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Urteil

16 O 22/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2022:0816.16O22.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs

1.       visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben

wenn dies wie aus den Anlagen K4, K5, K6, K9 und K10 ersichtlich geschieht;

und/oder

2.       für ein bestimmtes Haushaltselektrogerät zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Typenbezeichnung anzugeben,

wenn dies wie aus den Anlagen K4 und K5 ersichtlich geschieht;

und/oder

3.       visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils anzugeben,

wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht;

und/oder

4.       im Fernabsatz eines Haushaltsgeschirrspülers nicht dessen aktuell gültiges Label bereitzustellen,

wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht;

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 12.2.2022 und aus weiteren 220,00 € seit dem 19.2.2022 zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs 1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben wenn dies wie aus den Anlagen K4, K5, K6, K9 und K10 ersichtlich geschieht; und/oder 2. für ein bestimmtes Haushaltselektrogerät zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Typenbezeichnung anzugeben, wenn dies wie aus den Anlagen K4 und K5 ersichtlich geschieht; und/oder 3. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht; und/oder 4. im Fernabsatz eines Haushaltsgeschirrspülers nicht dessen aktuell gültiges Label bereitzustellen, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht; Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 12.2.2022 und aus weiteren 220,00 € seit dem 19.2.2022 zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von zwei verwirkten Vertragsstrafen sowie auf Unterlassung von wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch. Der Kläger ist ein im Jahr 1977 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer VR ## eingetragener rechtsfähiger Verein, der nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung seit über 40 Jahren unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und durch Beteiligung an der Rechtsforschung, Aufklärung und Belehrung im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern. Die Beklagte betreibt an fünf Einrichtungshäuser und einen Onlineshop. Sie beschäftigt über 1.100 Mitarbeiter und generierte im Jahr 2021 einen Umsatz von ca. 208 Mio. €. Der Kläger mahnte die Beklagte am 10.08.2020 wegen eines Verstoßes gegen Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369 i.V.m. § 3a UWG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, weil die Beklagte in ihrem Onlineshop unter www.p.de Einbauküchen inklusive Einbaugeräten, wie Backöfen, Kühlgeräten, Geschirrspülern und Dunstabzugshauben beworben hatte, ohne dabei die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen zu nennen (vgl. Anlage K1 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 16ff. d. e-Akte). Die Beklagte gab mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2020 (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 32ff. d. e-Akte), eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Wegen des genauen Inhalts dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift vom 22.03.2022 (Bl. 32ff. d. e-Akte) und insbesondere auf die dort in Bezug genommenen Abbildungen verwiesen. Der Kläger nahm diese modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Schriftverkehr zur Klarstellung, dass darauf die „Kerntheorie“ Anwendung finde, schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2020 (vgl. Anlagenkonvolut K3 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 37ff. d. e-Akte) an. Im Januar 2022 wurde der Kläger durch einen Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte in ihrem Onlineshop unter der URL www.p.de die Einbauküche „N“, ausgestattet mit Elektrogeräten des Herstellers Q, bewarb. Ausweislich der Produktinformation war der Geschirrspüler mit der Typenbezeichnung ‘F‘ enthalten, der die Energieeffizienzklasse D aufwies. Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen fehlten. Bei der von der Beklagten angegebenen Typenbezeichnung fehlen die letzten drei Ziffern. Der Hersteller produziert beispielsweise die Geräte ‘F1‘, ‘F2‘ oder ‘F3‘. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift vom 22.03.2022 (Bl. 41ff. d. e-Akte) Bezug genommen. Des Weiteren bewarb die Beklagte die Einbauküche „I“ zu einem Preis von 1.999,00 €. Der enthaltene Geschirrspüler wurde dabei – wie folgt – beworben: „B Geschirrspüler“. Auch hier fehlten die Angabe des Spektrums und die der Typenbezeichnung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Angebots wird auf die Anlage K5 zur Klageschrift vom 22.03.2022 (Bl. 46ff. d. e-Akte) Bezug genommen. Auf der Übersichtsseite bewarb die Beklagte zahlreiche Modelle unterschiedlicher Produktgruppen, wobei sie bei allen Geschirrspülern, Kühl-/Gefrierkombinationen und Backöfen kein korrektes Spektrum angab. Beispielhaft wird auf den Geschirrspüler ‘B2‘ verwiesen, der zu einem Preis in Höhe von 549,00 € angeboten wurde. Die Energieeffizienzklasse teilte sie einerseits mit ‘D‘ auf einem nicht korrekt dargestellten Pfeil mit einem Spektrum von ‘__↑ E‘ mit. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Übersichtsseite wird auf die Anlage K6 zur Klageschrift vom 22.03.2022 (Bl. 49 d. e-Akte) verwiesen. Andererseits bildete sie auf der Produktseite das Energielabel auf Basis der nicht mehr gültigen EU-VO 1059/2010 ab, auf dem die Energieeffizienzklasse mit ‘A+++‘ und das Spektrum von A+++ bis D angegeben wurde (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 50ff d. e-Akte). Der Geschirrspüler weist tatsächlich die Energieeffizienzklasse D auf, das Spektrum liegt zwischen A und G (vgl. Anlage K8 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 55 d. e-Akte). Zudem bewarb die Beklagte u.a. die Kühl-/Gefrier-Kombination Side by Side ‘T‘. Auf der Übersichtsseite wurde das Spektrum wiederum in einem Pfeil mit ‘__↑ E‘ angegeben (vgl. Anlage K9 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 56 d. e-Akte). Der gleiche falsche und unvollständige Pfeil wurde beispielsweise bei dem Backofenset „C‘ dargestellt, bei dem das Spektrum tatsächlich von A+++ bis D reicht (vgl. Anlage K10 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 57 d. e-Akte). Der Kläger forderte mit Schreiben vom 26.01.2022 (Anlage K11 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 58ff. d. e-Akte) von der Beklagten wegen der vorgenannten Verstöße gegen die Verpflichtung, das Spektrum der Energieklassen anzugeben, die Zahlung von zwei Vertragsstrafen, die er jeweils mit 5.500,00 € bemaß. Wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Angabe der Typenbezeichnung in zwei Fällen forderte der Kläger von der Beklagten unter Verweis auf deren Unterlassungserklärung vom 09.04.2014 in zwei Fällen die Zahlung einer Vertragsstrafe von jeweils 4.000 €. Zugleich mahnte er die Beklagte wegen der erneut fehlenden Angabe des Spektrums ab und forderte sie insoweit zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Seine Aufwendungen hierfür machte er mit einer Kostenpauschale in Höhe von 290,00 € geltend, für deren Eingang er eine Frist bis zum 18.2.2022 gesetzt hat. Des Weiteren mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die EU-Verordnung 2019/2017 ab, weil sie bei der Bewerbung des Geschirrspülers B3 nicht den korrekten grafischen Pfeil angegeben und mit einem nicht mehr gültigen Label geworben hatte. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer Strafbewehrung nach dem Hamburger Brauch unter Fristsetzung bis zum 04.02.2022 auf und beanspruchte unter Vorlage einer entsprechenden Aufschlüsselung die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 290,00 € bis zum 11.02.2022. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 26.01.2022 (Anlage K11 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 58ff. d. e-Akte) verwiesen. Die Beklagte reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2022 (Anlage K12 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 93ff. d. e-Akte), auf dessen gesamten Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen. II. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Internet zu Zwecken des Wettbewerbs 1. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers, einer Kühl- und/oder Gefrierkombination zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben wenn dies wie aus den Anlagen K4, 5, 6, 9 und 10 ersichtlich geschieht; und/oder 2. für ein bestimmtes Haushaltselektrogerät zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Typenbezeichnung anzugeben, wenn dies wie aus den Anlagen K4 und 5 ersichtlich geschieht; und/oder 3. visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht; und/oder 4. im Fernabsatz eines Haushaltsgeschirrspülers nicht dessen aktuell gültiges Label bereitzustellen, wenn dies wie aus der Anlage K7 ersichtlich geschieht; III. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 12.2.2022 und aus weiteren 220,00 € seit dem 19.2.2022 zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt unter näherer Darlegung die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil ihr der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG entgegenstehe. Der Kläger habe vorprozessual offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert. Die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 09.04.2014 sei darauf beschränkt abgegeben worden, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, in Prospekten keine Elektroeinbaugeräte bewerbe, ohne deren Typenbezeichnung anzugeben. Die Vertragsstrafenforderung wegen der fehlenden oder falschen Angabe einer Typenbezeichnung im Internet berufe auf einer Handlung, die in der abgegebenen Unterlassungserklärung offensichtlich nicht beschrieben sei. Die Unterlassungserklärung sei nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf Prospektwerbung beschränkt gewesen und umfasse keine Internet-Veröffentlichungen. Bemerkenswert sei auch, dass wegen einer natürlichen Handlungseinheit die Zahlung von zwei Vertragsstrafen gefordert werde. Die Forderung beruhe nämlich auf einer zeitgleichen Veröffentlichung auf derselben Internetseite (www.p.de). Auch die beiden Vertragsstrafen, die der Kläger für die fehlende Angabe des Spektrums der Energieklassen festgesetzt habe, seien offensichtlich überhöht. In der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 21.08.2020 finde sich schon an keiner Stelle der Hinweis „Spektrum der zur Verfügung stehenden Energieklassen“. Schon deshalb beziehe sich die Unterlassungserklärung nicht auf eine Verpflichtung zur Angabe des „Spektrums der zur Verfügung stehenden Energieklassen“. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 21.08.2020 habe eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der zur Verfügung stehenden Energieklassen auch weder für Backöfen noch für Geschirrspüler oder Kühlschränke bestanden. Für keines der vorgenannten Elektrogeräte sei damals eine „delegierte Verordnung“ in Kraft gewesen, die eine entsprechende Angabe vorgeschrieben hätte. Dies habe zuletzt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 89/20) in einem Urteil vom 03.02.2022 festgestellt. Selbst wenn der Klageantrag zu II. 1. für zulässig erachtet werde, sei er unbegründet, soweit er sich auf andere Produkte als „Haushaltsgeschirrspüler“ beziehe, die netzbetrieben seien oder über Batterien/Akkumulatoren ohne getrennt zu erwerbende Gleichrichter betrieben würden. Ein Verbot, das diese Geschirrspüler mitumfasse, entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage und sei auch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, da die Beklagte solche Geschirrspüler nicht beworben habe. Für Haushaltsbacköfen gelte nach wie vor das in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 angegebene Spektrum der verfügbaren Energieklassen von D – A+++. Die Angabe des Spektrums sei nach dieser Delegierten Verordnung nicht vorgeschrieben, so dass der Klageantrag II. 1. hinsichtlich Backöfen jedenfalls unbegründet sei. Soweit sich das vom Kläger begehrte Verbot auf die Anlagen K6 und K10 stütze, sei der Antrag ebenfalls unbegründet, weil in diesen beiden Anlagen keine Kühl- und Gefrierkombinationen beworben worden seien. Auch der Klageantrag zu II. 2. sei deutlich zu weit gefasst. Der Klageantrag zu II. 3. sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig und im Übrigen unbegründet, soweit Geschirrspüler im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 von einem Verbot mit umfasst wären. Der Klageantrag zu II. 4. sei, wenn er denn überhaupt zulässig wäre, ebenfalls teilweise unbegründet, soweit er Geschirrspüler mitumfasse, die mit Batterien/Akkumulatoren über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden könnten. Der Kläger ist daraufhin unter näherer Darlegung der Ansicht, dass die Klage nicht rechtsmissbräuchlich sei. Die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der zur Verfügung stehenden Energieeffizienzklassen folge direkt aus Art. 6 a der EU-VO 2017/1369. Der Kläger verweist zur Begründung u.a. auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.01.2021 (Az. I-20 149/20) sowie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20.07.2022 (Az. 2 U 9/22). Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im Umfang des Tenors auch begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Forderung von offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen gemäß § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG unzulässig. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 26.01.2022 (Anlage K11 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 58ff. d. e-Akte) weder aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 09.04.2014 noch aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 09.04.2014 eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert. Die Bemessung der Vertragsstrafen für das Bewerben eines Geschirrspülers mit einer unvollständigen Typbezeichnung und für das Bewerben eines anderen Geschirrspülers gänzlich ohne Angabe einer Typbezeichnung von zweimal 4.000,00 €, d.h., insgesamt 8.000,00 €, stellt keine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafenforderung dar. Abgesehen davon, dass es sich – anders als die Beklagte gemeint hat – nach Auffassung der Kammer um einen „kerngleichen Verstoß“ handelt, wenn die Bewerbung nicht in Prospekten, sondern in einer Internet-Veröffentlichung, mithin in einem anderen Medium, erfolgt, liegt – anders als die Beklagte meint – auch kein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, bei dem rechtlich die Einzelakte (einerseits das Werben mit unvollständiger Typbezeichnung und andererseits das Werben ohne Typbezeichnung) zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden müssten. Der Einstellung der jeweiligen Angebote von unterschiedlichen Waren liegt jeweils ein separater Handlungsentschluss zugrunde, der gesondert zu ahnden wäre. Angesichts eines Vertragsstrafeversprechens von bis zu 5.100,00 € für jeden Fall einer zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung vom 09.04.2014 ist die Bemessung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 € für jeden der im Schreiben vom 26.01.2022 aufgezeigten erneuten Verstöße nicht offensichtlich überhöht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aus dem Umstand, dass der Kläger sich – aus welchen Gründen auch immer – entschlossen hat, diese Vertragsstrafen nicht zum Gegenstand der vorliegenden Klage zu machen, auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger eingesehen habe, dass er es „hier ganz offensichtlich übertrieben“ habe. Auch die Bemessung der Vertragsstrafen für das Bewerben eines Geschirrspülers im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung zur Bewerbung der Einbauküche „N“ und für das Bewerben eines anderen Geschirrspülers im Rahmen einer Internet-Veröffentlichung zur Bewerbung der Einbauküche „I“ – jeweils ohne die Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen – von zweimal 5.500,00 €, d.h., insgesamt 11.000,00 €, stellt keine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafenforderung dar. Angesichts eines Vertragsstrafeversprechens von 5.500,00 € für jeden Fall einer zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung vom 21.08.2020 (Anlage K2 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 32ff. d. e-Akte) ist die Festsetzung einer Vertragsstrafe von 5.500,00 € für jeden der im Schreiben vom 26.01.2022 aufgezeigten erneuten Verstöße nicht offensichtlich überhöht. Der Einstellung der jeweiligen Angebote von unterschiedlichen Waren liegt jeweils ein separater Handlungsentschluss zugrunde, der gesondert mit der versprochenen Vertragsstrafe zu ahnden wäre. Die Festsetzung einer Vertragsstrafe ist Streitfall – anders als die Beklagte meint – auch nicht allein deshalb als „offensichtlich überhöht“ anzusehen, weil zwischen den Parteien streitig ist, ob das Werben ohne die Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen von der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 21.08.2020 (Anlage K2 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 32ff. d. e-Akte) überhaupt erfasst war oder nicht. Sähe man dies anders, wäre dem Kläger die Geltendmachung einer Vertragsstrafe im Ergebnis in allen rechtlich unklaren Konstellationen im Vorfeld faktisch verwehrt, weil er dann immer fürchten müsste, sich mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe und deren gerichtlicher Geltendmachung sogleich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, der ihn sodann – nach dem Verständnis der Beklagten – für alle Zeit daran hindern würde, Vertragsstrafen auch bei etwaigen zukünftigen „glasklaren“ Verstößen aus gänzlich anderen Unterlassungserklärungen und in rechtlich völlig unproblematischen Konstellationen geltend zu machen. Dies kann nicht richtig sein. Sofern zwischen den Parteien – wie im Streitfall – streitig ist, ob eine Handlung, die der Kläger rechtlich als Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung einordnet, überhaupt von der Unterlassungserklärung erfasst ist oder ob ggfs. ein „kerngleicher Verstoß vorliegt, muss es dem Kläger möglich sein, seine Rechtsauffassung durch Festsetzung einer Vertragsstrafe deutlich zu machen und diese später durch deren anschließende gerichtliche Geltendmachung überprüfen zu lassen, ohne sich dadurch sofort dem Vorwurf des Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG auszusetzen. Nach Auffassung der Kammer verkennt die Beklagte, dass § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG nicht bereits die bloße Forderung einer Vertragsstrafe in einer rechtlich zweifelhaften Konstellationen per se, sondern – wie der Wortlaut des Gesetzes es vorsieht – lediglich die Festsetzung bzw. Forderung einer Vertragsstrafe in „offensichtlich überhöhter“ Höhe zum „Indiz“ für den Rechtsmissbrauch erklärt. Die Klage ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer II. 3. nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Das diesbezügliche Klagebegehren ist mit dem Klageantrag zu Ziffer II. 1. nicht identisch. Der Klageantrag zu Ziffer II. 1. bezieht sich auf Haushaltsgeschirrspüler, Kühl- und/oder Gefrierkombinationen und Backöfen. Der Kläger begehrt insoweit die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell dieser drei verschiedenen Gerätetypen zu werben, ohne dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen anzugeben. Der Klageantrag zu Ziffer II. 3. bezieht sich hingegen nur auf Haushaltsgeschirrspüler. Insoweit begehrt der Kläger jedoch die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werden und/oder werben zu lassen, ohne die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils – entsprechend den Anforderungen von Art. 4 d), Anhang VII Nr. 4, Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 – anzugeben. Der Klageantrag zu II. 1. bezieht sich auf drei verschiedene Typen von Haushaltselektrogeräten und ist insofern weiterreichend als der Klageantrag zu II. 3.; während der Klageantrag zu II. 3. hinsichtlich der Art und des Umfangs der konkret geforderten Unterlassung im Vergleich zum Klageantrag zu II. 1. weitergehend ist, weil er nicht nur das Werben bzw. Werbenlassen ohne Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen, sondern auch dasjenige ohne Angabe der Energieeffizienzklasse sowie eine unzutreffende Darstellung des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer Darstellung eines grafischen Pfeils Pfeils – entsprechend den Anforderungen von Art. 4 d), Anhang VII Nr. 4, Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 – umfasst. 2. Die Klage ist jedoch lediglich im tenorierten Umfang begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 3, 3a, 5a, 8 UWG, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers und/oder einer Kühl- und/oder Gefrierkombination zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben. Die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen folgt seit dem 01.03.2021 für Kühl- und Gefrierkombinationen aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 und für Haushaltsgeschirrspüler aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017. Die Beklagte hat im Januar 2022 in ihrem Internetangebot unter www.p.de für die Einbauküchen „N“ und „I unstreitig jeweils für einen Geschirrspüler geworben, ohne Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen zu machen. Das ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Die Einwände der Beklagten gegen die Fassung des Antrags sind unerheblich. Die Erstbegehung begründet eine Wiederholungsgefahr, die durch die von der Beklagten im Schreiben vom 11.02.2022 abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage K12 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 93ff. d. e-Akte) nicht entfallen ist. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 kann schon nicht als ernstlich angesehen werden, weil darin der Kern der Zuwiderhandlung auf einen „technischen Fehler der Fehlanzeige im Onlineshop“ beschränkt wurde. Dieser technische Fehler ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Onlineshop der Beklagten nicht erkennbar. Kern der wettbewerbswidrigen Handlung ist das Fehlen der vom EU-Gesetzgeber geforderten Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen. Dieser Kern der Verletzungshandlung ist insbesondere durch die in die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 aufgenommenen Screenshots nicht erfasst. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 war zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Fehlen der Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht geeignet. Darüber hinaus wäre ein solcher technischer Fehler auch nicht erheblich, da die Beklagte auch eine Kontrollpflicht trifft und sie von daher unmittelbar nach Einstellung des Angebots hätte überprüfen müssen, ob es auch richtig so erscheint, wie es erscheinen sollte. Das hat sie offenbar unterlassen, sonst wäre in ihrem Onlineshop nicht ein derartiges unvollständiges Angebot angezeigt worden. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch gemäß §§ 3, 5a, 8 UWG, es zu unterlassen, für ein bestimmtes Haushaltselektrogerät zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Typenbezeichnung anzugeben. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so anbietet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, den Verbraucher über alle wesentlichen Merkmale der Ware informieren. Die Typenbezeichnung der Haushaltselektrogeräte ist ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil der Verbraucher nur in Kenntnis dieser Angaben eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Er benötigt diese Angabe, um einschätzen zu können, um welche Produktreihe des Herstellers es sich handelt (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – Az. I ZR 17/13, Tz. 7ff. m.w.Nw., zitiert nach juris). Die Beklagte hat im Januar 2022 in ihrem Internetangebot unter www.p.de für die Einbauküchen „N“ und „I“ jeweils für einen Geschirrspüler geworben, wobei bei dem Geschirrspüler zur Einbauküche „N“ eine unvollständige Typbezeichnung angegeben war und bei dem Geschirrspüler zur Einbauküche „I“ die Angabe der Typbezeichnung vollständig fehlte. Auch dies ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Die Einwände der Beklagten gegen die Fassung des Antrags sind wiederum unerheblich. Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist es nicht Kern der Verletzungshandlung, dass die beworbenen Geschirrspüler in Einbauküchen eingebaut waren. Die Typenbezeichnung ist bei Einbaugeräten wie auch bei separat zu erwerbenden Geschirrspülern anzugeben. Deshalb ist die Verallgemeinerung bei dem einleitenden Klageantrag zulässig. In ihr kommt das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antrag „andere Haushaltselektrogeräte, wie z.B. Gegenstände der Unterhaltungselektronik oder einfache Küchengeräte“ erfasse, die von der Beklagten als Möbelhändlerin nicht vertrieben würden. Es ist unerheblich, welches Sortiment die Beklagte derzeit führt. Kennzeichnungspflichtige Haushaltselektrogeräte, die die Beklagte nicht führt, sind für sie (aktuell) ohne Belang. Sollte sie doch irgendwann derartige Geräte mit in ihr Warenkontingent aufnehmen, muss sie sich selbstredend an die Kennzeichnungspflicht halten. Die Erstbegehung begründet eine Wiederholungsgefahr, die durch die von der Beklagten im Schreiben vom 11.02.2022 abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage K12 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 93ff. d. e-Akte) nicht entfallen ist. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 kann schon nicht als ernstlich eingestuft werden, weil darin der Kern der Zuwiderhandlung auf einen „technischen Fehler der Fehlanzeige im Onlineshop“ beschränkt wurde. Dieser technische Fehler ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Onlineshop der Beklagten nicht erkennbar. Kern der wettbewerbswidrigen Handlung ist das Fehlen der Typbezeichnung. Dieser Kern der Verletzungshandlung ist insbesondere durch die in die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 aufgenommenen Screenshots nicht erfasst. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 war zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das Fehlen der Typbezeichnung nicht geeignet. Darüber hinaus wäre ein solcher technischer Fehler auch nicht erheblich, da die Beklagte auch eine Kontrollpflicht trifft und sie von daher unmittelbar nach Einstellung des Angebots hätte überprüfen müssen, ob es auch richtig so erscheint, wie es erscheinen sollte. Das hat sie offenbar unterlassen, sonst wäre in ihrem Onlineshop nicht ein derartig fehlerhaftes bzw. unvollständiges Angebot angezeigt worden. c) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch gemäß §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 4 d), Anhang VII Nr. 4, Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer korrekten Darstellung eines grafischen Pfeils anzugeben. Die Beklagte hat im Januar 2022 in ihrem Internetangebot unter www.p.de auf einer Übersichtsseite unstreitig für zahlreiche Modell unterschiedlicher Produktgruppen, wobei sie bei allen Geschirrspülern und Kühl- und Gefrierkombinationen, kein korrektes Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angab. Bei einem Geschirrspüler „###“, der zu einem Preis von 549,00 € angeboten wurde, teilte sie die Energieeffizienzklasse einerseits mit ‘D‘ auf einem nicht korrekt dargestellten Pfeil mit einem Spektrum von ‘__↑ E‘ mit. Andererseits bildete sie auf der Produktseite das Energielabel auf Basis der nicht mehr gültigen EU-VO 1059/2010 ab, auf dem die Energieeffizienzklasse mit ‘A+++‘ und das Spektrum von A+++ bis D angegeben wurde. Tatsächlich weist der vorgenannte Geschirrspüler die Energieeffizienzklasse D auf, das Spektrum liegt zwischen A und G. Diese Werbung ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, da die widersprüchlichen Angaben irreführend sind. Die Einwände der Beklagten gegen die Fassung des Antrags sind wiederum unerheblich. Die Erstbegehung begründet eine Wiederholungsgefahr, die durch die von der Beklagten im Schreiben vom 11.02.2022 abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage K12 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 93ff. d. e-Akte) nicht entfallen ist. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 kann schon nicht als ernstlich angesehen werden, weil darin der Kern der Zuwiderhandlung auf einen „technischen Fehler der Fehlanzeige im Onlineshop“ beschränkt wurde. Dieser technische Fehler ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Onlineshop der Beklagten nicht erkennbar. Kern der wettbewerbswidrigen Handlung sind widersprüchliche, mithin irreführende Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in einer Darstellung eines grafischen Pfeils, wie er in Art. 4 c) i.V.m. Anhang VII Nr. 4 Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 vorgegeben ist. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 war zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf nicht korrekte bzw. irreführende Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen bzw. einer unvollständigen Darstellung des in Art. 4 c) i.V.m. Anhang VII Nr. 4 Abb. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017vorgegebenen, grafischen Pfeils nicht geeignet. Darüber hinaus wäre ein solcher technischer Fehler auch nicht erheblich, da die Beklagte auch eine Kontrollpflicht trifft und sie von daher unmittelbar nach Einstellung des Angebots hätte überprüfen müssen, ob es auch richtig so erscheint, wie es erscheinen sollte. Das hat sie offenbar unterlassen, sonst wäre in ihrem Onlineshop nicht ein derartig fehlerhaftes Angebot angezeigt worden. d) Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch gemäß §§ 3, 3a, 5, 8 UWG in Verbindung mit Art. 4 b), Anhang VIII Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, es zu unterlassen, im Fernabsatz eines Haushaltsgeschirrspülers nicht dessen aktuell gültiges Label bereitzustellen. Die Beklagte hat im Januar 2022 in ihrem Internetangebot unter www.p.de auf einer Übersichtsseite unstreitig für zahlreiche Modell unterschiedlicher Produktgruppen, wobei sie bei allen Geschirrspülern und Kühl- und Gefrierkombinationen, kein korrektes Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen angab. Bei einem Geschirrspüler „###“, der zu einem Preis von 549,00 € angeboten wurde, bildete sie auf der Produktseite das Energielabel auf Basis der nicht mehr gültigen EU-VO 1059/2010 ab, auf dem die Energieeffizienzklasse mit ‘A+++‘ und das Spektrum von A+++ bis D angegeben wurde. Tatsächlich weist der vorgenannte Geschirrspüler die Energieeffizienzklasse D auf, das Spektrum liegt zwischen A und G. Diese Werbung ist wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, da die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen damit unstreitig das aktuell gültige Label nicht bereitgestellt hat. Außerdem sind diese Angaben widersprüchlich und somit zugleich irreführend. Die Einwände der Beklagten gegen die Fassung des Antrags sind wiederum unerheblich. Die Erstbegehung begründet eine Wiederholungsgefahr, die durch die von der Beklagten im Schreiben vom 11.02.2022 abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage K12 zur Klageschrift vom 22.03.2022, Bl. 93ff. d. e-Akte) nicht entfallen ist. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 kann schon nicht als ernstlich angesehen werden, weil darin der Kern der Zuwiderhandlung auf einen „technischen Fehler der Fehlanzeige im Onlineshop“ beschränkt wurde. Dieser technische Fehler ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Onlineshop der Beklagten nicht erkennbar. Kern der wettbewerbswidrigen Handlung ist das Nichtbereitstellen des aktuell gültigen Labels entgegen der Verpflichtung aus Art. 4 b), Anhang VIII Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017. Die Unterlassungserklärung vom 11.02.2022 war insoweit zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ungeeignet. Darüber hinaus wäre ein solcher technischer Fehler auch nicht erheblich, da die Beklagte auch eine Kontrollpflicht trifft und sie von daher unmittelbar nach Einstellung des Angebots hätte überprüfen müssen, ob es auch richtig so erscheint, wie es erscheinen sollte. Das hat sie offenbar unterlassen, sonst wäre in ihrem Onlineshop nicht ein derartig fehlerhaftes Angebot angezeigt worden. e) Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von anteiligem Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Unkostenpauschale in Höhe von 440,00 € aus § 13 Abs. 3 UWG. f) Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. 3. Die weitergehende Klage war abzuweisen. a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 3, 3a, 8 UWG, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben, zu. Ein Unterlassungsanspruch nach diesen Regelungen kann nur dann bestehen, wenn die vom Kläger beanstandete Präsentation von Backöfen in einer Übersichtsseite im Onlineshop der Beklagten unter www.p.de zum Tatzeitpunkt – also im Januar 2022 – gegen zu diesem Zeitpunkt – also im Januar 2022 – geltende Marktverhaltensregelungen verstoßen haben sollte. An einem solchen Verstoß fehlt es hier. Der Kläger beanstandet mit seinem Unterlassungsantrag das Fehlen einer Angabe zum Spektrum der Energieeffizienzklassen in der streitgegenständlichen Warenpräsentation gemäß seiner Anlage K10 zur Klageschrift vom 22.03.2022 (Bl. 57 d. e-Akte). Die Beklagte war indes zum Tatzeitpunkt – also im Januar 2022 – nach Auffassung der Kammer gesetzlich nicht verpflichtet, in der streitgegenständlichen Warenpräsentation das Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben. Eine derartige Verpflichtung ergab sich weder unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 noch aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit den Bestimmungen der – zum vorgenannten Tatzeitpunkt geltenden – Delegierten Verordnung (EU) 65/2014; andere Grundlagen für eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen sind nicht ersichtlich. Die Kammer folgt insoweit der vom Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 03.02.2022 (Az. I-4 U 89/20) in Bezug auf die Kennzeichnungspflichten bei Haushaltswaschmaschinen vertretenen Rechtsansicht, dass eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen nicht schon unmittelbar selbst aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 hergeleitet werden kann. Die Delegierten Verordnung (EU) 65/2014 sieht für Händler keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen vor. Der Klageantrag zu II. 1. war daher insoweit abzuweisen. b) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 11.000,00 € aus der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 21.08.2020. Aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 21.08.2020 ergibt sich keine Verpflichtung, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers und/oder einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben. Dem Kläger ist zwar dahingehend zu folgen, dass die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 21.08.2020 grundsätzlich vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Abmahnung des Klägers vom 10.08.2020 auszulegen ist und dabei anzunehmen ist, dass die Beklagte die Unterlassungsverpflichtungserklärung in der Absicht abgegeben hat, die Wiederholungsgefahr aus den der Abmahnung des Klägers vom 10.08.2020 zugrundeliegenden Wettbewerbsverstößen vollständig auszuräumen. Bei der Auslegung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine Wiederholungsgefahr nur insoweit durch die Erstbegehung überhaupt nur entstanden sein kann, wie überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung bestand hat. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen bestand für Backöfen zum damaligen Tatzeitpunkt, der denklogisch vor dem 10.08.2020 gelegen haben muss, aus den unter 3. a) dargestellten Gründen nicht. Entsprechendes gilt auch für Kühl- und Gefrierkombinationen und Haushaltsgeschirrspüler. Auch insoweit kann eine Verpflichtung nach der Auffassung der Kammer, die insoweit vom Oberlandesgericht Hamm im Urteil vom 03.02.2022 (Az. I-4 U 89/20) folgt, nicht unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) Verordnung (EU) 2017/1369 hergeleitet werden. Seit dem 01.03.2021 ergibt sich für Händler eine Verpflichtung, in visuell wahrnehmbarer Werbung das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen anzugeben, für Kühl- und Gefrierkombinationen aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4c, 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 und für Haushaltsgeschirrspüler aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4c, 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017. Die bis zum 28.02.2021 –mithin zum hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (vor dem 10.08.2020) geltenden, einschlägigen Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 (für Kühl- und Gefrierkombinationen) und (EU) Nr. 1059/2010 sahen – ebenso wie die für Backöfen noch fortgeltende Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 – sahen keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen vor. Andere Grundlagen für eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen bei Kühl- und Gefrierkombinationen bzw. bei Kühlschränken sind für den Tatzeitraum – vor dem 10.08.2020 – nicht ersichtlich. Dass die Beklagte sich durch Abgabe der Unterlassungserklärung vom 21.08.2020 über ihre zu diesem Zeitpunkt bestehenden, gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehend, mithin auch für Tatbestände bzw. über die aufgrund der Erstbegehung eines Wettbewerbsverstoßes entstandenen Wiederholungsgefahr hinaus, zu einer Unterlassung gegenüber dem Kläger verpflichten wollte, kann im Rahmen der erforderlichen Auslegung der Unterlassungserklärung vom 21.08.2020 grundsätzlich nicht angenommen werden. Kein Unterlassungsschuldner ist üblicherweise bereit, sich gegenüber dem Unterlassungsgläubiger über seine gesetzlich bestehenden Verpflichtungen hinaus zu unterwerfen. Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sich nach der so vorzunehmenden Auslegung gerade nicht darauf bezog, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines Haushaltsgeschirrspülers und/oder einer Kühl- und/oder Gefrierkombination und/oder eines Backofens zu werben und/oder werben zu lassen und dabei das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen nicht anzugeben, ist daher vorliegend nicht feststellbar. Die vom Kläger im Schreiben vom 26.01.2022 insoweit bestimmten Vertragsstrafen in Höhe von 11.000,00 € sind mithin nicht verwirkt, so dass der Klageantrag zu I. zurückzuweisen war. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .