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Urteil

13 O 114/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:1007.13O114.20.00
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Tenor

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 08.09.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 08.09.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Verfügungsklägerin vertreibt als gewerbliche Verkäuferin u.a. Gesichtsschutzvisiere über die Verkaufsplattform f. Der Verfügungsbeklagte bot auf der Internetplattform B folgendes Produkt an: „Schutzschild Gesichtsschutz Spritzschutz Visier“. Unter der Rubrik „wichtige Informationen“ enthält das Angebot folgenden Hinweis: „Haftungsausschluss Kein Medizinprodukt! Augenschutz gegen (Spritzer von) schwach-aggressiven haushaltsüblichen Reinigungsmitteln. ACHTUNG! Der Artikel kann keine Krankheiten oder Infektionen verhindern. …“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Ausdruck des Angebots in Anlage AS2 (Bl. 10 f. d.A.) verwiesen. Die Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2020 und 06.09.2020 ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen AS6 und AS8 verwiesen. Der Verfügungsbeklagte wies die Abmahnungen mit Schreiben vom 30.08.2020 und 06.09.2020 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen AS7 und AS9 verwiesen. Die Verfügungsklägerin trägt vor: Die Verfügungsklägerin könne von dem Beklagten nach §§ 3a, 8 UWG i.V.m. Artikel 4, 10 Abs. 1, Artikel 19b Anhang 5 Verordnung (EU) 2016/425 Unterlassung des in den Anträgen bezeichneten Verhaltens verlangen. Augenschutzgeräte wie Schutzvisiere und Schutzbrillen würden als persönliche Schutzausrüstung (PSA) Kategorie II nach der EU-Verordnung 2016/425 (PSA-Verordnung) eingestuft. Hersteller / Inverkehrbringer, die eine Schutzfunktion für diese Geräte deklarierten, müssen sich eine notifizierte Stelle für die Durchführung einer Baumusterprüfung wenden. Auch wenn Hersteller bzw. Importeur grundsätzlich die Risikobeurteilung nach Anhang II Vorbemerkung Nr. 4 der Verordnung selbst vornehmen, seien nach Nr. 5 nicht nur die bestimmungsgemäße, sondern auch die normalerweise vorhersehbaren Verwendungen zu berücksichtigen. Schon die allgemeine Bewerbung des B-Angebots mit der Überschrift „Schutzschild Gesichtsschutz Spritzschutz Visier“ stelle eine Verwendungsbestimmung dar, welche die Gesichtsschutzvisiere zur persönlichen Schutzausrüstung nach Anhang II erhöben. Derzeit würden Gesichtsschutzvisiere nahezu ausschließlich zu dem Zweck erworben, der Maskenpflicht der Länder angesichts der derzeitigen Pandemielage zu genügen. Soweit der Verfügungsbeklagte Gesichtsschutzvisiere ohne Baumusterprüfung in den Verkehr bringe, verstoße er gegen Artikel 10 Abs. 1, Artikel 19b Anhang V Verordnung (EU 2016/425). Bei den Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen. Soweit der Verfügungsbeklagte Gesichtsschutzvisiere vertreibe, die mit einem CE-Kennzeichen versehen seien, erwecke er bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Gesichtsschutzvisiere würden den Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU 2015/425) entsprechen, obwohl dies nicht der Fall sei. Damit würden die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Eigenschaften der Gesichtsschutzmasken in die Irre geführt. Soweit der Verfügungsbeklagte im Einleger der Warensendung den Verwendungszweck dahingehend angebe, dass das Augenschutzvisiere gegen Flüssig-Spritzer von schwach-aggressiven Reinigungsmitteln schütze, könne dies die bestehende Irreführungsgefahr nicht beseitigen. Die Gesichtsschutzvisiere seien – anders als Einmal-Masken – auf eine lange Verwendung angelegt, so dass der erteilte Hinweis auf dem Einleger aus der Erinnerung des Käufers schnell verschwunden sein werde. Werde die Maske zudem von Dritten genutzt, die nicht Käufer seien, werde die Information bei diesen überhaupt nicht ankommen. Der Verfügungsbeklagten lege der Warenlieferung zwar eine Anleitung bei, in dieser fehle aber die Information über die Fundstelle der vorliegenden Verordnung. Die Fundstelle teile der Verfügungsbeklagte zwar in der Konformitätserklärung mit. Dies genüge aber nicht, da die Fundstelle in der Anleitung, welche der PSA beiliegen muss, aufgeführt sein müsse. Zudem sei der vom Verfügungsbeklagten angegebene Link aufgrund seiner Länge und Aneinanderreihung von Sonderzeichen und Buchstaben nahezu nicht lesbar bzw. ausführbar. Dies genüge nicht der erforderlichen verständlichen Information nach Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung. Ebenso fehle die Angabe zur Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stellen. Die Einordnung von Gesichtsschutzvisieren in Kategorie II gemäß Anhang I der PSA-Verordnung sei ohne Alternative. Dies ergebe sich auch eindeutig aus den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der PSA-Verordnung (Anlage AS11). In Anhang 20 Ziffer 2 der Guidelines seien Augenschutzgeräte der Kategorie II zuzuordnen; Ausnahmen bestünden lediglich für Sonnenbrillen oder Schwimmbrillen. Diese Anordnung werde auch für die notifizierten Stellen nach PSA-Verordnung vorgenommen. Diese Einordnung werde auch von den notifizierten Stellen nach PSA-Verordnung vorgenommen. Dem Verfügungsbeklagten, der die Gesichtsschutzvisiere erst seit der Covid19- Pandemie auf B anbiete, sei bewusst, dass diese so gut wie ausschließlich gekauft würden, um der Maskenpflicht angesichts der Covid19 Pandemie zu genügen. Es sei im europäischen und insbesondere auch deutschen Kulturkreis völlig unüblich, dass Gesichtsschutzschilde im privaten Bereich zum Schutz vor schwach-aggressiven Reinigungsmitteln, etwa beim Geschirrabwasch, verwendet würden. Es sei davon auszugehen, dass über 99 % der von Nutzern beim Verfügungsbeklagten erworbenen Gesichtsschutzvisiere von den Nutzern nicht zum Schutz vor schwach-aggressiven Reinigungsmitteln verwendet würden, sondern für andere Zwecke, die nicht Kategorie I zuzuordnen seien, insbesondere als Gesichtsschutzvisiere, um der Maskenpflicht im Zusammenhang mit der Covid19 Pandemie zu genügen. Wenn die subjektive Verwendungsbestimmung durch den Verfügungsbeklagten genügen würde, um aus der Verpflichtung aus einer Baumusterprüfung herauszuführen, würde dies dazu führen, dass ungeprüfte und in vielen Fällen ungeeignete Gesichtsschutzschilder in den Verkehr kämen mit nicht absehbaren Folgen für die Gesundheit der Verwender. Die erteilten Hinweise seien nicht ausreichend. Der Hinweis im Angebot sei weit unten angebracht. Die Bestellung könne ausgelöst werden, ohne dass der Hinweis zur Kenntnis genommen werde. Der Hinweis auf dem Verpackungseinleger möge zwar zur Kenntnis genommen werden, diese gelte jedoch nicht mehr, wenn die Visiere von anderen Bewohnern im Haushalt, etwa Familienangehörigen oder WG-Mitbewohnern mitverwendet würden. Die Verfügungsklägerin beantragt: Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Gesichtsschutzvisiere in den Verkehr zu bringen, 1. ohne, dass für die Gesichtsschutzvisiere eine Baumusterprüfung einer notifizierten Stelle nach Verordnung (EU) 2016/425 vorliegt; und/oder 2. die mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, ohne, dass eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle gemäß Verordnung (EU) 2016/425 durchgeführt worden ist; wenn dies geschieht, wie aus Anlage AS 3 ersichtlich 3. ohne die folgenden Informationen klar, verständlich, deutlich und lesbar in der Anleitung zur Verfügung zu stellen, a. die Fundstelle der PSA-Verordnung (EU) 2016/425; und/oder b. Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle(n), die an der Konformitätsbewertung für die PSA beteiligt war(en); wenn dies geschieht, wie aus Anlage AS 4 ersichtlich und beantragt ferner, gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Verfügungsbeklagten ein Versäumnisurteil zu erlassen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Verfügungsbeklagte hat im Rahmen der Anhörung zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schreiben vom 17.09.2020 die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Bochum gerügt und ausgeführt, er rüge den Mangel der Vollmacht. Die Dringlichkeit werde angezweifelt. Die Anwendbarkeit des UWG für diesen Fall werde bezweifelt. Die Kategorisierung durch die ZRS habe keine Bindungswirkung auf Hersteller, erst Recht nicht für solche Hersteller wie ihn, die ihre Produkte nicht für den medizinischen Bereich während der Corona-Pandemie anböten. Für Gesichtsschutzvisiere werde nicht zwingend eine Baumusterprüfung benötigt. Der Verfügungsbeklagte selbst entscheide über den Verwendungszweck seiner Importe. Der Verwendungszweck werde durch die Informationen bestimmt, die dem Kunden vorlägen, insbesondere die Informationen „Kein Medizinprodukt! Augenschutz gegen (Spritzer von) schwach-aggressiven Reinigungsmitteln. ACHTUNG! Der Artikel kann keine Krankheiten oder Infektionen verhindern. …“ Aus der Überschrift lasse sich keine Risiko-Kategorie herleiten. Der Verfügungsbeklagte hat eine Schutzschrift eingereicht, in der er ausführt: Den Herstellern, zu denen man als Einführer aus China auch zähle, müsse es freistehen, die Einordnung in die Risiko-Kategorien für jedes einzelne Produkt vorzunehmen. Etwaige Empfehlungen von Dritten seien nicht bindend. Durch die Instruktionen, die der Hersteller erteile, könne er auf den Benutzer einwirken, damit dieser nicht von einem falschen Verwendungszweck ausgehe. Auch für Einmalhandschuhe oder Sonnenbrillen, die sicher manchen Menschen einen Schutz für andere Gefahren böten, sei keine EU-Baumusterprüfung und Einordnung in Kategorie III vorgeschrieben. Die PSA-Verordnung schreibe nicht die Einbeziehung des „Worst Case“ vor. Es könnten nicht alle Produkte, die eine gewisse Barrierefunktion haben, plötzlich wegen Corona völlig neu bewertet und verboten werden. Das Verkaufen von Produkten mit geringen Gefahren, die ganz klar beschrieben seien, müsse auch weiterhin auch trotz Corona ohne EU-Baumusterprüfung möglich sein. Die sich aus den Anlagen B2 und B3 ergebene schlechte Finanzlage des Gesellschafters-Geschäftsführers der Verfügungsklägerin habe offenkundig den Anstoß zur Abmahnung gegeben und stelle ein Indiz für Rechtsmissbrauch wegen Gewinnerzielungsabsicht dar. Ein wirtschaftlich denkender Unternehmer der Größe der Verfügungsklägerin würde diese Prozessrisiken vermeiden. Zudem sei naheliegend, dass die Abmahnung in Behinderungsabsicht erfolgt, um den Verfügungsbeklagten als Konkurrenten vom Markt zu verdrängen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Schutzschrift 13 AR 2/20 LG Bochum verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Antrag der Verfügungsklägerin, im Wege des Versäumnisurteils eine einstweilige Verfügung zu erlassen, ist gem. § 331 Abs. 2 ZPO durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen. Die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung sind zwar zulässig, jedoch nicht begründet, so dass es an der Schlüssigkeit fehlt. Entgegen der vom Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung ist das Landgericht Bochum gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG örtlich zuständig, da der Verfügungsbeklagte seine Waren über das Internet anbietet und die Angebote bestimmungsgemäß auch im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts abrufbar sind. Die vom Verfügungsbeklagten genannten Indizien, insbesondere die behauptete schlechte Geschäftslage der Verfügungsklägerin sind nicht ausreichend, um hieraus auf Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) schließen zu können. Nach Auffassung der Kammer hat die Verfügungsklägerin jedoch die Voraussetzungen für die im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht schlüssig vorgetragen. Der Verfügungsklägerin stehen gegen den Verfügungsbeklagten nach Auffassung des Gerichts keine Ansprüche aus §§ 3a, 8 UWG i.V.m. der Verordnung (EU) 2016/425 zu. Zwar geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Verordnung (im Folgenden PSA-Verordnung) um Marktverhaltensregelungen handelt, deren Nichteinhaltung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann. Doch sind nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen der gerügten Verstöße gegen die PSA-Verordnung nicht dargelegt. Soweit die Verfügungsklägerin mit dem Antrag zu 1) Unterlassung für das Inverkehrbringen von Gesichtsschutzvisieren ohne vorherige Baumusterprüfung einer notifizierten Stelle verlangt, scheitert dies nach Auffassung des Gerichts daran, dass nach der vom Verfügungsbeklagten vorgegebenen Verwendungszweck das von ihm angebotene Produkt unter Kategorie I b fällt, da es nach der Bestimmung des Verfügungsbeklagten lediglich gegen Kontakt mit schwach-aggressiven Reinigungsmitteln oder längerem Kontakt mit Wasser schützen soll (Anhang 1 zur PSA). Nach Artikel 2 Absatz 2 gilt die Verordnung nicht für PSA, die für die private Verwendung als Schutz gegen Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung entworfen worden sind. Nach Anhang II Ziffer 4 hat der Hersteller eine Risikobeurteilung vorzunehmen, um mit seiner PSA verbundene Risiken zu ermitteln. Auch wenn nach Ziffer 5 bei Entwurf und Herstellung der PSA und bei Verfassung der Anleitung vom Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch die normalerweise vorhersehbaren Verwendungen zu berücksichtigen sind, vermag die Kammer der Argumentation der Verfügungsklägerin, während der herrschenden Corona-Pandemie sei davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Nutzer die Schilde als Schutz gegen die Ansteckung verwenden würden, nicht zu folgen. In der Produktbeschreibung ist in der Überschrift lediglich genannt „Schutzschild Gesichtsschutz Spritzschutz Visier“. Im Fettdruck ist unter der Rubrik „Wichtige Informationen“, die von jedem durchschnittlich aufmerksamen Kunden ohne Weiteres gelesen wird, ausdrücklich ausgeführt, dass es sich um kein Medizinprodukt handelt und der Artikel keine Krankheiten oder Infektionen verhindern könne, sondern einen Augenschutz gegen (Spritzer von) schwach-aggressiven haushaltsüblichen Reinigungsmitteln darstelle. Dieser Hinweis befindet sich auch auf der EU-Konformitätserklärung. Nach Auffassung der Kammer kann es nicht angehen, dass wegen der Corona-Pandemie die zweckentfremdendende Verwendung von Gegenständen, die nach den Warnhinweisen des Herstellers nicht als Schutz vor Ansteckung dienen können, in jedem Fall zu der Einordnung in eine höhere Schutzklasse führen. Die autonome Entscheidung der Benutzer, ein Produkt über den eigentlichen vorgesehenen Anwendungsbereich hinaus für andere nicht zugelassene Zwecke zu benutzen, stellt ein bewusstes Hinwegsetzen über die eigentliche Zweckbestimmung dar. Dies kann nicht dazu führen, dass den Herstellern weitgehende Verpflichtungen hinsichtlich Baumusterprüfung durch notifizierte Stellen etc. aufgebürdet werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Verfügungsklägerin, es sei zu befürchten, dass die Gesichtsschutzvisiere im Rahmen einer Familie oder Wohngemeinschaft ohne nähere Informationen weitergegeben würden und nachfolgende Benutzer die Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht erfahren würden. Sofern eine Weitergabe tatsächlich erfolgen sollte, ist es Sache der Person, die das Produkt weitergibt, den nachfolgenden Benutzer hierüber aufzuklären und kann nicht zu einer Ausweitung der Verpflichtung des Herstellers führen. Soweit die Verfügungsklägerin mit dem Antrag zu 2) Unterlassung des Inverkehrbringens von Gesichtsschutzvisieren mit einem CE-Kennzeichen ohne vorherige Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle verlangt, ist der Antrag aus den bereits dargelegten Gründen abzuweisen. Da es im vorliegenden Fall keine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle bedarf, ist nicht zu beanstanden, dass der Verfügungsbeklagte das CE-Kennzeichen verwendet. Soweit die Verfügungsklägerin mit dem Antrag zu 3a die Verfügungsstellung der Fundstelle der PSA-Verordnung verlangt, ist der Verfügungsbeklagte dem bereits durch die Verwendung des Einlegers, auf dem der abrufbare Link abgedruckt ist, nachgekommen. Der Anhang II zur PSA-Verordnung schreibt unter Ziffer 1.4 e lediglich vor, dass der Hersteller in der Anleitung auch die Fundstelle der vorliegenden Verordnung angeben muss. Dies hat der Verfügungsbeklagte getan. Die Verwendung eines sprechenden Links ist nicht erforderlich. Der Argumentation der Verfügungsklägerin, der Link sei zu lang, als dass die ordnungsgemäße Eingabe erwartet werden könne, ist nicht überzeugend. Mehr als die korrekte Angabe des Links kann von dem Verfügungsbeklagten nicht verlangt werden. Der Antrag zu 3b ist bereits deshalb nicht begründet, weil aus den bereits dargelegten Gründen eine Konformitätsbewertung durch eine notifizierte Stelle nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO.