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Beschluss

7 T 257/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2020:1204.7T257.19.00
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Tenor

Die Beschwerde und der Antrag nach § 62 FamFG werden zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren I. und II. Instanz wird abgesehen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und der Antrag nach § 62 FamFG werden zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Von der Erhebung von Gerichtskosten und Dolmetscherkosten für das Verfahren I. und II. Instanz wird abgesehen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 18.07.2014 nach Deutschland ein. Unter den Personalien L B, geboren am #, und der Angabe n Staatsangehörigkeit stellte er einen Asylantrag. Er wurde der Stadt T zugewiesen. Mit Bescheid vom 31.05.2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fest, dass der Asylantrag des Betroffenen als zurückgenommen gilt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach N1 abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Betroffene reiste nicht freiwillig aus. Er war auch nicht im Besitz von Ausweisdokumenten. Eine Identifizierung des Betroffenen durch die n und die b Behörden erfolgte nicht. Im Rahmen des Identifizierungsverfahrens war für den 09.10.2018 eine Vorführung des Betroffenen bei der b Botschaft geplant. Der Betroffene sollte durch Mitarbeiter des Beteiligten zu 2) zur Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Köln transportiert werden. Die Mitarbeiter des Beteiligten zu 2) begaben sich zur Unterkunft des Betroffenen und trafen ihn dort auch an. Nachdem ihm die geplante Maßnahme erläutert worden war, flüchtete der Betroffene. In der Folgezeit war er wegen unbekannten Aufenthalts für die Behörden nicht mehr greifbar und er wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Der Betroffene ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 2017 bzw. 2018 wurde er wegen Diebstahls, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftantrag vom 29.08.2019 (Bl. 2 f. GA) verwiesen. Da sich Anhaltspunkte auch für eine u Staatsangehörigkeit ergeben hatten, wurde über die ZAB KL ein Passersatzpapierverfahren bei den u Behörden eingeleitet. Am 25.04.2019 erkannte der Betroffene die Vaterschaft bezüglich des am # geborene Kindes F G an, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Am 10.05.2019 wurde der Betroffene in I, C #, angetroffen und festgenommen und am 15.05.2019 in die Justizvollzugsanstalt Hamm aufgenommen, und zwar zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus einem weiteren rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 20.07.2018 wegen Diebstahls (920 Js 580/18 V, Staatsanwaltschaft Dortmund). Im weiteren Verlauf wurde der Betroffene in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bochum verlegt. Die ZAB Köln teilte dem Beteiligten zu 2) am 17.05.2019 mit, dass der Betroffene anhand seiner Fingerabdrücke als u Staatsangehöriger namens N C B C U U identifiziert wurde. Mit Bescheid des Beteiligten zu 2) vom 29.05.2019 wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ein gegen diesen Bescheid gerichteter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.07.2019 abgelehnt. Bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg lief ein weiteres Strafverfahren unter dem Az. 470 Js 579/18 (20 Ds 251/18, Amtsgericht Soest). Auf eine Anfrage des Beteiligten zu 2) vom 04.06.2019 teilte der zuständige Staatsanwalt mit, dass seiner Einschätzung nach mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu rechnen sei und eine Zustimmung zur Abschiebung nicht gegeben werde. Des Weiteren teilte die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit Schreiben vom 12.06.2019 mit, dass von einer strafrechtlichen Verfolgung nicht abgesehen werden solle. Unter dem 01.07.2019 wurde sodann in dem Verfahren 470 Js 579/18, Staatsanwaltschaft Arnsberg, Untersuchungshaft angeordnet. Am 16.07.2019 teilte die Staatsanwaltschaft Dortmund mit, dass aufgrund dieser Untersuchungshaft keine Abschiebung erfolgen könne. Am 16.08.2019 wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, wovon der Beteiligte zu 2) am 26.08.2019 Mitteilung erhielt. Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20.07.2018 wurde weiter in der JVA Bochum vollstreckt. Das Haftende war auf den 08.09.2019 notiert. Am 29.08.2019 richtete der Beteiligte zu 2) ein Amtshilfeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Unna zwecks Passersatzpapier-Beschaffung und Abschiebung. Ebenfalls am 29.08.2019 hat der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Bochum Abschiebehaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3 und 5a AufenthG bis zum 16.10.2019 beantragt. Der Beteiligte zu 2) hatte angestrebt, den Betroffenen im Rahmen eines Sammelcharters am 18.09.2019 abzuschieben. Diesbezüglich hatte die ZAB Unna jedoch mitgeteilt, dass eine Abschiebung am 18.09.2019 wegen des Vorlaufs für die Passersatzpapier-Beschaffung ggfs. nicht mehr möglich sein könnte. Der Beteiligte zu 2) hat zur Begründung des Haftantrages u. a. ausgeführt: „Am 17.05.2019 teilte mir, wie bereits oben erwähnt, die mit der Passersatzpapierbeschaffung beauftragte Zentrale Ausländerbehörde Köln (ZAB Köln) mit, dass der Ausländer als u Staatsangehöriger identifiziert wurde. Eine Flugbuchung zur Rückführung sollte mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen erfolgen. Aktuell (29.08.2019, 12:08 Uhr) teilte mir die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde des Kreises Unna folgendes mit: „Bezüglich ihrer Anfrage zu einem Flugtermin für U kann ich ihnen mitteilen, dass die Zentralstelle für Flugbuchungen nunmehr eine Anfrage auf einem Sammelcharter am 18.09.2019 machen wird. Der Sammelcharter wäre begleitet und startet ab Flughafen Leipzig. …“ Und weiter (29. August 2019, 12:58 Uhr) heißt es: „Hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des Amtshilfeersuchens zu o. g. Person … Da hier 3 Wochen PEP (Passersatzpapier) Vorlauf bestehen, könnte es bis zum 18.09.2019 eng werden….“ … Die Sicherungshaft wird bis zum 16.10.2019 beantragt. Nach Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde des Kreises Unna wird mit allen Mitteln versucht, den Flug per Sammelcharter am 18.09.2019 zu buchen und die Abschiebung an diesem Tag durchzuführen. Nur für den Fall, dass ein freier Platz in der Chartermaschine nicht mehr zur Verfügung steht oder durch das u Generalkonsulat ein Passersatzpapier bis zu dem Termin nicht ausgestellt werden kann (Vorlaufzeit für die Ausstellung: drei Wochen vor dem Flug), wird die Abschiebung am 16.10.2019 durchgeführt. Eine Klärung wird in kurzfristig herbeigeführt.“ Mit Schreiben vom 02.09.2019 an das Amtsgericht hat der Beteiligte zu 2) folgendes ausgeführt: „30.08.2019: ZAB Unna teilt mit, dass eine Flugbuchung für den 18.09.2019 nicht mehr möglich ist. Der Flug wird für den 16.10.2019 gebucht (Bl. 422 d. A.).“ Den Haftantrag hat das Amtsgericht Bochum dem Betroffenen mit der Ladung zum Anhörungstermin am 05.09.2019 zugestellt. Am 30.08.2019 teilte die Staatsanwaltschaft Arnsberg in dem Verfahren 470 Js 579/18 mit, dass gegen die Abschiebung keine Bedenken bestünden. Auch dies führte der Beteiligte zu 2) in seinem Schreiben vom 02.09.2019 aus. Der Betroffene wurde am 05.09.2019 aus der JVA Bochum vorgeführt und am selben Tag vom Amtsgericht angehört. Das Schreiben vom 02.09.2019 wurde dem Betroffenen im Termin übergeben. Der Haftantrag und das Schreiben vom 02.09.2019 wurden dem Betroffenen im Termin in die arabische Sprache übersetzt. Mit Beschluss vom 05.09.2019 ordnete das Amtsgericht Abschiebehaft bis zum 16.10.2019 an. Dagegen erhob der Betroffene am 05.09.2019 Beschwerde. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Die Kammer hat mit Verfügungen vom 17.09.2019, 23.09.2019 und 14.11.2019 rechtliche Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 31 f., 41 und 61 ff. GA Bezug genommen wird. Für den Betroffenen hatte sich mit Schreiben vom 22.09.2019 Herr G H, E, bestellt und u. a. beantragt, die Haft aufzuheben. Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat er ergänzende Ausführungen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 42 und 52 ff. GA verwiesen. Der Betroffene wurde am 16.10.2019 nach U abgeschoben. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat zur Begründung der Beschwerde u. a. ausgeführt, im Beschluss fehle die Rechtsgrundlage und dem Betroffenen sei der Haftantrag nicht vorgelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis erteilt habe bzw. ob dieses entbehrlich sei. Es könne nicht erkannt werden, dass die Ausländerakte dem Gericht in Gänze vorgelegen habe. Die von Herrn H gestellten Anträge wurden mit Kammerbeschluss vom heutigen Tag, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen. Da der Betroffene am 16.10.2019 abgeschoben wurde, hat sich seine Beschwerde in der Hauptsache erledigt. Der Antrag des Betroffenen vom 05.11.2019 auf Feststellung, dass der Haftbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist gemäß § 62 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Das berechtigte Interesse liegt hier nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vor, da der angefochtene Beschluss eine Freiheitsentziehung anordnet. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt § 62 FamFG unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen Freiheitsentziehung ist wesensgleich mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme. Da der Betroffene die Beschwerde rechtzeitig eingelegt hat, kann er den Antrag nach § 62 FamFG unbeschränkt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellen (vgl. Keidel-Göbel, FamFG, 20. Auflage, § 62, Rn. 11 m. w. N.). Die Beschwerde und der Feststellungsantrag des Betroffenen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Antrag nach § 62 FamFG nicht begründet ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebehaft bis zum 16.10.2019 einschließlich sind § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG. Das Amtsgericht Bochum war gemäß § 416 S. 2 FamFG für die Anordnung der Freiheitsentziehung zuständig. Befindet sich eine Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§ 416 S. 2 FamFG). Der Betroffene verbüßte bis zum 06.09.2019 eine Freiheitsstrafe in der JVA Bochum. Dass der Betroffene den Haftantrag und das Schreiben vom 02.09.2019 vor seiner Anhörung zu den dort niedergelegten Umständen erhalten hat, ist in der Akte eindeutig dokumentiert. Der Haftantrag wurde dem Betroffenen zusammen mit der Ladung zum Termin am 05.09.2019 ausweislich der Zustellungsurkunde vom 03.09.2019, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 20 GA verwiesen wird, förmlich zugestellt. Der Betroffene hat in seiner Anhörung auch bestätigt, diesen noch in der JVA gelesen zu haben. Die Aushändigung und Übersetzung des Schreibens vom 02.09.2019 ist im Anhörungsvermerk vom 05.09.2019 protokolliert. Der angefochtene Beschluss ist zwar knapp gefasst, enthält aber eine gesonderte Darstellung des Sachverhalts, die alle wesentlichen tatsächlichen Umstände aufführt. Im Beschluss ist deutlich hervorgehoben auch die Rechtsgrundlage der Haftanordnung, nämlich § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Fluchtgefahr), genannt. Dass die Ausländerakte ggfs. nicht vollständig vorlag, führt nicht zu einer Rechtsverletzung durch die Haftanordnung. Zunächst ist nicht ersichtlich und wird auch vom Betroffenen nicht dargelegt, dass eine Vorlage der vollständigen Ausländerakte zu einer Ablehnung des Haftantrages geführt hätte. Der Beteiligte zu 2) hat die wesentlichen Vorgänge im Haftantrag und in dem Schreiben vom 02.09.2019 – welche beide Gegenstand der Anhörung durch das Amtsgericht waren – auch ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft. Alle hier bedeutsamen Umstände ergeben sich demzufolge aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2). Der Betroffene ist diesen Darlegungen nicht entgegengetreten. Für die Hinzuziehung einer Vertrauensperson bestand kein Anlass. Zum einen ist Herr H nicht als Vertrauensperson des Betroffenen anzusehen. Auf den Kammerbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG vom heutigen Tag wird Bezug genommen. Zum anderen wurde Herr H gegenüber dem Amtsgericht nicht als Vertrauensperson benannt, was § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG aber vorsieht. Der Betroffene wurde der UfA Büren erst am 06.09.2019 zugeführt, kannte Herrn H – der sich auf Treffen mit dem Betroffenen in der UfA beruft - zu diesem Zeitpunkt also noch gar nicht. Im Übrigen datiert eine Herrn H erteilte Vollmacht vom 19.09.2019 bzw. ist eine weitere am 25.09.2019 zur Akte gereicht worden. Auf Bl. 43 f. GA wird verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt war das erstinstanzliche Verfahren bereits beendet. Der Haftantrag war zulässig. Der Beteiligte zu 2) war sachlich und örtlich zuständig. Der Betroffene war im Rahmen seines Asylverfahrens der Stadt Soest zugewiesen worden (§ 56 AsylG). Als untere Ausländerbehörde war deshalb die Kreisordnungsbehörde zuständig (§§ 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 S. 2 ZustAVO) Diese Zuständigkeit der Ausländerbehörde bleibt erhalten, auch wenn sich der Ausländer aus ihrem Bezirk entfernt (BGH, Beschluss vom 18.03.2010, V ZB 194/09, zitiert nach juris). Der Haftantrag vom 29.08.2019 genügte den Anforderungen des § 417 Abs.2 FamFG. Die Begründung des Haftantrages ist nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Die Angaben des Beteiligten zu 2) zur Durchführung der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer sind hinreichend konkret. Ausschlaggebend ist, dass die Abschiebung am 16.10.2019 gesichert war. Über die Ausländerbehörde des Kreises Unna konnte ein Flug für den 16.10.2019 per Sammelcharter nach U gebucht werden. Hier belief sich die beantragte Haftdauer lediglich auf fünfeinhalb Wochen. Der Betroffene war als u Staatsangehöriger identifiziert. Für die Ausstellung des Passersatzpapieres waren drei Wochen zu veranschlagen, sodass die Haftdauer insoweit jedenfalls gereicht hätte. Der Zeitbedarf für die Haft war damit konkret eingegrenzt. Für die Darlegung weiterer Verfahrensschritte bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der Betroffene wurde auch planmäßig am 16.10.2019 abgeschoben. Der Beteiligte zu 2) hat auch dargelegt, weshalb eine Abschiebung an dem ursprünglich in Aussicht genommenen Termin am 18.09.2019 nicht stattfinden konnte. Bereits am 29.08.2019 war wegen der kurzfristigen Fluganfrage des Beteiligten zu 2) zweifelhaft, ob eine Abschiebung am 18.09.2019 erfolgen konnte. Schon am 30.08.2019 hat die ZAB Unna dann mitgeteilt, dass ein Flug für den 18.09.2019 nicht mehr möglich sei. Eine frühere Flugbuchung kam nicht in Betracht, da bis zum 30.08.2019 offen war, ob die Staatsanwaltschaft Arnsberg ihr Einvernehmen mit der Abschiebung erklären würde. Die Darlegungen zu dem gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung reichen vorliegend aus. Wenn sich aus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss im Haftantrag mitgeteilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das gegebenenfalls auch generelle Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist. Anderenfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, V ZB 145/17, Rn.15). Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist kein Einvernehmen mehr erforderlich. Im Haftantrag sind die rechtskräftigen Strafurteile gegen den Betroffenen aufgeführt. Im Schreiben vom 02.09.2019 ist das laufende Strafverfahren 470 Js 579/18, Staatsanwaltschaft Arnsberg, angegeben und ebenfalls ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 30.08.2019 mitgeteilt habe, dass gegen die Abschiebung keine Bedenken bestehen. Zusätzliche Strafverfahren sind in den Schreiben vom 29.08.2019 und 02.09.2019 nicht aufgeführt und auch nachträglich nicht bekannt geworden. Die erforderliche Rückkehrentscheidung liegt in dem Ausweisungsbescheid des Beteiligten zu 2) vom 29.05.2019. Die Wirkungen der Ausweisung wurden mit diesem Bescheid befristet. Ein gegen diesen Bescheid gerichteter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.07.2019 abgelehnt. Im Übrigen folgt die vollziehbare Ausreisepflicht auch aus dem Bescheid des BAMF vom 31.05.2016, nach dem der Betroffene nach N oder in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf. Der Betroffene ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Es ist der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr liegt danach vor, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des AufenthG betrauten Behörden über seine Identität getäuscht hat, insbesondere durch das Vorgeben einer falschen Identität. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene hat über seine Identität getäuscht, nämlich durch das Vorgeben einer vollständig falschen Identität. Er hat sich fälschlich durchgängig als n Staatsangehöriger mit den Personalien L B, geboren am #, ausgegeben. Dies geschah in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise, denn eine Identifizierung durch die n Behörden nebst Passersatzpapierzusage erfolgte vor diesem Hintergrund nicht. Auch eine versuchte Identifizierung durch b Behörden gelang deshalb nicht. Der Betroffene hat die Angaben nicht selbst berichtigt. Seine zutreffenden Personalien sind erst im Passersatzpapierbeschaffungsverfahren bei den u Behörden offenbar geworden. Ferner liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 4 AufenthG vor. Der Betroffene wurde wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig verurteilt, und zwar zweimal wegen Diebstahls, davon einmal zu einer Freiheitsstrafe. Vom Amtsgericht Soest – rechtskräftig seit dem 12.10.2017 – wurde er zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 € und mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 20.07.2018 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus ist der Betroffene auch noch zweimal wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden, davon einmal zusätzlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände folgt aus den konkreten Anhaltspunkten gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 1 und 4 AufenthG das Vorliegen von Fluchtgefahr. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten zeigt zunächst, dass der Betroffene der Rechtsordnung ablehnend bzw. gleichgültig gegenübersteht und dass deshalb nicht zu erwarten ist, dass er anderen gesetzlichen Pflichten wie der Ausreisepflicht freiwillig nachkommen wird. Der Betroffene hat die falsche Identität angegeben, um nicht abgeschoben zu werden. Dies hat er im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht zugegeben. Er hat zwar im Anhörungstermin auch eingeräumt, vieles falsch gemacht zu haben. Die für eine Fluchtgefahr sprechenden Umstände wiegen dennoch schwerer. So ist er im Oktober 2018 geflüchtet, als ihm Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) an seiner Unterkunft mitgeteilt haben, dass er nunmehr der b Botschaft vorgeführt wird. In der Folgezeit war sein Aufenthaltsort dann unbekannt. Er wurde erst im Mai 2019 zufällig in Hamm angetroffen und festgenommen. Im Anhörungstermin beim Amtsgericht hat er außerdem angegeben, keinesfalls nach Tunesien zurück zu wollen. Schließlich gibt es auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine tragfähige familiäre Beziehung des Betroffenen. Dazu reicht seine Angabe vom 19.09.2019, er und die Kindesmutter hätten sich auf ein gemeinsames Sorgerecht verständigt, nicht aus. Seine Beziehung zur Kindesmutter war erheblich belastet und nicht stabil. Nach der Geburt des Kindes kam es zunächst nicht zu einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 05.09.2019 hat der Betroffene die Kindesmutter noch der Lüge bezichtigt. Schließlich standen ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.07.2019 die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen seiner Ausweisung nicht entgegen. Die Haftanordnung bis zum 16.10.2019 einschließlich ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel zur Vermeidung der Haft sind konkret weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen Verstoß des Beteiligten zu 2) und der übrigen beteiligten Ausländerbehörden gegen das Beschleunigungsgebot. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Ausländerbehörde muss die Abschiebung mit der größtmöglichen zumutbaren Beschleunigung, also ohne unnötige Verzögerung, betreiben. Das Beschleunigungsgebot schließt jedoch einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus. Dabei gibt der 3-Monats-Zeitraum gem. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine abstrakte Grenze für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit vor (OLG München, Beschluss vom 08.10.2009, 34 Wx 064/09, Rn. 24, zitiert nach juris; zustimmend zitiert von BGH, Beschluss vom 21.10.2010, V ZB 56/10, zitiert nach juris). Mit den Vorbereitungen für einen konkreten Abschiebungstermin konnte erst ab dem 17.05.2019 begonnen werden, da die Identität des Betroffenen erst zu diesem Zeitpunkt klar war. Erst am 15.05.2019 hatte der Beteiligte zu 2) erfahren, dass der Betroffene in einer JVA einsitzt. Eine Fluganmeldung konnte im weiteren Verlauf dann zunächst nicht erfolgen, da die Staatsanwaltschaft Arnsberg wegen des laufenden Strafverfahrens 470 Js 579/18 kein Einvernehmen erteilt hatte und am 06.06.2019 mitgeteilt hatte, dass eine Zustimmung nicht gegeben wird. Zwar war dem Beteiligten zu 2) bereits am 26.08.2019 bekannt, dass die Untersuchungshaft aufgehoben worden war. Die Zustimmung wurde dann aber erst am 30.08.2019 erteilt, als eine erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgte. Vorher hätte eine Flugbuchung also keinen Sinn ergeben. Der Abschiebetermin vom 18.09.2019 ließ sich deshalb – und nicht wegen einer dem Beteiligten zu 2) zurechenbaren Verzögerung – nicht halten. Da die Haftanordnung somit gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 1 und 4 AufenthG zu Recht erlassen wurde, waren die Beschwerde des Betroffenen und der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, besteht kein Anlass, dem Beteiligten zu 2) Kosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.