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Urteil

1 KLs 34/21

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2022:1213.1KLS34.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist zu entschädigen für die Durchsuchungsmaßnahmen am 11.11.2020 und am 05.02.2021 andauernden Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist zu entschädigen für die Durchsuchungsmaßnahmen am 11.11.2020 und am 05.02.2021 andauernden Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. <<p> Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist zu entschädigen für die Durchsuchungsmaßnahmen am 11.11.2020 und am 05.02.2021 sowie für die seit dem 11.11.2020 bzw. 05.02.2021 andauernden Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmungen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft Bochum legt dem Angeklagten mit unverändert zugelassenen Anklageschriften vom 23.07.2021 (49 Js 84/20) und vom 02.08.2022 (49 Js 49/22) sowie mit Strafbefehlsanträgen vom 17.03.2022 (49 Js 36/22), vom 31.03.2022 (49 Js 157/22) und vom 03.03.2022 (49 Js 177/22) zur Last, in insgesamt 31 Fällen – tatsächlich sind es wegen zahlreicher Dopplungen lediglich 21 Fälle – als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde wider besseres Wissen ausgestellt zu haben (§§ 278, 53 StGB): Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20) „Der Angeschuldigte betrieb im Tatzeitraum unter der Anschrift E xxx eine Arztpraxis als Allgemeinmediziner und stellte dort dritten Personen ohne vorhergehende Untersuchung Atteste über die Befreiung zum Tragen von Gesichtsmasken im Rahmen der Corona-Pandemie aus. Hierbei waren die gesondert Verfolgten zuvor nicht Patienten des Angeschuldigten gewesen. Teilweise begründete er die Bescheinigung mit von ihm diagnostizierten Angststörungen, welche im I unter der Ziffer F41.0 erfasst sind und nach der ärztlichen Richtlinie zur Behandlung von Angststörungen Nr. 8 erst nach einer erfolgten Differentialdiagnostik zu belegen sind. Eine solche Diagnostik hat der Angeschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt durchgeführt, ihm fehlte es als Allgemeinmediziner an einer erforderlichen Qualifikation. Weiterhin verstieß der Angeschuldigte mit den von ihm ausgestellten Zeugnissen aufgrund ihrer Beliebigkeit gegen die Leitlinie zur Ausstellung von medizinischen Begutachtungen (Richtlinie 094/001), da die darin enthaltenen Aussagen „die objektiven Kenntnisse des Arztes“ überschritten haben, sollte überhaupt ein Gespräch mit den jeweiligen Patienten stattgefunden haben. Der Angeschuldigte diagnostizierte Umstände, die dem Fachgebiet eines Psychologen oder Psychiaters zufallen, nicht jedoch dem eines Hausarztes. Dem Angeschuldigten kam es darauf an, dass die Besitzer der ärztlichen Bescheinigungen diese im Rahmen von politischen Veranstaltungen gegenüber Polizeibeamten vorzeigen sollten. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen: 1. Fallakte 10 Der Angeschuldigte stellte am 10.09.2020 ein Attest für T aus, tatsächlich untersuchte diese erst am 28.09.2020. Begründet wurde das „Befreien von der Maskenpflicht“ mit der „Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung“. Die gesondert verfolgte Zeugin T zeigte die Bescheinigung am 07.11.2020 um 14:00 Uhr in C gegenüber dem Polizeibeamten PK R im Rahmen einer politischen Versammlung vor. 2. Fallakte 16 Das Attest für T1 stellte der Angeschuldigte ohne Untersuchung am 17.08.2020 aus, obwohl der Praxisbesuch erst am 20.08.2020 erfolgt ist. Das Schriftstück enthielt allein den Satz, dass die gesondert Verfolgte „von der Maskenpflicht befreit sei“. Die Bescheinigung wurde durch T1 am 07.11.2020 gegenüber C Polizeibeamten im Rahmen einer politischen Veranstaltung vorgezeigt. 3. Fallakte 18 Ein Attest für G stellte der Angeschuldigte bereits am 11.08.2020 aus, obwohl ein tatsächlicher Besuch in den Praxisräumen erst am 17.08.2020 erfolgt ist. Das Attest enthielt neben dem Satz: „G ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit“ keine weitergehende Diagnostik. Der gesondert Verfolgte zeigte die Bescheinigung am 09.09.2020 gegenüber dem Polizeibeamten KHK Q in Iserlohn vor. 4. Fallakte 19 Am 10.08.2020 stellte der Angeschuldigte für L eine „Befreiung von der Maskenpflicht aus“, obwohl der tatsächliche Besuch in den Praxisräumen erst am 17.08.2020 erfolgt war. Der gesondert Verfolgte wies die Bescheinigung am 14.11.2020 gegenüber dem Polizeibeamten PK T2 in Bochum im Rahmen einer politischen Versammlung vor. 5. Fallakte 22 Der Angeschuldigte fertigte und zeichnete am 11.08.2020 eine „Ärztliche Bescheinigung“ für die gesondert verfolgte M, obwohl er diese erst am 17.08.2020 zu einem ärztlichen Gespräch konsultiert hatte. Die gesondert Verfolgte zeigte die „Maskenbefreiung“ am 14.11. 2020 dem Zeugen PK Q1 im Rahmen einer politischen Versammlung in Bochum vor. 6. Fallakte 23 Ein weiteres Attest stellte der Angeschuldigte für H am 10.08.2020 aus, der tatsächliche Besuch der Praxisräume erfolgte jedoch erst am 17.08.2020. Das Schriftstück enthielt neben dem Satz, dass der gesondert Verfolgte „von der Maskenpflicht befreit sei“ keine weitergehende Diagnose. Das Vorzeigen des Attestes erfolgte am 16.11.2020 gegenüber dem Polizeibeamten PK B im Rahmen einer politischen Veranstaltung. 7. Fallakte 28 Der Angeschuldigte stellte eine ärztliche Bescheinigung am 04.11.2020 für T3 aus und zeichnete diese, ohne dass es zu einem vorherigen Praxisbesuch gekommen wäre. Eine Diagnose enthielt das Attest nicht. Ein ärztliches Gespräch erfolgte erst am 05.11.2020, wobei ein Kopfschmerz diagnostiziert wurde. Das Attest wurde am 21.11.2020 in C bei einer politischen Veranstaltung der Polizeibeamtin POK L1 vorgezeigt. 8. Fallakte 29 Der Angeschuldigte stellte am 17.08.2020 ohne ärztliche Untersuchung eine Bescheinigung für M1 aus, tatsächlich erfolgte eine Untersuchung erst am 20.08.2020. Die Bescheinigung enthielt allein den Satz: „aus medizinischen Gründen“ wird die gesondert Verfolgte M1 „von der Maskenpflicht befreit“ und wurde von dieser am 21.11.2020 in C im Rahmen einer politischen Veranstaltung dem Polizeibeamte PK L2 vorgezeigt. 9. Fallakte 32 Der Angeschuldigte stellte am 05.10.2020 ein Attest über eine „Maskenbefreiung“ für D aus, obwohl diese erst am 06.10.2020 bei ihm in der Praxis zu einem Gespräch erschienen war. Eine Diagnose enthielt das Attest nicht, vielmehr den Satz, dass „das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“ „nicht zumutbar“ sei. Das Attest wurde am 21.11.2020 gegenüber dem Polizeibeamten POK W in C vorgezeigt. 10. Fallakte 34 Am 11.08.2020 stellte der Angeschuldigte für Q2 eine ärztliche Bescheinigung aus, obwohl ein Besuch der Betroffenen erst am 17.08.2020 erfolgt war. Die Bescheinigung wurde am 21.11.2020 im Bereich der D4 Straße in Bochum dem Zeugen PK D1 vorgezeigt. 11. Fallakte 39 Am 10.08.2020 stellte der Angeschuldigte für L3 eine ärztliche Bescheinigung ohne weitergehende Diagnose aus, ohne dass eine Untersuchung stattgefunden hatte, diese war erst am 17.08.2020 durchgeführt worden. Das Attest wurde dann von der gesondert Verfolgten am 16.11.2020 in C gegenüber dem Zeugen PHK O präsentiert. 12. Fallakte 45 Der Angeschuldigte stellte am 26.11.2020 eine ärztliche Bescheinigung für T4 aus, obwohl diese ihn erst am 30.11.2020 zu einem Gespräch besucht hatte. Die Bescheinigung ist dem folgend am 12.12.2020 gegenüber der Zeugin PK’in I präsentiert worden. 13. Fallakte 48 Am 11.08.2020 erstellte der Angeschuldigte in den Praxisräumen in C eine ärztliche Bescheinigung für T5, obwohl diese ihn erst am 17.08.2020 zu einem Gespräch aufgesucht hatte. Die Bescheinigung ist dann von der gesondert Verfolgten am 28.12.2020 in der L10straße in C der Zeugin POK’in P vorgezeigt worden. 14. Fallakte 49 Der Angeschuldigte erstellte am 29.09.2020 eine ärztliche Bescheinigung für die X jährige S1, obwohl zuvor keine Untersuchung stattgefunden hatte. Vielmehr hatte der Angeschuldigte am 20.08.2020 mit der Kindesmutter allein ein Beratungsgespräch geführt. Die Kindesmutter, die gesondert verfolgte M2, hatte das Attest sodann in der D2 in C dem dortigen T6 Herrn L4 vorgelegt, woraufhin das Schulkind wegen eines Täuschungsversuches vom Besuch des Unterrichts suspendiert worden war. 15. Fallakte 56 Am 17.08.2020 erstellte der Angeschuldigte für N eine ärztliche Bescheinigung, obwohl diese erst am 20.08.2020 in seiner Praxis zu einem Gespräch erschienen war und er dort allein Kopfschmerzen diagnostiziert hatte. Die Bescheinigung wurde am 12.01.2021 im Rahmen einer Kontrolle auf dem N1 in C dem Zeugen POK T7 vorgezeigt. 16. Fallakte 61 Unter dem 19.08.2020 erstellte der Angeschuldigte eine ärztliche Bescheinigung zur „Maskenbefreiung“ für K, obwohl diese ihn erst am 20.08.2020 wegen eines Gespräches aufgesucht hatte. Hierbei diagnostizierte er der gesondert Verfolgten Schwindel und Kopfschmerz sowie Panikattacken. Das Attest wurde dann am 28.08.2020 im Bahnhof I1 dem Zeugen PHM H1 vorgezeigt. 17. Fallakte 62 Am 27.10.2020 erstellte der Angeschuldigte für den Schüler R eine ärztliche Bescheinigung zur „Maskenbefreiung“, obwohl dieser zu keinem Zeitpunkt von ihm untersucht worden war. Die Mutter des Jungen, Frau T8, legte dieses am 21.08.2020 dem Schulleiter des N2 in S2 Q3 vor. 18. Fallakte 65 Am 13.08.2020 erstellte der Angeschuldigte dem E1 eine ärztliche Bescheinigung, obwohl dieser erst am 20.08.2020 die Praxis aufsuchte und bei ihm Migräne und „Anfälle“ diagnostiziert wurden. Das Attest wurde durch den gesondert Verfolgten am 11.09.2020 im Bahnhof M3 dem Zeugen PHM V vorgelegt. 19. Fallakte 71 Am 15.07.2020 erstellte der Angeschuldigte für Frau N3 eine ärztliche Bescheinigung über eine „Maskenbefreiung“, obwohl diese ihn tatsächlich erst am 20.08.2020 aufgesucht und allein über Schwindel geklagt hatte. Die Bescheinigung wurde von der gesondert Verfolgten am 02.02.2021 in C der Zeugin PK’in B1 vorgezeigt.“ Anklageschrift vom 02.08.2022 (49 Js 49/22): „Der Angeschuldigte betrieb im Tatzeitraum unter der Anschrift E in C eine Praxis als Allgemeinmediziner. Er zeigte sich mit den zu den damaligen Zeiten geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Tragen von Atemschutzmasken nicht einverstanden, und stellte daher aus politischen, mithin medizinrechtlich fremden Gründen, Atteste in mindestens weiteren neun Fällen aus, um den in den Schriftstücken genannten Personen zu ermöglichen, sich im öffentlichen Verkehr ohne eine Atemschutzmaske zu bewegen. Diesen Personen stellte er allein aufgrund deren Anrufes und der Nennung von ihren Personalien ein so genanntes Maskenbefreiungsattest aus, dieses holten die Betroffenen auch persönlich in den Praxisräumen ab, zu einer Untersuchung durch den Angeschuldigten war es jedoch, entgegen den Inhaltes des Attestes, in keinem Fall gekommen. Es handelt sich mithin um folgende Einzelfälle: 1. Attest vom 10.08.2022 für L5 mit folgendem Inhalt: „L ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit“, wobei das Schriftstück die Überschrift „Ärztliche Bescheinigung“ trug und den weiteren Schriftzug „Zur Vorlage bei (nicht zur Vorlage bei gesetzlichen Krankenkassen)“. Dem Angeschuldigten war bei Ausstellen des Dokumentes bewusst, dass der Inhaber des Schriftstückes dieses im Rahmen von polizeilichen und ordnungsbehördlichen Kontrollen vorlegen würde, um das Nicht-Tragen von Atemschutzmasken zu rechtfertigen. 2. Ein gleichlautendes Dokument stellte er ebenfalls am 10.08.2020 für L3 aus, ohne diese jemals zuvor untersucht zu haben. 3. Ebenfalls am 10.08.2020 stellte er ein gleichlautendes Attest für H aus. 4. Am 11.08.2020 stellte er ein gleichlautendes Attest für M aus, ohne die gesondert Verfolgte jemals untersucht zu haben. 5. Ebenfalls am 11.08.2020 stellte er ein gleichlautendes Attest für G in O1 aus. 6. Ebenfalls am 11.08.2020 fertigte er ein gleichlautendes Attest für Q2, woraufhin diese das Attest am 21.11.2020 dem Polizeibeamten PK D3 im Rahmen einer Demonstration der Gruppe „Querdenker“ vorzeigte. 7. Am 13.08.2020 stellte er ein gleichlautendes Attest für E1, wohnhaft in L6, aus, welches dieser am 11.09.2020 dem Bahnpolizisten PHM V im Rahmen einer Zugkontrolle vorlegte. 8. Am 17.08.2020 stellte er M1 ein gleichlautendes Attest aus, woraufhin diese das Schriftstück am 21.11.2020 während einer Versammlung der Gruppe „Querdenker“ in C dem kontrollierenden Polizeibeamten PK B2 vorlegte. 9. Am 10.09.2020 stellte er ein Attest für T in I2 mit dem Inhalt aus, dass diese „aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei nicht zumutbar.“ Um zu kaschieren, dass der Angeschuldigte die vorgenannten Personen nicht untersucht hatte, ließ er in die jeweiligen anzulegenden Patientenakten ein Untersuchungsdatum eintragen, welches meist mehrere Tage, in manchen Fällen auch Wochen nach dem Ausstellungsdatum lag. In keinem Fall war das Ausstellungsdatum für das Attest und das angebliche Untersuchungsdatum in der Patientenakte identisch.“ Strafbefehlsantrag vom 17.03.2022 (49 Js 36/22): „Der Angeschuldigte betrieb unter der Anschrift E xxx in C eine Praxis für Allgemeinmedizin. Um Personen, welche tatsächlich unter keinerlei gesundheitlicher Beeinträchtigung litten zu ermöglichen, sich der nach der Coronaschutzverordnung NW und dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken zu entziehen, stellte er in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende Atteste ohne zuvor erfolgte Untersuchung aus. So erhielt die Zeugin T1 in C ein Attest vom 17.08.2020 mit folgendem Wortlaut von dem Angeschuldigten: „T1, geboren am xx.xx.xxxx, ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit.“ Tatsächlich hatte der Angeschuldigte die Zeugin zu diesem Zeitpunkt weder untersucht, noch entsprach der Inhalt des Attests den Vorgaben des OVG NW aus dem Beschluss vom 24.09.2020 (Az. 13 B 1368/19). Ihm war bekannt, dass die Zeugin sein Attest bei Versammlungen Polizeibeamten vorlegen wollte, um das Fehlen des erforderlichen gesundheitlichen Schutzes zu rechtfertigen. So legte die Zeugin das Attest am 07.11.2020 in C kontrollierenden Polizeibeamten vor.“ Strafbefehlsantrag vom 31.03.2022 (49 Js 157/22): „Der Angeschuldigte betrieb unter der Anschrift E xxx in C eine Praxis für Allgemeinmedizin. Um Personen, welche tatsächlich unter keinerlei gesundheitlicher Beeinträchtigung litten zu ermöglichen, sich der nach der Coronaschutzverordnung NW und dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken zu entziehen, stellte er in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende Atteste ohne zuvor erfolgte Untersuchung aus. So erhielt die Zeugin F ein Attest vom 07.07.2020 mit folgendem Wortlaut von dem Angeschuldigten: „Aus gesundheitlichen Gründen ist Frau F, geboren am xx.xx.xxxx von der Maskenpflicht befreit.“ Tatsächlich hatte der Angeschuldigte die Zeugin weder untersucht, noch entsprach der Inhalt des Attests den Vorgaben des OVG NW aus dem Beschluss vom 24.09.2020 (Az. 13 B 1368/19). Ihm war bekannt, dass die Zeugin sein Attest bei Versammlungen Polizeibeamten vorlegen wollte, um das Fehlen des erforderlichen gesundheitlichen Schutzes zu rechtfertigen. So legte die Zeugin das Attest am 09.01.2021 in C den Polizeibeamten POK L7, PK E2, PK N4 und PK H2 vor.“ Strafbefehlsantrag vom 03.03.2022 (49 Js 177/22): „Der Angeschuldigte betrieb unter der Anschrift E xxx in C eine Praxis für Allgemeinmedizin. Um Personen, welche tatsächlich unter keinerlei gesundheitlicher Beeinträchtigung litten zu ermöglichen, sich der nach der Coronaschutzverordnung NW und dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken zu entziehen, stellte er in einer Vielzahl von Fällen gleichlautende Atteste ohne zuvor erfolgte Untersuchung aus. So erhielt die Zeugin L8 in E3 ein Attest vom 01.10.2020 mit folgendem Wortlaut von dem Angeschuldigten: „L8, geb. xx.xx.xxxx, ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht zumutbar.“ Tatsächlich hatte der Angeschuldigte die Zeugin weder untersucht, noch entsprach der Inhalt des Attests den Vorgaben des OVG NW aus dem Beschluss vom 24.09.2020 (Az. 13 B 1368/19). Ihm war bekannt, dass die Zeugin sein Attest bei Versammlungen Polizeibeamten vorlegen wollte, um das Fehlen des erforderlichen gesundheitlichen Schutzes zu rechtfertigen. So legte die Zeugin das Attest am 23.03.2021 in C1 den Polizeibeamten S3 und N5 vor.“ Von diesen Vorwürfen war der Angeklagte insgesamt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. II. Die Kammer hat in der Sache die folgenden Feststellungen getroffen: 1. Der heute 77 Jahre alte Angeklagte ist in H3 geboren. Der Vater war als Diplom-Ingenieur tätig. Die Mutter kümmerte sich um den Haushalt und die Erziehung des Angeklagten und seines Bruders. Nach dem Besuch des Gymnasiums und des Erreichens der Allgemeinen Hochschulreife etwa im Jahre 1966 leistete er den Wehrdienst, welchen er zuvor ohne Erfolg zu verweigern versucht hatte. Anschließend zog der Angeklagte nach E4, wo er das Studium der Humanmedizin aufnahm und mit der 3. Ärztlichen Prüfung etwa im Jahre 1972 erfolgreich abschloss. Er spezialisierte sich auf die Innere Medizin und war in der Folgezeit in unterschiedlichen Krankenhäusern im Ruhrgebiet tätig. Ungefähr im Jahre 1982 ließ er sich als Internist in C nieder und eröffnete eine hausärztliche Praxis. In den folgenden Jahren absolvierte er erfolgreich eine Weiterbildung zum Psychotherapeuten. Nachdem er die Praxis zunächst an zwei anderen Anschriften in C betrieben hatte, befindet diese sich seit etwa 12 Jahren in der E xxx in C. Noch heute ist der Angeklagte in dieser Praxis als Internist und Psychotherapeut tätig. Er ist seit vielen Jahren mit seiner Frau verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine Tochter und ein Sohn, hervorgegangen. Die Ehefrau war als Sozialpädagogin tätig und lebt mittlerweile in Rente. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. 2. Der Angeklagte betreibt seit etwa 12 Jahren eine Hausarztpraxis an der Anschrift E xxx in C, die er seinerzeit von einem anderen dort niedergelassenen Hausarzt übernommen hatte. Jedenfalls im Jahre 2020 bis zum Sommer 2021 waren in der Praxis außerdem die Zeugin Dr. F1 sowie der Zeuge Dr. E5 als angestellte Ärzte tätig. Die Zeugin S4 ist seit 12 Jahren bis heute in der Praxis als Medizinische Fachangestellte tätig; die Zeugin M4 ist seit Mai 2019 bis heute in der Praxis als Medizinische Fachangestellte tätig; die Zeugin X ist seit dem 01.11.2020 bis heute in der Praxis als Medizinische Fachangestellte tätig. Die Zeugin S5 war bis November 2021 in der Praxis des Angeklagten als Medizinische Fachangestellte angestellt. Sie hatte ihre Tätigkeit in der Praxis bereits vor rund 30 Jahren, als die Praxis also noch von einem anderen Arzt geführt worden war, aufgenommen. Die Zeugin P1 war von Sommer 2017 bis Anfang Juli 2020 in der Praxis des Angeklagten als Medizinische Fachangestellte angestellt. Das Arbeitsverhältnis zu der Zeugin P1 hatte der Angeklagte zu Ende Juli 2020 gekündigt; aufgrund eines noch vorhandenen Urlaubsanspruchs war sie bereits ab Anfang Juli 2020 nicht mehr in der Praxis tätig. In der Praxis des Angeklagten ist ein Computer- bzw. internes Netzwerksystem eingerichtet. Die Patientendaten werden bereits seit mehreren Jahren überwiegend digital verwaltet. Unterlagen, welche die Patienten betreffen – wie etwa Schreiben von Krankenversicherungen oder anderer Ärzte bzw. Krankenhäuser oder Fremdbefunde – und die nicht bereits in digitaler Form vorlagen, scannen die Medizinischen Fachangestellten ein und sichern die Daten in der Software zur Verwaltung der Patientendaten in dem internen Netzwerk der Arztpraxis. Auf dieses Netzwerk sowie auf die Software zur Verwaltung der elektronischen Patientenakten kann von insgesamt vier Computern und einem Notebook in der Praxis zugegriffen werden. Zwei dieser Computer befanden sich jedenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Sommer 2020 bis ins Frühjahr 2021 in dem Bereich der Anmeldung der Praxis; in den beiden Sprechzimmern befand sich jeweils ein weiterer der insgesamt vier Computer. Der Angeklagte selbst nutzte jedenfalls in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Sommer 2020 bis ins Frühjahr 2021 für seine ärztliche Tätigkeit in der Praxis einen eigentlich für Besprechungen und Schulungen vorgesehenen Raum, in dem sich mitunter zumindest gelegentlich das Notebook, jedoch kein (stationärer) PC befand. Dieser Raum war nicht wie die beiden eigentlichen Sprechzimmer mit medizinischen Gerätschaften ausgestattet. So befanden sich darin weder eine Liege noch Vorrichtungen wie etwa ein EKG-, Ultraschall-Gerät oder sonstige Instrumente; lediglich ein Stethoskop und – jedenfalls ab dem 05.02.2021 – ein Blutdruckmessgerät bewahrte der Angeklagte in diesem Raum auf. Da ihm, anders als den angestellten Ärzten in den beiden Sprechzimmern, ein Computer nicht – und allenfalls gelegentlich das Notebook – zur Verfügung stand, konnte der Angeklagte während der Untersuchungen bzw. Gespräche mit seinen Patienten weder auf die elektronischen Patientenakten zurückgreifen noch, jedenfalls nicht während der Untersuchungen bzw. Gespräche, Notizen unmittelbar in den elektronischen Patientenakten hinterlegen. Der Angeklagte führte seine Aufzeichnungen handschriftlich. Ob er selbst diese Aufzeichnungen später in die elektronischen Patientenakten übertrug oder ob dies durch die Medizinischen Fachangestellten der Praxis geschah, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber gelangten die handschriftlichen Aufzeichnungen des Angeklagten im Nachgang – vermutlich oftmals mit zeitlichem Versatz von wenigen Tagen – zu den Untersuchungen bzw. Gesprächen in die elektronischen Patientenakten; jedenfalls wurden in den elektronischen Patientenakten die wesentlichen Erkenntnisse (insbesondere Diagnosen) aus den Untersuchungen bzw. Gesprächen des Angeklagten mit seinen Patienten erfasst. Den staatlichen Maßnahmen, welche die deutschen Behörden aufgrund des Ausbruchs der weltweiten COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 veranlassten, stand und steht der Angeklagte äußerst kritisch gegenüber. Insbesondere die im Frühjahr 2020 eingeführten Verpflichtungen zum Tragen eines sogenannten Mund-Nasen-Schutzes in vielen öffentlichen Bereichen und Einrichtungen betrachtete er als nicht effektiv. Auch die Gefährlichkeit des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde durch Politik und Medien in seinen Augen überzogen dargestellt. Er begann, sich politisch zu betätigen und trat als Kandidat der Partei „D6“ zu der Bundestagswahl im Jahre 2021 sowie zu der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Jahre 2022 an. Im Internet betreibt der Angeklagte unter anderem einen sogenannten Blog, auf welchem er sich kritisch zu den ergriffenen behördlichen Maßnahmen, aber auch zu den Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 äußerte. Im Verlaufe des Jahres 2020 wandte der Angeklagte sich an die Betreiber der Internetseite des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.“. Auf dieser fand sich im Sommer 2020 ein Verzeichnis mit Anschriften, Rufnummern und Internetadressen von Arztpraxen, welche sich dazu bereit erklärten, ärztliche Bescheinigungen zum Zwecke der „Befreiung“ von der „Maskenpflicht“ auszustellen. Auf der Internetseite, die mit der Überschrift „Unterstützung bei Maskenbefreiungs-Attesten“ versehen war, hieß es wörtlich: „Ein Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht erfolgt aufgrund medizinischer Gesichtspunkte, die Ärzte aller Fachrichtungen oder Psychotherapeuten eigenverantwortlich beurteilen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einem Arzt / Psychotherapeuten in Ihrer Nähe.“ Der Angeklagte schrieb am 02.07.2020 eine E-Mail an die Betreiber dieser Internetseite mit dem Inhalt: „Ich befreie auch“ sowie der Anschrift und Erreichbarkeiten seiner Arztpraxis in C. Jedenfalls am 12.08.2020 fanden sich sein Name, die Anschrift seiner Praxis und eine Telefonnummer auf der Liste der Ärzte auf der vorgenannten Internetseite. Am 08.07.2020 schrieb O2 eine E-Mail an den Angeklagten; er habe „nach über 20 Operationen im Nasennebenhöhlenbereich bzw. Nasenscheidewand und Nasenrücken erhebliche Probleme“ dabei, „eine Gesichtsmaske zu tragen“; O2 bat den Angeklagten in der E-Mail um einen „Untersuchungstermin […] zwecks Erstellung eines entsprechenden Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht“. Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte am selben Tag und sagte O2 zu, ihm „die Bescheinigung sofort ohne Bürokratie“ zuzuschicken. Am 09.07.2020 schrieb X1 aus Q4 eine E-Mail an den Angeklagten, in welcher sie mitteilte, sie habe den Namen des Angeklagten „unter den Unterstützern der Ärzte für Aufklärung“ gefunden; sowohl ihr Mann als auch sie selbst litten „leider unter dem Tragen der Maske“; sie bekomme „schnell Atemnot und daraus resultierende Beklemmungsgefühle und Schwindelanfälle“; das liege womöglich an ihrem „sehr starken Heuschnupfen“; eine Auswertung des Allergietests liege ihr vor; ihr Mann klage über „Kopfschmerzen, die den ganzen Tag über“ anhielten, sodass er „Konzentrationsschwierigkeiten bei Tätigkeiten wie Autofahren“ habe. Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte am 10.07.2020 und bat die X1, ihm „den Test ohne ein Anschreiben“ zu übersenden, damit er sicher gehen könne, dass sie „kein Reporter“ sei, der ihn „anschwärzen“ wolle. Ebenfalls am 10.07.2020 sandte X1 dem Angeklagten eine weitere E-Mail, in welcher sie ihm ihre persönlichen Daten, die persönlichen Daten ihres Ehemannes, X2, sowie die gemeinsame Anschrift in Q4 mitteilte. Außerdem schrieb X1, sie verstehe die Vorsicht des Angeklagten und versicherte ihm, „kein Reporter oder ähnliches“ zu sein. Darüber hinaus übermittelte sie ihm „die Auswertung“ ihres „Allergietests“. Hierauf antwortete der Angeklagte am selben Tag: „Das reicht mir. Wir schicken die beiden Bescheinigungen am Montag ab.“ Am 22.07.2020 schrieb U aus X3 eine E-Mail an den Angeklagten mit dem Betreff „Ersuche Atteste“. U führte aus, er habe bei ihm „vor Ort“ bei den ihm bekannten Ärzten vergeblich versucht, ein „Attest gegen das Maskentragen zu bekommen“. Die Ärzte hätten dies mit der Begründung abgelehnt, sie stellten „eine solche Befreiung grundsätzlich nicht aus“; teilweise hätten die Ärzte ihm keine Begründung genannt. U führte weiter aus, er bekomme „durch das Tragen der Maske sehr schnell Kopfschmerzen“ und ihm werde „schwindelig“. Müsse er „für längere Zeit die Maske tragen“, fühle er sich „so ausgelaugt“, dass er „den restlichen Tag nichts mehr machen“ könne und sich „hinlegen“ müsse. „Bei Zeiten“ werde ihm „schwarz vor Augen“. Seit der Kindheit plagten ihn „Probleme an der Nase wie Polypen, chronische Nasennebenhöhlenentzündungen etc.“; eine „verstopfte Nase“ sei „eher die Regel als die Ausnahme“. Zuletzt sei er wegen der „Atembeschwerden“ im Jahre 2018 operiert worden, dennoch habe er „immer wieder Probleme“ mit der Atmung. Darüber hinaus führte U aus, er fühle sich auch „seelisch“ beeinträchtigt, da er „nicht mehr weiter“ wisse. Er mache sich außerdem Sorgen im Hinblick auf seine berufliche Zukunft, weil er im Rahmen seines „Studiums zum Sozialarbeiter“ bei dem „bald anstehenden Anerkennungsjahr“ über mehrere Stunden hinweg „die Maske“ werde tragen müssen. Auf diese E-Mail antwortete der Angeklagte am selben Tag und sagte U zu, er werde sich „morgen um die Befreiung“ kümmern. Am 26.07.2020 schrieb U eine weitere E-Mail an den Angeklagten, in welcher er sich bei diesem für die Zusendung des Attests bedankte („vielen Dank für die ärztliche Bescheinigung, die gestern bei mir ankam“); auf dem Attest sei jedoch ein „Fehler“ enthalten, da sein Nachname falsch geschrieben sei („U“ statt „U“); U bat den Angeklagten um die Zusendung eines „korrigierten“ Attests. Am 27.07.2020 schrieb M5 aus O3 eine E-Mail an den Angeklagten und teilte mit, er sei über die „Seite N6“ auf den Angeklagten „aufmerksam geworden“. M5 bat den Angeklagten um die Ausstellung eines Attests für eine „Maskenbefreiung“. Sein Hausarzt sei „leider“ ein „großer Befürworter aller Coronamaßnahmen“ und lasse „mit sich nicht reden“. M5 schilderte in der E-Mail vom 29.07.2020 weiter, dass er bereits nach einer kurzen Zeit des Tragens einer „Maske“ ein „Kratzen“ und „Engegefühl im Hals“ erleide und anschließend „Husten bekomme“ als habe er „etwas verschluckt“. Größere Probleme bereite ihm jedoch, dass er „in der DDR aufgewachsen“ sei und im Rahmen einer „vormilitärischen Ausbildung“ unter anderem mit „ABC-Schutzmasken“ habe „Sport machen, Krieg spielen und sogar mit Kleinkalibergewehren“ habe schießen müssen. Dies seien „keine positiven Erinnerungen“, weshalb er letztlich den „Wehrdienst verweigert“ habe. Mit dem Tragen einer Maske kämen diese Erinnerungen „wieder hoch“ und er bekomme dadurch beklemmende Gefühle. M5 gab abschließend seinen vollständigen Namen sowie seine in xxxxx O3 gelegene Wohnanschrift an. Der Angeklagte antwortete auf diese E-Mail am 28.07.2020 lediglich mit den Worten: „Mache ich“. Daraufhin erwiderte M5 am 29.07.2020, ihm sei es „am liebsten“, wenn er die Praxis des Angeklagten um 18.00 Uhr aufsuchen könne, da er eine Anreise von etwa zwei Stunden Fahrt habe. Hierauf antwortete der Angeklagte am 29.07.2020, M5 brauche „zwei Stunden […] nicht zu fahren“, er solle ihn (den Angeklagten) „bitte in der Praxis“ anrufen, dann werde er „morgen die Bescheinigung losschicken“. Am 06.08.2020 bat U1 den Angeklagten per E-Mail um einen Untersuchungstermin „im Rahmen der Sprechzeiten“ zur Vorstellung dreier minderjähriger Kinder zwecks der Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“. Der Angeklagte antwortete am 06.08.2020 per E-Mail, U1 solle mit den Kindern am kommenden Dienstag in der Praxis erscheinen; „lange Wartezeiten“ werde „es nicht geben“, jedoch müsse er „jeden persönlich“ in seinem Sprechzimmer „gesprochen“ haben, damit ihm „Gesundheitsamt und Ärztekammer nichts anhaben können“. Unter dem 08.10.2020 schrieb L9 dem Angeklagten einen handschriftlich verfassten Brief, in dem sie sich bei ihm „für Alles“ bedankte. Sie führte aus, es sei „großartig“ gewesen, „mal wieder einem Arzt die Hand zu schütteln und dabei ein Gesicht zu sehen“. Außerdem habe sie dem Brief, „wie versprochen“, ihren „letzte[n] Rehabericht“ für die „Unterlagen“ des Angeklagten beigefügt. Zumindest in dem Zeitraum vom 07.07.2020 bis zum 30.11.2020 stellte der Angeklagte zahlreiche Ärztliche Bescheinigungen aus, mit welchen er der jeweiligen Person attestierte, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei für diese aus medizinischen Gründen unzumutbar. Auch wenn er im Juli 2020 offenkundig in mehreren, vorliegend nicht angeklagten Fällen, an verschiedene, ihm bis dahin jeweils persönlich nicht bekannte Personen – nämlich O2, M5, U sowie X1 und X2 – lediglich auf der Grundlage der von den Personen per E-Mail geschilderten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Maske – ohne eine persönlich vorgenommene Anamnese bzw. ein durchgeführtes Untersuchungsgespräch – ein derartiges Attest ausgestellt und zugeschickt hatte, verfuhr er in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen so, dass er vor Erstellung und Übergabe des Attests mit dem jeweiligen Patienten – die Kammer hat nahezu sämtliche Attestempfänger und alle Mitarbeiterinnen, die in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum in seiner Praxis tätig waren, zeugenschaftlich vernommen – zumindest ein persönliches, jedenfalls wenigstens 10- bis 20-minütiges Untersuchungsgespräch in seiner Praxis führte, insoweit – wenngleich zumeist rudimentär dokumentiert – eine Anamnese erhob und eine Diagnose erstellte, welche oftmals im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stand. Gelegentlich – soweit eine körperliche Erkrankung der Atemwege in Rede stand – nahm er ergänzende Untersuchungen mittels des vorhandenen Stethoskops vor. Der Angeklagte hielt diese Untersuchungen für ausreichend, um aus seiner medizinischen Sicht beurteilten zu können, ob bei dem jeweiligen Patienten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ vorlagen. Die Kammer vermochte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass auch nur in einem der verfahrensgegenständlichen Fälle die Mindestanforderungen an ein ärztliches Untersuchungsgespräch nicht erfüllt worden wären. Insbesondere konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner persönlichen Einstellung zur Frage der Maskenpflicht unabhängig von der Durchführung eines derartigen Gesprächs bzw. vom Ausgang dieses Untersuchungsgesprächs jeweils von vornherein zur Attestausstellung entschlossen gewesen wäre. Die Patienten erhielten regelmäßig nachfolgend das im Anschluss erstellte Attest noch am selben Tage ausgehändigt, nur in Ausnahmefällen – wenn etwa aufgrund des hohen Patientenaufkommens in der Praxis eine unmittelbare Bearbeitung durch das Praxispersonal nicht möglich war und das Attest dann erst später ausgestellt werden konnte – wurde es seitens der Patienten später abgeholt. Auch kam es – wenn auch nur gelegentlich – vor, dass der Angeklagte die Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ nach dem durchgeführten Untersuchungsgespräch ablehnte. Für die Attestausstellung in den vorliegend verfahrensgegenständlichen Fällen, die sämtlich als Privatleistung erfolgte, erhob der Angeklagte gegenüber seinen Patienten jeweils keine Gebühren. Er rechnete lediglich gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen – sämtliche der Patienten in den in den vorliegend verfahrensgegenständlichen Fällen waren gesetzlich krankenversichert – die entsprechenden, quartalsweise anfallenden Gebühren für die Behandlung der Patienten ab. Die Patienten in den vorliegend verfahrensgegenständlichen Fällen zeigten jeweils in der Folgezeit die Maskenbefreiungsatteste bei unterschiedlichen Gelegenheiten – bei polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Kontrollen in Fußgängerzonen, im Supermarkt, beim Arbeitgeber, in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch bei polizeilichen bzw. ordnungsbehördlichen Kontrollen angesichts stattfindender Demonstrationen bzw. Kundgebungen zum Protest gegen staatlich verhängte Coronaschutzmaßnahmen – vor. Im Einzelnen stellte der Angeklagte in dem Zeitraum vom 07.07.2020 bis zum 26.11.2020 jedenfalls in den folgenden – insoweit allein verfahrensgegenständlichen – 21 Fällen ein Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ aus: a) (Ziffer 1. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 10.09.2020 ein Attest für die Zeugin T aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das „Befreien von der Maskenpflicht“ begründete er mit der „Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung“. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Zeugin T Eintragungen vom 28.09.2020 vorhanden. Die Zeugin T besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin T gab ihm gegenüber an, sie leide unter Luftnot, starken Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin T abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin T Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin T unter dem 28.09.2020 als „Anamnese“ vermerkt: „Kopfschmerz, NNH entzündet, Ohren zu, übel, Fibromyalgie“. Als „Diagnose“ ist unter dem 28.09.2020 vermerkt: „Kopfschmerzen (F51+G)“, „Nasennebenhöhlenentzündung (J32.9+G)“, „Übelkeit (R11+G)“ und „Fibromyalgie (M79.70+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin T die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 28.09.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Schließlich konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 10.09.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin T unterschrieben hatte. Die Zeugin T zeigte das vom 10.09.2020 datierende Attest am 07.11.2020 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich derCOVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin T keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. b) (Ziffer 2. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Das Attest für die Zeugin T1 stellte der Angeklagte mit Datum vom 17.08.2020 aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Zur Begründung gab er an, die Zeugin T1 sei „von der Maskenpflicht befreit“. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Zeugin T1 Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden. Die Zeugin T1 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin T1 gab ihm gegenüber an, sie leide unter Kopfschmerzen und Müdigkeit, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse; außerdem führe das Tragen der Maske jedenfalls gelegentlich zu einem Ausschlag an den betreffenden Stellen in ihrem Gesicht. Während dieses Gesprächs hörte der Angeklagte jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin T1 ab. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin T1 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin T1 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin T1 unter dem 20.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Luftnot (R06.0+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin T1 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 20.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 17.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin T1 unterschrieben hatte. Die Zeugin T1 zeigte das vom 17.08.2020 datierende Attest am 07.11.2020 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin T1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. c) (Ziffer 3. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Mit Datum vom 11.08.2020 stellte der Angeklagte für den Zeugen G eine „Befreiung von der Maskenpflicht aus“. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Zeugen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu dem Zeugen G sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Der Zeuge G besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Der Zeuge G gab ihm gegenüber an, er leide unter Ängsten und Beklemmungsgefühlen, wenn er über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse; dies sei für ihn psychisch erheblich belastend, zumal er unter psychischen Vorerkrankungen leide. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum des Zeugen G abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen des Zeugen G Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben des Zeugen G die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem Zeugen das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für den Zeugen G unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge G die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 11.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung des bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit dem Zeugen G unterschrieben hatte. Der Zeuge G, der seinerseits die Effektivität der „Maskenpflicht“ bezweifelte, zeigte das vom 11.08.2020 datierende Attest am 19.08.2020 bei dem Einkauf in einem Möbelgeschäft in J1 vor. Es kam zu einer Diskussion zwischen ihm und dem Personal des Möbelgeschäfts, welches letztlich die Polizei informierte. Die Polizeibeamten nahmen dem Zeugen G das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests des Zeugen G keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. d) (Ziffer 4. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Mit Datum vom 10.08.2020 stellte der Angeklagte für den Zeugen L eine „Befreiung von der Maskenpflicht aus“. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Zeugen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu dem Zeugen L sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Der Zeuge L besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Der Zeuge L gab ihm gegenüber an, er leide unter Luftnot, Kopfschmerzen und Beklemmungsgefühlen, wenn er über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Dies sei etwa während der Arbeitszeiten der Fall, da er dort – als Berufskraftfahrer – häufig Kontakt zu Kunden habe. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum des Zeugen L abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen des Zeugen L Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben des Zeugen L die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem Zeugen das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem ihm der Angeklagte das Attest zur „Befreiung von der Maskenattest“ ausstellte, suchte der Zeuge L dessen Praxis noch wenigstens zwei weitere Male auf, um sich bei ihm in Behandlung zu begeben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für den Zeugen L unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Luftnot (R06.0+G)“. Unter dem 18.11.2020 ist als „Diagnose“ vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem 26.11.2020 findet sich zu dem Zeugen L ein Eintrag mit der Diagnose „Hyperventilationssyndrom (F45.33+G)“. Unter den selben Daten findet sich jeweils eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge L die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 10.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der S bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit dem Zeugen L unterschrieben hatte. Der Zeuge L zeigte das vom 10.08.2020 datierende Attest am 14.11.2020 in der C Innenstadt bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihm das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests des Zeugen L keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. e) (Ziffer 5. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 11.08.2020 eine Ärztliche Bescheinigung für die Zeugin M aus, mit welcher er dieser die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Zeugin M Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Diese besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin M berichtete ihm, sie leide seit vielen Jahren unter einer generalisierten Angststörung und Zwangsstörungen; sie habe sich bereits mehreren stationären psychotherapeutischen Behandlungen unterzogen. Wenn sie – etwa während ihrer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin – über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, träten bei ihr Kopfschmerzen und Luftnot auf. Letztere hätten wiederholt zu Panikattacken geführt, in deren Folge sie jeweils jedenfalls für den restlichen Tag arbeitsunfähig gewesen sei. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin M abhörte. Unterlagen zu den durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen legte die Zeugin M nicht vor; der Angeklagte fragte sie auch nicht danach. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin M Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem ihr der Angeklagte das Attest zur „Befreiung von der Maskenattest“ ausstellte, suchte die Zeugin M dessen Praxis noch wenigstens drei weitere Male auf, um sich bei ihm in Behandlung zu begeben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin M unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem 17.11.2020 finden sich zwei weitere Einträge zu der Zeugin M – unter anderem die Notiz „Pat. nimmt auch Venlafaxin“. Unter dem 27.11.2020 und 04.01.2021 finden sich weitere Eintragungen zu der Zeugin M; hier ist als Diagnose jeweils wiederum vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter den selben Daten findet sich jeweils eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin M die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 11.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin M unterschrieben hatte. Die Zeugin M zeigte das vom 11.08.2020 datierende Attest am 14.11.2020 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin M keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. f) (Ziffer 6. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Ein weiteres Attest stellte der Angeklagte für den Zeugen H mit Datum vom 10.08.2020 aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Zeugen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu dem Zeugen H sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Der Zeuge H besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Der Zeuge H gab ihm gegenüber an, er leide unter Luftnot, Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, wenn er über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Außerdem erklärte der Zeuge H dem Angeklagten, er habe eine Allergie gegen einen bestimmten Kunststoff. Bei einem Kontakt mit diesem Stoff träten bei ihm Hautausschläge auf; dies sei etwa an Händen und Füßen in der Vergangenheit so geschehen. Da jedenfalls OP- und FFP2-Masken ebenfalls aus Kunststoffen bestünden, habe er Angst, durch das Tragen solcher Masken Schäden, insbesondere in der Lunge, davonzutragen. Der Angeklagte nahm jedenfalls die Hände des Zeugen H, an denen sich Ausschläge befanden, in Augenschein. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum des Zeugen H abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen des Zeugen H Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben des Zeugen H die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem Zeugen das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für den Zeugen H unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Luftnot (R06.0+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge H die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 10.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung des bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit dem Zeugen H unterschrieben hatte. Der Zeuge H zeigte das vom 10.08.2020 datierende Attest am 15.11.2020 in der C Innenstadt bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihm das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests des Zeugen H keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. g) (Ziffer 7. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte eine Ärztliche Bescheinigung mit Datum vom 04.11.2020 für T3 aus, mit welcher er dieser die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der T3 sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 05.11.2020 vorhanden. T3 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Nicht auszuschließen ist, dass, dass der Angeklagte während dieses Gesprächs jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der T3 abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der T3 Glauben schenkte, nicht durch. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob T3 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 05.11.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 04.11.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der T3 unterschrieben hatte. Das gegen die T3 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass das Attest ohne vorhergehende Untersuchung ausgestellt worden sei. h) (Ziffer 8. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 17.08.2020 eine Bescheinigung für die Zeugin M1 aus, mit welcher er dieser die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die M1 Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden. Diese besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin M1 gab ihm gegenüber an, sie leide unter starken Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Während dieses Gesprächs hörte er jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin M1 ab. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin M1 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin M1 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin M1 das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Auf die Praxis des Angeklagten war die Zeugin M1 durch den Hinweis eines Bekannten aufmerksam geworden. Zuvor hatte die Zeugin M1 ihren bisherigen Hausarzt aufgesucht, ihm die Beschwerden geschildert, unter denen sie infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung leide und ihn um die Ausstellung eines entsprechenden Attestes gebeten. Der Hausarzt hatte ihr Ansinnen jedoch abgelehnt und ihr erklärt, generell – also ohne Rücksicht auf etwaige Beschwerden, die mit dem Tragen einer Maske möglicherweise einhergingen – solche Atteste nicht auszustellen, da er der Auffassung sei, die Maskenpflicht sei generell sinnvoll und wichtig. Die „Befreiung“ von eben dieser Pflicht widerspreche generell seiner ärztlichen Überzeugung. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem ihr der Angeklagte das Attest zur „Befreiung von der Maskenattest“ ausstellte, suchte die Zeugin M1 dessen Praxis noch wenigstens zwei weitere Male auf, um sich bei ihm in Behandlung zu begeben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin M1 unter dem 20.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Angstgefühl (F41.9+G)“. Weitere Einträge finden sich vom 07.12.2020 – hier die Diagnose „Panik (F41.0+G)“ – und vom 19.01.2021 – hier die Notiz „abgenommen…“. Unter den selben Daten findet sich jeweils eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin M1 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 20.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 17.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin M1 unterschrieben hatte. Die Zeugin M1 zeigte das vom 17.08.2020 datierende Attest am 21.11.2020 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin M1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. i) (Ziffer 9. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 05.10.2020 ein Attest über eine „Maskenbefreiung“ für die Zeugin D aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Zeugin D Eintragungen vom 06.10.2020 vorhanden. Die Zeugin D besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem mindestens 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin D gab ihm gegenüber an, sie leide seit wenigen Monaten zunehmend unter „Flashbacks“. Hintergrund sei, dass sie im Kindesalter sexuell missbraucht worden sei. Sie habe sich das Auftreten dieser „Flashbacks“ zunächst nicht erklären können, nachdem sie in den Jahren zuvor solche nicht erlebt habe. Jedoch habe sie im Internet gelesen, dass bei Personen, die im Kindesalter sexuellen Missbrauch erfahren hätten, das Auftreten solcher „Flashbacks“ im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stünde. In dem weiteren Gespräch mit dem Angeklagten erkundigte dieser sich bei der Zeugin D nach den Hintergründen dieser „Flashbacks“ sowie des sexuellen Missbrauchs. Nicht auszuschließen ist, dass, dass der Angeklagte während dieses Gesprächs jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin D abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin D Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin D die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem ihr der Angeklagte ein Attest zur „Befreiung von der Maskenattest“ ausstellte, suchte die Zeugin D dessen Praxis noch mindestens ein weiteres Mal auf, um sich bei dem Angeklagten in Behandlung zu begeben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin D unter dem 06.10.2020 als „Anamnese“ vermerkt: „Depression, Missbrauch, flash backs seit der Maske“. Als „Diagnose“ finden sich unter dem 06.10.2020 die Eintragungen „Depression (F32.9+G)“ und „Trauma (T14.9+G)“. Ferner geht aus der elektronischen Patientenkartei zu der Zeugin D hervor, dass in der Hausarztpraxis des Angeklagten am 21.10.2020 wenigstens vier Dokumente eingescannt und zu den Patientenunterlagen der Zeugin D genommen worden sind. Unter dem 06.10.2020 findet sich ferner eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin D die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 06.10.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 05.10.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin D unterschrieben hatte. Die Zeugin D zeigte das vom 05.10.2020 datierende Attest am 21.11.2020 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin D keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen die Zeugin D vor dem Amtsgericht C Anklage wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB erhoben. Eine Entscheidung ist insoweit noch nicht ergangen; die Hauptverhandlung hat das Amtsgericht mit Blick auf das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten ausgesetzt. j) (Ziffer 10. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Mit Datum vom 11.08.2020 stellte der Angeklagte für Q2 eine ärztliche Bescheinigung aus, mit welcher er dieser die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske aus medizinischen Gründen attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Q2 Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Diese besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte während dieses Gesprächs jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Q2 abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Q2 Glauben schenkte, nicht durch. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für Q2 unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Q2 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 11.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Q2 unterschrieben hatte. k) (Ziffer 11. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 10.08.2020 ein Attest über eine „Maskenbefreiung“ für die Zeugin L3 aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der Zeugin L3 sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Die Zeugin L3 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte im Zuge dieses Gesprächs mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin L3 abhörte. Die Zeugin L3 gab ihm gegenüber an, sie leide unter Asthma und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum führe zu Atemnot, Schwindelgefühlen und starker Übelkeit. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin L3 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin L3 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin L3 unter dem 17.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Übelkeit (R11+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Auf die Praxis des Angeklagten war die Zeugin L3 durch den Hinweis eines Bekannten aufmerksam geworden. Zuvor hatte die Zeugin L3 ihren bisherigen Hausarzt aufgesucht, ihm die Beschwerden geschildert, unter denen sie infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung leide und ihn um die Ausstellung eines entsprechenden Attestes gebeten. Der Hausarzt hatte ihr Ansinnen jedoch abgelehnt und ihr erklärt, generell – also ohne Rücksicht auf etwaige Beschwerden, die mit dem Tragen einer Maske möglicherweise einhergingen – solche Atteste nicht auszustellen, da er der Auffassung sei, die Maskenpflicht sei generell sinnvoll und wichtig. Die „Befreiung“ von eben dieser Pflicht widerspreche generell seiner ärztlichen Überzeugung. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin L3 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 10.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin L3 unterschrieben hatte. Die Zeugin L3 zeigte das vom 10.08.2020 datierende Attest am 16.11.2020 im Bereich der C Innenstadt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten, welche sie auf die nicht vorhandene, aber vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen hatten, nahmen der Zeugin L3 das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin L3 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. l) (Ziffer 12. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Ein weiteres Attest stellte der Angeklagte für die Zeugin T4 mit Datum vom 26.11.2020 aus. Zur Begründung gab er an, die Zeugin T4 sei „von der Maskenpflicht befreit“. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der Zeugin T4 sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 30.11.2020 vorhanden. Die Zeugin T4 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin T4 gab ihm gegenüber an, sie habe als Kind eine Lungenentzündung durchgemacht und vor rund 10 Jahren unter Tuberkolose gelitten. Sie leide unter Atemnot, Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen, wenn sie über eine längere Zeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Während dieses Gesprächs hörte der Angeklagte jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin T4 ab. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin T4 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin T4 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Die Zeugin T4 war bereits vor rund 20 Jahren Patientin in einer früheren Praxis des Angeklagten in C als Patientin in Behandlung gewesen. Danach besuchte sie, wenn überhaupt – da sie in der Zwischenzeit bloß gelegentlich eine (haus-) ärztliche Behandlung benötigte –, allenfalls sporadisch seine Hausarztpraxis. Die Praxis in der E Straße xxx hatte sie bis November 2020 bislang nicht als Patientin aufgesucht. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin T4 unter dem 30.11.2020 eine Gebührenziffer zum Zwecke der Abrechnung der Behandlung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingetragen und unter dem 14.12.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Migräne, nicht näher bezeichnet (G43.9+G)“. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin T4 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 30.11.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 26.11.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin T4 unterschrieben hatte. Die Zeugin T4 zeigte das vom 26.11.2020 datierende Attest am 12.12.2020 in der C Innenstadt bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin T4 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Das gegen die Zeugin T4 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Zeugin den Arzt nicht aufgesucht habe. m) (Ziffer 13. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 11.08.2020 ein Attest über eine „Maskenbefreiung“ für den Zeugen T5 aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Zeugen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu dem Zeugen T5 sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 17.08.2020 vorhanden. Der Zeuge T5 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Der Zeuge T5 gab ihm gegenüber an, er leide unter Luftnot, Kopfschmerzen und Beklemmungsgefühlen, wenn er über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum des Zeugen T5 abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen des Zeugen T5 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben des Zeugen T5 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem Zeugen das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Auf die Praxis des Angeklagten war der Zeuge T5 durch eine Internetsuche aufmerksam geworden. Sein bisheriger Hausarzt war in den Ruhestand getreten und praktizierte nicht mehr. Der Zeuge T5, der seinerseits kritisch gegenüber den behördlichen Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie und insbesondere gegenüber der Maskenpflicht eingestellt war, ging davon aus, dass der Angeklagte diese kritische Auffassung teilte und jedenfalls grundsätzlich dazu bereit sei, Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ auszustellen. Dafür, dass der Zeuge T5 davon ausging, der Angeklagte würde ohne jegliche medizinische Grundlage solche Atteste ausstellen, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge T5 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 17.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 11.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung des bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit dem Zeugen T5 unterschrieben hatte. Der Zeuge T5 zeigte das vom 11.08.2020 datierende Attest am 14.11.2020 in der C Innenstadt bei einer ordnungsbehördlichen Kontrolle vor. Die Mitarbeiter des Ordnungsamts, die davon ausgingen, es handele sich um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“, informierten die Polizei. Die daraufhin erschienen Polizeibeamten nahmen ihm das Attest ab, da auch sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests des Zeugen T5 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Das gegen den Zeugen T5 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Zeuge den Arzt nicht aufgesucht habe. n) (Ziffer 14. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Datierend vom 29.09.2020 stellte der Angeklagte eine Ärztliche Bescheinigung für die 9-jährige S1 aus, mit welcher er dem Kind die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name der S1, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der S1 sind in der Patientenverwaltung des Angeklagten mehrere Eintragungen ab dem 20.08.2020 vorhanden. Dass S1 die Praxis des Angeklagten nicht spätestens am 29.09.2020 besuchte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Daten in der Patientenverwaltung verhalten sich zu S1 und enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Kindesmutter, die Zeugin M2, die Praxis des Angeklagten ohne ihre Tochter besucht hatte. In der Praxis erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu wenigstens 20-minütigen Gespräch zwischen ihm, der Zeugin M2 und der S1 in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte im Zuge dieses Gesprächs mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der S1 abhörte. Die Zeugin M2 gab ihm gegenüber an, ihre Tochter – S1 – leide unter Asthma und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum führe zu Atemnot, Schwindelgefühlen und starker Übelkeit; außerdem führe das Tragen der Maske zu Hautausschlägen in dem Gesicht der S1. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin M2 und der S1 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin M2 und der S1 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der S1 das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem der Angeklagte für S1 das Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ausstellte, suchte die Zeugin M2 dessen Praxis noch mehrere weitere Male mit S1 auf, um diese bei dem Angeklagten in Behandlung zu geben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für S1 unter dem 20.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Atemnot (R06.0+G)“. Unter dem 16.11.2020 findet sich wiederum die „Diagnose“ für S1 „Atemnot (R06.0+G)“. Unter dem 18.11.2020, 23.11.2020, 26.11.2020, 02.12.2020 und 07.12.2020 finden sich jeweils Vermerke in der elektronischen Patientenkartei der S1 mit dem Hinweis, diese sei schulunfähig erkrankt. Am 07.12.2020 findet sich außerdem eine als „Anamnese“ gekennzeichnete Eintragung, aus der hervorgeht, dass S1 „in der Schule Herzrasen, Kopfschmerz, Bauchweh und Übelkeit“ bekommen habe. Unter dem 11.12.2020 findet sich der Vermerk: „Die Patientin ist aktuell frei von Grippe- und erkältungsartigen Symptomen“. Unter dem 01.02.2021 findet sich neuerlich die Diagnose „Atemnot (R06.0+G)“. Unter dem 20.08.2020 und 16.11.2020 findet sich jeweils eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer konnte das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Ebenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 29.09.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der S1 unterschrieben hatte. Die Zeugin M2 zeigte das vom 29.09.2020 datierende Attest der Schule der S1 vor, um zu erreichen, dass ihre Tochter in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen musste. Der Schulleiter leitete das Attest an die Polizei weiter. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatte die Polizei hinsichtlich des für die S1 ausgestellten Attests keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Schule akzeptierte das von dem Angeklagten ausgestellte Attest nicht und forderte die Zeugin M2 dazu auf, die Tochter bei einem anderen Arzt (nochmals) hinsichlich der (Un-) Zumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzustellen. Die Zeugin M2 begab sich im Dezember 2020 in die Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin des Gemeinschaftskrankenhauses in I3. Die dortige Kinderärztin stellte eine Bescheinigung aus, in welcher es heißt, dass S1 die Mund-Nasen-Bedeckung „unmittelbar abnehmen“ müsse, sobald „eine psychische Belastungsreaktion oder körperliche Gefährdungssituation (z.B. Kopfschmerzen, Übelkeit, Atemstörung, Kreislaufstörung)“ eintrete. Es liege „eine familiäre Belastung für Migräne vor, weshalb bei entsprechenden Symptomen bei S1 eine besondere Achtsamkeit geboten“ sei. Das gegen die Zeugin M2 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Zeugin den Arzt nicht aufgesucht habe. o) (Ziffer 15. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Ein weiteres Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ stellte der Angeklagte mit Datum vom 17.08.2020 für die Zeugin N aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der Zeugin N sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden. Die Zeugin N besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin N gab ihm gegenüber an, sie leide unter Atemnot, Kopfschmerzen und Müdigkeit, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse; außerdem führe das Tragen der Maske zu Migräneanfällen und Schwindelgefühlen. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin N Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die Zeugin N die Praxis des Angeklagten vor der Ausstellung des Attests vom 17.08.2020 nicht besucht hatte; das genaue Ausstellungsdatum des Attests konnte die Kammer nicht feststellen. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 17.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin N unterschrieben hatte. Die Zeugin N zeigte das vom 17.08.2020 datierende Attest am 12.01.2021 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle am C Hauptbahnhof vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin N keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Das gegen die Zeugin N geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Zeugin den Arzt nicht aufgesucht habe. p) (Ziffer 16. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Datierend vom 19.08.2020 erstellte der Angeklagte eine Ärztliche Bescheinigung zur „Maskenbefreiung“ für die Zeugin K. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten sind für die Zeugin K mehrere Eintragungen ab dem 20.08.2020 vorhanden. Die Zeugin K besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens am 20.08.2020. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem mindestens 15- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin K gab ihm gegenüber an, sie leide seit wenigen Monaten zunehmend unter „Flashbacks“. Hintergrund sei, dass sie im Kindesalter sexuell missbraucht worden sei. Sie wache nachts des Öfteren auf und bekomme keine Luft mehr. In dem weiteren Gespräch mit dem Angeklagten erkundigte dieser sich bei der Zeugin K nach den Hintergründen dieser „Flashbacks“ sowie des sexuellen Missbrauchs. Die Zeugin K berichtete weiter, dass ihr in dem Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch der Mund „zugehalten“ worden sei. Der Angeklagte erklärte ihr, das Auftreten dieser „Flashbacks“ könne im Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stehen, da dabei ebenfalls der Mund der Zeugin K verdeckt werde und – jedenfalls bei einer FFP2-Maske – die Atmung (leicht) eingeschränkt sei. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte während dieses Gesprächs jedenfalls mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin K abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin K Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin K die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Auf die Praxis des Angeklagten war die Zeugin K durch eine Internetsuche aufmerksam geworden. Sie ist als Mitarbeiterin in dem Gesundheitsamt der Stadt N7 tätig und in dieser Stadt auch wohnhaft. Durch die berufliche Tätigkeit steht sie regelmäßig in Kontakt mit (Haus-) Arztpraxen in N7, für deren Kontrollen sie als Gesundheitsaufseherin zuständig ist. Da sie nicht einen Hausarzt in ihrem beruflichen Zuständigkeitsbereich aufsuchen wollte, hatte sie nach einer Hausarztpraxis in einer anderen Stadt gesucht. Für die Praxis des Angeklagten hatte sie sich letztlich aufgrund der guten Bewertungen auf verschiedenen Onlineplattformen entschieden. Nach dem Besuch der Praxis, bei dem ihr der Angeklagte das Attest zur „Befreiung von der Maskenattest“ ausstellte, suchte die Zeugin K dessen Praxis noch mehrere weitere Male auf, um sich bei ihm in Behandlung zu begeben. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin K unter dem 20.08.2020 als „Anamnese“ vermerkt: „Schwindel, Kopfschmerz, Panikattacken….“ Unter dem 21.08.2020 ist als „Diagnose“ vermerkt: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem 20.10.2020 findet sich die „Anamnese“: „Herzrasen, nächtliche Träume mit Luftnot, Angstattacken, sexueller Missbrauch im Alter von 2 bis acht Jahren.“ Aus der elektronischen Patientenkartei ist ferner ersichtlich, dass in der Hausarztpraxis des Angeklagten am 21.10.2020 mindestens zwei Dokumente eingescannt und zu der Patientenakte der Zeugin K genommen worden sind. Unter dem 23.10.2020 findet sich die „Diagnose“: „Panik (F41.0+G)“. Unter dem 09.11.2020 findet sich die weitere „Diagnose“: „Dystonie, nicht näher bezeichnet (G24.9+G)“. Außerdem ergibt sich aus einer Eintragung vom 09.11.2020, dass der Angeklagte an diesem Tage für die Zeugin K eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Unter dem 21.08.2020 und dem 20.10.2020 findet sich jeweils eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob die Zeugin K die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 20.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 19.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin K unterschrieben hatte. Die Zeugin K zeigte das vom 19.08.2020 datierende Attest am 28.08.2020 in einem Zug in I4 im Rahmen einer Kontrolle dem Mitarbeiter des Eisenbahnunternehmens vor. Zwischen der Zeugin K und dem Mitarbeiter, der sie auf die nicht vorhandene, aber vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen hatte, entwickelte sich eine Diskussion über das Attest. Der Mitarbeiter rief schließlich die Bundespolizei hinzu. Die Beamten der Bundespolizei nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin K keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Berichterstattung über den Angeklagten führten bei den Vorgesetzten der Zeugin K zu Beunruhigung. Nach Rücksprache mit der Amtsärztin forderten die Vorgesetzten die Zeugin K auf, das Attest bzw. die (Un-) Zumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch einen Amtsarzt des Gesundheitsamts der Stadt F2 prüfen bzw. bestätigen zu lassen. Dort wurde sie im Jahre 2021 untersucht. Mit Schreiben vom 11.05.2021 bestätigte der Amtsarzt des Gesundheitsamts der Stadt F2 gegenüber der Stadt N7, dass der Zeugin K das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei. Das gegen die Zeugin K geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es seien keine zur Überführung geeigneten Beweismittel vorhanden. q) (Ziffer 17. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Mit Datum vom 27.10.2020 stellte der Angeklagte eine Ärztliche Bescheinigung für den Schüler R aus, mit welcher er dem Kind die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Maske attestierte. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Nick R, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu der Mutter des R, der Zeugin T8, sind in der Patientenverwaltung des Angeklagten Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden, während die Kriminalpolizei zu R keine Daten sichergestellt hat. Dass R die Praxis des Angeklagten, gemeinsam mit der Zeugin T8, nicht spätestens am 27.10.2020 besuchte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Daten in der Patientenverwaltung enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Kindesmutter, die Zeugin T8, die Praxis des Angeklagten ohne ihren Sohn besucht hatte. In der Praxis erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu wenigstens 10- bis 20-minütigen Gespräch zwischen ihm, der Zeugin T8 und dem R in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin T8 gab ihm gegenüber an, ihr Sohn – R – leide seit dem Kleinkindalter unter Beeinträchtigungen im Bereich des Mund-Nasen-Raums; R sei im Alter von zwei Jahren deshalb auch bereits operiert worden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum führe bei R zu Atemnot, Schwindelgefühlen und starken Kopfschmerzen. Nick R habe deswegen häufig den Schulbesuch nach ein oder zwei Stunden abbrechen und nach Hause gehen müssen, weil er das weitere Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr ausgehalten habe. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte im Zuge dieses Gesprächs mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum des R abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin T8 und des R Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben Zeugin T8 und des R die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem R das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin T8 unter dem 20.08.2020 als „Anamnese“ vermerkt: „Schwindel, schwanger…“. Als „Diagnose“ ist unter dem selben Datum vermerkt: „Schwangerschaft mit Komplikation a.n.k. (O26.9+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer konnte das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Ebenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 27.10.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung des bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit dem R unterschrieben hatte. Die Zeugin T8 zeigte das vom 27.10.2020 datierende Attest der Schule des R vor, um zu erreichen, dass ihr Sohn in der Schule eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen musste. Der Schulleiter leitete das Attest an die Polizei weiter. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatte die Polizei hinsichtlich des für R ausgestellten Attests keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Neben der Ärztlichen Bescheinigung zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ stellte der Angeklagte der Zeugin T8 bzw. ihrem Sohn, R, eine Überweisung an den HNO-Arzt zur weitergehenden Behandlung der Beschwerden im Mund-Nasen-Raum aus. In der Folge kam es tatsächlich zu einer Behandlung des R bei dem HNO-Arzt. R wurde (neuerlich) operiert. Seit dieser Operation treten die Beschwerden im Mund-Nasen-Bereich nicht mehr auf; ihm ist inzwischen auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum möglich. Das gegen die Zeugin T8 geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB hat die Staatsanwaltschaft Bochum mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Hinweis, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Zeugin den Arzt nicht aufgesucht habe. r) (Ziffer 18. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 13.08.2020 ein Attest über eine „Maskenbefreiung“ für den Zeugen E1 aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name des Zeugen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Zu dem Zeugen E1 sind in den digitalen Patientenakten des Angeklagten Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden. Der Zeuge E1 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Der Zeuge E1 gab ihm gegenüber an, er leide unter Kopfschmerzen und Müdigkeit, wenn er einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Der Zeuge E1 gab weiter an, er leide bereits seit einigen Jahren unter Migräneanfällen; das Tragen der Maske löse teils heftige Migräneanfälle aus, in deren Folge er unter anderem unter starken Kopfschmerzen leide. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen des Zeugen E1 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben des Zeugen E1 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da dem Zeugen das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Auf die Praxis des Angeklagten war der Zeuge E1 durch den Hinweis eines Bekannten aufmerksam geworden. Zuvor hatte der Zeuge E1 seine bisherige Hausärztin aufgesucht, ihr die Beschwerden geschildert, unter denen er infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung leide und sie um die Ausstellung eines entsprechenden Attestes gebeten. Die Hausärztin hatte sein Ansinnen jedoch abgelehnt und ihm erklärt, generell – also ohne Rücksicht auf etwaige Beschwerden, die mit dem Tragen einer Maske möglicherweise einhergingen – solche Atteste nicht auszustellen, da sie der Auffassung sei, die Maskenpflicht sei generell sinnvoll und wichtig. Die „Befreiung“ von eben dieser Pflicht widerspreche generell ihrer ärztlichen Überzeugung. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für den Zeugen E1 unter dem 20.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Migräne (F43.9+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Zeuge E1 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 20.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 13.08.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit des Zeugen E1 unterschrieben hatte. Der Zeuge E1 zeigte das vom 13.08.2020 datierende Attest am 11.09.2020 in einem Zug zwischen Paderborn und Hamm im Rahmen einer Kontrolle dem Mitarbeiter des Eisenbahnunternehmens vor. Zwischen dem Zeugen E1 und dem Mitarbeiter, der ihn auf die nicht vorhandene, aber vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen hatte, entwickelte sich eine Diskussion über das Attest. Der Mitarbeiter rief schließlich die Bundespolizei hinzu. Die Beamten der Bundespolizei nahmen dem Zeugen E1 das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests des Zeugen E1 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. s) (Ziffer 19. der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20)) Mit Datum vom 15.07.2020 erstellte der Angeklagte für die Zeugin N3 eine ärztliche Bescheinigung über eine „Maskenbefreiung“ aus. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. In den digitalen Patientenakten des Angeklagten sind zu der Zeugin N3 Eintragungen vom 20.08.2020 vorhanden. Die Zeugin N3 besuchte die Praxis des Angeklagten spätestens an diesem Datum. Dabei erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin N3 gab ihm gegenüber an, sie leide unter Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindelgefühlen, wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin N3 abhörte. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin N3 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin N3 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Auf die Praxis des Angeklagten war die Zeugin N3 durch eine Suche nach einem Hausarzt im Internet aufmerksam geworden. Sie war kurz zuvor nach Bochum umgezogen und hatte hier bisher noch keinen anderen Hausarzt aufgesucht. In der Software des Angeklagten zur Verwaltung der Patientendaten ist für die Zeugin N3 unter dem 20.08.2020 als „Diagnose“ vermerkt: „Schwindel (R42+G)“. Unter dem selben Datum findet sich eine Ziffer, die für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich ist. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob N3 die Praxis des Angeklagten tatsächlich erst am 20.08.2020 besucht hatte. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 15.07.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin N3 unterschrieben hatte. Die Zeugin N3 zeigte das vom 15.07.2020 datierende Attest am 02.02.2021 in einem Lebensmittelgeschäft nahe der Ruhr-Universität C vor. Zwischen den Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäfts, die sie auf die nicht vorhandene, aber vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen hatten, und der Zeugin entwickelte sich eine Diskussion über das Attest. Die Mitarbeiter riefen schließlich die Polizei hinzu. Die Polizeibeamten nahmen der Zeugin N3 das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin N3 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Zeugin N3 vor dem Amtsgericht Bochum wegen des Vorwurfs des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB ebenfalls Anklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Zeugin N3 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. t) (Strafbefehlsantrag vom 31.03.2022 (49 Js 157/22)) Der Zeugin F stellte der Angeklagte ein Attest datierend vom 07.07.2020 aus. Darin heißt es, die Zeugin F sei „gesundheitlichen Gründen […] von der Maskenpflicht befreit“. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Die Kriminalpolizei stellte zu der Zeugin F keine Daten aus der Patientenverwaltung des Angeklagten sicher. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte das vom 07.07.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin F ausgestellt und unterschrieben hatte. Die Zeugin F suchte die Praxis des Angeklagten Anfang Juli 2020 auf. Sie schilderte ihm – zutreffend –, dass sie seit ihrem zwölften Lebensjahr unter Asthma leide. Sie berichtete weiter, sie leide unter Atemnot, Kopfschmerzen und Beklemmungsgefühlen, wenn sie die Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum tragen müsse. Sie erklärte, dass diese Symptome im Alltag aufträten, etwa wenn sie die Maske zum Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln tragen müsse. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin F Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin F die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Die Kriminalpolizei stellte zu der Zeugin F keine Daten aus der Patientenverwaltung des Angeklagten sicher. Die Kammer vermochte das genaue Datum des Praxisbesuches der Zeugin F nicht festzustellen. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 07.07.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin F unterschrieben hatte. Die Zeugin F zeigte das vom 07.07.2020 datierende Attest am 09.01.2021 im Zusammenhang mit einer öffentlichen Kundgebung in C bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin F keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. u) (Strafbefehlsantrag vom 03.03.2022 (49 Js 177/22)) Der Angeklagte stellte mit Datum vom 01.10.2020 ein Attest für die Zeugin L8 aus. Darin heißt es, die Zeugin L8 sei „gesundheitlichen Gründen […] von der Maskenpflicht befreit“. Auf dem Attest waren der vollständige Name der Zeugin, ihr Geburtsdatum und ihre vollständige Anschrift abgedruckt. Das Attest, welches seinen Namen und seine Praxisanschrift auswies, versah der Angeklagte mit seiner Unterschrift. Vor Ausstellung des Attests erfolgte eine Untersuchung durch den Angeklagten jedenfalls in der Weise, dass es zu einem 10- bis 20-minütigen Gespräch in dem von dem Angeklagten als Behandlungszimmer genutzten Raum in seiner Praxis kam. Die Zeugin L8 gab ihm gegenüber an, sie leide unter Asthma. Wenn sie über einen längeren Zeitraum eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse, träten bei ihr Luftnot und Schwindelgefühle auf; sie sei bereits einmal „umgekippt“, als sie eine Maske getragen und keine Luft mehr bekommen habe. Der Angeklagte hörte mittels eines Stethoskops den Brust- und Bauchraum der Zeugin L8 ab. Weitergehende körperliche Untersuchungen führte der Angeklagte, der im Übrigen den Schilderungen der Zeugin L8 Glauben schenkte, nicht durch. Der Angeklagte kam zu dem Schluss, dass angesichts der – aus seiner Sicht glaubhaften – Angaben der Zeugin L8 die Voraussetzungen für die „Befreiung“ von der Maskenpflicht vorlägen, da der Zeugin L8 das dauerhafte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach seiner medizinischen Einschätzung nicht zumutbar sei. Die Kriminalpolizei stellte zu der Zeugin L8 keine Daten aus der Patientenverwaltung des Angeklagten sicher, nachdem die Strafanzeige gegen die Zeugin L8 erst nach dem 05.02.2021 und damit nach der letzten Durchsuchung der Praxisräume des Angeklagten bei der Kriminalpolizei eingegangen war. Die Kammer vermochte das genaue Datum des Praxisbesuches der Zeugin L8 nicht festzustellen. Ferner konnte die Kammer das Datum, an dem der Angeklagte die Ärztliche Bescheinigung unterschrieben hatte, nicht feststellen. Schließlich konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte das vom 01.10.2020 datierende Attest ohne eine vorherige Untersuchung der bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch mit der Zeugin L8 unterschrieben hatte. Die Zeugin L8 zeigte das vom 01.10.2020 datierende Attest am 20.03.2021 in C1 am Rande einer öffentlichen Kundgebung bei einer polizeilichen Kontrolle vor. Die C1 Polizeibeamten nahmen ihr das Attest ab, da sie davon ausgingen, es handele sich hierbei um ein seitens des Angeklagten ausgestelltes „Gefälligkeitsattest“. Sie nahmen eine Strafanzeige auf, welche sie an die C Kriminalpolizei weiterleiteten, da die C1 Polizei Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten hatte. Abgesehen davon, dass der Name des Angeklagten bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, weil er sich zum einen selbst auf politischen Veranstaltungen kritisch zu den behördlichen Schutzmaßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie geäußert hatte und zum anderen bereits mehrere von ihm ausgestellte Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ bei der Polizei bekannt geworden waren, hatten die Polizeibeamten hinsichtlich des Attests der Zeugin L8 keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieses ohne eine vorherige Untersuchung bzw. ohne ein vorheriges persönliches Gespräch durch den Angeklagten ausgestellt worden war. 3. Am 22.10.2020 veröffentlichte die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) einen Artikel, in dem unter anderem über einen „C Hausarzt“ berichtet wurde, der Atteste für eine „Befreiung von der Maskenpflicht“ ohne medizinische Notwendigkeit ausgestellt habe. Die Staatsanwaltschaft Bochum leitete ein Ermittlungsverfahren ein und erlangte über einen Mitteiler, der in dem Zeitungsartikel namentlich genannt war, Kenntnis über die Identität des Angeklagten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum ordnete das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 22.10.2020 (64 Gs 3930/20) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten an. Am 11.11.2020 durchsuchten der Zeuge KOK H3 und weitere Kriminalbeamte aufgrund des vorgenannten Durchsuchungsbeschlusses die Räumlichkeiten der Praxis des Angeklagten in der E Straße 100 in C. Sie trafen dort – neben dem Angeklagten – auf die Zeuginnen S4, M4 und X – jeweils Medizinische Fachangestellte – und die Zeugen E5 und F1 – jeweils angestellte Ärzte. In der Praxis hielten sich mehrere Patienten auf, deren Namen die Kriminalbeamten jedoch nicht in Erfahrung brachten. Die Kriminalbeamten baten diese Patienten, die Praxis für die Dauer der Durchsuchungsmaßnahme zu verlassen. Auf den Hinweis, gegen ihn bestünde der Verdacht, Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ohne eine vorherige Untersuchung der Patienten auszustellen, reagierte der Angeklagte mit Unverständnis und äußerte empört: „Wer behauptet denn so etwas? Das ist unbegründet!“ Der Zeuge H3 erläuterte ihm, dass der Kriminalpolizei mittlerweile zahlreiche Strafanzeigen gegen Personen vorlägen, die jeweils darauf beruhten, dass diese Personen – etwa bei ordnungsbehördlichen bzw. polizeilichen Kontrollen oder gegenüber Privatpersonen – ein von dem Angeklagten ausgestelltes Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ vorgelegt hätten. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber den Kriminalbeamten kooperativ und erklärte, er werde den Kriminalbeamten die Sicherstellung sämtlicher für das Ermittlungsverfahren beweiserheblichen Gegenstände ermöglichen. Die Zeugin S4 half den Kriminalbeamten bei der Sichtung und Sicherung der mittels einer Software digital verwalteten Patientenakten der Praxis. Die durchsuchenden Kriminalbeamten suchten anhand einer ihnen zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Liste in den Patientenakten des Angeklagten gezielt nach Namen von Personen, zu denen bereits Strafanzeigen vorlagen. Die Kriminalbeamten druckten zu diesen Personen jeweils einen Auszug aus den Patientenakten aus. Etwaigen, in den Patientenakten enthaltenen Querverweisen auf eingescannte weitere Unterlagen gingen sie hierbei nicht nach; eine diesbezügliche Sicherstellung erfolgte nicht. Bei der Durchsuchung fanden die Kriminalbeamten ein grünes Notizbuch. Auf Befragen erklärte der Angeklagte, dass es sich hierbei um sein Tagebuch handele. Die Kriminalbeamten stellten das Tagebuch sicher. An dem Empfang der Praxis, an dem sich zwei Computer befanden, stellten die Kriminalbeamten 17 Bescheinigungen über die „Befreiung von der Maskenpflicht“ sicher. Acht dieser Bescheinigungen, von denen sechs auf den 04.11.2020, eine auf den 20.10.2020 und eine weitere auf den 11.11.2020 datierten, waren nicht mit einer Unterschrift versehen. Neun der Bescheinigungen – vier davon datierten auf den 02.11.2020, jeweils eine auf den 09.11.2020 und 10.11.2020 sowie drei auf den 11.11.2020 – waren jeweils mit einer Unterschrift versehen; auf Befragen bestätigte der Angeklagte gegenüber den Kriminalbeamten, dass es sich hierbei jeweils um seine Unterschrift handelte. Auf einer mit seiner Unterschrift versehenen Bescheinigung war ein gelber Klebezettel mit der handschriftlichen Notiz „wird abgeholt“ aufgebracht. Sieben der neun Bescheinigungen, die jeweils mit der Unterschrift des Angeklagten versehen waren, hatten nahezu den identischen Wortlaut: „Nach ärztlicher Untersuchung mit Erhebung von Vorerkrankungen wird […] von der Maskenpflicht befreit. Aufgrund der Konstitution ist ein Kollaps zu erwarten. Das Tragen einer Mund Nasen Bedeckung ist nicht zumutbar.“ Die zwei weiteren, von dem Angeklagten unterschriebenen Atteste hatten jeweils den Wortlaut: „[…] ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht zumutbar.“ Diese 17 Atteste sind jeweils nicht Gegenstand einer der vorliegend in Rede stehenden Anklageschriften bzw. Strafbefehle. Diesbezüglich sind - soweit ersichtlich - im Rahmen der Durchsuchung keine Überprüfungen bzw. Sicherstellungen etwaiger dazugehöriger Patientendaten erfolgt. Neben dem Drucker im Empfangsbereich der Praxis lagen mehrere Blankovordrucke für die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung“. Diese Vordrucke waren jeweils mit der Anschrift der Arztpraxis des Angeklagten versehen; weitere Eintragungen – etwa hinsichtlich einer „Befreiung von der Maskenpflicht“ – enthielten sie nicht. In dem Besprechungsraum der Praxis – der Raum, den der Angeklagte auch im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit nutzte – sowie in den weiteren Räumlichkeiten der Praxis fanden die Kriminalbeamten keine beweiserheblichen Gegenstände. Am 05.02.2021 gegen 11.20 Uhr durchsuchten der Zeuge H3 und weitere Kriminalbeamte aufgrund eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 28.01.2021 (64 Gs 311/21) erneut die Praxisräume des Angeklagten in der E Straße 100 in C sowie darüber hinaus seine privaten Wohnräume in der N8straße 15 in C. Der Angeklagte war an diesem Tag nicht in der Praxis zugegen. In der Praxis hielten sich mehrere Patienten auf, deren Namen die Kriminalbeamten jedoch nicht in Erfahrung brachten. Die Kriminalbeamten baten diese Patienten, die Praxis für die Dauer der Durchsuchungsmaßnahme zu verlassen. Die Kriminalbeamten suchten in der Praxis bzw. den elektronischen Patientenakten des Angeklagten wiederum anhand einer ihnen vorliegenden Liste gezielt nach Namen von Personen, zu denen bereits Strafanzeigen aufgrund der Verwendung eines von dem Angeklagten ausgestellten Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ vorlagen. Sie druckten zu diesen Personen jeweils einen Auszug aus den Patientenakten aus; auch insoweit fand eine Berücksichtigung von gegebenenfalls vorhandenen eingescannten Dokumenten die jeweiligen Patienten betreffend nicht statt. In dem Besprechungszimmer der Praxis, welches der Angeklagte als Untersuchungsraum nutzte, fanden die Kriminalbeamten drei vorbereitete, augenscheinlich zur Unterschrift bereitliegende Ärztliche Bescheinigungen, mit denen drei Personen die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung attestiert werden sollte. Diese drei Bescheinigungen – zwei davon waren auf den 08.02.2021 und eine auf den 17.11.2020 datiert – waren nicht mit einer Unterschrift versehen. Außerdem fanden die Kriminalbeamten in dem Besprechungsraum zwei Formulare, die mit der Überschrift „Ärztliches Attest zu Bescheinigung medizinischer Gründe gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (‚MNB‘) im Sinne der Corona-Schutzverordnung NRW“ versehen waren. Auf diesen Formularen waren jeweils die persönlichen Daten einer minderjährigen Person eingetragen. Es waren auf den Dokumenten außerdem freie Textfelder vorgesehen, in welche „gesundheitliche Beeinträchtigungen“ eingetragen werden konnten, die aus dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befürchten seien; zudem befanden sich auf den Formularen weitere freie Textfelder, in welche etwaige Diagnosen eingetragen werden konnten. Diese beiden Formulare waren jeweils weder mit einer Unterschrift noch einem Datum oder sonstigen weiteren (handschriftlichen) Eintragungen versehen. In der Privatwohnung des Angeklagten fanden die Kriminalbeamten keine beweiserheblichen Gegenstände. Sie fanden dort keine Hinweise darauf, dass er in seiner Wohnung Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ausstellte. Sie fanden lediglich zwei Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ auf, welche auf den Namen des Angeklagten selbst und von ihm selbst unterschrieben waren. Der Angeklagte gewährte den Kriminalbeamten Zugriff auf seinen privaten Computer sowie sein Mobiltelefon. Die Kriminalbeamten sichteten das E-Mail-Konto des Angeklagten und die auf seinem Mobiltelefon installierten Messengerdienste – insbesondere gewährte der Angeklagte ihnen den Zugriff auf die Kurznachrichten-App „Telegram“. Die Kriminalbeamten sicherten mehrere E-Mail-Korrespondenzen des Angeklagten mit O2, X1, U, M5 und U1, deren Inhalte oben (unter Ziffer II. 2.) im Einzelnen erläutert sind. Weder aus den weiteren E-Mails noch den Chatverläufen des Angeklagten ergaben sich weitere Anhaltspunkte dafür, dass er auf diesem Wege persönliche Daten von Personen zum Zwecke der Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ erhalten hatte. 4. Dass – wie es die Staatsanwaltschaft ihm zur Last legt – der Angeklagte die Patientin bzw. den Patienten vor der Ausstellung der jeweiligen Atteste in keinem der vorgenannten Fälle persönlich untersucht hatte, war nicht festzustellen. a) Die Vorwürfe aus den Anklageschriften und Strafbefehlsanträgen beruhen maßgeblich auf den abweichenden Daten, die sich auf den in Rede stehenden Attesten und in der Software des Angeklagten zur Patientenverwaltung fanden. Die Staatsanwaltschaft hatte daraus den Schluss gezogen, dass ein Attest, welches zeitlich vor dem in der elektronischen Patientenakte ersichtlichen Datum datierte, ohne eine zuvor durchgeführte Untersuchung durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Daten der Patienten sowie weitere Einträge zu einer vermeintlich durchgeführten Untersuchung jeweils nachträglich in die elektronischen Patientenakte aufgenommen hatte, um zu „kaschieren“, dass tatsächlich kein Praxisbesuch der jeweiligen Person stattgefunden habe. Diese Annahme der Staatsanwaltschaft hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme jedoch nicht bestätigt. Vielmehr war nicht aufzuklären, wie es jeweils zu den abweichenden Daten auf dem ausgestellten Attest einerseits und in den Eintragungen in der elektronischen Patientenakte zu dem jeweiligen Zeugen andererseits kam. Dass die Eintragungen in die elektronischen Patientenakten jeweils gänzlich ohne eine durch den Angeklagten erfolgte persönliche Untersuchung und bzw. oder mehrere Tage nach dem Ausstellen eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ durch den Angeklagten vorgenommen worden seien, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Soweit (erstmalige) Eintragungen in der elektronischen Patientendokumentation fast immer ein späteres Datum auswiesen als das Ausstellungsdatum des Attests, vermochte die Kammer die Vorgänge – trotz der intensiven Bemühungen durch zeugenschaftliche Vernehmung sämtlicher Medizinischer Fachangestellten und Ärzte, die in dem Tatzeitraum in der Praxis tätig waren sowie durch die Vernehmung des ermittelnden Kriminalbeamten KOK H3 – letztlich nicht aufzuklären. Insoweit mag es sein, dass bei jeweiliger Erstellung des Attests, das in einem Word-Dokument in einer Vorlage jeweils mit den Patientendaten versehen und in dem händisch das aktuelle Datum eingetragen werden musste, möglicherweise das Datum versehentlich nicht aktualisiert worden war. Auch mag es sein, dass die Eintragungen in der Patientendokumentation erst nachträglich erfolgten, wenngleich dies wegen der damit verbundenen Umständlichkeit wenig praktikabel und daher eher unwahrscheinlich erscheint. Zudem betragen die Differenzen zwischen dem jeweiligen Datum der Attestausstellung und den jeweiligen Daten der Untersuchungen regelmäßig mehrere Tage, teilweise mehr als eine Woche. Dies entspricht auch nicht den damals üblichen Arbeitsabläufen in der Hausarztpraxis des Angeklagten; vielmehr nahmen die Medizinischen Fachangestellten und Ärzte etwaige Eintragungen in den Patientenakten entweder noch während der Untersuchungen der Patienten bzw. der Arztgespräche mit diesen vor. In Fällen, in denen – aus welchem Grund auch immer – eine parallele Dokumentation nicht möglich war, wurden die Eintragungen noch am selben Tage oder regelmäßig spätestens am Folgetage in die elektronische Patientenakte nachgetragen. Diese Abläufe sind bis in die Gegenwart hinein unverändert geblieben. Trotz der hinsichtlich der in Rede stehenden Datumsdifferenzen bestehenden Auffälligkeiten vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ im Vorfeld des erstmaligen Aufsuchens der Praxis seitens der jeweiligen Patienten bereits vorgefertigt worden wären. Die hierzu erforderlichen Patientendaten lagen dort nämlich – soweit es sich um Patienten handelte, die die Praxis erstmals aufsuchten – erst mit Vorlage und Einlesen der jeweiligen Gesundheitskarte durch den Patienten in der Praxis vor. Es haben sich im Verlaufe der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Patienten ihre Daten – vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift – jeweils im Vorfeld ihres erstmaligen Praxisbesuchs dorthin oder an den Angeklagten persönlich übermittelt hätten. Auch hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, dass der Angeklagte etwa außerhalb des eigenen Praxisbetriebs – also etwa an seinem privaten Wohnsitz – etwaige Atteste zur „Befreiung“ von der „Maskenpflicht“ ausgestellt hätte. Die Durchsuchung seiner Wohnung am 05.02.2021 hat hierauf keinerlei Hinweise ergeben. In seiner Wohnung haben die Kriminalbeamten lediglich zwei Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ aufgefunden, welche auf den Namen des Angeklagten selbst ausgestellt und von ihm selbst unterschrieben waren. b) Auch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Angeklagte die in Rede stehenden Atteste entweder gänzlich ohne eine durch ihn erfolgte persönliche Untersuchung der Zeugen ausgestellt hätte noch, dass er die Atteste nach einer bloß vorgeschobenen Untersuchung der Zeugen ausgestellt hätte. Vielmehr hat die Kammer festgestellt, dass es in jedem einzelnen der hier in Rede stehenden Fälle zu einer persönlichen Untersuchung der Zeugen kam und der Angeklagte die Ausstellung der jeweiligen Ärztlichen Bescheinigung erst im Anschluss an diese vornahm. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat sie gewonnen aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie aufgrund der übrigen, anhand des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Beweismittel, namentlich der Vernehmungen der Zeugen, der verlesenen Urkunden und der in Augenschein genommenen Lichtbilder. 1. Der Angeklagte hat die Vorwürfe insgesamt bestritten und sich dahingehend eingelassen, jeden einzelnen Patienten im Vorfeld der Attestausstellung eingehend persönlich untersucht und eine Diagnose gestellt zu haben. Seine jeweils nachfolgend getroffene Einschätzung bzw. Entscheidung, das Tragen einer Maske sei dem jeweiligen Patienten nicht zumutbar, sei aus seiner Sicht jeweils aus medizinischen Gründen gerechtfertigt gewesen. Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen: Die Vorwürfe seien frei erfunden und entbehrten jeder Grundlage. Der Anklageverfasser phantasiere über angeblich nicht durchgeführte Untersuchungen, ohne dies zu belegen. Es würden die Begriffe „Attest“ und „Ärztliches Zeugnis“ vermengt. Die in seinen Patientenunterlagen genannten Daten seien für die Abrechnung der Untersuchungen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen bzw. erforderlich. Von dem Datum in den Unterlagen auf das Datum der Untersuchung bzw. Attestausstellung zu schließen, offenbare die Ahnungslosigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft. Aus den abweichenden Daten den Schluss zu ziehen, das Attest sei inhaltlich unrichtig, sei nicht nachvollziehbar. Die Abrechnungsziffern, die in den Unterlagen zu finden seien, deckten jeweils sämtliche Kommunikation mit dem und Untersuchungen des jeweiligen Patienten in einem Quartal ab. Es könne dann ein, zwei oder auch mehrere Kontakte mit dem Patienten in diesem Quartal gegeben haben, sei es telefonisch, im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs oder einer körperlichen Untersuchung des Patienten – etwa in Form eines EKG – in seiner Praxis. All dies sei durch die Abrechnungs- bzw. Gebührenziffer abgedeckt. Diese Ziffer werde von seinen Mitarbeiterinnen zu einem beliebigen Zeitpunkt in den Computer eingegeben. Ein grundsätzlich als Privatleistung zu berechnendes Attest sei durch diese Ziffer aber nicht abgedeckt. Ein „seriöser Staatsanwalt“ hätte – so der Angeklagte weiter – diese Fragen vor dem Abfassen einer Anklageschrift geklärt. Wer jedoch „davon besessen“ sei, eine „politische Agenda“ zu verfolgen, der sei „blind“ für solche Tatsachen. Im Jahre 2020 sei Deutschland „von einem Fieber ergriffen“ worden. Der SPD-Abgeordnete Professor S6 sei einer seiner politischen Gegner gewesen und habe an die Landesregierung eine Anfrage gerichtet, was diese mit einem Bochumer Arzt zu tun gedenke, der im Internet damit werbe, Atteste ohne vorherige Untersuchung auszustellen. Das sei „üble Nachrede, aber ein guter Auftakt“ gewesen. Am nächsten Tag habe die Tageszeitung WAZ eine Schlagzeile gehabt und der WDR darüber im Fernsehen berichtet. Professor S6 habe der Staatsanwaltschaft bereitwillig seinen (des Angeklagten) Namen mitgeteilt, woraufhin die Staatsanwaltschaft zu ermitteln begonnen habe. Es sei natürlich Zufall gewesen, dass alle gleichzeitig begonnen hätten. Es sei eine Durchsuchung seiner Praxis erfolgt. Danach hätten weitere Durchsuchungen seiner Praxis und auch seiner Wohnung stattgefunden, da er ja weiterhin Atteste ausgestellt habe. Der Datenschutz der Patienten sei missachtet worden. Das Recht sei missachtet, sogar gebeugt worden. Auch der Geheimdienst sei gegen ihn eingesetzt worden. Der Anklageverfasser sei der Auffassung, er (der Angeklagte) habe sich in einem Tagebuch und im Internet negativ über die Regierung geäußert. Die „Zeit des Schnüffelns“ sei in Deutschland aber seit knapp 80 Jahren beendet, jedenfalls habe er dies gedacht. Offenbar habe er sich aber geirrt. Die „Regierung“ habe aufgrund der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Berufsverbot verhängt. In einer Eilentscheidung habe das Verwaltungsgericht diese rechtsmissbräuchliche Maßnahme rückgängig machen müssen. Fast sei seine Praxis auf diese Weise zerstört worden, was wohl auch die Absicht gewesen sei. Aber seine Patienten hätten „die Kampagne durchschaut“. In der Praxis würden die Patientendaten grundsätzlich elektronisch geführt, das heißt, sämtliche Aufzeichnungen zu den Patienten würden grundsätzlich digital gespeichert. Jedoch würden in der Praxis daneben weitere „Leitz“-Ordner geführt, in denen ergänzend Patientenunterlagen aufbewahrt werden, wenn diese – etwa aufgrund ihrer Abmessungen – nicht eingescannt werden könnten. Er selbst führe bei Untersuchungsgesprächen außerdem handschriftliche Aufzeichnungen. Die Unterlagen in den „Leitz“-Ordnern seien alphabetisch sortiert, so dass man die Unterlagen zu den einzelnen Patienten auffinden könne. Die Abrechnungsziffern trügen stets seine Mitarbeiterinnen in das System ein; er selbst nehme derlei Eintragungen nicht vor. Gelegentlich komme es vor, dass eine gesetzliche Krankenversicherung sich melde und mitteile, dass versäumt worden sei, eine solche Gebührenziffer einzutragen. Die Diagnosen, die er aufgrund von Untersuchungen bei seinen Patienten stelle, trage er jedoch selbst in das Computersystem ein. Er habe im Sommer 2020 seinen Namen im Internet auf eine Liste auf der Webseite des „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.“ (MWGFD e. V.) setzen lassen, auf welcher Ärzte verzeichnet gewesen seien, die grundsätzlich bereit gewesen seien, Patienten zu behandeln und Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ auszustellen. Sein Name sei noch immer auf einer „Unterstützerliste“ des vorgenannten Vereins enthalten und solle dort auch bleiben. Jedoch sei es nicht zutreffend, dass er dort damit geworben habe, Atteste ohne eine vorherige Untersuchung auszustellen. Im Laufe des Jahres 2020 sei er zunächst von manchen seiner Patienten, die bereits seit längerem bei ihm in Behandlung gewesen seien bzw. bereits in der Vergangenheit seine Praxis aufgesucht hätten, auf ein etwaiges Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ angesprochen worden. Nach der Eintragung auf der Internetseite des MWGFD e. V. habe er bzw. seine Praxis auch vermehrt Anfragen von Personen erhalten, die bislang noch nicht bei ihm in Behandlung und die teilweise auch in weiter entfernt liegenden Orten wohnhaft gewesen seien. Diese seien teilweise aus L11, von der niederländischen Grenze oder aus C2 zu ihm angereist. Hintergrund sei, dass viele Ärzte „Angst“ davor hätten, ihren Patienten ein Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ auszustellen, da sie etwaige behördliche Sanktionen fürchteten. Er habe nicht ein unrichtiges Attest ausgestellt. Es habe jedenfalls keine vorgefertigten Atteste gegeben. Wenn er zu der Erkenntnis gelangt sei, dass bezüglich eines Patienten die Voraussetzungen für die „Befreiung von der Maskenpflicht“ vorlägen, sei das Attest ausgestellt worden; er habe es dann unterschrieben. In der Regel hätten die Patienten das Attest im Anschluss an die Untersuchung direkt mitnehmen können; wenn – was auch häufiger vorgekommen sei – jedoch ein großes Arbeitsaufkommen in der Praxis ein sofortiges Ausstellen des Attests verhindert habe, hätten die Patienten das Attest zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls an einem anderen Tag, in der Praxis abgeholt. Es habe – bis auf wenige Ausnahmen – keine Fälle gegeben, in denen ein Patient vor Attestausstellung nicht in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Bei den zwei oder drei Ausnahmen habe es sich um solche Fälle gehandelt, in denen er die Unterlagen seitens der Patienten schriftlich erhalten habe; dies seien etwa Krankenunterlagen bzw. Arztbriefe gewesen, aus denen hervorgegangen sei, an welchen Vorerkrankungen die jeweiligen Patienten gelitten hätten. Es seien auch Fälle darunter gewesen, in denen die Patienten eine sehr weite Anreise zu seiner Praxis gehabt hätten. Bei Patienten, die er bereits aus vorherigen Untersuchungen und Behandlung gekannt habe, habe er gegebenenfalls auf eine neuerliche körperliche Untersuchung vor der Attestausstellung verzichtet, da ihm insoweit die Vorerkrankungen persönlich bereits bekannt gewesen seien. Sämtliche vorliegend verfahrensgegenständlichen Atteste habe er jedoch – ohne Ausnahme – nach einer zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung des jeweiligen Patienten in seiner Praxis ausgestellt. 2. Die vorgenannte Einlassung des Angeklagten vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Sicherheit zu widerlegen, weshalb er vor dem Hintergrund verbleibender tatsächlicher Zweifel aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. Die zur Verfügung stehenden Beweismittel waren nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zur vollen Überzeugung der Kammer zu widerlegen und einen Tatnachweis im Sinne der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe zu führen. a) Die Vorwürfe aus den Anklageschriften und Strafbefehlsanträgen beruhen auf den abweichenden Daten, die sich auf den in Rede stehenden Attesten und in der Software des Angeklagten zur Patientenverwaltung fanden. Die Staatsanwaltschaft hatte daraus den Schluss gezogen, dass ein Attest, welches zeitlich vor dem in der elektronischen Patientenakte ersichtlichen Datum datierte, ohne eine zuvor durchgeführte Untersuchung durch den Angeklagten ausgestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Daten der Patienten sowie weitere Einträge zu einer vermeintlich durchgeführten Untersuchung jeweils nachträglich in die elektronischen Patientenakte aufgenommen hatte, um zu „kaschieren“, dass tatsächlich kein Praxisbesuch der jeweiligen Person stattgefunden habe. Diese Annahme der Staatsanwaltschaft hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr war nicht aufzuklären, wie es jeweils zu den abweichenden Daten auf dem ausgestellten Attest einerseits und in den Eintragungen in der elektronischen Patientenakte zu dem jeweiligen Zeugen andererseits kam. Denn nach den Angaben sämtlicher als Zeuginnen vernommenen Mitarbeiterinnen der Arztpraxis des Angeklagten ist es jedenfalls in dem dortigen Praxisbetrieb durchaus üblich, dass Eintragungen in die elektronischen Patientenakten erst nachträglich, also nach dem jeweiligen Praxisbesuch der Patienten, vorgenommen werden. So führten die Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 übereinstimmend aus, dass insbesondere in Zeiten, in denen viele Patienten die Praxis aufsuchten und somit viel Arbeit anfiele, etwaige Eintragungen in die elektronische Patientenakte erst im Nachhinein vorgenommen würden. Für solche Fälle werde – so die Zeuginnen – in der Praxis eine „Liste“ geführt, auf welche diejenigen Patienten verzeichnet seien, welche die Praxis aufgesucht hätten und zu welchen noch Eintragungen in der Patientenakte vorzunehmen seien. So sei es möglich, dass insbesondere die sogenannten Abrechnungsziffern, die für die Abrechnung der erbrachten Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherern notwendig seien, erst später, teilweise an einem anderen Tag in die Patientenakte eingepflegt würden. Keine der Zeuginnen konnte – auch nicht auf einen entsprechenden Vorhalt durch den Vorsitzenden – erklären, wie es zu den abweichenden Daten gekommen sein könne. Jedenfalls sei es in der Praxis nicht üblich, dass Eintragungen mehrere Tage nach einer erfolgten Untersuchung gleichsam in die Software „nachgetragen“ würden; es war vielmehr – so haben es die Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 übereinstimmend geschildert – üblich, dass etwaige Nachtragungen noch am selben Tage, spätestens aber am Folgetag vorgenommen würden. Die Aussagen der Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 waren jeweils glaubhaft. Die Zeuginnen S4, M4, S7 und X sind zwar weiterhin bei dem Angeklagten angestellt und in seiner Praxis tätig, weshalb durchaus denkbar ist, dass aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse ihre Aussage jeweils von Entlastungsmotivation geprägt sein könnten. Allerdings haben sich für eine solche Entlastungsmotivation bei keiner der Aussagen Anhaltspunkte gezeigt. Vielmehr haben die Zeuginnen jeweils auch Angaben getätigt, die potentiell geeignet waren, den Angeklagten zu belasten. So haben die Zeuginnen jeweils bekundet, dass die Eintragungen der Abrechnungsziffer in das Computersystem jeweils entweder bereits erfolgten, sobald die Krankenversicherungskarte des jeweiligen Patienten eingelesen werde; in diesen Fällen erscheine – so haben die Zeuginnen S4, M4, S7 und X sowie die Zeugin S5 es übereinstimmend geschildert – auf dem Computer automatisch die entsprechende Patientenakte. Für den Fall, dass der Patient bisher noch nicht in der Praxis vorstellig gewesen sei, lege die Software mit Einlesen der Krankenversicherungskarte automatisch eine neue Patientenakte an, in welcher dann ebenfalls automatisch die persönlichen Patientendaten enthalten seien. Die jeweilige Abrechnungsziffer müsse nunmehr „per Hand“ in das System eingetragen werden – dies erfolge in der Regel entweder bereits unmittelbar nach dem Einlesen der Krankenversicherungskarte oder im Anschluss an die ärztliche Untersuchung. Die Eintragung von Anamnesen, Diagnosen, Befunden etc. erfolge in der Regel entweder noch während der Untersuchung – dann durch den jeweiligen Arzt selbst – oder im Anschluss an die ärztliche Untersuchung. In Fällen, in denen eine solche zeitnahe Eintragung – etwa aufgrund des laufenden Praxisbetriebs – nicht möglich sei, würden – auch dies haben die Zeuginnen S4, M4, S7 und X übereinstimmend bekundet – die Abrechnungsziffern und Anamnesen, Diagnosen sowie Befunde in der Regel noch am Nachmittag desselben Tages, spätestens aber am Folgetag in das System eingetragen. Nur selten komme es vor, dass die Eintragungen erst mehrere Tage später vorgenommen würden. Diese Angaben waren durchaus belastend für den Angeklagten, da die Vorwürfe aus der Anklageschrift sich maßgeblich auf die abweichenden Daten stützten; gleichwohl haben die Zeuginnen S4, M4, S7 und X insoweit nicht Erklärungsversuche unternommen und sich nicht etwa – was denkbar gewesen wäre – dahingehend geäußert, dass Nachträge in den elektronischen Patientenakten regelmäßig auch mehrere Tage später vorgenommen würden. Keine der Zeuginnen – auch nicht auf entsprechende Vorhalte des Vorsitzenden – hat Versuche unternommen, die abweichenden Daten auf den verfahrensgegenständlichen Attesten und in den elektronischen Patientenakten zu erklären, um etwa entlastende Umstände für den Angeklagten vorzubringen. Die Zeugin S5 ist mittlerweile nicht mehr in der Praxis des Angeklagten tätig und hat bereits vor diesem Hintergrund keinen Anlass, aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses den Angeklagten zu Unrecht zu entlasten. b) Eine Erklärung für die abweichenden Daten auf den verfahrensgegenständlichen Attesten und in den elektronischen Patientenakten hat die durchgeführte Beweisaufnahme trotz intensiven Aufklärungsbemühens seitens der Kammer nicht hervorzubringen vermocht. Es ist nicht aufzuklären, wie es zu den abweichenden Daten gekommen ist. Jedenfalls lässt sich zur Überzeugung der Kammer aus den abweichenden Daten, die sich auf den seitens des Angeklagten ausgestellten Ärztlichen Bescheinigungen einerseits und in den jeweiligen elektronischen Patientenakten andererseits finden, nicht der zwingende Schluss ziehen, der Angeklagte habe die Atteste jeweils ohne vorherige Untersuchung der Patienten ausgestellt bzw. sei bereits unabhängig vom jeweiligen Verlauf eines durchgeführten Patientengesprächs und einer in diesem Zusammenhang erhobenen Anamnese bereits im Vorhinein zu einer Attestausstellung entschlossen gewesen. aa) Zur Überzeugung der Kammer gelangten die persönlichen Daten der Zeugen erst mittels des Einlesens der jeweiligen Krankenversicherungskarte durch das Praxispersonal in die seitens des Angeklagten verwendete Software zur Verwaltung der elektronischen Patientenakten. Dafür, dass die als Zeugen vernommenen Patienten im Vorfeld ihres jeweiligen (erstmaligen) Praxisbesuches – oder gar auch gänzlich ohne einen solchen Besuch – ihre Daten der Praxis, etwa per E-Mail oder telefonisch, übermittelt hätten, haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr haben die Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die persönlichen Daten eines „neuen“, d. h. in der Praxis erstmals vorstellig gewordenen Patienten erst durch das Einlesen der Krankenversicherungskarte in die Software gelangten; die Entgegennahme der Daten per Telefon oder E-Mail sei – so die Zeuginnen übereinstimmend – in der Praxis weder üblich noch sei dies in der Vergangenheit auf diese Weise geschehen. Zudem hat die Kammer nahezu sämtliche der Personen, denen der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Atteste ausgestellt hat, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Jeder einzelne dieser Zeugen hat bekundet, die Arztpraxis des Angeklagten aufgesucht zu haben. Es sei – so berichteten es sämtliche Zeugen – jeweils zu einem wenigstens 10- bis 20-minütigen Gespräch mit dem Angeklagten gekommen; teilweise berichteten die Zeugen, der Angeklagte habe sie im Rahmen dieses Gesprächs mittels eines Stethoskops „abgehört“. Die Kammer übersieht nicht, dass jedenfalls ein Teil der als Zeugen vernommenen Patienten des Angeklagten ihrerseits den behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und insbesondere der sogenannten „Maskenpflicht“ in öffentlichen Bereichen kritisch gegenübersteht und teils der sogenannten „Querdenker“-Szene zuzuordnen ist. Diese Zeugen haben also durchaus jedenfalls ein Entlastungsmotiv zugunsten des Angeklagten. Jedoch lässt sich allein hieraus nicht der Schluss ziehen, diese Personen hätten die Unwahrheit bekundet. Dass die Zeugen – sämtlich – vor der Kammer gelogen haben, lässt sich nicht feststellen. Hinweise hierfür haben sich nicht gefunden; so waren die Aussagen der Zeugen weder widersprüchlich noch auffallend oberflächlich oder inkonsistent – zumal frühere Vernehmungen im Ermittlungsverfahren jeweils nicht durchgeführt worden sind. Die Zeugen haben – im Gegenteil – jeweils glaubhaft bestätigt, die Praxis des Angeklagten aufgesucht zu haben und von diesem untersucht worden zu sein. So hat etwa die in Mülheim an der Ruhr wohnhafte Zeugin Stefanie K nachvollziehbar bekundet, die Praxis des Angeklagten in Bochum aufgesucht zu haben, weil sie als Mitarbeiterin des Gesundheitsamts in Mülheim an der Ruhr häufig beruflichen Kontakt zu Ärzten habe. Sie habe deswegen eine außerhalb ihres Dienstbezirks gelegene Hausarztpraxis aufgesucht. Diese Angaben standen in Einklang mit den Eintragungen in der – im Rahmen der Beweisaufnahme verlesenen – elektronischen Patientenakte des Angeklagten zu der Zeugin K, aus welcher hervorging, dass diese – wie im Übrigen auch weitere Empfänger der vorliegend verfahrensgegenständlichen Atteste – die Praxis des Angeklagten nicht bloß einmalig im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Attests aufgesucht hatte, sondern dort offenkundig auch in der Folgezeit mehrfach vorstellig gewesen war. In Bezug auf die Zeugin F (Strafbefehlsantrag vom 31.03.2022 (49 Js 157/22)) und die Zeugin L8 (Strafbefehlsantrag vom 03.03.2022 (49 Js 177/22)) stellte die Kriminalpolizei keine Daten aus den elektronischen Patientenakten des Angeklagten sicher. Hieraus zog der Zeuge KOK H3 den Schluss, dass – da keine Daten vorhanden waren – diese Personen keine Patienten des Angeklagten gewesen seien und dessen Praxis zu keinem Zeitpunkt aufgesucht hätten. Dieser Schluss ist nach Auffassung der Kammer aber nicht zwingend. Denn die Strafanzeigen gegen F und L8 beruhten ihrerseits auf dem Vorwurf des Verwendens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses, nachdem sie jeweils anlässlich einer Versammlung bei Polizeikontrollen den Polizeibeamten die seitens des Angeklagten ausgestellten Ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hatten. Jedenfalls die gegen die Zeugin L8 gerichtete Strafanzeige ist jedoch nach dem 05.02.2021, also nach der zweiten Durchsuchung der Arztpraxis des Angeklagten, bei der Kriminalpolizei C eingegangen. Der Zeuge KOK H3 hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung jedoch davon berichtet, dass bei den beiden Durchsuchungen der Praxis in den elektronischen Patientenakten des Angeklagten gezielt nach Namen gesucht worden sei, welche der Kriminalpolizei aufgrund von gegen diese Personen gerichteten Strafanzeigen bekannt gewesen seien. KOK H3 hat bekundet, dass nicht etwa sämtliche der vorhandenen – über 1.000 – Patientenakten danach durchsucht worden seien, ob der Angeklagte gegebenenfalls für weitere Personen Ärztliche Bescheinigungen betreffend die Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgestellt habe. Da der Kriminalpolizei Bochum jedenfalls die Daten der Zeugin L8 aber – die Strafanzeige war erst nach dem 05.02.2021 dort eingegangen – offensichtlich weder am 11.11.2020 noch am 05.02.2021 bekannt gewesen sein konnten, konnten die Kriminalbeamten dementsprechend die Patientendaten auch nicht nach diesem Namen durchsuchen. bb) Wie bereits erläutert haben die Zeuginnen S4, M4, S7 und X keine Erklärung für die abweichenden Daten abzugeben vermocht. Ihre Aussagen sind, wie ebenfalls bereits erläutert, glaubhaft. Auch die Zeugin S5, die in der Vergangenheit bis November 2021 viele Jahre lang als Medizinische Fachangestellte in der Praxis des Angeklagten tätig gewesen ist, hat keine Erklärung für die abweichenden Daten gefunden. Ihre Angaben sind glaubhaft, da auch insoweit keine Entlastungstendenzen zu erkennen waren. Die Zeugin S5 ist nicht mehr in der Praxis des Angeklagten tätig ist, sie hat also nicht etwa aufgrund eines Anstellungsverhältnisses möglicherweise ein Motiv, (unzutreffende) entlastende Angaben zugunsten des Angeklagten zu tätigen. cc) Auch sind die abweichenden Daten nicht damit zu erklären, dass die Zeugen im Rahmen ihrer (erstmaligen) Kontaktaufnahme zur Praxis jeweils vor dem Praxisbesuch ihre (sämtlichen) persönlichen Daten telefonisch oder schriftlich dem Praxispersonal übermittelt hätten. Die Zeuginnen S4, M4, S7 und X wie auch die Zeugin S5 haben übereinstimmend geschildert, dass es in der Praxis des Angeklagten üblich war und ist, bei einer telefonischen Terminabsprache die Nachnamen der Patienten, eine Rufnummer für etwaige Rücksprachen und gegebenenfalls das Geburtsdatum abzufragen; außerdem werde danach gefragt, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert sei. Weitergehende persönliche Daten würden am Telefon nicht erfragt, also insbesondere nicht die Anschrift des Patienten und auch nicht, bei welcher (gesetzlichen) Krankenversicherung ein Patient versichert sei. Soweit Terminabsprachen ausnahmsweise per E-Mail erfolgten, sei das Prozedere identisch. Die Angaben der Zeuginnen sind, aus den bereits genannten Gründen, auch insoweit glaubhaft. Im Übrigen entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im Rahmen einer telefonischen Terminabsprache mit einer Arztpraxis nicht sämtliche persönliche Daten – einschließlich Vorname, vollständiger Anschrift und Geburtsdatum – mitgeteilt werden. Dies erscheint bereits aus Gründen der Praktikabilität im Praxisalltag – gerade bei einer Hausarztpraxis – fernliegend. Eine Übermittlung der vollständigen persönlichen Daten – je nach Schreibweise von Vor- und Nachnamen, aber auch von Straßennamen – per Telefon wäre zeitraubend, äußerst fehleranfällig und letztlich unwirtschaftlich. Jedenfalls hat sich aus den Angaben der Zeuginnen S4, M4, S7 und X nicht ergeben, dass es in der Praxis des Angeklagten wiederholt oder gar regelmäßig vorkam, dass Patienten ihre (vollständigen) persönlichen Daten samt der Wohnanschrift telefonisch mitgeteilt hätten; einen solchen Fall hat keine der Zeuginnen – auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage – erläutert. Auch die Zeugin S5, deren Tätigkeit in der Praxis jedenfalls seit dem Jahre 2018 nahezu ausschließlich in der Annahme von Telefonaten bestand, hat ein solches Vorgehen nicht bekundet. Auch sie hat glaubhaft bekundet, sich an keinen einzigen Fall zu erinnern, in dem ein Patient seine (vollständigen) persönlichen Daten samt der Wohnanschrift telefonisch mitgeteilt habe. dd) Die abweichenden Daten sind nicht damit zu erklären, dass die Patienten ihre Daten – auf welchem Weg auch immer – vor einem Praxisbesuch – oder auch gänzlich ohne einen solchen – dem Angeklagten übermittelt hätten, woraufhin dieser – ohne die Patienten jeweils gesehen oder untersucht zu haben – ein Attest ausgestellt hätte. Hinweise darauf, dass der Angeklagte außerhalb der eigenen Praxisräume Kontakt auch nur zu einem der Zeugen gehabt hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere haben sich aus der durch die Kriminalpolizei durchgeführten Auswertung seines Mobiltelefons, seines privaten Computers und der Computer aus der Praxis des Angeklagten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte ergeben. Es haben sich keine Hinweise darauf gefunden, dass einer der Empfänger der vorliegend verfahrensgegenständlichen Bescheinigungen dem Angeklagten seine bzw. ihre persönliche Daten etwa per E-Mail oder über einen Kurznachrichtendienst mitgeteilt hätte. Korrespondenzen zwischen dem Angeklagten und einem der Zeugen bzw. einer der Zeuginnen gab es nicht, jedenfalls konnte die Kriminalpolizei und letztlich auch die Kammer solche nicht feststellen. Der Zeuge KOK H3 hat glaubhaft berichtet, dass im Zuge der Praxisdurchsuchung am 11.11.2020 durch die IT-Spezialisten der Kriminalpolizei neben den elektronischen Patientenakten auch der E-Mail-Verkehr der seitens der Praxismitarbeiterinnen genutzten E-Mail-Postfächer gesichtet und gesichert worden sei. Dabei habe die Kriminalpolizei – so KOK H3 weiter – keine Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und einem der Zeugen bzw. einer der Zeuginnen gefunden. KOK H3 hat weiter glaubhaft ausgeführt, dass bei der zweiten Praxisdurchsuchung am 05.02.2021 erneut die seitens der Praxismitarbeiterinnen genutzten E-Mail-Postfächer gesichtet worden seien; auch insoweit habe die Kriminalpolizei – so KOK H3 weiter – wiederum keine Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und einem der Zeugen bzw. einer der Zeuginnen gefunden. Darüber hinaus hat KOK H3 glaubhaft bekundet, er habe im Rahmen der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten am 05.02.2021 mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon des Angeklagten und insbesondere darauf installierte Messengerdienste – vor allem „Telegram“ – gesichtet. Mit dem Einverständnis des Angeklagten habe er (KOK H3) außerdem das private E-Mail-Postfach des Angeklagten gesichtet und teilweise gesichert. Dabei habe er (KOK H3) keinerlei Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und einem der Zeugen bzw. einer der Zeuginnen gefunden. Lediglich die – die vorliegend verfahrensgegenständlichen Fälle nicht betreffenden – E-Mails zwischen dem Angeklagten und O2, X1, U, M5 und U1 – deren Inhalte oben unter Ziffer II. 2. im Einzelnen erläutert sind – habe er (KOK H3) festgestellt und entsprechend gesichert. ee) Soweit die Zeugin P1 bekundet hat, der Angeklagte habe Atteste auch ohne vorherige Untersuchungen ausgestellt und die Patienten hätten vielmehr im Wartezimmer auf die Ausstellung des Attests gewartet, während sie den von dem Angeklagten genutzten Untersuchungs- bzw. Besprechungsraum nicht betreten hätten, so waren ihre Angaben nicht geeignet, den Tatnachweis gegen den Angeklagten zu führen. Zum einen war die Zeugin P1 die einzige, die entsprechende Angaben getätigt hat. Keine andere Mitarbeiterin aus der Praxis hat derlei Geschehnisse bekundet. Die Zeugin P1 jedoch hat ein Belastungsmotiv, nachdem das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten von diesem beendet worden war. Die Kammer hat keine außerhalb ihrer Aussage liegenden gewichtigen Gründe gefunden, aufgrund derer ihren Angaben zu glauben gewesen wäre. Denn ein derartiges Vorgehen in der Praxis, wie es die Zeugin P1 geschildert hat, haben wieder die Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 noch die Zeugin F1 oder der Zeuge E5 geschildert. Die Zeugin P1 war die einzige, die davon berichtet hat, Patienten hätten (erstmalig) Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ erhalten, ohne je ein Untersuchungszimmer der Praxis betreten zu haben. Zum anderen war die Zeugin P1 in dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Praxis des Angeklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag war zu Ende Juli 2020 gekündet. Sie war – aufgrund noch ausstehenden Resturlaubs – bereits seit Anfang Juli 2020 nicht mehr in der Praxis tätig. Zu den vorliegend in Rede stehenden Fällen hat sie mithin keine Angaben machen können. ff) Letztlich bleibt die Ursache für die abweichenden Daten auf den verfahrensgegenständlichen Attesten und in den elektronischen Patientenakten ungeklärt. Es erscheint aber naheliegend, dass das Datum bei Ausstellung der Atteste durch die jeweilige Praxismitarbeiterin schlichtweg jeweils nicht aktualisiert worden ist. Denn die Zeuginnen S4, M4, S7 und X haben übereinstimmend geschildert, dass in der Praxis des Angeklagten für die Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ eine „Word“-Vorlage genutzt worden sei, in der die Mitarbeiterinnen sowohl die persönlichen Daten des jeweiligen Patienten gleichsam „per Hand“ eintragen mussten; auch das Datum habe sich – so haben es die Zeuginnen S4, M4, S7 und X übereinstimmend glaubhaft bekundet – in dem Textdokument nicht automatisch aktualisiert, sondern sei von der jeweiligen Mitarbeiterin entsprechend anzupassen gewesen. Es erscheint naheliegend, dass – vor allem, wenn in der Hausarztpraxis ein erhöhtes Patientenaufkommen zu verzeichnen ist – die Aktualisierung des Datums möglicherweise nicht durchgehend konsequent erfolgt und es so zu den abweichenden Daten gekommen ist. c) Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils bereits im Vorfeld der durchgeführten Untersuchung bzw. des mit den Zeugen jeweils geführten Gesprächs entschlossen gewesen sei, diesen jeweils ein Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ auszustellen, unabhängig davon, ob die medizinische Notwendigkeit für eine solche „Befreiung“ jeweils bestand oder nicht. aa) Die Kammer hat in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit eine kritische Haltung gegenüber den behördlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und insbesondere gegenüber der „Maskenpflicht“ eingenommen, diese auch öffentlich bekundet hat und letztlich aus Anlass der behördlichen Schutzmaßnahmen politisch aktiv geworden ist. Jedoch haben sich darüber hinaus keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Attestausstellung in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils erfolgt sei, ohne dass aus medizinischer Sicht des Angeklagten hierfür eine Notwendigkeit bestanden hätte. Kein einziger der als Zeugen vernommenen Patienten hat etwa berichtet, der Angeklagte habe in dem Gespräch mit ihnen die „Maskenpflicht“ kritisiert oder anderweitig die behördlichen Schutzmaßnahmen thematisiert. Auch hat keine der Zeuginnen S4, M4, S7 und X oder die Zeugin S5 davon berichtet, dass der Angeklagte während ihrer Arbeitszeiten die „Maskenpflicht“ in der Praxis kritisiert habe oder andere behördliche Schutzmaßnahmen im Praxisalltag diskutiert worden seien. Vielmehr hat etwa die Zeugin S4 glaubhaft bekundet, dass den Angestellten zwar die kritische Haltung des Angeklagten bekannt gewesen sei, dieser jedoch seine Ansichten nicht etwa in der Praxis mit Nachdruck vertreten habe. Er habe sich nicht daran gestört, dass das übrige Praxispersonal ihrerseits in aller Regel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und auch die Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen habe. Dass der Angeklagte die Gespräche in den verfahrensgegenständlichen Fällen mit den als Zeugen vernommenen Patienten jeweils nur vorgeschoben hätte, um die Vornahme einer tatsächlich nicht erfolgten Untersuchung vorzutäuschen, ist demnach allein aufgrund seiner eigenen kritischen Haltung gegenüber der „Maskenpflicht“ nicht festzustellen. Die Zeugin S7, die seit November 2020 und bis heute in der Praxis des Angeklagten als Medizinische Fachangestellte beschäftigt ist, hat zudem, wie etwa auch die Zeugin M4, glaubhaft bekundet, es sei – nach ihren Beobachtungen – nie vorgekommen, dass ein Patient ein erstmaliges Attest erhalten habe, ohne zuvor in einem Behandlungszimmer der in der Praxis tätigen Ärzte gewesen zu sein. Dies sei – so hat es die Zeugin S7 glaubhaft bekundet – weder bei der erstmaligen Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ noch bei Attesten aus anderen Anlässen geschehen. Dagegen sei es durchaus vorgekommen, dass Patienten um die erneute Ausstellung eines Attests gebeten hätten, wenn etwa das ursprünglich herausgegebene Attest verloren gegangen sei. In solchen Fällen sei es üblich gewesen, den Patienten ohne eine erneute ärztliche Vorstellung das Attest neuerlich zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ hätten die Patienten oftmals, aber nicht jedes Mal, Unterlagen mit zu den Untersuchungen gebracht, welche dann seitens des Praxispersonals in vielen Fällen eingescannt worden seien. Es sei nach ihren Beobachtungen auch vorgekommen, dass die Ärzte die Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ nach der Untersuchung abgelehnt hätten; die Zeugin S7 hat auf Befragen angegeben, sich an einzelne Fälle jedoch – im Hinblick auf die Namen der Patienten – nicht erinnern zu können. Jedenfalls habe die Zeugin F1 eine kritischere Haltung als etwa der Angeklagte oder der Zeuge E5 eingenommen und sei nach ihrem Empfinden bei Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ zurückhaltender gewesen als die anderen beiden Ärzte. Aus den Angaben der Zeugin S7 ergibt sich, dass es in der Praxis des Angeklagten keineswegs wiederholt vorkam oder gar üblich war, dass Patienten erstmalig Atteste ohne einen vorherigen Aufenthalt in einem ärztlichen Behandlungszimmer erhielten. Dies kam allenfalls dann vor, wenn ein Duplikat eines bereits ausgestellten Attests an die Patienten herausgegeben wurde. Jedenfalls haben sich aus den Angaben der Zeugin S7 keine Hinweise darauf ergeben, der Angeklagte habe in dem in Rede stehenden Tatzeitraum Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ohne vorherige Untersuchung der Patienten ausgestellt. Dagegen spricht auch nicht, dass die Zeugin S7 zu den Inhalten der Untersuchungen bzw. der insoweit geführten Gespräche zwischen dem Angeklagten und den Patienten keine Angaben getätigt hat, denn die Zeugin S7 war – wie auch keine der anderen Medizinischen Fachangestellten – bei keinem der Gespräche zugegen. Aus den glaubhaften Angaben der Zeugin S7, die sich mit den Äußerungen der Zeugin M4 deckten, folgt vielmehr, dass es auch im Hinblick auf Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ durchaus Fälle gab, in denen die in der Praxis tätigen Ärzte die Ausstellung eines solchen Attests verweigerten. Die Aussage der Zeugin S7 ist glaubhaft. Für die Kammer hat sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie weiterhin in der Praxis des Angeklagten angestellt ist, kein Hinweis darauf ergeben, die Zeugin S7 könne den Angeklagten zu Unrecht entlasten. bb) Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen Patienten T, T1, G, L, M, H, M1, D, L3, T4, T5, N, K, E1, N3, F und L8 haben jeweils bekundet, vor der Ausstellung des Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ die Praxis des Angeklagten aufgesucht zu haben. Es sei dort – so hat es jeder einzelne der vernommenen Zeugen berichtet – zu einem persönlichen Untersuchungsgespräch mit dem Angeklagten gekommen; die Zeugen haben den Umfang bzw. Inhalt dieser Untersuchung wie festgestellt bekundet. Die Zeugin M2 hat bekundet, vor der Ausstellung des Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ für ihre Tochter, S1, habe der Angeklagte sich mit ihr (der Zeugin M2) sowie mit der Tochter unterhalten; er habe die Tochter wie festgestellt untersucht. Die Zeugin T8 hat bekundet, vor der Ausstellung des Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ für ihren Sohn, R, habe der Angeklagte sich mit ihr sowie mit dem Sohn unterhalten; er habe den Sohn wie festgestellt untersucht. Die Kammer hat keinen Anlass davon auszugehen, dass sämtliche der vernommenen Zeugen die Unwahrheit über die seitens des Angeklagten vorgenommenen Untersuchungen bzw. das seitens des Angeklagten mit ihnen jeweils geführte Gespräch vor der Ausstellung des Attests geäußert hätten. Die Kammer glaubt nicht, dass sämtliche 19 Zeugen vor der Kammer gelogen haben. Dabei hat die Kammer durchaus bedacht, dass die Zeugen teilweise im Rahmen von politischen Kundgebungen aufgefallen sind, die sich vorrangig gegen die behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wendeten. Auch hat die Kammer gewürdigt, dass einzelne Zeugen – etwa der Zeuge T5 und der Zeuge G – ihrerseits den behördlichen Schutzmaßnahmen und vor allem der „Maskenpflicht“ kritisch gegenüberstanden. Allein aus einer Teilnahme an einer Demonstration oder aus einer kritischen Haltung der „Maskenpflicht“ gegenüber lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, die Zeugen hätten vor der Kammer der Wahrheit zuwider eine seitens des Angeklagten erfolgte persönliche Untersuchung bekundet, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattfand. Weitergehende Hinweise, die ein solches Vorgehen auch nur eines einzigen der vernommenen Zeugen hätten belegen können, haben sich – auch nach kritischer Würdigung durch die Kammer – nicht ergeben. Sämtliche Zeugen haben vielmehr den Besuch in der Praxis des Angeklagten anschaulich geschildert. Die Zeugen haben auch sämtlich bekundet, sich an das konkrete Datum ihres Praxisbesuchs nicht erinnern zu können; dies erscheint angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs auch lebensnah. Die Aussage der Zeugin K etwa deckte sich im Übrigen mit den weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme. So bestätigt der Inhalt der Patientenkartei zu ihrer Person, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, die mehrfachen Besuche der Zeugin K in der Praxis des Angeklagten. Außerdem ist ihre Aussage, die in Bochum gelegene Praxis des Angeklagten von ihrem Wohnort aus N7 deswegen aufgesucht zu haben, um nicht einen Hausarzt in ihrem beruflichen Zuständigkeitsbereich als Mitarbeiterin des örtlichen Gesundheitsamts aufsuchen zu müssen, glaubhaft und nachvollziehbar. Auch die Aussage der Zeugin D etwa deckte sich im Übrigen mit den weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme. So bestätigt der Inhalt der Patientenkartei zu ihrer Person, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, dass die Zeugin D dem Angeklagten gegenüber offenbar von „Flashbacks“ im Zusammenhang mit einem in der Kindheit durchlebten sexuellen Missbrauch berichtet hatte. Die Kammer hat keinen Anlass – wie auch in keinem anderen der verfahrensgegenständlichen Fälle – davon auszugehen, dass die Zeugin D Kenntnis von den Inhalten der elektronischen Patientenkarteien des Angeklagten hatte oder dass die Eintragungen zwischen der Zeugin und dem Angeklagten in der Weise abgesprochen worden seien, dass die Angaben der Zeugin D in der Hauptverhandlung sich mit den Inhalten der Patientenkartei deckten, obwohl diese Umstände tatsächlich nicht Gegenstand ihres Gesprächs mit dem Angeklagten gewesen wären. Auch waren die Angaben etwa der Zeugen M1, L3 und E1, die bekundet haben, die Praxis des Angeklagten aufgesucht zu haben, nachdem ihre vorherigen Hausärzte die Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ aufgrund ihrer ärztlichen Überzeugung abgelehnt hätten, glaubhaft. Denn dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Ausstellung solcher Atteste innerhalb der Ärzteschaft unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat die Beweisaufnahme im Übrigen gezeigt. So hat etwa die Zeugin F1 sowohl nach ihrem eigenen Bekunden gegenüber der Kammer aber auch nach den Angaben der Zeuginnen S4, M4, S7 und X an die Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ weitaus höhere Anforderungen gestellt als etwa der Zeuge E5 es nach eigenem Bekunden wie auch nach den Angaben der Zeuginnen S4, M4, S7 und X getan hatte. cc) Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass der Angeklagte außerhalb der hier verfahrensgegenständlichen Fälle möglicherweise mehrfach – nämlich für O2, M5, U sowie X1 und X2 – ein Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ohne eine vorangegangene persönliche Untersuchung ausgestellt hat. Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails ergibt sich jeweils die Zusage des Angeklagten, ein entsprechendes Attest per Post an die jeweiligen Personen zu übersenden; im Falle des M5 äußerte der Angeklagte noch, dass dieser eine zweistündige Anreise zu der Praxis nicht auf sich nehmen müsse. Allerdings geht aus den E-Mail-Korrespondenzen jeweils hervor, dass die Personen dem Angeklagten über ihre Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (umfangreich) berichtet hatten, bevor der Angeklagte jeweils seine Zusage für das Ausstellen eines entsprechenden Attests tätigte. Auch ist in diesem Zusammenhang - ohne, dass insoweit eine Sicherstellung erfolgt wäre - offensichtlich (zumeist) die Übersendung von Krankenunterlagen bzw. Befundberichten an den Angeklagten zur Untermauerung des seitens der jeweiligen Personen geschilderten Beschwerdebildes erfolgt. Es war also auch in diesen Fällen keineswegs so, dass der Angeklagte die Atteste ohne jeglichen medizinischen Anlass ausgestellt hatte. Zudem ereigneten sich diese – nicht von den vorliegend in Rede stehenden Anklagen bzw. Strafbefehlsanträgen umfassten – Fälle jeweils überwiegend vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum. Aus dem Brief der L9 an den Angeklagten vom 08.10.2020 geht – die Feststellungen hierzu beruhen auf der Verlesung des Briefs in der Hauptverhandlung – ferner hervor, dass er die L9 offenkundig im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs – insoweit äußert die L9 in dem Brief, sie habe sich gefreut, „endlich mal wieder einem Arzt die Hand zu schütteln und dabei ein Gesicht zu sehen“ – auf etwaig vorhandene medizinische Unterlagen („letze[r] Rehabericht“) angesprochen hatte. Auch dies lässt erkennen, dass die seitens des Angeklagten mit den Patienten jeweils geführten Gespräche erkennbar einen medizinischen Inhalt und Hintergrund hatten. Außerdem ergibt sich hieraus, dass der Angeklagte seine Patienten offensichtlich im Rahmen der durchgeführten Anamnese aktiv auf ärztliche Unterlagen ansprach und diese einforderte. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte in der E-Mail vom 06.08.2020 – die Feststellungen hierzu beruhen auf der Verlesung der E-Mail in der Hauptverhandlung – an den M5 geäußert hatte, er müsse „jeden persönlich“ in seinem Sprechzimmer „gesprochen haben“, damit ihm „Gesundheitsamt und Ärztekammer nichts anhaben können“, lässt sich nicht der zwingende Schluss ziehen, dass der Angeklagte in den verfahrensgegenständlichen Fällen lediglich vorgeschobene Gespräche mit den Patienten geführt hätte. Hiergegen sprechen die – oben unter bb) bereits näher erläuterten – Angaben der als Zeugen vernommenen Patienten, die vor der Kammer sämtlich davon berichtet haben, der Angeklagte habe mit ihnen in einem wenigstens 10- bis 20-minütigen Gespräch über ihre Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gesprochen und mitunter auch mitgebrachte ärztliche Unterlagen gesichtet. Die Äußerung des Angeklagten in der E-Mail an den M5 vom 06.08.2020 lässt sich daher auch so verstehen, dass er – um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen und um Schwierigkeiten mit den Behörden bzw. mit der Ärztekammer zu vermeiden – mit jedem Patienten persönlich sprechen wolle, auch wenn aus seiner ärztlichen Sicht das Ausstellen eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ grundsätzlich auch auf der Grundlage von per E-Mail oder telefonisch geschilderten Beschwerden infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich wäre. Es ist jedenfalls kein zwingender Schluss, dass der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, bei einem Gespräch mit dem jeweiligen Patienten tatsächlich auf Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzugehen und insoweit das Ausstellen eines entsprechenden Attests in jedem Falle, unabhängig von etwaigen Beschwerden, habe vornehmen wollen. dd) Der Angeklagte hat auch nicht etwa im Internet dafür geworben, Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ohne eine vorherige Untersuchung auszustellen. Auf der Internetseite des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie, e.V.“, die mit der Überschrift „Unterstützung bei Maskenbefreiungs-Attesten“ versehen war, wurde auch im Jahre 2020 nicht mit Erreichbarkeiten von Ärzten geworben, die angeblich ohne eine vorherige Untersuchung entsprechende Atteste ausstellten. Vielmehr hieß es auf der Internetseite, auf der jedenfalls ab August 2020 der Name und die Praxisanschrift des Angeklagten verzeichnet waren, wörtlich: „Ein Attest über die Befreiung von der Maskenpflicht erfolgt aufgrund medizinischer Gesichtspunkte, die Ärzte aller Fachrichtungen oder Psychotherapeuten eigenverantwortlich beurteilen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einem Arzt / Psychotherapeuten in Ihrer Nähe.“ Diese Feststellungen beruhen auf der Verlesung der jeweils mit der sogenannten „Wayback-Machine“ archivierten Fassung der Internetseite www.mwgfd.de/unterstuetzung-bei-maskenbefreiungsattesten vom 12.08.2020 sowie des „Aufruf[s] an alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen“ des Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. vom 06.06.2020. Die mit der sogenannten „Wayback-Machine“ archivierte Fassung der Internetseite www.mwgfd.de/unterstuetzung-bei-maskenbefreiungsattesten vom 12.08.2020 hat den festgestellten Inhalt. Aus dem „Aufruf an alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen“ des Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V., der am 12.08.2020 als PDF-Dokument über die vorgenannte Internetseite abrufbar war, geht hervor, dass der vorbezeichnete Verein seine ärztlichen Mitglieder sowie die übrige (Haus-) Ärzteschaft in Deutschland dazu auffordert, „sorgfältig zu prüfen, ob Sie nicht auch bei Ihren Patienten […] eine Befreiung von der Gesichtsschutzmaske attestieren können“. Auch aus diesem „Aufruf“ folgt mithin nicht die Aufforderung oder gar das Angebot, entsprechende Atteste ohne jedwede Untersuchung, gleichsam aus Gefälligkeit, auszustellen. Dass der Angeklagte auf seinem im Internet betriebenen Blog darauf hingewiesen habe, er stelle Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ aus, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Hiervon hat weder der Zeuge KOK H3, der nach eigenem glaubhaften Bekunden den Blog nach entsprechenden Eintragungen gesichtet hat, noch ein anderer Zeuge berichtet. ee) Die Angaben der Zeugin F1 lassen eine entsprechende Vorgehensweise des Angeklagten – also eine Ausstellung von Attesten zur „Befreiungen von der Maskenpflicht“ nach einer bloß nach außen hin vorgeschobenen, tatsächlich aber nicht durchgeführten Untersuchung der Patienten – nicht erkennen. Die Zeugin F1 hat glaubhaft bekundet, von Juli 2019 bis Januar 2021 als Ärztin in der Hausarztpraxis des Angeklagten angestellt gewesen zu sein. Sie habe im Sommer des Jahres 2020 zum einen die kritische Haltung des Angeklagten den behördlichen Corona-Schutzmaßnahmen gegenüber wahrgenommen und zum anderen beobachtet, dass der Angeklagte vermehrt Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ausgestellt habe. Sie selbst habe zu Beginn der Pandemie ebenfalls in ihrer Sprechstunde Patienten untersucht, welche sie aus unterschiedlichen Gründen auf eine mögliche „Befreiung von der Maskenpflicht“ angesprochen hätten; die Patienten hätten dabei jeweils gesundheitliche Gründe angegeben. Sie (F1) habe teilweise entsprechende Atteste ausgestellt, die Ausstellung aber auch teilweise abgelehnt, wenn aus ihrer Sicht die medizinischen Voraussetzungen für die Attestierung der Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgelegen hätten. Aus ihrer ärztlichen Sicht seien etwa Schwindelgefühle oder das Vorliegen einer Atemnot noch nicht ausreichend, um ein entsprechendes Attest auszustellen; sie wisse aber, dass andere Hausärzte insoweit durchaus weniger strenge Maßstäbe anlegten. Sie persönlich sei jedoch der Überzeugung, dass die Maskenpflicht zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV2-Virus sinnvoll sei und stelle daher nur unter eher engen Voraussetzungen ein entsprechendes Attest aus. Sie habe Patienten, denen sie die Ausstellung eines Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ verweigert habe, an den Angeklagten verwiesen. Von diesem habe sie gewusst, dass er geringere medizinische Anforderungen an seine solche Attestausstellung gestellt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Jahres 2020 habe sie es schließlich generell abgelehnt, Patienten zu behandeln, welche die Praxis allein aus Anlass eines solchen Attests zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ aufgesucht hätten. Diese Patienten seien dann in der Praxis überwiegend nur noch von dem Angeklagten, teilweise von E5, untersucht worden. Bei den Gesprächen des Angeklagten mit den Patienten sei sie jeweils nicht zugegen gewesen, da diese jeweils in einem anderen Raum der Praxis bei, wie in der Praxis üblich, geschlossener Tür erfolgt seien. Die Angaben der Zeugin F1 waren glaubhaft. Sie hat die Geschehnisse erkennbar aus der Erinnerung heraus geschildert, ohne dass eine überschießende Belastungs- oder Entlastungstendenz zulasten bzw. zugunsten des Angeklagten erkennbar gewesen wäre. Aus den Angaben der Zeugin F1 bestätigt sich zum einen die kritische Haltung des Angeklagten gegenüber der „Maskenpflicht“. Zum anderen ergibt sich aus ihren Angaben, dass der Angeklagte die Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ an weniger hohe medizinische Voraussetzungen knüpfte, als es etwa die Zeugin F1 tat. Die Zeugin F1 hat jedoch nicht ausgeführt, dass es in der Praxis etwa bekannt gewesen sei, der Angeklagte stelle entsprechende Atteste gleichsam „auf Zuruf“ oder aus Gefälligkeit auf; vielmehr hat die Zeugin F1 berichtet, dass die Patienten, die sie an den Angeklagten verwiesen habe, im Anschluss jeweils das von dem Angeklagten genutzte Besprechungszimmer aufgesucht hätten. Davon, es sei in der Praxis üblich gewesen, dass Patienten entsprechende Atteste erhielten, ohne zuvor durch den Angeklagten untersucht worden zu sein, hat die Zeugin F1 nicht berichtet. Auch hat sie nicht bekundet, ihr sei etwa aufgefallen, dass es im Jahre 2020 vorgekommen sei, dass Atteste an Patienten herausgegeben bzw. per Post versandt worden seien, die zuvor die Praxis nicht betreten hätten und nicht ärztlich untersucht worden sein. Der Zeuge E5 hat glaubhaft bekundet, im Jahre 2020 in der Praxis des Angeklagten als Arzt beschäftigt gewesen zu sein. Auch er hat glaubhaft ausgeführt, zu Beginn der COVID-19-Pandemie selbst, ebenso wie der Angeklagte und die Zeugin F1, Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ausgestellt zu haben. Er habe – so führte E5 es glaubhaft aus – den Eindruck gehabt, der Angeklagte habe vergleichsweise eher niedrigere medizinische Anforderungen an die Ausstellung der Atteste gestellt, während die Zeugin F1 vergleichsweise strenge Maßstäbe hierfür angelegt habe. Er selbst (E5) habe nach seinem eigenen Eindruck die Attestausstellung zwar auch an höhere Anforderungen als der Angeklagte geknüpft, jedoch sei er deutlich großzügiger gewesen als etwa die Zeugin F1. Er habe mitbekommen, dass die Zeugin F1 im Verlaufe des Jahres 2020 abgelehnt hatte, weiter Patienten zum Zwecke der Ausstellung von Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ zu behandeln; die meisten Patienten habe der Angeklagte dann behandelt. Die Angaben des Zeugen E5 waren glaubhaft. Er hat die Geschehnisse erkennbar aus der Erinnerung heraus geschildert, ohne dass eine überschießende Belastungs- oder Entlastungstendenz zulasten bzw. zugunsten des Angeklagten erkennbar gewesen wäre. Aus den Angaben des Zeugen E5 ergibt sich ebenfalls nicht, dass es in der Praxis etwa bekannt gewesen sei, der Angeklagte stelle entsprechende Atteste gleichsam „auf Zuruf“ oder aus Gefälligkeit aus. Davon, es sei in der Praxis üblich gewesen, dass Patienten entsprechende Atteste erhielten, ohne zuvor durch den Angeklagten untersucht worden zu sein, hat auch der Zeuge E5 nicht berichtet. Auch hat er nicht bekundet, ihr sei etwa aufgefallen, dass es im Jahre 2020 vorgekommen sei, dass Atteste an Patienten herausgegeben bzw. per Post versandt worden seien, die zuvor die Praxis nicht betreten hätten und nicht ärztlich untersucht worden sein. Auch keine der Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5, die sämtlich in der Praxis des Angeklagten als Medizinische Fachangestellte tätig sind bzw. waren, hat davon berichtet, dass es in der Praxis etwa bekannt gewesen sei, der Angeklagte stelle entsprechende Atteste gleichsam „auf Zuruf“ oder aus Gefälligkeit aus. Davon, es sei in der Praxis üblich gewesen, dass Patienten entsprechende Atteste erhielten, ohne zuvor durch den Angeklagten untersucht worden zu sein, hat keine der Zeuginnen berichtet. Auch hat keine von ihnen bekundet, es sei etwa aufgefallen, dass es im Jahre 2020 vorgekommen sei, dass Atteste an Patienten herausgegeben bzw. per Post versandt worden seien, die zuvor die Praxis nicht betreten hätten und nicht ärztlich untersucht worden sein. ff) Dass die seitens des Angeklagten gestellten Diagnosen in den Patientendokumentation häufig eher allgemein gehalten und pauschal formuliert sind, führt ebenfalls nicht zu dem Schluss, der Angeklagte habe diese Angaben allein deshalb eingetragen, um der Wahrheit zuwider vorzutäuschen, ein persönliches Untersuchungsgespräch habe stattgefunden bzw. einen – tatsächlich nicht bestehenden – Grund zu dokumentieren, der die Ausstellung eines Attests aus medizinischer Sicht zumindest noch vertretbar erscheinen lässt. Die knappen Formulierungen deuten vielmehr auf eine insgesamt unzureichende ärztliche Dokumentation der erfolgten Untersuchungen durch den Angeklagten hin. Denn auch soweit in einigen Fällen – nämlich etwa bezüglich der Zeuginnen M, M1, D und K sowie des Kindes S1 – weitere Praxisbesuche erfolgten und sich diesbezüglich Angaben in den Patientenakten finden, so sind auch diese stets sehr knapp gehalten. Dass es sich hierbei sämtlich um gefälschte Eintragungen handelte, war jedoch nicht festzustellen. Für eine derart umfangreiche Manipulation der Patientenakten hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben; insbesondere haben sich hierauf keinerlei Hinweise weder den Angaben der Zeuginnen S4, M4, S7, X und S5 noch aus den Äußerungen der Zeugen F1 und E5 ergeben. Auch die Zeugin P1 hat von derlei Manipulationen der Patientenakten im Übrigen nicht berichtet. d) Eine zeugenschaftliche Vernehmung der Q2 und der T3 in der Hauptverhandlung war nicht möglich, da beide unerreichbar waren. Die Q2 ist unbekannten Aufenthalts. Entsprechende Versuche der Kammer – unter anderem durch seitens der Kammer veranlasste örtliche Ermittlungen an der zuletzt bekannten Wohnanschrift der Q2 in C und die Einholung meldebehördlicher Auskünfte – die Q2 als Zeugin zu laden, sind fehlgeschlagen. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort konnte die Kammer nicht ermitteln. Die T3 hält sich an einem nicht näher bekannten Ort in der Karibik, mutmaßlich in der E7, auf. Die Kreispolizeibehörde I5 hat auf Veranlassung der Kammer örtliche Ermittlungen an der zuletzt bekannten Wohnanschrift der T3 in T9 durchgeführt; dabei hat sich ergeben, dass die T3 vor mehreren Monaten Deutschland verlassen hatte und sich mittlerweile in der L12, mutmaßlich in der E7, aufhält. Eine ladungsfähige Anschrift ist nicht bekannt geworden. Die Kammer hat jedoch – nachdem die Vernehmungen sämtlicher weiterer 19 Patienten zu den verfahrensgegenständlichen Fällen ergeben haben, dass insoweit jeweils ein zumindest 10- bis 20-minütiges Gespräch mit dem Angeklagten erfolgt war – keinen Anlass davon auszugehen, dass in den Fällen betreffend die Q2 und die T3 jeweils eine persönliche Untersuchung durch den Angeklagten, jedenfalls in Form eines 10- bis 20-minütigen Gesprächs, nicht erfolgt sei. Hinweise darauf, dass diese beiden Fälle anders gelagert sein sollten als die übrigen 19 Sachverhalte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. e) Von einer Verwertung der seitens des Angeklagten vorgenommenen, tagebuchähnlichen Eintragungen in das am 11.11.2020 sichergestellte grüne Notizbuch, welches er gegenüber KOK H3 als „Tagebuch“ bezeichnet hat, im Einzelnen hat die Kammer abgesehen. Tagebücher und rechtswidrige Tonaufnahmen sind nicht schlechthin von der Verwertung im Strafverfahren auszunehmen. Vielmehr bedarf die Verwertung der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit. Zwischen den Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung einerseits und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit andererseits ist ein gerechter Ausgleich zu finden, indem unter dem Blickpunkt der Erfordernisse einer wirksamen Rechtspflege erforderlich erscheinenden Eingriffen das Schutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stets als Korrektiv entgegengehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87, NJW 1990, 563; KK-StPO/ Fischer , 9. Auflage 2023, Einleitung Rn. 320 m. w. N.). Die in dem Notizbuch enthaltenen tagebuchähnlichen Eintragungen des Angeklagten verhalten sich – so hat es KOK H3, der im Ermittlungsverfahren das Tagebuch ausgewertet hat, im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Kammer berichtet – zu der kritischen Bewertung der behördlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch den Angeklagten. Dabei sind die Eintragungen jeweils – so hat es KOK H3 weiter berichtet – allgemein gehalten und beziehen sich nicht auf konkret erfolgte Attestausstellungen; aus den Eintragungen des Angeklagten ergeben sich daher – so hat es KOK H3 bestätigt – keine konkreten Anhaltspunkte darauf, ob in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils eine persönliche Untersuchung der Zeugen durch den Angeklagten erfolgt oder unterblieben ist. Die Aussage des KOK H3 ist – entgegen des seitens des Verteidigers Rechtsanwalt O4 in der Hauptverhandlung am 24.10.2022 erklärten Widerspruchs – verwertbar. Denn, wie aufgezeigt, sind tagebuchartige Aufzeichnungen des Angeklagten nicht generell unverwertbar (vgl. auch KK-StPO/ Bader , a. a. O., vor § 48 Rn. 37 m. w. N.). Die seitens des KOK H3 im Rahmen seiner Vernehmung getätigten Ausführungen zu den Tagebucheintragungen des Angeklagten sind – zumal diese Eintragungen nicht seine Intimsphäre, sondern allenfalls seine Sozialsphäre berühren – nicht geeignet, das Grundrecht des Angeklagten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit tiefergehend zu beeinträchtigen. Die Kammer hat jedoch vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Übrigen keinen Anlass gesehen, die tagebuchartigen Eintragungen des Angeklagten im Einzelnen in die Beweisaufnahme einzuführen und zu verwerten. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des KOK H3 lässt sich aus den Eintragungen lediglich im Allgemeinen die kritische Haltung des Angeklagten etwa gegenüber der Maskenpflicht erkennen. Diese kritische Haltung den behördlichen Schutzmaßnahmen gegenüber hat der Angeklagte jedoch in seiner Einlassung von sich aus bekundet und diese Haltung im Verlaufe der Hauptverhandlung auch nicht revidiert. Die Kammer hat daher – nachdem die tagebuchartigen Eintragungen keine weitergehenden konkreten Erkenntnisse auf die verfahrensgegenständlichen Fälle versprachen – auch unter Rücksichtnahme auf die Grundrechte des Angeklagten davon abgesehen, die tagebuchartigen Eintragungen im Einzelnen in die Beweisaufnahme einzuführen. Wie bereits oben – unter Ziffer III. 2. c) – näher ausgeführt, kann aber allein aus der kritischen Haltung des Angeklagten den behördlichen Schutzmaßnahmen gegenüber, die für sich genommen ein Motiv für die Ausstellung unrichtiger Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ sein kann, nicht der Schluss gezogen werden, der Angeklagte habe in den vorliegenden Fällen ohne eine hinreichende persönliche Untersuchung der Patienten jeweils ein Attest – gleichsam aus Gefälligkeit – ausgestellt. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen des Angeklagten in den vorliegend verfahrensgegenständlichen Fällen haben sich – wie ebenfalls bereits unter Ziffer III. 2. c) näher ausgeführt – nicht ergeben. f) Die Kammer hat letztlich auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien – namentlich insbesondere seiner kritischen Haltung gegenüber den behördlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen und der „Maskenpflicht“ im Speziellen, der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und O2, M5, U und X1 sowie den, jedoch allenfalls in Teilen glaubhaften, Angaben der Zeugin P1 – nicht die Überzeugung gewonnen, dass er die hier verfahrensgegenständlichen Atteste gänzlich ohne vorherige persönliche Untersuchung der Patienten ausgestellt habe. Auch hat die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten sprechenden Indizien nicht die Überzeugung gewonnen, dass er in den verfahrensgegenständlichen Fällen die persönlichen Untersuchungen der Patienten lediglich (formal) vorgeschoben hätte, um nach außen hin den Eindruck zu erwecken, jeweils eine Untersuchung der Patienten vorgenommen zu haben. Schlussendlich vermochte die Kammer in keinem der verfahrensgegenständlichen Fälle festzustellen, dass der Angeklagte nach – wie jeweils festgestellt – durchgeführtem Patienten(untersuchungs)gespräch im Rahmen seiner Entscheidung für eine Ausstellung eines Attests zur „Maskenbefreiung“ angesichts der jeweils erhobenen Diagnose seinen ärztlichen Beurteilungsspielraum objektiv und/oder subjektiv in medizinisch unvertretbarer Weise überschritten hätte. 3. Die vorliegend verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste, nach denen das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, stellen jeweils ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB a. F. zum Gebrauch bei einer Behörde dar, ohne dass es erforderlich wäre, dass im Attest selbst die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden (vgl. etwa LG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 Qs 36/21). Im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Landgerichte bzw. Obergerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht stets konkludent erklärt wird, eine persönliche Untersuchung des Patienten bzw. ordnungsgemäße Informationsgewinnung habe stattgefunden (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2022 – 2 Ss 58/22; LG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2021 – 2 Qs 36/21). Daher ist auch nach Auffassung der Kammer ein ärztliches Attest objektiv unrichtig im Sinne des § 278 StGB a. F., wenn eine persönliche Untersuchung des Patienten durch den Arzt vor der Attestausstellung nicht stattfindet. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist danach in sämtlichen Fällen jedoch bereits objektiv kein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB a. F. gegeben. Denn nach den Feststellungen der Kammer hat in jedem einzelnen, hier verfahrensgegenständlichen Fall eine persönliche Untersuchung des jeweiligen Patienten durch den Angeklagten stattgefunden. Soweit der Angeklagte über die Untersuchung der Patienten mittels eines Arzt-Patienten-Gesprächs hinaus teilweise keine weitergehenden (körperlichen) Untersuchungen durchgeführt hat, so ist insbesondere mit Blick auf die in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils zumindest auch in Rede stehenden psychischen Diagnosen, welche der Angeklagte als Psychotherapeut zu stellen grundsätzlich befähigt ist, nicht ersichtlich, durch welche ergänzende körperliche Untersuchung bzw. bildgebende Diagnostik ein weiterer relevanter Erkenntnisgewinn hätte erzielt werden können (vgl. auch MüKo-StGB/ Erb , 4. Auflage 2022, StGB § 278 Rn. 4). Handlungsleitend ist insoweit vielmehr (allein) das ärztliche Anamnesegespräch und die (aus ärztlicher Sicht nachvollziehbare) Schilderung der Beschwerden und Symptome durch Patienten, gegebenenfalls unterstützt durch vorgelegte weitere ärztliche Unterlagen. Dass die seitens des Angeklagten gestellten Diagnosen in den Patientendokumentation häufig eher allgemein gehalten und pauschal formuliert sind, mag zwar ein gewisses Misstrauen begründen; jedoch ist eine ausreichende, der ärztlichen Berufspflichten angemessene Dokumentation nicht Voraussetzung für eine Richtigkeit eines ärztlichen Attests im Sinne des § 278 StGB a. F. Letztlich ergibt sich bereits objektiv in sämtlichen vorliegend verfahrensgegenständlichen Fällen vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im jeweiligen Zusammenhang mit der Entscheidung für eine Attestausstellung keine Überschreitung des dem behandelnden Arzt im Rahmen seiner alltäglichen Praxis zustehenden medizinischen Beurteilungsspielraums. Soweit sich auf den Attesten und in den Eintragungen in der Software zur Verwaltung der elektronischen Patientenakten des Angeklagten zueinander abweichende Datumsangaben gefunden haben, begründet auch dies nicht die Unrichtigkeit der Atteste im Sinne des § 278 StGB a. F. Denn dieser Umstand begründet – wie dargelegt – nicht den zwingenden Schluss, eine persönliche Untersuchung durch den Angeklagten habe jeweils nicht stattgefunden. Darüber hinaus führte – den Fall unterstellt, das Datum auf den jeweiligen Attesten entspräche nicht dem tatsächlichen Tag der Ausstellung – eine solche Abweichung nicht zu einer Unrichtigkeit der jeweiligen Atteste im Sinne des § 278 StGB a. F. Denn anders als etwa bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder auch bei einer Impfbescheinigung kommt es bei den vorliegend in Rede stehenden Attesten zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ nicht auf eine taggenaue Bescheinigung an. Bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Angabe eines zutreffenden Datums bereits deshalb erforderlich, um den korrekten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit entsprechend zu bescheinigen. Bei einer Impfbescheinigung ist das korrekte Datum maßgeblich, um dem Impfling nicht etwa zu Unrecht schneller zu den mit der Impfung verbundenen Vorteilen zu verhelfen (vgl. hierzu MüKo-StGB/ Erb , a. a. O., StGB § 278 Rn. 9). Bei einem Attest zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ dagegen kommt es auf eine taggenaue Bescheinigung – da hieran keine unmittelbaren Konsequenzen geknüpft sind – nicht an. Im Übrigen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Atteste jeweils wider besseres Wissen ausgestellt hat. Der Täter handelt wider besseres Wissen im Sinne des § 278 StGB a. F., wenn er die sichere Kenntnis von der Unwahrheit des Zeugnisses in einem maßgeblichen Punkt hat (vgl. MüKo-StGB/ Erb , a. a. O., StGB § 278 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Nicht festzustellen war, dass der Angeklagte eines der verfahrensgegenständlichen Atteste ausstellte, obwohl er die sichere Kenntnis besaß, dass eine Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung für den jeweiligen Patienten tatsächlich nicht gegeben war. Der Angeklagte mag geringere medizinische Anforderungen an die Ausstellung derlei Atteste gestellt haben als andere Ärzte, wie etwa die Zeugin F1 oder auch der Zeuge E5. Jedoch war nicht festzustellen, dass er die Atteste jeweils abseits jeglicher medizinischen Gründe und mithin unter bewusster Überschreitung des ihm im Rahmen der Behandlung grundsätzlich zustehenden ärztlichen Beurteilungsspielraums ausstellte. Auch war nicht festzustellen, dass der Angeklagte sicher von (möglicherweise) unzutreffenden Angaben der Patienten zu Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wusste und er gleichwohl – im sicheren Wissen um nicht der Wahrheit entsprechende Angaben seiner Patienten – Atteste zur „Befreiung von der Maskenpflicht“ ausstellte. IV. Bezüglich der Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 02.08.2022 (49 Js 49/22) sowie aus dem Strafbefehlsantrag vom 17.03.2022 (49 Js 36/22) war der Angeklagte jeweils insgesamt aus rechtlichen Gründen freizusprechen, § 267 Abs. 5 S. 2 StPO. Es handelt sich um unzulässige Fälle der Doppelverfolgung, da insoweit Tatidentität mit den Fällen 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 18 bzw. mit dem Fall 2 der Anklageschrift vom 23.07.2021 (49 Js 84/20) besteht. Dies war der erkennenden Kammer im Zeitpunkt der Übernahme, Eröffnung und Verbindung dieser Verfahren zu dem vorliegenden Ausgangsverfahren zunächst nicht aufgefallen, da insoweit jeweils eine gesonderte Aktenvorlage erfolgt war und ein Abgleich mit den im Ausgangsverfahren zur Anklage gebrachten Fällen in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen, allerdings seinerzeit auch nicht für veranlasst gehalten worden war. Die Kammer hat insoweit dem Freispruch den Vorrang vor einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingeräumt. Zwar ist der Grundsatz „Vorrang des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung“ in Fällen von Befassungsverboten grundsätzlich nicht anzuwenden und das vor dem Gericht geführte Verfahren einzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , StPO, 65. Auflage 2022, § 260 Rn. 45 m. w. N.; BGH (4. Strafsenat), Urteil vom 17.08.2000 – 4 StR 245/00, NJW 2000, 3293, 3294). Eine – wie hier – entgegenstehende Rechtshängigkeit stellt ein solches Befassungsverbot dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , a. a. O., Einl. Rn. 143). Jedoch waren die Vorwürfe, die der Doppelverfolgung unterliegen, jeweils ohnehin Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten haben sich – wie dargestellt – nicht bestätigt. Die Kammer hat es deshalb zugunsten des Angeklagten als angezeigt erachtet, in einem solchen Fall den Grundsatz „Vorrang des Freispruchs vor der Verfahrenseinstellung“ anzuwenden und ihn mithin von den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 02.08.2022 (49 Js 49/22) sowie aus dem Strafbefehlsantrag vom 17.03.2022 (49 Js 36/22) insgesamt freigesprochen. V. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen beruht auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Ausschluss- oder Versagungsgründe im Sinne der §§ 5, 6 StrEG waren nicht ersichtlich. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Dr. Fülber Wieneck