Urteil
1 O 26/20
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Bearbeitungsgebühr in Unternehmerdarlehensverträgen kann als kontrollfähige Preisnebenabrede eingestuft und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein.
• Voraussetzung für das Aushandeln im Sinne des § 305 Abs.1 S.3 BGB ist die ernsthafte inhaltliche Disposition über den kerngleichen AGB-Inhalt; bloße Verhandlungsbereitschaft oder nachträgliche Reduzierungsangebote genügen nicht.
• Bei unklarer Leistungszuordnung ist die Klausel nach dem Verständnis redlicher Vertragspartner auszulegen; Zweifel gehen nach § 305c Abs.2 BGB zulasten des Verwenders.
• Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) besteht, wenn ein Rechtsgrund für geleistete Bearbeitungsentgelte entfällt; Verzinsung folgt aus § 291 BGB.
• Verjährungs- und Hemmungsfragen richten sich nach §§ 195, 199, 204 BGB; Mahn- und Klagehandlung können Hemmung auslösen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen • Eine formularmäßige Bearbeitungsgebühr in Unternehmerdarlehensverträgen kann als kontrollfähige Preisnebenabrede eingestuft und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 BGB unwirksam sein. • Voraussetzung für das Aushandeln im Sinne des § 305 Abs.1 S.3 BGB ist die ernsthafte inhaltliche Disposition über den kerngleichen AGB-Inhalt; bloße Verhandlungsbereitschaft oder nachträgliche Reduzierungsangebote genügen nicht. • Bei unklarer Leistungszuordnung ist die Klausel nach dem Verständnis redlicher Vertragspartner auszulegen; Zweifel gehen nach § 305c Abs.2 BGB zulasten des Verwenders. • Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.1 BGB) besteht, wenn ein Rechtsgrund für geleistete Bearbeitungsentgelte entfällt; Verzinsung folgt aus § 291 BGB. • Verjährungs- und Hemmungsfragen richten sich nach §§ 195, 199, 204 BGB; Mahn- und Klagehandlung können Hemmung auslösen. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von insgesamt 22.000 € Bearbeitungsgebühren, die sie an die Beklagte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Windkraftanlagen geleistet hatte. Die Parteien führten ab Frühjahr 2016 Verhandlungen; die Beklagte legte unverbindliche Finanzierungsangebote mit jeweils ausgewiesener Strukturierungs-/Bearbeitungsgebühr vor. Nach Anpassung des Projekts wurden im Mai 2017 Darlehensverträge geschlossen, in denen die Bearbeitungsgebühr als fällig bei erster Valutierung vereinbart war. Die Klägerin behauptet, die Gebühr sei nie vereinbart worden und diene nur der Kostendeckung der Beklagten; die Beklagte behauptet, sie habe Sonderleistungen zur Projektstrukturierung erbracht und die Gebühr sei vereinbart oder jedenfalls durch AGB gedeckt. Die Klägerin beantragte Zahlung nebst Zinsen; die Beklagte erhob Einrede der Verjährung und rügte fehlende Verhandlungsführung über die Gebühr. Das Gericht hörte Zeugen und klärte insbesondere, ob die Gebühr aushandlungsfähig oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede sei. • Anspruchsgrundlage und Leistung: Die Klägerin hat 22.000 € an die Beklagte geleistet; ein Rechtsgrund dafür fehlt, somit besteht ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 BGB. • AGB-Eigenschaft: Die Vertragsklauseln über die Bearbeitungsgebühr sind allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB), da sie vorformuliert und in mehreren Verträgen einheitlich verwendet wurden. • Kein Aushandeln nach § 305 Abs.1 S.3 BGB: Ein ernsthaftes inhaltliches Zur-Dispositon-Stellen des AGB-Kerngehalts lag nicht vor; bloße Reduzierungsangebote oder allgemeine Verhandlungsbereitschaft genügen nicht. • Einordnung als kontrollfähige Preisnebenabrede: Die Klausel regelt ein Bearbeitungsentgelt ohne konkret benannte Gegenleistung und ist damit der Inhaltskontrolle zugänglich (§ 307 Abs.3, § 307 Abs.1 BGB). • Auslegung der Klausel: Wortlaut und Umstände sprechen nicht dafür, dass die Gebühr eine gesondert vergütete Sonderleistung (z. B. Projektentwicklung, Beratungsleistungen) vergütet; die Beklagte hat diese Leistungen nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen. • Unangemessene Benachteiligung: Formularmäßige, laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte verstoßen gegen wesentliche Grundgedanken und sind nach der Rechtsprechung des BGH unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 S.1 BGB; daher sind die Klauseln unwirksam. • Rechtsfolge: Mangels Rechtsgrund besteht ein Rückforderungsanspruch; Zinsen sind gemäß § 291 BGB ab dem 10.01.2020 geschuldet. • Verjährung: Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann nach dem Vortrag mit 2017 und wurde durch Zustellung der Klagebegründung am 11.03.2020 gehemmt; gegebenenfalls wäre sie bereits durch den Mahnbescheid gehemmt worden (§§ 195, 199, 204 BGB). Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühren in Höhe von 22.000 € ungerechtfertigt erhalten und ist zur Rückzahlung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 verpflichtet. Die vertraglichen Klauseln über das Bearbeitungsentgelt sind als formularmäßige, kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen und halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB nicht stand, weil keine konkrete gesonderte Gegenleistung dargelegt wurde und die Klausel den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt. Die Klage ist insoweit begründet; die Einrede der Verjährung greift nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorbehaltlich Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.