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Urteil

2 O 80/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2021:1004.2O80.21.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.492,82 Euro nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.427,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.04.2021 sowie Klägerin ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 1.258,64 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.492,82 Euro nebst Zinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.427,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.04.2021 sowie Klägerin ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 1.258,64 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung für die Lieferung und Montage von Innentüren für das Gebäude 6 der sog. Klimaschutzsiedlung (T) an der T1-straße in C im 1. bis 5. Obergeschoss. Die Klägerin betreibt ein Baufachzentrum für Holz und Baustoffe. Ein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich Objekttüren. Die Beklagte zu 1.) ist Bauherrin der Siedlung, die Beklagte zu 2.) ist Komplementärin der Beklagten zu 1.). Vertragsgrundlage zwischen den Parteien wurden die W sowie das Angebot vom 17.02.2019 für dessen näheren Inhalt auf die Anlage K1, Bl. 188ff. eA verwiesen wird. Das Angebot beruht wiederum auf den vorformulierten Verhandlungsprotokollen der Beklagten und enthält unter anderem eine Regelung zur Kostenbeteiligung der Klägerin in Höhe von 0,35% der Netto-Abrechnungssumme für die Stellung von sanitären Einrichtungen, Baustrom und Bauwasser (Ziffern 6.1-6.3); in Höhe von 0,5% für den „SiGe-Koordinator gem. Baustellenverordnung“ (Ziffer 6.6) sowie in Höhe von 0,35% für die Bauleistungsversicherung (Ziffer 10.2). Für den näheren Inhalt wird auf Anlage K 2, Bl. 204ff. d. eA verwiesen. Die Bauleistungsversicherung, die von den Beklagten abgeschlossen wurde beläuft sich auf eine Versicherungssumme von (ursprünglich) 32.000.000,00 Euro, der Versicherungsbeitrag betrug 40.640,00 Euro. Für die Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf die Anlage B1, Bl. 356ff. d. eA verwiesen. Die Leistungen durch die Klägerin wurden mangelfrei erbracht und abgenommen. Die Schlussrechnung wurde durch die Klägerin unter dem 20.06.2020 über 64.581,87 Euro netto erstellt (vgl. Anl. K4, Bl. 221ff. d. eA). Die von der Beklagtenseite vorgenommene Rechnungsprüfung (vgl. Anl. K5, Bl. 224 d. eA) wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2020 zurückgewiesen (vgl. Anl. K6, Bl. 235 d. eA). Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24.11.2020 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung des Rechnungsbetrages sowie zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalts von 5% auf ein Sperrkonto auf und wies insofern auf die Regelungen des § 17 VOB/B hin (vgl. Anlage K7, Bl. 236ff. d. eA). Die Klägerin ist der Ansicht, die erfolgte Kostenumlage stelle eine unangemessene Benachteiligung in Form eines versteckten Preisnachlasses dar, da die jeweilige Umlage unabhängig von der Inanspruchnahme der Leistungen zwingend verlangt werde. Die Umlage bzgl. des SiGe-Koordinators sei unzulässig, da es sich um eine Leistung des Bauherren handele; die Regelung zur Bauleistungsversicherung stelle sich zudem als sittenwidrig dar, da der Versicherungsbeitrag bezogen auf die Baukosten lediglich 0,127 % statt der geregelten 0,35% betrage. Die Klägerin hat mit der am 03.03.2021 anhängig gemachten und am 12.04.2021 zugestellten Klage ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 32.590,60 Euro nebst Zinsen Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.427,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Nach einer Teilzahlung der Beklagten am 05.03.2021 in Höhe von 7.460,91 Euro hat die Klägerin die Klage unter Verwahrung gegen die Kostenlast zurückgenommen und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 25.129,69 Euro nebst Zinsen Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.427,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten hat die Kammer die Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil vom 26.05.2021 zur Zahlung in Höhe von 20.410,93 Euro verurteilt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, an sie 4.718,76 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.427,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung sowie an sie ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 1.258,64 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Versicherungssumme sei nachträglich erhöht worden. Sie sind zudem der Ansicht, die Kostenbeteiligung der Klägerin sei jeweils wirksam. Zudem seien sie zum Sicherheitseinbehalt berechtigt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.492,82 Euro gem. §§ 631, 632 i.V.m. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB zu. Die Beklagte zu 2.) haftet als deren Komplementärin entsprechend der Haftung der Beklagten zu 1.) (vgl. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB). Der Vertragsschluss sowie die grundsätzliche Höhe der Vergütung sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten sind zunächst nicht länger zum Sicherheitseinbehalt berechtigt. Die Anwendbarkeit der VOB/B wurde zwischen den Parteien unstreitig vereinbart. Gem. § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B hat der Auftraggeber den zur Sicherheit einbehaltenen Betrag dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Wenn, wie hier, entsprechende Handlungen nicht erfolgt sind, ist der Auftragnehmer, d.h. die Klägerin, wiederum berechtigt dem Auftraggeber, d.h. den Beklagten, hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eben dies ist mit dem Anwaltsschreiben vom 24.11.2020 (Anl. K7 zur Klageschrift) geschehen, indem die Klägerin dort die Beklagten, unter Bezugnahme auf die Vorschriften der W, explizit, wenn auch hilfsweise, zur Einzahlung auf ein Sperrkonto aufgeforderte. Da gleichwohl eine Einzahlung durch die Beklagten nicht erfolgt ist, kann die Klägerin nach § 17 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/B die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrages verlangen. Der Klageforderung sind auch die zwischen den Parteien streitigen Umlagepositionen, ausgenommen bzgl. der Bauleistungsversicherung, nicht abzuziehen. Die Umlagevereinbarung unter Ziffer 6.1 bis 6.3 in Höhe von 0,35% hinsichtlich der sanitären Anlagen, Baustrom und –Wasser ist gem. § 307 BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt. Dabei handelt es sich zunächst um einseitig von den Beklagten gestellte vorformulierte Vertragsbedingungen, die auch in den Vertrag einbezogen worden sind, sodass die Kontrolle gem. §§ 310, 307 Abs. 1 BGB eröffnet ist. Dabei ist die Umlage der entsprechenden Positionen dann grundsätzlich möglich, sofern es sich nicht um Preisnebenabreden, sondern um eine gesonderten Belieferungsvertrag/Bereitstellungsvertrag handelt, für den ein pauschalisiertes Entgelt vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 365/98 -; OLG Hamm, Urteil vom 21. März 1996 – 17 U 93/95 –, juris). Eine solche nicht der Inhaltskontrolle unterliegende Vereinbarung liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Unternehmer unbenommen bleibt, ob er bei Ausführung seiner Bauleistung das Angebot des Bestellers annehmen oder Bauwasser, sofern er es benötigt, auf eigene Kosten selbst besorgen will (wie vor). Im Übrigen liegt jedoch in der pauschalen, nicht abwendbaren Überbürdung dieser Kosten regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung vor (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 2013 – 13 U 1/09 –, Rn. 32, juris). Vorliegend ist weder der Vertragsklausel, noch dem Parteivortrag im Übrigen zu entnehmen, dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, von der Inanspruchnahme der Leistungen ganz oder teilweise Abstand zu nehmen und sich auf diese Weise die Kosten zu ersparen, sodass der Sachverhalt sich von der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie des zuständigen Berufungsgerichts unterscheidet und die Kammer die Klausel als der Kontrolle des § 307 Abs. 1 BGB unterliegende und die Klägerin unangemessen benachteiligende Preisnebenabrede wertet. Die Umlagevereinbarung unter Ziffer 6.6 in Höhe von 0,5% hinsichtlich der Bestellung eines SiGe-Koordinators gem. Baustellen-Verordnung ist ebenfalls gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Gem. §§ 3, 4 Baustellenverordnung ist der Bauherr für die entsprechende Bestellung zuständig, nicht jedoch der Unternehmer, sodass eine nach dem Vertrag nicht geschuldete Baunebenleistung auf den Auftragnehmer umgelegt wird. Hierdurch entsteht jedoch der Eindruck, der Auftragnehmer zahle für eine vertraglich geschuldete Leistung und werde durch die Zahlung der Umlage von seinen Leistungspflichten befreit. Was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, d.h. hier der Klägerin, und damit zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.3.1996 – 17 U 93/95 sowie OLG Hamm Urteil vom 10.1.2013 – 21 U 14/12). Die Umlagevereinbarung unter Ziffer 10.2 in Höhe von 0,35% hinsichtlich der Bauleistungsversicherung ist jedoch wirksam, sodass sich die Klägerin von der Klageforderung den Betrag in Höhe von 226,04 Euro in Abzug bringen lassen muss. Diese Umlageposition unterfällt dabei zunächst nicht der Kontrolle gem. § 307 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 - VII ZR 73/00 -, juris). Zudem liegt auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB vor. Nach der auf das Reichsgericht zurückgehenden Definition liegt eine Sittenwidrigkeit dann vor, wenn das Geschäft aufgrund seines Inhalts oder aufgrund seines Gesamtcharakters nach objektiven Kriterien gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt (vgl. statt aller BeckOK BGB/Wendtland, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 138 Rn. 16). Insofern bedarf es für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts neben einem objektiven Missverhältnis, welches vorliegend noch vorliegen mag, jedenfalls auch der Darlegung einer subjektiv verwerflichen Gesinnung. Diese mag zwar im Einzelfall bei einem objektiven Missverhältnis nahe liegen, wäre jedoch konkret von der Partei darzulegen und ggf. beweisen, die sich hierauf beruft. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der Klägerin als Unternehmerin überhaupt eine Darlegungs- und Beweiserleichterung aufgrund des objektiven Missverhältnisses zu Gute kommt (vgl. Schmidt-Räntsch in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 138 BGB, Rn. 60), da auch in diesem Falle die Klägerin jedenfalls zur verwerflichen Gesinnung der Beklagten eine Behauptungslast gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 09. Oktober 2009 – V ZR 178/08 –, juris). Vorliegend erschöpft sich der Vortrag der Klägerin jedoch allein in der Darlegung der objektiven Anknüpfungstatsachen hinsichtlich des Missverhältnisses der jeweiligen Werte, ohne irgendeine Behauptung hinsichtlich der Gesinnung der Beklagten zu tätigen. Der Betrag von 226,04 Euro ergibt sich sodann aus dem Rechnungsbetrag in Höhe von 64.581,87 Euro netto sowie dem Prozentsatz von 0,35. Die Zinsforderung ergibt sich aus den durch die Rechnungsstellung in Gang gesetzten Zahlungsfristen i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB sowie für die Zinsen aus 7.460,91 Euro bei 8,12 % vom 30.10.2020 bis 5.3.2021 sowie aus 20.410,93 Euro bei 8,12 % vom 30.10.2020 bis 17.6.2021. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB erstattungsfähig, da sich die Beklagten bei der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, wie bereits ausgeführt, in Verzug befanden. Die teilweise Klageabweisung bzgl. der Hauptforderung verändert den insofern berechtigten Gegenstandswert von bis zu 35.000 Euro nicht. Im Übrigen erachtet die Kammer einen Gebührensatz von 1,5 Gebühren als angemessen, da es sich vorliegend um eine Bausache mit diversen streitigen Positionen, einem nicht unerheblichen (Ursprungs-)Streitwert handelt und die Rechtslage bzgl. der Umlagepositionen als nicht einfach gelagert und in der Rechtsprechung abschließend geklärt zu bewerten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Insofern ist durch die Teilzahlung der Beklagten am 05.03.2021 der Klageanlass teilweise entfallen, wobei sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung, wie bereits dargelegt, mit der Zahlung der insoweit berechtigten Forderung der Klägerin in Verzug befanden und daher die entsprechenden Kosten nach billigem Ermessen zu tragen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO liegen zu Gunsten der Klägerin nicht vor, da von einer gefestigten Rechtsprechung bzgl. der Sittenwidrigkeit auszugehen ist und die Kammer hierüber allein anhand der konkreten Einzelfallumstände entschieden hat, ohne von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Der Streitwert wird auf 32.590,60 Euro bis zum 05.03.2021, ab dem 05.03.02021 auf 25.129,69 Euro bis zum 06.07.2021 (Eingang der neuen Anträge vom 05.07.2021) und ab dem 06.07.2021 auf 5.977,40 Euro festgesetzt. Bei dem letztgenannten Wert waren die konkret ausgerechneten Verzugszinsen zu berücksichtigen, da diese nicht mehr auf eine Hauptforderung bezogen sind und damit nicht länger eine unselbstständige Nebenforderung darstellen. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. 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