Urteil
4 O 453/21
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:0323.4O453.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Beitragserhöhungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung, wobei der Kläger die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch nimmt. Der Kläger ist seit dem 01.07.1989 bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ### privat krankenversichert. Die Beklagte machte in der Vergangenheit mehrfach von der Möglichkeit Gebrauch, Beiträge zu erhöhen. Dabei zahlte der Kläger regelmäßig die Versicherungsprämien in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Der Kläger macht geltend, ihm lägen Versicherungsunterlagen über Beitragsanpassungen in den Jahren 2014 bis 2017, insbesondere die ausgestellten Versicherungsscheine und die Nachträge zum Versicherungsschein, nicht vor. Unter anderem mit anwaltlichen Schreiben vom 08.09.2021 wurde die Beklagte erfolglos zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen aufgefordert. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO, aus § 242 BGB und aus § 810 BGB zu. Er beruft sich darauf, es bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass die durch die Beklagte einseitig vorgenommenen Prämienanpassungen in materieller oder in formeller Hinsicht rechtswidrig seien. Es sei sogar gewiss, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe, welcher der Höhe nach auf der Auskunftsstufe in Erfahrung gebracht werden solle. Der Kläger meint, darüber hinaus bestehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren, die Beitragsanpassungen zur Folge gehabt hätten. Dies ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Es bestünden insbesondere Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte in Abweichung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auf Grundlage von § 8b MB/KK vorgenommen habe. In § 8b Abs. 2 MB/KK werde in unzulässiger Weise eine Anpassung bei einer nur vorübergehenden Abweichung der überprüften Rechnungsgrundlagen ermöglicht. Der Kläger ist der Auffassung, etwaige Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Beitragserhöhungen seien nicht verjährt. Soweit sich fehlerhafte Mitteilungen der Beklagten herausstellen sollten, habe der Kläger nicht beurteilen können, welche maßgeblichen Gründe den Beitragserhöhungen zugrunde gelegen hätten. Damit habe er auch keine Kenntnis aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Prämienerhöhung gehabt und den fehlenden Rechtsgrund nicht erkennen können. Auch wenn für den Verjährungsbeginn eine korrekte rechtliche Beurteilung nicht erforderlich sei, sei es jedoch notwendig, dass eine Herleitung der Rechtslage überhaupt möglich sei. Dies sei indes nur bei einfach gelagerten Sachverhalten möglich und nicht bei komplizierten wirtschaftlichen Zusammenhängen wie im Bereich des Versicherungsrechts. Ohne eine zutreffende, verständliche und transparente Angabe der maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung habe der Versicherungsnehmer gerade keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Zudem habe dem Verjährungsbeginn die Unzumutbarkeit der Klageerhebung bei unsicherer Rechtslage entgegengestanden. Es habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermocht habe. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, zur Versicherungsnummer ### vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016, 2017, sowie die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ### seit dem 01.01.2014; 2) festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ### unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist; 3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen; 5) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Stufenklage sei bereits unzulässig, da die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs diene, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Sie meint ferner, dem Kläger stehe mangels Anspruchsgrundlage auch in der Sache kein Auskunftsanspruch zu. Die Beklagte erhebt im Hinblick auf noch zu beziffernde Zahlungsansprüche sowie im Hinblick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch die Einrede der Verjährung. Sie meint, für den Beginn der Verjährungsfrist genüge bereits die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen, der Kläger müsse nicht den Schluss auf deren Unwirksamkeit gezogen haben. Es sei ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs biete. Hierfür genüge im Falle einer Beitragsanpassung die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung; weitere Detailkenntnisse seien nicht erforderlich. Die Verjährung der Hauptansprüche habe auch Auswirkungen auf einen etwaigen Auskunftsanspruch, da bei Verjährung des Hauptanspruchs auch kein Informationsbedürfnis mehr für den Auskunftsanspruch bestehe. Die Beklagte macht schließlich geltend, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien wirksam erfolgt und weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Stufenklage ist nach Maßgabe des § 254 ZPO bereits unzulässig. 1. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, etwa, wenn der Kläger durch die Auskunft erst in Erfahrung bringen will, ob ihm überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch zusteht (BGH, NJW 2000, 1645 (1646); BGH, NJW 2002,2 1952). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, durch die Auskunft überhaupt erst in Erfahrung zu bringen, ob etwaige Beitragsanpassungen in formeller oder in materieller Hinsicht unwirksam waren. Erst in einem solchen Fall könnten bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche bestehen. Beim Klagebegehren steht nicht die bloße Bezifferung eines noch unbestimmten Rückzahlungsanspruchs im Raum. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Hieran ändert auch der Verweis in der Replik nichts, wonach den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt sei, dass in den Tarifen BA 30 und BP 30 zumindest Beitragsanpassungen stattgefunden hätten. Nach den o.g. rechtlichen Vorgaben ist die Stufenklage mithin im Streitfall unzulässig (vgl. OLG Hamm, r+s 2022, S. 93, m.w.Nachw. aus der Rspr.). 2. Die Unzulässigkeit der Stufenklage hat zur Folge, dass der unbestimmte Feststellungsantrag zu 2) und die unbestimmten Leistungsanträge zu 3) und 4) als unzulässig abzuweisen sind, nicht jedoch, dass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen wäre. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung i.S.d § 260 ZPO in Betracht (BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002, 2952). Eine solche Umdeutung ist im Streitfall vorzunehmen, da nicht zweifelhaft ist, dass die Klage auch für den Fall erhoben werden soll, dass die begehrte Stufung unzulässig ist, und nicht davon auszugehen ist, dass nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und weiteren Anträgen derartig eng sein soll, dass die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung stehen und fallen solle. 3. Dem Kläger ist ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Der Auskunftsantrag zu 1) ist mithin zulässig II. Der Auskunftsantrag zu 1) ist jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung der Kammer kommt allein der aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB hergeleitete und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte allgemeine Auskunftsanspruch in Betracht. Danach besteht eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, setzt ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls voraus, dass für den Leistungsanspruch, der mit der begehrten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, wenn auch der Grund für den vorzubereitenden Leistungsanspruch nicht bereits feststehen muss (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 260 Rz. 4 m.w.Nachw. aus der Rspr.). An diesen Voraussetzungen fehlt es indes im Streitfall. a) Der Kläger befindet sich nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen. Er kann unschwer aus den ihm während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe, dass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht dargelegt. Allein die pauschale Behauptung, ihm lägen die entsprechenden Unterlagen nicht vor, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 15). Soweit der Kläger argumentiert, ihn treffe keine Aufbewahrungsobliegenheit, entschuldigt ihn dies nicht. Sollte der Kläger hiermit andeuten, dass er die ihm übersandten Unterlagen entsorgt habe, anstatt sie aufzubewahren, ist eine solche Entsorgung weder üblich noch liegt sie nahe. Üblich und sinnvoll ist vielmehr eine Aufbewahrung, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (vgl. OLG München, BeckRS 2021, 40311, Rz. 46 ff.). Der Kläger hat offenbar die Prämienerhöhungen zunächst hingenommen und sich nicht näher dafür - insbesondere nicht für die gegebenen Begründungen - interessiert. Wenn er nun nach längerer Zeit Rückerstattung geltend macht, ist das Fortgeben der Unterlagen im vorliegenden Zusammenhang nicht unverschuldet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2021, Az. I-20 U 165/21). b) Darüber hinaus sind etwaige bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers für bis zum Schluss des Jahres 2017 gezahlte Beiträge gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede des § 214 Abs. 1 BGB berufen kann. aa) Mögliche Bereicherungsansprüche des Klägers entstanden mit der monatlichen Überzahlung der Prämie. bb) Der Kläger hatte mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben für die streitgegenständlichen Anpassungen auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Für eine solche Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang auch rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, NJW 2008, 1729, Rn. 26). Die danach maßgeblichen Tatsachen, nämlich den genauen Inhalt der Begründungen, kannte der Kläger mit deren Zugang unabhängig davon, ob er den rechtlich zutreffenden Schluss gezogen hat, dass dieser Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. OLG Hamm, Beck RS 2021,18961; Beck RS2021,18962; demgegenüber für grob fahrlässige Unkenntnis: OLG Köln, juris Rn. 157 ff.). Ausnahmsweise kann eine Rechtsunkenntnis allerdings den Verjährungsbeginn bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage hinausschieben (BGH, VersR 2021, S. 324 Rn. 10 ff.). Dies kann wegen des Zwecks der dreijährigen Regelverjährungsfrist, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, aber nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Unzumutbar kann eine Klageerhebung etwa sein, wenn ihr eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht hingegen nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliegt. Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, schiebt dies den Beginn der einmal in Lauf gesetzten Frist nicht nachträglich hinaus. Nach diesen Maßstäben ergibt sich, dass bis zum Jahr 2016 keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden hat, da es zumindest bis zum Jahr 2018 noch weder obergerichtliche Rechtsprechung noch wesentliche Literatur zu den genauen Anforderungen an die Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG gab. Soweit sich ab dem Jahr 2017 unterschiedliche Sichtweisen zu den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG in der Rechtsprechung entwickelt haben mögen, ist für den einmal eingetretenen Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche ab Januar 2015 und Januar 2016 bereits vom Ansatz her bedeutungslos (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2021, Az.: I-20 U 126/21). Für die Prämienerhöhungen, die ggf. wegen etwaiger Unwirksamkeit der Klausel in § 8b Abs.1, Abs. 2 AVB endgültig unwirksam sind, gilt das Vorstehende entsprechend. Die materielle Unwirksamkeit würde sich bereits daraus ergeben, dass das gesetzliche Erfordernis einer dauerhaften - und eben nicht nur vorübergehenden - Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgebenden Rechnungsgrundlage dort ggf. - für den Versicherungsnehmer erkennbar - vertraglich abbedungen wird. Insbesondere im Hinblick auf die geringen Anforderungen, die an ein erhebliches Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der Prämienerhöhungen zu stellen sind, wäre es dem Kläger in diesem Fall ohne weiteres zumutbar gewesen, auch diesen Einwand mit Rücksicht auf die ansonsten eintretende Unverjährbarkeit solcher Ansprüche gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22.09.2020 - 9 U 237/19 - BeckRS 2020, 288456 Rn.76). cc) Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der Kläger Auskünfte für Beitragsanpassungen in der Zeit von 2014 bis 2017 begehrt, welche allerdings vollständig in den verjährten Zeitraum fallen. Damit besteht schon aufgrund der Verjährungseinrede keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Rückzahlungsansprüche. c) Soweit der Kläger mit der Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren einen etwaigen Rückzahlungsanspruch unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel in § 8 b MB/KK bei Beitragsanpassungen bereits ab einer 5%-igen Abweichung vorbereiten will, so fehlt es im Streitfall ebenfalls an den Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch. Für Beitragsanpassungen im verjährten Zeitraum vor 2018 besteht bereits aufgrund der Verjährungseinrede kein Auskunftsanspruch (s.o. zu II.1.b)). Abgesehen davon kommt nach Auffassung der Kammer ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls als Bestandteil des pauschalen Auskunftsverlangens im Hinblick auf die Erforschung etwaiger Beitragserhöhungen als solcher nicht in Betracht, so dass dahin stehen kann, ob grundsätzlich ein solcher Anspruch als vertragliche Nebenpflicht des Versicherers anzunehmen ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019, Az.: 7 U 237/18; OLG Köln, VuR 2020, 230). Behauptet der Kläger nicht einmal konkrete Beitragsanpassungen im unverjährten Zeitraum, die ggf. materiell unwirksam sein könnten, fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines möglichen Rückzahlungsanspruchs. 2. Anderweitige Anspruchsgrundlagen für die begehrte Auskunft kommen nicht in Betracht. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (vgl. Heckmann/Paschke, in Ehlmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43). Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr - wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die - etwa als einheitliches Beiblatt - an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an (vgl. OLG Hamm, r+s 2022, S. 93, Rz. 8 ff.). b) § 810 BGB greift ebenso wenig ein. Die Vorschrift gibt allenfalls ein Recht auf Einsicht in die Originalurkunde, jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, a.a.O., Rz. 17; OLG München, a.a.O., Rz. 49 ff.). III. Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt. Der Ansatz, für den Streitwert durchschnittliche Werte für die Herausgabe und die Feststellung aus vergleichbaren Sachverhalten zugrunde zu legen, mag zwar eine denkbare Bewertungsmethode darstellen. Allerdings dürfte zu differenzieren sein, auf welche Zeiträume sich das Begehren bezieht. Da hier ein - vergleichsweise - kürzerer Zeitraum, beschränkt auf 2014 bis 2017, geltend gemacht wird, ist der Streitwert nach Auffassung der Kammer mit bis zu 7.000,00 € nach freiem Ermessen ausreichend und angemessen festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .