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Urteil

16 O 16/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:0921.16O16.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Werbung sowie auf Zahlung von drei verwirkten Vertragsstrafen in Anspruch. Der Kläger ist ein im Jahr 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer VR N01 eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung seit über 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte betreibt an fünf Standorten Möbelhäuser. Sie beschäftigt ca. 260 Mitarbeiter und generiert einen Jahresumsatz von ca. 60 Mio. €. In Verfolgung seiner Aufgaben mahnte der Kläger die Beklagte am 27.09.2017 wegen eines Verstoßes gegen die EU-Verordnung 2017/1369 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, weil die Beklagte Haushaltselektrogeräte beworben und dabei nicht das jeweilige Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen genannt hatte (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 17ff. d. e-Akte). Mit Schreiben vom 23.10.2017 wies die Beklagte darauf hin, dass diese Angabe erst dann notwendig werde, wenn gemäß Art. 16 der EU-Verordnung 2017/1369 neue Delegierte Rechtsakte erlassen werden würden. Die alten Delegierten Rechtsakte enthielten keine Verpflichtung zur Angabe der Spektren. Trotzdem gab die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 24ff. d. e-Akte), die der Kläger schließlich mit Schreiben vom 17.01.2018 (vgl. vgl. Anlage K4 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 48 d. e-Akte) annahm. Im September 2020 wurde der Kläger durch einen Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte auf ihrer Homepage unter der URL # unterschiedliche Küchen bewarb, darunter die Einbauküchen „H.“, „V.“ und „L.“. Die ersten beiden Küchen waren jeweils mit Einbaubackofen, Dunstabzugshaube, Einbaukühlschrank und Geschirrspüler ausgestattet, bei letzterer war der Geschirrspüler entgeltpflichtig. Während für manche Elektrogeräte die Energieeffizienzklasse hinter der Typenbezeichnung genannt wurde, fehlte diese Pflichtinformation in dem Einbauküchen-Angebot „H.“ bei der dort aufgeführten Kaminhaube „W.“ (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 41ff. d. e-Akte). In dem Angebot „V.“ war die Effizienzklasse bei dem Geschirrspüler „U.“ nicht angegeben (vgl. Anlage K6 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 52ff. d. e-Akte). Bei der Einbauküche „L.“ wurde der Verbraucher für den Einbaubackofen „S.“ nicht über die Energieeffizienzklasse aufgeklärt (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 64ff. d. e-Akte). Das auf dem Etikett verfügbare Spektrum der Energieeffizienzklassen gab die Beklagte dabei für keines der insgesamt elf in den drei Einbauküchen beworbenen Elektrogeräte an. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin wegen eines Verstoßes gegen die EU-Verordnung 2017/1369 ab, weil sie bei der Bewerbung der Kaminhaube „W.“, bei dem Geschirrspüler „U.“ sowie dem Einbaubackofen „S.“ die jeweilige Energieeffizienzklasse nicht genannt hatte. Er forderte sie zudem unter Fristsetzung bis zum 09.12.2020 auf, eine die Wiederholungsgefahr ausräumende Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben und beanspruchte die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 220,00 €, zahlbar bis zum 16.12.2020. Da die Beklagte entgegen ihrer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung wiederum Haushaltselektrogeräte ohne die Angabe des auf dem Etikett verfügbaren Spektrums beworben hatte, verlangte der Kläger ferner die Zahlung von drei durch diese Werbungen verwirkten Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 7.000,00 € pro Verstoß unter Fristsetzung bis zum 16.12.2020. Da sich die abgegebene Unterlassungserklärung mit einer Strafbewehrung von bis zu 7.500,00 € als unzureichend erwiesen hatte, forderte der Kläger darüber hinaus die Abgabe einer erneuten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € sowie die Zahlung einer weiteren Kostenpauschale für diese Abmahnung in Höhe von 220,00 € bis zum 23.12.2020 (vgl. Anlage K8 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 75ff. d. e-Akte). Die Beklagte wies darauf hin, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse versehentlich von einem Mitarbeiter unterlassen worden sei. Sie gab insoweit erneut eine modifizierte Unterwerfungserklärung (vgl. Anlage K9 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 122ff. d. e-Akte) ab, die der Kläger schließlich annahm (vgl. Anlage K10 zur Klageschrift vom 04.03.2021, Bl. 131 d. e-Akte). Soweit der Kläger die Beklagte erneut deswegen abgemahnt hatte, dass sie Haushaltsgeräte ohne die Angabe des auf dem Etikett verfügbaren Spektrums beworben hatte, wies die Beklagte die Abmahnung als unbegründet zurück. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte gehe von der grundsätzlich unzutreffenden Annahme aus, die Angabe des Spektrums sei erst durch das Inkrafttreten der neuen EU-Verordnungen 2019/2016, 2019/2017 und 2019/2018 am 01.03.2021 erforderlich geworden. Richtigerweise habe das Spektrum auch bereits vor Erlass dieser delegierten Rechtsakte in der Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte genannt werden müssen. Diese Verpflichtung folge aus Art. 6 lit. a) der EU-Verordnung 2017/1369 vom 04.07.2017. Diese neue unionsrechtliche Vorgabe gelte in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar und müsse nicht erst durch nationales Recht umgesetzt werden. Durch Art 20 dieser Verordnung sei die Richtlinie 2010/30/EU zum 01.08.2017 aufgehoben worden. Dort sei auch geregelt, dass Bezugnahmen auf diese aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die neue EU-Verordnung 1369/2017 gelten würden und dass gemäß der Richtlinie 2010/30 erlassene delegierte Rechtsakte in Kraft blieben, bis sie durch die neue Verordnung aufgehoben würden. In Abs. 4 Satz 2 werde nochmals deutlich gemacht, dass die Verpflichtungen nach dieser Verordnung für Produktgruppen gelten würden, auf die die Richtlinie 2010/30 Anwendung gefunden habe. Die Beklagte habe die Wiederholungsgefahr für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt. Sie habe sich zwar in Bezug auf die konkrete Werbung zur Unterlassung verpflichtet, diesen Anspruch habe sie jedoch auf die Werbung ohne Angabe der Energieeffizienzklasse beschränkt. Der Kläger vertritt ferner unter näherer Darlegung die Auffassung, die Beklagte habe drei Vertragsstrafen verwirkt. Sie habe es bei insgesamt drei Küchen unterlassen, das jeweilige Spektrum zu nennen. Dabei seien jeweils vier bis fünf Haushaltsgeräte unzureichend gekennzeichnet worden. Die Bewerbung einer jeden Küche an sich habe der Kläger zutreffend als Handlungseinheit eingestuft. Da jedoch ein neuer Handlungsentschluss bei der Bewerbung einer anderen Küche vorliege, könne eine weitere Zusammenfassung der Einzelverstöße nicht erfolgen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 € seit dem 24.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt unter näherer Darlegung die Auffassung, sie habe weder gegen die Informationspflichten der Rahmenverordnung EU-VO 1369/2017 noch gegen die Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung vom 30.10.2017 verstoßen. Wie sich aus der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) ergebe, begründe die EU-Rahmenverordnung selbst keine Informationspflichten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der deutschen Regelungen entstünden die Kennzeichnungspflichten erst mit dem Zeitpunkt, der diese in den einschlägigen Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt würden. Für die im Klageantrag bezeichneten "Haushaltsgeräte-Modelle" gebe es keine Delegierte Verordnung. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung gegeben, da diese ausdrücklich auf Hinweise „gemäß dem einschlägigen Delegierten Rechtsakt“ abstelle. Es gäbe aber keinen einschlägigen Delegierten Rechtsakt, der zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung die Angabe von welchem Etikett auch immer verfügbaren Effizienzgrenzen vorgesehen habe. Abgesehen davon fehle dem Klageantrag an der notwendigen Bestimmtheit. Im Übrigen sei eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die in den Anlagen K5, K6 und K7 beschriebene Handlung nicht festzustellen. Da eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung vom 23.10.2017 nicht feststellbar sei, seien die mit der Klage geltend gemachten Vertragsstrafen schon nicht verwirkt. Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a, 5a Abs. 2, 4 i.V.m. Art. 6 a) der EU-Verordnung 2017/1369 zu. Indem die Beklagte im September 2020 – was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist – für keines der elf in den drei Einbauküchen beworbenen Elektrogeräte das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angegebenen hat, hat sie – entgegen der Ansicht des Klägers – keinen die Wiederholungsgefahr begründenden Verstoß gegen die Informationspflichten aus der EU-Verordnung 2017/1369 – insbesondere nicht gegen die Hinweispflicht aus Art. 6 a) – begangen, da eine solche Hinweispflicht nach den zum streitgegenständlichen Zeitpunkt jeweils einschlägigen delegierten Rechtsakten in den hier zu entscheidenden Einzelfällen noch nicht bestand. Anders als der Kläger meint, folgt die Pflicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen nicht unmittelbar aus der EU-Verordnung 1369/2017, sondern besteht jeweils erst dann, wenn und soweit sie in den in Art. 6a EU-Verordnung 1369/2017 ausdrücklich in Bezug genommenen „einschlägigen delegierten Rechtsakten“ normiert ist. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass die EU-Verordnung 1369/2017 – anders als die EU-Richtlinie 2010/30, die dadurch aufgehoben wurde – direkt, d.h., ohne Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, wirksam ist und dementsprechend auch unmittelbar Wirkungen entfaltet. Art. 6 a der EU-Verordnung 1369/2017 nimmt aber mit den Worten „gemäß dem einschlägigem delegierten Rechtsakt“ ausdrücklich Bezug auf die jeweils für einzelnen Produktgruppen ergangenen delegierten Rechtsakte. Dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die jeweils einschlägigen delegierten Rechtsakte hätte es aber gar nicht bedurft, wenn eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen schon direkt aus Art. 6a EU-Verordnung 1369/2017 hätte folgen sollen. Eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen war hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Angeboten beworbenen Produkte im September 2020 in den jeweils einschlägigen delegierten Rechtsakten noch nicht normiert. Für Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben galt im September gemäß Art. 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 1369/2017 die delegierte Verordnung 65/2014 vom 01.10.2013 fort, die noch keine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen für Händler enthielt. Für Haushaltskühlgeräte galten im September 2020 gemäß Art. 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 1369/2017 die delegierte Verordnung 1060/2010 vom 28.09.2010 und für Haushaltsgeschirrspüler die delegierte Verordnung 1059/2010 vom 28.09.2010 fort, die beide jeweils noch keine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen für Händler enthielten. § 6a EnVKV bestimmt für die Bundesrepublik Deutschland zudem, dass sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, das Spektrum der Energieeffizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten delegierten Verordnung angegeben werden muss. In Abschnitt 2 der Anlage 2 zur EnVKV ist insoweit ferner geregelt, dass die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 zu dem Zeitpunkt beginnt, der in den dort genannten delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist. Auch in Abschnitt 1 Absatz 1 der Anlage 2 zur EnVKV ist geregelt, dass sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union ergeben. Auch dieser (nationalen) Regelungen hätte es in dieser Form nicht bedurft, wenn eine Verpflichtung zum Hinweis auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen schon direkt aus Art. 6a EU-Verordnung 1369/2017 hätte folgen sollen. Dass eine solche Verpflichtung schon direkt aus Art. 6a EU-Verordnung 1369/2017 folgt, kann – anders als der Kläger meint – auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 (Az. I ZR 184/17 – "Energieeffizienzklasse III") abgeleitet werden. Der vom Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil zu entscheidende Fall betraf zum einen eine Abmahnung aus dem Jahr 2015, d.h., einen Zeitpunkt noch vor Geltung und vor dem Erlass der EU-Verordnung 1369/2017, und zum anderen eine gänzlich andere Produktart, nämlich Leuchten. Der vom Bundesgerichtshof – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Spürbarkeit – entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Die dort einschlägige delegierte Verordnung EU-Verordnung 874/2012 vom 12.07.2021 unterschied sich hinsichtlich hinsichtlich Inhalt und Umfang der darin für Händler normierten Kennzeichnungspflichten deutlich von den hier einschlägigen delegierten Verordnungen EU-Verordnung 65/2014, 1059/2010 und 1060/2010. Während die hier einschlägigen delegierten Verordnungen EU-Verordnung 65/2014, 1059/2010 und 1060/2010 jeweils in Artikel 4 übereinstimmend eine Verpflichtung der Händler dahingehend normierten, dass in einer Verkaufsstelle – also bei der Ausstellung der entsprechenden Geräte in ihren Verkaufsstellen – dafür zu sorgen war, dass sich das vom Lieferanten bereitzustellende Etikett mit den Informationen zur Energieeffizienz deutlich sichtbar auf der Vorder- oder Oberseite des jeweiligen Geräts angebracht ist, beschränkte sich die Verpflichtung der Händler für jegliche Form der Werbung, die energie- oder preisbezogene Informationen enthält, darauf, die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Geräts, aber eben nicht alle Informationen aus dem Etikett, mithin das Spektrum der darauf verfügbaren Energieeffizienzklassen, anzugeben. Genau hierin sieht die Kammer jedoch den maßgeblichen Unterschied zur Ausgestaltung der Verpflichtungen für Händler in der EU-Verordnung 874/2012, die in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einschlägig war. Die EU-Verordnung 874/2012 vom 12.07.2012 – mithin weit vor Erlass und Geltung der EU-Verordnung 1369/2017 – sah in ihrem Artikel 4 Abs. 2 a) für Leuchten zusätzlich vor, dass bei der Vermarktung an Endnutzer dafür zu sorgen sei, dass bei jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden, die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 der EU-Verordnung 874/2012 enthält, bereitgestellt werden müssen, wobei es zulässig war, diese – statt durch Abbildung des Etiketts – auch in reiner Textform zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthielt mithin inhaltlich auch bereits eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen, denn dieses Spektrum ist ein (wesentlicher) Teil der Informationen die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 der EU-Verordnung 874/2012 enthält. Unter anderem vor dem Hintergrund dieser Unterschiede beispielsweise in Inhalt und Umfang der Verpflichtungen für Händler in den jeweils einschlägigen delegierten Verordnungen war die ausdrückliche Bezugnahme „gemäß dem einschlägigem delegierten Rechtsakt“ in Art. 6a der EU-Verordnung 1369/2017 erforderlich. Nach alledem besteht eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen mithin immer erst zu dem Zeitpunkt, der in den für das jeweilige Produkt einschlägigen delegierten Verordnung bestimmt worden ist. Für Haushaltskühlgeräte wurde dieser Zeitpunkt in der delegierten Verordnungen EU-Verordnung 2017/2019 und für Haushaltsgeschirrspüler in der delegierten Verordnungen EU-Verordnung 2016/2019 jeweils auf den 01.03.2021 bestimmt, so dass für diese Produkte im September 2020 noch keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen bestanden haben kann, sondern gemäß Art. 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 1369/2017 die delegierten Verordnungen EU-Verordnung 1059/2010 – für Haushaltsgeschirrspüler – und EU-Verordnung 1060/2010 – für Haushaltskühlgeräte – noch galten. Für Dunstessen (mithin auch für die streitgegenständliche Kaminhaube „W.“ in der von der Beklagten angebotenen Einbauküche „H.“) und für Haushaltsbacköfen sind bislang noch keine entsprechende, neu auf der Grundlage der EU-Verordnung 1369/2017 erlassene delegierte Rechtsakte in Kraft getreten, so dass gemäß Art. 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 1369/2017 die delegierten Verordnung für Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben EU-VO 65/2014 vom 01.10.2013 weitergilt und mithin für diese Produkte auch bis heute noch keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen besteht. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 23.10.2017. Aus den vorgenannten Gründen ist zugleich auch in keinem der streitgegenständlichen Fälle ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 23.10.2017 festzustellen, denn die Beklagte hatte sich darin ausdrücklich nur dazu verpflichtet, es zu unterlassen, „für bestimmte Haushaltselektrogeräte - Modelle zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen Delegierten Rechtsakte hinzuweisen“. Dass nach den „einschlägigen Delegierten Rechtsakten“ im September 2020 noch keine Hinweispflicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen bestand, wurde vorstehend ausgeführt. Selbst dann, wenn man – anders die Kammer – davon ausgehen wollte, dass eine Hinweisverpflichtung unmittelbar aus Art. 6 a) EU-Verordnung 2017/1369 auch bereits dann schon folge, wenn sie noch nicht in einem auf Grundlage dieser Rahmenverordnung (neu) erlassenen delegierten Rechtsakt bestimmt worden sei, wäre ein solcher Verstoß von der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 23.10.2017, die ausdrücklich auf den „einschlägigen Delegierten Rechtsakt“ Bezug nahm, jedenfalls nicht erfasst, so dass die vom Kläger für drei Verstöße festgesetzten Vertragsstrafen dadurch nicht verwirkt sein können. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.