Urteil
II-12 KLs-35 Js 38/15-8/21
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:0413.II12KLS35JS38.15.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeiträgen in 19 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen sowie wegen Betruges in 17 Fällen und Steuerhinterziehung in 19 Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Gießen vom 27.09.2018 (2 KLs - 704 Js 12388/12) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2, 52, 53, 55 StGB, § 370 Abs. 1, 3 Nr. 1 AO.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeiträgen in 19 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen sowie wegen Betruges in 17 Fällen und Steuerhinterziehung in 19 Fällen unter Einbeziehung der Verurteilung des Landgerichts Gießen vom 27.09.2018 (2 KLs - 704 Js 12388/12) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2, 52, 53, 55 StGB, § 370 Abs. 1, 3 Nr. 1 AO. Gründe: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft Bochum führte gegen den Angeklagten und eine Vielzahl weiterer Personen das Ermittlungsverfahren 35 Js 38/15 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Betrug und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem Verkauf und Einsatz von Scheinrechnungen. Unter dem 14.09.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Angeklagten Q sowie die ehemaligen Mitangeklagten L, B, I1, D, B1 und C, die am 15.09.2020 bei der Kammer einging. Gegenstand der Anklage sind 16 Unternehmen, die im Zeitraum von 2010 bis 2015 von L gegründet oder gekauft wurden und an eine Vielzahl von Abnehmern Rechnungen veräußerten. 17 dieser Abnehmer sind in der Anklage aufgeführt. Dem Angeklagten ist darin zur Last gelegt worden als faktischer Geschäftsführer der Firmen T und G in 36 Fällen Steuern hinterzogen zu haben. Ferner wurde ihm in 68 Fällen Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen, davon in 66 Fällen in Tateinheit mit Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen sowie in 17 Fällen Betrug, wobei er in 13 Fällen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes verursachte, zur Last gelegt. Ursprünglich wurde das Verfahren vor der Kammer unter dem Aktenzeichen II-12 KLs 12/20 geführt. Nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 18.12.2020 hat die Kammer am selben Tag das Verfahren gegen L abgetrennt, da dieser flüchtig ist und sich dauerhaft in der U aufhält. Zudem hat sie ebenfalls am 18.12.2020 das Verfahren gegen I1 abgetrennt, bei dem gesundheitliche Einschränkungen Zweifel an dF5 Verhandlungsfähigkeit begründet und die Begutachtung durch eine Sachverständige erforderlich gemacht haben. Im Laufe des Verfahrens erfolgten nacheinander die Abtrennung des Verfahrens jeweils gegen den Angeklagten B und D, nachdem diese am Coronavirus erkrankt waren und aufgrund der angeordneten Quarantäne zunächst nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen konnten. Da die Sache hinsichtlich des geständigen Angeklagten entscheidungsreif war, hat die Kammer mit Blick auf das besondere Beschleunigungsgebot vor dem Hintergrund der fortdauernden Untersuchungshaft, das Verfahren gegen ihn mit Beschluss vom 13.04.20121 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen II-12 KLs 8/21 fortgeführt. Die Vorwürfe aus der Anklage bezüglich einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 7 Fällen in Zusammenhang mit der G (nachfolgend: G1) hat die Kammer wegen Entscheidungsreife im Übrigen zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (II-12 KLs 9/21). Ferner hat sie das Verfahren hinsichtlich der abgeurteilten Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO beschränkt. II. Feststellungen zur Person 1. Der heute 41 Jahre alte Angeklagte wurde am 02.02.1980 als sechstes von insgesamt acht Kindern seiner Eltern in dem kleinen Dorf L in der U geboren. Sein Vater war Bürgermeister des Ortes, seine Mutter Hausfrau. Der Angeklagte wuchs in geordneten Verhältnissen im Haushalt der Eltern auf. Er besuchte von 1987 bis 1991 die Schule im Ort. Im Jahr 1991 flohen seine Eltern ohne ihre Kinder nach Deutschland und beantragten Asyl, da die Familie wegen ihrer kurdischen Herkunft in der U verfolgt wurde. Der Angeklagte lebte zunächst bei seinen Großeltern in der U. Ein Jahr später reiste er mit seinen Geschwistern ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier besuchte er in der Zeit von 1992 bis 1997 die Hauptschule in L1, die er mit einem Abschluss nach Klasse 10 beendete. In der Zeit von August 1997 bis August 2000 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Betonbauer bei der I2 AG in L2, die er als Betonbauspezialfacharbeiter abschloss. Während der Ausbildungszeit lebte der Angeklagte noch bei seinen Eltern. Anschließend war er jedoch nicht in diesem Bereich tätig, sondern eröffnete im Oktober 2000 das F Grillhaus. Es handelte sich dabei um einen Familienbetrieb, wobei das Gewerbe auf den Angeklagten angemeldet war. Das F Grillhaus wurde im Januar 2002 wieder geschlossen. In der Folgezeit arbeitete er für verschiedene Firmen im Bereich Bau und Abbruch, die teilweise Familienangehörigen gehörten. Von August 2005 bis Januar 2006 war er bei der Stadt F1 im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt. Von Januar 2006 bis September 2006 war er bei der Firma B2in F1 angestellt. Unmittelbar im Anschluss nahm er eine Tätigkeit bei einer britischen Baufirma in X auf. Der Angeklagte war in dieser Firma, die insbesondere Brücken im L2er Raum errichtete, als Betonbauer beschäftigt. Da seine Tätigkeit auftragsbezogen war, führte der Abschluss des Projekts in L2 im Juli 2007 auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem er nochmals wenige Monate in einem Gastronomiebetrieb tätig war, wechselte er dann in die Gerüstbaubranche. Von November 2007 bis Oktober 2009 war er als Geschäftsführer der Firma H in C1 tätig, wo zwischenzeitlich auch der frühere Mitangeklagte B1 (nachfolgend: B1) beschäftigt war. Beide kannten sich, da die Familien eine Zeit lang in der gleichen Straße in F2 wohnten und befreundet waren. Nach einer kurzen Tätigkeit bei der Firma N GmbH in S schloss sich die Tätigkeit des Angeklagten bei der Firma D1 Gerüstbau und Abbruch GmbH an, wo er zunächst von März 2010 bis Dezember 2010 als Bauleiter und danach als Geschäftsführer tätig war. Die Firma war zuvor von dem früheren Mitangeklagten C, einem Sohn von B1, (nachfolgend: C) in L3 gegründet worden. Dieser wurde auch zunächst zum Geschäftsführer bestellt, während faktisch der Angeklagte das Unternehmen leitete. Die Firma verlegte zum 01.12.2010 ihren Sitz nach S1. Im Oktober 2010 löste der Angeklagte den C, der zu dieser Zeit erst 20 Jahre alt war, auch als offiziellen Geschäftsführer ab und führte das Unternehmen bis zum Sommer 2012 weiter. Die Tätigkeit des Angeklagten für die Firma D1 Gerüstbau und Abbruch GmbH ist Gegenstand des nachfolgend näher dargestellten Urteils des Landgerichts H1 vom 27.09.2018. Zwischenzeitlich hatte B1 die Firma T2 Arbeits- und Schutzgerüstbau & Industrieservice GmbH übernommen, dort wurde der Angeklagte ab November 2012 als Projektleiter eingestellt. Seine Tätigkeit dort ist Gegenstand dieser Verurteilung. Ab dem 01.03.2017 war er als Bauleiter bei der Firma P1 GmbH angestellt. Diese geriet im September 2019 in Insolvenz und wurde vom Insolvenzverwalter als P1 Plus GmbH fortgeführt, für die der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung weiter tätig war. Sein Nettogehalt belief sich auf etwa 2.200,- €. Da sich der Angeklagte in Privatinsolvenz befindet, zahlte er einen die Pfändungsgrenze übersteigenden Anteil von 150 € monatlich an seinen Insolvenzverwalter. Seit seiner Inhaftierung in diesem Verfahren am 16.12.2020 befand er sich in unbezahltem Urlaub. Der Angeklagte heiratete im Jahr 2004 zum ersten Mal. Die Ehe wurde jedoch bereits 2007 geschieden. Nach der Geburt seiner beiden Kinder am 29.09.2015 heiratete er seine zweite Ehefrau, T1 Q geb. B3. Infolge der nachfolgend geschilderten Verurteilung durch das Landgericht H1 kam es zur Trennung und im Jahr 2020 ließen sich beide scheiden. Zuletzt lebte der Angeklagte mit seiner jetzigen Lebensgefährtin wieder in F2, im Haus seiner Eltern. Einen zweiten Wohnsitz hat er bei seiner Ex-Frau in C2, um dort den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern zu pflegen. Er hat bis heute engen Kontakt zu seinen Kindern, aber auch seiner Ex-Frau. In C2 pachtete er zudem einen Schrebergarten, den er in seiner Freizeit nutzt. Der Angeklagte konsumiert keinen Alkohol und keine Drogen. 2. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Zwei gegen ihn als Heranwachsender geführte Verfahren wurden gemäß 45 JGG eingestellt. Das Landgericht L2 (Az.: 00 Js 000/00 000 - 0/00) verurteilte den Angeklagten am 30.01.2004 wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts C3 vom 29.06.2007 bis zum 08.07.2010 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Wirkung vom 31.01.2011 wurde der Strafrest erlassen. Wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung verurteilte das Amtsgericht O (Az. 0000 Js 00000/00 - 0000 VRs 0000/00) ihn am 25.01.2007 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €. Das Amtsgericht C4 (Az.: 00 Cs 000/00 00 Js 000/00) verurteilte den Angeklagten am 02.09.2008 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 18,00 €. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht H1 in dem Verfahren 0 KLs – 000 Js 00000/00 am 27.09.2018 wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen sowie Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 30,00 €. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 05.10.2018. Die Geldstrafe wurde lediglich teilweise bezahlt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zu Grunde: Gegenstand des Unternehmens D1 Gerüstbau und Abbruch GmbH (im Weiteren auch kurz: D1 GmbH) waren Gerüstbau- und Abbrucharbeiten. Die GmbH wurde am 12.02.2010 beim Amtsgericht in G2 im Handelsregister B auf dem Registerblatt HRB 0000000 eingetragen. Die Firma verlegte am 20 .12.2010 ihren Firmensitz von L3 nach S2; sie wurde im' Handelsregister B beim Amtsgericht G3 auf dem Registerblatt HRB 0000 fortgeführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Angeklagte C5 bis zum 04.10.2010 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Er befand sich infolge der Trennung seiner Eltern seinerzeit in einer schwierigen persönlichen Situation; durch seine Tätigkeit bei der D1 GmbH wollte er eine berufliche und wirtschaftliche Perspektive erlangen. In dieser Situation half ihm der Angeklagte Q, der - wie unter 1.) ausgeführt - für den deutlich jüngeren Angeklagten C5 wie ein Onkel war. Da der Angeklagte Q damals an der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit gehindert war, ließ sich der Angeklagte C5 als Geschäftsführer der D1 GmbH eintragen. Hierfür bezog er ein monatliches Nettogehalt von 1.500,00 Euro, welches er zuletzt im Monat September 2010 erhielt. Der Angeklagte Q verdiente als Bauleiter der D1 GmbH im Tatzeitraum rund 2.000 Euro netto monatlich. Ab dem 04 .10.2010 war der Angeklagte Q als Geschäftsführer der D1 GmbH im Handelsregister eingetragen; er hatte jedoch bereits von Anfang an den Geschäftsbetrieb des Unternehmens geleitet. Der Angeklagte C5 hatte zwar handwerkliche Leistungen für die D1 Gerüstbau und Abbruch GmbH erbracht, in seiner Funktion als Geschäftsführer aber keine unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Vielmehr leistete er die erforderlichen Unterschriften für Rechtsgeschäfte mit Dritten nach den Vorgaben des Angeklagten Q, bei dem es sich daher um den faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft handelte. Ansonsten versah der Angeklagte C5 Tätigkeiten auf den Baustellen der D1 GmbH, kümmerte sich um den Materialeinkauf und übte Aufgaben im Büro der Gesellschaft aus. Der Angeklagte Q stand in Kontakt zu dem Zeugen L, der – wie auch der Angeklagte - aus L4 stammte und der ihm noch von dorther gut bekannt war. Der Zeuge L5 hatte in Deutschland eine D2 GmbH gegründet. Dabei hatte er von vornherein beabsichtigt, durch dieses Unternehmen Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen zu erstellen und diese Scheinrechnungen an andere Bauunternehmer zu veräußern. Den Rechnungskäufern sollte es so ermöglicht werden, gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern einen Subunternehmereinsatz vorzutäuschen. Auf diese Weise konnten die Scheinrechnungen gegenüber dem Finanzamt steuermindernd eingesetzt werden; gegenüber den Sozialbehörden dienten sie dazu, die Verwendung nicht gemeldeter eigener Arbeitnehmer auf den Baustellen zu verschleiern. Der Angeklagte Q traf mit dem Zeugen L5 die Abrede, dass auch die D1 GmbH in dieser Weise und zu diesen Zwecken Scheinrechnungen bei der D2 GmbH gegen Entgelt erwerben würde. Die Absprachen mit dem Zeugen L5 wurden ausschließlich durch den Angeklagten Q getroffen, obgleich der Angeklagte C5 zu Beginn des Tatzeitraums noch als Geschäftsführer der D1 GmbH im Handelsregister eingetragen war. Der Angeklagte C5 wusste um die mit L5 getroffenen Abreden und war damit einverstanden. In dem Tatzeitraum von Juli bis Dezember 2010 gingen bei der D1 GmbH Scheinrechnungen der Firma D2 GmbH in Höhe von insgesamt 994.415,54 Euro brutto ein. Die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Bauleistungen wurden nicht durch die D2 GmbH erbracht, sondern durch eigene, bei den Sozialversicherungsträgern nicht angemeldete Arbeitskräfte der D1 GmbH. Diese Arbeitnehmer erhielten ihren Lohn von der D1 GmbH zur weiteren Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse in bar; Barlöhne wurden aus anderen Gründen aber auch an gemeldete Arbeitnehmer des Unternehmens bezahlt. Für das Abheben der Barbeträge von dem Geschäftsgirokonto der D1 GmbH war anfangs – wiederum nach Anleitung des Angeklagten Q - der Angeklagte C5 zuständig. Nachdem der Angeklagte C5 Anfang August 2010 seinen Wohnsitz wieder ins Rheinland verlegte und dort eine Ausbildung begann, war er aber nur noch sporadisch am Firmensitz anwesend. Er wusste aber und trug mit, dass auch noch im August und September 2010 mit Scheinrechnungen der D2 GmbH entsprechend verfahren wurde. Aufgrund seines Wohnsitzwechsels stellte er dem Angeklagten Q zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs eine Bankvollmacht aus. Beiden Angeklagten war bewusst, dass sie als Geschäftsführer bzw. faktischer Geschäftsführer der D1 Gerüstbau und Abbruch GmbH und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Arbeitgeber der dort beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet waren , gemäß den §§ 28a Abs. 1, Abs. 4, 28c des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) i. V. m. §§ 2, 7 Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gesetzlich Versicherten die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei deren Beginn zu melden sowie monatlich gemäß § 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge Beitragsnachweise durch Datenübertragung einzureichen. Zudem waren sie, wie beiden Angeklagten ebenfalls bekannt war, als Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV für die Beschäftigten der Gesellschaft jeweils bis zum drittletzten Bankarbeitstag eines jeden Beitragsmonats an die betreffenden Krankenkassen abzuführen. Entgegen diesen Verpflichtungen kamen die beiden Angeklagten dieser Meldepflicht für die Beitragsmonate Juli 2010 bis September 2010 nicht nach; der Angeklagte Q kam seiner Meldepflicht zudem für die Beitragsmonate Oktober 2010 bis Dezember 2010 nicht nach. Dadurch konnten die Einzugsstellen der Sozialversicherung sowohl die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer als auch deren Lohnsummen nicht korrekt feststellen. Aufgrund der falschen Meldungen für die bei der D1 GmbH beschäftigten Arbeitnehmer an die Einzugsstellen der Sozialversicherung kam es insgesamt zur Hinterziehung von Arbeitnehmeranteilen in Höhe von 147.657,27 Euro und von Arbeitgeberanteilen in Höhe von 139.363,96 Euro, somit insgesamt in Höhe von 287.021,23 Euro. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Taten 1 bis 6 (ehemals Taten 5 bis 10 der Anklageschrift): Tat Zeitraum Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Gesamtbeitrag 1 Juli 2010 604,92 € 570,95 € 1.175,87 € 2 August 2010 15.056,92 € 14.211 ,24 € 29.268,16 € 3 September 2010 13.095,81 € 12.360,27 € 25.456,08 € 4 Oktober 2010 39.263,62 € 37.058,34 € 76.321,96 € 5 November 2010 34.323,53 € 32.395,71 € 66.719,24 € 6 Dezember 2010 45.312,47 € 42.767,45 € 88.079;92 € Zudem waren die Angeklagten als Arbeitgeber gemäß § 41 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, welche die Summen der im Lohnsteuer Anmeldezeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angab, (sowie die im Lohnsteuer-Anmeldezeitraum einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Angeklagten erklärten in ihren Lohnsteueranmeldungen die durch ihre Arbeitnehmer erbrachten Leistungen nur unvollständig, indem sie die in den Rechnungen der Serviceunternehmen angesetzten Arbeiten und Arbeitsstunden ihrer Beschäftigten bei den Anmeldungen nicht miterfassten. Aufgrund der falschen Meldungen konnte das Finanzamt sowohl die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer als auch deren Lohnsummen sowie die deshalb abzuführende Lohnsteuer nicht korrekt, sondern nur zu niedrig feststellen. Insgesamt erfolgten - gemeldete und nicht angemeldete - für den Tatzeitraum von Juli 2010 bis Dezember 2010 Lohnzahlungen in Höhe von 696.090,86 Euro. Bei Anlegen des Eingangssteuersatzes mit Lohnsteuerkarte VI von 11 ,75 Prozent in 2010 hätte hierfür Lohnsteuer in Höhe von 81.790,68 Euro angemeldet und abgeführt werden müssen. Der Angeklagte Q bewirkte durch die unvollständigen Angaben im Tatzeitraum, dass die D1 GmbH lediglich Lohnsteuerbeträge in Höhe von 12.780,78 Euro abführte, so dass es zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 69.009,90 Euro kam. Auf den kürzeren Tatzeitraum von Juli 2010 bis September 2010, der dem Angeklagten C5 anzulasten ist, entfielen Löhne von zusammen 185.836,97 Euro, wofür Lohnsteuer von 21.835,84 Euro anzumelden und abzuführen gewesen wäre. Gezahlt wurden lediglich Lohnsteuerbeträge in Höhe von 5.683,62 Euro, so dass sich für diesen Zeitraum eine Steuerverkürzung von 16.152,22 Euro ergibt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge: Tat Zeitraum Löhne (70 % der Rechnungsbeträge) abzuführende Lohnsteuer angemeldete Lohnsteuer Lohnsteuer-verkürzung 7 8 9 10 11 12 Juli 2010 August 2010September 2010 Oktober 2010 November 2010 Dezember 2010 29.780,42 € 81.654,66 € 74.401 ,89 € 168.388,40 € 151.376,33 € 190.489,19 € 3.499,20 € 9.594,42 € 8.742,22 € 19.785,64 € 17.786,72 € 22.382,48 € 1.996,22 € 2.009,63 € 1.677,77 € 1.793,89 € 2.902,42 € 2.400,85 € 1.502,98 € 7.584,79 € 7.064,45 € 17.991,75 € 14.884,30 € 19.981,63 € Diese Taten 7 bis 12 stellen die Taten 34 bis 39 der Anklageschrift dar. Mit Hilfe der Scheinrechnungen der Servicefirma D2 GmbH machten der Angeklagte Q in dem Zeitraum von Juli 2010 bis Dezember 2010 und der Angeklagte C5 von Juli 2010 bis September 2010 im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Vorsteuerabzüge unberechtigt geltend. Dadurch kam es im Einzelnen zu folgenden Taten mit einer Umsatzsteuerverkürzung von insgesamt 158.772,23 Euro: Tat Zeitraum Bruttoeinnahmen aus Schein- rechnungen davon Umsatzsteuer 13 14 15 16 17 18 Juli 2010 August 2010 September 2010 Oktober 2010 November 2010 Dezember 2010 42.543,45 € 116.649,51 € 106.288,41 € 240.554,85 € 216.251,90 € 272.127,42 € 6.792,65 € 18.624,71 € 16.970,42-€ 38.407,92 € 34.527,61 € 43.448,92 € Bei diesen Taten 13 bis 18 handelt es sich um die Taten 59 bis 64 der Anklageschrift. Durch die Taten des Angeklagten des Angeklagten Q entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 514.803,36 Euro, durch die Taten des Angeklagten C5 ein solcher in Höhe von 114.440,11 Euro. Einen unmittelbaren Vermögensvorteil erzielten die Angeklagten hierdurch nicht. Jedoch kam ihnen die bei der D1 GmbH infolge der Taten eingetretene Vermögensmehrung mittelbar dadurch zugute, dass aus den von der Gesellschaft erzielten Gewinnen (die teilweise aus den verfahrensgegenständlichen Delikten herrührten) ihre Löhne gezahlt wurden. Die Kammer hat das Verfahren bezüglich des Angeklagten Q gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit vorläufig eingestellt, als dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 13.03.2018 vorgeworfen wurde, sich mit Hilfe der Scheinrechnungen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in weiteren 54 Fällen strafbar gemacht zu haben. Bezüglich des Angeklagten C5 hat die Kammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt, als ihm mit Anklageschrift vom 13.03.2018 vorgeworfen wurde, sich mit Hilfe der Scheinrechnungen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung in weiteren drei Fällen jeweils im Monat Oktober 2010) strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht H1 hat auf folgende Einzelstrafen für die dortigen Taten erkannt: Tat 1: Geldstrafe von 50 Tagessätzen Tat 2: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 3: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 4: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Tat 5: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Tat 6: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Tat 7: Geldstrafe von 60 Tagessätzen Tat 8: Geldstrafe von 180 Tagessätzen Tat 9: Geldstrafe von 180 Tagessätzen Tat 10: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 11: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 12: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 13: Geldstrafe von 180 Tagessätzen Tat 14: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 15: Freiheitsstrafe von sechs Monaten Tat 16: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Tat 17: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Tat 18: Freiheitsstrafe von zehn Monaten Die Einzelstrafen aus diesem Urteilen waren – wie geschehen – unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen. III. Zu den Taten hinführendes Geschehen 1. Die Servicefirmen des L Der Angeklagte kennt den früheren Mitangeklagte L (nachfolgend: L) bereits seit seiner Kindheit, da beide aus demselben Dorf in der U stammen. Geschäftsmodell des L war bereits seit dem Jahr 2010 der Betrieb von sogenannten Servicefirmen. Deren Zweck war es insbesondere, Arbeitgebern in lohnintensiven Branchen wie dem Bau-, Gerüstbau- oder Reinigungsgewerbe die Bezahlung von Schwarzarbeit zu ermöglichen. Im Gegenzug wollte L5 für sich selbst Provisionen generieren. Hierzu vertrieb er über wechselnde Servicefirmen einerseits nicht leistungshinterlegte Abdeckrechnungen, die den Aufkäufern zur Generierung von Schwarzgeld dienten. Die ankaufenden Firmen und Einzelunternehmer zahlten auf die Rechnungen und erhielten den Betrag nach Abzug einer Provision in bar zurück. Regelmäßig verwandten die Rechnungskäufer neben verdeckten Entnahmen den Restbetrag in Höhe von mindestens 70 % der Bruttorechnungssumme zur Entlohnung ihrer Mitarbeiter. Diese waren häufig nicht oder nur als geringfügig Beschäftigte offiziell angemeldet und erhielten so einen zusätzlichen Schwarzlohn. Andererseits ermöglichte L später teilweise auch Einzelunternehmern ihre eingesetzten Arbeiter über die Servicefirmen offiziell als Arbeitnehmer zu melden und die Tätigkeiten den Auftraggebern in Rechnung zu stellen, um den eingesetzten Kolonnen auf den ersten Blick einen legalen Anschein zu geben. Auch hierbei wurde nur ein geringer Teil der Lohnzahlungen gemeldet und der Rest erfolgte „schwarz“ aus den Zahlungen der Auftraggeber, die nach Abzug der Provision und der auf den gemeldeten Lohn entfallenden Abgaben und Steuern, in bar an die sogenannten Kolonnenschieber weitergegeben wurde. Zu diesem Zweck gründete oder kaufte L diverse Gesellschaften. Bei diesen GmbHs setzte er Strohleute, die teilweise unter Verwendung falscher Personalien auftraten, als Geschäftsführer ein. Die Servicefirmen verfügten lediglich über ein kleines Büro, wo wenige Mitarbeiter damit beschäftigt waren, die Scheinrechnungen nach den Wünschen der Käufer zu erstellen und zu versenden. Darüber hinaus waren weder Arbeiter angestellt noch Maschinen vorhanden. Eine tatsächliche Tätigkeit auf Baustellen entfalteten die Firmen nicht. Daher und aufgrund der auffällig hohen Umsätze ohne übliche Ausgaben für Löhne und Material fielen die Firmen bei Banken und Behörden nach einiger Zeit auf. Um seine Entdeckung zu verhindern, betrieb L die Scheinfirmen üblicherweise lediglich über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren. Anschließend organisierte er die Übertragung auf einen weiteren Scheingeschäftsführer zum Zwecke der „Beerdigung“. Dann setzte er seine Tätigkeit mit einer anderen, bereits im Vorfeld gekauften oder gegründeten GmbH fort. Nachdem der Angeklagte mit der Firma D1 Gerüstbau GmbH im Jahr 2010 – wie oben ausgeführt – Scheinrechnungen von L über dF5 damals betriebene Firma D3 Bau GmbH erworben und mit dem hierdurch generierten Schwarzgeld seine Arbeitnehmer bezahlt hatte, brach der Kontakt im Jahr 2011 zunächst ab. 2. Die T Der Angeklagte und B1 kannten sich – wie vorstehend ausgeführt – bereits seit langer Zeit, da sie in F2, wo der Angeklagte in Deutschland aufgewachsen war, Nachbarn gewesen waren. Zudem war ein Bruder des Angeklagten mit dem älteren Sohn des B1, Carsten C5, befreundet. Es entwickelte sich eine Freundschaft zwischen den Familien. Der Angeklagte wurde zudem im Laufe der Zeit quasi der Ziehvater von C. Die von B1 bereits im Jahr 2010 erworbene, vorerwähnte T (nachfolgend: T2 GmbH) nutzte zunächst Räumlichkeiten auf dem Gelände der D1 Gerüstbau in S2, entfaltete in dieser Zeit jedoch kaum wirtschaftliche Aktivitäten. Ab Oktober 2012 verlegte B1 den Sitz der Firma nach I3 und stellte den Angeklagten als Projektleiter ein. Das Unternehmen war nun hauptsächlich als Nachunternehmer im Gerüstbaugewerbe tätig. Hierbei stellte es überwiegend lediglich die Fertigkeiten und Arbeiter für den Auf- und Abbau fremder Gerüste bei größeren Objekten, verfügte jedoch nicht über eigenes Gerüstmaterial. Die Anzahl der Mitarbeiter unterlag einer hohen Fluktuation. Dies hatte seinen Grund in dem von Art und Umfang der Aufträge abhängigen, schwankendem Bedarf der T2 GmbH an Arbeitskräften. Formal war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T2 GmbH B1. Aufgabe des Angeklagten war es zunächst, Aufträge zu akquirieren, Personal anzuwerben und die Baustellen vor Ort zu betreuen. In der Folgezeit wurde der Angeklagte jedoch als gleichwertiger Partner neben dem früheren Mitangeklagten B1 in die Geschäftsführung der Firma T2 GmbH eingebunden, traf grundsätzlich auch eigenständige Entscheidung und lenkte seinerseits die Geschicke der Gesellschaft. Insbesondere kümmerte er sich verantwortlich um die Einstellung und Unterweisung von Personal, war in die Lohnabrechnung involviert und vertrat die Gesellschaft weisungsberechtigt gegenüber den Arbeitnehmern und Dritten. Er war damit ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber ab Ende des Jahres 2013 neben B1 wie ein Geschäftsführer tätig. Dabei bestand eine Aufgabenteilung dergestalt, dass der Angeklagte im Wesentlichen die Geschäftsleitung innehatte, soweit sie die Einholung von Aufträgen, Beschäftigung und Entlassung von Mitarbeitern für die Baustellen sowie die Betreuung der Baustellen vor Ort betraf. Zudem hatte er neben B1 bereits ab Dezember 2013 Kontovollmacht für das Firmenkonto der T2 GmbH. B1 leitete seinerseits das Büro und übernahm die kaufmännischen Aufgaben. Wesentliche Entscheidungen das Unternehmen betreffend trafen der Angeklagte und B1 letztendlich gemeinsam. Ebenso verhandelten sie gemeinsam die größeren Verträge mit Auftraggebern. Ende 2013/Anfang 2014 akquirierte der Angeklagte einen Großauftrag über die Firma I4 GmbH. Diese war auf dem Werksgelände der Firma C6 in M von der F3 mit den Gerüstbauarbeiten für die Errichtung eines neuen Werkes beauftragt. Das für den Auf- und Abbau der Gerüste benötigte Personal war bei der I4 GmbH selbst nicht vorhanden. Hierfür waren Subunternehmer erforderlich. Zwischen der I4 GmbH und der T2 GmbH wurde im März 2014 ein entsprechender Vertrag über die erforderlichen Arbeitsleistungen geschlossen. Das Material, insbesondere die Gerüste stellte die I4 GmbH. Aufgrund der mit der I4 GmbH vereinbarten geringen Einheitspreise war es der T2 GmbH nicht möglich, bei legaler Entlohnung des erforderlichen Arbeitsaufwands wirtschaftlich zu arbeiten. Hinzu kam der hohe Personalbedarf. Um diesen Auftrag tatsächlich erfüllen zu können, benötigte die Firma T2 GmbH etwa 400 Arbeiter, verfügte zum damaligen Zeitpunkt jedoch über lediglich rund 200 Beschäftigte. Viele Arbeiter die geeignet gewesen wären, solche Gerüstbautätigkeiten zu erbringen, waren zudem auch nicht bereit, diese regulär entlohnt zu bekommen. Vielmehr drängten sie darauf, als geringfügig Beschäftigte angestellt zu werden und die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden bar, d.h. „schwarz“ ausgezahlt zu bekommen, was höhere Reallöhne bedeutete als bei legaler Beschäftigung. Dadurch konnten sie teilweise neben ihrer Tätigkeit weiter Sozialleistungen beziehen, der offizielle Lohn blieb unterhalb von Pfändungsfreigrenzen und unterschritt den Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichteten. Gleichzeitig genossen sie eine gewisse Absicherung in der Krankenversicherung und bei der Berufsgenossenschaft. Die fehlende Altersvorsorge wurde von ihnen in Kauf genommen. Insoweit handelte es sich um in der Gerüstbaubranche durchaus übliche Forderungen bzw. Vorgehensweisen. Im Zusammenhang mit der Erteilung des vorerwähnten Großauftrags durch die Firma I4 und der damit einhergehenden Suche nach Arbeitskräften kamen der Angeklagte und L wieder in Kontakt. L vermittelte dem Angeklagten zwei Kolonnen mit Arbeitern und bot ihm auch wiederum die Ausstellung von Scheinrechnungen an. Die nachfolgenden Gespräche mit L bezüglich der Bedingungen im Einzelnen führten der Angeklagte und B1 gemeinsam. IV. Tatgeschehen 1. Der Ankauf der Scheinrechnungen Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2014 kamen der Angeklagte und B1 dementsprechend überein, die Bezahlung der für die Ausführung des vorerwähnten Großauftrags erforderlichen Arbeitnehmer zu einem überwiegenden Teil durch den Ankauf von Scheinrechnungen über von L geführte Firmen und die hieraus erlangten Schwarzgelder zu ermöglichen. Der Angeklagte und B1 hatten dabei von vornherein nicht vor, die für die Bezahlung der tatsächlich durchgeführten Arbeiten anfallenden Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteile vollständig an die zuständigen Krankenkassen sowie sämtliche Beiträge an die Berufsgenossenschaft und die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (im Folgenden auch T3 Gerüstbaau) abzuführen und entsprechend der tatsächlichen Entgelte Lohnsteuer zu entrichten. Allerdings sollten die Arbeiter überwiegend offiziell als Arbeitnehmer gemeldet und zu einem geringen Teil legal entlohnt werden, um bei eventuellen Kontrollen, das Risiko einer Aufdeckung der Schwarzarbeit zu verringern. Ferner war von vornherein beabsichtigt, die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldung zu Unrecht anzugeben, um die tatsächliche Steuerlast schließlich in der Jahressteuererklärung dauerhaft zu verringern. Der Angeklagte und L ihrerseits kamen dazu mit Wissen und Wollen B1s überein, dass die damalige Firma des L, die F4 GmbH, Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Subunternehmerleistungen an die Firma T2 GmbH ausstellen sollte. Hierfür sollte L 10 % der Bruttorechnungssumme als Provision erhalten. Formaler Geschäftsführer der F4 GmbH in F5 war zu diesem Zeitpunkt der vormalige Mitangeklagte B (nachfolgend: B) unter der Falschpersonalie T4. Bei ihm handelt es sich um einen Halbbruder von L, was dem Angeklagten jedoch ebenso unbekannt war, wie B1. Beide wussten allerdings, dass T4 nicht tatsächlich die Geschäfte der F4 GmbH führte, sondern letztendlich die Entscheidungsgewalt bei L lag. Zur Verschleierung der Scheinrechnungen schlossen der Angeklagte und B1 für die T2 GmbH sowie B, als formaler Geschäftsführer der F4 GmbH, unter dem Alias-Namen T4 einen Subunternehmervertrag. In diesem verwendeten sie abgeänderte Kopien aus dem Leistungsverzeichnis der I4 GmbH als eigenes vermeintliches Leistungsverzeichnis. Es sollte auf diese Weise der Anschein erweckt werden, die F4 GmbH erbringe als Subunternehmerin der T2 GmbH Leistungen mit eigenen Mitarbeitern, die sie dann in Rechnung stellte. Den Inhalt der jeweils auszustellenden Rechnungen gab dabei B1 nach Rücksprache mit dem Angeklagten vor. Der Rechnungsbetrag richtete sich dabei nach dem tatsächlichen Bedarf an Schwarzgeld für die Lohnzahlungen. Zu diesem Zweck übersandte das Büro der T2 GmbH ein als „Aufmaß“ bezeichnetes Schriftstück an das Büro der F4 GmbH, üblicherweise per Fax, aus dem sich der Rechnungsinhalt, insbesondere die Rechnungssumme ergab. Anhand dieser Aufmaße erstellten die Mitarbeiter der F4 GmbH sodann Rechnungen und übersandten diese – teilweise inkl. bereits von B alias T4 unterzeichneten Barzahlungsquittungen – zurück an das Büro der Firma T2 GmbH. Um den Anschein der Rechtmäßigkeit zu erwecken, wurden teilweise auch Stundenzettel beigefügt. Die Rechnungen nahmen regelmäßig Bezug auf real von der T2 GmbH betriebene Baustellen, zunächst auf dem Gelände der C6, später auch auf andere Aufträge. Auch hierdurch sollte vorgetäuscht werden, dass tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Häufig wurden die Rechnungen und Quittungen vorab per Fax übersandt und dann später bei Treffen, im Rahmen derer der (Bar-)Geldaustausch stattfand, im Original übergeben. Teilweise wurde das Geld von der T2 GmbH zunächst per Überweisung gezahlt und dann in bar zurückgezahlt. Wegen Problemen aufgrund der wiederholten hohen Barabhebungen (Einzelabhebungen bis zu 160.000 €) bei den Banken der F4 GmbH, wurden später teilweise Schecks ausgestellt oder es wurde lediglich die vereinbarte Provision in bar übergeben und die Zahlung der gesamten Summe quittiert. So sollte eine vorzeitige Entdeckung der kriminellen Geschäfte vermieden werden. Der Austausch von Bargeld und Unterlagen fand häufig zwischen B und B1 statt. Gelegentlich trafen sich aber auch L und der Angeklagte, um die Unterlagen und Bargelder auszutauschen. Hierzu fuhren die L5s regelmäßig nach vorheriger telefonischer Rücksprache nach F2, wo die Büroräume der G1 für ungestörte Übergaben genutzt wurden. Bei der G1 handelt es sich um eine weitere Firma, welche ebenfalls Abdeckrechnungen des L zur Verschleierung von Schwarzgeldzahlungen an deren Arbeitnehmern bezog. Der Versuch in F2 bei der Sparkasse ein Firmenkonto für die F4 zu eröffnen, um den Bargeldtransfer zu vereinfachen, scheiterte. Die Sparkasse weigerte sich, ein Konto für ein ortsfremdes Unternehmen aus F5 ohne Bezug nach F2 zu führen. Formal waren sämtliche auf dem Werksgelände von C6 tätigen Arbeitnehmer bei der Firma T2 GmbH zumindest als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Gegenüber der I4 GmbH waren alle Arbeiter als Mitarbeiter der Firma T2 GmbH ausgewiesen. Dies geschah zum einen, um den Arbeitnehmern den Zugang zu dem Werksgelände zu ermöglichen und zum anderen, um im Falle einer Kontrolle durch den Zoll, Steuerbehörden oder sonstige Behörden, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, den Anschein der Rechtmäßigkeit zu erwecken. Über die Firma F4 GmbH bezog die T2 GmbH im Zeitraum von Mai 2014 bis März 2015 insgesamt 145 Scheinrechnungen über eine Bruttorechnungssumme in Höhe von 5.021.114,84 €. Hiervon verwendeten der Angeklagte und B1 mindestens 70 % der Bruttorechnungssumme für Schwarzlohnzahlungen. Aus der Restsumme nach Abzug der Provision generierten beide zusätzliche Entnahmen von etwa 5.000 bis 6.000 € monatlich neben ihren offiziellen Gehältern. Im Einzelnen kaufte der Angeklagte gemeinsam mit B1 für die vorgenannten Zwecke folgende Rechnungen der F4 GmbH: Rech.- Nr. Datum Bruttobetrag Netto Schwarzlohn USt. 001/039/2014 30.05.2014 4.176,90 € 3.510,00 € 2.923,83 € 666,90 € 002/039/2014 30.05.2014 26.775,00 € 22.500,00 € 18.742,50 € 4.275,00 € 003/039/2014 30.05.2014 4.554,13 € 3.827,00 € 3.187,89 € 727,13 € 004/039/2014 04.06.2014 34.786,28 € 29.232,17 € 24.350,40 € 5.554,11 € 005/039/2014 04.06.2014 26.479,75 € 22.251,89 € 18.535,83 € 4.227,86 € 006/039/2014 17.06.2014 42.840,00 € 36.000,00 € 29.988,00 € 6.840,00 € 007/039/2014 17.07.2014 25.000,00 € 21.008,40 € 17.500,00 € 3.991,60 € 008/039/2014 17.07.2014 55.000,00 € 46.218,49 € 38.500,00 € 8.781,51 € 009/039/2014 23.07.2014 32.130,00 € 27.000,00 € 22.491,00 € 5.130,00 € 010/039/2014 23.07.2014 30.680,00 € 25.781,51 € 21.476,00 € 4.898,49 € 011/039/2014 23.07.2014 35.100,30 € 29.496,05 € 24.570,21 € 5.604,25 € 012/039/2014 23.07.2014 16.432,83 € 13.809,10 € 11.502,98 € 2.623,73 € 013/039/2014 23.07.2014 16.953,69 € 14.246,80 € 11.867,58 € 2.706,89 € 014/039/2014 25.07.2014 48.126,58 € 40.442,50 € 33.688,61 € 7.684,08 € 015/039/2014 25.07.2014 52.424,26 € 44.054,00 € 36.696,98 € 8.370,26 € 016/039/2014 28.07.2014 40.751,55 € 34.245,00 € 28.526,09 € 6.506,55 € 017/039/2014 28.07.2014 31.848,15 € 26.763,15 € 22.293,71 € 5.085,00 € 018/039/2014 28.07.2014 9.817,90 € 8.250,34 € 6.872,53 € 1.567,56 € 020/039/2014 05.08.2014 16.719,50 € 14.050,00 € 11.703,65 € 2.669,50 € 021/039/2014 05.08.2014 16.953,69 € 14.246,80 € 11.867,58 € 2.706,89 € 022/039/2014 05.08.2014 19.063,80 € 16.020,00 € 13.344,66 € 3.043,80 € 023/039/2014 06.08.2014 34.221,54 € 28.757,60 € 23.955,08 € 5.463,94 € 024/039/2014 06.08.2014 32.888,33 € 27.637,25 € 23.021,83 € 5.251,08 € 025/039/2014 08.08.2014 33.915,00 € 28.500,00 € 23.740,50 € 5.415,00 € 026/039/2014 08.08.2014 35.700,00 € 30.000,00 € 24.990,00 € 5.700,00 € 027/039/2014 08.08.2014 12.554,50 € 10.550,00 € 8.788,15 € 2.004,50 € 028/039/2014 14.08.2014 61.727,24 € 51.871,63 € 43.209,07 € 9.855,61 € 029/039/2014 14.08.2014 57.587,67 € 48.393,00 € 40.311,37 € 9.194,67 € 030/039/2014 21.08.2014 70.108,55 € 58.914,75 € 49.075,99 € 11.193,80 € 031/039/2014 22.08.2014 8.996,40 € 7.560,00 € 6.297,48 € 1.436,40 € 032/039/2014 22.08.2014 74.434,50 € 62.550,00 € 52.104,15 € 11.884,50 € 033/039/2014 22.08.2014 3.629,50 € 3.050,00 € 2.540,65 € 579,50 € 034/039/2014 22.08.2014 53.550,00 € 45.000,00 € 37.485,00 € 8.550,00 € 035/039/2014 22.08.2014 58.696,75 € 49.325,00 € 41.087,73 € 9.371,75 € 035.1/039/2014 29.08.2014 23.999,74 € 20.167,85 € 16.799,82 € 3.831,89 € 036/039/2014 04.09.2014 28.537,66 € 23.981,23 € 19.976,36 € 4.556,43 € 037/039/2014 04.09.2014 23.310,96 € 19.589,04 € 16.317,67 € 3.721,92 € 038/039/2014 04.09.2014 35.702,38 € 30.002,00 € 24.991,67 € 5.700,38 € 039/039/2014 10.09.2014 32.879,97 € 27.630,23 € 23.015,98 € 5.249,74 € 040/039/2014 10.09.2014 33.259,43 € 27.949,10 € 23.281,60 € 5.310,33 € 041/039/2014 11.09.2014 29.750,00 € 25.000,00 € 20.825,00 € 4.750,00 € 042/039/2014 12.09.2014 47.942,80 € 40.288,07 € 33.559,96 € 7.654,73 € 043/039/2014 12.09.2014 23.282,84 € 19.565,41 € 16.297,99 € 3.717,43 € 044/039/2014 12.09.2014 13.748,50 € 11.553,36 € 9.623,95 € 2.195,14 € 045/039/2014 12.09.2014 47.810,61 € 40.176,98 € 33.467,43 € 7.633,63 € 046/039/2014 12.09.2014 48.195,00 € 40.500,00 € 33.736,50 € 7.695,00 € 047/039/2014 12.09.2014 9.516,25 € 7.996,85 € 6.661,38 € 1.519,40 € 048/039/2014 12.09.2014 4.843,60 € 4.070,25 € 3.390,52 € 773,35 € 049/039/2014 12.09.2014 12.618,52 € 10.603,80 € 8.832,96 € 2.014,72 € 050/039/2014 12.09.2014 32.130,00 € 27.000,00 € 22.491,00 € 5.130,00 € 051/039/2014 17.09.2014 29.933,56 € 25.154,25 € 20.953,49 € 4.779,31 € 052/039/2014 24.08.2014 14.144,76 € 11.886,35 € 9.901,33 € 2.258,41 € 053/039/2014 12.09.2014 32.725,00 € 27.500,00 € 22.907,50 € 5.225,00 € 054/039/2014 16.09.2014 32.124,05 € 26.995,00 € 22.486,84 € 5.129,05 € 055/039/2014 29.09.2014 31.500,00 € 26.470,59 € 22.050,00 € 5.029,41 € 055A/03/2014 10.10.2014 31.500,00 € 26.470,59 € 22.050,00 € 5.029,41 € 056/039/2014 29.09.2014 19.992,00 € 16.800,00 € 13.994,40 € 3.192,00 € 056A/03/2014 10.10.2014 19.992,00 € 16.800,00 € 13.994,40 € 3.192,00 € 057/039/2014 10.10.2014 18.028,50 € 15.150,00 € 12.619,95 € 2.878,50 € 058/039/2014 15.10.2014 48.645,89 € 40.878,90 € 34.052,12 € 7.766,99 € 059/039/2014 15.10.2014 16.776,66 € 14.098,03 € 11.743,66 € 2.678,63 € 060/039/2014 15.10.2014 13.617,71 € 11.443,45 € 9.532,40 € 2.174,26 € 061/039/2014 15.10.2014 30.574,12 € 25.692,54 € 21.401,88 € 4.881,58 € 062/039/2014 16.10.2014 24.191,21 € 20.328,75 € 16.933,85 € 3.862,46 € 063/039/2014 16.10.2014 21.259,35 € 17.865,00 € 14.881,55 € 3.394,35 € 064/039/2014 16.10.2014 27.975,67 € 23.508,97 € 19.582,97 € 4.466,70 € 065/039/2014 16.10.2014 30.000,00 € 25.210,08 € 21.000,00 € 4.789,92 € 066/039/2014 16.10.2014 35.000,01 € 29.411,77 € 24.500,01 € 5.588,24 € 067/039/2014 24.10.2014 35.200,03 € 29.579,86 € 24.640,02 € 5.620,17 € 068/039/2014 24.10.2014 40.394,90 € 33.945,29 € 28.276,43 € 6.449,61 € 069/039/2014 24.10.2014 58.500,00 € 49.159,66 € 40.950,00 € 9.340,34 € 070/039/2014 24.10.2014 17.300,01 € 14.537,82 € 12.110,01 € 2.762,19 € 071/039/2014 27.10.2014 89.764,21 € 75.432,11 € 62.834,95 € 14.332,10 € 071/039/2014 31.10.2014 53.948,58 € 45.334,94 € 37.764,01 € 8.613,64 € 072/039/2014 28.10.2014 41.263,04 € 34.674,82 € 28.884,13 € 6.588,22 € 074/039/2014 05.11.2014 51.053,30 € 42.901,93 € 35.737,31 € 8.151,37 € 075/039/2014 10.11.2014 2.828,37 € 2.376,78 € 1.979,86 € 451,59 € 076/039/2014 12.11.2014 16.389,89 € 13.773,02 € 11.472,92 € 2.616,87 € 077/039/2014 12.11.2014 41.882,36 € 35.195,26 € 29.317,65 € 6.687,10 € 078/039/2014 12.11.2014 36.526,53 € 30.694,56 € 25.568,57 € 5.831,97 € 079/039/2014 05.11.2014 2.790,49 € 2.344,95 € 1.953,34 € 445,54 € 080/039/2014 17.11.2014 41.650,00 € 35.000,00 € 29.155,00 € 6.650,00 € 081/039/2014 17.11.2014 28.840,59 € 24.235,79 € 20.188,41 € 4.604,80 € 082/039/2014 20.11.2014 31.649,11 € 26.595,89 € 22.154,38 € 5.053,22 € 083/039/2014 24.11.2014 50.051,71 € 42.060,26 € 35.036,20 € 7.991,45 € 084/039/2014 26.11.2014 41.650,00 € 35.000,00 € 29.155,00 € 6.650,00 € 085/039/2014 26.11.2014 29.750,00 € 25.000,00 € 20.825,00 € 4.750,00 € 086/039/2014 28.11.2014 27.331,09 € 22.967,30 € 19.131,76 € 4.363,79 € 087/039/2014 28.11.2014 23.800,00 € 20.000,00 € 16.660,00 € 3.800,00 € 088/039/2014 28.11.2014 24.151,05 € 20.295,00 € 16.905,74 € 3.856,05 € 089/039/2014 28.11.2014 54.264,95 € 45.600,80 € 37.985,47 € 8.664,15 € 090/039/2014 28.11.2014 63.217,56 € 53.124,00 € 44.252,29 € 10.093,56 € 091/039/2014 28.11.2014 8.571,21 € 7.202,70 € 5.999,85 € 1.368,51 € 092/039/2014 12.12.2014 20.000,00 € 16.806,72 € 14.000,00 € 3.193,28 € 093/039/2014 12.12.2014 14.556,33 € 12.232,21 € 10.189,43 € 2.324,12 € 094/039/2014 12.12.2014 6.956,20 € 5.845,55 € 4.869,34 € 1.110,65 € 095/039/2014 10.12.2014 20.000,00 € 16.806,72 € 14.000,00 € 3.193,28 € 096/039/2014 10.12.2014 40.780,11 € 34.269,00 € 28.546,08 € 6.511,11 € 097/039/2014 10.12.2014 136.707,38 € 114.880,15 € 95.695,17 € 21.827,23 € 098/039/2014 10.12.2014 53.908,43 € 45.301,20 € 37.735,90 € 8.607,23 € 099/039/2014 17.12.2014 87.116,33 € 73.207,00 € 60.981,43 € 13.909,33 € 100/039/2014 23.12.2014 25.000,00 € 21.008,40 € 17.500,00 € 3.991,60 € 101/039/2014 23.12.2014 925,34 € 777,60 € 647,74 € 147,74 € 102/039/2014 31.12.2014 26.485,34 € 22.256,59 € 18.539,74 € 4.228,75 € 103/039/2014 31.12.2014 19.612,39 € 16.481,00 € 13.728,67 € 3.131,39 € 104/039/2014 31.12.2014 6.800,93 € 5.715,07 € 4.760,65 € 1.085,86 € 105/039/2014 31.12.2014 4.093,98 € 3.440,32 € 2.865,79 € 653,66 € 106/039/2014 31.12.2014 38.308,00 € 32.191,60 € 26.815,60 € 6.116,40 € 107/039/2014 31.12.2014 56.959,35 € 47.865,00 € 39.871,55 € 9.094,35 € 108/039/2014 31.12.2014 25.059,35 € 21.058,28 € 17.541,55 € 4.001,07 € 001/039/2015 09.01.2015 26.775,00 € 22.500,00 € 18.742,50 € 4.275,00 € 002/039/2015 12.01.2015 4.337,55 € 3.645,00 € 3.036,29 € 692,55 € 003/039/2015 13.01.2015 78.758,52 € 66.183,63 € 55.130,96 € 12.574,89 € 004/039/2015 16.01.2015 3.485,25 € 3.485,25 € 2.439,68 € - € 005/039/2015 16.01.2015 3.831,75 € 3.831,75 € 2.682,23 € - € 006/039/2015 16.01.2015 7.058,25 € 7.058,25 € 4.940,78 € - € 007/039/2015 16.01.2015 1.831,41 € 1.831,41 € 1.281,99 € - € 008/039/2015 19.01.2015 45.069,02 € 37.873,13 € 31.548,31 € 7.195,89 € 009/039/2015 21.01.2015 10.641,46 € 8.942,40 € 7.449,02 € 1.699,06 € 010/039/2015 21.01.2015 83.769,87 € 70.394,85 € 58.638,91 € 13.375,02 € 011/039/2015 26.01.2015 65.450,00 € 55.000,00 € 45.815,00 € 10.450,00 € 012/039/2015 30.01.2015 35.616,28 € 29.929,65 € 24.931,40 € 5.686,63 € 013/039/2015 30.01.2015 96.122,25 € 80.775,00 € 67.285,58 € 15.347,25 € 014/039/2015 30.01.2015 6.332,82 € 5.321,70 € 4.432,97 € 1.011,12 € 015/039/2015 30.01.2015 1.927,80 € 1.620,00 € 1.349,46 € 307,80 € 016/039/2015 30.01.2015 963,90 € 810,00 € 674,73 € 153,90 € 017/039/2015 30.01.2015 47.600,00 € 40.000,00 € 33.320,00 € 7.600,00 € 018/039/2015 30.01.2015 28.069,30 € 23.587,65 € 19.648,51 € 4.481,65 € 019/039/2015 30.01.2015 107.695,00 € 90.500,00 € 75.386,50 € 17.195,00 € 020/039/2015 31.01.2015 26.245,99 € 22.055,45 € 18.372,19 € 4.190,54 € 021/039/2015 03.02.2015 15.939,69 € 13.394,70 € 11.157,78 € 2.544,99 € 022/039/2015 04.02.2015 24.696,22 € 20.753,13 € 17.287,35 € 3.943,09 € 023/039/2015 05.02.2015 28.621,40 € 24.051,60 € 20.034,98 € 4.569,80 € 024/039/2015 10.02.2015 160.650,00 € 135.000,00 € 112.455,00 € 25.650,00 € 025/039/2015 11.02.2015 17.850,30 € 15.000,25 € 12.495,21 € 2.850,05 € 026/039/2015 24.02.2015 26.775,00 € 22.500,00 € 18.742,50 € 4.275,00 € 027/039/2015 25.02.2015 49.094,34 € 41.255,75 € 34.366,04 € 7.838,59 € 028/039/2015 25.02.2015 49.094,34 € 41.255,75 € 34.366,04 € 7.838,59 € 029/039/2015 28.02.2015 136.850,00 € 115.000,00 € 95.795,00 € 21.850,00 € 030/039/2015 28.02.2015 26.828,55 € 22.545,00 € 18.779,99 € 4.283,55 € 031/039/2015 28.02.2015 29.750,00 € 25.000,00 € 20.825,00 € 4.750,00 € 032/039/2015 05.03.2015 62.891,50 € 52.850,00 € 44.024,05 € 10.041,50 € 033/039/2015 05.03.2015 62.416,10 € 52.450,50 € 43.691,27 € 9.965,60 € 034/039/2015 05.03.2015 101.804,50 € 85.550,00 € 71.263,15 € 16.254,50 € Nachdem im Dezember 2014 der vormalige Mitangeklagte D unter der Falschpersonalie T5die F4 GmbH übernommen hatte, stellte L deren Tätigkeit im März 2015 ein. Ab März 2015 bezog die T2 GmbH sodann über die weitere – formal von T4 alias B und tatsächlich von L geführte – Firma B4 GmbH, die ihren Sitz ebenfalls in F5 hatte, bis September 2015 weitere 66 Scheinrechnungen über eine Bruttorechnungssumme in Höhe von 3.839.006,85 €. Hinsichtlich der seitens der Firma B4 GmbH ausgestellten Rechnungen vereinbarte der Angeklagte in Absprache mit B1 mit L die Zahlung einer Provision in Höhe von 8 % der Bruttorechnungssumme, da insoweit die jeweiligen Rechnungssummen deutlich über denjenigen der Firma F4 GmbH lagen. Im Einzelnen kauften sie von der B4 GmbH folgende Rechnungen an: Rech.- Nr. Datum Bruttobetrag Netto Schwarzlohn USt. 002/045/2015 19.03.2015 17.677,45 € 14.855,00 € 12.374,22 € 2.822,45 € 003/045/2015 19.03.2015 243.950,00 € 205.000,00 € 170.765,00 € 38.950,00 € 004/045/2015 23.03.2015 39.162,90 € 32.910,00 € 27.414,03 € 6.252,90 € 005/045/2015 24.03.2015 14.297,85 € 12.015,00 € 10.008,50 € 2.282,85 € 006/045/2015 27.03.2015 61.481,35 € 51.665,00 € 43.036,95 € 9.816,35 € 007/045/2015 31.03.2015 118.702,50 € 99.750,00 € 83.091,75 € 18.952,50 € 008/045/2015 10.04.2015 16.007,17 € 13.451,40 € 11.205,02 € 2.555,77 € 009/045/2015 10.04.2015 36.005,68 € 30.256,87 € 25.203,98 € 5.748,81 € 010/045/2015 22.04.2015 14.297,85 € 12.015,00 € 10.008,50 € 2.282,85 € 011/045/2015 22.04.2015 106.668,79 € 89.637,64 € 74.668,15 € 17.031,15 € 012/045/2015 22.04.2015 20.230,00 € 17.000,00 € 14.161,00 € 3.230,00 € 013/045/2015 29.04.2015 33.872,04 € 28.463,90 € 23.710,43 € 5.408,14 € 014/045/2015 29.04.2015 97.144,04 € 81.633,65 € 68.000,83 € 15.510,39 € 015/045/2015 29.04.2015 11.258,00 € 9.460,50 € 7.880,60 € 1.797,50 € 016/045/2015 30.04.2015 34.335,07 € 28.853,00 € 24.034,55 € 5.482,07 € 017/045/2015 30.04.2015 120.432,76 € 101.204,00 € 84.302,93 € 19.228,76 € 018/045/2015 30.04.2015 78.929,71 € 66.327,49 € 55.250,80 € 12.602,22 € 019/045/2015 30.04.2015 96.875,64 € 81.408,10 € 67.812,95 € 15.467,54 € 020/045/2015 30.04.2015 87.649,00 € 73.654,62 € 61.354,30 € 13.994,38 € 021/045/2015 13.05.2015 17.352,71 € 14.582,11 € 12.146,90 € 2.770,60 € 022/045/2015 13.05.2015 166.932,00 € 140.278,99 € 116.852,40 € 26.653,01 € 023/045/2015 13.05.2015 24.157,84 € 20.300,71 € 16.910,49 € 3.857,13 € 024/045/2015 20.05.2015 68.596,03 € 57.643,72 € 48.017,22 € 10.952,31 € 026/045/2015 20.05.2015 167.461,13 € 140.723,64 € 117.222,79 € 26.737,49 € 027/045/2015 28.05.2015 163.810,49 € 137.655,87 € 114.667,34 € 26.154,62 € 028/045/2015 05.06.2015 143.534,17 € 120.616,95 € 100.473,92 € 22.917,22 € 029/045/2015 05.06.2015 24.644,90 € 20.710,00 € 17.251,43 € 3.934,90 € 030/045/2015 08.06.2015 93.296,73 € 78.400,61 € 65.307,71 € 14.896,12 € 031/045/2015 08.06.2015 19.545,75 € 16.425,00 € 13.682,03 € 3.120,75 € 032/045/2015 08.06.2015 14.474,57 € 12.163,50 € 10.132,20 € 2.311,07 € 033/045/2015 10.06.2015 47.600,00 € 40.000,00 € 33.320,00 € 7.600,00 € 034/045/2015 12.06.2015 160.076,88 € 134.518,39 € 112.053,82 € 25.558,49 € 035/045/2015 22.06.2015 146.923,81 € 123.465,39 € 102.846,67 € 23.458,42 € 036/045/2015 26.06.2015 81.544,75 € 68.525,00 € 57.081,33 € 13.019,75 € 037/045/2015 26.06.2015 30.954,58 € 26.012,25 € 21.668,21 € 4.942,33 € 038/045/2015 08.07.2015 7.928,80 € 6.662,86 € 5.550,16 € 1.265,94 € 039/045/2015 08.07.2015 20.555,67 € 17.273,67 € 14.388,97 € 3.282,00 € 040/045/2015 10.07.2015 13.474,07 € 11.322,75 € 9.431,85 € 2.151,32 € 041/045/2015 10.07.2015 95.455,65 € 80.214,83 € 66.818,96 € 15.240,82 € 042/045/2015 13.07.2015 42.840,00 € 36.000,00 € 29.988,00 € 6.840,00 € 043/045/2015 15.07.2015 92.016,27 € 77.324,60 € 64.411,39 € 14.691,67 € 044/045/2015 21.07.2015 32.621,57 € 27.413,08 € 22.835,10 € 5.208,49 € 045/045/2015 27.07.2015 85.551,93 € 71.892,38 € 59.886,35 € 13.659,55 € 046/045/2015 29.07.2015 7.258,27 € 6.099,39 € 5.080,79 € 1.158,88 € 047/045/2015 29.07.2015 114.811,38 € 96.480,15 € 80.367,97 € 18.331,23 € 048/045/2015 29.07.2015 12.320,58 € 10.353,43 € 8.624,41 € 1.967,15 € 049/045/2015 31.07.2015 121.469,74 € 102.075,41 € 85.028,82 € 19.394,33 € 050/045/2015 10.08.2015 10.710,00 € 9.000,00 € 7.497,00 € 1.710,00 € 051/045/2015 10.08.2015 21.420,00 € 18.000,00 € 14.994,00 € 3.420,00 € 052/045/2015 12.08.2015 47.600,00 € 40.000,00 € 33.320,00 € 7.600,00 € 053/045/2015 21.08.2015 66.327,26 € 55.737,19 € 46.429,08 € 10.590,07 € 054/045/2015 25.08.2015 133.869,17 € 112.495,10 € 93.708,42 € 21.374,07 € 055/045/2015 31.08.2015 64.689,71 € 54.361,10 € 45.282,80 € 10.328,61 € 056/045/2015 09.09.2015 26.947,29 € 22.644,78 € 18.863,10 € 4.302,51 € 057/045/2015 09.09.2015 13.068,08 € 10.981,58 € 9.147,66 € 2.086,50 € 058/045/2015 09.09.2015 9.187,34 € 7.720,45 € 6.431,14 € 1.466,89 € 059/045/2015 15.09.2015 28.874,62 € 24.264,39 € 20.212,23 € 4.610,23 € 060/045/2015 21.09.2015 63.948,04 € 53.737,85 € 44.763,63 € 10.210,19 € 061/045/2015 21.09.2015 7.479,15 € 6.285,00 € 5.235,41 € 1.194,15 € 062/045/2015 21.09.2015 1.011,50 € 850,00 € 708,05 € 161,50 € 063/045/2015 28.09.2015 4.700,50 € 3.950,00 € 3.290,35 € 750,50 € 064/045/2015 28.09.2015 48.841,02 € 41.042,87 € 34.188,71 € 7.798,15 € 065/045/2015 28.09.2015 4.700,50 € 3.950,00 € 3.290,35 € 750,50 € 066/045/2015 28.09.2015 5.236,00 € 4.400,00 € 3.665,20 € 836,00 € 067/045/2015 28.09.2015 5.236,00 € 4.400,00 € 3.665,20 € 836,00 € Umgerechnet auf die einzelnen Monate ergeben sich sodann die nachfolgend dargestellten Schwarzlohnzahlungen. Bei der Berechnung hat die Kammer allerdings die einzelnen Arbeitnehmern konkret zuzuordnenden Zahlungen von Schwarzlohn in Abzug gebracht, da hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgte. Letztendlich ist es zu folgenden monatlichen Schwarzlohnzahlungen gekommen, die sich nicht im einzelnen Arbeitnehmern der T2 zuordnen lassen: 2014 Monat Schwarzlohn abzgl. Zahlungen Rest netto Mai 24.854,22 € 3.242,42 € 21.611,80 € Juni 72.874,22 € 4.805,08 € 68.069,14 € Juli 275.985,68 € 9.103,34 € 266.882,34 € August 430.322,70 € 12.631,82 € 417.690,88 € September 430.813,52 € 10.436,40 € 420.377,12 € Oktober 435.702,32 € 12.939,85 € 422.762,47 € November 403.478,75 € 12.759,61 € 390.719,14 € Dezember 408.288,62 € 3.179,61 € 405.109,01 € Gesamt 2.457.465,82 € 2015 Monat Schwarzlohn abzgl. Zahlungen Rest netto Januar 477.106,99 € 13.239,11 € 463.867,88 € Februar 396.304,89 € 6.567,72 € 389.737,17 € März 511.949,73 € 20.348,62 € 491.601,11 € April 527.594,03 € 26.273,45 € 501.320,58 € Mai 425.817,14 € 30.152,24 € 395.664,90 € Juni 533.817,30 € 30.476,08 € 503.341,22 € Juli 452.412,75 € 62.698,12 € 389.714,63 € August 241.231,30 € 66.861,49 € 174.369,81 € September 153.461,03 € 61.600,67 € 91.860,36 € Gesamt 3.719.695,15 € 2. Die Schwarzlohnzahlungen Die so generierten Schwarzlöhne zahlten der Angeklagte und B1 zusätzlich zu den gemeldeten geringfügigen Löhnen in bar an die Arbeiter der T2 aus. Hierbei variierten die Modalitäten je nach Kolonne und einzelnem Arbeitnehmer von pauschalen monatlichen Zuschlägen von beispielsweise 200 € über erhöhte Stundenlöhne in divergierender Höhe von 11 bis 16 €. Teilweise wurde auch lediglich ein Teil der geleistete Stunden schwarz bezahlt. Daneben gab es Fälle von doppelt gezahltem Urlaubsgeld und anderen Einmalleistungen. Hierzu hielten der Angeklagte und B1 neben der offiziellen Lohnbuchhaltung die tatsächlich geleisteten Stunden der Arbeiter in den jeweiligen Kolonnen und das diesen zusätzlich zu zahlende Entgelt temporär in einer parallelen Buchführung fest. Diese wurde nach Zahlung der Löhne für den jeweiligen Monat zeitnah vernichtet. Gegenüber den zur Gesamteinziehung der Sozialversicherungsbeiträge berechtigten Krankenkasse meldeten sie die zusätzlich gezahlten Schwarzlöhne entgegen §§ 28 a Abs. 1, Abs. 4, 28 c, 28 f SGB IV i. V. m. §§ 2, 7, 26 d EÜV nicht. Hierbei war dem Angeklagten die Pflicht der T2 GmbH zur Meldung der gesamten Löhne und die Pflicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats fälligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen bekannt. Auch die seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der T2 GmbH begründenden Umstände waren ihm bewusst. Ebenso erkannte er, dass auch ihn somit Melde- und Abführungspflichten trafen. a) Soweit die Arbeitnehmer und die diesen zuzuordnenden Zahlungen nicht im Einzelnen feststellbar sind, ist Einziehungsstelle für die T2 GmbH die J. Dieser entstanden in den einzelnen Monaten infolge der Nichtanmeldung die folgenden Schäden: J Rechtskreis West Tat Zeitraum Gesamtschaden 1 Mai 14 13.105,60 € 2 Jun 14 41.277,78 € 3 Jul 14 161.840,02 € 4 Aug 14 253.291,77 € 5 Sep 14 254.920,73 € 6 Okt 14 256.367,23 € 7 Nov 14 236.935,84 € 8 Dez 14 245.662,00 € 9 Jan 15 281.078,01 € 10 Feb 15 236.158,94 € 11 Mrz 15 297.882,79 € 12 Apr 15 303.772,25 € 13 Mai 15 239.750,82 € 14 Jun 15 304.996,65 € 15 Jul 15 236.145,29 € 16 Aug 15 105.658,36 € 17 Sep 15 55.662,24 € Zur Berechnung des Sozialversicherungsschadens hat die Kammer die Nettolöhne gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV unter Anwendung eines Hochrechnungsfaktors von 1,53716 im Jahre 2014 und in Höhe von 1,53598 im Jahre 2015 auf Bruttobeträge hochgerechnet. In den Beitragsjahren 2014 und 2015 galten bei der J folgende Beiträge für die verschiedenen Sozialversicherungen: Für den Arbeitgeberanteil: 2014 2015 Krankenversicherung: 7,3 % 7,3 % Pflegeversicherung: 1,025 % 1,175 % Rentenversicherung: 9,45 % 9,35 % Arbeitslosenversicherung: 1,5 % 1,5 % Für den Arbeitnehmeranteil: 2014 2015 Krankenversicherung: 8,2 % 8,1 % Pflegeversicherung: 1,025 % 1,175 % Rentenversicherung: 9,45 % 9,35 % Arbeitslosenversicherung: 1,5 % 1,5 % Dementsprechend ergaben sich aufgrund der hochgerechneten Nettoschwarzlöhne folgende Bruttolöhne und monatliche Sozialversicherungsbeiträge: Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift bezüglich bekannt gewordener Arbeitnehmer der T2 GmbH, denen konkrete Schwarzlohnzahlungen zugeordnet werden konnten, weitere 49 Taten des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt vorgeworfen wurden, hat die Kammer diese Taten – wie bereits erwähnt – am 13.04.2021 gem. § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte und B1 waren darüber hinaus gemäß § 165 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, der zuständigen Berufsgenossenschaft, der C7, innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs die Bruttoarbeitsentgelte sowie die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmer der Firma T2 GmbH mitzuteilen, damit die Berufsgenossenschaft auf Grundlage dieser gemeldeten Daten, die jeweils im Mai des Folgejahres fälligen Beiträge zur Unfallversicherung festsetzen konnte. Entgegen dieser Verpflichtung meldeten sie wiederum lediglich die geringeren offiziell gezahlten Löhne und nicht die darüber hinaus tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte. Aufgrund der bewussten und gewollten falschen Angaben des Angeklagten und B1 wurden die Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 in zu niedriger Höhe festgesetzt. Hinsichtlich der verschwiegenen Schwarzlohnzahlungen entstanden der BG in den Jahren 2014 und 2015 folgende Schäden: Tat Jahr Schaden 18 2014 258.750,20 € 19 2025 355.178,73 € Diese Beiträge setzen sich auf Grundlage der errechneten Schwarzlöhne als Entgelt und der Einordnung in die für den Gerüstbau geltenden Gefahrklasse – Bauwerksbau – mit dem in den beiden Jahren geltenden Beitragsfuß wie folgt zusammen: BG 2014 2015 Entgelt 3.709.508,19 € 5.224.601,64 € Hauptumlage 232.764,22 € 319.933,71 € LVN 17.386,46 € 23.698,79 € LVE 8.599,52 € 11.546,23 € Gesamt 258.750,20 € 355.178,73 € B1 und der Angeklagte waren ferner gemäß §§ 15, 21 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk verpflichtet, bis spätestens zum 15. des folgenden Monats für jeden Monat eine Bruttolohnsummen- und Beitragsmeldung abzugeben. Auch hierbei meldeten sie jeweils im Bewusstsein ihrer Verpflichtung lediglich die offiziellen geringen, nicht jedoch die zusätzlich schwarz gezahlten Löhne bei der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, um der T2 GmbH die Zahlung des vollen Beitrags zu ersparen. Die Mitarbeiter der T3 Gerüstbau irrten über die Höhe der tatsächlich gezahlten Löhne und zogen lediglich den, auf die geringen gemeldeten Löhne entfallenden Beitrag ein. Hierdurch entstanden der T3 Gerüstbau bei einem Beitrag in Höhe von 25 % zuzüglich 1 % Winterumlage vom insgesamt schwarz gezahlten Nettolohn folgende Schäden: Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Tat Monat Schaden 20 Mai 14 6.462,10 € 21 Jun 14 18.947,30 € 22 Jul 14 71.756,28 € 23 Aug 14 111.883,90 € 24 Sep 14 112.011,52 € 25 Okt 14 113.282,60 € 26 Nov 14 104.904,47 € 27 Dez 14 106.155,04 € 28 Jan 15 124.047,82 € 29 Feb 15 103.039,27 € 30 Mrz 15 133.106,93 € 31 Apr 15 137.174,45 € 32 Mai 15 110.712,46 € 33 Jun 15 138.792,50 € 34 Jul 15 117.627,32 € 35 Aug 15 62.720,14 € 36 Sep 15 39.899,87 € d) Außerdem meldeten der Angeklagte und B1 dem zuständigen Finanzamt X1 II für die einzelnen Monate wiederum lediglich die niedrigen offiziellen Löhne, nicht aber die darüber hinaus gezahlten Schwarzlöhne. Hierbei war ihnen ihre aus der Stellung im Unternehmen erwachsene Pflicht zur vollständigen Erklärung ebenso bewusst, wie die dadurch eintretende Steuerverkürzung. Dadurch hinterzogen sie hinsichtlich der nicht konkreten Mitarbeitern zuzuordnenden Schwarzlöhnen Lohnsteuern in folgender Höhe: Tat Zeitraum Abgabetermin Lohnsteuer Soli 37 Mai 14 09.05.2014 3.025,65 € 166,41 € 38 Jun 14 14.07.2014 9.529,68 € 524,13 € 39 Jul 14 27.08.2014 37.363,53 € 2.054,99 € 40 Aug 14 09.09.2014 58.476,72 € 3.216,22 € 41 Sep 14 17.10.2014 58.852,80 € 3.236,90 € 42 Okt 14 26.11.2014 59.186,75 € 3.255,27 € 43 Nov 14 17.12.2014 54.700,68 € 3.008,54 € 44 Dez 14 27.01.2015 56.715,26 € 3.119,34 € 45 Jan 15 25.02.2015 64.941,50 € 3.571,78 € 46 Feb 15 10.03.2015 54.563,20 € 3.000,98 € 47 Mrz 15 27.04.2015 68.824,15 € 3.785,33 € 48 Apr 15 15.05.2015 70.184,88 € 3.860,17 € 49 Mai 15 18.06.2015 55.393,09 € 3.046,62 € 50 Jun 15 14.07.2015 70.467,77 € 3.875,73 € 51 Jul 15 21.08.2015 54.560,05 € 3.000,80 € 52 Aug 15 29.09.2015 24.411,77 € 1.342,65 € 53 Sep 15 27.10.2015 12.860,45 € 707,32 € Dieser Schätzung liegen die oben aufgeführten Nettoschwarzlöhne zu Grunde, die nicht konkreten Mitarbeitern zugeordnet werden konnten. Bei der Lohnsteuerberechnung wurde der Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI von 14 % in Ansatz gebracht. Hinzuzurechnen war der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Lohnsteuerbetrages. Schließlich reichten der Angeklagte und B1 die Scheinrechnungen an die Steuerberaterin der T2 GmbH weiter, um die Umsatzsteuerzahllast der Gesellschaft unberechtigt zu verringern. Die Steuerberaterin machte sodann – soweit in den Rechnungen ausgewiesen – die Umsatzsteuer im Wege der Umsatzsteuervoranmeldungen geltend. Dadurch verkürzten der Angeklagte und B1 die Umsatzsteuern der T2 GmbH um die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge. Bezogen auf die einzelnen Monate stellt sich die Umsatzsteuerverkürzung wie folgt dar: Monate Eingang der Erklärung Steuerverkürzung Mai 14 09.07.2014 5.669,03 € Jul 14 25.08.2014 62.949,92 € Aug 14 25.09.2014 98.152,84 € Sep 14 21.10.2014 98.264,79 € Okt 14 06.01.2015 99.379,88 € Nov 14 29.12.2014 92.029,97 € Dez 14 93.127,06 € Jan 15 17.03.2015 106.236,31 € Feb 15 26.03.2015 90.393,67 € Mrz 15 15.05.2015 116.771,25 € Apr 15 10.06.2015 120.339,57 € Mai 15 10.07.2015 97.125,16 € Jun 15 22.07.2015 121.759,05 € Jul 15 09.09.2015 103.191,38 € Aug 15 09.10.2015 55.022,75 € Sep 15 28.10.2015 35.003,12 € Dieselben Beträge machte die Steuerberaterin für die T2 GmbH sodann jeweils im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend. Die unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärungen gingen für 2014 am 17.09.2015 und für das Jahr 2015 am 01.11.2016 beim Finanzamt X1 II ein. Dadurch wurde die Umsatzsteuerlast der T2 GmbH in den beiden Jahren verringert, was zu folgenden Hinterziehungsbeträgen führte: Tat 54 für 2014 566.195,45 € Tat 55 für 2015 845.842,25 € Insgesamt verursachte der Angeklagte im Zusammenwirken mit B1 einen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesamtschaden von 8.021.828,03 €. 0. Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus vorgeworfen wurde, in 7 Fällen C vorsätzlich zu dF5 vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten der Steuerhinterziehung, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges in Zusammenhang mit der G1 Hilfe geleistet zu haben, hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. V. Nachtatgeschehen Der Ankauf von Rechnungen endete mit den am 28.10.2015 von den Ermittlungsbehörden zeitgleich an diversen Standorten durchgeführten Durchsuchungen der Wohn- und Geschäftsräume von Servicefirmen, Rechnungsankäufern, Steuerbüros u.a., bei der L, B und weitere Beschuldigte zunächst verhaftet wurden. Auch die Geschäftsräume der T2 GmbH und die Privaträume des Angeklagten wurden durchsucht. Grundlage waren die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 22.09.2015 u.a. wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Im Rahmen der Durchsuchungen wurde jeweils umfangreiches Beweismaterial aufgefunden. U.a. konnten in den Geschäftsräumen der T2 GmbH sämtliche Rechnungen, welche die F4 bzw. die B4 GmbH ausgestellt hatte, sichergestellt werden. Alleine diese umfassten 5 Stehordner. Der Angeklagte wurde seinerseits aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 27.11.2020 am 16.12.2020 festgenommen und befand sich seit dem 17.12.2020 bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA C10. Während der Angeklagte im Ermittlungsverfahren noch keine Angaben gemacht hatte, hat er sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend zu den ihm gemachten Tatvorwürfen geäußert. VI. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der vollumfänglich geständigen Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie aufgrund der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten Verlesung und Inaugenscheinnahme von Urkunden und der Vernehmung von Zeugen. 0. Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat keinen Grund gesehen, der Anlass gegeben hätte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Verurteilung durch das Landgericht H1 beruhen auf der Verlesung des wesentlichen Inhalts des Urteils vom 27.09.2018. Hinsichtlich seiner Vorstrafen im Übrigen beruhen die Feststellungen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 08.02.2021. 0. Der Angeklagten hat die Begehung sämtlicher ihm durch die Anklageschrift zur Last gelegten Taten im Zusammenhang mit der T2 GmbH vollumfänglich eingeräumt. Hierzu hat er nicht nur zwei Erklärungen über seine Verteidiger abgegeben, sondern darüber hinaus umfangreiche eigene Angaben gemacht, Nachfragen beantwortet und sich zu verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden geäußert. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte etwa zu Unrecht selbst belastet hätte. Seine Einlassung ist in sich stimmig, widerspruchsfrei und glaubhaft und wird durch die Inhalte der in der Hauptverhandlung verlesenen und erörterten Urkunden sowie die Angaben der vernommenen Zeugen vollumfänglich gestützt. So hat die Kammer die der Verurteilung zu Grunde liegenden Rechnungen der F4 und der B4 GmbH an die T2 GmbH ebenso im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt und zudem mit dem Angeklagten erörtert, wie die diesen vorangegangenen „Aufmaße“. Er hat eingeräumt, es habe sich bei sämtlichen Rechnungen um nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen gehandelt, deren Inhalt die T2 GmbH im Wege der „Aufmaße“ vorgegeben habe. Die Feststellungen zu dem von L betriebenen System von Scheinfirmen beruhen darüber hinaus auf den Angaben des Ermittlungsbeamten ZAR X2, den die Kammer als Zeugen zu den Erkenntnissen aus den gemeinsamen Ermittlungen von Zoll und Steuerfahndung und dort erfolgten geständigen Einlassungen von I5 und B gehört hat,. An den Vernehmungen von I5 und B hat der Zeuge ZAR X2 teilgenommen. Zudem hat er insoweit maßgeblich die Ermittlungen geführt. DF5 Angaben werden gestützt und bestätigt durch weitere Urkunden, wie die Handelsregisterauszüge der betriebenen Servicefirmen und notarielle Verträge zu Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln. Darüber hinaus bestätigten auch die vor der Kammer als Zeugen vernommenen J1, T5und P2 als damalige Ankäufer von Scheinrechnungen bzw. Kolonnenführer im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung das von L betriebene System. Die Angaben des Angeklagten zu dem Großauftrag mit der Firma I4 GmbH korrespondieren mit den Inhalten der Verträge der I4 GmbH und der T2 GmbH vom 06.03.2014. Hierbei ließ sich der vom Angeklagten geschilderte Preisdruck auf die Subunternehmer anschaulich anhand des Gerüstbau-Leistungsverzeichnisses vom 07.05.2013 zwischen den Firmen F3 und I4 GmbH im Vergleich zu dem Vertrag mit der T2 GmbH nachvollziehen. Die Einlassung des Angeklagten wird zudem gestützt durch die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere den Aussagen des damaligen Beschuldigten L und dem Ergebnis der Telefonüberwachung, welche der Zeuge ZAR X2 vom Hauptzollamt E umfassend darstellte. Der Angeklagte hat insoweit nicht nur Angaben zu seinem eigenen Tatbeitrag gemacht, sondern auch sein Verhältnis zu B1 und ihre Aufgabenteilung bei der Geschäftsführung anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Im Rahmen seiner Angaben hat er keinesfalls den eigenen Tatbeitrag zu relativieren versucht, sondern diesen freimütig geschildert. Sie stehen zudem im Einklang mit den aus den übrigen Beweismitteln gewonnenen Erkenntnissen. 3. Hinsichtlich der Schadenshöhe vermochte die Kammer eine konkrete Berechnung anhand der Sozialversicherungs- bzw. Steuermerkmale der einzelnen Mitarbeiter nicht vorzunehmen, sondern hat eine Schätzung vorgenommen. Zwar ist eine Vielzahl von Mitarbeitern der T2 GmbH den Ermittlungsbehörden bekannt geworden, eine Zuordnung von Schwarzgeldzahlungen zu den jeweils in den Berechnungszeiträumen beschäftigten Arbeitern war jedoch nicht möglich. Dies war insbesondere vor dem Hintergrund häufig wechselnder Beschäftigter und der variablen Modalitäten der Schwarzlohnzahlungen der Fall. Zudem wurden die jeweils vorgenommenen Berechnungen in der entsprechenden Parallelbuchführung zeitnah vernichtet. Lediglich für einen kurzen Zeitraum und eine begrenzte Zahl von Arbeitnehmern konnten Unterlagen über konkrete Schwarzlohnzahlungen sichergestellt werden. Aufgrund der oben dargestellten unterschiedlichen Methoden der zusätzlichen Schwarzlohnzahlung konnte auf Grundlage dieser Erkenntnisse jedoch keine allgemeingültige Hochrechnung für alle Arbeitnehmer und den gesamten Tatzeitraum erfolgen. Zudem fehlten fast durchgängig Belege für die tatsächlich geleisteten Stunden der jeweiligen Arbeitnehmer. Vielmehr hat die Kammer insoweit eine Schätzung auf Grundlage der Scheinrechnungen dergestalt vorgenommen, dass 70 % der Rechnungssumme zur Zahlung von Schwarzlohn verwendet wurde. Dies entspricht zunächst der Einlassung des Angeklagten, der von 70 bis 80 % der Rechnungssumme ausging. Zwar war er sich nicht mehr sicher, ob sich dies auf die Brutto oder Nettosumme bezog und ging aufgrund kaufmännischer Überlegungen von der Nettosumme aus. Allerdings wurde die Summe bei tatsächlicher Zahlung jeweils brutto an die Servicefirmen überwiesen und davon lediglich die vereinbarte Provision einbehalten. Die ausgewiesene Umsatzsteuer führten die B4 und F4 GmbH nicht ab. Von dem zurückerhaltenen Bargeld entnahmen der Angeklagte und B1 noch einen Teil als zusätzliches Gehalt, was jedoch angesichts der hohen Umsätze prozentual lediglich einen eher geringen Anteil ausmachte. Den Rest zahlten sie an die Arbeiter der T2 GmbH als Schwarzlohn aus. Diesen Betrag schätzt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auf lediglich 70 % der Bruttorechnungssumme. Dies entspricht letztlich auch der Verteilung in anderen Fällen, in denen Scheinrechnungen in lohnintensiven Branchen für die Zahlung von Schwarzlohn verwendet wurden, wie die als Zeugen vernommenen Scheinrechnungskäufer J1, T5und P2 bestätigten. Entsprechendes ergibt sich aus den insoweit verlesenen Urteilen gegen weitere Scheinrechnungskäufer, welche u.a. Rechnungen des L bezogen hatten. Hierbei haben allerdings nicht sämtliche sichergestellte Rechnungen der Firmen F4 GmbH und B4 GmbH an die T2 GmbH Berücksichtigung gefunden, sondern nur diejenigen, welche auch in die Buchhaltung eingeflossen sind. Insoweit konnte die Kammer auf die Ausführungen des vor der Kammer als Zeugen vernommenen OAR G4 vom Finanzamt X3 für die Steuerfahndung zurückgreifen, der die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der T2 GmbH ausgewertet hat. Auf Grundlage der so ermittelten Nettoschwarzlöhne hat die Kammer, nach Abzug der konkreten Arbeitnehmern im Einzelnen zuzuordnenden Zahlungen, sachverständig beraten durch den Zeuge B5von der E1die Bruttolöhne hochgerechnet und von diesen wiederum für die einzelnen Jahre die bei der zuständigen Krankenkasse zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet. Die sachverständige Zeugin Z von der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft hat ihrerseits die Berechnung und deren Faktoren nachvollziehbar dargelegt. So hat sie dargestellt, in welche Gefahrenklasse das Gerüstbaugewerbe (15,12) einzuordnen ist und welcher Beitragsfuß in den einzelnen Jahren galt: hier 0,4150 für 2014 und 0,4050 für 2015 in der Hauptumlage sowie 0,0310 für 2014 und 0,0300 in 2015 für die Lastenverteilung nach Neurenten (LVN). Die Gefahrklasse multipliziert mit dem Beitragsfuß ergibt den Beitragssatz, der als prozentualer Anteil vom Arbeitsentgelt abzuführen ist. Hinzu kommt die Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) abzüglich des Freibetrags von 199.500 € in 2014 und 204.500 € in 2015 und einem Beitrag von 0,245 % in 2014 sowie 0,23 % in 2015. Mit diesen hat die Kammer auf Grundlage der geschätzten Schwarzlöhne die Beiträge für die Berufsgenossenschaft für die Jahre 2014 und 2015 nach Hauptumlage, Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) berechnet. Lediglich den Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst hat sie zu Gunsten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen, da insoweit die Einordnung der T2 GmbH in die Art der Betreuung nicht vollständig plausibel nachvollziehbar war. Für die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in X1 wurde in Übereinstimmung mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen W, aus den Schwarzlohnsummen insgesamt, mit dem Sozialkassenbeitrag von 25 % des Nettolohns und der Winterbeschäftigungsumlage von 1 % gerechnet. Die Kammer hat nach eigenständiger Prüfung diese Parameter jeweils ihren Berechnungen zugrundgelegt. Die Schadensberechnungen hinsichtlich der einzelnen Taten hat die Kammer schließlich dem Angeklagten in einer Übersicht vorgehalten. Sie wurden von ihm nach Erörterung auch der Art und Weise der Berechnung als zutreffend anerkannt. VII. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeiträgen in 19 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen sowie wegen gemeinschaftlichen Betruges in 17 Fällen und Steuerhinterziehung in 19 Fällen strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 1, 2, 52, 53, 55 StGB, § 370 Abs. 1, 3 Nr. 1 AO. 1. Der Angeklagte war bei der T2 GmbH neben dem offiziellen Geschäftsführer B1 faktischer Geschäftsführer und aufgrund seiner konkreten Tätigkeiten auch Arbeitgeber. Ein faktische Geschäftsführer beziehungsweise Arbeitgeberstellung im Sinne des § 266a StGB liegt vor, wenn die betreffende Person faktisch die Leitung des Unternehmens übernommen und die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Unternehmens maßgeblich – auch für Außenstehende erkennbar – bestimmt hat, ohne formal zum Geschäftsführer bestellt oder formaler Betriebsinhaber zu sein (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 33/19 –, Rn. 26, juris). Hier traf der Angeklagte Geschäftsführungsmaßnahmen in Form von Personalentscheidungen (Anstellung und Entlassung von Personal) sowie von verantwortlichem Aushandeln und Abschluss von Verträgen. Damit trafen auch den Angeklagten die Pflichten zur vollständigen Anmeldung gezahlter Löhne und zum Abführen der sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Durch die monatlich zu niedrig angemeldeten Lohnzahlungen hat er sich in den Fällen 1 bis 17 wegen Vorenthaltens von Arbeitgeberbeiträgen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen gemäß § 266a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266 a Abs. 1) ist die Nichtleistung des Arbeitnehmeranteils bei Fälligkeit (§ 23 SGB IV) an die Krankenkasse als Einzugsstelle (§ 28h I 1 SGB IV bzw. § 175 III 3 SGB V) als Unterlassungsdelikt. Die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist, erfüllte der Angeklagte. Dies zeigt sich im Abführen der auf die offiziell gezahlten Löhne entfallenden Beiträge bei im Übrigen bestehender Zahlungsfähigkeit der T2 GmbH. Das Vorenthalten von nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2), erfüllte der Angeklagte, indem er für die T2 GmbH als Arbeitgeberin gegenüber der zuständigen Einzugsstelle (vgl. § 28i SGB IV) über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und im Fälligkeitszeitpunkt die auf den Schwarzlohn entfallenden Beiträge nicht gezahlt hat. Fälligkeit tritt monatlich am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats ein (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem Angeklagten war seine Stellung als faktischer Geschäftsführer ebenso bewusst, wie die daraus resultierende Pflicht, Beiträge zur Sozialversicherung zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, bemF5 an vollständig gemeldeten Löhnen abzuführen. Die Taten sind auch nicht verjährt. Nach der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Taten nach § 266a StGB beginnt die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist auch in den Fällen des § 266a Abs. 1 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 33/19 –, Rn. 21, juris). Sie war vor der ersten Unterbrechungsmaßnahme – dem Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse vom 22.09.2015 noch nicht abgelaufen und wurde innerhalb der dann laufenden Frist erneut durch Erhebung der Anklage am 15.09.2020 unterbrochen (§ 78c Nr. 4, 6 StGB). 2. In den Fällen 18 und 19 erfüllt die für die Jahre 2014 und 2015 in zu geringer Höhe erfolgte Meldung von Löhnen an die C8 den Tatbestand des § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB, da diese Beiträge lediglich durch den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt und weitere, zur Berechnung der Beiträge erhebliche Tatsachen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Dieser Lohnnachweis enthielt – wie von dem Angeklagten beabsichtigt und in dF5 Kenntnis von der bestehenden Verpflichtung – nicht die schwarz gezahlten Lohnanteile, was zu einem falschen Beitragsbescheid und zu geringen Zahlungen bei Fälligkeit führte. 3. Die monatlichen Taten zum Nachteil der T3 Gerüstbau in den Fällen 20 bis 36 stellen Betrugstaten gem. § 263 Abs. 1 StGB dar, denn bei den Sozialkassenbeträgen handelt es sich nicht um Beiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 266a StGB. Der Angeklagte hat es insoweit absichtlich unterlassen, die zutreffenden Beträge gegenüber der T3 Gerüstbau anzumelden, wobei ihm die Verpflichtung hierzu bekannt war. Durch seine unrichtigen Angaben hat er bewusst und gewollt die Mitarbeiter der T3 Gerüstbau getäuscht und bei diesen einen Irrtum über die tatsächliche Höhe der einzufordernden Beiträge erweckt. Im Glauben an die Richtigkeit der Angaben wurden die ihr eigentlich zustehenden Beiträge seitens der T3 Gerüstbau nicht eingefordert. 4. Die Fälle 37 bis 53 stellen jeweils eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 4 S. 1 AO dar. Indem der Angeklagte und B1 monatlich geringere als die tatsächlich gezahlten Löhne an das Finanzamt meldeten, machten sie bewusst und absichtlich unrichtige Angaben zur maßgeblichen Besteuerungsgrundlage des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts. Hierdurch hinterzogen sie die für den überschießenden Betrag anfallende Lohnsteuer mit Solidaritätszuschlag. Die Geltendmachung der Umsatzsteuer aus den Scheinrechnungen als Vorsteuer in den monatlichen Umsatzsteuererklärungen durch den Angeklagten und B1 führte zu einer nicht gerechtfertigten Absenkung der Umsatzsteuerzahllast. Eine nicht leistungshinterlegte Scheinrechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), die fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer wird gleichwohl geschuldet (§ 14c Abs. 2 UStG). Die T2 GmbH als vermeintliche Leistungsempfängerin durfte daher die in den Rechnungen der B4 und F4 ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer behandeln. Allerdings sind die monatlichen Voranmeldungen mitbestrafte Vortrat zu den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2014 und 2015, in denen dieselben Beträge steuermindernd geltend gemacht wurden. Diese stellen jeweils eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, 4 S. 1 AO dar. Diese Taten begingen der Angeklagte und B1 in mittelbarer Täterschaft, da die Steuererklärungen auf Grundlage der von ihnen gemachten Angaben von der Steuerberaterin für die T2 GmbH erstellt und jeweils beim Finanzamt eingereicht wurden. Der zuständigen Krankenkasse, der C8 und der T3 Gerüstbau sowie dem zuständigen Finanzamt sind dadurch jeweils die festgestellten Schäden in Höhe von insgesamt 8.021.828,03 € entstanden. VIII. Strafzumessung 0. a) Für die Taten 1 bis 19 hat die Kammer den Strafrahmen des § 266a Abs. 1, 2 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt. Die Voraussetzungen eines der Regelbeispiele für die Annahme eines besonders schweren Falles gem. Abs. 4 hat die Kammer nicht als erfüllt angesehen. Zwar dürfte in einigen Fällen die Grenze des großen Ausmaßes vorenthaltener Beiträge überschritten sein. Der Angeklagte handelte jedoch nicht aus grobem Eigennutz, sondern in dem Bestreben, der T2 GmbH die Abwicklung insbesondere des großen Auftrags zu ermöglichen. Auch kam die Annahme eines besonders schweren Falles aufgrund der Verwendung von Scheinrechnungen nicht in Betracht. Denn von einem verfälschten Beleg kann nicht schon bei inhaltlicher Unrichtigkeit ausgegangen werden, sondern lediglich bei Verwendung unechter Urkunden iS von § 267 Abs. 1 (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019 Rn. 112, StGB § 266a Rn. 112). Das weiter gefasste, auch unrichtige Belege erfassende Regelbeispiel nach Abs. 4 Nr. 3 wurde erst nach den Taten im Jahr 2017 eingefügt und ist daher nicht anwendbar. In der Gesamtschau ist die Kammer auch nicht zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gelangt, wobei sie vor dem Hintergrund der benannten Regelbeispiele eine Gesamtabwägung vorgenommen hat. Hierbei waren einerseits insbesondere das umfassende Geständnis und der lange Zeitablauf zu berücksichtigen. Andererseits waren neben den hohen Schäden und der langen Dauer des Tatzeitraums auch die auf Verschleierung des Vorenthaltens gerichteten Maßnahmen wie die Verwendung unrichtiger Rechnungen in den Blick zu nehmen, die der Angeklagte von einem professionellen Anbieter ankaufte. Diese Umstände sind zwar erheblich strafschärfend zu berücksichtigen, begründen aber weder für sich noch in der Gesamtschau die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls. Für die Taten zum Nachteil der T3 Gerüstbau hat die Kammer in den Fällen 20, 21 und 36 den Normalstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt. In den Fällen 22 bis 35 hat sie dagegen den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, der von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht, zur Anwendung gebracht. In diesen Fällen wurde jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB herbeigeführt. Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn der eingetretene Schaden 50.000 € übersteigt, was in den Fällen jeweils zutrifft. Mehrheitlich erreicht der eingetretene Schaden mehr als das Doppelte dieses Wertes. Die Kammer hat dennoch für jeden Fall geprüft, ob nicht ausnahmsweise die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB entfällt und vom Normalstrafrahmen ausgegangen werden kann. Letztlich wiegen die mildernden Gesichtspunkte jedoch weder für sich allein noch in der Gesamtschau so schwer, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen würde. Hierbei hat die Kammer das gesamte, oben dargestellte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit umfassend gewürdigt. Obgleich danach eine ganze Reihe von Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Angeklagten anzuführen waren, ist die Kammer letztlich nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine besondere Härte darstellt. Bei der Gesamtwürdigung waren dabei folgende Umstände zu berücksichtigen: Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst in ganz erheblichem Umfang sein von Reue getragenes, umfassendes Geständnis zu werten. Hierdurch wurde eine umfassende Beweisaufnahme vermieden und das Verfahren erheblich verkürzt. Der Angeklagte hat im Bewusstsein der hohen Straferwartung eine deutliche Bereitschaft gezeigt, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen und durch letztlich umfassende Angaben insbesondere auch die Aufklärung der lange zurückliegenden Taten ermöglicht. Hierbei hat er nicht nur eigenes Fehlverhalten eingeräumt, sondern darüber hinaus Angaben zu den Tathandlungen der früheren Mitangeklagten B1 und B sowie L gemacht. Diesem schonungslos-freimütigen prozessualen Verhalten des Angeklagten hat die Kammer mit besonderem Augenmerk Rechnung getragen und letztlich gab dieses auch den Ausschlag bei der insgesamt maßvollen Sanktionierung des Verhaltens des Angeklagten. Zu einer strafmildernden Auswirkung führte die Beleuchtung des Geständnisses zudem auch vor dem Hintergrund des insgesamt auf dem Angeklagten lastenden Verfahrensdruckes. Dieser hat sich durch die Untersuchungshaft unter den durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erschwerten Bedingungen noch verstärkt. Ein vertypter Milderungsgrund liegt dagegen nicht vor. Zwar hat der Angeklagte in seinem Geständnis nicht nur die eigenen Taten eingeräumt, sondern darüber hinaus Angaben zu einer Beteiligung des vormaligen Mitangeklagten B1 gemacht. Eine Milderung nach § 46 b Abs. 1 StGB war hier gemäß § 46 b Abs. 3 StGB jedoch ausgeschlossen, weil der Angeklagten sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn bereits erfolgt war (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - 1 StR 538/10 BeckRS 2010, 30898). Hinsichtlich seiner Motivation ist der bestehende Druck und Zwang in der Branche zu berücksichtigen, der ihn zur Tatbegehung getrieben hat, zumal die Arbeiter überwiegend auch gar nicht bereit waren, regulär beschäftigt und bezahlt zu werden. Der wesentliche Teil der aus den Taten erlangten finanziellen Vorteile floss an die Arbeitnehmer und dabei in das Unternehmen, wenngleich er selbst auch durchaus von den Entnahmen aus dem Schwarzgeld profitiert hat. Die Taten liegen bereits längere Zeit zurück und der Angeklagte ist seitdem nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens musste sich erheblich strafmildernd auswirken – wenn auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht gegeben ist. Trotz dieser gewichtigen strafmildernden Umstände war eine Strafrahmenverschiebung angesichts der nachfolgenden erheblichen strafschärfenden Aspekte nicht angezeigt. Zu seinen Lasten wirkte sich dagegen aus, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist – wenngleich nicht einschlägig – und auch die Vollstreckung von Freiheitsstrafen ihn von der Tatbegehung nicht abzuhalten vermochte. Der Angeklagte hat über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr eine Vielzahl von Betrugstaten begangen und dadurch einen erheblichen Gesamtschaden von 1.612.523,95 € verursacht. Wobei allerdings die wiederholte Begehung gleichgelagerter Taten seine Hemmschwelle hat sinken lassen. Dabei lagen die einzelnen Schäden teilweise um ein Vielfaches über der üblicherweise maßgeblichen Grenze von 50.000,- €. Er hat sich zur Tatbegehung das professionelle Vorgehen von L und dF5 kriminelle Strukturen zu Nutze gemacht und unter Verstrickung seines Mittäters B1 und weiterer Personen den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auf Straftaten begründet. Hinsichtlich der Steuerhinterziehung hat die Kammer in den Fällen der Lohnsteuerhinterziehung 37, 38, 39 sowie 52 und 53 den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren umfasst, angewandt. Dagegen war in den Fällen 40 bis 51 bei der Lohnsteuerhinterziehung sowie 54 und 55 hinsichtlich der Umsatzsteuerjahreserklärungen jeweils der Regelstrafrahmen des besonders schweren Falls gem. § 370 Abs. 3 S. 1 AO, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, anzuwenden. Das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß" ist dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 –, BGHSt 61, 28-36, Rn. 29). Ist dies bei den Lohnsteuererklärungen in moderatem Maße der Fall, wird bei den Umsatzsteuerjahreserklärungen dieser Betrag um ein Vielfaches überschritten. Auch hier hat die Kammer geprüft, ob nicht ausnahmsweise die Regelwirkung entfällt und vom Normalstrafrahmen ausgegangen werden kann. In keinem der Fälle wiegen jedoch die mildernden Gesichtspunkte für sich allein noch in der Gesamtschau so schwer, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels entfallen würde. Neben den bereits unter b) aufgeführten, für alle Taten geltenden Umständen war im Hinblick auf die Steuerhinterziehung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die T2 GmbH für einen Teil der Löhne und Umsätze regulär Steuern abführte. Demgegenüber waren strafschärfend die aufwändigen Hinterziehungsstrukturen mit einer zweiten „Lohnbuchhaltung“ für die Schwarzlöhne zu werten, mittels derer über einen längeren Zeitraum und unter Verstrickung weiterer Personen wie Büromitarbeitern und den Arbeitnehmern, Steuern hinterzogen wurden. Daneben wirkten sich auch der Einsatz manipulierter Rechnungen und das Zusammenwirken mit L und dF5 Servicefirmen strafschärfend aus. Hierbei war auch der in der Serie von Steuerhinterziehungstaten verursachte Gesamthinterziehungsumfang von 2.226.095,63 € in den Blick zu nehmen. 0. Bei der Bemessung der jeweils konkreten Strafen innerhalb des jeweils maßgeblichen Strafrahmens wie auch zuvor bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer die in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und gewürdigt. Dabei hat die Kammer einerseits insbesondere das erhebliche Gewicht der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Umstand in den Blick genommen, dass die Taten bereits lange Zeit zurückliegen. Andererseits fiel demgegenüber die professionelle und in besonderem Maße auf Verschleierung abzielende Begehungsweise ins Geweicht, welche von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände hat die Kammer auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf folgende Einzelstrafen erkannt: Tat Einzelstrafe 1 1 J 2 1 J 3 2 J 4 2 J 5 2 J 6 2 J 7 2 J 8 2 J 9 2 J 10 2 J 11 2 J 12 2 J 13 2 J 14 2 J 15 2 J 16 2 J 17 1 J 3 M 18 2 J 19 2 J 20 1 J 21 1J 22 1 J 6 M 23 2 J 6 M 24 2 J 6 M 25 2 J 6 M 26 2 J 6 M 27 2 J 6 M 28 2 J 6 M 29 2 J 6 M 30 2 J 6 M 31 2 J 6 M 32 2 J 6 M 33 2 J 6 M 34 2 J 6 M 35 1 J 6 M 36 1 J 37 1 J 38 1 J 39 1 J 40 1 J 6 M 41 1 J 6 M 42 1 J 6 M 43 1 J 6 M 44 1 J 6 M 45 1 J 6 M 46 1 J 6 M 47 1 J 6 M 48 1 J 6 M 49 1 J 6 M 50 1 J 6 M 51 1 J 6 M 52 1 J 53 1 J 54 2 J 9 M 55 3 J 0. Die hier abzuurteilenden Straftaten wurden vor der Verurteilung durch das Landgericht H1 in dem Verfahren 0 KLs – 000 Js 00000/00 am 27.09.2018 begangen, weshalb gemäß § 55 StGB -nach Auflösung der Gesamtfreiheits- und Gesamtgeldstrafe in die dort jeweils gebildeten Einzelstrafen- eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden war. Die Kammer hat dabei davon abgesehen, erneut neben der zu verhängenden Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, da die Voraussetzungen des § 41 StGB nicht vorliegen. Die Erlangung eines eigenen erheblichen Vermögensvorteils war nach den getroffenen Feststellungen nicht bestimmendes Tatmotiv, da es dem Angeklagten im Wesentlich darauf ankam, mittels der Scheinrechnungen Bargeld für Schwarzlöhne zu gerieren. Zudem verfügt er aktuell auch nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel, um den Angeklagten mit dem Strafübel einer gesonderten Geldstrafe besonders wirksam zu treffen, da er sich in der Privatinsolvenz befindet. Gemäß §§ 54, 55 StGB hat die Kammer unter Einbeziehung der Strafen aus der genannten Entscheidungen vom 27.09.2018 unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere dem Geständnis sowie dem räumlich, zeitlich und sachlich besonders engen Zusammenhang der Taten, aber auch dem Seriencharakter und vor dem Hintergrund des verursachten Gesamtschadens auf eine maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als insgesamt tat- und schuldangemF5 erkannt. 0. Zwar wirkte sich die lange Verfahrensdauer erheblich strafmildernd aus, eine Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, BGHSt 52, 124-148, Rn. 54) war hingegen nicht vorzunehmen, da eine rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) nicht vorliegt. Zwar sah sich der Angeklagte insbesondere über einen langen Zeitraum dem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, beginnend mit den Durchsuchungsmaßnahmen im Oktober 2015 bis zur Anklageerhebung im September 2020. In den Blick zu nehmen sind hierbei jedoch die im Zeitraum nach der Durchsuchung bis zur Inhaftierung eher niederschwelligen Auswirkungen des laufenden Ermittlungsverfahrens auf die Lebensgestaltung des Angeklagten. Die Verfahrensdauer ist insbesondere vor dem Hintergrund des von L über einen Zeitraum von fünf Jahren betriebenen Geflechts von 16 Scheinfirmen mit einer Vielzahl von Rechnungskäufern zu betrachten, zu denen die hier in Rede stehende T2 GmbH zählte. Die Ermittlungen wurden erschwert durch die von den eingesetzten Scheingeschäftsführern verwendeten falschen Personalien, was die Aufdeckung der Strukturen erschwerte. Zudem wirkte sich die vollständige Vernichtung der Buchführung der F4 GmbH und anderer Servicefirmen auf der einen und die schiere Menge sichergestellter Unterlagen bei den Rechnungskäufern auf der anderen Seite, so auch der T2 GmbH, erheblich verzögernd aus. Des Weiteren ist die Vielzahl von Beschuldigten in den Blick zu nehmen, gegen die sich die Ermittlungen zunächst richteten. Zu berücksichtigen war darüber hinaus die Notwendigkeit, zur Schadensermittlung einerseits auf die sachverständige Unterstützung durch die E1zurückgreifen zu müssen und andererseits neben den Finanzermittlern auch die C8 und die T3 Gerüstbau als Geschädigte einzubinden. Eine durch die Ermittlungsbehörden verursachte Verzögerung ist daher insgesamt nicht erkennbar. Auch nach der Übergabe der Ermittlungsergebnisse mit Abschlussbericht des Hauptzollamtes E vom 02.10.2018 an die Staatsanwaltschaft Bochum bis zur Erhebung der Anklage am 15.09.2020 ist eine Verfahrensverlängerung nicht verursacht worden. Vielmehr forderte es einen angemF5en Zeitaufwand, die Ermittlungsergebnisse zu durchdringen, nachzuvollziehen und sodann prozessual ordnungsgemäß abzuarbeiten. Hierzu waren hinsichtlich der unterschiedlichen Beschuldigten Einstellungen und Abtrennungen vorzunehmen sowie Anklagen und Strafbefehle zu fertigen. Die Aufbereitung der sehr umfangreichen Ermittlungsergebnisse spiegelt sich in der mehr als 250 Seiten umfassenden Anklage wieder. Das gebotene gründliche Aktenstudium der Berufsrichter vor Eröffnung des Hauptverfahrens und Terminierung der Hauptverhandlung parallel zu bereits laufenden und anstehenden Verhandlungen erforderte den Zeitraum bis zur Eröffnung am 18.12.2020. Dies auch vor dem Hintergrund der beim gerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen bestehenden Besonderheiten, die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten (BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – 1 StR 525/11 –, BGHSt 57, 123-137, Rn. 50). 0. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Katzer Dr. Lewer Möllers