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Urteil

4 O 402/20

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0324.4O402.20.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Anpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer # unwirksam sind:

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 91,42 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif ETA42 122,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,41 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 99,35 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif ETA42 127,00 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,57 Euro,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,60 Euro,

im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 25,06 Euro,

im Tarif ETA42 142,00 die Senkung zum 01.01.2018 in Höhe von -3,18 Euro,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 149,38 Euro,

im Tarif ETA42 149,00 die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -3,55 Euro

und der Kläger nicht zur Zahlung der vorgenannten Erhöhungsbeträge verpflichtet war bzw. ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.452,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie seit dem 01.01.2017 bis zum 02.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die vorstehend aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass folgende Anpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer # unwirksam sind: im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 91,42 Euro bis zum 31.03.2021, im Tarif ETA42 122,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,41 Euro bis zum 31.03.2021, im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 99,35 Euro bis zum 31.03.2021, im Tarif ETA42 127,00 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,57 Euro, im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,60 Euro, im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 25,06 Euro, im Tarif ETA42 142,00 die Senkung zum 01.01.2018 in Höhe von -3,18 Euro, im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 149,38 Euro, im Tarif ETA42 149,00 die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -3,55 Euro und der Kläger nicht zur Zahlung der vorgenannten Erhöhungsbeträge verpflichtet war bzw. ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.452,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie seit dem 01.01.2017 bis zum 02.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die vorstehend aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Beitragsanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger schloss am 01.03.2002 mit der Beklagten, die damals unter D firmierte, einen Vertrag über eine private Kranken/Pflegeversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 2008 (RB/KK 2008), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (RB/KT 2008) der Beklagten sowie weitere Bedingungen für die abgeschlossenen Tarife zugrunde. Hiernach darf die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungsbeiträge und Selbstbehalte anpassen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung 2008 enthalten u.a. folgende Klausel: „§ 11 Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung wird auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 23 Satz 2) mit dem kalkulierten Zuschlag verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.“ Die Zusatzbedingungen für den Tarif EBE63 enthalten folgende Klausel: „6.2 Beitragsanpassung bei unveränderter Höhe der Beitragsreduzierung Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Aufwendungen für die Beitragsreduzierung im Alter. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, so werden die Unterschiedsbeiträge für die Beitragsreduzierung im Alter vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.“ In der Folge nahm die Beklagte jedenfalls folgende Beitragsanpassungen in Bezug auf die monatlich zu entrichtenden Prämien vor, wobei weitere Beitragserhöhungen zwischen den Parteien streitig sind: im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2012 um 91,42 Euro, im Tarif ETA42 122,00 Erhöhung zum 01.01.2012 um 4,41 Euro, im Tarif EBE63 Erhöhung zum 01.01.2018 um 25,06 Euro. In den Nachträgen zum Versicherungsschein für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 und 2020 gewährte die Beklagte auf einzelne Tarife zeitlich befristete Gutschriften, jeweils für die Dauer eines Jahres und wies einen zu zahlenden Beitrag, der diese bereits berücksichtigte, aus. Im Einzelnen gewährte die Beklagte dem Kläger folgende monatlichen Gutschriften auf den Tarif CVP 500: 01.01.-31.12.2013 77,92 Euro, 01.01.-31.12.2014 57,47 Euro, 01.01.-31.12.2015 35,99 Euro 01.01.-31.12.2016 13,44 Euro 01.01.-31.12.2020 101,17 Euro. Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger auf den Tarif ETA42 folgende monatlichen Gutschriften: 01.01.-31.12.2013 1,03 Euro 01.01.-31.12.2014 1,83 Euro. Auf den Tarif EBE63 gewährte die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum keine Gutschriften. Ohne Berücksichtigung dieser Gutschriften ergeben sich zu den streitgegenständlichen Tarifen und Zeiträumen folgende weitere Differenzen zum jeweiligen Vorjahresbeitrag, auch dieser ohne Berücksichtigung solcher Gutschriften: im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2013 um 99,35 Euro, im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2014 um 2,04 Euro, im Tarif ETA42 127,00 Erhöhung zum 01.01.2014 um 2,57 Euro, im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2015 um 2,15 Euro, im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2017 um 3,60 Euro im Tarif ETA42 142,00 Senkung zum 01.01.2018 um 3,18 Euro, im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2020 um 149,38 Euro, im Tarif ETA42 149,00 Senkung zum 01.01.2020 um 3,55 Euro. Aufgrund der gewährten Gutschriften ergeben sich abweichende Veränderungen der vom Kläger zu zahlenden Beiträge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsscheine verwiesen. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben aus November 2011, November 2012, November 2013, November 2014, November 2016, November 2017 und November 2019 über die streitgegenständlichen Beitragsveränderungen. In dem Schreiben betreffend die Beitragserhöhung zum 01.01.2012 findet sich folgender Hinweis: „Als Krankenversicherungsunternehmen müssen wir die Beiträge für unsere Tarife regelmäßig überprüfen und durch einen unabhängigen Treuhänder freigeben lassen. Das Ergebnis dieser Überprüfung: Ihre Beiträge werden zum 1. Januar 2012 steigen. Mit dieser Unterlage erhalten Sie eine klare Aufstellung der wesentlichen Details. Die Tabelle auf der Rückseite sowie die Beilage(n) zu diesem Schreiben dienen Ihrer Information zum Vertrag. [...]“ In dem beigefügten Informationsblatt heißt es im Wesentlichen: „Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Unsere Kunden nehmen zum einen mehr Leistungen in Anspruch, zum anderen haben aber auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter zugenommen. [...] Was ist, wenn in Ihrem Nachtrag eine Leistungsanpassung erwähnt wird? Wenn in Ihrem Nachtrag zum Versicherungsschein eine Leistungsanpassung erwähnt wird, heißt das kurz gesagt: Ihre Versicherungsleistungen für den jeweiligen Tarif steigen und daher steigt auch der Beitrag. Genauer betrachtet passiert Folgendes: Es gibt Tarife – wie z. B. einige Krankentagegeld-Versicherungen – die eine Dynamik haben. Das heißt, die Versicherungsleistungen steigen mit der Zeit. Ganz konkret bedeutet das: Die EuroBeträge des Tagegeldes, das wir zahlen, erhöhen sich. Das bedeutet im Gegenzug, dass der zu zahlende Beitrag für diese Versicherung steigt. Wir nennen diesen Vorgang Leistungsanpassung. Nicht in jedem Tarif mit einer Dynamik-Regelung findet zum 1. Januar 2012 eine Leistungsanpassung statt. Deswegen ist das Thema für Sie nur relevant, falls in Ihrem Nachtrag dazu etwas aufgelistet ist. [...]'' In dem Anschreiben betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 ist folgender Hinweis enthalten: „Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Tabelle auf der Rückseite. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben. Sie haben mit Ihrem Tarif einen Versicherungsschutz, der an der medizinischen Entwicklung teilnimmt und Sie im Leistungsfall optimal schützt. [...]“ In dem beigefügten Informationsblatt heißt es im Wesentlichen: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2013 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Im Folgenden möchten wir den Grund dafür kurz erläutern. Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun? Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir daher für Sie jederzeit einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder kontrolliert. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der D profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Ein Trend, von dem nicht nur die D betroffen ist, sondern die Branche der privaten Krankenversicherungen insgesamt. […]' Das Anschreiben bezüglich der Beitragsanpassung zum 01.01.2014 enthält folgenden Hinweis: „Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben. [...]" In dem beigefügten Informationsblatt heißt es im Wesentlichen: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2014 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige weitere Erläuterungen dazu geben. Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun? Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir daher für Sie jederzeit einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Bei dieser Prüfung legen wir dem Treuhänder unsere Berechnungen vor. Der Treuhänder kontrolliert, ob wir die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben. Nur wenn das der Fall ist, genehmigt er die Beitragsanpassung. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der D profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitssystem. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. Ein Trend, von dem nicht nur die D betroffen ist, sondern die Branche der privaten Krankenversicherungen insgesamt. […]““ Das Anschreiben betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 enthält folgenden Hinweis: „Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten. Bitte beachten Sie auch das beiliegende Informationsblatt, in dem wir weitere wichtige Punkte für Sie zusammengestellt haben [...]“ In dem beigefügten Informationsblatt heißt es im Wesentlichen: „Sie haben Ihren Nachtrag zum Versicherungsschein gelesen und festgestellt, dass die Beiträge für die gekennzeichneten Tarife zum 1. Januar 2015 steigen werden. Sie fragen sich sicher, warum Ihre Beiträge steigen. Ein Hauptgrund ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einige weitere Erläuterungen dazu geben. Was hat unser garantiertes Leistungsversprechen mit steigenden Beiträgen zu tun? Wir geben Ihnen im Versicherungsvertrag ein Versprechen. Und zwar garantieren wir für die gesamte Vertragslaufzeit die vereinbarten Leistungen. Dieses Leistungsversprechen müssen wir jederzeit für Sie einlösen können. Der Gesetzgeber schreibt uns vor, dass wir jedes Jahr die tatsächlich entstandenen Ausgaben für unsere Leistungen mit den Ausgaben vergleichen, die in den Beiträgen einkalkuliert sind. Stellen wir dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen fest, müssen wir die Beiträge zum Ausgleich anpassen. Nur so können wir unser Leistungsversprechen einhalten. Die Anpassung wird übrigens von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Bei dieser Prüfung legen wir dem Treuhänder unsere Berechnungen vor. Der Treuhänder kontrolliert, ob wir die gesetzlichen Vorschriften eingehalten haben. Nur wenn das der Fall ist, genehmigt er die Beitragsanpassung. Warum steigen die Ausgaben? Als Kunde der D profitieren Sie direkt von der stetigen Weiterentwicklung und Verbesserung der medizinischen Versorgung. Dieser medizinische Fortschritt führt aber auch zu höheren Kosten im Gesundheitswesen. Und: Die Lebenserwartung der Menschen steigt. All das trägt dazu bei, dass die Leistungsausgaben steigen. […]“ In dem Informationsblatt betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 heißt es im Wesentlichen: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denjenigen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen, müssen wir die Beiträge anpassen. Gleiches gilt bei höheren Lebenserwartungen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Die demografische Entwicklung führt ebenfalls zu steigenden Kosten für Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Der dritte wichtige Grund ist die aktuelle Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu mit einem Zins für die anzulegenden Vorsorgebeträge, dem sogenannten Rechnungszins. Wegen der dauerhaften niedrigen Zinsen müssen wir aktuell den Rechnungszins senken. Damit sinken die zu erwartenden Zinseinnahmen. Diesen Zinsausfall müssen wir ausgleichen und deshalb die Beiträge anpassen. [...]'' In dem Anschreiben betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 ist folgender Passus enthalten: ''Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt." Das beigefügte Informationsblatt lautet im Wesentlichen wie folgt: „[…] Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen, geändert haben. Wenn die Lebenserwartung deutlich gestiegen ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die demografische Entwicklung führt zu Änderungen in der Krankenversicherung. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich die Kosten, weil Leistungen länger in Anspruch genommen werden. Ein weiterer wichtiger Grund ist die lange Niedrigzinsphase. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. [...] Diese Entwicklungen betreffen nicht allein die D, sondern die gesamte Branche […]'' In dem Anschreiben betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ist folgender Hinweis enthalten: „Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen dauerhaft zur Verfügung zu stellen, müssen wir die Beiträge regelmäßig prüfen und den Kosten anpassen. Das ist gesetzlich so geregelt. […] Alle Hintergründe der Beitragsanpassung haben wir für Sie im beigefügten Informationsblatt zusammengestellt.'' In dem beigefügten Informationsblatt heißt es im Wesentlichen: „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung Jedes Jahr prüfen wir neu, ob die tatsächlichen Ausgaben denen entsprechen, die der Beitragskalkulation zugrunde liegen. Wir gleichen dabei auch ab, ob sich die durchschnittlichen Lebenserwartungen geändert haben. Wenn in einem Tarif die Ausgaben für Leistungen von den kalkulierten deutlich abweichen und diese Änderung nicht vorübergehend ist, müssen wir die Beiträge anpassen. Auch die Prüfung der Lebenserwartungen kann zu einer Beitragsänderung führen. Das ist gesetzlich so geregelt. In diesem Jahr ist der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder prüft die Anpassung und genehmigt sie. Zusätzlich legen wir die Änderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Gründe für steigende Kosten Die medizinische Versorgung verbessert sich stetig und deswegen steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen. Dank neuer Therapiemöglichkeiten können Krankheiten gelindert oder geheilt werden, die früher unheilbar waren. Im Krankheitsfall profitieren wir alle davon. Auch die demografische Entwicklung führt zu steigenden Kosten für die Krankenversicherer. Wir freuen uns über eine höhere Lebenserwartung; gleichzeitig erhöhen sich so die Kosten für Gesundheit. Um Ihnen Ihre Leistungen bis ins hohe Alter garantieren zu können, sorgen wir finanziell vor. Wir rechnen dazu schon immer mit einem Rechnungszins für die Vorsorgebeträge. Wegen der dauerhaft niedrigen Zinsen müssen wir diesen aktuell senken. Der entstehende Zinsausfall ist auszugleichen und deshalb sind die Beiträge anzupassen. […]“ Wegen des weiteren Wortlauts der Anschreiben und Informationsblätter wird auf die Anlage BLD 8 zur Klageerwiderung (Bl. 232 ff. d.A.) Bezug genommen. In der Folge zahlte der Kläger die Beiträge in der jeweils von der Beklagten festgesetzten Höhe. In dem Jahren 2013 bis 2019 nahm der Kläger Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 6.039,20 Euro, entsprechend jeweils zwei Monatsbeiträgen in den Jahren 2013 bis 2018 und drei Monatsbeiträgen im Jahr 2019 in Anspruch. In der dem Kläger am 10.02.2021 zugestellten Klageerwiderung führt die Beklagte im Einzelnen aus, worauf die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif CV500 zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2020, im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 und im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 und 01.01.2014 beruhen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Beitragsanpassung im Tarif CVP500 zum 01.01.2020 eine Veränderung der allein maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um 6,73 Prozent, der Beitragsanpassung im Tarif EBE63 zum 01.01.2018 eine solche von 6,88 Prozent und der Beitragsanpassung im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 eine solche von 5,95 Prozent zugrunde lagen. Der Kläger macht geltend, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der Beklagten seien unwirksam. Die Beitragsanpassungen seien in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die mitgeteilte Begründung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Durch das gesetzlich verankerte Begründungserfordernis solle es dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt hätten, in Erfahrung zu bringen und die Beitragsanpassung auf dieser Grundlage überprüfen zu können. Hierzu seien ihm die „maßgeblichen“ Gründe mitzuteilen. Zweck der Begründungspflicht sei es, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände die Erhöhung aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Eine bloß formelhafte Begründung oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts sei hierzu nicht ausreichend. Die Informationen zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen genügten den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht, wozu er hinsichtlich der einzelnen Beitragsanpassungen jeweils umfangreiche Ausführungen macht. Im Wesentlichen macht der Kläger geltend, es werde für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen gewesen sei. Zudem sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer vielfach nicht zu verstehen, dass nicht sein individuelles Verhalten den Grund für die Beitragsanpassung bilde, soweit auf gestiegene Leistungsausgaben Bezug genommen werde. Teilweise werde aus den Erläuterungen der Beklagten auch nicht deutlich, dass überhaupt ein bestimmter Schwellenwert einer Veränderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage überschritten sein müsse. Zudem seien die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen in materieller Hinsicht unwirksam, soweit bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eine Schwellenwertabweichung von 10 Prozent oder mehr nicht gegeben sei. Die Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten sei unwirksam. Daher habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 18.690,90 Euro. Soweit sich die Beklagte hierauf berufe, seien die Ansprüche des Klägers auch nicht verjährt. Aufgrund der fehlerhaften Mitteilungen der Beklagten habe er nicht beurteilen können, welche maßgeblichen Gründe den Beitragserhöhungen zugrunde gelegen hätten. Damit habe er auch keine Kenntnis aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Prämienerhöhung gehabt und den fehlenden Rechtsgrund nicht erkennen können. Auch wenn für den Verjährungsbeginn eine korrekte rechtliche Beurteilung nicht erforderlich sei, sei es jedoch notwendig, dass eine Herleitung der Rechtslage überhaupt möglich sei. Dies sei indes nur bei einfach gelagerten Sachverhalten möglich und nicht bei komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen wie im Bereich des Versicherungsrechts. Ohne eine zutreffende, verständliche und transparente Angabe der maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung habe der Versicherungsnehmer gerade keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zudem habe dem Verjährungsbeginn die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei unsicherer Rechtslage entgegengestanden. Es habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermocht habe. Soweit sich die Beklagte hierauf berufe, sei der Rückforderungsanspruch des Klägers nicht um die Beitragsrückerstattungen zu reduzieren. Diese seien als erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren und seien unabhängig vom monatlich zu zahlenden Beitrag des Klägers. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 513/035942432 unwirksam sind: a) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 91,42 Euro, b) im Tarif ETA42 122,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,41 Euro, c) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 99,35 Euro, d) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,04 Euro, e) im Tarif ETA42 127,00 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,57 Euro, f) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 2,15 Euro, g) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,60 Euro, h) im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 25,06 Euro, i) im Tarif ETA42 142,00 die Senkung zum 01.01.2018 in Höhe von -3,18 Euro, j) im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 149,38 Euro, k) im Tarif ETA42 149,00 die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -3,55 Euro und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 388,24 Euro zu reduzieren ist; 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.690,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, neben den unstreitigen Beitragsanpassungen seien nur in folgender Höhe Beitragsanpassungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erfolgt: im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2013 um 21,43 Euro, im Tarif ETA42 127,00 Erhöhung zum 01.01.2014 um 1,77 Euro, im Tarif CVP500 Erhöhung zum 01.01.2020 um 48,21 Euro. Bei den darüber hinaus streitgegenständlichen Beträgen handle es sich nicht um „echte Beitragsanpassungen“, diese beruhten vielmehr allein auf der Änderung bzw. dem Wegfall befristeter Limitierungsgutschriften und der entsprechenden Veränderung des gesetzlichen Zuschlags gemäß § 149 VAG. Nach Ablauf der Befristung der Limitierungsmittel erhöhe sich der Beitrag. Es handle sich dabei indes nicht um eine Anpassung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, da keine Abweichung der kalkulierten Versicherungsleistungen zu den tatsächlichen Versicherungsleistungen bzw. der Sterbewahrscheinlichkeit zugrunde liege. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, für den Beginn der Verjährungsfrist genüge bereits die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen, der Kläger müsse nicht den Schluss auf deren Unwirksamkeit gezogen haben. Es sei ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs biete. Hierfür genüge im Falle einer Beitragsanpassung die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung; weitere Detailkenntnisse seien nicht erforderlich. Sie ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien wirksam erfolgt und weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Beklagte wendet gegen einen etwaigen Bereicherungsanspruch des Klägers Entreicherung ein. Jedenfalls in Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum an den Kläger gewährten Beitragsrückerstattungen sei sie entreichert; im Übrigen sei sie allenfalls verpflichtet, herauszugeben, was noch in ihrem Vermögen vorhanden sei. Die Klage ist der Beklagten am 02.12.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bochum folgt aus § 215 Abs. 1 VVG. In Bezug auf die Klageanträge zu 1) und 3) besteht ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO an den begehrten Feststellungen; insbesondere ist der Kläger nicht gezwungen, im Hinblick auf die Klageanträge zu 3) auf Leistung zu klagen. Für Klagen gegen Versicherungsgesellschaften ist anerkannt, dass selbst in Fällen, in denen nach allgemeinen Grundsätzen eine Leistungsklage vorrangig wäre, unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie die Feststellungsklage zulässig ist, da davon auszugehen ist, dass sich der Versicherer bereits dem Feststellungsurteil beugen wird (BGH, Urteil vom 09.03.2004 – VI ZR 439/02 – NJW-RR 2004, 883). II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen CVP500 zum 01.01.2017 und 01.01.2020, ETA 42 zum 01.01.2014, 01.01.2018 und 01.01.2020 sowie EBE63 zum 01.01.2018 sind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unwirksam. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Tarifen CVP 500 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 sowie ETA42 zum 01.01.2012, sind erst zum 01.04.2021 wirksam geworden, denn die dem Kläger hinsichtlich der Beitragsanpassungen gemachten Mitteilungen genügten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dem Kläger wurden erst im Rahmen der Klageerwiderung die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG in den Tarifen CVP 500 zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2020, ETA42 zum 01.01.2012 und 01.01.2014 sowie EBE zum 01.01.2018 mitgeteilt. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handelt es sich bei der überwiegenden Zahl der streitgegenständlichen Veränderungen der vom Kläger zu entrichtenden Versicherungsprämien um Beitragsanpassungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Dabei stellt die Kammer – anders als der dortige Kläger in dem dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31.08.2020 – 18 O 242/19 – Anlage BLD 20 zugrundeliegenden Sachverhalt – nicht auf den Zeitpunkt des Wegfalls der aus zeitlich befristeten Limitierungsmitteln gewährten Gutschriften, sondern auf den Zeitpunkt der die Gutschrift erforderlich machenden Veränderung des vom Zahlbetrag zu unterscheidenden Versicherungsbeitrags ab. Eine abweichende Sichtweise in dem Sinne, dass auf die Veränderung des Zahlbetrags abzustellen wäre, führte dazu, dass – wie die Beklagte zu Recht hervorhebt – im Zeitpunkt eines Anstiegs der tatsächlich zu entrichtenden Prämie aufgrund des Wegfalls zeitlich befristeter Gutschriften keine Veränderung der Rechnungsgrundlagen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG eingetreten wäre. Auf diese Weise könnte das Mitteilungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG im Ergebnis durch entsprechende Gutschriften, die den faktischen Beitragsanstieg zeitlich nach hinten verlagerten, vollständig umgangen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich lediglich bei den Erhöhungen des Gesamtbeitrags im Tarif CVP500 zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 nicht um Beitragserhöhungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, da sich die Differenz der Gesamtbeiträge (Zahlbetrag zzgl. Gutschriften) zum Vorjahr in Höhe von 2,04 Euro bzw. 2,15 Euro ausschließlich aus einem Anstieg des gesetzlichen Zuschlags von 40,92 Euro (2013) auf 42,96 Euro (2014) und sodann auf 45,11 Euro (2015) ergibt. Insoweit ist die Klage unbegründet, da der Anwendungsbereich des § 203 Abs. 5 VVG sowie der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Voraussetzungen einer Beitragsanpassung bei Veränderung der Rechnungsgrundlagen bereits nicht eröffnet ist, mithin keinerlei Begründungserfordernis bestand. Anhand eines Vergleichs der aus den Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge in den jeweiligen Tarifen mit den Vorjahresbeiträgen unter Hinzurechnung der Gutschriften zur Ermittlung des Gesamtbeitrags ergeben sich im Übrigen Beitragsanpassungen in der vom Kläger geltend gemachten Höhe. b) Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378; IV ZR 314/19 – BeckRS 2020, 37388) die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Anforderungen an eine solche Mitteilung zu stellen sind, entschieden. Der Bundesgerichtshof hat sich in den genannten Entscheidungen unter den vertretenen Auffassungen, wonach entweder bereits die Erläuterung, welche Faktoren allgemein für eine Prämienanpassung relevant sein können, genügen soll (LG Tübingen, Urteil vom 19.10.2018 – 4 O 295/17 – BeckRS 2018, 50721 Rn. 34 f.; weitere Fundstellen bei BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378 Rn. 25), eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage iSd § 203 Abs. 2 S. 3 VVG die Veränderung, welche die Prämienerhöhung ausgelöst hat, eingetreten ist, zu verlangen sein soll (u.a. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 06.06.2019 – 7 U 237/18 – BeckRS 2019, 14206 Rn. 20; LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 – 18 O 321/17 – BeckRS 2019, 22808 Rn. 36; weitere Fundstellen bei BGH a.a.O.) oder darüber hinaus auch anzugeben sein soll, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage gegenüber der ursprünglichen Kalkulation geändert habe (u.a. LG Potsdam, Urteil vom 20.03.2019 – 6 O 192/17 – r+s 2019, 274; LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017 – 1 O 338/16 – BeckRS 2017, 145461 Rn. 17; weitere Fundstellen bei BGH a.a.O) für die vermittelnde Auffassung entschieden. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Prämienänderung gemäß § 203 Abs. 5 VVG erfordert danach die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Dagegen ist der Versicherer nicht verpflichtet, mitzuteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner nicht die Veränderung weiterer Faktoren, die die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie zB des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378 Rn. 26). Der Bundesgerichtshof begründet diese Anforderungen zunächst mit dem Wortlaut der Norm, der die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe und damit einen konkreten Bezug zu der in Rede stehenden Prämienanpassung fordere (BGH a.a.O Rn. 27). Dabei zeige die Verwendung von „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG als auch in § 203 Abs. 5 VVG, dass das Gesetz auf die „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweise. Maßgeblich sei danach die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der in § 203 Abs. 2 VVG genannten Rechnungsgrundlagen (BGH a.a.O. Rn. 28). Zugleich ergebe sich aus dem Wortlaut, dass nicht alle Gründe, sondern nur die entscheidenden genannt werden müssten. In diesem Sinne entscheidend sei nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3, 4 VAG oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreite oder nicht, nicht dagegen die konkrete Höhe der Überschreitung (BGH a.a.O. Rn. 29). Auch die Systematik des Versicherungsvertragsgesetzes, das an anderer Stelle (zB §§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 1, 61 Abs. 1, 192 Abs. 8 S. 2 VVG) auf die „Gründe“ abstelle, zeige die einschränkende Bedeutung von „maßgeblichen“ in § 203 Abs. 5 VVG. Das vom Bundesgerichtshof bevorzugte Verständnis werde auch durch die Gesetzgebungsgeschichte gestützt. Die Vorgängerregelung des § 203 Abs. 5 VVG, § 179g Abs. 4 VVG aF, habe nur eine „Benachrichtigung“ des Versicherungsnehmers vorgesehen. Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 114) zufolge entsprächen sich die Regelungen jedoch „im Wesentlichen“, woraus zu schließen sei, dass keine grundlegende Neuregelung gewollt gewesen sei, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig habe erweitert werden sollen. Hinweise zum Inhalt der „maßgeblichen Gründe“ enthalte die Gesetzesbegründung überdies nicht, was bei einer grundlegenden Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen zu erwarten gewesen wäre (BGH a.a.O. Rn. 32). Auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG sei nicht weitreichend zu verstehen. Die Norm ziele in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 204 VVG von seinem Kündigungs- oder Tarifwechselrecht Gebrauch machen wolle. Daneben solle die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung gewesen sei. Die Mitteilung erfülle so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst habe. Dies werde durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienerhöhung ausgelöst habe, erreicht. Dagegen sei es für diesen Zweck nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH a.a.O. Rn. 34 f.). Die Mitteilungspflicht habe dagegen nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen – hierauf deuteten insbesondere weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm hin (BGH a.a.O Rn. 36 mwN zur Gegenauffassung). c) Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt die Mitteilung aus November 2011 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Es wird bereits nicht deutlich, ob mit „ein Hauptgrund“ die allein auslösende Rechnungsgrundlage gemeint ist. Ferner wird in keiner Form und Weise deutlich, dass bestimmte Schwellenwerte einer Veränderung erreicht werden müssen und diese nicht nur vorübergehend sein darf. Zwar kann in Bezug auf die allgemeinen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen kann, dass diese nicht nur vorübergehender Natur sind, indes ist mit „unsere Kunden nehmen […] mehr Leistungen in Anspruch“ ein Phänomen angesprochen, das sich grundsätzlich jederzeit verändern kann. Auch die Mitteilung aus November 2013 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 wird den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht gerecht, indem namentlich nicht verständlich wird, welche Rechnungsgrundlage Auslöser der Beitragsanpassungen sein soll. Indem einerseits der medizinische Fortschritt als Ursache für höhere Kosten im Gesundheitssystem genannt wird, andererseits aber in unklarem Bezug dazu ausgeführt wird, dass die Lebenserwartung der Menschen steige, was ebenfalls zu steigenden Leistungsausgaben beitrage, wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, ob die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide Auslöser der Beitragsanpassung waren. Zudem wird auch aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich, dass „deutliche Abweichungen“ einen bestimmten Schwellenwert überschreiten und nicht nur von der Beklagten als „deutlich“ qualifiziert werden müssen. Ob die Mitteilung aus November 2013 betreffend die Beitragserhöhung zum 01.01.2014 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, kann dahingestellt bleiben, da es sich bei der streitgegenständlichen Veränderung zu diesem Datum im Tarif CVP500 aus den oben dargestellten Gründen nicht um eine Beitragsanpassung handelt und die Beitragsanpassung im Tarif ETA42 zu diesem Datum bereits aus anderen Gründen unwirksam ist. Der Beitragsanpassung im Tarif ETA42 zum 01.01.2014 liegt eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um 5,95 Prozent zugrunde, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG in Gestalt einer Veränderung um zehn Prozent nicht vorliegen. Abweichungen von diesem Schwellenwert nach unten sind gemäß § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zulässig. Indes ist die vorliegend maßgebliche Regelung des § 11 Abs. 1, Abs. 2 der RB/KK 2008, die im Zusammenspiel mit § 10 der TB/KK2008 den erforderlichen Wert einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen auf fünf Prozent absenken würde, unwirksam. Aus § 11 Abs. 2 RB/KK 2008 ergibt sich, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse so verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung ein Ermessensspielraum in der Entscheidung über die Frage, ob eine Prämienanpassung erfolgen soll, eingeräumt wird. Diese Möglichkeit, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung eine Prämienanpassung zum Nachteil des Versicherungsnehmers vorzunehmen, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 12b Abs. 2 S. 2 VAG a.F. bzw. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG nicht zu vereinbaren. Abweichungen von § 203 Abs. 2 VVG sind gemäß § 208 S. 1 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers zulässig. Die Unwirksamkeit des § 11 Abs. 2 der RB/KK 2008 bedingt auch die Unwirksamkeit des § 11 Abs. 1 der RB/KK 2008, da die Regelungen in untrennbarem Zusammenhang stehen. Im Falle des Wegfalls der Ermessensregelung kann die übrige Regelung nicht ohne den bereits dargestellten Verstoß gegen die vorgenannten Normen bestehen bleiben (sog. blue pencil test), da dann eine Beitragsanpassung ebenfalls auch bereits bei bloßer Überschreitung des Schwellenwerts erfolgen könnte (vgl. zum Ganzen OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 – juris). Die von der Beklagten angeführte Klausel, welche dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2004 – IV 97/03 – zugrunde liegt, unterscheidet sich von der hiesigen dadurch, dass auch in dem hier § 11 Abs. 1 RB/KK 2008 entsprechenden Teil der Regelungen ein Ermessen durch „können“ eröffnet wird, was in der vorliegenden Klausel dort nicht der Fall ist. Die Mitteilung der Beklagten aus November 2014 betreffend die Beitragsanpassungen zum 01.01.2015 bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung, da die Veränderung des Beitrags im Tarif CVP500 zum 01.01.2015 aus den oben dargestellten Gründen keine an § 203 Abs. 5 VVG zu messende Beitragsanpassung ist. Die Mitteilung der Beklagten aus November 2016 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 genügt nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Auch hier ergibt sich nicht, welche die für die Beitragsanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage sein soll, da eine gesteigerte Lebenserwartung zu einer Steigerung der Ausgaben für Leistungen in ein im Einzelnen unklar bleibendes Verhältnis gesetzt wird. Ferner wird nicht erkennbar, wie „deutlich“ eine Abweichung der kalkulierten von den tatsächlichen Ausgaben sein muss, mithin dass hier feste Schwellenwerte und nicht das Belieben der Beklagten maßgeblich sind. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt betrifft in gleicher Weise die Mitteilungen aus November 2017 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 und aus November 2019 betreffend die Beitragsanpassung zum 01.01.2020. Soweit die Beklagte betreffend die Mitteilung aus November 2019 darauf hinweist, es ergäbe sich daraus deutlich, dass maßgeblich gestiegene Leistungsausgaben seien, wird aus dem Begriff nicht deutlich, ob eine gesteigerte Lebenserwartung, auf die die Mitteilung aus November 2017 mit ähnlichen Begrifflichkeiten anscheinend abstellt, oder eine Kostensteigerung betreffend die Versicherungsleistungen als solche Ursache sein soll. Die maßgebliche Rechnungsgrundlage wird dadurch ebenfalls nicht ersichtlich. Aufgrund der mit der Klageerwiderung gegebenen Informationen hat die Beklagte hinsichtlich der Beitragsanpassungen im Tarif CVP500 zum 01.01.2012 und 01.01.2013 und im Tarif ETA42 zum 01.01.2012 die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt, sodass diese zum 01.04.2021 wirksam geworden sind. Jede Beitragsanpassung ist dabei als vollständige Neufestsetzung zu verstehen, sie erfasst die für den Tarif zu entrichtende Prämie insgesamt, nicht nur einen Zuschlag o.ä.. Die ordnungsgemäße Begründung dieser Neufestsetzung führt dazu, dass der neu festgesetzte Beitrag insgesamt, mithin ohne Abzug zunächst nicht wirksam erfolgter Beitragserhöhungen, geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378 Rn. 55f.). Die auf einer Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage von weniger als zehn Prozent beruhende Beitragsanpassung im Tarif CVP500 zum 01.01.2020 ist aus den bereits oben dargestellten Gründen trotz nachträglicher Begründung bereits aus materiellen Gründen unwirksam. Dasselbe gilt für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 im Tarif EBE63. Die für diesen Tarif maßgebliche Klausel aus Ziff. 6.2 der Zusatzbedingungen für den Tarif EBE63 begegnet denselben Bedenken wie § 11 der RB/KK 2008 und ist daher unwirksam. 2. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Gegebenheiten ergibt sich ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung nicht geschuldeter Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 10.452,62 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB (condictio indebiti), der sich wie folgt zusammensetzt: 46 Monate (01/2017-10/2020) x 91,42 Euro (CVP500) 4.205,32 Euro 46 Monate (01/2017-10/2020) x 4,41 Euro (ETA42) 202,86 Euro 46 Monate (01/2017-10/2020) x 99,35 Euro (CVP500) 4.570,10 Euro 46 Monate (01/2017-10/2020) x 2,57 Euro (ETA42) 118,22 Euro 46 Monate (01/2017-10/2020) x 3,60 Euro (CVP500) 165,60 Euro 34 Monate (01/2018-10/2020) x 25,06 Euro (EBE63) 852,04 Euro 34 Monate (01/2018-10/2020) x -3,18 Euro (ETA42) -108,12 Euro 10 Monate (01/2020-10/2020) x 149,38 Euro (CVP500) 1.493,80 Euro 10 Monate (01/2020-10/2020) x -101,17 Euro (Gutschrift) -1.011,70 Euro 10 Monate (01/2020-10/2020) x -3,55 Euro (ETA42) -35,50 Euro insgesamt 10.452,62 Euro. a) Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Beitragszahlungen durch Leistung des Klägers erlangt, denn dieser zahlte in Erfüllung seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Soweit die Beitragsanpassungen unwirksam waren, ist ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen der geleisteten Zahlungen auf Seiten der Beklagten in Gestalt des Versicherungsvertrages nicht gegeben, andere in Betracht kommende Rechtsgründe sind nicht ersichtlich. b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Soweit sie sich darauf beruft, es könne allenfalls herausverlangt werden, was noch in ihrem Vermögen vorhanden sei, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie – soweit die gezahlten Prämien für Versicherungsleistungen verwendet wurden – den Versicherten gegenüber zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen verpflichtet war und dementsprechend von eigenen Verbindlichkeiten befreit wurde. Soweit Alterungsrückstellungen für die Versichertengemeinschaft aus den Prämienzahlungen gebildet worden sind, verfängt der Entreicherungseinwand auch hier im Ergebnis nicht, da die Beklagte nicht aus beliebigen, sondern nur aus den im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten festgesetzten Prämien solche Rückstellungen bilden durfte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie die insoweit getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig machen könnte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378 Rn. 49ff.). Eine gegenteilige Auffassung führte außerdem zu dem gesetzgeberisch ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass § 203 Abs. 5 VVG in seiner Wirkung weitgehend ausgehöhlt würde und ferner die materiellen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung weitgehend ohne Bedeutung blieben, da die von der Beklagten vorliegend eingewendeten Gegebenheiten so oder ähnlich in derartigen Fallgestaltungen stets vorhanden sein werden. Hätte dies zur Folge, dass sich der Versicherer auf § 818 Abs. 3 BGB berufen könnte, dürfte er vielfach bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit geleistete, unwirksam festgesetzte Prämienanteile behalten, was die Versicherten, die auf die Leistungen aus der Versicherung angewiesen sind und die geforderten Prämien daher zunächst zahlen, weitgehend schutzlos stellte. Soweit sich die Beklagte daneben auf die erfolgten Beitragsrückerstattungen beruft, sind diese nicht mit dem Bereicherungsanspruch des Klägers zu saldieren. Soweit die Klägerin dem Beklagten aus den nach dem vorliegenden Urteil geschuldeten Beiträgen Beitragsrückerstattungen gewährt hat, sind diese Erstattungen bereits nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Vielmehr bildet der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag insoweit einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Rückerstattungen auf Seiten des Klägers. Auch im Übrigen findet eine Saldierung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht statt. Die Beitragszahlungspflicht des Klägers und die Beitragsrückerstattung durch die Beklagte stehen bereits nicht im Synallagma. Eine automatische Saldierung sämtlicher möglicher wechselseitiger Ansprüche der Parteien ist dem Bereicherungsrecht fremd. Zudem findet die sog. Saldotheorie nur bei unwirksamen Verträgen Anwendung, wohingegen im vorliegenden Fall lediglich einzelne Beitragsanpassungen unwirksam sind, der zugrundeliegende Vertrag indes uneingeschränkt wirksam ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 – juris Rn. 78). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ihrerseits ein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zusteht, soweit sie Rückerstattungen aus nicht geschuldeten Beitragsanteilen gewährt hat. c) Indes ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers für bis zum Schluss des Jahres 2016 gezahlte Beiträge verjährt, sodass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB berufen kann. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährung begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden, denn in diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ohne Erfolg wendet er ein, er habe aufgrund der fehlerhaften Mitteilungen nicht beurteilen können, welche maßgeblichen Gründe den Beitragserhöhungen zugrunde gelegen hätten und deshalb auch keine Kenntnis aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Prämienerhöhung gehabt und den fehlenden Rechtsgrund nicht erkennen können. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte alle Einzelheiten des Anspruchs überblickt. Es genügt, dass er den maßgeblichen Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs bietet (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989 – III ZR 92/87 – NJW 1990, 176, 179). Die Ausführungen des Klägers verfangen jedenfalls im Hinblick auf die allein streitgegenständlichen formellen Mängel der Mitteilungen der Beklagten nicht. Er trägt gerade selbst vor, erkannt zu haben, dass aus den Mitteilungen gar nicht verständlich geworden sei, worauf die Beitragserhöhung beruhte, sodass sich ihm erschließen konnte, dass die Beklagte nicht wie geschehen wirksam die Beiträge hatte erhöhen können und er sich gegebenenfalls veranlasst gesehen hätte, hierzu Rechtsrat einzuholen. Hinzu kommt, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte für die Wirksamkeit der Prämienanpassungen beweisbelastet ist, sodass es dem Kläger möglich gewesen wäre, jeweils ab Mitteilung der Prämienerhöhung Feststellungsklage zu erheben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16 – BeckRS 2017, 148327, Rn. 12 ff.). Auch soweit sich der Kläger darüber hinaus auf Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei unsicherer Rechtslage beruft, verfängt dieser Einwand nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, nicht aber das Ziehen der zutreffenden rechtlichen Schlüsse voraus. Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. Es fehle dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung des Verjährungsbeginns. Dies gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegenstehe (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 – BKR 2015, 26 Rn. 33 mwN). Im Zeitpunkt der formell unwirksamen streitgegenständlichen Prämienerhöhungen war die Problematik bezüglich der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wie die in BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 zitierte Rechtsprechung zeigt, in der Rechtsprechung nicht umstritten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14 – BKR 2015, 26 Rn. 43). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den streitgegenständlichen Fragen war ebenfalls nicht vorhanden; auch das Urteil, auf das sich der Kläger bezieht (BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 – NJW 2019, 919), stammt aus dem Jahr 2018. Die Auffassung, die lediglich absolute Mindestanforderungen an die Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG stellt, wird in der Rechtsprechung nur vom Landgericht Tübingen vertreten, es ist zudem obergerichtliche Rechtsprechung vorhanden, die strengere Anforderungen stellt, die hier von der Beklagten nicht erfüllt worden wären und auf die die Klage, die zudem vor den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 anhängig gemacht wurde, auch eingeht. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise in Bezug auf die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Hinblick auf die Regelung des § 11 RB/KK 2008 bzw. die entsprechende Regelung betreffend den Tarif EBE63. Insoweit bestand im Übrigen auch bereits keine auch nur möglicherweise unklare Rechtslage sondern liegt vielmehr ein Verstoß gegen zwingendes Recht vor. In Anbetracht der geringen Anforderungen, die an ein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit gestellt werden, war dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt eine Klageerhebung erst Recht nicht unzumutbar (ebenso OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 – juris Rn. 98). 3. Ein Nutzungsersatzanspruch des Klägers ergibt sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, 818 Abs. 1 BGB, wobei auch diesem Anspruch für die Nutzungen, die bis zum Schluss des Jahres 2016 gezogen worden sind, die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Ferner ist ein Nutzungsersatzanspruch nicht gegeben, soweit dem Kläger aus §§ 291, 288 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Prozesszinsen zusteht. Prozesszinsen sollen gerade ausgleichen, dass der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zur Verfügung hat und damit nicht selbst Nutzungen aus ihm ziehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 – NJW 2021, 378 Rn. 58; BGH, Urteil vom 13.02.2013 – IV ZR 17/12 – BeckRS 2013, 5341 Rn. 29). Ausgehend von diesem Zweck kommt ein Anspruch auf Prozesszinsen auf die herauszugebenden Nutzungen ebenfalls nicht in Betracht. 4. Der geltend gemachte Zinsanspruch teilt, soweit ein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht besteht, das Schicksal der Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 34.932,72 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .