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Urteil

2 KLs-49 Js 16/19-46/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2019:1217.2KLS49JS16.19.46.00
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Tenor

Die Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen gefährlicher Körperverletzung in 33 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde und Betruges und wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

              Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 52, 53 StGB; § 370 AO; §§ 1, 5 HeilpraktikerG.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird kosten- und auslagenpflichtig wegen gefährlicher Körperverletzung in 33 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde und Betruges und wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 263 Abs. 1, 3 Nr. 1, 52, 53 StGB; § 370 AO; §§ 1, 5 HeilpraktikerG. G r ü n d e : I. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Die heute 27-jährige Angeklagte wurde 1992 unter dem Namen E P geboren. Sie wuchs in ihrem Elternhaus in C gemeinsam mit ihren zwei älteren Schwestern (30 und 32 Jahre alt) und ihrem jüngeren Bruder (19 Jahre alt) auf. Ihr Vater arbeitete bis zu seiner Pensionierung für die Ruhrkohle AG, ihre Mutter ist Hausfrau. Die Angeklagte wurde im Jahr 1999 eingeschult. Im Anschluss an die Grundschule besuchte sie das Gymnasium bis zur 10. Klasse. Im Jahre 2009 wechselte sie sodann auf ein Berufskolleg und machte dort im Jahr 2012 ihr Vollabitur auf dem Wirtschaftsgymnasium. Nach dem Abitur studierte sie Rechtswissenschaften. Nach sechs Semestern brach sie ihr Studium jedoch ab. Den „BGB-Schein“ hatte sie noch erworben, andere Klausuren hatte sie jedoch nicht bestanden. In der Folge nahm sie verschiedene Promotionsjobs an und arbeitete im Stadion sowohl bei Schalke als auch beim BVB in der jeweiligen VIP-Lounge. Überdies absolvierte sie mehrere Kurse für Kosmetikbehandlungen. Die Angeklagte hat immer bei ihren Eltern gewohnt und wohnt auch heute noch dort. Ihre beiden Schwestern sind beide verheiratet und wohnen in der Nähe. Am 00.00.0000 heiratete die Angeklagte und nahm den Nachnamen ihres Ehemanns an. Vier Tage später wurde sie in diesem Verfahren jedoch bereits verhaftet. Ihr Ehemann arbeitet als Ingenieur. In ihrer Freizeit liest und schreibt die Angeklagte gern und verbringt viel Zeit mit ihren Nichten und Neffen, den zwei Kindern ihrer einen Schwester und dem Sohn ihrer anderen Schwester. An Erkrankungen leidet die Angeklagte nicht. Sie konsumiert weder Alkohol noch Drogen noch raucht sie. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 04.04.2019 (64 Gs 1453/19), ersetzt durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 13.05.2019 (64 Gs 1789/19) befand sich die Angeklagte vom 03.04.2019 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch die Kammer am 05.11.2019 in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt in Gelsenkirchen, sodann in der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn, Zweigstelle Dinslaken, und zuletzt in der Justizvollzugsanstalt in Köln. In der Zeit vom 02.12.2019 bis 13.12.2019 absolvierte die Angeklagte ein Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei. Sie strebt eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten an. II. Feststellungen zur Sache Spätestens mit Beginn des Jahres 2016 fasste die Angeklagte den Entschluss, „Schönheits“-Behandlungen mit Hyaluronsäure im Internet anzubieten und dadurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu generieren. Sie selbst ist ein „Fan“ der US-Amerikanerin Kylie Jenner, die seit dem Jahr 2014 diverse Aufspritzungen im Gesicht hat vornehmen lassen, und ließ solche auch bei sich selbst durchführen. Da sie teilweise mit dem Ergebnis der Unterspritzungen durch andere Anbieter im Internet - die weder Ärzte noch Heilpraktiker waren - nicht zufrieden war und sich ein noch größeres Lippenvolumen wünschte, erwarb die Angeklagte im Internet Hyaluronsäurespritzen und führte die Unterspritzungen in der Folge selbst an sich durch. Da sie mit den Ergebnissen überaus zufrieden war, sah sie eine Chance, mit dem aus den USA nach Deutschland kommenden Trend Geld zu verdienen. Ihr Angebot bewarb die Angeklagte ausschließlich in dem sozialen Netzwerk „Instagram“. Hier können Nutzer eigene Profilseiten erstellen, auf denen sie Bilder und Videos samt Texten veröffentlichen. Mitglieder können den Instagram-Profilen Anderer „folgen“ (sog. „Follower“) und bekommen dann automatisch deren Veröffentlichungen angezeigt. Die Angeklagte errichtete eine Profilseite unter dem Namen „EHBeauty“. Hier bewarb sie Lippenvergrößerungen mit Hilfe von Hyaluronsäureunterspritzungen, Nasenkorrekturen, Kinnlinienkorrekturen und die Unterspritzung der Nasolabialfalten am Mund. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie Vorher-/Nachherfotos von Lippenunterspritzungen, die sie selbst vorgenommen hatte. Ihre Popularität auf Instagram wuchs, und sie konnte mit der Zeit die Anzahl ihrer Follower aufgrund der überzeugenden Vorher-/Nachher-Fotos und Weiterempfeh-lungen ihrer Kundinnen auf Instagram stetig vergrößern. Zu ihren Kundinnen zählten auch im Internet sehr bekannte und erfolgreiche Blogger und sog. „Influencer“, die mit der Behandlung der Angeklagten zufrieden waren und auf ihren eigenen Instagram-Profilen Empfehlungen für die Angeklagte aussprachen. Hierdurch gelang es der Angeklagten, insgesamt ca. 100.000 Follower zu erreichen. Ihre Profilseite war dabei bewusst so gestaltet, dass sie den Eindruck erweckte, die Angeklagte biete professionell durchgeführte Unterspritzungen mit Hyaluronsäure an und verfüge über die entsprechende medizinische Qualifikation und damit die Erlaubnis, derartige Behandlungen durchzuführen. Wenn Interessenten über Instagram mit der Angeklagten Kontakt aufnahmen, teilte die Angeklagte diesen ihre Handy-Nummer mit und bat darum, die weitere Kommunikation über WhatsApp abzuwickeln. Auf diesem Wege vereinbarte die Angeklagte oder eine ihrer Schwestern – genaueres konnte die Kammer hierzu nicht feststellen - Behandlungstermine mit Interessenten. Regelmäßig wurden auch auf diesem Wege bereits Preise mitgeteilt und konkrete Behandlungen vereinbart. Ferner erfuhren die Interessenten die Adresse, wo die Behandlung durchgeführt werden sollte. Zu Beginn handelte es sich hierbei um ein kleines Kosmetikstudio in C, welches die Mutter für die Angeklagte angemietet hatte. Hier bot die Angeklagte auch Kosmetikbehandlungen, für die sie ausgebildet und zu denen sie berechtigt war (Microblading, falsche Wimpern), an, war hiermit jedoch nicht so erfolgreich wie mit den von ihr angebotenen Hyaluronsäurebehandlungen. Da die Anzahl der Kunden anfangs nicht groß genug war und die Angeklagte die langen Wartezeiten zwischen den Behandlungsterminen in dem Studio störten, beschloss sie, fortan Behandlungen vom Wohnhaus ihrer Schwester an der Anschrift BX-weg , dem Nachbarhaus ihres Elternhauses, durchzuführen. Dort richtete sie im Obergeschoss einen Behandlungsraum mit entsprechender Behandlungsliege und einem Schrank mit den verwendeten Hyaluronsäurespritzen, Desinfektionsmitteln, Tupfern und Betäubungscreme ein. Aufgrund der zunehmend größeren - bundesweiten - Nachfrage nach derartigen „Schönheitsbehandlungen“ gerade durch die Angeklagte entschloss sie sich, zusätzlich zu ihren „Wohnzimmer“-Behandlungen in größeren Städten wie I und G mehrmals im Jahr Behandlungstage in angemieteten Hotelzimmern anzubieten, um auch weiter entfernt wohnende Interessenten zu erreichen. Da sich auch dieses Angebot über Instagram rasch verbreitete und auf massive Zustimmung ihrer Kunden stieß, behandelte die Angeklagte an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Hotel, jeweils mindestens vier Stunden pro Tag, mindestens 40 Kunden pro zweitägigem Hotelaufenthalt. Mit ihrem professionellen Auftritt auf Instagram und dem professionell eingerichteten Behandlungsraum mit „Liege und Lampe“ - auch die jeweils angemieteten Hotelzimmer wurden „behandlungsraumähnlich“ eingerichtet - wollte die Angeklagte ihren Kunden gegenüber bewusst den Eindruck vermitteln, sie sei ausgebildete Heilpraktikerin und habe daher sowohl die medizinische Qualifikation als auch die Erlaubnis, derartige Unterspritzungen mit Hyaluronsäure professionell vorzunehmen. Tatsächlich war die Angeklagte jedoch keine examinierte Heilpraktikerin. Sie hatte lediglich ein mehrtägiges Seminar bei einer Heilpraktikerin zur Lippenaufspritzung und Einhaltung der Hygienevorschriften absolviert und dort auch ein entsprechendes Zertifikat von der Heilpraktikerin erhalten. Zudem hatte sie sich auf die Heilpraktikerprüfung mit Hilfe von Skripten vorbereitet. Als sie das erforderliche Alter von 25 Jahren erreicht hatte und Nachhilfestunden bei einer Heilpraktikerin genommen hatte, weil ihr das Lernen des Prüfungsstoffs schwer fiel, erschien sie zwar zu Heilpraktikerprüfung, brach diese jedoch ab, weil sie sie als zu schwer empfand. Die Angeklagte wusste, dass nur Ärzte und Heilpraktiker Hyaluronsäure spritzen dürfen und sie die Behandlungsentgelte zu Unrecht vereinnahmte. Aus diesem Grund erklärte sie ihre Einnahmen auch nicht gegenüber dem Finanzamt – weil sie nicht „auffliegen“ wollte. Bei ihren Kunden vermittelte sie erfolgreich den Eindruck, die entsprechende medizinische Qualifikation und Erlaubnis zu Hyaluronsäureunterspritzungen zu haben. Die Kunden schlossen auch nicht aufgrund der Behandlung in einem Wohnhaus auf eine illegale Tätigkeit der Angeklagten, da auch viele Heilpraktiker Behandlungen in einem Behandlungszimmer in ihrem Wohnhaus durchführen. Das durch die Angeklagte eingerichtete Behandlungszimmer machte zudem einen sauberen und professionellen Eindruck auf die Kunden. Vor allem der Umstand, dass die Angeklagte ihr Angebot derart öffentlich im Internet bewarb und zusätzlich sehr bekannte Blogger und Influencer, welche eine noch größere Öffentlichkeit haben als die Angeklagte mit ihren 100.000 Followern, Werbung für sie machten, ließ die Kunden nicht daran zweifeln, dass ihre Tätigkeit legal war. Die Kundinnen und Kunden der Angeklagten gingen daher fest davon aus, dass die Angeklagte die Erlaubnis hatte, Unterspritzungen vorzunehmen, und hätten sich von der Angeklagten auch nicht behandeln lassen, hätten sie von der fehlenden Qualifikation und Erlaubnis gewusst. Nur aufgrund ihrer Fehlvorstellung schlossen sie den Behandlungsvertrag ab, ließen sich behandeln und zahlten den vereinbarten Preis für die Behandlung. Die Angeklagte war sich dessen auch bewusst. Ihre Kundinnen und Kunden erlitten jeweils in Höhe des Behandlungspreises einen Schaden, weil die Angeklagte tastsächlich keinen Anspruch auf die Vergütung für ihre gegen das Heilpraktikergesetz verstoßende „Heilbehandlung“ hatte. Die Angeklagte wollte sich an den Einnahmen bereichern. Sie handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Zudem genoss sie den Ruhm, den sie durch ihre immer stärker werdende Popularität im Internet und den stets wachsenden Kundenkreis erlangte. Die „Internetcommunity“ war von der Attraktivität der Angeklagten und der Behandlungserfolge bei ihren Kundinnen derart begeistert, dass die Angeklagte wie ein Star gefeiert wurde. Ihre Fans hielten sie auf der Straße an, um mit ihr Fotos zu machen. Ihre Einnahmen, die ihr nach Abzug ihrer Ausgaben für die Einrichtung des Behandlungszimmers, den Einkauf der Hyaluronsäure-Fertigspritzen, Desinfektionsmittel und Hotelkosten verblieben, „verlebte“ die Angeklagte größtenteils. Sie führte einen hohen Lebensstil, trug hochwertige Markenkleidung und ging oft und teuer essen und lud auch ihre Freunde hierzu ein. Die Behandlungen im Wohnhaus der Schwester am BXweg liefen wie folgt ab: Die Kunden wurden zunächst durch ein weibliches Familienmitglied – die Kunden vermuteten eine Schwester oder Cousine der Angeklagten - in Empfang genommen. Im Wohnzimmer des Erdgeschosses des Hauses warteten häufig noch weitere Kunden – teilweise bis zu zehn - auf ihre Behandlung. Die neu eingetroffenen Kunden erhielten zunächst eine kurze mündliche Aufklärung durch das Familienmitglied zum möglichen Auftreten von Schwellungen, Schmerzen und Hämatomen. Ihnen wurde erklärt, dass nach der Behandlung gekühlt, aber nicht massiert, eine Woche kein Sport getrieben und bei Schmerzen kein Aspirin genommen werden solle. In einigen Fällen wurde die jeweilige Kundin gefragt, ob sie schwanger sei oder an Allergien leide. Sodann erhielten die Kunden einen Bogen zur Aufklärung und mit zu beantwortenden Fragen und zur Angabe der Personalien. Im Laufe der Zeit veränderte die Angeklagte ihr Formular teilweise. So enthielt ihr Formular am 00.00.0000 folgenden Text: „EHBrauty Einverständniserklärung und Einwilligung Hiermit erkläre ich durch meine Unterschrift, dass ich unter Einhaltung der üblichen Regeln und Hygieneverordnung vom 00.00.0000 (Kopie zum Nachlesen ausgestellt), aus freiem Willen, auf eigenes Risiko und zu rein kosmetischen Zwecken, die Lippen aufgespritzt/Falten unterspritzt/Nase unterspritzt wünsche. Ich erkläre hiermit, dass ich kein Bluter, keine Diabetiker bin und keine blutverdünnenden Medikamente eingenommen habe. Ich bin volljährig und gesund. Änderungswünsche werden bei der Behandlung, die Sie im Spiegel überwachen, vorgenommen. Etwaige nach einer Behandlung auftretende allergische Reaktionen führen zu keinen Schadensersatzansprüchen. Der Kunde trägt das Risiko einer allergischen Reaktion selbst. Anspruch auf eine Nachbehandlung gibt es nicht. Nebenwirkungen sind Rötungen/Blutergüsse/Schwellungen, welche von 3 Tagen bis zu 3 Wochen andauern können. ANMERKUNG: Es treten Schwellungen direkt nach Behandlung auf, die im Laufe des Abends noch stärker werden, bzw. es können Blutergüsse hinzukommen. Das ist ein ganz natürlicher Vorgang. Die Schwellungen halten sich bis zu 3 Wochen. Nachrichten und Anrufe zu Schwellungen und Blutergüssen werden nicht mehr entgegengenommen, da Sie ausführlich über Nebenwirkungen informiert werden. Fotos werden nicht verschickt. Name:______________ Straße:______________ Vorname:_________ __ PLZ: _____ Ort:__________ Geb.-Datum:_________ Tel.____________ ___________________ _________________ Ort, Datum: Unterschrift.“ Das Formular vom 00.00.0000 enthielt folgenden Text: „ EHBeauty Einverständniserklärung und Einwilligung 1. Liegen Vorerkrankungen vor bzw. wurden Medikamente 48 Stunden vor der Behandlung eingenommen? Nein oder Ja? 2. Erfahrungen mit kosmetischen Behandlungen? Nein oder Ja? 3. Mir ist bewusst, dass ich 7 Tage Sport (inkl. Schwimmen), Solarium, Sauna und gegebenenfalls eine Brille vermeiden sollte. 4. Mir ist bewusst, dass ich ein Monat keine weiteren Behandlungen im Gesicht machen kann (Laser, Hydrafacial usw.). 5. Ich bin mir im Klaren darüber, dass nach einer Behandlung Schwellungen, Rötungen, Empfindlichkeit und Blutergüsse entstehen können. Die Schwellung und die Blutergüsse erreichen am Morgen nach der Behandlung ihren Höhepunkt. Erst danach beginnt die 7-14-tägige Heilungszeit. Ich trage das Risiko einer allergischen Reaktion, welche nicht zu Schadensersatzansprüchen ggü. EHBeauty führen. 6. Es darf nur in Absprache mit uns massiert werden, davor raten wir davon ab. 12 Stunden nach der Behandlung darf ich wieder Kosmetika verwenden. 7. Bilder werden von uns versendet. Bitte macht eure eigenen Bilder zwecks Vergleiche. 8. Es gibt keine Geld-Zurück-Garantie bei Unzufriedenheit. 9. Es besteht kein Anspruch auf eine Nachbehandlung. Bitte bei Unstimmigkeiten EHBeauty kontaktieren. Name:______________ Straße:______________ Vorname:_________ __ PLZ/Ort:_____________ Geb.-Datum:_________ Tel._________________ Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit den Punkten 1-9 einverstanden, bzw. bin ausreichend aufgeklärt. ___________________ _________________ Ort, Datum: Unterschrift.“ Ohne das Formular ausgefüllt und unterschrieben zu haben, wurden die Kunden nicht behandelt. Zwar lasen nicht alle Kunden das Formular in allen Punkten aufmerksam; gleichwohl füllten sie es aus und unterschrieben es, um die gewünschte Behandlung zu erhalten. Das vereinbarte Entgelt für die Behandlung wurde dem weiblichen Familienmitglied in bar übergeben. Sodann wurden die Kunden, wenn sie an der Reihe waren, einzeln aufgerufen und in das Obergeschoss gebeten. Teilweise kommunizierten das weibliche Familienmitglied und die sich im Obergeschoss befindliche Angeklagte über ein „Walkie Talkie“. Im Behandlungszimmer bat die Angeklagte ihre Kunden, auf dem Behandlungsstuhl Platz zu nehmen, desinfizierte mittels eines Wattepads bzw. Tuchs und des Desinfektionsmittels die Injektionsstellen, trug in einigen Fällen eine Betäubungscreme auf, zeigte ihren überwiegend weiblichen Kunden in einer Vielzahl von Fällen die lilafarbene Verpackung, aus der sie die Hyaluronsäurefertigspritzen entnahm und führte die Injektionen durch mehrfaches – circa 5-8-maliges - Einstechen und Einspritzen des Materials durch. Hierbei verwendete sie das Produkt „Juvederm Ultra 3“, welches die Angeklagte über das Internet bezog. Es handelt sich dabei um ein Medizinprodukt, das in aufgezogenen Fertigspritzen mit einem Inhalt von 1 ml angeboten wird und dessen Hauptbestandteil Hyaluronsäure ist. Bezieht man eine Verpackung dieses Präparats im Internet, so beträgt der Preis hierfür circa 200 Euro für 2 Fertigspritzen à 1ml. Verpackt sind die Spritzen in einer lilafarbenen Verpackung. Bei Hyaluronsäure handelt es sich um einen aus Zuckermolekülen bestehenden Stoff, der natürlich im Körper vorkommt und dessen besondere Eigenschaft ist, Wasser zu binden. Aufgrund des Herstellungsprozesses hat die verabreichte Hyaluronsäure ein Allergiepotential, so dass bei Patienten allergische Reaktionen bis hin zu einem allergischen Schock möglich sind. Wird Hyaluronsäure in Lippen, Nase, Kiefer oder in Falten injiziert, vergrößert sich zeitweise jene Partie, was insbesondere an den Lippen und dem Kiefer von vielen Kundinnen gewünscht wird. Im Bereich der Nase wird es genutzt, um beispielsweise Höcker auszugleichen oder aber eine als zu klein empfundene Nase zu vergrößern. Neben Hyaluronsäure enthält das Präparat „Juvederm Ultra 3“ in geringerer Konzentration Lidocain. Hierbei handelt es sich um ein Schmerzmittel. Aufgrund dieses Zusatzes darf das Produkt Juvederm Ultra 3 lediglich durch einen Arzt injiziert werden. Der Umfang der durch die Angeklagte erfolgten Aufklärung war nicht ausreichend. So hätten die Kunden zusätzlich darüber informiert werden müssen, dass Kosten etwaiger behandlungsbedürftiger Komplikationen als Folge ästhetischer Behandlungen in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Zudem ist eine Aufklärung über alle etwaigen Risiken und möglichen Komplikationen erforderlich. Dabei handelt es sich um Rötungen, Schwellungen, Entzündungen sowie Blutergüsse und Narbenbildung, Gewebeuntergang, Gefühlsstörungen an den behandelten Stellen, Granulome – hierbei handelt es sich um chronische Entzündungen - als Reaktion auf das Fremdmaterial, Unverträglichkeiten bis hin zu schwerwiegenden allergischen Reaktionen, bleibende Schäden, Blauschimmer der Haut (Lichtbrechung im Gewebe), sog. Tyndalleffekt. Zwar hat die Angeklagte ihre Kunden unterschreiben lassen, dass diese keine blutverdünnenden Medikamente eingenommen haben, jedoch fehlte hier der spezifische Hinweis, dass blutverdünnende Medikamente - z. B. Aspirin – 10-14 Tage vor einer Behandlung abgesetzt worden sein müssen. Zwar enthielt das durch die Angeklagte verwendete Formular auch einen Hinweis auf allergische Reaktionen, jedoch fehlte hier der Hinweis darauf, dass allergische Reaktionen schwerwiegend sein können und lebenswichtige Funktionen (Herz, Kreislauf, Atmung, Niere) betreffen können. Ein allergischer Schock ist eine lebensbedrohliche Erkrankung, die sofortiges medizinisches Handeln erfordert. Explizit bei dem angewendeten Medizinprodukt Juvederm Ultra 3 kann eine Allergie auf das zugesetzte Lidocain oder bakterielle Proteine (Herstellung der Hyaluronsäure durch Streptokokken) erfolgen. Auch hätte die Angeklagte erfragen müssen, ob es in der Vergangenheit bei den Kunden bereits zu einem anaphylaktischen Schock gekommen ist. Das Präparat Juvederm Ulra 3 darf nicht angewendet werden bei Unverträglichkeit gegen Lokalanästhetika vom Amid-Typ. Auch hiernach hätte die Angeklagte die Kunden fragen müssen. Des Weiteren wäre die Frage nach Autoimmunerkrankungen - es werden bei der Injektion lokale Entzündungsreaktionen ausgelöst - oder dem Vorliegen anderer Erkrankungen für eine Behandlung mit dem Produkt erforderlich gewesen. Lidocain kann Herzrhythmusstörungen auslösen oder bei bekannten Herzrhythmusstörungen diese verstärken. Ebenso muss der Behandler die Kenntnis einholen, ob und welche Medikamente der Patient einnimmt. Bestimmte Medikamente – namentlich Beta-Blocker oder Magenschutz - können in Kombination mit Lidocain den Leberstoffwechsel verlangsamen. Zudem hätte die Angeklagte vor der Behandlung nach etwaigen Vorbehandlungen mit Fillern bzw. Botox im Gesicht fragen müssen zur Vermeidung von Komplikationen aufgrund möglicher Interaktion verschiedener Produkte. Schließlich hätte die Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass die ästhetische Behandlung mit Fillern in der Schwangerschaft und Stillzeit kontrainduziert ist. Nach einer Schwangerschaft oder ob die Kundin derzeit stillt, wurde jedoch in der Regel nicht gefragt. Dass die Angeklagte nicht in allen Fällen eine lokale Tetracaincreme (Betäubungscreme) verwandt hat, widerspricht hingegen nicht einer fachgerechten Behandlung. Eine Betäubungscreme erhöht lediglich den „Wohlfühlfaktor“ des Patienten und reduziert oberflächlich die Schmerzsensibilität der Lippe als sehr sensibles Organ, ist jedoch nicht obligat. Die durch die Angeklagte durchgeführte Desinfektion mit einem Tuch/Kompresse, das mit einem Desinfektionsmittel versetzt wird, war zur Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen ausreichend. Das Tragen eines Mundschutzes war für die Behandlung nicht erforderlich. Das Tragen von Handschuhen - die in der Regel nicht steril sind -, hätte lediglich dem Schutz der Behandlerin gedient. Die Kunden der Angeklagten erlitten durch die Unterspritzungen Schwellungen und Hämatome, die einige Tage oder Wochen anhielten. Einige Patienten trugen Knubbel in den Lippen davon, welche noch heute zu spüren sind. Die Angeklagte stach bei den Lippenunterspritzungen circa 5-8mal in die Lippe und damit häufiger, als dies ein auf dem Gebiet der Hyaluronsäureunterspritzungen ausgebildeter Arzt getan hätte. So hätte das vorsichtige Einführen der Nadel in eine bestimmte Hautschicht mit einem langsamen Zurückziehen unter Abgabe von Material in linearer Technik über größere Streckenabschnitte atraumatisch erfolgen können. Die bei den Patienten zum Teil auftretenden starken Schwellungen oder Hämatome könnten auf das mehrfache traumatische Einstechen zurückzuführen sein. Sicher konnte die Kammer dies jedoch nicht feststellen. Das Auftreten von Hämatomen an sich ist individuell verschieden und kann nicht alleine als Komplikation der Behandlung bewertet werden. Es liegt eine individuelle Disposition vor. Die erhöhte Schwellneigung ist zum Teil auch spezifisch auf das Produkt Juvederm Ultra 3 zurückzuführen, welches für die Lippenunterspritzung geeignet und zugelassen ist. So ist die Wasserbindungskapazität eines Juvederm 1 oder 2 deutlich geringer, und dementsprechend auch die Schwellneigung. Die Haut in der Lippe ist sehr dünn, die Lippen enthalten ihre intensive Rotfärbung durch die Durchblutung der oberflächlichen Blutgefäße. Dies hat eine Schwell- und Hämatomneigung zur Folge. Eine lege artis Behandlung hätte das Wissen sowohl über das Produkt (statisches und dynamisches Verhalten) als auch über die Physiologie und zudem anatomische Kenntnisse vorausgesetzt, damit es nicht zu einer intravasalen Injektion – also versehentlich in ein Gefäß - kommt. Eine intravasale Injektion - versehentlich in ein Gefäß - mit der Folge von Gefäßverschlüssen und Gewebeuntergang ist zwar selten, kann aber im Einzelfall schwerwiegende Komplikationen nach sich ziehen bis hin zur Erblindung und zum Schlaganfall. Dieses Risiko - auch wenn es sich selten realisiert - besteht vornehmlich im Nasen- und Nasolabialbereich. Sollte der Behandler ein Gefäß getroffen haben, so verfärbt sich die betroffene Stelle weiß und der Behandler muss sofort reagieren, indem er die Stelle mit Wärme behandelt und Hylase spritzt. Unterspritzungen an Nase und Nasolabialfalten sind aufgrund des beschriebenen erhöhten Risikos von Komplikationen generell geeignet, das Leben der Patienten zu gefährden, auch wenn die möglichen Komplikationen einer Erblindung bzw. eines Schlaganfalls sehr selten sind. Denjenigen, der eine Hyaluronsäureunterspritzung vornimmt, trifft zudem eine Nachsorgepflicht. Dabei war der Hinweis der Angeklagten, dass sich Schwellungen und Blutergüsse bis zu 3 Wochen halten können, richtig. Sie hat es jedoch versäumt, ihre Patienten darauf hinzuweisen, dass diese sich bis zu zwei Stunden nicht schminken und nicht für längere Zeit der Sonne, UV-Licht und Temperaturen unter null Grad aussetzen sollten. Der Patient ist normalerweise zu informieren, dass potentielle Nebenwirkungen auch erst nach einer gewissen Zeit auftreten können. Dazu gehören auch Entzündungsreaktionen (Rötungen, Ödem, Erythem). Diese Symptome können mit Juckreiz oder Schmerzen und oder Parästhesien verbunden sein. Sofern einzelne Patientinnen nach der Behandlung an einer vegetativen Kreislaufdisregulation litten, handelt es sich hierbei um keine durch eine fehlerhafte Behandlung entstandene Komplikation; insoweit kam die Angeklagte ihrer Sorgfaltspflicht nach, als sie dafür gesorgt hatte, dass sich jemand um die jeweilige Patientin kümmerte. Sofern die Patienten nach der Behandlung unter Schmerzen, Spannungsgefühl, Rötungen und Schwellungen wie Hämatomen für einige Tage bzw. Wochen gelitten haben, so sind diese Folgen nicht auf eine fehlerhafte Behandlung durch die Angeklagte zurückzuführen, sondern gehören zu den normalen möglichen Folgen. Jene Erscheinungen bildeten sich regelmäßig nach einigen Tagen bzw. Wochen vollständig zurück. Die bei einigen Patientinnen aufgetretenen Knubbel in der Lippe sind jedoch Folge fehlerhafter Injektion. In jenen Fällen hatte die Angeklagte das Produkt zu oberflächlich injiziert und nicht ausreichend verteilt (weggedrückt und massiert). Bei den Knoten kann es sich entweder um ein Zuviel an Hyaluronsäure handeln, die der Körper von selbst innerhalb von 1 bis 2 Jahren wieder abbaut oder aber – sollte die Behandlung bereits länger zurückliegen - um Granulome (Verkapselungen). Letztere kann der Körper nicht von alleine abbauen bzw. bekämpfen. Dieses chronisch entzündliche Gewebe muss mechanisch durch eine Operation entfernt werden, was wiederum zu Narben führt. Bereits im Jahr 2017 wurde das Gesundheitsamt der Stadt C auf die von der Angeklagten ausgeübten Unterspritzungen aufmerksam. Die Angeklagte wurde mit Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 darauf hingewiesen, dass Unterspritzungen mit Hyaluronsäurepräparaten der Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes unterliegen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens äußerte sich die Angeklagte selbst nicht. Sie ließ ihre Schwester E1 H, ihre Mutter I1 die Heilpraktikerin N T am 00.00.0000 persönlich vorsprechen. Mit Ordnungsverfügung der Stadt C vom 00.00.0000 untersagte die Stadt C der Angeklagten die Ausübung der Falten- und Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäurepräparaten mit sofortiger Wirkung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht. Diese Untersagungsverfügung ist der Angeklagten auch zugegangen. Sie ignorierte diese jedoch und setzte ihre Behandlungen unverändert fort. Am 00.00.0000 erfolgte die Durchsuchung des Wohnhauses der Schwester der Angeklagten B T, BXweg. Am 00.00.0000 wurde bei der Angeklagten selbst im Nachbarhaus, BXweg durchsucht. Im Einzelnen kam es zu folgenden Behandlungen durch die Angeklagte: 1. (Anklagefälle 1 und 2) Am 00.00.2000 ließ sich die Zeugin T1 von der Angeklagten gegen 17.15 Uhr 1 ml Hyaluronsäure in den Nasenrücken und 0,5 ml in die Lippen spritzen. Hierfür war die Zeugin aus X angereist, weil die Werbung auf Instagram sie überzeugt hatte. Die Behandlung fand in dem Kosmetikstudio der Angeklagten an der Anschrift I-Straße in C statt. Die Zeugin fragte entweder die Angeklagte selbst oder ihre anwesende Schwester - welche der beiden Schwestern der Angeklagten dies war, war nicht feststellbar -, ob die Angeklagte solche Unterspritzungen durchführen dürfe und erhielt die Antwort, dass die Angeklagte Heilpraktikerin sei. Für die Unterspritzungen zahlte die Zeugin 400,00 Euro in bar. Die Zeugin hatte nach der Behandlung relativ lange Schwellungen, war jedoch letztlich mit dem Ergebnis zufrieden. Am 12.08.2017 suchte die Zeugin T1 die Angeklagte erneut auf - diesmal in dem Wohnhaus der Schwester der Angeklagten – BX-weg in C -, um sich von ihr behandeln zu lassen. Bei jener Behandlung ließ sich die Zeugin 0,5 ml Hyaluronsäure an der Nase injizieren und zahlte hierfür 125,00 Euro. 2. (Anklagefälle 3 und 4) Im Sommer 2018 ließ sich die Zeugin I1 von der Angeklagten für 300,00 Euro Hyaluronsäure in die Nase spritzen, um diese optisch zu vergrößern. Die Behandlung fand wiederum an der Anschrift BX-weg in Bochum statt. Nach der Behandlung erlitt die Zeugin eine Schwellung der Nase und Schmerzen im Nasen- und Augenbereich sowie Rötungen. Da die Zeugin das Ergebnis auch nach Monaten noch als uneben empfand, suchte sie die Angeklagte am 00.00.0000 erneut auf, um die Ungleichheiten an der Nase auszugleichen bzw. zu korrigieren. Im Anschluss hieran war ihre Nase zunächst wieder geschwollen, die Zeugin hatte Kopfschmerzen. Da sie von einer Entzündung ausging, nahm sie Schmerztabletten. 3. (Anklagefall 5, Fallakte 1) Im September, spätestens aber im Oktober 2018 ließ sich die Zeugin U von der Angeklagten an der Anschrift B-X-weg 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren und zahlte hierfür einen Barbetrag von 300,00 Euro. Nach der Behandlung schwollen die Lippen an und es bildete sich ein Hämatom. Zudem bildete sich ein Bläschen, welches mit Eiter gefüllt war. Die Lippen waren für 7 Tage geschwollen und das Hämatom blieb für 4 Tage. 4. (Anklagefall 6, Fallakte 2) Am 16.06.2018 gegen 15:00 Uhr suchte die Zeugin H2 die Angeklagte unter der Anschrift B-X-weg auf und ließ sich von dieser 1 ml Hyaluronsäure in die Lippe injizieren. Dafür zahlte die Zeugin 300,00 Euro. Nach der Behandlung war die Zeugin zunächst zufrieden. Es hatte sich zwar nach der Behandlung zunächst ein Hämatom gebildet, welches nach 2 Wochen jedoch nicht mehr zu sehen war. Da der Zustand nach 2 Monaten jedoch optisch „schief“ war, suchte die Zeugin eine Ärztin auf und ließ sich die Lippe erneut unterspritzen. 5. (Anklagefall 7, Fallakte 4) Die Zeugin B suchte die Angeklagte am 19.09.2018 gegen 16:00 Uhr in Bochum auf und ließ sich von dieser 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren. Hierfür hatte sie einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro zu bezahlen. Die Angeklagte führte die Unterspritzung durch viele Einstiche durch. Die Behandlung war für die Zeugin sehr schmerzhaft. Im Anschluss hatte die Zeugin Schwellungen und ein Hämatom, welches nach wenigen Tagen jedoch zurückging. Es verblieben jedoch Knubbel in der Lippe. Die Zeugin begab sich daher im Dezember zur Nachkorrektur zu der Angeklagten. Diese stach in die Knubbel hinein, drückte sie aus und injizierte wieder Hyaluronsäure. Erneut war die Zeugin mit dem Ergebnis unzufrieden und wollte sich woanders nachbehandeln lassen. Da sie sich jedoch vorrangig wegen eines Brusttumors operieren lassen musste, kümmerte sie sich zunächst nicht darum. Im Juni 0000 suchte sie sodann eine Ärztin auf und ließ die Knubbel mit Hylase behandeln, damit sie sich auflösen. Die Knötchen sind jedoch auch heute noch spür- und sichtbar. 6. (Anklagefall 8, Fallakte 5) Die Zeugin M erhielt am 00.00.0000 gegen 00.00 Uhr eine Injektion von 0,5 ml Hyaluronsäure in die Lippen durch die Angeklagte. Hierfür zahlte sie einen Betrag von 150,00 Euro. Die Behandlung erfolgte durch zwei bis drei Einstiche pro linker bzw. rechter Seite der Oberlippe. Im Anschluss hatte die Zeugin Hämatome und Knubbel, die jedoch nach 2 bis 4 Wochen vollständig verschwunden waren. Sie empfand das Ergebnis als gut und hat keine bleibenden Schäden. 7. (Anklagefall 9, Fallakte 7) Die Zeugin A suchte die Angeklagte am 00.00. und 00.00.0000 jeweils gegen 00:00 Uhr an der Anschrift B-X-Weg auf und ließ sich von dieser behandeln. Am 00.00.0000 ließ sie sich insgesamt 3 ml Hyaluronsäure in Kinn und Kiefer injizieren und zahlte hierfür 900,00 Euro. Mit dem Ergebnis war sie zufrieden. Am 00.00.0000 suchte sie die Angeklagte erneut auf, um sich dieses Mal 1 ml Hyaluronsäure in die Oberlippe für einen Betrag von 200,00 Euro injizieren zu lassen. Sie trug starke Schwellungen davon und konnte im Anschluss kaum sprechen und weinte vor Schmerzen. Zuvor hatte sie sich bereits sechs Mal die Lippen bei anderen Anbietern aufspritzen lassen und nicht derart starke Schmerzen erlitten. 2 bis 3 Wochen nach Behandlung bei der Angeklagten bildeten sich die Schwellungen und Hämatome jedoch vollständig zurück. 8. (Anklagefall 10, Fallakte 10) Die Zeugin E2, die auf Empfehlung ihrer Freundinnen zu der Angeklagten gelangt war, erhielt von ihr am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr eine Unterspritzung von 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen und hatte hierfür 200,00 Euro zu entrichten. Die Unterspritzung erfolgte durch ca. 10 Einstiche. Nach der Behandlung waren die Lippen stark angeschwollen und es bildeten sich Hämatome. Nach 3 Tagen bildeten sich die Symptome langsam zurück und nach 1,5 bis 2 Wochen hatten sie sich vollständig zurückgebildet. Da die Oberlippe nach Meinung der Zeugin nunmehr zu weit vorstand, ließ sie sich bei einer anderen Anbieterin noch mehr Hyaluronsäure in die Unterlippe spritzen. Gleichwohl empfahl sie die Angeklagte nach der Behandlung sowohl ihrer Mutter als auch einer Freundin weiter. Die Mutter ließ sich in der Folge ebenfalls von der Angeklagten behandeln. 9. (Anklagefall 11, Fallakte 13) Im September 2016 ließ sich die Zeugin M von der Angeklagten in deren Kosmetiksalon 1 ml Hyaluronsäure in Ober- und Unterlippe injizieren und hatte hierfür zu Unrecht 160,00 Euro zu entrichten. Da die Oberlippe stark anschwoll, suchte sie einen Arzt auf, der ihr Kortison injizierte. Die Schwellung bildete sich zurück. Im Dezember 0000 ließ sie sich erneut von der Angeklagten behandeln, dieses Mal am B-X-Weg 201. Erneut ließ sie sich 1ml in die Lippen injizieren, hatte aufgrund der geänderten Preise nunmehr jedoch 300,00 Euro zu zahlen. Nach der Behandlung bildeten sich zunächst Hämatome, die sich jedoch wieder zurückbildeten. Mit dem Ergebnis war die Zeugin zufrieden. Im Januar 0000 ließ sie sich bei der Angeklagten noch einmal 0,5 ml für 160,00 Euro nachspritzen. Heute spürt sie auf der Innenseite der Oberlippe Knubbel. 10. (Anklagefall 12, Fallakte 16) Die Zeugin C ließ sich zweimal von der Angeklagten behandeln, am 00. und 00. 00.0000. Anlässlich der ersten Behandlung fragte die Zeugin die Angeklagte, ob sie eine Lizenz zur Lippenunterspritzung hätte, was von der Angeklagten bejaht wurde. Sie ließ sich jeweils 0,5 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren und bezahlte hierfür insgesamt 300,00 Euro. Bereits nach der ersten Behandlung stellte die Zeugin Knubbel in der Lippe fest, ließ sich dennoch ein zweites Mal von der Angeklagten behandeln. Anlässlich der zweiten Behandlung am 00.00.0000 durchstieß die Angeklagte die Unterlippe der Zeugin bis ins Zahnfleisch, was für die Zeugin sehr schmerzhaft war. Auch jetzt bildeten sich wiederum Knubbel in der Lippe, die sie in der Folge von einer Ärztin korrigieren ließ; die Knubbel spürt sie jedoch heute noch. Zwischen der ersten oder zweiten Behandlung kam es zu einem WhatsApp-Chat zwischen der Angeklagten und der Zeugin. Hierin schrieb die Zeugin, dass sie sehr zufrieden sei mit dem Ergebnis und wiederkomme. 11. (Anklagefall 13, Fallakte 21) Am 00.00.0000 spritze die Angeklagte der Zeugin S 2 ml Hyaluronsäure in Lippe und Nase und erhielt hierfür zu Unrecht 600,00 Euro. Es bildeten sich Schwellungen und Hämatome. Die Zeugin schrieb der Angeklagten jedoch, dass sie sehr zufrieden sei mit dem Ergebnis, weil sie davon ausging, dass die Folgen normal seien. Aufgrund von Knoten in der Oberlippe ließ sich die Zeugin bei einer Ärztin nachbehandeln und Unebenheiten durch erneutes Unterspritzen korrigieren, so dass jetzt keine Knoten mehr zu sehen sind. 12. (Anklagefall 14, Fallakte 24) Die Angeklagte spritzte der Zeugin T2 am 00.00.0000 um 14:30 Uhr 1 ml Hyaluronsäure in die Nase und erhielt hierfür zu Unrecht 300,00 Euro. Die Zeugin fragte die Angeklagte vor der Behandlung, ob diese einen Heilpraktikerschein habe, worauf die Angeklagte der Zeugin ein Zertifikat über Hyaluronsäure-Aufspritzungen in einem Ordner zeigte. 13. (Anklagefall 14, Fallakte 25) Am 00.00.0000 um 14:30 Uhr injizierte die Angeklagte der Zeugin L 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen und erhielt hierfür zu Unrecht 300,00 Euro. Hierbei durchstach die Angeklagte die Lippe der Zeugin vollständig und traf mit der Injektionsnadel auf einen Zahn. 14. (Anklagefall 16, Fallakte 26) Am 00.00.0000 ließ sich die Zeugin B1 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren und zahlte hierfür 300,00 Euro an die Angeklagte. Im Anschluss bildete sich eine starke Schwellung, so dass die Zeugin sich bei einem Arzt Hylase spritzen ließ. 15. (Anklagefall 17, Fallakte 28) Ebenfalls in den Räumlichkeiten B-X-Weg injizierte die Angeklagte am 00.00.0000 um 14:30 Uhr der Zeugin M1 2 ml Hyaluronsäure in Lippen und Kinn und erhielt hierfür zu Unrecht 600,00 Euro. Vor der Behandlung fragte die Zeugin die Angeklagte: „Du hast doch auch den Heilpraktiker gemacht, oder?“ Die Angeklagte bejahte diese Frage. Die Zeugin stellte der Angeklagten diese Frage, weil ihr die Behandlung in einem Wohnhaus etwas merkwürdig vorkam. Bei der anschließenden Behandlung durchstach die Angeklagte die Unterlippe bis auf den Zahn der Zeugin. 16. (Anklagefall 18, Fallakte 34) Der Zeuge H3 begab sich gemeinsam mit einer Freundin am 00.00.0000 um 15:00 Uhr zu der Angeklagten an den B-X-Weg und ließ sich dort 0,5 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren. Hierfür zahlte er 160,00 Euro. Er wusste, dass man zumindest Heilpraktiker sein muss, um solche Unterspritzungen durchführen zu dürfen. Er kam jedoch nicht auf die Idee, die Erlaubnis der Angeklagten - von der er ausging - zu hinterfragen, weil ihre Tätigkeit derart öffentlich im Internet angepriesen wurde. Mit dem Ergebnis war er nicht zufrieden, da zu oberflächlich gespritzt worden war. Dadurch sah man die Unterspritzung. Letztlich hat er sich in der Folgezeit die Hyaluronsäure bei einer Heilpraktikerin durch die Injektion von Hylase auflösen lassen. 17. (Anklagefall 19, Fallakte 36) Die Zeugin C1 suchte die Angeklagte am 00.00.0000 auf und ließ sich für 300,00 Euro 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren. Da sich eine starke Schwellung der Oberlippe bildete, suchte die Zeugin die Angeklagte erneut auf. Die Angeklagte spritzte zur Auflösung der Hyaluronsäure Hylase - welche verschreibungspflichtig durch einen Arzt gewesen wäre -, brach die Behandlung auf Wunsch der Zeugin jedoch wieder ab, da die Zeugin ein Brennen verspürte. Die Zeugin begab sich daraufhin in ärztliche Behandlung und erhielt ein Antibiotikum und Kortison für 2 Wochen. Aufgrund einer gelblichen Verfärbung ließ sie sich die Lippen beim Hautarzt aufschneiden. Heute hat sie kleinere Vernarbungen und Verkapselungen an der Lippe. Unmittelbar sichtbar sind diese jedoch nicht. 18. (Anklagefall 20, Fallakte 39) Am 00.00.0000 suchte die Zeugin N1 die Angeklagte auf und erhielt von dieser eine Injektion von 0,5 ml Hyaluronsäure in die Lippen, wofür sie zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 135,00 Euro bezahlte. Nach den üblicherweise möglichen Schwellungen und Hämatomen waren die Lippen nach der Behandlung asymmetrisch. Die Zeugin hat sich daher in einer Klinik in Münster Hylase spritzen lassen. Heute ist keine Asymmetrie mehr zu sehen. 19. (Anklagefall 21, Fallakte 43) Am 00.00.0000 ließ sich die Zeugin A für 225,00 Euro 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren. Diese Behandlung fand in dem Kosmetikstudio der Angeklagten statt. Neben einem eine Woche zu sehenden Hämatom an der Lippe bildeten sich Knubbel. Diese Knubbel kann die Zeugin noch heute mit der Zunge spüren; sie lässt sich die Lippen jedoch regelmäßig aufspritzen, so dass die Knubbel nicht sichtbar sind. 20. (Anklage 22, Fallake 44) Die Zeugin U1 ließ sich zweimal von der Angeklagten behandeln, am 00.00.0000 und im 00.00.0000. Die Zeugin ließ sich jeweils 0,5 ml Hyaluronsäure in die Nase spritzen, um einen Höcker auszugleichen. Hierfür zahlte sie insgesamt 350,00 Euro an die Angeklagte. Die erste Behandlung fand in dem Kosmetikstudio der Angeklagten statt und die zweite Behandlung am B-X-Weg in Bochum. Die Angeklagte bestätigte auf Nachfrage der Zeugin, dass sie Heilpraktikerin sei. Zu einem späteren Zeitpunkt ließ sich die Zeugin bei einem HNO-Arzt zur Entfernung des Höckers am Nasenknochen operieren. Anlässlich der Operation entfernte der Arzt das durch die Injektion entstandene Narbengewebe. Dieses Narbengewebe wäre jedoch auch bei sachgemäßer Hyaluronsäurebehandlung durch einen Arzt infolge der Injektionen entstanden. Zudem sind solche Narben von außen nicht sichtbar - lediglich wenn das Gewebe zwecks Operation aufgeschnitten wird. 21. (Anklagefall 23, Fallakte 48) Am 00.00.0000 suchte die Zeugin P die Angeklagte am B-X-Weg in Bochum auf, um sich 1 ml Hyaluronsäure in die Nase injizieren zu lassen. Sie war hierfür aufgrund der überzeugenden Werbung im Internet auf Instagram aus H. in Norddeutschland angereist. Für die Behandlung zahlte sie 300,00 Euro an die Angeklagte. Im Anschluss schwoll die Nase an und die Zeugin hatte für 4 bis 5 Tage Schmerzen im Nasen- und Augenbereich. 22. (Anklagefall 24, Fallakte 50) Am 00.00.0000 injizierte die Angeklagte der Zeugin I2 gegen 14:30 Uhr 1 ml Hyaluronsäure in die Nase. Die Angeklagte erhielt hierfür zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro. Die Nase schwoll im Anschluss an und bildete ein Hämatom. Diese Symptome waren nach einer Woche nicht mehr zu sehen. 23. (Anklagefall 25, Fallakte 53) Am 00.00.0000 begab sich die Zeugin B1 in das Hotel Frankfurt, um sich dort um 12:00 Uhr von der Angeklagten 1 ml Hyaluronsäure für 300,00 Euro in die Lippen injizieren zu lassen. Sie wurde in dem Hotel von einem Mann in Empfang genommen. Eine der Schwestern der Angeklagten führte ein Aufklärungsgespräch mit der Zeugin. Die Behandlung fand in einem von der Angeklagten angemieteten Hotelzimmer auf einer Liege statt. Die Injektionen empfand die Zeugin als sehr schmerzhaft. Durch die Schwellungen und Schmerzen hatte die Zeugin im Anschluss Probleme beim Essen. Nachdem die Schwellungen, Schmerzen und Hämatome nach einiger Zeit abgeklungen waren, verblieben der Zeugin noch Knubbel, die sie im Inneren der Lippe mit der Zunge spüren kann. 24. (Anklagefall 26, Fallakte 63) Am 01.04.2019 injizierte die Angeklagte der Zeugin D in den Räumlichkeiten B-X-weg in Bochum gegen 14:00 Uhr Hyaluronsäure in die Lippen und erhielt hierfür von der Zeugin 450,00 Euro in bar. Neben einer Schwellung und einem Hämatom, welche in der Folgezeit wieder abgeklungen sind, bildeten sich zunächst auch Knötchen. Diese haben sich jedoch inzwischen nahezu von alleine vollständig wieder abgebaut. 25. (Anklagefall 27, Fallakte 67) Die Zeugin S ließ sich insgesamt viermal von der Angeklagten behandeln. Sie ließ sich am 19.12.2017 für 300,00 Euro Hyaluronsäure in die Nase injizieren, am 03.02.2018 und am 29.05.2018 je für 130,00 Euro und am 15.03.2019 für 160,00 Euro Hyaluronsäure spritzen. Insgesamt zahlte sie 720,00 Euro zu Unrecht an die Angeklagte. Irgendwelche nachteiligen andauernden Nebenwirkungen traten nicht auf. 26. (Anklagefall 28, Fallakte 69) Die Zeugin L ließ sich am 09.03.2019 und am 30.03.2019 gegen 14:00 Uhr bzw. 14:30 Uhr von der Angeklagten jeweils 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizieren. Hierfür zahlte die Zeugin jeweils 300,00 Euro, also insgesamt 600,00 Euro an die Angeklagte. Die Zeugin war mit dem Ergebnis jeweils sehr zufrieden und empfand es als deutlich besser als nach früher erfolgten Unterspritzungen in einer Klinik. 27. (Anklagefall 29, Fallakte 71) Der zur damaligen Zeit noch 17jährige Zeuge W suchte am 04.10.2018 die Angeklagte auf. Auf dem Aufklärungsbogen gab er wahrheitswidrig ein falsches Geburtsdatum an, wonach er bereits volljährig war. Die Angeklagte vertraute dieser Angabe. Er ließ sich 0,5 ml in die Lippe und insgesamt 2 ml in den Kiefer spritzen, um die „Jawline“ – die Kinnlinie - markanter aussehen zu lassen. Hierfür zahlte er 750,00 Euro. Während die Injektionen am Kiefer keine Schmerzen beim Zeugen verursachten, waren die Spritzen in die Lippe für ihn sehr schmerzhaft. An der Oberlippe bildete sich ein Knubbel, welcher auch heute noch zu sehen ist. 28. (Anklagefall 30, Fallakte 72) Die Zeugin O ließ sich von der Angeklagten an der Anschrift B-X-Weg am 25.11.2017 für 600 Euro, im Mai 2018 für 600 Euro und im November 2018 für 300 Euro behandeln. Sie ließ sich insgesamt 5 ml Hyaluronsäure in Lippen und Nase zum Ausgleich eines Höckers für insgesamt 1.500,00 Euro injizieren. An der Oberlippe bildete sich eine Beule. Anlässlich einer weiteren geplanten Unterspritzung in einer Klinik in Holland stellte der dortige Arzt fest, dass die obere Lippentasche durch die Injektion verletzt worden war. Aus diesem Grund riet er von weiteren Unterspritzungen ab, da neu eingespritzte Hyaluronsäure stets immer wieder in diese Lippentasche ziehen würde. Diesem Rat folgend ließ die Zeugin die geplante Unterspritzung bei jenem Arzt in Holland nicht durchführen. 29. (Anklagefall 31, Fallakte 82) Am 13.04.2018 gegen 16:30 Uhr ließ sich die Zeugin A von der Angeklagten 1 ml Hyaluronsäure für 300,00 Euro in die Lippen injizieren. Durch eine geplatzte Ader beim Einspritzen bildete sich ein Hämatom. Die Injektion war sehr schmerzhaft für die Zeugin. 30. (Anklagefall 32, Fallakte 93) Am 26.01.2019 injizierte die Angeklagte der Zeugin X 1 ml Hyaluronsäure in die Nase und erhielt hierfür zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro. Durch ein getroffenes Gefäß bildete sich ein Hämatom. Zudem platzte die Unterlippe der Zeugin mittig auf. Hierdurch hatte sie 10 Tage lang Schmerzen. 31. (Anklagefall 34, Fallakte 109) Am 02.04.2019 ließ sich die Zeugin H4 von der Angeklagten 2 ml Hyaluronsäure in Lippe und Nasolabialfalten spritzen und zahlte an die Angeklagte hierfür 600,00 Euro. Durch das häufige Einspritzen war die Behandlung für die Zeugin sehr schmerzhaft. An der Nasolabialfalte auf der rechten Seite ist bei der Zeugin, wenn diese lächelt, eine kleine Doppelfalte zu sehen. Ob diese aber schon immer da war oder tatsächlich erst durch die Behandlung verursacht wurde, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. 32. (Anklage 49 Js 148/17) Am 06.07.2018 begab sich die Zeugin F zu der Anschrift Alter Werner Hellweg 201, wo die Angeklagte der Zeugin 1 ml Hyaluronsäure in die Lippen injizierte. Hierfür zahlte die Zeugin vereinbarungsgemäß einen Betrag von 300,00 Euro in bar. 33. (Anklage 49 Js 97/18) Ende des Jahres 2017 begab sich die Zeugin W zu der Anschrift Alter Werner Hellweg 201 in Bochum, wo die Angeklagte ihr mit 1 ml Hyaluronsäure die Lippen aufspritze. Die Zeugin zahlte vereinbarungsgemäß 130,00 Euro in bar. Die dadurch entstandenen Verhärtungen haben sich auch ein Jahr nach der Behandlung noch nicht zurückgebildet. Gesamtschaden durch Behandlungen: Insgesamt erzielte die Angeklagte durch die vorgenannten Behandlungen Honorare in der Gesamthöhe von 13.915,- Euro. Sie wusste, auf diese Behandlungsentgelte keinen Anspruch zu haben, da sie verbotenerweise und ohne Qualifikation diese Behandlungen vornahm. In dieser Höhe entstanden den Kunden Vermögensschäden. Der Angeklagten kam es aber auf diese Beträge zur Finanzierung ihres aufwändigen Lebensstils an. Steuerhinterziehungstaten: 34. Steuerhinterziehung 2016 (Anklagefall 36) Im Jahr 2016 erzielte die Anklage, da sie ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum noch aufbaute, durch ihre geschäftliche Tätigkeit einen Umsatz in Höhe von mindestens 118.500,00 Euro. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung gab sie bis zum 31.05.2017 nicht ab, obwohl sie wusste, dass sie die erziellten Einnahmen hätte erklären müssen. Sie tat dies jedoch nicht, weil sie wusste, dass ihre Tätigkeit aufgrund einer fehlenden Heilpraktikerausbildung verboten war. Sie hinterzog hierdurch Umsatzsteuern in Höhe von 22.515,00 Euro. 35. Steuerhinterziehung 2017 (Anklagefall 37) Auch für den Veranlagungszeitraum 2017 gab die Angeklagte bis zum 31.05.2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärung ab, obwohl sie Umsätze in Höhe von mindestens 177.750,00 Euro erzielt hatte. Somit hinterzog sie Umsatzsteuern in Höhe von 33.772,50 Euro. 36. - 47. Steuerhinterziehung 2018 (Anklagefälle 38 - 49) Im Jahr 2018 behandelte die Angeklagte mindestens 350 Kunden an der Anschrift B-X-weg . 11 Mal führte sie darüber hinaus Behandlungen in Hotels durch, wo sie jeweils mindestens 40 Kunden behandelte. Pro Kunden erzielte sie durchschnittlich Einnahmen in Höhe von 300,00 Euro. Dementsprechend erzielte sie durch Unterspritzungen im Jahr 2018 Einnahmen in Höhe von mindestens 237.000,00 Euro, monatlich somit mindestens 19.750,- Euro. Für den Veranlagungszeitraum 2018 gab die Angeklagte für die jeweiligen Monate keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, obwohl ihr bewusst war, dass es sich um steuerlich relevante Einkünfte handelte, die gegenüber den Finanzbehörden zu erklären waren. Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungserklärungen bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats hinterzog die Angeklagte monatlich einen Betrag in Höhe von 3.752,50 Euro. 48. bis 49. Steuerhinterziehung 2019 (Anklagefälle 50 und 51) Auch in den ersten beiden Monaten des Jahres 2019 erzielte die Angeklagte durch ihre Geschäftstätigkeit monatliche Umsätze in Höhe von jeweils 19.750,00 Euro. Auch im Jahr 2019 gab sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab, obwohl ihr bewusst war, dass es sich um steuerlich relevante Einkünfte handelte, die gegenüber den Finanzbehörden zu erklären waren. Hierdurch hinterzog sie pro Monat Umsatzsteuern in Höhe von 3.752,50 Euro. Insgesamt ergibt sich ein Gesamtumsatz hinsichtlich der Jahre 2016 bis Februar 2019 in Höhe 572.750,00 Euro und ein Gesamtumsatzsteuerschaden von 108.822,50 Euro . Nachtatgeschehen: Diesen Steuerschaden hat die Angeklagte im Laufe der Hauptverhandlung vollständig wieder gutgemacht. Sie hat am 05. November 2019 - nach einer ersten Schätzung der Kammer in dieser Größenordnung - 100.000,00 Euro an das für sie zuständige Finanzamt gezahlt und sodann am 10. Dezember 2019, nachdem sich der Steuerschaden im Verlaufe fortschreitender Beweisaufnahme konkretisierte, weitere 8.825,00 Euro. Ferner hat sich die Angeklagte bei mehreren Geschädigten in der Hauptverhandlung entschuldigt. III. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und den ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Die Angeklagte hat alle äußeren und eigenen inneren Umstände hinsichtlich der einzelnen Behandlungen eingeräumt. Sie hat die dargestellten Taten einschließlich der Steuerstraftaten vollständig dem Grunde und der Höhe nach eingeräumt. Sie habe sämtliche Behandlungen durchgeführt, obwohl sie gewusst habe, dass sie dies mangels Heilpraktikerausbildung nicht durfte und damit sie nicht „aufflog“, die hieraus resultierenden Einnahmen - welche sie seit Anfang 2016 gehabt habe - nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt. Sie sei im Internet gefeiert worden wie ein Pop-Star. Auf der Straße hätten ihre Fans Fotos mit ihr machen wollen. Es sei zu verlockend gewesen, weiterhin angehimmelt zu werden; deswegen habe sie nicht aufgehört, was sie heute bereue. Angefangen habe alles damit, dass ihr gefallen habe, wie hübsch ihr Vorbild Kylie Jenner durch diverse Aufspritzungen im Gesicht geworden sei. Daher habe auch sie sich bei diversen Anbietern - die auch weder Ärzte noch Heilpraktiker gewesen seien – selbst die Lippen aufspritzen lassen. Da sie aber keinen ausreichenden Effekt gesehen habe, habe sie sich im Internet Hyaluronsäurespritzen - 2 ml für ca. 200 € - besorgt und die Unterspritzungen an sich selbst durchgeführt. Sie habe eine Chance gesehen, mit dem aus den USA nach Deutschland kommenden Trend Geld zu verdienen. Daher habe sie sich auf Instagram die Seite „DG Beauty“ eingerichtet und ihr Angebot dort beworben. Anfang 2016 habe sie ein mehrtägiges Seminar zur Unterspritzung und Beachtung der Hygienevorschriften bei einer Heilpraktikerin absolviert und im Anschluss ein Zertifikat hierüber erhalten. Zunächst habe sie Hausbesuche zur Unterspritzung gemacht. Im Januar 2017 habe ihre Mutter für sie ein Kosmetikstudio eröffnet, wo sie Mikroblading und Unterspritzungen angeboten habe. Da sie in der Anfangszeit nicht viele Kunden gehabt habe, habe sie jedoch lange Leerzeiten gehabt, in der sie auf weitere Kunden gewartet habe. Parallel habe sie sich zu einem Fernstudium als Heilpraktikerin angemeldet und Skripten zugeschickt bekommen, sodass sie die Wartezeiten zunächst mit Lernen überbrückt habe. Da sie Probleme gehabt habe, den Prüfungsstoff zu lernen, habe sie Nachhilfestunden bei der Heilpraktikerin T genommen. Im Mai 2017 habe sie sich entschieden, das Studio zu schließen und sich ein Behandlungszimmer im Wohnhaus ihrer Schwester einzurichten. Dies habe den Vorteil gehabt, dass sie dort habe fernsehen und ihre Schwester Tee für die wartenden Kundinnen habe machen können. Im März 2018 habe sie sich für die Prüfung zur Heilpraktikerin angemeldet. Sie sei auch zur Prüfung gefahren, habe diese jedoch abgebrochen, da sie sie als zu schwer empfunden habe. Die Schreiben der Stadt Bochum vom 21.04.2017 und 11. Mai 2017 sowie die Untersagungsverfügung habe sie erhalten, habe aufgrund ihres Ruhms jedoch die Bodenhaftung verloren und ihre Behandlungen fortgesetzt. Die Schätzung des Finanzamts, sie habe bei Hotel-Events 75 Kundinnen pro Event behandelt, sei nicht richtig - sie habe insgesamt etwa acht Stunden pro zweitägigem Hotelaufenthalt Unterspritzungen durchgeführt, aber keinesfalls 75 Behandlungen am Tag. Die Einnahmen aus den Behandlungen habe sie größtenteils „verlebt“. Sie habe einen hohen Lebensstil geführt, hochwertige Markenkleidung getragen, sei oft und gern zum teuren Essen ausgegangen und habe auch ihre Freunde hierzu eingeladen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu zweifeln. Die Angaben der Angeklagten zu den Taten, ihrer Motivation und der Entwicklung ihrer Tätigkeit waren schlüssig und in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen geschildert. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, dass die Angeklagte sich zu Unrecht belastet haben könnte. Die Kammer hatte auch keine stichhaltigen Gründe, der Angeklagten nicht zu glauben, dass sie das Geld größtenteils durch einen aufwändigen Lebensstil, teure Restaurantbesuche und Einladungen von Freunden hierzu verlebt hat. Dass die Angeklagte in der Lage war, mit familiärer Unterstützung den Steuerschaden wiedergutzumachen, reicht allein nicht aus, um der Angeklagten Gegenteiliges nachzuweisen. Die Kammer hat das Geständnis der Angeklagten überprüft durch die Vernehmung sämtlicher Zeugen der abgeurteilten Taten bis auf die Kunden L, X, F und W. In den letztgenannten Fällen wurden die Aussagen der Kundinnen im allseitigen Einverständnis verlesen. Darüber hinaus hat die Kammer sämtliche Fotos, welche die Kunden nach den Behandlungen von den Behandlungsergebnissen aufgenommen hatten, in Augenschein genommen und diverse Urkunden, wie Atteste, verlesen. Die von der Kammer gehörten Zeuginnen und Zeugen haben jeweils detailreich, schlüssig und nachvollziehbar von ihren jeweiligen Behandlungen berichtet. Dies gilt auch für die verlesenen Aussagen. Die Zeugen machten jeweils Angaben zur Kontaktaufnahme über Instagram und WhatsApp, zu dem Ablauf des Empfangs bei Betreten des Wohnhauses B-X-Weg, dem Umfang der Aufklärung, dem Behandlungszimmer, dem Ablauf der Behandlung, der Desinfektion, weiteren wartenden Kunden, der Anzahl der Einstiche und den Folgen, also den jeweiligen Nebenwirkungen und teilweise entstandenen Komplikationen. Im Kern übereinstimmend schilderten sie anschaulich, dass sie sich von den Vorher-/Nachherfotos auf Instagram und dem Ergebnis der Unterspritzungen bei der hübschen Angeklagten selbst hätten überzeugen lassen und dass auch berühmte Influencer sich von der Angeklagten hätten behandeln lassen und sie auf Instagram nachdrücklich weiterempfohlen hätten, und dass sie sich deshalb unbedingt gerade von der Angeklagten in Person hätten behandeln lassen wollten. Ihre Schilderungen ähnelten sich in den wesentlichen Punkten, ohne dass dabei jedoch der Eindruck entstand, die Aussagen seien abgesprochen. Jede Zeugin und jeder Zeuge schilderte die Abläufe individuell und gab dabei unterschiedlich genaue Erinnerungen an das Geschehen an. Die Aussagen deckten sich jedoch stets mit der Einlassung der Angeklagten, die zudem bei keiner der Zeuginnen und Zeugen Einwände gegen die Schilderungen erhob. Eine Ausnahme machte lediglich die Aussage der Zeugin T1, welche behauptet hat, dass die Angeklagte in ihrem Fall keine Fertigspritzen verwendet habe, sondern eine Spritze aus einem Glasbehältnis aufgezogen habe. In diesem Fall widersprach die Angeklagte, dass sie dies zu keiner Zeit getan habe. Da auch die Sachverständige Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. Montanari hierzu ausführte, dass Hyaluronsäure nicht aufgezogen werde aufgrund der zähflüssigen Konsistenz, folgt die Kammer in diesem Punkt der Schilderung der Angeklagten und nicht der Zeugin. Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärung und der von der Angeklagten verwendeten Aufklärungsbögen, die die Kunden auszufüllen hatten, verlas die Kammer zwei unterschiedliche, von der Angeklagten verwendete Musterbögen. Die Zeugen schilderten den Umfang der Aufklärung und den Inhalt der zu unterschreibenden Bögen unterschiedlich. Teilweise wurde dieser bzw. die Aufklärung als sehr knapp beschrieben, teilweise als ausführlicher. Alle Aussagen waren dahingehend gleichlautend, dass über die in den Feststellungen geschilderten Angaben hinaus keine Aufklärung erfolgte. Auch bei konkretem Vorhalt durch die Kammer oder die Sachverständige Dr. Montanari, ob beispielsweise nach einer bestehenden Schwangerschaft gefragt wurde, verneinten die Zeugen derartige Inhalte der Aufklärung. Da die Angeklagte hierzu auch nicht erklärt hat, dass sie eine weitergehende Aufklärung betrieben hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Aufklärung nur in dem festgestellten Umfang und damit nach Beurteilung der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, unzureichend erfolgte. Der Zeuge W hat als Besonderheit in seinem Fall eingeräumt, auf dem Aufklärungsbogen ein falsches Geburtsdatum eingesetzt zu haben, um als volljährig zu erscheinen. Dies hat sich durch die Vorlage des Aufklärungsbogens bestätigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagte in allen Fällen eine Desinfektion vor der Injektion vorgenommen hat. Nahezu sämtliche Zeuginnen und Zeugen haben dies geschildert und konnten sich hieran erinnern. Sofern lediglich die Zeuginnen I1, U, A und C sich hieran nicht erinnern konnten, so beruht dies nach der Überzeugung der Kammer auf einer fehlenden Erinnerung. Die Kammer geht davon aus, dass auch in diesen Fällen - routinemäßig - eine Desinfektion stattgefunden hat. Irgendein Grund, in diesen wenigen Fällen anders zu verfahren, ist nämlich nicht ersichtlich. Sofern die Zeugin U in der Hauptverhandlung behauptet hat, für 1ml Hyaluronsäure 350 oder 400 Euro bezahlt zu haben, ist die Kammer dieser Angabe nicht gefolgt, sondern hat den üblichen Preis von 300 Euro, den die Angeklagte in ihren Kunden während ihrer erfolgreichen Zeiten berechnete, angenommen. Zudem hatte die Zeugin auch bei ihrer Vernehmung gegenüber der Polizei einen Betrag von 300 Euro angegeben. Die Schilderungen der Zeuginnen und Zeugen hinsichtlich der Folgen der Behandlungen erscheinen auch daher als plausibel, da sie in Einklang stehen mit dem medizinischen Gutachten der Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie Dr. Montanari. Diese hat an sämtlichen Zeugenvernehmungen teilgenommen und hatte im Übrigen umfassende Akteneinsicht samt Beweismittelordnern. Sofern die Sachverständige in einzelnen Fällen die von den Zeuginnen bzw. Zeugen geschilderten Folgen der Behandlungen als aus sachverständlicher Sicht nicht als kausale Folge der Behandlung nachvollziehbar einordnete, ist die Kammer der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt. So hatte die Zeugin D von einem Taubheitsgefühl in der Lippe nach der Behandlung durch die Angeklagte berichtet. Hierbei handelt es sich nach Sachverständigeneinschätzung von Frau Dr. Montanari um keine Folge der Behandlung einer Lippenunterspritzung. Gleiches gilt für die Schilderung der Zeugin I2, welche von kleinen roten Adern im Nasenbereich berichtete. Die Sachverständige führte hierzu aus, dass auch diese einer Behandlung durch Unterspritzen nicht zugeordnet werden können, sondern bereits vorher vorhanden waren. Sofern der OP-Bericht im Fall der Zeugin U1 von „ausgeprägten Vernarbungen“, die ärztlicherseits ausgeschabt wurden, spricht, führte die Sachverständige hierzu aus, dass es sich hierbei um keine Komplikation einer Unterspritzung handelt, sondern um übliche Narben im Gewebe nach einer Unterspritzung, welche nur bei einer Operation sichtbar würden. Die Operation habe im Wesentlichen der Beseitigung der hiervon unabhängigen Nasenatmungsbehinderung gegolten; zugleich sei der Nasenhöcker beseitigt worden. Sofern der ärztliche Bericht hinsichtlich der Zeugin M ein Quincke-Ödem diagnostiziert, hat die Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige Komplikation nach einer Unterspritzung nicht nachvollziehbar sei. Bei einem Quincke-Ödem handele es sich um eine lebensbedrohliche Situation mit der Gefahr eines Atemnotstands. Sofern die Zeugin B von „Strängen“ in ihrer Lippe berichtete, so führte die Sachverständige hierzu aus, dass es sich hierbei lediglich um die eingespritzte Hyaluronsäure handele und diese Stränge nicht vergleichbar mit den bei anderen Patienten vorgekommenen Knubbeln seien - mit entsprechendem Risiko einer Granulombildung . Sofern die Zeugin N der Kammer als Folge der Behandlung durch die Angeklagte von einem ihrer Ansicht nach noch heute bestehenden Asymmetrie des sog. Lippenherzes berichtete, so konnte weder die Sachverständige noch die Kammer bei Inaugenscheinnahme des Lippenherzes aus unmittelbarer Nähe eine derartige Asymmetrie optisch wahrnehmen, so dass die Kammer nicht von einer derartigen Komplikation ausgegangen ist. Die Sachverständige Dr. Montanari konnte zudem schlüssig und nachvollziehbar allgemein die möglichen Risiken und Folgen einer sachgemäßen Unterspritzung mit Hyaluronsäure sowie die Risiken und Komplikationen einer unsachgemäßen Unterspritzung mit Hyaluronsäure anschaulich schildern und sämtliche Nachfragen hierzu beantworten. Gleiches gilt für den Umfang der erforderlichen Aufklärung durch den Behandler bzw. die Behandlerin sowie die Anforderungen an eine Desinfektion vor der Durchführung von Injektionen. Zudem konnte sie für die Kammer verständlich erläutern, warum die Unterspritzung von Nase und Nasolabialfalten potentiell aufgrund des Risikos des Gefäßverschlusses geeignet ist, das Leben zu gefährden. Die Kammer hat in Anbetracht der schlüssigen Darstellung keine Bedenken gegen die Ausführungen der Sachverständigen und schließt sich ihr nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Die Kammer folgt sämtlichen Zeugen auch darin, dass diese dem Irrtum unterlegen waren, dass die Angeklagte ordnungsgemäß die Erlaubnis besaß, Behandlungen durch Unterspritzungen durchzuführen. Die hierzu gemachten einhelligen Ausführungen der Zeuginnen und Zeugen, dass sie davon ausgegangen seien, dass trotz Behandlungen in einem Wohnhaus „alles seine Richtigkeit habe“, da auch viele reguläre Heilpraktiker ihre Behandlungen in einem Behandlungsraum in ihrem Wohnhaus durchführen, das Behandlungszimmer sauber und professionell eingerichtet gewesen sei und die Werbung hierfür sehr öffentlich auf Instagram erfolgt sei, sind für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend. Bei derart professionell und öffentlich beworbenen Behandlungen stellt sich der Kunde a priori nicht vor, dass eine „unerlaubte“ Tätigkeit derart prominent angeboten wird. Sämtliche Zeugen haben auf Nachfrage zudem bekundet, dass sie den Behandlungsvertrag mit der Angeklagten nicht abgeschlossen hätten, hätten sie gewusst, dass sie keine Heilpraktikerausbildung hat und die Unterspritzungen daher nicht hätte durchführen dürfen. Zwar hat die Zeugin A. als einzige Zeugin ihre Aussage etwas abgeschwächt und bekundet, dass sie sich, sofern die Qualität der Behandlung gut sei, theoretisch auch bei einer Nicht-Heilpraktikerin behandeln ließe; auch sie hat jedoch bekundet, von der Erlaubnis der Angeklagten ausgegangen zu sein, so dass sie jedenfalls eine Erstbehandlung bei entsprechender Kenntnis der nicht ausreichenden medizinischen Qualifikation der Angeklagten und damit einhergehend der erhöhten Risiken nachhaltiger Komplikationen - wie unter II. dargestellt - ebenfalls nicht hätte vornehmen lassen. Zudem wusste die Angeklagte durch ihren professionellen Instagram-Auftritt, den professionell eingerichteten Behandlungsraum und Nachfragen von Kundinnen bzw. Kunden, ob sie Heilpraktikerin sei, dass ihre Kundinnen und Kunden davon ausgingen, dass sie die Erlaubnis hatte, Unterspritzungen durchzuführen. Durch die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Fragen unmittelbar vor den Behandlungen wollte sie sicherstellen, dass die Kunden diesem Irrtum unterlegen waren. Es ist davon auszugehen, dass sie sich allgemein entsprechend auch Gedanken gemacht hat, was passieren würde, wenn sie derartige Fragen anders beantwortet hätte. Sie war sich bewusst, dass die Kunden sich dann aus ihrer Sicht vermutlich nicht hätten behandeln lassen. Daher wollte sie allen Kunden gegenüber den Anschein ordnungsgemäß ausgeübter und erlaubter Tätigkeit bewahren. Sie wollte Geld verdienen, was sie nur konnte, wenn sie den Kunden weiterhin erfolgreich vorspiegelte, dass ihr Behandlungsangebot legal ist. Dass sie eigentlich keinen Anspruch auf die Behandlungsgelder hatte, wusste sie dementsprechend auch. Hinsichtlich der durch die Angeklagte in den Jahren 2016 bis Februar 2019 erzielten Umsätze beruhen die Feststellungen auf der Einlassung der Angeklagten, den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen und des Finanzbeamten StAR S sowie einer auf dieser Grundlage durchgeführten Schätzung der Kammer. Seitens des Finanzamts ist, da keinerlei Buchführungsunterlagen auffindbar waren, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchgeführt worden. Der Zeuge StAR S bekundete, dass bei der Angeklagten Unterlagen zu insgesamt 11 Hotelbuchungen im Jahr 2018 vorgefunden worden seien. Da bei der Cousine der Angeklagten, der gesondert Verurteilten H2, 21 Hotelbuchungen vorgefunden worden seien und die hiesige Angeklagte insgesamt erfolgreicher gewesen sei, habe das Finanzamt geschätzt, dass auch die hiesige Angeklagte mindestens 21 Hotel-Veranstaltungen im Jahr durchgeführt habe. Dieser Schätzung ist die Kammer nicht gefolgt, da bei der Angeklagten lediglich für das Jahr 2018 11 Hotelbuchungen vorgefunden wurden und das Maß des Erfolges nicht zwingend auf eine größere Anzahl an Hotelbuchungen schließen lässt – im Gegenteil waren die Kunden häufig bereit, lange Wege in Kauf zu nehmen und zu der vermeintlich erfolgreichen und in ihren Kreisen prominenten Angeklagten nach Bochum zu fahren. Aus der Hotelrechnung vom 00.00.00 bzgl. des Hotels in G ergibt sich die Anmietung für zwei Nächte. Dies entsprach der üblichen Anmietungspraxis der Angeklagten, wie diese selbst eingeräumt hat. Insoweit fanden die Schönheitsbehandlungen an mindestens zwei Tagen pro Hotelaufenthalt statt. Die Anzahl der Kunden an einem Veranstaltungstag im Hotel schätzt die Kammer mit der gebotenen Vorsicht auf 40, basierend auf der Überlegung, dass die Angeklagte jeweils bei zweitägigen Hotelaufenthalten mindestens 8 Stunden tätig war bei einer Behandlungsdauer von ca. 10 Minuten pro Kunden. Bei einem durchschnittlichen Behandlungsentgelt von 300,- Euro - das ist der Betrag, der für die überwiegend durchgeführte Behandlung mit 1 ml Hyaluronsäure gezahlt wurde - hat die Angeklagte somit im Jahr 2018 mindestens 440 Kunden im Hotelzimmer behandelt und einen Jahresumsatz in Höhe von mindestens 132.000,- Euro erzielt. Weiterhin schätzt die Kammer im Einklang mit der Schätzung der Steuerfahndung, dass die Angeklagte in der übrigen Zeit des Jahres 2018 Am B-X-weg mindestens 350 Kunden behandelt hat, nämlich an mindestens 200 Arbeitstagen (220 Arbeitstage abzüglich 20 Tage für Reisen, Seminare, etc.) im Durchschnitt mindestens 1,5 Kunden pro Tag. Bei einem Durchschnittssatz von 300,- Euro ergibt sich ein weiterer Umsatz von 105.000,- Euro. Insgesamt beträgt somit der Jahresumsatz für das Jahr 2018 237.000,- Euro, pro Monat folglich 19.750- Euro. Von diesen Zahlen ist die Kammer auch für die Monate Januar und Februar 2019 ausgegangen und - grundsätzlich - ebenso für die zurückliegenden Jahre 2017 und 2016. Die Kammer hat jedoch - dem Gedanken der Steuerfahndung folgend, dass die Angeklagte Jahr für Jahr ihre Bekanntheitsgrad steigern und deshalb zunächst ihren Kundenstamm aufbauen, und sodann jährlich erhöhen konnte - für das Jahr 2017 einen Sicherheitsabschlag von 25 % und für das Jahr 2016, dem Beginn der Tätigkeit der Angeklagten, einen weiteren Sicherheitsabschlag von 25 % vorgenommen, so dass sich ein Umsatz in Höhe von 177,750,- Euro für das Jahr 2017 und ein Umsatz von 118.500,- Euro für das Jahr 2016, den Beginn der Tätigkeit der Angeklagten, ergibt. Die Angeklagte hat damit im Tatzeitraum der Jahre 2016 und 2017 sowie in 12 Monaten 2018 und 2 Monaten 2019 – insoweit schuldete die am 3. April 2019 verhaftete Angeklagte vor dem Fristablauf noch keine Umsatzsteuerjahreserklärung, sondern lediglich monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen – einen Gesamtumsatz von 572.750,- Euro erzielt. Hierauf wären insgesamt Umsatzsteuern von 19 %, folglich 108.822,50 Euro zu entrichten gewesen. Tatsächlich zahlte die Angeklagte nichts. Die Feststellungen der durch die Angeklagte bewirkten Schadenswieder-gutmachungen beruhen auf den eingeführten Einzahlungsbelegen des Finanzamtes. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Angeklagte hat sich hinsichtlich der Taten 1 – 33 wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in 33 Fällen strafbar gemacht. a) Die Angeklagte hat durch das Setzen der Spritzen ihre jeweiligen Kunden körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Sie hat diese Körperverletzung weiterhin mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen. Bei den von ihr jeweils verwendeten Fertigspritzen handelt es sich um Gegenstände, die nach ihrer generellen Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Dem steht nicht entgegen, dass ärztliche Gerätschaften im Rahmen ihrer regulären und bestimmungsgemäßen Anwendung nicht als gefährliches Werkzeug angesehen werden (BGH, NJW 1987, 2946). Denn dieser Grundsatz findet keine Anwendung auf Fälle, in denen der Täter weder approbierter Arzt noch zugelassener Heilpraktiker ist (BGH, NStZ 1987, 174). Die Angeklagte war nicht als Heilpraktikerin zugelassen, sodass diese eingeschränkte Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs keine Anwendung findet. Nach ständiger Rechtsprechung steht es der Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Kundinnen in die Vornahme der Injektionen eingewilligt haben. Selbst bei ärztlichen Heileingriffen sieht die Rechtsprechung den Tatbestand einer Körperverletzung als erfüllt an und berücksichtigt eine Zustimmung des Patienten erst als rechtfertigende Einwilligung. b) Eine rechtfertigende Einwilligung liegt hier jedoch in keinem der abgeurteilten Fälle vor, da die erteilten Einwilligungen der Kundinnen und Kunden sowohl wegen unzureichender Aufklärung als auch wegen Irrtums über die Qualifikation und Erlaubnis der Angeklagten nicht wirksam waren. aa) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt die Aufklärung über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen voraus. Der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Behandlungsmaßnahme und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Eingriffs. Je weniger ein sofortiger Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem der Eingriff angeraten wird oder der ihn selbst wünscht, über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren (std. Rechtsprechung, vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 340, 341; BGH, NStZ 2011, 343 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Angeklagte hat in keinem Fall mit ihren Kunden ein umfassendes Aufklärungsgespräch geführt, in dem der Eingriff, dessen Verlauf und mögliche Risiken erörtert wurden. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung erfordern ein aktives Handeln des Behandelnden, um eine hinreichende Information der einwilligenden Person sicherzustellen. Soweit die Angeklagte den Zeuginnen und Zeugen Bögen vorgelegt hat, die diese unterschrieben haben, liegt ebenfalls keine wirksame Einwilligung vor. In keinem Fall besprach die Angeklagte den Inhalt dieses Bogens mit ihnen. Ein Aufklärungsgespräch mit allen erforderlichen Fragen an die Patienten und den erforderlichen Belehrungen führte die Angeklagte mit ihren Kundinnen und Kunden in keinem der Fälle. bb) Die Wirksamkeit der Einwilligung würde zudem voraussetzen, dass sie nicht von Willensmängeln wie Täuschung oder Irrtum beeinflusst ist (BGH, NStZ 2004, 442; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 228 Rn. 12a). Auch aus diesem Grund - aufgrund des Irrtums über die Qualifikation und Erlaubnis der Angeklagten - sind die Einwilligungserklärungen der Zeuginnen und Zeugen unwirksam. 2. In den Fällen 1, 2, 11, 12, 20-23, 25, 28, 30, 31 hat sich die Angeklagte auch wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht, da die Behandlungen im Nasen- und Nasolabialbereich generell geeignet sind, das Leben der Patienten zu gefährden. 3. Die Angeklagte hat sich weiterhin hinsichtlich der Taten 1 – 33 wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde gemäß § 5 Heilpraktikergesetz strafbar gemacht. Hiernach wird bestraft, wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Die Angeklagte übte, ohne Heilpraktikerin zu sein, in 33 Fällen die Heilkunde aus. Ausübung der Heilkunde ist gemäß § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Der Begriff der Ausübung der Heilkunde wird von der verwaltungsrechtlichen, zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung weit ausgelegt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der Frage der Beurteilung, ob eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde vorliegt, nicht allein auf das Ziel der Behandlung, sondern auch auf die Methode und die Art der ausgeübten Tätigkeit an (BVerwG, NJW 1959, 833, 834). Entscheidend sei, dass die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt. Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist außerdem, dass die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Damit soll dem Gesetzeszweck, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu schützen, Rechnung getragen werden. Nur solche heilkundlichen Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, sollen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetz fallen, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern (BVerwG, NJW 1970, 1987 f.). Aus diesem Grund wird die Anwendung der Erlaubnispflicht auch auf kosmetische Eingriffe in Gestalt von Faltenunterspritzungen angenommen, da diese ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen, ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und gesundheitliche Schädigungen verursachen können (BayVGH, Beschl. v. 08.08.2001 – 21 ZS 00.29; OVG Münster, Beschl. v. 28.04.2006 – 13 A 2495/03; VG Trier, Urt. v. 23.01.2003 – 6 K 867/02). Auch das OLG Karlsruhe legt die Definition der Ausübung der Heilkunde dahingehend aus, dass eine solche stets vorliege, wenn die Behandlung bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei auch hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreichen soll (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2013 – Az. 4 U 197/11). Und auch der BGH stellt im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen verbotener Ausübung der Heilkunde darauf ab, ob die ausgeübte Tätigkeit geeignet ist, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen (BGH, NJW 1978, 599, 600). Die von der Angeklagten ausgeübten Unterspritzungen mit Hyaluronsäure sind bei generalisierender und typisierender Betrachtung - wie bereits unter II. beschrieben - dazu geeignet, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. 4. Die Angeklagte handelte in allen vorgenannten Fällen auch vorsätzlich. Ihr war bewusst, die von ihr durchgeführten Schönheitsbehandlungen ohne Heilpraktikerzulassung nicht durchführen zu dürfen. Weiterhin wusste sie, nicht über hinreichende medizinische Kenntnisse zu verfügen, um den gesundheitlichen Risiken und möglichen Komplikationen von Injektionen gerade im Gesichtsbereich auch hinreichend begegnen zu können. 5. Die Angeklagte hat sich weiterhin hinsichtlich der Taten 1-33 wegen Betruges in 33 Fällen strafbar gemacht. Sie täuschte ihre Kunden darüber, die Erlaubnis zur Injektion mit Hyaluronsäure zu besitzen und rief hierdurch einen entsprechenden Irrtum bei den Kunden hervor. Infolgedessen gingen die Kunden einen Behandlungsvertag mit der Angeklagten ein, ließen sich von ihr behandeln und zahlten den vereinbarten Preis hierfür. Hätten die Kundinnen und Kunden gewusst, dass die Angeklagte aufgrund einer fehlenden Heilpraktikerausbildung nicht die Erlaubnis zur Injektion mit Hyaluronsäure besaß, hätten sie den jeweiligen Behandlungsvertraq mit ihr nicht abgeschlossen, sich nicht behandeln lassen und nicht den vereinbarten Preis an die Angeklagte gezahlt. Aufgrund des Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz hatte die Angeklagte gegenüber ihren Kunden keinen Anspruch auf Vergütung der Behandlung durch eine nicht entsprechend qualifizierte Behandlerin. Dieser Eingehungsbetrug führte bei den einzelnen Kundinnen bzw. Kunden zu einem Vermögensschaden in Höhe der vereinbarten und gezahlten Vergütung für die vereinbarten und durchgeführten Unterspritzungen. Die Angeklagte handelte gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da es ihr auf eine langfristig angelegte sichere Einnahmequelle ankam. 6. Die Kammer hat mehrere Behandlungen einer Kundin aufgrund des Gesamtvorsatzes der Angeklagten, dieser Kundin die gewünschte Behandlung zukommen zu lassen - ggf. auch sukzessiv - jeweils als eine Tat gewertet. Die 33 Taten der gefährlichen Körperverletzung stehen in Tateinheit zu den Fällen der unerlaubten Ausübung der Heilkunde und des Betrugs. 7. Die Angeklagte hat sich weiterhin in insgesamt 16 Fällen wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO strafbar gemacht (Taten 34-49). a) Taten 34 und 35 Die Angeklagte hat sich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen im Sinne von § 18 Abs. 3 UStG für die Jahre 2016 und 2017 gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht, da sie über steuerlich erhebliche Tatsachen keine Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hat. Bei den durch die Angeklagte erzielten Umsätzen handelt es sich um steuerbare Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG liegt nicht vor. Hiernach sind zwar unter anderem durch Heilpraktiker vorgenommene Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Die Angeklagte ist jedoch keine Heilpraktikerin und hat keine Heilbehandlungen vorgenommen, sondern kosmetische Eingriffe. Für die Anwendung dieser Steuerbefreiungsvorschrift kommt es auf den Heilbehandlungszweck bzw. therapeutischen Zweck der Leistung an. Ein solcher wird angenommen, wenn die Leistung der Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient (BeckOK UStG-Spilker, § 4 Nr. 14. Rn. 68.1 f. m.w.N.). Bei keiner Zeugin bestand eine medizinische Indikation für die von der Angeklagten durchgeführten Eingriffe. Die Zeugen ließen sich jeweils behandeln, da sie den Wunsch nach einer Verschönerung ihrer Lippen, Nase, Nasolabialfalten bzw. ihres Kinns hatten. Dass die Angeklagte mangels Zulassung als Heilpraktikerin die Tätigkeit nicht ausüben durfte, ist gemäß § 40 AO unbeachtlich. Hiernach ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus dem Jahresumsatz 2016 in Höhe von 118.500,00 Euro errechnet sich eine abzuführende 19 %ige Umsatzsteuer in Höhe von 22.515,00 Euro. Aus dem Jahresumsatz 2017 in Höhe von 177.750,00 Euro errechnet sich eine abzuführende 19 %ige Umsatzsteuer in Höhe von 33.772,50 Euro. Die Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da sie wusste, dass ihre erzielten Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen. Dass die Angeklagte gezahlte Vorsteuer nicht geltend gemacht hat, verringert die eingetretene Steuerverkürzung nicht, da sie hierzu mangels ordnungsgemäßer Rechnung auch nicht berechtigt gewesen wäre. b) Taten 36 - 47 und 48-49 Durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne von § 18 Abs.1 UStG im Laufe des Jahres 2018 und für die Monate Januar und Februar 2019 hat sich die Angeklagte in 14 Fällen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht, da sie die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt hat. Die Angeklagte erzielte im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 237.000,00 Euro. Hieraus ergibt sich eine 19 %ige Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2018 in Höhe von 45.030 Euro und monatlich 3.752,50 Euro, welche die Angeklagte verkürzt hat. Auf die Abgabe einer Umsatzsteuerjahresmeldung für das Jahr 2018 kommt es insoweit nicht an, da die Frist für deren Abgabe zum Zeitpunkt der Verhaftung der Angeklagten am 03.04.2019 noch nicht abgelaufen war. Die Angeklagte hat in den Monaten Januar und Februar 2019 Umsätze in Höhe von monatlich 19.750,- Euro erzielt. Hieraus ergibt sich ebenso wie für das Jahr 2018 eine monatliche Umsatzsteuerschuld von 3.752,50 Euro, welche die Angeklagte verkürzt hat. Auch hier handelte die Angeklagte vorsätzlich. Die nicht geltend gemachte Vorsteuer ist auch hier unbeachtlich. c) Gesamter Steuerschaden Zusammenfassend ist damit insgesamt folgender Umsatzsteuerschaden entstanden: 2016: 22.515,00 € 2017: 33.772,50 € 2018: 12 x 3.752,50 € 2019: 2 x 3.752,50 € Gesamt: 108.822,50 € V. Strafzumessung Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 5 StGB ist von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der tateinheitlich verwirklichte Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz sieht einen Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen für die tateinheitlich begangenen Taten des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Var. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Der konkret anzuwendende Strafrahmen ist daher gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem § 224 Abs. 1 bzw. § 263 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Ein minder schwerer Fall gem. § 224 Abs. 1 letzter Hs., der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren vorsieht, liegt in keinem der abgeurteilten Fälle vor. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Ein solches Abweichen des Tatbildes vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle konnte die Kammer nicht feststellen aufgrund des planmäßigen, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichteten Vorgehens, das von der Eitelkeit der Angeklagten geprägt war, die sie über die Gesundheit der Patienten gestellt hat. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen für die Steuerhinterziehungen war vom Strafrahmen des § 370 AO, der Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen. Bei der Strafzumessung innerhalb der oben genannten Strafrahmen hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu Gunsten der Angeklagten deren frühes vollumfängliches Geständnis sowie die geäußerte und sichtbare Reue berücksichtigt. Strafmildernd war zudem, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, Untersuchungshaft erlitten hat und Erstverbüßerin ist. Ein weiterer gewichtiger Strafmilderungsaspekt war die durch die Angeklagte noch im Verlauf der Hauptverhandlung bewirkte Schadenswiedergutmachung des kompletten Umsatzsteuerschadens in Höhe von 108.822,50 Euro. Strafmildernd hinsichtlich der Steuerhinterziehungen war zudem, dass die Angeklagte bei ordnungsgemäßer Deklaration ihrer Einnahmen ihre Ausgaben wie den Behandlungsstuhl, Hotelrechnungen sowie Fertigspritzen des Präparats Juvederm im Wege des Vorsteuerabzugs hätte gegenrechnen können. Hinsichtlich der Taten 1 bis 33 ergeben sich folgende weitere Strafzumessungsaspekte: Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte sich bei mehreren Geschädigten in der Hauptverhandlung entschuldigt hat. Des Weiteren waren viele Kundinnen mit dem Ergebnis der Unterspritzungen durch die Angeklagte zufrieden. Zudem hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass viele Kundinnen und Kunden aufgrund ihres Wunsches, ihr Gesicht verschönern zu lassen, naiv handelten, indem sie sich einem Instagram-Trend folgend bei der Angeklagten in einem Wohnhaus behandeln ließen, statt eine Praxis für ästhetische Chirurgie aufzusuchen. Des Weiteren hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass die Angeklagte selbst bei Begehung der Taten mit Anfang 20 recht jung und naiv war. Sie hat sich zudem von der Anzahl ihrer Fans auf Instagram beeindrucken lassen, war ein „Star im Internet“ und hat - getragen durch diesen Erfolg - die „Bodenhaftung verloren“ und ihr Handeln weniger hinterfragt, als jemand, der nicht wie ein „Star“ gefeiert wird. All ihren Kunden kam es gerade darauf an, gerade persönlich von der Angeklagten „behandelt“ zu werden. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie im Februar 2016 zumindest ein mehrtägiges Seminar zu Unterspritzungen und Einhaltung der Hygienevorschriften bei einer Heilpraktikerin besuchte. Zudem hatte sie zumindest begonnen, sich mit den entsprechenden Skripten zur Heilpraktikerausbildung auf die Prüfung zur Heilpraktikerin vorzubereiten. Zu Lasten der Angeklagten hat sich die Vielzahl der Taten ausgewirkt. Weiter war zu ihren Lasten zu berücksichtigen, dass sie sich auch durch die Schreiben der Stadt Bochum in keiner Weise von den Straftaten hat abhalten lassen: Trotz Schreiben der Stadt Bochum ab dem 21. April 2017 und der Vorladung zu einem Gespräch beim Gesundheitsamt im Mai 2017, welches die Angeklagte durch ihre Schwester wahrnehmen ließ, und der Untersagungsverfügung durch die Stadt Bochum vom 26. November 2018 setzte die Angeklagte ihre Taten unbeirrt fort. Überdies verwirklichte sie tateinheitlich mehrere Delikte. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass sie in Einzelfällen durch schlichte Falschbehandlung, nämlich zu oberflächliches Einspritzen, Knubbel in den Lippen der Kunden verursachte, welche das Risiko einer Granulombildung und Dauerschädigung in sich tragen. Zudem hat die Kammer die Fälle, in denen neben der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zugleich eine lebensgefährdende Behandlung vorlag - Unterspritzungen von Nase bzw. Nasolabialfalten – etwas höher bestraft – zugleich berücksichtigend, dass sich dieses Risiko in den hier vorliegenden Einzelfällen nicht realisiert hat. Nach umfassender Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt: - Fälle 5, 9-11, 17, 19, 23, 27, 33 (konkrete Falschbehandlung: Knubbel bzw. Verhärtungen in den Lippen): jeweils 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe - Fälle 1, 2, 12, 20-22, 25, 28, 30, 31 (Fälle der lebensgefährdenden Behandlung (Nase, Nasolabialfalten), in denen keine Knubbel entstanden): jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe - Fälle 3, 4, 6-8,13-16, 18, 24, 29, 32 (übrige Fälle): jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe Steuerhinterziehungstaten: - Steuerhinterziehung 2016 (Tat 34): 6 Monate Freiheitsstrafe - Steuerhinterziehung 2017 (Tat 35): 9 Monate Freiheitsstrafe - Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 2018 und 2019 (Taten 36-49): Jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe Die Kammer hat im Falle der Steuerhinterziehungen 2018 und 2019 auch kurze Freiheitsstrafen gemäß §§ 47 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar war in jenen Fällen ein vergleichsweise geringer Schaden entstanden, die Taten waren aber auf Dauer angelegt und wurden als Teil einer Gesamtserie mit identischem Vorsatz begangen. Insoweit waren Geldstrafen nicht mehr ausreichend. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person der Täterin und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 1 StGB) und strafmildernd berücksichtigt, dass es sich um eine Tatserie identischer Taten handelt, bei der davon auszugehen ist, dass die Hemmschwelle für weitere Taten mit der Zeit sinkt. Innerhalb des Strafrahmens von 1 Jahr und 4 Monaten bis zu 15 Jahren hat sie – unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf die Angeklagte erforderlich aber auch ausreichend ist. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.