt gewesen. Er habe auch von einer Lebensgefährtin in V. erzählt, mit der es Schwierigkeiten gegeben habe. Sie habe ihn wegen seines Bierkonsums zur Suchtberatungsstelle begleitet. V. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beleidigung in zwei Fällen gem. § 185 StGB strafbar gemacht. Die Kammer wertet das festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagten als tateinheitlich begangen. § 238 StGB ist zwar kein Dauerdelikt, bei Vorliegen eines ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie eines fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters, werden die einzelnen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, aber zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst. Nachstellungshandlungen sind Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherung an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen. Die in § 238 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 StGB abschließend aufgezählten tatbestandlichen Handlungsformen müssen dabei „beharrlich“ vorgenommen werden. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 StGB setzt wiederholtes Tätigwerden voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft entsprechend zu verhalten. Die Tathandlung muss weiter geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden der geschädigten Person abzustellen, sondern die Beeinträchtigungen müssen objektiv geeignet sein, sich auf alltägliche Abläufe, Verrichtungen oder Planungen oder auf einzelne gewichtigere Entscheidungen der Lebensgestaltung auszuwirken. Diese Beeinträchtigungen müssen über das übliche Maß hinausgehen und von der betroffenen Person als aufgezwungen empfundene, negative Veränderungen erfasst werden, die über eine bloße Behelligung hinausgehen. Die Kammer wertet die Handlungen des Angeklagten als in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang stehend. Sie unterfallen sämtlich der Nachstellungsform der Nummer 1 des § 238 Abs. 1 StGB und erfüllen den Tatbestand, weil sie bei der gebotenen Gesamtschau die Wirkung hatten, dass die Geschädigte JN. psychisch beeinträchtigt wurde, sich ständig beobachtet und verfolgt fühlte und wegen der beharrlichen Nachstellung nicht mehr so leben konnte wie zuvor, insbesondere nicht mehr alleine ihren Hund ausführen, alleine nach Veranstaltungen nach Hause gehen konnte, ihren Weg zum Auto oder zum Haus mit ihrem Handy filmte und sie sogar beabsichtigte umzuziehen. Die Geeignetheit zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Geschädigten war vom Vorsatz des Angeklagten, der trotz der zahlreichen von der Geschädigten erstatteten Strafanzeigen und der erwirkten Annäherungsverbote auch nicht von ihr abließ, getragen. Indem der Angeklagte die SR. JN. am 09.03.2018 am Balkon stehend als Schlampe bezeichnete und ihr zuvor bei dem Aufeinandertreffen auf der Straße den Mittelfinger zeigte, um sie in ihrer Ehre zu verletzen, hat sich der Angeklagte einer Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen, § 185 StGB, strafbar gemacht. Die Qualifikation nach § 238 Abs. 3 StGB ist verwirklicht, da der Angeklagte durch die Tat im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB den Tod der SR. JN. fahrlässig im Sinne des § 18 StGB verursacht hat. Zwischen dem Tod und der Tat nach Abs. 1 besteht ein spezifischer Ursachenzusammenhang. Dieser ist gegeben, wenn der Tod Folge gerade einer durch die Tathandlung verursachten schwerwiegenden Beeinträchtigung ist. In den Fällen, in denen das Opfer den tödlichen Erfolg im Sinne des § 238 Abs. 3 StGB durch ein selbstschädigendes Verhalten, z.B. einen Selbstmord, selbst herbeiführt, ist der tatbestandspezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und tödlichem Erfolg bereits dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für sein selbstschädigendes Verhalten handlungsleitend war (BGH, Beschluss vom 15.02.2017, 4 StR 375/16 Rn. 20). Die Nachstellung des Angeklagten war ursächlich für den Tod der SR. JN.. Hätte der Angeklagte ihr nicht nachgestellt, wäre SR. JN. nicht in die Situation der Alles-oder-Nichts-Situation gekommen, in der sie keine Perspektive sah, dass die dauernden Nachstellungshandlungen des Angeklagten aufhören würden. Der Ursachenzusammenhang zwischen Nachstellungshandlungen und Todesfolge liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellt sich nicht als Verkettung außer-gewöhnlicher, unglücklicher Umstände dar. Im Tod der SR. JN. hat sich viel-mehr die spezifische Gefahr verwirklicht, die der beharrlichen Nachstellung im Hin-blick auf den Eintritt des Todes anhaftet. Denn bei einer Nachstellung stellt sich selbstschädigendes Opferverhalten als naheliegende und deliktstypische Reaktion dar. Die Nachstellung birgt in sich die Gefahr selbstschädigenden bzw. selbstgefährdenden Opferverhaltens als typische psychische Reaktion. So wollte der Gesetzgeber durch § 238 Abs. 3 StGB neben Fällen, in denen das Opfer auf der Flucht vor dem Täter zu Tode kommt, gerade Fälle des durch Nachstellung hervorgerufenen Selbstmords des Opfers regeln (vgl. BT-Drs. 16/3641, Seite 14 und BT-Drs 16/1030, Seite 7). Es lag zum Zeitpunkt der Nachstellungshandlungen angesichts der Permanenz und Intensität der Nachstellungshandlungen nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass diese zu einer solchen Belastungsreaktion bei SR. JN. führen würden, sodass diese sich nicht anders zu helfen wusste als sich zu suizidieren. Bei SR. JN. lag im Zeitpunkt ihres Selbstmordes und im unmittelbaren Zeitraum davor keine ausgeprägte depressive Erkrankung vor. Sie versuchte vielmehr, aktiv gegen die Lebensbeeinträchtigungen vorzugehen. Letztlich befand sich SR. JN. indes in einer Alles-oder-Nichts Situation, in der sie keine Perspektive mehr sah, dass ihr jemand helfe und die Nachstellungen durch den Angeklagten in Zukunft aufhören würden. Den Entschluss, Selbstmord zu begehen, fasste sie kurzfristig und spontan. Er stellte eine Reaktion auf ihre aktuelle hochbelastende Situation infolge der Nachstellungen des Angeklagten dar. Hinsichtlich der Verursachung des Todes handelte der Angeklagte fahrlässig (§ 18 StGB). Bereits durch die schuldhafte Verwirklichung des Grunddelikts handelte der Angeklagte objektiv und subjektiv pflichtwidrig. Die qualifizierte Tatfolge konnte er vorhersehen. Hierfür ist entscheidend, dass er in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Eintritt des Todes der SR. JN. voraussehen konnte. Die Begehung eines Selbstmordes lag nicht so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die qualifizierende Folge des Todes ihm deshalb nicht zuzurechnen wäre. Der Angeklagte hätte die Nachstellung ohne Weiteres unterlassen und damit SR. OB. Tod vermeiden können. Der Angeklagte war nach seinen konkreten Möglichkeiten und Fähigkeiten im Zeitpunkt seiner Nachstellungshandlungen ohne Weiteres in der Lage, die entsprechenden Vorgänge zutreffend zu bewerten und dementsprechend den möglichen Selbstmord der Geschädigten vorherzusehen. Der Todeseintritt war für ihn auch subjektiv vorhersehbar. Er wusste, dass SR. JN. psychisch labil war, sie deswegen in ärztlicher Behandlung war und Psychopharmaka zur Behandlung erhielt. Des Weiteren wusste er, dass sie sich noch im Oktober 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte, sie dem Alkohol zugeneigt war und sie in einer ähnlichen Belastungssituation bereits einmal versucht hatte, sich mit Tabletten und Alkohol zu suizidieren. Dennoch kündigte er noch im Juni 2018, kurz vor ihrem Selbstmord, gegenüber der Zeugin LB. an, dass er SR. JN. „fertig machen“ werde. Dementsprechend war ihm bewusst, dass seine Nachstellungen zu schweren psychischen Belastungen bei SR. JN. führten. Dass schwere psychische Belastungen häufig mit Suizidalität einhergehen, ist allgemein bekannt und war damit auch dem Angeklagten bekannt. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit bei keiner der Tathandlungen ausgeschlossen (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert (§ 21 StGB). VI. Strafzumessung Die Strafe hat die Kammer § 238 Abs. 3 StGB entnommen. Dieser sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer einer mehrjährigen Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich ist. Durch die Einlassung des Angeklagten zu seiner Person in der Hauptverhandlung, die in ruhiger und sachlicher Atmosphäre geführt werden konnte, konnte die Hauptverhandlung verkürzt werden. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass das hier gegenständliche Verhalten des Angeklagten auch in seiner narzisstischen Persönlichkeitsnuancierung begründet ist, auch wenn diese in Art und Ausmaß eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erreicht. Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er einschlägig vorbestraft ist. So ist er bereits im Jahr 2013 wegen Nachstellung zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau D. E. verurteilt worden. Die auf diese Verurteilung zurückgeführte Bewährungszeit war – aufgrund der Verurteilung zum Nachteil der N. H. – bis zum 19.09.2017 verlängert, die Strafe allerdings am 27.11.2017 und damit vor Beginn der hier gegenständlichen Tat erlassen worden. Weiter hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er noch am 24.01.2018 und damit nur einige Wochen vor Beginn der hier gegenständlichen Tat wegen einer Tat zum Nachteil der SR. JN. verurteilt worden war, wenngleich gegen ihn (nur) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt wurde. In Kenntnis dieser Bestrafung und der von SR. JN. gegen ihn erwirkten einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ging er weiter gegen SR. JN. vor. Schließlich waren die mitverwirklichten Beleidigungen in zwei Fällen zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Nach zusammenfassender Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat-, täter-, und schuldangemessen erkannt. VII. Keine Maßregel der Besserung und Sicherung Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kamen nicht in Betracht. Bei dem Angeklagten liegen zwar narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine Störung der Beziehungsfähigkeit vor. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sind jedoch nicht gegeben, da diese in Art und Ausprägungsgrad den Schweregrad eine schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erreicht, und eine Unterbringung nach § 63 StGB ausscheidet. Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Auch wenn bei dem Angeklagten ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, festgestellt werden kann, so war dieser für die von ihm begangenen Straftaten nicht ursächlich. So trinkt der Angeklagte auch zu anderen Situationen oder wird auch ohne Alkoholkonsum aggressiv. Die Tat ist langzeitig und nur bei Gelegenheit des Alkoholkonsums begangen worden. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Große Feldhaus Schönenberg-Römer Krefft