Urteil
13 KLs 9/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:0901.13KLS9.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre und 8 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 000.000,00 F 1 angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen -§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53, 73Abs. 1, 73c StGB -
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre und 8 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 000.000,00 F 1 angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen -§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 53, 73Abs. 1, 73c StGB - G r ü n d e : I. Dem Verfahren liegt die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 09.05.2019, Az. 35 Js 43/18, zugrunde, die die Kammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Gegenstand dieser Anklage waren ursprünglich 337 Fälle der Untreue, von denen die Kammer insgesamt 75 Fälle der Einstellung zugeführt hat. Im Einzelnen hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen wie folgt beschränkt: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer am 7. Hauptverhandlungstag, im Termin vom 28.08.2020, das Verfahren bezüglich der Taten Nummern 226 und 227 (Teil A des Anklagesatzes) der Taten Nummern 1, 2, 4, 17, 34 und 36 (Teil C des Anklagesatzes), der Taten Nummern 7, 8, 11, 13 und 14 (Teil E des Anklagesatzes) sowie bezüglich der Tat Nummer 4 (Teil F des Anklagesatzes) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe, die der Angeklagte wegen der verbleibenden Taten zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Am 8. Hauptverhandlungstag, im Termin vom 31.08.2020, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Taten Nummern 51, 103, 104, 105, 109, 111, 114, 115, 116, 117, 119, 121, 123, 125, 126, 130, 136, 137, 138, 140, 141, 142, 143, 154, 157, 158, 159, 160, 164, 165, 168, 170, 171, 176, 189, 196, 197, 207, 213, 218, 223 und 225 (Teil A des Anklagesatzes), der Taten Nummern 11 und 13 (Teil B des Anklagesatzes), der Taten Nummern 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 22, 24, 26, 30, 32, 33, 35, 37 und 38 (Teil C des Anklagesatzes) sowie der Tat Nummer 14 (Teil D des Anklagesatzes) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe, die der Angeklagte wegen der verbleibenden Taten zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Darüber hinaus hat die Kammer nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO die Fälle 162 und 163 des Anklageabschnitts A.IV. (Kleidungskäufe) zu einer einheitlichen materiellen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammengefasst, weil die diesen Taten zugrundeliegenden Einkäufe an demselben Tag in demselben Geschäft und auf der Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses erfolgten. Diese Tat führt im Weiteren nur noch die Ziffer 162. Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass nicht alle im Namen und auf Kosten des Vereins angeschafften Gegenstände bzw. Barabhebungen auch allein dem Vereinszweck zugutegekommen seien. Insoweit sei er aber der Meinung gewesen, dass er aufgrund seines Dienstvertrages einen Anspruch auf Sachzuwendungen gehabt habe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich zunächst weiterhin dahingehend eingelassen, dass er bezüglich der privat veranlassten Anschaffungen auf Kosten des Vereins einen Anspruch auf Sachzuwendungen gehabt habe, weil der Dienstvertrag mit der entsprechenden Klausel von dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins wirksam unterzeichnet worden sei. Am dritten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte eine umfassend geständige Einlassung mit dem Inhalt abgegeben, dass die besagte Sachzuwendungsklausel nicht wirksam vereinbart worden sei und demnach keine Grundlage für die von ihm privat veranlassten Entnahmen aus dem Vereinsvermögen bzw. Anschaffungen auf Kosten des Vereinsvermögens dargestellt habe. Insgesamt waren Gegenstand der Hauptverhandlung noch 261 Fälle der Untreue, wegen derer der Angeklagte auch verurteilt worden ist. Die Kammer hat die Bezifferung der Tatkomplexe, der Unterabschnitte und der einzelnen Taten so beibehalten, wie sie in der Anklageschrift erfolgt ist. II. Der heute 51 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 als jüngstes von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in L geboren. Sein Vater war Chemikant und seine Mutter war kaufmännische Angestellte. Diese starb im Jahr 0000. Der Angeklagte ist in E aufgewachsen und hat dort 40 Jahre lang gelebt. Im Jahr 0000 wurde der Angeklagte altersgerecht in einer Grundschule in E eingeschult und besuchte diese bis zum Jahr 0000. Nachdem er seine Grundschulzeit beendet hatte, wechselte er zu einer Realschule in E, auf der er im Jahr 0000 die mittlere Reife mit Qualifikation erlangte. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Koch, die er im Jahr 0000 auch erfolgreich abschloss. Danach arbeitete der Angeklagte ein Jahr lang als Koch, bevor er im Jahr 0000 zur Bundesswehr ging und sich dort für 12 Jahre verpflichtete. Während seiner Zeit bei der Bundeswehr absolvierte der Angeklagte in der Abendschule eine Lehre zum Bürokaufmann und machte – ebenfalls während seiner Zeit bei der Bundeswehr – sein Abitur auf dem Abendgymnasium. Ab dem Jahr 0000 studierte der Angeklagte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und erwarb dort im Jahr 0000 den Abschluss eines Diplom-Verwaltungsbetriebswirtes. In der Zwischenzeit hatte er im Jahr 0000 nach 12 Jahren die Bundeswehr verlassen. Vom Jahr 0000 bis zum Jahr 0000 war der Angeklagte bei dem Verband der Reservisten der E18 in F als Sachbearbeiter im Bereich Haushalt (Finanzen/Organisation) tätig, bevor er im Jahr 0000 zu dem Kirchenkreisamt P im I wechselte. Dort war der Angeklagte Leiter der Haushaltsabteilung und Kassenleiter. In der Zeit von 0000 bis 0000 war der Angeklagte bei der E19 S als Verwaltungsleiter beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit dort und insbesondere zu den Umständen der Beendigung dieser Tätigkeit wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. Ab dem 00.00.0000 war der Angeklagte bei dem gemeinnützigen Verein G e.V. I1 (im Folgenden G e.V. I1) als Geschäftsführer eingestellt. Die Umstände seiner Einstellung, die Ausgestaltung seines ursprünglichen Dienstvertrages und des nachfolgenden Dienstvertrages sowie die Tätigkeit des Angeklagten bei dem G e.V. I1 werden – ebenso wie die Umstände des Endes seiner Tätigkeit für den G e.V. I1 - im Weiteren noch näher dargestellt werden. Seit dem 00.00.0000 war der Angeklagte für die E19 in L1 als GmbH-Geschäftsführer tätig. Da zum Zeitpunkt seiner Einstellung das Insolvenzverfahren über die GmbH lief, erhielt der Angeklagte zunächst einen 2-Jahres-Vertrag. Nach diesem erhielt er ein Bruttogehalt von 0.000,00 F1, von dem er gemäß eigener Darstellung nach allen Abzügen einen Betrag in Höhe von 0.000,00 F1 netto ausgezahlt erhielt. Nachdem der neue Arbeitgeber von dem hiesigen Strafverfahren unter Umständen, die nicht näher festgestellt werden konnten, Kenntnis erhalten hatte, kündigte er das Anstellungsverhältnis mit dem Angeklagten mit sofortiger Wirkung und stellte ihn von jeglicher weiteren Tätigkeit frei. Bis zum 00.00.0000 erhielt der Angeklagte weiterhin sein Gehalt. Seit dem 00.00.0000 ist der Angeklagte nunmehr ohne Beschäftigung. Er beabsichtigt allerdings nicht, öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen, sondern lebt mit vom Gehalt seiner Ehefrau. Zurzeit befindet sich der Angeklagte im dritten Semester eines Masterstudiengangs im Wirtschaftsrecht, welches er im Fernstudium an der TU L2 absolviert. Von 0000 bis 0000 war der Angeklagte in erster Ehe verheiratet, aus der eine heute 00 Jahre alte Tochter hervorgegangen ist. Dieser gegenüber besteht eine Unterhaltspflicht des Angeklagten in Höhe von 000,00 F1 monatlich. Seit dem Jahr 0000 ist der Angeklagte in zweiter Ehe verheiratet. Seine jetzige Ehefrau brachte einen heute 00 Jahre alten Sohn mit in die Ehe. Die Ehefrau des Angeklagten ist als Altenpflegerin tätig und erzielt einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 0.000,00 F1. Die Familie bewohnt in P1 eine Mietwohnung mit einer Größe von 00 qm. Die Warmmiete beträgt 000,00 F1. Der Angeklagte hat ca. 00.000,00 F1 Schulden. Ca. 00.000,00 F1 stammen aus einem Darlehen für den Kauf eines Hauses im Jahr 0000, welches der Angeklagte im Jahr 0000 wieder veräußerte. Das entsprechende Darlehen konnte der Angeklagte seit dem Ende des Jahres 0000 nicht mehr bedienen. Weitere 00.000,00 F1 dienten teilweise der Finanzierung eines Autokaufs; zu dem Grund der übrigen Schulden konnte der Angeklagte keine Angaben machen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. III. Die Vorgeschichte: 1. Der G e.V. I1 und die personelle Entwicklung seines Vorstandes: Der G e.V. I1 ist ein in den 0000er Jahren gegründeter gemeinnütziger Verein, der am 0. K1 0000 in das Vereinsregister beim Amtsgericht I2 eingetragen wurde und der als freier Wohlfahrtsträger dem Landesverband O des Q17 angeschlossen ist. Der erste eingetragene Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter waren Pfarrer. Das Leistungsangebot des Vereins umfasst heute verschiedene Geschäftsbereiche. Hierzu gehören die ambulante Alten-und Krankenpflege, die Sozialen Dienste, der Menüservice, der Hausnotruf, die Seniorenberatung, der N Hilfsdienst, Sozialpädagogische Familienhilfen, die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung, die Schulbegleitung und vieles mehr in I1, D, S, E und umliegenden Stadtgebieten. Nach dem letzten bekannten Stand von Februar 0000 hatte der G e.V. I1 00 Mitglieder und 000 Arbeitnehmer. Vor dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum war die Satzung des G e. V. I1 zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 00.00.0000 dahingehend geändert worden, dass nach § 7 der Satzung sich der Vorstand aus mindestens drei Personen zusammensetzt, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Im Jahr 0000 gehörten dem Vorstand des G e. V. der Zeuge H als Vorsitzender, Frau C als stellvertretende Vorsitzende, Frau Dr. F2, Frau Dr. M und Herr B an. Frau C war auch Geschäftsführerin des Vereins. Frau T fungierte zum damaligen Zeitpunkt als Ehrenvorsitzende. Dieses Ehrenamt gab sie mit Wirkung zum 00.00.0000 ab. Nachdem im Jahr 0000 Frau C ihre Geschäftsführertätigkeit aus Altersgründen aufgegeben hatte und der Angeklagte zum 00. Mai 0000 als Geschäftsführer eingestellt worden war, erklärte Frau C am 00. Juni 0000 mit sofortiger Wirkung auch ihren Rücktritt aus dem Vorstand des G e.V. I1. In der Vorstandssitzung vom 00.00.0000 wurde der Angeklagte zum neuen Vorstandsmitglied bestimmt und der Vorstand wählte den Angeklagten auch zum stellvertretenden Vorsitzenden. Gleichzeitig beschloss der Vorstand für den Angeklagten die neue Dienstbezeichnung „Geschäftsführender Vorstand“. Mit E-Mail vom 00.00.0000 schied das Vorstandsmitglied B aus Verärgerung über die neue Position des Angeklagten mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus. In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 00.00.0000 beschloss diese die Gründung einer neuen gGmbH zum Zwecke der Bündelung der Gesundheitsleistungen und zum Ausbau des Leistungsportfolios. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Angeklagte bestimmt und der Vorstand wurde beauftragt, mit dem Angeklagten einen Geschäftsführer-Vertrag auszuhandeln, alle anderen mit ihm geschlossenen Verträge sollten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung ruhen. Zur Gründung der gGmbH und zum Abschluss eines Geschäftsführer-Vertrages ist es nie gekommen. Außerdem wurde § 7 Abs.1 letzter Satz des Satzung durch folgenden Satz ersetzt: „Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder im Verlauf der Wahlperiode unter drei Personen, so ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zwingend notwendig“. Schließlich wurden die Vorstandsmitglieder, der Zeuge H, der Angeklagte, Frau Dr. F2 und Frau Dr. M wiedergewählt. In der Vorstandssitzung von demselben Tag wählten die Vorstandsmitglieder den Zeugen H erneut zum Vorsitzenden und den Angeklagten erneut zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die letzte einberufene Mitgliederversammlung zur Zeit der Geschäftsführung des Angeklagten fand am 00. Mai 0000 statt. Frau Dr. F2 und Frau Dr. M schieden aus Altersgründen aus dem Vorstand aus, d. h. sie stellten sich bei der Mitgliederversammlung am 00. Mai 0000 nicht mehr zur Wiederwahl. Zum neuen Vorstandsmitglied wurde dafür auf Vorschlag des Angeklagten der Zeuge Z gewählt. Diesen hatte der Angeklagte über seine Schwägerin kennengelernt, die in dessen Kfz-Reparaturwerkstatt G1 gearbeitet hatte. Dort ließ der Angeklagte in den Jahren 0000 bis 0000 sowohl an seinem Dienstwagen als auch an dem privaten Pkw seiner Ehefrau Arbeiten und Einbauten vornehmen, die Gegenstand des im weiteren Verlauf noch näher darzulegenden Tatkomplexes „E: Sonstige Rechnungen“ sind. Der Zeuge Z wusste nichts über die Aufgaben des G e.V. I1, wie sie in dessen Satzung niedergeschrieben sind. Er hatte auch weniger Interesse an der Arbeit des Vereins als daran, über den Verein Kontakte zu knüpfen, die für seinen Betrieb nützlich sein konnten. Nachdem der Zeuge Z eben auf jener Mitgliederversammlung im Mai 0000 zum Vorstandsmitglied gewählt worden war, hat er an keiner Vorstandssitzung teilgenommen. Der Angeklagte kam vielmehr immer dann, wenn irgendetwas zu unterschreiben war, zu ihm und legte es ihm zur Unterschrift vor, ohne dass der Zeuge Z sich das Schriftstück durchlas, nach dem Inhalt fragte oder von dem Angeklagten insoweit aufgeklärt wurde. Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 00. Mai 0000 wurde auf Vorschlag des Angeklagten auch eine Satzungsänderung beschlossen, mit welcher der Angeklagte beabsichtigte, die eigentlichen Entscheidungsgremien Vorstand und Mitgliederversammlung auszuhöhlen, um sich künftig jeglicher Kontrolle zu entziehen. § 7 Abs. 1 der Satzung wurde dergestalt geändert, dass bei einem Absinken der Vorstandsmitglieder unter drei Personen die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung führen können. Die bisherige Regelung der Satzung vom 00. Mai 0000 erforderte demgegenüber noch die Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach dem Absinken der Mitgliederzahl des Vorstandes unter drei Personen. Außerdem wurde auf Antrag des Angeklagten die Beschlussfähigkeit des Vereins geändert. Bislang war in § 7 geregelt, dass der Vorstand beschlussfähig ist, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Angeklagte nahm die Wörter „zwei Vorstandsmitglieder“ in den betreffenden Satz auf, so dass dieser - mit Formulierungsfehler - wie folgt lautete: „Er (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind“. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Neufassung der Satzung sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich stattfinden. Mit E-Mail vom 00. August 0000 an den Angeklagten trat der Zeuge H mit sofortiger Wirkung vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurück und erklärte gleichzeitig seinen Austritt aus dem Vorstand des G e.V. I. Die näheren Umstände des Rücktritts des Zeugen H werden im Folgenden noch näher erläutert. Damit bestand ab diesem Zeitpunkt der Vorstand des G e.V. I1 nur noch aus dem Angeklagten und dem Zeugen Z. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.11.2018 wurde der Zeuge C1 zum Notvorstand des G e.V. I1 bestellt. Am 00.00.0000 erklärte der Zeuge Z mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Vorstand des G e.V. I1. Nach einem Vorstandswechsel bestand der Vorstand des Vereins dann aus dem Zeugen C1 als Vorsitzenden sowie L3 aus E1 als stellvertretenden Vorsitzenden. Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 01.03.2019 über das Vermögen des G e.V. I1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war der Verein aufgelöst. Durch Beschluss des Amtsgerichts C17 vom 23.12.2019 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und der G e.V. I1 wurde fortgesetzt. Die Mitgliederversammlung wählte einen neuen Vorstand, dem neben dem Zeugen C1 aktuell noch zwei weitere Vorstandsmitglieder angehören. 2. Der beruflicher Werdegang des Angeklagten beim E2 in S e.V. und beim G e.V. I1: Ab dem 00.00.0000 war der Angeklagte als Verwaltungsleiter beim E2 in S e.V. tätig. Wegen verschiedener Missstände und Ungereimtheiten im Verantwortungsbereich des Angeklagten wurde das Anstellungsverhältnis mit diesem im Sommer 0000 gekündigt. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, sich auf Kosten des Vereinsvermögens persönlich bereichert zu haben, unter anderem durch privatmotivierte Warenbestellungen bei B1. Zwischen den Parteien kam es sodann zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung um diese Kündigung, in deren Verlauf die Vorwürfe im November 0000 letztlich durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht I1 dahingehend beigelegt wurden, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, fristgerechter Kündigung vom 00.00.0000 aus betrieblichen Gründen zum 00.00.0000 sein Ende finden würde. Im Gegenzug verpflichtete sich das E2 in S e.V. dazu, dem Angeklagten ein neues Zwischenzeugnis auf der Basis des bereits erteilten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dementsprechendes Beendigungszeugnis auszustellen. Auf eine Herausgabeklage des E2 in S e.V. hin, mit der dem Angeklagten zum einen vorgeworfen worden war, während seiner Tätigkeit beim E2 in S e.V. diverse im Eigentum seines Arbeitgebers stehende Gegenstände und Gerätschaften aus den Räumlichkeiten des Vereins entnommen und nur in Teilen wieder herausgegeben zu haben, und zum anderen über das Kundenkonto seines Arbeitsgebers mehrere private Käufe getätigt zu haben, einigten sich der Angeklagte und sein ehemaliger Arbeitgeber im August 0000 ebenfalls vergleichsweise dahingehend, dass der Angeklagte an das E2 S e.V. einen Betrag in Höhe von 0.000,00 F1 zahlte und damit der Rechtsstreit erledigt war. Nachdem dem Angeklagten gekündigt worden war und noch während die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung um diese Kündigung anhängig war, bewarb sich der Angeklagte beim G e.V. I1 für die Position des Geschäftsführers. Nach zwei Bewerbungsgesprächen mit Mitgliedern des Vorstandes des G e.V. I beschloss dessen Vorstand in der Sitzung vom 00. Dezember 0000 einstimmig, den Angeklagten zum 00. Mai 0000 als neuen Geschäftsführer einzustellen. Der am 00.00.0000 vom Vorstandsvorsitzenden des G e.V. I1, dem Zeugen H, und dem Angeklagten unterzeichnete Dienstvertrag sah als Vergütung ein monatliches Grundgehalt in Höhe von brutto 0.000,00 F1, zusätzlich im November eines jeden Jahres eine Sonderzahlung in Höhe des Bruttogehaltes für den Monat Oktober sowie die Überlassung eines Dienstwagens vor, der auch zu Privatfahrten genutzt werden konnte. Das Grundgehalt wurde im Mai 0000 um eine allgemeine Zulage in Höhe von 000,00 F1 erweitert. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dienstvertrages waren dem G e.V. I1 die gegen den Angeklagten von seinem vormaligen Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe noch nicht bekannt. Der Dienstvertrag des Angeklagten vom 00.00.0000 regelte dessen Aufgabenbereich wie folgt: „§ 1 Aufgabenbereich 1. Dem Geschäftsführer obliegen alle Geschäftsführungsaufgaben, die im Rahmen der Tätigkeit des Vereins anfallen, nach Vorgaben durch den Vorstand. (…) Der Geschäftsführer hat sich bei seinen Entscheidungen einzig vom Wohl des Vereins leiten zu lassen. (…) Der Geschäftsführer ist gewillt und bereit, die jeweils gültigen Satzungsziele eigeninitiativ und verantwortungsbewusst zu verfolgen und die übernommenen Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen. 2. (…) Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers bestimmen sich nach der Maßgabe dieses Vertrages und der Vereinssatzung sowie gesetzlicher Vorschriften. 3. (…) 4. Der Geschäftsführer wird sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen. (…)“ Am 00.00.0000 beantragte der Angeklagte in einem Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden des G e.V. I1, den Zeugen H, seine Mitgliedschaft in dem Verein und bekundete gleichzeitig sein Interesse daran, im Vorstand mitzuarbeiten. Zu Beginn der Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer beim G e.V. I1 waren die finanziellen Verhältnisse des Vereins grundsätzlich geordnet und es gab keine Zahlungsschwierigkeiten. Es gab allerdings eine große Anzahl an Außenständen, von denen ein wiederum großer Teil schon verjährt war. Zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden, dem Zeugen H, gelang es dem Angeklagten, Forderungen bei den Krankenkassen trotz Verjährung noch einzutreiben. Dem Angeklagten gelang es dann, ein Forderungsmanagement einzuführen. So kam wieder Ordnung in die Buchhaltung des Vereins. Nachdem im Frühjahr des Jahres 0000 dem Vorstand des G e.V. I1 die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung des Angeklagten mit seinem vorherigen Arbeitgeber bekannt geworden war, suchte unter anderem der Zeuge H das Gespräch mit dem Angeklagten zu diesen Vorwürfen. Der Angeklagte schilderte dem Zeugen H die Vorkommnisse beim E2 in S e.V. so, dass seitens des E2 ein Interesse daran bestanden habe ihn loszuwerden. Seine Ehefrau sei vor ihm bei dem E2 ausgeschieden und er habe den Eindruck gehabt, man habe ihn dann auch loswerden wollen. Dennoch beschloss der Vorstand des G e.V. I1 eine außerordentliche Prüfung der Buchführungsunterlagen durch einen ehemaligen Mitarbeiter eines Finanzamtes. Als dieser keine Unregelmäßigkeiten feststellen konnte, entschloss sich der Vorstand des G e.V. I1, den Angeklagten weiter zu beschäftigen. In der Vorstandssitzung vom 00. August 0000 wurde unter den anwesenden Vorstandsmitgliedern die von dem Angeklagten gewünschte Aufnahme in den Vorstand intensiv diskutiert. Sowohl in An- als auch in Abwesenheit des Angeklagten wurde zunächst kein Konsens erzielt. Laut Protokoll wurden seitens des Vorstandsmitgliedes Herrn B Zweifel an der Integrität des Angeklagten geäußert und eindringlich davor gewarnt, dass mit Aufnahme des Angeklagten in den Vorstand dieser keiner Prüfungsinstanz mehr unterliege. Dabei äußerte Herr B die Vermutung, dass der Angeklagte doch was zu verbergen habe, weil er unentwegt über Vertrauen spreche. Als seine Befürchtungen von den anderen Vorstandsmitgliedern nicht geteilt wurden, verließ er die Vorstandssitzung mit dem Hinweis, er müsse über seinen Verbleib im Vorstand nachdenken. Erst nachdem das Vorstandsmitglied B die Sitzung verlassen hatte, wurde der Angeklagten einstimmig sowohl in den Verein aufgenommen als auch zum Vorstandsmitglied bestimmt. Dann wählte der Vorstand – ebenfalls einstimmig - den Angeklagten zum stellvertretenden Vorsitzenden und beschloss – auch dies einstimmig - die neue Dienstbezeichnung „Geschäftsführender Vorstand“ für den Angeklagten. Mit E-Mail vom 00.00.0000 legte Herr B dann sein Amt im Vorstand des G e.V. I1 nieder und kündigte mit E-Mail vom 00.00.0000 auch seine Mitgliedschaft. Zu Beginn des Jahres 2014 setzte sich der Vorstand des G e.V. I1 aus Frau Dr. F2, Frau Dr. M, dem Angeklagten als stellvertretenden Vorsitzenden und dem Zeugen H als Vorsitzenden zusammen. Im Rahmen der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, an der alle vier Vorstandsmitglieder – namentlich Frau Dr. F2, Frau Dr. M, der Zeuge H und der Angeklagte - teilnahmen, wurde ohne den Angeklagten einstimmig beschlossen, dass dieser ab dem 00.00.0000 ein monatliches Grundgehalt von Brutto von 0.000,00 F1 sowie weiterhin eine Tantieme in Höhe von 10 % des Jahresergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (C2) erhalten solle. Im Ergebnis wurde einstimmig folgende Regelung beschlossen: „Der Geschäftsführer erhält ab dem 00.00.0000 ein monatliches Grundgehalt von Brutto von 0.000,00 F1. Er erhält weiterhin eine Tantieme i. H. v. 10 % des Jahresergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (C2). Der derzeitige Vertrag ruht. Der Geschäftsführer erhält einen 10-Jahresvertrag, ein ordentliches Kündigungsrecht ist nicht vorgesehen. Nach 5 Jahren findet eine Gehaltsprüfung dergestalt statt, dass eine Anpassung vorzunehmen ist, wenn der Lebenserhaltungsindex mindestens 10 % erreicht. Die Gehaltssteigerung erfolgt sodann um diese Prozentzahl. Näheres wird in einem GmbH-Geschäftsführer-Vertrag geregelt.“ Mit Datum vom 00.00.0000 unterschrieben dann der Zeuge H für den Vorstand des G e.V. I1 sowie der Angeklagte den neuen Dienstvertrag des Angeklagten, dessen Präambel wie folgt lautet: „Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 00.00.0000 beschlossen, einen gGmbH-Geschäftsführer-Vertrag mit Herrn L4 abzuschließen. Bis zur Unterzeichnung bzw. Rechtsgültigkeit des Vertrages gilt dieser Dienstvertrag, der für die Laufzeit des gGmbH-Geschäftsführervertrages ruht. (…) § 5 Bezüge 1. Der Geschäftsführende Vorstand erhält ab dem 00.00.0000 als Vergütung für seine Tätigkeit a) ein monatliches Gehalt von brutto 0.000,00 F1, fällig jeweils zum Monatsende. b) eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe eines Jahresbetrages von zurzeit 0.000,00 F1. c) eine Tantieme in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses vor Tantieme und anderen Boni, zahlbar jeweils nach Festsetzung durch Vorstandsbeschluss im Januar des darauf folgenden Jahres, für das Jahr des Vertragsabschlusses wird eine Gratifikation in Höhe eines Bruttogehaltes gezahlt, die Tantieme entfällt. d) eine spezielle, an die Laufzeit des Dienstvertrages gebundene Manager-Versicherung, die Bestandteil des Dienstvertrages wird. (…) § 6 Dienstfahrzeug Der Geschäftsführer erhält von der Gesellschaft ein Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf. Näheres regelt der Dienstwagenüberlassungsvertrag, der Teil dieses Vertrages ist. (…) § 11 Schlussbestimmung 1. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform (…) 3. Der Vertrag besteht aus (5) Seiten.“ Der Dienstvertrag vom 00.00.0000 sah hinsichtlich der Pflichten des Angeklagten Folgendes vor: „ § 1 Aufgaben und Pflichten 1. (…) 2. Im Rahmen der Geschäftsführung hat der geschäftsführende Vorstand für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange des Vereins in bester Weise Sorge zu tragen. 3. Bei allen Entscheidungen muss sich der Geschäftsführende Vorstand allein vom Wohl des Vereines leiten lassen. 4. Der Geschäftsführende Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unverzüglich nach der Maßgabe der Gesetze, der Vorstandsbeschlüsse und dieses Vertrages wahrzunehmen.“ Die Taten des Angeklagten: Als stellvertretender Vorsitzender des G e.V. I1 war der Angeklagten nach § 7 der Satzung des Vereins und war er als Geschäftsführer des Vereins nach § 1 seines Dienstvertrages für den Verein einzelvertretungsberechtigt. Er konnte demzufolge nicht nur über das Vereinskonto bei der T1 I1 verfügen, sondern erhielt auch eine auf das Vereinskonto bezogene L11. Er nutzte seine Vertretungsmacht in der Tatzeit vielfältig dazu aus, sich zu Lasten des gemeinnützigen Vereins persönlich zu bereichern und sich dadurch eine fortlaufende zusätzliche Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Bei allen Taten handelte der Angeklagte vorsätzlich und war er sich des Unrechts seines Handelns bewusst. Er wusste, dass er keine Berechtigung für die Entnahmen aus dem Vereinsvermögen zu privaten Zwecken und die Anschaffung von privaten Gegenständen auf Kosten des Vereinsvermögens hatte. Denn die Version seines Dienstvertrages, die eine sogenannte Sachzuwendungsklausel und diese auch nur in Höhe von 0.000 F1 enthielt, war nicht wirksam zustande gekommen. A. Tatkomplex: Einsatz der VereinsL11 (insgesamt 182 Taten) Der Angeklagte nutzte in den Jahren 0000 bis 0000 die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführender Vorstand zur Verfügung gestellte Kreditkarte N1 mit der Nummer 000000000000000, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde, regelmäßig und im großen Umfang zur Bezahlung privater Zahlungsverpflichtungen und zur privaten Bargeldbeschaffung. Es handelt sich um folgende Taten: I. Barabhebungen (insgesamt 99 Taten) Tat Nr. Kaufdatum Betrag F1 Geldautomat lt. Kontoauszug 1 00.00.0000 0000,00 I1 W 2 00.00.0000 0000,00 I1 W 3 00.00.0000 000,00 W1 L5 EG 4 00.00.0000 000,00 T1 W 5 00.00.0000 000,00 T1 W 6 00.00.0000 0000,00 T1 W 7 00.00.0000 000,00 T1 E3 8 00.00.0000 000,00 T1 W 9 00.00.0000 000,00 C3 D1 10 00.00.0000 000,00 C3 D1 11 00.00.0000 000,00 T1 W 12 00.00.0000 000,00 T1 E3 13 00.00.0000 000,00 T1 W 14 00.00.0000 000,00 S1 H1 15 00.00.0000 000,00 T1 W 16 00.00.0000 000,00 T2 P2 17 00.00.0000 000,00 Q X 00 18 00.00.0000 000,00 I1 T1 19 00.00.0000 000,00 T1 W 20 00.00.0000 000,00 T1 W 21 00.00.0000 000,00 W2 E3 O1 22 00.00.0000 000,00 T1 W 23 00.00.0000 000,00 W1 EG 24 00.00.0000 000,00 W1 EG 25 00.00.0000 000,00 E 26 00.00.0000 000,00 E 27 00.00.0000 000,00 N2 H1 28 00.00.0000 000,00 E H1 29 00.00.0000 0000,00 T1 W 30 00.00.0000 000,00 E H1 31 00.00.0000 000,00 B20000B3 32 00.00.0000 000,00 W1 E EG 33 00.00.0000 000,00 W1 N3 34 00.00.0000 000,00 T1 W 35 00.00.0000 000,00 T1 W 36 00.00.0000 000,00 W1 EG 37 00.00.0000 000,00 T3-BANK X1 38 00.00.0000 0.000,00 T1 U 39 00.00.0000 0000,00 W1 EG 40 00.00.0000 000,00 C4 T4 EG 41 00.00.0000 000,00 T1 W3 42 00.00.0000 000,00 Q1 W1 43 00.00.0000 000,00 T1 W3 44 00.00.0000 000,00 T3 Bank C5 45 00.00.0000 000,00 W1 EG 46 00.00.0000 000,00 W4 EG 47 00.00.0000 000,00 *E4 AG 48 00.00.0000 0000,00 Q X2 00 49 00.00.0000 000,00 L6 N4 50 00.00.0000 0000,00 W1 Bank EG 52 00.00.0000 000,00 W4 Bank EG 53 00.00.0000 000,00 T1 W 54 00.00.0000 000,00 Q BANK I3 55 00.00.0000 000,00 Q Bank I 3 56 00.00.0000 000,00 W1 EG 57 00.00.0000 000,00 T1 W 58 00.00.0000 000,00 T1 W 59 00.00.0000 000,00 T1 W 60 00.00.0000 000,00 T1 W 61 00.00.0000 000,00 Q X3 62 00.00.0000 000,00 T1 W 63 00.00.0000 000,00 E 64 00.00.0000 000,00 T1 W 65 00.00.0000 000,00 T1 W 66 00.00.0000 000,00 2201571 GAA 67 00.00.0000 000,00 I4 W1 Bank 68 00.00.0000 000,00 W1 EG 69 00.00.0000 000,00 W1 EG 70 00.00.0000 0000,00 W1 EG 71 00.00.0000 000,00 T1 W 72 00.00.0000 000,00 T1 X4 73 00.00.0000 000,00 T2 E5 74 00.00.0000 0000,00 C5 BANK EG 75 00.00.0000 000,00 T1 W 76 00.00.0000 000,00 T1 W 77 00.00.0000 000,00 T1 W 78 00.00.0000 000,00 T1 WX4 79 00.00.0000 0000,00 T1 W X4 S2 80 00.00.0000 000,00 T1 W T5 81 00.00.0000 000,00 T1 W P3 82 00.00.0000 000,00 B2 B3 N5 G2 83 00.00.0000 000,00 B2 0000 C6 D2 84 00.00.0000 000,00 W1 EG D3 85 00.00.0000 000,00 W1 EG D3 86 00.00.0000 000,00 W1 EG H1 87 00.00.0000 000,00 W1 Bank EG H1 88 00.00.0000 000,00 W4 Bank EG I5 89 00.00.0000 000,00 W1 Bank EG H1 90 00.00.0000 000,00 T3Bank X1D4 91 00.00.0000 000,00 C5 BANK EG C6 92 00.00.0000 000,00 T1 W F3 93 00.00.0000 0000,00 T1 W F3 94 00.00.0000 000,00 T1 W Q2 95 00.00.0000 000,00 T1 W I5 96 00.00.0000 0000,00 T1 W E 4 97 00.00.0000 000,00 T1 W I6 98 00.00.0000 000,00 T6 Q3 99 00.00.0000 000,00 S3 100 00.00.0000 000,00 T1 W I5 00.000,00 II. Urlaubsreisen (insgesamt 21 Taten) Tat Nr. Kaufdatum Betrag F1 Verfügungstext 101 00.00.0000 000,00 Hotel I7 102 00.00.0000 0000,00 Hotel I7 106 00.00.0000 000,00 HOTEL H2 107 00.00.0000 000,00 E6 HOTEL G3 108 00.00.0000 000,00 S4 J 110 00.00.0000 000,00 X5 112 00.00.0000 000,00 C7 113 00.00.0000 000,00 I8 118 00.00.0000 000,00 HOTEL C8 120 00.00.0000 000,00 O2 122 00.00.0000 000,00 U1 Hotel I9 124 00.00.0000 000,00 H.00000000 U2 127 00.00.0000 0000,00 H.000000000 U2 128 00.00.0000 00,00 HOTEL M1 00.00.0000 00,00 HOTEL M1 00.00.0000 00,00 HOTEL M1 00.00.0000 00,00 HOTEL M1 129 00.00.0000 000,00 HOTEL M1 131 00.00.0000 000,00 W5 132 00.00.0000 000,00 X5 I1 133 00.00.0000 00,00 S5 M2 00.00.0000 00,00 S6 M2 134 00.00.0000 000,00 T7 HOTEL 00000000000 135 00.00.0000 000,00 C7 I2 00.00.0000 00,00 C7 I2 00.00.0000 00,00 C7 I2 139 00.00.0000 000,00 P4 Restaurant M2 0.000,00 III. Aufwendungen für Sauna und Massage (insgesamt 6 Taten) 144 00.00.0000 000,00 N6 X6 145 00.00.0000 000,00 N7 146 00.00.0000 000,00 N7 00.00.0000 000,00 N8 GmbH & Co.K 147 00.00.0000 000,00 N7 00.00.0000 000,00 N8 GmbH & Co.K 148 00.00.0000 000,00 N7 00.00.0000 00,00 N8 GmbH & Co.K 00.00.0000 000,00 N8 GmbH & Co.K 149 00.00.0000 000,00 N8 GmbH & Co.K C9 0.000,00 F1 IV. Kleidungskäufe (insgesamt 56 Taten) 150 00.00.0000 000,00 T8 F 151 00.00.0000 0000,00 T8 E3 152 00.00.0000 000,00 Q4 153 00.00.0000 000,00 M3 155 00.00.0000 000,00 M4 156 00.00.0000 000,00 T9 161 00.00.0000 000,00 Q4 162 00.00.0000 00,00 N9 00.00.0000 000,00 N9 166 00.00.0000 000,00 T8 E3 167 00.00.0000 000,00 M5 169 00.00.0000 000,00 T8 E3 172 00.00.0000 000,00 N9 173 00.00.0000 000,00 T8 E3 174 00.00.0000 000,00 N9 175 00.00.0000 000,00 M5 177 00.00.0000 000,00 N9 178 00.00.0000 000,00 T9 179 00.00.0000 000,00 M6 GMBH 180 00.00.0000 000,00 M6 GMBH 181 00.00.0000 000,00 B4 182 00.00.0000 000,00 M7 183 00.00.0000 000,00 M6 GMBH 184 00.00.0000 000,00 F4 000000 185 00.00.0000 000,00 N9 186 00.00.0000 000,00 M5 187 00.00.0000 000,00 X7 188 00.00.0000 000,00 L7 GmbH 190 00.00.0000 000,00 N10 191 00.00.0000 000,00 N9 192 00.00.0000 000,00 T10 GMBH 193 00.00.0000 000,00 X8 194 00.00.0000 000,00 X8 195 00.00.0000 000,00 M5 198 00.00.0000 000,00 M5 199 00.00.0000 000,00 N9 200 00.00.0000 000,00 Q4 201 00.00.0000 000,00 K2 202 00.00.0000 000,00 N9 203 00.00.0000 000,00 N9 204 00.00.0000 000,00 Q4 205 00.00.0000 000,00 Q4 206 00.00.0000 000,00 S7 D5 208 00.00.0000 000,00 K3 00.00.0000 00,00 K3 209 00.00.0000 000,00 Q4 210 00.00.0000 000,00 X9 GmbH & 211 00.00.0000 000,00 N9 212 00.00.0000 000,00 M5 214 00.00.0000 000,00 N9 215 00.00.0000 000,00 T10 GMBH 216 00.00.0000 000,00 T9 217 00.00.0000 000,00 E7 AG – P5 219 00.00.0000 000,00 S7 GMBH –D5 220 00.00.0000 000,00 N9 221 00.00.0000 000,00 T8 F 222 00.00.0000 000,00 N9 224 00.00.0000 000,00 T9E 00.000,00 F1 Der Gesamtbetrag der von dem Angeklagten mit der oben genannten L11 getätigten privaten Umsätze beträgt 00.000,00 F1 . B. Tatkomplex: Entnahmen aus der Barkasse (insgesamt 37 Taten) Der G e.V. I1 unterhält in seinen verschiedenen Stationen Barkassen, die für kleinere Einkäufe wie Trinkwasser oder Kaffee genutzt werden. Eine solche Barkasse verwaltete in dem in diesem Zusammenhang relevanten Tatzeitraum der Vereinsmitarbeiter I2, dessen Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen im G e.V. I1 im Juni 0000 beendet war und der ab September 0000 in der Buchhaltung eingestellt wurde. Die eigentliche Buchhaltung wurde von einer Steuerberatungskanzlei gemacht. Darauf wird im Weiteren noch näher einzugehen sein. I2 machte alle vorbereitenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel Vorkontierungen, Kostenstellenbearbeitung und buchhalterische Kassen. Ebenfalls bereitete er alle Belege, die ihm zur Verfügung gestellt wurden, für den Steuerberater vor. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ließ sich der Angeklagte regelmäßig und im größeren Umfang von I2 Barmittel aus der Kasse aushändigen, um diese anschließend für eigene private Zwecke zu verwenden. Zwar unterzeichnete er für jede Herausgabe jeweils eine Quittung, aber nur in wenigen Fällen reichte der Angeklagte später Belege zur Kassenbuchführung. Er unterließ eine Abrechnung für seine Entnahmen. Auch bezüglich der Entnahmen aus der Barkasse handelte der Angeklagte vorsätzlich und war er sich des Unrechts seines Handelns bewusst. Er wusste, dass er keine Berechtigung für die Entnahmen aus dem Vereinsvermögen zu privaten Zwecken und die Anschaffung von privaten Gegenständen auf Kosten des Vereinsvermögens hatte. Es handelt sich um folgende rein privat veranlasste Entnahmen aus der Barkasse des G e.V. I1, wobei eingereichte Belege mit dienstlichem Bezug zu Gunsten des Angeklagten in Abzug gebracht wurden. Soweit nicht mehr aufklärbar war, auf welche Entnahme sich ein anerkannter Aufwand bezog, sind diese Entnahmen zugunsten des Angeklagten als einheitliche Tat bewertet worden (vgl. Taten Nr. 4 und 30 der nachfolgenden Tabelle). Tat Datum Betrag Differenz Verwendungs-zweck 1 00.00.0000 000,00 F1 2 00.00.0000 000,00 F1 3 00.00.0000 000,00 F1 4 00.00.0000 000,00 F1 00.00.0000 000,00 F1 -000,00 F1 000,00 F1 Weihnachtsessen Verwaltung 5 00.00.0000 0.000,00 F1 6 00.00.0000 000,00 F1 7 00.00.0000 000,00 F1 8 00.00.0000 000,00 F1 -00,00 F1 000,00 F1 Material zur Flyererstellung 0.000,00 F1 Tat Datum Betrag Differenz Verwendungs-zweck 9 00.00.0000 000,00 F1 -00,00 F1 Bewirtungskosten für Hr.L4 und Fr.N11, Anlass: Besprechung Stellenangebot nach Weiterbildung -00,00 F1 C10, Seminar E3 000,00 F1 10 00.00.0000 000,00 F1 12 00.00.0000 000,00 F1 -00,00 F1 000,00 F1 D6 14 00.00.0000 000,00 F1 15 00.00.0000 000,00 F1 16 00.00.0000 0.000,00 F1 Autokauf Verfügungsgeld Abzug versagt wegen Kauf eines Bootsanhängers 17 00.00.0000 000,00 F1 18 00.00.0000 0.000,00 F1 19 00.00.0000 000,00 F1 20 00.00.0000 000,00 F1 21 00.00.0000 000,00 F1 0.000,00 F1 Tat Datum Betrag Differenz Verwendungs-zweck 22 00.00.0000 000,00 F1 23 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 -000,00 F1 N12 24 00.00.0000 000,00 F1 25 00.00.0000 000,00 F1 26 00.00.0000 000,00 F1 27 00.00.0000 000,00 F1 28 00.00.0000 000,00 F1 29 00.00.0000 000,00 F1 30 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 00.00.0000 000,00 F1 -00,00 F1 T11, Tanken -00,00 F1 S8, Gummiringe -000,00 F1 A, div. Möbel -00,00 F1 A, C11 31 00.00.0000 000,00 F1 32 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 -00,00 F1 I11 U3-Untersuchung 33 00.00.0000 000,00 F1 34 00.00.0000 000,00 F1 35 00.00.0000 000,00 F1 36 00.00.0000 000.00 37 00.00.0000 000,00 F1 38 00.00.0000 000,00 F1 39 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 -00,00 F1 Essen L4 / T12 -00,00 F1 A – Regal I 12 0.000,00 F1 Der Gesamtbetrag der von dem Angeklagten aus der Barkasse entnommenen Beträge beläuft sich auf 00.000,00 F1. C. Tatkomplex: B5 (insgesamt 16 Taten) Der Angeklagte errichtete bei B5 ein Kundenkonto für den G e.V. I1, wobei er als Zahlungsmittel zum einen das GeschäftsH12konto des G e.V. I1 bei der T1 I1 und zum anderen die bereits oben erwähnte L11 des Vereins als Zahlungsmittel hinterlegte. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bestellte der Angeklagte in insgesamt 16 Fällen als Geschäftsführender Vorstand des G e.V. I1 Waren bei B5 für private Zwecke. Die Bezahlung erfolgte jeweils entsprechend der hinterlegten Kontoverbindung bzw. der hinterlegten L11 durch den G e.V. I1. Als Lieferanschrift gab der Angeklagte regelmäßig die Anschrift des Vereins an, an der sich jeweils die Verwaltung befand. Aufgrund dieser und weiterer Bestellungen kamen bei dem G e.V. I1 in großem Umfang Pakete für den Angeklagten an, die von Mitarbeitern des Vereins entgegengenommen wurden und dort von dem Angeklagten abgeholt wurden. Bei der Bestellung von sperrigen Waren, wie zum Beispiel bei den Matratzen oder der im nachfolgenden Tatkomplex Q5l aufgeführten Waschmaschine und Spülmaschine oder Ähnlichem, gab der Angeklagte auch seine Privatanschrift als Lieferadresse an. Teilweise reichte der Angeklagte Rechnungen für die privaten Bestellungen zur Buchführung, um sie als Aufwand für den Verein verbuchen zu lassen. In den meisten Fällen fehlten jedoch Belege und diese wurden für die Buchhaltung auch nie nachgereicht. Um die für eine Vielzahl von Mitarbeitern offensichtlich privaten Warenbestellungen zu erklären, erzählte der Angeklagte wahrheitswidrig, sein Geschäftsführervertrag berechtige ihn auch zu dem Bezug von „Sachzuwendungen“. Auch bezüglich der Warenbestellungen bei B5 handelte der Angeklagte vorsätzlich und er war sich des Unrechts seines Handelns bewusst. Er wusste, dass er keine Berechtigung für die Entnahmen aus dem Vereinsvermögen zu privaten Zwecken und die Anschaffung von privaten Gegenständen auf Kosten des Vereinsvermögens hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Tat Bestelldatum Beschreibung lt. Aufzeichnung Fa. B5 Kaufpreis in F1 3 00.00.00 C12 Bodenstaubsauger 000 5 00.00.0000 Z1 Keyboard 000 6 00.00.00 L8Klapptisch 000,00 4 L8 C13 Sessel 000,00 7 00.00.00 Porzellanfigurengruppe Figur Frau N13C14 000,00 8 00.00.00 X10 CF 40 Kühl- und Gefrierbox, 00/00 W6 und 000 -000 W6 000,00 10 00.00.00 C15 Sport X11 Kopfhörer, blau 000,00 18 00.00.00 Q6 HF0000/00 F5 X12 000,0 19 00.00.00 M8 X13 Uhr mit B6 000,0 20 00.00.00 M9 000,0 21 00.00.00 Klappbare E8 - Das Original von Q7 000,0 23 00.00.00 Gewächshaus Q8 000 25 00.00.00 M10Herren T-Shirts, Gr. 000, N14 000,00 H4 0000.000000 Bermuda Hosen I00 2xl H4 0000.000000 Bermuda Hosen I00 2xl 27 00.00.00 T13 00/00 Koffer, 00cm, 000 L, D7 000,0 28 00.00.00 L9 Nachttisch 1Tür 000,00 29 00.00.00 0* N15, 0,A1 Matratze, H5 - Grösse 00x000 – I00 000,00 31 00.00.00 S29Edition: N00R00 B7 + 8 Edelstahl-B8+ Tasche. 000,00 I16 - Set mit 2 Scheren zur H6- G5 mit abgerundeter Spitze H7 für Hunde, mit Leinenbefestigungsring Insgesamt bestellte der Angeklagte für private Zwecke bei B1 Waren im Gesamtwert von 0.000,00 F1. D. Tatkomplex: Q5 (insgesamt 13 Taten) Außerdem hinterlegte der Angeklagte das Geschäftskonto des G e.V. I1 bei dem Zahlungsdienstleister Q5. Anschließend zahlte er eine Vielzahl von privat bezogenen Waren bzw. privat in Anspruch genommene Dienstleistungen über diesen Zahlungsdienst, wodurch ebenfalls das Geschäftskonto des Vereins und in einem Fall, nämlich bezüglich der nachfolgend darzustellenden Tat 4 betreffend ein F6, erneut die L11 des Vereins belastet wurden. Auch bezüglich der Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Q5 handelte der Angeklagte vorsätzlich und war er sich des Unrechts seines Handelns bewusst. Er wusste, dass er keine Berechtigung für die Entnahmen aus dem Vereinsvermögen zu privaten Zwecken und die Anschaffung von privaten Gegenständen auf Kosten des Vereinsvermögens hatte. Dabei handelt es sich um folgende Fälle: Tat Zeit Name / Verwendungszweck lt. Buchungstext Preis in F1 1 00.00.00 Q9 T14 GmbH & Co.KG 000,00 2 00.00.00 B9 /Jugendstil F7 000,00 3 00.00.00 H8 GmbH // ReiseSporttasche Ledertasche mit wasserfestem Innenstoff x1 000,00 4 00.00.00 F6 Q10 0000,00 5 00.00.00 N6 E9 GmbH 000,00 6 00.00.00 G6 e.V. 000,00 7 00.00.00 O3.AG T15 Edelstahl Unterbau-Geschirrspüler, H9 000,00 8 00.00.00 U4 GmbH // U5 Business Rucksack U6 000,00 9 00.00.00 U4 GmbH // U7 Aktentasche 000,00 10 00.00.00 B10 E9 Limited // T15 000,00 11 00.00.00 X14 // U8 000,00 12 00.00.00 B11 Video Türsprechanlage Sprechanlage T16 000,00 13 00.00.00 B12 // M11 Keramik Vase mit Blumen F8 000,00 Der Gesamtbetrag der über den Zahlungsdienstleiter Q5 zu Lasten des G e.V. I1 bezahlten privat bezogenen Waren bzw. privat in Anspruch genommenen Dienstleistungen beträgt 0.000,00 F1 . E. Tatkomplex: Sonstige Rechnungen (insgesamt 9 Taten) Der Angeklagte bestellte auch anderweitig privat Waren und Dienstleistungen als Geschäftsführender Vorstand des G e.V. I1 auf den Namen des Vereins und ließ die ausstehenden Rechnungsbeträge durch diesen bezahlen. Dabei handelt es sich um folgende Fälle: Rechnungen der Firma D8 1. Eine Rechnung des KfZ-Betriebes vom 00.00.0000 betrifft den dienstlich nicht veranlassten Einbau einer Standheizung in dem Firmenfahrzeug O4 des Angeklagten für 0.000,00 F1. 2. Eine Rechnung vom 00.00.0000 betrifft verschiedene Einbauten (Radio, Rückfahrkamera, T17, Q16) für 0.000,00 F1, welche laut Rechnung an dem Firmenfahrzeug I17 mit dem amtlichen Kennzeichen I18 erfolgt sein sollen. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Einbauten an dem privaten Pkw seiner Ehefrau installieren lassen. 3. Eine weitere Rechnung der Kfz-Werkstatt vom 00.00.0000 betrifft den dienstlich nicht veranlassten Einbau einer E10 und eines Aktivbasses in seinem Firmenfahrzeug für 000,00 F1. 4. Eine andere Rechnung vom 00.00.0000 des oben genannten Kfz-Betriebes über 0.000,00 F1 betrifft verschiedene Arbeiten (Wartungsarbeiten, Erneuerung von Abgasanlage und Bremsscheiben, Reifenwechsel) an dem Pkw Q11 mit dem amtlichen Kennzeichen S10, dem Pkw der Ehefrau des Angeklagten. Auf der Rechnung hat der Angeklagte für die Buchhaltung zur Verschleierung den handschriftlichen Vermerk „00.0 Sachzuwendung L4 aus laufendem Vertrag, bitte für 0000 berücksichtigen“ aufgebracht. Rechnung der Firma Z2 GmbH 5. Die Rechnung über 000,00 F1 vom 00.00.0000, ausgestellt für die „GL4“, bezieht sich auf die Nutzung eines G8 am 00.00.0000. Es handelt sich um ein Weihnachtsgeschenk des Angeklagten an seinen Stiefsohn. Rechnung „D9“ 6. Die Rechnung über 000,00 F1 betrifft verschiedene Speisen, die laut Rechnung am 00.00.0000, dem Geburtstag des Angeklagten, geliefert wurden. Der Angeklagte hatte dieses Datum handschriftlich auf den 00.00.0000 geändert und auf die Rechnung geschrieben: „Vorstandssitzung … am 00.00.00 in der Hauptgeschäftsstelle“. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Lebensmittel auf dem Parkplatz des G e.V. I1 in Empfang genommen, in seinen Pkw verbracht und für seine private Geburtstagsfeier in seinem Haus verwendet. Rechnungen für Fußballkarten Der Angeklagte kaufte auf Kosten des G e.V. I1 folgende Dauerkarten für den Besuch von Fußballspielen des Vereins T18, um unentgeltlich seiner Fußballleidenschaft zu frönen: Datum Betrag Verwendungszweck lt. Beleg 9. 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 E11 Parkplatz zur E11 10. 00.00.0000 12. 00.00.0000 000,00 F1 000,00 F1 E12Parkplatz zur E12 Der Gesamtbetrag der sonstigen privaten Rechnungen, die der Angeklagte von dem G e.V. I1 bezahlen ließ, beläuft sich auf 0.000,00 F1 . Die oben dargelegten, privat veranlassten Aufwendungen und Entnahmen des Angeklagten aus dem Vereinsvermögen wurden buchhalterisch im Wesentlichen wie folgt erfasst bzw. behandelt: Beim G e.V. I1 wurden in den Jahren 0000 bis 0000 fünf Buchhaltungskonten als Verrechnungskonten geführt. Dabei handelt es sich zum einen um das Konto 0000 mit dem Titel „L10“, das Konto 0000 mit der Bezeichnung „W7“, das Konto 00000 mit der Bezeichnung „Q5“, das Konto 000000 mit der Bezeichnung „B1“ und zum anderen um das Konto 00000 mit der Bezeichnung „W8“. Im Jahr 0000 wurden die Buchungen auf den jeweiligen Verrechnungskonten bis zum Jahresende den endgültigen Buchhaltungspositionen zugeordnet. Die Konten waren daher am Jahresende ausgeglichen. Im Jahr 0000 blieben auf dem Konto „L10“ ein Schlussbilanzwert in Höhe von 0.0000,00 F1 und auf dem Konto „B1“ ein solcher in Höhe von 000,00 F1 stehen. Zur Ermöglichung des Jahresabschlusses wurde ab dem Jahr 0000 dazu übergegangen, pauschale Umbuchungen vorzunehmen. So wurden im Jahr 0000 aus den einzelnen Buchungskonten verbleibende Salden, und zwar vom L11konto in Höhe von 0.000,00 F1, vom Konto „Q5“ in Höhe von 00,00 F1 und vom Konto „B1“ in Höhe von 000,00 F1 auf das Konto 0000 (sonstiger betrieblicher Aufwand) umgebucht. Als Buchungstext wurde „gem. W9“ vermerkt. Das Vorliegen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses konnte nicht festgestellt werden. Für die Jahresabschlüsse 0000 und 0000 wurden die offenen Salden der Konten „Q5“ und „B1“ zunächst auf das Konto 0000 mit der Bezeichnung „L10“ umgebucht. Von dort aus wurden genau diese Beträge auf das Konto 00000 umgebucht, die dem jeweils offenen Saldo auf diesem Konto entsprachen. Der am 00.00. des jeweiligen Jahres verbliebene Saldo des Kontos 0000 wurde abschließend auf das Konto 0000 (Sonstige betriebliche Aufwendungen) umgebucht. Diese Umbuchungen waren wiederum mit dem Buchungstext „gem. W9“ versehen. Auf diese Weise waren zum Jahresende 0000 die Konten 0000, 00000 und 00000 ausgeglichen und zum Jahresende 0000 die Konten 0000, 00000, 00000 und 00000 ausgeglichen. Zum Jahresabschluss 0000 wurden die Verrechnungskonten des G e.V. I1 nicht mehr durch Umbuchungen auf einen Saldo von 0,00 F1 zum Jahresende gestellt und wiesen deshalb folgende Schlussbilanzwerte aus: KontoNr Bezeichnung SB in S1 0000 (vormals 0000) Kreditkartenabrechnung 00.000,00 00000 Q5 0.000,00 00000 B1 000,00 00000 W8 000,00 Der Jahresabschluss zum 00.00.0000 wurde erstmals um einen Erstellungsbericht ergänzt. Eine Bescheinigung für diesen Jahresabschluss wurde ausdrücklich nicht erteilt, weil Anfragen nicht ausreichend beantwortet und erforderliche Belege nicht vollständig übergeben wurden. Neben oben erwähnten, nicht aufgeklärten Positionen und Verrechnungskonten gibt es weitere unklare Positionen im vorläufigen Jahresabschluss 0000. So wurden zum Beispiel Zahlungen ohne Belege in Höhe von 00.000,00 F1 im Bereich der Verbindlichkeiten ausgewiesen. Sachzuwendungen an den Geschäftsführer in Höhe von 00.000,00 F1 wurden ebenfalls nicht weiter erläutert. Schließlich wurde ein Betrag in Höhe von 00.000,00 F1 auf dem Konto „L10“ unter den sonstigen Vermögensgegenständen ausgewiesen. Im Jahr 00.00.0000 wurden die Rückstellungen und Aufstockungen B13 in Höhe von 00.000,00 F1 und die Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe von ca. 00.000,00 F1 aufgelöst. Im Wirtschaftsjahr 0000 wurde die Betriebsmittelrücklage in Höhe von ca. 000.000,00 F1 aufgelöst, mit der der Jahresfehlbetrag in Höhe von 000.000,00 F1 gedeckt wurde. Dadurch ergab sich ein ausgeglichenes Ergebnis in Höhe von plus minus 0,00 F1. Bezüglich des Postens „T19“ waren in der Buchhaltung des G e.V. I1 in den Jahren 0000 und 0000 sowohl auf dem Konto für die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als auch auf dem Konto für die Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer keine Beträge verbucht worden. Im Jahr 0000 blieb dies auch so für das Konto betreffend die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, während auf dem Konto für die Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer erstmals ein Betrag in Höhe von 0.000,00 F1 gebucht wurde. Im Jahr 0000 erfolgte dann erstmalig auch eine Buchung auf dem Konto betreffend die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, und zwar eine solche in Höhe von 0.000,00 F1. Auf dem Konto betreffend die Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer wurde in jenem Jahr ein Betrag in Höhe von 0.000,00 F1 gebucht. Im Jahr 0000 erfolgten dann auf dem Konto betreffend die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eine Buchung in Höhe von 00.000,00 F1 sowie auf dem Konto betreffend die Sachzuwendungen an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Buchung in Höhe von 00.000,00 F1. Zu dieser Buchung enthält der Jahresabschluss des G e.V. I1 zum 00.00.0000 die Anmerkung: „Hier handelt es sich um Sachzuwendungen an L4. Die Abführung von pauschalen Lohnsteuern ist noch zu prüfen und ggf. nachzuholen“. F. Tatkomplex: Fingierte Vorstandsbeschlüsse (insgesamt 4 Taten) Die Vorgeschichte Die Änderung der Satzung des G e.V. I1 in der Mitgliederversammlung vom 00.00.0000 sowie die Wahl des Angeklagten zum stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Geschäftsführenden Vorstand in der Vorstandssitzung vom 00.00.0000 gelangten auch zur Kenntnis des Q12, dem der G e.V. I1 als freier Wohlfahrtsträger angeschlossen ist, und über diesen Dachverein auch zur Kenntnis des Zeugen C1, der zu diesem Zeitpunkt und auch heute noch Geschäftsführer des G e.V. F ist. Der E13verein und der Zeuge C1 sahen den Umstand, dass der Angeklagte als Geschäftsführer gleichzeitig Mitglied des Vorstandes war, genauso kritisch wie einst das Vorstandsmitglied B des G e.V. I1. Dieser hatte – wie oben bereits ausgeführt – in der Vorstandssitzung vom 00.00.0000 die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme des Geschäftsführers in den Vorstand rechtswidrig sei, weil dieser somit keinerlei Prüfungsinstanz mehr unterliege. Außerdem sprach Herr B dem Angeklagten aufgrund seines häufigen Einwerbens von Vertrauen die Integrität ab und verwies darauf, dass jemand, der so oft von Vertrauen spreche, nicht doch etwas zu verbergen habe. Einen Tag später, am 00.00.0000, verließ Herr B den Vorstand des G e.V. I1. Der Q12 und der Zeuge C1 sahen die gleichzeitige Tätigkeit des Angeklagten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied ähnlich kritisch, sie hatten jedoch keine Möglichkeit, auf den G e.V. I1 dahingehend einzuwirken, dass das geändert wird. Im Jahr 0000 versuchte der Zeuge C1 mit einem Brief, den Angeklagten und den Zeugen H als damaligen Vorstandsvorsitzenden dazu zu bewegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. Er erhielt von dem Angeklagten und dem Zeugen H die Antwort, dass dieser Antrag nicht begründet sei. Die damaligen weiteren Mitglieder des Vorstandes des G e. V. I1, Frau Dr. F2 und Frau Dr. M, waren über die Vorgehensweise des Zeugen C1 informiert. Der E13verein und der Zeuge C1 hatten konkret die Befürchtung, dass der Angeklagte den G e.V. I1 benachteilige. Auch der Betriebsrat des G e.V. I1 befürchtete, dass der Angeklagte den Verein benachteilige. Aus diesem Grunde nahm der Betriebsrat Kontakt zu dem E13verein auf, erhielt aber auch nur die Antwort, dass dieser keine Durchgriffs- und Einflussmöglichkeit auf den G e.V. I1, insbesondere dessen Vorstand, habe. Im Jahr 0000 hatte sich die wirtschaftliche Situation des G e.V. I1 dermaßen verschlechtert, dass das Geld für die Lohnzahlungen knapp wurde. Die Liquidität war auf ein paar Tausend F1 zusammengeschrumpft, während die sonstigen betrieblichen Aufwendungen deutlich angestiegen waren. Dem E13verband und dem Zeugen C1 wurden schon im Jahr 0000 vom G e.V. I1 Belege zugespielt, aus denen hervorging, dass von Seiten des Angeklagten Anschaffungen auf Kosten des G e.V. I1 getätigt wurden, von denen denjenigen, die davon Kenntnis erhielten, klar war, dass die Anschaffungen nicht für den Verein waren. Dem übergeordneten E13verband war klar, dass für den G e.V. I1 die Gefahr der Insolvenz bestand. Er erhielt jedoch den anwaltlichen Rat, die Innenstruktur des Vereins zu nutzen, um eine solche Gefahr abzuwenden. Ende November 0000 war es dann jedoch so weit, dass der G e.V. I1 zum ersten Mal die Gehälter seiner Mitarbeiter nicht zahlen konnte. Die Situation entschärfte sich nur dadurch, dass zeitgleich Gelder von Kostenträgern hereinkamen. Ab diesem Zeitpunkt bestand jedoch fortlaufend die Gefahr, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Gehälter tatsächlich nicht mehr gezahlt werden konnten. Im Januar des Jahres 0000 verwahrten sich alle vier Mitglieder des Vorstandes des G e.V I1, namentlich der Zeuge H als Vorsitzender, der Angeklagte als stellvertretender Vorsitzender sowie die weiteren Mitglieder Frau Dr. F2 und Frau Dr. M, gegen jegliche Einmischungen seitens des E13verbandes. Gleichzeitig hatte sich aber die wirtschaftliche Lage des Vereins soweit verschlechtert, dass nach Vorlage von Betriebswirtschaftlichen Auswertungen, aus denen sich die konkrete Ertragslage des Vereins im laufenden Geschäftsjahr ergab, die T1 I1 nicht mehr bereit war, dem Verein einen Dispositionskredit einzuräumen. Nur zwei Tage später ließ sich der Angeklagte seine ihm nach seinem aktuellen Dienstvertrag zustehende Tantieme auszahlen. Überdies teilte er dem E13verband mit, dass er für den G e.V. I1 den Austritt aus dem E13verband anstrebe. Im August des Jahres 0000 traten die Zeugin Q13, die Leiterin der Abteilung Soziale Dienste, die Mitarbeiterin C16 als Leiterin des Geschäftsbereichs Pflege, I2 und ein weiterer Mitarbeiter aus der Buchhaltung an den Zeugen H heran und unterrichteten ihn über Hinweise darauf, dass der Angeklagte in die eigene Tasche wirtschafte. Außerdem wiesen sie ihn darauf hin, dass ihrer Meinung nach eine Insolvenz des G e.V. I1 bevorstünde. Die Mitarbeiter unterrichteten den Zeugen H darüber, dass in der Buchhaltung verdächtige Belege existierten. Angesprochen wurde unter anderem die Rechnung für ein Fußbad, auf welcher der Angeklagte handschriftlich vermerkt hatte, dass es sich um ein Mitarbeitergeschenk an Frau C16 handele, obwohl diese kein derartiges Geschenk erhalten habe. Berichtet wurde auch über einen Einsatz der Kreditkarte des Vereins für private Zwecke im D10 seitens des Angeklagten. Die Mitarbeiter hatten noch weitere Verdachtsmomente zusammengetragen. Nach einem gemeinsamen Beratungsgespräch in einer Rechtsanwaltskanzlei führte der Zeuge H allein ein Gespräch mit dem Angeklagten. Dieser konnte dem Zeugen in den Räumlichkeiten des G e. V. I1 eines von zwei erworbenen Fußbändern (das zweite habe seine Ehefrau geschenkt bekommen) zeigen. Seiner Darstellung zufolge habe er beabsichtigt, dieses der Mitarbeiterin C16 zu schenken. Die Mitarbeiterin sei jedoch zu dieser Zeit nicht anwesend gewesen, weshalb die Überreichung des Geschenkes dann in Vergessenheit geraten sei. Auch hinsichtlich des Einsatzes der L11 stritt der Angeklagte ab, Unrechtes getan zu haben. Der Zeuge H forderte den Angeklagten schließlich auf, bei einem Notar eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass er keine ungerechtfertigten Handlungen vorgenommen habe. Dieser Aufforderung ist der Angeklagte nie nachgekommen. Mit E-Mail vom 00.00.0000 trat der Zeuge H mit sofortiger Wirkung vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurück und erklärte gleichzeitig seinen Austritt aus dem Vorstand des G e.V. I1. Hintergrund waren einerseits gesundheitliche Gründe, andererseits wollte der Zeuge H den Angeklagten damit zwingen, kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Satzung des Vereins setzte sich gemäß § 7 der Vorstand aus mindestens drei Personen zusammen. Sollte die Zahl der Vorstandmitglieder im Verlaufe der Wahlperiode unter diese Anzahl sinken, so führten die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die gemäß § 8 der Satzung mindestens einmal jährlich stattfinden sollte. Bis zu seinem unfreiwilligen Ausscheiden aus dem G e.V I1 unterließ es der Angeklagte jedoch, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Damit bestand der Vorstand bis zum Ende des hier tatrelevanten Zeitraums nur noch aus dem Angeklagten und dem Zeugen Z. Der Angeklagte nahm die zutreffend gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Anlass, der Zeugin Q13 sowie den Mitarbeitern Frau C16 und J2 mit Hilfe der Rechtsanwältin E14 aus E1 mit Schriftsatz vom 00. August 0000 eine Verletzung des Arbeitsvertrages, der Treue und Verschwiegenheitspflicht sowie Verleumdung vorzuwerfen und diesen ein einstweiliges gerichtliches Verfügungsverfahren und eine Strafanzeige in Aussicht zu stellen. In diesem Schriftsatz heißt es auszugsweise wie folgt: „Der konkrete Vorwurf lautet, dass Sie Herrn I2 angewiesen haben, Ihnen buchhalterische Informationen zu überlassen, die Sie so aufberei- tet haben, dass ein unbeteiligter Dritter einen diskreditierenden Aspekt zum Nachteil des Vorstandes/Geschäftsführenden Vorstandes erkennen konnte. Diese Unterlagen haben Sie gemeinsam mit Herrn J2 dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn H, überreicht. In diesem Gespräch ließen Sie erkennen, dass Sie ohne weitere stichhal- tige Begründung dem Geschäftsführenden Vorstand unterstellen, finanzi- elle Mittel des Vereins nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Alleine aus der Vorlage von Rechnungen und nicht erfolgter Belegabgabe schlussfolger- ten Sie einen Betrugstatbestand. (…) Außerdem erfüllt Ihr Verhalten den Tatbestand der Verleumdung. Wir werden Herrn L4 daher anraten, strafrechtliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Wir haben Sie aufzufordern, alle in Ihrem Besitz befindlichen dienstlichen Unterlagen unverzüglich der Geschäftsführung zu übergeben. Außerdem haben Sie es zu unterlassen, dienstliche Unterlagen oder Kopien dersel- ben in den Verkehr zu bringen und/oder dies anderen Mitarbeitern und In-stitutionen zu überlassen. Wir haben Sie weiter aufzufordern, diese Unterlassungsverfügung aus- drücklich in der Weise zu beantworten, dass Sie Ihre Bereitschaft der Un- terlassung konkret schriftlich bestätigen. Andernfalls müssen wir davon ausgehen, dass Sie dem nicht nachkom- men und müssen unserer Mandantin empfehlen, eine gerichtliche einst- weilige Verfügung gegen Sie zu erwirken. Außerdem werden wir weitere strafrechtliche Maßnahmen empfehlen.“ Abgesehen davon kündigte der Angeklagte dem für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiter J2 fristlos mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000. Da diese Maßnahmen nicht die gewünschte einschüchternde Wirkung entfalteten, beriet sich der Angeklagte mit Rechtsanwältin E14 über eine neue Strategie. Mit E-Mail vom 00.00.0000 an die Rechtsanwältin E14 aus E1 schrieb der Angeklagte um 13:13 Uhr: „(…) Habe ich eine Idee entwickelt, die ich gerne von Ihnen thematisch begutachtet hätte. (…) Da ich arbeitsrechtlich und auch organisatorisch nicht an die Damen Q13 und C16 herankomme, würde ich meine „Feinde sozusagen zu Freunden machen“. Als erstes nehme ich die Eingabe der Mitarbeiter zum Anlass, Ihnen folgende Mitteilung (auszugsweise) zukommen zu lassen. (…) zunächst einmal dankt Ihnen der Vorstand für Ihren Entschluss den Anstoß für eine Überprüfung der laufenden Geschäfte vorgenommen zu haben. Der Vorstand hat sich unverzüglich mit ihren Vermutungen, Thesen und vorgetragenen Ängsten eingehend beschäftigt und auch die Anschuldigungen der Misswirtschaft eingehend geprüft. Wir teilen Ihnen hiermit mit, dass im Ergebnis aller ihre aufgestellten Thesen, Vermutungen und Anschuldigungen hinsichtlich einer möglichen Misswirtschaft des GV nicht zutreffend sind. Insbesondere die von Herrn J2 vorgetragenen möglicherweise fragwürdigen Belege ergeben keinesfalls den Tatbestand des Betruges. Nach Prüfung der Organisationsstruktur ist es ihm zudem nicht möglich, einen Gesamtzusammenhang zu erkennen, auch weil er – wie im mittelständischen Unternehmungen durchaus üblich - nur in einem Teil des Prozesses eingebunden ist. Im Gesamtergebnis ist festzustellen, dass die Vorgänge, die den GV betreffen, durch Vorstandsbeschluss, Vorstandsabsprachen und vertragliche Regelwerke legitimiert sind und diese Dinge weder hinterfragt noch zum Nachteil des GV genutzt werden dürfen. (…)“ Weiter schrieb der Angeklagte an die Rechtsanwältin E14: „Ich würde sodann die beiden Einrichtungen T20 Dienste und H10-dienste trennen und beide Damen für ihren Bereich als Geschäftsführerinnen ernennen (….). Sie sind dann dem Vorstand berichtspflichtig. Somit hätte ich einen Zeitvertrag, eine echte Verantwortung der Damen und schlussendlich die Möglichkeit, sie im Falle des Falles loszuwerden.“ Die Rechtsanwältin E14 antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag um 18:35 Uhr: „Hallo Herr L4! Respekt, eine gute Idee! Ich nehme an, sie wollen erreichen, dass die Damen den Arbeitnehmerstatus verlassen und sie der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu entziehen. (…)“ Daraufhin antwortete der Angeklagte um 18:59 Uhr: „(…) Auch, aber wesentlich ist erstmal, dass ich den Spieß der Verantwortung damit umdrehe. Die werden gar keine Zeit mehr haben, irgendetwas zu veranstalten. Günstiger Nebeneffekt wäre auch die mögliche positive Darstellung der Geschehnisse in der Belegschaft usw.“ Nachdem dem Buchhalter des G e.V. I1, J2, im August 0000 fristlos gekündigt worden war, übernahm die Zeugin D11 die Bearbeitung der Buchhaltung. Die Zeugin D11 ist gelernte Bürokauffrau und staatlich geprüfte Betriebswirtin und arbeitet seit dem 00.00.0000 bei dem G e.V. I1 als Personalsachbearbeiterin, anfangs mit 25 Stunden in der Woche, seit Januar 0000 mit einer vollen Stelle. Vor der Kündigung des Buchhalters J2 umfasste ihre Tätigkeit die Personalsachbearbeitung, das heißt die Löhne und Gehälter, die Personalangelegenheiten, die Kommunikation mit Krankenkassen sowie die Terminvereinbarungen für den Angeklagten. Außerdem war sie für Überweisungen von Rechnungen zuständig. Nach der Kündigung des Buchhalter J2 war sie von einem auf den anderen Tag ganz allein in der Buchhaltung. Sie kannte sich zu dieser Zeit nicht aus und konnte die anstehenden Dinge daher nicht richtig bearbeiten. Sie sagte dies dem Angeklagten auch und stellte ihm Fragen, die er aber nicht beantworten konnte. Die einzige Anweisung, die die Zeugin D11 bekam, war, die Post für den Angeklagten nicht mehr zu öffnen, sondern nur in die Unterschriftenmappe zu legen. Bereits im Jahr 0000 kam es mehrmals dazu, dass das Geld des G e.V. I1 zum Monatsende für die Lohnzahlungen nicht ausreichte. Wenn dies der Fall war, erhielt die Zeugin D11 von dem Angeklagten den Auftrag, Sozialversicherungsbeiträge zurück zu buchen. Ab Januar 0000 kam dies fast jeden zweiten Monat vor. Auch der Investitionskostenzuschuss der Stadt I1 in Höhe von ca. 00.000,00 F1 wurde im Jahr 0000 dazu benutzt Löhne auszuzahlen. Als der Angeklagte merkte, dass den Mitarbeitern des G e.V. I1 aufgefallen war, dass er zu Lasten des Vereins in die eigene Tasche wirtschaftete, ließ er sich von dem Zeugen Z als dem außer ihm einzig noch verbliebenen Vorstandsmitglied einen ersten Aufhebungsvertrag vom 00.00.0000 unterzeichnen. Dabei war dem Zeugen Z nicht bewusst, was er unterzeichnete. In der dortigen Präambel heißt es, „Der GV ist der aufgrund des Dienstvertrages vom 00.00.0000 beim Arbeitgeber als Geschäftsführender Vorstand beschäftigt. Aufgrund der erheblichen Dissonanzen im Vorstand vereinbaren die Parteien die Auflösung seines Vertrages. (…) 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Freistellung Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen seit dem 00.00.0000 bestehende Dienstverhältnis zum 00.00.0000 beendet wird. Der GV erhält bis zum 00.00.0000 unter Anrechnung der Urlaube sein Gehalt weitergezahlt. (…) 2. Abfindung Er erhält eine Abfindungsleistung in Höhe von 000.000,00 F1. (…)“ Die Ansprüche aus diesem Aufhebungsvertrag wurden von dem Angeklagten jedoch nie eingefordert. Vielmehr hielt er diesen Vertrag vor, um seine Entfernung aus den Vereinsämtern zu erschweren bzw. davor abzuschrecken. Ferner verfiel der Angeklagte auf die Idee, seinen zuletzt gültigen Dienstvertrag vom 00.00.0000 zu manipulieren, um so eine rechtliche Grundlage für die Anschaffung privater Dinge mit finanziellen Mitteln des Vereins zu schaffen. Zu diesem Zweck änderte er den Dienstvertrag vom 00.00.0000 in den §§ 5 (Bezüge) und 6 (Dienstfahrzeug) wie folgt ab: „(…) § 5 Bezüge 1. Der Geschäftsführende Vorstand erhält ab dem 00.00.0000 als Vergütung für seine Tätigkeit (…) e) eine freiwillige – jederzeit widerrufbare - pauschalversteuerte Sachzuwendung nach § 37 b Einkommenssteuergesetz in Höhe von bis zu 0.000,00 F1 pro Jahr. Der Geschäftsführer weist die jährlich nach und veranlasst die Besteuerung. Zum Widerruf genügt ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. (…) § 6 Dienstfahrzeug Der Geschäftsführende Vorstand erhält von der Gesellschaft ein Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf. Das Dienstfahrzeug ist nach den steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. Der Anspruch auf ein neues Fahrzeug entsteht nach jeweils 3 Jahren. Der Geschäftsführende Vorstand kann das Fahrzeug nach seinem Ermessen ausstatten. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis das aktuelle Fahrzeug zum Restwert übernehmen. Etwaige Finanzierungsraten sind mit zu übernehmen.“ Diesen Dienstvertrag manipulierte der Angeklagte derart, dass er am Ende nicht nur die Unterschrift des Angeklagten, sondern auch die Unterschrift des Zeugen H enthielt. Diese erwirkte er mit der Begründung, er benötige eine weitere Ausfertigung seines ursprünglichen Dienstvertrages vom 00.00.0000. Die inhaltlichen Änderungen verschwieg er. Diese wurden von dem infolge Krankheit körperlich geschwächten Zeugen H auch nicht bemerkt. Zusammen mit zahlreichen Belegen reichte der Angeklagte diese Version seines Dienstvertrages der für die Lohnbuchhaltung des G e.V. I1 zuständigen Steuerberaterin, der Zeugin K4, ein. Diese hatte das Steuerberatungsmandat ca. September/Oktober 0000 übernommen und konnte schon die Jahresabschlüsse für 0000 und 0000 nur verspätet fertigstellen, weil Buchhaltungsbelege fehlten. Dies betraf mehrere Konten wie B1, Q5 oder die L11. Einige Belege erhielt die Zeugin K4 überhaupt nicht. Im Jahr 0000 oder 0000 kam der Angeklagte einmal mit einer ganzen Kiste voller Belege zu ihr, es fehlten aber immer noch welche. Auch die Jahresabschlüsse 0000 und 0000 konnten erst Ende 0000 bis Anfang 0000 erstellt werden. Auch dafür fehlten zu jenem Zeitpunkt immer noch Belege oder die Zeugin K4 konnte sie nicht zuordnen. Die Belege, die der Angeklagte der Zeugin K4 zusammen mit dem von ihm manipulierten Dienstvertrag am 00.00.0000 und anschließend persönlich nachreichte, waren mit den handschriftlichen Zusätzen „37.3 Einkommensteuergesetz“ versehen. Auch nachdem der Angeklagte Belege nachgereicht hatte, wies die Buchhaltung jedoch weiterhin massive Lücken auf. Diese waren auch noch nicht geschlossen, als die Zeugin K4 den Jahresabschluss 0000 machte. Nachdem der Angeklagte der Zeugin K4 am 00.00.0000 den von ihm manipulierten Dienstvertrag mit der Sachzuwendungsklausel und der geänderten Klausel betreffend das Dienstfahrzeug übermittelt hatte, fingierte der Angeklagte eine Vorstandssitzung vom 00.00.0000 in der Hauptgeschäftsstelle des G e.V. I1 in der C17 Straße. Zu diesem Zweck verfasste er das Protokoll einer an eben jenem Tag angeblich stattgefundenen Vorstandssitzung, an der er und der Zeuge Z beteiligt gewesen sein sollen und die mehrere Tagesordnungspunkte umfasst haben soll. Das Ende des Protokolls enthält die Unterschriften des Angeklagten und des Zeugen Z sowie das nicht leserliche Kürzel eines angeblich an der Sitzung teilnehmenden Protokollführers. Tatsächlich fand eine solche Vorstandssitzung nicht statt. Vielmehr legte der Angeklagte dem Zeugen Z lediglich die Seite des entsprechenden Protokolls vor, auf der er über seinem gedruckten Namen unterschreiben sollte. Entsprechend der Übung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z unterschrieb der Zeuge Z blind alles, was der Angeklagte ihm vorlegte. Dieses Protokoll liest sich wie folgt: „Vorstandssitzung 00.00.0000, 09:30 Hauptgeschäftsstelle, C17 Str. Beteiligt: Herr L4(GV), Herr Z, Vorstand. 1) Herr L4 begrüßt die anwesenden Mitglieder. Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt. Beschlussfähigkeit ist gegeben. Die Tagesordnung wird genehmigt. 2) Beschlussfassungen a) Gehaltsverhandlung mit dem GV. Mit Bezug auf den Dienstvertrag vom 00.00.0000 ist der Vorstand der Überzeugung, dass die Anhebung des Gehaltes nach § 5 Nr. 1 a von derzeit 0.000,00 F1 brutto auf 0.000,00 F1 brutto aufgrund der gezeigten Leistungen und aufgrund der besonderen Fähigkeiten in Bezug auf das Krisenmanagement der letzten zwei Jahre, gerechtfertigt sind. Es wird einstimmig beschlossen: a) Herr L4 erhält rückwirkend ab dem 00.00.0000 ein Gehalt in Höhe von brutto 0.000,00 F1. b) Die Tantiemen gemäß § 5 1 c werden für die Dauer von drei Jahren eingefroren. c) Die freiwilligen Sachzuwendungen nach § 5 1 e) werden für das Jahr 0000 auf 0.000,00 F1 festgelegt. Nach den erheblichen Schwierigkeiten mit der Buchhaltung werden diese zukünftig auf eine Q14-L11 geladen. Der GV hat somit die Möglichkeit, Einkäufe mit nachvollziehbaren Abrechnungen zu tätigen. Die Regelung gilt ab 00.00.0000. d) der Vorstand verzichtet ab dem 00.00.0000 auf die Rückzahlung des AG-Darlehen. Hierzu wird der GV eine abgabekonforme Regelung erarbeiten. e) Der GV verzichtet auf die Anschaffung eines Neuwagens, solange das Fahrzeug O4, Model R, I19 fahrtüchtig ist. Der GV wird beauftragt, für die Beschlüsse a, b, d eine Vertragsänderung zu formulieren. b) Der Vorstand beschließt einstimmig, die geplante Mitgliederversammlung im Oktober 0000 nicht durchzuführen. Eine satzungsgemäße Notwendigkeit besteht nicht. Auch nach dem Rücktritt des Herrn H ist der Vorstand handlungsfähig. Die Bewerber um den Vorstandsposten haben sich aufgrund der aktuellen Entwicklung noch Bedenkzeit erbeten. Der Vorstand prüft, ob die aktuelle Satzung so angepasst werden kann, dass dieser aus dem hauptamtlichen Geschäftsführenden Vorstand sowie zwei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern besteht.” (…) 3) Bericht des GV Die Mitarbeiterinnen, Q13, C16, U9 und der MA J2 haben während des Urlaubes des GV den damaligen 1. Vors. Herrn H aufgesucht und ihm von Herrn J2 aufbereitetes Buchungsmaterial vorgelegt. Es sollte der Eindruck entstehend, dass der GV sich finanzielle oder ähnliche Vorteile verschafft. Da alle Mitarbeiter keinen Zugriff zu Absprachen des Vorstandes, Verträge und Buchungsauswertungen haben, vermutet der Vorstand bei den Damen Q13 und C16 keinen zielführenden Hintergrund. Die Intention aus der Sorge um Mitarbeiter sieht der Vorstand zwar kritisch, aber nicht problematisch für eine weitere Zusammenarbeit. Frau U9 soll ein neues Arbeitsangebot bekommen, eine Tätigkeit als Personalleitung ist nicht vorstellbar. Herrn J2 wurde fristlos gekündigt. Im Arbeitsbereich von Herrn J2 sind zudem Unregelmäßigkeiten aufgetaucht. Nicht weitergeleitete Belege, nicht abgeführte SV-Beiträge (C18) nicht bezahlte Rechnungen (Q15), sowie keine umfassenden Informationen zu weiteren Sachständen in der Buchhaltung. Aufgrund dieser Problematik wird dieser Arbeitsbereich umstrukturiert. Die abschließenden Buchungen werden zukünftig durch die Steuerberatung K5 vollzogen. Wir haben einen Vollstreckungsbescheid über die Forderung gegen die G H11 erwirkt. 4.) Verschiedenes Wahl zum stv. Vorsitzenden. Herr Z schlägt Herrn L4 als stellvertretenden Vorsitzenden vor. Herr L4 wird einstimmig gewählt und nimmt die Wahl an. Herr L4 wird beauftragt, eine aktuelle Mitgliederliste zu erstellen. Keine weiteren Wortmeldungen.“ Entsprechend dem soeben zitierten fingierten Beschluss in der angeblichen Vorstandssitzung vom 00.00.0000 betreffend das Gehalt des Angeklagten ließ sich dieser von dem Zeugen Z unter dem 00.00.0000 eine Änderung seines Dienstvertrages vom 00.00.0000 unterschreiben, die wie folgt lautet: „ Präambel In Ergänzung des mit dem Geschäftsführenden Vorstand, Herrn L4, I20-Str. 00, 0000 E15, am 00.00.0000 geschlossenen Dienstvertrages hat der Vorstand in seiner Sitzung am 00.00.0000 die n. a. Änderungen beschlossen. Der Dienstvertrag wird somit wie folgt geändert: § 5 Bezüge Nr. 1 a Neu: … ein monatliches Gehalt von brutto 0.000,00 F1 fällig jeweils zum Monatsende. (Die Zahlung erfolgt rückwirkend zum 00.00.0000). Nr. 1 c Neu: … die Tantieme für die Dauer von 3 Jahren eingefroren. Alle weiteren Regelungen aus dem obigen Dienstvertrag behalten weiterhin ihre Gültigkeit.“ Diese Änderung seines Dienstvertrages ließ sich der Angeklagte auf dem gleichen Wege von dem Zeugen Z unterschreiben wie schon das Protokoll der angeblichen Vorstandssitzung vom 00.00.0000. Auch in diesem Fall wusste der Zeuge Z nicht, was er unterschrieb, sondern vertraute dem Angeklagten blind. Am 00.00.0000 nahm der Angeklagte die Kündigung gegen den Buchhalter J2 zurück und stellte diesen zur verbesserten Konditionen wieder ein. Am 00.00.0000 übermittelte der Angeklagte der Zeugin K4 per E-Mail das Ergebnisprotokoll einer angeblichen Vorstandssitzung vom 00. Januar 0000, an der sowohl er als auch der Zeuge Z teilgenommen haben sollen. In Wahrheit fand diese Vorstandssitzung nicht statt, sondern der Angeklagte legte dem Zeugen Z ein weiteres Mal das Ergebnisprotokoll lediglich zur Unterschrift vor. Der Zeuge Z unterschrieb, ohne vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis genommen zu haben. In dieser fingierten Vorstandssitzung soll beschlossen worden sein, dass alle Kassendefizite sowie die nicht nachgewiesenen Ausgaben bis zum Jahresabschluss 0000 abgeschrieben werden oder sonst wie nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen ausgebucht werden sollen, damit die Zeugin K4 endlich entsprechende Jahresabschlüsse fertigen konnte. Darüber hinaus enthielt das Ergebnisprotokoll der angeblichen Vorstandssitzung vom 00. Januar 0000 Folgendes: „Da der Umgang mit Belegen aus den Sachzuwendungen (§ 37 b EStG) aus heutiger Sicht problematisch ist, beschließt der Vorstand einstimmig, die dem GV vertraglich zustehenden Beträge wie folgt einzufrieren: Anspruch 0000 bis 0000: je 0000 F1/Jahr (…) Umstellung für 0000: N18 0000 F1 und 0000 F1. (…) Der Beschluss aus dem Vorstandsbeschluss vom 00.00.0000 Nr. 2a, Buchstabe c wird hiermit einstimmig aufgehoben und durch diesen Be- schluss ersetzt.“ Am 00. April 0000 wandte sich Rechtsanwalt C19 aus E1 im Auftrag des Q12 an die Rechtsanwältin E14. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Angeklagten erhob Rechtsanwalt C19 verschiedene Vorwürfe gegen den Angeklagten und bezog sich dabei auf ihm vorliegende Unterlagen aus der Buchhaltung. Rechtsanwalt C19 legte dem Angeklagten nahe, als Geschäftsführender Vorstand zurückzutreten. Anderenfalls sei er beauftragt, Strafanzeige bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in C20 zu erstatten. Daraufhin legte der Angeklagte noch am selben Tag das Protokoll einer angeblichen Dringlichkeitssitzung des Vorstandes mit dem gesondert verfolgten Z wie folgt nieder: „(…) Frau E14 und der GV analysierten das Gespräch im Anschluss und kamen überein, dass hier sicher kein Interesse bestehe, den Verein vor möglichen irregulären Handlungen zu schützen, sondern nur darum, den GV loszuwerden. (…) Der Vorstand beschließt hierzu folgendes einstimmig: Die G7 e.V. I1, insbesondere der Vorstand als ausführendes Organ, wird sich den Anschuldigungen des Q15 oder sonst einer dritten Person nicht beugen. Der Vorstand wird dem GV oder auch anderen Organen, die immer wieder Ziel von Angriffen werden, rechtliche Unterstützung anbieten und, soweit nicht von Rechtsschutzversicherungen getragen, auch die Finanzierung von Rechtsbeiständen und Gerichtskosten übernehmen. Der Vorstand wird seine Mitglieder über den Vorfall informieren und den E13verband Q15 verlassen. Hierzu gibt es bereits einen gesonderten Vorstandsbeschluss.“ Auch dieses Protokoll legte der Angeklagte dem Zeugen Z zur Unterschrift vor, ohne dass dieser von dem Inhalt Kenntnis nahm oder von dem Angeklagten über den Inhalt unterrichtet wurde. Unter dem 00.00.0000 entwarf der Angeklagte einen zweiten Aufhebungsvertrag, der allerdings weder von ihm noch von dem Zeugen Z jemals unterschrieben wurde. Dort ist Folgendes geregelt: „(…) § 1 Beendigung des Dienstverhältnisses Der geschäftsführende Vorstand wird durch Vorstandsbeschluss vom heutigen Tage zum 00.00.0000 abberufen. (…) Vor diesem Hintergrund heben die Parteien hiermit das zwischen ihnen bestehende Dienstverhältnis einvernehmlich zum 00.00.0000 auf. Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden ist hiervon nicht betroffen. § 2 Abfindung: Der geschäftsführende Vorstand erhält als Ausgleich für den Verlust des Dienstverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 000.000 F1 (…). (…) § 7 Zeugnis Der Verein erteilt dem geschäftsführenden Vorstand ein auf dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses datiertes qualifiziertes Zeugnis mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel sowie mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung „sehr gut“ auf Basis des Referenzschreibens vom 0000. § 8 Freistellung, Urlaubsgewährung, Freizeitausgleich: Der Verein stellt den geschäftsführenden Vorstand ab dem 00.00.0000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit frei. (…) § 9 Generalbereinigung: Der Verein billigt die gesamte, bis zum Beginn der Freistellung geleistete Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes und verzichtet auf Schadensersatzansprüche wegen aller etwaigen Pflichtverletzungen des geschäftsführenden Vorstandes, ob bekannt oder unbekannt. § 10 Gehaltsansprüche Der Verein zahlt an den geschäftsführenden Vorstand bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum 00.00.0000 das ihm zustehende reguläre Gehalt in Höhe von 0.000,00 F1 brutto pro Monat.“ Die Taten des Angeklagten 1. In Umsetzung des aufgrund des oben beschriebenen fingierten Vorstandsbeschlusses vom 00.00.0000 am 00.00.0000 geänderten Dienstvertrages des Angeklagten, der ein rückwirkend ab dem 00.00.0000 erhöhtes monatliches Gehalt von brutto 0.000,00 F1 vorsah, veranlasste der Angeklagte bei der Buchhaltung des G e.V. I1, dass er ab August 0000 monatlich fortlaufend bis einschließlich September 0000 unberechtigt zusätzliche Lohnzahlungen in Höhe von 00.000,00 F1 brutto (14 mal 0.000,00 F1) erhielt. Dabei erfolgte die Nachzahlung für den Monat August 0000 mit der Auszahlung des Gehaltes für den Monat September 0000 im Oktober 0000. 2. Am 00.00.0000 veranlasste der Angeklagte entsprechend der angeblichen Beschlussfassung in der fingierten Vorstandssitzung vom 00.00.0000 bei der Buchhaltung des G e.V. I1 zwei Überweisungen des G e.V. I1 von dessen Vereinskonto mit dem Verwendungszweck „00F90000“ in Höhe von einmal 0.000,00 F1 auf sein X15-Konto E1600000000000000000000 und ein anderes Mal in Höhe von 0.000,00 F1 auf sein X15-Konto E1600000000000000000000. 3. In Umsetzung des Vorstandsbeschlusses aus der angeblichen Vorstandsitzung („Eilsitzung“) vom 00.00.0000 veranlasste der Angeklagte am 00.00.0000 bei der Buchhaltung des G e.V. I1 eine weitere Überweisung in Höhe von 0.000,00 F1 mit dem Verwendungszweck „Dienstvertrag vom 00.00.0000 § 5 e, Restzahlung“ auf sein X15-Konto E1600000000000000000000. Die gesamten auf seine X15-Konten überwiesenen Beträge verwendete der Angeklagte für eigene Zwecke. Teilweise überwies er sich Geld auf sein privates H12konto, bezahlte nunmehr mittels dieser L11 bei Q5 und kaufte eine Vielzahl von T21-Videos bei B14 und Musiktitel bei J3 ein. Am 00.00.0000 kaufte er davon für 0.000,00 F1 bei B15 ein O5 als Geschenk. Am 00.00.0000 erfolgte eine Gutschrift auf dem Konto über einen Betrag in Höhe von 000,00 F1 von seiner Ex-Ehefrau L12, mit dem Verwendungszweck „N19“. 5. Mit E-Mail vom 00.00.0000 wies der Angeklagte die Zeugin D11 an, „lt. gestriger Vorstandssitzung“ ihm bereits am nächsten Tag eine Sonderzahlung in Höhe von 0.000,00 F1 netto zu überweisen. Dies setzte die Zeugin weisungsgemäß um, der Betrag in Höhe von 0.000,00 F1 wurde dem Angeklagten am 00.00.0000 auf seinem privaten H12konto bei der T6 Bank gutgeschrieben, welches vorher einen Stand von minus 0.000,00 F1 auswies. Tatsächlich hatte es keinen entsprechenden Vorstandsbeschluss gegeben. Es hätte auch keinerlei Veranlassung bestanden, dem Angeklagten, der den vormals vermögenden Verein in die Insolvenzreife geführt hatte, eine derartige Zuwendung zu machen. Auch bei diesen Taten handelte der Angeklagte vorsätzlich und war er sich des Unrechts seines Handelns bewusst. Er wusste, dass es keine ordnungsgemäß zustande gekommenen Vorstandsbeschlüsse bzw. einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Dienstvertrag gab, welche allein die berechtigte Grundlage für das erhöhte Gehalt als auch für die Sonderzuwendungen gewesen wären. Der Gesamtschaden des Tatkomplexes „sonstige Rechnungen“ beträgt 00.000,00 F1 . Insgesamt schädigte der Angeklagte das Vermögen des G e.V. I1 in einer Höhe von 000.000,00 F1 . Unter der Geschäftsführung des Angeklagten entwickelten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des G e.V. I1 im Wesentlichen wie folgt: Im Jahr 0000 machte der G e.V. I1 einen Umsatz in Höhe von 0.000.000,00 F1. Das war – im Vergleich zu dem Jahr 0000 – ein leichter Rückgang in Höhe von 0.000,00 F1. Dabei belief sich der Personalaufwand für Löhne und Gehälter auf 0.000.000,00 F1 und betrugen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen 000.000,00 F1. Letztlich erzielte der G e.V. I1 im Jahr 0000 einen Jahresüberschuss in Höhe von 00.000,00 F1. Im Jahr 0000 stieg der Umsatz des Vereins im Vergleich zum Vorjahr auf 0.000.000,00 F1. Gleichzeitig stiegen auch der Aufwand für Löhne und Gehälter auf 0.000.000,00 F1sowie die sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf 000.000,00 F1. Insgesamt verbuchte der G e.V. I1 im Jahr 0000 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 00.000,00 F1. Im Jahr 0000 steigerte der Verein seinen Umsatz weiter und erzielte einen Erlös in Höhe von 0.000.000,00 F1. Dem standen unter anderem ein Aufwand für Löhne und Gehälter in Höhe von 0.000.000,00 F1 sowie sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von 000.000,00 F1 gegenüber. Im Jahr 0000 belief sich der Jahresfehlbetrag des G e.V. I1 auf 00.000,00 F1. Im Jahr 0000 verringerte sich der Umsatz auf einen Betrag in Höhe von 0.000.000,00 F1. Gleichzeitig verringerte sich zwar der Aufwand für Löhne und Gehälter auf den Betrag von 0.000,00 F1, es erhöhten sich jedoch die sonstigen betrieblichen Aufwendungen von 000.000,00 F1 auf 000.000,00 F1. Insgesamt musste der G e.V. I1 im Jahr 0000 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 000.000,00 F1 verbuchen, nachdem dieser im Vorjahr – dem Jahr 0000– noch nur 00.000,00 F1 betragen hatte. Im Jahr 0000 konnte der G e.V. I1 seinen Umsatz auf 0.000.000,00 F1 steigern. Gleichzeitig stiegen jedoch auch der Aufwand für Löhne und Gehälter auf insgesamt 000.000,00 F1, während die sonstigen betrieblichen Aufwendungen auf insgesamt 000.000,00 F1 sanken. Der Jahresfehlbetrag der Gewinn-und Verlustrechnung für das Jahr 0000 war zwar im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig, er belief sich jedoch immer noch auf 00.000,00 F1. Im Vergleich hatte also der G e.V. I1 zwar seinen Umsatz von 0.000.000,00 F1 im Jahr 0000 auf 0.000.000,00 F1 im Jahr 0000 gesteigert. Gleichzeitig waren jedoch der Aufwand für Löhne und Gehälter, aber auch die sonstigen betrieblichen Aufwendungen kontinuierlich gestiegen und nur im Jahr 0000 wieder gefallen. Erzielte der Verein im Jahr 0000 noch einen Jahresüberschuss in Höhe von 00.000,00 F1, musste er im Jahr 0000 einen Jahresfehlbetrag 0in Höhe von 00.000,00 F1 verbuchen. Die Liquiditätsentwicklung des G e.V. I1 war zunächst in den Jahren 0000 bis 0000 rückläufig. Betrugen die liquiden Mittel im Jahr 0000 noch 000.000,00 F1, so sanken sie im Jahr 0000 auf 000.000,00 F1 und im Jahr 0000 auf 00.000,00 F1, bevor sie sich schließlich im Jahr 0000 nur noch auf 0.000,00 F1 beliefen. Im Jahr 0000 erhielt der G e.V. I1 auf der Grundlage eines zwischen ihm und der T22 GmbH in F geschlossenen Darlehensvertrages vom 00.00.0000 über insgesamt 000.000,00 F1 zwei Teilauszahlungen auf das Konto des G e.V. I1 bei der T1 I1, und zwar am 00.00.0000 und 00.00.0000 jeweils einen Betrag in Höhe von 00.000,00 F1. Dies führte dazu, dass dem G e.V. I1 im Jahr 0000 liquide Mittel in Höhe von 00.000,00 F1 zur Verfügung standen. Im Jahresabschluss für das Jahr 0000 wurden die Darlehenszahlungen in Höhe von 000.000,00 F1 den sonstigen Verbindlichkeiten zugeordnet Von 0000 bis 0000 waren auf der einen Seite die Umsätze des G e.V. I1 gestiegen, auf der anderen Seite waren neben den Personalkosten aber auch die sonstigen betrieblichen Aufwendungen gestiegen. Grund dafür waren – zwar nicht nur, aber auch – die privat bedingten Ausgaben des Angeklagten auf Kosten des Vereinsvermögens. Nachdem sich der Notvorstand, der Zeuge C1, einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins verschafft hatte und er erkannte, dass der G e.V. I1 nicht mehr zahlungsfähig war, stellte er einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts C20 vom 26.11.2018 wurde Rechtsanwalt Dr. X16 aus C20 zum vorläufigen Sachwalter bestellt und gleichzeitig mit der Erstattung eines Insolvenzeröffnungsgutachtens beauftragt, welches mit Datum vom 00.00.0000 vorlag. Daraus ergab sich, dass der G e.V. I1 zahlungsunfähig war, weil die vorhandenen liquiden Mittel lediglich ausreichten, um einen Anteil von ca. 77,9 % der fälligen Verbindlichkeiten ausgleichen zu können. Darüber hinaus war der Verein auch überschuldet. Innerhalb eines Jahres gelang es, die wirtschaftliche Situation des G e.V. I1 so zu verbessern, dass das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben werden konnte. Die Gläubiger wurden zu einem Anteil von jeweils 25 % befriedigt. Gang der Ermittlungen und Nachtatverhalten des Angeklagten Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 erstattete die Kanzlei X17 aus E1 Strafanzeige gegen den Angeklagten, wobei das Mandatsverhältnis nicht offengelegt wurde und fügte als Anlage zahlreiche Belege aus der Buchführung und Ausdrucke von Buchungskonten bei. Daraufhin wurde zunächst der Buchhalter des G e.V. I1, J2, am 00.00.0000 zeugenschaftlich vernommen. Der Zeuge bestätigte die Vorwürfe der anonymen Anzeige. Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht Bochum Durchsuchungsbeschlüsse betreffend die Geschäftsräume des G e.V. I1 und die Wohnräume des Angeklagten. Zugleich ordnete es in einem weiteren Beschluss vom 17.08.2018 den dinglichen Arrest in Höhe von 00.000,00 F1 in das Vermögen des Angeklagten an. Am 00.00.0000 wurden die Durchsuchungsbeschlüsse in mehreren Räumlichkeiten des Vereins und im Privathaus des Angeklagten vollstreckt. In diesem wurden zahlreiche Gegenstände aufgefunden, die von dem G e.V. I1 bezahlt worden waren. Das Büro des Angeklagten in der T23straße 0 in I1 befand sich dort in der oberen Etage. Zu der Eingangstür für diese Etage hatte nur der Angeklagte einen Schlüssel. Die Etage bestand aus einem größeren Raum mit anliegender Küche und WC. Der größere Raum war eher wohnlich als wie ein Büro eingerichtet. So waren ein großer Flachbildschirmfernseher mit angeschlossener Y, ein Tisch mit aufgebautem U10-Spiel und eine Bar mit Barhockern vorhanden. Außerdem lagerte der Angeklagte dort persönliche Dinge wie mehrere Paar Schuhe. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen erklärte der Angeklagte, dass die Vorwürfe nicht zuträfen und vielmehr alles ordnungsgemäß sei. Beispielhaft befragt zu einer Spülmaschine und einer Waschmaschine, die von dem Verein mittels L11zahlung bezahlt worden sein sollen und in seinem Privathaushalt aufgefunden wurden, bestätigte der Angeklagte, dass es sich um seine privat genutzten Maschinen handele. Dies sei jedoch alles von seinem Arbeitsvertrag gedeckt. Der Angeklagte legte im Rahmen der Durchsuchung einen Dienstvertrag vor und verwies auf eine Regelung über freiwillige, pauschal zu versteuernde Sachzuwendungen bis 0.000,00 F1 jährlich. Er habe jeweils auf die entsprechenden Rechnungen geschrieben, dass diese Anschaffungen als „Sachzuwendung L4“ verbucht werden sollen. Dies sei aber teilweise von der Buchhaltung nicht umgesetzt worden. Befragt zu Barauszahlungen mittels der L11 erklärte der Angeklagte, er habe für die Barauszahlungen etwas erworben. Die Belege habe er zur Buchhaltung gereicht. In dem Konto „Sachzuwendungen“ der Buchhaltung seien alle Buchungen nachvollziehbar. Auch für die Entnahmen aus der Barkasse sei alles dokumentiert und es habe alles seine Richtigkeit. Auch befinde sich der Verein nicht in wirtschaftlicher Schieflage. Die Zeuginnen D11 und Q13 sagten übereinstimmend über sich aufdrängende Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung des Angeklagten aus. So berichtete die Zeugin D11, welche seit Oktober 0000 als Personalsachbearbeiterin und teilweise als Assistentin der Geschäftsführung tätig war, über sehr unregelmäßige Arbeitszeiten des Angeklagten. Dieser sei manchmal um 9:00 Uhr oder 10:00 Uhr erschienen und nur für eine Stunde geblieben. Ganz selten sei er auch mal einen ganzen Tag geblieben. Die Zeugin D11 sagte weiter aus, dass es regelmäßig Abbuchungen von B1 und Q5 gebe, für die aber keine Belege vorhanden seien. Die Ausstattung für den Pflegedienst würde über diese Quellen nicht beschafft. Fast täglich seien aber Pakete von B1 oder Q5 angekommen, welche immer von dem Angeklagten entgegengenommen worden seien. Fast jeden Monat zum Monatswechsel sei das Problem aufgetaucht, dass das Geld für die Löhne nicht ausgereicht habe. Wenn die Summe gefehlt habe, habe die Zeugin D11 den Auftrag von dem Angeklagten erhalten, Sozialversicherungsbeiträge zurück zu buchen. Die Zeugin Q13 berichtete, dass die Schwägerin des Angeklagten ihr erzählt habe, dass sich in der privaten Garage des Angeklagten viele der bestellten Gegenstände befinden würden. Sie habe geäußert: „Die Garage platze aus allen Nähten“. Der Zeuge Z ließ sich im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung am 00.00.0000 dahingehend ein, dass der Angeklagte ihn im Mai 0000 gefragt habe, ob er nicht im Vorstand der Familien- und Krankenpflege ein Ehrenamt übernehmen wolle. Dem habe er zugestimmt und er sei im Rahmen einer Mitgliederversammlung in E auf Vorschlag des Angeklagten gewählt worden. Nach diesem Treffen habe er den Angeklagten noch ca. zwei- oder dreimal getroffen. Einmal sei er zu ihm in die Werkstatt gekommen, einmal habe er zusammen mit ihm gegessen und einmal sei er in den Firmenräumlichkeiten auf der C17 Straße gewesen. An Inhalte von Besprechungen könne er sich nicht mehr gut erinnern. Einmal sei es um die Kündigung einer Mitarbeiterin gegangen. Der Angeklagte habe ihm manchmal Sachen vorgelegt, die er dann unterschrieben habe. Was darin gestanden habe, habe er nicht gelesen. Er habe nie von dem Angeklagten gehört, dass gegen diesen Vorwürfe erhoben worden seien, Geld veruntreut zu haben. Er habe auch nichts von fehlenden Kassenbelegen gehört. Der Angeklagte habe nie mit ihm darüber gesprochen, was seine Aufgaben als Vorstand sein sollen. Er habe aber auch nie eine Vereinssatzung gesehen. Von Verhandlungen über das Gehalt des Angeklagten oder einem Aufhebungsvertrag betreffend das Dienstverhältnis mit dem Angeklagten wisse er nichts. Auch nach den Durchsuchungsmaßnahmen übte der Angeklagte zunächst seine Tätigkeit unbeirrt aus. Weiterhin rief er keine Mitgliederversammlung ein und die Mitglieder wurden von ihm über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht informiert. Vielmehr nahm er die erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen zum Anlass, unter dem 00.00.0000 den weiteren Aufhebungsvertrag aufzusetzen. Nachdem sich konkrete Hinweise ergeben hatten, dass der Angeklagte mittels weiterer fingierter Vorstandsbeschlüsse und eines zur Buchführung gereichten Belegs Entnahmen nachträglich zu rechtfertigen versuchte, ließ der Angeklagte über seinen Verteidiger zunächst erklären, ab sofort keinerlei Tätigkeiten für den Verein mehr wahrzunehmen. Nachdem seitens des Amtsgerichts Bochum in der Vereinsregistersache AG Bochum, VR 20288, dem Verein G e.V. I1 der Zeuge C1 als Notvorstand bestellt und von diesem ein Insolvenzantrag gestellt worden war, ließ der Angeklagte durch Schriftsatz der Rechtsanwältin E14 vom 00.00.0000 Beschwerde gegen die Bestellung des Notvorstandes einlegen. Zur Begründung verwies die Rechtsanwältin darauf, dass sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge Z weiterhin Vorstandsmitglieder seien. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführerdienstvertrag des Angeklagten erst durch Aufhebungsvertrag zum 00.00.0000 beendet sei und der Angeklagte auch weiterhin die Rechtsgeschäfte des Vereins führe. Mit E-Mail vom 00.00.0000 wandte sich der Angeklagte auch selbst an das Vereinsregister und wies darauf hin, dass der Verein nicht führungslos sei und „voll und ganz der Satzung entspreche“. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts C20 vom 07.12.2018 (Aktenzeichen 64 Gs 4211/18) wegen Verdunkelungsgefahr vorläufig festgenommen und befand sich bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA C20. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung am 00.00.0000 ließ sich der Angeklagte zu den einzelnen Tatvorwürfen ein. Er verwies erneut darauf, dass er der Meinung gewesen sei, aufgrund seines Dienstvertrages einen Anspruch auf Sachzuwendungen zu haben. Es sei auch keinesfalls so, dass der Zeuge Z die Beschlüsse blind unterschrieben habe. Mit Schriftsatz der Rechtsanwältin E14 vom 00.00.0000 erhob der Angeklagte gegen den G e.V. I1 Klage auf Feststellung des unveränderten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Angeklagten bedingt. IV. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Die Feststellungen unter Ziffer I zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 00.00.0000. Zur Sache hat sich der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zunächst wie folgt eingelassen: Der Einsatz der VereinsL11 für die Barabhebungen und die Urlaubsreisen sei ebenso privat veranlasst gewesen wie der Einsatz der VereinsL11 für die Aufwendungen für Sauna und Massage. Bezüglich der Kleidungskäufe seien vier oder fünf Hemden, zwei Anzugsjacken und ein Mantel für berufliche Zwecke gewesen; eine Anzugsjacke habe der Zeuge H erhalten. Hinsichtlich der Entnahmen aus der Barkasse, der Einkäufe über B1 und derjenigen über den Zahlungsdienstleister Q5 seien diese alle privat veranlasst gewesen. Was die sonstigen Rechnungen betrifft, hat sich der Angeklagte bezüglich der Rechnung der Fa. D8 vom 00.00.0000 und bezüglich der Rechnung der Fa. D8 vom 00.00.0000 dahingehend eingelassen, dass ihm der Einbau der Standheizung (Rechnung vom 00.00.0000) und der Einbau der E10 (Rechnung vom 00.00.0000) in seinem Firmenfahrzeug O4 gestattet gewesen seien. Demgegenüber hätten die Rechnungen für verschiedene Einbauten (Radio, Rückfahrkamera, T17, Q16) in den privaten Pkw seiner Ehefrau sowie Arbeiten an diesem Pkw, für die Nutzung eines G8 und die Rechnung der Firma „D9“ ausschließlich einen privaten Bezug gehabt. Das gleiche gelte für die Beschaffung von Dauerkarten und dazu gebuchten Parkplätzen für Fußballspiele des Vereins T18. Schließlich hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Vorwurfs der Umsetzung von fingierten Vorstandsbeschlüssen dahingehend eingelassen, dass die entsprechenden Vorstandsbeschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Soweit er das Vermögen des Vereins für private Entnahmen bzw. private Anschaffungen in Anspruch genommen habe, seien diese privat bedingten Ausgaben jedenfalls in Höhe von 0.000 F1 jährlich durch die Sachzuwendungsklausel in dem Dienstvertrag vom 00.00.0000 gedeckt gewesen. Diesen geänderten Dienstvertrag mit der Sachzuwendungsklausel habe der damalige Vorstandsvorsitzende, der Zeuge H, auch in Kenntnis der Änderung unterschrieben. Er habe irgendwann nur die Höhe dieser Sachzuwendungen aus den Augen verloren und die entsprechenden Belege manchmal nicht zeitnah der Buchhaltung zur Verfügung gestellt. Am dritten Hauptverhandlungstag hat der Verteidiger des Angeklagten einen Schriftsatz vom 00.00.0000 verlesen, in dem der Angeklagte die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C20 vom 00.00.0000 gegen ihn erhobenen Vorwürfe als zutreffend bezeichnet. Ferner hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: „(…) Ich habe nach einiger Zeit, teils aus Gleichgültigkeit, teils aus Überlas- tung, aber auch, das will ich offen aussprechen, auch wegen der sich bietenden Möglichkeiten im G einen erheblichen Schaden angerichtet, für den ich nun Verantwortung zeigen muss. Das ist einmal der von mir ange- kündigte Versuch der kompletten Schadenwiedergutmachung, sodann auch die mich treffende Strafe, die ich auch verdient habe. Ich darf lediglich erwähnen, dass die von der Kammer bisher so kritisch gewürdigten Verträge von mir nicht beabsichtigt als Grundlage einer Be- dienung am Vermögen der G gedacht waren. (…) Gleichwohl möchte ich nicht meine strafrechtliche Verantwortung für die Beträge, die ich mit den Verträgen zu erhalten hoffte und zum Gutteil auch erhalten habe, leugnen. (…)“ Ergänzend ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, dass sowohl der Zeuge H den geänderten und rückdatierten Dienstvertrag vom 00.00.0000 als auch der Zeuge Z die einzelnen Vorstandsprotokolle und Vorstandsbeschlüsse nicht wissentlich unterschrieben hätten. Er habe sich die Unterschriften jeweils erschlichen. Die Zeugen H und Z hätten nicht gewusst, was sie unterschreiben. Am fünften Hauptverhandlungstag verlas der Angeklagte eine schriftlich vorbereitete Erklärung vom 00.00.0000, die auszugsweise wie folgt lautet: „Unter dem Eindruck der letzten Tage, insbesondere nach den Zeugen- aussagen der Mitarbeiter und verantwortlichen Personen erwächst in mir immer mehr das Gefühl, nicht nur einen erheblichen materiellen Schaden angerichtet zu haben, sondern durch mein Handeln Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter emotional stark belastet zu haben, so dass diese die Verant- wortlichkeit für die Taten, die aus meiner Idee stammten, übernahmen. (…) Eine hier schon angesprochene wertschätzende Haltung habe ich dem Ziel untergeordnet, einen egoistisch getragenen Lebensstil zu finan- zieren. (…) Die wahrheitsgemäßen Zeugenaussagen der letzten Tage haben mich emotional an den Rand des Erträglichen gedrängt. (…) Ich habe in eklatanter Weise durch mein Handeln Menschen und Verein in vielfältiger Weise gefährdet. Hier reicht eine einfache Entschuldigung nicht aus, meine Verantwortlichkeit geht dabei über das Ende des Prozesses weit hinaus. (…) Ich entschuldige mich zutiefst bei allen Mitarbeiter*innen und Entschei- dern, aber auch bei meinen ehemaligen Vorstandskolleg*innen für mein beispiellos schlechtes Handeln. (…)“ Damit hat sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte zu Unrecht oder mehr belastet hat, als es den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, sind nicht ersichtlich. Denn sein Geständnis deckt sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Die Feststellungen zur Vorgeschichte (oben Abschnitt III. Die Vorgeschichte) beruhen zu dem Unterabschnitt 1 (Der G e.V. I1 und die personelle Entwicklung seines Vorstandes) auf der Verlesung des Auszuges aus dem Vereinsregister vom 00.00.0000 sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen C1, Q13, H und Z. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen insoweit auf der Verlesung des Protokolls der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, der Vereinssatzung in der Fassung vom 00.00.0000, des Schreibens über das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds C vom 00.00.0000, des Protokolls der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, von TOP 4 des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 00.00.0000, von TOP 4 des Protokolls der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, des § 7 Abs. 1 der Neufassung der Vereinssatzung vom 00.00.0000, des Schreibens über das Ausscheiden der Frau T als Ehrenvorsitzende des Vorstands vom 00.00.0000, der E-Mail über das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds B vom 00.00.0000, des Ergebnisprotokolls der Mitgliederversammlung vom 00.00.0000, der §§ 7 und 8 der Neufassung der Vereinssatzung vom 00.00.0000, der E-Mail über das Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden H vom 00.00.0000, der Rücktritterklärung des Vorstandsmitglieds Z vom 00.00.0000, des Beschlusses über die Bestellung eines Notvorstandes vom 00.00.0000 sowie der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Insolvenzverfahren vom 00.00.0000. Der Zeuge C1 hat glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen bekundet, dass der M12 des Q17 stutzig geworden sei, als der Angeklagte als Geschäftsführer des G e.V. I1 auch in den Vorstand des Vereins aufgenommen worden sei. Denn eigentlich sollen zu Kontrollzwecken beide Positionen getrennt sein. Dann hätte es auch Hinweise von Mitarbeitern sowie des Betriebsrats des Vereins wegen angeblichen Fehlverhaltens des Angeklagten gegeben, so dass er und der E13verband die Befürchtung gehabt hätten, der Angeklagte benachteilige den G e.V. I1. Der E13verband habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, auf den Verein einzuwirken. Im Jahr 0000 sei bei dem G e.V. I1 das Geld knapp geworden und die Lohnzahlungen seien schwierig geworden. Die liquide Situation sei schwer gewesen und man habe festgestellt, dass es zahlreiche Auszahlungen auf Kosten des Vereinsvermögens ohne Belege gegeben habe. Insoweit sei klar gewesen, dass die Sachen, die angeschafft worden seien, nicht alle für den Verein gewesen seien. Ihm und dem E13verband seien immer mehr Belege in diese Richtung zugespielt worden und bald sei klar gewesen, dass für den G e.V. I1 die Gefahr einer Insolvenz bestanden habe. Die Mitglieder des Vereins hätten sich jedoch gegen jede Einmischung verwahrt. Der Angeklagte habe sich trotz der angespannten finanziellen Situation des Vereins seine Tantieme auszahlen lassen und geäußert, dass er mit dem G e.V. I1 aus dem E13verband ausscheiden wolle. Im Folgenden seien immer wieder Sozialversicherungsbeiträge zurückgebucht worden, um die Löhne für die Mitarbeiter auszahlen zu können. Gleichzeitig seien ihm immer wieder Belege dafür zugespielt worden, dass der Angeklagte auf Kosten des Vereins in die eigene Tasche gewirtschaftet habe und das vertuschen wolle. Schließlich sei irgendwann Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet worden. Irgendwann sei er dann zum Notvorstand bestellt worden, habe sich einen Überblick über die finanzielle Situation des G e.V. I1 verschafft und festgestellt, dass der Verein zahlungsunfähig sei und deshalb Insolvenzantrag gestellt. Der Zeuge C1 hat die Ansicht vertreten, dass der Verein ohne die privat veranlassten Entnahmen des Angeklagten gesund gewesen wäre. Schließlich sei der G e.V. I1 aber nach einem Jahr wieder gesund gewesen und das Insolvenzverfahren habe beendet werden können, nachdem alle Gläubiger hätten anteilig befriedigt werden können. Die Zeugin Q13 hat ihrerseits glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen zum einen die Betätigungsfelder und den Aufbau der einzelnen Geschäftsbereiche dargestellt und zum anderen bekundet, das irgendwann die Anzahl der Pakete, die in den Geschäftsräumen des G e.V. I1 angekommen seien, auffällig gewesen sei. Teilweise seien diese Pakete auch nicht in den Dienststellen des Vereins verblieben. Abgesehen davon sei der Angeklagte auch nicht für den Einkauf zuständig gewesen, sondern jeder Geschäftsbereich habe für sich das eingekauft, was er benötigt habe. Dafür seien in jedem Geschäftsbereich sogenannte Verfügungsgeldkassen vorhanden gewesen. Was die finanzielle Situation des Vereins betreffe, habe sie gemerkt, dass etwas nicht stimme, als sie im Jahr 0000 das erste Mal kein Urlaubsgeld bekommen habe. Sie habe den Angeklagten einmal auf die finanzielle Situation des Vereins angesprochen. Daraufhin habe er ihr gesagt, dass der Verein keine Rücklagen habe. Dies habe sie stutzig gemacht, weil sie gewusst habe, dass der Verein eigentlich immer über Rücklagen verfügt habe. Sie habe dann Rücksprache mit den Kollegen gehalten und dabei erfahren, dass die Buchhaltung nicht mehr gewusst habe, von was sie die Löhne zahlen solle und dass dafür Sozialversicherungsbeiträge zurückgebucht worden seien. Der Angeklagte habe ihr auch gesagt, dass es Probleme mit der T1 I1 gebe. Im Sommer des Jahres 0000 habe sie sich zusammen mit den Mitarbeitern C16, J2 und U9 an den Vorstandsvorsitzenden, den Zeugen H, gewandt, weil sie Sorge gehabt hätten, dass der Verein in eine finanzielle Schieflage geraten könne. Der Zeuge H habe nur gesagt, dass er den Angeklagten darauf ansprechen würde. Die Probleme mit den nicht ausreichenden finanziellen Mitteln für die Lohnzahlungen am Ende eines jeden Monats blieben. Gleichzeitig seien immer wieder Belege für Privateinkäufe des Angeklagten mit Mitteln des Vereins aufgetaucht. Schließlich sei sie von dem Angeklagten zurechtgewiesen worden, der Kollege J2 sei sogar gekündigt worden. Sie habe von dem Angeklagten die schriftliche Anweisung erhalten, dass sie nicht mehr an den Zeugen H wenden dürfe. Als sie zur Geschäftsführerin ihres Bereichs aufgestiegen sei, sei ihr klar gewesen, dass das Teil der Taktik des Angeklagten gewesen sei. Sie vermute, dass er auf einen Fehler ihrerseits gehofft habe. Der Zeuge H hat seinerseits glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen bekundet, dass, als im Jahr 0000 Mitarbeiter des Vereins Bedenken wegen eines nicht korrekten Verhaltens des Angeklagten gehabt hätten, er diesen damit konfrontiert habe, der Angeklagte aber habe diese Bedenken weit von sich gewiesen. Er habe daraufhin darauf bestanden, dass der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgeben solle, dass er nicht zum Schaden des Vereins gehandelt habe. Diese eidesstattliche Versicherung habe der Angeklagte jedoch nie abgegeben; er selbst habe vor seinem Austritt aus dem Verein auch nicht mehr darauf bestanden. Abgesehen davon sei er sich sicher, dass er den Dienstvertrag des Angeklagten vom 00.00.0000 nicht wissentlich unterschrieben habe. Er wisse nichts von einer Sachzuwendungsklausel zugunsten des Angeklagten. Darüber sei nie gesprochen worden. Abgesehen davon wisse er nicht, warum ihm das Fehlverhalten des Angeklagten nicht aufgefallen sei. Dieser habe ihn wegen fehlender Belege immer wieder vertröstet und gesagt, er habe keine Zeit gehabt, die Dinge aufzuarbeiten. Der Zeuge Z hat glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen bekundet, dass er von den Betätigungsfeldern des G e.V. I1 keine Ahnung gehabt habe. Er habe sich von seiner Funktion als Vorstandsmitglied neue Kontakte für sein berufliches Betätigungsfeld – die Autoreparatur – erhofft. Alles, was ihm der Angeklagte zur Unterschrift vorgelegt habe, habe er unterschrieben, ohne es sich durchzulesen und ohne zu wissen, worum es eigentlich gegangen sei. Weiter hat der Zeuge Z bekundet, dass er Rechnungen für Reparaturen an Fahrzeugen, die der Angeklagte vorbeigebracht habe, immer an den Adressaten gerichtet habe, den ihm der Angeklagte genannt habe. Dies sei nicht immer der Halter der Fahrzeuge gewesen. Die Feststellungen zur Vorgeschichte (oben Abschnitt III. Die Vorgeschichte) beruhen zu dem Unterabschnitt 2 (Der berufliche Werdegang des Angeklagten beim E2 in S e.V. und beim G e.V. I1) auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und erneut auf der glaubhaften Aussage des Zeugen H. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen insoweit auf der Verlesung des Protokolls der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, des ersten Dienstvertrages vom 00.00.0000, der Dienstvertragsergänzung vom 00.00.000, der Herausgabeklage des ehemaligen Arbeitgebers des Angeklagten vom 00.00.0000, des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Herne vom 14.08.2012, des Mitgliedschaftsantrags des Angeklagten vom 00.00.0000, der Verschwiegenheitserklärung zur außerordentlichen Geschäftsprüfung vom 00.00.0000, dem internen Bericht zur außerordentlichen Geschäftsprüfung vom 00.00.0000 sowie des zweiten Dienstvertrages vom 00.00.0000. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „A: Einsatz der VereinsL11“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf der glaubhaften Aussage der Zeugin D11 sowie auf der Verlesung der Umsatzaufstellung für die L11 Nr. 0000 0000 0000 0000 der T1 I1 für die Jahre 0000 bis 0000 betreffend die Fälle 1 bis 100 der Anklageschrift, des Schreibens der Staatsanwaltschaft C20 an die T1 I1 vom 00.00.0000, des Schreibens der T1 I1 an den PP C20 vom 00.00.0000 und der Aufstellung der L11umsätze bezüglich der Anklagepositionen Urlaubsreisen, Aufwendungen für Sauna und Massage und Kleidungskäufe vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Die Zeugin D11 hat glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen bekundet, dass ihr, als sie nach der Kündigung des Mitarbeiters J2 für die Buchhaltung zuständig geworden sei, Buchungen für B1 und über Q5l gesehen habe, denen nur private Einkäufe des Angeklagten zugrunde gelegen haben können. Insbesondere seien ihr bestimmte Bekleidungsmarken aufgefallen, die nicht für den Verein angeschafft worden seien. Belege dazu habe sie nicht bekommen. Auch habe sie dem Angeklagten mehrfach Geld aus der Barkasse gegeben und nur in den seltensten Fällen Belege für die entsprechenden Anschaffungen erhalten. Die Steuerberaterin K4 habe ihr gesagt, sie solle in diesen Fällen die Entnahmen unter „Sonstige Ausgaben“ verbuchen. Auf manche Belege habe der Angeklagte „§ 37b“ draufgeschrieben, auf andere „Vertrag vom 00.00.0000“. Einen Dienstvertrag des Angeklagten habe sie nie gesehen. Als es dann dazu gekommen sei, dass am Ende des Monats das Geld für die Lohnzahlungen nicht gereicht habe, habe sie von dem Angeklagten die Anweisung erhalten, die Sozialversicherungsbeiträge zurück zu buchen und dann davon die Lohnzahlungen vorzunehmen. Dies sei mehrmals vorgekommen, ab Januar 0000 fast jeden zweiten Monat. Auch habe sie mit dem Investitionszuschuss der Stadt I1 Löcher in der Kasse für die Lohnzahlungen gestopft. Eigentlich habe immer Geld gefehlt. Der Angeklagte habe sie auch dahingehend beeinflussen wollen, dass sie Gründe für die Entlassung des für die Buchhaltung zuständigen Mitarbeiters J2 habe suchen und den Kontakt zu diesem habe vermeiden sollen. Insoweit habe sie sich gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter schuldig gefühlt. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „B: Entnahmen aus der Barkasse“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie erneut auf der glaubhaften Aussage der Zeugin D11. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „C: B1“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie erneut auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen D11 und Q13. Außerdem beruhen die Feststellungen insoweit auf der Verlesung des Ausdrucks der Bestellliste des G e.V. I1 bei dem Online-Händler B1 vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 hinsichtlich der markierten/angeklagten Positionen. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „D: Q5l“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie erneut auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen D11 und Q13. Ferner beruhen die Feststellungen insoweit auf der Verlesung des Ausdrucks der Umsatzliste des G e.V. I1 bei dem Finanzdienstleister Q5 und der Aufstellung des L11umsatzes vom 00.00.0000 bezüglich der Anklageposition D.4 betreffend den Kauf eines F6Bikes Q10 0.0 für 0.000,00 F1. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „E: Sonstige Rechnungen“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der glaubhaften Aussage des Zeugen Z sowie der Verlesung der Einzelrechnungen an den G e.V. I1 durch die Gläubiger T18, D8, Z2 und Catering I21. Die Feststellungen zu der buchhalterischen Erfassung bzw. Behandlung der oben dargelegten, privat veranlassten Aufwendungen und Entnahmen des Angeklagten aus dem Vereinsvermögen beruhen auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen T24 und der Zeugin K4. Der Zeuge T24, Wirtschaftsreferent bei der Staatsanwaltschaft C20, hat die Jahresabschlüsse des G e.V. I1 der Jahre 0000 bis 0000 das Buchungsjournal des E17 in elektronischer Form bis 0000 und die Finanzbuchführung, wie sie am 00.00.0000 von der E17 (als DVD) zur Verfügung gestellt wurde, ausgewertet. Die Zeugin K5, seit 0000 als Steuerberaterin für den G e.V. I1 tätig und unter anderem für die Jahresabschlüsse des Vereins sowie die Lohnbuchhaltung der Führungskräfte zuständig, hat glaubhaft, nachvollziehbar, in sich geschlossen und widerspruchsfrei im Wesentlichen bekundet, dass sie die Jahresabschlüsse 0000 und 0000 nur verspätet habe fertigstellen können, weil Buchhaltungsbelege, die vermehrt B1 und den Finanzdienstleister Q5 betroffen hätten, gefehlt hätten. Irgendwann im Jahr 0000 oder 0000 sei der Angeklagte mit einer ganzen Kiste mit Belegen zu ihr gekommen. Sie habe diese gesichtet, nachher hätten aber immer noch Belege gefehlt oder sie habe Belege nicht zuordnen können. Schließlich habe sie von dem Angeklagten eine E-Mail bekommen, dass nach einem Vorstandsbeschluss des G e.V. I1 die fehlenden Belege hinzunehmen seien. Auch die Jahresabschlüsse 0000 und 0000 hätten nur verspätet, nämlich erst im Januar 0000, fertiggestellt werden können. Auch danach habe die Buchhaltung des Vereins massive Lücken aufgewiesen. Diese seien auch nicht geschlossen gewesen, als sie den Jahresabschluss 0000 gemacht habe. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass ihr der Dienstvertrag des Angeklagten vom 00.00.0000 erst am 00.00.0000 vorgelegt worden sei, und zwar zusammen mit unzähligen Belegen. Was die wirtschaftliche Situation des G e.V. I1 betreffe, sei dies zu Anfang ein gut aufgestellter Verein gewesen. Zwar habe die Pflegereform zunächst zu gewissen Umsatzeinbußen geführt, dies sei jedoch wiederaufgearbeitet worden. Als es irgendwann liquiditätstechnisch eng geworden sei, habe die T1 I1 keine Mittel mehr geben wollen, daher seien Lücken entstanden und im Oktober 0000 sei eine Lastschrift geplatzt. Es seien dann einmal 000.000 F1 von außen zugeführt worden, das habe aber nicht gereicht. Die Feststellungen zu den Taten bezüglich des Tatkomplexes „F: Fingierte Vorstandsbeschlüsse“ beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und erneut auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C1, H, Q13, D11 und K4. Überdies beruhen die Feststellungen zum Vorgehen des Angeklagten in den Jahren 0000 und 0000 auf der Verlesung der Unterlassungsverfügung an die Mitarbeiter Q13, C16 und J2 vom 00.00.0000, der Verlesung der Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwältin E14 vom 00. und 00.00.0000, des ersten Aufhebungsvertrages vom 00.00.0000, des zweiten Dienstvertrages (mit Sachzuwendungsklausel u.a.) vom 00.00.0000, des Kommunikationspapiers vom 00.00.0000 über eine Vorstandssitzung, der Änderung des Dienstvertrages vom 00.00.0000, des Ergebnisprotokolls der Vorstandssitzung vom 00.00.0000, der E-Mail des Angeklagten an die Zeugin K4 vom 00.00.0000, des Kommunikationspapiers vom 00.00.0000 über eine Dringlichkeitssitzung, des zweiten Aufhebungsvertrages (nicht unterschrieben) vom 00.00.0000, der Gehaltsabrechnungen des Angeklagten für die Monate August 0000 bis Oktober 0000, des Ausgabeprotokolls der >T1 I1 betreffend die Überweisungen von 0.000,- und 0.000,- F1 seitens des G e.V. I1 auf das X15-Konto des Angeklagten vom 00.00.0000, des Ausgabeprotokolls der T1 I1 betreffend die Überweisung von 0.000,- F1 seitens des G e.V. I1 auf das X15- Konto des Angeklagten vom 00.00.0000 sowie der Verlesung der E-Mail des Angeklagten betreffend die Anweisung von 0.000,- F1 vom 00.00.0000. Die Feststellungen zu der wirtschaftlichen Entwicklung des G e.V. I1 unter der Geschäftsführung des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen T24, K4 und C1 sowie der auszugsweisen Verlesung des Insolvenzeröffnungsgutachtens des Rechtsanwalts Dr. X16 vom 00.00.0000. Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin KHKin H13, der Ermittlungsführerin, die den Gang der Ermittlungen in der Hauptverhandlung zusammenfassend und ausführlich dargestellt hat. Sie beruhen weiter auf der Verlesung der Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts C20 betreffend die Geschäftsräume des G e.V. I1 und die Wohnräume des Angeklagten vom 00.00.0000, des dinglichen Arrestbeschlusses des Amtsgerichts C20 gegen den Angeklagten vom 00.00.0000, des Faxes der Staatsanwaltschaft C20 an das Amtsgericht C20 – Vereinsregister – vom 00.00.0000, des Beschlusses über die Bestellung eines Notvorstandes vom 00.00.0000, des Widerspruchs (E-Mail) des Angeklagten gegen die Notvorstandsbestellung vom 00.00.0000, der Beschwerde der Rechtsanwältin E14 an das Amtsgericht C20 – Vereinsregister – gegen die Bestellung eines Notvorstandes vom 00.00.0000, der Klage vom 00.00.0000 auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten sowie der Rücktrittserklärung des Vorstandsmitglieds Z vom 00.00.0000. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt schuldig gemacht: A. Tatkomplex: Einsatz der L11 I. Barabhebungen Durch die Barabhebungen mit der ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführender Vorstand zur Verfügung gestellten L11 des G e.V. I1, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde und die ausschließlich zur Bezahlung privater Zahlungsverpflichtungen und zur privaten Bargeldbeschaffung dienten, hat sich der Angeklagte der gewerbsmäßigen Untreue in 99 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. In jedem einzelnen Fall der Barabhebungen mit der VereinsL11 zu ausschließlich privaten Zwecken hat sich der Angeklagte der Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes nach § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB schuldig gemacht. In der Beziehung zu seinem Arbeitgeber, dem G e.V. I1, konnte er im Außenverhältnis zu Dritten über das Vermögen des Vereins verfügen, ohne dass er im Innenverhältnis zu dem Verein dies auch rechtlich durfte. Dem Angeklagten war durch den Dienstvertrag vom 00.00.0000 zwischen ihm und dem G e.V. I1, vertreten durch den Vorstand, in § 1 Nr. 1 eben dieses Dienstvertrages die Befugnis eingeräumt worden, den Verein nach Maßgabe dieses Vertrages allein zu vertreten und die Geschäfte des Vereins allein zu führen. Diese Befugnis bestand auch gerade im Hinblick auf Verfügungen oder Verpflichtungen des G e.V. I1 gegenüber Dritten, weil der Angeklagte den Verein insoweit im Rechtsverkehr gesetzlich vertrat. Er hatte insoweit die Vollmacht, im Namen des G e.V. I1 zu handeln. Dem Angeklagten oblag gegenüber dem Geschädigten G e.V. I1 auch eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Untreue voraus, dass dem Täter eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht obliegt. Diese erfordert, dass der Täter in einer Beziehung zum Geschädigten steht, die eine besondere Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Den Täter muss eine inhaltlich herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen, die über jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und insbesondere über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, ebenso hinausgeht wie bei einem bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen oder rein tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit auf materielle Güter anderer (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40 f., juris Rn. 4; vom 05. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB, § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52, juris Rn. 9; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2558, 2590 f., juris Rn. 52; Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14; BGHSt 60, 94, 104 f., juris Rn. 26; vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NStZ-RR 2011, 374, 375, juris Rn. 9). Diese Vermögensbetreuungspflicht muss dem Täter als Hauptpflicht obliegen (BGH, Beschlüsse vom 05. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB, § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht, 52, juris Rn. 9; Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f., juris Rn. 26; Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f., juris Rn. 52) und die ihm übertragene Tätigkeit darf nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet sein, sondern muss ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbständigkeit belassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40 f., juris Rn. 4; vom 05. März 2013 - 3 StR 438/12-, BGHR StGB, § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht, 52, juris Rn. 9; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f., juris Rn. 52; Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f., juris Rn. 26; vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11-, NStZ-RR 2011, 374, 375, juris Rn. 9). Dies zugrundgelegt oblag dem Angeklagten eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB gegenüber dem Geschädigten G e.V. I1, die ihm geboten hat, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführender Vorstand zur Verfügung gestellte L11, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde, nur für Zwecke des Vereins einzusetzen. Dies ergibt sich zum einen aus dem oben genannten Dienstvertrag vom 00.00.0000, der in § 1 Nr. 2 die Pflicht des Geschäftsführenden Vorstandes festlegt, im Rahmen der Geschäftsführung für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange des Vereins in bester Weise Sorge zu tragen. Nach der Nummer 3 des § 1 des Dienstvertrages muss sich der Geschäftsführende Vorstand bei allen Entscheidungen allein vom Wohl des Vereins leiten lassen und hat er nach Nr. 4 des § 1 die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unverzüglich nach der Maßgabe der Gesetze, der Vorstandsbeschlüsse und dieses Vertrages wahrzunehmen. Soweit der Angeklagte die L11 des Vereins zur Bezahlung privater Zahlungsverpflichtungen und zur privaten Bargeldbeschaffung eingesetzt hat, hat er nicht zum Wohl des Vereins gehandelt, sondern allein seine eigenen finanziellen Interessen berücksichtigt. Die privaten Anschaffungen dienten nicht dem Wohl des Vereins. Auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 00.00.0000 oblag dem Angeklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auch als Hauptpflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Diese Vermögensbetreuungspflicht hat der Angeklagte auch verletzt, indem er das Vermögen des Vereins durch den Einsatz der L11 gemindert hat, ohne dass dem Verein dadurch irgendwelche Vorteile zugutekamen. Er hat das Vermögen des Vereins für seine privaten Zwecke verwendet. Die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber dem G e.V. I1 bezweckte gerade den Schutz des betreuten Vermögens, damit der Verein weiterhin wirtschaften konnte. Es liegt in jedem einzelnen Fall des Einsatzes der VereinsL11 zur Bezahlung privater Zahlungsverpflichtungen oder zur privaten Bargeldbeschaffung der Missbrauchstatbestand im Sinne des § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB vor. Die dem Angeklagten eingeräumte Außenmacht weicht von seiner Innenberechtigung ab. Er war zwar zur Vertretung und Verpflichtung des Vereins und damit auch zum Einsatz der VereinsL11 berechtigt, dies aber nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange des Vereins und nur zum Wohl des Vereins. Damit entsprach die formelle Befugnis zum Einsatz der VereinsL11 nicht der im Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem G e.V. I1 vereinbarten Berechtigung. Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten hat auch zu Vermögensnachteilen auf Seiten des Betroffenen G e.V. I1 geführt, dessen Vermögen durch die Belastung des Vereinskontos mit den privat veranlassten Umsätzen der VereinsL11 in entsprechendem Umfang gemindert wurde. Der Angeklagte handelte auch in jedem einzelnen Fall der Barabhebungen vorsätzlich, weil er wusste, dass er die VereinskL11 nicht zu privaten Zwecken einsetzen durfte. Auch an der Rechtswidrigkeit seiner Tathandlungen bestehen keine Zweifel. Der Angeklagte handelte zudem gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, Rn. 61 vor § 52). Der Angeklagte hatte von Beginn an vor, durch die Verwendung der VereinsL11, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto des G e.V. I1 bei der I1 T1 belastet wurde, eigene finanzielle Aufwendungen für die Bezahlung privater Zahlungsverpflichtungen und für die Bargeldbeschaffung zu ersparen, um auf die diese Art und Weise vermehrt eigene finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu haben. Er hatte im Tatzeitraum Schulden. Außerdem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung freimütig eingeräumt, im Tatzeitraum einen derartigen Lebenswandel geführt zu haben, dass sein monatliches Gehalt aus dem Dienstvertrag mit dem G e.V. I1 allein nicht ausreichte. Die 99 Taten der Barabhebungen mit der VereinsL11 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. II. Urlaubsreisen Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Bezahlen privater Aufwendungen im Zusammenhang mit verschiedenen Urlaubsreisen mit der ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführender Vorstand zur Verfügung gestellten VereinsL11, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde, ebenfalls der gewerbsmäßigen Untreue in 21 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Insoweit wird auf die rechtlichen Ausführungen oben zu den Barabhebungen ausdrücklich Bezug genommen. Auch was die Bezahlung privater Aufwendungen im Zusammenhang mit privaten Urlaubsreisen betrifft, hat der Angeklagte seine oben näher geschilderte, durch den Dienstvertrag eingeräumte Befugnis über das Vermögen des G e.V. I1 zu verfügen, missbraucht und dadurch dem Verein, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Nachteile zugefügt. Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich und rechtswidrig. Der Angeklagte handelte auch hier gewerbsmäßig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu den Barabhebungen ausdrücklich Bezug genommen. Die 21 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. III. Aufwendungen für Sauna und Massage Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch durch das Bezahlen privater Saunagänge und privater Massagen mit der L11karte des G e.V. I1, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde, der gewerbsmäßigen Untreue in sechs Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Auch insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu den Barabhebungen und den Urlaubsreisen Bezug genommen werden. Auch hier ist der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB in seiner ersten Variante einschlägig. Der Angeklagte war im Geschäftsverkehr zur Vertretung des G e.V. I1 berechtigt, allerdings im Innenbereich nicht zur Verwendung der VereinsL11 für private Zwecke berechtigt. Er hatte ausschließlich für die wirtschaftlichen und finanziellen Belange des Vereins in bester Weise Sorge zu tragen und sich bei allen Entscheidungen allein vom Wohl des Vereins leiten zu lassen. Dafür erhielt er erschöpfend ein monatliches Gehalt, eine betriebliche Altersversorgung, Tantiemen, eine Manager-Versicherung sowie ein Dienstfahrzeug. Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich und rechtswidrig. Auch bezüglich der ersparten eigenen Aufwendungen für Saune und Massage handelte der Angeklagte gewerbsmäßig im Sinne von § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu den Barabhebungen Bezug genommen werden. Die sechs Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. IV. Kleidungskäufe Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch durch das Bezahlen privater Kleidung mit der ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführender Vorstand zur Verfügung gestellten L11karte des G e.V. I1, mit deren Umsätzen ein Vereinskonto bei der I1 T1 belastet wurde, der gewerbsmäßigen Untreue in 56 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Auch insoweit wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen zu den Barabhebungen ausdrücklich Bezug genommen. Der Angeklagte handelte wiederum vorsätzlich und rechtswidrig. Auch vorliegend handelte der Angeklagte gewerbsmäßig im Sinne von § 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil er sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollte. Er hatte von Anfang an vor, die entsprechenden Kleidungskäufe nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten, sondern insoweit zu Lasten des Vereins die VereinsL11 einzusetzen, um so eigene finanzielle Mittel zu ersparen. Die 56 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. B. Tatkomplex: Entnahmen aus der Barkasse Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die Entnahmen aus der Barkasse für eigene Zwecke und nicht für Zwecke des G e.V. I1 ebenfalls der Untreue in 37 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Die dem Beklagten gegenüber seinem Arbeitgeber, dem G e.V. I1, obliegende Vermögensbetreuungspflicht, die bereits oben im Zusammenhang mit den Barabhebungen ausführlich dargestellt worden ist, hat der Angeklagte dadurch verletzt, dass er durch die Entnahmen aus der Barkasse des Vereins für private Zwecke seiner Verpflichtung aus dem Dienstvertrag, für die wirtschaftlichen und finanziellen Belange des Vereins in bester Weise Sorge zu tragen und bei allen Entscheidungen allein vom Wohl des Vereins sich leiten zu lassen, verstoßen hat. Er hat die Barentnahmen aus der Kasse des Vereins nicht für diesen verwendet. Der Angeklagte handelte auch diesbezüglich vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig. Die 37 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. C. Tatkomplex: B1 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch das Bestellen von Waren über den Vereins-Account bei B1, wofür er das Geschäfts-H12konto des G e.V. I1 bei der T1 I1 oder aber die schon erwähnte VereinsL11 hinterlegte und die ausschließlich für private Zwecke erfolgten, wiederum der gewerbsmäßigen Untreue in 16 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. An der rechtlichen Einordnung ändert sich im Vergleich zum Einsatz der VereinsL11 im Tatkomplex A. nichts dadurch, dass der Angeklagte die Waren hier über einen Online-Versandhändler kaufte. Auch diesbezüglich handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig im Sinne der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die 16 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. D. Tatkomplex: Q5 Bei diesen Taten hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen wiederum wegen gewerbsmäßiger Untreue in 13 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Auch diesbezüglich handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig im Sinne der §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Auch diese 13 Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. E. Tatkomplex: Sonstige Rechnungen Bei diesen Taten hat sich der Angeklagte ebenfalls der gewerbsmäßigen Untreue in 9 Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Ebenso wie in den vorhergehenden Fällen hat der Angeklagte auch hier seine Befugnis, über das Vermögen des G e.V. I1 verfügen zu können, unter Verletzung seiner Verpflichtung, für die wirtschaftlichen und finanziellen Belange des Vereins in bester Weise Sorge zu tragen und sich bei allen Entscheidungen allein vom Wohl des Vereins leiten zu lassen, missbraucht. Er hat Rechnungen für privat bestellte Waren und Dienstleistungen als Geschäftsführender Vorstand des G e.V. I1 auf dessen Namen ausstellen und von dem Verein bezahlen lassen. Auch insoweit handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen zu dem Tatkomplex A. I. verwiesen. Die neun Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. F. Tatkomplex: Fingierte Vorstandsbeschlüsse Bei diesen vier Taten hat sich der Angeklagte wiederum der gewerbsmäßigen Untreue in vier Fällen nach den §§ 266 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Auch in diesen Fällen – wie schon bei den vorherigen – hat der Angeklagte seine formale Stellung als Geschäftsführender Vorstand bzw. stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes dazu ausgenutzt, angeblich unter Mitwirkung des weiteren Vorstandsmitglieds, des Zeugen Z, gefasste Beschlüsse des Vorstandes des G e.V. I1 von diesem unterschreiben zu lassen, ohne ihn zuvor tatsächlich an der entsprechenden Beschlussfassung zu beteiligen. Darüber hinaus ließ der Angeklagte den Zeugen Z entsprechende Schriftstücke unterzeichnen, ohne diesem den jeweiligen Inhalt darzulegen, und der Zeuge Z unterzeichnete die Schriftstücke, ohne sich diese vorher durchgelesen zu haben oder den Angeklagten nach dem Inhalt gefragt zu haben. Diese Vorgehensweise war zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z die übliche Praxis. Der Angeklagte wusste, dass sich der Zeuge Z nicht für den Inhalt der Schriftstücke, die er ihm zur Unterschrift vorlegte, interessierte. Die Vorstandsbeschlüsse wiederum waren die Grundlage dafür, dass in den festgestellten vier Fällen auf Kosten des Vermögens des G e.V. I1 unter Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Vermögensbetreuungspflicht dem Verein gegenüber unberechtigte Lohnzahlungen sowie Überweisungen auf verschiedene Konten des Angeklagten erfolgten, denen kein wirksamer Vorstandsbeschluss zugrunde lag. Mit den jeweiligen, nicht ordnungsgemäß zustande gekommenen Vorstandsbeschlüssen allein traten noch keine Nachteile mit vermögensmindernden Folgen zu Lasten des G e.V. I1 ein. Es bestand lediglich die Gefahr, dass der Angeklagte mit den fingierten Vorstandsbeschlüssen bei der Buchhaltung des Vereins eine Umsetzung zu seinem Vorteil und zum Nachteil des Vereins in Form der in den fingierten Beschlüssen niedergelegten Zahlungen zu seinen Gunsten veranlassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.06.2010, 2 BvR 2559/08 u.a. = BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209) ist die konkrete Feststellung einer tatsächlichen Vermögenseinbuße erforderlich, die vom Tatrichter in der Regel der Höhe nach zu beziffern ist, und zwar auch dann, wenn der Nachteil in der Form eines Gefährdungsschadens gegeben ist. Vorliegend kann dahinstehen, ob in den drei Fällen, in denen der Angeklagte jeweils zunächst einen entsprechenden Vorstandsbeschluss fingierte (Taten F. 1, 2 und 3) und dann auf der Grundlage dieser Beschlüsse die Buchhaltung des Vereins dazu veranlasste, entsprechende Zahlungen an ihn vorzunehmen, bereits eine schadensgleiche Vermögensgefährdung in Höhe der später veranlassten Auszahlungen eingetreten ist oder ob erst mit den entsprechenden Auszahlungen ein Vermögensnachteil auf Seiten des Vereins eingetreten ist. Denn jedenfalls ist spätestens mit den entsprechenden Auszahlungen ein mit den Vorstandsbeschlüssen korrespondierender Schaden eingetreten, mag dieser auch vorher in Form eines Gefährdungsschadens bereits vorgelegen haben. Die Höhe des für den Verein eingetretenen Schadens entspricht deckungsgleich den in den Vorstandsbeschlüssen angeblich beschlossenen Zahlungen an den Angeklagten. Der Tat F.5 lag kein fingierter Vorstandsbeschluss zugrunde. Hier veranlasste der Angeklagte die Buchhaltung zur Auszahlung unter Hinweis auf eine angeblich stattgefundene Vorstandssitzung. Der Schaden trat auch erst mit der Auszahlung auf das Konto des Angeklagten ein. Auch hier handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und gewerbsmäßig. Die vier Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Bezüglich der Taten F. 3 und 5 ergibt sich das daraus, dass beide Taten auf unterschiedlichen fingierten bzw. angeblichen Vorstandsbeschlüssen beruhen und die von dem Angeklagten veranlassten Auszahlungen auf seine Konten zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfanden. Die der Tat F.3 zugrundeliegende Zahlung veranlasste der Angeklagte am 00.00.0000. Dann fasste er vor dem 00.00.0000 einen neuen Tatentschluss und veranlasste die Zeugin D11 per E-Mail zu der Sonderzahlung in Höhe von 0.000 F1. Die Taten F.1 und 2 stehen aber ebenfalls im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, mögen sie auch auf einem fingierten Vorstandsbeschluss beruhen. Die tatsächliche Vermögenseinbuße war für den Verein erst in dem Moment eingetreten, als sich der Angeklagte – hinsichtlich der Tat F.1 im August 0000 dazu entschloss, die Auszahlung seines angeblich durch einen ordnungsgemäß zustande gekommenen Vorstandsbeschlusses erhöhten Gehaltes zu veranlassen. Die Auszahlung der freiwilligen Sachzuwendungen in Höhe von 0.000 F1 veranlasste er demgegenüber erst am 00.00.0000. Insoweit hatte er den neuen Tatentschluss gefasst, nunmehr auch den fingierten Vorstandbeschluss vom 00.00.0000 umzusetzen und die nicht berechtigte Zahlung an ihn zu veranlassen. Gründe, die die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei Begehung auch nur einer der von dem Angeklagten begangenen Taten erfüllen würden, sind bei dem Angeklagten auch nicht ansatzweise in der Hauptverhandlung erkennbar geworden. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer für jeden einzelnen der insgesamt 261 Fälle der gewerbsmäßigen Untreue den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der in Verbindung mit § 266 Abs. 2 StGB für die gewerbsmäßige Untreue eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, von dem Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB abzusehen, da nach Wertung aller Umstände keine erheblichen Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens als unangemessen erscheinen lassen. In jedem einzelnen Fall der gewerbsmäßigen Untreue lag die von dem Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden mindestens bei 000,00 F1 und der Angeklagte hat über einen langen, mehrjährigen Zeitraum eine Vielzahl von Taten begangen, die einen hohen, sechsstelligen Gesamtschaden zur Folge hatten. Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren hat sich die Kammer bei der Strafzumessung alle Taten betreffend von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er – nach anfänglichem Bestreiten - am 3. Hauptverhandlungstag eine umfassend geständige Einlassung abgegeben hat und durch weitere Erklärungen am 5. Hauptverhandlungstag Unrechtseinsicht und Tatreue bekundet hat. Er war auch ab dem Zeitpunkt seines Geständnisses in der Hauptverhandlung sichtlich bemüht, die einzelnen Taten detailliert zu schildern und hat auf alle Fragen der Kammer bereitwillig geantwortet. Das Geständnis des Angeklagten führte auch zu einer Verkürzung der Hauptverhandlung, auf die Vernehmung weiterer Zeugen wurde verzichtet und die umfangreiche Einführung zahlreicher weiterer Urkunden in die Hauptverhandlung durch Verlesen war ebenfalls nicht mehr erforderlich. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Für den Angeklagten spricht auch, dass er in der vorliegenden Sache bereits fünf Wochen Untersuchungshaft verbüßt hat und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Die Kammer hat für ihn auch gewertet, dass die Taten bis zu über 0 Jahre zurückliegen, die Einzelschäden in der Mehrzahl der Fälle vergleichsweise gering sind und dass die Hemmschwelle im Laufe des Tatgeschehens gesunken sein mag. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach wie vor in geordneten familiären Verhältnissen lebt. Zudem ging das Verfahren mit einer vor allem im Umkreis des Wohnortes des Angeklagten und seiner ehemaligen Wirkungsstätte verstärkten medialen Begleitung einher. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er, nachdem er seine jüngste berufliche Anstellung nach Bekanntwerden des vorliegenden Strafverfahrens verloren hat, sich um eine neue Anstellung bemüht, um nicht von öffentlichen Mitteln leben zu müssen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer folgende Umstände gewertet: Der Angeklagte hat sich über einen fast fünfjährigen Tatzeitraum in mehreren 100 Fällen strafbar gemacht. Dabei liegt der Gesamtschaden im sechsstelligen F-Bereich. Zu Lasten des Angeklagten musste auch berücksichtigt werden, dass der G e.V. I1– jedenfalls auch – infolge seines Missmanagements bzw. seiner persönlichen Bereicherungen zeitweise insolvent war. Der Angeklagte hat ein deutlich erhöhtes Maß an krimineller Energie gezeigt. Dabei war zu berücksichtigen, dass ihm die gleichartigen Vorwürfe seines vormaligen Arbeitgebers keine Veranlassung gegeben hatten, in seinem neuen Anstellungsverhältnis sorgfältig und redlich zu arbeiten und jeden Anschein eines Missbrauchs der eigenen Stellung zu vermeiden. Selbst auf die Ansprache seiner Mitarbeiter hin nach unbelegten Ausgaben – wahrscheinlich privater Natur – ließ der Angeklagte von seinen zahlreichen weiteren Taten nicht ab. Er setzte sein strafbares Tun unbeeindruckt davon fort und missbrauchte seine Stellung als Geschäftsführender Vorstand, um sein Fehlverhalten zu verschleiern, Unterlagen zu manipulieren und seine eigenen Mitarbeiter für sein eigenes Fehlverhalten verantwortlich zu machen. Zu Lasten des Angeklagten musste auch berücksichtigt werden, dass die persönlichen Bereicherungen auf Kosten des G e.V. I1 nahezu alle Bereiche seines Privatlebens sowie Luxusaufwendungen betrafen. Er stattete sich und indirekt seine Familie mit Kleidung, Haushaltsgeräten, Mobiliar, Kunstgegenständen, Unterhaltungselektronik, Saunagängen und Massagen, Urlaubsreisen, Geburtstagsessen und Besuchen von Fußball-Bundesligaspielen aus. Dieses Tatverhalten stellt sich auch mit Blick auf die caritative Zwecksetzung des von ihm geführten Vereins als besonders verwerflicher Vertrauensbruch dar. Schließlich hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er, nachdem er bereits jahrelang zum Schaden seines Arbeitgebers in die eigene Tasche gewirtschaftet hatte, durch die Manipulation seines Dienstvertrages sowie fingierte Vorstandsbeschlüsse und Aufhebungsvereinbarungen versucht hat, scheinbare Rechtsgrundlagen für sein strafbares Tun zu schaffen, eine Freizeichnung von Haftung zu generieren und sich weiterhin wirtschaftliche Vorteile im erheblichen Umfang zu sichern. Dies offenbart ein besonderes Maß an krimineller Energie. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB nochmals alle bei der Strafrahmenfindung abgewogenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten insbesondere die fehlenden Vorstrafen und seine letztlich vollumfängliche geständige Einlassung sowie die Gleichförmigkeit der Taten und das damit einhergehende Absinken der Hemmschwelle berücksichtigt. Zu seinen Lasten musste aber insbesondere erneut herangezogen werden, dass es sich hier um eine Vielzahl von Taten über einen langen Tatzeitraum mit einem sowohl in einigen Einzelfällen als auch im Gesamtfall hohen Schaden handelt und dass sich die Taten durch ein besonderes Maß an krimineller Energie und einen besonderen Vertrauensmissbrauch auszeichnen. Die Kammer hat danach auf folgende Einzelstrafen als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt: - Schaden bis 000,00 F1 (213 Taten): Taten der Anklage A. 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 106, 107, 108, 110, 112, 113, 118, 120, 122, 124, 128, 129, 131, 132, 133, 139, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 152, 153, 155, 156, 161, 162, 167, 169, 172, 173, 174, 175, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 139, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 214, 215, 216, 217, 219, 220, 221, 222 und 224; Taten der Anklage B. 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 36; Taten der Anklage C. 3, 5, 7, 10, 18, 19, 20, 21, 23, 25, 27, 28, 29 und 31; Taten der Anklage D. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13; Taten der Anklage E. 5, 6, und 10: Freiheitsstrafe von jeweils 6 Monaten - Schaden bis 0.000,00 F1 (32 Taten): Taten der Anklage A. 1, 2, 6, 18, 20, 23, 29, 39, 48, 50, 70, 71, 74, 79, 89, 93, 94, 96, 134, 166 und 204; Taten der Anklage B. 2, 22, 37, 38 und 39; Taten der Anklage C. 6 und 8; Taten der Anklage D. 7 und 10; Taten der Anklage E. 3 und 9: Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten - Schaden bis 0.000,00 F1 (13 Taten): Taten der Anklage A. 102, 127, 135 und 151; Taten der Anklage B. 5, 16 und 18; Tat der Anklage D. 4; Taten der Anklage E. 1, 2, 4 und 12; Tat der Anklage F. 3: Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten - Schaden in Höhe von 0.000,00 F1 (Tat F. 2 der Anklage) und in Höhe von 0.000,00 F1 (Tat F. 5 der Anklage), 2 Taten: Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 4 Monaten . Hier fiel strafschärfend ins Gewicht, dass in diesen beiden Fällen im Vergleich zu den vorherigen, mit einer Strafe von 10 Monaten belegten Taten ein fast bzw. ein über das Doppelte hinausgehender Schaden entstanden ist. - Schaden in Höhe von 00.000,00 F1 (Tat F. 1 der Anklage), 1 Tat: Freiheitsstrafe von 2 Jahre und 2 Monaten. Hier entstand der mit Abstand größte Einzelschaden in Höhe von 00.000,00 F1. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der für die Tat mit dem Schaden in Höhe von 00.000,00 F1 verwirkten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten als Einsatzstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und dabei die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 S. 3 StGB zusammenfassend gewürdigt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer noch einmal berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung letztlich ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und die Hemmschwelle bei den Serientaten gesunken sein mag. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer noch einmal die Anzahl der Taten, den langen Tatzeitraum, den hohen Gesamtschaden und die hohe kriminelle Energie berücksichtigt. Die Kammer hat danach unter nochmaliger zusammenfassender Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten als insgesamt tat-und schuldangemessen erkannt. Diese Gesamtstrafe ist Ausdruck der individuellen Schuld des Angeklagten, die die Grundlage der Zumessung der Strafe bildet, bei der die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen wurden. VII. In den Fällen, in denen die von dem Angeklagten bei den jeweiligen Taten erzielte Beute nicht mehr vorhanden ist und deshalb nicht sichergestellt werden konnte, hat die Kammer gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Aber auch in den Fällen, in denen die Gegenstände, die der Angeklagte mit dem Vereinsvermögen für seine privaten Zwecke angeschafft hat, noch vorhanden sind, hat die Kammer ebenfalls gemäß § 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Denn in allen Fällen hat der Angeklagte unmittelbar durch die Untreue Aufwendungen in Höhe der nicht von ihm, sondern mit dem Geld des Vereins bezahlten Gegenstände erspart. Diese ersparten Aufwendungen sind nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar. Daher unterlag das erlangte Etwas von vornherein – also bereits auf der Umsatzstufe des Angeklagten – der Einziehung des Wertes von Taterträgen in entsprechender Höhe, weil sich ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (Fischer, a.a.O., § 73c Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes hinsichtlich der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen bei den einzelnen Taten: A. 1: 0.000,00 F1, A. 2: 0.000,00 F1, A. 3: 000,00 F1, A. 4: 000,00 F1, A. 5: 000,00 F1, A. 6: 0.000,00 F1, A. 7: 000,00 F1, A. 8: 000,00 F1, A. 9: 000,00 F1, A.10: 000,00 F1, A.11: 000,00 F1, A.12: 000,00 F1, A.13: 000,00 F1, A.14: 000,00 F1, A.15: 000,00 F1, A.16: 000,00 F1, A.17: 000,00 F1, A.18: 000,00 F1, A.19: 000,00 F1, A.20: 000,00 F1, A.21: 000,00 F1, A.22: 000,00 F1, A.23: 000,00 F1, A.24: 000,00 F1, A.25: 000,00 F1, A.26: 000,00 F1, A.27: 000,00 F1, A.28: 000,00 F1, A.29: 0.000,00 F1, A.30: 000,00 F1, A.31: 000,00 F1, A.32: 000,00 F1, A.33: 000,00 F1, A.34: 000,00 F1, A.35: 000,00 F1, A.36: 000,00 F1, A.37: 000,00 F1, A.38: 000,00 F1, A.39: 0.000,00 F1, A.40: 000,00 F1, A.41: 000,00 F1, A.42: 000,00 F1, A.43: 000,00 F1, A.44: 000,00 F1, A.45: 000,00 F1, A.46: 000,00 F1, A.47: 000,00 F1, A.48: 0.000,00 F1, A.49: 000,00 F1, A.50: 0.000,00 F1, A.52: 000,00 F1, A.53: 000,00 F1, A.54: 000,00 F1, A.55: 000,00 F1, A.56: 000,00 F1, A.57: 000,00 F1, A.58: 000,00 F1, A.59: 000,00 F1, A.60: 000,00 F1, A.61: 000,00 F1, A.62: 000,00 F1, A.63: 000,00 F1, A.64: 000,00 F1, A.65: 000,00 F1, A.66: 000,00 F1, A.67: 000,00 F1, A.68: 000,00 F1, A.69: 000,00 F1, A.70: 0.000,00 F1, A.71: 000,00 F1, A.72: 000,00 F1, A.73: 000,00 F1, A.74: 0.000,00 F1, A.75: 000,00 F1, A.76: 000,00 F1, A.77: 000,00 F1, A.78: 000,00 F1, A.79: 0.000,00 F1, A.80: 000,00 F1, A.81: 000,00 F1, A.82: 000,00 F1, A.83: 000,00 F1, A.84: 000,00 F1, A.85: 000,00 F1, A.86: 000,00 F1. A.87: 000,00 F1, A.88: 000,00 F1, A.89: 000,00 F1, A.90: 000,00 F1, A.91: 000,00 F1, A.92: 000,00 F1, A.93: 0.000,00 F1, A.94: 000,00 F1, A.95: 000,00 F1, A.96: 0.000,00 F1, A.97: 000,00 F1, A.98: 000,00 F1, A.99: 000,00 F1, A.100: 000,00 F1, A.101: 000,00 F1, A.102: 0.000,00 F1, A.106: 000,00 F1, A.107: 000,00 F1, A.108: 000,00 F1, A.110: 000,00 F1, A.112: 000,00 F1, A.113: 000,00 F1, A.118: 000,00 F1, A.120: 000,00 F1, A.122: 000,00 F1, A.124: 000,00 F1, A.127: 0.000,00 F1, A.128: 000,00 F1, A.129: 000,00 F1, A.131: 000,00 F1, A.132: 000,00 F1, A.133: 000,00 F1, A.134: 000,00 F1, A.135: 0.000,00 F1, A.139: 000,00 F1, A.144: 000,00 F1, A.145: 000,00 F1, A.146: 000,00 F1, A.147: 000,00 F1, A.148: 000,00 F1, A.149: 000,00 F1, A.150: 000,00 F1, A.151: 0.000,00 F1, A.152: 000,00 F1, A.153: 000,00 F1, A.155: 000,00 F1, A.156: 000,00 F1, A.161: 000,00 F1, A.162: 00,00 F1, A.166: 000,00 F1, A.167: 000,00 F1, A.169: 000,00 F1, A.172: 000,00 F1, A.173: 000,00 F1, A.174: 000,00 F1, A.175: 000,00 F1, A.177: 000,00 F1, A.178: 000,00 F1, A.179: 000,00 F1, A.180: 000,00 F1, A.181: 000,00 F1, A.182: 000,00 F1, A.183: 000,00 F1, A.184: 000,00 F1, A.185: 000,00 F1, A.186: 000,00 F1, A.187: 000,00 F1, A.188: 000,00 F1, A.190: 000,00 F1, A.191: 000,00 F1, A.192: 000,00 F1, A.193: 000,00 F1, A.194: 000,00 F1, A.195: 000,00 F1, A.198: 000,00 F1, A.199: 000,00 F1, A.200: 000,00 F1, A.201: 000,00 F1, A.202: 000,00 F1, A.203: 000,00 F1, A.204: 000,00 F1, A.205: 000,00 F1, A.206: 000,00 F1, A.208: 000,00 F1, A.209: 000,00 F1, A.210: 000,00 F1, A.211: 000,00 F1, A.212: 000,00 F1, A.214: 000,00 F1, A.215: 000,00 F1, A.216: 000,00 F1, A.217: 000,00 F1, A.219: 000,00 F1, A.220: 000,00 F1, A.221: 000,00 F1, A.222: 000,00 F1, A.224: 000,00 F1, B.1: 000,00 F1, B.2: 000,00 F1, B.3: 000,00 F1, B.4: 000,00 F1, B.5: 0.000,00 F1, B.6: 000,00 F1, B.7: 000,00 F1, B.8: 000,00 F1, B.9: 000,00 F1, B.10: 000,00 F1, B.12: 000,00 F1, B.14: 000,00 F1, B.15: 000,00 F1, B.16: 0.000,00 F1, B.17: 000,00 F1, B.18: 0.000,00 F1, B.19: 000,00 F1, B.20: 000,00 F1, B.21: 000,00 F1, B.22: 000,00 F1, B.23: 000,00 F1, B.24: 000,00 F1, B.25: 000,00 F1, B.26: 000,00 F1, B.27: 000,00 F1, B.28: 000,00 F1, B.29: 000,00 F1, B.30: 000,00 F1, B.31: 000,00 F1, B.32: 000,00 F1, B.33: 000,00 F1, B.34: 000,00 F1, B.35: 000,00 F1, B.36: 000,00 F1, B.37: 000,00 F1, B.38: 000,00 F1, B.39: 000,00 F1, C.3: 000,00 F1, C.5: 000,00 F1, C.6: 000,00 F1, C.7: 000,00 F1, C.8: 000,00 F1, C.10: 000,00 F1, C.18: 000,00 F1, C.19: 000,00 F1, C.20: 000,00 F1, C.21: 000,00 F1, C.23: 000,00 F1, C.25: 000,00 F1, C.27: 000,00 F1, C.28: 000,00 F1, C.29: 000,00 F1, C.31: 000,00 F1, D.1: 000,00 F1, D.2: 000,00 F1, D.3: 000,00 F1, D.4: 0.000,00 F1, D.5: 000,00 F1, D.6: 000,00 F1, D.7: 000,00 F1, D.8: 000,00 F1, D.9: 000,00 F1, D.10: 000,00 F1, D.11: 000,00 F1, D.12: 000,00 F1, D.13: 000,00 F1, E.1: 0.000,00 F1, E.2: 0.000,00 F1, E.3: 000,00 F1, E.4: 0.000,00 F1, E.5: 000,00 F1, E.6: 000,00 F1, E.9: 000,00 F1, E.10: 000,00 F1, E.12: 0.000,00 F1, F.1.: 00.000,00 F1, F.2: 0.000,00 F1, F.3: 0.000,00 F1, F.5: 0.000,00 F1. Daraus ergibt sich bei dem Angeklagten bezüglich der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ein Gesamtbetrag in Höhe von 000.000,00 F1. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Schwadrat Vorsitzender Richter am Landgericht Großelohmann Richterin Lichtleitner Richterin am Landgericht