Urteil
6 O 5/20
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:0824.6O5.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.698,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.698,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine medizinische Einrichtung zur radioonkologischen Behandlung von Patienten, in der u.a. Privatpatienten behandelt werden. In der Abteilung für Radioonkologie und Strahlentherapie bietet die Klägerin - als eine der wenigen Leistungserbringer in Deutschland - die Behandlung mit der höchst aufwendigen und effektiven Schwerionen- und Protonenbestrahlung an. Beim Beklagten bzw. dem 5-jährigen Sohn des Beklagten lag ein Opticus-Gliom vor, also ein seltener Tumor der Sehnerven, der nicht vom Nervengewebe selbst, sondern von der Glia – also dem nerventypischen Stütz- und Haltegewebe - ausgeht. Dieser Tumor bedroht das Sehvermögen, weil er im Wachstum auf den Nerv drückt. Insoweit stellte sich auch der Beklagte mit seinem Sohn bei der Klägerin vor, um diesen mit der Schwerionen- und Protonenbestrahlung behandeln zu lassen. Dabei handelt es sich um eine besonders schonende Bestrahlungsmethode, die insbesondere bei der Behandlung von Hirntumoren das umgebende gesunde Hirngewebe schont. Im Gegensatz zu herkömmlichen Bestrahlungsverfahren belasten zur Bestrahlung eingesetzte positive Teilchen (Protonen, Schwerionen von Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff) das Normalgewebe kaum mit Energie. Bei ihrer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 100.000 km pro Sekunde bleibt zu einer Wechselwirkung mit der Umgebung praktisch keine Zeit. Erst wenn die Ionen auf eine bestimmte Geschwindigkeit abgebremst sind, entlädt sich ihr Energiegehalt fast komplett am Zielvolumen, also in das Tumorgewebe. Um diese Zielgenauigkeit der Bestrahlung zu ermöglichen und vor allem präzise steuern zu können, ist ein enormer personeller und technischer Aufwand notwendig. Während ihrer kreisförmigen Beschleunigung legen die Ionen im sogenannten Zyklotron beispielsweise eine Strecke zurück, die in etwa einer 40-zig-maligen Umrundung des Erdballs entspricht. Verschiedene Bauteile - von mikroskopisch klein bis viele Tonnen schwer - lenken dabei den Teilchenstrahl auf dem Weg zum Patienten und zum Tumor. Bei dieser Behandlungsmethode handelt es sich aber um einen etwas anderen Behandlungsansatz, der von den üblichen Methoden der Schulmedizin etwas abweicht. Insoweit ist diese innovative Behandlungsmethode im Abschnitt O der GOÄ auch noch nicht erwähnt. Die private Krankenversicherung des Beklagten – die D Krankenversicherung – hatte mit Schreiben vom 19.02.2016 eine entsprechende Leistungszusage für die Übernahme der Kosten der Protonentherapie erklärt, jedoch vorbehaltlich einer gebührenrechtlichen Überprüfung der späteren Abrechnung. Die Ärzte der Klägerin behandelten den Beklagten bzw. den Sohn des Beklagten wegen des vorliegenden Opikusgliom rechts mit der Schwerionen- und Protonenbestrahlung in dem Zeitraum vom 22.02.2016 bis 22.04.2016. Insgesamt wurden hier in diesem Zeitraum 30 Fraktionen (= einzelne Bestrahlungssitzungen) durchgeführt. Die Klägerin stellte die von ihren Ärzten erbrachten ambulanten Leistungen mit der Liquidation vom 30.06.2016 mit einem Betrag von 42.100,89 EUR in Rechnung, dabei wurde für die 30 Fraktionen der Protonentherapie die Gebührenziffer 5855 zweifach in Ansatz gebracht und damit 60 x mit einem Steigerungssatz von 1,725 berechnet, was einen Teilbetrag der Rechnung von 41.625,88 EUR ergab. Darauf zahlte der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Krankenversicherung lediglich einen Betrag von 24.402,49 EUR. Dabei legte die Krankenversicherung bei der Abrechnung zwar auch die Gebührenziffer 5855 mit einem Steigerungssatz von 1,8 zugrunde, aber lediglich einfach für jede Behandlung zuzüglich der Gebührenziffer 5863 mit einem Steigerungsatz von 1,8. Demnach ist ein Restbetrag in Höhe von 17.698,40 EUR offen, dieser Restbetrag bildet den Gegenstand der Klage. Die Klägerin macht geltend, dass die streitgegenständliche Liquidation vom 30.06.2016 korrekt sei und den Grundsätzen der GOÄ entspreche. Insoweit sei auch die doppelte Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach § 6 Abs. 2 GOÄ gerechtfertigt. Da die hier durchgeführte Protonentherapie als innovative Behandlungsmethode im Abschnitt O der GOÄ (Stand 1996) noch nicht enthalten sei, sei eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ notwendig. Da eine analogfähige GOÄ-Ziffer für das vorliegende Therapieverfahren nur schwer auszumachen sei, sei die streitgegenständliche Behandlung in Analogie zur GOÄ-Ziffer 5855 abgerechnet worden, wobei aber aufgrund des besonderen Zeit- und Kostenaufwands für diese Art der Bestrahlung pro Fraktion der 2-fache Ansatz der GOÄ-Ziffer 5855 vorgenommen worden sei. Diese doppelte Analogie bzw. der doppelte Ansatz sei gerechtfertigt, weil der doppelte Aufwand der sog. intraoperativen Strahlenbehandlung nach der GOÄ-Ziffer 5855 pro Fraktion nach Art, Kosten und Zeitdauer ungefähr der einer einzelnen Bestrahlungsfraktion (= Bestrahlungssitzung) bei der Protononen- und Schwerionen-bestrahlung entsprechen würde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.698,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, dass ein über die vorgenommene Erstattung von 24.402,49 EUR hinausgehender Zahlungsanspruch nicht bestehe. Insoweit sei es sachgerecht und ausreichend, wenn die Gebührenziffer 5855 der GOÄ pro durchgeführter Fraktion auch nur einmal analog für diese Therapie mit dem angesetzten Steigerungsfaktor von 1,8 in Ansatz gebracht werde, wobei hier sogar die Ziffer 5863 der GOÄ mit dem Faktor 1,8 zusätzlich abgerechnet worden sei. Insoweit sei nämlich bei der hier vorzunehmenden Analogbewertung § 6 Abs. 2 GOÄ zu berücksichtigen. Durch den doppelten Ansatz der Ziff. 5855 GOÄ analog pro Fraktion wolle die Klägerin allein ihre Sachkosten analog berechnen. Durch den doppelten Ansatz der Ziffer pro Fraktion wolle die Klägerin nicht die ärztlichen Leistungen abgebildet wissen, sondern die Sachkosten und Anschaffungskosten für das Protonentherapiegerät umlegen, was nicht zulässig sei. Insoweit seien im Kapitel O der GOÄ Strahlentherapienummern enthalten, die auch von der Bundesärztekammer bei verschiedenen neuen Verfahren in Ansatz gebracht würden, aber eben jeweils nur einfach. Dies gelte auch für das Verfahren der Protonentherapie, wobei hier schon die am höchsten bewertete Ziff. 5855 berücksichtigt und zuzüglich Ziff. 5863 in Ansatz gebracht worden sei. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q vom 22.07.2021 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2022 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen der Parteien Stellung genommen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Grundlage des Vergütungsanspruches der Klägerin bilden die §§ 611, 630a BGB i.V.m. den Regelungen der GOÄ. Es ist unstreitig, dass die Protonenbehandlung bei dem Sohn des Beklagten aufgrund dessen Erkrankung medizinisch indiziert war. Unstreitig ist weiterhin, dass für die Abrechnung der Protonentherapie die Gebührenziffer 5855 analog mit dem angesetzten Steigerungssatz in Ansatz zu bringen ist Allein streitig ist, ob die Gebührenziffer 5855 zweifach oder nur einfach berechnet werden darf. Der Sachverständige hat bezüglich dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2022 ausgeführt, dass er das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29.10.2021 vorgelegte Sachverständigengutachten der Universitätsklinik D1 vom 02.12.2019 betreffend einen vergleichbaren Fall vor dem Landgericht Essen für plausibel, nachvollziehbar und sachgerecht erachte. Da die Abrechnung moderner Strahlentherapieverfahren wie die IMRT (intensivmodulierte Strahlentherapie) nicht in der GOÄ enthalten sei, werde diese über die Analogziffer GOÄ 5855 A abgerechnet, wobei die Ziffer GOÄ 5855 ursprünglich für die intraoperative Bestrahlung mit Elektronen definiert worden sei.. Hierzu habe die Bundesärztekammer eine Abrechnungsempfehlung beschlossen, die durch Bildung einer Komplexziffer die Anwendungsprobleme beseitigen und bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ für Rechtssicherheit sorgen solle. Danach könne die IMRT mit bildgeführter Überprüfung der Zielvolumina einschließlich aller Planungsschritte je Bestrahlungssitzung analog über die Nr. 5855 GOÄ abgerechnet werden. Bei der Analog-Abrechnung der IMRT werde der Rahmen je nach Grad der Komplexität auf einen Faktor bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes beschränkt. Die genannten Faktoren bezögen sich auf eine Einigung zwischen dem Bundesverband der Deutschen Strahlentherapeuten e.V. (BVDST) und der Bundesärztekammer. Eine entsprechende Übereinkunft hinsichtlich einer Protonentherapie existierte nicht, doch werde üblicherweise, wie auch im vorliegenden Fall- zu deren Abrechnung auf die gleiche Ziffer GOÄ 5855 A zurückgegriffen. Dabei sei die zweifache Abrechnung der Ziffer GOÄ 5855 A je Fraktion wegen des deutlich höheren Aufwandes einer Protonentherapie im Vergleich zu einer IMRT gerechtfertigt. Die Investitions- und Abschreibungskosten sowie die Bedürfnisse an Fläche und Raum seien bei einer Protonenanlage sehr hoch. Auch die Betriebskosten seien im Vergleich zu konventionellen Röntgen- oder Photonenanlagen wesentlich höher, da die Protonenbeschleunigung sowie die Wartung und Instandhaltung der Anlage hohe Kosten verursache. Wegen der Komplexität der Anlage müssten über das übliche medizinische und physikalische Personal hinaus mindestens zwei Ingenieure rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Klage hat deshalb in vollem Umfang Erfolg. Der Erteilung einer Schriftsatzfrist bedurfte es nicht, da in der mündlichen Verhandlung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte erörtert wurden, die nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.