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Urteil

8 O 81/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0204.8O81.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Ausweislich der in der Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegebenen Rechnung vom 16.09.2016 erwarb der Kläger von der Beklagten das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug zu einem Bruttokaufpreis von 54.189,99 €. Der Kläger trägt vor, das mit einem Motor mit der Typenbezeichnung ## ausgestattete Fahrzeug sei von dem A.-Abgasskandal und einem Rückruf des KBA betroffen. In dem Fahrzeug seien mindestens 5 illegale Abschalteinrichtungen installiert. Neben einem sogenannten Thermofenster weise der Motor eine Steuerungssoftware auf, die erkenne, ob sich das Fahrzeug im Echtbetrieb oder im Prüfstandsmodus des NEFZ befinde und die die Abgasaufbereitung dergestalt steuere, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Stickstoffgrenzwerte im Prüfstand eingehalten würden, wohingegen der tatsächliche Schadstoffausstoß im Echtbetrieb wesentlich höher sei. Wegen der darüber hinaus von dem Kläger behaupteten weiteren Abschalteinrichtungen wird auf die Darstellung auf Seiten 29 – 32 des Schriftsatzes vom 18.11.2019 verwiesen. Das Fahrzeug sei deshalb nicht zulassungsfähig. Der Kläger ist der Ansicht, der Wagen sei mangelhaft; das Verhalten der Beklagten begründe deren deliktische Haftung. Es sei davon auszugehen, dass die zuständigen Organe der Beklagten von dem Einbau der illegalen Abschalteinrichtungen gewusst und dieses zum Zweck der Gewinnmaximierung gebilligt, wenn nicht gar angeordnet hätten. Eine - technisch ohnehin zweifelhafte - Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates könne ihm angesichts des betrügerischen Vorgehens der Beklagten nicht zugemutet werden. Ihm sei es beim Erwerb des Wagens darauf angekommen, ein kraftstoffsparendes, wertstabiles und umweltfreundliches Fahrzeug zu erhalten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 54.189,99 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 12.09.2016 bis zum 07.02.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke A. und des Typs Z.-Modell mit der Fahrgestellnummer N01 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs befindet sowie 3. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn weitere 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Wagen sei mit dem Motor OM 642 ausgestattet. Gegen einen Bescheid des KBA, mit dem nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen worden seien, habe sie Widerspruch eingelegt. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien keine illegalen Abschalteinrichtungen verbaut. Es weise lediglich ein sogenanntes Thermofenster auf, dessen Einsatz dazu diene, die Abgasrückführung so zu steuern, dass der Motor nicht versotte. Da das Thermofenster dem Motorschutz diene und Industriestandard sei, stelle es keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Entgegen der Darstellung des Klägers sei das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Thermofenster bei bis zu zweistelligen Minusgraden aktiv. Im übrigen lägen die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht vor; das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei pauschal und substanzlos und kranke zudem daran, dass es in weiten Teilen auf Vorgänge bei dem I. konzern Bezug nehme. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug sei nach einem Software-Update ohne weiteres nutz- und veräußerbar; ein Entzug der Zulassung drohe nicht. Dem Kläger sei daher kein Schaden entstanden. Soweit der Kläger Mängel des Fahrzeugs behaupte, erhebe sie die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB. Soweit der Kläger Mängel des Fahrzeugs vorgetragen hat, geht das Gericht davon aus, dass mit der vorliegenden Klage keine (ohnehin verjährten) kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, hat doch der Kläger im Schriftsatz vom 01.08.2019 klargestellt, dass die Klage nicht auf Rücktritt, sondern auf deliktische Haftung gestützt werde. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Denn die Beklagte hat dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch zunächst auf die Behauptung gestützt, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgestattet, die bewirke, dass nur im Testbetrieb bzw. auf dem Prüfstand die Grenzwerte der einschlägigen Normen – insbesondere die Stickoxydwerte – eingehalten würden, nicht jedoch im normalen Straßenbetrieb. Dieses Vorbringen des Klägers, das seinen Ursprung anscheinend in der inzwischen allgemein bekannten Manipulation von Abgaswerten in Fahrzeugen des D.-Konzerns mit dem Dieselmotor K. hat, entbehrt jedoch jedweder tatsächlichen Anhaltspunkte und ist daher als willkürliche Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich (OLG Hamm vom 02.12.2019, I – 17 U 113/19). Im Hinblick auf die unstreitig verbaute Abschaltautomatik in Form eines Thermofensters handelte die Beklagte jedenfalls nicht sittenwidrig. Daher kann es vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem Thermofenster um eine zulässige oder um eine unzulässige Abschaltautomatik handelt und ob das wechselnde Vorbringen des Klägers zum Wirkungsgrad des Thermofensters überhaupt den an ein substantiiertes Vorbringen zu stellenden Anforderungen genügt. Denn der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung der 8. Zivilkammer (8 O 56/19; 8 O 78/19) abzuweichen. Danach gilt: Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Ein Verhalten ist dabei nicht bereits dann sittenwidrig, weil es gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Für die Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung und den eingetretenen Folgen ergeben kann (Palandt-Sprau, 75. Aufl., Rn. 4 zu § 826 BGB). Subjektiv muss der Schädiger die Umstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (Palandt-Sprau, a. a. O., Rn. 5 zu § 826 BGB). Diesbezüglich ist auf die Kenntnis der Organmitglieder und Mitarbeiter der Beklagten abzustellen, deren Wissen sich diese nach §§ 831, 31 BGB zurechnen lassen muss. Unabhängig davon, ob der Einbau des sogenannten Thermofensters gegen das Gesetz verstößt, fehlt es vorliegend an der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens. Dass die bei der Beklagten Verantwortlichen Gewinn erzielen wollten und daher Möglichkeiten nutzten, um Fahrzeuge möglichst gewinnbringend zu produzieren und erfolgreich zu vermarkten, ist ein legitimes Ziel und nicht verwerflich. Auch der Einbau des sogenannten Thermofensters an sich ist nicht verwerflich. Bei dem Thermofenster handelt es sich um eine Software, die dafür sorgt, dass bei einer bestimmten Außentemperatur die Abgasrückführung reduziert bzw. ausgeschaltet wird. Es handelt sich daher nach Art. 3 Nr. 10 der VO 715/2007/EG um ein Konstruktionsteil, das die Temperatur (…) ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird und somit um eine Abschalteinrichtung. Eine solche Einrichtung ist aber nicht grundsätzlich unzulässig, sondern darf in den gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen des Art. 5 II VO 2007/715/EG verbaut werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die bei der Beklagten Verantwortlichen der Ansicht waren, eine zulässige Abschalteinrichtung zu verbauen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das sogenannte Thermofenster zum Schutz des Motors notwendig sei. Nach Art. 5 II a) VO 2007/715/EG ist eine Abschalteinrichtung, die notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, zulässig. Es deuten auch keine Umstände darauf hin, dass die Ansicht der Beklagten offensichtlich falsch ist. Denn bei dem Thermofenster handelt es sich um eine Software, die im Straßenverkehr und auf dem Prüfstand in einem einheitlichen Modus arbeitet. Es kommt nicht grundsätzlich im Prüfstand und im Straßenverkehr infolge der verbauten Software zu einer unterschiedlichen Abgasrückführungsrate. Zu einem Unterschied kommt es, wenn sich die Außentemperatur von den im Prüfverfahren vorgegebenen Temperaturen unterscheidet. Auch wenn die tatsächliche Außentemperatur regelmäßig von der Temperatur im Prüfverfahren abweichen dürfte, ist die Software nicht darauf ausgerichtet, im Prüfverfahren gesonderte Ergebnisse zu erzielen und damit nicht offensichtlich unzulässig. Damit ergibt sich weder aus dem Ziel der Beklagten noch aus der verbauten Software oder den eingetretenen Folgen, dass der Einbau des sogenannten Thermofensters als verwerflich und damit als sittenwidrig anzusehen ist. Soweit der Kläger behauptet, es seien neben den beiden vorgenannten mindestens drei weitere Abschalteinrichtungen verbaut, fehlt seinem Vorbringen die erforderliche inhaltliche Substanz. Es kann schon nicht erkannt werden, inwieweit es sich um weitere Abschalteinrichtungen handeln soll, da diese – wie die oben beschriebene Steuerungssoftware – dazu dienen sollen, den Betrieb im Prüfstand zu erkennen, um den Schadstoffausstoß zu reduzieren. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte kommt auch nicht nach § 823 II BGB wegen der Verletzung von Schutzgesetzen in Betracht. Ein Betrug i. S. d. § 263 StGB liegt nicht vor. Denn der Beklagten zurechenbare Vertreter handelten beim Einbau des Thermofensters jedenfalls ohne Betrugsvorsatz. Da, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die der Beklagten zurechenbaren Vertreter in der Vorstellung handelten, eine gesetzmäßige Abschalteinrichtung zu verbauen, nahmen sie die Täuschung der Käufer im Hinblick auf den Verbau einer möglicherweise gegen das Gesetz verstoßenden Software nicht billigend in Kauf. Vielmehr kann aufgrund der Umstände nur von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen werden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i. V. m. den Vorschriften des BImSchG oder der EG-FGV. Denn bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB. Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen (Palandt-Sprau, a. a. O., Rn. 57 f zu § 823 BGB). Die Vorschriften des BImSchG bzw. EG-FGV dienen indes nicht dem Schutz von Vermögensinteressen des jeweiligen Autokäufers, sondern der Verkehrssicherheit bzw. dem Umweltschutz. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.