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Urteil

8 KLs-36 Js 74/19-33/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0403.8KLS36JS74.19.33.00
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Tenor

1.Der Angeklagte ist schuldig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

elf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

2.Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin X, A Str. 00, 0000 C, 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin I, Xstr. 00, 0000 H, die bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den von ihm in dem Zeitraum vom 03.01.2015 bis zum 16.04.2017 zu ihrem Nachteil begangenen verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen Straftaten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

3.Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs der Adhäsionsklägerin X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen X und I angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin X entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Von den der Adhäsionsklägerin I und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag der I entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin zwei Drittel und der Angeklagte ein Drittel.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, 25, 52, 53, 66 StGB

§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F.

Entscheidungsgründe
1.Der Angeklagte ist schuldig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet. 2.Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin X, A Str. 00, 0000 C, 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin I, Xstr. 00, 0000 H, die bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den von ihm in dem Zeitraum vom 03.01.2015 bis zum 16.04.2017 zu ihrem Nachteil begangenen verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen Straftaten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 3.Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs der Adhäsionsklägerin X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen X und I angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin X entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Von den der Adhäsionsklägerin I und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag der I entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin zwei Drittel und der Angeklagte ein Drittel. Angewendete Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, 25, 52, 53, 66 StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. Gründe: I. Persönliche Feststellungen 1. familiäre Verhältnisse Der am 00.00.0000 in Datteln geborene Angeklagte wuchs in einer Zechensiedlung in Datteln bei den Eltern als mittleres Kind dreier Geschwister auf. Sein Vater war Bergmann, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder, welcher von Beruf Bürokaufmann und selbstständig in der Computerbranche tätig ist. Ferner hatte der Angeklagte einen vier Jahre jüngeren Bruder, welcher im Jahre 0000 im Alter von 00 Jahren in Folge einer Überdosis Drogen verstorben ist. Sein Vater erlitt zwei Herzinfarkte und einen Schlaganfall. Auch seine Mutter erlitt im Jahre 0000 einen Schlaganfall, von dem sie sich nie richtig erholte. Familiäre Probleme mit Gewalt, Kriminalität, Alkohol oder Traumata erlebte der Angeklagte nicht. Sein Verhältnis zu seinen Brüdern war in der Kindheit ebenfalls unauffällig. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in E. Seit Ende 0000 wohnte er dort in einem Mehrfamilienhaus auf der D Straße 00. 2. schulischer/beruflicher Werdegang Nach dem Kindergarten wurde der Angeklagte 0000 im Alter von sechs Jahren eingeschult und durchlief die Grundschule regulär. Danach besuchte er, zunächst wiederum regelgerecht, die Realschule. Die 7. Klasse der Realschule bereitete dem Angeklagten sodann Schwierigkeiten mit der Folge, dass er die Klasse wiederholen musste. Nach Erreichen der 8. Klasse der Realschule besuchte er diese nur bis zum Halbjahreszeugnis und wechselte sodann auf eine Hauptschule. Mit 16 Jahren machte der Angeklagte den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Von 0000 bis 0000 absolvierte er eine Berufsausbildung zum Bergmechaniker mit der Note &bdquo;ausreichend“. Die anschließende Arbeit unter Tage beschreibt der Angeklagte als &bdquo;immer von einer Angst begleitet“, sodass er diese nach nur wenigen Monaten beendete. Von Dezember 0000 bis zum 0000 war der Angeklagte daraufhin zunächst arbeitslos. Ab dem 00.00.0000 war er bei der Bundeswehr, wechselte jedoch nach drei Monaten in den Zivildienst, den er als Hausmeister bei der B in E ableistete. Nach Absolvierung des Zivildienstes folgte eine weitere mehrmonatige Arbeitslosigkeit des Angeklagten. Bis Ende 0000 arbeitete er daraufhin in einem Chemiewerk in E auf einer Aushilfsstelle. Von 0000 bis 0000 arbeitete er für unterschiedliche Firmen als Schlosserhelfer und im Tiefbau. Ab Ende 0000 arbeitete er in einem Kabelwerk in P, bis ihm nach vier Jahren dort gekündigt und er erneut, nunmehr für mehrere Jahre, arbeitslos wurde. 0000 machte der Angeklagte eine Umschulung zum Tischler, welche er jedoch nach sechs Monaten abbrach. Im Jahre 0000 begann der Angeklagte eine weitere Umschulung zum Speditionskaufmann, welche er jedoch vier Wochen vor der Abschlussprüfung im Februar/März 0000 ebenfalls abbrach. Ab April 0000 war der Angeklagte bis Dezember 0000 für verschiedene Zeitarbeitsfirmen tätig. Seither arbeitete er hauptsächlich als Brief- bzw. Paketzusteller. Hierbei war er seit 0000 bis zu seiner Inhaftierung als Zusteller für die Firma Q beschäftigt. Im Rahmen dieser Beschäftigung verdiente der Angeklagte bis zu 1.500,00 Euro, im Durchschnitt 1.100,00 Euro, monatlich. 3. Beziehungen und Kinder Der Angeklagte war vier Mal verheiratet. Die erste Ehe ging er 0000 ein, sie dauerte nur wenige Wochen. Die vierte Ehe ging er 0000 ein, sie wurde 0000 geschieden. Der Angeklagte hat sieben Kinder. Aus der zweiten Ehe ging der 0000 geborene Sohn E hervor. Aus der dritten Ehe stammen die Mitte der 0000er Jahre geborenen Kinder K und KN. Der Sohn T (*00.00.0000) entstammt einer nichtehelichen Beziehung. Aus der vierten Ehe sind weitere drei Kinder – T (*00.00.0000), M (*00.00.0000) und C (*00.00.0000) – hervorgegangen. Vor der Inhaftierung des Angeklagten nahm lediglich der jüngste Sohn C Besuchskontakte zu ihm wahr. Insoweit verbrachte C alle 14 Tage sein Wochenende mit dem Angeklagten und übernachtete in der Wohnung des Angeklagten. Bis zuletzt bestand eine vertraute Beziehung zu seinem jüngsten Kind, in der der Angeklagte seine Vaterrolle auch ausübte. Zu den anderen Kindern hatte er dagegen – teils auf deren Wunsch, teils auf Wunsch der Kindesmütter – schon seit Jahren keinen Kontakt mehr. Nach der Scheidung der vierten Ehe – d.h. insbesondere im Tatzeitraum – führte der Angeklagte verschiedene Beziehungen, wobei aus diesen Beziehungen keine weiteren Kinder hervorgegangen sind. Auch sonst hatten die folgenden Beziehungen zunehmend oberflächlichen Charakter: so wohnte er ab 0000 mit keiner seiner weiteren Partnerinnen gemeinsam in einem Haushalt und genoss nach eigenen Angaben die neu gewonnene Freiheit. Zudem handelte es sich bei den folgenden Bekanntschaften zumeist um sog. Fernbeziehungen, sodass es nur gelegentlich zu Treffen und Übernachtungsbesuchen der Freundinnen bei dem Angeklagten - oder umgekehrt - kam. Auch lernte er sämtliche folgende Partnerinnen über das Internet kennen, sodass in vielen Fällen zunächst einige Zeit verging, bevor es überhaupt zu persönlichen Treffen kam. Darüber hinaus führte der Angeklagte teilweise sich überschneidende Beziehungen zu mehreren Frauen. Alle weiteren Beziehungen waren hauptsächlich auf die Sexualität ausgelegt. Seit der letzten Beziehung zu der Geschädigten I, welche Ende 0000/Anfang 0000 endete, hatte der Angeklagte keine weiteren Beziehungen zu Frauen mehr. 5. Genuss- und Rauschmittelkonsum, Freizeitgestaltung Der Angeklagte raucht seit seinem 00. Lebensjahr, regelmäßig seit seinem 00. Lebensjahr und etwa 30 Zigaretten täglich. Der Alkoholkonsum des Angeklagten ist unauffällig und auch mit Drogen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben keine nennenswerten Erfahrungen gemacht. Mit 00 oder 00 Jahren begann der Angeklagte an Automaten zu spielen. Anfangs war es nur eine Art der Freizeitgestaltung, dann spielte er immer mehr und verspielte so insgesamt 80.000,00 Euro. Der Angeklagte hat aus der Zeit des Glücksspiels an Automaten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch etwa 40.00,00 Euro Schulden bei der T. Sein Spielverhalten nahm in den letzten Jahren jedoch stark ab; er verspielte monatlich nur noch etwa 50,00 Euro. Am 00.00.0000, d.h. zwei Tage vor seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren, spielte der Angeklagte letztmalig an Automaten. Seine sonstige Freizeit verbrachte der Angeklagte zudem seit 0000 mit dem Betreiben von Kraftsport (Bodybuilding). Auch spielte er für längerer Zeit die Bassgitarre in einer Heavy Metal Band. 5. Vorstrafen, Untersuchungshaft Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde er am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C. Dort ist ihm, nachdem die Anklagevorwürfe zu Beginn der Hauptverhandlung unter den Mitgefangenen bekannt wurden, zu seinem eigenen Schutz (Verhinderung von Selbstjustiz anderer Mitgefangener) der Aufenthalt in Gemeinschaft, insbesondere die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, untersagt. II. Feststellungen In der Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Tatvorgeschehen Spätestens seit der Ehe mit I1 in den Jahren 0000 bis 0000 bevorzugte der Angeklagte eine sexuelle Stimulation seines Genitals auf der Hand. Bei der Selbstbefriedigung legte er sich mit einer Unterhose bekleidet auf die eigene Hand und rieb sich, ohne sich an das unbekleidete Genital zu fassen. In partnerschaftlicher Sexualität legte er sich in derselben Form auf die Hand der Frau, hierbei wünschte er keine Bewegung der Partnerin. Anfangs war der Grund für diese Vorliebe, dass er mit dieser Sexualpraktik am leichtesten zum Orgasmus gelangte. Als der Angeklagte später, ungefähr ab dem Jahr 0000, zunehmend unter Erektionsstörungen litt, war diese Technik der Weg, auf dem er auch ohne Erektion zum Orgasmus gelangte. Er bevorzugte die Sexualpraktik schließlich auch in der Zeit von 0000 bis 0000, in der er gegen die Erektionsstörungen ärztlich verordnete Potenzmittel einnahm, weil diese ihm zwar zur Erektion verhalfen, er unter ihrer Einnahme aber nicht zum Orgasmus kam. Während der Ehe mit I1 entwickelte der Angeklagte zudem erste sadistische Präferenzen. So fesselte er I1 und simulierte an ihrem Körper mit einem Messer Stich- und Schnittbewegungen, um sich sexuell zu erregen. In späteren Beziehungen setzte er zur Steigerung seiner Lust überdies Injektionsnadeln ein, die er in die Brüste oder Brustwarzen seiner Partnerin stach. Auch ging er seit dem Jahr 0000 dazu über, sexuelle Handlungen an seinen Intimpartnerinnen vorzunehmen, während diese infolge der Einnahme von Schlafmitteln bewusstlos waren; hierbei erregte ihn insbesondere, dass sie ihm in diesem Zustand schutzlos ausgeliefert waren. Zu diesem Zweck hielt der Angeklagte verschiedene Schlafmittel vorrätig, die ihm zur Behandlung von Schlafstörungen ärztlich verschrieben wurden oder die er sich von Bekannten geben ließ. So gab ihm im Jahr 0000 eine Bekannte ein Schlafmittel mit dem Wirkstoff C, im Oktober 0000 ließ er sich zusätzlich von seinem Hausarzt, dem Zeugen Dr. I2, das Schlafmittel A verschreiben. Im Jahre 0000 kam es erstmals dazu, dass der Angeklagte an einer bewusstlosen Frau sexuelle Handlungen vornahm und diese auch dabei filmte. Betroffen war die Zeugin X1, mit der er in der Zeit von Anfang 0000 bis Juli 0000 eine Beziehung geführt hatte, aus der auch der am 00.00.0000 geborene gemeinsame Sohn T hervorgegangen war. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 0000 besuchte der Angeklagte X1 in ihrer Wohnung, Bstraße 00 e in E, um den Dachboden der Wohnung für den Sohn T auszubauen. Er übernachtete für einige Tage bei der Zeugin und brachte ihr während dieser Zeit bei mehreren Gelegenheiten ohne ihr Wissen ein Schlafmittel bei, das er heimlich in einem Getränk aufgelöst hatte und das sie mit dem Getränk zu sich nahm. Danach führte er jeweils, nachdem X1 – wie von ihm beabsichtigt – das Bewusstsein verloren hatte, mit einem Messer Stich- und Schnittbewegungen an ihren Brustwarzen und den Brüsten aus, wobei er auch ein Abschneiden der Brüste simulierte. Einmal stach er eine Injektionsnadel in die Brustwarze der Zeugin, ein anderes Mal durchstach er mit einer Nadel beide Brustwarzen der Zeugin. Bei einer Gelegenheit äußerte der Angeklagte, während er abwechselnd die Brüste der Zeugin knetete und mit einem Messer an den Brustwarzen manipulierte: &bdquo;Ja, ihr Kleinen, ihr gehört zu mir.“ Im Anschluss zog er mit den Worten &bdquo;Da stecke ich gleich meinen Pimmel rein“ die Lippen der Zeugin auseinander und führte sein erigiertes Glied in den Mund der Zeugin ein. Während er den Oralverkehr ausführte, äußerte er u.a.: &bdquo;Lass den schön drinnen, du kannst das eh nicht ändern.“ Bei einer weiteren Gelegenheit führte der Angeklagte wiederum den Oralverkehr an der Zeugin aus und äußerte, während er ihre Brüste knetete: &bdquo;Ich könnte die zerquetschen.“ Nach etwa 40 Minuten unterbrach der Angeklagte hierbei seine Handlungen und führte der Zeugin drei weitere Dosen des in einer Flüssigkeit aufgelösten Schlafmittels oral zu. In der Folgezeit manipulierte er wie zuvor an den Brüsten der Zeugin und führte sein erigiertes Glied mehrfach in ihren Mund ein. Die vorgenannten Geschehnisse waren Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 00.00.0000 (Az.: 36 Js 74/19; Fälle 1-6). Die Kammer hat das Verfahren insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 00.00.0000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Identität zwischen angeklagten und festgestellten Taten zweifelhaft erschien. Die Anklage ging von einem Tatzeitraum zwischen 0000 und 0000 aus. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin X1 ereigneten sich die sexuellen Handlungen aber erst im Jahre 0000. Ab diesem Zeitpunkt filmte der Angeklagte, der eine Affinität zum Filmen hatte und umfangreich Alltagsgeschehen aufnahm und Videoaufzeichnungsgeräte teilweise auch benutzte, um seinen Sohn C und dessen Freundinnen zu kontrollieren, die &bdquo;Sex-Spiele“ an Bewusstlosen regelmäßig. So stand in seiner Wohnung ein Camcorder immer auf dem Schrank im Wohnzimmer, mit dem er das Geschehen aus der Totalen aufnahm. Er fertigte aber auch Videoaufzeichnungen in Nahaufnahme mittels der Kamerafunktion seines Handys oder Tablets. Die Aufnahmen speicherte er auf seinem PC, teilweise nach den Namen der Frauen (später auch: Mädchen) und teilweise nach Vorfallszeitpunkten katalogisiert, ab. Teilweise bearbeitete er das Filmmaterial auch, indem er Videos kürzte oder mehrere – aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommene – Videos zu einem Film zusammenschnitt. Auch während der Beziehung mit I3 von Dezember 0000 bis August 0000 nahm der Angeklagte sexuelle Handlungen an dieser vor, während sie bewusstlos war. Unter anderem strich er mit einem Messer über ihren Körper und stach Injektionsnadeln in ihre Brust. Im Unterschied zu X1 nahm die Zeugin I3 das Schlafmittel jedoch freiwillig und in Absprache mit dem Angeklagten und war auch mit der Vornahme sexueller Handlungen in diesem Zustand einverstanden. In der Zeit von Juni 0000 bis Dezember 0000 verübte der Angeklagte an verschiedenen Frauen und Mädchen eine Vielzahl von hier abgeurteilten Sexualstraftaten, die im Wesentlichen dasselbe Muster zeigten. So lernte er über Kontaktbörsen im Internet Frauen kennen und nutzte diese Bekanntschaften, um entweder an den Frauen selbst oder an deren zumeist minderjährigen Töchtern sexuelle Handlungen vorzunehmen; in einem Fall beging er die Tat an der damals drei Jahre alten Enkeltochter seiner Partnerin, in einem weiteren Fall war das Opfer eine – ebenfalls minderjährige – Freundin der Tochter seiner Partnerin. In den jüngsten Fällen nutzte er schließlich die Freundschaften seines Sohnes C zu gleichaltrigen Mädchen aus, um an dessen Freundinnen sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Die Frauen erlebten den Angeklagten regelmäßig als freundlich und zugewandt. Ihren Töchtern und C Freundinnen gegenüber nahm er oft eine Vaterrolle ein, so zeigte er sich aufmerksam und unternahm mit ihnen Ausflüge. Auf diese Weise gewann er das Vertrauen seiner Opfer, die Mädchen brachten ihm dabei teils kindliche Zuneigung entgegen. Die hier abgeurteilten Sexualstraftaten beging der Angeklagte, während die Opfer infolge der Einnahme von Medikamenten bewusstlos waren. Zur Herbeiführung der Bewusstlosigkeit benutzte er neben den o.g. Schlafmitteln die Schlafmittel A und U, das er im Jahr 0000 von einer Bekannten erhielt und welches er sich anschließend ab Ende Februar 0000 von seiner anderen Hausärztin, der Zeugin B, verschreiben ließ, sowie das schlaffördernde Antidepressivum N mit dem Wirkstoff Mirtazapin, das er sich erstmals im Mai 0000 auf Empfehlung I3 wiederum von seinem Hausarzt Dr. I2 verschreiben ließ. Die Arzneimittel brachte er seinen Opfern regelmäßig in der Form bei, dass er die Tabletten eigenhändig heimlich in Getränken wie Kaffee, Fanta oder Milkshakes auflöste und ihnen diese vorsetzte, woraufhin die Geschädigten die Arzneimittel ohne ihr Wissen mit den Getränken zu sich nahmen. Anders verhielt es sich lediglich in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten X2. Hier war es die gesondert Verfolgte X3, die dem Opfer die Medikamente auf der Grundlage eines mit dem Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplans beibrachte; dabei ging sie teilweise so vor wie es der Angeklagte in den übrigen Fällen tat, teilweise verabreichte sie der Geschädigten die Medikamente auch offen, täuschte sie hierbei aber darüber, dass es sich um Schlafmittel handelte. Mit der Herbeiführung der Bewusstlosigkeit der Opfer verfolgte der Angeklagte einen doppelten Zweck. Zum einen wollte er auf diese Weise einen Widerstand gegen die von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen von vornherein ausschließen. Zum anderen erregte ihn wiederum die Tatsache, dass die Geschädigten ihm in diesem Zustand schutzlos ausgeliefert waren. Den Grad der Bewusstlosigkeit prüfte der Angeklagte regelmäßig, indem er beispielsweise einen Arm des Opfers anhob und wieder fallenließ oder ein Augenlid des Opfers hochzog; zeigte dieses auf das Anheben und Fallenlassen des Arms keine Reaktion oder setzte es dem Augenöffnen keinen Widerstand entgegen, wertete er dies zutreffend als Anzeichen dafür, dass die Bewusstlosigkeit ausreichend tief war. Hatte er den Eindruck, die Bewusstlosigkeit sei nicht (mehr) tief genug und die Geschädigte drohe aufzuwachen, brachte er ihr eine weitere Dosis oder mehrere weitere Dosen des Schlafmittels bzw. des schlaffördernden Antidepressivums bei. Hierzu löste er eine Tablette des jeweiligen Medikaments in einem Fläschchen in Wasser auf. Mit diesem Fläschchen begab er sich anschließend zu der Geschädigten, zog dort eine Spritze mit der Medikamentenlösung auf und spritzte diese der Geschädigten in den Mund. Hierbei bestand die Möglichkeit einer Lebensgefahr in Form der Gefahr des Erstickens nach Aspiration der Arzneimittellösung, da eine in einen unnatürlichen Schlafzustand versetzte Person nicht über den gewöhnlicherweise auch bei einem Schlafenden vorhandenen Schluck- oder Würgereflex verfügt. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Er nahm es im Interesse der Vornahme der sexuellen Handlungen billigend in Kauf. Nachdem die Geschädigten, wie von ihm beabsichtigt, das Bewusstsein verloren hatten, schaltete der Angeklagte den bereits vorinstallierten Camcorder bzw. die anderen handgesteuerten Aufnahmegeräte ein und begann das Geschehen und insbesondere die Durchführung seiner sexuellen Handlungen zu filmen. Teilweise benutzte er bei den sexuellen Handlungen zur Steigerung seiner Lust wiederum Messer und Injektionsnadeln. Das Messer hielt er regelmäßig an die Brüste und Schamlippen der Geschädigten und simulierte dort Stich- und Schnittbewegungen, ohne sie dabei zu verletzen. Hierbei stellte er sich vor, den Opfern tatsächlich Stiche und Schnitte beizubringen. Dazu führte er die Klinge bzw. Spitze des Messers zumeist in einem gewissen Abstand über die Haut, der jedoch allenfalls wenige Millimeter betrug. In einigen Fällen berührte er mit dem Messer den Körper des Opfers und drückte Klinge bzw. Spitze u.a. gegen dessen Brüste. In sämtlichen Fällen des Messereinsatzes bestand die abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen, weil sich die Geschädigten trotz ihrer Bewusstlosigkeit teilweise unwillkürlich bewegten. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Er nahm es im Interesse der Vornahme der sexuellen Handlungen billigend in Kauf. Mit den Injektionsnadeln manipulierte er regelmäßig an den Brüsten oder Brustwarzen seiner Opfer. In einigen Fällen drang er mit der Kanülenspritze kaum in die Haut ein, in anderen Fällen stach er die Kanüle bis zum Ansatz oder doch so weit ein, dass sie steckenblieb, wenn er sie losließ. Im Hinblick auf das Durchstechen der Brustwarzen bzw. das Stechen in die Brust mit einer Nadel nahm der Angeklagte eine Verletzung der Geschädigten – wenn auch keine erhebliche – in Kauf, um seine sexuelle Lust zu steigern. Bei den Mädchen führte der Angeklagte sein Glied oder einen Finger nur in den Scheidenvorhof der Geschädigten ein. Anal führte er den Finger hier immer nur wenige Zentimeter ein. Am nächsten Tag verspürten die Geschädigten oftmals Nebenwirkungen der Medikamente wie Müdigkeit, Kopfschmerzen und Übelkeit. Diese Nebenwirkungen erklärte der Angeklagte ihnen gegenüber damit, dass sie die Stadtluft nicht gewohnt seien oder – so im Fall der Erwachsenen – wohl zu viel Alkohol zu sich genommen hätten. 2. Die Taten im Einzelnen Im Einzelnen kam es in den Jahren 0000 bis Ende 0000 zu den folgenden Taten, die Gegenstand des Urteils sind: a) Tatkomplex X aa) Vorgeschichte Im Frühjahr 0000 lernte der Angeklagte über eine Dating Plattform im Internet die Zeugin S kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Ab 0000 bewohnte er mit ihr eine gemeinsame Wohnung in E. Im Laufe dieser Beziehung, die bis zum Oktober 0000 dauerte, knüpfte er über eine Dating Plattform namens &bdquo;C1“ Kontakt zu der Zeugin X4 aus C. Er führte mit ihr für einige Monate eine Beziehung und traf sich mit ihr teilweise in C und teilweise in E. Gegenüber der Zeugin S gab er vor, dass es sich hierbei nur um eine platonische, rein freundschaftliche Beziehung handele. Das Verhältnis mit X4 führte er fort, auch nachdem er im Dezember 0000 die o.g. Beziehung mit I3 eingegangen war. bb) Fall 1 (= Anklagefall 7/ X) Am 00.00.0000 hielt sich die Zeugin X4 zusammen mit ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter X zu einem Besuch mit anschließender Übernachtung in der Wohnung des Angeklagten auf. Der Angeklagte versetzte X im Laufe des Besuchs mittels A oder C in Bewusstlosigkeit. Die Schlafsituation gestaltete sich dergestalt, dass X im Kinderzimmer in einem Bett und X4 bei dem Angeklagten auf einer Matratze im Wohnzimmer schlief. Der Angeklagte begab sich zu X ins Zimmer und nahm an ihr sexuelle Handlungen vor. Der Angeklagte filmte seine Handlungen in der Totalen und in Nahaufnahme mit seinem Mobiltelefon. Das Videomaterial schnitt er später zusammen, so dass Handlungen nicht in chronologischer Reihenfolge zu sehen sind. Der Angeklagte nahm dementsprechend folgende Handlungen in unbekannter Reihenfolge an der Zeugin X vor: Er begab sich zu dem bewusstlosen Kind und testete den Grad der Bewusstlosigkeit, indem er einen Arm X anhob und fallen ließ. Er führte die Hand des Kindes an sein entblößtes Glied und bewegte sie auf und ab. Er schlug überdies die Decke des Kindes zurück und versuchte, dessen Beine zu spreizen. Da ihm dies nicht gelang, führte er erneut die Hand des Kindes an sein entblößtes Glied und bewegte sie abermals auf und ab. Er führte zudem seinen Finger zwischen die Lippen des Kindes. Der Angeklagte entblößte die Brust des Kindes und manipulierte mit der Hand an der Brustwarze. Er versuchte zudem mehrfach vergeblich, das Gesäß des Kindes zu entblößen. Er manipulierte mit der Hand des Kindes an seinem Glied und berührte das Gesäß der Zeugin. b) Tatkomplex O aa) Vorgeschichte Im Sommer 0000 lernte der Angeklagte über die Kontaktbörse &bdquo;C1“ die Zeugin O aus L kennen. Nachdem er zunächst mit der Zeugin über die Internetplattform geschrieben hatte, lud der Angeklagte die Zeugin zu sich nach Hause ein. Der Angeklagte hatte im weiteren Verlauf insgesamt ca. zwei bis drei Monate mit der Zeugin O Kontakt. In diesem Zeitraum kam es zu insgesamt fünf bis sieben Treffen. Diese fanden vorrangig in der Wohnung des Angeklagten als auch in der Wohnung der Zeugin statt. Daneben machte der Angeklagte mit der Zeugin auch einen Tagesausflug nach A, um dort Bekannte der Zeugin O zu besuchen, und man besuchte gemeinsam das Kanalfest in E. Auf dem Kanalfest in E kaufte die Zeugin einen Ring. bb) Fall 2 (= Anklagefall 8/ O) Bei einem Übernachtungsbesuch der Zeugin bei dem Angeklagten in E, möglicherweise am vorletzten Wochenende im August 0000, sedierte der Angeklagte die Zeugin mit A bzw. C. Im Anschluss lag die Zeugin bewusstlos im Bett des Angeklagten. Der Angeklagte filmte das folgende Geschehen in unbekannter Reihenfolge: Er legte zweimal sein Glied in die Hand der Zeugin und bewegte sie auf und ab. Der Angeklagte spreizte überdies die Gesäßhälften der auf dem Bauch liegenden Zeugin und führte einen Finger in ihren Anus und ihre Scheide ein. Er filmte dies zusätzlich in Nahaufnahme. Er massierte die Brust der auf dem Rücken liegenden Zeugin und zog mit seinen Zähnen an einer ihrer Brustwarzen. Er massierte den Genitalbereich der Zeugin, zog für Nahaufnahmen die Schamlippen auseinander und drang sodann mit dem Finger in die Scheide der Zeugin ein. Er stach überdies mit einer Injektionsnadel in die Brust der Zeugin. Am nächsten Morgen fragte die Zeugin O den Angeklagten, ob er sie gefilmt habe, weil sie merkwürdige Blitzlichter wahrgenommen habe. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass es sich dabei nur um das Handylicht bzw. das Display des Handys gehandelt habe. c) Tatkomplex X2 aa) Vorgeschichte Ende des Jahres 0000 lernte der Angeklagte die gesondert Verfolgte X3 aus B abermals über eine Dating-Plattform im Internet kennen. Der Angeklagte und X3 trafen sich ein bis zwei Mal alleine, um sich näher kennenzulernen. Im Rahmen eines dieser Treffen kam es dazu, dass der Angeklagte ihr im Rahmen sexueller Handlungen einvernehmlich Nadeln in die Brustwarzen stach. Der Angeklagte merkte jedoch schnell, dass er sich von X3 sexuell nicht angezogen fühlte, weshalb er ihr gegenüber den Wunsch äußerte, dass er gerne an einer betäubten, jungen Frau sexuelle Handlungen vornehmen – insbesondere diese anfassen – würde. Gemeinsam mit X3 fasste er auf seine Initiative hin den Plan, ihre am 00.00.0000 geborene Tochter X2 durch Beibringen von Schlafmitteln in Bewusstlosigkeit zu versetzen und sodann an dieser sexuelle Handlungen vorzunehmen. Hierbei war zwischen dem Angeklagten und X3 vereinbart, dass diese das jeweilige Medikament entweder heimlich der Zeugin X2 oder unter Ausnutzung ihrer Vertrauensstellung durch Vorspiegelung einer anderen Wirkung des Medikaments verabreicht. Auf der Grundlage dieses Plans kam es zu folgenden Taten: bb) Fall 3 (= Anklagefall 9/ X2) An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 0000 hielt sich die Zeugin X2 zusammen mit ihrer Mutter in der Wohnung des Angeklagten auf. Noch bevor X3 mit ihrer Tochter bei dem Angeklagten angekommen waren, stellte dieser die im Schlafzimmer aufgestellte Webcam an, um das weitere Geschehen in diesem Zimmer zu filmen. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend löste X3 heimlich drei Tabletten A in einem Kaffeegetränk auf und veranlasste ihre Tochter, dieses zu sich zu nehmen, ohne dass diese von dem Medikament in ihrem Getränk Kenntnis hatte. X2 übergab sich aufgrund der Nebenwirkungen des Medikaments anschließend im Wohnzimmer des Angeklagten. X3 verbrachte ihre Tochter daraufhin in das Schlafzimmer des Angeklagten, damit sich diese dort schlafen legen konnte. Hier entkleidete die Mutter ihre Tochter und gab ihr aufgrund des Erbrechens durch die Zeugin X2 in stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten weitere A-Tabletten, indem sie vorgab, dass es sich um ein Mittel gegen Schwindel oder Unwohlsein handele. X2 glaubte ihrer Mutter und nahm die Tabletten zu sich. Nachdem sie – dem vorgefassten Plan entsprechend – in Bewusstlosigkeit verfallen war und im Bett lag, zog X3 ihr die Decke weg und drehte sie auf den Rücken. Sie streichelte die Brüste der Zeugin und spreizte deren Beine. Sodann begab sich der Angeklagte – lediglich mit einem T-Shirt bekleidet – zu den beiden Frauen. Hierbei filmte er das anschließende Geschehene zusätzlich mit einem Handy und machte insbesondere Nahaufnahmen vom Intimbereich der Geschädigten. Er knetete zudem die Brüste der bewusstlosen Zeugin, während X3 deren Slip herunterzog. Der Angeklagte kniete sich sodann zwischen die Beine der Zeugin, leckte an deren nackter Scheide und manipulierte mit den Händen an dieser. Sodann legte er sein Glied in die Hand der Zeugin und bewegte sie auf und ab und saugte an ihrer Brust. Während dieses Geschehens tätigte der Angeklagte gegenüber X3 die Äußerung &bdquo;Das ist normal“ und bezog sich dabei auf die Wirkung des Medikaments bei der Zeugin X2. Als die Zeugin im Anschluss an die Taten aus der Bewusstlosigkeit erwachte, übergab sie sich erneut, worauf ihr X3 einen Eimer vorhielt. cc) Fall 4 (= Anklagefall 10/ X2) Am 00.00.0000 kam es zu einem weiteren Besuch der X3 und der Zeugin X2 bei dem Angeklagten. Bereits auf der Hinfahrt nach E verabreichte X3 ihrer Tochter entsprechend dem mit dem Angeklagten gefassten Tatplan zwei in ein Getränk aufgelöste A-Tabletten. Das Getränk nahm X2 zu sich, ohne dass sie von dem Medikament in ihrem Getränk Kenntnis hatte. Kurz nach der Ankunft bei dem Angeklagten übergab sich die Zeugin aufgrund des Medikaments abermals. Nach dem Erbrechen gab X3 ihrer Tochter in stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten weitere zwei Tabletten A unter dem Vorwand, dass die Einnahme der Tabletten ihre Kreislaufprobleme beseitigen würden. X2 glaubte ihrer Mutter auch hier und nahm die Tabletten zu sich. Anschließend verbrachte X3 ihre Tochter ins Bett. Daraufhin verließ sie das Zimmer und ließ den Angeklagten mit der Zeugin X2 allein. Anschließend begann der Angeklagte das folgende Geschehen mit einer Handykamera zu filmen: Während die Zeugin X2 bewusstlos im Bett lag, zog der Angeklagte – lediglich mit einem T-Shirt bekleidet – die Decke der Zeugin beiseite und nahm ihr die Brille ab. Nach Ablauf einer halben Stunde, in der das Licht gelöscht war, schaltete der Angeklagte das Licht wieder ein, legte sich nackt hinter die Zeugin und onanierte. Nachdem er zwischenzeitlich das Zimmer verlassen hatte – weil sich die Zeugin unvermittelt bewegt hatte – kehrte er zurück und steckte einen Finger zwischen die Lippen der Zeugin. Sodann kniff er in die nackten Brüste der Zeugin und legte sein Glied in die Hand der Zeugin und bewegte sie auf und ab. d) Tatkomplex I4 und N aa) Vorgeschichte Im Jahre 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin I über eine Internetseite auf G kennen. Der Angeklagte führte eine On-Off-Beziehung zu der Zeugin I und hatte in diesem Zusammenhang und auch nach dem Ende der Beziehung Kontakt zu der am 00.00.0000 geborenen Tochter I4. Nach ca. einem halben Jahr erfolgte die erste Trennung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, wobei der Kontakt weiterhin fortbestand und nur zu Zeiten, an denen die Zeugin eine andere Beziehung führte, einschlief. Trotz dieser zeitweisen Trennungen zwischen der Zeugin I und dem Angeklagten, bestand zwischen den beiden bis zur Inhaftierung freundschaftlicher, aber auch teilweise sexueller Kontakt. Letztmalig kam es zwischen den beiden im Januar 0000 zu einem Besuch des Angeklagten bei der Zeugin. Die Geschädigten I, I4 besuchten ihn teils alleine, teils gemeinsam in seiner Wohnung in E und übernachteten dort auch. I4 übernachtete insbesondere dann alleine beim Angeklagten, wenn sie ihre Freundin M in I besuchte und der Angeklagte ihr anbot sie dort hinzufahren bzw. abzuholen. Im Rahmen der Besuche durch die I und I4 kaufte der Angeklagte regelmäßig Essen bei N, wobei er die Getränke oder Milkshakes der Geschädigten mit Schlaf-/Beruhigungsmittel und/oder Antidepressiva versetzte. Infolge der Sedierung verspürten die Zeuginnen regelmäßig noch an den Folgetagen Müdigkeit, Übelkeit und/oder Schwindel. Bei I Die Beziehung mit I überforderte den Angeklagten insbesondere in sexueller Hinsicht. Durch die Beziehung mit der Zeugin I nahm der Angeklagte das erste Mal seit seinen Erektionsproblemen Potenzmittel. I hatte eigene Wünsche und Vorlieben, welche dem Angeklagten nicht gefielen, er dennoch umsetzen sollte und teilweise auch umgesetzt hat. Gleichzeitig lehnte es die Zeugin I ausdrücklich ab, dass der Angeklagte Messer oder Nadeln im Sexualbereich benutzen durfte. Dadurch hatte der Angeklagte das Gefühl, dass er nur dann seinen Willen bekommen könnte und sein Sexualleben nach den eigenen Vorstellungen ausüben könnte, wenn er sie betäubt. bb) Fall 5 (= Anklagefall 11/ I4) An einem nicht näher feststellbaren Übernachtungsbesuch im Jahre 0000 spätestens jedoch am 00.00.0000 sedierte er die damals 10-jährige I4 mittels Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin und filmte wie das Mädchen in der Zeit ab etwa 21.00 Uhr bewusstlos im Bett in der Wohnung des Angeklagten lag. Der Angeklagte drehte das Kind so, dass er ihre Hand ergreifen konnte. Sodann lutschte er an der Hand und den Fingern des Kindes und versuchte, die Hand zu seinem Penis zu ziehen. Als I4 ihre Hand wegzog, ließ er kurzzeitig von ihr ab. Einige Zeit später leckte er abermals an der Hand des Kindes und legte schließlich seinen Penis in die Hand der Zeugin. Er masturbierte mit der Hand des Kindes und leckte an dieser. cc) Fall 6 (= Anklagefall 12/ I4) Am 00.00.0000 sedierte er I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlafmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin und filmte die auf dem Bett liegende I4 in der Zeit ab ca. 22:33 Uhr bis 00:52 Uhr in mehreren Videos mit Unterbrechungen, während er dessen Schlafanzughose herunterzog, das Gesäß entblößte und die Gesäßhälften mehrfach auseinanderzog und sein Gesicht zwischen diesen vergrub. Da I4 Bewegungen erkennen ließ, ließ der Angeklagte zunächst von ihr ab. Nach einiger Zeit – das Kind war zwischenzeitlich regungslos – kniete er sich über das weiterhin auf dem Bauch liegende Kind. Er führte sein erigiertes Glied an den Anus des Kindes und drückte es gegen diesen. Es gelang ihm dabei mangels ausreichender Erektion nicht, in den Anus des Kindes einzudringen. Der Angeklagte legte stattdessen sein Glied in die Hand des Kindes und masturbierte mit dieser. Im Anschluss begab er sich zu der im Wohnzimmer auf dem Sofa liegenden Zeugin I, entkleidete ihren Oberkörper und knetete ihre Brüste. Die Zeugin I erwachte hierdurch. dd) Fall 7 (= Anklagefall 13/I4) Am 00.00.0000 um etwa 20:30 Uhr bis 21:30 Uhr filmte der Angeklagte in mehreren Videos mit Unterbrechungen die abermals von dem Angeklagten mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlafmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin sedierte I4 im Bett im Kinderzimmer bei dem Angeklagten. Der Angeklagte ergriff ihre Hand und führte diese an seinen Penis und seine Hoden. Sodann onanierte er mit der Hand des Kindes. Anschließend entblößte er das Gesäß des auf dem Bauch liegenden Kindes und kniete sich über sie. Er führte sein Glied zwischen die Gesäßhälften des Kindes an den Anus und drückte gegen diesen. Es gelang ihm mangels ausreichender Erektion nicht, in den Anus einzudringen. ee) Fall 8 (= Anklagefall 14/ I4) Bei einem Besuch des Angeklagten am 00.00.0000 in der Wohnung der I in H sedierte der Angeklagte die ebenfalls in der Wohnung lebende I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlafmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin. Nachdem I4 in einen unnatürlichen Schlafzustand verfallen war, ging der Angeklagte ab ca. 21:38 Uhr bis 23:23 Uhr zu der im Bett liegenden I4. Er filmte wie er die Unterhose Kindes ein Stück herunterzog und die nackte Scheide streichelte. ff) Fall 9 (= Anklagefall 15/ I4) Bei einem weiteren Besuch des Angeklagten am 00.00.0000 in der Wohnung der Zeugin I in H sedierte der Angeklagte I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlafmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin. Ab etwa 22:15 Uhr bis 23:29 Uhr filmte der Angeklagte die im Bett liegende I4, während er ihr Nachthemd hochzog und oberhalb der Unterhose an ihrer Scheide manipulierte. gg) Fall 10 (= Anklagefall 16/ N) Am 00.00.0000 übernachtete eine Freundin der I4, die am 00.00.0000 geborene, mithin 9-jährige N zusammen mit I4 in der Wohnung des Angeklagten. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt sedierte der Angeklagte die Mädchen mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin. Als die Mädchen, nachdem der jeweilige Wirkstoff seine Wirkung entfaltet hat, in getrennten Betten sediert da lagen, filmte der Angeklagte mittels unterschiedlicher Aufnahmegeräte das nachfolgende Geschehen. Da es sich um einen Zusammenschnitt mehrerer Sequenzen handelt, ist die Reihenfolge der einzelnen Handlungen nicht näher feststellbar. Der Angeklagte zog jedenfalls das Schlafanzugoberteil Ns nach oben, die kurze Schlafanzughose nebst Unterhose am Beinausschnitt zur Seite und spreizte die Beine des Kindes. Mit den Fingerkuppen berührte er Ns Scheide und leckte an dieser. Als das Kind zuckte, ließ der Angeklagte zunächst von ihr ab. Kurze Zeit später kniete sich der Angeklagte auf das Bett und onanierte mit der Hand des Kindes, während er dessen Scheide mit der Hand berührte. Sodann kniete er sich über das Kind, um sein Glied in ihren Mund einzuführen. Als N zuckte, wich er zunächst zurück. Nach etwa einer Minute Wartezeit beugte sich der Angeklagte über das Kind und manipulierte kurzzeitig mit seinem Glied an den Lippen des Kindes. Als sich N von dem Angeklagten abgewandt auf die Seite drehte, knetete er die Gesäßhälften des Kindes und zog diese auseinander. Das Geschehen filmte der Angeklagte zeitgleich aus verschiedenen Perspektiven. hh) Fall 11 (= Anklagefall 17/ I4) Am 00.00.0000 zu einer nicht näher feststellbaren Uhrzeit sedierte der Angeklagte I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlafmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin und filmte die auf dem Bett liegende I4. Der Angeklagte leckte an der Hand des Kindes und führte mit dieser onanierende Bewegungen an seinem Glied aus. Er entblößte überdies die Brüste und die Scheide des Kindes. Er leckte mit mehrfachen Unterbrechungen an der nackten Scheide des Kindes und manipulierte mit dem Finger an dieser. Der Angeklagte kniete sich an das Kopfende und zog mit dem Finger die Unterlippe des Kindes herunter. Anschließend beugte er sich über das Kind und führte sein Glied mit der Hand zwischen die Lippen in dessen Mundraum. Es gelang ihm dabei nicht, in den tieferen Mundraum einzudringen. Im Anschluss küsste er I4 mehrfach auf den Mund. Als sich das Kind bewegte, entfernte sich der Angeklagte zunächst, setzte seine Handlungen jedoch nach kurzer Zeit insoweit fort, als er mit der Hand des Kindes an seinem Glied manipulierte. Schließlich zog er die Gesäßhälften des Kindes auseinander und roch an ihrem Intimbereich. ii) Fall 12 (= Anklagefall18/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 um ca. 00:17 Uhr hielt sich die inzwischen 11 Jahre alte I4 in der Wohnung des Angeklagten auf und übernachtete im Bett in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte hatte I4 zuvor mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, und/oder Mirtazapin sediert. Der Angeklagte setzte sich mit entblößtem Unterleib auf die Bettkante und onanierte neben I4. Sodann nahm er die Hand des Kindes und führte mit dieser onanierende Bewegungen an seinem Glied aus. Dieses Geschehen filmte er zusätzlich zu der stationären Videoaufnahme in Nahaufnahme mit seinem Mobiltelefon. Als das Kind aus der Bewusstlosigkeit zu erwachen drohte, injizierte er mit einer Spritze eine weitere Dosis eines der oben genannten Mittel ihren Mund. Als das Kind einige Minuten später infolge der Nachdosierung gänzlich narkotisiert war, beendete er die Bildaufzeichnung. jj) Fall 13 (= Anklagefall 18/I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 um ca. 21:30 Uhr sedierte der Angeklagte I4 abermals mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf/- bzw. Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam und/oder Mirtazapin. Er filmte das auf der Matratze im Wohnzimmer liegende Mädchen ab etwa 21:30 Uhr. Nachdem der Angeklagte sich durch mehrfache Überprüfung versichert hatte, dass I4 ausreichend betäubt war, rieb er sein Glied an ihrer rechten Hand und entblößte sodann das Mädchen. Er führte mit I4 Hand onanierende Bewegungen aus. Sodann leckte er an der Scheide und der Brust des Kindes. Der Angeklagte legte sich entkleidet neben das Kind und führte ihre Hand an sein Glied. Während die Hand I4 an seinem Glied lag, manipulierte er mit seiner Hand an der Scheide des Kindes und leckte an ihrer Brust. Nachdem er zwischenzeitlich – zusätzlich zu der stationären Videoaufnahme – mit einem Tablet Nahaufnahmen der Scheide des Kindes gefertigt hatte, kniete er sich zwischen die Beine des Kindes und führte sein Glied in den Scheidenvorhof des Kindes. Sein Versuch, tiefer in die Scheide einzudringen, misslang. Als das Kind zu erwachen drohte, ließ er zunächst von ihr ab. kk) Fall 14 (= Anklagefall 19/ I4; I) Am 00.00.0000 hielten sich I4 und ihre Mutter I in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Zeuginnen abermals mittels in Getränke aufgelöster der Schlaf-/Beruhigungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sedierte, lag I4 bewusstlos auf dem Bett im Kinderzimmer und I bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer. Der Angeklagte filmte daraufhin in der Zeit von ca. 23:20 Uhr bis 23:50 Uhr das folgende Geschehen: Nachdem der Angeklagte das bewusstlose Kind gefilmt und beobachtet hatte, begab er sich zu der Zeugin I und knetete deren nackte Brüste. Sodann nahm er eine Kanüle und stach diese mehrfach in die linke Brust der Zeugin. Anschließend begab er sich in das Kinderzimmer und führte mit der Hand I4 onanierende Bewegungen an seinem Glied aus und fasste an ihre Brust. Nach einiger Zeit begab er sich wiederum zu der Zeugin I und rieb die Spitze seines Penis an den Lippen der mit geöffnetem Mund schnarchenden Zeugin. Anfang Juli 0000 lernte der Angeklagte die Zeugin E ebenfalls über eine Dating-Plattform namens &bdquo;U“ im Internet kennen. Am Beginn ihrer Beziehung schrieben der Angeklagte und die Zeugin E nur über das Internet. Ab August 0000 bis Ende März 0000 – also während der Zeit, in der der Angeklagte eine Vielzahl von Taten zu Lasten von I4 und I verübt hatte - kam es zu einer Beziehung, welche ca. 10 Treffen der Zeugin E bei dem Angeklagten in E und ein Treffen des Angeklagten bei der Zeugin umfasste. Hierbei hielt der Angeklagte die Beziehung oberflächlich, obwohl sich die Zeugin E mehr von der Beziehung versprach. Ab November 0000 bis Februar 0000 war die Zeugin E wieder mit ihrem damaligen Freund zusammen, sodass die Treffen mit dem Angeklagten in diesem Zeitraum heimlich stattgefunden haben. Auch im Rahmen dieser Beziehung kam es dazu, dass der Angeklagte Nadeln in die Brust der Zeugin stach. Dies geschah im Einverständnis mit der Zeugin E, weil sie ihm gefallen wollte. Es kam auch zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, wobei der Angeklagte diesbezüglich meinte, dass ihn &bdquo;normaler“ Geschlechtsverkehr mit der Zeugin nicht befriedigen würde. Die Zeugin E wusste zudem, dass der Angeklagte sich ebenfalls mit der Zeugin I traf, wobei der Angeklagte die Zeugin I aufgrund ihrer Herkunft gegenüber der Zeugin E nur als &bdquo;D“ bezeichnete. ll) Fall 15 (= Anklagefall 20/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 hielt sich das mittlerweile 12-jährige Kind I4 abermals in der Wohnung des Angeklagten auf. Der Angeklagte sedierte die Zeugin I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf/-Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin und filmte das Geschehen in der Zeit von 21:15 Uhr bis 00:42 Uhr in mehreren Videos mit Unterbrechungen: Zunächst liegt I4 in Tageskleidung auf dem Sofa. Nachdem der Angeklagte sich versichert hatte, dass I4 keine Reaktion mehr zeigte und insbesondere ihre Vitalfunktionen überprüfte, zog er ihre Hose herunter und manipulierte mit der Hand in ihrem Intimbereich. Als I4 daraufhin unterbewusst ihre Hose wieder hochzog, holte der Angeklagte eine Spritze und ein Fläschchen. In diesem Fläschchen hatte der Angeklagte zuvor eine Betäubungsmitteltablette in unbekannter Dosierung, jedenfalls mit einem der oben genannten Wirkstoffe, aufgelöst. Diese von ihm hergestellte Lösung füllte er in die Spritze und spritzte diese in mehreren Einzeldosen in den Mund des Kindes. Sodann zog er erneut ihre Hose herunter. Nachdem er die Hose des Kindes ausgezogen hatte, brachte er das Kind auf eine Matratze im Kinderzimmer, zog ihr T-Shirt hoch und ihre Unterhose herunter. Anschließend filmte er mit einer Kamera in der Hand, wie er die Brüste des Kindes knetete. Nachdem er die Kamera weggelegt hatte, fasste er mit einer Hand an die Brüste des Kindes, während er mit der anderen Hand an ihrer Scheide manipulierte. mm) Fall 16 (= Anklagefall 21/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 befand sich I4 wiederum aufgrund einer Betäubung mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin durch den Angeklagten bewusstlos auf dem Bett im Kinderzimmer/Schlafzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte filmte ab 00:06 Uhr des 00.00.0000 wie er die Brüste der I4 knetete, wovon er zusätzlich zu der Aufnahme in der Totalen Nahaufnahmen mit seinem Mobiltelefon fertigte. Ebenfalls fertigte er Nahaufnahmen des Intimbereichs des Mädchens, während er ihre Unterhose beiseite zog und die Schamlippen spreizte. Sodann legte er die Hand des Mädchens auf der Matratze zurecht, legte sich mit seinem Glied auf diese und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Als sich das Kind bewegte, brach er die Handlungen ab. nn) Fall 17 (= Anklagefall 22/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 übernachtete I4 abermals in der Wohnung des Angeklagten. Nachdem er das Mädchen ausreichend mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sediert hatte, filmte der Angeklagte in der Zeit von ca. 20:30 Uhr bis ca. 01:40 Uhr in mehreren Videos und mit Unterbrechungen das folgende Geschehen: Zunächst filmte der Angeklagte die entblößte Scheide und den Anus des bewusstlosen Kindes, während er Schamlippen und Gesäßhälften mit der Hand auseinanderzog. Der Angeklagte masturbierte überdies mit der Hand des Kindes, indem er sich auf diese legte. Der Angeklagte spreizte die Beine des Mädchens und leckte an ihrer Scheide. Sodann kniete er sich zwischen ihre Beine und führte sein Glied zum Scheidenvorhof der Zeugin. Er legte sich auf das Kind und drückte seinen Unterleib vor, um vollständig in die Scheide einzudringen, was ihm indes mangels ausreichender Erektion nicht gelang. Der Angeklagte holte im Anschluss ein großes Küchenmesser und manipulierte mit diesem dergestalt an Schamlippen und Brüsten des Kindes, dass er ein Abschneiden simulierte. Verletzungen fügte er dem Kind dabei nicht zu. Der Angeklagte spreizte wiederum Beine und Schamlippen des Kindes und leckte an der Scheide. Sodann nahm er abermals das Küchenmesser und führte Schneidebewegungen an Brüsten und Scheide des Kindes aus, ohne Verletzungen herbeizuführen. oo) Fall 18 (= Anklagefall 23/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 um etwa 20:51 Uhr bis 01:01 Uhr filmte der Angeklagte wiederum in mehreren Videos und mit zeitlichen Unterbrechungen die infolge einer Sedierung mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin durch den Angeklagten bewusstlos auf der Matratze liegende I4. Er öffnete die Lippen des Kindes, führte seine Zunge in den Mund ein und küsste sie. Er zog ihre Schlafkleidung hoch und drückte ihre Brust und knetete diese. Zudem führte er die Hand des Kindes in deren Unterhose an ihre Scheide und filmte dies. Er brachte I4 in das Bett im Kinderzimmer, legte seinen Kopf auf die Oberschenkel des Kindes und leckte an ihrer Scheide, während er zugleich ihre Brust knetete. Er masturbierte zudem mit der Hand des Kindes an seinem Glied. Der Angeklagte beugte sich über das Kind und versuchte, seinen Penis in ihren Mund einzuführen. Dies misslang, weil das Kind den Kopf von ihm wegbewegte. Er spreizte abermals die Schamlippen des Kindes und streichelte Brust und Scheide und leckte an dieser. Er masturbierte zudem mit der Hand des Kindes. Als I4 mit den Beinen strampelte, ließ er von ihr ab und warf eine Decke über sie. Er überprüfte die Sedierung von I4, indem er ein Augenlid des Kindes über einige Sekunden hochzog. I4 zeigte hierbei keinerlei Reaktion mehr. Anschließend masturbierte er abermals mit der Hand des Kindes. pp) Fall 19 (= Anklagefall 24/ I4) Am 00.00.0000 ab ca. 22:00 Uhr lag I4 abermals vom Angeklagten mittels eines in einem Getränk aufgelösten Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sediert auf der Matratze im Wohnzimmer. Der Angeklagte filmte nachfolgend das folgende Geschehen: Der Angeklagte testete durch Berührungen zunächst die Reaktion des Kindes, welches sich daraufhin bewegte. Nachdem er einige Minuten die Wirkung des von ihm verabreichten Schlafmittels abgewartet hatte, begab er sich abermals zu dem Kind und drehte es aus seitlicher Lage auf den Rücken. Als I4 sich abermals bewegte, ließ er noch einmal von ihr ab, breitete eine Decke über sie und prüfte in der Folgezeit mehrfach ihre Reaktion. Als er eine hinreichende Betäubung des Kindes feststellen konnte, positionierte er ihre Hand auf der Matratze, legte sich mit seinem Glied auf die Hand und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen auf der Hand aus. Er knetete überdies die Brüste des auf dem Rücken liegenden Kindes. Er zog ihre Unterhose herunter, spreizte ihre Schamlippen und manipulierte mit dem Finger an der Klitoris. Er legte sich auf die Beine des Kindes, knetete ihre Brüste und leckte an ihrer Scheide. qq) Fall 20 (= Anklagefall 25/ I4) Am 00.00.0000 ab 20:46 Uhr lag I4 ebenfalls durch Verabreichung eines Betäubungsmittels und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin bewusstlos mit hochgezogenem T-Shirt in Rückenlage auf der Matratze im Wohnzimmer. Der Angeklagte filmte wie er die Brüste und Brustwarzen des Mädchens knetete und wie er mit dem Finger über ihre Schamlippen strich. Er berührte überdies eine Brustwarze von I4 mit seiner Penisspitze. In der Folgezeit leckte er an ihrer nackten Scheide und manipulierte mit der Hand an dieser. Nachdem er mit I4 Hand an seinem Penis onanierende Bewegungen ausgeführt hatte, beugte er sich über das Kind und berührte mit seinem Penis die nackte Scheide im Bereich der Klitoris, wovon er ebenfalls Nahaufnahmen fertigte. rr) Fall 21 (= Anklagefall 26/ I4) Nachdem der Angeklagte I4 mittels der Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin am 00.00.0000 ausreichend sediert hatte, filmte der Angeklagte in der Zeit von 20:41 Uhr bis ca. 23:18 Uhr in mehreren Videos mit zeitlichen Unterbrechungen das folgende Geschehen: Er knetete die Brüste des bewusstlos auf der Matratze liegenden Kindes und drückte ihre Brustwarzen zusammen. Er spreizte ihre Schamlippen und manipulierte mit dem Finger an I4 Scheide. Dabei drang er mit seinem Zeigefinger in die Scheide des Kindes ein. Er legte sich überdies mit seinem Glied auf die zuvor auf der Matratze drapierte Hand des Kindes und führte auf dieser mehrere Minuten lang geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. ss) Fall 22 (=Anklagefall 27/ I4) Am 00.00.0000 verabreichte der Angeklagte I4 abermals Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin und filmte im Anschluss ab etwa 23:00 Uhr wie I4 bewusstlos und mit entblößtem Gesäß auf der Seite auf der Matratze im Wohnzimmer lag. Der Angeklagte spreizte ihre Pobacken und manipulierte mit seinem Finger am Anus des Kindes. Er drang überdies mindestens zwei Mal mit dem Zeigefinger in den Anus des Kindes ein und bewegte dabei seinen Finger hin und her. Hiervon fertigte er zwei Videos in Nahaufnahme. tt) Fall 23 (= Anklagefall 28/ I4) Nachdem der Angeklagte I4 abermals mittels Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sediert hatte, filmte er am 00.00.0000 in der Zeit von 17:34 Uhr bis 21:56 Uhr in mehreren Videos mit zeitlichen Unterbrechungen das folgende Geschehen: I4 lag lediglich mit einem T-Shirt und einer heruntergezogenen Unterhose bekleidet auf der Matratze im Wohnzimmer auf dem Bauch, während ihre Hände überkreuzt auf ihrem Rücken lagen. Das Kind war dabei so stark sediert, dass keinerlei Regung und nur noch eine flache Atmung erkennbar waren. Der Angeklagte knetete das Gesäß des Kindes, spreizte die Gesäßhälften und manipulierte am After des Kindes. Er ließ kurzzeitig von I4 ab, um Babyöl in eine Verschlusskappe zu schütten und diese neben sich bereit zu stellen. In der Folgezeit ölte er mehrfach über insgesamt mehrere Minuten den Anus des Kindes sorgfältig und mit einer großen Menge des bereit gestellten Babyöls ein. Er fesselte zudem die Arme des Mädchens mit ebenfalls bereitgelegtem Geschenkband. Sodann manipulierte er an seinem Glied, um eine ausreichende Erektion herbeizuführen. Er führte in der Folgezeit mehrfach sein Glied mit der Hand an den Anus des Kindes und drückte sodann seinen Unterkörper nach vorn. Er führte jeweils geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Ob es ihm gelang, in den eingeölten Anus des Kindes einzudringen, ist nicht feststellbar. uu) Fall 24 (= Anklagefall 29/ I4) Nachdem der Angeklagte I4 abermals mittels Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sediert hatte, filmte er am 00.00.0000 gegen 22:50 Uhr wie I4 bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten lag, während sie nur mit einem hochgezogenen T-Shirt bekleidet war. Der Angeklagte kniete sich zwischen die gespreizten Beine des entkleideten Kindes, führte seinen Penis mit der Hand in deren Scheidenvorhof und drang sodann mit seinem erigierten Glied den Scheidenvorhof ein, was er in Nahaufnahme filmte. Sodann stieß er mehrfach zu, bevor er sein Glied wieder aus dem Scheidenvorhof des Kindes zog. Er drang sodann mit seinem Daumen in die Scheide des Kindes ein und leckte an dieser. Schließlich legte er sich mit seinem Glied auf die Hand des Kindes und führte auf dieser minutenlang dem Geschlechtsverkehr ähnliche Bewegungen aus. vv) Fall 25 (= Anklagefälle 30 und 47 / I4 und ) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 betäubte der Angeklagte die Zeuginnen I4 und I mittels in Getränke aufgelöster Betäubungsmittel und /oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. In der Zeit zwischen 22:42 Uhr und ca. 0:00 Uhr filmte der Angeklagte das folgende Geschehen: Der Angeklagte manipulierte mit der Hand an den Brüsten und der Scheide der im Wohnzimmer liegenden und bewusstlosen Zeugin I. Anschließend begab er sich in das Kinderzimmer zu der bewusstlosen, mittlerweile 13-jährigen I4 und nutzte ihre Hand, um mit dieser zu onanieren. ww) Fall 26 (= Anklagefall 31/ I4) Am Morgen des 00.00.0000 filmte der Angeklagte ab 9:25 Uhr die bereits mittels eines Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin durch den Angeklagten sedierte I4. Auf dem Video ist das folgende Geschehen zu sehen: Während I4 infolge der vorangegangenen Betäubung durch dem Angeklagten sediert auf der Matratze im Wohnzimmer lag, testete der Angeklagte deren Reaktionen und verabreichte ihr sodann eine weitere Dosis eines der Mittel mit den oben genannten Wirkstoffen, indem er ihr dieses mit einer Spritze in den Mund einbrachte. Anschließend führte er die Hand des bewusstlosen Kindes an sein Glied und griff an deren bekleidete Brust. Im Anschluss zog er die Unterhose des Mädchens beiseite und griff an deren unbekleidete Scheide, was er mit seinem Mobiltelefon in Nahaufnahme zusätzlich filmte. Im Anschluss drapierte der Angeklagte weitere Aufnahmegeräte in dem Raum und schaltete die Deckenlampe ein. Während er onanierte, öffnete er mit einer Hand I4 Mund und befeuchtete ihre Lippen mit seinem Speichel. Sodann beugte sich der Angeklagte über die Geschädigte und drang mit seinem erigierten Glied in ihren Mund – jedoch lediglich bis zu den Zähnen - ein. Als I4 eine Bewegung erkennen ließ, ließ der Angeklagte von der Fortsetzung seiner Handlungen ab. Er legte sich mit seinem Glied auf die Hand des Kindes und rieb sein Glied mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen an der Hand. xx) Fall 27 (= Anklagefall 32/ I4) Am 00.00.0000 um ca. 08:30 Uhr filmte der Angeklagte abermals die mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sedierte I4 auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte streichelte die Brüste des Kindes führte ihre Hand an sein Glied. Als I4 hierauf eine Reaktion zeigte, ließ er zunächst von ihr ab. Nach einiger Zeit nahm er wiederum die Hand des Kindes und masturbierte mit dieser. Der Angeklagte strich mit seinem Finger über die Lippen des Kindes und führte seinen Finger in ihren Mund ein. Sodann strich er abwechselnd mit seinem Finger über seine Eichel und die Lippen des Kindes. Er beugte sich über sie und führte seinen Penis an ihren Mund. Als sich I4 abermals bewegte, sprang der Angeklagte auf und holte eine Spritze die mit einem der genannten Betäubungsmittel und Wasser gefüllt war. Den Inhalt der Spritze entleerte er in den Mund des Kindes. yy) Fall 28 (= Anklagefall 33/ I4) In der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 betäubte der Angeklagte die Zeugin I4 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin, welche sodann bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten lag. Der Angeklagte filmte das folgende Geschehen: Er spritze I4 mittels einer mit Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin und Wasser gefüllten Spritze eine weitere Dosis in den Mund. Er zog die Unterhose des auf der Seite liegenden Kindes beiseite und ölte ihren Anus sorgfältig ein, wobei er mehrfach Öl nachnahm und mit seinem eingeölten Finger auch in den Anus eindrang. Sodann kniete er sich hinter I4, zog ihre Pobacken auseinander und führte sein Glied an ihren Anus. Sodann legte er sich auf sie und drückte sein Becken nach vorn. Möglicherweise gelang es ihm mangels hinreichender Erektion nicht, mit seinem Glied in den Anus einzudringen, so dass er nach kurzer Zeit hiervon abließ. Der Angeklagte begab sich stattdessen mit einem Küchenmesser in der Hand zu dem bewusstlosen Kind, dessen T-Shirt er Ober die bereits entwickelten Brüste hochgezogen hatte. Mit dem Messer manipulierte er an den Brüsten I4, wobei er Schneidebewegungen nachahmte. In Nahaufnahme filmte er zudem, wie er mit einer Nadel an den Brüsten des Mädchens manipulierte, die Nadel insbesondere gegen die Brustwarzen drückte und Stichbewegungen in die Brust jedenfalls imitierte. Mutmaßlich in der gleichen Nacht filmte er zunächst die Scheide des Kindes in Nahaufnahme, während er mit der Hand an dieser manipulierte. Sodann masturbierte er mit der Hand des Kindes an seinem Glied. Er öffnete mit den Fingern den Mund des Kindes und versuchte, sein Glied in den Mund des Kindes einzuführen. Da ihm dies zunächst nicht gelangt, befeuchtete er die Lippen des Kindes mit seinem Speichel. Sodann drang er mit seinem Glied zwischen den Lippen des Kindes in deren Mundraum - bis zu den Zähnen - ein. Da ihm ein vollständiges Eindringen in den tieferen Mundraum nicht gelang, ließ er von der weiteren Ausführung des Oralverkehrs ab. Er spreizte stattdessen die Beine des Kindes und leckte an ihrer Scheide. Im weiteren Verlauf manipulierte der Angeklagte mit der Hand des Kindes an seinen Hoden und seinem After und knetete ihre Brüste. Er versuchte überdies erneut, sein Glied in den Mund des Kindes einzuführen. Als I4 eine Bewegung erkennen ließ, ließ er hiervon ab. e) Tatkomplex I aa) Fall 29 (= Anklagefall 34/ I) Am 00.00.0000 sedierte er die Zeugin I mittels eines in ein Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam und/oder Mirtazapin. Um 03:40 Uhr filmte der Angeklagte in Nahaufnahme, wie er mit einem Finger in den Anus der bewusstlosen Zeugin I eindrang. Sodann drückte er sein Glied gegen den Anus, während er die Pobacken der Zeugin auseinanderzog. bb) Fall 30 (= Anklagefall 35/ I) Am 00.00.0000 zu einer nicht näher feststellbaren Uhrzeit lag die Zeugin I mit über den Brüsten hochgezogenen Oberteil mittels eines in ein Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam und/oder Mirtazapin sediert auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte filmte sodann das folgende Geschehen: Er stach mit Kanülen in die Brüste der Zeugin und manipulierte mit einem Messer an diesen. Er verabreichte der Zeugin sodann zwei weitere Dosen eines Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam und/oder Mirtazapin, indem er das Mittel in Wasser auflöste und diese Mischung mit einer Spritze in den Mund der Zeugin einbrachte. Sodann stach er abermals mit einer Kanüle in die Brust der Zeugin und deutete mit einem Messer an, die Brüste abzuschneiden. Nachdem er mit der Hand der Zeugin onaniert hatte, führte er sein Glied an den Mund der Zeugin und drang mit der Penisspitze zwischen die Lippen in den Mundvorhof – d.h. in dem Bereich vor den Zähnen - der Zeugin ein. Im Anschluss onanierte er wiederum mit der Hand der Zeugin und manipulierte mit dem Messer und der Injektionsnadel an ihren Brüsten. cc) Fall 31 (= Anklagefall 36/ I) An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende März/Anfang April 0000 manipulierte der Angeklagte mit einem Messer an den Brüsten der mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin sedierten Zeugin, u.a. indem er die rechte Brust an der Brustwarze hochzog und ein Abschneiden der Brustwarze andeutete. Sodann drehte er die Zeugin auf den Rücken und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. dd) Fall 32 (= Anklagefall 37/ I) Am 00.00.0000 sedierte er die Zeugin abermals mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Im Anschluss filmte der Angeklagte um 22:41 Uhr das folgende Geschehen: Der Angeklagte führte seinen Penis zwischen die Lippen in den Mundvorhof vor den Zähnen der bewusstlosen Zeugin ein und onanierte mit deren Hand. Sodann verabreichte er ihr mittels einer Spritze in den Mund eine weitere Dosis eines der oben genannten in Wasser aufgelösten Schlaf-/Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums. Während er dies zugleich mit einem Mobiltelefon in der Hand in Nahaufnahme filmte, manipulierte der Angeklagte mit einem Küchenmesser an den Brüsten der Zeugin, indem er die Klinge und die Klingenspitze gegen die Brust drückte. Sodann stach er der Zeugin mehrfach eine Injektionsnadel in die Brüste; schließlich ließ er die Nadel in der Brust stecken. ee) Fall 33 (= Anklagefall 38/ I) An einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 sedierte der Angeklagte die Zeugin abermals mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Sodann filmte er wie er mit einem Messer an den Brüsten der Zeugin hantierte, wobei er ein Abschneiden der Brust simulierte, während die Zeugin nackt und bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer lag. Der Angeklagte verabreichte der Zeugin eine weitere Dosis eines Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums, indem er das in Wasser aufgelöste Mittel in den Mund der bereits bewusstlosen Zeugin spritzte. Anschließend stach der Angeklagte mit einer Injektionsnadel in die Brustwarze der Zeugin. Als sich die Zeugin – mit dem Angeklagten zugewandten Gesäß – zur Seite drehte, zog der Angeklagte ihre Gesäßhälften auseinander und drückte eine Sektflasche gegen den Anus. Als es ihm nicht gelang, in den Anus einzudringen, ließ er von der Zeugin ab und holte eine Flasche mit Öl. Der Angeklagte führte die Ölflasche in den Anus der Zeugin ein und goss das Öl in den Anus der Zeugin. Im Anschluss verrieb er das Öl mit den Fingern in dem Anus und der Scheide der Zeugin. Sodann führte er die Sektflasche in den Anus der Zeugin ein. Nachdem er die Kameraperspektive geändert hatte, führte er abermals die Ölflasche in den Anus der Zeugin ein und verrieb das Öl. Sodann führte er abermals den Hals der Sektflasche – nun in Nahaufnahme gefilmt – in den Anus der Zeugin ein. Nachdem er mehrfach versucht hatte, mit seinem Glied in den eingeölten und geweiteten Anus der Zeugin einzudringen, führte er den Flaschenhals der Sektflasche mehrfach in die Scheide und den Anus der Zeugin ein. Schließlich drehte er die Zeugin auf den Rücken, legte sich auf sie und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr, während er zugleich ihre Brüste knetete und an diesen saugte. ff) Fall 34 (= Anklagefall 39/ I) Am 00.00.0000 zu einer nicht näher feststellbaren Uhrzeit sedierte der Angeklagte die Zeugin erneut mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Er filmte sodann wie die Zeugin nackt und bewusstlos im Wohnzimmer des Angeklagten lag. Nachdem er prüfend ein Augenlid der Zeugin hochgezogen hatte und die Zeugin hierauf bereits keine Reaktion gezeigt hatte, verabreichte der Angeklagte ihr mittels einer Spritze in den Mund zwei weitere Dosen eines in Wasser aufgelösten Betäubungsmittels oder Antidepressivums. Der Angeklagte legte sein Glied erst auf und dann zwischen die Lippen der Zeugin, wobei er nicht in den Mundraum hinter den Zähnen eindrang. Er knetete zudem die Brüste der Zeugin und zog an deren Brustwarze. Sodann stach er mit einer Injektionsnadel in die Brust der Zeugin und manipulierte mit einem Messer an der Brust, wobei er ein Abtrennen der Brust simulierte. gg) Fall 35 (= Anklagefall 40/ I) Am 00.00.0000 betäubte der Angeklagte die Zeugin mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin, sodass diese bewusstlos im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten auf einer Matratze lag. Um 21:42 Uhr filmte der Angeklagte das folgende Geschehen: Er onanierte mit der Hand Zeugin und knetete deren Brüste. Zwischenzeitlich begab er sich in das Nebenzimmer, wo das Kind I4 lag und filmte dieses. Sodann ging er zurück in das Zimmer, in dem die bewusstlose I lag und führte abermals die Hand der Zeugin I an sein Glied. Anschließend ging er wieder zurück in das Kinderzimmer und filmte die Hände von I4 in Nahaufnahme. hh) Fall 36 (= Anklagefall 41/ I) Am 00.00.0000 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt betäubte der Angeklagte die Zeugin erneut mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Der Angeklagte filmte wie er mit der Hand der bewusstlosen Zeugin onanierte und an ihrer Scheide leckte. Anschließend onanierte er abermals mit der Hand der Zeugin und manipulierte an ihren Brüsten. Nachdem er ihr zwei weitere Dosen des Schlafmittels in den Mund gespritzt hatte, stach er mehrfach mit einer Injektionsnadel in die linke Brust der Zeugin, bis er die Nadel schließlich stecken ließ. ii) Fall 37 (= Anklagefall 42/ I) Am 00.00.0000 um 00:42 Uhr betäubte der Angeklagte die Zeugin erneut mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Er filmte anschließend das folgende Geschehen: Die Zeugin lag bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer. Der Angeklagte manipulierte mit seinem Glied an dem Anus der auf der Seite liegenden Zeugin. Er knetete ihre Brüste. Schließlich legte er sich auf die mittlerweile auf dem Rücken liegende Zeugin und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. jj) Fall 38 (= Anklagefall 43/ I) Am 00.00.0000 sedierte der Angeklagte die Zeugin mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Er filmte anschließend das folgende Geschehen: Er entkleidete die bewusstlos auf der Matratze liegende Zeugin, griff ihr an die Brust und onanierte mit ihrer Hand. Sodann öffnete er mit dem Finger den Mund der Zeugin und führte seinen Penis zwischen ihre Lippen - vor den Zähnen der Geschädigten - in ihren Mundraum ein. Anschließend legte er sich auf sie und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr. kk) Fall 39 (= Anklagefall 44/ I) Am 00.00.0000 um 23:06 Uhr betäubte der Angeklagte die Zeugin erneut mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Anschließend goss der Angeklagte Öl in den Anus der aufgrund der Sedierung durch den Angeklagten bewusstlos auf den Bauch liegenden Zeugin. Anschließend führte der Angeklagte erst einen Finger und sodann den Hals einer Sektflasche in ihren Anus ein. Er stach überdies Injektionsnadeln in die Gesäßhälften der Zeugin; die hierdurch verursachte Blutung wischte er mit einem Handtuch weg. Sodann drückte er sein Glied gegen den Anus der Zeugin und drückte sich gegen sie. ll) Fall 40 (= Anklagefall 48/ I) Am 00.00.0000 sedierte der Angeklagte die Zeugin mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Um 22:00 Uhr filmte der Angeklagte sodann wie er der Zeugin Öl in den Anus, der auf dem Bauch liegenden, bewusstlosen und sedierten Zeugin goss. Anschließend führte er Analverkehr an der Zeugin durch. mm) Fall 41 (= Anklagefall 45/ I) Am 00.00.0000 betäubte der Angeklagte die Zeugin erneut mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Um 22:50 Uhr filmte der Angeklagte sodann wie er an den Brüsten der bewusstlosen Zeugin manipulierte. Sodann legte er sein Glied in die Hand der Zeugin und onanierte mit dieser. nn) Fall 42 (= Anklagefall 46/ I) Am 20.11.2015 sedierte der Angeklagte die Zeugin mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Um 00:11 Uhr filmte der Angeklagte sodann wie er mit der bewusstlosen Zeugin den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. f) Tatkomplex D aa) Vorgeschichte Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte über das Internetportal &bdquo;C1“ die am 00.00.0000 geborene Zeugin S1 kennen, mit der er sich in der Folgezeit mehrmals in seiner Wohnung traf. bb) Fall 43 (= Anklagefall 50/ D) Am 00.00.0000 hielt sich die Zeugin S1 zusammen mit ihrer Enkeltochter, der am 00.00.0000 geborenen, mithin 3-jährigen D in der Wohnung des Angeklagten auf, weil sie für ihre Tochter ihre Enkelin babysitten sollte. Nachdem das Kind mit dem Sohn C des Angeklagten gespielt hatte, betäubte der Angeklagte D und die Zeugin S1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Anschließend lagen die Zeugin S1 und das Mädchen D gegen 20:50 Uhr bewusstlos nebeneinander auf der Matratze im Wohnzimmer. Der Angeklagte nahm die Hand des Kindes und führte mit dieser onanierende Bewegungen an seinem Glied aus. Sodann legte er die Hand des Kindes auf die Matratze und legte sich so auf ihre Hand, dass er sein Glied mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen an dieser rieb. Er lutschte an den Fingern des Kindes, während er sich dies zugleich auf einem vor ihm liegenden Mobiltelefon, auf welchem die Videoaufzeichnung abgespielt wurde, anschaute. Im Anschluss manipulierte er abermals mit der Hand des Kindes an seinem Penis. Sodann öffnete er die Bluse der Zeugin S1 und zog deren Schlafhose herunter. Während er dies zusätzlich mit einem Mobiltelefon filmte; manipulierte er erst mit der Hand an der Klitoris der Zeugin und versuchte sodann, mit einer Injektionsnadel in ihre Brust zu stechen. Dies gelang ihm indes nicht, weil die Zeugin seine Hand unbewusst wegschlug und er zunächst von ihr abließ. Nachdem er nochmals an der Klitoris der Zeugin S1 manipuliert hatte, wandte er sich wieder dem Kind D zu und onanierte mit dessen Hand. Er legte sich mit seinem Glied abermals auf die Hand des Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Ferner fertigte er mit seinem Mobiltelefon. Nahaufnahmen, während er mit der Hand des Kindes onanierte. Im Anschluss zog er die Schlafanzughose des Kindes herunter, fasste an dessen entblößtes Gesäß und zog die Gesäßhälften auseinander. Sodann legte er sich abermals mit onanierenden Bewegungen auf die Hand des Kindes, während er über das Kind hinweg an die Brust der Zeugin fasste. Das Tatgeschehen zum Nachteil der Nebenklägerin S1 wurde gem. § 154a Abs. 2 StPO durch Kammerbeschluss vom 00.00.0000 von der Strafverfolgung ausgenommen. g) Tatkomplex T1 aa) Vorgeschichte Im August 0000 befreundete sich der Sohn C des Angeklagten mit einer Mitschülerin, der am 00.00.0000 geborenen T1 an. Sie gingen gemeinsam in eine Klasse. In der Folgezeit bis Ende Oktober 0000/Anfang November 0000 übernachtete T1 mehrfach in der Wohnung des Angeklagten, wenn sich C zu Besuchswochenenden dort aufhielt. Aber auch dann, wenn der Sohn C bereits wieder zurück zu seiner Mutter, der Zeugin I1, gebracht wurde, übernachtete das Mädchen T1 alleine bei dem Angeklagten. Der Angeklagte unternahm mit den Kindern im Rahmen der Übernachtungsbesuche unterschiedliche Aktivitäten: so besuchte man gemeinsam den Freizeitpark L in I, den Tier- und Freizeitpark F in P oder ein Freizeitbad. Darüber hinaus verliefen die Übernachtungsbesuche auch bei dem Angeklagten in der Wohnung kinderfreundlich. Er versorgte die Kinder mit Essen von McDonald’s und ließ sie mit der Spielekonsole Wii spielen. Der Angeklagte nutzte die Nächte der Übernachtungsbesuche, um T1 zu betäuben, indem er Schlafmittel in ein Getränk des Kindes mischte. bb) Fall 44 (= Anklagefall 51/ T1) Am 00.00.0000 sedierte der Angeklagte das Mädchen T1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Infolge der verabreichten Betäubungsmittel lag T1 bewusstlos im Bett im Kinderzimmer der Wohnung des Angeklagten. In der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 filmte der Angeklagte das folgende Geschehen: Der Angeklagte begab sich nur mit einem T-Shirt bekleidet zu der bewusstlosen T1. Er nahm ihre Hand und umschloss damit sein Glied und nahm onanierende Bewegungen vor, während er dies mit verschiedenen Aufnahmegeräten in Nahaufnahme filmte. Anschließend legte er sich mit seinem Glied auf die von ihm auf der Matratze positionierte Hand und vollzog über einen Zeitraum von über drei Minuten geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen auf der Hand des Kindes. Nach einer Unterbrechung masturbierte der Angeklagte abermals mit der Hand des Kindes, während er zugleich mit der Hand an ihrer nackten Scheide manipulierte. Als T1 eine Bewegung erkennen ließ, ließ er zunächst von ihr ab. Kurze Zeit später umfasste er abermals mit der Hand des Kindes sein Glied, während er zugleich die Schamlippen des Kindes spreizte. Anschließend leckte er an der Scheide des Kindes. Einige Zeit später positionierte der Angeklagte mehrfach erneut die Hand des Kindes so an seinem Glied, dass diese dort von selbst verbleiben sollte; der infolge der Sedierung erschlaffte Arm des Mädchens fiel jedoch stets auf das Bett zurück. Anschließend manipulierte er nochmals mit der Hand an der Scheide des Kindes. Als er sie zu küssen versuchte, drehte sich T1 weg, woraufhin sich der Angeklagte erschrocken entfernte und die Videoaufzeichnungen beendete. cc) Fall 45 (= Anklagefall 52/ T1) Einen Tag später - am 00.00.0000 – drapierte der Angeklagte diverse Aufnahmegeräte in der Wohnung um T1 bei Alltagsverrichtungen, aber auch nackt beim Umziehen zu filmen; auf Nachfrage des Kindes erklärt er, dass es sich bei der Kamera lediglich um einen Rauchmelder handele. Am Abend des 00.00.0000 sedierte der Angeklagte T1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. In der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 filmte der Angeklagte sodann das folgende Geschehen: Er begab sich zu dem bewusstlos auf dem Bett liegendem Kind und umfasste mit der Hand des Kindes sein Glied. Nachdem er längere Zeit mit der Hand des Kindes onaniert hatte, drapierte der Angeklagte T1 Hand auf der Matratze, legte sich mit seinem Glied auf die Hand und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Der Angeklagte zog überdies die Schlafanzughose des Kindes nach unten und manipulierte mit der Hand an der nackten Scheide. Er zog das Schlafanzugoberteil nach oben und knetete ihre Brüste. Sodann umschloss er abermals mit der Hand des Kindes sein Glied, während er die nackte Scheide des Kindes streichelte. Anschließend spreizte der Angeklagte die Beine und die Schamlippen des Kindes und leckte an der nackten Scheide. Sodann legte sich auf das Kind und rieb sein Glied an der bekleideten Scheide des Kindes. Er zog die Schlafanzughose wieder ein Stück herunter und führte sein Glied an die nackte Scheide. Er wiederholte die vorbeschriebenen Handlungen bis T1 ihre Hand schließlich wegzog und zu erwachen schien. Der Angeklagte zog umgehend die Decke auf das Kind und erklärte, dass T1 rutschen solle, da sie sonst aus dem Bett falle. Anschließend beendete er die Videoaufzeichnungen. dd) Fall 46 (= Anklagefall 53/ T1) An einem weiteren Tag im Tatzeitraum – möglicherweise in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 - sedierte der Angeklagte T1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Infolge der Sedierung lag T1 bewusstlos auf einer Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte filmte sodann das folgende Geschehen: Der Angeklagte führte die Hand des Kindes an sein Glied und onanierte mit dieser. Als sich T1 bewegte, ließ er zunächst von ihr ab. Nach einiger Zeit zog er ihr Oberteil hoch, führte wiederum ihre Hand an sein Glied und zog ihre Schlafanzughose ein Stück herunter. Mit der Hand manipulierte er an ihren Schamlippen. Anschließend positionierte er zunächst weitere Aufnahmegeräte und legte das Kind in die von ihm gewünschte Position entblößt auf den Rücken. Anschließend manipulierte er im Wechsel mit seiner Hand, seinem Mund und seinem Penis an der Scheide des Kindes. Er legte sich mit seinem Glied auf die Hand des Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus, wobei er zwischenzeitlich in die Brust des Kindes kniff. Als sich T1 durch das Gesicht rieb, ließ er zwischenzeitlich von ihr ab. Anschließend spreizte er abermals die Beine des Kindes und berührte ihre Scheide. Er leckte zudem an der Hand des Kindes und führte sodann Masturbationsbewegungen mit dieser durch. Der Angeklagte kniete sich über das Kind und berührte mit seinem Penis ihre Scheide. Sodann leckte er an der Scheide des Kindes und filmte diese in Nahaufnahme. Er berührte zudem mit seinem Penis die Lippen des Kindes. Anschließend manipulierte er weiter an der Scheide des Kindes. ee) Fall 47 (= Anklagefall 54/ T1) Am Abend des 00.00.0000 sedierte der Angeklagte T1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin. Er filmte sodann wie T1 abermals sediert auf der Matratze im Wohnzimmer, während sich der Sohn C des Angeklagten wach im Nebenzimmer befand. Der Angeklagte führte T1 Hand an sein Glied und führte mit der Hand onanierende Bewegungen durch, bis T1 die Hand wegzog. In der Folgezeit prüfte der Angeklagte mehrfach die Reaktionen des Kindes, indem er etwa deren Arm hochhob und fallenließ. Obgleich T1 nur noch geringfügige Reaktionen wie ein leichtes Zucken zeigte, injizierte ihr der Angeklagte mittels einer Spitze weiteres, in Wasser aufgelöstes Schlafmittel in Mund. Während er die Wirkung des Schlafmittels abwartete, begab sich der Angeklagte in das Nebenzimmer zu seinem Sohn C und befahl diesem, sich nun endlich ins Bett zu legen. Anschließend kehrte er zu dem bewusstlosen Kind in das Wohnzimmer zurück. Nachdem T1 zunächst noch Bewegungen gezeigt hatte, gelang es dem Angeklagten schließlich T1 Hand in die von ihm gewünschte Position zu drapieren. Anschließend legte er sich mit seinem Glied auf die Hand des Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Als das Kind tief einatmete, ließ er erschrocken von ihr ab und injizierte sodann drei weitere Dosen des Schlafmittels mit einer Spritze in ihren Mund. Sodann manipulierte der Angeklagte mit einem kleinen Küchenmesser erst über und dann unterhalb der Bekleidung an der Brust des Kindes. Im Anschluss legte sich der Angeklagte abermals mit seinem Glied auf die Hand Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Er setzte sich auf und führte T1 Hand an seine Hoden und sein Glied und onanierte mit der Hand des Kindes, während er zwischenzeitlich an der nackten Scheide des Kindes manipulierte. Der Angeklagte spreizte die Gesäßhälften des Kindes und führte sein Glied an den Anus. Er presste sich wiederholt gegen das Gesäß des Kindes; dass er dabei auch in ihren Anus eindrang, ist nicht feststellbar. Nachdem er zwischenzeitlich ein Küchenmesser geholt und bereitgelegt hatte, drückte er erneut mehrere Minuten lang sein Glied gegen den Anus des Kindes, während er dessen Gesäßhälften spreizte; ein Eindringen in den Anus ist nicht sicher feststellbar. Anschließend onanierte der Angeklagte teils selbst, teils mit der Hand des Kindes direkt über dessen Gesicht. Der Angeklagte manipulierte mit dem bereitgelegten Küchenmesser an den Brüsten und am Bauch des Kindes, wobei er u.a. die Klinge mit der Schnittseite in die Brust drückte. Anschließend manipulierte er über einen längeren Zeitraum an der nackten Scheide des Kindes, deren Schamlippen er dabei auseinanderzog. Während des gesamten Geschehens spielte der Angeklagte auf dem danebenstehenden Fernseher ein Video ab, auf welchem seine Handlungen gegenüber dem Kind I4 zu sehen war. ff) Fall 48 (= Anklagefall 55/ T1) Am 00.00.0000, übernachtete T1 abermals auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten, während dessen Sohn C sowie das Kind I5 im Kinderzimmer schliefen. Am Abend des 00.00.0000 sedierte der Angeklagte T1 mittels eines in einem Getränk aufgelösten Betäubungsmittels und/oder Antidepressivums mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und/oder Mirtazapin und filmte anschließend das folgende Geschehen: Der Angeklagte begab sich zu der bewusstlosen T1, berührte deren Lippen und strich sodann mit seiner Penisspitze über ihre Lippen. Nachdem er zwischenzeitlich mit ihrer Hand an seinem Glied onanierende Bewegungen vorgenommen hatte, führte er abermals sein Glied zu T1 Mund, strich mit seinem Glied über ihre Lippen und führte sodann seine Eichel zwischen ihren Lippen in ihren Mundvorhof ein. Anschließend beugte er sich über sie, küsste sie und leckte mit der Zunge über ihre Lippen. Der Angeklagte verabreichte dem Kind mittels einer Spritze eine weitere Dosis Schlafmittel in den Mund. Sodann legte er sich mit seinem Glied auf ihre Hand und führte über mehrere Minuten geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. h) Tatkomplex N1 aa) Vorgeschichte Anfang November 0000 lernte der Angeklagte die am 00.00.0000 geborene, mithin 11-jährige N1 über seinen Sohn C kennen. N1 und C gingen gemeinsam auf dieselbe Förderschule und hatten Nachmittagsunterricht zusammen. Es entwickelte sich eine Freundschaft zwischen C und N1, welche dazu führte, dass sie zeitweise miteinander &bdquo;gingen“. Anfangs holte der Angeklagte seinen Sohn mit dem Auto von der Schule ab und brachte teilweise N1 auch nach Hause. Im Rahmen dieser Freundschaft entwickelten C und N1 den Wunsch, dass N1 bei C übernachten soll. Der Angeklagte stellte sich deshalb bei den Eltern von N1, den Zeugen N2 und N3, vor. Im Rahmen dieses Gesprächs einigte man sich darüber, dass N1 bei C übernachten könne. Anschließend kam es zu drei Übernachtungsbesuchen der N1 bei dem Angeklagten in der Wohnung. Der erste Übernachtungsbesuch fand vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (2 Nächte), der zweite vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (3 Nächte) und der letzte am 00.00.0000 (1 Nacht) statt. Der Angeklagte gab sich im Rahmen der jeweiligen Übernachtungsbesuche besonders Mühe, dass es N1 bei ihm gefiel: Er besorgte den Kindern Essen von McDonalds, versprach N1 Geschenke (Schuhe und ein Handy) und unternahm tagsüber mit den Kindern etwas (Weihnachtsmarkt, Eislaufen). Während der Übernachtungsbesuche schlief N1 mit dem Angeklagten auf einer Matratze im Wohnzimmer der Wohnung, während C im Kinderzimmer schlief. Die Schlafsituation rechtfertigte der Angeklagte den Kindern gegenüber dahingehend, dass Mädchen und Jungen nicht gemeinsam in einem Zimmer schlafen sollen. Dies war den Kindern recht, weil C meist nach kurzer Zeit Interesse an seinem Besuch verlor und alleine Playstation spielte. N1 durfte dagegen bei dem Angeklagten im Wohnzimmer fernsehen. N1 gefiel dem Angeklagten, weshalb er sich dazu entschloss die jeweiligen Übernachtungsbesuche auszunutzen, um N1 zu betäuben, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. An allen drei Übernachtungsbesuchen verabreichte der Angeklagte N1 in ein Getränk bzw. einem Milkshake aufgelöstes Schlaf-/Beruhigungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam und/oder Mirtazapin, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen. Mindestens an einem der drei Übernachtungsbesuche verabreichte er N1 auch das Medikament U1 mit dem Wirkstoff Lorazepam. Die Kammer konnte die jeweiligen Dosierungen nicht feststellen. Mindestens zwei Mal bemerkte die Geschädigte N1, dass der ihr gegebene Milkshake komisch schmeckte. Der Angeklagte rechtfertigte dies damit, dass der &bdquo;komische“ Geschmack dadurch entstanden sei, dass zuerst der Milkshake von C gemacht worden sei und noch Rückstände des Vanille Geschmacks an der Maschine gewesen seien, als N1 Schokoladen-Milkshake hergestellt worden sei. Die Mischung der beiden Geschmacksrichtungen sorge dafür, dass ihr Milchshake komisch schmecke. bb) Fall 49 (= Anklagefall 56/ N1) So verabreichte der Angeklagte im Rahmen des ersten Übernachtungsbesuchs N1 am 00.00.0000 in einem Getränk aufgelöste Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam, wodurch N1 ab spätestens 20.30 Uhr bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer lag. Der Angeklagten filmte in mehreren Videos das folgende Geschehen: Der Angeklagte nahm eine Hand N1 und legte seinen Penis in diese, um mit dieser onanierende Bewegungen an seinem Glied durchzuführen. Ferner legte er N1 Hand in deren unbekleideten Genitalbereich und führte mit dieser masturbierende Bewegungen aus. Das letzte Video filmte der Angeklagte am 00.00.0000 gegen 02.00 Uhr. Das Video zeigt den Angeklagten dabei wie er nochmals mit der Hand der bewusstlosen N1 onaniert. cc) Fall 50 (= Anklagefälle 57 und 61/ N1 ) Am zweiten Tag des ersten Übernachtungsbesuches verabreichte der Angeklagte N1 am 00.00.0000 abermals in einem Getränk aufgelöste Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam, sodass N1 abermals bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer lag. Er filmte sodann im Zeitraum von etwa 21.40 Uhr bis 23.00 Uhr das folgende Geschehen: Der Angeklagte manipulierte mit dem Finger an der nackten Scheide des Kindes, während sowohl ihr Oberteil hoch- als auch ihre Hose heruntergezogen war. Der Angeklagte band die Hände des weiterhin bewusstlosen Kindes mit einem Schnürsenkel über dem Kopf zusammen. Sodann manipulierte er abermals mit der Hand an der nackten Scheide des Kindes. Dass der Angeklagte N1 danach noch auf den Bauch drehte, sich zwischen ihre Beine kniete und sein Glied an ihrem Anus rieb, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Auf einem weiteren Video, welches zeitlich nicht eindeutig eingeordnet werden kann, jedenfalls aber am selben Übernachtungsbesuch und in derselben Nacht am 00.00.0000 vom Angeklagten gefilmt worden ist, sind folgende Handlungen zu sehen: Der Angeklagte berührte die Brustwarzen des Kindes. Er zog seine Hose herunter und kniete sich zwischen N1 Beine. Er rieb seinen Penis an N1 und onanierte. Ferner drang er mit seinem teilerigierten Penis jedenfalls in den Scheidenvorhof des Mädchens ein und vollzog Stoßbewegungen mit seinem Becken. Da sein Glied hierbei erschlaffte, richtete er sich wieder auf und leckte und saugte die Vagina des Kindes. Darüber hinaus manipulierte er an der entkleideten Scheide des Mädchens, wobei er dessen Klitoris in die Länge zog und dies in Nahaufnahme filmte. dd) Fall 51 (= Anklagefall 58/ N1) Während des zweiten Übernachtungsbesuchs sedierte der Angeklagte N1 am 00.00.0000 abermals mittels in einem Getränk aufgelöster Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam bis sie bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten lag. Der Angeklagte filmte in der Zeit ab ca. 21:12 Uhr bis ca. 21:45 Uhr das folgende Geschehen: Der Angeklagte legte sich lediglich mit einer Unterhose bekleidet auf N1 rechte Hand und vollzieht über mehrere Minuten hinweg geschlechtsaktgleiche Bewegungen. Er fesselte die Hände von N1 mit einem Schnürsenkel auf dem Rücken zusammen und filmte daraufhin die gefesselten Hände in Nahaufnahme. Er zog die Schlafanzughose des Kindes herunter und spreizte mit seinen Fingern die Gesäßhälften der Geschädigten. Der Angeklagte roch an dem Gesäß der Geschädigten und küsste jede Gesäßhälfte einmal. Ferner knetete er die Pobacken des Mädchens. Er filmte mit seinem Mobiltelefon wie er mit der Hand an der Vagina des Kindes manipulierte. Zudem führte er seinen teilerigierten Penis an den Anus des Mädchens. Er drückte sein Glied in vier verschiedenen Anläufen gegen N1 Anus, wobei er jeweils mehrere Stoßbewegungen vornimmt, wobei ein Eindringen nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden konnte. Er führte die Hand des Kindes abermals an sein Glied und masturbierte mit dieser. Ferner manipulierte er mit einem Finger an N1 Anus. Danach drückte er sein Glied abermals an den Anus des Kindes und führte mit seinem Becken mehrere Stoßbewegungen durch, wobei für die Kammer auch hier ein Eindringen nicht zweifelsfrei feststellbar war. Er spreizte die Gesäßhälften und leckte zwischen den Gesäßhälften. Im Anschluss führte er seinen Zeigefinger wenige cm in N1 Anus ein und bewegte diesen für einige Sekunden. Er führte die Hand des Kindes an sein Glied und masturbiert mit dieser, wobei er zeitweise simultan mit seinem Finger den Anus des Mädchens berührte. Im Anschluss drückt er seinen Penis erneut zwischen die Pobacken. Letztlich masturbiert der Angeklagte nochmals mit N1 Hand. ee) Fall 52 (= Anklagefall 59/ N1) Auch am 00.00.0000 – im Rahmen des zweiten Übernachtungsbesuchs in der Wohnung des Angeklagten - verabreichte der Angeklagte N1 in einem Getränk aufgelöste Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam. Ab etwa 20.00 Uhr filmte der Angeklagte N1 wie sie abermals bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer lag. Um etwa 21:00 Uhr filmte der Angeklagte wie er der auf der Seite liegenden N1 zunächst die Hose hinten herunterzog. Er fertigte Nahaufnahmen von ihrem entblößten Gesäß an. Sodann drehte er um etwa 22:00 Uhr das Kind auf den Rücken und manipulierte mit dem Finger an dessen nackter Klitoris. ff) Fall 53 (= Anklagefall 60/ N1) Am 00.00.0000 besuchte N1 mit dem Angeklagten und dessen Sohn C nachmittags den S Weihnachtsmarkt, um dort Schlittschuh zu fahren. N1 übernachtete anschließend abermals in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte sedierte N1 wieder mittels in einem Getränk aufgelöster Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam. Nachdem die Wirkung des Medikaments bei N1 angesetzt und N1 wiederum bewusstlos auf der Matratze gelegen hatte, filmte der Angeklagte in der Zeit von 20:18 Uhr bis etwa 00:10 Uhr folgendes Geschehen: Der Angeklagte näherte sich dem mit heruntergezogener Schlafanzughose auf der Matratze liegendem Mädchen von hinten und drückte sein Glied – ohne dass ein Eindringen hinreichend festgestellt werden konnte - gegen ihren Anus. Zeitgleich berührte er die Brustwarzen des Kindes. Nach einer Bewegung von N1, ließ er zunächst von ihr ab. Der Angeklagte drückte und knete an N1 Brüsten und rieb sein Glied an dem Anus des bewusstlosen Mädchens, wobei ein Eindringen mangels ausreichender Erektion nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Er filmte den Anus und die Vagina des Mädchens in Nahaufnahme und führte einen Finger in ihren Anus ein. Nach diesem Übernachtungsbesuch trennten sich C und N1, weil N1 einen anderen Jungen geküsst hatte. N1 schrieb dem Angeklagten per WhatsApp und fragte ihn, ob sie trotzdem die Schuhe und das Handy bekäme. Daraufhin meinte der Angeklagte, dass sie die Schuhe nur haben könne, wenn sie mit C zusammen sei. So erreichte der Angeklagte, dass sich C und N1 vertrugen und es zu einem weiteren Übernachtungsbesuch von N1 bei dem Angeklagten kam. gg) Fall 54 (= Anklagefall 62/ N1) Am 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kam es zu einem dritten Übernachtungsbesuch von N1 bei dem Angeklagten. Der Angeklagte holte N1 am 00.00.0000 gegen 13:00 Uhr von Zuhause ab. Nachdem er N1 mittels in einem Milchshakes von N4 aufgelöster Betäubungsmittel und/oder Antidepressiva mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Mirtazapin und/oder Lorazepam ausreichend sediert hatte, lag das Kind am 00.00.0000 in der Zeit von etwa 21.00 Uhr bis etwa 1:20 Uhr bewusstlos auf der Matratze im Wohnzimmer des Angeklagten. Der Angeklagte filmte in mehreren Videos folgende Handlungen: Er entblößte den Brust- und Genitalbereich des Mädchens. Er filmte in Nahaufnahme wie er an N1 Vagina manipulierte und die Klitoris in die Länge zog. Er leckte an ihrer Vagina und führte seinen Finger in den Scheidenvorhof des Mädchens. Er holte ein Küchenmesser, welches er durch die Scheide des Mädchens führte. Hierbei simulierte er Schneidebewegungen an den Schamlippen und der Klitoris, wobei er N1 aber keine Verletzungen zufügte. Er drang wieder mit seinem Glied zwischen N1 Beine und drückte es gegen die Vagina. Er fuhr mit seinem Glied durch den Scheidenvorhof. Auch drückte er seinen Penis immer wieder gegen die Scheide der Geschädigten, wobei ein Eindringen hier letztlich nicht abschließend festgestellt werden konnte. Er fesselte die Hände des Kindes über dem Kopf mittels eines Schnürsenkels und lutschte an den Fingern des Kindes. Er legte sein Glied in die Hand des Kindes und führte mit dieser onanierende Bewegungen aus. Er legte sich mit seinem Penis auf die Hand des Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. Zudem drückte der Angeklagte sein Glied erst gegen und dann zwischen die Lippen des bewusstlosen Kindes. Der Angeklagte filmte den Genitalbereich des Kindes in Großaufnahme, ergriff mit Daumen und Zeigefinger die Klitoris des Kindes und zog diese in Länge. Zudem spreizte er die Schamlippen des Kindes, manipulierte an der Klitoris und drang mit seinem Finger ein Stück in die Scheide ein. Ferner legte er sich auf das Kind, führte seinen Penis in den Scheidenvorhof des Kindes und führte geschlechtsverkehrsähnliche Bewegungen aus. 3. Nachtatgeschehen a) Der Angeklagte brachte N1 am Silvestermorgen am 00.00.0000, zu ihren Eltern zurück. Dort angekommen, teilte er der Mutter von N1, der Zeugin N2, mit, dass sich die Kinder gestritten hätten. Nachdem der Angeklagte wieder nach Hause fuhr, verhielt sich N1 auffällig: Sie hatte starke Stimmungsschwankungen, sie weinte stark und reagierte aggressiv und mürrisch. Sie äußerte gegenüber ihrer Mutter, dass ihr schwindelig sei und sie Kopfschmerzen habe. Die Zeugen N3 und N2, versuchten das Mädchen zu beruhigen und ins Bett zu bringen. Weil N1 aber weiterhin weinte, ging die Zeugin N2 mit dem Mädchen an die frische Luft. Die Zeugin N2 ging mit N1 zu dem Geschäft TEDI; dort fing N1 an zu taumeln und fiel beinahe in das dortige Warenregal. Die Zeugin N2 musste daraufhin ihre Tochter nach Hause tragen. Anschließend fuhr der Zeuge N3 mit N1 ins Krankenhaus. Im Auto äußerte N1 gegenüber ihrem Vater, dass sie nicht wisse, was mit ihr los sei und sie Angst habe. b) Bei einer Urinuntersuchung vom 00.00.0000 wurde ein Wer von 767 ng/ml im Rahmen der Benzodiazepine gemessen (Referenzwert > 100 ng/ml). Im Arztbrief der W Kinder- und Jugendklinik vom 00.00.0000 wurde das Verhalten von N1 als affektiv instabil, bedrückt, traurig und teils inadäquat beschrieben. Es war eine erhöhte Impulsivität bemerkbar. Im weiteren Verlauf zeigte sich N1 bewusstseinsklar sowie steuerungs- und absprachefähig. Es war die Sprache von einer deutlichen emotionalen Stabilisierung. Als Diagnose wurde eine Benzodiazepinintoxikation festgestellt. Am 00.00.0000 erstatteten die Zeugen N2 und N3 gegen den Angeklagten Strafanzeige. Im weiteren Verlauf wurde die Geschädigte am 00.00.0000 durch KHK‘in C (vormals KHK’in N5) vernommen. In der zunächst erfolgten polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 00.00.0000 durch die Beamtin KHK‘in C (vormals KHK’in N5) bestritt der Angeklagte, N1 überhaupt Schlaf-/Beruhigungsmittel gegeben zu haben. Ihm sei nur aufgefallen, dass N1 an diesem Wochenende insgesamt zickiger gewesen sei als sonst. Sie sei bereits übermüdet gewesen als er sie von Zuhause abgeholt habe. N1 Milkshake habe zudem nur deshalb komisch geschmeckt, weil die Geschmackrichtungen Vanille und Schokolade gemischt worden seien. Am 00.00.0000 ist in dem Ermittlungsverfahren wegen der zum Nachteil der Nebenklägerin N1 begangenen Taten die Wohnung des Angeklagten durchsucht worden. Es konnten Beruhigungs- und Schlafmittel und mehrere Elektronikgeräte gefunden werden, auf denen sich Videodateien befanden, die Taten zum Nachteil weiterer Geschädigter zeigten. Hierbei handelte es sich um eine Vielzahl von Mediendateien, welche von dem Angeklagten systematisch benannt und archiviert wurden. Der Angeklagte wurde noch am 00.00.0000 vorläufig festgenommen. Im weiteren Verlauf kam es zu weiteren Beschuldigtenvernehmungen am 00.00., 00.00. und am 00.00.0000 durch KHK C1. Im Rahmen der zweiten Beschuldigtenvernehmungen gab der Angeklagte insbesondere an, dass er weder analen, vaginalen Geschlechtsverkehr noch Oralverkehr mit den Kindern gehabt habe. Ferner nannte er Frauen, die über seine sexuellen Neigungen Bescheid gewusst und sie mit ihm ausgeübt hätten. Am Anfang der dritten Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte sodann an, dass es zu doch zur Oralverkehr mit den Kindern gekommen sei. Außerdem habe sich in den Spritzen, welche auf den Videos zu sehen seien, ausschließlich eine Milchsalz- oder Wassersalzlösung befunden. Im Hinblick auf die Geschädigte X2 habe er angegeben, dass die gesondert Verfolgte X3 ihre Tochter für die Vornahme sexueller Handlungen vorgeschlagen habe, nachdem der Angeklagte den Wunsch geäußert habe, gerne sexuelle Handlungen an jüngeren Frauen auszuüben. Er sei davon ausgegangen, dass X2 freiwillig mitgemacht habe. Er habe aber nicht gewusst, ob X2 bei der Vornahme der sexuellen Handlungen wach gewesen sei. Im Rahmen der vierten Beschuldigtenvernehmung korrigierte der Angeklagte abermals seine Angaben. So stimme der ausschließliche Einsatz von einer Wassersalz- bzw. Milchsalzlösung nicht, vielmehr habe er teilweise auch eine in Wasser aufgelöste Zolpidem-Tablette in die Spritze abgefüllt und diese den Geschädigten verabreicht. Er habe I4 erstmals mit einer halben Zolpidem-Tablette sediert, um an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, und dann bemerkt wie tief sie schlafe. Nachdem dies funktioniert habe, habe er auch weitere Kinder betäubt, um an ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen. c) Die nunmehr über 18-jährige Zeugin X ist die einzige Geschädigte, welche zum Zeitpunkt der Tat noch ein Kind war und von den Handlungen des Angeklagten Kenntnis hat. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 durch die Zeugin KOK’in L wurden ihr Bildausschnitte des Videos der Tat zu ihren Lasten gezeigt. Sie litt für die Kammer erkennbar noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter den Folgen des Tatgeschehens. Seit der Kenntnis über die Tat des Angeklagten leidet die Zeugin unter Schlafstörungen und Albträumen. Sie war zwischenzeitlich beim Psychologen vorstellig, hat eine Behandlung jedoch abgelehnt und möchte versuchen alleine mit der Situation zurecht zu kommen. d) Nachdem die Zeugin O über die Handlungen des Angeklagten zu ihren Lasten aufgeklärt wurde, sprach die Zeugin zunächst mit einem Therapeuten darüber, ob sie sich die sie betreffenden Videoaufzeichnungen anschauen sollte. Nach dem Gespräch entschloss sich die Zeugin die Videoaufzeichnungen anzusehen. Seither leidet die Zeugin unter Schlafstörungen, wobei sie weitere psychiatrische Hilfe noch nicht in Anspruch genommen hat. e) Seitdem die Zeugin I von der Polizei kontaktiert wurde und in Kenntnis über die Taten des Angeklagten - sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber ihrer Tochter I4 – gesetzt wurde, ist die Zeugin I insbesondere wegen des immensen Vertrauensmissbrauchs des Angeklagten ihr gegenüber schockiert. So beschreibt die Zeugin I, dass sie im Alltag Bilder vom Angeklagten und ihrer Tochter vor Augen habe. Aufgrund der durch die Taten des Angeklagten hervorgerufenen Ohnmachtsgefühle kommt es bei der Zeugin I zu unkontrolliertem Weinen. Dieser Zustand wirkte sich auch in anderen Lebensbereichen - wie der Arbeit – aus: Durch die inneren Bilder, die plötzlichen unkontrollierbaren Weinkrämpfe und die damit einhergehende empfundene Scham gegenüber ihren Kollegen ist es ihr bis zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen zu arbeiten. Insgesamt belasten sie die Ereignisse stark und sie macht sich große Vorwürfe, dass sie ihre Tochter mehrfach in die Obhut des Angeklagten gegeben und die Intentionen des Angeklagten falsch eingeschätzt hat. Auch sonst ist die Zeugin I in ihrer Lebensqualität massiv beeinträchtigt, so sei sie teilweise nicht in der Lage einfache tägliche Aufgaben zu erledigen. Ihr Verhalten wirkt sich zudem auf die Tochter I4 auf, welche zwar von den Taten keine Kenntnis hat, jedoch die Veränderungen im Wesen ihrer Mutter mitbekommt. Die Zeugin befindet sich seit der Kenntnis über die Taten des Angeklagten ihr und ihrer Tochter gegenüber in ambulanter neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Darüber hinaus war die Zeugin bei einer Traumaambulanz vorstellig. f) Seitdem die Zeugin X2 von der Polizei über die Taten des Angeklagten zu ihren Lasten informiert wurde, fühlt sie sich Zuhause – insbesondere, weil sie noch mit ihrer Mutter, der gesondert Verfolgten X3 zusammenlebt – nicht mehr wohl, weshalb die Situation insgesamt angespannt ist. Sie fühlt sich nach Ansicht der Bilder bei der Polizei nicht mehr wohl in der eigenen Haut. g) Hauptverhandlung Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den ihm zur Last gelegten Taten jedenfalls im Kern geständig eingelassen, wenngleich er Einzelheiten abweichend von den Feststellungen der Kammer dargestellt hat. Im Rahmen seines letzten Wortes bat er X2 persönlich und seine restlichen Opfer – in Abwesenheit – um Entschuldigung. III. Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Überzeugung der Kammer beruht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den nachfolgend dargestellten Erwägungen. 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten a) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, bestätigt und ergänzt durch die Aussage der insoweit zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1 zu den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten ihnen gegenüber bei der Exploration sowie in Teilen durch die Angaben der Zeugen I1, I5, X1, S. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. b) Die Feststellungen zum Fehlen von Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. c) Die Feststellungen zu der Vorgeschichte und den sexuellen Vorlieben des Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen S, I, X4, I1, I3, X1 und S1. d) Die Feststellungen hinsichtlich der Verschreibung von den Medikamenten mit den Wirkstoffen Zolpidem, Bromazepam, Lorazepam und Mirtazapin beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den Angaben der verschreibenden Hausärzte, den Zeugen Dr. B und Dr. I2. 2. Feststellungen zur Sache allgemein Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den weitestgehend geständigen Einlassungen des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu den genannten Tatvorwürfen, einschließlich des Vor- und Nachtatgeschehens und der Motivation, die der jeweiligen Tatbegehung zugrunde lag, wie folgt eingelassen: aa) sexuelle Handlungen Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe weitestgehend eingeräumt. Die beschriebenen sexuellen Handlungen hat er jeweils vollumfänglich eingeräumt, wobei er die Einschränkung gemacht hat, dass er bei den Kindern weder vaginal noch anal eingedrungen sei. Er habe immer dann, wenn er so tief vorgedrungen sei, dass etwas verletzt werden könne, aufgehört. Dadurch, dass er Erektionsprobleme habe, sei auch das Eindringen bei den Mädchen für ihn lediglich eine Simulation gewesen. Er habe sein schlaffes Glied nur an die Geschlechtsteile der Kinder drücken bzw. nur so tief in die Vagina der Mädchen eindringen wollen, dass eine Verletzung des Jungfernhäutchens ausgeschlossen sei. Wenn er wirklich in die Kinder hätte eindringen wollen, hätte er Potenzmittel nehmen müssen, was er absichtlich nicht getan habe. Auch mit dem Finger sei er bei den Kindern nicht so tief bzw. nie mit dem gesamten Finger vaginal oder anal eingedrungen. Im Hinblick auf die erwachsenen Frauen hat er die Durchführung sämtlicher in der Anklageschrift beschriebener sexueller Handlungen – insbesondere auch solche, die mit dem Eindringen in den Körper der erwachsenen Geschädigten verbunden waren – vollumfänglich eingeräumt. Lediglich im Hinblick auf den Oralverkehr hat der Angeklagte angegeben, dass er nie mit seinem Penis in den Mundraum der Geschädigten eingedrungen sei, sondern mit seinem Penis nur zwischen die Lippen bis zu den Zähnen der Geschädigten vorgedrungen sei. bb) Betäubung (1) Beginn Der Angeklagte hat angegeben, dass die Beziehung zu seiner ehemaligen Freundin, der Zeugin I3, dazu geführt habe, dass er Frauen habe betäuben wollen, um an ihnen sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Im Rahmen dieser Beziehung habe die Zeugin I3 freiwillig Schlafmittel zu sich genommen und der Angeklagte habe in Absprache mit der Zeugin an ihr im betäubten Zustand sexuelle Handlungen vornehmen dürfen. Hierbei habe er insbesondere sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen, für die er sich im wachen Zustand ihr gegenüber geschämt hätte. Ihm habe daran besonders gefallen, dass die Frau ihm schutzlos ausgeliefert sei. Der Angeklagte hat zunächst im Rahmen seiner allgemeinen Einlassung angegeben, dass er ab dem 00.00.0000 (Fall 13) als I4 das erste Mal bei ihm alleine übernachtet habe, die Situation erstmals ausgenutzt habe, um eine Person heimlich zu sedieren und anschließend an ihr im betäubten Zustand sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Vor dem 00.00.0000 habe er niemanden heimlich sediert. Dass es sich bei dem 00.00.0000 um das erste Mal gehandelt habe, mache der Angeklagte insbesondere daran fest, dass I4 immer, wenn sie alleine bei dem Angeklagten in der Wohnung geschlafen habe, mit ihm im Wohnzimmer auf der Matratze geschlafen habe. Wenn die Zeugin I ebenfalls bei dem Angeklagten in der Wohnung übernachtet habe, habe der Angeklagte dagegen mit der Zeugin I im Wohnzimmer auf der Matratze geschlafen und I4 habe alleine im Bett im Kinderzimmer geschlafen. Da es sich laut der Anklageschrift bei der Tat am 00.00.0000 um den ersten Fall handele, welcher sich im Wohnzimmer des Angeklagten zu Nachteil der Geschädigten I4 zugetragen habe, müsse es sich dabei um seine erste Tat mittels Schlafmittel gehandelt haben. Im Hinblick auf die weiteren Taten vor dem 00.00.0000 (Fälle 1-12) habe er lediglich den natürlichen Schlaf oder teilweise eine starke Alkoholisierung der jeweiligen Geschädigten ausgenutzt, um an ihnen sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Bei der Geschädigten X2 sei es die gesondert Verfolgte X3 gewesen, welche der Geschädigten die Medikamente verabreicht habe und nicht er. Erst auf konkrete Nachfrage der Kammer wie es zur Betäubung der I4 am 00.00.0000 (Fall 13) gekommen bzw. wie diese genau abgelaufen sei, gab der Angeklagte an, dass die Geschädigte I4 eine Tablette von dem Angeklagten gewollt habe, weil sie nicht habe schlafen können. Der Angeklagte habe I4 daraufhin nach telefonischer Absprache mit I4 Mutter, der Zeugin I, eine halbe Zolpidem-Tablette gegeben, welche sie daraufhin zu sich genommen habe. Dementsprechend sei die Verabreichung des Schlafmittels doch nicht heimlich gewesen, sondern I4 habe in Absprache mit der Mutter der Geschädigten die halbe Tablette freiwillig zu sich genommen. Der Angeklagte habe anschließend bemerkt, dass I4 durch die Wirkung der halben Tablette, so tief geschlafen habe, dass sie nicht mitbekommen habe, wie er an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Diese neue Erfahrung habe ihn dazu veranlasst, Frauen auch in weiteren Fällen zu sedieren. Auch nach dem 00.00.0000 habe er aber nicht in jedem Fall sediert. Er habe nur in den folgenden Fällen die Geschädigten alleine und heimlich sediert, um an ihnen sexuelle Handlungen vornehmen zu können: 12, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 39, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52 und 54. Hierbei hat der Angeklagte im Hinblick auf die eingeräumten Sedierungsfälle jeweils noch zusätzliche Einschränkungen gemacht. So hat er angegeben, dass es sich wie unter III.2.a).bb) dargestellt bei den Fällen 26 und 27, den Fällen 33, 39 und 42 sowie den Fällen 43, 44 und 45 um jeweils nur eine Tat handele und demnach nur einmal sediert worden sei. Ferner habe er in dem Fall 19 nur die Wirkung von Schmerztabletten ausgenutzt, die I4 aufgrund eines Rollschuhunfalls bei ihrer Freundin in I zum einen von den Eltern der Freundin und zum anderen später von ihm in seiner Wohnung verabreicht bekommen habe. Zu dem Zeitpunkt als der Angeklagte I4 eine Tablette des Medikaments U2 verabreicht habe, habe er nicht gewusst, dass die Eltern der Freundin in I I4 bereits eine unbekannte Schmerztablette verabreicht hätten. In diesem Fall habe er demnach die Geschädigte nicht absichtlich sediert. In den Fällen 20 und 21 habe der Angeklagte nur einmal sediert und das andere Mal erneut die Wirkung einer Schmerztablette bei I4 ausgenutzt. In allen anderen weiteren Fällen seien die Geschädigten nicht von ihm sediert worden. Vielmehr seien die Geschädigten teilweise sehr stark alkoholisiert gewesen, hätten tief geschlafen oder hätten noch unter Nachwirkungen einer am Vortag verabreichten Dosis Schlafmittel gestanden. In den Fällen 8 und 9 habe der Angeklagte ausgenutzt, dass I4 krank gewesen sei. (2) Verabreichung Bei der Geschädigten N1 habe er die Tablette in ihren Milkshake gegeben, wenn er für die Kinder Essen von N4 geholt habe. Er habe das Essen immer alleine geholt und anschließend die jeweilige Tablette in den Shake gegeben. Zuhause habe er der Geschädigten dann ihren Milkshake gegeben, damit diese den Shake vollständig austrinke. Dadurch, dass N1 und der Sohn des Angeklagten C unterschiedliche Geschmacksrichtungen gewollt hätten, habe er die Shakes auch gut auseinanderhalten können. N1 habe ihm gegenüber zwei Mal gemeint, dass der Shake komisch geschmeckt habe. Der Angeklagte habe ihr in diesen Fällen dann erklärt, dass der Geschmack daher käme, dass zuerst der Milkshake von C gemacht worden sei und noch Rückstände des Vanille Geschmacks an der Maschine gewesen sei, als N1 Schoko-Shake gemacht worden sei. Die Mischung der beiden Geschmacksrichtungen sorge dafür, dass ihr Shake komisch schmecke. Dies habe N1 dem Angeklagten geglaubt. Zudem habe er N1 nicht jedes Mal betäubt; vielmehr habe er N1 am ersten Tag eines jeden Übernachtungsbesuch betäubt, nachdem er Abendessen von N4 geholt habe und auf dem Rückweg ein Schlaf-/Beruhigungsmittel in den Milkshake von N1 gegeben habe. Demnach habe der Angeklagte N1 nur in den Fällen 49, 51, 53, 54 jeweils betäubt. Er habe ihr entweder eine halbe 10mg-Tablette A oder ein Drittel einer 2,5 mg Tablette U1 gegeben. Sicher wisse er nur, dass er in Fall 49 A und in Fall 54 U1 benutzt habe. In den Fällen 50 und 52 habe er N1 kein Schlafmittel mehr verabreichen müssen. Bei diesen Fällen habe es sich um Folgetage der Tage, an denen er die Geschädigte sediert habe, gehandelt; hier seien die Nachwirkungen der ersten Sedierungen noch so stark gewesen, dass er N1 nicht noch ein weiteres Mal habe sedieren müssen. Sie sei durch die Nachwirkungen der Sedierung am Vortag noch derart müde gewesen, dass er an ihr sexuelle Handlungen habe vornehmen können, ohne befürchten zu müssen, dass sie dabei aufwache. Bezüglich der übrigen Geschädigten hat der Angeklagte angegeben, dass er die Medikamente A oder U1 in diverse Getränke (Kaffee, Limonade oder Milkshakes) der Geschädigten aufgelöst habe. Er habe dabei immer nur jeweils ein Medikament benutzt und die Medikamente nicht vermischt. Wenn er das Medikament A benutzt habe, habe er bei den Kindern höchstens eine halbe 10mg-Tablette in ein Getränk aufgelöst. Bei dem höherdosierten Medikament U1 habe er nur ein Drittel der 2,5 mg-Tablette verabreicht. Bei der erwachsenen Geschädigten I habe er eine Tablette des Medikaments A verabreicht. Da er die Medikamente U1 und A selber eingenommen habe, habe er die Wirkung gekannt und habe die Dosierung einschätzen können. Er habe die Geschädigten immer nur abends betäubt. Üblicherweise habe es dann 1-1,5 Stunden gedauert bis die Geschädigten müde geworden und eingeschlafen seien. Hierbei habe keine der Geschädigten jemals über Nebenwirkungen wie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen etc. geklagt. Am nächsten Morgen seien die Geschädigten auch immer ohne Nebenwirkungen wach geworden. (3) Medikamente Der Angeklagte hat ferner angegeben, dass er nur die Medikamente U1 und A zur Betäubung der Frauen und Kinder benutzt habe. Darüber hinaus habe er nie Medikamente gemixt bzw. unterschiedliche Medikamente im Rahmen von einer Tat verabreicht. Die beiden Medikamente A und U1 habe er selbst aufgrund von Schlafproblemen von seinen Hausärzten – den Ärzten Dr. I2 und Dr. B - verschrieben bekommen. A habe er seit 0000, U1 seit 0000 in seinem eigenen Haushalt. Die Medikamente C2, A1 und N habe er dagegen nie zu Sedierungszwecken, sondern alleine zur Behandlung seiner eigenen Schlafstörungen benutzt. Insbesondere hätten es die Geschädigten bemerken müssen, wenn er den Wirkstoff C2 in ihr Getränk aufgelöst hätte, weil sich das Getränk durch das Mittel blau gefärbt hätte. Das Medikament A habe er sich 0000 aufgrund der Sorgerechtsstreitigkeiten mit seiner Exfrau I1 verschreiben lassen. 0000 habe er zunächst von einer Bekannten U1 empfohlen bekommen und es sich anschließend auch verschreiben lassen. Nach Einholung der Haargutachten im Hinblick auf N1 und T1 sowie der Besprechung der Ergebnisse der Haargutachten mit der Sachverständigen Dr. L2, hat der Angeklagte dann angegeben, dass er N1 und T1 nicht bewusst ein Medikament mit dem Wirkstoff Mirtazapin verabreicht habe. Vielmehr habe er bei sich zuhause auch Kinderschmerztabletten, deren Verpackung der Verpackung des Medikaments N ähneln würde. Möglicherweise habe er die Medikamente verwechselt, sodass er den Geschädigten versehentlich N gegeben habe als diese über Schmerzen geklagt hätten. Er erinnere sich daran, dass er T1 einmal und N1 zwei Mal Kinderschmerztabletten habe geben wollen und es insoweit zu den Verwechslungen gekommen sein könnte. Die Vergabe des falschen Medikaments sei aber nie im Rahmen der Übernachtungsbesuche passiert, sondern lediglich an Tagesbesuchen der Geschädigten. Nach der Besprechung der Ergebnisse der Haaruntersuchungen der Nebenklägerinnen T1 und N1 mit der Sachverständigen Dr. L2 gab der Angeklagte zudem an, dass er möglicherweise auch ein Medikament mit dem Wirkstoff Bromazepam zur Sedierung der Geschädigten benutzt habe. Bei der Urinprobe der N1 seien nur die Wirkstoffe Lorazepam und Zolpidem festgestellt worden, deshalb habe er bis zu dem Zeitpunkt nur eine Sedierung mit den Medikamenten U1 und A zugestanden. cc) Einvernehmlichkeit Nach den Angaben des Angeklagten seien die Frauen teilweise damit einverstanden gewesen, dass der Angeklagte an ihnen im schlafenden Zustand sexuelle Handlungen vornehme. So habe die Zeugin I ihm erlaubt, sie anzufassen, wenn sie schlafe. Auch die Zeugin X1 habe dem Angeklagten erlaubt an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen, wenn sie schlafe. dd) Nachbetäuben Der Angeklagte hat im Hinblick auf die sog. Nachsedierungsfälle – d.h. die Fälle, in denen der Angeklagte der jeweils bereits betäubten Geschädigten eine weitere Dosis des Medikaments verabreichte - angegeben, dass dies nur teilweise das tatsächlich erneute Verabreichen einer weiteren Dosis des Medikamentes darstelle. Vielmehr sehe man auf den Videos teilweise wie er den Geschädigten eine Milchsalz- bzw. Wassersalzlösung mit einer Spritze in den Mund spritze. Durch diese Methode - welche er aus dem Internet kennen würde – habe er testen wollen, ob die Frauen oder Kinder jeweils tief genug schlafen würden, um an ihnen die sexuellen Handlungen vornehmen zu können. Wegen des Geschmacks des Salzes habe der Angeklagte erwartet, dass die Geschädigten alsbald nach der Verabreichung aufwachen bzw. eine Abwehrreaktion zeigen würden, wenn sie noch nicht ausreichend tief genug schlafen würden. Lediglich in vier oder fünf Fällen habe er aber tatsächlich mittels einer Spritze - ohne Nadel - in den Mund der jeweiligen Geschädigten in Wasser aufgelöste Tabletten des jeweiligen Schlafs- oder Beruhigungsmittel verabreicht. Dabei habe er eine halbe Tablette des Medikaments A1 in einem Pinnchen oder Eierbecher in Wasser aufgelöst und diese Lösung in eine Spritze gegeben, welche er den Geschädigten anschließend in den Mund gespritzt habe. Durch die Auflösung in Wasser wären teilweise Sedimentationen im Pinnchen oder Eierbecher verblieben, sodass die Dosis gering gewesen sei. In diesen vier oder fünf Nachsedierungsfällen habe er aber die Tiefe des Schlafs der Geschädigten nicht zuvor durch das Experiment mit der Milchsalz- oder Wassersalzlösung getestet. Die Notwendigkeit der Nachbetäubung habe er vielmehr anhand von Bewegungen oder teilweise sogar an einem Augenöffnen der Geschädigten festgemacht. Er habe sich darüber hinaus bei der Verabreichung der Medikamentenlösung immer vergewissert, dass die Geschädigte die Lösung geschluckt und nicht eingeatmet habe. In allen anderen Fällen habe er lediglich die Milchsalz- oder Wassersalzlösung verabreicht. Auf nochmalige Nachfrage in welchen konkreten Fällen, er nachsediert habe, gab der Angeklagte an, dass er in Fall 33 (Anklagefall 38) sicher nachsediert habe und bei I4 nunmehr nur noch in zwei Fällen. ee) Messer und Nadeln Im Hinblick auf die Entwicklung der Sexualpraktik mit einem Messer oder einer Nadel gab der Angeklagte an, dass seine Exfrau, die Zeugin I1, ihm im Jahre 0000 eine BDSM-Internetseite gezeigt habe, weil er bereits damals im Rahmen ihrer Ehe auf Fesselspiele gestanden habe. Auf dieser Internetseite habe er Videos gesehen, in denen Sexualpraktiken mit Messern oder Nadeln praktiziert worden seien. Nachdem er diese Videos gesehen habe, hätte ihn ab diesem Zeitpunkt auch die Durchführung solcher Handlungen gereizt. Hierbei habe er aber nur die Simulation von Stich- und Schnittbewegungen mit dem Messer oder einer Nadel erregend gefunden und nicht das Verursachen von wirklichen Schmerzen bei den Personen. Soweit er Video gesehen habe, auf denen mehr als reine Simulation zu sehen gewesen sei, habe er dies nicht mehr sexuell erregend gefunden. Dementsprechend habe er bei den betäubten Geschädigten lediglich mit einem Messer über die Haut, Brust und Vagina gestreichelt. Dabei habe er Schneidebewegungen in der Art simuliert, dass er beispielsweise eine Brust der Geschädigten so in die Hand genommen habe, dass er mit dem Messer am Brustansatz ein Abschneiden der Brust nachgeahmt habe. Das Messer habe er auch an die Vagina der Geschädigten gehalten und sei dabei an ihr entlanggefahren. Dabei habe es so aussehen sollen, als wolle er in die Vagina schneiden bzw. die Schamlippen abschneiden. Diese Art der Simulation habe er erotisch gefunden. Er habe aber dennoch niemanden wirklich verletzen wollen und habe deshalb nur stumpfe Messer benutzt. Er habe während der Durchführung dieser Handlungen auch nie die Fantasie gehabt, die Geschädigten wahrhaftig zu verletzen und wirklich in die Geschlechtsteile der Geschädigten zu schneiden bzw. diese abzuschneiden. Darüber hinaus habe er auch neue unbenutzte Nadeln aus der Apotheke besorgt und diese teilweise in die Brüste und/oder Brustwarzen der Geschädigten gestochen bzw. ein Stechen nur simuliert. Teilweise habe er die Nadeln aber auch in der Brust stecken lassen. Bei der Benutzung des Messers und der Nadel sei er immer sehr vorsichtig gewesen. Er habe sich im Laufe der Zeit immer wieder von den Handlungen mit einem Messer oder Nadeln distanzieren wollen, sei aber von den Frauen - insbesondere von der Zeugin E - immer wieder dazu animiert worden. ff) Filmen Der Angeklagte hat im Hinblick auf das Erstellen der Videoaufzeichnungen und den Umfang des Filmmaterials angegeben, eine Affinität zum Filmen zu haben und sowohl Alltagsgeschehen als auch die Ausübung seiner sexuellen Vorlieben gerne zu filmen. Hierzu habe er Kameras teilweise vorinstalliert in seiner Wohnung aufgestellt, wobei er die Kamera teilweise auch genutzt habe, um den normalen Alltag zu filmen und seiner Kinder zu überprüfen, wenn er nicht Zuhause sei. Jedes Mal, wenn er Besuch bekommen habe, habe er die Kameras angemacht. Soweit es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen sei, habe er diese deshalb teilweise zufällig gefilmt. Dies betreffe insbesondere X. Die konkreten Videoaufzeichnungen zu den Taten habe er sich in der Regel nicht nochmal angeschaut, sondern lediglich auf seinen PC oder Laptop überspielt und in Verzeichnissen abgespeichert. Er habe die Videos erstellt, weil er gedacht habe, dass er sie sich gerne – insbesondere zum Zwecke der Selbstbefriedigung - nochmal anschauen wolle. Als er sich die Videos später nochmal angesehen habe, habe er bemerkt, dass es ihn nicht reize und er die Videos nicht mehr habe sehen wollen. Deshalb habe er auch einige Videos bereits gelöscht. Allenfalls habe er sich die Videoaufzeichnungen der Taten zulasten der I4 und N1 nochmals angesehen, um sich dabei selbst zu befriedigen. Das Filmen habe ihm bei der Vornahme seiner Handlungen zusätzlich einen Kick gegeben. Oftmals habe er die Taten mit mehreren Aufnahmegeräten gleichzeitig aus unterschiedlichen Perspektiven gefilmt; so habe er Tablets, Mobiltelefonkameras und Digitalkameras insbesondere für die Erstellung von Nahaufnahmen genutzt. Darüber hinaus habe sich eine Kamera auf dem Schrank im Wohnzimmer und eine Webcam im Schlafzimmer/Kinderzimmer befunden, sodass er hierdurch das Geschehen aus der Totalen habe filmen können. gg) Motivation/Begründung Als Begründung für die Sedierung gab der Angeklagte an, dass ihn die schutzlose Auslieferung einer Frau gereizt habe. Darüber hinaus habe er auch ein ausgeprägtes Schamgefühl. Er habe durch die Sedierung sexuelle Handlungen vornehmen können, für die er sich vor seinen Partnerinnen geschämt hätte, wenn diese wach gewesen wären. Zudem habe er es reizvoll gefunden, dass er die Handlungen heimlich habe vornehmen können. Er sei immer der Meinung gewesen, dass die erste Geschädigte X bei der Vornahme seiner sexuellen Handlungen wach geworden sei und diese mithin mitbekommen habe. Hätte die Geschädigte X die Tat des Angeklagten Dritten offenbart, wäre es zu keiner weiteren Tat durch den Angeklagten gekommen. Auch habe I dem Angeklagten den Intimbereich ihrer Tochter detailliert und als besonders reif für ihr Alter – mit bereits vorhandener Schambehaarung - beschrieben. Nur durch die Schilderungen der Zeugin I habe der Angeklagte überhaupt ein Interesse an Intimbereichen von Mädchen entwickelt. Die Zeugin S1 habe ihm auch Videos von ihr Enkelin – der Geschädigten D – geschickt, auf dem das Mädchen oberkörperfrei zu sehen gewesen sei. Nur deshalb habe er die sich ihm gebotene Situation mit D ausgenutzt. Im Hinblick auf T1 und N1 hat der Angeklagte angegeben, dass die Mädchen immer mit ihm hätten kuscheln wollen und es nur deshalb zu den Taten gekommen sei, weil diese immer darauf bestanden hätten bei ihm übernachten zu dürfen. Bei N1 habe insbesondere auch die Mutter des Mädchens, ihn darum gebeten N1 am 00.00.0000 noch einmal bei ihm übernachten zu lassen. Zu I4 habe er sich besonders hingezogen gefühlt. Er sei in I4 verliebt gewesen, weil sie ihm die Wärme habe geben können, die er bei I vermisst habe. BeiT1 und N1 sei es emotional ähnlich gewesen in nur abgeschwächter Form. Er habe sich jeweils zu den Mädchen hingezogen gefühlt. Er habe sämtliche Mädchen deshalb sediert, um ihnen einen seelischen bzw. psychischen Schaden zu ersparen. Ihm sei es deshalb auch besonders wichtig gewesen, dass er die Mädchen nicht entjungfern würde. Zudem sei er kein gewalttätiger Mensch. Er sei nicht in der Lage jemanden durch Gewalt zum Sex zu zwingen und daher kein &bdquo;richtiger Vergewaltiger“. hh) Anzahl der Taten Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung weiter angegeben, dass die Anklageschrift viele Videoaufzeichnungen doppelt verwertet habe und daher die Anzahl der ihm vorgeworfenen Taten insgesamt nicht richtig sei. Teilweise würden zudem die Datierungen der Videoaufzeichnungen – welche er auf seinen PC oder Laptop überspielt habe - nicht stimmen, welche sodann fehlerhaft in der Anklageschrift übernommen worden seien. Durch das Überspielen der Videodateien von den jeweilige Aufnahmegeräten auf den PC oder Laptop habe sich teilweise das in der Datei abgespeicherte Datum in das Datum der Überspielung auf den PC geändert, sodass es sich nicht mehr um das Erstelldatum gehandelt habe. Teilweise habe er die Videos - nachdem er sie auf den PC überspielt habe - zusätzlich noch bearbeitet und mehrere Dateien in nicht chronologischer Reihenfolge zu einem längeren Film zusammengeschnitten. Auch im Hinblick darauf seien mehrere Taten doppelt verwertet worden. Er habe zudem mehrere Videos an einem Tag bzw. im Rahmen von einer Tat mit mehreren unterschiedlichen Aufnahmegeräten erstellt, sodass es sich bei vielen ihm vorgeworfenen Fällen um Videos handele, welche bereits einer anderen Tat zugeordnet werden müssten und nur wegen der fehlerhaften Datierung als neue eigene Tat in der Anklageschrift aufgenommen worden seien. So handele es sich bei den Fällen 6 und 7, 8 und 9, 26 und 27, 43, 44 und 45 und bei den Fällen 33, 39 und 42 um jeweils nur eine Tat. Darüber hinaus seien im Zeitraum von 0000 bis 0000 weder seine Kamera noch sein damaliges Iphone auf das richtige Datum eingestellt gewesen, sodass die Daten bezüglich der diesem Tatzeitraum entsprechenden Taten zu Lasten von I4 und I nicht stimmen könnten. Dies habe daran gelegen, dass sich die Geräte durch Batterie- bzw. Akkuentleerung auf Werkseinstellung zurückgesetzt hätten. Manche Anklagefälle würden sich demnach auf ein Datum beziehen, welches die nicht richtig ausgezeichneten Datierungen der Kamera oder des Iphones ausgewiesen hätten. Es seien demnach in der Anklageschrift aus Videos eines Tages bzw. einer Tat, welche mit unterschiedlichen Aufnahmegeräten gefilmt worden seien, mehrere Taten unterschiedlichen Datums gemacht worden. b) Würdigung der Einlassung Die Kammer ist der Einlassung des Angeklagten nur in Teilen gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst zu Unrecht oder zu weitgehend belastet haben könnte, bestehen folglich nicht. Soweit die Kammer der Einlassung nicht gefolgt ist beziehungsweise über diese hinausgehende Feststellungen getroffen hat, stehen diese durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest. Die Einlassung des Angeklagten weist für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten auf. Insbesondere wurde sie auf Vorhalte und Nachfragen der Kammer immer wieder durch den Angeklagten angepasst und ergänzt. Teilweise hat er widersprüchliche Angaben gemacht und fühlte sich – nachdem die Kammer ihn auf Widersprüche aufmerksam machte – falsch verstanden. Oftmals wechselten seine Angaben bzw. wurden berichtigt oder ergänzt. Dies aber teilweise in einem solchen Umfang, dass die Einlassung viele Brüche und Divergenzen aufwies. Insbesondere konnte die Kammer teilweise seine Einlassung überprüfen, wodurch deutlich wurde, dass viele Angaben des Angeklagten ungenau oder schlichtweg falsch waren. aa) sexuelle Handlungen Den Feststelllungen zu den sexuellen Handlungen, welche der Angeklagte bei der jeweilige Tat gegenüber den Geschädigten vorgenommen hat, hat die Kammer zunächst die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt, soweit diese mit den übrigen Beweismitteln im Einklang steht. Die Kammer stützt ihre Überzeugung zu den Tathergängen der einzelnen Taten und insbesondere zu der jeweiligen Durchführung der sexuellen Handlungen des Angeklagten an den Geschädigten weiter maßgeblich auf die Auswertevermerke der Sachbearbeiter zu den vom Angeklagten angefertigten umfangreichen Videoaufzeichnungen der Taten. Insoweit beruhen die Feststellungen zu den Tathergängen aufgrund des immensen Umfangs des Videomaterials auf den jeweiligen Auswertevermerken der Sachbearbeiter zu den jeweiligen Videos, welche im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Die Kammer ist durch stichprobenartige Überprüfung der Auswertevermerke – indem sie dem Angeklagten eine Vielzahl von Videosequenzen im Rahmen seiner Einlassung vorgehalten hat - zu der Überzeugung gelangt, dass die Auswertevermerke das jeweilige Geschehen auf den Videos richtig wiedergeben und insoweit jedenfalls keine Handlungen des Angeklagten beschrieben worden sind, die nicht auch tatsächlich stattgefunden haben bzw. auf den Videos zu sehen sind. Soweit in den Auswertevermerken Wertungen enthalten waren - z. B. das Opfer sei oder werde sediert, der Angeklagte dringe mit seinem Penis in die Vagina o. Ä. ein -, wies die Kammer darauf hin, dass diese Wertungen nicht Gegenstand des Selbstleseverfahrens und mithin nicht Gegenstand der Hauptverhandlung wurden. Diesbezüglich hat sich die Kammer durch Vorhalten von Videosequenzen aus den Videoaufzeichnungen im Rahmen der Einlassung des Angeklagten selbst ein Bild gemacht und die Einlassung des Angeklagten insgesamt auf ihre Richtigkeit überprüft. (1) Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass es in den Fällen 13, 17, 21, 22, 24, 28, 50, 51, 53 und 54 zu einem vaginalen und/oder analen Eindringen bei den Mädchen durch den Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen gekommen ist. (a) Soweit sich der Angeklagte zu dem Fall 54 dahingehend eingelassen hat, dass er mit seinem Finger nur im Bereich des Kitzlers der Scheide des Mädchens gewesen sei, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer mit der in Augenschein genommenen zugehörigen Videosequenz der Tat unvereinbar und damit widerlegt. In dieser Videosequenz führt der Angeklagte die ersten beiden Glieder seines Zeigefingers zwischen den Schamlippen des Mädchens in die Scheide ein. In der in Augenschein genommenen Videosequenz (VID_20181229_215513.mp4, 04:16-05:08 min.) hält der Angeklagte das Aufzeichnungsgerät zunächst mit der linken Hand, während er neben dem betäubten und auf einer Matratze liegenden Kind kniet, dessen Hose teilweise heruntergezogen ist, so dass der Schambereich entblößt ist. Das Oberteil des Mädchens ist bis über die Brüste hochgeschoben. Er filmt in Großaufnahme, wie er mit Daumen und Zeigefinger seiner rechten Hand an den Kitzler des Mädchens fasst. Sodann reibt er diesen mit dem Zeigefinger. Anschließend nimmt er das Aufzeichnungsgerät in die rechte Hand, wobei er weiter in Großaufnahme filmt, und führt Zeigefinger und Mittelfinger seiner linken Hand zwischen die Schamlippen des Mädchens. Dort reibt er zunächst mit dem Zeigefinger und führt anschließend diesen so weit in die Scheide des Mädchens ein, dass die ersten beiden Fingerglieder zwischen den Schamlippen verschwinden. Dabei führt er ebenfalls reibende Bewegungen aus. Sodann zieht er seinen Finger heraus, während er die linke Schamlippe mit dem Mittelfinger noch zur Seite zieht. (b) Soweit sich der Angeklagte auch zu dem Fall 24 dahingehend eingelassen hat, dass er mit seinem Penis nicht in die Scheide des Mädchens eingedrungen, sondern nur am Kitzler des Mädchens gewesen sei, widerspricht auch dies der in Augenschein genommenen zugehörigen Videosequenz sowie den Ausdrucken der Screenshots der Videosequenz der Tat und ist damit zur Überzeugung der Kammer ebenfalls widerlegt. In dieser Videosequenz befindet sich der Penis des Angeklagten nicht am Kitzler des Mädchens, sondern zwischen den Schamlippen und damit jedenfalls im Bereich des Scheidenvorhofes. In der in Augenschein genommenen Videosequenz (MOV_002_3.mp4, 03:14-03:34 min.) liegt das Mädchen entkleidet und mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf einer Matratze, während der Angeklagte – ebenfalls entkleidet – zwischen ihren Beinen kniet und seinen Oberkörper über ihren beugt. Er filmt das Geschehen gleichzeitig mit einem Aufzeichnungsgerät zunächst von oben auf Höhe des Bauchs des Mädchens und sodann von der Seite, so dass der Penis des Angeklagten und der Intimbereich des Mädchens besonders gut zu sehen sind. Sein mäßig erigierter Penis befindet sich zwischen den Schamlippen des Mädchens und er führt dabei reibende, stoßende Bewegungen aus. (c) Soweit sich der Angeklagte zu dem Fall 17 dahingehend eingelassen hat, dass seine Hand noch zwischen seinem Glied und der Scheide des Mädchens gewesen sei und er daher nicht eingedrungen sei, wird dies durch die in Augenschein genommenen Ausdrucke der Screenshots der zugehörigen Videosequenz nicht gestützt. Zur Überzeugung der Kammer ist diesen vielmehr im Gegenteil zu entnehmen, dass der Angeklagte seine Hand nutzt, um sein nur mäßig erigiertes Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. In der in Augenschein genommenen Videosequenz (MOV_0009_2.mp4, 08:38-09:15 min.) liegt das Mädchen mit entkleidetem Unterkörper und mit einem über die Brüste hochgeschobenen T-Shirt mit gespreizten Beinen auf dem Rücken auf einer Matratze, während der Angeklagte – ebenfalls am Unterkörper entkleidet und mit einem hochgeschobenen T-Shirt – zwischen ihren Beinen kniet und seinen Oberkörper über ihren beugt, wobei er sich mit seinem rechten Arm neben ihr abstützt. Das Geschehen wird von einem aufgestellten Aufzeichnungsgerät gefilmt. Mit seiner linken Hand fasst der Angeklagte an seinen nur mäßig erigierten Penis und führt diesen an die Scheide und zwischen die Schamlippen des Mädchens. Sodann führt er leicht stoßende Bewegungen mit dem Becken aus, zieht dieses sodann leicht zurück, bevor er erneut mit der linken Hand seinen Penis zur Scheide des Mädchens führt, sich weiter über das Mädchen beugt und sich auch mit seiner linken Hand neben ihr abstützt. Erneut führt er stoßende Bewegungen aus. Aus dieser Videosequenz ist zur Überzeugung der Kammer zu entnehmen, dass sich die Hand des Angeklagten gerade nicht zwischen seinem Penis und der Scheide des Mädchens befindet, sondern er vielmehr mit der seiner Hand seinen nur mäßig erigierten Penis zu der Scheide des Kindes führt. Hieraus sowie aus den Umständen schließt die Kammer, dass er den Penis in die Scheide einführen wollte. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass der Penis sich jedenfalls im Scheidenvorhof des Mädchens befand. Dafür sprechen insbesondere die leicht stoßenden Bewegungen mit dem Becken. (d) Soweit sich der Angeklagte zu sämtlichen vorgenannten Fällen dahingehend eingelassen hat, dass er bei den Kindern niemals anal und/oder vaginal eingedrungen sei, so stellt er damit nicht in Abrede, zumindest in den Scheidenvorhof oder Anus eingedrungen zu sein. Die Kammer hat dem Angeklagten die in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen Videosequenzen und Ausdrucke der Standbilder vorgehalten. Der Angeklagte hat sich daraufhin zu dem Bildmaterial geäußert. Hierbei hat er - abgesehen von den drei soeben erörterten Fällen - das im Bildmaterial dokumentierte Geschehen nicht in Abrede gestellt. Er hat hierzu mehrfach ausgeführt, nach seinem Verständnis liege ein Eindringen nur dann vor, wenn hierdurch das Jungfernhäutchen reißt bzw. verletzt wird oder wenn der Penis tiefer als wenige Zentimeter in den Körper der Geschädigten eindringt. So hat der Angeklagten mehrfach angegeben und als für ihn besonders wichtig herausgestellt, dass keines der Mädchen von ihm entjungfert worden sei. Auch das Einführen des Fingers stellt nach der Vorstellung des Angeklagten kein Eindringen dar. So hat er auch bekundet, nie den gesamten Finger in die Vagina oder den Anus der geschädigten Kinder eingeführt zu haben. So sei er in Fall 51 auch etwa (nur) mit dem oberen Stück des Fingers drin gewesen. Der Angeklagte hat eingeräumt, sein Glied an die Vagina des jeweiligen Mädchens gedrückt zu haben und den Geschlechtsverkehr anschließend simuliert zu haben. Dabei sei er auch jeweils ein Stück weit, d.h. wenige Zentimeter in die Vagina und zwischen die Schamlippen des Mädchens gewesen. Auch habe er seinen Finger bis zur Fingerkuppe für wenige Zentimeter in die Vagina oder der Anus des jeweiligen Mädchens eingeführt. Darüber hinaus hat die Kammer ihre Überzeugung der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen auf die Auswertevermerke der jeweiligen Sachbearbeiter zu den Videoaufzeichnungen, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, gestützt. Die inhaltliche Richtigkeit der Auswertevermerke hat die Kammer durch stichprobenartige Überprüfung einzelner Videosequenzen kontrolliert. Insoweit hat sie dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung einzelne Videosequenzen bzw. Standbilder aus den jeweiligen Videoaufzeichnungen vorgehalten, woraufhin sich dieser hierzu erklärt hat. Im Hinblick auf den Fall 13 wurden zur Überprüfung des Auswertevermerks des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 die Standbilder aus der Videoaufzeichnung (Fallakte 1b I4 Bl. 1 - 8, Band I) in Augenschein genommen. Insoweit ergab sich, dass die inhaltlichen Angaben des Auswertevermerks dem Bildmaterial entsprechen. Im Hinblick auf Fall 50 beruhen die Feststellungen zum Kontakt des Glieds mit dem Scheidenvorhof der Geschädigten N1 ebenfalls auf dem diesbezüglichen Auswertebericht des KOK Q vom 29.05.2019 (Fallakte 8, N1). Hier hat die Kammer die Richtigkeit dieser Angaben durch die Inaugenscheinnahme der Sequenz aus dem Video &bdquo;jo-mu.mp4“ von Minute 5:37 bis Minute 5:58 überprüft. Auch insoweit entsprach das Bildmaterial den Angaben im Auswertevermerk. Im Hinblick auf Fall 24 beruhen die Feststellungen zum Eindringen mit dem Finger des Angeklagten in die Scheide der Geschädigten ebenfalls auf dem diesbezüglichen Auswertebericht des KOK Q vom 00.00.0000 (Fallakte 3, I4, Band I). Hier hat die Kammer die Richtigkeit dieser Angaben durch Inaugenscheinnahme der Standbilder aus der Videoaufzeichnung (Fallakte 3 I4 Bl. 1 - 34, Band I) überprüft. Auch insoweit entsprach das Bildmaterial den Angaben im Auswertevermerk. Die Feststellungen im Hinblick auf das Eindringen mit dem Zeigefinger des Angeklagten bei der Geschädigten in Fall 21 beruhen auf dem Auswertevermerk des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 (Fallakte 19, I4, Band II). Aufgrund der im Übrigen von der Kammer überprüften Richtigkeit der jeweiligen Inhalte der Auswertevermerke hat die Kammer keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit der hiesigen Angaben des Regierungsbeschäftigen C2 zu zweifeln. Die Richtigkeit der Angaben im Auswertebericht des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 bezüglich der in Fall 22 beschriebenen Videos (Fallakte 20, I4, Band II) wurde durch die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Videosequenz aus dem Video &bdquo;H008450.mp4“ vom Anfang bis Minute 00:50 überprüft. Die in Augenschein genommene Videosequenz stimmte mit den Angaben des Auswertevermerks überein. Im Hinblick auf den Fall 28 wurden zur Überprüfung des Auswertevermerks des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 die Standbilder aus den Videoaufzeichnungen (Fallakte 5, I4, Band I Bl. 1-26) in Augenschein genommen. Insoweit ergab sich, dass die inhaltlichen Angaben des Auswertevermerks dem Bildmaterial entsprechen. Die Richtigkeit der Angaben im Auswertebericht des KOK Q vom 00.00.0000 bezüglich des in Fall 51 beschriebenen Videos (Fallakte 5, N1) wurde durch die Kammer durch Inaugenscheinnahme des gesamten Videos &bdquo;20181207_213420.mp4“ überprüft. Das in Augenschein genommene Video stimmte mit den Angaben des KOK Q im Auswertevermerk überein. Die im Auswertevermerk des KOK Q vom 00.00.0000 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Eindringens des Finger des Angeklagte in den Anus der Geschädigten N1 in Fall 53 wurden durch die Inaugenscheinnahme der Standbilder aus den Videoaufzeichnungen (Fallakte 3, N1, Bl. 1-10) überprüft. Auch hier ergab sich die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben des Auswerteberichts. (2) Die Feststellungen zum vaginalen oder analen Eindringen bei den erwachsenen Geschädigten – I und O - beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Insoweit hat der Angeklagte das Tatgeschehen und die Vornahme der sexuellen Handlungen vollständig eingeräumt. bb) Betäubung (1) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte bei sämtlichen Taten die Geschädigten sediert hat. Im Hinblick auf die Betäubung der Geschädigten ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten ebenfalls nur in Teilen gefolgt. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte vor dem 00.00.0000 und auch danach nur teilweise die Geschädigten betäubt haben will, weist die Einlassung des Angeklagten für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So ist seine Einlassung bezüglich der Sedierung der Geschädigten insgesamt als unglaubhaft einzustufen. Zunächst sind seine Angaben im Hinblick auf die erste heimliche Verabreichung von Schlaf- bzw. Beruhigungsmitteln widersprüchlich. So hat er zu Beginn der Hauptverhandlung angegeben, dass er am 00.00.0000 zum ersten Mal eine Person überhaupt und I4 im Speziellen heimlich sediert habe. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung und insbesondere auf konkrete Nachfrage des genauen Ablaufs hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung dann erklärt, dass I4 am 00.00.0000 die halbe Tablette des Schlafmittels aufgrund von Schlafproblemen selbst gewollt und nach telefonischer Absprache des Angeklagten mit der Mutter – der Zeugin I - auch selbst und freiwillig eingenommen habe. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten erscheint im Hinblick darauf, dass es sich bei I4 um ein zum Tatzeitpunkt gerade einmal elf Jahre altes Kind gehandelt hat, fernliegend und lebensfremd. Weshalb I4 von sich aus den Wunsch äußern sollte, eine Schlaftablette einnehmen zu dürfen, weil sie nicht schlafen könne, erschließt sich der Kammer nicht. Die Kammer schließt aus, dass I4 in diesem jungen Alter bereits Erfahrungen mit für Kinder und Jugendliche nicht empfohlenen Schlaftabletten hatte und ohne Anstoß von dem Angeklagten auf die Idee gekommen sein sollte, aufgrund etwaiger Schlafprobleme eine Schlaftablette einnehmen zu wollen. Darüber hinaus ist die Einlassung auch im Hinblick auf die telefonische Absprache mit der Zeugin I durch die Aussage eben dieser Zeugin widerlegt. So hat die Zeugin I in ihrer Vernehmung angegeben, dass der Angeklagte der Geschädigten I4 zwar teilweise Medikamente habe geben bzw. verabreichen dürfen. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass es sich bei diesen Medikamenten aber um übliche, für Kinder geeignete Medikamente gegen Bauchschmerzen oder Kopfschmerzen gehandelt habe, welche die Zeugin selbst für solche Fälle mit in die Wohnung des Angeklagten genommen habe. An eine konkrete Situation, in der sie dem Angeklagten erlaubt hätte, ihrer Tochter Schlaftabletten zu geben, könne sie sich dagegen gerade nicht erinnern. Auch an ein solches Telefonat mit dem Angeklagten habe die Zeugin keine Erinnerung. Die Kammer ist den glaubhaften Angaben der Zeugin insgesamt – aber insbesondere auch in diesem Punkt – gefolgt. Darüber hinaus ist es für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte erst am 00.00.0000 bemerkt haben will, dass er an unter der Wirkung von dem Medikament A stehenden Mädchen, sexuelle Handlungen vornehmen könne, ohne dass diese seine Handlungen bemerken würden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits nach seiner eigenen Einlassung umfangreiche Erfahrungen mit unter einer Betäubung stehenden Frauen und der Durchführung von sexuellen Handlungen an betäubten Frauen gemacht. So hat er nach eigenen Angaben vor dem 00.00.0000 bereits sexuelle Handlungen an der sedierten Zeugin X2 vorgenommen und auch mit der Zeugin I3 – hier auf freiwilliger Basis – Experimente mit der Vergabe von Medikamenten und sich anschließenden sexuellen Handlungen an der betäubten Zeugin gemacht. Bei beiden Frauen sei auch (bei X2 jedenfalls in Fall 3) das Medikament A verabreicht bzw. genommen worden, sodass dem Angeklagten die Wirkung dieses Medikaments bei erwachsenen Frauen nach eigenen Angaben bereits bekannt gewesen ist. Hinzu kommt, dass er nach eigenen Angaben bereits seit 0000 das Medikament A regelmäßig selbst eingenommen hat und allein aus diesem Grund bereits umfangreiche Erfahrung mit dem Medikament und dessen Wirkung hatte. Somit wäre der einzige Unterschied bei der Tat am 00.00.0000, dass es sich bei I4, um ein zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre altes Kind und damit um eine viel jüngere Person als in den vorherigen Fällen handelte, welche er das Medikament verabreicht hat bzw. welche das Medikament zu sich genommen hat. Dass der Angeklagte überrascht sein will, dass Kinder auf Medikamente eher empfindlicher bzw. stärker reagieren als Erwachsene und daher eine intensivere Wirkung des Medikaments bei Kindern zu erwarten ist, leuchtet nicht ein, da es sich hierbei um Alltagswissen handelt. Insofern hätte der Angeklagte am 00.00.0000 lediglich erstmals die Erkenntnis erlangen können, dass das für Kinder kontraindizierte Medikament A auch bei Kindern unter 14 Jahren seine Wirkung zeigt, ohne in jedem Fall einen problematischen Verlauf - im Sinne von akuten Nebenwirkungen - zu verursachen. Dass es dem Angeklagten aber nicht um das Vermeiden von akuten Nebenwirkungen ging, zeigt sich schon an den Fällen zu Lasten der Zeugin X2, welche sich unter dem Einfluss des Medikaments übergeben musste und sich insgesamt schwindelig und unwohl fühlte, was der Angeklagte ohne Weiteres hingenommen hat. Weshalb also der 00.00.0000 die erstmalige Erfahrung des Angeklagten einer heimlichen Sedierung einer Frau darstellen und er aufgrund dieser Erfahrung auch in Zukunft die Geschädigten nur an manchen Tagen – die sich objektiv nicht von den anderen Tagen unterscheiden lassen - sediert haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund der Erfahrungen mit seiner Ex-Freundin I3 und den ihm zur Verfügung stehenden Schlaf- und Betäubungsmitteln die Geschädigten in sämtlichen Fällen sediert hat. Dieses Ergebnis stützt die Kammer insbesondere aus der hier erläuterten nicht glaubhaften Einlassung in Bezug auf die erstmaligen Sedierung durch den Angeklagten sowie den im Folgenden zu erläuterten Gesichtspunkte. (2) So hat die Kammer vornehmlich berücksichtigt, dass die Angaben des Angeklagten zu den durch ihn vorgenommenen Sedierungen insgesamt als unzuverlässig eingestuft werden müssen. Hierbei fiel der Kammer in einer Vielzahl von Fällen auf, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung teilweise unterschiedliche und sogar widersprüchliche Angaben bezüglich des jeweils verabreichten Medikaments, der Dosierung und der Fälle, in denen er sediert haben will, gemacht hat. Der Angeklagte hat insbesondere angegeben, dass er Medikamente nie gemixt habe und sämtliche Geschädigte ausschließlich mit den Medikamenten U1 oder A sediert habe. Teilweise hätten die Geschädigten einen Tag nach der Vergabe eines Medikaments noch unter den Folgewirkungen gestanden, wodurch er sie nicht noch ein weiteres Mal habe betäuben müssen. Zur Überprüfung seiner diesbezüglichen Einlassung hat die Kammer bezüglich der Geschädigten T1 und N1 – welche insoweit die in der zeitlichen Abfolge letzten Geschädigten des Angeklagten gewesen sind – jeweils ein toxikologisches Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamente mit Wirkung auf das Zentralnervensystem eingeholt. In den Haaren einer Person könne ausweislich der Ausführungen der forensischen Toxikologin Dr. L2, welche als Sachverständige die Ergebnisse der Haargutachten im Rahmen der Hauptverhandlung erläutert hat, die Einnahme von Medikamenten – d.h. auch die hier durch den Angeklagten eingesetzten Medikamente - nachgewiesen werden. Dabei könne sowohl eine chronische Einnahme des Medikaments als auch eine Einmalgabe festgestellt werden. (a) N1 Bezüglich der Haaranalyse vom 00.00.000 der Geschädigten N1 hat die Sachverständige Dr. L2 im Rahmen der Hauptverhandlung umfangreiche Angaben gemacht. So gab sie an, dass im Rahmen der Haaranalyse eine am 00.00.0000 entnommene Haarprobe von 15 cm in drei unterschiedlichen Abschnitten 0-3 cm (Haarabschnitt a), 3-9 cm (Haarabschnitt b) und 9-15 cm (Haarabschnitt c) untersucht worden sei. Das Haar eines Erwachsenen wachse durchschnittlich 1,1 cm im Monat (Durchschnittswert zwischen einer Mindestwachstumsgeschwindigkeit von 0,8 cm/Monat und einer maximalen Wachstumsgeschwindigkeit von 1,4 cm), sodass durch die jeweiligen Haarabschnitte ungefähr die letzten drei Monate (Haarabschnitt a), die letzten drei bis neun Monate (Haarabschnitt b) und die letzten neun bis 15 Monate (Haarabschnitt c) vor der Haarprobenentnahme am 00.00.0000 auf eine Einnahme von Medikamenten untersucht worden seien. Da sich die Haarwachstumsdaten jedoch auf Erwachsene beziehen müsse man einen gewissen Unsicherheitsbeitrag berücksichtigen. Dies erkläre auch, dass bei den anderen Geschädigten die Einholung eines Haargutachtens wenig Aussicht auf Erfolg habe: aufgrund des Zeitablaufs und eines etwaigen Abschneidens der Haare sei es eher unwahrscheinlich, dass sich die Einnahme von Medikamenten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten noch nachweisen ließen. Die Haaranalyse hinsichtlich der Geschädigten N1 komme nach den Angaben der Toxikologin Dr. L2 zu dem Ergebnis, dass in den Haarabschnitten a und c keine Substanzen im Haar der Geschädigten N1 nachweisbar seien. Im Haarabschnitt b ließen sich dagegen die Wirkstoffe Bromazepam, Lorazepam Zolpidem und Mirtazapin jeweils in einer im sehr niedrigen Bereich liegenden Konzentration von < 0,01 ng/mg nachweisen. Bromazepam sei durch das Medikament M1 allgemein bekannt, sei aber auch als Generikum (beispielsweise C2) erhältlich. Es diene zur symptomatischen Behandlung von akuten und chronischen Spannungs-, Erregungs- und Angstzuständen, sei aber auch ein berauschendes Mittel i.S. des StGB mit hohem Missbrauchspotential. Lorazepam sei als Wirkstoff in Beruhigungsmitteln wie z.B. U1 enthalten, die zur symptomatischen Behandlung von Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen eingesetzt werden. Der Wirkstoff Zolpidem sei meist unter dem gleichnamigen Medikament erhältlich und werde zur kurzzeitigen Behandlung von Schlafstörungen eingesetzt. Mirtazapin gehöre zu den tetrazyklischen Antidepressiva und sei auch in dem Medikament N enthalten. Ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen Dr. L2 könne man aufgrund der niedrigen Konzentration der Wirkstoffe im Haarabschnitt b keine Rückschlüsse auf eine Dosierung des jeweiligen Wirkstoffs schließen. Vielmehr hänge die nachgewiesene Konzentration des Medikaments im Haar der Geschädigten von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren ab: so würden beispielsweise hellere Haare meist niedrige Konzentrationen als dunklere Haare aufweisen. Auch Haarbehandlungen könnten zu einer Schädigung des Haares führen und die Nachweisbarkeit von Substanzen im Haar beeinträchtigen. Zwar könne die jeweilige Dosierung des Medikaments durch die Haaranalyse nicht feststellgestellt werden, jedenfalls wäre aber bereits eine Einmalvergabe eines Medikaments nachweisbar. Außerdem könne eine externe Kontamination des Haares ausgeschlossen werden, da bei einer Kontamination des Haares durch äußere Umstände zu erwarten wäre, dass sich der jeweilige Wirkstoff gleichmäßig im Haar verteilt hätte. Einzelne Peaks – d.h. Konzentrationsmaxima des Medikaments an einer bestimmten Stelle des Haares wie im vorliegenden Fall - würden dagegen eher für eine Einnahme des Wirkstoffs sprechen. Im Anschluss an dieses Gutachten, auf Empfehlung der Sachverständigen Dr. L2 und um eine präzisere zeitliche Einordnung der Vergabe der Wirkstoffe zu erhalten, hat die Kammer ein weiteres Gutachten im Hinblick auf den Haarabschnitt b der Geschädigten N1 über die Untersuchung von Haaren mittels Einzelhaaranalytik in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieser Einzelhaaranalytik, in der das einzelne Haar auf eine Kontamination mit etwaigen Medikamenten überprüft wird, hat im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls die Sachverständige Dr. L2 erläutert. Diese hat angegeben, dass zur Untersuchung zehn einzelne Haare im Abschnitt von 3-9 cm bzw. 3-7 cm gelangt seien. Die ersten fünf Haare seien dabei jeweils einzeln (nach der Untersuchungsmethode LC-MS-MS (ABSciex 6500)) über den Bereich von 3-9 cm in Abschnitte von 2mm segmentiert worden. Weitere fünf Haare seien über den Bereich von 3-7 cm ebenfalls in Abschnitte von 2 mm segmentiert worden. Die Haare seien anschließend jeweils einzeln in 30 &micro;L eines Methanol-Ammoniumacetat-Puffer-Gemisch im Ultraschallbad extrahiert worden. Daraufhin seien 8 &micro;L dieses Extrakts hochdruckflüssigkeits-chromatographisch-massenspektrometrisch(LC-MS-MS) mittels zweier gesonderter, hochsensitiver Methoden untersucht worden. Der Vorteil der Einzelhaaruntersuchung liege vor allem in der hohen zeitlichen Auflösung des retrospektiven Konzentrationsprofils einer Substanz über die Länge des Haares, wodurch potentiell genauere Rückschlüsse auf einen möglichen Aufnahmezeitpunkt und evtl. auch auf die Häufigkeit der Einnahme geschlossen werden könne. Bei dieser Analyse seien in allen 10 Haaren die Wirkstoffe Bromazepam, Mirtazapin und Zolpidem nachgewiesen worden. Alle drei nachgewiesenen Substanzen von mehrmals ansteigender und abfallender Konzentration hätten sich über einen Bereich von ca. 30-60 mm Länge erstreckt. Hierbei sei deutlich zu erkennen, dass die Konzentrationen aller Substanzen jeweils drei Konzentrationspeaks aufgewiesen hätten, welche zeitlich korrelieren bzw. nahe zusammenliegen. Dieser Befund könne am ehesten durch eine wiederholte, mindestens dreimalige, Aufnahme der Substanzen erklärt werden. Die enge Korrelation der jeweiligen Kurven zeige zudem, dass die drei Substanzen gleichzeitig oder zeitlich nahe zusammenliegend eingenommen worden seien. Um die gefundenen Konzentrationspeaks zeitlich einzuordnen, müsse das Wachstum der Haare berücksichtigt werden. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass die Haarwachstumsgeschwindigkeit einzelner Haare divergiert. Zudem sei es im Rahmen einer Haarprobenentnahme nicht möglich das Haar unmittelbar an der Kopfhaut abzuschneiden, sodass bei der Probenentnahme ca. 3 mm des Haares innerhalb der Kopfhaut und weitere 2-3 mm als Resthaarlänge auf der Kopfhaut verbleiben würden. Eine Asservierung der ersten 5 mm könne daher nicht gewährleistet werden. Insoweit könnten ungefähr die ersten 14 Tage vor der Haarprobenentnahme am 00.00.0000 nicht untersucht werden und es könne bereits alleine deshalb zu mehrtägigen Verschiebungen kommen. Die drei Konzentrationsmaxima würden sich ungefähr bei 53 mm, 46 mm und 37 mm des Haars befinden. Unter Berücksichtigung der Haarwachstumsrate könne im Hinblick auf den ersten Peak bei 53 mm demnach die Aufnahme der drei Wirkstoffe auf ungefähr Mitte November 0000 verortet werden. Der zweite Peak bei einer Haarlänge von 46 mm könne zeitlich auf Ende November 0000/Anfang Dezember 0000 eingestuft werden. Der letzte Peak bei einer Haarlänge von 37 mm könne hingegen dem Zeitraum Ende Dezember 0000/Anfang Januar 0000 zugeordnet werden. Insofern könne der Schluss gezogen werden, dass die jeweiligen Konzentrationsmaxima mit den hier angeklagten Tatzeiträumen – insbesondere den drei verschiedenen Übernachtungsbesuchen bei dem Angeklagten bezüglich der Geschädigten N1 - in Einklang zu bringen seien. Eine taggenaue Differenzierung könne aufgrund der verschieden anzunehmenden Wachstumsgeschwindigkeiten der Haare nicht mit der notwendigen Sicherheit vorgenommen werden. Auch sei die Einzelhaaranalyse ausweislich der Ausführungen der Toxikologin Dr. L2 nicht in der Lage die jeweils verabreichte Dosierung nachzuhalten, weil die Inkooperationsraten von Substanzen in den Haaren sehr variabel seien. Jedenfalls korreliert das Ergebnis der Einzelhaaranalyse zum einen mit den angeklagten Tatzeiträumen und zum anderen auch mit dem am 00.00.0000 bei N1 durchgeführten antikörperbasierten Essay (Urinbefund). Der verwendete Essay spreche dafür, dass zum Zeitpunkt der Urinprobe die Wirkstoffe Lorazepam und Bromazepam im Urin der Geschädigten gewesen seien. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass sich auch die Wirkstoffe Zolpidem und Mirtazapin im Körper der Geschädigten befunden haben; diese Wirkstoffe hätte der hier verwendete Essay jedoch nicht erfasst. Zum anderen stimme das Ergebnis der Einzelhaaranalytik mit dem Ergebnis des ersten Haargutachtens der N1 überein. So seien abermals die Wirkstoffe Bromazepam, Zolpidem und Mirtazapin nachgewiesen worden. Dass der Wirkstoff Lorazepam in der Einzelhaaranalytik im Haar der N1 nicht nachgewiesen worden sei, stehe dem nicht entgegen. Denn hierdurch stehe nicht fest, dass der im Medikament U1 enthaltene Wirkstoff Lorazepam nicht verabreicht worden sei. Vielmehr weise der Wirkstoff Lorazepam eine höhere Nachweisgrenze als die in der Einzelhaaranalyse nachgewiesenen Wirkstoffe auf. (b) T1 Darüber hinaus wurde eine weitere Haaranalyse bezüglich der Geschädigten T1 vom 00.00.0000 eingeholt. Auch das Ergebnis dieser Haaruntersuchung wurde durch die Sachverständige Dr. L2 im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich erläutert. Im Rahmen dieses Haargutachtens sei eine am 00.00.0000 entnommene Haarprobe von 40 cm in drei unterschiedlichen Abschnitten 0-6 cm (Haarabschnitt a), 6-8 cm (Haarabschnitt b) und 8-14 cm (Haarabschnitt c) untersucht worden. Auch hier sei wegen der durchschnittlichen Wachstumsgeschwindigkeit von 1,1cm/Monat davon auszugehen, dass hierdurch die letzten 14 Monate vor der Haarprobenentnahme untersucht werden könnten. Die Haaranalyse der Geschädigten T1 kommt ausweislich der Angaben der Sachverständigen Dr. L2 zu dem Ergebnis, dass im Haarabschnitt a die Wirkstoffe Methylphenidat mit einer Konzentration von 0,073 ng/mg und Ritalinsäure mit einer Konzentration von 0,053 ng/mg nachweisbar seien. Der Wirkstoff Mirtazapin sei gar nicht nachweisbar; der Wirkstoff Zolpidem mit einer Konzentration von < 0,01 ng/mg. Im Haarabschnitt b ließen sich dagegen die Wirkstoffe Zolpidem und Mirtazapin jeweils in einer im sehr niedrigen Bereich liegenden Konzentration von < 0,01 ng/mg nachweisen. Ebenfalls nachweisbar seien die Wirkstoffe Methylphenidat mit einer Konzentration von 0,031 ng/mg und Ritalinsäure mit eine Konzentration von < 0,01 ng/mg gewesen. Auch im Haarabschnitt c seien die Wirkstoffe Zolpidem und Mirtazapin jeweils in einer im sehr niedrigen Bereich liegenden Konzentration von < 0,01 ng/mg festgestellt werden. Methylphenidat habe im Haarabschnitt c eine Konzentration von 0,021 ng/mg und Ritalinsäure eine Konzentration von < 0,01ng/mg aufgewiesen. Der Wirkstoff Methylphenidat werde zur Behandlung von Hyperaktivität bzw. ADHS eingesetzt. Ritalinsäure sei dagegen ein Stoffwechselprodukt von Methylphenidat. Im Hinblick auf diese Wirkstoffe könne ausweislich der Angaben der Sachverständigen Dr. L2 auch eine Indikation bei Kindern zur Behandlung von ADHS bzw. Hyperaktivität gegeben sein, wohingegen die ebenfalls nachgewiesen Wirkstoffe Mirtazapin und Zolpidem für Kinder im Alter der Geschädigten T1 nicht empfohlen werden. Da der Wirkstoff Zolpidem in sämtlichen Haarabschnitten nachgewiesen worden sei, könne man anhand der Konzentration in den Haaren zumindest nicht ausschließen, dass dies auch durch eine externe Kontamination entstanden sei. Dies könne insbesondere seine Ursache im sogenannten Kuschel-Effekt haben: Hiernach könne das Haar von Kindern durch intensiven Kontakt mit ihren Eltern – welche das Medikament regelmäßig einnehmen - kontaminiert werden. Hierfür bedürfe es aber regelmäßigen Kontakt der Eltern mit den Haaren des Kindes. Bezüglich des Wirkstoffs Mirtazapin gelte grundsätzlich dasselbe, mit der Einschränkung, dass davon auszugehen sei, dass der Kuschel-Effekt möglicherweise erst in den Haarabschnitten b und c eingetreten sei. Gleichzeitig sei unter Berücksichtigung der oben genannten Haarwachstumsraten die Vergabe der Wirkstoffe Zolpidem und Mirtazapin durch den Angeklagten im Rahmen der Übernachtungsbesuche der T1 bei dem Angeklagten ebenfalls kompatibel. Da die Taten zum Nachteil der T1 bereits längere Zeit her seien und die Haarprobenentnahme zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen worden sei, werde die zeitliche Einordnung der Kontamination der Haare deutlich schwieriger. So könne es auch zu Verschiebungen kommen, weil die Haare unterschiedlich schnell wachsen. Das Ergebnis der Haaruntersuchung wäre jedenfalls mit der Vergabe der Wirkstoffe durch den Angeklagten im Tatzeitraum Anfang Oktober 0000 bis Anfang November 0000 ebenfalls in Einklang zu bringen. (c) Würdigung Aus dem Haargutachten und insbesondere der Einzelhaaranalytik der N1 ergeben sich drei mit den Übernachtungsbesuchen der Geschädigten kompatible Peaks der Wirkstoffe Mirtazapin, Bromazepam und Zolpidem. Die Zeugin und Mutter der Geschädigten N2 hat insoweit glaubhaft bekundet, dass ihre Tochter im Tatzeitraum keine Medikamente - allenfalls einen Fiebersaft mit dem Wirkstoff Ibuprofen - zu sich genommen habe. N1, N3 und die Zeugin selbst hätten in diesem Tatzeitraum auch nie Schlafmittel oder stimmungsaufhellende Mittel zu sich genommen. Die Aussage der Zeugin N2 war insbesondere in diesem Punkt glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die regelmäßige Einnahme von Medikamenten verschweigt, sind nicht ersichtlich. Somit scheidet für die Kammer eine externe Kontamination des Haares der N1 durch den sogenannten Kuschel-Effekt aus, zumal auch die Peaks nicht für eine regelmäßige Einnahme des Medikaments sprechen. Zwar könne ausweislich der Sachverständigen Dr. L2 nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden, an welchem Tag, welche Medikamente in welcher Dosierung verabreicht worden seien. Durch das hiesige Ergebnis wird aber deutlich, dass der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf viele unterschiedliche Gesichtspunkte durch die Haargutachten und die Einzelhaaranalytik widerlegt ist: So ist zunächst widerlegt, dass der Angeklagte der Geschädigten N1 nur die Wirkstoffe Tavor und Zolpidem verabreicht haben will. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er der Geschädigten auch die Wirkstoffe Mirtazapin und Bromazepam verabreicht hat. Insbesondere erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er die Verpackung von dem Medikament N mit der Verpackung von &bdquo;Kinderschmerztabletten“ verwechselt haben will, als bloße Schutzbehauptung. Dass dies an allen drei Übernachtungsbesuchen der N1 und auch bei der Geschädigten T1 passiert sein soll, erscheint realitätsfern. Auch das Haargutachten der T1 spricht gegen die Einlassung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt einer Geschädigten das Medikament N verabreicht zu haben. Denn auch das Haar der T1 weist den Wirkstoff Mirtazapin auf. Dass die Geschädigte T1 den Wirkstoff selbst zu sich genommen hat oder ihre Haare durch den Kuschel-Effekt kontaminiert worden sind, hält die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Haaruntersuchungen bezüglich der N1 für ausgeschlossen. Ferner ist durch das Ergebnis der beiden Haargutachten bezüglich der Geschädigten N1 widerlegt, dass der Angeklagte pro Übernachtungsbesuch immer nur einen Wirkstoff verabreicht und Medikamente nie gemixt haben will. So bezieht sich der erste Peak des Einzelhaargutachtens auf den Übernachtungsbesuch vom 00.00.000 auf den 00.00.0000 (Fall 49) und vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 (Fall 50). Hier will der Angeklagte lediglich in Fall 49 eine halbe A Tablette (10mg) verabreicht haben und im Fall 50 soll die Geschädigte noch unter dem Einfluss des Medikaments aus dem Fall 49 gestanden haben. Da im Rahmen des ersten Peaks jedoch die Wirkstoffe Zolpidem, Bromazepam und Mirtazapin im Haar der N1 nachgewiesen wurden, ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten unglaubhaft. Vielmehr wurden der Geschädigten in diesem zeitlichen Bereich (erster Übernachtungsbesuch) mindestens drei verschiedene Wirkstoffe von dem Angeklagten verabreicht, um sie ausreichend zu betäuben, sodass von teilweisen Überschneidungen der Verabreichungen auszugehen ist. Die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass die Geschädigte N1 in Fall 50 noch unter der Wirkung des Medikaments vom Vortag gestanden habe, ist darüber hinaus auch durch die Angaben des Sachverständigen Dr. G widerlegt. Dieser hat angegeben, dass der Wirkstoff Zolpidem eine Halbwertszeit – d.i. diejenige Zeitspanne, in welcher die Konzentration eines Arzneimittels im Organismus respektive im Blut auf ihren halben Wert (50%) absinkt - von 2 bis 4 Stunden habe. Es sei deshalb unter keinen Umständen am nächsten Abend noch mit Nachwirkungen des Medikaments zu rechnen. Die Kammer hält dementsprechend auch diese Einlassung für eine reine Schutzbehauptung des Angeklagten. Im Hinblick auf die Fälle 51 und 53 hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er an diesen Tagen der Geschädigten entweder den Wirkstoff Zolpidem oder Tavor verabreicht habe. In Fall 52 habe die Geschädigte dagegen abermals unter der Wirkung des in Fall 51 verabreichten Medikaments gestanden. Auch im Hinblick auf den zweiten Peak – welcher die Fälle 51 bis 53 betrifft – konnte jedoch die Verabreichung der Wirkstoffe Zolpidem, Bromazepam und Mirtazapin im Haar der Geschädigten nachgewiesen werden. Der in dem Medikament U1 enthaltene Wirkstoff Lorazepam ist in der Einzelhaaranalyse zwar nicht nachgewiesen worden, dies steht einer Vergabe nach Angeben der Sachverständigen Dr. L2 aber gerade nicht entgegen. Durch den zweiten Peak ist jedenfalls widerlegt, dass es nur zur Vergabe eines einzigen Medikaments durch den Angeklagten im Rahmen des zweiten Übernachtungsbesuchs gekommen sein soll. Vielmehr sind abermals mehrere Wirkstoffe in den Haaren der Geschädigten nachgewiesen worden. Bei dem Medikament U1 beträgt die Halbwertszeit nach Angaben des Sachverständigen Dr. G 12-16 Stunden, sodass es grundsätzlich möglich sei, dass die Geschädigte auch am Folgetag noch unter Nachwirkungen des Medikaments – sofern der Angeklagte hier tatsächlich das Medikament U1 verabreicht habe - stehen könne. Dies jedoch nur unter der Voraussetzungen, dass sie auch den gesamten folgenden Tag unter Nebenwirkungen gestanden habe. Dies steht jedoch abermals den Angaben des Angeklagten entgegen, wonach keine der Geschädigten je über Nachwirkungen/Nebenwirkungen wie beispielsweise Müdigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit oder allgemeines Unwohlsein am Folgetag geklagt habe. Dass die Geschädigte den gesamten folgenden Tag bis in die Nacht noch geschlafen habe, erscheint darüber hinaus im Hinblick darauf, dass er mit der Geschädigten auch Unternehmungen gemacht haben will, ebenso unglaubhaft. Darüber hinaus ist seine Einlassung auch im Hinblick auf die Dosierung des Medikaments U1 unglaubhaft. Hierzu hat der Angeklagte angegeben, dass er die Tabletten des Medikaments immer gedrittelt habe, um diese in ein Getränk aufzulösen. Nach den Angaben der Sachverständigen Dr. G sowie Dr. L2 seien die Tabletten des Medikaments jedoch allenfalls halbierbar, sodass es zumindest einiges an Aufwand bedürfe, die Tablette entgegen der Kerbung zu dritteln. Im Hinblick auf den letzten Übernachtungsbesuch der N1 bei dem Angeklagten, welcher mit dem dritten Peak der Einzelhaaranalyse korreliert, hat der Angeklagte angegeben, dass er für sich eine 2,5 mg-Tablette des Medikamentes U1 in einem Glas Cola aufgelöst habe, um das Medikament selbst einzunehmen. Das Glas habe er jedoch nicht bzw. nicht sofort geleert; deshalb könne es sein, dass die Geschädigte N1 davon getrunken habe. Auch diese Einlassung ist im Hinblick auf den verabreichten Wirkstoff widerlegt. So ergibt sich nach der Einzelhaaranalyse auch für den dritten Peak, dass die Wirkstoffe Bromazapam, Mirtazapin und Zolpidem von dem Angeklagten verabreicht wurden. Auch ein Einbringen des Medikaments U1 in Cola erscheine nach Angaben der Sachverständigen Dr. L2 sehr ungewöhnlich. Denn die unlöslichen Bestandteile der Tabletten würden dafür sorgen, dass die Cola sehr stark schäume (ähnlich wie bei dem Experiment, wenn N6 in Cola gegeben wird). Zudem sei die Tablette zum größten Teil unlöslich, sodass eine starke Sedimentation entstehe. Darüber hinaus sei der Eigengeschmack von U1 sehr bitter, was dazu führe, dass auch die Cola sehr bitter schmecke. Weshalb also die Geschädigte eine derart große Menge des Getränks trinken sollte, dass sie noch am nächsten Tag unter den Nebenwirkungen des Medikaments gelitten hat, erschließt sich der Kammer nicht. Es erscheint zudem lebensfremd, dass der Angeklagte – wenn er das Medikament selbst einnehmen wollte, um einschlafen zu können – dieses nicht auch austrinkt. Auch ist wenig nachvollziehbar, dass die Geschädigte erst nachts – während der Angeklagte bereits geschlafen hatte – das Getränk getrunken haben soll und davor die Taten des Falls 54 von dem Angeklagten vorgenommen sein sollen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen hat der Angeklagte sodann angegeben, dass er der Geschädigten im Fall 54 A gegeben habe und dies von Anfang an so gesagt habe. Damit konfrontiert, dass er im Rahmen seiner Einlassung im Hinblick auf Fall 54 von der Vergabe von U1 gesprochen habe, hat der Angeklagte angegeben, dass der Urinbefund der Geschädigten sich auf Benzodiazepine bezogen habe und er deshalb nur von der Vergabe von dem Medikament U1 gesprochen habe. Hierdurch wird deutlich, dass der Angeklagte seine Einlassung mit einem gewissen Kalkül angepasst hat und in mehreren Teilen widersprüchliche bzw. auch unzuverlässige Angaben gemacht hat. Insofern muss das nur teilweise Geständnis des Angeklagten im Hinblick auf die Sedierung der Geschädigten als Schutzbehauptung des Angeklagten bewertet werden, welcher auf diese Weise zumindest erreichen wollte, dass nicht alle Taten als Taten mittels vorheriger Sedierung durch den Angeklagten von der Kammer eingestuft werden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte auch sämtliche Sedierungen hätte bestreiten können, um sich selbst weitgehender zu schützen, dies jedoch gerade nicht getan hat. Der Angeklagte wusste aber bereits, dass durch den Urinbefund der Nebenklägerin N1 und der durch Eltern und behandelnden Ärzte in ihrem Entlassbrief beschriebenen Nebenwirkungen bei N1 eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Sedierung seinerseits bestand und demnach ein vollumfängliches Bestreiten im Hinblick auf die Sedierungen unglaubhaft gewesen wäre. Aufgrund des Zeitablaufs im Hinblick auf die sonstigen Taten konnte allein die Einlassung des Angeklagten zu den Taten zu Lasten der beiden letzten Geschädigten anhand von Haaruntersuchungen überprüft werden. Da der Unterschied zwischen der Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der Haaruntersuchungen derart gravierend ist, kann der Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Sedierungen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist aufgrund der bestehenden Entdeckungsgefahr bei einer schlafenden oder alkoholisierten Person, derartige sexuelle Handlungen vorzunehmen, davon auszugehen, dass der Angeklagte – welcher über die nötige kriminelle Raffinesse und Tatmittel verfügte - sich diesem Risiko gerade nicht ausgesetzt hat. So wäre die jeweilige Situation bei einem Aufwachen der Geschädigten im Rahmen des Tatgeschehens durch den Angeklagten nicht erklärbar. In einer Vielzahl der Fälle hätte der Angeklagte gänzlich unbekleidet oder teilweise unbekleidet vor den aufgewachten Geschädigten gestanden. Teilweise hätten sich die Geschädigten auch selbst – weil er sie ausgezogen hatte - im unbekleideten Zustand wiedergefunden. Zudem wäre eine Vielzahl von Utensilien ersichtlich, die der Angeklagte für die Durchführung der Taten benutzt hat: so hätten die Geschädigten ihn teilweise mit unterschiedlichen Aufnahmegeräten, teilweise mit einem Messer oder einer Nadel sowie in zwei Fällen mit einer Sektflasche oder in den Nachsedierungsfällen mit einem Fläschchen und einer Spritze in der Hand bei angeschaltetem Deckenlicht erblicken können. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte – welcher über die ausreichenden Mittel und Medikamente, um die Geschädigten zu sedieren, verfügte – sich diesem Risiko bewusst nicht ausgesetzt hat. Vielmehr hatte der Angeklagte schon vor den hier abzuurteilenden Taten durch die Erlebnisse mit der Zeugin I3 ausreichend Erfahrungen mit sedierten Personen gesammelt, um die sexuellen Handlungen im Hinblick auf eine mögliche Entdeckung risikofrei durchführen zu können. Außerdem könne man nach Angaben des Dr. G allein anhand von Videoaufzeichnungen nicht unterscheiden, ob eine Person schlafe oder betäubt sei, da sie sowohl im schlafenden als auch im betäubten Zustand Bewegungen ausführe. So spreche das Zeigen einer Reaktion (bspw. sich umdrehen, den Arm wegziehen, sich aufrichten oder auch Schnarchen etc.) nicht dafür, dass die Person lediglich schlafe. Vielmehr seien solche Reaktionen auch von einer sedierten Person zu erwarten. Dementsprechend hält die Kammer auch die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten für Schutzbehauptungen. So gab er in einer Vielzahl von Fällen an, dass man auf den Videos erkenne, dass die Geschädigte lediglich schlafe, weil sie sich in dem Video auffallend bewege oder schnarche. Dass hierdurch jedoch nicht bestimmt werden kann, ob eine Person schlafe oder sediert sei, ergibt sich insbesondere auch eindrucksvoll aus den Videoaufzeichnungen zulasten der Geschädigten X2, welche nach den Angaben besonders hochdosiert – so muss die Zeugin sich aufgrund der Wirkung des Medikaments sogar übergeben - betäubt worden sei. Dennoch bewegt sich die Zeugin X2 im Rahmen der Videoaufzeichnungen mehrfach, wechselt ihre Seite, zuckt und richtet sich teilweise sogar auf. Dementsprechend ergibt sich auch aus der Vorsicht bzw. Zurückhaltung des Angeklagten, die man teilweise bei Durchführung seiner sexuellen Handlungen auf den Videos sieht, kein Anhaltspunkt dafür, ob der Angeklagte die jeweilige Geschädigte sediert hat oder nicht. Auch ergeben sich dadurch keine Rückschlüsse auf die Dosierung des jeweiligen Medikaments, da die Geschädigte X2 gerade besonders viele Tabletten verabreicht bekommen hat. Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen Dr. L2 und Dr. G insgesamt gefolgt. Anlass, an der Sachkunde der Sachverständigen zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Ihre Ausführungen waren auch für Laien verständlich. Auf Nachfragen vermochten beide angemessen zu reagieren und diese umfänglich zu beantworten. Auch waren keine Belastungstendenzen ersichtlich. Die Kammer ist nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung sämtlicher oben erläuterter Gesichtspunkte deshalb der Ansicht, dass der Angeklagte die Geschädigten in allen hier abgeurteilten Fällen sediert hat. Im Hinblick auf die Dosierung der Medikamente konnten in keinem der Fälle näheren Feststellungen gemacht werden. Es steht aber zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte immer mindestens eins der Medikamente verabreicht hat und die Verabreichung des jeweiligen Medikaments erst ab dem Zeitpunkt, als er es selbst durch Verschreibung zur Verfügung stehen hatte, in Betracht kommt. cc) Einvernehmlichkeit Die Feststellungen der Kammer dahingehend, dass die erwachsenen Geschädigten mit der Vornahme der an ihnen vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sind, beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Zeuginnen I, I4 und X1. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer darüber hinaus um eine fernliegende Annahme, die Zeuginnen X1 und I könnten damit einverstanden gewesen sein, dass sexuelle Handlungen an ihnen im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörungen vorgenommen und davon Videoaufnahmen angefertigt werden. Zumal der Angeklagte selbst einräumt, dass er die Geschädigten zumindest teilweise – zumindest bei der Zeugin I - ohne ihr Wissen betäubte, um an ihnen sexuelle Handlungen vornehmen zu können mit denen sie – wie er wusste - nicht einverstanden waren. dd) Nachbetäuben Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Angeklagte zwar eingeräumt hat, dass er in vier bis fünf Fällen auch eine Medikamentenlösung verabreicht habe. Er hat jedoch für sämtliche ihm vorgeworfenen Nachsedierungsfällen 12, 15, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 36, 47 und 48 nach konkreter Nachfrage der Kammer eine Nachsedierung der jeweiligen Geschädigten verneint. Im Fall 12 könne er bereits nicht nachsediert haben, weil er die Spritze, welche er für das Nachsedieren benutzt habe, erst im Jahre 0000 bekommen habe. Hierbei soll es sich um eine Spritze für ein Medikament seines Sohnes M2 gehandelt haben, welches dieser erst im Jahre 0000 verschrieben bekommen habe. Im Fall 15 habe der Angeklagte der Geschädigten I4 lediglich eine Milch- oder Wassersalzlösung verabreicht. In den Anklagefällen 31- 33 zu Lasten der Nebenklägerin I4 wisse er nicht, ob er nachsediert oder den Test mit der Milch- bzw. Wassersalzlösung vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Taten zu Lasten der Geschädigten T1 (Fälle 47, 48) habe der Angeklagte ebenfalls keine Nachsedierung vorgenommen. Dementsprechend ergibt sich bereits nach der Einlassung des Angeklagten - bis auf den Fall 33 bezüglich dessen er angegeben hat, nachsediert zu haben - nicht, in welchen Fällen er konkret nachbetäubt haben will. Ferner variierten die Angaben des Angeklagten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, wonach er nur noch in drei Fällen nachsediert haben will. Auch wird durch die Einlassung deutlich, dass der Akt des Nachbetäubens mit einer Medikamentenlösung optisch nicht von einem behaupteten Verabreichen von einer Milch- oder Wassersalzlösung zu unterscheiden ist. Insofern ist es dem Angeklagten nicht möglich eine Unterscheidung anhand von objektiven Umständen zu machen. Zumal der Angeklagte die Wasser- oder Milchsalzlösung in einem gleichen Fläschchen zubereitet und den Geschädigten ebenfalls mittels einer Spritze oral eingeflößt haben will. Darüber hinaus erscheint seine diesbezügliche Einlassung lebensfremd. Zunächst handelt es sich bei dem Verabreichen von einer Wasser- oder Milchsalzlösung zumindest nicht um eine übliche bzw. medizinisch anerkannte Methode zur Überprüfung des Schlafes von Personen. Dies schon allein deshalb, weil auch bei schlafenden Personen nach den Angaben des Sachverständigen Dr. G der Schluckreflex eingeschränkt sei und eine orale Flüssigkeitsaufnahme zum Verschlucken führen könnte und daher auch für eine schlafende Person gefährlich sei. Selbst wenn der Angeklagte die Gefährlichkeit dieser Handlung in Kauf genommen hat, erschließt sich für die Kammer nicht, weshalb er diese Art der Überprüfung des Schlafes wählen sollte. So kann der Angeklagte – wie auch auf einigen Videos zu sehen – den Schlaf der Geschädigten durch das Anheben eins Armes, das Runterziehen eines Augenlides, das Berühren an der Fußsohle oder das Bewegen der Geschädigten die Tiefe des Schlafes überprüfen. Durch diese Prüfmethoden wäre eine sehr viel schwächere Reaktion der Geschädigten zu erwarten als durch das orale Verabreichen einer Wasser- oder Milchsalzlösung. Der Angeklagte ist im Rahmen seiner Einlassung davon ausgegangen, dass die Geschädigten durch das Verabreichen der Wasser- oder Milchsalzlösung unmittelbar aufwachen oder zumindest eine sehr starke Abwehrreaktion zeigen würden. Dann aber ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Angeklagte dieser Entdeckungsgefahr aussetzen sollte. So würde die Geschädigte in einer Situation aufwachen, in der sie den Angeklagten mit einem Fläschchen und einer Spritze in der Hand sehen würde. Möglicherweise wäre der Angeklagte noch in der Lage diesen Umstand zu rechtfertigen, aber in vielen Fällen sind zu dem Zeitpunkt der Vergabe der Lösung entweder der Angeklagte selbst oder die Geschädigte oder sogar beide nackt. Weshalb sich der Angeklagte selbst in eine solche Erklärungsnot bringen sollte, erschließt sich für die Kammer nicht. Plausibel erscheint dagegen, dass der Angeklagte die bereits mittels eines in einem Getränk aufgelöstem Medikamentes sedierten Geschädigten in den oben genannten Fällen nachsediert hat, um die Betäubung der Geschädigten zu verstärken. Dies erscheint insbesondere im Hinblick darauf, dass es unter Umständen dazu gekommen sein könnte, dass die die Geschädigten ihr Getränk nicht vollständig ausgetrunken haben, nachvollziehbar. Auch ist bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten, dass der Angeklagte die Dosierung des Medikaments in einem Getränk eher gering ansetzt, um den durch die aufgelösten Tabletten verursachten bitteren Geschmack möglichst zu vertuschen. Durch die bereits erfolgte erste Sedierung ist zudem ein Erwachen beim Verabreichen einer weiteren Dosis der Medikamentenlösung nicht zu erwarten, sodass für den Angeklagten keine Entdeckungsgefahr besteht. ee) Messer/Nadeln Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte Nadeln und Messer benutzte, um seine sexuelle Erregung zu steigern, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten selbst, welcher insbesondere angegeben hat, dass ihn der Gebrauch eines Messers oder einer Nadel zusätzlich errege. Die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er dabei aber keine Gewaltfantasien gehabt habe und sich dabei nicht vorgestellt habe, die Geschädigten tatsächlich zu verletzen, ist dagegen unglaubhaft und widerlegt durch die insoweit glaubhaften Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1. Diese haben insbesondere angegeben, dass es nicht plausibel sei, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Handlungen nichts gedacht habe, denn sämtliche Handlungen des Menschen seien von Vorstellungen und Fantasien begleitet. Dies wird zudem gestützt durch gegenüber der Zeugin E im Rahmen eines Chatverlaufs gemachte Angaben des Angeklagten, welche sowohl von der Zeugin glaubhaft wiedergegeben als auch durch die Selbstlesung gemäß §§ 249 Abs. 1 und 2 in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Hier hat der Angeklagte gegenüber der Zeugin E insbesondere angegeben: &bdquo;Was denkst du eigentlich was man fuer phantasien hat wenn man mit einem Messer ueber die brueste streift oder Nadeln durch brustwarzen sticht“. &bdquo;Krank sind phychopathen, alles andere ist Neigung, krank ist immer der Ausdruck der als erstes genomnen wird,weil es nicht der Norm entspricht! Wer sich unter Kontrolle hat und den Verstand nichts zu tun, sondern nur als Phantasie lebt ist nicht krank, wer es real auslebt der braucht Hilfe“. Darüber hinaus gibt es eine Stelle, an der die Zeugin E fragt: &bdquo;Aber es erfolgt auch kein Zuschnitt auf Köffergröße, ja?!?“ Darauf schrieb der Angeklagte: &bdquo;Nein Sporttaschengrösse“. Diesbezüglich hat die Zeugin E glaubhaft angegeben, dass er die Äußerung jemanden auf Koffergröße zuschneiden zu wollen, ihr gegenüber zuvor persönlich geäußert habe und sie im Rahmen des Chats darauf Bezug genommen habe. Es wäre eine fernliegende Annahme, dass die Zeugin mit ihrer Äußerung nicht auf ein zuvor besprochenes Thema hindeutet, da der Angeklagte allein durch die getätigte Äußerung der Zeugin sicherlich nicht verstanden hätte, worauf diese abzielt. Die diesbezügliche Angabe des Angeklagten, dass er ihr gegenüber persönlich so etwas nie geäußert habe, ist demnach widerlegt. Ferner muss es auch als Schutzbehauptung des Angeklagten gewertet werden, wenn dieser behauptet, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um makabren Humor gehandelt habe und er die Äußerungen nur getätigt habe, damit er die Zeugin E loswerde. Insofern hätte der Angeklagte die Handynummer der Zeugin – welche weit entfernt vom Angeklagten wohnte – ohne weitere Schwierigkeiten blockieren können und wäre so sämtlichen Konfrontationen aus dem Weg gegangen. Weshalb der Angeklagte also von Gewaltfantasien spricht, ohne diese wirklich zu empfinden, erschließt sich der Kammer nicht. ff) Filmen Die Feststellungen im Hinblick auf das Filmen durch den Angeklagten beruhen ebenfalls auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung. Die Kammer hält es jedoch ebenfalls für eine Schutzbehauptung, wenn der Angeklagte meint, dass er sich eine Vielzahl der Videos nicht noch einmal angesehen habe. Dagegen spricht zum einen die detaillierte Katalogisierung und Archivierung der Videodateien, welche eine unnötige Arbeit darstellen würde, wenn der Angeklagte sich die Videos nicht noch einmal ansehen möchte. Zum anderen hat er auch mehrere Videos bearbeitet bzw. Filme aus den Videos zusammengeschnitten, sodass er sich zwangsläufig die Videos bei der Bearbeitung noch einmal ansehen musste. Auch erscheint die Bearbeitung der Videos bzw. das Erstellen eines Filmzusammenschnitts wenig sinnvoll, wenn man sich die Videos nicht noch öfter – und wahrscheinlich zum Zwecke der Selbstbefriedigung - ansehen möchte. Auch das durch den Angeklagten geschilderte zufällige Filmen, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Dass hier jeweils die festinstallierten Kameras auf das Bett im Kinderzimmer bzw. auf die Matratze im Wohnzimmer ausgerichtet sind, spricht dafür, dass der Angeklagte das Tatgeschehen auch in der Totalen filmen wollte. gg) Motivation/Begründung Die Kammer ist ferner der Überzeugung, dass der Angeklagte die Geschädigten nicht nur deshalb sedierte, weil er den Geschädigten keinen seelischen Schaden zufügen wollte. Vielmehr erregte es den Angeklagten zusätzlich, dass die Geschädigten ihm schutzlos ausgeliefert waren und er die vollständige Kontrolle über sie hatte. Dies wird insbesondere auch an dem gegenüber der gesondert Verfolgten X3 geäußerten Wunsch des Angeklagten deutlich, an einer betäubten jungen Frau sexuelle Handlungen vornehmen zu dürfen, welchen er selbst im Rahmen seiner Einlassung geschildert hat. Hier ging es dem Angeklagten gerade darum, an einer Frau im sedierten Zustand sexuelle Handlungen vorzunehmen und nicht darum die Herbeiführung eines seelischen Schadens zu vermeiden. Auch hat der Angeklagte bei der Durchführung der Taten zu Lasten der Geschädigten X2 (Fall 3 und 4) im Rahmen der sexuellen Handlungen keine Messer oder Nadeln benutzt, sodass es ihm auch nicht, um die Verhinderung von Schmerzen gegangen sei. Darüber hinaus zeigte der Angeklagte in diesen Fällen auch, dass er gerade kein besonders hohes Schamgefühl in Bezug auf seine Handlungen hat. Dies schon deshalb, weil er einer Frau gegenüber von seinen sexuellen Wünschen frei und ungezwungen erzählt hatte und im Übrigen die sexuellen Handlungen in Anwesenheit der gesondert Verfolgten X3 vornehmen konnte. hh) Anzahl der Taten Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl der Taten und insbesondere ihrer jeweiligen Datierung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Soweit die Einlassung des Angeklagten von den getroffenen Feststellungen abweicht, beruhen diese Feststellungen ebenfalls auf den Auswertevermerken der jeweiligen Videos, welche im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Selbstleseverfahren gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den ergänzenden und glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen und Regierungsbeschäftigten C2, welcher ebenfalls für eine Vielzahl der hier abgeurteilten Fälle Auswertevermerke erstellt hat und seine schriftlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung mündlich erläutert hat. Darüber hinaus konnte der Zeuge C2 ausführliche Angabe zu den ordnungsgemäßen Ablauf im Hinblick auf das Auslesen und Auswerten der Videoaufzeichnungen machen. So hat der Zeuge C2 im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, dass in allen Auswertevermerken jeweils der Speicherpfad des Videos und insbesondere auch das vom Angeklagten erstellte Verzeichnis, unter dem der Angeklagte das im Auswertevermerk beschriebene Video abgelegt hat, dokumentiert sei. Die Verzeichnisse – in denen die Videos zu den hier abgeurteilten Taten abgespeichert worden seien - seien von dem Angeklagten eigenhändig benannt worden, wobei der Name des Verzeichnisses in den meisten Fällen sowohl den Namen der Geschädigten als auch ein Datum enthalten würde. Darüber hinaus stünden den Sachbearbeitern der Auswertevermerke ausweislich der Angaben des Zeugen C2 zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um die Datierung der einzelnen Videodateien festzustellen und auszulesen. Insofern könne im Betriebssystem selbst bei einem Rechtsklick der Maus auf die jeweilige Videodatei und unter dem Pfad &bdquo;Eigenschaften“ eingesehen werden, wann die Datei erstellt worden sei. Als zweite Möglichkeit sei die jeweilige Datierung der Videos in einer Vielzahl der hier abgeurteilten Taten durch das sog. F1Tool ermittelt worden. Bei dem F1Tool handele es sich um eine freie Software zum Auslesen, Schreiben und Bearbeiten von Metadaten zu Bild-, Audio- und Videodateien. Metadaten seien dabei die in einer Datei enthaltenen und automatisch erstellten zusätzlichen Informationen einer Datei. Metadaten von Computerdateien seien unter anderem der Dateiname, die jeweiligen Zugriffsrechte, das Erstelldatum und das Datum der letzten Änderung der Datei. Bei den von Smartphones erstellten Dateien würden die Metadaten darüber hinaus auch konkrete GPS-Daten beinhalten, d.h. dass sich bereits aus den in einer Datei enthaltenen Informationen der konkrete Standort der Videoaufnahme ergeben würde. Ein bloßer Kopier- oder Übertragungsvorgang von den jeweiligen Aufnahmegeräten auf den PC bzw. Laptop könne die Metadaten einer Datei – also insbesondere auch das Erstelldatum der Datei - nicht verändern. Insoweit ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten durch die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen C2 widerlegt. Anders verhalte es sich ausweislich der Angaben des Zeugen C2 bei einem Zusammenschnitt mehrerer Videos: hier werde dagegen eine neue Datei erstellt, sodass diese Datei als Erstelldatum, das Datum ausweise, an dem die Erstellung des Zusammenschnitts vorgenommen worden sei. Aus der neu erstellten Datei könnten daher die Erstelldaten der einzelnen zusammengeschnitten Videos nicht gesichtet werden. Um das Datum der Aufnahme zu erhalten würden dann die Ursprungsdateien, aus denen der Zusammenschnitt erstellt wurde, benötigt. Da der Angeklagte die Ursprungsdateien in den meisten Fällen jedoch nicht gelöscht habe, hätten die Sachbearbeiter der Auswertevermerke das Erstelldatum anhand der Ursprungsdateien festgemacht. Bei Kameras sei es - insbesondere bei älteren Geräten - oftmals so, dass sobald der Akku bzw. die Batterie der Kamera leer sei, sich das Gerät automatisch auf die Werkseinstellung zurücksetze. Wenn man nach Ladung des Akkus bzw. einem Wechsel der Batterie die Kamera dann wieder einschalte, müsse im Anschluss das aktuelle Datum manuell eingestellt werden. Würde man die manuelle Einstellung des Datums unterlassen bzw. überspringen, würde die jeweilige Kamera ein Datum ausweisen, welches nicht dem tatsächlichen Datum entspreche. Hierbei fange die Datierung dann ab der Zurückstellung der Kamera auf Werkseinstellung an neuzulaufen. Eine automatische Zurücksetzung eines Mobiltelefons auf Werkseinstellungen erfolge dagegen grundsätzlich nicht – auch nicht dann, wenn der Akku des Geräts leer sei -. Bei Mobiltelefonen erfolgt eine Zurücksetzung auf Werkseinstellung nur, wenn dies manuell durch den Nutzer vorgenommen werde. Darüber hinaus seien teilweise Duplikate von Videos auf den Datenträgern ausgemacht worden. Diese Duplikate habe man anhand des identischen Hashwertes erkannt und nicht doppelt ausgewertet. Bei einem Hashwert handele es sich sozusagen um das Äquivalent eines einmaligen Fingerabdruckes eines Datensatzes. Die Kammer ist den Ausführungen des sachverständigen Zeugen insgesamt gefolgt. Er hat über Wahrnehmungen berichtet, die er im Rahmen seiner Auswertetätigkeit gewonnen hat. Eine persönliche Verbindung zum Täter oder zu den Opfern bestand nicht. Anlass, an der Sachkunde des Zeugen zu zweifeln, hatte die Kammer nicht. Seine Ausführungen waren auch für Laien verständlich. Auf Nachfragen vermochte er angemessen zu reagieren und diese umfänglich zu beantworten. ii) Die Feststellungen zu den Umständen der Festnahme des Angeklagten sowie zu den weiteren durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen (und den zunächst gemachten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren) beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK C1 und KHK C. Die Zeugen schilderten die in Ausübung ihrer Tätigkeit als Polizei- bzw. Kriminalbeamte getätigten Wahrnehmungen und ihre Eindrücke aus den Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen detailreich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. 3. Zu den Feststellungen im Einzelfall: a) Feststellungen zur Tat zu Lasten X aa) Die Feststellungen zum Vorgeschehen, insbesondere zum Kennenlernen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin X4 sowie ihrer Tochter der Zeugin X beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Seine diesbezüglichen Angaben wurden auch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen X4 und X bestätigt. bb) Die Feststellungen zum Tatgeschehen in Fall 1 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht. Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen im Fall 1 hat die Kammer zudem durch den Auswertevermerk des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 (Bl. 4-6, Fallakte 1, X) des Videos und den Zeugenvernehmungen der X und X4 gewonnen. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an der Zeugin X und den Tatzeitpunkt eingeräumt. Da es sich vorliegend bei dem Video von der Tat zu Lasten X um einen Zusammenschnitt handelt, konnte die Kammer die Reihenfolge der einzelnen Handlungen nicht feststellen. Im Übrigen stehen die beschriebenen Handlungen im Auswertevermerk des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 über das Video im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Darüber hinaus wurde der Inhalt des Auswertevermerks und dessen Richtigkeit betreffend den Fall zu Lasten der Geschädigten X durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;lara super film.mp4“ von 0:00 bis Minute 0:18, von Minute 0:45 bis Minute 1:25, von Minute 1:10 bis Minute 2:04, von Minute 1:14 bis Minute 2:10, von Minute 4:05 bis Minute 4:26, von Minute 10:00 bis Minute 11:30, von Minute 15:24 bis Minute 15:55 und von Minute 19:50 bis zum Ende des Videos (Fallakte 1, X). Bestritten hat er lediglich, dass er die Zeugin X vor der Videoaufnahme und den gefilmten sexuellen Handlungen mittels Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel sediert habe. Sie habe vielmehr ganz natürlich im Kinderzimmer geschlafen. Am Vortag habe X einen Albtraum gehabt und sich deswegen übergeben müssen. Aus diesem Grund habe sich ein Eimer im Zimmer befunden. Der Angeklagte hat weiter erklärt, dass er am Abend des Tattages zunächst mit X4 Alkohol getrunken habe und sie beide aufgrund dessen alkoholisiert gewesen seien. Die Zeugin X4 sei – wie bei allen ihren Besuchen - derart stark alkoholisiert gewesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits gelallt habe. Es sei dann zu einvernehmlichen Sex zwischen der Zeugin X4 und dem Angeklagten im Wohnzimmer gekommen, während die Zeugin X allein im Kinderzimmer geschlafen habe. Im Rahmen dieses einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs habe er der Zeugin X4 die Hände auf dem Rücken gefesselt. Die Zeugin X4 und der Angeklagte hätten sodann ein Geräusch aus dem Kinderzimmer vernommen, woraufhin X4 zu dem Angeklagten gesagt habe, dass er ins Kinderzimmer gehen und überprüfen solle, ob bei der Zeugin X alles in Ordnung sei. Er sei daraufhin nackt in das Kinderzimmer zu der Geschädigten gegangen und habe sich nackt in das Bett der Zeugin X gelegt und mit den beschriebenen Handlungen begonnen, wobei er immer wieder zwischen Kinderzimmer und Wohnzimmer hin- und her gegangen sei. Dementsprechend habe er die sexuellen Handlungen immer dann unterbrochen, wenn er wieder ins Wohnzimmer zu der Zeugin X4 gegangen sei. Er habe X4 gesagt, dass mit X alles in Ordnung sei. X4 sei aufgrund ihrer Alkoholisierung im weiteren Verlauf des Abends eingeschlafen. Ob sei bereits geschlafen habe, als er die einzelnen Handlungen vorgenommen habe, könne er nicht sagen. Er habe der Zeugin X nur deshalb den Finger in den Mund gelegt, um zu testen, ob die Zeugin tief genug schlafe. cc) Die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Zeugin X weist für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten auf. So erscheint es lebensfremd, dass die Zeugin X4 - auch im gefesselten und alkoholisierten Zustand - ihren damaligen Lebenspartner, mit welchem sie sich nur wenige Male getroffen hatte, nackt in das Zimmer, in dem ihre 12-jährige Tochter schläft, schickt, um nachzusehen, ob alles in Ordnung sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil sowohl die Zeugin X4 als auch der Angeklagte ausweislich der Einlassung des Angeklagten ein Geräusch aus dem Kinderzimmer gehört haben sollen. Dementsprechend ist die Wahrscheinlichkeit besonders hoch, dass die Zeugin X zu diesem Zeitpunkt aufgewacht ist und das Geräusch verursacht hat. Weshalb also der Angeklagte unter diesen Umständen ohne jegliche Entdeckungsangst nackt in das Kinderzimmer gehen sollte und sogar von der Zeugin X4 dazu aufgefordert sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. So wäre es doch unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte zunächst bekleidet, um zu überprüfen, ob es dem – möglicherweise erwachten - Mädchen gut gehe. Noch weniger plausibel ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass die Zeugin X4, während der Angeklagte zu der Zeugin X ins Kinderzimmer gegangen sein soll, gefesselt und nackt im Wohnzimmer geblieben ist. Insoweit wäre auch für die Zeugin X4 zu erwarten gewesen, dass ihre Tochter aufgewacht ist und es ihr möglicherweise sogar – wie in der Nacht zuvor – wegen eines Albtraums nicht gut geht. So soll sich die Zeugin X in der Nacht zuvor sogar Übergeben haben. Bei dieser Sachlage hätte die Zeugin X ohne weiteres nach ihrer Mutter rufen können bzw. zu ihr gehen wollen. Dann aber hätte die Zeugin X ihre Mutter in einer prekären Situation vorgefunden. Dass die Zeugin X4 sich – auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise erheblichen Alkoholisierung - diesem Risiko aussetzt, ist lebensfremd. Ferner ist nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen an der Zeugin X mit mehreren Unterbrechungen begangen und von Wohnzimmer zum Kinderzimmer hin- und her gewechselt haben soll. So erscheint es schwer verständlich, weshalb die Zeugin X4 kein Misstrauen schöpft, wenn der Angeklagte immer wieder nackt in das Zimmer ihrer Tochter geht – insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte und die Zeugin X4 bereits mit Sexualpraktiken begonnen haben und sie zu diesem Zeitpunkt sogar noch gefesselt war. Dies alleine mit einer Alkoholisierung der Zeugin X4 zu rechtfertigen, ist nicht plausibel. Ferner konnte diese Einlassung teilweise durch Angaben der Zeuginnen X4 und X widerlegt werden. Insoweit bestätigte die Zeugin X4 zwar, dass der Angeklagte sie auch an den Händen fesseln habe dürfen, sie könne sich aber nicht daran erinnern, dass dies je in der Wohnung des Angeklagten passiert sei. Vielmehr hätten sie dies allein bei ihr Zuhause in C ausprobiert, weil sie an ihrem Bett Streben gehabt habe, welche sich dazu geeignet hätten. Sie erinnere sich deshalb noch daran, weil das für sie eine ganz neue Erfahrung gewesen sei. Der Angeklagte habe sie während der Fesselung auch nie alleine im Raum gelassen; vielmehr sei er während der Fesselspielen immer mit ihr im Raum geblieben. Ferner sei sie nur so gefesselt worden, dass sie sich selber hätte befreien können. Sie hätte es zudem niemals zugelassen, dass der Angeklagte nackt zu ihrer Tochter ins Zimmer gehe. Zudem gaben beide Zeuginnen übereinstimmend an, dass die Zeugin X4 nicht viel Alkohol getrunken habe. Darüber hinaus können sich sowohl die Zeugin X4 als auch die Zeugin X nicht daran erinnern, dass X sich bei einem Übernachtungsbesuch bei dem Angeklagten nach einem Albtraum in einen Eimer übergeben habe. Auch nicht, dass dieser Eimer noch in der nächsten Nacht als Vorsichtsmaßnahme im Zimmer gestanden habe. dd) Wegen der für den Angeklagten bestehenden Entdeckungsgefahr, geht die Kammer von einer zuvor durch den Angeklagten vorgenommenen Betäubung der Geschädigten X aus. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unbekleidet in das Zimmer des Mädchens gegangen ist und dabei das Licht an war. Die Zeugin X hätte demnach ohne weiteres jeden Moment aufwachen und den Angeklagten nackt vor sich stehen sehen können. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte sich diesem Risiko nicht ausgesetzt hat und die Zeugin zuvor mittels in ein Getränk aufgelöstes Schlafmittel ausreichend sediert hat, damit diese bei Vornahme seiner sexuellen Handlungen gerade nicht aufwacht. Dies erscheint im Hinblick auf die Bereitstellung eines Eimers aufgrund möglicherweise zu erwartender Nebenwirkungen des verabreichten Medikaments – in Form von Erbrechen - auch besonders plausibel. ee) Die Zeugin X hat darüber hinaus glaubhaft ihre inneren Vorgänge sowie die seelischen Folgen der Tat, nachdem sie von der Polizei über die Handlungen des Angeklagten informiert worden ist, entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Auch insoweit waren ihre Angaben lebensnah und die beschriebenen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Erlebten nachvollziehbar, ohne dass die Zeugin erkennbar dazu neigte, die Folgen übertrieben darzustellen. Die Angaben stimmen mit der diesbezüglichen Schilderung der Zeugin X4 überein, die aus ihrer eigenen Wahrnehmung über Veränderungen im Verhalten der Zeugin X berichtete. b) Feststellungen zur Tat zu Lasten O aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen, insbesondere zu dem Verhältnis des Angeklagten mit der Nebenklägerin O beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Seine diesbezüglichen Angaben wurden auch durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin O selbst bestätigt. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an der Zeugin O eingeräumt. Da es sich vorliegend bei dem Video von der Tat zu Lasten O um einen Zusammenschnitt handelt, konnte die Kammer die Reihenfolge der einzelnen Handlungen nicht feststellen. Im Übrigen stehen die beschriebenen Handlungen im Auswertevermerk des KHK L3 über das Video im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Darüber hinaus wurde der Inhalt des Auswertevermerks und dessen Richtigkeit betreffend den Fall zu Lasten der Geschädigten O durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;002069.mp4“ von Minute 00:00 bis Minute 00:50, von Minute 11:08 bis Minute 11:25 und von Minute 16:19 bis Minute 17:04. Da das zum Fall 2 zugehörige Video von dem Angeklagten gelöscht worden ist, sind keine Metadaten mehr vorhanden. Eine nähere zeitliche Einordnung der Tat war dementsprechend nicht möglich. cc) Der Angeklagte bestreitet jedoch, dass er die Zeugin O sediert habe. Der Angeklagte hat zudem angegeben, dass es sich bei Fall 2 nicht nur um eine Tat, sondern um fünf bis sechs verschiedene Anlässe handele, die er zu einem Film zusammengeschnitten habe. Die Handlungen mit der Nadel seien in der Wohnung der Zeugin O passiert. Sie hätten zuvor an diesem Abend gemeinsam mit Bekannten der Zeugin den Geburtstag von der Zeugin gefeiert. Die Zeugin O habe an ihrem Geburtstag Alkohol getrunken und Schmerztabletten genommen und sei deshalb bei der Durchführung seiner Handlungen derart alkoholisiert gewesen, dass sie nicht wach geworden sei. Ein weiterer Anlass sei das Kanalfest in E gewesen, dort habe man so viel Alkohol getrunken, dass man nach Hause habe laufen müssen. Wegen der starken Alkoholisierung der Zeugin O habe er erneut sexuelle Handlungen an ihr vornehmen können, ohne dass die Zeugin dabei aufgewacht wäre. Die Zeugin habe nur geschlafen; dies könne man auch daran festmachen, dass sie schnarche. Nach Inaugenscheinnahme der oben genannten Videosequenzen und dem Vorhalt, dass bei Durchführung der Handlungen mit der Nadel, der Hintergrund und insbesondere die Bettwäsche gleich aussähen, hat der Angeklagte angegeben, dass die Handlungen mit der Nadel in seiner Wohnung passiert seien. dd) Dass es sich tatsächlich um einen Zusammenschnitt handelt, wird bereits durch den Auswertevermerk des KHK L3 deutlich. Jedoch handelt es sich bei dem Video &bdquo;002069.mp4“ dennoch nur um einen Zusammenschnitt einer Tat. Dies wird insbesondere anhand der äußeren Faktoren ersichtlich. So ändert sich nach einem Schnitt weder der Ort (die Wohnung des Angeklagten), die Bettwäsche, noch die Nacktheit oder die Nagellackfarbe der Geschädigten. Die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die starke Alkoholisierung der Zeugin O ist durch ihre eigenen glaubhaften Angaben widerlegt. Sie hat glaubhaft angegeben, dass sie noch nie Schmerzmittel in Kombination mit Alkohol zu sich genommen habe. Auch habe sie am Kanalfest keinen Alkohol getrunken, sondern lediglich Cola und einen Kaffee bei dem Angeklagten Zuhause. Sie trinke insgesamt nur selten Alkohol. Ferner sei ihr Schlaf üblicherweise nicht so tief. Darüber hinaus hat sie geschildert, dass es ein Treffen mit dem Angeklagten bei ihr in der Wohnung gegeben habe und ihr im Laufe des Abends – nach Verzehr eines Kaffees – komisch geworden sei. Sie habe sich schlaftrunken gefühlt und habe die Augen nicht aufhalten können. Sie habe den Angeklagten auf dem Sofa in ihrem Wohnzimmer gefragt, ob er ihr etwas ins Getränk getan habe. Nachdem der Angeklagte dies verneint habe, sei sie eingeschlafen. Am nächsten Morgen sei sie ohne Erinnerung daran, wie sie dorthin gekommen sei, im Bett aufgewacht. Ihre Angaben waren schlüssig, nachvollziehbar und ließen keine Belastungstendenz erkennen. Zumal sie auch angab, dass die Speisen und Getränke beim Angeklagten nicht komisch geschmeckt hätten. Ein Zeuge dem es darauf ankommen würde, den Angeklagten zu belasten, hätte den komischen Geschmack von Speisen und Getränken – welcher auf eine Medikamentenzugabe deuten würde – ohne Umschweife bejahen können, um den Angeklagten maximal zu belasten. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass es sich bei der vorgeschobenen Alkoholisierung der Zeugin O abermals um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelt und der Angeklagte die Geschädigte betäubt hat. Auch hier sind letztlich die Entdeckungsgefahr zu berücksichtigen und auch die Tatsache, dass der Geschädigten mit einer Nadel durch den Angeklagten in die Brust gestochen wurde. Bei der Durchführung einer solchen Handlung ist es zumindest erwartbar, dass auch eine schlafende oder stark alkoholisierte Person aufwacht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Angeklagte diesem Risiko aussetzen sollte, wenn er über die geeigneten Mittel zur Sedierung verfügt. Gleichzeitig deuten auch die Schilderungen der Zeugin O im Hinblick auf das Treffen mit dem Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten daraufhin, dass sie von dem Angeklagten ein Schlafmittel verabreicht bekommen hat. Diesbezüglich waren die Schilderungen der Zeugin im Hinblick auf ihr Empfinden besonders detailreich und plausibel. Sie hat insbesondere auch angemerkt, dass ihre Müdigkeit über das normale Maß hinausgegangen sei und sie deshalb den Angeklagten sogar explizit gefragt habe, ob er ihr etwas in Glas getan habe. Zwar handelt es sich bei dieser Gelegenheit nicht um das Tatgeschehen des Falls 2; es ist aber insoweit von Bedeutung als, dass es die Einlassung des Angeklagten - dahingehend, dass er die Zeugin O nie sediert haben will - bereits widerlegt. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der Angeklagte die Geschädigte auch im Fall 2 sediert hat. Auch der Umstand, dass man auf dem Video hört, wie die Zeugin schnarcht, spricht nicht dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Videoaufzeichnung nur schläft. Denn ein Schnarchen ist nach den Angaben des Dr. G – wie oben bereits erläutert - auch von einer mit Schlafmittel sedierten Person zu erwarten. ee) Die Zeugin O hat darüber hinaus glaubhaft ihre inneren Vorgänge sowie die seelischen Folgen der Tat, nachdem sie von der Polizei über die Handlungen des Angeklagten informiert worden ist, entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Auch insoweit waren ihre Angaben lebensnah und die beschriebenen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Erlebten nachvollziehbar, ohne dass die Zeugin erkennbar dazu neigte, die Folgen übertrieben darzustellen. c) Feststellungen zu den Taten zu Lasten X2 aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen, zu der Entwicklung einer Beziehung des Angeklagten mit der gesondert verfolgten X3 - welche von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat - sowie zu den äußeren Umständen der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Diese Angaben wurden teilweise von der Zeugin X2 bestätigt. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen der Fälle 3 und 4 zulasten der X2 beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommen sexuellen Handlungen in Fall 3 und 4 zu Lasten der Zeugin X2 eingeräumt. Im Übrigen stehen die beschriebenen Handlungen in den Auswertevermerken des KHK Q vom 00.00.0000 (Bl. 13-15, Fallakte 1, X2) und vom 00.00.0000 (Bl. 3-4, Fallakte 2, X2) über die jeweiligen Tathandlungen in den jeweiligen Videos im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Darüber hinaus wurde der Inhalt der Auswertevermerke und dessen Richtigkeit betreffend die beiden Fälle zu Lasten der Geschädigten X2 durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;X2 vollfilm hot.mp4“ (Fallakte 1, X2) von Minute 0:44 bis Minute 1:00 von Minute 54:13 bis Minute 54:40, von Minute 1:07:05 bis Minute 1:07:28, von Minute 1:08:21 bis Minute 1:08:38, von Minute 1:10:48 bis Minute 1:11:45, von Minute 1:23:30 bis Minute 1:24:10min sowie das Video &bdquo;X2 vollfilm 180114.mp4“ von Minute 47:46 bis Minute 47:55 min. Die Einlassung des Angeklagten wird darüber hinaus durch die Angaben der Zeugin KOK’in L gestützt, welche glaubhaft die Angaben im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der gesondert verfolgten X3 wiedergeben konnte. cc) Im Hinblick auf die vorgenommene Sedierung durch die Mutter der Geschädigten, X3, beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten und den die Einlassung unterstützenden Angaben der Zeugin KOK’in L über die Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung der gesondert Verfolgten X3. Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, dass X3 ihrer Tochter im Fall 3 zweimal Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel beigebracht habe – ein erstes Mal habe sie das Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel heimlich – d.h. ohne Kenntnis der Zeugin X2- in ihr Getränk von gegeben, und ein zweites Mal unter dem Vorwand, dass es sich bei den Tabletten um ein Medikament gegen Kreislaufprobleme handele. Bezüglich des Falls 4 hat der Angeklagte angegeben, dass es wiederum X3 gewesen sei, die ihrer Tochter Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel beigebracht habe und dass sie dies auch hier zweimal getan habe: ein erstes Mal auf der Hinfahrt, indem sie es heimlich in ein Getränk oder das Essen verabreicht habe, und ein zweites Mal in der Wohnung des Angeklagten, indem sie vorgegeben habe, es sei ein Mittel gegen Kreislaufprobleme bzw. Unwohlsein. Der Angeklagte hat bezüglich der Absprache mit X3 angegeben, dass er X3 gegenüber geäußert habe, dass er gerne an einer jungen - zuvor betäubten - Frau sexuelle Handlungen vornehmen würde. Hierbei habe ihm eine Prostituierte vorgeschwebt. X3 habe daraufhin aber selbst ihre Tochter – die Zeugin X2 – vorgeschlagen, um den Wunsch des Angeklagten zu erfüllen. Der Angeklagte habe X3 nach dem Gespräch einen Blister des Medikaments A mit nach Hause gegeben, damit diese das Medikament habe überprüfen können. X3 habe sich anschließend bei dem Angeklagten gemeldet und ihm vergewissert, dass X2 das gemeinsame Vorhaben freiwillig in die Tat umsetzen wolle. Man habe sich dann ein weiteres Mal verabredet: X3 und X2 seien am Tattag des Falls 3 in die Wohnung des Angeklagten gekommen, um das Vorhaben umzusetzen. Der Angeklagte sei dabei davon ausgegangen, dass X2 die Tabletten freiwillig zu sich nehmen wolle und die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten ebenfalls von ihr akzeptiert werden würden. Erst nachdem X2 gebrochen habe, habe der Angeklagte den Verdacht gehabt, dass X2 nicht wisse, was mit ihr geschehe. Dennoch habe er die Tathandlungen vorgenommen. Nach dem Treffen habe der Angeklagte mit X3 geschrieben und dabei angesprochen, dass X2 die Situation nicht freiwillig mitgemacht habe. Insbesondere habe er gefragt, wie die gesondert verfolgte X3 dies ihrer Tochter antun könne. Im Hinblick auf den Fall 4 hat der Angeklagte angegeben, dass X3 sich zuvor das Medikament A verschreiben lassen habe. Es sei zwischen ihm und X3 abgesprochen gewesen, dass X3 ihrer Tochter auf der Hinfahrt zum Angeklagten zwei Tabletten A verabreiche. Nachdem sich die Zeugin X2 abermals übergeben habe, habe X3 nochmals zwei Tabletten A in die Hand gedrückt und der Zeugin X2 gegenüber erklärt, dass es sich bei diesen Tabletten, um solche gegen Kreislaufprobleme handele. dd) Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte im Fall 3 davon ausgegangen sei, dass die Zeugin X2 das Geschehen – insbesondere die erste Vergabe des A - freiwillig mitmache, geht die Kammer von einer Schutzbehauptung des Angeklagten aus. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer um eine fernliegende Annahme, die Zeugin X2 könnte damit einverstanden gewesen sein, dass sexuelle Handlungen an ihr im Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung vorgenommen und davon Videoaufnahmen angefertigt werden. Darüber hinaus handelte es sich bei dem Angeklagten um einen potentiellen Lebenspartner ihrer Mutter, sodass es realitätsfern erscheint, dass X2 das Geschehen so akzeptieret hätte. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte die Freiwilligkeit von X2 überprüft, indem er sie deutlich danach befragt. Vielmehr spricht die gesamte Vorgehensweise – insbesondere das heimliche Verabreichen des Medikaments in einem Kaffeegetränk, welches dem modus operandi des Angeklagten entspricht – dafür, dass auch bereits die erste Vergabe des Medikaments vom zuvor gefassten Tatplan des Angeklagten und X3 erfasst war. Zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb X3 den Angeklagten bezüglich der Freiwilligkeit ihrer Tochter hinters Licht führen sollte. Dies steht zudem in Einklang mit den Angaben der Zeugin KOK’in L über die Angaben der gesondert verfolgten X3. Hiernach habe X3 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass die Vergabe der Tabletten die Idee und dem Wunsch des Angeklagten entsprochen habe, an einer betäubten Frau sexuelle Handlungen vornehmen zu können; zumal hierdurch gewährleistet werden könne, dass die Zeugin X2 nichts mitbekomme, was dem ausdrücklichen Wunsch der X3 entsprochen habe. Insofern ist die Kammer der festen Überzeugung, dass die heimliche Vergabe der Tabletten an X2 – d.h. die Vergabe des Medikaments ohne die Kenntnis von X2 - dem gemeinsamen Tatplan von dem Angeklagten und X3 entsprochen hat. ee) Auch im Hinblick auf die jeweils zweite Vergabe des Medikaments in den Fällen 3 (A) und 4 (A1) ist die Kammer der festen Überzeugung, dass diese weitere Vergabe ebenfalls von dem Tatplan der gesondert verfolgten X3 und dem Angeklagten umfasst war. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass die gesondert Verfolgte ohne seine Kenntnis weitere Tabletten verabreicht hat, so hält die Kammer auch dies für eine Schutzbehauptung des Angeklagten. Überzeugender ist für die Kammer vielmehr, dass aufgrund des Erbrechens durch die Zeugin X2 die Gefahr bestand, dass die Wirkung des Medikaments nicht ausreichen könnte und X3 deshalb in stillschweigender Übereinkunft mit dem Angeklagten eine weitere Dosis verabreichen musste. Hierfür spricht bereits, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt von seinem Vorhaben im Hinblick auf die Durchführung der sexuellen Handlungen ablassen wollte und erst nach einer ausreichenden Sedierung der Zeugin X2 die sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen hat. ff) Die Zeugin X2 hat glaubhafte Angaben zu den Empfindungen im Hinblick auf die Wirkung des Medikaments gemacht. So hat sie insbesondere angegeben, dass ihr vorher noch nie so schlecht gewesen sei. Sie habe sich nicht nur übergeben, sondern stark fantasiert. Nach ihrer Erinnerung habe sie Märchenfiguren gesehen, ihre Beine hätten sich wie Wackelpudding angefühlt und ihr sei schwindelig geworden. gg) Die Zeugin X2 hat darüber hinaus glaubhaft ihre inneren Vorgänge sowie die seelischen Folgen der Tat, nachdem sie von der Polizei über die Handlungen des Angeklagten informiert worden ist, entsprechend den getroffenen Feststellungen beschrieben. Auch insoweit waren ihre Angaben lebensnah und die beschriebenen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Erlebten nachvollziehbar, ohne dass die Zeugin erkennbar dazu neigte, die Folgen übertrieben darzustellen. d) Feststellungen zu den Taten zu Lasten I4 aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen, insbesondere dazu, wie der Angeklagte die Zeugin I und ihre Tochter I4 kennengerlernt hat, das Verhalten des Angeklagten zu der Zeugin I und ihrer Tochter I4 sowie den äußeren Umständen beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Seine diesbezüglichen Angaben wurden insoweit im Wesentlichen auch von der Zeugin I bestätigt. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung, soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Tatkomplex I4 hat die Kammer zudem durch die jeweiligen Auswertevermerke der die Taten betreffenden Videos gewonnen. Darüber hinaus wurde der Inhalt der Auswertevermerke und dessen Richtigkeit betreffend der Fälle zu Lasten der Geschädigten I4 durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;IMAG.0009.mp4“ von Minute 20:41 bis Minute 20:50 (Fallakte 8), Video &bdquo;I4 film cam 29- 3105.mp4“ von Minute 2:20 bis Minute 2:26 und von Minute 14:18 bis 15:10 (Fallakte 11), Video “I4 vollfilm 211014”, von Minute 26:24 bis Minute 27:28 (Fallakte 9), Video &bdquo;WIN_20141214_001704.mp4“ von Minute 56:15 bis Minute 56:38 (Fallakte 1), Video &bdquo;MOV_0009_2.mp4“ von Minute 8:38 bis Minute 9:15 (Fallakte 6), Video &bdquo;IMAG0034.mp4“ von Minute 16:06 bis Minute 16:45 (Fallakte 6), Video &bdquo;H008450.mp4“ von Minute 00:00 bis Minute 00:50 (Fallakte 20), Video &bdquo;MOV_002_3.mp4“ von Minute 3:14 bis Minute 3:34 (Fallakte 3), Video &bdquo;IMAG0019“, von Minute 3:06 bis Minute 4:01 (Fallakte 5), Video &bdquo;H008437.mp4“ von Minute 7:50 bis Minute 8:25 (Fallakte 21) sowie das Video &bdquo;IMAG0021.mp4“, von Minute 00:25 bis Minute 1:50 (Fallakte 5). (1) In Fall 5 hat der Angeklagte das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an der Geschädigten I4 eingeräumt, sodass die diesbezüglichen Feststellungen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten beruhen. (a) Jedoch bestreitet der Angeklagte den Tatzeitpunkt. Das Tatgeschehen sei erst nach Fall 6 passiert sein und nicht bereits im Mai 0000. Die falsche Datierung der Videodatei begründe sich damit, dass es sich dabei um den Übertragungszeitpunkt von dem Aufnahmegerät auf den Laptop handele. Bei dem im Auswertungsbericht des Regierungsbeschäftigten und Zeugen C2 vom 00.00.0000 (Bl. 4f. Fallakte 10 I4) zu Fall 5 beschriebenen Video &bdquo;vollfilm I4.mp4“ handelt es sich um einen Zusammenschnitt, da insoweit das Video von dem Angeklagten ersichtlich umbenannt wurde und zudem mehrfache Schnitte aufweist. Der digitale Zeitstempel des Videos laut F1Tool weist den 00.00.0000 als Erstelldatum auf. Hierbei weist aber bereits die Umbenennung des Videos darauf hin, dass die Datei vom Angeklagten bearbeitet wurde. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem 00.00.0000 um den Tag der letzten Änderung der Datei handelt und nicht etwa um den Tag der Erstellung der Originalaufnahme. Insofern muss das Bildmaterial, welches der Angeklagte für die Erstellung eines Zusammenschnitts benutzt hat, zwangsläufig bereits vor dem 00.00.0000 aufgenommen worden sein und die Tat mithin bereits am oder vor dem 00.00.0000 begangen worden sein. Eine nähere Einordnung des Tattages konnte mangels Vorhandensein der Ursprungsdateien - welche zusammengeschnitten wurden - und deren Metadaten nicht vorgenommen werden. (b) Zudem bestreitet der Angeklagte, dass er die Geschädigte I4 in diesem Fall sediert habe. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. (2) Im Hinblick auf die Fälle 6 und 7 hat der Angeklagte angegeben, dass die Anklageschrift verschiedene Videos aus nur einer Nacht beschreiben würde und es sich mithin nur um eine Tat handeln würde. In dieser einen Nacht sei I4 aufgrund des Genusses eines halben Glases einer Bier-Bowle mit eingelegten Früchten betrunken gewesen, welches ihr ihre Mutter zum Probieren gegeben habe. (a) Das im Fall 6 beschriebene Video trägt den Namen &bdquo;I4 film cam29-3105.mp4“ und befindet sich in dem von dem Angeklagten benannten Verzeichnis &bdquo;I4 2905-310514 videos“. Laut Auswertevermerk des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000, handelt es sich bei diesem Video ebenfalls um einen Zusammenschnitt aus mehreren Videos. Diese Ursprungsdateien wurden ausweislich des Auswertevermerks in einem eigenem Ordner abgespeichert und katalogisiert. Im Hinblick auf die Ursprungsdateien konnte anhand des F1Tools ermittelt werden, dass die Videos am 00.00.0000 in der Zeit von 22:33 Uhr bis 00:52 Uhr erstellt worden sind. Dagegen beruht das in Fall 7 beschriebene Tatgeschehen ausweislich des Auswerteberichtes vom 00.00.0000 des Regierungsbeschäftigten C2 auf mehreren Videos, welche laut F1Tool mit einem J4 aufgenommen wurden. Die jeweiligen Zeitstempel mit Erstelldatum konnten ebenfalls per F1Tool ausgelesen werden. Die ebenso hinterlegten GPS Koordinaten decken sich mit der Anschrift des Angeklagten. Ausweislich des F1Tools ist es zu tatrelevanten Verhalten des Angeklagten am 00.00.0000 in der Zeit von 20:30 Uhr bis 21:34 Uhr gekommen. Die Kammer ist dementsprechend der Überzeugung, dass es sich um zwei verschiedene aufeinander folgende Tage handelt, an denen jeweils in den Abendstunden von dem Angeklagten gefilmt wurde. Dafür sprechen zunächst die Metadaten als auch der Name des Verzeichnisses “I42905-310514videos“, welcher sich ebenfalls auf mindestens zwei Übernachtungen bezieht. (b) Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass der Angeklagte die Geschädigte in beiden Fällen sediert hat. Insoweit wird auf die diesbezüglich allgemeinen Gründe verwiesen. Darüber hinaus ist die Einlassung des Angeklagten in Bezug darauf, dass I4 derart alkoholisiert gewesen sei, unglaubhaft und durch die glaubhaften Angaben der Zeugin I widerlegt. Die Zeugin hat angegeben, dass I4 von der Bierbowle probiert habe. Dies habe die Zeugin deshalb erlaubt, damit sie merkt, dass es ihr eh nicht schmecke und sie dann die Finger davon lasse. Dass I4 unter Aufsicht ihrer Mutter ein halbes Glas Bierbowle getrunken haben soll und deshalb derart stark alkoholisiert gewesen sei, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen an ihr vornehmen konnte, ist fernliegend. (3) Der Angeklagte hat weiter angegeben, dass der Tatort in den Fällen 8 und 9 nicht die Wohnung des Angeklagten in E sei, sondern die Wohnung der Zeugin I in H. Dabei handele es sich zudem auch um Videos von demselben Tag und mithin um nur eine Tat. Der Angeklagte habe in diesem Fall ausgenutzt, dass I4 krank gewesen sei. (a) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass es sich bei den Fällen 8 und 9 um eine andere Tatörtlichkeiten als die Wohnung des Angeklagten handelt und die Taten mithin bei einem Besuch des Angeklagten in der Wohnung der Zeugin I in H passiert sind. Jedoch handelt es sich bei den Fall 8 und 9 um zwei eigenständige Taten. Gestützt werden diese Feststellungen auch durch die beiden Auswertevermerke des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000, welche die zu den beiden Fällen gehörenden Videos beschreiben. Im Hinblick auf die in Fall 8 beschriebenen Videos wurde per F1Tool der 00.00.0000 als Erstellungsdatum ausgelesen. Insofern kam es zu tatrelevanten Verhalten in der Zeit von 21:38 Uhr bis 23:23 Uhr. Dagegen wurde im Hinblick auf die in Fall 9 beschriebenen Videos laut dem Auswertevermerk per F1Tool der 00.00.0000 als Erstellungsdatum ausgelesen. Insofern ist mangels Bearbeitung durch den Angeklagten nicht ersichtlich, weshalb die ausgelesenen Metadaten nicht stimmen sollten. Darüber hinaus befinden sich die Videos zu Fall 9 in einem Verzeichnis, welches auch das Datum des 00.00.0000 im Namen trägt (&bdquo;I4 I 250714 mit vollfilm I“). Insofern ist die Einlassung des Angeklagten auch in diesem Punkt als Schutzbehauptung zu werten. (b) Zudem bestreitet der Angeklagte, dass er die Geschädigte I4 in diesen Fällen sediert habe. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Angeklagte der Entdeckungsgefahr aussetzen sollte. (4) (a) Der Tatzeitpunkt – 00.00.0000 - des Falles 11 könne nach den Angaben des Angeklagten nicht stimmen, weil dies in der Zeit um seinen 50. Geburtstag gewesen sei; zu dieser Zeit habe der Angeklagte aber eine andere Freundin namens T2 und keinen Kontakt zu I4 und I gehabt. Hier wurde das im Fall 11 beschriebene Video durch den Angeklagten ausweislich des Auswerteberichtes des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 &bdquo;I4 vollfilm 241014“ benannt. Darüber hinaus handelt es sich abermals um einen Zusammenschnitt, welcher laut F1Tool das Erstelldatum 00.00.0000, 18:33:02 aufweist. Hierbei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer jedoch nur um das Erstelldatum des Zusammenschnitts bzw. um den Tag der Bearbeitung durch den Angeklagten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte zwar angegeben, dass die in dem Namen des Videos enthaltene Zahl, das Datum darstelle, an dem er die Videos zusammengeschnitten habe. Dies erschließt sich aber schon deshalb nicht, weil der Angeklagte in keinem anderen Fall jemals das Video nach dem Tag der Bearbeitung benannt hat, sondern vielmehr immer nach dem Tatdatum. Zudem ist auch die Bearbeitung am 00.00.0000 von Dateien, welche am 00.00.0000 erstellt wurden, plausibel. Da die Angaben des Angeklagten sich bereits mehrfach als unzuverlässig erwiesen haben, ist die Annahme des Angeklagten, dass er zu der Zeit keinen Kontakt zu I4 und I gehabt habe, weil er zu der Zeit mit einer anderen Frau zusammen gewesen sei, auch hier eher kritisch zu bewerten. Da der Angeklagte teilweise überschneidende Beziehungen und Sexualpartner hatte, ist diese Begründung nicht ausreichend, zumal er – sollte man seiner Einlassung folgen – zumindest während der Zeit der Beziehung zu seiner Freundin T2 Videomaterial bezüglich I4 bearbeitet hätte. (b) Zudem bestreitet der Angeklagte, dass er die Geschädigte I4 auch in diesem Fall sediert habe. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. (5) Im Anklagefall 18 geht die Kammer von zwei Taten (gemäß § 53 StGB) aus, weil zwischen dem Geschehen, das die Anklage im ersten Absatz (Fall 12) beschreibt, einerseits und dem im zweiten und dritten Absatz beschriebenen Geschehen (Fall13) andererseits fast 20 Stunden liegen. Das im zweiten und dritten Absatz beschriebene Geschehen (Fall13) ist nach dem Auswertungsbericht des Regierungsbeschäftigter C2 vom 00.00.0000 (Bl. 6 f. FA 1a I4) in dem Video &bdquo;WIN_20141213_001704.mp4“ dokumentiert. Der automatisch generierte Dateiname stellt dabei den Zeitpunkt dar, an dem die Videoaufnahme gestartet wurde; danach begannen diese Tathandlungen offenbar bereits in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.0000 um 0:17 Uhr. Die Laufzeit des Videos von rund 81 Minuten spricht dafür, dass das Geschehen gegen 2 Uhr endete. Das Geschehen, das die Anklage im ersten Absatz (Fall12) beschreibt, ist nach dem Auswertungsbericht des Regierungsbeschäftigter C2 vom 00.00.0000 (Bl. 4 f. FA 1b I4) in dem Video &bdquo;all to see“ dokumentiert. Nach dem Auswertebericht handelt es sich bei dem Video abermals um einen Zusammenschnitt verschiedener Videos, darunter u.a. auch die Videos &bdquo;WIN_20141213_213127.mp4“ sowie &bdquo;WIN_20141213_213730.mp4“. Die Dateinamen dieser Videos erklären sich wiederum durch den Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Aufnahmen gestartet wurden. Danach begannen die Tathandlungen hier offenbar erst am Abend des 00.00.0000 um ca. 21:00 Uhr und endeten gegen 22:00 Uhr. Die Kammer ist deshalb der Überzeugung, dass es sich um zwei unterschiedliche Taten handelt. (6) Im Hinblick auf die Fälle 14 und 24 hat der Angeklagte angegeben, dass er I4 an diesen Tagen nicht sediert haben will. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. (7) Im Hinblick auf die Fälle 15, 16, 17, 18, 22, 23 hat der Angeklagte angegeben, dass er I4 sediert habe, um an ihre sexuelle Handlungen vorzunehmen, sodass die diesbezüglichen Feststellungen bereits auf der Einlassung des Angeklagten beruhen. (8) Bezüglich der Fälle 19 bis 21 hat der Angeklagte angegeben, dass er die Geschädigte I4 zwar sediert habe, aber es sich allenfalls um zwei Nächte gehandelt habe. I4 habe niemals drei Nächte in Folge bei dem Angeklagten übernachtet. Ausweislich des Auswerteberichtes vom 00.00.0000 des Regierungsbeschäftigten C2 wurde bei den in Fall 19 beschriebenen Videos per F1Tool der 00.00.0000 als Erstellungsdatum der Dateien ausgelesen. Aus den Dateinamen der Videos &bdquo;H008477.mp4“ und &bdquo;H008484.mp4“ ist ersichtlich, dass es sich dabei um automatisch generierte Dateinamen des Aufnahmegerätes handelt und nicht um eine von dem Angeklagten benannte Datei. Ausweislich des Auswerteberichts vom 00.00.0000 des Regierungsbeschäftigten C2 wurde bei den in Fall 20 beschriebenen Videos per F1Tool der 00.00.0000 als Erstellungsdatum der Dateien ausgelesen. Auch hier weisen die Dateinamen der beschriebenen Videos &bdquo;H008456.mp4“, &bdquo;H008458.mp4“, &bdquo;H008472.mp4“ und &bdquo;H008443.mp4“ daraufhin hin, dass es sich um automatisch generierte Dateinamen handelt. Anhaltspunkte dafür, dass die Metadaten falsch sind, sind demnach nicht ersichtlich. Ausweislich des Auswertebericht vom 00.00.0000 des Regierungsbeschäftigten C2 wurde im Hinblick auf die in Fall 21 beschriebenen Videos mit dem F1Tool der 00.00.0000 als Erstellungsdatum der Videodateien ausgelesen. Die tatrelevanten Handlungen begannen danach gegen 21:41 Uhr und endeten um 23:26 Uhr. Auch die hier beschriebenen Videos tragen automatisch generierte Dateinamen. Die Kammer ist demnach davon überzeugt, dass es sich um drei verschiedene aufeinanderfolgende Nächte handelt und gerade nicht nur um zwei Taten. Die Einlassung des Angeklagten ist abermals als Schutzbehauptung zu werten. (9) Alle Taten aus 0000 (Fälle 25, 26, 27, 28) seien bereits im Jahre 0000 passiert, weil im Jahre 0000 keine Übernachtungsbesuche der Nebenklägerin I4 bei ihm stattgefunden hätten. Zu dieser Zeit habe er keinen Kontakt mit I und I4 gehabt. Außerdem gehe er davon aus, dass die Fälle 26 und 27 abermals eine Tat darstellen würden. (a) Auch insoweit hat sich die Einlassung des Angeklagten als unzuverlässig erwiesen. Nach Vorhalt der mit der Geschädigten I4 geführten Chatprotokolle, aus denen sich ergibt, dass am 00.00.0000 ein Treffen für &bdquo;diese Woche Sonntag bis Donnerstag“ (demnach der 00.00.0000 bis zum 00.00.0000; s. Fall 26 und 27) sowie am 00.00.0000 ein Treffen für Sonntag auf Montag (demnach 00.00.-00.00.0000; s. Fall 28) ausgemacht wurde, hat der Angeklagte seine Einlassung dahingehend geändert, dass es wohl doch auch zu Treffen bzw. Übernachtungsbesuchen der I4 im Jahre 0000 gekommen sei. Hierzu hat er angegeben, dass er es anders in Erinnerung gehabt habe. Insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass die Tatzeitpunkte der Fälle 25, 26, 27 und 28 – sowie sie festgestellt wurden - richtig sind. Dies wird insbesondere auch durch die in den Auswerteberichten des Regierungsbeschäftigten C2 hinsichtlich der ausgelesenen Metadaten der beschriebenen Videodateien gestützt. Die Feststellungen zu den Tatzeitpunkten der Fälle 26 und 27 beruhen auf den insoweit ausgelesenen Metadaten. Hierdurch wird ersichtlich, dass es sich um zwei unterschiedliche Taten handelt. So ist ausweislich des Auswerteberichts des Regierungsbeschäftigten C2 vom 00.00.0000 ersichtlich, dass das in Fall 26 beschriebene Video &bdquo;IMAG0006“ laut Metadaten am 00.00.0000 um 9:25 Uhr aufgenommen wurde. (b) Der Tatzeitpunkt des Falles 25 könne darüber hinaus auch noch aus einem weiteren Grund nicht stimmen. I4 sei am 00.00.0000 nicht bei ihm gewesen. Vielmehr seien sie am 00.00.0000 gemeinsam ins Phantasialand gefahren. Im Anklagefall 30 ist nach dem Auswertungsbericht des KOK Q vom 00.00.0000 (Bl. 2 – 4, Fallakte 15, I4) mit Blick auf den digitalen Zeitstempel der Datei &bdquo;MOV_0061_1“ davon auszugehen sein, dass die Videoaufzeichnung zu Lasten von I4 bereits am späten Abend gegen 23:12 Uhr des 00.00.0000 begann. Im Anklagefall 47 konnte nach dem Auswertebericht des KOK Q vom 00.00.0000 (Bl. 3-4, Fallakte 7, I) ebenfalls mit Blick auf die Metadaten der beschriebenen Datei &bdquo;MOV_0060.mp4“ festgestellt werden, dass die Videoaufzeichnung zu Lasten der Zeugin I ebenfalls am 00.00.0000 um 22:58 Uhr begann. Die Kammer ist wegen der zeitlichen Nähe davon überzeugt, dass das in den Anklagefällen 30 und 47 beschriebene Geschehen in derselben Nacht sowie aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses des Angeklagten stattgefunden hat und deshalb als eine Tat (§ 52 StGB) zu werten ist. (c) In den Fällen 26, 27 und 28 beruhen die Feststellungen zu der Sedierung der Geschädigten durch den Angeklagten bereits aus seiner eigenen diesbezüglichen Einlassung. Lediglich im Hinblick auf den Fall 25 hat der Angeklagte angegeben, dass er die Geschädigten nicht sediert haben will. I4 habe während der Vornahme der Handlungen tief genug geschlafen und I sei stark alkoholisiert gewesen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. Darüber hinaus erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass der Angeklagte bezüglicher gleich zwei Geschädigter das Risiko eingeht, entdeckt zu werden. Ferner ist die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich einer derart starken Alkoholisierung der Zeugin I durch die glaubhaften Angaben der Zeugin widerlegt. Diese hat insbesondere angegeben, dass sie zwar gemeinsam mit dem Angeklagten Alkohol getrunken habe, sie aber nie betrunken gewesen sei. e) Feststellungen zur Tat zu Lasten N aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen, insbesondere zu den äußeren Umständen des Übernachtungsbesuchs von I, I4 und N beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, welche von der Zeugin I im Wesentlichen bestätigt wurde. aa) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen im Fall 10 hat die Kammer zudem durch den Auswertevermerk des Videos und der Zeugenvernehmung der I gewonnen. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an dem Mädchen N und den Tatzeitpunkt eingeräumt. Da es sich vorliegend bei dem Video von der Tat zu Lasten N um einen Zusammenschnitt handelt, konnte die Kammer die Reihenfolge der einzelnen Handlungen nicht feststellen. Darüber hinaus wurde der Inhalt des Auswertevermerks und dessen Richtigkeit betreffend den Fall zu Lasten der Geschädigten N durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;N vollfilm.mp4“ von Minute 2:12 bis Minute 2:42 sowie von Minute 5:45 bis Minute 6:00 (Fallakte 1, N). Im Übrigen stehen die beschriebenen Handlungen im Auswertevermerk vom 00.00.0000 über das Video &bdquo;N Vollfilm.mp4“ im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten. Soweit in dem Auswertevermerk des Zeugen C2 davon die Rede ist, dass der Angeklagte mit seinem Penis auch in den Mund der N eingedrungen ist, wurde diese Wertung von der Kammer nicht übernommen. Durch die Inaugenscheinnahme der Videosequenz Fallakte 1, Fall 16, &bdquo;N vollfilm.mp4“, 5:45 min- 6:00 min, wird deutlich, dass der Angeklagte zwar die Lippen des Mädchens mit seinem Glied berührt, jedoch nicht tiefer in den Mundraum eindringt, was mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. cc) Bezüglich des Falls 10 hat der Angeklagte aber ebenfalls bestritten, dass er die Geschädigte N betäubt habe. Vielmehr sei die Tat tief in der Nacht passiert. N und I4 hätten bis 01:00 Uhr nachts mit der Spielekonsole XY gespielt und seien demzufolge erst spät eingeschlafen. Er habe dann seine Kamera geholt und seine Handlungen aufgenommen. Diesbezüglich wird zunächst auf die Gründe in der allgemeinen Würdigung verwiesen. Hier kommen jedoch noch weitere Faktoren hinzu, die die Entdeckungsgefahr steigern. So sind bei der Tat mehrere Personen (N und I4 in einem Zimmer anwesend, er benutzt mehrere Aufnahmegeräte gleichzeitig und handelt mit heruntergelassener Unterhose. f) Feststellungen zu den Taten zu Lasten I aa) Tatvorgeschehen Auch bei den Taten zu Lasten von der Nebenklägerin I beruhen die Feststellungen zum Tatvorgeschehen und den äußeren Umständen – wie bei den Taten zu Lasten der I4 – auf der Einlassung des Angeklagten, welche die Zeugin I im Wesentlichen bestätigt hat. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an der Zeugin I vollständig und für jeden Fall eingeräumt. Darüber hinaus wurde der Inhalt der Auswertevermerke betreffend die Fälle zu Lasten der Geschädigten I durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;I nmm.mp4“ von Minute 3:10 bis Minute 4:03 (Fallakte 3, I Band I), Video &bdquo;IMAG0002.mp4“ von Minute 12:32 bis Minute 13:05 und von Minute 25:30 bis 28:15 (Fallakte 1, I Band I), Video &bdquo;17015.mp4“, von Minute 52:39 bis Minute 53:35 (Fallakte 12, I Band II), Video VID_201502.28_002113“ von Minute 00:47 bis Minute 1:55 min (Fallakte 22, I4 Band II), Video &bdquo;IMAG0004.mp4“ von Minute 26:58 bis Minute 28:00 (Fallakte 2, I Band I) und das Video &bdquo;VID_20150403_004144.3gp“ von Minute 20:35 bis Minute 21:07 (Fallakte 14, I Band II). (1) Der Angeklagte hat insbesondere angegeben, dass er I immer dann sediert habe, wenn er die Handlungen mit dem Messer und/oder einer Nadel bei ihr vorgenommen habe. Dies betrifft die Fälle 30, 31, 32, 33, 34, 36, 39. Darüber hinaus hat der Angeklagte für den Fall 35 die Sedierung der Zeugin I ebenfalls zugegeben. Insoweit hat der Angeklagte angegeben, die Zeugin jeweils mittels einer in einem Kaffee aufgelöster A-Tablette sediert zu haben. (2) Im Hinblick auf die Fälle 29, 37, 38, 40, 41 und 42 bestreitet der Angeklagte die Zeugin I sediert zu haben. In diesen Fällen sei die Geschädigte derart stark alkoholisiert gewesen, dass er die Alkoholisierung der Zeugin ausgenutzt habe, um an der Geschädigten die sexuellen Handlungen vorzunehmen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. (3) Bestritten hat der Angeklagte insbesondere die Tatzeitpunkte der Fälle 37 bis 40, weil er zu dieser Zeit mit der Zeugin E zusammen gewesen sei und daher keinen sexuellen Kontakt mit der Zeugin I gehabt habe. (a) Im Fall 37 ist die Kammer der Überzeugung, dass der Tatzeitpunkt richtig ist. Insoweit beruhen die Feststellungen auf dem Auswertebericht des KOK Q vom 00.00.0000 (Fallakte 4). Hier ergibt sich bereits aus dem Verzeichnisnamen &bdquo;../I/160815“ das Tatdatum. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem durch das F1Tool ausgelesenen digitalen Zeitstempel des Videos &bdquo;IMAG0001.mp4“, dass das Video am 00.00.0000 um 0:42 Uhr entstanden ist. Es ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein falsches Datum handelt. Gleiches gilt für das im Fall 38 beschriebene Video &bdquo;IMAG0001.mp4“. Auch hier ergibt sich aus dem Auswertebericht des KOK Q vom 00.00.0000 (Fallakte 17) sowohl aus dem Namen des Verzeichnisses &bdquo;../Transcend/azade/280815“ als auch aus dem digitalen Zeitstempel der 00.00.0000 als Tattag. Auch das in Fall 39 und im Auswertebericht vom 00.00.0000 des KOK Q beschriebene Video &bdquo;DSCN0061.AVI.mp4“ (Fallakte 5) weist den 00.00.0000 als digitalen Zeitstempel auf und ist in dem Verzeichnis &bdquo;../16 und 17.10.64anne“ zu finden. Schließlich weist auch das in Fall 40 und im Auswertebericht vom 00.00.0000 des KOK Q beschriebene Video &bdquo;MOV_0018.mp4“ (Fallakte 10) den 00.00.0000 als digitalen Zeitstempel auf. (b) Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt und muss als unzuverlässig bewertet werden. Dass der Angeklagte zu derselben Zeit auch mit E zusammen war, steht den Tathandlungen nicht entgegen, da er die Beziehung zu der Zeugin E nach ihren glaubhaften Angaben eher oberflächlich gehalten habe. Außerdem habe sie gewusst, dass er mehrere Beziehungen zu Frauen gleichzeitig gehabt habe. Insbesondere mit einer Frau aus D habe sie immer in Konkurrenz gestanden. Dabei handelte es sich um die Zeugin I, welche in H – einer Gemeinde im Landkreis D – lebt. (4) Im Hinblick auf den Fall 41 könne nach Angaben des Angeklagten das Datum des 00.00.0000 ebenfalls nicht stimmen. Am 00.00.0000 sei der Angeklagte mit der Zeugin I bei der Beerdigung ihrer Großmutter gewesen. Erst nach dem 00.00.0000 habe er wieder sexuellen Kontakt zu der Zeugin I gehabt. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass sich Fall 41 nicht am 00.00.0000 ereignet hat. Ausweislich des Auswerteberichts des KOK Q vom 00.00.0000 (Bl. 2-4, Fallakte 2, I) ist mit Blick auf den digitalen Zeitstempel der Datei &bdquo;IMAG0002.mp4“ davon auszugehen, dass die Tat am 00.00.0000 und mithin nach der Beerdigung der Großmutter der Zeugin I verübt wurde. (5) Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass er bei der Ausführung seiner Taten zu Lasten der Zeugin I nur einmal eine Sektflasche benutzt habe. Es müsse sich bei den Fällen 33 und 39 daher um eine Tat handeln. Fall 42 soll nach den Angaben des Angeklagten inhaltlich auch zu 33 und 39 gehören. Sämtliche Fälle habe der Angeklagte demnach aufgrund eines Tatentschlusses ausgeführt und mithin nur eine Tat ausgeübt. Ausweislich des Auswertevermerks vom 00.00.0000 des KOK Q (Bl. 3-5, Fallakte 1, I Band I) ist der durch das F1Tool ermittelte digitale Zeitstempel des Videos &bdquo;IMAG0002.mp4“ zu Fall 33 der 00.00.0000. Da der Angeklagte die Zeugin I erst im Jahre 0000 kennenlernte, ist ersichtlich, dass der digitale Zeitstempel nicht das Tatdatum wiedergibt. Aus dem Auswertevermerk ergibt sich darüber hinaus, dass das Verzeichnis, in dem der Angeklagte das Video gespeichert hatte, von dem Angeklagten &bdquo;I3004-020515“ benannt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Aufnahmegerät nach vollständiger Akkuentleerung auf die Werkseinstellung zurückgesetzt hat und die auf dem Video zu sehenden Tathandlungen in dem Zeitraum vom 00.00..-00.00.0000 passiert sind. Dagegen ergibt sich aus dem Auswertevermerk vom 00.00.0000 des KOK Q (Bl. 3-4, Fallakte 5, I Band I), dass das den Fall 39 betreffende Video &bdquo;DSCN0061.AVI.mp4“ den 00.00.000 23:06 Uhr als digitalen Zeitstempel laut F1Tool ausweist. Aus der Bezeichnung des Videos ist zudem ersichtlich, dass es sich hierbei um eine automatische Dateibenennung des Aufnahmegerätes handelt, welches ersichtlich nicht mit dem Aufnahmegerät aus Fall 33 übereinstimmt. Dafür, dass es insoweit auch bei dem hier durch den Angeklagten verwandten Aufnahmegerät zu einer Zurückstellung auf Werkseinstellung durch eine vollständige Akkuentleerung gekommen ist, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. Vielmehr befindet sich Video zum Fall 39 in dem Verzeichnis mit dem Namen &bdquo;16 und 17.00.00I“, welches der Angeklagte benannt hat und in dem er das Video katalogisiert hat. Auch diese Bezeichnung zeigt einen Tatzeitraum und zwar den 00.00.-00.00., welcher mit dem digitalen Zeitstempel in Einklang zu bringen ist. Dass es sich bei der im Namen befindlichen &bdquo;00“ nicht um das Kalenderjahr der Tat handelt, sondern vielmehr um das Geburtsjahr 0000 des Angeklagten ist insoweit eindeutig. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Angeklagte das Verzeichnis anlässlich seines Geburtstages so bezeichnete, die in dem Ordner enthaltenen Videos jedoch an seinem Geburtstag im Jahr 0000 entstanden sind. Hierdurch ist bereits ersichtlich, dass es sich bei den Fällen 33 und 39 nicht nur um eine Tat gehandelt und der Angeklagte nicht nur bei einer Gelegenheit eine Sektflasche bei der Ausübung seiner Tat verwandte. Ausweislich des Auswertevermerks vom 00.00.0000 des KOK Q (Bl. 3-4, Fallakte 16, I Band II) trägt das den Fall 42 betreffende Video &bdquo;MOV_0001.mp4“ den durch das F1Tool ermittelten digitalen Zeitstempel 00.00.0000, 22:00 Uhr. Hierbei handelte es sich ausweislich des Vermerks des KOK Q vom 00.00.0000, welcher gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO jedoch um ein Schreibversehen. Der digitale Zeitstempel laut F1Tool lautet vielmehr 00.00.0000, 22:00 Uhr. Insoweit stimmt der digitale Zeitstempel mit dem Namen des Verzeichnisses &bdquo;16 und 17.00.00 I“ überein, in welchen der Angeklagte das betreffende Video gespeichert hatte. Daraus ergibt sich, dass es sich um drei verschiedene Taten handelt. (6) Später hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass die Fälle 36, 39 und 42 allesamt an seinem Geburtstag passiert seien und es sich bei den Videos ebenfalls nur um eine Tat handele. Dass die Tat in Fall 42 tatsächlich an dem Geburtstag des Angeklagten am 00.00.0000 vorgenommen wurde, wurde bereits festgestellt. Das in Fall 39 beschriebene Video wurde dagegen – wie bereits erläutert – am 00.00.0000 aufgenommen. Dementsprechend handelt es sich insoweit schon um unterschiedliche Taten. g) Feststellungen zur Tat zur Lasten D aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen - insbesondere zu der Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin S1 - und den äußeren Umständen der Tat im Fall 43 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, teilweise bestätigt und ergänzt durch die Zeugenvernehmung der Zeugin S1. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Die Überzeugung von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen im Fall 43 hat die Kammer zudem durch den Auswertevermerk des Videos und der Zeugenvernehmung der S1 gewonnen. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Hinblick auf die durch ihn vorgenommenen sexuellen Handlungen an dem Mädchen D und den Tatzeitpunkt vollumfänglich eingeräumt. Ferner werden die Feststellungen zum Tatgeschehen auf den Auswertevermerk des KOK Q vom 00.00.0000 (Bl. 4-7, Fallakte 1, D) gestützt, dessen Richtigkeit durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft wurde. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: Video &bdquo;IMAG0008.mp4“ von Minute 1:47 bis Minute 2:15, von Minute 7:35 bis Minute 7:44, von Minute 24:42 bis Minute 25:13 und von Minute 43:05 bis Minute 43:45. cc) Der Angeklagte bestreitet in Bezug auf den Fall 43 insbesondere, dass er D betäubt habe. Ferner habe er erst durch die Anklageschrift von dem sehr jungen Alter der Geschädigten D erfahren. Die Zeugin S1 habe ihre Enkelin an diesem Übernachtungsbesuch unbedingt mitbringen wollen. Der Angeklagte habe D an diesem Tag zum ersten Mal gesehen. D habe mit dem Sohn des Angeklagten C gespielt. Später am Abend habe S1 ihre Enkelin zum Schlafen auf die Matratze im Wohnzimmer gebracht. Es sei zwischen der Zeugin S1 und dem Angeklagten vorher ausgemacht gewesen, dass S1 - nachdem das Mädchen auf der Matratze im Wohnzimmer eingeschlafen sei - wieder aufstehen solle und es auf dem Sofa im Wohnzimmer zu einvernehmlichen Sex mit dem Angeklagten habe kommen sollen. Zu diesem Zwecke habe der Angeklagte bevor er in das Wohnzimmer gegangen sei, Potenzmittel eingenommen. Er sei anschließend im Dunkeln ins Wohnzimmer gegangen und habe bemerkt, dass S1 nicht mehr aufgestanden sei, sondern ebenfalls auf der Matratze neben ihrer Enkelin eingeschlafen sei. Da die beiden – nicht so wie er erwartet habe – auf der Matratze gelegen hätten, habe er D Hand mit der Zeugin S1 verwechselt. Als er der Zeugin S1 mit einer Nadel in die Brust gestochen habe, habe er hierdurch versucht sie zu wecken, damit sie doch noch miteinander Geschlechtsverkehr ausüben könnten. Er habe darüber hinaus der Geschädigten D die Hose nur deshalb ausgezogen, weil er gedacht habe, dass sie sich in die Hose gemacht habe. dd) Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten weist für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten auf. So erscheint die Verwechslung der Hand einer erwachsenen Frau mit der eines dreijährigen Kindes als ausgeschlossen. Bereits nach dem Ertasten der Hand hätte der Angeklagte merken müssen, dass es sich dabei nicht um die Hand der Zeugin handelte. Gleichfalls erscheint es unrealistisch, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ausgemacht worden sei, dass sie gemeinsam vor der Enkelin Sex haben sollen. Dass die Nutzung der Nadeln und insbesondere das Stechen in die Brust der Zeugin alleine zum Zwecke des Erwachsens der Zeugin benutzt worden seien, ist im Hinblick auf das Vorliegen der diesbezüglichen sexuellen Neigung des Angeklagten fernliegend. Ebenso ist die Angabe in Bezug auf den Grund, weshalb er D die Hose ausgezogen habe, als bloße Schutzbehauptung zu bewerten. Wegen der in diesem Fall erhöhten Entdeckungsgefahr (zwei Geschädigte liegen unmittelbar nebeneinander), geht die Kammer von einer vorherigen Betäubung beider Geschädigten aus. h) Feststellungen zu den Taten zu Lasten T1 aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen des Vorgeschehens und der äußeren Tatumstände der Übernachtungsbesuche der Geschädigten T1 bei dem Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt wurde. Seine diesbezüglichen Angaben wurden auch durch die glaubhaften Bekundungen der Pflegemutter der Geschädigten T1, der Zeugin T3, im Wesentlichen bestätigt. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. Die Feststellungen zu den sexuellen Handlungen des Angeklagten zu Lasten der Geschädigten beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt wird, sowie den Auswertevermerken hinsichtlich der jeweiligen Taten. Der Inhalt der Auswertevermerke betreffend die Fälle zu Lasten der Geschädigten T1 wurde durch die stichprobenartige Inaugenscheinnahme einzelner Videosequenzen von der Kammer überprüft. Die Kammer hat insoweit die folgenden Videosequenzen in Augenschein genommen: das gesamte Video &bdquo;IMAG0053.mp4“ (Fallakte 5, T1), Video &bdquo;IMAG0051.mp4“ von Minute 1:07 bis Minute 3:30 und von Minute19:36 bis Minute 20:48 (Fallakte 5 T1), Video &bdquo;H00532.mp4“ von Minute 11:10 bis Minute 11:40 (Fallakte 2, T1), Video &bdquo;H00533.mp4“ von Minute 16:30 bis Minute 17:30 min (Fallakte 2, T1), Video &bdquo;H00537.mp4“ von Minute 19:30 bis Minute 20:08 min (Fallakte 2, T1), Video &bdquo;IMAG0040.mp4“ von Minute 7:34 bis Minute 9:30 min (Fallakte 4, T1) und Video &bdquo;IMAG0043.mp4“ von Minute 14:58 bis Minute 15:50 (Fallakte 4, T1). Zum Alter der Geschädigten hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er gedacht habe, dass T1 12 oder 13 Jahre und nicht 10 Jahre alt wäre. Er habe ihr Alter nicht gewusst. Sie habe viel älter gewirkt. Er habe erst auf der Weihnachtsfeier in der Schule im Dezember erfahren, dass sie jünger sei. Das habe ihn schockiert. Diese Angaben des Angeklagten sind zur Überzeugung der Kammer bereits deshalb unplausibel, da der Sohn des Angeklagten, C, der T1 aus der Schule kannte und mit ihr befreundet war, selbst zu diesem Zeitpunkt erst 10 Jahre alt war. Weshalb der Angeklagte davon ausgegangen sein will, dass T1 gleichwohl älter als sein Sohn sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Kinder später auch in eine Klasse gegangen sind. (1) Im Hinblick auf die Geschädigte T1 hat der Angeklagte angegeben, er habe in nur drei Fällen bzw. in drei Nächten das Mädchen sediert, um sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornehmen zu können. Bei den Fällen 44 und 45 handele es sich um eine Nacht und mithin nur um eine Tat. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat der Angeklagte ergänzt, dass auch der Fall 46 inhaltlich zu Fall 44 gehöre. Diese Einlassung des Angeklagten ist durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Fallakten (Fallakte 1 T1 Bl. 2-38, Fallakte 2 T1 Bl. 2-40, Fallakte 3 T1 Bl. 2-31, Fallakte 4 T1 Bl. 1-92, Fallakte 5 T1 Bl. 2-21) sowie den Auswertevermerken zu den jeweiligen Videos zu Lasten der Geschädigten T1 widerlegt. Anhand der Kleidung der Geschädigten auf den Lichtbildern – welche Screenshots des jeweiligen Videos zeigen - ist bereits ersichtlich, dass die Geschädigte in den Fällen 44 und 45 dieselbe Schlafkleidung trägt. Dagegen trägt sie im Fall 46 andere Schlafkleidung. Darüber hinaus befindet sich die Geschädigte in Fall 46 auf einer Matratze im Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten, wohingegen sie in den Fällen 45 und 44 im Bett im Schlafzimmer liegt. Für die Kammer ist es daher ausgeschlossen, dass der Fall 46 inhaltlich zu den Fällen 44 und 45 gehören und es sich mithin um nur eine Tat handeln kann. Es erscheint lebensfremd, dass die Geschädigte an demselben Abend sowohl ihre Schlafkleidung als auch ihren Schlafplatz wechselte. Auch das Wechseln der Kleidung der Geschädigten durch den Angeklagten zwischen den jeweiligen Videos ist nicht nachvollziehbar, da es ihm ersichtlich nicht auf die Kleidung des Mädchens angekommen ist. Vielmehr wären das zwischen den Aufnahmen vorgenommene Ausziehen der Kleidung und das anschließende Anziehen anderer Kleidung für sein Vorhaben kontraproduktiv und besonders umständlich. Darüber hinaus setzt sich der Angeklagte einer erhöhten Entdeckungsgefahr ausgesetzt, wenn er die Geschädigte innerhalb einer Nacht sowohl umgezogen als auch ihren Schlafplatz geändert hätte. Dies hätte insbesondere die Gefahr begründet, dass die Geschädigte bei einem Aufwachen die andere Kleidung und den anderen Schlafplatz bemerkt und die Situation hinterfragt hätte. Die Kammer ist schon deshalb überzeugt davon, dass der Angeklagte –welcher im Hinblick auf eine mögliche Entdeckung äußerst bedacht vorgegangen ist – sich diesem unnötigem Risiko nicht aussetzt und es sich bei Fall 46, um einen von den Fällen 44 und 45 separaten Fall handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Auswertungsbericht der KOK’in S2 vom 00.00.0000 (Bl. 5-11, Fallakte 1 T1), dass die in Fall 44 beschriebenen Videos den 00.00.0000 als digitalen Zeitstempel aufweisen, welche aus den Metadaten des Datenträgers ausgelesen wurden. Der Zeitstempel passt jedoch sowohl im Hinblick auf das Alter der Geschädigten als auch auf die Angaben des Angeklagten und der Zeugin T3 bezüglich des Kennenlernzeitpunktes nicht. Insofern ist offensichtlich, dass die hier durch den Angeklagten verwendete Kamera auf Werkseinstellung zurückgesetzt wurde und nicht mit der tatsächlichen mitteleuropäischen Zeit übereinspricht. Jedoch beruhen die Feststellungen dahingehend, dass die in Fall 44 beschriebenen Videos in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 durch den Angeklagten aufgenommen wurden, darauf dass im Hintergrund eines Videos mit dem Dateinamen &bdquo;H000007.mp4“ - welches den digitalen Zeitstempel 00.00.0000, 21:19:56 aufweist - ein Fernsehprogramm läuft, in der eine Moderation über Fußballspiele zu hören ist. Aus dem Inhalt der Moderation ergeben sich Spielergebnisse einzelner Bundesligaspiele &bdquo;FCA ist gut drauf. Unentschieden beim FC C. Ein starkes 4:1 gegen G. In den letzten beiden Hinspielen gab es gegen die C Schwaben für den C1 nur ein 1:1“. Danach handelt es sich aufgrund der Spielergebnisse offenbar um die am 00.00.0000 auf dem Sender B ausgestrahlte Sportschau, welche üblicherweise in der Zeit zwischen 18.00-20.00 Uhr ausgestrahlt wird. Durch die Betrachtung der Metadaten des Videos wird deutlich, dass sich diese sowohl hinsichtlich des Tages als auch des Zeitpunktes unterscheiden. Die tatrelevanten Videos beginnen ausweislich ihrer Metadaten am 00.00.0000 um 01:06:26 Uhr, wobei das letzte Video um 2:12:49 Uhr beginnt und eine Länge von 05:23 Minuten aufweist. Es kann daher festgestellt werden, dass die Tat des Falles 44 in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 durch den Angeklagten begangen worden ist. Ausweislich des Auswerteberichts der KOK’in S2 vom 00.00.0000 (Fallakte 2 T1) im Hinblick auf die in Fall 45 beschriebenen Videos weisen diese zunächst den 00.00.0000 als digitalen Zeitstempel auf, wobei es sich bei den zunächst beschriebenen Videos um solche handelt, die Alltagsgeschehen zeigen. Der 00.00.0000 entspricht aufgrund der oben erläuterten Erkenntnisse dem 00.00.0000. Die tatrelevanten Videos beginnen laut Metadaten noch am 00.00.0000 um 23:58:15 Uhr (d.h. am 00.00.0000 um ca. 22:00 Uhr) und laufen bis zum 00.00.0000 um 02:04:04 Uhr (d.h. am 00.00.0000 um ca. 0:00 Uhr), so dass sich die Tat des Falles 45 zur Überzeugung der Kammer in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 ereignet hat. Insoweit ist die Kammer auch der Überzeugung, dass es sich auch bei den Fällen 44 und 45 um zwei verschiedene Taten handelt. Ausweislich des Auswerteberichts der KOK’in S2 vom 00.00.0000 zu Fall 46 (Fallakte 3 T1) konnte für das erste Videos als digitaler Zeitstempel der 00.00.0000 01:34:00 Uhr ausgelesen werden. Folgt man der oben beschriebenen Rechnung handelt es sich dabei um den Abend des 00.00.0000. Das letzte tatrelevante Video beginnt laut Metadaten am 00.00.0000 um 03:02:07 Uhr und beträgt 24:35 Minuten. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Tat am frühen Morgen des 00.00.0000 endete. (2) (a) Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung hinsichtlich des Falls 47 angegeben, dass er ein Video, welches sexuelle Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Geschädigten I4 gezeigt habe, bei der Vornahme der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten T1 abgespielt habe. Dies sei aber nicht von ihm beabsichtigt gewesen, vielmehr habe er gemeinsam mit der Geschädigten T1 mehrere Videos – auf denen Alltagsgeschehen mit I4 zu sehen gewesen sei – angesehen. Diese Videos habe er dann, nachdem die Geschädigte T1 eingeschlafen sei, während der von ihm an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen weiter laufen lassen. Das Video – welches einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil der I4 gezeigt habe – sei währenddessen zufällig angegangen. Es habe jedenfalls nicht zur Steigerung seiner sexuellen Lust gedient. (b) Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten weist für sich genommen bereits erhebliche Ungereimtheiten auf. So ist bereits wenig glaubhaft, dass der Angeklagte T1 Videos, auf denen Alltagsgeschehen mit I4 zu sehen ist, abspielt, wenn sich in demselben Verzeichnis zumindest auch ein Video befindet, welches einen Missbrauch zu Lasten I4 befindet. Insofern wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dass T1 das Video hätte entdecken können. Noch fernliegender erscheint jedoch, dass das Missbrauchsvideo zufällig dann abgespielt wurde, als der Angeklagte selber sexuelle Handlungen an T1 vorgenommen hat. Dass es sich dabei um einen bloßen Zufall gehandelt haben soll, hält die Kammer für eine weitere Schutzbehauptung des Angeklagten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er durch die weitere optische Wahrnehmung eines früheren durch ihn begangenen Missbrauchs, zusätzlich sexuell erregt wurde. (3) Die Feststellungen zu den Tatzeitpunkten der Fälle 47 und 48 beruhen ebenfalls auf den ausgelesenen Metadaten der Videos in dem jeweiligen Auswertebericht der KOK’in S2. Darüber hinaus hat der Angeklagte hier die Tatzeitpunkte jeweils im Rahmen seiner Einlassung bestätigt. (4) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. i) Feststellungen zu den Taten zu Lasten N1 aa) Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen und den äußeren Umständen der Tat - insbesondere hinsichtlich der Entwicklung einer Freundschaft zwischen N1 und dem Sohn des Angeklagten C sowie der Übernachtungsbesuche der Geschädigten N1 bei dem Angeklagten - beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den diesbezüglichen Angaben der Eltern der N1, den Zeugen N3 und N2. Soweit der Angeklagte zur Schlafsituation des Mädchens bei ihm in der Wohnung erklärt hat, dass es mit den Eltern abgesprochen gewesen sei, dass das Kind N1 mit dem Angeklagten in einem Zimmer übernachten solle, so ist dieser Teil seiner Einlassung durch die glaubhaften Angaben der Zeugen N3 und N2 widerlegt. Beide Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass sie kein Einverständnis darüber abgegeben haben, dass N1 in einem Zimmer mit dem Angeklagten schlafen könne. Vielmehr habe die Zeugin N2 gegenüber dem Angeklagten erklärt, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass N1 und C in einem Zimmer schlafen. Es sei deshalb abgemacht gewesen, dass N1 im Wohnzimmer des Angeklagten schlafe und der Angeklagte mit seinem Sohn C im Kinderzimmer übernachte. Dies erscheint aufgrund des eher geringen Bekanntschaftsgrades der Zeugen zum Angeklagten als plausibel. Die Eltern von N1 kannten den Angeklagten lediglich flüchtig. Es hat sich demnach kein derartiges Vertrauensverhältnis entwickeln können, dass die Eltern von N1 ihrer Tochter erlaubt hätten mit dem Angeklagten in einem Zimmer zu schlafen. Die Einlassung des Angeklagten ist insofern lebensfremd. bb) Tatgeschehen Im Hinblick auf das Tatgeschehen beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der Einlassung soweit diese mit den übrigen Beweismitteln in Einklang steht. (1) Im Hinblick auf den Anklagefall 61 hat der Angeklagte angeben, dass der Tatzeitunkt 00.00.0000 um 3:44 Uhr nicht stimmen könne, weil N1 in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 nicht bei dem Angeklagten übernachtet habe. Auch seinen Sohn C habe er bereits am 00.00.0000 zu seiner Mutter gebracht. Dies insbesondere deshalb, weil der Angeklagte am 00.00.0000 habe arbeiten müssen. Das Tatgeschehen könne aber bei anderer Gelegenheit passiert sein. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass N1 in der Nacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 nicht bei dem Angeklagten übernachtet hat. Dies steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, weil der Angeklagte am Morgen des 00.00.0000 bereits seine Tätigkeit als Postzusteller ausgeführt hat. Dass der Angeklagte am 00.00.0000 gearbeitet hat, hat die stellvertretende Depot-Leiterin - die Zeugin F2 -, welche seine Arbeitszeit an diesem Tag in das dortige System zu Erfassung der Arbeitszeit eingetragen hatte (Tageskontrollblatt der Q1, Depot E-E, Mitarbeiter I5 vom 00.00.0000, Bl. 1549 d. A.), bestätigt. Zwar könne sie nicht kontrollieren, was er bei der Auslieferung der Briefe und Pakete unternehme, sie könne aber jedenfalls nachhalten, dass mehrere Sendungen – darunter auch eine Postzustellungsurkunde, die er eigenhändig unterschrieben habe - beanstandungslos von ihm ausgeliefert worden seien. Die Kammer, welche den glaubhaften Angaben der Zeugin F2 folgt, hält einen Übernachtungsbesuch von sowohl C als auch N1 in der Nacht vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, deshalb für ausgeschlossen, weil der Angeklagte am 00.00.0000 bereits früh morgens um 6:00 Uhr arbeiten musste und die Kinder am 00.00.0000 tagsüber alleine – insbesondere ohne jegliche Aufsicht - bei dem Angeklagten in der Wohnung hätten verbleiben müssen. Zudem zeigt bereits der Name des zum Anklagefall 61 gehörenden Video &bdquo;jo-mu.mp4“, dass die Videodatei durch den Angeklagten bearbeitet und insbesondere umbenannt wurde. Bei allen anderen die Geschädigte N1 betreffenden Videobezeichnungen handelt es sich noch um die durch das Aufnahmegerät automatisch generierten Titelbezeichnungen. Ausweislich des Auswertevermerks (Bl. 3 des Auswertevermerks vom 00.00.0000) weist der Zeitstempel der Datei &bdquo;jo-mu.mp4“ laut F1Tool das folgende Datum auf: 00.00.0000 3:44 Uhr. Hierbei muss es sich jedoch – wie von dem sachverständigen Zeugen C2 erläutert - nicht um das Erstelldatum der Datei handeln, sondern es könnte sich vielmehr auch um das Datum der letzten Änderung bzw. Bearbeitung – beispielsweise auch der Umbenennung der Datei durch den Angeklagten - handeln. Die Kammer hat die aus den Videoaufzeichnungen gefertigten Einzelbilder (Standbilder) aus der Fallakte 1 betreffend Fall 54 zulasten der N1 Bl. 1 bis 18, Fallakte 3 betreffend Fall 53 zulasten der N1 Bl. 1 bis 10, Fallakte 4 betreffend Fall 52 zulasten der N1 Bl. 1 bis 5, Fallakte 5 betreffend Fall 51 zulasten der N1 Bl. 1 bis 36, Fallakte 6 betreffend Fall 50 zulasten der N1 Bl. 1 bis 7, Fallakte 7 betreffend Fall 49 zulasten der N1 Bl. 1 bis 18 sowie Fallakte 8 betreffend den Anklagefall 61 zulasten N1 Bl. 1 bis 19 in Augenschein genommen. Durch einen Vergleich der Kleidung der Geschädigten, des Bettlakens und der Bettwäsche sowie insbesondere der Nagellackfarbe der Geschädigten konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte in dem Video betreffend den Anklagefall 61 ein buntgestreiftes Schlafanzugoberteil und eine rote Schlafanzughose mit weißen Punkten trug. Das Bettlaken war beige und es war eine grüne hellgrüne Bettwäsche aufgezogen. Insbesondere trägt die Geschädigte grünen Nagellack. Selbiges ist auch auf den Lichtbildern bezüglich des Falls 50 (Fallakte 6, Bl. 1-7) zu sehen. Zwar bestehen im Hinblick auf die Kleidung und Bettwäsche auch Parallelen zu Fall 49 (Fallakte 7, Bl. 1-18), hier trägt die Geschädigte aber roten Nagellack, sodass die Kammer das Geschehen des Anklagefalls 61 dem Fall 50 zugeordnet hat. (2) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte in allen Fällen sediert hat. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Würdigung seiner Einlassung Bezug genommen. cc) Nachtatgeschen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den übereinstimmenden Berichten der Zeugen N2 und N3. Beide Zeugen haben gleichermaßen geschildert, wie sich N1, nachdem der Angeklagte sie am 00.00.0000 zu ihnen nach Hause gebracht habe, verhalten habe. So habe sie nach den Angaben der Zeugen Stimmungsschwankungen gehabt. Nach den Angaben der Zeugin N2 habe N1 zudem über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt und habe unter Gleichgewichtsstörungen gelitten. Die Angaben der Zeugen wurden, soweit sie das Verhalten von N1, betreffen, durch einen ärztlichen Entlassungsbrief der W vom 00.00.0000 von Dr. E1 u.a., der in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 StPO verlesen worden ist, bestätigt und näher konkretisiert. 4.Subjektive Tatumstände Aus der Einlassung der Angeklagten, den Zeugenaussagen und den festgestellten objektiven Tatumständen hat die Kammer auf die subjektiven Tatumstände, insbesondere auf die Motivationen, die der Tatbegehung zugrunde lagen, geschlossen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte – unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen gemäß §§ 154, 154a StPO – wie erkannt strafbar gemacht. 1. Sexualdelikte Der Angeklagte hat sich in fünf Fällen (Fälle 17, 28, 31, 33, 54) wegen besonders schwerer Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. (Fälle 17, 28, 31, 33) bzw. 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F. (Fall 54), in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 17, 28, 54) gemäß §§ 176, 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Ferner hat sich der Angeklagte in 14 Fällen wegen schwerer Vergewaltigung (Fälle 2, 13, 21, 22, 24, 29, 37, 38, 39, 40, 42, 50, 51, 53) gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, a.F bzw. § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB n.F. (Fälle 50, 51, 53), in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 13, 21, 22, 24, 50, 51, 53) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1StGB strafbar gemacht. Er ist zudem in 10 Fällen (Fälle 12, 15, 26, 27, 30, 32, 34, 36, 47, 48) der besonders schweren sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 a.F bzw. § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F., in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fälle 12, 15, 26, 27, 47, 48) gemäß § 176 Abs. 1 StGB schuldig. Der Angeklagte ist in 23 Fällen der schweren sexuellen Nötigung (Fälle 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 19, 20, 23, 25, 35, 41, 43, 44, 45, 46, 49, 52) gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 2 a.F bzw. § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr.1, Abs. 7 Nr. 2 StGB n.F., in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fälle 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 18 19, 20, 23, 25, 43, 44, 45, 46, 49, 52) gemäß § 176 Abs.1 StGB schuldig. Der Angeklagte hat sich schließlich auch in zwei Fällen wegen sexuellen Nötigung (Fälle 3 und 4) gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F strafbar gemacht. a) Gewaltanwendung Durch die heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen im Sinne von § 184h StGB eingesetzte Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel führte der Angeklagte in allen hier abgeurteilten Fällen auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbei, sodass der Angeklagte auch Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 a.F. bzw. des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F. angewandt hat (BGH Urt. v. 15.9.1998 – 5 StR 173/98, BeckRS 1998, 31361078, beck-online). b) Ausnutzen von Willens- oder Äußerungsfähigkeit In den abgeurteilten Fällen nach dem 10.11.2016 hat sich der Angeklagte darüber hinaus gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem der Angeklagte die Sedierung der Geschädigten ausnutzte, um an ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Aufgrund der durch die Schlafmittel herbeigeführten Bewusstlosigkeit der Geschädigten waren diese nicht in der Lage einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. c) Vergewaltigung In den Fällen 2, 13, 17, 21, 22, 24, 28, 29, 31, 33, 37, 38, 39, 40, 42, 50, 51, 53 und 54 liegt eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB n.F. vor. In den Fällen 31, 37, 38, 42 führte der Angeklagte zum Nachteil der Geschädigten I den vaginalen Geschlechtsverkehr aus. Im Fall 40 führte der Angeklagte den Analverkehr als beischlafähnliche Handlung bei der Geschädigten I aus. In Hinblick auf die Fälle 13, 17, 24, 50 genügt auch das nur kurze bzw. nicht besonders tiefe Eindringen in den Scheidenvorhof der kindlichen Geschädigten I4 und N1 für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Auch das Eindringen mit dem Finger des Angeklagten in den Anus oder in die Vagina der jeweiligen Geschädigten in den Fällen 2, 21, 22, 24, 28, 29, 33, 39, 51, 54 stellen beischlafähnliche sexuelle Handlungen dar, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Auch das vaginale oder anale Einführen einer Sektflasche in den Fällen 33, 39 erfüllt den Tatbestand und stellt eine beischlafähnliche Handlungen in diesem Sinne dar. In den Fällen 11, 26, 27, 28, 30, 32, 38 und 48 ist der Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB n.F. nicht erfüllt, wenn der Angeklagte mit seinem Penis zwischen die Lippen bis zu den Zähnen in den Mundvorhof eingedrungen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Penetration des Körpers erforderlich, die im Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut dem Beischlaf ähnelt (BGH Beschl. v. 14.11.2018 – 2 StR 419/18, BeckRS 2018, 40004 Rn. 12, beck-online). Die Kammer ist der Ansicht, dass ein Einführen des Glieds des Angeklagten zwischen die Lippen bzw. nur bis zu den Zähnen der Geschädigten kein dem Beischlaf vergleichbares Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut besitzt. d) Beisichführen eines sonstigen Werkzeug oder Mittels In sämtlichen hier zur Aburteilung gelangten Fällen erfüllte der Angeklagte auch den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. bzw. 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB n F., indem er die Geschädigten jeweils durch die Verabreichung der Medikamente betäubte, um den Widerstand der Geschädigten zu überwinden. Da in keinem der hier abgeurteilten Fälle die Dosierung des jeweiligen Medikaments abschließend festgestellt werden konnte und es in keinem der Fälle zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bei den Geschädigten gekommen ist, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Einsatz der Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel nicht den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 a.F. bzw. § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB erfüllt. e) Nachbetäuben In den sog. &bdquo;Nachsedierungsfällen“ (Fälle 12, 15, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 36, 47, 48), d.h. in den Fällen, in denen der Angeklagte die in Wasser aufgelösten Medikamente mittels einer Spritze in den Mund der bereits sedierten Geschädigten spritzt, erfüllt der Angeklagte die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F.. Diese Form der Verabreichung der Schlaf-/Beruhigungsmittel bei einer liegenden und aufgrund der Sedierung im Hinblick auf natürliche Reflexe bereits eingeschränkten Person ist als gefährlich einzustufen, da dies zur Aspiration der Medikamentenlösung oder zum Erbrechen bzw. zur Aspiration des Erbrochenen und infolgedessen zum Erstickungstod führen kann. f) Messer In den &bdquo;Messer-Fällen“ (Fälle 28, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 54), bei denen der Angeklagte mit einem Messer über den Körper der Geschädigten streicht und insbesondere Schneidebewegungen der Brüste und Brustwarzen sowie an der Vagina simuliert, verwirklicht der Angeklagte ebenfalls die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F.. Auch in diesen Fällen beging der Angeklagte die sexuellen Handlungen unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges. Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur &bdquo;bei der Tat“ verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung. Dafür genügt es auch, wenn ein &bdquo;einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug“ vorliegt (BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – 2 StR 545/13). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn der Angeklagte den Messereinsatz allein zur eigenen Luststeigerung vornimmt. In den oben genannten Fällen empfand der Angeklagte den Einsatz eines Messers und insbesondere das Simulieren von Schneidebewegungen besonders erotisch. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Geschädigten tatsächlich mit dem Messer zu verletzen und es auch in keinem der Fälle zu einer Verletzung der Geschädigten gekommen ist, ist die Gefährlichkeit des Werkzeugs vorliegend anzunehmen. Die zu Erfüllung des Qualifikationstatbestandes abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war auch bei einem zurückhaltenden Einsatz unmittelbar an Brust und Vagina der Geschädigten gegeben. Auch der Umstand, dass sämtliche Geschädigte bei dem Einsatz des Messers durch den Angeklagten, bereits sediert und daher durch den Messereinsatz keinen Ängsten ausgesetzt waren, ändert an der Gefährlichkeit der Tathandlung nichts. Die abstrakte Gefährlichkeit des Messereinsatzes am Körper der Geschädigte besteht gerade deshalb, weil Abwehrreaktionen des Opfers oder eine Unachtsamkeit des Täters, zu einem Abrutschen des Messers führen könnte, durch das erhebliche Verletzungen bei dem Opfer herbeigeführt werden können. Gleiches gilt aber auch für eine sedierte Person: zwar ist insoweit nicht mit einer aktiven Abwehrreaktion der Geschädigten zu rechnen, aber nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G bewegen sich auch Personen im sedierten Zustand, sodass sogar unkontrollierte und unberechenbare Bewegungen von der sedierten Person ausgehen können. Auch diese Bewegungen sind abstrakt dazu geeignet zu einem Abrutschen des Messers des Täters zu führen, sodass es zu erheblichen Verletzungen im Brust- und Vaginalbereich der Geschädigten kommen kann. Auf das Durchleben etwaiger Ängste durch das Opfer kommt es für die Gefährlichkeit des Messereinsatzes dagegen nach Ansicht der Kammer nicht an. g) gemeinschaftliche Tatbegehung In den Fällen 3 und 4 verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB, indem er die Tat gemeinschaftlich mit der gesondert Verfolgten X3 beging. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgte haben aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes aktiv zusammengewirkt. h) sexueller Missbrauch von Kindern Durch sämtliche an den kindlichen Geschädigten vorgenommen sexuellen Handlungen im Sinne des § 184 h StGB, hat sich der Angeklagte darüber hinaus tateinheitlich gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. In den Fällen 13, 17, 21, 22, 24, 28, 50, 51, 53 und 54 in denen der Angeklagte Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen an den kindlichen Geschädigten vorgenommen hat, die mit einem Eindringen in den Körper der Geschädigten verbunden waren (s. unter IV.1.c)) verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB tateinheitlich. 2. gefährliche Körperverletzung Der Angeklagte hat sich in sämtlichen hier abgeurteilten Taten tateinheitlich zu den jeweils verwirklichten Sexualdelikten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei teilweise unterschiedliche Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt worden sind. In sämtlichen Fällen stellt der durch das Verabreichen von Schlaf- oder Beruhigungsmitteln einhergehende Bewusstseinsverlust bei der jeweils Geschädigten einen pathologischen Zustand – wenn auch nur ein vorübergehender - im Sinne einer Körperverletzung dar (vgl. BGH, NStZ 2009,505 f.). Das gilt hier umso mehr für die Fälle mit Kindern, da die hier vom Angeklagten verwandten Medikamente nach den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. G und der Toxikologin Dr. L2 entweder bei Kindern kontraindiziert sind (A und U1), für Kinder und Jugendliche nicht empfohlen werden (N) oder allenfalls nach strenger medizinischer Indikation (beispielsweise vor einer medizinisch notwendigen Operation) verabreicht werden sollen (C2). Diese Körperverletzung erfolgte auch in sämtlichen Fällen durch das Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Aufgrund der Wirkung der jeweiligen Tabletten traten bei den Geschädigten Müdigkeit auf und sie gerieten in einen sedierten, muskulaturentspannten unnatürlichen Schlafzustand, indem insbesondere die Wahrnehmungsfähigkeit gestört war. Die Verabreichung von Benzodiazepinen oder benzodiazepinähnlichen Stoffen von Nichtärzten ohne genaue Kenntnis des Gesundheitszustandes des Opfers, birgt die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung. Der jeweilige Einsatz der Schlaf-/Beruhigungsmittel stellt aber in den hier gegebenen Umständen keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar. Zudem erfolgte die Körperverletzung in sämtlichen Fällen auch im Sinne der dritten Variante des § 224 Abs. 1 StGB &bdquo;mittels eines hinterlistigen Überfalls“, also eines Angriffes, dessen das Tatopfer sich nicht versieht, auf den es sich deshalb nicht vorbereiten kann und bei dem sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 10 m.w.N.). Einen solchen Angriff begeht auch, wer einem anderen ohne dessen Wissen heimlich ein Schlafmittel appliziert. Dies ist vorliegend bei den Fällen erfüllt, in denen der Angeklagte den Geschädigten jeweils heimlich Schlafmittel in ihre Getränke auflöste, um an ihnen anschließend im sedierten Zustand sexuelle Handlungen unterschiedlicher Art vornehmen zu können. Auch in den Fällen 3 und 4 wurde der Geschädigten im Rahmen der jeweils zunächst erfolgten Betäubung heimlich ein Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel in ein Getränk aufgelöst. Dass dies vorliegend nicht durch den Angeklagten selbst vorgenommen wurde, sondern durch die gesondert verfolgte X3 ist deshalb unschädlich, weil das heimliche Verabreichen einem gemeinsamen Tatplan entspricht und das Handeln der gesondert Verfolgten dem Angeklagten zugerechnet werden kann. Im Hinblick auf die jeweils sich anschließende Vergabe des Schlafmittels an die Geschädigte X2 unter dem Vorwand, dass es sich um ein anderes Medikament gegen Kreislaufprobleme oder Schwindel handeln würde, ist der Tatbestand des § 224 Abs.1 Nr. 3 StGB dagegen nicht erfüllt. Hier wurde die Zeugin X2 über die Wirkung getäuscht, hat die Tabletten aber freiwillig zu sich genommen. In den Fällen 3 und 4 hat der Angeklagte darüber hinaus die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht, indem er die Taten jeweils mit einem anderen Tatbeteiligten gemeinschaftlich begangen hat. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgte X3 fassten gemeinsam den Tatentschluss, die Zeugin X2 mittels Schlaf-/Beruhigungsmittel zu sedieren, damit der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Geschädigten im sedierten Zustand vornehmen kann. Nicht erforderlich ist die eigenhändige Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung (NStZ 2017, 640, beck-online). In den &bdquo;Nachsedierungsfällen“ (Fälle 12, 15, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 36, 47, 48), d.h. in den Fällen in denen der Angeklagte eine bereits sedierte Person durch eine weitere Vergabe eines der verwandten Medikamente mittels einer Spritze in den Mund abermals sediert hat, hat der Angeklagte zudem § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht, da in diesen Fällen eine potentielle Lebensgefährlichkeit für die Geschädigten vorlag. Durch die bereits bestehende Sedierung befindet sich die Geschädigte in einem unnatürlichen Schlafzustand, in welchem auch die natürlichen Reflexe des Körpers eingeschränkt sind. Durch die flüssige Zugabe des Medikaments in den Mund der sedierten Geschädigten bestand die Gefahr des Erbrechens sowie der Aspiration des Medikaments oder des Erbrochenem, welches in beiden Varianten zum Erstickungstod der Geschädigten führen kann. Da für das Vorliegen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB eine abstrakte Lebensgefahr genügt, ist es unschädlich, dass in keinem der Nachsedierungsfälle eine konkrete Lebensgefahr festgestellt werden konnte. 3. Herstellen kinderpornografischer Schriften Der Angeklagte hat sämtliche der hier abgeurteilten Taten gefilmt und daher im Hinblick auf die gefilmten sexuellen Handlungen an den geschädigten Kindern (Fälle 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54) gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB kinderpornografische Schriften hergestellt. Pornographische Schriften im Sinne des Strafgesetzbuches sind nach den § 184b Abs. 1 und 3 StGB nicht nur Schriftwerke im eigentlichen Sinne, sondern auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Damit sind auch elektronische Bilddateien bzw. digitalisierte Fotos und Videos &bdquo;pornographische Schriften“ (vgl. BGH, NJW 2001, 3558 ff.). Einen &bdquo;kinderpornographischen“ Inhalt haben sie gemäß § 184 b Abs. 1 StGB dann, wenn sie &bdquo;sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB)“ zum Gegenstand haben, wobei der Verweis auf § 176 Abs. 1 StGB sich allein auf die dortige Legaldefinition bezieht und klarstellt, dass mit Kindern &bdquo;Personen unter vierzehn Jahren“ gemeint sind (vgl. Röder, NStZ 2010, 113). Die Geschädigten I4, N, D, T1 und N1 waren im jeweiligen Tatzeitraum alle unter 14 Jahre alt, was dem Angeklagten in sämtlichen Fällen bekannt war. Die jeweiligen vom Angeklagten mit unterschiedlichen Aufnahmegeräten hergestellten Videoaufzeichnungen der oben genannten Taten zeigen, wie sich aus den in die Feststellungen aufgenommen Inhaltsbeschreibungen ergibt, derartige &bdquo;sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ und damit Kinderpornographie. Im Hinblick auf Fall 1 ist der Tatbestand des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls, es besteht jedoch das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, sodass die im Juli 0000 verübte Tat bereits verjährt ist. Die gefährliche Körperverletzung sowie das Herstellen von kinderpornografischen Schriften beging der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit dem jeweils verwirklichten Sexualdelikt. Alle Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Der Angeklagte handelte bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig (§§ 20, 21 StGB). Das Unrecht der Taten war ihm bei ihrer Begehung schon nach seiner eigenen Einlassung bewusst. Auch war seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Taten nicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe aufgehoben oder erheblich vermindert. Eine psychische Störung im Sinne eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB lag nicht vor. Hiervon ist die Kammer aufgrund der Ausführungen des Psychiaters Dr. L1 und der Psychologin Prof. Dr. O1 überzeugt. 1. Die Sachverständigen Dr. L1 und Prof. Dr. O1 haben bei dem Angeklagten lediglich eine Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert. Weitere psychische Störungen haben sie dagegen ausgeschlossen; das gilt insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung sowie für eine – von dem Angeklagten jeweils vermutete – zumindest mittelgradige depressive Störung oder akute Intoxikation. a) Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65) Die Sachverständigen sind zu der Auffassung gelangt, dass bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65) vorliege. Die Kriterien für eine solche Störung – Auftreten ungewöhnlicher sexuell erregender Fantasien, sexuell dranghafter Bedürfnisse oder Verhaltensweisen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, die sich beispielsweise auf Leiden anderer Menschen oder auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig sind – seien erfüllt. Die über einen Zeitraum von rund fünf Jahren verübten abgeurteilten Taten beträfen ausnahmslos Personen, die wegen ihrer Bewusstlosigkeit nicht einwilligungsfähig gewesen seien, hinsichtlich der Geschädigten X, I4, N, D, T1 und N1 seien sie zudem an – schon infolge ihres Alters nicht einwilligungsfähigen – Kindern verübt worden. In den Fällen, in denen er durch Stich- oder Schnittbewegungen mit einem Messer bzw. Stiche oder Stichbewegungen mit einer Injektionsnadel &bdquo;Sex-Spiele“ simuliere, die mit dem Zufügen von Schmerzen verbunden sind, zeige der Angeklagte sadistische Präferenzen. Soweit sich die Taten auf Kinder bezögen, zeige er zusätzlich pädosexuelle Präferenzen. Außerdem bevorzuge der Angeklagte eine sexuelle Stimulation seines mit einer Unterhose bekleideten Genitals auf der Hand (Frottage), die er in partnerschaftlicher Sexualität wegen der von ihm gewünschten Bewegungslosigkeit der Frauen und bei den Taten wegen der Bewusstlosigkeit der Opfer vollkommen kontrolliere. Ferner weise der Angeklagte narzisstische Züge auf, ohne dass diese allerdings eine Persönlichkeitsstörung darstellten. Sie seien vielmehr als eine Charakteranomalie einzuordnen. Die narzisstischen Züge zeigten sich vor allem darin, dass sich der Angeklagte seinen Angaben in der Exploration zufolge in den von ihm gefertigten Videos bevorzugt die Szenen ansehe, in denen er selbst in Großaufnahme bei der Selbstbefriedigung auf der Hand einer Frau/eines Mädchens zu sehen ist. Die Störung der Sexualpräferenz wiegt nach der Auffassung der Sachverständigen nicht so schwer, dass aus fachwissenschaftlich-empirischer Sicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu diskutieren wäre. Wesentlich für die Beurteilung des Schweregrads sei, ob die Sexualstruktur weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt ist, ob eine ich-dystone (ich-fremde) Verarbeitung zur Ausblendung der Paraphilie führt sowie ob es zu einem progredienten Ausbau von Phantasie und Praktik und einer Einengung der Lebensführung gekommen ist; das Vorliegen dieser Kriterien weise auf eine schwere Störung hin. Bei dem Angeklagten zeige die Störung kein solches Ausmaß, dass es im Alltag außerhalb der Delikte zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen sei. Die Fantasien, Bedürfnisse oder Verhaltensweisen verursachten bei dem Angeklagten kein Leiden oder Beeinträchtigungen. Die allgemeine Lebensführung, etwa seine Berufstätigkeit, sei daher nicht beeinträchtigt gewesen; vielmehr habe seine Störung sich auf den Freizeitbereich beschränkt und habe er ansonsten ein normales Leben geführt. Auch erlebe der Angeklagte seine sexuellen Präferenzen als ich-synton, d. h. zu sich/seiner Sexualität gehörend, und zeige keine ich-dystone (ich-fremde) Verarbeitung, die zur Ausblendung der Sexualstörung führe. Es sei zwar in der Art der sexuellen Präferenzstörung zu einer Progredienz bei dem Angeklagten gekommen. So habe sich die sexuelle Präferenz von erwachsenen Frauen vermehrt zu Kindern verlagert. Jedoch sei weder ein Ausbau des Raffinements beim Vorgehen noch eine Fixierung auf eine bestimmte Sexualpraktik zu beobachten. Insbesondere habe der Angeklagte von einem breiten Spektrum sexueller Praktiken Gebrauch gemacht (beispielsweise Oral-, Vaginal- und Analverkehr, Frottage, Simulation von Stich- oder Schnittbewegungen mit einem Messer, Stiche bzw. Simulation von Stichbewegungen mit einer Injektionsnadel). b) mittelgradige oder schwere depressive Störung Der – hauptsächlich auf die Verordnung eines Antidepressivums durch seinen früheren Hausarzt Dr. I2 gestützten – Vermutung des Angeklagten, er sei im Tatzeitraum möglicherweise an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung erkrankt gewesen, haben die Sachverständigen widersprochen. Sie haben eine mittelgradige oder schwere depressive Störung für den Tatzeitraum ausgeschlossen. Die von dem Angeklagten in der Exploration sowie in der Hauptverhandlung angegebenen und teilweise auch in der Exploration beobachteten Symptome (Schlafstörungen, Unruhe- und Erschöpfungszustände, leicht gedrückte Stimmung) rechtfertigten lediglich die Annahme einer Einschränkung des Wohlbefindens ohne Krankheitswert (&bdquo;Befindlichkeitsstörung“). Allenfalls komme die Diagnose einer leichten depressiven Störung in Betracht, die nach dem Ausprägungsgrad aus fachwissenschaftlich-empirischer Sicht für die Schuldfähigkeit jedoch von vornherein ohne Bedeutung sei. Diagnostische Kriterien (&bdquo;Leitsymptome“) einer depressiven Störung sind nach den Ausführungen der Sachverständigen der ICD-10 zufolge gedrückte Stimmung, Interessenverlust, insbesondere Nachlassen oder völliges Fehlen des Interesses an sexuellen Aktivitäten, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Kriterium für den Schweregrad der Störung ist die Fähigkeit, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuüben. Die ICD-10 unterscheidet drei Schweregrade. Bei einer leichten depressiven Symptomatik leidet der Betroffene unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine normale Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf. Bei einer mittelgradigen Symptomatik kann er soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten nur unter erheblichen Schwierigkeiten fortsetzen. Bei einer schweren Symptomatik ist auch dies nicht mehr möglich, gleichzeitig bestehen typische körperliche Beschwerden (somatisches Syndrom). Bei dem Angeklagten haben die Sachverständigen weder in der Exploration noch in der Hauptverhandlung Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufgabe seiner Aktivitäten des täglichen Lebens gefunden. Schon nach eigenen Angaben habe er im Tatzeitraum unverändert soziale Kontakte gepflegt und bis Ende 0000/Anfang 0000 aus eigenem Antrieb mehrere Frauen kennengelernt, um mit diesen intime Beziehungen einzugehen. Von Schwierigkeiten, seine beruflichen Aktivitäten fortzusetzen, habe er nicht berichtet. d) akute Intoxikation Auch einer durch den Angeklagten beiläufig vermuteten akuten Enthemmung während der Taten durch die Einnahme von Medikamenten haben die Sachverständigen widersprochen. Insbesondere die Medikamente N1 und U1 hätten keine enthemmende Wirkung, U1 habe im Gegenteil eine beruhigende Wirkung. Wechselwirkungen mit einem Potenzmittel wie beispielsweise W seien ebenfalls nicht möglich, da Potenzmittel im zentralen Nervensystem wirkten. 2. Das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1 überzeugt. Die Sachverständigen konnten sich auf eine breite Beurteilungsgrundlage stützen. Sie haben den Angeklagten dreimal ausführlich exploriert und die Beweisaufnahme, in der er sich ebenfalls mehrmals ausführlich geäußert hat, überwiegend persönlich verfolgt. Soweit Beweise vereinzelt in Abwesenheit der Sachverständigen erhoben wurden, hat die Kammer sie über die Ergebnisse der Beweisaufnahme informiert. Als der Angeklagte am 21. Verhandlungstag – nach Abschluss des mündlichen Gutachtens, das am 13.,15. und 16. Verhandlungstag erstattet wurde – erstmals angab, im Tatzeitraum von seinem früheren Hausarzt Dr. I2 mit einem Antidepressivum behandelt worden zu sein, und seine Vermutung einer wenigstens mittelgradigen depressiven Störung, die er zuvor nur auf die in dem mündlichen Gutachten bereits berücksichtigten Symptome gestützt hatte, nunmehr hauptsächlich mit diesem Umstand begründete, hat die Kammer Dr. I2 am 27. Verhandlungstag in Anwesenheit der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1 vernommen und diese zur Frage einer wenigstens mittelgradigen depressiven Störung anschließend ergänzend gehört. Die Sachverständigen gehen von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Ihre Darlegungen sind auch für den Laien nachvollziehbar und plausibel. Auch ist die Sachkunde der Gutachter nicht zweifelhaft. Beide sind seit Jahren als Gutachter in gerichtlichen Verfahren tätig und daher forensisch erfahren. Soweit der Angeklagte die Sachkunde der Sachverständigen durch seine Verteidiger mit der Begründung in Zweifel gezogen hat, diese hätten bei ihrer Exploration nicht seinen Medikamentenkonsum erfragt, vermag die Kammer dieser Kritik nicht zu folgen. Die Sachverständigen sind der Behauptung, sie hätten die Medikamentenanamnese nicht erhoben, entgegengetreten. Daraufhin hat der Angeklagte selbst ausdrücklich eingeräumt, dass der Sachverständige Dr. L1 ihn nach seiner Medikamenteneinnahme in den letzten Jahren gefragt habe. Die Kammer folgt dem – schon für sich genommen überzeugenden – Gutachten nach eigener Sachprüfung. Darüber hinaus deckt sich die Einschätzung der Sachverständigen zu Ausprägungsgrad der Störung der Sexualpräferenz mit den im Übrigen durch die Kammer erhobenen Beweisen. So ist die Sexualstruktur bei dem Angeklagten nur teilweise und nicht weitestgehend durch die paraphile Neigung bestimmt. So hat der Angeklagte jedenfalls nach dem Ende der Beziehung zu I sexuelle Handlungen nur noch an bewusstlosen Frauen und Mädchen vorgenommen, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits bei dem Angeklagten Erektionsstörungen bestanden, die ohnehin eine normale Sexualität nur noch mit Potenzmitteln zuließen. Weder die Frequenz der Taten, noch deren Ausführung - insbesondere in Form einer Einengung des Verlangens auf eine bestimmte sexuelle Kategorie - lassen zudem eine Progredienz erkennen, die für eine suchtartige Entwicklung sprechen könnte. So hat der Angeklagte etwa im Jahr 0000 mehr Taten verübt als in den Folgejahren bis einschließlich 0000. Ferner zeigten sich die pädophilen Neigungen des Angeklagten bereits 0000 in der Tat zu Lasten der X. Insoweit kann zwar in der Tat aus dem Jahr 0000 zu Lasten der D insofern eine Steigerung der pädophilen Neigung des Angeklagten gesehen werden, als das Opfer mit zum Tatzeitpunkt fünf Jahren deutlich jünger als die vorangegangenen Opfer war. Allerdings hat sich dies in den nachfolgenden Taten des Angeklagten nicht fortgesetzt. Dass es zu einer Progredienz insofern kam, als sich die sexuelle Präferenz von erwachsenen Frauen vermehrt zu Kindern verlagerte, hat die Kammer dabei gesehen. Auch die sadistischen Neigungen des Angeklagten zeigten sich bereits in der Tat zu Lasten der O im Jahr 0000. So stach er dort bereits mit einer Injektionsnadel in die Brust der Zeugin. Schließlich war der Angeklagte bei den Taten auch nicht ausschließlich auf das sexuelle Tatgeschehen fixiert. Vielmehr bediente er parallel hierzu verschiedene Kameras und kontrollierte die Videoaufzeichnung. Ferner beobachtete er die Wirkung der Sedierung bei den Opfern und nahm beispielsweise Nachsedierungen vor, wenn er die Betäubung nicht für ausreichend erachtete. So testete der Angeklagte beispielsweise im Fall 26 die Reaktionen der bereits betäubten I4 und verabreichte ihr sodann eine weitere Dosis eines Schlafmittels, indem er ihr dieses mit einer Spritze in den Mund einbrachte. Auch im Fall 47 prüfte der Angeklagte mehrfach die Reaktionen der bereits sedierten T1, indem er etwa deren Arm hochhob und fallenließ. Obgleich T1 nur noch geringfügige Reaktionen wie ein leichtes Zucken zeigte, injizierte ihr der Angeklagte mittels einer Spritze weiteres, in Wasser aufgelöstes Schlafmittel in den Mund. Im Fall 28 zeigt die dazu in Augenschein genommene Sequenz aus dem Video &bdquo;IMAG0021.mp4“ den Angeklagten, wie er eine Zeitlang nach Art eines Bodybuilders posierte, während I4 bewusstlos neben ihm lag; schon nach seinen eigenen Angaben ging es ihm dabei nur um das Zurschaustellen seines Körpers. Diese Einlassung bestätigt ebenso wie die Videosequenz zugleich die Beurteilung der Sachverständigen, der Angeklagte weise narzisstische Züge auf. Die Einschätzung der Sachverständigen zu der von dem Angeklagten vermuteten depressiven Störung und deren Ausprägungsgrad deckt sich mit den Angaben, die seine früheren Hausärzte Dr. I2 und B vor der Kammer gemacht haben. Die beiden Ärzte haben den Angeklagten von Herbst 0000 bis Herbst 0000 (Dr. I2) bzw. von 0000 bis Januar 0000 (B) behandelt. Sie haben in dieser Zeit keinen Hinweis auf eine mittelgradige oder schwere depressive Störung gesehen. Nach Aussage des Zeugen Dr. I2 sprach der Angeklagte ihm gegenüber, soweit hier von Interesse, nur von Schlafstörungen, die er zudem ausschließlich mit seiner beruflichen Belastung (lange Schichten, ständiger Schichtwechsel) begründete. Über Schwierigkeiten, den Beruf weiterhin auszuüben, habe er nicht berichtet; eine Krankschreibung sei in dem Zusammenhang weder erfolgt noch auch nur angesprochen worden. Er habe dem Angeklagten daraufhin zunächst das Schlafmittel A und später das Antidepressivum N verordnet. Dabei sei das Antidepressivum allein wegen seiner schlaffördernden Wirkung – zur Behandlung der von dem Angeklagten berichteten Schlafstörungen – verschrieben worden und an die Stelle des zuvor verordneten Schlafmittels getreten. Durch diese Umstellung habe er eine Toleranzentwicklung bzw. Wirkminderung hinsichtlich des A verhindern wollen. Die Diagnose einer depressiven Störung habe er zu keiner Zeit erwogen. Ähnlich hat sich die Zeugin B geäußert. Nach ihrer Aussage berichtete der Angeklagte, soweit hier von Interesse, in der Sprechstunde lediglich über Schlafstörungen sowie über Unruhe- und Erschöpfungszustände. Von Schwierigkeiten, den Beruf weiterhin auszuüben, habe er nichts gesagt; eine Krankschreibung sei in dem Zusammenhang weder erfolgt noch auch nur angesprochen worden. Sie habe dem Angeklagten daraufhin Schlafmittel – zunächst A1 und ab Februar 0000 das Benzodiazepin U1– verordnet. Die Umstellung auf U1 sei auf seinen Wunsch hin erfolgt. Diesen habe er damit begründet, dass das bisher verschriebene Medikament beim Einschlafen keine ausreichende Wirkung mehr zeige; er habe deshalb auf eigene Faust U1 ausprobiert, was ihm besser helfe. U1 habe sie dem Angeklagten seit Ende 0000 nur noch auf Privatrezept verordnet, weil er ihrer Empfehlung einer schrittweisen Dosisverringerung nicht gefolgt sei. Die letzte Verordnung sei im Oktober 0000 erfolgt. Die Diagnose einer depressiven Störung habe sie nie in Betracht gezogen. Bei dieser Sachlage gibt es auch nach den Aussagen der früheren Hausärzte des Angeklagten keinen Hinweis auf eine zumindest mittelgradige depressive Störung im Tatzeitraum. Insbesondere ist die Verordnung des Antidepressivums N, auf die der Angeklagte seine Vermutung, er sei im Tatzeitraum möglicherweise an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung erkrankt gewesen, hauptsächlich gestützt hat, mit Blick auf den von Dr. I2 berichteten Grund der Verschreibung ohne Aussagekraft. Zu der Darstellung des Arztes passt, was der Angeklagte selbst – insoweit im Widerspruch zu seiner eigenen Vermutung – zu den Umständen der Verordnung angegeben hat. Danach wurde ihm das Antidepressivum allein deshalb verordnet, weil er ohne vorherige Konsultation eines Arztes N ausprobiert und sodann Dr. I2 gegenüber erklärt hatte, dass ihm das Medikament beim Einschlafen besser helfe als das zuvor verordnete Schlafmittel A. 3. Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt ist. Nicht jede Störung der Sexualpräferenz erfüllt mithin ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB.“ VI. 1. Die Kammer legt bei der Strafzumessung der zu findenden Einzelstrafen die folgenden Strafrahmen zugrunde: a) Für die fünf Fälle (Fälle 17, 28, 31, 33, 54) der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung von kinderpornografischen Schriften (Fälle 17, 28, 54) geht die Kammer von dem in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F. genannten Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe aus. b) Für die 14 Fälle (Fälle 2, 13, 21, 22, 24, 29, 37, 38, 39, 42, 40, 50, 51, 53) der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften (Fälle 13, 21, 22, 24, 50, 51, 53) legt die Kammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB n.F. von drei Jahren bis 15 Jahren zugrunde. c) Für die zehn Fälle der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 12, 15, 26, 27, 30, 32, 34, 36, 47, 48), in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften (Fälle 12, 15, 26, 27, 47, 48) folgt der Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe aus der Vorschrift § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB n.F.. d) Für die 23 Fälle der schweren sexuellen Nötigung (Fälle 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 19, 20, 23, 25, 35, 41, 43, 44, 45, 46, 49, 52), in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fälle 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 19, 20, 23, 25, 43, 44, 45, 46, 49, 52), in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften (Fälle 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 18, 19, 20, 23, 25, 43, 44, 45, 46, 49, 52) gilt der in § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 7 Nr.2 StGB n.F. genannte Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der gleiche Strafrahmen gilt auch für die zwei Fälle der sexuellen Nötigung (Fälle 3, 4), welche ihrem Unrechtsgehalt nach dieser Deliktsgruppe zuzuordnen sind und lediglich aufgrund der für sie geltenden alten Fassung des § 177 StGB lediglich als sexuelle Nötigung bezeichnet werden. e) In elf der unter VI.1.d) genannten Fällen (Fälle 1, 5, 8, 9, 10, 16, 25, 35, 41, 43, 52) geht die Kammer von minder schweren Fällen im Sinne von § 177 Abs. 5 Hs. 2 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 9 Hs. 2 StGB aus, welche einen Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen. f) In allen anderen Fällen legt die Kammer den Regelstrafrahmen zugrunde und geht nicht von minder schweren Fällen im Sinne von § 177 Abs. 5 Hs. 2 StGB a.F. bzw. § 177 Abs. 9 Hs. 2 StGB aus. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre. Erforderlich ist also eine Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände (BGH, NStZ 1991, 529). Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen und nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten in der Hauptverhandlung im Wesentlichen geständig eingelassen hat, wodurch die Hauptverhandlung – insbesondere die Beweisaufnahme –verkürzt wurde. Durch Nennung mehrerer Namen einzelner auf den Videos zu sehender Geschädigten bereits im Ermittlungsverfahren hat er die Aufklärung der Taten aktiv gefördert. Auch durch sein kooperatives Verhalten in der Hauptverhandlung hat er die Vernehmungen der geschädigten Frauen sowie der gesetzlichen Vertreter der geschädigten Kinder nicht unnötig erschwert. Auch die im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesprochene Entschuldigung des Angeklagten für seine Taten wirkt sich zu seinen Gunsten aus, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass keine der geschädigten Frauen, welche Kenntnis von den sexuellen Handlungen des Täters hatten, bereit gewesen sind, eine Entschuldigung des Angeklagten anzunehmen. Einschränkend war im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten allerdings zu bewerten, dass er durch die Videoaufzeichnungen bereits hinreichend überführt war. Zudem kam durch sein Geständnis keine volle Verantwortungsübernahme zum Ausdruck. Ferner bagatellisierte er seine Taten und seine Reue war oft von Selbstmitleid geprägt bzw. nur auf die eigenen Folgen seiner Taten gestützt. So hat der Angeklagte angegeben, dass es sich bei Fall 1 um einen &bdquo;Ausrutscher“ gehandelt habe und auch die übrigen Fälle nur eine Verkettung von unglücklichen Umständen darstellen würden. Er sei immer der Meinung gewesen, dass die erste Geschädigte X bei der Vornahme seiner sexuellen Handlungen wach geworden sei und diese mithin mitbekommen habe. Hätte die Geschädigte X die Tat des Angeklagten Dritten offenbart, wäre es zu keiner weiteren Tat durch den Angeklagten gekommen. Auch habe I dem Angeklagten den Intimbereich ihrer Tochter detailliert und als besonders reif für ihr Alter beschrieben. Nur durch die Schilderungen der Zeugin I habe der Angeklagte überhaupt ein Interesse an Intimbereichen von Mädchen entwickelt. Die Zeugin S1 habe ihm auch Videos von ihr Enkelin – der Geschädigten D – geschickt, auf dem das Mädchen oberkörperfrei zu sehen gewesen sei. Nur deshalb habe er die sich ihm gebotene Situation mit D genutzt. Im Hinblick auf T1 und N1 hat der Angeklagte angegeben, dass die Mädchen immer mit ihm hätten kuscheln wollen und es nur deshalb zu den Taten gekommen sei, weil diese immer darauf bestanden hätten bei ihm übernachten zu dürfen. Bei N1 habe insbesondere auch die Mutter des Mädchens ihn darum gebeten, N1 am 00.00.0000 noch einmal bei ihm übernachten zu lassen. Ferner ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für die Geschädigten in physischer und bei den Kindern auch in psychischer Art aufgrund der vorgenommenen Sedierung hinter den typischen Folgen von Opfern von Sexualstraftaten zurückbleiben. So bleiben bei den erwachsenen Frauen und den Kindern keine physischen Verletzungsfolgen zurück. Dadurch dass die Kinder – mit Ausnahme der Geschädigten X – keine Kenntnis von den Handlungen des Angeklagten haben, sind psychische Langzeitschäden sowie Beeinträchtigungen in ihrer Sexualentwicklung nicht zu erwarten. Insofern waren aufgrund des durch die Schlafmittel hervorgerufenen unnatürlichen Schlafzustandes sämtliche Taten für die Geschädigten nicht mit Schmerzen und Ängste verbunden. Strafmildernd wurde ebenfalls der nicht unerhebliche Zeitablauf im Hinblick auf die früheren bzw. ersten Taten von bis zu sieben Jahren berücksichtigt. Auch die insgesamt als eher lang einzustufende Verfahrensdauer zwischen erster Beschuldigtenvernehmung und dem Urteil und die damit einhergehende Untersuchungshaft hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Zwar ist eine verbüßte Untersuchungshaft bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird; auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern besondere Umstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 25.10.2018 &minus; 4 StR 312/18, NStZ 2019, 81). Letzteres ist hier jedoch der Fall. Der Angeklagte befindet sich bereits seit dem 00.00.0000 – d. h. seit mehr als einem Jahr – in Untersuchungshaft. Er hat bislang noch keine Haftstrafe verbüßt; bei einem Alter von 54 Jahren im Zeitpunkt der Inhaftierung ist er daher schon besonders haftempfindlich. Auch ist dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt, nachdem die Anklagevorwürfe zu Beginn der Hauptverhandlung unter den Mitgefangenen bekannt wurden, zu seinem eigenen Schutz (Verhinderung von Selbstjustiz anderer Mitgefangener) der Aufenthalt in Gemeinschaft, insbesondere die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen, untersagt worden; er unterliegt daher besonderen Haftbedingungen, die über die üblicherweise mit Untersuchungshaft verbundenen Beeinträchtigungen hinaus gehen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung von verschiedenen Medikamenten, den Spritzen/Kanülen, unterschiedlicher Speichermedien und verschiedenen Elektronikgeräten (Mobiletelefone, Tablet, Digitalkamera, Notebook) einverstanden erklärt hat. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in ihre Bewertung mit einbezogen, dass auch die neben der verhängten Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung eine zusätzliche sanktionierende Wirkung für den Angeklagten bedeuten kann. Strafschärfend wirkten sich demgegenüber in besonderer Weise die große Anzahl der hier abzuurteilenden Taten und der sehr lange Zeitraum innerhalb dessen, die hier abzuurteilenden Taten durch den Angeklagten begangen wurden, aus: vorliegend handelt es sich um 54 Taten in einem Tatzeitraum von fünf Jahren. Die Kammer schließt aus, dass die hohe Anzahl von Taten auf einer Herabsetzung seiner Hemmschwelle zur Tatbegehung beruht. Insofern glaubt die Kammer der Einlassung des Angeklagten dahingehend nicht, dass es sich nur um eine Verkettung unglücklicher Umstände gehandelt habe. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt hatte, so viele Taten wie möglich in gleicher Weise zu begehen. Demnach geht die Kammer davon aus, dass die Taten Ausdruck einer von Anfang an verfestigten rechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten waren, die auf eine erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten schließen lässt. Zudem handelt es sich um eine Vielzahl von Geschädigten: insgesamt neun. Die routinierten Tatabläufe und das abgeklärte Vorgehen des Angeklagten sprechen ebenfalls für eine hohe kriminelle Energie. Die Taten sind als solche einzustufen, welche Überlegungen und einen nicht unerheblichen Planungsaufwand erfordern. Der Angeklagte musste insoweit ein derart gefestigtes Vertrauensverhältnis zu seinen Partnerinnen, den Eltern der Mädchen und den Mädchen selbst entwickeln, dass diese bereit waren bei dem Angeklagten zu übernachten bzw. dies für ihre Kinder zu erlauben. Gleichzeitig musste der Angeklagte gewährleisten, dass ihm genügend betäubende Mittel in seinem Haushalt zur Verfügung stehen. Weiter musste er das Medikament heimlich in das jeweilige Getränk der Geschädigten mischen, ohne dabei von den Geschädigten erwischt zu werden. Danach musste er gewährleisten, dass die Angeklagten das Getränk auch in ausreichender Menge zu sich nahmen. Soweit die Geschädigten sich über den eigenartigen - teilweise als bitter bezeichneten - Geschmack der Getränke wunderten oder am Tag nach der Sedierung über Kopfschmerzen, Unwohlsein und insbesondere Müdigkeit klagten, erfand der Angeklagte Ausreden, manipulierte die Geschädigten und belog sie. Diese Vorgehensweise erfordert ein erhebliches Maß an krimineller Energie. Der gesamte hier abzuurteilende strafrechtlich relevante Werdegang des Angeklagten zeigt, dass seine Hemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von Sexualstraftaten als von Anfang an gering einzustufen ist. Weiter hat die Kammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er das besondere Vertrauensverhältnis zu seinen Beziehungspartnerinnen und deren Töchtern – bzw. in einem Fall der Enkeltochter - ausgenutzt und sich die Taten im häuslichen Umfeld, einem besonders geschützten Bereich, ereignet haben. Im Hinblick auf die erwachsenen Geschädigten O und I hat der Angeklagte zudem das besondere Vertrauen im Rahmen einer Partnerschaft in verwerflicher Weise ausgenutzt. Bei der Zeugin I wiegt der Vertrauensbruch besonders schwer, da der Angeklagte nicht nur Taten zu ihren Lasten, sondern darüber hinaus auch noch Taten zu Lasten ihrer Tochter, begangen hat. Insoweit hat sich der Angeklagte hier gleich über mehrere Grenzen hinweggesetzt, zumal es auch Taten gibt, im Rahmen derer er an beiden Geschädigten abwechselnd sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Ferner hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Taten jeweils mehrere Strafgesetze tateinheitlich verwirklicht hat. Insbesondere sind neben dem Sexualdelikt in allen Fällen gleich zwei Varianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht; in einigen Fällen sogar drei Varianten. Darüber hinaus sind in allen Fällen Qualifikationstatbestände im Hinblick auf die Sexualstraftaten erfüllt, teilweise sind mehrere Qualifikationstatbestände und/oder einzelne Qualifikationstatbestände auch mehrfach verwirklicht. Zudem zeigte der Angeklagte in einigen Fällen einen weiteren sadistischen Ansatz – welchem insoweit keine eigene strafrechtliche Bedeutung zukommt - und benutzte während der Taten Injektionsnadeln, welche er an die Brüste oder Brustwarzen der Geschädigten hielt bzw. teilweise auch in die Brüste der Geschädigten stach. Strafschärfend wirkte sich in diesem Zusammenhang weiter aus, dass der Angeklagte durch den ungeschützten Vaginal- und Analverkehr und das Eindringen in Vagina und Anus mit einer Sektflasche zumindest das Risiko einer Infektion bei den Geschädigten - insbesondere auch mit sexuell übertragbaren Krankheiten - geschaffen hat. Zwar ist nicht bekannt, dass bei dem Angeklagten sexuell übertragbare Krankheiten vorlagen und auf sämtlichen Videoaufzeichnungen ist ein Samenerguss des Angeklagten nicht zu erkennen. Es muss aber beachtet werden, dass bereits vor dem eigentlichen Samenerguss Körperflüssigkeit austreten kann und daher zumindest eine abstrakte Gefährlichkeit im Hinblick auf eine Infektion gegeben ist. Zumal diese Gefahr uneingeschränkt bei der Durchführung der Handlungen mit einer Sektflasche vorliegt. Die Kammer hat den vertypten Strafmilderungsgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB vorliegend verneint. Nach § 46 Abs. 2 StGB ist das Nachtatverhalten des Täters, insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung und das Erstreben eines Ausgleichs mit dem Verletzten, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucks. 12/6853, S.21, 22) und nach ständiger Rechtsprechung des BGH einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich, der durch die Straftaten verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2002 - 1 StR 204/02, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 333/01, NStZ 2002, 29), so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (vgl. BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363 und vom 12. Januar 2012 - 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439; jeweils mwN). Das ergibt sich aus der ratio und der Entstehungsgeschichte dieser Norm. Der Täter muss zudem mit dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufriedenzustellen". Ob der nach § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess gegeben ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646, 647). Der Angeklagte hat den Geschädigten vorliegend in der Hauptverhandlung einen von seinem Vater zur Verfügung gestellten Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro angeboten, welcher auf die neun Geschädigten der hier abgeurteilten Taten gleichmäßig verteilt werden sollte. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes von gerundet 167,00 Euro an jede Geschädigte genügt in Anbetracht der schwerwiegenden Sexualstraftaten und Köperverletzungsdelikte als Täter-Opfer-Ausgleich nicht. Darüber hinaus ist dieses Angebot von keiner der Nebenklägerin angenommen worden bzw. ohne jede zustimmende Reaktion geblieben. Das Angebot zur Zahlung dieser Summe kann daher nur als allgemein strafmildernder Aspekt Berücksichtigung finden. Die Gesamtschau der Umstände lässt die Taten des Angeklagten in den Fällen 1, 5, 8, 9, 10, 16, 25, 35, 41, 43, 52 nach Art und Schwere vom durchschnittlichen Bild einer schweren sexuellen Nötigung so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen erschiene. Es handelt sich bei diesen Taten unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände um Delikte, die eine Einstufung als minder schwere Fälle rechtfertigen. Insbesondere stützt die Kammer die Qualifikation der genannten Taten als minder schwere Fälle auf die vergleichsweise harmlosen sexuellen Kontakte. All diesen Taten ist gemein, dass sie nur flüchtige - teilweise sehr kurze, wenige Augenblicke andauernde - sexuelle Handlungen des Angeklagten zulasten der Geschädigten beinhalten: Berührungen mit seiner Hand an der Vagina einer Geschädigten, Ausführen von Masturbationsbewegungen mit der Hand einer Geschädigten, Berührungen der Lippen einer Geschädigten mit seinem Glied, Ausführen von geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen auf der Hand einer Geschädigte oder Kneten der Brüste einer Geschädigten. Die Gesamtschau der Umstände lässt die übrigen Taten des Angeklagten dagegen nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen hart und im Ergebnis unerträglich erschiene. 2. Bei der konkreten Strafzumessung unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten nach ausführlicher Abwägung auf folgende Einzelstrafen erkannt: a) Hinsichtlich der Tat zu Fall 33, hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten Homburg sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Es handelt sich insoweit um die höchste Einzelstrafe – mithin um die Einsatzstrafe –, weil der Angeklagte im Fall 33 zu Lasten der Zeugin I sowohl ein Messer bei der Tat verwendete, als auch eine weitere Dosis eines Schlaf-/Beruhigungsmittels und/oder Antidepressivums mit einer Spritze in den Mund der bereits sedierten Geschädigten injizierte. Ferner stach der Angeklagte mit einer Injektionsnadel in die Brüste der Zeugin. Zudem drang er mit dem Hals einer Sektflasche in Anus und Vagina der Geschädigten ein und vollzog daraufhin den vaginalen Geschlechtsverkehr. Insoweit hat die Kammer das Zusammenspiel dieser Tathandlungen und insbesondere die besonders verwerfliche Form des Eindringens in den Körper der Geschädigten mit einer Sektflasche bei der Erkennung der Einzelstrafe berücksichtigt. b) Hinsichtlich der Tat zu Fall 28, hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Auch in Fall 28 setzte der Angeklagte ein Messer ein, um an ihren Brüsten der Geschädigten I4 Schneidebewegungen zu imitieren. Gleichfalls manipulierte er mit einer Injektionsnadel an den Brüsten bzw. Brustwarzen der Geschädigten und imitierte Stichbewegungen. Er injizierte der bereits sedierten Geschädigten I4 mittels einer Spritze oral eine weitere Dosis des Schlafmittels. Er drang zudem mit seinem Finger in den Anus des Mädchens ein. Im Hinblick auf die Kombination dieser Tathandlungen in einem tateinheitlichem Geschehen hat die Kammer auf diese Einzelstrafe erkannt. c) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 32, 34, 47 – bei denen der Angeklagte im Rahmen der gleichen Tat die Geschädigte nachsediert und die sexuelle Handlungen unter Verwendung eines Messers durchgeführt hat – hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils sieben Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. d) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 17, 31, 12, 15, 26, 27, 30, 36, 48, 54 hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Jahren und sechs Monaten erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen die sexuellen Handlungen des Angeklagten unter gleichzeitiger Verwendung eines Messers mit einem Eindringen in den Körper der Geschädigten verbunden waren oder die Fälle in denen der Angeklagte die Geschädigten nachsediert hat. e) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 3, 4, 39 hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. In diesen Fällen hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Fälle 3 und 4 gemeinschaftlich begangen wurden und in Fall 39 die besonders verwerfliche Form des Eindringens mit einer Sektflasche in den Anus der Geschädigten von dem Angeklagten durchgeführt wurde. f) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 2, 13, 21, 22, 24, 29, 37, 38, 42, 40, 50, 51, 53 hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen die Vornahme der sexuellen Handlungen des Angeklagten mit einem Eindringen in den Körper der Geschädigten verbunden ist. g) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 6, 7, 11, 14, 18, 19, 20, 23, 44, 45, 46, 49 hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Hierbei handelt es sich die Fälle, in denen der Angeklagte die Geschädigten sediert hat, aber durch die sexuellen Handlungen des Angeklagten keine weitere Qualifikation (Eindringen, Messer, Nachsedieren) erfüllt ist. Dabei weichen die Handlungen jedoch nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dies insbesondere im Hinblick auf die Dauer der in diesen Fällen beschriebenen sexuellen Handlungen sowie der Vornahme mehrerer unterschiedlicher sexueller Handlungen des Angeklagten im Rahmen von einer Tat. h) Hinsichtlich der Taten zu den Fällen 1, 5, 8, 9, 10, 16, 25, 35, 41, 43, 52 hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen die Kammer einen minder schweren Fall angenommen hat. All diesen Taten ist gemein, dass sie nur flüchtige - teilweise sehr kurze, wenige Augenblicke andauernde - sexuelle Handlungen des Angeklagten zulasten der Geschädigten beinhalten: Berührungen mit seiner Hand an der Vagina einer Geschädigten, Ausführen von Masturbationsbewegungen mit der Hand einer Geschädigten, Berührungen der Lippen einer Geschädigten mit seinem Glied, Ausführen von geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen auf der Hand einer Geschädigte oder Kneten der Brüste einer Geschädigten. 3. Bei der nunmehr zu bildenden Gesamtstrafe aus den zuvor genannten Einzelstrafen hat die Kammer ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei haben erneut sämtliche Aspekte Berücksichtigung gefunden, die bereits im Zusammenhang mit der Festlegung des konkreten Strafrahmens bzw. der Strafzumessung im Einzelnen genannt worden sind. Darüber hinaus hat die Kammer den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten berücksichtigt. Aufgrund der vorgenommenen Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten erkannt, die sie für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet hat. VII. Neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe war nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Kammer die Sicherungsverwahrung anzuordnen. 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung liegen gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB vor. Vorliegend wurde der nicht vorverurteilte Angeklagte wegen 54 verschiedener Sexualstraftaten verurteilt, deren Einzelstrafen zwischen drei Jahren und acht Jahren und sechs Monaten beträgt (s. unter V.3.a) bis h)). 2. Des Weiteren besteht bei dem Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 StGB). Der &bdquo;Hang“ beschreibt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach, wer dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten (BGH, NStZ-RR 2009, 11 m.w.N.). Der Hang als &bdquo;eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (BGH, Beschluss vom 31.07.2019- 2 StR 132/19). Der Hang ist als Rechtsbegriff einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (BGH, Beschluss vom 25.05.2011- 4 StR 87/11). Das Tatgericht hat das Vorliegen oder die Wahrscheinlichkeit eines Hanges – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, Urteil vom 9.05.2019 – 4 StR 511/18). Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und 3 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (BGH, Beschluss vom 06.05.2014- 3 StR 382/13). Belegkräftige Anhaltspunkte für den Hang sind insbesondere eine kriminelle Laufbahn, eine charakterlich verfestigte dissoziale oder rechtsfeindliche Einstellung und psychische Dispositionen. Nach den dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1 im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung zur Persönlichkeit des Angeklagten, denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen hat, liegen bei dem Angeklagten deutliche narzisstische und dissozial/psychopathische Persönlichkeitszüge vor, welche Ausdruck einer Charakteranomalie sind. Zudem ist bei dem Angeklagten von einer Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65) mit sadistischen und pädophilen Nebenströmungen auszugehen. Ferner hat der Angeklagte ausweislich des Gutachtens einen hohen Psychopathie-Wert nach der Anwendung der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R; Hare 2003). Es findet sich bei dem Angeklagten im Hinblick auf die von ihm verwirklichten Delikte eine zustimmende ich-syntone Haltung, d.h. er akzeptiert die Straftaten als zu seiner Sexualität bzw. zu seiner Persönlichkeit gehörend. Ferner ist er sich über die Verursachung eines möglichen Schadens bei den Geschädigten durch seine Handlungen durchaus bewusst, indem er erläutert, die Kinder absichtlich sediert zu haben, damit diese keinen psychischen Schaden nehmen. In diesem Bewusstsein hat der Angeklagte die Taten dennoch durchgeführt. Vorliegend verwirklichte der Angeklagte die Taten in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren in regelmäßigen Abständen, sodass sich keine unauffälligen Phasen seit Beginn der Begehung der Taten feststellen lassen. Gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfolgende Taten können in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren Zustands des Täters sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (BGH, Urteil vom 25.07.2007 – 2 StR 209/07). Ferner fehlen auslösende psychosoziale Faktoren bzw. begünstigende Konflikte, da der Angeklagte die Sexualdelikte unabhängig von Lebensumständen begangen hat. Die Handlungen des Angeklagten können mithin nicht durch Vermeidung etwaiger äußerer Einflüsse verhindert werden, sondern sind in allen Lebenssituationen und sozialen Kontexten des Angeklagten denkbar. Ferner hat der Angeklagte die Tatumstände aktiv gestaltet, indem er gezielt Kontakte zu Frauen bzw. Frauen mit Kindern oder Freundinnen des Sohnes gesucht und die Übernachtungen nicht verhindert bzw. teilweise gezielt gefördert hat. Sämtliche 54 hier abgeurteilten Taten entsprechen im Grunde demselben modus operandi, sodass insoweit von einer Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp bei dem Angeklagten auszugehen ist. Die von dem Angeklagten immer auf gleiche oder ähnliche Weise durchgeführten schweren Sexualstraftaten, stellen auch erhebliche Straftaten dar. In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen ist die Kammer daher vom Vorliegen einer generellen Bereitschaft des Angeklagten überzeugt, bei jeder sich ihm bietenden günstigen Gelegenheit erhebliche Straftaten des gleichen Typus zu begehen, wenn dies der Befriedigung seiner Bedürfnisse dient. 3. Es steht auch zu erwarten, dass der Angeklagte aufgrund seines Hangs weitere gleichartige – mithin schwere – rechtswidrige Taten begehen wird und er für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 2, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 StGB). Die vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose verlangt eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten. Die bloße Feststellung einer statistischen Wahrscheinlichkeit genügt nicht; andererseits braucht eine extrem hohe Wiederholungsgefahr aber nicht gegeben zu sein (BGH, wistra 1988, 22; BGH, NStZ 2013, 225). Wird die Hangtätereigenschaft festgestellt, ist regelmäßig auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit gegeben; zwingend ist dies jedoch nicht (BGH, BeckRS 2015, 10528). Anderes kann etwa dann gelten, wenn zwischen der letzten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung neue Umstände eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten entfallen lassen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. O1 und Dr. L1 ist unter prognostischen Gesichtspunkten zunächst festzuhalten, dass es ungünstig ist, dass es sich um eine Vielzahl von Delikten handelt, die von ihm über Jahre hinweg begangen worden sind (Deliktserie). Zwar ist die Opferwahl nicht zufällig, jedoch wirkt sich die hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung prognostisch ungünstig aus. Der Angeklagte hat den Kontakt zu den Frauen bzw. mit ihren Kindern selbst hergestellt und gefördert. Im Hinblick auf die Freundinnen seines Sohnes hat er die Beziehungen aktiv gefördert, obwohl sein Sohn teilweise kein besonderes Interesse an einem Übernachtungsbesuch der Mädchen hatte. Insofern ist es dem Angeklagten möglich auch künftig solche oder gleichartige Beziehungen herzustellen, die er zur Begehung von Straftaten ausnutzen kann. Zudem handelt es sich bei den hier abgeurteilten Delikten um solche mit recht hoher Rückfälligkeit (sexuelle Nötigung mit einer Rezidivrate zwischen 10 und 25 %, Sexualdelikte bei Pädophile zwischen 25-50 %), wobei hier berücksichtigt werden muss, dass die Pädophilie nur eine Nebenströmung des Sexualverhaltens des Angeklagten darstellt. Mangels Vorverurteilungen kann bei dem Angeklagten nicht von einer Kriminalitätsentwicklung die Rede sein. Es wirkt sich aber besonders ungünstig aus, dass die Abweichungen im Rahmen des Sexualverhaltens des Angeklagten aufgrund der langen Dauer und Verfestigung als fixiert eingeordnet werden müssen und mithin von ihm als zu seiner Persönlichkeit gehörend akzeptiert werden. Gleichzeitig bagatellisiert der Angeklagte seine Straftaten und sieht sein Fehlverhalten nur bedingt ein. Ferner hat eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Taten nicht stattgefunden. Dies ist schon mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten begründet, da er im Grunde nicht einsieht, behandlungsbedürftig zu sein. Zwar wurde eine Verantwortungsübernahme für seine Taten von dem Angeklagten ausgesprochen, aber es zeigen sich immer wieder Externalisierungstendenzen, indem er die Verantwortung zu einem Teil auf die Geschädigten verschiebt. Denn diese hätten seiner Meinung teilweise sein Verhalten geduldet ohne etwas zu sagen bzw. ihn nicht von weiteren Taten abgehalten. Insofern ist seine Einsicht in seine Persönlichkeitsproblematik bislang sehr begrenzt. Dies entspricht auch seiner Persönlichkeitsstruktur, die durch narzisstische und dissoziale/psychopathische Züge gekennzeichnet und grundsätzlich therapeutisch nur schwer zu behandeln ist, zumal sich der Angeklagte bereits in einem fortgeschrittenen Lebensalter befindet. Gleichwohl bestehen auch hier noch Möglichkeiten therapeutischer Beeinflussung. Diese müssen aber in einem therapeutischen Kontext stattfinden. Eine Selbsttherapie – wie es der Angeklagte in der Hauptverhandlung erläutert hat - durch das Schauen der Fernsehsendung &bdquo;Schloss Einstein“ auf dem Kindersender Kika, in der die meisten Rollen durch Kinder besetzt sind, stellt dagegen keinen ernsthaften Ansatz therapeutischer Aufarbeitung seiner Delikte dar. Selbst in einem therapeutischen Kontext sind die Erfolgsaussichten für eine therapeutische Beeinflussung des Angeklagten ungewiss. Denn die affektiven Komponenten seiner Persönlichkeitsstruktur sind schwer zu beeinflussen und nehmen mit zunehmenden Lebensalter auch nicht zwangsläufig ab, wie dies beispielsweise für die Verhaltenskomponenten dieser Persönlichkeitsstruktur feststellbar ist. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass der Angeklagte unter den bisherigen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig weitere schwere Taten begehen werde. Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Es sind zudem zwischen der letzten Tat und dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung keine Umstände bekannt geworden, die für eine positive Änderung des Verhaltens des Angeklagten und gegen die Bereitschaft zu weiteren schweren Straftaten sprechen. Auch die von dem Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung verbalisierten Schuldgefühle bzw. das Erschrecken über sich selbst, nachdem er sich die letzten Videoaufzeichnungen der letzten Tat (Fall 54) zum Nachteil der N1 nochmal angesehen hatte, sprechen nicht für ein tiefgreifendes Umdenken bzw. für eine Motivation zur Verhaltensänderung des Angeklagten. Insofern ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die letzte Tat ein solches Umdenken bei dem Angeklagten bewirkt haben sollte. Zwar sind auf den Videoaufzeichnungen tatsächlich erschreckende Bilder – insbesondere das Simulieren von Schneidebewegungen mit einem Messer an der Vagina der Geschädigten – zu sehen. Gleichartiges ist aber bereits auf den Videoaufzeichnungen zum Nachteil der I4 zu sehen. Auch haben die verbalisierten Schuldgefühle des Angeklagten nicht dazu geführt aktive Schritte, beispielsweise indem er sich selbst angezeigt oder eine Therapie eingeleitet hätte, ernsthaft in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus äußerte sich der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung dahingehend, dass er auch früher schon – insbesondere bei der Geschädigten I4 – ein schlechtes Gewissen gehabt habe und über sein eigenes Verhalten erschrocken gewesen sei bzw. sogar Ekel empfunden habe. Auch damals habe er sich vorgenommen weitere Taten zu unterlassen, doch die Lust sei zu groß gewesen. Auch habe er nie aus eigenen Schritten den Kontakt zur Zeugin I abgebrochen bzw. abbrechen wollen, damit der Kontakt zu I4 unterbunden wird. Trotz des Erschreckens und des schlechten Gewissens im Hinblick auf die Taten zu Lasten von I4 hat der Angeklagte die Taten erst dann unterlassen, als I einen neuen Partner hatte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass das erneute vom Angeklagten geäußerte Erschrecken über sich selbst nach der letzten Tat zu Lasten N1, nunmehr zu einer positiven Verhaltensänderung des Angeklagten geführt hat und deshalb von ihm weitere schwere Straftaten nicht zu erwarten sind. Die vom Angeklagten teilweise in der Hauptverhandlung gezeigte Reue schließt die Gefährlichkeit ebenfalls nicht aus. Vielmehr muss zu erwarten sein, dass der Wille nach der Hauptverhandlung über längere Zeit hinweg durchhält. Das ist aufgrund der Gesamtschau der Umstände jedoch nicht der Fall. 4. Hinreichende Gründe, nach denen es der Kammer in Ausübung des ihr in § 66 Abs. 2 und 3 StGB eingeräumten Ermessens möglich war, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, waren nicht ersichtlich. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Gericht die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt (vgl. BGH, StV 2008, 139; BGH, NStZ 2004, 438). Die Kammer musste daher bei pflichtgemäßer Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen auf den Angeklagten haben wird. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es zum Schutz der Allgemeinheit hier nicht gerechtfertigt, von der Anordnung der der Sicherungsverwahrung abzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Haltungsänderung bei dem Angeklagten bereits eingetreten ist oder erfahrungsgemäß eintreten wird (vgl. BGH, NStZ 2010, 272), fehlen hier. Vielmehr lasse nach den Ausführungen der Sachverständigen die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, welche durch narzisstische und dissoziale/ psychopathische Züge gekennzeichnet ist, mit zunehmenden Lebensalter befürchten, dass der Angeklagte auch während des Strafvollzugs keinen gangbaren Weg für ein Leben ohne Straftaten finden werde. Auch wenn er in der Hauptverhandlung die Bereitschaft bekundet habe, nunmehr eine Sozialtherapie durchführen zu wollen, seien deren Erfolgsaussichten nicht hinreichend sicher. Zwar könne der Erfolg einer solchen Therapie nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch sei seine Einsicht in seine Persönlichkeitsproblematik bislang sehr begrenzt, sodass es fraglich erscheine, ob es dem Angeklagten gelinge, sich authentisch auf einen Veränderungsprozess einzulassen. Den Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Sachprüfung auch insoweit gefolgt. Die Vielzahl der vorgenommenen Taten, die von ihm über Jahre hinweg begangen worden sind und die damit einhergehende Verfestigung im Hinblick auf die Deliktsbegehung in seiner Persönlichkeit lassen nicht erwarten, dass ein langjähriger Strafvollzug für sich genommen geeignet ist, den Angeklagten in Zukunft von weiteren schweren Straftaten abzuhalten. Es besteht zudem keine hinreichend sichere Erwartung, dass der Angeklagte seine Persönlichkeitsdefizite im Rahmen einer Therapie im Strafvollzug erfolgreich aufarbeiten kann und wird. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Besserung kann die Gefährlichkeit nicht ausräumen. Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekundungen des Angeklagten untermauerte Therapiebereitschaft ist angesichts der Schwere und Vielzahl der abgeurteilten Taten und der langjährigen Verfestigung der Persönlichkeitsdefizite kein belastbares Kriterium für die Annahme eines nachhaltigen Veränderungswillens des Angeklagten und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs. Sofern ein Umdenken bei dem Angeklagten nach den hier abgeurteilten Taten tatsächlich begonnen hat, steht dieser Prozess jedenfalls erst am Anfang; die Entwicklung des Angeklagten im Hinblick auf das Ende des Strafvollzugs ist letztlich ungewiss. Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch bei vorzeitiger Entlassung befände sich der Angeklagte in einem Alter, welches weiteren Straftaten der bisher begangenen Art nicht offensichtlich entgegenstünde. Denn für sexuelle Phantasien gibt es keine Altersbegrenzung; vielmehr sind solche bis ins hohe Alter zu warten. Der Strafvollzug ohne Therapie führt trotz des Alterungsprozess des Angeklagten nicht zwangsläufig zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten. Schlimmstenfalls können sich seine sexuellen Phantasien im Strafvollzug weiter verfestigen oder sogar ausweiten. Darüber hinaus erfordert der von dem Angeklagten vorgenommene Deliktstyp keine körperlichen Kräfte. Er muss vielmehr körperlich nur in der Lage sein, Beruhigungs- oder Schlafmittel in Getränke von Frauen oder Kindern zu verabreichen. Auch etwaige Erektionsprobleme bzw. körperliche Dysfunktionen im Alter stehen einer Begehung gleichartiger Taten nicht entgegen. Denn auf den Videoaufzeichnungen der Taten sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt Erektionsstörungen des Angeklagten zu sehen. Insofern wird deutlich, dass es dem Angeklagten bei der Tatausführung weniger um die eigene sexuelle Befriedigung geht, sondern eher um das Ausleben von sexuellen Phantasien und um das Ausüben von Kontrolle und Macht gegenüber en Geschädigten. In der Gesamtschau überwiegt daher die Erwartung, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten auch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch fortbestehen wird, so dass die Kammer in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten I5 in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. 5. Angesichts der Schwere der vom Angeklagten begangenen und in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht unverhältnismäßig (§ 62 StGB). VIII. I. Die im Adhäsionsverfahren von der Nebenklägerin I geltend gemachten Feststellungsanträge sind in dem im Urteilstenor bestimmten Umfang begründet. 1. a) Der Feststellungsantrag auf Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, die bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den von ihm in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zu ihrem Nachteil verfahrensgegenständlichen Straftaten zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, ist zunächst zulässig. Es liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO bei der Adhäsionsklägerin I vor. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14). b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Adhäsionsklägerin hat einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 a.F., 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 n.F., 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB gegen den Angeklagten auf Zahlung des bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schadens. Wegen der vorsätzlich durchgeführten Sexualstraftaten zu Lasten der Adhäsionsklägerin sind zudem auch künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund etwaiger psychischen Folgen bei der Adhäsionsklägerin möglich. c) Im Hinblick auf den Antrag der Nebenklägerin I auf Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige und gegenwärtige aufgrund der strafbaren Handlungen entstehenden oder bereits entstandenen materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch die Bekanntgabe des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Tochter der Nebenklägerin I4 entstehen oder schon entstanden sind, hat die Kammer gemäß § 406 Abs. 1 S. 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen. Bezüglich des Erhalts einer Unfallnachricht bzw. einer Todesnachricht, muss die seelische Erschütterung, die der jeweilige Angehörige erlitten hat, über das &bdquo;normale“ Maß an Schmerz, Trauer und Niedergeschlagenheit hinausgehen, die erfahrungsgemäß ein Angehöriger bei einem Trauerfall erleidet. So begründet eine seelische Erschütterung – als Folge des Erhalts einer Todesnachricht naher Angehöriger – die zwar medizinisch fassbare Auswirkungen hat, nur dann einen Schmerzensgeldanspruch, wenn eine traumatische Schädigung der physischen und psychischen Gesundheit eingetreten ist, die auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden kann (Schmerzensgeld Kommentar, Handbuch Rn. 302, beck-online). Ob die hier durch die Adhäsionsklägerin erlittene seelische Erschütterung aufgrund der Nachricht, darüber dass eine angehörige Person – hier die Tochter – Opfer mehrerer Taten des sexuellen Missbrauchs geworden ist, über das &bdquo;normale“ Maß hinausgeht, konnte die Kammer aufgrund der komplexen verfahrensgegenständlichen Situation – die Betroffene selbst wurde ebenso Opfer mehrerer Missbrauchstaten - nicht ohne sachverständige Hilfe beantworten. Diesem Umstand hat die Kammer dadurch Rechnung getragen, dass sie den Sachverständigen Dr. X5 mit der Begutachtung der Zeugin I beauftragte. Bei Erstellung des Gutachtens ist der Sachverständige jedoch von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, die auch nach ergänzender Befragung des Sachverständigen nicht korrigiert werden konnten. Von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hat die Kammer im Hinblick auf die damit einhergehende erhebliche Verzögerung und der aufgrund der Entdeckung und der massiven Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-COV-2 bestehenden Lage abgesehen. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem Wortlaut des § 406 Abs. 1 S. 6 StPO bei Schmerzensgeldansprüchen nach § 253 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur wegen Unzulässigkeit oder Unbegründet des Antrages von einer Entscheidung abgesehen werden darf. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens – nach bereits erfolgter erster Einholung eines Sachverständigengutachtens – war im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation, die sich aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 ergeben hat, nicht geboten, weil es hierdurch zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen wäre. Diese weitere Verzögerung war angesichts der bestehenden Unsicherheit über die Möglichkeit der weiteren Durchführung der Hauptverhandlung und der erheblichen Verfahrensdauer nicht hinnehmbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472a StPO. Streitwert für das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin I: 10.000,00 Euro. II. Der im Adhäsionsverfahren von der Adhäsionsklägerin X geltend gemachte zulässige Leistungsantrag ist in Höhe von 2.500,00 Euro begründet. 1. So steht der Nebenklägerin X gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F., 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) zu. Durch die schwere sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern wurde die Adhäsionsklägerin in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung wurde die Gesundheit der Adhäsionsklägerin verletzt. Der Angeklagte handelte bei der Ausführung der Tat zudem rechtswidrig und wegen seines Vorsatzes mit Verschulden. 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll, dass das Schmerzensgeld ihn in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, und dass darüber hinaus das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen soll, was ihm der Schädiger angetan hat. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter eine Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich (BGH, VersR 1970, 281). Die in den Schmerzensgeldtabellen zitierten Entscheidungen sind daher heranzuziehen, jedoch lediglich als Orientierungsmaßstab und keineswegs zum Zwecke der schematischen Übernahme (vgl. OLG München, SVR 2006, 180). Dies vorausgeschickt hat sich die Kammer unter Berücksichtigung vermeintlich vergleichbarer Fälle von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Adhäsionsklägerin war bei Vornahme der Tathandlungen erst zwölf Jahre alt. Zwar handelte es sich bei der Tat zu Lasten der Adhäsionsklägerin um einen minder schweren Fall, weil es sich insoweit um nur flüchtige sexuelle Handlungen des Angeklagten im Rahmen eines relativ kurzen Zeitraumes gehandelt hat; ferner hat die Adhäsionsklägerin durch die von dem Angeklagten vorgenommene Sedierung die Taten zum Tatzeitpunkt nicht miterlebt. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Adhäsionsklägerin im späteren Verlauf von der an ihr verübten Tat durch die Polizei unterrichtet wurde. Insofern müssen die psychischen Folgen für die Adhäsionsklägerin, die aufgrund des Ohnmachtsgefühls und des Schocks, als erheblich anzusehen sind, in der Bemessung des Schmerzensgeldes ausreichend Würdigung finden. Die Kammer hält demnach die Auswirkungen der vorliegenden Tat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tat als solcher, für geeignet, einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 2.500,00 Euro zu begründen. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Streitwert für das Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin X: 2.500,00 Euro IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 472a StPO.