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Urteil

5 O 134/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:0710.5O134.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis. Auf der Straße „F“ in X befand sich zum Zeitpunkt 24.07.2019 aus der Siedlung „C“ kommend in nördlicher Richtung in der Mitte der Straße ein Schlagloch, welches kurz danach durch die Beklagte aufgefüllt und repariert wurde. An dieser Stelle ist die Straße 5 m breit. Der Kläger behauptet, er habe am 24.07.2019 zur Mittagszeit die Straße „F“ in X aus der Siedlung „C“ kommend in nördlicher Richtung mit dem Fahrrad befahren, als er gestürzt sei. Er behauptet, das Vorderrad seines Fahrrades sei in dieses Schlagloch auf der Fahrbahn eingetaucht, was zum Sturz geführt habe; er sei ein guter Radfahrer und fahre seit 20 Jahren regelmäßig Rad. Im Rahmen der Klageschrift vom 05.12.2019 hat der Kläger eine Schlaglochtiefe von 6 cm Tiefe angegeben, während er im Schriftsatz vom 13.03.2020 behauptet, das Schlagloch habe eine Tiefe von 10 cm gehabt und scharfkantig mit der Fahrbahndecke abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2020 behauptet der Kläger schließlich eine Schlaglochtiefe von 6-8 cm, wobei er hinzufügt, er habe das Schlagloch nicht genau ausgemessen. Der Kläger behauptet, dass es an der Stelle, an der sich das Schlagloch befunden habe, wegen des darüber befindlichen Baumwuchses an dem unstreitig sonnigen Tag zu Schattenwurf gekommen und deshalb das Schlagloch nicht ohne weiteres zu sehen gewesen sei. Der Kläger behauptet, die Fahrbahn sei im Übrigen glatt, neu und fast neuwertig gewesen, sodass er nicht mit einem Schlagloch gerechnet habe. Er behauptet, an derselben Stelle habe es etwa drei Wochen vor seinem Unfall einen weiteren Unfall gegeben, in dessen Folge die Beklagte weiterhin untätig geblieben sei, insbesondere nicht durch Warnschilder auf das Schlagloch hingewiesen habe. Der Kläger behauptet unfallbedingte Verletzungen an Ellenbogen, Hand, Handgelenk und Knie, die ambulant behandelt worden seien und ihn weitere vier Wochen behindert hätten. Des Weiteren behauptet der Kläger Sachschäden an seiner Kleidung, Sonnenbrille sowie an seinem Fahrrad in Höhe von 803,00 Euro, wobei er für die Reparatur an seinem Fahrrad durch eine Werkstatt eine Rechnung vorgelegt hat. Darüber hinaus begehrt er einen pauschalen Betrag für einen sonstigen Aufwand in Höhe von 100,00 Euro. Auf Grund seiner Verletzungen begehrt der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird sowie Schadensersatz in Höhe von 903,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es handele sich bei der Unfallörtlichkeit um einen landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsweg mit geringfügiger Verkehrsbedeutung. Sie ist der Ansicht, bei einer solchen Fahrbahn müssten die Verkehrsteilnehmer vom Gesamtgepräge her mit größeren Unebenheiten rechnen und ihre Fahrweise darauf einstellen. Der Kläger habe den Unfall bei Einhaltung der gebotenen Eigensorgfalt vermeiden können, insbesondere da klar gewesen sein müsse, dass die Fahrbahn nicht neuwertig gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, eine etwaige Verkehrssicherungspflicht trete hinter dem gravierenden Fehlverhalten des Klägers zurück. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500,00 Euro sei angesichts der eher leichten Verletzungen des Klägers überhöht. Darüber hinaus sei die Kostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro zu hoch angesetzt. Die Beklagte bestreitet, dass die den Sachschäden zugrunde liegenden Gegenstände neuwertig seien, sodass lediglich der Zeitwert zu ersetzen sei. Das Verfahren ist vom Amtsgericht Recklinghausen unter Verweis auf einen verfolgten Amtshaftungsanspruch aufgrund Unzuständigkeit an das hiesige Landgericht verwiesen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 10.07.2020 ist das Rubrum der Klage insoweit berichtigt worden, dass Beklagte statt der Bürgermeisterin der Stadt X die Stadt X, vertreten durch die Bürgermeisterin ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund des Schadensereignisses vom 24.07.2019 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materieller Schäden zu. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 249 BGB kommt nicht in Betracht. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StWG NW durch die Beklagte kann nicht festgestellt werden. Aus den §§ 9, 9a, 47 StrWG NW ergibt sich für die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, weil eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht möglich ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf. Danach muss sich eine öffentliche Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dabei haben die Verkehrsteilnehmer im Grundsatz die gegebenen Verhältnisse so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, Rz. 9 bei Juris mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256; Senat, Urteil vom 27.06.2012, I-11 U 81/11). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wiederum wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Auch wenn der von dem Kläger behauptete Unfallzusammenhang mit dem Schlagloch, das unstreitig auf der streitgegenständlichen Straße vorhanden gewesen ist, zugrunde gelegt wird, liegt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Kläger mit der Klageschrift zunächst eine Schlaglochtiefe von 6 cm und in einem weiteren Schriftsatz eine Tiefe von 10 cm behauptet hat sowie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er das Loch nicht ausgemessen habe, aber von einer Tiefe von 6-8 cm ausgehe. Selbst wenn auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers von einer Tiefe des Schlaglochs von 8 cm ausgegangen wird, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, weil das Schlagloch nicht eine derartige Tiefe gehabt hat, dass es sich um eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle gehandelt hätte, zu deren Beseitigung die Beklagte nach §§ 9, 9 a, 47 StrWG NRW verpflichtet gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2015, 11 U 146/14) vertritt die Kammer die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch). Lediglich für Autobahnen stellen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende, abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris ; vgl. OLG Nürnberg, DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Halle, DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn). Zur Begründung wird regelmäßig ausgeführt, dass erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss. Dass die Rechtsprechung hierbei den Fokus verstärkt auf Kraftfahrzeuge legt, während vorliegend der Kläger auf dem Fahrrad gefahren ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die herangezogenen Grundsätze sind vielmehr übertragbar auf einen Radfahrer, da sowohl die physikalischen Gegebenheiten als auch der Maßstab der Vorsicht des jeweiligen Fahrers in jedweder Hinsicht vergleichbar sind. Auch für einen Radfahrer erscheint ein Schlagloch von einer Tiefe bis zu 15 cm grundsätzlich – d.h. bei Fehlen besonderer Umstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, bereits bei einer geringeren Tiefe als 15 cm von einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle auszugehen – ohne größere Probleme und Gefahr beherrschbar. Dass die Kontrolle und Stabilität auf einem Fahrrad herabgesetzt ist und sich von der in einem Kraftfahrzeug unterscheidet, findet in der Weise Berücksichtigung, dass kompensierend im Vergleich eine deutlich geringere Fahrgeschwindigkeit und deshalb Über- und Voraussicht über den Fahrweg vor dem Radfahrer gegeben ist. Darüber hinaus werden die genannten Grundsätze zur Schlaglochtiefe angewandt auf verkehrswichtigen Straßen, bei denen allein durch den höheren Durchgangsverkehr und damit auch erhöhte Unfallgefahr ein strengerer Maßstab der Verkehrssicherungspflicht des Verpflichteten angenommen wird. Vorliegend dürfte es sich bei der streitgegenständlichen Straße nach ihrem Gepräge, wie es sich nach den von beiden Parteien eingereichten Lichtbildern und dem in der öffentlichen Verhandlung durch den Kläger abgespielten Video darstellt, nicht um eine verkehrswichtige Straße mit hohem Durchgangsverkehr handeln, obwohl sie als Verbindung zwischen einzelnen Siedlungen, einem Reit- und einem Ruderverein dient. Dies kann aber dahinstehen. Selbst wenn von einer verkehrswichtigen Straße auszugehen ist, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Fahrradfahrer, der wie hier der Kläger eine öffentliche Straße befährt, diese genauso wie der sonstige Verkehr hinnehmen muss, wie diese sich ihm erkennbar darbietet. Bei Befahren einer Straße steht der Fahrradfahrer dem sonstigen Verkehr gleich, ihm gegenüber gelten keine anderen als die dargestellten Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht. Besondere Umstände, warum dennoch von einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle auszugehen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger trägt hierzu vor, dass zum einen durch das über der Fahrbahn befindliche Blätterwerk aufgrund der Sonne ein Schattenwurf an dem Schlagloch entstanden sei, sodass die Stelle nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sei, zum anderen das Schlagloch scharfkantig mit der Fahrbahndecke abgeschlossen habe. Beide Punkte rechtfertigen das Vorliegen besonderer Umstände im oben genannten Sinne nicht. Der Kläger macht selbst geltend, dass die Fahrbahndecke vor und hinter dem Schlagloch glatt und neu gewesen sei. Soweit lediglich an der streitgegenständlichen Stelle durch einen diffusen oder für das menschliche Auge besonders dunklen Schattenwurf das Schlagloch nicht zu sehen gewesen sein sollte, hätte der Kläger sich hierauf in Beachtung des ihm als Verkehrsteilnehmer obliegenden Sichtfahrgebots einstellen und seine Fahrgeschwindigkeit schon bei Annäherung an den Schattenbereich deutlich reduzieren müssen. Denn auch ein Fahrradfahrer darf gem. § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Ein Verkehrsteilnehmer hat keinen Anspruch darauf, jede Straße an jeder beliebigen Stelle mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren zu können. Dies würde eine Verkehrssicherung durch den Verpflichteten erfordern, die jede Schädigung ausschließt, was im praktischen Leben nicht erreichbar ist (vgl. BGH Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BeckRS 2012, 22406). Eine schlechte Sichtbarkeit des Schlaglochs bei Schattenwurf stellt daher keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten dar. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze greift auch das Vorbringen, dass das Schlagloch immer tiefer geworden sei und an seinem Ende scharfkantig gewesen sei, nicht durch. Soweit der Kläger seine Fahrgeschwindigkeit reduziert hätte, wäre auch eine etwaige Scharfkantigkeit des Schlagloches ohne Probleme beherrschbar oder bereits das gesamte Schlagloch umfahrbar gewesen. Doch auch unabhängig hiervon ergibt sich hieraus keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Diese Art der Vertiefung führt nur dazu, dass das Schlagloch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers an der tiefsten Stelle maximal 8 cm tief gewesen ist. Auch bei einer in dieser Höhe am Ende des Schlaglochs entstehenden Kante ist ein solches Schlagloch grundsätzlich auch für einen Fahrradfahrer beherrschbar. Es handelt sich um eine geringere Höhe als teilweise Bordsteine aufweisen, die auch von Fahrradfahrern überfahren werden können. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch keine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht darin gesehen werden, dass sie trotz eines Unfalles etwa drei Wochen zuvor, etwa 60 Meter oberhalb der Unfallstelle des Klägers, nicht tätig geworden sei. Einen Unfall drei Wochen vor dem Unfall des Klägers hat dieser ohnehin nicht substantiiert dargelegt, sondern die Behauptung ist vage geblieben, ohne dass der Kläger konkret die Person oder die genaueren Unfallumstände dargelegt hat. Im Gegensatz dazu hat die Beklagte kurzfristig nach dem Unfall des Klägers unstreitig das Schlagloch und damit die Gefahrenquelle beseitigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.