Urteil
4 O 212/21
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:1110.4O212.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <<p> Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 06.10.2020 in C. Am 06.10.2020 parkte der Kläger das Fahrzeug N mit dem amtlichen Kennzeichen X # auf der I Straße in C in Höhe der Hausnummer #. Er begab sich zu der in der L Straße # gelegenen Pizzeria „C1“, wo er jedenfalls eine Pizza bestellte, die er sich zumindest teilweise einpacken ließ. Während sich der Kläger nicht bei dem Fahrzeug befand, befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Kleintransporter X mit dem amtlichen Kennzeichen X #, als dessen Halter der Beklagte zu 2) in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und für den bei der Beklagten zu 3) eine Haftpflichtversicherung besteht, die I Straße. Gegen 17:37 Uhr rief der Beklagte zu 1) die Polizei zu dem von dem Kläger abgestellten Fahrzeug, wozu er angab, einem entgegenkommenden Pkw ausgewichen und hierbei mit dem geparkten Pkw, den der Kläger abgestellt hatte, kollidiert zu sein. Dieser wies erhebliche Beschädigungen auf der zur Straße gewandten linken Fahrzeugseite (Fahrerseite) auf, deren Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen der am 06.10.2020 an seinem Fahrzeug vorhandenen Schäden. Er macht folgende Schadenspositionen ausgehend von einem behaupteten Wiederbeschaffungswert von 35.770,00 Euro netto und einem Restwert des Fahrzeugs von 21.890,00 Euro geltend: Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert 13.880,00 Euro Auslagenpauschale 25,00 Euro Gutachterkosten 1.874,21 Euro insgesamt 15.779,21 Euro. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Zahlung dieses Betrages auf. Diese lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 16.02.2021 ab. Der Kläger behauptet, er sei am 06.10.2020 Eigentümer des von ihm geführten Pkw gewesen. Die mit der Klage geltend gemachten Schäden seien dadurch entstanden, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten X Transporter aus Unachtsamkeit gegen die linke Seite seines Fahrzeugs gefahren sei. Vor dem Unfall sei das Fahrzeug, das ihm viel bedeute und das er sehr gepflegt habe, unbeschädigt gewesen. Er habe auf der Fahrt von V nach E Hunger bekommen und sei durch sein Navigationsgerät zu der Pizzeria „C1“ geleitet worden, vor der keine Parkplätze frei gewesen seien. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2022 Klagerücknahme erklärt. Die Beklagte zu 3), die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) beigetreten ist, hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 11.11.2022 nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.779,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 08.12.2020 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 1.003,40 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 3) behauptet, bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis, dessen Stattfinden überhaupt und in der geschilderten Art und Weise sie vorrangig bestreitet, handle es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Hierfür sprächen zahlreiche Indizien. Namentlich habe der Kläger, der bereits auffällig weit entfernt von dem Imbiss „C1“ geparkt habe, diesen in Begleitung einer weiteren Person aufgesucht, dort in auffälliger Weise ohne Appetit gegessen, während er telefoniert habe. Zudem habe er einen erheblichen Vorschaden verschwiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat die Parteien persönlich zur Sache angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen T, O und K zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger bzw. die Unfallaufnahme durch die Polizei sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. C2 zum Hergang des vom Kläger behaupteten Unfalls und den an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 (Bl. 175 ff. d.A.) und vom 10.11.2022 (Bl. 549 ff. d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 27.04.2022 (Bl. 289 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer hatte in der Sache zu entscheiden. Die mit Schriftsatz vom 10.11.2022 erklärte Klagerücknahme ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mangels Einwilligung der Beklagten unwirksam. Die Beklagte zu 3), deren Nebenintervention zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – VI ZR 201/10 – NJW-RR 2012, 233), konnte der Klagerücknahme auch mit Wirkung für die anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1) und 2) zur Verhinderung der Wirkung des § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO widersprechen, § 67 ZPO. Insbesondere ist der Widerspruch gegen eine Klagerücknahme, zu der sich die Partei (hier: die übrigen Beklagten) nicht erklärt hat, nicht mit einer Klagerücknahme gegen den Willen der Hauptpartei zu vergleichen (vgl. dazu Dressler in BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2022, § 67 ZPO Rn. 10). Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 3) nicht gegen, sondern ohne den Willen der übrigen Beklagten eine Erklärung abgegeben hat (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 67 Rn. 7 unter Verweis auf RGZ 17, 33), hat nicht sie durch ihre Erklärung über den Rechtsstreit disponiert, sondern nur einer Disposition des Klägers nicht zur Wirksamkeit verholfen. Die danach weiterhin gegen alle Beklagten rechtshängige Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB zu. Die Kammer konnte offen lassen, ob der Kläger am 06.10.2020 Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw N gewesen ist. Auch bei Unterstellung des Fahrzeugeigentums des Klägers steht diesem kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Zwar geht die Kammer nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C2 und der Parteianhörung des Beklagten zu 1) davon aus, dass es am 06.10.2020 zur Kollision des von dem Beklagten zu 1) geführten Kleintransporters mit dem von dem Kläger abgestellten Pkw gekommen ist. Indes ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger in die Beschädigung des von ihm geparkten Fahrzeugs, soweit die Schäden auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen sind, eingewilligt hat. Nach dem schlüssigen, auch für technische Laien verständlichen und anschaulichen Gutachten des Sachverständigen Dr. C2, dem sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich anschließt, sind die geltend gemachten Schäden bereits teilweise nicht auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. Der Sachverständige stellt insoweit in seinem Gutachten vom 27.04.2022 fest, dass die Schäden an der B-Säule dem streitgegenständlichen Ereignis, wie vom Kläger behauptet, nicht zugeordnet werden könnten. Eine mögliche Erklärung für diese Schäden sieht der Sachverständige in einem Eindrücken der Tür nach unten durch eine flächige Beanspruchung, sodass die Tür an der Hinterkante in die Dichtung hineingedrückt sei und dann von vorn nach hinten ein geeignetes Bauteil des kollidierenden Fahrzeugs die Kerbe am Seitenteil erzeugt. Dies setze aber eine Relativbewegung von vorn nach hinten voraus, während die übrigen Schäden durch eine solche von hinten nach vorn verursacht seien. Mit dem Unfallhergang, dass der X Transporter zunächst im Bereich des linken Hinterrades des N Kontakt gehabt habe, sei ein derartiger Vorgang völlig ausgeschlossen. Der Sachverständige gelangt auf Grundlage dieser Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es sich insoweit um einen Vorschaden handle, der nicht dem streitgegenständlichen Ereignis zuzuordnen sei. Auf die Schäden an der B-Säule entfallen nach dem Gutachten Reparaturkosten in Höhe von netto 5.057,07 Euro. Ein ersatzfähiger Schaden des Klägers liegt insoweit bereits mangels Verursachung durch den Beklagten zu 1) nicht vor. Auch im Übrigen besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers, da zur Überzeugung der Kammer im Sinne des § 286 ZPO feststeht, dass dieser im Rahmen eines sog. manipulierten Unfallereignisses in die Beschädigung des von ihm geparkten Fahrzeugs eingewilligt hat. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines bewusst und mit Zustimmung des Klägers herbeigeführten vermeintlichen Unfalls sind die Beklagten, denen der ihnen obliegende Beweis zur von vernünftigen Zweifeln freien Überzeugung der Kammer gelungen ist. In der Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass das Bestreben der Beteiligten dahin geht, Auffälligkeiten in der konkreten Ausführung des vermeintlichen Unfalls zu vermeiden, anerkannt, dass der nach § 286 ZPO für die volle richterliche Überzeugung erforderliche Nachweis eines unredlichen Verhaltens der Unfallbeteiligten sich aus einer Gesamtschau aller der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände dann ergeben kann, wenn eine besondere Häufung und/oder Qualität der für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75 – NJW 1978, 2154; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.1987 – 6 U 110/86 – NJW-RR 1987, 1239; KG, Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 – 22 U 69/21 – NJW-RR 2022, 468). Dabei kommt es nicht darauf an, dass bestimmte nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform stets gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist deren Gewicht innerhalb der vorzunehmenden Gesamtwürdigung. Dementsprechend ist es ohne Belang, wenn sich bei isolierter Betrachtung für einzelne Indizien eine plausible Erklärung finden lässt oder diese jeweils für sich genommen nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahelegen. Die Feststellung einer verabredeten Schadenszufügung folgt vielmehr aus einer Häufung derartiger Umstände, die durch Zufall nicht mehr lebensnah zu erklären ist (vgl. zum Ganzen KG, Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 – 22 U 69/21 – NJW-RR 2022, 468; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2016 – 9 U 28/16 – BeckRS 2016, 114788). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 1) vor dem streitgegenständlichen Ereignis kannten, es für manipulierte Unfallereignisse atypisch ist, dass die Polizei hinzugerufen wird und dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C2 ein Passieren der I Straße durch den Beklagten zu 1) neben einem Kleinwagen nicht möglich gewesen ist und die Kollision in einem spitzen Winkel erfolgte, was grundsätzlich zu einem Ausweichen vor einem entgegenkommenden Fahrzeug passen kann. Indes lassen die Gesamtumstände des streitgegenständlichen Geschehens im Ergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um eine zwischen den Beteiligten abgesprochene Schadensverursachung gehandelt hat. Zunächst handelt es sich bei den beteiligten Fahrzeugen – entgegen der Ansicht des Klägers – um solche, die typischerweise bei manipulierten Unfällen eingesetzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2016 – 9 U 28/16 – BeckRS 2016, 114788). Das Klägerfahrzeug ist ein N, das zum Unfallzeitpunkt zwar erst drei Jahre alt war, nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sogleich zurückzukommen sein wird, aber einen erheblichen Vorschaden erlitten hatte, der mit der vorliegenden Klage auf Totalschadenbasis abgerechnet werden sollte. Das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug war ein Zustellfahrzeug, nach der Parteianhörung des Beklagten zu 2), der angegeben hat, dieses für seinen Schwager zugelassen zu haben, der einen Vertrag mit I1 habe, wohl eines Subunternehmers eines Paketdienstes. Es stand nicht im Eigentum des Beklagten zu 1), dem entsprechend kein eigener Schaden aus der Kollision drohte. Ferner liegt eine auf den ersten Blick eindeutige Haftungsverteilung vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 – 1 U 59/17 – NJW-RR 2018, 605). Soweit der Kläger dies in Abrede stellt, ist sein Einwand nicht nachzuvollziehen. Die Kollision eines in Fahrt befindlichen Kleintransporters mit einem verkehrsgerecht abgestellten Pkw lässt – von absoluten Ausnahmefällen abgesehen – keine andere Haftungsverteilung als die gesamtschuldnerische Alleinhaftung des Fahrers, Halters und Haftpflichtversicherers des kollidierenden Fahrzeugs erwarten. Die Art und Weise der Kollision war weder für den abwesenden Kläger noch für den Beklagten zu 1) mit einem relevanten Verletzungsrisiko behaftet. Besonderes Gewicht misst die Kammer dem Umstand bei, dass der Kläger nach den bereits oben erörterten Feststellungen des Sachverständigen einen ganz erheblichen Vorschaden im Bereich der B-Säule links, für dessen Reparatur 5.057,07 Euro zzgl. Mehrwertsteuer aufzuwenden gewesen wären, verschwiegen und mit der vorliegenden Klage auch geltend gemacht hat. Dem stehen kompatible Schäden in Höhe von 14.016,07 Euro netto gegenüber. Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass mit der Abrechnung auf Totalschadenbasis ein ausreichender Betrag erzielt werden sollte, um auch den Vorschaden zumindest oberflächlich reparieren lassen zu können. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von dem Kläger im Termin bilden konnte, hatte das Fahrzeug für ihn, wie er auch selbst geschildert hat, einen besonders hohen Stellenwert. Angesichts dessen erachtet es die Kammer für ausgeschlossen, dass dem Kläger, der den N, der ihm „sozusagen mehr wert als [sein] Leben“ gewesen sei und den er „quasi fast jeden zweiten Tag gewaschen“ habe, ein auch für technische Laien, die an Automobilen im Wesentlichen als Fortbewegungsmittel interessiert sind, ohne Weiteres erkennbarer Schaden unmittelbar neben der Fahrertür, wie er sich aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern (z.B. Bl. 34 d.A.) ergibt, entgangen sein konnte. Der Schaden befand sich derart unmittelbar neben der Fahrertür, dass er dem einsteigenden Fahrer, auch wenn dieser weder technisch versiert noch affektiv mit dem Fahrzeug verbunden ist, schlicht nicht entgehen konnte. Ebenso erachtet es die Kammer für derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit als lebensfremd ausscheidet, dass der Kläger tatsächlich während eines Zeitraums von höchstens einer halben Stunde, während dessen das Fahrzeug in der I Straße stand, zwei erhebliche Unfallschäden erlitten haben sollte, wobei in einem Fall eine Unfallflucht des Verursachers erfolgt sein müsste. Bei der I Straße im C Stadtteil T handelt es sich um eine wenig befahrene Straße im Wohngebiet, die nicht zu irgendwelchen erheblich frequentierten Orten führt. Zudem wäre im Wohngebiet auch zu erwarten, dass ggf. Anwohner den anderen Unfall bemerkt und die Polizei gerufen hätten. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kenntnis des Vorschadens, mithin vorsätzlich, versuchte, diesen mit der vorliegenden Klage geltend zu machen. Der Vorschaden liefert zudem in Gestalt der dadurch entstehenden Möglichkeit, einen (vermeintlichen) Schädiger in Anspruch zu nehmen ein naheliegendes Motiv für das streitgegenständliche Ereignis und lässt auch die polizeiliche Unfallaufnahme als durchaus nachvollziehbar erscheinen, da sich der Kläger hiervon möglicherweise eine einfachere Regulierung durch die Beklagte zu 3) erhoffte. Äußerst auffällig erscheinen zudem die Angaben des Klägers zum Geschehensablauf insgesamt. Angesichts des Zeitpunkts der Alarmierung der Polizei geht die Kammer nicht davon aus, dass der Kläger vor 17:00 Uhr am späteren Kollisionsort eintraf. Dies ist mit seiner Angabe, er habe aus V kommend an seinem freien Tag in E etwas unternehmen wollen, insbesondere fahre er gerne zum Shoppen dorthin, kaum plausibel in Einklang zu bringen. Angesichts üblicher Ladenschlusszeiten zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr erscheint ein solcher Ausflug bereits für sich genommen bemerkenswert. Hinzu kommt, dass der Kläger in C zur Einnahme einer Mahlzeit Pause gemacht haben will, wodurch er noch später in E angekommen wäre, sodass sein Vorhaben kaum noch lohnenswert durchzuführen gewesen wäre, da die Läden demnächst geschlossen hätten. Die noch vor dem Kläger liegende Fahrtstrecke betrug ca. 55 km (Entfernung C-T – E). Angesichts der Lage von C-T zu naheliegenden Wegen, auf denen der Kläger von V nach E gelangen konnte, namentlich der BAB 40, erscheint es auch wenig wahrscheinlich, dass ein Navigationssystem ihn von der Autobahn zu dem Imbiss „C1“ leiten würde. Die Entfernung zwischen dem Imbiss und den nächstgelegenen Ausfahrten der BAB 40 liegt bei knapp unter 10 km. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Kläger sich überhaupt nicht an die gefahrene Strecke erinnern will und nach eigenen Angaben nicht einmal sagen kann, ob er über eine Autobahn gekommen war. Ferner geht die Kammer davon aus, dass die Angabe des Klägers, er sei alleine gewesen, unwahr ist. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen O, der als Polizeibeamter an der Unfallaufnahme beteiligt war und der auch die Strafanzeige gefertigt hat, hat dieser, nachdem ihm der vermeintliche Unfall aufgrund der offenkundig nicht vollständig kompatiblen Schäden auffällig erschienen war, die Pizzeria „C1“ aufgesucht. Der Inhaber, der über sein Erscheinen nicht überrascht gewesen sei, habe ihm zwei Personen, von denen es sich bei einer nach der Einschätzung des Zeugen um den Kläger gehandelt habe, geschildert, die sich auffällig verhalten hätten. Diese Personen hätten etwas zu essen bestellt, dann aber nach dem Eindruck des Inhabers der Pizzeria ohne Appetit darin herumgestochert. Einer von ihnen sei immer wieder zur Tür gegangen und habe telefoniert. Diese Person sei auch in die I Straße gegangen und dann wieder zurückgekommen. Auf einmal sei dann die Person, die der Zeuge als den Kläger identifiziert hat, mit dem Pizzakarton, in den sie sich ihr Essen habe einpacken lassen, in Richtung I Straße gegangen. Auch die andere Person habe sich fußläufig entfernt. Die Schilderung des Zeugen basiert erkennbar auf der unmittelbar nach dem Geschehen aufgenommenen Strafanzeige. Als ermittelnder Polizeibeamter war der Zeuge auch besonders wahrnehmungsbereit. Übermäßige Belastungstendenzen oder überzogener Ermittlungseifer waren nicht zu erkennen. Angesichts seiner Angabe, in 30 Jahren Wach- und Wechseldienst lediglich eine handvoll manipulierter Verkehrsunfälle als solche behandelt zu haben, liegen solche Tendenzen auch nicht nahe. Die Kammer sieht auch keine Gründe, aus denen der Inhaber der Pizzeria gegenüber dem Zeugen O falsche Angaben hätte machen sollen. Ausgehend von der glaubhaften Schilderung des Zeugen O ist zum einen kein unverfänglicher Grund zu erkennen, weshalb der Kläger das Treffen mit der weiteren Person hätte verschweigen sollen. Zum anderen geht auch die Kammer angesichts des zeitlichen Zusammenhangs davon aus, dass es sich bei der sich mit dem Pizzakarton Richtung I Straße entfernenden Person um den Kläger handelte. Eine nahe liegende Erklärung für das auffällige Verhalten ergibt sich nicht. Insbesondere hatte der Kläger nach seiner Schilderung vorgeblich solchen Hunger, dass er seine Fahrt deshalb unterbrach, was in keiner Weise zu dem passt, was der Zeuge O in dem Imbiss erfahren hat. Auch für augenscheinliche Nervosität und insbesondere das Aufsuchen der I Straße mit anschließender Rückkehr zum Imbiss durch die andere Person ergibt sich – in Kenntnis des nachfolgenden Geschehens – keine naheliegende und plausible Erklärung. Bereits für sich genommen auffällig erscheint auch, dass der Kläger für sein Verhalten auch nach der Vernehmung des Zeugen O keinerlei Erklärung gegeben hat. Angesichts der überdeutlichen Hinweise des Gerichts wäre jedenfalls an diesem Punkt des Verfahrens zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger zu der Zeugenaussage in irgendeiner Form ergänzend erklärt hätte. Nach alledem liegt es zudem nahe, dass die andere, telefonierende Person der „Kontaktmann“ zu dem Beklagten zu 1) war. Bemerkenswert ist ferner, dass der Kläger sein Fahrzeug in einer auch dem Zeugen O auffällig erscheinenden Entfernung von dem Imbiss „C1“ abstellte, während – anders als der Kläger geschildert hat – im Zentrum von C-T in unmittelbare Nähe des Imbisses bei Eintreffen der Polizei zahlreiche Parkplätze verfügbar gewesen wären. Auch das nach der Schilderung der Zeugen K und O, der unfallaufnehmenden Polizeibeamten, nahezu theatralische Verhalten des Klägers sowie die augenscheinliche Ruhe des Beklagten zu 1), der gerade während der Arbeit einen erheblichen Verkehrsunfall mit einem ihm nicht gehörenden Fahrzeug verursacht haben sollte, erscheint als von der aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben, kammerbekannten Norm abweichend. Schließlich steht die mit den Feststellungen des Sachverständigen durchaus in Einklang zu bringende Unfallschilderung des Beklagten zu 1) der Annahme eines manipulierten Ereignisses nicht entgegen, da die Kollision sich im Wesentlichen so ereignet haben kann, wie der Beklagte zu 1) sie geschildert hat, sodass seine Schilderung im Kern – wohl mit Ausnahme des entgegenkommenden Kleinwagens – wahrheitsbasiert ist. Dass die Fahrbewegung, die indes angesichts der vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit von 30 km/h eher ungebremst erfolgt sein musste, für sich genommen zu einem Ausweichen passt, steht der Annahme eines manipulierten Ereignisses nicht entgegen. Insbesondere lässt sich ein Ausweichen auch ohne vorhandenes Hindernis der Bewegung nach simulieren. Darüber hinaus ist auch die Schilderung des Unfallhergangs durch den Beklagten zu 1) nur bedingt lebensnah. In Anbetracht des geraden, sehr gut einsehbaren Verlaufs der I Straße ist der Beklagten zu 3) zuzugeben, dass Gegenverkehr für den Beklagten zu 1) weithin erkennbar war. Warum der Beklagte zu 1) zunächst langsam gefahren sein will, um zu warten, ob das entgegenkommende Fahrzeug durch die Engstelle fahre, sich dann aber selbst entschlossen hat, zuzufahren, erschließt sich nicht. Insbesondere, da der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben eine Engstelle erkannt hatte, wäre es nahe liegend, stehen zu bleiben und das andere Fahrzeug passieren zu lassen, zumal vor und hinter dem Klägerfahrzeug – also neben dem Beklagten zu 1) – Parklücken gewesen sein sollen. Wenig plausibel erscheint auch, dass der Beklagte zu 1) den doch deutlichen Vorschaden an der B-Säule nicht als solchen bemerkt haben will. Die Kammer kann nachvollziehen, dass ihm dieser in der Annäherung nicht aufgefallen ist, indes erschließt sich nicht, wie der Beklagte zu 1) nach der Kollision angehalten haben und ausgestiegen sein will, ohne zu erkennen, dass er mit seinem Fahrzeug nicht bis zur B-Säule des Klägerfahrzeugs gekommen war. Nach alledem ist die Kammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des streitgegenständlichen Falles insbesondere angesichts des vorsätzlich verschwiegenen, erheblichen Vorschadens in der Zusammenschau mit dem äußerst auffälligen Verhalten des Klägers und der weiteren Person in der Pizzeria, das zu einem Warten auf den vermeintlichen Unfall, nach dem der Kläger zu seinem Fahrzeug zurückkehren wollte, passt, vom Vorliegen eines abgesprochenen „Verkehrsunfalls“ überzeugt. Dass dieser möglicherweise nicht ganz im Sinne des Klägers abgelaufen ist, da die Schäden so weit auseinander lagen, dass die unfallaufnehmenden Polizeibeamten unmittelbar Verdacht schöpften, ist für die Frage einer zuvor erteilten Einwilligung in Form der Absprache ohne Belang. Mangels eines Hauptanspruchs kann der Kläger weder Zinsen noch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.