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Urteil

4 O 190/22

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0303.4O190.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. <<p> Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung, wobei der Kläger die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch nimmt. Der Kläger ist seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten unter der der ursprünglichen Firmierung R., Versicherungsnummer N01, privat krankenversichert. Die Beklagte machte in der Vergangenheit mehrfach von der Möglichkeit Gebrauch, Beiträge einseitig zu erhöhen. Die Beitragsanpassungen wurden dem Kläger dabei jeweils durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens zur jeweiligen Beitragsanpassung mitgeteilt. Der Kläger zahlte regelmäßig die Versicherungsprämien in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte in der Folgezeit zur Übermittlung von fehlenden Unterlagen hinsichtlich aller Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2021 auf. Weiterhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2021 unter Fristsetzung zur Rückzahlung und Herabsetzung aufgrund unwirksamer Prämienanpassungen einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Der Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger macht geltend, ihm lägen Versicherungsunterlagen, insbesondere Versicherungsscheine, Nachträge zum Versicherungsschein sowie sämtliche Beiblätter aus den Jahren 2013 bis 2021 nicht mehr vor. Er habe die Versicherungsscheine verloren, diese seien nicht mehr auffindbar. Dem Kläger sei bekannt, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH die Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten aus den Jahren 2012 bis 2019 bereits nicht den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 2 VVG genügt hätten. Auch sei bekannt, dass in den Tarifen KN1 und KTNA91, in denen der Kläger unstreitig versichert ist, Beitragsanpassungen in den vorgenannten Jahren stattgefunden hätten. Es sei daher ebenso klar, dass ein Rückzahlungsanspruch bestehe. Es sei lediglich nicht bekannt, wie hoch die Beitragsanpassungen im Einzelnen ausgefallen seien. Daher sei die Stufenklage zulässig. Es werde nicht das Bestehen eines Anspruchs ausgeforscht. Er ist der Auffassung, ihm stünden Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, aus § 242 BGB und aus § 810 BGB gegen die Beklagte zu. Es bestehe begründeter Anlass zu der Annahme, dass die durch die Beklagte einseitig vorgenommenen Prämienanpassungen in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig seien. Es bestehe insbesondere auch ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren, die Beitragsanpassungen zur Folge gehabt hätten. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Versicherungsverhältnisses gemäß § 242 BGB. Es bestünden insbesondere Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die die Beklagte in Abweichung von § 155 Abs. 3 S. 2 VAG auf der Grundlage von § 8b MB/KK vorgenommen habe. In § 8b MB/KK werde in unzulässiger Weise eine Anpassung bei einer nur vorübergehenden Abweichung der überprüften Rechnungsgrundlage ermöglicht. Ansprüche auf Herausgabe der Unterlagen würden, so die Auffassung des Klägers, zeitlich mindestens Informationen der letzten zehn Jahre vor Rechtshängigkeit umfassen. Dies folge bereits aus der Aufbewahrungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsverhältnis für den ganzen Zeitraum des Vertragsverhältnisses sowie aus § 257 HGB. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, etwaige Rückzahlungsansprüche wegen unwirksamer Prämienanpassungen seien nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Der Kläger habe bis zu den höchstrichterlichen Entscheidungen vom 16.12.2020 keinerlei Rechtsbewusstsein gehabt, das ihm ein Rückforderungsanspruch aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen zustehen könnte. Es sei daher eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung zu bejahen. Der Kläger habe sich zumindest bis in das Jahr 2021 hinein in Rechtsunkenntnis über das Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche aufgrund unzureichender Mitteilungen der Beklagten im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG und damit in Rechtsunkenntnis hinsichtlich der formellen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Beitragsanpassungen befunden. Er habe seine Prozessbevollmächtigten am 20.07.2021 beauftrag. Es habe zudem zumindest bis zum Jahr 2020 auch eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig habe einzuschätzen vermocht. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, sowie die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer N01 seit dem 01.01.2013; 2) festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist; 3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 4) die Beklagte zu verurteilen, a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen; 5) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Auskunftsanspruch sei schon teilweise unzulässig, weil er „alle Beitragsanpassungen“ umfasse, die in dem Vertragsverhältnis erfolgt seien, mithin solche betreffend den Pflegepflichtversicherungstarif. Insoweit sei aber nicht die Zivil-, sondern die Sozialgerichtsbarkeit ausschließlich zuständig. Die Stufenklage sei auch deswegen unzulässig, da die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs diene, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Vorliegend würden die begehrten Auskünfte der rechtlichen Prüfung dienen, ob die in den Folgeanträgen genannten Ansprüche überhaupt bestehen. So sollen die Informationen über die Beitragsanpassungen und die zeitgleich übermittelten Begründungen hierzu erst die juristische Prüfung zulassen, ob aufgrund formeller (und/oder materieller) Unwirksamkeit einer oder mehrerer Beitragsanpassungen ein Anspruch auf Prämienrückzahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung bestehe. Dieser Zweck liege außerhalb des § 254 ZPO. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dem Kläger stehe mangels Anspruchsgrundlage auch in der Sache kein Auskunftsanspruch zu. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich bereits nicht aus § 242 BGB, da der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei. Eine unverschuldete Unkenntnis sei nicht dargetan. Das Auskunftsbegehren sei aber auch rechtsmissbräuchlich, soweit es auch der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen solle, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung, auf die sich die Beklagte beruft, nicht mehr durchsetzbar seien. Der Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 15 DS-GVO. Die Tarifprämien seien bereits keine personenbezogenen Daten im Sinne dieser Vorschrift, da sie keine persönlichen Umstände der versicherten Personen dokumentieren, sondern lediglich Aufschluss darüber geben würden, welchen Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person habe. Darüber hinaus stehe ihr ein Weigerungsrecht gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 b) DS-GVO zu. Das Klageziel liege ausschließlich in der Verfolgung von Leistungsansprüchen und damit einem in jeder Hinsicht verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO soll das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu dienen, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Demgegenüber erschöpft sich das streitige Klagebegehren darauf, etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen. Damit trifft das Klagebegehren nicht einmal den Titel der Verordnung in Form des Datenschutzes Auch aus § 810 BGB und § 3 Abs. 3 VVG ergebe sich kein Auskunftsanspruch des Klägers. Schließlich bestehe kein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien. Soweit § 11 Abs. 2 RB/KK der Beklagten unwirksam sei, habe dies nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Unwirksamkeit von § 11 Abs. 1 RB/KK zur Folge, so dass auch Beitragsanpassungen zulässig und wirksam seien, bei denen die Erhöhung der Leistungsausgaben um weniger als 10 % zugrunde gelegen habe. Zudem seien alle Beitragsanpassungsmitteilungen der Beklagten der letzten 11 Jahre gerichtlich überprüft und für wirksam erachtet worden. Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei es auf Grundlage der ihm übersandten Beitragsanpassungsschreiben unbenommen, diese sowohl hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Begründungserfordernisses als auch der materiellen Wirksamkeit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend ab dem Schluss des Jahres des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragserhöhung, zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Ein Herausschieben des Beginns der Verjährungsfrist aufgrund einer unklaren Rechtslage sei vorliegend nicht anzunehmen. Folglich seien sämtliche das Jahr 2018 und früher betreffende Ansprüche per se verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Stufenklage ist nach Maßgabe des § 254 ZPO bereits unzulässig. 1. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, etwa, wenn der Kläger durch die Auskunft erst in Erfahrung bringen will, ob ihm überhaupt dem Grunde nach ein Anspruch zusteht (BGH, NJW 2000, 1645 (1646); BGH, NJW 2002,2 1952). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, durch die Auskunft überhaupt erst in Erfahrung zu bringen, ob Beitragsanpassungen stattgefunden haben und ob etwaige Beitragsanpassungen in formeller oder in materieller Hinsicht unwirksam waren. Erst in einem solchen Fall könnten bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche bestehen. Beim Klagebegehren steht nicht die bloße Bezifferung eines noch unbestimmten Rückzahlungsanspruchs im Raum. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, denn dies hängt gerade davon ab, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Frage der Vornahme von Beitragsanpassungen sowie der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Soweit der Kläger meint, es sei sicher, dass ihm ein Rückzahlungsanspruch zustehe, da ihm bekannt sei, dass es in den Tarifen, in der er versichert ist, im streitgegenständlichen Zeitraum Beitragserhöhungen gegeben habe und diese zumindest formell unwirksam seien, vermag dies eine abweichende Würdigung nicht zu rechtfertigen. Denn die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegen getreten und hat für einige Tarife und Jahre vorgetragen, dass Beitragserhöhungen nicht stattgefunden hätten. Nach den o.g. rechtlichen Vorgaben ist die Stufenklage mithin im Streitfall unzulässig (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 –, r+s 2022, 93, m. w. N. aus der Rspr.). 2. Die Unzulässigkeit der Stufenklage hat zur Folge, dass der unbestimmte Feststellungsantrag zu 2) und die unbestimmten Leistungsanträge zu 3) und 4) als unzulässig abgewiesen werden müssen, nicht jedoch, dass die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen wäre. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung i. S. d § 260 ZPO in Betracht (BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002, 2952). Eine solche Umdeutung ist im Streitfall vorzunehmen, da nicht zweifelhaft ist, dass die Klage auch für den Fall erhoben werden soll, dass die begehrte Stufung unzulässig ist, und nicht davon auszugehen ist, dass nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und weiteren Anträgen derartig eng sein soll, dass die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung stehen und fallen solle. 3. Dem Kläger ist ein – zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes – berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Der Auskunftsantrag zu 1) ist mithin zulässig II. Der Auskunftsantrag zu 1) ist jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung der Kammer kommt allein der aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB hergeleitete und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannte allgemeine Auskunftsanspruch in Betracht. Danach besteht eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, setzt ein solcher Auskunftsanspruch jedenfalls voraus, dass für den Leistungsanspruch, der mit der begehrten Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, wenn auch der Grund für den vorzubereitenden Leistungsanspruch nicht bereits feststehen muss (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 260 Rz. 4 m. w. Nachw. aus der Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht erfüllt. Der Kläger befindet sich nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen. Er kann unschwer aus den ihm während der Laufzeit des Vertrages übersandten Unterlagen selbst ersehen, welche Prämienanpassungen vorgenommen worden sind. Nachvollziehbare Gründe, dass und warum ihm dies ausnahmsweise nicht mehr möglich sein sollte, sind nicht dargelegt. Unstreitig hat der Kläger seinerzeit die Unterlagen, insbesondere die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragsanpassungen, bekommen. Allein die pauschale Behauptung, diese Unterlagen seien nach Auslagerung aus Anlass von Umzügen nicht mehr auffindbar gewesen und es hätte sich trotz sorgfältiger Nachforschungen nicht ermitteln lassen, wo sich die Dokumente befinden, macht seine Ungewissheit nicht entschuldbar. Entschuldbare Gründe für die Unauffindbarkeit sind nicht transparent angegeben (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 15; OLG München, Hinweisbeschluss v. 24.11.2011 – 14 U 6205/21 – BeckRS 2021, 40311). Soweit das Vorbringen des Klägers die Möglichkeit zulässt, dass die übersandten Unterlagen entsorgt worden sind, anstatt sie aufzubewahren – was die von ihm behauptete Unauffindbarkeit erklären würde –, ist eine solche Entsorgung weder üblich noch liegt sie nahe. Üblich und sinnvoll ist vielmehr eine Aufbewahrung, schon um den eigenen Versicherungsschutz übersichtlich selbst zu dokumentieren und später im Bedarfsfall nachvollziehen zu können (vgl. OLG München, a. a. O., Rz. 46 ff.). Der Kläger hat offenbar die Prämienerhöhungen zunächst hingenommen und sich nicht näher dafür – insbesondere nicht für die gegebenen Begründungen – interessiert. Wenn er nun nach längerer Zeit Rückerstattung geltend macht, ist das Fortgeben der Unterlagen im vorliegenden Zusammenhang nicht unverschuldet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2021, Az. I-20 U 165/21). 2. Anderweitige Anspruchsgrundlagen für die begehrte Auskunft kommen nicht in Betracht. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Beklagten steht ein Weigerungsrecht aus Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) DS-GVO zu. Die Vorschrift führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes „insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfasst. Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DS-GVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DS-GVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, VersR 2021, 1019 Rn. 23). Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger aber nach seinem eigenen Klagevorbringen überhaupt nicht. Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr – wie sich aus der Koppelung mit den unzulässigen Klageanträgen auf Feststellung und Zahlung zweifelsfrei ergibt – ausschließlich die Überprüfung etwaiger vom Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller oder materieller Mängel. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DS-GVO aber nicht umfasst. Darauf, dass es sich im Übrigen jedenfalls bei standardisierten Begründungen, die – etwa als einheitliches Beiblatt – an sämtliche Versicherungsnehmer in identischer Form versandt werden, auch nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO handelt, kommt es angesichts dessen nicht mehr an (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rz. 8 ff.). b. § 810 BGB greift ebenso wenig ein. Die Vorschrift gibt allenfalls ein Recht auf Einsicht in die Originalurkunde, jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft oder auf Übersendung von Unterlagen (OLG Hamm, a.a.O., Rz. 17; OLG München, a.a.O., Rz. 49 ff.). c. Schließlich scheidet auch ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 3 und 4 VVG aus. Dieser bezieht sich nur auf abhanden gekommene oder vernichtete Versicherungsscheine sowie auf die eigenen Erklärungen des Versicherungsnehmers, die er in Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Darum geht es vorliegend indes nicht. Auch wenn der Kläger vorträgt, die Versicherungsscheine lägen nicht mehr vor, ist ein derartiges Verlangen rechtsmissbräuchlich. Der Kläger begehrt mit der Klage eine Vielzahl von Auskünften, von denen er über § 3 Abs. 3 VVG lediglich eine Teilinformation bekommen würde, nämlich die Information über die betroffenen Tarife sowie die Höhe der Erhöhungsbeiträge. Mit der Replik ist indes ausdrücklich klargestellt worden, dass die Kenntnis des Erhöhungsbetrages zur Substantiierung der Klage nicht ausreichen würde. Gleiches gilt für die Kenntnis der betroffenen Tarife. Maßgeblich kommt es daher vielmehr auf die herausverlangten Beiblätter an, mit denen die Beklagte den Kläger über die maßgeblichen Gründe für etwaige Beitragsanpassungen informiert hat. Diese kann der der Kläger indes über § 3 Abs. 3 VVG nicht erhalten kann. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt nicht zum Anspruchsziel, weil der Kläger danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier nicht geht. III. Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen, und zwar auch hinsichtlich des Klageantrags zu 5). Denn mangels eines Hauptanspruchs gegen die Beklagte steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 18.963,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.