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Urteil

7 Ks 7/18

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2019:1121.7KS7.18.00
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Tenor

Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Sie wird unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17.07.2017 (13 Cs 42 Js 722/17-153/17) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28.02.2019 (98 Cs 642 Js 742/18-78/19), soweit die in beiden Strafbefehlen erkannten Strafen noch nicht vollstreckt oder bezahlt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens - §§ 212, 21 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Sie wird unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herne vom 17.07.2017 (13 Cs 42 Js 722/17-153/17) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 28.02.2019 (98 Cs 642 Js 742/18-78/19), soweit die in beiden Strafbefehlen erkannten Strafen noch nicht vollstreckt oder bezahlt sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens - §§ 212, 21 StGB. G r ü n d e I. Feststellungen zur Person 1. Werdegang Die jetzt 00-jährige Angeklagte wurde 0000 in Herne als einziges Kind ihrer Eltern geboren. Ihre Eltern arbeiteten beide bei der Bundesknappschaft. Nach ihrer Geburt gab ihr Vater seine Erwerbstätigkeit auf und kümmerte sich um Pflege und Erziehung der Angeklagten. Die Angeklagte wuchs im Kreis ihrer Familie ohne Auffälligkeiten auf und wurde altersgerecht eingeschult. Nach der Grundschule wechselte sie auf ein Gymnasium, das sie 0000 mit dem Abitur abschloss. Anschließend studierte sie Pädagogik und Geschichte; sie wollte Lehrerin werden. 0000 wurde die Angeklagte nach fünf Semestern exmatrikuliert, nach ihren Angaben deshalb, weil sie die Studiengebühren nicht gezahlt hatte. 0000 schrieb sie sich erneut an der S C1 ein, nunmehr im Fachbereich Sozialwissenschaften. Seitens der S C1 wurde sie zum 00.00.0000 exmatrikuliert. Einen Studienabschluss oder eine sonstige Berufsausbildung erlangte sie nicht. Einer Erwerbstätigkeit ging sie durchgängig nicht nach. Sozialleistungen bezog sie bis in das Jahr 0000 hinein nicht. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie bis dahin ausschließlich dadurch, dass Familienangehörige und später ihre Lebensgefährten ihr Geld zuwendeten. Die Angeklagte ist körperlich gesund. Schwere Unfälle oder Erkrankungen unter Beteiligung des zentralen Nervensystems hat sie nicht erlitten oder durchgemacht. Alkohol konsumierte sie vor und während der Zeit der hier gegenständlichen Tat nur in geringem Umfang. Illegale Drogen konsumierte sie vor und während der Zeit der hier gegenständlichen Tat nur in geringem Umfang und selten. Ob sie darüber hinaus das verschreibungspflichtige und bei langzeitiger Einnahme abhängig machende Tilidin regelmäßig – spätestens seit Anfang 0000 – einnahm, konnte die Kammer nicht feststellen, hält dieses jedoch für möglich. Vor der hier gegenständlichen Tat ist sie nicht bestraft worden. 2. Frühere Schwangerschaften und Beziehungen der Angeklagten Die Angeklagte wurde im Alter von 00 Jahren, zu einer Zeit, als sie noch zur Schule ging, von ihrem damaligen Freund schwanger. In der 0. Schwangerschaftswoche ließ sie im März 0000 einen Abbruch vornehmen. 0000 ging die Angeklagte eine Beziehung ein zu dem vor der Kammer als Zeugen vernommen, 0000 geborenen IE1 T. Dieser bewohnte eine 2 ½-Zimmer-wohnung in C1, arbeitete als Lokführer im Nahverkehr und hatte aus zwei vorherigen Beziehungen zwei Kinder. Die Angeklagte hatte zu Beginn der Beziehung eine eigene Wohnung in dem Haus, in dem auch ihre Eltern zur Miete wohnten. Diese Wohnung gab sie dann etwa ein Jahr später auf. Seitdem lebte sie überwiegend in der Wohnung des T, der sie nicht als Mitbewohnerin aufnahm. Eigene Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände brachte sie in die Wohnung des T nicht ein. Sie verwahrte ihre persönlichen Dinge wie etwa ihre Kleidung in einer großen Reisetasche und in einigen Tüten und Kartons, die sie in einer Abstellkammer aufbewahrte. Schriftstücke privaten Inhalts bewahrte sie zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung des T auf. Ziel der Angeklagten war dabei, die Vorteile zu genießen, die sich aus ihrer Stellung als „Gast“ in der Wohnung des T ergaben. Verpflichtungen, die sich aus einer echten Wohngemeinschaft ergeben hätten, wollte sie nicht übernehmen. Mit einer gewissen Regelmäßigkeit hielt sich die Angeklagte immer wieder für einige Tage im elterlichen Haushalt auf, wo ihr ein Zimmer zur Verfügung stand. Die Beziehung zu T verlief zunächst harmonisch, verschlechterte sich aber ab dem Jahr 0000. Es kam immer wieder zu Streitigkeiten; die Angeklagte hatte immer häufiger schlechte Laune, von der sich T nicht beeinflussen lassen wollte. Er verwies sie dann gelegentlich der Wohnung bzw. schickte sie zu ihren Eltern. Die Angeklagte setzte sich dann häufig mehrere Stunden in ihr Auto und wartete, bis sie wieder zurück in die Wohnung kommen durfte. Tatsächlich hätte es ihr freigestanden, jederzeit ihre Eltern aufzusuchen. Sie wollte aber dadurch, dass sie viele Stunden in ihrem Auto zubrachte, sich dem T gegenüber als Opfer einer ungerechten Behandlung durch ihn darstellen. T bemerkte, dass die Angeklagte ihn Kleinigkeiten des täglichen Zusammenlebens betreffend immer häufiger belog. Auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Schwangerschaftsverhütung belog sie ihn, obwohl sie bereits einmal ungewollt schwanger geworden ist und einen Schwangerschaftsabbruch hatte. Sie gab ihm gegenüber wahrheitswidrig an, dass sie aufgrund einer Zyste in der Gebärmutter keine Kinder bekommen könne und dass sie darüber hinaus ein empfängnisverhütendes Mittel (die Pille) nehme. T glaubte das. Ungeschützt verkehrten sie geschlechtlich miteinander. Anfang 0000 wurde die Angeklagte von T schwanger. Sie entschied sich bewusst gegen ein Leben mit Kind. Ihre Schwangerschaft offenbarte die Angeklagte gegenüber T nicht. Dementsprechend beteiligte sie T auch nicht an ihren nachfolgenden Entscheidungen das Kind betreffend. Sie wollte dieses auch nicht. Sie verfiel auf die Idee, eine Erkrankung vorzutäuschen, deren äußerliches Erscheinungsbild derjenigen einer Schwangerschaft nahekommt. Sie erklärte ihre zunehmende Leibesfülle sowohl ihren Eltern als T gegenüber mit der Einlagerung von Wasser infolge einer Nierenerkrankung. Weil die Angeklagte auch ihren Alkohol- und Nikotinkonsum nicht einschränkte, glaubten ihre Eltern und T ihr. Bis zum Ende der Schwangerschaft gelang es der Angeklagten, diese zu verbergen, sodass T davon keine Kenntnis erlangte. Das Kind wollte die Angeklagte ohne Wissen des T und ihrer Eltern zur Welt bringen und unmittelbar nach der Geburt weggeben. Am 00.00.00000 setzten bei der Angeklagten die Geburtswehen ein. Nach wie vor wollte die Angeklagte ihre Schwangerschaft verbergen. T gegenüber klagte sie über starke Schmerzen im Rücken. T führte dies auf die von der Angeklagten behaupteten Nierenprobleme zurück. Die Verständigung eines Rettungswagens lehnte die Angeklagte zunächst ab; bekleidet nahm sie ein heißes Bad, was zu einer kurzzeitigen Linderung der Schmerzen führte. Nachdem diese jedoch nach einiger Zeit wieder stärker wurden, rief T gegen den Willen der Angeklagten einen Rettungswagen. Die Frage der Rettungswagenbesatzung nach dem Bestehen einer Schwangerschaft verneinte die Angeklagte und gab eine Nierenerkrankung als Grund für ihre Schmerzen und ihre Leibesfülle an. Die Angeklagte entschied sich für eine so genannte vertrauliche Geburt, bei der die Geburt als solche, die Personalien der Mutter und des Kindes seitens des Krankenhauses nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Angeklagte brachte am 00.00.0000 im T2-Hospital in C1 ein gesundes, voll ausgereiftes Kind männlichen Geschlechts zur Welt. Zu ihrem Sohn nahm sie keine Beziehung auf; sie wollte dies auch nicht. Sie überließ ihn Mitarbeitern des Jugendamtes und gab ihn zur Adoption frei. Der Angeklagten gelang es, sowohl ihre Eltern als auch T davon abzuhalten, sie im Krankenhaus zu besuchen. Deshalb erfuhren diese nicht vom wirklichen Grund des Krankenhausaufenthalts. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit konnte T die Angeklagte nicht ins Krankenhaus begleiten. Als er sie zu einem späteren Zeitpunkt besuchen wollte, konnte er sie nicht finden und erhielt unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht keine Auskunft über ihren Aufenthaltsort. Zwei oder drei Tage nach der Geburt war die Angeklagte wieder aus dem Krankenhaus zurück und wieder bei T, dem gegenüber sie die Täuschung über eine angebliche – nun mit Erfolg behandelte – Nierenerkrankung weiterhin aufrecht hielt. Um ihren Sohn kümmerte sie sich nicht mehr. Trotz Schwangerschaft, Geburt und Weggabe ihres Sohnes in eine von ihr nicht zu überblickende Zukunft veränderte die Angeklagte in ihrem weiteren Leben nichts. Die Angeklagte deckte ihre gegenüber T angebrachte Lüge, dass sie aufgrund einer Zyste in der Gebärmutter keine Kinder bekommen könne, nicht auf. Empfängnisverhütende Mittel nahm sie nicht. T glaubte weiterhin, die Angeklagte könne keine Kinder bekommen. Man verkehrte weiterhin ungeschützt geschlechtlich miteinander. Im Februar oder März 0000 wurde die Angeklagte erneut von T schwanger. Auch in dieser Schwangerschaft erklärte sie ihre zunehmende Leibesfülle gegenüber T und ihren Eltern mit einer Nierenerkrankung, die sie angeblich habe. Als am 00.00.0000 schmerzhafte Geburtswehen einsetzten, bat die Angeklagte den T, sie in ein Krankenhaus zu fahren. Die Angeklagte wusste um die nun bevorstehende Geburt, blieb T gegenüber aber dabei, nierenkrank zu sein und akute Nierenkoliken zu haben. Auf ihre Bitte fuhr T die Angeklagte in das B Krankenhaus in C1. Schon bei der Eingangsuntersuchung im Krankenhaus führte die Angeklagte mit dem behandelnden Arzt ein Gespräch, dessen Inhalt sie dem T bewusst vorenthielt. Dann ließ T die Angeklagte auf deren Bitte allein im Krankenhaus zurück. Die Angeklagte entschied sich erneut für eine so genannte vertrauliche Geburt. Sie gebar am 00.00.0000 ein gesundes, voll ausgereiftes Kind weiblichen Geschlechts. Zu ihrer Tochter nahm sie keine Beziehung auf; sie wollte dies auch nicht. Sie überließ ihre Tochter Mitarbeitern des Jugendamtes und gab sie zur Adoption frei. Auch nach dieser Geburt gab sie gegenüber T und ihren Eltern an, dass sie im Krankenhaus wegen ihrer Nierenprobleme behandelt worden sei und verschwieg die Geburt. Nach der hier gegenständlichen Tat führte die Angeklagte die Beziehung zu T bis in das Frühjahr 0000 fort und nahm währenddessen eine Beziehung zu dem vor der Kammer vernommenen Zeugen L auf. Sie zog dann bei T aus und bei der Mutter des L, der vor der Kammer vernommenen Zeugin C, ein. Im Herbst 0000 endete auch diese Beziehung, weil sich die Angeklagte erneut einem anderen Mann zugewandt hatte. 3. Bestrafungen Die Angeklagte ist nach der hier gegenständlichen Tat wie folgt bestraft worden: Mit Strafbefehl vom 00.00.0000 (00 Cs 00 Js 000/00-000/007), der seit dem 00.00.0000 rechtskräftig ist, verurteilte das Amtsgericht Herne sie wegen Urkundenfälschung in 00 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 000 Tagessätzen zu je 00 Euro. Dem lag zugrunde, dass die Angeklagte in immer gleicher Art und Weise insgesamt 00 Rezepte für das o. g. verschreibungspflichtige Medikament Tilidin gefälscht und im Abstand von einigen Wochen in einer Apotheke in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eingelöst hatte. Auf die Geldstrafe sind in Raten insgesamt 0.000 € gezahlt worden. Die letzte Zahlung ist am 00.00.0000 erfolgt. Mit Strafbefehl vom 00.00.0000 (00 Cs 000 Js 000/00-00/00), der seit dem 00.00.0000 rechtskräftig ist, verurteilte das Amtsgericht C1 sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 00 Tagessätzen zu je 00 €, entzog ihr die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von sechs Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dem lag zu Grunde, dass die Angeklagte am 00.00.0000 mit ihrem Pkw in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand den DStraße und die Gstraße in C1 befahren hatte. Sie hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 ‰ gehabt. Seit dem 00.00.0000 wird diese Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Das Strafzeitende ist auf den 00.00.0000 berechnet. Keiner der beiden o. g. Strafbefehle enthält Strafzumessungserwägungen. II. Vorgeschichte der Tat 1. Die körperliche Gesundheit der Angeklagten Die Angeklagte hat eine insgesamt schlanke Körperstatur. Sie ist körperlich gesund und leidet insbesondere nicht unter einer Nierenerkrankung. Diese täuschte sie gegenüber ihrem sozialen Umfeld nur vor, um ihre bisherigen Schwangerschaften zu vertuschen. Um diese Lüge glaubhaft zu machen, führte sie in ihrer Handtasche regelmäßig eine Packung Entwässerungstabletten mit, die ihrem Großvater väterlicherseits verschrieben worden waren. Sie wollte damit Zweifel zerstreuen und die Richtigkeit ihrer Lügengeschichte unterstreichen. 2. Die finanzielle und berufliche Situation der Angeklagten Zu Beginn der Beziehung erklärte sie dem T, dass sie studiere und nebenbei als Bereiterin bei einem Pferdestall arbeite. Später berichtete sie dem T von Problemen mit ihrem Chef bei der Arbeitsstelle, woraufhin dieser ihr riet, sich einen anderen Job zu suchen. Sowohl gegenüber ihren Eltern als auch ihrem Lebensgefährten täuschte die Angeklagte vor, einen Studienabschluss erzielt zu haben. Nachfolgend gab die Angeklagte gegenüber T wahrheitswidrig an, dass sie bei einer Firma „F“ in F1 als Key-Account-Managerin arbeite. Um diese Erwerbstätigkeit vorzutäuschen, verließ die Angeklagte regelmäßig werktäglich die Wohnung des T zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr und kehrte dann zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr zurück. Zu Besuchen des T bei dem Unternehmen, für das die Angeklagte nach ihrem Bekunden arbeitete, oder zu Zusammentreffen des T mit (angeblichen) Arbeitskollegen oder auch Freunden oder Freundinnen der Angeklagten kam es nie. Bis Mitte 0000 erhielt sie monatlich 000 € von ihrem Großvater väterlicherseits. Als dieser dann Mitte 0000 starb, zahlten ihr ihre Eltern monatlich 000 € „aus dem Erbe“ des Großvaters. Über weiteres Einkommen verfügte sie nicht; ein Konto unterhielt sie zum Tatzeitpunkt nicht. Im Jahr 0000 vereinbarten die Angeklagte und T, dass die Angeklagte sich mit 000 € monatlich an der Miete für die Wohnung und den Kosten der Haushaltsführung des T beteilige. Nachdem T für einen Autokauf einen Kredit aufgenommen hatte und die Angeklagte ab dem Jahr 0000 dieses Fahrzeug nutzte, vereinbarten beide, dass die Angeklagte ihm auch die Raten für den Kredit von 000 € monatlich zahlen solle. Mangels ausreichenden Einkommens konnte die Angeklagte diese Verpflichtungen nicht oder nur schleppend erfüllen. Hierfür wendete sie das Geld auf, das sie von ihrem Großvater bzw. später „aus dem Erbe“ erhielt. Seit 0000 zahlte die Angeklagte nicht mehr regelmäßig ihren Mietbeitrag und den Autokredit. Über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse setzte die Angeklagte den T während der gesamten Dauer ihrer Beziehung nicht in Kenntnis. Die Angeklagte lieh sich unter wechselnden Vorwänden regelmäßig größere Geldbeträge von T, um mit diesem Geld die gemeinsamen regelmäßigen Kosten zu decken. So gab sie ihm gegenüber wahrheitswidrig an, dass sie sich ein Pferd kaufen wolle. Das von ihm erhaltene Geld zahlte die Angeklagte ihm dann als Beitrag zur Miete monatlich zurück, ohne dass dieser Kenntnis davon hatte, dass es sich hierbei um das zuvor von ihm geliehene Geld handele. Weiter stahl sie im Laufe mehrerer Jahre nicht unerhebliche Geldbeträge; T hatte in einer Spardose in seiner Wohnung Bargeld gesammelt und hatte auch an weiteren Stellen in seiner Wohnung Bargeld aufbewahrt. Davon wusste die Angeklagte. Gegen Ende der Beziehung zu T beliefen sich ihre Schulden ihm gegenüber auf mindestens 0.000 €. 3. Die soziale Situation der Angeklagten Die Angeklagte verfügte über nur wenige soziale Kontakte. Über die Beziehung zu T hinaus hatte sie gelegentlich Kontakte zu seinen Freunden und seinen Kindern. Wenn diese ihn besuchten, konnte sich die Angeklagte nur schlecht motivieren, Zeit mit diesen zu verbringen, wobei sie dies die Kinder nie spüren ließ. Einen eigenen Freundeskreis hatte sie nicht. Wenn sie sich nicht bei T aufhielt, war sie oft zu Gast in der Wohnung ihrer Eltern, wo ein Gästezimmer für sie zur Verfügung stand. Im Übrigen lebte sie in ihrem Pkw, in dem sie große Teile ihrer Habe aufbewahrte. Dazu gehörten auch persönliche Schriftstücke und Utensilien zum Fälschen von Dokumenten. Teilweise hielt sie sich auch in der Bibliothek der S auf, wo sie ihre Zeit dann im Wesentlichen vor einem der aufgestellten Computer mit Internet-Zugang verbrachte. Die Beziehung der Angeklagten zu ihren Eltern war gut, aber nicht besonders intensiv, sondern von eher oberflächlicher Natur. Sie besuchte ihre Eltern etwa alle drei bis vier Wochen. In einigen, seltenen Fällen, etwa anlässlich eines Weihnachtsbesuches kam sie gemeinsam mit T. Zu einem Gegenbesuch der Eltern der Angeklagten in der von dieser und T bewohnten Wohnung kam es nie. 4. Die Schwangerschaft der Angeklagten im Jahr 0000 Spätestens Mitte August 0000 – wahrscheinlich aber schon mehrere Monate früher – stellte die Angeklagte fest, dass sie erneut von T schwanger war. Die schwangerschaftsbedingt zunehmende Leibesfülle der Angeklagten blieb diesem nicht unverborgen. Ihm gegenüber erklärte sie dies wie bei den Schwangerschaften zuvor mit ihrer Nierenerkrankung und Wassereinlagerungen. T glaubte der Angeklagten. An das Bestehen einer Schwangerschaft dachte er auch deshalb nicht, weil die Angeklagte ihren Alkohol- und Nikotinkonsum nicht einstellte. Einen Frauenarzt suchte die Angeklagte nicht auf. Sie informierte sich am 00.00.0000 auf Internet-Seiten von Kliniken für Spätabbrüche in Österreich, den Niederlanden und Großbritannien. Am 00.00. und 00.00.0000 informierte sie sich über Schlafprobleme im letzten Schwangerschaftsdrittel und typische Schwangerschaftsbegleiterscheinungen in der 00. bis 00. Schwangerschaftswoche. Die Angeklagte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass sie sich in einem weit fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium befand und die Geburt in einigen Wochen bevorstand. Nachdem sie sich am 00.00. und 00.00.0000 im Internet über eine anonyme Geburt und die Babyklappe informiert hatte, informierte sie sich am 00.00. und 00.00.0000 über Haus- und Alleingeburten. Sie wusste, dass die Geburt in Kürze bevorstand und recherchierte deshalb im Internet über die ersten Anzeichen der Geburt. Nachdem sich die Tochter des T Ende September/Anfang Oktober 0000 einen Arm gebrochen hatte, entschloss sich die Angeklagte, ihrerseits den Bruch eines Unterarmes vorzutäuschen. So wollte sie sich die besondere Zuneigung des T sichern. Am 00.00. und 00.00.0000 informierte sie sich auf mehreren Internetseiten über das Anlegen eines solchen Gipses, bestellte dann über Internet einen solchen Gips und legte ihn sich an. Um dem T einen Armbruch glaubhaft zu machen, entnahm sie am 00.00.0000 dem Internet das Röntgenbild eines gebrochenen Unterarms. Dabei beabsichtigte sie das Bild des Röntgenbildes bei passender Gelegenheit dem T zur Untermalung ihrer Lügengeschichte zu zeigen. Die Angeklagte verfügte durchgängig über ein Smartphone, das sie für Recherchen im Internet und zur Kommunikation mit ihren Eltern und T nutzte. T gegenüber behauptete sie am 00.00.0000, dass sie sich wegen ihrer Nierenprobleme in das F2 Krankenhaus in I2 begeben müsse. Mit dieser Begründung verließ sie an diesem Tag oder kurz danach die Wohnung des T. Hintergrund dafür war auch, dass T Geld von ihr verlangte, das sie diesem schuldete. Sie wollte sich seinen Rückzahlungsforderungen entziehen. Zur Untermauerung ihrer Lüge sandte sie dem T über WhatsApp Bilder, die sie verfälscht hatte. Diese Bilder sollten sie zum einen auf einem Krankenhausflur, zum anderen mit einem Katheter zeigen. Das Bild des Katheters und des zugehörigen Beutels hatte sie aus dem Internet heruntergeladen. Wo sich die Angeklagte vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. 5. Das Aufsuchen der Wohnung der Eltern wenige Tage vor der Tat Am 00.00.0000 bemerkte die Angeklagte, dass die Geburt unmittelbar bevorstand. So recherchierte sie in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 gegen vier Uhr auf diversen Internetseiten zu den Themen „Wehen? Unterschied zwischen Vorwehen und Geburtswehen“, „Seit Tagen Übungswehen in der 00. SSW ohne Nutzen“, „Unregelmäßige Wehen“ und „Wehenarten“. Sie begab sich zu ihren Eltern in deren Wohnung in der Q-Straße 00 in C1. Sie beabsichtigte, das Kind dort in dem für sie bereitgestellten Gästezimmer zur Welt zu bringen, wobei sie sich zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei abschließende Gedanken darüber gemacht hatte, was nach der Geburt mit dem Kind geschehen sollte. Feststeht, dass die Angeklagte das Kind nicht behalten wollte. Irgendwelche Vorkehrungen für die Pflege des Kindes hatte sie nicht getroffen Weder hatte sie Kinderkleidung noch Pflegeprodukte wie zum Beispiel Windeln beschafft. Die Kammer geht als wahrscheinlich davon aus, dass die Angeklagte einen komplikationslosen Geburtsverlauf erwartete und ihr Kind dann - wie bei den Kindern zuvor - kurz nach der Geburt weggeben wollte. Wahrscheinlich hatte sie die Vorstellung, kurz nach der Geburt schon wieder soweit bei Kräften zu sein, dass sie das Kind in einer Babyklappe ablegen könne. Dass sie schon zu diesem Zeitpunkt den Plan gefasst hatte, ihr Kind zu töten, konnte die Kammer nicht feststellen. Am Nachmittag des 00.00.0000 besuchte sie weitere Internetseiten zu folgenden Themen: „Plötzliche Geburt, was im Notfall zu tun ist“, „Wenn Mütter ihr Kind allein zur Welt bringen wollen“, „Was sollte eine Frau wissen bzw. beachten, wenn sie unerwartet alleine gebären muss“, „Plötzliche Geburt - Sturzgeburt“, „Wehen oder nicht? Geburtsanzeichen“, „Überstürzte Geburt und Sturzgeburten“, „Wenn das Baby unterwegs zur Welt kommt“ und „Geburt im Auto – Erfahrungsbericht mit Fotos“. Des Weiteren informierte sie sich auf den Seiten der Geburtshäuser X1 und F1 sowie über die Babyklappen in ihrer Umgebung. Dabei rief sie insbesondere die Adresse der Babyklappe am T3 Hospital in D1 auf. Sie ließ T in dem Glauben, dass sie sich wegen ihrer Nierenerkrankung zur Behandlung im Krankenhaus befinde. T konnte sich am 00.00.0000 nicht auf den Weg machen, um sie im Krankenhaus zu besuchen, weil Herbstferien waren und seine Kinder zu Besuch kamen. Von diesem Umstand wusste die Angeklagte. T hatte angekündigt, sie am Dienstag, den 00.00.0000 im Krankenhaus zu besuchen. Die Angeklagte wollte vermeiden, dass T das Krankenhaus aufsuchte, um sie zu besuchen, weil sie die Entdeckung ihrer Lügen fürchtete. Sie entschloss sich, ihn von dem geplanten Besuch abzuhalten. Zu diesem Zweck teilte sie ihm am 00.00.0000 per WhatsApp-Nachricht mit, dass sie sich melden werde, wenn die Arztvisite vorüber sei. Im Laufe des Tages führte sie dann aus der Wohnung ihrer Eltern heraus mehrere Telefonate mit T und verstand es darin, diesen vom geplanten Aufsuchen des Krankenhauses, in dem sie nach ihrem Bekunden lag, abzuhalten. Gegenüber ihren Eltern verschwieg die Angeklagte weiterhin ihre Schwangerschaft und die unmittelbar bevorstehende Geburt. Sie klagte ihren Eltern gegenüber über Unwohlsein, täuschte am 00.00.0000 eine Magen-Darm-Erkrankung und weiterhin starke Probleme mit den Nieren vor. Die Kammer geht davon aus, dass ihre Eltern ihr glaubten. Nachdem sie sich an diesem Tage im Internet weiter über das Thema „Geburt des dritten Kindes“ und die Frage, ob dieses schneller zur Welt komme als die ersten Kinder, informiert hatte, informierte sie sich gegen 00:00 Uhr erneut im Internet über Senkwehen und legte sich kurz danach im Gästezimmer der Wohnung ihrer Eltern schlafen. 6. Die psychische Verfassung der Angeklagten Die festgestellten Verhaltensweisen der Angeklagten, namentlich ihre Lügen über ihre berufliche Bildung, ihr Arbeitsverhältnis, ihr Einkommen, ihre Nierenerkrankung, ihre Unfähigkeit schwanger zu werden, ihre kaum vorhandenen sozialen Kontakte, ihr Leben aus ihrem Pkw heraus und insbesondere das Verheimlichen der Schwangerschaften sowie die Nichtaufnahme einer Beziehung zu ihren Kindern und deren sofortige Abgabe in fremde Hände waren Ausfluss der schwer gestörten Persönlichkeit der Angeklagten. Sie wies langzeitig und insbesondere auch bezogen auf die Tatzeit im Oktober 0000 ein massives Defizit der Fähigkeit zur eigenständigen Strukturierung und Selbstorganisation auf. Darüber hinaus hatte sie eine Neigung zu pathologischem, zwanghaftem Lügen entwickelt, dass weit über das Ausmaß von Alltags- und Notlügen hinausging. Diese Lügen waren Teil ihrer kombinierten, vorwiegend narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Sie dienten der Aufrechterhaltung des Selbstkonzeptes der Angeklagten, die eine stark ausgeprägte Selbstwertproblematik hatte. Die Lügen der Angeklagten waren auf ihr Geltungsbedürfnis, ihr Bedürfnis nach Aufmerksamkeit und beachtet werden zurückzuführen. Ihrem Gefühl, nicht zu genügen, an sie gestellte Anforderungen nicht zu erfüllen und keine Aufmerksamkeit zu bekommen, entgegnete die Angeklagte durch erfundene, aufgebauschte Lebensumstände. So berichtete sie dem T, als „Key-Account-Managerin“ in einem Unternehmen tätig zu sein und verließ werktäglich die Wohnung, um ihrer angeblichen Arbeit nachzugehen. Die Lügenkonstrukte der Angeklagten beruhten nicht auf einer psychischen Erkrankung mit wahnhaften Überzeugungen. Die Angeklagte wusste jederzeit, dass es sich um Lügen handelte. Die Angeklagte hat sich in einer Beschuldigtenvernehmung sinngemäß dahingehend eingelassen, dass es sie gewundert habe, mit welch einfachen Mitteln es ihr gelungen sei, ihr Umfeld zu täuschen. Vielmehr waren alle Lügen und war das gesamte Lügenkonstrukt der Angeklagten, mit dem sie sich nach außen völlig anders darstellte, als es der Wirklichkeit entsprach, Ausfluss ihrer langzeitigen und alle Lebensbereiche erfassenden Persönlichkeitsfehlentwicklung. Ihre Persönlichkeit wies in starkem Maße narzistische und emotional-instabile Züge auf. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung bestanden bei der Angeklagten zur Tatzeit ausgeprägte Defizite in der Fähigkeit, negative Gefühle insbesondere Konflikte anzusprechen und Probleme konstruktiv zu lösen. Sie war nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen, die allgemein anerkannten sozialen Regeln entsprechen, und auf eine dauerhaft tragfähige Lösung gerichtet waren. Durch die jahrelange Erfahrung mit ihren Lügen und den damit erzielten Erfolgen in allen Lebensbereichen, verstand die Angeklagte es geschickt, ihr soziales Umfeld in ihrem Sinne zu manipulieren. Dies diente allein dem Zweck, das von ihr begehrte Selbstbild von einer erfolgreichen, berufstätigen Frau aufrecht zu erhalten. Zu ihrem eigenen Selbstbild gehören allerdings weder Schwangerschaft noch Kind. Die obigen Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung der Angeklagten gelten sinngemäß auch für die Folgezeit nach der Tat. Zu einer Persönlichkeitsveränderung kam es bei der Angeklagten nach der Tat nicht. III. Tatgeschehen Spätestens gegen 00:00 Uhr am 00.00.0000 begann der eigentliche Geburtsvorgang. Zu diesem Zeitpunkt las die Angeklagte erneut im Internet zu den Themen „Welche Schmerzmittel während der Geburt außer PDA“ und „Natürliche Schmerzlinderung in den Wehen“. Um 00:00 Uhr las sie erneut zu diesen Themen im Internet. Feststeht, dass die Angeklagte Medikamente zur Schmerzlinderung und gegen Erbrechen in nicht feststellbarer Menge und zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt einnahm. Die Mutter der Angeklagten hatte am frühen Morgen das Haus verlassen, um ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen 00:00 Uhr betrat der Vater der Angeklagten das Gästezimmer um nach der Angeklagten zu schauen. Nähere Feststellungen dazu konnte die Kammer nicht treffen. Fest steht, dass die Angeklagte die Matratze der Liege des Gästezimmers auf den Boden legte und der Vater der Angeklagten diese dann gegen O Uhr auf der Matratze liegend sah. Die Angeklagte verwies ihn des Zimmers und lehnte seine Hilfe ab. Der Vater der Angeklagte verließ daraufhin das Gästezimmer. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr brachte die Angeklagte ein 00 cm großes, voll ausgereiftes, 0.000 Gramm schweres, gesundes Kind weiblichen Geschlechts zur Welt. Das Kind war lebensfähig, atmete kurz nach der Geburt selbstständig und füllte binnen weniger Minuten seine Lungen bis in die Lungenspitzen mit Luft. Wie bei allen Neugeborenen waren die Lungen noch bei Austritt aus dem Mutterleib mit Wasser gefüllt. Durch die körperliche Enge beim Passieren des Geburtskanals wurde ein großer Teil des Wassers in der Lunge hinausgepresst. Der Rest des Wassers in der Lunge wurde nach wenigen Minuten – wie es dem regelmäßigen Gang entspricht – vom Körper des Kindes absorbiert, sodass sich die Lungen dann bis in die Spitzen mit Luft füllen konnten. Dann füllten sich innerhalb von mindestens 00 Minuten nach Austritt des Kindes aus dem Mutterleib der Magen und Teile des Darms mit Luft. Auch dieses teilweise Füllen des Magens und des Darms mit Luft, das durch Verschlucken eingeatmeter Luft erfolgt, entspricht dem regelmäßigen physiologischen Ablauf bei Neugeborenen kurz nach der Geburt. Die Angeklagte erlitt unter der Geburt keine Verletzungen, insbesondere keine Einreißungen. Dementsprechend blutete die Angeklagte unter der Geburt nicht. Die von ihr unter der Geburt erlittenen Schmerzen ließen nach der Austreibung des Kindes nach. Zu keinem Zeitpunkt waren die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten infolge der Geburt und der damit verbundenen körperlichen Auswirkungen auf sie aufgehoben. Weder unter der Geburt noch danach bis zur späteren Operation im Krankenhaus wurde sie ohnmächtig. Die Angeklagte erkannte unmittelbar, nachdem das Kind zur Welt gekommen war, dass sie ein lebendes Kind geboren hatte. Das Kind bewegte sich innerhalb der nächsten mindestens 00 Minuten – wie jedes gesunde Neugeborene – in zwar geringem, aber fühlbarem Maße. Die Angeklagte spürte die Bewegungen des Kindes an ihrem Körper. Es lag noch in unmittelbarer körperlicher Nähe zu ihr zwischen ihren Oberschenkeln. Sie und das Kind waren noch über die Nabelschnur miteinander verbunden. Die so genannte Nachgeburt, das heißt der Mutterkuchen mitsamt der Nabelschnur hatte sich nicht aus der Gebärmutter der Angeklagten gelöst. Die Angeklagte entschloss sich spätestens 00 Minuten nach der Geburt des Kindes, dieses zu töten. Möglicherweise fing das Kind zu diesem Zeitpunkt an zu schreien und die Angeklagte befürchtete, dass ihr Vater im Nebenzimmer dieses hören würde. Soweit die Angeklagte in Erwägung gezogen hatte, das Kind in eine Babyklappe zu bringen, war diese Möglichkeit dadurch vereitelt, dass die Plazenta sich nicht vollständig ablöste und die Angeklagte anfing zu bluten. In Umsetzung ihres Entschlusses verlegte sie die Atemwege des Kindes. Auf diese Weise wollte sie ein Atmen des Kindes unmöglich machen und den Erstickungstod herbeiführen. Die Angeklagte wusste, dass das Kind nach Bedeckung der Atemwege keine Luft mehr bekommen würde und mangels Sauerstoffzufuhr binnen kurzem versterben würde. Das war Ziel ihres Handelns. Dabei war ihr bewusst, dass nur sie allein um die Existenz dieses Kindes wusste, weil sie die Schwangerschaft verheimlicht hatte. Sie wusste dementsprechend, dass das Fehlen des Kindes bzw. die Beseitigung des Leichnams niemandem auffallen würde, dass niemand danach fragen würde, wo das Kind sei. Diesen Umstand wollte sie zur Tat ausnutzen, um als Täterin der Tötung ihres Kindes unentdeckt zu bleiben. Ihr Tatplan beinhaltete weiter die Entsorgung des Leichnams, die unentdeckt von Dritten erfolgen sollte. Dem Entschluss zur Tötung des Kindes lag ein Bündel von Motiven zu Grunde. In erster Linie wollte die Angeklagte das von ihr geschaffene Lügenkonstrukt, insbesondere um ihre vermeintliche Nierenerkrankung und ihre behauptete Unfruchtbarkeit, aufrechterhalten. Sie wollte verhindern, dass durch die Offenbarung der Schwangerschaft mit diesem Kind ihr Lebensgefährte und ihre Eltern erführen, dass sie nicht an einer Nierenerkrankung litt und möglicherweise auch die vorangegangenen Schwangerschaften und Geburten offenbart würden. Weiter wollte sie ihr bisheriges Leben – ohne Kind – fortsetzen können. Sie hatte in diesem Zusammenhang auch die Sorge, dass T sie verlasse. Sie hatte die Vorstellung, dass T dem Kind so ablehnend gegenüberstehen würde, dass er sich von ihr trennen werde. Dem maß sie auch deshalb Bedeutung bei, weil ihre Beziehung zu T ihre einzige feste soziale Beziehung außerhalb ihres Elternhauses war. Schließlich fürchtete sie, dass ihr Vater, der sich im Nebenzimmer befand, ein Schreien des Kindes hören könnte. Dies und die damit verbundene Entdeckung des Kindes wollte sie verhindern. Sie wusste, dass es Unrecht ist, ein Kind zu töten. Den Konflikt zwischen der Existenz des Kindes auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung und Fortführung ihres auf Lügen gründenden Lebens löste sie, indem sie sich entschied, das Kind zu töten. Sie hätte sich auch dafür entscheiden können, die Existenz des Kindes offen zu legen, indem sie beispielweise ihren Vater oder – über ihr Mobiltelefon – Rettungskräfte zur Hilfe gerufen hätte. Infolge ihrer oben festgestellten Persönlichkeitsstörung, die eine schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, war sie indes in ihrer Fähigkeit, sich im Sinne einer konfliktlösenden Strategie dem Problem zu stellen und die Existenz des Kindes offen zu legen, erheblich vermindert. Sie setzte ihren Entschluss zur Tötung des Kindes spätestens 00 Minuten nach der Geburt um. In Umsetzung ihres Tatentschlusses bedeckte sie das Gesicht und damit die Atemwege des Kindes. Wahrscheinlich benutzte sie dazu eine Decke oder ein Kleidungstück oder ein sonstiges Stück Stoff. Möglicherweise handelte es sich um eines der später in einem Müllsack gefundenen Kleidungsstücke, das durch den Geburtsvorgang und das dabei ausgetretene Fruchtwasser durchfeuchtet war. Ob die Angeklagte das Gesicht des Kindes nur mit Stoff bedeckte oder ob sie diesen Stoff auch auf das Gesicht des Kindes presste, konnte die Kammer nicht feststellen. Fest steht, dass das Kind, nachdem es mindestens 00 Minuten, nicht ausschließbar aber auch bis zu etwa F4 Stunde lang gelebt und geatmet hatte, dann erstickte und starb. Todesursache war fehlende Sauerstoffzufuhr infolge gezielter Verlegung der Atemwege durch die Angeklagte, was zu einer unumkehrbaren hypoxisch-ischä-mischen Schädigung des Gehirns und damit zum Tod des Kindes führte. Eine andere Todesursache schließt die Kammer aus. Die Kammer schließt aus, dass die Geburt des Kindes unter dem Oberbett oder unter einer sonstigen Decke stattfand, dass die Angeklagte nach der Geburt erschöpft oder sogar kurzzeitig ohnmächtig zusammensank und das Kind deshalb unter der Bedeckung erstickte. Ab 00:00 Uhr telefonierte die Angeklagte etwa A Minuten mit ihrer Mutter, der sie dabei von ihren (angeblichen) Nierenbeschwerden berichtete. Aus Sorge um ihre Tochter schrieb die Mutter der Angeklagten dieser um 00:00 Uhr eine Nachricht, dass sie jetzt nach Hause komme. Um ihre Mutter von sich fernzuhalten und um zugleich zu verhindern, dass ihre Mutter das Kind entdecken werde, antwortete die Angeklagte um 00:00 Uhr: „Nicht nötig lasse mich zum Arzt fahren um 00“. Durch den Inhalt dieser Nachricht beruhigt nahm die Mutter der Angeklagten Abstand vom zunächst gefassten Entschluss, jetzt unmittelbar nach Hause zurückzukehren. IV. Nachtatverhalten und weitere Geschehnisse nach der Tat Bei der Nachgeburt kam es im Folgenden, nachdem das Kind bereits tot war, zu einem Problem, das darin bestand, dass die Angeklagte fortlaufend wegen einer so genannten Plazentaretention Blut verlor. Anders als im Regelfall einer Geburt löste sich der Mutterkuchen (Plazenta) nach der Austreibung des Kindes nicht vollständig von der Gebärmutter der Angeklagten. Deshalb trat die Nachgeburt nicht aus und blutete die Angeklagte fortlaufend über einen Zeitraum von mehreren Stunden hinweg bis zu ihrer dann erfolgten Operation im Krankenhaus in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages. Dieses Bluten verlief in etwa gleichmäßig starkem Maße und führte dazu, dass die Kleidung der Angeklagten, das Bettzeug und die Matratze, auf der sie lag, im Laufe mehrerer Stunden in starkem Maße von Blut durchtränkt wurden. Die Angeklagte, die das tote Kind bisher noch nicht abgenabelt hatte, bemerkte, dass die Nachgeburt nicht ausgetrieben wurde und sie fortlaufend aus der Scheide blutete. Um 00:00 Uhr informierte sie sich daher im Internet über „Probleme mit der Nachgeburt“, um 00:00 Uhr über „Ziehen an der Nabelschnur wirklich ok?“, um 00:00 Uhr über „Plazentaretention – wenn die Plazenta im Uterus bleibt“ und um 00:00 Uhr über „Die gängigen Handgriff bei der Nachgeburt“. Dann entschied sie sich, die Nabelschnur zu durchtrennen. Um sich darüber zu informieren, suchte sie um 00:00 Uhr auf der Internet-Seite www.gutefrage.net „Nabelschnur durchtrennen“. Dann band sie mittels eines ihrer Haargummis die Nabelschnur einmal ab und durchtrennte die Nabelschnur mit einer Nagelschere so, dass der noch aus ihrer Scheide ragende Teil der Nabelschnur abgebunden war. Damit wollte sie verhindern, dass sie über die Nabelschnur Blut verlor. Für das Abbinden des am toten Kind hängenden Teils der Nabelschnur bestand – auch aus ihrer Sicht – kein Bedürfnis. Ein möglicher Blutverlust aus der Nabelschnur musste – auch aus ihrer Sicht – nicht verhindert werden, weil das Kind – wie sie wusste – zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Die o. g. Schere legte sie später in ihre Handtasche. Dort wurde sie später sichergestellt. An der Schere wurden später DNA-Spuren des Kindes festgestellt, die von der Nabelschnur oder vom Blut aus der Nabelschnur, bei dem es sich physiologisch um Blut des Kindes handelt, stammen. Die Nabelschnur ist körpereigenes Gewebe des Kindes und enthält dementsprechend dessen DNA. Um 00:00 Uhr rief die Angeklagte den T an und telefonierte 00 Minuten und 00 Sekunden mit ihm. Den genauen Inhalt dieses Gespräches konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte dem T darin von der soeben stattgefundenen Geburt berichtete und dass dem T sonst irgendwelche Besonderheiten im Verhalten der Angeklagten auffielen. Umgehend nach Ende dieses Telefonat recherchierte sie wieder zu Nierenerkrankungen im Internet. Dies tat sie, um Informationen zu erhalten, die sie nutzen wollte, um ihre Legende rund um ihre Nierenerkrankung weiter aufrechterhalten zu können. Ab 00:00 Uhr telefonierte sie 00 Minuten lang mit ihrer Mutter. In diesem Telefonat berichtete sie ihrer Mutter nichts von der Geburt eines Kindes. Der Vater der Angeklagten, der im Zimmer nebenan schlief, bekam von alledem nichts mit. Spätestens nachdem die Angeklagte die Nabelschnur durchtrennt und die beiden o. g. Telefonate geführt hatte, entschloss sie sich, den Leichnam des Kindes mitsamt ihrer eingebluteten Wäsche und des blutigen Bettlakens im Müll zu entsorgen. Um sich einen Müllsack zu verschaffen, stand sie auf, ging in die Küche und öffnete dort eine Schublade unterhalb des Herdes. In dieser Schublade wurden zur Tatzeit handelsübliche Müllsäcke aufbewahrt. An ihren Händen hatte sie zu diesem Zeitpunkt Körperzellen, die von dem Kind stammten. Dabei handelte es sich entweder um Zellen von der Körperoberfläche des Kindes als solchem oder von der Nabelschnur oder es handelte sich um Blut des Kindes, das beim Durchtrennen der Nabelschnur ausgetreten war. Auf diese Weise gelangten, als die Angeklagte die o. g. Schublade öffnete, Zellen mit DNA des Kindes an die obere Leiste der Schublade. Ein durch die Ermittlungsbehörde am Folgetag dort genommener Abrieb enthielt die DNA des Kindes. Aus der Schublade holte die Angeklagte einen handelsüblichen blauen 00-Liter-Müllsack. Zurück im Gästezimmer warf sie zunächst Zigarettenkippen und einen leeren Joghurtbecher in den Müllsack, legte einige blutbeschmutzte Kleidungsstücke und dann das tote Kind in den Sack. Dann legte sie weitere blutbefleckte Kleidungsstücke darauf, schlug das obere Ende des Sackes ein und stellte den Sack neben das Bett. Auf diese Weise wollte die Angeklagte den Leichnam des Kindes verstecken, damit dieser und die Geburt nicht durch ihre Eltern oder sonstige Personen entdeckt würden. Der Müllsack nebst Inhalt konnte nunmehr, wenn jemand nur einen oberflächlichen Blick auf den Inhalt warf, den Eindruck erwecken, es handele sich insgesamt um blutverschmutzte Kleidung, die im Restmüll entsorgt werden solle. Diesen Eindruck wollte die Angeklagte erwecken. Den auf diese Weise gefüllten Sack wollte sie demnächst mitsamt Inhalt im Müll entsorgen. Sie wollte und erwartete, dass auf diese Weise nicht bekannt werden würde, dass sie ein Kind geboren hatte. Um 00:00 Uhr telefonierte sie nochmals für A Minuten und 00 Sekunden mit T. Wegen des sich nicht vollständig lösenden Mutterkuchens verlor die Angeklagte durchgängig weiter Blut. Daher informierte sie sich um 00:00 Uhr im Internet über die Menge Blut, die ein Mensch verlieren könne. Ferner informierte sie sich über den so genannten Credé-Handgriff, einen Handgriff zur manuellen Lösung des Mutterkuchens. Im weiteren Verlauf des Tages suchte die Angeklagte das Badezimmer der Wohnung auf. Dort stellte sie fest, dass sie nach wie vor durchgängig blutete. Auch im Badezimmer verlor sie Blut. Dieses gelangte unter anderem auf den Boden des Badezimmers. Trotz späterer Reinigung des Bodens durch die Mutter der Angeklagten konnten Wischspuren, die Blut der Angeklagten enthielten, durch die Ermittlungsbehörde dort sichtbar gemacht und gesichert werden. Um 00:0 Uhr informierte sich die Mutter der Angeklagten per WhatsApp bei dieser über deren Gesundheitszustand. Die Angeklagte antwortet hierauf um 00:00 Uhr: „Schmerzen ja sind viel besser. Kann auch pieseln. Aber nicht aufstehen nicht laufen direkt Kreislauf mit umkippen. Der Arzt sagt ich muss erst mal wieder Blut produzieren. Körper ist total schwach. Essen wäre super egal was und ich habe nichts mehr zum anziehen. Ist überall Blut und Wolle dreht durch“. Mit dieser Nachricht wollte sie ihrer Mutter vorspiegeln, bei einem Arzt gewesen zu sein und zugleich eine Erklärung für das Blut im Gästezimmer geben. All dies stellte sie in Zusammenhang mit ihrer angeblichen Nierenerkrankung. Die Passage „… Wolle dreht durch“ bezog sich auf ihren Vater, der mit Vornamen Wolfgang heißt. Dass ihr Vater tatsächlich eine Reaktion auf den Zustand im Gästezimmer bzw. die aktuelle gesundheitliche Verfassung der Angeklagten zeigte, konnte die Kammer nicht feststellen. Gegen 00:00 Uhr kam die Mutter der Angeklagten nach Hause und betrat das Gästezimmer, in dem die Angeklagte lag. Sie bemerkte blutige Kleidungs- und Wäschestücke, die sie daraufhin abzog und wusch. Die blutfleckte Matratze steckte sie in einen blauen Müllsack, den sie im Hausflur abstellte. Ab 00:00 Uhr telefonierte die Angeklagte etwa T6 Minuten lang mit T. In den folgenden Stunden verlor die Angeklagte weiter durchgängig Blut. Sie bemerkte das und stellte fest, dass sie zunehmend körperlich schwächer wurde. Gegen 00:00 Uhr in der Nacht rief die Angeklagte nach ihrem Vater, erklärte diesem, sie könne nicht aufstehen und verlangte nach einem Notarzt. Die Angeklagte lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden des Gästezimmers. Mit Hilfe ihres Vaters versuchte sie noch, in das Badezimmer zu gelangen, blieb aber im Flur der Wohnung liegen. Ihre Mutter kam hinzu. Diese rief telefonisch einen Rettungswagen, wobei sie entsprechend der Vorinformation durch die Angeklagte angab, dass ihre Tochter nierenkrank sei und Blutungen habe. Die eingesetzte Rettungswagenbesatzung, die vor der Kammer als Zeugen vernommenen Rettungsassistenten L2 und X, trafen wenige Minuten später am Einsatzort ein. Der Vater der Angeklagten öffnete ihnen die Tür, hinter der die Angeklagte gekrümmt auf dem Boden lag. Sie klagte über starke Schmerzen im Rückenbereich. Da die Kommunikation mit der Angeklagten nur schleppend verlief, wandten sich L2 und X den Eltern zu. Die Mutter der Angeklagten berichtete ihnen sodann, dass diese wegen des Verdachts auf einen Nierenstein am Vormittag beim Arzt gewesen sei. Die Probleme mit den Nieren seien bekannt. Sie habe dort auch ein Medikament erhalten. Die Angeklagte wurde von L2 und X zu einer Schwangerschaft befragt. Die Angeklagte verneinte eine Schwangerschaft, klagte aber über Schmerzen und vaginale Blutungen, die nach ihren Angaben etwas über das Maß der Regelblutungen hinausgingen. L2 und X brachten die Angeklagte in den Rettungswagen und fuhren das B Krankenhaus in C1 an. Die Vitalwerte der Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt nicht besonders auffällig. Die Angeklagte war zeitlich, örtlich und räumlich orientiert. Sie konnte mit L2 und X kommunizieren und ihnen gegenüber Angaben machen. Die Mutter der Angeklagten fuhr im Rettungswagen mit. Gegen 00:00 Uhr wurde die Angeklagte in das X Krankenhaus in C1 eingeliefert. Bei der Einlieferung wurde sie zunächst noch von ihrer Mutter begleitet, bis die Angeklagte in den OP-Bereich gebracht wurde. Der Hb-Wert der Angeklagten lag kurz nach der Einlieferung in das Krankenhaus bei nur noch 0,0 g/dl, die Sauerstoffsättigung lag bei nur noch 00 %, die Körpertemperatur bei nur noch 00,0°, wie dort durchgeführte Untersuchungen ergaben. Diese Werte, insbesondere der sehr niedrige Hb-Wert, stellten eine akute Bedrohung des Lebens der Angeklagten dar. Ohne ärztliche Behandlung und insbesondere ohne die dann erfolgte Gabe von Blutkonserven wäre die Angeklagte binnen weniger Stunden verstorben. Bei einer ersten ärztlichen Untersuchung durch die vor der Kammer als Zeugin vernommene Ärztin X wurde der noch in der Gebärmutter befindliche Mutterkuchen und die aus der Scheide der Angeklagten herausragende, mit dem Haargummi abgebundene Nabelschnur festgestellt. X sprach die Angeklagte hierauf an und fragte nach dem Kind. Die Angeklagte erkannte, dass sie die Ärztin X nicht täuschen konnte und verfiel nunmehr auf die Idee, vorzutäuschen, das Kind sei bei einer spontanen Fehlgeburt in die Toilette gefallen und sie habe es fortgespült. Auf diese Weise wollte sie darüber täuschen, dass sie ein voll ausgereiftes Kind geboren und dann getötet hatte und dass der Leichnam des Kindes in einem Müllsack im Gästezimmer der elterlichen Wohnung lag. Die Angeklagte berichtete der X, nierenkrank zu sein und erklärte, sie habe Nierensteine und eine Kolik gehabt. Der Nierenstein sei plötzlich abgegangen. Als X die Angeklagte fragte, ob sich der Nierenstein bewegt habe, verneinte die Angeklagte dies und erklärte, dass sie ihn in der Toilette weggespült habe. Nachdem X ihr nochmals eröffnet hatte, dass sie keine Nierenerkrankung habe, sondern eine Geburt gehabt hatte, äußerte die Angeklagte während der Fahrt in den Operationssaal sinngemäß: „Oh Gott, kann ich jetzt nie wieder schwanger werden? Habe ich jetzt alles falsch gemacht? Ich bin an allem schuld“. Weiter äußerte sie, sie habe regelmäßig ihre Periode bekommen und habe die Pille genommen. Sie habe nicht bemerkt, schwanger gewesen zu sein. Sie habe die Blutung am heutigen Tag für ihre Periode gehalten. Die Frage der X, ob sie die Nabelschnur durchtrennt und abgebunden habe, verneinte die Angeklagte und gab dazu weiter an, sie habe gemerkt, dass etwas in ihr stecke. Gegen 00:00 Uhr traf der vor der Kammer als Zeuge vernommene Oberarzt H ein und begann mit der Operation der Angeklagten. Diese war zunächst noch ansprechbar. Sie berichtete H in Fortführung ihrer Lügengeschichte, die sie X gegenüber angebracht hatte, dass sie gedacht habe, einen Nierenstein zu haben und dieser Nierenstein sei dann auf der Toilette abgegangen. Das habe dann auch stark geblutet. Die Frage nach einer Schwangerschaft verneinte sie H gegenüber ebenso wie die Frage, ob sie nicht bemerkt habe, dass sie eine Geburt habe. Sie haben „nur einen Klumpen Blut“ im WC gesehen. Das sei am Vormittag oder am Mittag gewesen. H löste den Mutterkuchen manuell. Danach kam die Blutung der Angeklagten zum Stillstand. Mutterkuchen und Nabelschnur wurden sichergestellt und später rechtsmedizinisch untersucht. Nach Information der Polizei durch H über eine erfolgte Geburt und Fehlen des Kindes suchten gegen 00:00 Uhr Polizeibeamte, darunter der vor der Kammer als Zeuge vernommene PK D2, die Wohnung der Eltern der Angeklagten auf. Diese waren zur Zeit des Eintreffens der Polizeibeamten noch wach und waren über das Eintreffen der Beamten überrascht. Nachdem die Beamten sie über den Sachverhalt informiert hatten, teilten sie mit, dass sie blutige Wäsche gefunden hätten. PK D2 durchsuchte dann das Gästezimmer. Neben dem Bett stand der blaue Müllsack so wie die Angeklagte ihn zurückgelassen hatte. PK D2 fand darin unter drei oder vier ordentlich aufeinander gelegten blutigen Kleidungsstücken den Leichnam des Kindes. Am 00.00.0000 übernahm die vor der Kammer als sachverständige Zeugin vernommene Ärztin Dr. W die weitere Behandlung der Angeklagten im Krankenhaus. Die Angeklagte entschloss sich, auch diese darüber zu täuschen, dass sie (die Angeklagte) von einer Schwangerschaft nichts gewusst habe. Zu diesem Zweck berichte die Angeklagte ihr, aufgrund starker Schmerzen sei sie am gestrigen Tag zu ihren Eltern gefahren, zu denen sie engen Kontakt pflege. Sonst lebe sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Partner. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie schwanger gewesen sei, sondern habe die Schmerzen auf eine Nierenkolik zurückgeführt. Sie sei drei Wochen vorher noch im Krankenhaus gewesen nach einem Sturzereignis. Auch dort habe man sie nicht darauf hingewiesen, dass sie schwanger sei. Sie sei seit A Jahren nicht mehr in gynäkologischer Behandlung gewesen, verhüte jedoch mit der Pille, die sie sich aus dem Ausland mitbringen lasse. Sie sei bei ihren Eltern gewesen, habe Blutungen und Schmerzen gehabt und sei dann zur Toilette gegangen. Da die Schmerzen nicht besser geworden seien, habe sie dann gepresst und dann sei der Nierenstein – etwa 00 cm groß – abgegangen und in die Toilette gefallen. Sie habe nichts angefasst oder nachgeschaut. Zurück im Gästezimmer habe sie weiter Schmerzen gehabt. Dann habe sie ertastet, dass etwas aus ihrer Scheide hing, aus der Flüssigkeit lief. Sie habe ihr Handy genommen, gegoogelt und herausgefunden, dass sie das, was aus ihr hing, abbinden müsse. Das habe sie dann mit einem Haargummi gemacht. Dennoch habe sie immer weiter geblutet und sie habe sich immer schwächer gefühlt. Das Kind habe niemand angefasst. Einen Kinderwunsch habe sie nie gehabt. Sie sei auch noch nie schwanger gewesen. Die Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bewusstseinsklar, machte auf W jedoch einen der Situation unangemessenen, heiteren Eindruck. In ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte noch am 00.00.0000 durch die dazu vor der Kammer als Zeugin vernommene KHKin G1 gab die Angeklagte als ihre Wohnanschrift diejenige ihrer Eltern an. Die Angeklagte entschloss sich, ihre Geburten in den Jahren 0000 und 0000 zu verheimlichen und an der angeblichen Nierenerkrankung und der Geschichte, die sie bereits der X erzählt hatte, festzuhalten. Dann sagte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei zu ihren Eltern gefahren, weil ihr Lebensgefährte sich ja nicht immer um sie kümmern könne. Sie leide seit 0000 an regelmäßigen Einlagerungen von Nierensteinen, die zu Wassereinlagerung in der Gebärmutter geführt hätten. Diese seien 0000 und 0000 auch behandelt worden. Im Juni oder Juli dieses Jahres sei ein Stein per Ultraschall im Krankenhaus festgestellt worden. Sie habe in der Folgezeit auch immer regelmäßig ihre Periode bekommen und die Pille genommen. Sie sei am Montag (00.00.0000) zu ihren Eltern gefahren, ab Dienstag sei es ihr nicht gut gegangen. Am Mittwochmorgen sei sie aufgestanden und habe unaushaltbare Schmerzen gehabt. Auf der Toilette habe sie dann massiv geblutet und ihr sei bewusst gewesen, dass es etwas Schlimmes sein müsse. Auf einmal sei etwas in die Toilette gefallen, sie habe eine Substanz wie „Glibber“ gesehen, sie habe dies mit Tüchern aufgefangen und dann alles in einen Müllsack gesteckt, der neben der Toilette gestanden habe. Sie sei dann zurück in das Gästezimmer und sei dann einfach dort liegen geblieben. Dass ein Kind aus ihr gekommen sei, habe sie nicht bemerkt. Sie habe auch noch nie ein Kind bekommen. Die Nabelschnur sei einfach abgerissen. Sie habe nicht bemerkt, dass sie schwanger gewesen sei Die Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten wurde am 00.00.0000 in der MKlinik in C1, wohin sich die Angeklagte freiwillig begeben hatte, und dann am 00.00.0000 fortgesetzt. Am 00.00.0000 wusste die Angeklagte, dass das tote Kind im Gästezimmer gefunden worden war. Sie hatte deshalb erkannt, dass sie ihre bisherige Aussage über eine Nierenerkrankung und eine Geburt auf der Toilette nicht aufrechterhalten konnte. Am 00.00.0000 sagte sie aus, dass ihr die Schwangerschaft nicht richtig bewusst gewesen sei. Sie habe sich Krankheitsbilder herausgesucht, mit denen sie Aufmerksamkeit bekomme und die zu ihren körperlichen Symptomen bzw. ihrem Zustand passten. Sie sei nicht zum Arzt gegangen, weil sie nicht gewollt habe, dass jemand etwas von ihrem Doppelleben bemerke. Neben einer Abtreibung im Alter von 00 Jahren sei sie im Jahr 0000 schon einmal schwanger gewesen. Sie habe sich damals für eine anonyme Geburt entschieden. Ihr Lebensgefährte habe davon nichts gewusst. 0000 sei es dann zu einem ähnlichen Ereignis gekommen. Dieses Mal (0000) hätte sie das nicht nochmal so gemacht. Es habe diesmal aber nicht die Symptome aus den vorherigen Jahren gegeben. Sie habe das Kind behalten wollen. Die Entbindung habe nicht auf der Toilette stattgefunden, dort habe sie nur begonnen. Sie sei dann in das Gästezimmer gegangen und habe sich dort auf eine Matratze gelegt. Es sei alles nass gewesen. Sie habe sich in Bettlaken eingewickelt und habe Gegendruck gegen den Schmerz ausgeübt. Sie habe dann gefühlt, dass etwas aus ihr herausgekommen sei, ein großer Klumpen „Glibber“. Das Blut sei wie ein See aus ihr herausgelaufen. Plötzlich sei ein mächtiger Berg aus ihr gekommen. Sie habe gewusst, dass sie entbunden habe, habe aber nicht gewusst, wie groß oder ausgereift es sei. Sie habe nicht nach dem Kind geschaut. Die Nabelschnur habe sich so fetzig angefühlt, sie habe diese mit einer Seite der Schere durchgesäbelt. Sie habe dann alles zusammengerafft, was dort lag. Sie habe dann alles in den Müllsack gesteckt, der dort gestanden habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, nach dem Kind zu schauen. Für sie sei es auch keine Geburt gewesen, sondern eine Fehlgeburt eines nicht lebensfähigen Kindes. Sie sei davon ausgegangen höchstens im G3 Monat gewesen zu sein. In ihrer Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000, die videografiert und in der Beweisaufnahme in Augenschein genommen worden ist, sagte die Angeklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe gedacht, dass die Geburt kurz bevorstehe. Daher habe sie sich zu ihren Eltern begeben, da sie sich dort sicher fühlte. Sie habe auch befürchtet, dass etwas mit dem Kind nicht stimme. Sie habe aber gewusst, wie weit sie sei, sie sei sich schon sicher gewesen, dass sie sich im letzten Drittel befunden habe. Sie habe große Schmerzen gehabt. Ihr Vater sei zu dem Zeitpunkt zuhause gewesen und habe nochmal in ihr Zimmer geschaut. Nach der Entbindung habe sie an der Nabelschnur geschnitten bis sie durch gewesen sei. Zwischen Entbindung und Durchtrennen der Nabelschnur sei eine Stunde vergangen. Für die Entbindung habe sie sich in Bettlaken eingewickelt, in die sie dann entbunden habe. Sie sei dann mindestens A Stunden so liegen geblieben. Sie habe die ganze Zeit bis zum Eintreffen ihrer Mutter um halb T7 gelegen. Sie habe sich das Kind nicht angeschaut und auch nicht angefasst. Sie habe alles nur in den Müllsack geschoben. Sie habe es jedenfalls nicht nach und nach in den Sack gelegt. Nachdem die Angeklagte aus der MKlinik entlassen worden war, begab sie sich im November 0000 in psychotherapeutische Behandlung bei dem vor der Kammer als sachverständigem Zeugen vernommenen Psychologen T1. Diesen suchte sie zunächst einmal wöchentlich, manchmal auch alle 00 Tage auf. Ziel der Therapie war es aus Sicht von T1, dass die Angeklagte sich zunächst den Eltern wieder annähern und Stabilität in der Beziehung zu diesen aufbauen konnte. Die Angeklagte berichtete dem T1 von massivem Gewalterleben in der Beziehung zu T und erklärte, dass sie versuche, sich von diesem zu trennen. Soweit sie von erlebter körperlicher Gewalt in der Beziehung zu T berichtete, entsprach dies nicht den Tatsachen. Die Angeklagte erfand dies, um selbst besser dazustehen. Bis zu diesem Zeitpunkt lebten die Angeklagte und T noch in der Wohnung des T. Über die Geburt im Oktober 0000 und das Kind sprachen sie nur einmal im Krankenhaus, unmittelbar nach der Geburt. In diesem Gespräch erklärte die Angeklagte dem T, dass sie das Kind geboren habe, ohnmächtig geworden sei und ihre Mutter alles weggewischt habe. In der Folgezeit sprachen die Angeklagte und T nicht mehr über das Kind. Nachdem sich die Angeklagte im Mai 0000 dem L zugewandt hatte, trennte sich T von der Angeklagten. Den L lernte die Angeklagte auf einem Campingplatz in I3 kennen, auf dem sie gemeinsam mit T ein Mobilheim gepachtet hatte. Die Angeklagte verfügte nach der Trennung von T nicht mehr über eine Wohnung. Obwohl L, ein wohlhabender Dachdeckermeister, in C2 eine sehr große Wohnung hatte und sich eine Zukunft mit ihr gut vorstellen konnte, hielt er ein sofortiges Zusammenziehen für überstürzt. Deshalb vermittelte er ihr ein Zimmer in dem Einfamilienhaus seiner Mutter, der Zeugin C, in das sie im Juli 0000 einzog. In finanzieller Hinsicht unterstützte L die Angeklagte, die ab ihrem Umzug nach C2 auch staatliche Sozialleistungen in Anspruch nahm. Die Angeklagte verbrachte nachfolgend immer wieder Zeit mit L und C. Diesen gegenüber wirkte die Angeklagte zeitweise depressiv. Sowohl L als auch C wussten, dass die Angeklagte im Oktober 0000 ein Kind geboren hatte und dieses Kind tot war. Nähere Einzelheiten wussten beide nicht. Wenn sie nach Einzelheiten fragten, zog sich die Angeklagte regelmäßig zurück. L gegenüber erklärte die Angeklagte in einem Gespräch einmal, dass ihre Mutter „das Kind in den Sack gesteckt“ habe. Weitere Einzelheiten erzählte die Angeklagte dazu nicht. L fragte auch nicht weiter nach. Neben der psychologischen Behandlung bei T1 begab sich die Angeklagte ab Ende Juni 0000 auch in psychiatrische Behandlung bei dem von der Kammer als Zeugen vernommenen Psychiater Dr. C3. Im Herbst 0000 trennte sich die Angeklagte von L. Nachfolgend hielt sie sich auch nicht mehr in der Wohnung der C in C2 auf. Dazu wo sich die Angeklagte dann aufhielt, konnte die Kammer keine Feststellungen treffen. Nachdem sie dem T1 im Rahmen der Therapie bereits von der Beziehung zum L erzählt hatte, berichtete sie ihm nach der Trennung – der Wahrheit zuwider – auch von Gewalterleben in dieser Beziehung und Stalking durch den L. Am 00.00.0000 hat sich die Angeklagte durch den von der Kammer beauftragten Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 explorieren lassen. Im Rahmen der Exploration hat die Angeklagte sich insbesondere zu ihrer Lebensgeschichte geäußert. Ferner hat sie sich zur Entwicklung ihrer Beziehung zu T, den weiteren Geschehnissen nach der Tat und ihrem psychischen Zustand geäußert. Eine weitere Exploration auch durch die von der Kammer beauftragte psychiatrische Sachverständige Dr. E verweigerte die Angeklagte. Unter dem 00.00.0000 hat die Kammer Haftbefehl gegen die Angeklagte erlassen, weil die Angeklagte sich verborgen gehalten hatte. Aufgrund dieses Haftbefehls ist die Angeklagte am 00.00.0000 festgenommen worden. Sie war seit diesem Tage in Untersuchungshaft für das vorliegende Verfahren. Am 00.00.0000 ist die Untersuchungshaft unterbrochen worden zur Vollstreckung einer 000-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe für 000 Js 000/00 Staatsanwaltschaft C1. Das Strafzeitende ist auf den 00.00.0000 berechnet. V. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Soweit die Angeklagte hiervon abweichende Angaben gemacht hat, sind diese zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Ihre Überzeugung hat die Kammer im Wesentlichen aufgrund folgender Umstände gewonnen: zu I. Feststellungen zur Person zu 1. Werdegang Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen auf den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 in der Hauptverhandlung, den ergänzenden Angaben des Zeugen T sowie der verlesenen Exmatrikulationsbescheinigung der S C1 vom 00.00.0000. Der Sachverständige Dipl.-Psych. T4 hat der Kammer die Angaben zum Werdegang, die die Angeklagte bei der Exploration durch ihn gemacht hatte, wie festgestellt berichtet. T hat als Zeuge vor der Kammer ergänzend und bestätigend hierzu zum Werdegang der Angeklagten im Wesentlichen ausgesagt, dass die Angeklagte nicht wirklich bei ihm eingezogen sei. Sie habe nur eine Tasche dabeigehabt, aus der sie gelebt habe. Sie habe auch keine Papiere bei ihm aufbewahrt. Ihre schmutzige Wäsche habe sie in Müllsäcken in einem Abstellraum aufbewahrt, wobei sie allerdings schon in seiner Wohnung die Wäsche gewaschen und hin und wieder gekocht habe. Diese glaubhaften Angaben des Zeugen T decken sich mit den von der Ermittlungsbehörde kurz nach der Tat gefertigten und von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Wohnung des T und vom Pkw der Angeklagten. Darauf ist zu sehen, dass in der eigentlichen Wohnung des T keine persönlichen Gegenstände der Angeklagten waren. Solche waren vielmehr in Müllsäcken und Kartons verstaut in einer dortigen Abstellkammer. Der Pkw der Angeklagten war in großem Umfang befüllt mit zahlreichen Reisetaschen und Müllsäcken mit der Habe der Angeklagten. zu 2. frühere Schwangerschaften und Beziehungen der Angeklagten Die Feststellungen zu den Schwangerschaften und Geburten in den Jahren 0000 und 0000 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen, der Aussage des T, des Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 über die Angaben der Angeklagten bei der Exploration sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Katholischen Klinikums C1 – Leitender Oberarzt T5 und Facharzt S1– vom 00.00.0000. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung über eine von ihrer Verteidigung gefertigte und verlesene Erklärung dahin eingelassen, dass sie die Schwangerschaften 0000 und 0000 verdrängt gehabt habe. Was nicht sein durfte, habe nicht sein dürfen. Sie habe gewusst, dass ihr Lebensgefährte keine Kinder mehr haben wollte. Andererseits hätte sie gerne Kinder gehabt, habe aber nicht gewusst, wie sie den Konflikt auflösen oder gar ansprechen könne. Eine Trennung sei für sie nicht in Betracht gekommen, weil sie ihrem Lebensgefährten hörig gewesen sei. Sie habe daher die Schwangerschaften nicht wahrhaben wollen. Sie habe sie auch erst spät bemerkt. Zu einem Arzt sei sie bei keiner Schwangerschaft gegangen. Damit ihr Umfeld keinen Verdacht schöpfe, habe sie sich die Geschichte mit der Nierenerkrankung ausgedacht. Tatsächlich habe sie aber kein Nierenleiden. Sie habe dieses nur erfunden, um ihren wachsenden Bauch zu erklären. Nachfragen zur obigen Erklärung hat die Angeklagte nicht beantwortet und durchgängig von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Soweit die Angeklagte erklärte, sie habe die vorangegangen Schwangerschaften nicht wahrhaben wollen und habe diese auch erst spät bemerkt, folgt die Kammer der Einlassung der Angeklagten nicht. Dieser Einlassung widerspricht das im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Demnach schrieb die Angeklagte schon am 00.00.0000und damit mehrere Monate vor der Geburt am 00.00.0000 an eine Z eine WhatsApp-Nachricht, in der sie von einer Wassereinlagerung im letzten Jahr (0000) berichte, weil sie an leichter Niereninsuffiziens leide und jedes Krankenhaus im Umkreis kenne. Dies würde jetzt wieder anfangen und sie sehe aus wie im 0. Monat. In einer darauffolgenden Nachricht bestätigt sie, dass es aussehe als sei sie schwanger. Im letzten Jahr hätte sie nicht gewusst, wo das herkomme, und sie sei deshalb von Facharzt zu Facharzt. Die Angeklagte erfand die Geschichte um ihr Nierenleiden und die damit verbundenen Wassereinlagerungen nur, um ihre schwangerschaftsbedingt zunehmende Leibesfülle zu vertuschen. Sie hat selbst eingeräumt, dass sie nicht an einer Nierenerkrankung litt. Daraus, dass sie bereits im Juli 0000 begann, eine Nierenerkrankung als Ursache ihrer zunehmenden Leibesfülle vorzuschieben, schließt die Kammer, dass die Angeklagte spätestens im Juli 0000 wusste, wieder schwanger zu sein. Dass die Angeklagte ihre Schwangerschaften erfolgreich verbarg, folgt insbesondere aus der Aussage des T, der dazu aussagte, dass er von den Schwangerschaften nichts bemerkt habe. Er habe bis kurz vor der Hauptverhandlung auch nichts von den Schwangerschaften in den Jahren 0000 und 0000 gewusst. Man habe die Schwangerschaften nicht sehen können, die Angeklagte habe keinen Schwangerschaftsbauch gehabt. Sie sei zwar aufgeschwemmt gewesen, er habe das aber auf das Nierenleiden zurückgeführt. Sie habe auch weiter geraucht, Alkohol getrunken und habe ihm erzählt, dass sie Nierenprobleme habe, dass diese nicht richtig arbeiteten und sie deswegen Wassereinlagerungen in der Gebärmutter habe. Sie habe ihm auch gesagt, sie könne keine Kinder bekommen. Zur Begründung habe sie von einer Zyste gesprochen. Sie habe auch weiter die Pille genommen wegen der Hormone, so habe sie es ihm gesagt. Er habe auch mal den geleerten Blister gesehen. Er habe einmal, weil die Angeklagte ihm gegenüber in Zusammenhang mit Nierenproblemen über heftige Rückenschmerzen geklagt habe, einen Rettungswagen gerufen habe. Sie habe das zunächst nicht gewollt und habe sich mit ihrer Kleidung in die warme Badewanne gelegt. Dann seien die Schmerzen eine Zeit lang weg gewesen und dann habe es wieder angefangen. Er habe dann einen Rettungswagen gerufen, weil sie sich kaum habe bewegen können. Den Rettungskräften habe er von den Nierenproblemen berichtet. Er habe an diesem Morgen Frühschicht gehabt und hätte zum Dienst gemusst. Deshalb sei er nicht mit ins Krankenhaus gefahren. Er habe sie im Krankenhaus besuchen wollen, sie dort aber nicht finden können. Auch von der weiteren Schwangerschaft 0000 habe er nichts gewusst. Er habe sie ins Krankenhaus gefahren und sei auch mit hinein gegangen. Da habe sie auch über starke Schmerzen geklagt. Er sei auch noch mit ins Untersuchungszimmer gegangen. Dort habe er den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte dem Arzt etwas gesagt habe, was er – T – nicht hören sollte. Er habe sie dann auch im Krankenhaus besucht, da sei sie an einem Tropf angeschlossen gewesen und habe gesagt sie hätten ihr Wasser abgenommen. Sie habe nichts zur Schwangerschaft gesagt. Er habe ihr nie gesagt, dass er sich trennen würde, wenn sie schwanger gewesen wäre. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen T für glaubhaft. Seine Angaben waren – im Rahmen seiner tatsächlichen Kenntnisse – detailreich, ohne überschießende Belastungstendenz. Der Zeuge hat auch Erinnerungslücken eingeräumt. Im Übrigen decken sich seine Angaben mit den Angaben der Angeklagten in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der Aussage der Zeugin KHK G1, die die Vernehmungen der Angeklagten am 00.00.0000und 00.00.0000geführt hat. Danach sagte die Angeklagte in jenen Vernehmungen im Wesentlichen Folgendes aus: Das erste Mal sei sie mit 00 schwanger gewesen, das Kind habe sie abgetrieben. Am Ende der Schwangerschaft im Jahre 0000 habe sie aus Angst, als es wegen der Schmerzen kurz vor der Geburt nicht mehr ging, den Krankenwagen gerufen und sich für eine anonyme Geburt entschieden. Ihr Lebensgefährte habe davon nichts gewusst. Auch 0000 habe sie die Schwangerschaft vor anderen verleugnen wollen und habe dies dann getan. Sie habe anonym im B Krankenhaus entbunden. Sie sei selbst ins Krankenhaus gefahren. Soweit die Angeklagte bei der Exploration durch Dipl.-Psych. T4 im Widerspruch zu den Angaben des T berichtete, dass T Kenntnis von den Schwangerschaften gehabt habe, dieser auf die Schwangerschaft 0000 kalt reagiert habe, diesem das Kind egal gewesen sei und T sie vor der Entbindung 0000 ins Krankenhaus gefahren, ihr zugleich jedoch das Gefühl vermittelt habe, nicht viel wert zu sein, glaubt die Kammer die von der Angeklagten berichtete Kenntnis des T um diese Schwangerschaften nicht. Denn diese Angabe der Angeklagten steht schon in Widerspruch zu ihren vorangegangen eigenen Erklärungen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen. Kenntnis von den Schwangerschaften hat T in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft in Abrede gestellt. Im Zeitpunkt der Vernehmung vor der Kammer war er noch überrascht davon, dass die Angeklagte zuvor schon zwei Kinder entbunden hatte und er deren Vater ist. Gegen die Kenntnis des T von den Schwangerschaften sprechen entscheidend weiter die WhatsApp-Nachrichten der Angeklagten an diesen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000. Darin teilte sie diesem mit, dass sie sich wegen ihrer Nierenprobleme noch in ärztlicher Behandlung befinde. Am Tag der Geburt des Kindes am 00.00.0000 schrieb sie ihm, dass sie es hasse, krank zu sein, dass der Eingriff noch heute stattfinden könne, dass es wichtig sei, dass die Nieren gleich ok seien und es wohl gleich oder heute Vormittag los gehen könne. Das damit belegte Vortäuschen einer Nierenerkrankung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn T Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt hätte. zu 3. Bestrafungen Die Feststellungen zu den Bestrafungen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000, den verlesenen Strafbefehlen des Amtsgerichts I2 vom 00.00.0000 sowie des Amtsgerichts C1 vom 00.00.0000. Die Feststellungen zu den erfolgten Ratenzahlungen beruhen auf den Angaben des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft über den Vollstreckungsstand. Die Feststellung zur derzeitigen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf der verlesenen Vollstreckungsübersicht der JVA Köln vom 00.00.0000. zu II. Vorgeschichte der Tat Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der Zeugen T und KHKin G1, der Inaugenscheinnahme der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000und den von der Ermittlungsbehörde gefertigten Lichtbildern, die die Verhältnisse in der elterlichen Wohnung der Angeklagten am Tag nach der Tat zeigen, sowie den Angaben der Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 und Dr. E. zu 1. Die körperliche Gesundheit der Angeklagten Die Feststellungen zur körperlichen Gesundheit der Angeklagten beruhen auf ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Inaugenscheinnahme der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000. In der von ihren Verteidigern abgegeben Einlassung hat die Angeklagte dazu erklären lassen, dass sie sich die Geschichte mit der Nierenerkrankung ausgedacht habe, damit ihr Umfeld keinen Verdacht schöpfe. Tatsächlich habe sie kein Nierenleiden, dies sei nur erfunden, um ihren wachsenden Bauch zu erklären. Die Kammer glaubt ihr das Vortäuschen einer Nierenerkrankung, denn bei den ärztlichen Untersuchungen in den Tagen nach der hier gegenständlichen Tat durch die dazu vor der Kammer vernommenen Ärzte, haben diese keine Nierenerkrankung festgestellt. Die weitergehenden Feststellungen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000. In dieser Vernehmung hat die Angeklagte, die dabei von schlanker Statur war, gegenüber KHKin G1 ausgesagt, dass sie die in ihrer Handtasche gefundenen Medikamente – Furobeta 00, Kadefungin 0, Novainsulfat und Tilidin comp. Stada 000 mg – nur mitgeführt habe, um ihre erfundenen Krankheiten zu beweisen. Die Nierengeschichte sei nur die Spitze des Eisberges gewesen. Die Tabletten hätte sie immer dabeigehabt, um ihre Geschichte zu stützen. Die Furobeta seien zum Beispiel noch von ihrem Opa; der habe Wassertabletten verschrieben bekommen. Genommen habe sie diese Medikamente nicht. Die Angaben der Angeklagten sind – mit Ausnahme des geleugneten Konsums von Tilidin – glaubhaft. Sie entsprechen den Angaben des Zeugen T, der vom angeblichen Nierenleiden und den Behandlungen dieses Nierenleidens um die Zeitpunkte der vorangegangenen Geburten im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtete. Soweit die Angeklagte auch nach der Tat gegenüber der vor der Kammer als Zeuginnen vernommenen I, die als Fallberaterin beim Jobcenter der Stadt C2 für die Angeklagte zuständig war und zahlreiche Gespräche mit dieser führte, und gegenüber C und L, eine Nierenerkrankung vortäuschte, entspricht dies ihrer Persönlichkeit, Lügen zu erzählen, um sich selbst besser darzustellen und Aufmerksamkeit zu erhalten. So räumte sie auch im Verlauf ihrer polizeilichen Vernehmungen das Nichtbestehen dieser Nierenerkrankung nur und erst dann ein, nachdem sie mit den bereits ermittelten Schwangerschaften in den Jahren 0000 und 0000 konfrontiert worden war. Einer psychiatrischen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. E hat sich die Angeklagte verweigert, sodass diese Sachverständige ihr Gutachten auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen und namentlich auf das stützen musste, was die Angeklagte bei der Exploration durch den psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 diesem berichtete. zu 2. Die finanzielle und berufliche Situation der Angeklagten Die Feststellungen zur finanziellen und beruflichen Situation beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, der Inaugenscheinnahme der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000den Angaben der Zeugen T und KHKin G1 sowie des Sachverständigen Dipl.-Psych. T4 Die Angeklagte hat sich über ihre Verteidiger in der o. g. Erklärung dazu wie folgt eingelassen: Sie habe vor allem gewollt, dass ihre Eltern stolz auf sie seien. Sie habe ihnen keine Probleme bereiten wollen. Da sie aber ihr Studium abgebrochen habe und auch keiner Beschäftigung nachgegangen sei, habe sie sich eine Scheinwelt aufgebaut, die sie aufrechterhalten wollte. Sie habe ihre Eltern belogen und ihrem Lebensgefährten vorgetäuscht, sie hätte einen Job. Sie habe sich auch nicht getraut, ihnen die Wahrheit zu sagen, um sie nicht zu enttäuschen. Sie habe allen gefallen wollen und habe den Ansprüchen an sie genügen wollen. Insbesondere habe sie ihrem Lebensgefährten gefallen wollen, dem es sehr wichtig gewesen sei, dass sie einen Job habe und Geld verdiene. Die Einlassung der Angeklagten ist insoweit glaubhaft. Sie deckt sich hinsichtlich des abgebrochenen Studiums und des damit verbundenen Lügengebildes der Angeklagten mit den auf dem Handy der Angeklagten gespeicherten Bilddateien. Daraus ergibt sich, wie die Angeklagte aus einem Screenshot eines Masterzeugnisses mitsamt Notenübersicht, das ausdrücklich als Muster gekennzeichnet ist, den Rand des Screenshots und den Schriftzug „Muster“ entfernte und dann damit eine Bilddatei eines auf sie lautenden Masterzeugnisses erstellte. In der in Augenschein genommenen, videografierten Beschuldigtenvernehmung sagte die Angeklagte aus, dass sie monatlich 000 € von ihrem Großvater bzw. nach dessen Tod von ihren Eltern „aus dessen Erbe“ erhalten habe. Weiteres Einkommen habe sie nicht gehabt, sie habe auch nicht über ein eigenes Konto verfügt. Auch habe sie sich von ihrem Lebensgefährten Geld geliehen. Sie habe vereinbarungsgemäß die Hälfte von Telefon und Miete zahlen sollen. Das habe sie aus ihren Einnahmen nicht leisten können. Deshalb habe sie sich fortlaufend Geld von ihrem Lebensgefährten geliehen. Hierfür habe sie sich Geschichten ausgedacht, wie zum Beispiel, dass sie sich ein Pferd kaufen wolle. Das Geld habe sie dann dafür genutzt, die monatlichen Kosten zu decken und das Auto abzubezahlen. Hartz IV habe sie nicht beantragen wollen, da sie keine Hilfe vom Staat habe haben wollen. T hat dazu ausgesagt, dass die Angeklagte, als er sie 0000 kennen gelernt habe, mit Pferden und dem Reiten beschäftigt gewesen sei. Damit habe sie ihr Geld neben dem Studium verdient. Nach drei Jahren habe sie bei F in F1 als Key-Account-Managerin angefangen zu arbeiten. Sie habe ihm gesagt, sie habe Abitur gemacht. Danach hätte sie in C1 studiert und ihren Bachelor gemacht. Welches Fach sie studiert habe, wisse er aber nicht. Über den Job am Pferdestall habe sie gesagt, dass sie mit ihrem Chef nicht mehr klarkomme. Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle sich doch einfach einen anderen Job suchen. Sie habe dann erzählt, dass sie bei F in F1 im Büro arbeite. Was genau sie da gemacht habe, wisse er aber nicht. Sie sei morgens zwischen neun und zehn Uhr aus dem Haus gegangen und sei zwischen 00 und 00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie habe mal was von Arbeitskollegen erzählt und dass sie sich mit Kollegen wegen Urlaub abstimmen müsse. Diese Arbeitskollegen habe er aber nie kennen gelernt. Sie habe eigentlich ihr eigenes Geld gehabt, er habe da auch nicht nachgefragt. Wieviel sie von ihren Eltern oder ihrem Opa bekommen habe, weil sie ihn pflege, wisse er nicht genau. Später – er glaube so ab 0000 – habe sie aber auch die Hälfte der Miete, 000 €, gezahlt. Die Zahlungen der Miete seien jedoch unregelmäßig erfolgt, mal habe sie nicht gezahlt, mal habe sie wieder gezahlt. Zum Ende der Beziehung, so die letzten drei Jahre, habe sie gar nicht mehr gezahlt. Zu einem späteren Zeitpunkt seien auch noch die Raten für das Auto hinzugekommen in Höhe von 000 €. Sie sei das Auto gefahren, er habe den Kredit gezahlt. Manchmal habe er ihr auch Geld geliehen. Zum Ende der Beziehung hätten sie mal eine Übersicht über diese Beträge gemacht und die Angeklagte habe ihm 0.000 € geschuldet. Dieser Betrag sei auch Gegenstand einer Klage gewesen, die er später gegen die Angeklagte zum Landgericht N2 erhoben habe. Darüber hinaus habe er sie im Verdacht gehabt, dass sie ihm Geld aus einer Spardose gestohlen habe. Es habe auch immer wieder Bargeld gefehlt, das offen in der Wohnung gelegen habe. Nachdem sie dies zunächst abgestritten habe und er seinen Sohn verdächtigt hatte, habe sie später mal reinen Tisch gemacht und auch dies eingeräumt. Die Angaben des T decken sich mit den glaubhaften Angaben der Angeklagten über ihre tatsächliche finanzielle und berufliche Situation. Die Kammer glaubt dem T deshalb. Auch hat T sich im Rahmen seiner Vernehmung sichtlich bemüht, sich an die Einzelheiten zu erinnern. Auf Vorhalt konnte er auch Einzelheiten der finanziellen Beziehung zur Angeklagten erinnern. Die Angaben der Angeklagten decken sich auch mit den Angaben der Zeugin KHKin G1, die ihrerseits bestätigte, dass die Angeklagte ihr in den ersten beiden polizeilichen Vernehmungen berichtet habe, dass sie drei Studiengänge begonnen, keinen davon aber beendet habe. Soweit T aussagte, dass er der Angeklagten hinsichtlich der Anstellung beim Pferdestall geraten habe, sich einen anderen Job zu suchen, wenn sie mit ihrem Chef nicht zurechtkäme, steht dies in Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten gegenüber Dipl.-Psych. T4 bei der Exploration. Dort hat die Angeklagte erklärt, sie habe ihr Praktikum im Reitstall beendet, weil T ihr Druck gemacht habe, dass sie Geld verdienen müsse. Die Glaubhaftigkeit der obigen Aussage des T wird durch die Angaben der Angeklagten bei Dipl.-Psych. T4 nicht erschüttert. Die Kammer erachtet die Angaben der Angeklagten bei Dipl.-Psych. T4 als insoweit gelogen. Denn ihre dortigen Angaben waren von einer deutlich überschießenden Belastungstendenz im Hinblick auf das Verhalten des T in der Beziehung geprägt. T selbst war durchgängig erwerbstätig und deshalb auf Geld der Angeklagten nicht angewiesen. Die Kosten für die Wohnung waren verhältnismäßig gering, sodass es keine besondere Veranlassung für T gab, die Angeklagte unter Druck zu setzen, damit diese Geld verdiene. Dass die Angeklagte längere Zeit bei einem Reitstall beschäftigt war, glaubt die Kammer nicht. Dementsprechend gab es auch keine Probleme mit einem dortigen Arbeitgeber. zu 3. Die soziale Situation der Angeklagten Die Feststellungen zur sozialen Situation der Angeklagten beruhen auf der Aussage des T, der Inaugenscheinnahme der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000, den Lichtbildern von der Wohnung des T und vom Pkw der Angeklagten und der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Beweisaufnahme eingeführten Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Die Angeklagte hat sich in ihrer Einlassung über ihre Verteidiger zu ihrer sozialen Situation im Wesentlichen wie folgt eingelassen: T habe sie als seine Hausfrau benutzt, herumkommandiert, habe sie beschimpft und sei sogar handgreiflich geworden. Habe sie mal Widerworte gegeben, habe er sie angeschrien und sogar aus der Wohnung geworfen. Sie wisse nicht, wie oft sie mit ihren Habseligkeiten im Auto habe übernachten müssen oder sie zu ihren Eltern gegangen sei. Er sei oft tyrannisch gewesen in der Beziehung. Er habe eine funktionierende Partnerin gewollt. Sie habe das Gefühl gehabt, sich mehr und mehr aufzugeben, sie habe in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gelebt. Es sei ihr auch egal gewesen, wenn er sie wie Dreck behandelt habe. Sie habe sich selbst nicht eingestehen wollen, dass die Beziehung nicht gut gewesen sei. Die Kammer folgt der obigen Einlassung der Angeklagten nicht. Denn diese Einlassung ist geprägt von einer deutlich überdramatischen Darstellung der Beziehung zu T. Das von der Angeklagten gezeichnete Bild der Beziehung entspricht zwar auch den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Exploration durch Dipl.-Psych. T4 und den Schilderungen der Angeklagten gegenüber L, I und T1. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass dies allein der Erschaffung eines weiteren Lügenkonstruktes diente, in dem das Selbstbild der Angeklagten besser als tatsächlich gegeben dargestellt werden sollte. Darüber hinaus wollte sie dadurch besondere Aufmerksamkeit für sich erheischen und sich als Opfer darstellen. Auch in der Exploration durch den Sachverständigen Dipl.-Psych T4 hat die Angeklagte die Beziehung zu T als ein reines Abhängigkeitsverhältnis beschrieben, das darüber hinaus auch von Gewalt geprägt gewesen sei. Auch die Zeugen L, I und T1 haben ausgesagt, dass die Angeklagte ihnen von einem Abhängigkeitsverhältnis und Gewalterleben in jener Beziehung berichtet habe. Auffällig ist hierbei, dass die Angeklagte erst nach dem Ende ihrer Beziehung zu T von ihren angeblich schlimmen Erfahrungen in dieser Beziehung berichtete. So hat sie in ihren polizeilichen Vernehmungen zu keinem Zeitpunkt hiervon berichtet und im Übrigen die Beziehung auch nach dem Tatgeschehen noch über ein halbes Jahr weitergeführt und die Beziehung erst beendet, als sie sich ihrerseits einem anderen Mann zugewandt hatte. Dementsprechend glaubt die Kammer der Angeklagten ihre obige Einlassung zur schlechten Beziehung mit T nicht. Dass die Angeklagte in ihrer Einlassung insoweit die Unwahrheit sagte, wird bestätigt durch ihre Angaben nach Ende der Beziehung zu L. Auch nach Ende dieser Beziehung berichtete sie dem Zeugen T1 ebenfalls von Gewalterleben und Stalking in dieser Beziehung. L hat dies in seiner Vernehmung vor der Kammer in Abrede gestellt. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte in der Beziehung zu L Gewalt durch diesen erlebte. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000sagte die Angeklagte, dass sie im Auto gesessen habe, wenn sie nicht bei ihren Eltern und auch nicht bei ihrem Lebensgefährten gewesen sei. Das habe sich manchmal über Stunden hingezogen, dort übernachtet habe sie aber nie. Im Endeffekt habe sie immer entweder bei T oder bei ihren Eltern geschlafen. Das habe aber auch an ihrer Sturheit gelegen, sie habe von T als ihrem Freund hören wollen, dass sie wieder zurückkommen könne. Sie sei einfach die Kranke, die manchmal über Stunden – zwischen fünf und sieben Stunden – im Auto gesessen habe. Im Übrigen habe sie sich tagsüber im Auto oder an der S aufgehalten. Sie habe dort ihre Zeit am Computer verbracht. Die Kammer glaubt diesen Teil der Aussage der Angeklagten. Dass sie große Teile ihres Lebens in ihrem Pkw verbrachte, steht in Einklang mit dem Zustand des Pkw. Dieser war stark vermüllt, vollgefüllt mit der Habe der Angeklagten und ihren persönlichen Papieren. T hat zur sozialen Situation der Angeklagten im Wesentlichen wie folgt ausgesagt: Irgendwelche Freundinnen, Arbeitskollegen oder sonstige Bekannte der Angeklagten habe er nie kennen gelernt. Außenkontakte habe die Angeklagte nur zur Familie und über ihn und seine Aktivität im Fußballclub zu einigen Bekannten aus dem Club gehabt. Sie hätte ihm gesagt, sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern, insbesondere mit dem Vater habe sie oft mal telefoniert. Er selbst sei im Jahr zweimal bei ihren Eltern gewesen, einmal an Weihnachten und vielleicht einmal zwischendurch. In seiner Wohnung hätten die Eltern ihn und die Angeklagte nicht besucht. Sie hätten einfach unterschiedliche Interessen gehabt. In der Wohnung ihrer Eltern habe aber für die Angeklagte ein Gästezimmer bereitgestanden. Im Laufe der Beziehung habe er gemerkt, dass sie oft gelogen habe; anfangs seien es nur Kleinigkeiten gewesen. Sie sei auch öfter mal schlecht drauf gewesen, das habe ihn ebenfalls runtergezogen. Dann habe er sie gemieden und habe sie auch mal zu ihren Eltern geschickt. Sie sei auch nie begeistert gewesen, wenn seine Kinder zu Besuch gekommen seien. Sie habe das eigentlich nicht gewollt. Manchmal sei sie dann geblieben, habe sich dann aber nichts anmerken lassen gegenüber den Kindern, manchmal sei sie dann aber auch zu ihren Eltern gefahren. Anfang Oktober habe sie sich den Unterarm gebrochen; seine Tochter hätte zu dem Zeitpunkt auch den Arm in Gips gehabt. Was genau passiert sei, wisse er nicht, er habe bei ihr nur den Gips gesehen. Die Kammer glaubt dem T auch insoweit. Insbesondere die Angaben zum Armbruch decken sich mit dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten, wonach diese sich am 00.00.0000über die Kosten und das Anlegen einer Gipsbinde im Internet informierte und dann Bilder von Röntgenbildern mit gebrochenem Unterarm mithilfe des Internets erstellte. zu 4. Die Schwangerschaft der Angeklagten im Jahr 0000 Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Angeklagten im Jahr 0000 beruhen auf ihrer Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der in Augenschein genommenen Videovernehmung, dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten und den Angaben der Zeugen KHKin G1 und T. Die Angeklagte hat sich über ihre Verteidiger dazu wie folgt eingelassen: Als sie 0000 schwanger geworden sei, habe sie das zunächst verdrängt. Das sei auch schon 0000 und 0000 so gewesen. Sie habe gewusst, dass ihr Lebensgefährte keine Kinder mehr haben wollte. Sie hätte andererseits gerne Kinder gehabt, habe aber nicht gewusst, wie sie diesen Konflikt auflösen oder ansprechen sollte. Eine Trennung sei für sie aber auch nicht in Betracht gekommen, weil sie ihrem Lebensgefährten hörig gewesen sei. Sie habe die Schwangerschaft auch erst spät bemerkt. Zu einem Arzt sei sie in keiner der Schwangerschaften gegangen. Sie habe die Schwangerschaft nach außen verheimlicht und nach innen verdrängt. Damit ihr Umfeld keinen Verdacht schöpfe, habe sie sich die Geschichte mit der Nierenerkrankung ausgedacht. Tatsächlich habe sie aber kein Nierenleiden. Sie habe dies nur erfunden, um ihren wachsenden Bauch zu erklären. Sie habe es sich allerdings mit dem Nierenleiden so sehr eingeredet, dass sie schon selbst an ihre eigene Geschichte geglaubt habe. Einige Tage vor dem 00.00.0000habe E1 (T) sie wegen eines Streites wieder der Wohnung verwiesen. Sie sei dann zu ihren Eltern gegangen. Dementsprechend sei diese Wohnungsverweisung, nicht die bevorstehende Geburt Anlass dafür gewesen, ihre Eltern aufzusuchen. Sie habe nirgendwo sonst hin gekonnt. Sie habe auch nicht gewusst, dass die Geburt kurz bevorstand. Sie habe gedacht, sie hätte noch Zeit. Soweit die Angeklagte angab, die Schwangerschaft zunächst – wie 0000 und 0000 – verdrängt zu haben, geht die Kammer davon aus, dass sie spätestens Mitte August 0000 wusste, dass sie schwanger war. Am 00.00.0000 besuchte die Angeklagte laut dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten die Internetseiten von Kliniken für Spätabbrüche. Ferner besuchte sie ab dem 00.00.0000 Internetseiten, die sich um Schlafprobleme im letzten Schwangerschaftsdrittel und Anzeichen des 6. Schwangerschaftsmonats handelten. Demnach hat sich die Angeklagte gezielt mit dem Thema Schwangerschaft – ggf. sogar mit einem Spätabbruch der Schwangerschaft – auseinandergesetzt. Dies spricht gegen ein Verdrängen der Schwangerschaft bis zu einem späten Zeitpunkt. Soweit die Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 aussagte, sie sei davon ausgegangen, dass etwas nicht stimme, ist dies nicht glaubhaft. Die Angeklagte hat in großem Umfang im Internet zum Thema Schwangerschaft recherchiert. Zu keinem Zeitpunkt hat sie sich jedoch über mögliche Komplikationen in der Schwangerschaft informiert. Da sie sich in allen Schwangerschaften nicht in ärztlicher Behandlung befand, wäre naheliegend gewesen, sich im Internet über Komplikationen zu informieren. Dass sie das nicht tat, spricht entscheidend dafür, dass es keine Komplikationen gab. Im Übrigen entspricht die Einlassung der Angeklagten, dass sie erneut das Nierenleiden zur Vertuschung der Schwangerschaft vorgetäuscht habe, ihrer vorangegangen Vorgehensweise bei den früheren Schwangerschaften und ist insoweit glaubhaft. Die weiteren Feststellungen zu den aufgerufenen Internetseiten im September und Oktober 0000 beruhen auf dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Die Feststellung, dass T der Vater des Kindes war, steht zunächst in Einklang mit der Einlassung der Angeklagten und der Aussage des T, wonach man ungeschützt geschlechtlich verkehrte. Sie wird bestätigt durch das molekular-genetische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Essen vom 00.00.0000. Danach ergab sich eine Wahrscheinlichkeit von über 00,00 % für die Vaterschaft des T. Die Feststellung dass die Angeklagte wahrheitswidrig am 00.00.0000 gegenüber T behauptete, sich wegen ihrer Nierenprobleme ins F3 in Herne begeben zu müssen, sich tatsächlich aber auch seiner Geldforderung entziehen wollte, beruht auf der Aussage des T sowie dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. T hat in Übereinstimmung damit ausgesagt, dass die Angeklagte ihm Bilder aus dem Krankenhaus geschickt habe, dort sei sie gewesen, weil sie wieder Nierenprobleme gehabt habe und das Wasser gezogen werden solle. Er habe zu diesem Zeitpunkt Geld von ihr gefordert, dass sie ihm überweisen wollte. Hierfür habe sie ein Sparkonto auflösen wollen. Nachdem sie ihm die Bilder geschickt habe, habe er ihr geglaubt, dass sie wegen der Nierenprobleme im Krankenhaus gewesen sei. Die obige Aussage des T ist glaubhaft. Sie deckt sich mit den Ergebnissen der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Denn danach schrieb die Angeklagte dem T am 00.00.0000, dass sie sich zur Behandlung ins F3 in I2 begeben müsse. Danach schickte sie ihm noch ein Foto, das sie selbst zeigt. Dieses hatte sie so manipulierte, dass es den Anschein erwecken konnte als befinde sie sich auf einem Krankenhausflur. Nachdem T der Angeklagten per Nachricht mitteilte, dass er ihr nicht glaube und er einen Kontoauszug von ihr einforderte, der belege, dass das Geld schon auf seinem Konto sei, schickte die Angeklagte ihm ein Foto eines Katheters, das sie ebenfalls aus dem Internet herunter geladen hatte. Auch damit wollte sie T glauben machen, sie sei zurzeit im Krankenhaus und könne deshalb keine Überweisung tätigen. Zur Überzeugung der Kammer steht danach fest, dass die Angeklagte, die über kein Konto und keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügte, eine Krankenhausbehandlung gegenüber T vortäuschte, um die von diesem geforderte Zahlung hinaus zu zögern. Wo sich die Angeklagte in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. zu 5. Das Aufsuchen der Wohnung der Eltern wenige Tage vor der Tat Die Feststellungen zum Aufsuchen der Wohnung der Eltern beruhen auf der in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000. Die Angeklagte hat sich dazu dahingehend eingelassen, dass T sie einige Tage vor dem 00.00.0000 anlässlich eines Streites der Wohnung verwiesen habe. Sie sei zu ihren Eltern gegangen. Anlass, dorthin zu gehen, sei nicht gewesen, dass sie dort die Geburt erwarten wollte; vielmehr habe sie nirgendwo sonst hin können. Sie habe nicht gewusst, dass die Geburt bevor stand. Sie habe gedacht, sie habe noch Zeit. Diese Einlassung steht im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 und ist schon deshalb nicht glaubhaft. Darin räumte sie letztlich auf Nachfrage und Vorhalt der Auswertung ihres Mobiltelefons ein, dass sie damit gerechnet habe, dass die Geburt kurz bevorstehe. Es habe ihr auch Angst gemacht, weil die Schmerzen anders gewesen seien als in den Jahren davor. Deswegen habe sie sich auch sehr viel informiert. Sie habe sich bei ihren Eltern sicher gefühlt. Sie habe den Zeitraum nicht abschätzen können, habe aber gut darauf vorbereitet sein wollen, weil sie Angst und das Gefühl gehabt habe, dass es diesmal anders sei und etwas schief gehen könne. Sie habe gedacht, wenn sie zuhause sei, rufe jemand den Krankenwagen. Letzteres ist glaubhaft und wird gestützt durch die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Aus dieser ergibt sich, dass die Angeklagte sich ab dem 00.00.0000 gezielt über Wehen und Wehenarten, insbesondere Übungswehen in der 00. SSW informierte sowie über Geburtsanzeichen und Alleingeburten. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagten am 00.00.0000 bewusst war, dass die Geburt jetzt unmittelbar bevorstand. Dies gilt umso mehr als der Angeklagten die körperlichen Abläufe einer Geburt durch die beiden Geburten der Vorjahre bekannt waren. Die weiteren Feststellungen zu den Internetrecherchen der Angeklagten beruhen auf der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. zu 6. Die psychische Verfassung der Angeklagten Die Feststellungen zur allgemeinen psychischen Verfassung der Angeklagten beruhen auf der Einlassung der Angeklagten sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E und Dipl.-Psych. T4 dazu. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Sie habe seit sie denken könne mit sich selbst große Probleme. Sie habe insbesondere ein mangelndes Selbstbewusstsein gehabt. Sie sei eine Person, die dazu neige, Probleme nicht wahrhaben zu wollen und diesen aus dem Weg zu gehen. Sie habe seit ihrer Kindheit nicht mit ihren Eltern über Probleme sprechen können. Zu T habe sie in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis gelebt. Es sei ihr egal gewesen, dass er sie wie Dreck behandelt habe. Aufgrund der Belastungen habe sie sich über Jahre hinweg in ein Lügenkonstrukt hineinmanövriert, aus dem sie nicht mehr heraus gekommen sei. Sie habe nach außen immer die sein wollen, die alles im Griff habe und alles ohne Hilfe schaffe. Es sei ihr auch gelungen, dies nach außen zu vermitteln. Nach innen habe sie sich wie eine Versagerin gefühlt und es sei für sie immer schwieriger gewesen, das Lügenkonstrukt aufrecht zu erhalten. Sie habe einfach allen gefallen wollen. Sie habe allen an sie gestellten Ansprüchen gerecht werden wollen. Insbesondere habe sie ihrem Lebensgefährten gefallen wollen, dem es wichtig gewesen sei, dass sie eine Arbeit habe und Geld verdiene. Als sie schwanger geworden sei, habe sie dies verdrängt. Sie habe gewusst dass ihr Lebensgefährte keine Kinder mehr haben wollte. Andererseits hätte sie gerne Kinder gehabt, sie habe aber nicht gewusst, wie sie den Konflikt auflösen solle. Eine Trennung sei für sie nicht in Betracht gekommen, weil sie ihrem Lebensgefährten hörig gewesen sei. Zudem hätte sie sich dann auch eingestehen müssen, dass die Beziehung nicht gut gewesen sei. Diese Einlassung der Angeklagten ist, soweit es die Beschreibung ihrer Persönlichkeit betrifft, im Wesentlichen durch die o. g. Sachverständigen im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen bestätigt worden. zu III. Tatgeschehen Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Beweisaufnahme eingeführten Beschuldigtenvernehmungen vom 00. und 00.00.0000, auf der Inaugenscheinnahme der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000, soweit diesen gefolgt werden konnte, dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U, Prof. Dr.L3, Dr. I1, Dr. E und Dipl.-Psych. T4, den Aussagen des Arztes H und der Ärztin N sowie den verlesenen DNA-Gutachten und Spurensicherungsberichten. Die Angeklagte hat sich zum Tatgeschehen mit der von ihrer Verteidigung verlesenen Erklärung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Als die Wehen eingesetzt hätten, sei sie völlig überrascht gewesen. Sie habe Angst gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob die Geburt bevorstand oder ob es sich um etwas anderes handelte. Sie sei in Panik geraten und habe gehofft, was sie sich selbst immer wieder eingeredet habe, es sei vielleicht doch nur eine Kolik. Sie habe nicht gewusst, was sie tun sollte. Trotzdem habe sie ihre Eltern nicht mit hereinziehen wollen. Sie habe sich bei ihren Eltern „zu Hause“ gefühlt und habe gedacht, sie würden schon helfen, wenn irgendetwas passiere. Sie habe sich nicht eingeschlossen; ihre Eltern hätten jederzeit Zugang zum Gästezimmer gehabt. Sie habe gehofft, sie würden bestimmt irgendwann einen Krankenwagen rufen oder sie zum Arzt bringen, selbst wenn sie sich dagegen wehre. Das sei 0000 und 0000 ja auch so gewesen. Sie sie zunächst mit ihrem Vater allein zu Hause gewesen. Ihr Vater sei völlig überfordert gewesen. Er habe gemerkt, dass es ihr schlecht gehe und etwas nicht stimme. Aber weil sie ihn weggeschickt habe, habe er sie in Ruhe gelassen. Er habe keinen Rettungswagen gerufen. Sie glaube, dass ihre Mutter dies schon früher getan hätte, wenn diese zu Hause gewesen wäre. An die Geburt selbst habe sie kaum Erinnerungen. Sie habe furchtbare Schmerzen gehabt und habe zwischendurch immer wieder das Bewusstsein verloren. Sie habe auch unter Geburt versucht, alles zu verdrängen. Für sie habe es eine Geburt nicht geben dürfen. Nach ihrer Erinnerung habe sie sehr stark geblutet. Es sei jedenfalls alles nass gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass das Kind bereits bei der Geburt tot gewesen sei. Das Kind habe nicht geschrien und habe sich auch nicht bewegt. Sie habe daher gedacht, es sei tot. Sie sei auch so durcheinander gewesen, dass sie kaum gewusst habe, was los sei. Sie sei immer wieder in Ohnmacht gefallen. Sie habe gemerkt, dass irgendetwas mit der Nachgeburt nicht in Ordnung sei und habe die Nabelschnur mit einer Nagelschere durchgeschnitten. Das Kind habe sie sich nicht angesehen. Sie habe ohnehin gedacht, es habe nie gelebt. Sie gehe davon aus, dass das Kind einfach gemeinsam mit ihr und den blutgetränkten Laken auf der Matratze gelegen habe. Nachfragen zu dieser Einlassung sind – wie auch zur Einlassung im Übrigen – seitens der Verteidiger der Angeklagten abgeblockt worden. Die Angeklagte hat Nachfragen zur Einlassung nicht beantwortet und von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Kammer glaubt der Angeklagten diese Einlassung nicht, soweit die Einlassung in Widerspruch mit den getroffenen Feststellungen steht. Soweit die Zeugin KHKin G1 aussagte, dass die Angeklagte ihr gegenüber in der ersten Vernehmung am 00.00.0000 noch eine Schwangerschaft geleugnet und geschildert habe, die Entbindung habe auf der Toilette stattgefunden, wobei sie (die Angeklagte) davon ausgegangen sei, dass es ein Nierenstein gewesen sei, der sich gelöst habe und in die Toilette gefallen sei, ist diese Aussage der Angeklagten durch das Auffinden des Leichnams und die obige, spätere Einlassung der Angeklagten überholt. Die Feststellungen zur Geburt als solcher, zum ungefähren Zeitraum, in dem die Geburt erfolgte, und zum Verhalten des Vaters der Angeklagten gegen 00:00 Uhr am Tattage beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung. Denn dieser Teil der Einlassung ist glaubhaft. Er ist glaubhaft, weil die Angeklagte schon in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 00.00.0000 aussagte, dass die Entbindung in den frühen Morgenstunden zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr des 00.00.0000 stattgefunden habe, ihre Mutter sei schon weg gewesen, ihr Vater habe nebenan geschlafen. Kurz vorher – gegen 00:00 Uhr – sei er aber nochmal bei ihr im Zimmer gewesen, da habe sie aber schon unendliche Schmerzen gehabt und sie habe ihn weggeschickt. Die Kammer wertet die Einbindung des Vaters des Angeklagten in das Randgeschehen als Indiz für die Wahrheit der Aussage, denn der Angeklagten war, weil naheliegend, bewusst, dass die Ermittlungsbehörde ihren Vater als Zeugen befragen werde. Zum Zeitpunkt dieser Einlassung hatte der Vater der Angeklagten noch nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Er sagte dann später im Ermittlungsverfahren als Zeuge aus und verweigerte erst in der Beweisaufnahme die Aussage. Unter diesen Umständen war der Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer Einlassung bewusst, dass ihre Aussage mit derjenigen ihres Vaters in Einklang stehen müsse, wenn sie nicht erneut als Lügnerin dastehen solle. Den Inhalt der Aussage des Vaters der Angeklagten im Ermittlungsverfahren hat die Kammer nicht in die Beweisaufnahme eingeführt. Die Kammer glaubt der Angeklagten aber insoweit auch deshalb, weil dieser Teil ihrer Einlassung sich stimmig in das Geschehen vor und nach der Tat einfügt. Soweit die Angeklagte Angaben zum Zeitraum machte, in dem die Geburt erfolgte, decken sich diese Angaben mit der Auswertung ihres Mobiltelefons. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Verlauf hinsichtlich der Themen, nach denen sie mittels ihres Mobiltelefons im Internet recherchierte. So besuchte sie zwischen 00:00 Uhr und 00:00 Uhr Internetseiten, die Schmerzlinderung während der Geburt zum Gegenstand hatten. Daraus schließt die Kammer auf den Beginn des eigentlichen, von schmerzhaften Wehen begleiteten Geburtsvorgangs ab 00:00 Uhr und weiter darauf, dass die Geburt um 00:0 Uhr noch nicht erfolgt war. Dass die Geburt um spätestens 00:00 Uhr erfolgt war, folgert die Kammer aus dem Inhalt der zu diesem Zeitpunkt von der Angeklagten an deren Mutter versandten WhatsApp-Nachricht. Die Kammer folgert daraus, dass die Angeklagte alsbald das Haus verlassen und vorgeben wollte, einen Arzt aufzusuchen. Das aber setzte voraus, dass die Geburt bereits erfolgt war. Die Feststellungen zum körperlichen Zustand des Kindes beruhen wesentlich auf den Ausführungen der Rechtsmedizinerin Dr. U. Diese obduzierte den Leichnam und führte dazu sachverständig im Sinne der getroffenen Feststellungen aus: es habe sich um den Leichnam eines weiblichen Säuglings mit einer Körperlänge von 00 cm und einem Körpergewicht von 00000 g gehandelt. Anhängend habe sich ein nicht abgebundener Nabelschnuranteil von 00 cm am Leichnam befunden. Es habe sich um ein nahezu geburtsreifes Kind gehandelt ohne innere oder äußere Missbildungen oder Fehlbildungen. Ihre Ausführungen decken sich mit den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern des Leichnams, die ein vollständig entwickeltes, weibliches Neugeborenes zeigen. Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. U stehen in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1. Dieser ist Arzt und spezialisiert auf pathologische Erscheinungen der Plazenta. Er hat die von H manuell gelöste Plazenta nebst anhängender Nabelschnur histologisch untersucht. Nach seinen darauf gründenden Ausführungen ist eine Unterversorgung des Säuglings noch in der Gebärmutter ausgeschlossen, denn es hätten keine Anhaltspunkte für eine Plazentainsuffizienz bestanden. Bei der von ihm untersuchten fragmentierten Plazenta der Angeklagten seien zwar Regressionen und Infarkte erkennbar gewesen seien, hierbei handele es sich jedoch um typische Erscheinungen einer ausgereiften Plazenta in der 00. bis 00. Schwangerschaftswoche. Es sei zwar auch ein Minimalbild einer Entzündung deutlich gewesen, diese sei jedoch auf den Verbleib der Plazenta in der Gebärmutter über viele Stunden nach der Geburt zurückzuführen. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I1 hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. U decken sich weiter mit denjenigen der Sachverständigen Prof. Dr. L3. Diese ist Fachärztin für Neuropathologie und hat das bei der Obduktion entnommene Gehirn des Kindes untersucht. Darauf gestützt hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Gehirn des Kindes sei altersgerecht entwickelt gewesen und habe etwa dem Gehirn eines Kindes in der 00. Schwangerschaftswoche entsprochen. Fokale Veränderungen seien nicht erkennbar gewesen. Es habe Zeichen einer globalen hypoxisch-ischämischen Schädigung aufgewiesen, die nicht älter als 00 Stunden gewesen sei. Diese Schädigung sei auf ein akutes Ereignis zurückzuführen, dessen Ursache außerhalb des Gehirns gelegen habe. Die Schädigung sei darauf zurück zu führen, dass nicht ausreichend sauerstoffreiches Blut zum Gehirn geführt worden sei, entweder weil das Herz aufgehört habe zu schlagen oder weil dem Blut kein Sauerstoff zugeführt worden sei. Zum Todeszeitpunkt hat Dr. U ausgeführt, dass das Kind außerhalb des Mutterleibes mindestens 00 Minuten und möglicherweise bis zu einer Stunde gelebt habe. Das folge daraus, dass die Lungenschwimmprobe bezogen auf alle Teile der Lunge, insbesondere auch auf die Lungenzipfel durchweg positiv gewesen sei. Demnach habe das Kind nach der Geburt ausreichend und insbesondere lange genug geatmet, um alle Lungenbläschen – bis hinein in die Lungenspitzen – mit Luft zu füllen. Auch die Magenschwimmprobe sei positiv gewesen, sodass nachgewiesen sei, dass sich auch der Magen mit Luft gefüllt habe. Luft sei auch in den vorderen Darmschlingen nachweisbar gewesen. Aufgrund einer negativen Leberschwimmprobe sei auszuschließen, dass es zu Fäulnisprozessen gekommen sei und sich aufgrund dessen Faulgas gebildet hätte. Die vollständige Entfaltung der Lunge und die Füllung des Magens und Teilen des Darms mit Luft sei bei Neugeborenen regelhaft und benötige mindestens 00 Minuten, könne aber auch bis zu einer Stunde dauern. So lange habe das Kind ausreichend Luft bekommen und mindestens gelebt. Den obigen Ausführungen der Sachverständigen folgt die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung insgesamt. Die Feststellung, dass die Angeklagte keine blutenden, geburtsbedingten Verletzungen erlitt, beruht auf den Aussagen der Zeugen N und H. Beide haben die Angeklagte am 00.00.0000 ärztlich behandelt und haben keine typischen geburtsbedingten Verletzungen wie etwa Einreißungen bei der Angeklagten festgestellt, wie beide übereinstimmend als Zeugen vor der Kammer bekundeten. Die Feststellung, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten infolge der Geburt und der damit verbundenen körperlichen Auswirkungen auf sie aufgehoben, sie insbesondere auch nicht zeitweise ohnmächtig war, beruht wesentlich auf der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten und auf ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren. Ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung, zeitweise ohnmächtig geworden zu sein, glaubt die Kammer nicht. Denn diese Einlassung steht schon in Widerspruch zu ihrer ersten Aussage im Ermittlungsverfahren. So hat sie in ihrer ersten Beschuldigtenvernehmung noch geschildert, dass die Geburt im Badezimmer stattgefunden habe und etwas Größeres in die Toilette gefallen sei. Nachdem sie in der zweiten Vernehmung dann einräumte, dass die Entbindung im Gästezimmer stattfand, schilderte sie diese in jener Vernehmung wie auch in der weiteren Beschuldigtenvernehmung detailreich und ohne einen Hinweis auf einen zeitweisen Bewusstseinsverlust. Konstant schilderte sie, unter starken Schmerzen gelitten zu haben, von Ohnmachtsanfällen und fehlenden Erinnerungen an die eigentliche Geburt war indes nicht die Rede. Soweit sie in ihrer Einlassung vor der Kammer Erinnerungslücken geltend macht und sie diese nicht auf den Zeitablauf von rund drei Jahren, sondern gerade auf Ohnmachtsanfälle zurückführt, glaubt ihr die Kammer nicht. Denn diese nunmehr auf Ohnmachtsanfälle zurückgeführten angeblichen Erinnerungslücken machte sie in ihrer sehr ausführlichen, videografierten Beschuldigtenvernehmung nicht geltend. In dieser schilderte sie beispielweise detailliiert, wie der Leichnam des Kindes in den Müllsack gelangte. Die Angeklagte führte zu diesem Punkt über mehrere Minuten hinweg ein Gespräch mit der vernehmenden Beamtin, der Zeugin KHKin G1, darüber, dass sie nur auf der Matratze gelegen habe und sich nicht habe aufrichten können. Dabei versuchte die Angeklagte, durch Gesten darzustellen, wie sie die Bettlaken mitsamt dem Leichnam in den Müllsack geschoben haben will. Dass sich die Angeklagte an dieses Geschehen nunmehr nicht mehr erinnern kann, glaubt die Kammer deshalb nicht und wertet die Einlassung insoweit als unwahre Schutzbehauptung. Entsprechendes gilt, soweit die Angeklagte dem L einmal erzählte, dass ihre Mutter das Kind in den Müllsack gesteckt habe. Dem steht schon die obige Beschuldigtenvernehmung entgegen, wonach die Angeklagte selbst den Leichnam in den Müllsack legte und weiter der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten der Angeklagten an ihre Mutter. Die Mutter der Angeklagten hat in der Beweisaufnahme vor der Kammer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, sodass deren Aussage im Ermittlungsverfahren nicht verwertet werden konnte. Wesentlich gegen eine Ohnmacht der Angeklagten sprach die vielfache Nutzung des Mobiltelefons durch die Angeklagte im möglichen Tatzeitraum. Abgesehen von zahlreichen Internetrecherchen führte sie auch Telefonate. Eine körperliche Ursache für eine etwaige Ohnmacht bestand nicht. Die Angeklagte erlitt zwar Geburtsschmerzen, diese führen als solche aber nicht notwendig zu einer Ohnmacht. Einen wesentlichen Blutverlust infolge der Plazentaretention hatte die Angeklagte bis zur Tötung des Kindes nicht. Körperliche Verletzungen, insbesondere Einreißungen hatte sie nicht. Danach ist eine Ohnmacht der Angeklagten zeitnah zum Tod des Kindes zwar denktheoretisch möglich. Es gibt aber keinerlei tatsächliche Hinweise auf eine solche. Nach zusammenfassender Bewertung der körperlichen Unverletztheit der Angeklagten, des Todeszeitpunktes, der längstens eine Stunde nach der Geburt liegt, und des bis dahin noch nicht schwer wiegenden Blutverlustes, der detaillierten Einlassung im Ermittlungsverfahren zu den Vorgängen nach der Geburt, der umfangreichen Nutzung des Mobiltelefons durch die Angeklagte kurz vor und nach der Geburt und weiter des Umstandes, dass die Angeklagte trotz deutlich höheren Blutverlustes bei Eintreffen der Rettungskräfte zu allen Qualitäten orientiert war, schließt die Kammer eine Ohnmacht der Angeklagten aus. Ihre Überzeugung davon, dass die Angeklagte erkannte, ein lebendes Kind geboren zu haben, gründet die Kammer zunächst darauf, dass das Kind – wie bereits dargelegt – mindestens 00 Minuten lebte und insbesondere atmete. Deshalb geht die Kammer auch als naheliegend davon aus, dass sich das Kind in diesem Zeitraum – wie jedes gesunde Neugeborene – in zwar geringem, aber fühlbarem Maße bewegte. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U bewegen Neugeborene nach der Geburt regelmäßig Arme und Beine; durchgängig führen sie Atembewegungen aus. Wenngleich die Mehrzahl aller Neugeborenen kurz nach der Geburt schreit, ist dies nicht zwangsläufig und nicht bei allen Neugeborenen der Fall. Auch wenn die Sachverständige körperlich starke Bewegungen des Kindes nicht als sicher bestätigen konnte, so liegen doch körperliche, insbesondere fühlbare Bewegungen innerhalb einer Zeitspanne von 00 Minuten auch nach ihren Ausführungen als lebensnah und zu erwarten nahe. Das gilt umso mehr, als es sich um ein gesundes, vollentwickeltes Kind handelte. Die Angeklagte und das Kind lagen nach der Geburt in unmittelbarer körperlicher Nähe zueinander. Das Kind lag zwischen ihren Oberschenkeln. Es war noch über die Nabelschnur mit ihr verbunden. Dementsprechend bestand enger Körperkontakt. Unter diesen Umständen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von 00 Minuten nach der Geburt Bewegungen des Kindes spürte und daraus folgerte, ein lebendes Kind geboren zu haben. Dass die Angeklagte sich spätestens 00 Minuten nach der Geburt entschloss, das Kind zu töten, folgt daraus, dass das Kind – wie bereits dargelegt – mindestens diesen Zeitraum überlebte. Die Feststellungen zur inneren Tatseite und insbesondere zur Motivlage folgen aus einem Rückschluss aus der psychischen Verfassung der Angeklagten, namentlich ihrer gestörten Persönlichkeit, aus ihrem Verhalten vor und nach der Tat und der festgestellten Art der Tötung, die im Verlegen der Atemwege bestand. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte das Kind durch Verlegen der Atemwege mittels Bedeckung mit einer weichen, möglicherweise feuchten Auflage tötete. Eine andere Todesursache kommt nicht in Betracht. Ein Ersticken des Säuglings unter der Geburt ist ausgeschlossen. Denn nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U atmete das Kind mindestens 00 Minuten nach der Geburt, sodass eine Unterversorgung des Gehirns mit sauerstoffreichem Blut unter der Geburt als Todesursache ausgeschlossen ist. Eine Intoxikation des Kindes – möglicherweise auch über das Blut der Angeklagten – kann als todesursächlich ausgeschlossen werden. Nach den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. L4, die Leiterin der forensischen Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin in F1 ist, in ihrem Gutachten vom 00.00.0000 konnten im Blut des Kindes zwar Amphetamin sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Tilidin, Metamizol, Ibuprofen, Metoclopramid sowie Diphenhydramin festgestellt werden, jedoch waren die festgestellten Konzentrationen jeweils so gering, dass allenfalls eine moderate akute Wirkung zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben kann, diese Wirkstoffe auch in ihrer Kombination jedoch nicht todesursächlich gewesen sein können. Die Anwesenheit dieser Wirkstoffe seien plausibel mit einer medikamentösen Selbstbehandlung der Angeklagten vor und während der Geburt in Einklang zu bringen. Dafür dass die Angeklagte zur Linderung ihrer Geburtsschmerzen Medikamente einnahm, spricht auch, dass sie ausweislich der Auswertung ihres Mobiltelefons um 00:00 Uhr, 00:00 Uhr und 00:00 Uhr Webseiten aufrief, die sich mit dem Thema „Geburtsschmerzen und ihre Linderung“ beschäftigten. Tilidin hatte sie sich – wie aus ihrer Bestrafung wegen Urkundenfälschung folgt – selbst verschafft. Ein so genannter plötzlicher Kindstod, bei dem eine äußere Todesursache, insbesondere ohne eine Erkrankung, nicht feststellbar ist, kann nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U definitionsgemäß erst bei Säuglingen ab einem Alter von etwa einem Monat vorliegen. Ein plötzlicher Tod des Kindes ohne eine äußere Todesursache, insbesondere ohne eine Erkrankung – entsprechend dem plötzlichen Kindstod bei älteren Säuglingen – ist denktheoretisch möglich. Die Kammer glaubt es aber nicht, weil das Kind körperlich gesund zur Welt kam und alle anderen Umstände dafür sprechen, dass die Angeklagte das Kind tötete. Ein Verbluten des Kindes kommt als Todesursache nicht in Betracht. Geburtsverletzungen erlitt das Kind nicht. Ein Verbluten über die Nabelschnur schließt die Kammer einerseits über die Zeitabfolge von Tod und nachfolgendem Durchtrennen der Nabelschnur, andererseits aus physiologischen Gründen aus. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U dazu, die bestätigt worden sind durch den Sachverständigen Dr. I1, ist ein Verbluten eines Neugeborenen trotz nicht abgebundener Nabelschnur nahezu ausgeschlossen. Ein Verbluten über die Nabelschnur könne nur auftreten, wenn diese sehr nah an der Bauchdecke des Kindes durchtrennt worden sei. Anderenfalls würden sich die Gefäße in der Nabelschnur durch die Kälte außerhalb des Mutterleibes zusammenziehen. Durch die unterschiedlichen Druckverhältnisse zwischen kindlichem Kreislauf und Blut in der Nabelschnur würden sich darüber hinaus auch die vom Kind zur Nabelschnur führenden Gefäße binnen weniger Minuten nach der Geburt verschließen. Hier sei besonders zu berücksichtigen, dass der am Kind verbliebene Rest der Nabelschnur mit 00 cm sehr lang gewesen sei, sodass alle Voraussetzungen für ein selbsttätiges Verschließen der Gefäße in der Nabelschnur kurz nach der Geburt vorgelegen hätten. Hinzu komme, dass Anzeichen für ein Verbluten nach außen – wie Verblutungsblutungen im Herz – nicht vorgelegen hätten. Das Herz sei ohne Befund gewesen. Auch Anzeichen für eine Unterkühlung seien nicht festgestellt worden. Auch insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen. Die Angeklagte war unmittelbar nach der Geburt körperlich in der Lage, das Kind mittels weicher Bedeckung zu töten. Geeignete Bedeckungsmittel wie ein Oberbett und insbesondere die Kleidung der Angeklagten, die später im Müllsack gefunden wurde, standen dafür zur Verfügung. Körperlich war sie trotz des später erlittenen Blutverlustes in der Lage, das Kind zu töten. Denn unter der Geburt erlitt sie keinen Blutverlust. Nach den Ausführungen der Zeugen H und N erlitt die Angeklagte unter der Geburt keine Verletzung, die zu einem Blutverlust hätte führen können, insbesondere keine Einreißungen beim Austreiben des Kindes. Der Blutverlust trat vielmehr erst geraume Zeit danach und über viele Stunden hinweg auf und hatte seine Ursache in der nur teilweisen Ablösung des Mutterkuchens von der Gebärmutter. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte als Folge der Plazentaretention in einem Zeitraum zwischen 00 Minuten und längstens einer Stunde nach der Geburt in ihrem Bewusstsein beeinträchtigt war. Vielmehr war und blieb sie durchgängig bewusstseinsklar. Dies zeigte sich wenig später, als die Angeklagte sich entschloss, die Nabelschnur zu durchtrennen. Dass sie selbst die Nabelschnur durchtrennte und dazu eine Nagelschere benutzte und dann den aus ihr ragenden Teil der Nabelschnur abband, folgt schon aus ihrer Einlassung. Diese wird bestätigt durch die Aussage der Ärztin N, die von einer glatt durchschnittenen Nabelschnur und deren Abbindung berichtete. Dies belegt, dass die Angeklagte situationsangepasst und überlegt vorging. Bestätigt wird dies durch die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten. Ausweislich der danach aufgerufenen Internetseiten bemerkte die Angeklagte, dass es Probleme bei der Nachgeburt gab, informierte sich hierüber und besuchte dann um 00:00 Uhr eine Internetseite zu der Frage, wie man die Nabelschnur durchtrennt. Die Kammer schließt auch eine nur zeitweilige Inaktivität der Angeklagten im Sinne eines bloßen Verharrens infolge körperlicher Schwäche aus. Denn nach den Ergebnissen der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten nutzte die Angeklagte nach der Geburt des Kindes regelmäßig ihr Mobiltelefon, um Nachrichten an ihre Mutter zu schreiben, Internetseiten zu besuchen oder sogar längere Telefonate mit T (00 Minuten und 00 Sekunden) und ihrer Mutter (00 Minuten und 00 Sekunden) zu führen. Nach der Aussage des T fielen ihm in den mit der Angeklagten am Tattage geführten Telefonaten keine Besonderheiten in ihrem Verhalten auf, die auf eine psychische Ausnahmesituation hätten hindeuten können und die ihm Anlass gegeben hätten, tätig zu werden. T konnte sich allerdings auch nicht an die konkreten Inhalte dieser Telefonate erinnern. Ausweislich der von ihr besuchten Internetseiten war der Angeklagten ihre Lage jederzeit bewusst. Zum einen informierte sie sich über Plazentaretention zum anderen besuchte sie nach den Telefonaten mit T und ihrer Mutter Internetseiten über Nierenerkrankungen. Daraus folgt zugleich, dass sie wieder bemüht war, das von ihr geschaffene Lügenkonstrukt aufrecht zu erhalten. Dass die Angeklagte die Nabelschnur mit der in ihrer Handtasche aufgefundenen Nagelschere durchtrennte, entspricht ihrer Einlassung und wird bestätigt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum F1 vom 00.00.0000. Danach fand sich an den Klingen der Nagelschere ein weibliches DNA-Profil, das in allen untersuchten 00 DNA-Merkmalen mit dem des Kindes übereinstimmt. Weiter wurde am Griff der Nagelschere ein weibliches DNA-Profil festgestellt, dass in allen untersuchten 00 DNA-Merkmalen mit dem der Angeklagten übereinstimmt. Die Angeklagte hatte ein starkes Motiv zur Tötung des Kindes. Dieses war naheliegend die Aufrechterhaltung der bisherigen Lügengebilde, auf die sie ihr gesamtes Leben gründete. Dazu aber durfte es ein Kind nicht geben. Das aber setzte Tötung des Kindes und Beseitigung des Leichnams voraus. Die Beseitigung des Leichnams setzte die Angeklagte zum Teil schon um, indem sie den Leichnam in einen Plastiksack steckte und schmutzige Wäsche darauf legte, so dass dieser Sack den Eindruck erwecken konnte, er solle mitsamt Inhalt als Restmüll entsorgt werden. Gerade dieser Umstand spricht zur Überzeugung der Kammer ganz entscheidend gegen die Einlassung der Angeklagten, wonach sich der Tod des Kindes als Unfall darstellen soll. Die Kammer glaubt nicht, dass die Angeklagte sich bei der eigentlichen Geburt in Bettlaken einwickelte, das Kind in diese hinein gebar und die Bettlaken mitsamt dem Leichnam des Kindes in den Müllsack schob. Die Kammer erachtet es im Hinblick auf die körperlichen Anstrengungen während einer Geburt und der damit notwendig verbundene Körperhaltung der Gebärenden als lebensfremd, dass die Angeklagte sich in Bettlaken einwickelte. Abgesehen davon war, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Auffindesituation des Leichnams ergibt, dieser nicht in Decken eingewickelt. Vielmehr lag er – wie auch PK D2 als Zeuge bestätigte – unter mehreren feuchten und teils eingebluteten Kleidungsstücken der Angeklagten. Nach zusammenfassender Würdigung aller Umstände, namentlich des Lebens des Kindes von mindestens 00 Minuten, dem Umstand, dass die Angeklagte bewusstseinsklar war und wusste, ein lebendes Kind geboren zu haben, der Unverletztheit der Angeklagten, der körperlichen Reife und Gesundheit des Kindes, des Ausschlusses anderer Todesursachen, des starken Motives der Angeklagten für eine Tötung des Kindes und ihres auf heimliche Entsorgung des Kindes gerichteten Nachtatverhaltens ist die Kammer davon überzeugt, dass Todesursache ein gezieltes Verlegen der Atemwege des Kindes mittels weicher Bedeckung durch die Angeklagte war. Dem stehen das Ergebnis des Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000 zur Faservergleichsuntersuchung, wonach kein klares Faserspurenverteilungsbild auf dem Leichnam vorhanden war, und der Umstand, dass die Sachverständige Dr. U bei der Obduktion Stofffasern in den Atemwegen des Säuglings nicht feststellte, nicht entgegen. Denn nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. U dazu müssen bei einem Ersticken mittels weicher Bedeckung durch Textilien nicht notwendig einzelne Textilfasern im Todeskampf eingeatmet werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn zur Verlegung der Atemwege feuchte Tücher benutzt würden. Von diesen lösten sich dann nicht notwendig Fasern. Bei einer Geburt seien viele Flüssigkeiten im Spiel, sodass umliegende Textilien insbesondere mit Fruchtwasser und Urin befeuchtet sein könnten. Letzteres steht in Einklang mit der Einlassung der Angeklagten, wonach jedenfalls alles nass gewesen sei. Den obigen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an, zumal die Kraft, die ein Neugeborenes entwickeln kann, um Luft und damit ggfls. Fasern einzuatmen, noch verhältnismäßig sehr gering ist. Die Feststellungen zur inneren Tatseite, namentlich dazu, dass die Angeklagte beim Bedecken des Gesichtes des Kindes mit einer Textilie um den tödlichen Erfolg wusste und diesen wollte, beruhen zunächst auf einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf. Es ist allgemein bekannt und entsprach damit auch dem Mitbewusstsein der Angeklagten zur Tatzeit, dass die Verlegung der Atemwege eines Menschen binnen weniger Minuten zu dessen Erstickungstod führt. Den Erstickungstod des Kindes wollte die Angeklagte dementsprechend. Hinzu kommt das zur Überzeugung der Kammer gegebene Tatmotiv. Die Feststellung, dass die Angeklagte zur Zeit der Tat einsichts- und steuerungsfähig, wenngleich in ihrer Steuerungsfähigkeit vermindert war, und namentlich zum Vorliegen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E und Dipl.-Psych. T4, denen sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat, und auf den Erkenntnissen, die die Kammer selbst in der Beweisaufnahme von der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen hat. Nach den übereinstimmenden Ausführungen beider o. g. Sachverständiger leidet die Angeklagte und litt sie zur Tatzeit nicht an einer krankhaften seelischen Störung. Ihre Intoxikation mit Schmerzmitteln und Amphetamin war – soweit aus der Intoxikation des kindlichen Blutes auf eine solche der Angeklagten geschlossen werden kann – äußerst gering und auch in der Summe aller Wirkstoffe nicht geeignet, die Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen. Abgesehen davon hat die Angeklagte in keiner ihrer Vernehmungen geltend gemacht, in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt Arzneimittel mit berauschender Wirkung oder Amphetamin konsumiert zu haben, sodass ihre Steuerungsfähigkeit deshalb beeinträchtigt gewesen sein könnte. Dafür bestehen auch keine sonstigen Anzeichen. Das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung umfasst alle Störungen, die auf Erkrankungen des Gehirns zurückgehen oder zurückgeführt werden können, also organisch bedingte, akute oder chronische, vorübergehende oder bleibende cerebrale Funktionsstörungen, auch wenn die körperliche Ursache noch nicht nachgewiesen ist. Darunter zu fassen sind die so genannten endogenen Psychosen, also Krankheitsbilder aus der Gruppe der Schizophrenien und der manisch-depressiven Erkrankungen, zum anderen Krankheitszustände, die auf eine akute oder chronische Schädigung des Gehirns, insbesondere auch auf eine Intoxikation mit Alkohol, Medikamenten oder illegalen Drogen zurückzuführen sind. Die Angeklagte ist nach den übereinstimmenden Ausführungen beider o. g. Sachverständiger ein geistig gesunder Mensch, bei der sich Hinweise auf eine Psychose in keiner Weise fanden. Auch Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung fanden sich bezogen auf den Tatzeitpunkt nach den übereinstimmenden Ausführungen beider o. g. Sachverständiger nicht. Das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist ein normativer Begriff, unter den Zustände zu fassen sind, die aus psychiatrischer Sicht als Bewusstseinsveränderung oder Bewusstseinseinengung zu beschreiben sind – und zwar nur solche, die als "normalpsychologische", als nicht krankhafte Störungen zu bezeichnen sind. Voraussetzung für die Bejahung ist, dass das seelische Gefüge des Betroffenen zerstört bzw. erheblich erschüttert war, wie etwa bei Vorliegen eines Affektstaus, eines Affektsturms oder einer anders begründeten Zerreißung des Sinnzusammenhangs des Erlebens. Die Sachverständige Dr. E hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, wenngleich die Angeklagte durch das Erleben der Geburt psychisch unter Spannung gewesen sei, sei sie doch durchgängig bewusstseinsklar gewesen und habe sie rational nachvollziehbar und den wechselnden Situationen angepasst gehandelt, sodass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ausscheide. Dies gelte umso mehr als die Tötung des Kindes nicht durch Unterlassen, sondern durch zielgerichtete Verlegung der Atemwege durch die Angeklagte erfolgte. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an, da die Angeklagte wie festgestellt innerhalb des gesamten Zeitraumes Telefonate führte, ihre eigene gesundheitliche Situation erfasste, die Nabelschnur mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln durchtrennte und sie sich auch wieder im Hinblick auf ihr Lügenkonstrukt bezüglich des Nierenleidens vorbreitete indem sie hinsichtlich der Behandlung dieser Probleme im Internet recherchierte. Dies alles belegt, dass die Angeklagte ihre Situation und die Situation des Kindes rational strukturiert erfasste. Das Vorliegen des Eingangsmerkmals Schwachsinn schließ die Kammer schon wegen des formalen Bildungsniveaus der Angeklagten aus. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit umfasst unterschiedliche diagnostische Kategorien, einmal die Anpassungsstörungen, dann Störungen der Persönlichkeitsentwicklung (= Persönlichkeitsstörungen) und schließlich psychopathologische Entwicklungen, wie zum Beispiel die süchtige Entwicklung. Letztlich sind hier erfasst funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens. Gemeinsamer Grundcharakter ist die Desintegration der Lebensganzheit mit einer ungenügenden Abstimmung der einzelnen Glieder und einer mangelnden Ausbildung oder einem Überwiegen einzelner Elemente. Eine Persönlichkeitsstörung im o. g. Sinn hat folgende allgemeine Voraussetzungen: - deutliche und überdauernde Unausgewogenheit in den Einstellungen und im Verhalten, in mehreren Bereichen von Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken, sowie in den Beziehungen zu anderen - Das abnorme Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig, unpassend, - es hat sich in Kindheit und Jugend herausgebildet und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert, - es ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungen verbunden und - ist nicht auf Hirnschädigung, Hirnkrankheit oder andere psychiatrische Störungen zurückzuführen. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. E liegt bei der Angeklagte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen (Boderline-Typ)-Anteilen (ICD-10: F 61) vor, die dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen ist. Die Sachverständige Dr. E hat erklärt, die Angeklagte habe im Tatzeitpunkt die Kontrolle über ihre Alltags- und Lebensgestaltung verloren. Sie habe ihre Energie nur noch darauf verwandt, ihre Struktur- und Haltlosigkeit zu verbergen und ihr Umfeld darüber hinweg zu täuschen. Im Tatzeitpunkt habe eine konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilisierung bestanden, denen die Angeklagte keine Kompensationsmechanismen habe entgegensetzen können. Die Angeklagte haben den Prozess der Verleugnung fortführen müssen, um das von ihr geschaffene Selbstbild aufrecht zu erhalten. Die obigen allgemeinen Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit lägen vor. Die Angeklagte seit deutlich und überdauernd unausgewogen in ihren Einstellungen und ihrem Verhalten. Das zeige sich deutlich im Verhalten ihrem Lebensgefährten T gegenüber, den sie durchgängig und in großem Umfang belogen habe. Sie habe diesen über nahezu ihr gesamtes Leben getäuscht, habe trotz vorgängiger Schwangerschaften weiterhin ungeschützt geschlechtlich mit T verkehrt, ihm insgesamt drei Schwangerschaften verheimlicht und ihm dauerhaft Geld gestohlen. Das durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Verhalten habe sich spätestens kurz nach dem Abitur herausgebildet, als es der Angeklagten nicht gelungen sei, den Schritt in das Leben als selbstverantwortliche Erwachsene zu tun. Sie habe den an sie gestellten Anforderungen nicht genügen können, habe sich daraus ergebende Probleme nicht lösungsorientiert angehen können und sei deshalb darauf verfallen, Lügengeschichten zu erzählen, wobei sie durchgängig externalisiert habe, das heißt die Schuld für ihr eigenes Scheitern anderen Personen zugewiesen habe. Dieses Verhalten habe sich dann verfestigt und sei langzeitig eingeübt. Zuletzt habe sie ein solches Verhalten noch gegenüber L gezeigt. Ausfluss ihrer schweren Persönlichkeitsstörung seien ihre erheblichen Einschränkungen im beruflichen und sozialen Bereich. Sie übte bislang nie eine Erwerbstätigkeit aus, obwohl sie dazu nach Abbruch des Studiums über Jahre hinweg Gelegenheit hatte. Sie strebte auch keine weitere berufliche Bildung an. Im sozialen Bereich war sie sehr eingeengt. Sie hatte abgesehen von T bzw. später L und dessen Mutter sowie ihren Eltern keine nennenswerten sozialen Außenkontakte. Eine psychiatrische Erkrankung der Angeklagten sei nicht feststellbar. Die Sachverständige Dr. E hat dazu weiter ausgeführt, es sei anzunehmen, dass die Angeklagte gerade wegen der so begründeten, schweren Persönlichkeitsstörung keinen Arzt aufgesucht habe, sich T nicht anvertraut habe, sondern kurz vor der Geburt zu ihren Eltern gegangen sei, weil sie sich von dort Hilfe erwartet habe. Auch habe sie die Tötung nicht von vornherein geplant, es sei vielmehr eine situative Änderung – Ausbleiben der Nachgeburt – eingetreten, die eine Planänderung notwendig gemacht habe. Auch der Sachverständige Dipl.-Psych. T4 kommt in seinem Gutachten zu der Einschätzung, dass bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen bestehe. Sie sei unfähig, Probleme konstruktiv zu lösen und habe Lügengeschichten erzählt, um so – vermeintlich – ihre Probleme zu lösen. Den nachvollziehbaren Ausführungen beider o. g. Sachverständiger ist die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung insgesamt gefolgt. Die Kammer wertet im Einklang mit den Sachverständigen die überdauernde psychische Verfassung der Angeklagten als schwere andere seelische Abartigkeit. Die darauf gründende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit wertet die Kammer im Einklang mit den Sachverständigen und im Hinblick auf die Schwere und den großen Umfang der Persönlichkeitsstörung als erheblich im Sinne von §§ 20, 21 StGB. zu IV. Nachtatverhalten und weitere Geschehnisse nach der Tat Die Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten und den weiteren Geschehnissen nach der Tat beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung, den Angaben der dazu vernommenen Zeugen, dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten sowie dem verlesenen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum F1 vom 00.00.0000 und dem Spurensicherungsbericht der KHKin G2 vom 00.00.0000. Zu ihrem Verhalten unmittelbar nach der Geburt hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung über die von ihrer Verteidigung verlesene Erklärung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Sie habe immer noch Schmerzen gehabt und ein Problem mit der Nachgeburt bemerkt. Sie habe versucht, sich zu informieren, wie man eine Nachgeburt löse. Sie habe es nicht geschafft, die Nachgeburt zu lösen. Sie sei dann einfach liegen geblieben. Sie habe keine Kraft mehr gehabt. Erst nachts habe ihre Mutter ihren desolaten Zustand bemerkt und habe einen Rettungswagen gerufen. Jetzt wünsche sie sich, dass sie ihren Vater nicht weggeschickt habe, als dieser am Morgen ins Gästezimmer gekommen sei. Heute ginge es ihr sehr schlecht und sie könne nur schlecht damit leben, dass ihr Kind gestorben sei. Sie sei darüber depressiv geworden. Sie habe sich am 00.00.0000 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie habe auch heimlich angefangen, Alkohol zu trinken, um ihre Gedanken zu betäuben. Soweit die Angeklagte in ihrer obigen Einlassung für die Zeit nach der Geburt ein längeres Liegenbleiben und mangelnde Kraft zum Aufstehen aussagte, glaubt ihr die Kammer nicht. Diese Einlassung steht schon in Widerspruch zur Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000. Darin beschrieb sie, wie sie selbst den Leichnam des Kindes – eingewickelt in Betttücher – in einen Müllsack steckte. Die Einlassung steht weiter in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Angeklagte nach dem Durchtrennen der Nabelschnur aufstand und den Müllsack, in den sie dann den Leichnam steckte, aus der Küche holte. Ihre Überzeugung gründet die Kammer insoweit zunächst auf den verlesenen Spurensicherungsbericht, aus dem hervorgeht, dass an einer Küchenschublade unterhalb des Herdes, in der unter anderem Müllsäcke lagen, Spuren gesichert wurden, die dann der molekulargenetischen Untersuchung zugeführt wurden. Die molekulargenetische Untersuchung ergab nach Maßgabe des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum F1 vom 00.00.0000 zwei vollständige DNA-Profile. Eines dieser Profile stimmt in allen untersuchten 00 DNA-Merkmalen mit dem des Kindes übereinstimmt. Das andere stimmt in allen 00 DNA-Merkmalen mit dem der Angeklagten überein. Daraus folgert die Kammer, dass die Angeklagte nach der Geburt des Kindes, nachdem sie mit ihren Händen mit diesem bzw. dem Leichnam oder der Nabelschnur in körperlichen Kontakt gekommen war, den Müllsack aus der Küche holte. Anders ist nicht erklärlich, wie sowohl die DNA des Kindes als auch der Angeklagten an die Schublade kam. Nachvollziehbar ist es aber, wenn man – wie die Kammer – davon ausgeht, dass Körperzellen des Kindes infolge Hantierens der Angeklagten am Körper des Kindes bzw. an der Nabelschnur an deren Hände gelangten. Zugleich schließt die Kammer deshalb auch aus, dass es sich bei dem Müllsack, in dem der Leichnam lag, um einen Müllsack handelte, der schon vor der Geburt im Gästezimmer war. Denn dann hätte kein Bedürfnis für die Angeklagte bestanden, gerade jene Schublade unterhalb des Herdes in der Küche zu öffnen, in der Müllsäcke lagen. Die obige Einlassung steht weiter in Widerspruch zu dem Umstand, dass die Angeklagte nach der Geburt aufstand und das Badezimmer aufsuchte. Ihre Überzeugung gründet die Kammer insoweit auf den verlesenen Spurensicherungsbericht der KHKin G2 vom 00.00.0000 sowie den dazu in Augenschein genommenen Lichtbildern. Danach sind mittels des Bluestar-Verfahrens am Badewannenrand, im Bereich des Fußbodens vor dem Waschbecken, vor dem inneren Türrahmen und in der Diele auf der Höhe des Übergangs zwischen Küchentür und Schlafzimmertür, im Bereich vor der Wohnungseingangstür sowie vor der Zimmertür des Gästezimmers fluoreszierende Flächen festgestellt worden. Die Reagenz Bluestar führt auch bei nur geringen Spuren des Blutfarbstoffes Hämoglobin zu einer kurzzeitigen Fluoreszenz und weist so Blutspuren nach. An den obigen Stellen konnten damit Blutspuren festgestellt werden, wie sie typischerweise nach Reinigung in Nasswisch-Technik verbleiben. Dem entspricht auch die weitere, mit der Einlassung der Angeklagten übereinstimmende Feststellung, dass deren Mutter Blut wegwischte. Zugleich belegen die Blutspuren, dass die Angeklagte nach der Geburt aufstand und das Badezimmer aufsuchte. Wie bereits oben ausgeführt ist die Kammer auch aufgrund des Ergebnisses der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten davon überzeugt, dass die Angeklagte gerade nicht mangels körperlicher Kraft schlichtweg nur auf der Matratze im Gästezimmer lag. Denn die Angeklagte nutzte von 00:00 Uhr bis 00:00 Uhr regelmäßig ihr Mobiltelefon zu verschiedenen Suchen im Internet und führte in diesem Zeitraum vier längere, mehr als fünfminütige Gespräche mit ihrer Mutter und T. Die Feststellungen zum Auffindeort, zur Art der Befüllung und zum Inhalt des Müllsackes beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die die Situation im Gästezimmer und den dort befindlichen Müllsack mitsamt der Leiche zeigen, sowie den ergänzenden Angaben des Zeugen PK D2. Dieser fand den Müllsack und darin den Leichnam. Er hat dazu im Wesentlichen bekundet: Sie hätten den Einsatz bekommen, zur Wohnanschrift der Eltern zu fahren. Bekannt sei gewesen, dass die Angeklagte ins Krankenhaus gebracht und dort festgestellt worden sei, dass sie entbunden habe, es aber keine Angaben zum Kind gäbe. Die Eltern hätten die Tür auf Klingeln geöffnet und hätten überrascht gewirkt, sie seien noch wach gewesen, weil sie auf Nachricht über den Gesundheitszustand ihrer Tochter gewartet hätten. Die Eltern hätten dann berichtet, dass sie blutige Wäsche gefunden hätten, die sie in einen Müllsack gepackt und in den Hausflur gestellt hätten. Er habe sodann das Gästezimmer durchsucht. Dort sei es unaufgeräumt gewesen. Eine Matratze mit Flecken habe dort auf dem Boden gelegen. Er habe vermutet, dass es Blutflecken seien. Neben dem Bett auf dem Boden habe ein Sack gestanden. Der Sack sei zu etwa dreiviertel gefüllt gewesen, sei nicht verschlossen oder verknotet gewesen. Er habe aber auch nicht offen gestanden, er sei vielmehr oben zusammengelegt gewesen. Es seien zunächst drei oder vier blutige Kleidungsstücke zum Vorschein gekommen, die er aus dem Sack genommen habe. Diese hätten aufeinander gelegen und keines der Kleidungsstücke sei um das Kind gewickelt gewesen. Dann sei etwas sichtbar gewesen, das er zunächst für Innereien gehalten habe. Nach dem nächsten Kleidungsstück habe er das Bein des Kindes und dann das Kind gesehen. Er habe sofort gesehen, dass das Kind tot gewesen sei. Er habe den Sack so belassen und das Zimmer verlassen. Die Eltern der Angeklagten seien sichtlich geschockt gewesen seien, als er den Fund eines toten Kindes berichtet habe. Die Angaben des Zeugen PK D2 sind glaubhaft. Er hat detailreich seine damaligen Wahrnehmungen geschildert. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge damals noch als Anwärter in der Ausbildung war und diese Situation eine außergewöhnliche war, sind seine guten Erinnerungen auch trotz des Zeitablaufes nachvollziehbar. Seine Angaben zur Auffindesituation werden bestätigt durch die in Augenschein genommen Lichtbilder, die das Gästezimmer und den Müllsack nebst Inhalt zeigen. Die Feststellung der Alarmierung von Rettungskräften und der nachfolgenden medizinischen Behandlung beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, der in Augenschein genommenen Beschuldigtenvernehmung sowie den Angaben der Zeugen Kilian, X, N, H und Dr. W. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte zur Alarmierung von Rettungskräften nur dahin eingelassen, dass ihre Mutter erst nachts ihren desolaten Zustand bemerkt und einen Rettungswagen gerufen habe. Die weiteren Feststellungen zur Alarmierung von Rettungskräften beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin G1 über die erste Beschuldigtenvernehmung. In dieser hatte die Angeklagte erklärt, dass sie irgendwann nach 00:00 Uhr am 00.00.0000 zur Toilette wollte, aber nicht mehr aufstehen konnte und nach ihrem Vater gerufen habe. Der habe ihr dann in den Wohnungsflur geholfen. Dort habe man auf den Krankenwagen gewartet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte insoweit unwahre Angaben machte. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen L2 vor der Kammer. Er war gemeinsam mit X einer der beiden ersteintreffenden Rettungskräfte. Er hat glaubhaft bekundet, dass er sich an den Einsatz noch erinnern könne. Er glaube, dass gegen ein Uhr die Alarmierung erfolgt sei unter dem Stichwort „Frau mit Nierenschmerzen“. Nach ihrem Eintreffen habe der Vater die Tür geöffnet. Direkt dahinter habe die Angeklagte auf dem Boden gelegen. Sie habe über Schmerzen im Nierenbereich geklagt. Die Kommunikation mit ihr sei möglich, aber etwas eingeschränkt gewesen. Die Eltern hätten mitgeteilt, dass Probleme mit den Nieren bekannt seien und die Angeklagte deswegen tagsüber beim Arzt gewesen sei. Medikamente hätten die Eltern trotz Suchens danach nicht zeigen können. Die Vitalwerte der Angeklagten seien noch im Normbereich gewesen. Auch wenn die Kommunikation etwas schwierig gewesen sei, sei sie bewusstseinsklar gewesen. Auf Befragen nach einer Schwangerschaft habe die Angeklagte eine solche ausgeschlossen. Sie habe Blutungen geklagt, die etwas stärker seien als eine Regelblutung. Sie hätten die Angeklagte dann zum Krankenhaus gefahren. Der Zeuge X, der gemeinsam mit L2 den Einsatz fuhr, bestätigte und wiederholte dessen Angaben. Auch er sagte im Wesentlichen aus, dass die Angeklagte im Flur der Wohnung auf dem Boden liegend angetroffen worden sei und eine Schwangerschaft auf Nachfrage verneint habe. Die Zeugin N, die sodann als Ärztin die Behandlung der Angeklagten ab 00:00 Uhr im Krankenhaus übernahm, bekundete, dass die Angeklagte bei Einlieferung zwar ansprechbar und orientiert, aber in einem ziemlich schlechten Zustand gewesen sei. Sie (N) habe sich ihr vorgestellt und gefragt, was passiert sei. Die Rettungskräfte hätten zuvor bei der Übergabe berichtet, die Patientin habe Nierenkoliken und vaginale Blutungen geklagt. Das habe die Angeklagte dann auf ihre Nachfrage hin bestätigt. Die Frage nach einer Schwangerschaft habe die Angeklagte verneint. Die Vitalparameter der Angeklagten seien bei Untersuchung durch sie schlecht gewesen. Im Untersuchungszimmer habe sie gesehen, dass eine abgebundene Nabelschnur aus der Scheide der Angeklagten hing. Darauf angesprochen habe die Angeklagte gesagt, sie habe Nierenkoliken und Nierensteine. Ein Nierenstein sei plötzlich abgegangen und in die Toilette gefallen. Die Frage, ob der Nierenstein sich bewegt habe, habe die Angeklagte verneint. Diese habe berichtet, sie habe den Nierenstein in der Toilette weggespült, sei dann kollabiert und vor der Toilette wach geworden. Auch auf weiteren Vorhalt, dass sie schwanger gewesen sein müsse und die Nabelschnur abgebunden und durchtrennt habe, sei die Angeklagte bei der Geschichte mit dem Nierenstein geblieben. Geburtsbedingte Verletzungen habe die Angeklagte nicht gehabt. In ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie (N) wohl mit Einzelheiten geschildert, dass die Angeklagte geäußert habe, Angst zu haben, nicht mehr schwanger werden zu können und alles falsch gemacht zu haben. Daran habe sie (N) heute keine konkrete Erinnerung mehr. Sie sei jedoch damals umgehend nach Dienstende von der Polizei vernommen worden. Damals sei die Erinnerung noch frisch gewesen. Wenn sie dies also damals gesagt habe, habe sie die Äußerung der Angeklagten auch so wahrgenommen. Die Kammer glaubt der Zeugin N, die detailreich, aber auch erinnerungskritisch, die Ereignisse geschildert hat und glaubhaft beteuert hat, dass die Behandlung der Angeklagten auch für sie als Ärztin besonders belastend gewesen sei, weshalb sie sich noch gut an die Geschehnisse erinnern könne. Hierzu ergänzend hat der Zeuge H ausgesagt, dass er als Oberarzt in der Nacht zum 00.00.0000 Bereitschaftsdienst gehabt habe. Er sei zur Behandlung der Angeklagten hinzu gerufen worden. Es habe akute Lebensgefahr bestanden. Der Hb-Wert habe bei 0,0 mg/dl gelegen, die Sauerstoffsättigung bei 00 % und die Körpertemperatur bei 00,0 °C. Er habe dann eine manuelle Plazentalösung vorgenommen. Diese sei unproblematisch erfolgt. Die Angeklagte habe jedoch mehrere Bluttransfusionen benötigt. Da die Angeklagte auf seine Frage beim Eintreffen im OP eine Schwangerschaft verneint und von Nierensteinen berichtet habe, habe er die Polizei informiert. Geburtsbedingte Verletzungen, insbesondere solche, die zu Blutungen geführt haben könnten, habe er nicht festgestellt. Auch an der Plazenta selbst sei ihm nichts Besonderes aufgefallen. Sie habe ausgesehen wie bei einem reif geborenen Kind und sei weitgehend vollständig gewesen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, an den Angaben des Zeugen H zu zweifeln. Auch der Zeuge H hat deutlich gemacht hat, dass die Behandlung der Angeklagten für ihn eine außergewöhnliche war und er sich deswegen auch nach Ablauf von drei Jahren noch an die Ereignisse erinnern könne. Die nachfolgend weiterbehandelnde Ärztin, die Zeugin Dr. W, hat im Wesentlichen ausgesagt, dass sie die Angeklagte auf der Intensivstation angetroffen habe. Sie könne sich daran erinnern, weil dies keine gewöhnliche Situation gewesen sei, jedoch könne sie sich nicht mehr an sehr viele Details erinnern. Sie erinnere noch, dass die Angeklagte berichtet habe, dass das Kind in die Toilette gefallen sei, wobei sie (die Zeugin) nicht sagen könne, ob die Angeklagte dabei das Wort „Kind“ benutzt habe. Soweit sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert habe, dass die Angeklagte sich aufgrund starker Schmerzen am gestrigen Tag zu ihren Eltern begeben habe, dieser aber nicht bewusst gewesen sei, dass sie schwanger gewesen sei, konnte die Zeugin diese Angaben nach Vorhalt bestätigen. Die Angeklagte habe ihr damals auch gesagt, dass sie mit ihrem Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft lebe. Auf weiteren Vorhalt erklärte die Zeugin, dass die Angeklagte ihr berichtet habe, dass sie die Schmerzen auf eine Nierenkolik zurückgeführt habe, die Symptome hierfür seien ihr bekannt gewesen. Sie sei seit zwei Jahren nicht mehr in gynäkologischer Behandlung, lasse sich die Pille jedoch aus dem Ausland mitbringen. Weiter hat die Zeugin auf Vorhalt bestätigt, dass die Angeklagte ihr berichtet habe, dass sie bei ihren Eltern zur Toilette gegangen sei, sie gepresst habe, als die Schmerzen nicht besser geworden seien und dann der Nierenstein, etwa 00 cm groß, abgegangen sei. Angefasst habe sie das Kind nicht. Zurück im Arbeitszimmer habe sie gefühlt, dass etwas aus ihr heraushing und sie blute. Daraufhin habe sie ihr Handy genommen, gegoogelt und habe herausgefunden, dass sie dies abbinden müsse. Einen Kinderwunsch habe sie verneint und sei auch noch nie schwanger gewesen. Soweit die Zeugin Dr. W einige Einzelheiten über das Gespräch mit der Angeklagten erst auf Vorhalt der polizeilichen Vernehmung bestätigen konnte, ist dies im Hinblick auf den Zeitablauf von drei Jahren verständlich. Die Zeugin konnte sich jedoch glaubhaft an ihren persönlichen Eindruck von der Angeklagten und der Situation erinnern. Dabei hat sie mehrfach und glaubhaft wiederholt, dass die Angeklagte unangemessen heiter im Gespräch gewesen sei. Diese Einschätzung deckt sich auch mit dem Eindruck, den die Kammer aus der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 gewonnen hat. Darin zeigt die Angeklagte keinerlei Anzeichen von Trauer oder Betrübtsein über den Tod ihres Kindes, sondern wirkt so als sei sie erleichtert von der zuvor gegebenen, sie belastenden Situation. Die Feststellungen zu den Angaben der Angeklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen sowie der Exploration beruhen auf den Angaben der Zeugin KHKin G1, der Inaugenscheinnahme der videografierten Beschuldigtenvernehmung vom 00.00.0000 sowie den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Psych. T4. Die Zeugin KHKin G1 hat ausgesagt, dass sie sich an die Vernehmungen im Krankenhaus noch erinnern könne. Die Angeklagte sei dabei sehr kooperativ gewesen. Sie habe gesagt, dass sie von der Schwangerschaft nichts gewusst habe. Die Symptome hätte sie mit einem Nierenstein in Verbindung gebracht. Sie wisse auch noch, dass sie von starken Schmerzen gesprochen habe. Es sei aber von ihr nie problematisiert worden, was mit dem Kind passiert sei und sie habe auch nicht nach dem Kind gefragt. Die Geschichte sei schon sehr unwahrscheinlich gewesen, sie habe die Angeklagte in ihrer Art zu reden aber sehr überzeugend gefunden. In der späteren Vernehmung seien sie konkreter darauf eingegangen, wie das Kind in den Müllsack gekommen ist. Auch da sei die Angeklagte freundlich und kooperativ gewesen. Die Aussage der Angeklagten habe geschwankt. Nachdem sie anfänglich ausgesagt habe, nicht gewusst zu haben, dass sie schwanger gewesen sei, habe sie im Laufe der Vernehmung dann immer mehr zugegeben und habe dann eingeräumt, was alles gelogen gewesen sei. So habe sie dann unter anderem ausgesagt, von der Geburt des Kindes zwar gewusst zu haben, sie habe das Kind aber nicht angefasst und nicht angeschaut. Die Nabelschnur habe sie mit einer Nagelschere „durchgesäbelt“. Zur wechselnden Aussage erläuterte die Zeugin KHKin G1, dass die Angeklagte jeweils nur das eingestanden habe, was den Ermittlungsbeamten sowieso schon bekannt gewesen sei. Soweit sich die Angeklagte in der Exploration durch Dipl.-Psych. T4 geäußert hat, entsprechen die Feststellungen seinen Angaben vor der Kammer. Die Feststellungen zu den weiteren Geschehnissen nach der Entlassung der Angeklagten aus der MKlinik beruhen auf den Angaben der Zeuge T1, T, L, C, Dr. C3 und I. Der Zeuge T1 hat ausgesagt, dass die Angeklagte im November 0000 in seine psychologische Praxis gekommen sei, nachdem sie aus der MKlinik in C1 entlassen worden sei und er ihr seitens der Klinik empfohlen worden sei. Sie hätten dann mit der Therapie begonnen. Ihm sei bekannt gewesen, dass sie in der Klinik gewesen sei, weil sie unter dem Verdacht gestanden habe, ihr Kind getötet zu haben. Ihm habe sie gesagt, sie habe nicht gewusst, dass sie schwanger gewesen sei. Es sei dann eine akute Krisenintervention deswegen durch ihn erfolgt. Anfangs sei sie wöchentlich, manchmal auch 00-tägig gekommen. Sie habe sich ihren Eltern wieder annähern wollen, habe Stabilität zu ihnen wieder aufbauen wollen. Dann sei das eingetreten, was kennzeichnend für die Behandlung gewesen sei: die Ereignisse hätten sich überschlagen und die Trennung von Herrn T sei erfolgt. Sie habe dann massives Erleben von Gewalt durch T ihr gegenüber geschildert. Sie hätten geschaut, dass sie heraus komme aus dieser Beziehung. Sie habe dann eine neue Beziehung gefunden. Er habe zunächst gedacht, das würde ihr Stabilität geben. Nachdem auch diese Beziehung gut angefangen habe, habe sich auch dies schnell geändert. Auch in Bezug auf diese Beziehung habe sie dann massives Erleben von Gewalt und Stalking durch den neuen Partner geschildert. Er habe das sehr überzeugend gefunden und sie habe ihm leidgetan. Auch wenn es immer wieder zu Abbrüchen im Behandlungskontakt seitens der Angeklagten gekommen sei, habe sie diesen Kontakt bis August dieses Jahres gehalten. Soweit die Angaben der Angeklagten unzutreffend gewesen seien, sei kennzeichnend in der Behandlung die extreme Häufung von Krisen bei der Angeklagten gewesen. Sie habe eine Tendenz zur Exkulpation sie betreffend und zugleich eine Tendenz zur Externalisierung gezeigt. Sie sehe sich immer als Opfer der Umstände bedient und habe das „Opferimage“ immer bedient. Eine Entwicklung oder einen Fortschritt habe er im Verlauf der Therapie nicht feststellen können. Die Kammer ist den Angaben des Zeugen gefolgt. Diese sind glaubhaft und decken sich insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Persönlichkeit der Angeklagten mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E und Dipl.-Psych. T4. T hat über den weiteren Beziehungsverlauf ausgesagt, dass er die Angeklagte noch im Oktober 0000 im Krankenhaus besucht habe. Die Angeklagte habe ihm dann erzählt, dass sie ein Kind geboren hätte und nichts mehr davon wüsste, weil sie ohnmächtig geworden sei. Ihre Mutter habe sie gefunden, diese hätte auch alles weggewischt und in den Wäschekorb gepackt. Im Krankenhaus habe sie erst festgestellt, dass da irgendwo noch ein Kind sein müsse. Das Kind sei im Badezimmer zur Welt gekommen. Das habe ihre Mutter irgendwann alles gesehen und habe alles beseitigt. Später hätten er und die Angeklagte nicht mehr über dieses Thema gesprochen. Er habe nicht darüber sprechen können und wollen. Er habe sie mal gefragt, wie es jetzt weiter gehe. Sie hätte von der Beerdigung gesprochen und habe ihn gefragt, ob er dabei sein wolle. Dies habe er abgelehnt. Sie habe das Kind S2 nennen wollen. Danach hätten sie zunächst noch regelmäßig Kontakt gehabt, aber nur noch nebeneinander her gelebt und es sei auch eigentlich keine Beziehung mehr gewesen. Sie habe dann einen neuen Partner kennen gelernt und sie hätten sich deswegen getrennt. Der neue Partner habe einen Stellplatz auf dem Campingplatz in Holland, auf dem er selbst auch oft mit der Angeklagten gewesen sei. Einmal sei es auf dem Campingplatz zu einer Diskussion wegen des Geldes, das die Angeklagte ihm schulde, gekommen. Dabei hätte er sich beinahe mit dem neuen Freund geprügelt. Die Kammer glaubt dem Zeugen T auch insoweit. Dieser hat auch in diesem Zusammenhang seine Wahrnehmungen detailreich und ohne überschießende Belastungstendenz geschildert. Der o. g. neue Partner, der Zeuge L hat bekundet, dass er die Angeklagte Ende Mai 0000 auf einem Campingplatz in den Niederlanden kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch mit T zusammen gewesen, der dort ein Campingmobil gehabt habe. Sie hätten dann festgestellt, dass sie sich mögen und sie sei dann bei ihm geblieben. Da die Beziehung jedoch noch sehr frisch gewesen sei, habe sie bei seiner Mutter gewohnt. Sie habe ihm erzählt, dass sie studiert habe, wegen einer Fehlgeburt jedoch psychisch angeschlagen und deswegen in Behandlung sei. Sie sei da sehr offen gewesen. Er sei nicht weiter darauf eingegangen. Im Laufe der Beziehung sei sie immer ehrlicher geworden und habe ihm auch von den zwei anderen Kindern berichtet, die sie weggegeben habe, weil T keine Kinder gewollt habe. Das Thema mit der Fehlgeburt sei sehr häufig aufgekommen. Sie habe auch immer mal wieder ein Tief deswegen gehabt und habe dann angefangen zu weinen. Zur Geburt im Jahre 0000 habe sie ihm erzählt, dass sie selbst damit nicht gerechnet habe, sie hätte Schmerzen gehabt und sei umgekippt. An den ganzen Verlauf könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe ihm erzählt, das Kind sei tot geboren. Sie habe es nicht in den Müllsack gesteckt. Dies sei ihre Mutter gewesen. Im Herbst 0000 sei die Angeklagte in einer Kur gewesen. Dort habe sie jemand anderes kennen gelernt und sie hätten sich getrennt. In der letzten Zeit vor der Hauptverhandlung hätten sie aber wieder angebändelt. Die Angaben des Zeugen L decken sich im Wesentlichen mit den glaubhaften Angaben seiner Mutter, der Zeugin C. Diese hat ausgesagt, dass sie die Angeklagte durch ihren Sohn im Mai oder Anfang Juni 0000 kennen gelernt habe. Die Angeklagte habe nicht zurück nach C1 gewollt, ihr Sohn habe aber auch nicht sofort mit ihr zusammenziehen wollen. Deswegen habe sie vorgeschlagen, dass sie (die Angeklagte) bei ihr einziehen solle. Sie habe gewusst, dass die Angeklagte im Verdacht stand, ihr Kind getötet zu haben. Sie habe die Angeklagte wie eine Freundin behandelt. Nach einer gewissen Zeit habe sich die Angeklagte immer mehr von ihr zurückgezogen. Sie habe kaum über die Geburt und den Tod des Kindes sprechen können. Sie habe kaum mehr erzählt, als dass ihr Kind während der Geburt verstorben sei. Mehr habe sie (die Angeklagte) nicht mitbekommen, weil sie das Bewusstsein verloren habe. Die Angeklagte habe auch erzählt, dass sie vorher schon zwei Kinder geboren hatte und dass sie diese abgegeben habe, weil sie keine Kinder mit in die Beziehung bringen durfte. Die Kammer glaubt den Zeugen L und C, die in sich widerspruchsfrei und detailreich ausgesagt haben. Beide Zeugen haben im Rahmen ihrer Aussagen keine Belastungstendenz gezeigt. Sie waren sichtlich noch emotional betroffen und waren bemüht, die Angeklagte in einem guten Licht darzustellen. Der Zeuge Dr. C3 hat ausgesagt, dass die Angeklagte erstmalig am 00.00.0000 bei ihm als Psychiater vorstellig gewesen sei zur Weiterbehandlung einer depressiven Symptomatik. Er habe ihr zunächst Quetiapin 00mg verschrieben. Im Rahmen eines Nachfolgetermins am 00.00.0000 habe ein Gespräch standgefunden. Bei einem weiteren Termin am 00.00.0000 sei die Medikation ergänzt worden durch ein Medikament zur Stimmungsstabilisierung. Zu den weiteren Terminen am 00.00. und 00.00.0000 sei sie dann nicht mehr erschienen. Sie habe ihm geschildert, dass sie durch die familiäre Situation belastet sei. Die Änderung der Medikation am dritten Termin habe er vorgenommen, weil sie aufgrund eines Schreibens der Staatsanwaltschaft schlechter Stimmung gewesen sei. Sie habe ihm berichtet, dass das Verfahren gegen sie wegen eines Neonatizides wegen der Familie ihres Freundes wieder aufgenommen worden sei. Er habe nicht weiter danach gefragt, da er kein Traumatherapeut sei. Die Angaben des Zeugen Dr. C3 sind glaubhaft. Er konnte sich bei seiner Aussage auf seine Patientendokumentation stützten, die er unmittelbar nach den Terminen jeweils anfertigte. Die Zeugin I hat im Wesentlichen ausgesagt: Sie sei als Fallberaterin tätig im Jobcenter der Stadt C2. Ende 0000 habe das Erstgespräch mit der Angeklagten stattgefunden. Ihre gesamte Beratung habe anderthalb Jahre gedauert. Bereits im ersten Gespräch habe die Angeklagte offen über ihre Situation berichten wollen und habe ihre Lebensgeschichte erzählt: sie stamme ursprünglich aus C1 und habe dort eine zehnjährige Beziehung geführt. Die letzten fünf Jahre seien aber die Hölle gewesen. Es habe verbale und physische Übergriffe auf sie gegeben. Sie sei dann schwanger geworden, was dem Partner aber nicht gepasst habe. Er habe von der Schwangerschaft gewusst. Es sei dann aufgrund der Schuld des Ex-Partners zu einer Fehlgeburt gekommen. Die Entbindung habe zuhause stattgefunden und sie sei dabei fast verstorben. Es habe Probleme mit der Plazenta gegeben und sie leide unter Nierenproblemen. Die Angeklagte habe dabei einen klaren, aber auch etwas zynischen Eindruck gemacht. 0000 habe sie erzählt, dass ihr Ex-Partner es gewagt habe, sie wegen des Kindesverlustes anzuzeigen. Sie wolle sich aber einen Anwalt nehmen. Dann sei die Zusammenarbeit gebröckelt. Die Vermieterin C habe sich mehrfach gemeldet und mitgeteilt, dass die Angeklagte nicht mehr bei dieser wohne. Frau N habe ihr aber wiederum bestätigt, dass sie dort weiter wohne. Seit März 0000 sei die Zusammenarbeit vollends unzuverlässig geworden. Die Kammer glaubt der Zeugin I, die sich bei ihrer Aussage auf ihre Dokumentation der Fallbearbeitung stützen konnte, aber auch eine gute Erinnerung an die ihr bei mehreren Gesprächen besonders aufgefallene Angeklagte hatte. VI. Rechtliche Würdigung Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen und Wertungen eines Totschlags zum Nachteil ihres Kindes, Verbrechen gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem die Angeklagte die Atemwege des Kindes bedeckte, führte sie den Erstickungstod des Kindes herbei. Die Angeklagte handelte vorsätzlich. Sie handelte in der Absicht, das Kind zu töten. Sie wusste, dass das Bedecken der Atemwege die Sauerstoffzufuhr behindern und den Tod des Kindes hervorrufen werde und wollte dies. Sie handelte schuldhaft. Bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit war ihre Fähigkeit, ihr Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, grundsätzlich gegeben, wenngleich erheblich vermindert. VII. Strafzumessung Die Kammer hat zunächst die Strafrahmenwahl getroffen zwischen dem Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB und demjenigen des minder schweren Falls gemäß § 213 StGB. Ein benannter minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB liegt nicht vor. Die Kammer hat einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne von § 213 Alt. 2 StGB bejaht. Bei der dafür gebotenen Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände hat die Kammer zunächst diejenigen Umstände außer Betracht gelassen, die zur Bejahung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB führen. Die so eingeschränkte wertende Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Umstände lässt die Tat als nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des Totschlags noch nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens zu einer unangemessen hohen und im Ergebnis unerträglich harten Strafe führen würde. Dabei hat sich die Kammer auch von der Erwägung leiten lassen, dass der herausgehobene Rang des geschützten Rechtsguts „Leben“ es gebietet, die Schwelle zum minder schweren Fall nicht allzu niedrig anzusetzen. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer bei dieser wertenden Gesamtschau im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt: Die Angeklagte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft. Zu den einbezogenen Strafen ist sie erst geraume Zeit nach der hier begangenen Tat verurteilt worden. Die Angeklagte ist Erstverbüßerin. Als solche ist sie besonders haftempfindlich und trifft sie die hier verhängte langjährige Freiheitsstrafe besonders hart. Unabhängig von ihrer Persönlichkeitsstörung, die die Voraussetzungen des § 21 StGB begründet, stand sie zur Tatzeit unter starker psychischer Belastung, die durch die Ausnahmesituation der Geburt des Kindes begründet war. Sie war in beständiger Angst, dass die bislang verschwiegene Schwangerschaft und das Kind entdeckt werden könnten. Insoweit war sie in einer verzweifelten Lage. Den Entschluss zur Tötung des Kindes fasste sie erst, nachdem sich die Komplikation der Plazentaretention ergeben hatte und eine komplikationsfreie Geburt mit nachfolgender Möglichkeit, das Kind lebend – etwa in eine Babyklappe – weg zu geben, damit ausschied. Der strafmildernde Gesichtspunkt der Reue und des Geständnisses blieb ihr allerdings versagt. Die Tötung ihres Kindes durch Ersticken hat sie nicht eingeräumt. Ihre Einlassung geht vielmehr dahin, nicht gewusst zu haben, ein lebendes Kind geboren zu haben. Reue hat sie nicht erkennen lassen. Nicht ansatzweise hat sie echte Trauer um ihr Kind erkennen lassen, lediglich ein gewisses Maß an Selbstmitleid. Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer im Wesentlichen gewertet, dass es sich bei dem getöteten Kind um ihr eigenes Kind handelte, für das sie als Mutter in besonderem Maße fürsorgepflichtig war. Ihr Kind war ihr schutzbefohlen, ihr hilflos auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Sie allein wusste um die Existenz dieses Kindes. Gerade das nutzte sie zur Tat aus. Ihre Beweggründe bestanden in dem oben festgestellten Motivbündel. Führend war insoweit ihr Motiv, ihre Lebenslüge weiter aufrechterhalten zu können. Sie tötete das Kind, um den Vorteil zu haben, nicht selbst als Lügnerin dazustehen. Die darin zum Ausdruck kommende Gesinnung der Angeklagten, die den Wert des Lebens ihres Kindes ihrem obigen Vorteil unterordnete, wertet die Kammer strafschärfend. Einschränkend zu diesem Gesichtspunkt hat die Kammer mit hohem Gewicht gewertet, dass die Angeklagte zunächst geplant hatte, das Kind in eine Babyklappe zu legen. Dieser Plan kam nur deshalb nicht zur Ausführung, weil die Geburtskomplikation der Plazentaretention das unmöglich machte. Nach zusammenfassender Bewertung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände vermochte die Kammer danach einen minder schweren Fall noch nicht zu bejahen. Die Kammer hat dann zusätzlich die Umstände berücksichtigt, die dazu geführt haben, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB gegeben ist. Diesen Umständen misst die Kammer erhebliches Gewicht bei, denn die Tat entsprang danach gerade der narzistischen, dissozial verformten Persönlichkeit der Angeklagten. Deren äußeres Kennzeichen waren die beständigen Lügen über ihre Lebensumstände, die ihr das Leben bequem machten und die dazu führten, dass sie das nur mit Blick auf sich selbst geführte und so gewollte Leben führen konnte. Diese beständigen Lügen hatten sich zu einer das gesamte Leben der Angeklagten umfassenden Lebenslüge entwickelt. Sie waren so umfassend und langzeitig angelegt, dass es der Angeklagten deshalb in besonders hohem Maße schwergefallen wäre, ihr komplexes Lügengebilde aufzudecken. Dies begründet ihre erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit und zugleich den engen Zusammenhang zwischen ihrer verminderten Fähigkeit, eine dauerhafte, lösungsorientierte Konfliktbewältigungsstrategie zu entwickeln und umzusetzen, und dem Entschluss zur Tötung des Kindes. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen hat die Kammer einen minder schweren Fall bejaht. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam gemäß § 50 StGB nicht in Betracht, weil dieser Gesichtspunkt bereits zur Bejahung des Straf-rahmens des minder schweren Falles führte. Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens des § 213 StGB hat die Kammer nochmals alle bei der Strafrahmenwahl maßgebend gewesenen, für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere die Unbestraftheit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt und ihre schon bei ihren polizeilichen Vernehmungen gezeigte Bereitschaft, Angaben zur Sache zu machen, zusammenfassend abgewogen. In besonderem Maße relativiert wurde der strafschärfende Gesichtspunkt der Gesinnung der Angeklagten durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Denn die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten war maßgebend für das rigide Festhalten der Angeklagten an dem von ihr aufgebauten Lügengebilde. Die Kammer hat danach auf sieben Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe als tat-, täter-, und schuldangemessen erkannt. Aus dieser Strafe und den Einzelstrafen aus den nach der hier gegenständlichen Tat ergangenen Strafbefehlen hat die Kammer gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Festsetzung der hier erkannten Strafe gewerteten Umstände berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass die Geldstrafe wegen der Urkundenfälschung schon immerhin 150 Tagessätze ergab. Demgegenüber fiel die weitere Geldstrafe über 30 Tagessätze nicht mehr ins Gewicht. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer andererseits gewertet, dass die Vielzahl der Rezeptfälschungen auf einem einmal erfolgreich praktizierten und dann eingeschliffenen Verfahren zur Herstellung gefälschter Rezepte beruhte und auf die Geldstrafe schon eine Teilzahlung erfolgt ist. Die Kammer hat danach auf acht Jahre Gesamtfreiheitsstrafe als insgesamt tat-, täter-, und schuldangemessen erkannt. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO. Große Feldhaus Schönenberg-Römer Krefft