Beschluss
10 S 23/21
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2021:1229.10S23.21.00
3mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19), mit dem das zuvor am 07.09.2020 ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Kläger auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß u.a. zur Zahlung in Höhe von 1.999,99 Euro verurteilt worden ist. Für den näheren Inhalt des angegriffenen Urteils wird auf Bl. 136 ff. d. eA Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, zugestellt am 14.05.2021, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.06.2021, bei Gericht eingegangen am 14.06.2021, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 19.07.2021 hat die Kammer auf Antrag des Klägers die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14.08.2021, einem Samstag, verlängert. Mit Schriftsatz datiert auf den 16.08.2021 hat der Kläger seine Berufung begründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Schriftsatz ausweislich des Fax-Sendeprotokolls am 16.08.2021 um 23:54 Uhr per Fax an das Landgericht Bochum versandt, wobei die Übertragungszeit 00:03:54 Minuten dauerte und die Übertragung um 23:58 Uhr abgeschlossen war. Ausweislich des Faxtätigkeitsprotokolls des Landgerichts Bochum wurde das Fax am 17.08.2021 um 00:04:59 Uhr empfangen, wobei der Empfang 04:57 Minuten dauerte. Auf dem Faxausdruck ist als Empfangszeit 12:09 AM ausgewiesen. Das Original der Berufungsbegründung ist am 20.08.2021 eingegangen. Mit Verfügung vom 19.08.2021 hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Hierauf versicherte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 26.08.2021 anwaltlich, dass er die Berufungsbegründung am 16.08.2021 persönlich angefertigt und am selben Tag noch vor 00:00 Uhr an das erkennende Gericht versandt habe. Sein Fax-Gerät würde die korrekten Uhrzeiten stets aus dem Internet beziehen. II. Die am 14.06.2021 eingelegte Berufung des Kläger ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 520 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dabei muss die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat, dass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2009 – XI ZB 29/08). Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZB 20/05). Dabei müssen die gesamten Signale aufgenommen und nach Verarbeitung als abrufbare digitale Datei auf den internen Datenspeicher des Geräts geschrieben worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016 – XI ZB 14/15). Vorliegend ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Berufungsbegründung des Klägers fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Ausweislich des Fax-Vermerks auf der Berufungsbegründung ist diese am 17.08.2021 um 12:09 AM (00:09 Uhr) bei Gericht eingegangen. Anhaltspunkte dafür, dass der Fax-Vermerk nicht die richtige Uhrzeit des Empfangs wiedergibt, liegen nicht vor. Insbesondere hat der für den Betrieb der Faxgeräte am Landgericht Bochum zuständige Mitarbeiter in seinem Vermerk vom 18.11.2021 ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass den Faxgeräten die korrekte Uhrzeit über die Internetverbindung übermittelt werde. Bei einer Überprüfung des Faxgerätes, mit dem die Berufungsbegründung des Klägers empfangen worden sei, habe er festgestellt, dass dieses die korrekte Uhrzeit anzeige. Danach hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel, dass die auf dem betreffenden Faxausdruck angegebene Uhrzeit korrekt ist. Anhaltspunkte dafür, dass das gerichtliche Faxgerät die Empfangszeit nicht ordnungsgemäß wiedergegeben hat, liegen auch nicht deshalb vor, weil laut Faxtätigkeitsprotokoll das streitgegenständliche Fax um 00:04:59 Uhr empfangen worden ist, der Faxausdruck als Empfangszeit aber 00:09 Uhr angibt. Ausweislich des Faxtätigkeitsprotokolls dauerte der Empfang des Faxes 04:57 Minuten. Danach ist nachvollziehbar, dass das Fax um 00:04:59 Uhr empfangen wurde, der Empfang, d.h. die vollständige Übermittlung und Speicherung der empfangenen Signale, 04:57 Minuten dauerte, und das Fax mithin um 00:09 Uhr vollständig empfangen und gespeichert worden ist. Soweit der Kläger meint, dass der von ihm vorgelegte Sendebericht, wonach die Berufungsbegründung um 23:58 Uhr übermittelt worden sei, den rechtzeitigen Zugang des entsprechenden Schriftsatzes belegen könnte, so kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist anerkannt, dass ein Sendebericht nicht den Zugang des Telefaxschreibens beweist. Dabei begründet die durch einen „OK“-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen Zugang bei dem Empfänger. Der „OK“-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 – 1 BvR 552/18 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.10.2013 – VIII ZB 13/13 m.w.N.). Auch die Tatsache, dass auf dem vorliegenden Faxausdruck "16/08/2021 23:54 Uhr" vermerkt ist, vermag den rechtzeitigen Zugang des Faxes nicht zu belegen, da die Uhrzeit 23:54 Uhr – auch nach dem Vortrag des Klägers – nicht die Empfangszeit, sondern den Beginn der Sendezeit wiedergibt. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass bei sämtlichen in der Akte befindlichen Telefaxen die angegebene Empfangszeit – teils erheblich – von der ebenfalls angegebenen Sendezeit abweicht (vgl. z.B. Bl. 312, 318 und 358 d. eAkte), was ebenfalls belegt, dass der Zeitpunkt des Abschlusses der Übertragung nicht mit dem Zeitpunkt des (vollständigen) Empfanges bei Gericht gleichzusetzen ist. Dabei liegt das Risiko eines verspäteten Eingangs bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausschöpfung einer Frist bei demjenigen, der die Frist zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – VII ZB 35/14 juris Rn. 12); dies jedenfalls vorbehaltlich einer hier ausdrücklich nicht begehrten Wiedereinsetzungsprüfung im Hinblick darauf, ob die Fristversäumnis im Einzelfall ggf. unverschuldet sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 – 1 BvR 1059/00 juris). Soweit der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert hat, dass er die Berufungsbegründung am 16.08.2021 persönlich angefertigt und noch vor 00.00 Uhr an das erkennende Gericht rechtzeitig versandt hat, zieht die Kammer die Richtigkeit der Versicherung nicht in Zweifel, indes vermag dies die Kammer ebenfalls nicht von der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung zu überzeugen, da es – wie bereits ausgeführt – maßgeblich darauf ankommt, dass die gesendeten Signale noch vor Fristablauf vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sind und daher die Tatsache, dass das Fax rechtzeitig abgesandt worden ist, unerheblich ist. Bei dieser Sachlage war die Kammer nicht gehalten, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu betreiben. Soweit der Kläger beantragt hat, ein Sachverständigengutachten über die Behauptung, dass die Übertragungszeit ab Versendung um 23:54 Uhr genau 3 Minuten 52 Sekunden betragen habe, einzuholen, so war diesem Antrag nicht nachzugehen, da es – wie bereits dargelegt – nicht darauf ankommt, ob das Fax rechtzeitig abgesandt bzw. alle Signale rechtzeitig übermittelt wurden, sondern darauf, dass die Signale vom Empfangsgerät vollständig empfangen und gespeichert worden sind. Soweit der Kläger beantragt hat, ein Sachverständigengutachten über die Behauptung, dass die Berufungsbegründung noch vor 00.00 Uhr fristgerecht von dem Faxgerät des Landgerichts empfangen worden ist, einzuholen, so ist diese Behauptung bereits durch das Empfangsjournal des gerichtlichen Faxgerätes widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Sachverständigengutachten zu diesem Punkt weiter zur Aufklärung beitragen kann, zumal bei der gerichtlichen Prüfung durch die zuständigen Mitarbeiter im Nachgang gerade kein Abweichen der angezeigten von der tatsächlichen Uhrzeit festgestellt werden konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.