1. Dier Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I, Urkundennummer: ### vom 14.09.1999 mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, Urkundennummer: ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.0221 herauszugeben. 3. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 wird bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt. 4. Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde unzulässig ist. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14.09.1999 (Urk.-Nr.: ###) kaufte die Klägerin von ihrem verstorbenen Ehemann, Herrn K, das im Grundbuch von Recklinghausen, Blatt ###, eingetragene Wohnungseigentum, Flur ##, Flurstück ##. Der Kaufpreis betrug 300.000 DM. § 5 des Vertrages sieht vor, dass ein Teilbetrag in Höhe von 246.000 DM durch eine Schuldübernahme getilgt wird. Der Restkaufpreis in Höhe von 54.000 DM (27.609,76 Euro) war am 31.12.2003 fällig. Am 29.04.2020 verstarb Herr K. Die Beklagten sind die Erben des Herrn K. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2021 forderten die Beklagten die Klägerin bis zum 28.05.2021 auf, eine Zahlungsquittung über den restlichen Kaufpreis vorzulegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2021 hat die Klägerin den Anspruch auf den restlichen Kaufpreis mit dem Hinweis auf eine erfolgte Begleichung zurückgewiesen. Zudem hat die Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagten ließen sich eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen und drohten mit Schreiben vom 16.09.2021 die Zwangsvollstreckung an. Auf Grund der angedrohten Zwangsvollstreckung hat die Klägerin einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Dabei hat die Klägerin in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.10.2021 angegeben, den Betrag im Beisein ihrer Schwester am 01.08.2002 in bar übergeben zu haben. Mit Schriftsatz vom 24.01.2021 hat die Klägerin eine Kopie einer möglichen Zahlungsquittung vom 01.08.2002 vorgelegt, in der Herr K die vorgetragene Übergabe von 27.610 Euro bestätigt. Die Klägerin behauptet, dass sie am 01.08.20202 den Restkaufpreis Herrn K in bar ausgehändigt habe. Die Übergabe der 27.610 Euro in bar sei in der ehelichen Wohnung erfolgt. Den Betrag habe sie aus der Erbschaft ihres am 20.12.2001 verstorbenen Vaters erhalten. Ihre Schwester, die Zeugin W, habe die Erbschaft abgewickelt und die Erlöse aus den Aktien und der Lebensversicherung ihres Vaters erhalten. Das Geld sei auf das Konto der Zeugin W überwiesen worden. Aus diesem Grund sei die Zeugin W zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeuge W nach N zur D-bank gefahren, um den anteiligen Geldbetrag abzuheben und der Klägerin auszuhändigen. Die Zeugin W habe der Klägerin dann ihren Anteil in bar ausgehändigt und diese habe dann Herrn K den restlichen Kaufpreis übergeben. Herr K habe das Geld gerne in bar haben wollen. Nachdem er das Geld erhalten habe, habe er eine Quittung ausgestellt und unterschrieben. Die Quittung habe Herr K verwahrt. Als dieser verstorben ist, haben die Beklagten sämtliche Unterlagen, unter anderem die Quittung, an sich genommen. Die originale Quittung könne sich nicht vorlegen, da das Original der Quittung im Besitz der Beklagten sei. Da Herr K sich um die geschäftlichen Angelegenheiten gekümmert habe, sei er auch im Besitz sämtlicher Unterlagen gewesen. Die Klägerin habe diese Unterlagen den Beklagten zur Abholung bereitgestellt. Sie sei sich nicht darüber bewusst gewesen, dass sich das Original der Quittung in den Unterlagen befand. Sie habe die Quittung in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.10.2021 nicht erwähnt, da sie sich an das Vorhandensein einer Quittung nicht erinnern konnte. Sie habe die Quittung zusammen mit ihrer Schwester beim Aufräumen der vormals gemeinsam ehelichen Wohnung gefunden. Die Klägerin beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 für unzulässig zu erklären. 2. die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 herauszugeben. 3. anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird. 4. hilfsweise, dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass eine Zahlung nicht erfolgt sei. Der Vortrag der Klägerin sei unbestimmt und nicht ausreichend. Die Beklagten behauptet, dass die Kopie der Quittung gefälscht sei. Zudem entspreche die Schreibweise in der vorgelegten Kopie nicht der des Herrn K. Herr K sei als ordentlicher Kaufmann besonders penibel gewesen und hätte den exakten Betrag quittiert. Anstelle der geschuldeten 27.609,76 wurden unstreitig 27.610 Euro quittiert. Ferner behaupten die Beklagten, dass die Klägerin den restlichen Kaufpreis nicht aus der Erbschaft ihres verstorbene Vaters hätte bezahlten können, da zur Erbmasse lediglich eine Immobilie gehört habe, die – was zwischen den Parteien unstreitig ist – erst im Jahr 2003 verkauft worden war. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2022 (Bl. 220 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nebst Beweisantritten und Anlagen, wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für den Klageantrag zu 1 ist die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO. Nach § 795 S. 1 ZPO ist § 767 Abs. 1 ZPO auch auf notarielle Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anwendbar. Die Klägerin macht mit dem Einwand der Erfüllung materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben, da mit der notariellen Urkunde des Notars I vom 14.09.1999, URNr. ### mit der Vollstreckungsklausel vom 08.09.2021 ein vollstreckbarer Titel vorliegt. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der streitbefangenen vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) des Notars I ist für unzulässig zu erklären. Der Klägerin steht gegen den titulierten Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB der materiell-rechtliche Einwand der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die für den Einwand der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der behaupteten Zahlung in Höhe von 27.609,76 Euro erbracht. Das Gericht konnte die erforderliche Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 S.1 ZPO gewinnen. Danach ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Im Rahmen der informatorischen Anhörung hat die Klägerin angegeben, dass sie Herrn K die restliche Kaufpreissumme bar übergeben haben. Herr K habe den Betrag gerne in bar haben wollen, da er öfters Bargeschäfte getätigt habe. Die Klägerin hat zum Beweis ihres Vortrags hinsichtlich der Übergabe des Gelds die Zeugen W und den Zeugen W benannt. Die Aussagen beider Zeugen sind aus Sicht der Klägerin positiv ergiebig, da der klägerische Vortrag bestätigt wird. Der Zeuge W hat ausgesagt, dass er seine Ehefrau, die Zeugin W nach N begleitet habe. In einem separaten Zimmer in der Commerzbank haben sie das Geld bar übergeben bekommen. Dann seien sie zusammen zu der Klägerin gefahren. Er habe zudem eine Quittung auf dem Tisch liegen sehen, an deren Inhalt er sich jedoch nicht erinnern könne. Die Zeugin W hat ausgesagt, dass sie am 01.08.2002 mit ihrem Ehemann, dem Zeugen W, nach N gefahren sei, um der Klägerin ihren Anteil am Erbe auszuhändigen. Sie habe die Vollmacht gehabt, dass Anlagevermögen ihres verstorbenen Vaters zu verteilen. Bei der D-bank in N habe sie 29.050,00 Euro abgehoben, wovon sie ihrer Schwester 28.000 Euro ausgehändigt habe. Die Klägerin hat daraufhin Herrn K die 27.000 Euro übergeben, woraufhin dieser die Quittung unterschrieben habe. Herr K wollte, dass das Geld bar übergaben wird. Die Aussagen der Zeugen sind nach der Auffassung des Gerichts überzeugungskräftig. Die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage ist anhand eines Bündels qualitativ hochwertiger Realkennzeichen festzustellen, das heißt Kennzeichen, die für die subjektive Wahrheit der Sachverhaltsdarstellung sprechen. Der Zeuge W hat die Übergabe im detailreich geschildert. Insbesondere die Schilderung, dass die Abhebung des Geldes in einem separaten Raum der Commerzbank stattgefunden habe, er Herrn K aufgefordert habe, dass Geld zu zählen, lassen den Schluss auf eine erlebnisbasierte Aussage zu. Des Weiteren hat der Zeuge zu erkennen gegeben, dass er sich nicht an den Inhalt der Quittung erinnern könne und auch nicht genau sagen könne, wie viel Geld seine Frau abgehoben habe. Dadurch hat der Zeuge gewisse Unsicherheiten eingeräumt und Lücken zugegeben was für eine nichtgesteuerte Aussage spricht. Anhaltspunkte, die gegen Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen sind nicht vorhanden. Alleine aus der Tatsache, dass der Zeuge W der frühere Schwager der Klägerin war, lässt nicht den Schluss auf eine geminderte Glaubwürdigkeit zu. Die Aussage der Zeugin W bestätigt die Aussage des Zeugen W. Die Zeugin hat die Übergabe detailreich geschildert. Sie konnte sich an die genauen Örtlichkeiten erinnern und dass Herr K eine Quittung erteilt habe. Die detailreiche Schilderung lässt sich damit erklären, dass es nicht alltäglich ist, knapp 30.000 Euro Bargeld abzuheben und an die Schwester zu übergeben. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen sind nicht vorhanden. Alleine die verwandtschaftliche Beziehung führt nicht zu einer geminderten Glaubwürdigkeit. Die Aussagen werden durch das Vorhandensein von unstreitigen Indizien gestützt. Zum einen belegt der Kontoauszuges (Anlage K7) dass die Zeugin W am 02.08.2002 29.050,00 Euro abgehoben hat. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben haben, dass Herr K Geschäftsmann war und außerordentlich korrekt. Nach der Auffassung des Gerichts bekräftigt die Angabe die Darstellung der Klägerin, da sonst nicht zu erklären ist, wieso ein außerordentlich korrekter Geschäftsmann eine fällige Forderung 17 Jahre nicht geltend macht. Ob die Kopie der Quittung damit von Herrn K stammt, kann insoweit dahinstehen. 3. Auch der Antrag auf Herausgabe des streitgegenständlichen Vollstreckungstitels ist begründet. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf § 371 BGB analog stützen. 4. Nachdem im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Beschluss vom 25.01.2022 einstweilen eingestellt wurde, kann das Gericht gemäß §§ 770, 769 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin einstellen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1,2 ZPO. Der Streitwert wird auf 27.610,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .