Urteil
7 Ks 19/22
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2023:0306.7KS19.22.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vierzehn Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Im Umfang der Verurteilung trägt die Angeklagte die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
- §§ 212 Abs. 1, 53 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Totschlags in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt. Im Übrigen wird sie freigesprochen. Im Umfang der Verurteilung trägt die Angeklagte die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. - §§ 212 Abs. 1, 53 StGB - G r ü n d e I. Die jetzt 34 Jahre alte Angeklagte wurde 1989 in G. geboren. Die Eltern der Angeklagten trennten sich kurz darauf. 1994 wurde die Ehe geschieden. Zu ihrem leiblichen Vater hatte die Angeklagte mit Ausnahme eines gescheiterten Versuchs eines Beziehungsaufbaus im Alter von 13 Jahren keinen Kontakt mehr. Er verstarb, als sie 18 Jahre alt war. 1989 lernte ihre Mutter, die vor der Kammer als Zeugin vernommene P. A., den ebenfalls vor der Kammer als Zeugen vernommenen V. A. kennen, den sie im März 1995 heiratete. Die Angeklagte entwickelte zum neuen Ehemann ihrer Mutter ein gutes Verhältnis. Er wurde ihr sozialer Vater. Sie bezeichnet ihn als ihren „Papa und besten Freund“. Sie erlebte ihre Kindheit und Jugend insgesamt als behütet und liebevoll, insbesondere das Verhältnis zu ihrer Mutter war stets eng und vertrauensvoll. Die Angeklagte wurde 1995 altersgerecht eingeschult. Ihre Leistungen in der Grundschule waren durchschnittlich, in sozialer Hinsicht war sie eher eine Außenseiterin. Im Anschluss an die Grundschule besuchte sie die Realschule zunächst in G., später in O.. Im Gegensatz zu ihrer Grundschulzeit war die Angeklagte während ihrer Realschulzeit sozial integriert und fand Freunde. Aufgrund schlechter Leistungen im Fach Englisch musste sie die 7. Klasse wiederholen. Nach der 9. Klasse erlangte sie 2005 den Hauptschulabschluss. Die Angeklagte absolvierte noch die 10. Klasse, einen Realschulabschluss erreichte sie jedoch nicht, weil sie sich in ihrem letzten Schuljahr kaum auf die Schule konzentrierte, sondern durch ihren ersten Freund abgelenkt war. Drogen konsumierte die Angeklagte zu keiner Zeit. Alkohol trank sie nur gelegentlich und in einem Maße, dass sie nicht betrunken war. In ihrer Jugend spielte die Angeklagte gerne Fußball und besuchte regelmäßig gemeinsam mit ihrem Stiefvater Spiele des Fußballklubs Schalke 04. Nach ihrer Schulzeit begann die Angeklagte eine Ausbildung zur Kinderpflegerin, die sie jedoch nach eineinhalb Jahren abbrach, nachdem sie die Zwischenprüfung nicht bestanden hatte. 2008 begann sie eine Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit im Bereich Lager und Logistik, die sie erfolgreich abschloss. Eine weitere im Jahr 2010 begonnene Berufsausbildung am Wirtschafts- und Verwaltungsberufskolleg in G. brach die Angeklagte ab, nachdem sie von ihrer ersten Schwangerschaft erfahren hatte. In der Folgezeit bestritt sie ihren Lebensunterhalt teils durch den Bezug von Sozialleistungen und teils durch Gelegenheitsarbeiten. Ab 2018 arbeitete sie als Kellnerin in der Gaststätte „Haus J.“ in G.. 2019 übernahm ihr Stiefvater diese Gaststätte. Nachdem ihr Stiefvater den Betrieb der Gaststätte aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen Anfang 2020 aufgab, bezog die Angeklagte erneut Sozialleistungen. Im November 2020 fand sie eine Anstellung als Bürokraft bei der Deutschen Billard-Union in G.. Im Februar 2021 erhielt die Angeklagte die Kündigung, nachdem im Rahmen eines gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Billard-Union durchgeführt worden war. Zuletzt arbeitete sie seit November 2021 für ein Callcenter der D., im Februar 2022 erhielt sie nach drei Monaten die Kündigung und bezog bis zu ihrer Verhaftung im April 2022 Sozialleistungen. Die Angeklagte ist seit Juli 2009 verheiratet; von ihrem Ehemann U. W. lebt sie schon seit vielen Jahren getrennt. Aus der Ehe gingen drei Söhne hervor. Zwei der Kinder verstarben in den Jahren 2011 und 2012, was Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Ihr jüngster Sohn, der im Dezember 2015 geborene R. W., lebt nach Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht in einer Pflegefamilie bei der vor der Kammer als Zeugin vernommenen K. S.. Die Angeklagte ist unbestraft. II. 1. Im Januar 2009 lernte die Angeklagte ihren späteren Ehemann, den vor der Kammer als Zeugen vernommenen U. W., kennen. Am 24.07.2009 heirateten sie. Anfang 2010 wurde die Angeklagte ungeplant schwanger. Die Eheleute freuten sich indes auf das Kind. Bereits während der Schwangerschaft kam es zu ersten Zerwürfnissen in der Ehe, die insbesondere darauf beruhten, dass U. W. oft mehr Zeit im Fußballverein als Zuhause verbrachte, oft erst spät in der Nacht heimkehrte, regelmäßig und teils exzessiv Alkohol trank und sich kaum in die im gemeinsamen Haushalt zu leistende Arbeit einbrachte. Die zu dieser Zeit gerade 21 Jahre alte Angeklagte war mit der ihr allein überlassenen Führung des Haushalts überfordert, was dazu führte, dass sich die gemeinsame Wohnung bereits vor der Geburt des ersten Kindes in einem unaufgeräumten und unsauberen Zustand befand. Am 13.10.2010 wurde E. V. W. (im Folgenden: E.) als erstes Kind der Eheleute W. geboren. Er war ein körperlich gesundes Kind, das sich dann altersentsprechend ohne besondere Auffälligkeiten entwickelte. Bereits kurz nach der Geburt zeigte sich, dass die Angeklagte mit der ganz wesentlich von ihr allein zu leistenden Pflege des Neugeborenen und der Führung des Haushalts überfordert war. Sie bemühte sich zwar um angemessene Versorgung UU., war aber aufgrund ihrer besonderen Persönlichkeitsakzentuierung häufig nicht in der Lage, seine Bedürfnisse zu erkennen und angemessen zu befriedigen. Die Persönlichkeit der Angeklagten ist narzisstisch akzentuiert. Ihr mangelt es an Mitgefühl für die Bedürfnisse anderer Menschen. Ihre Fähigkeit zur Gefühlswahrnehmung als solcher und zur Unterscheidung unterschiedlicher Gefühlslagen bei anderen Menschen ist nur gering ausgeprägt. Daneben mangelt es der Angeklagten an der Fähigkeit, langfristig und durchhaltend Anstrengungen auf sich zu nehmen, Probleme zu bewältigen und Beziehungen aufrecht zu erhalten. So scheiterte sie trotz gut durchschnittlicher Intelligenz bei dem Versuch, nach der Hauptschule einen Realschulabschluss zu erlangen, brach zwei Berufsausbildungen vorzeitig ab, hatte nur verhältnismäßig kurze Arbeitsverhältnisse, keine langzeitig überdauernden, stabilen Beziehungen zu Männern oder Freundinnen und konnte später auch die gebotene Fürsorge für den 2015 geborenen R. nicht dauerhaft leisten. Anfang 2011 – nur etwa acht Wochen nach der Geburt des E. – erfuhr die Angeklagte, dass sie erneut schwanger war. Sie haderte zunächst damit, freute sich dann aber auf das Kind. Zum 01.06.2011 bezogen die Angeklagte und ihr Ehemann mit E. eine Wohnung im Hause M.-straße Nr. 0 in G.. Am 05.09.2011 wurde N. Q. W. (im Folgenden: N.) als zweites gemeinsames Kind der Eheleute B. und U. W. geboren. N. war ein gesundes Kind. Wie sein älterer Bruder entwickelte er sich altersentsprechend und ohne Auffälligkeiten. 2. a) Die Überforderung der Angeklagten verstärkte sich nach N.’s Geburt in hohem Maße. U. W. beteiligte sich allenfalls in sehr geringem Maße an der Pflege der Kinder. An seinem bereits beschriebenen Verhalten, das insbesondere durch regelmäßigen und teils exzessiven Alkoholkonsum – häufig schon morgens – und außerhäusliche Freizeitaktivitäten geprägt war, änderte er auch nach der Geburt des zweiten Kindes nichts. Die Mutter der Angeklagten wohnte zwar nur etwa 500 Meter entfernt im Hause F.-straße Nr. 0 in G. und stand der Angeklagten grundsätzlich als Hilfe bei der Pflege beider Kinder zur Verfügung. Sie ging aber selbst einer Erwerbstätigkeit nach und konnte der Anklagten deshalb nur eingeschränkt helfend zur Seite stehen. Weitere Einzelheiten vermochte die Kammer insoweit nicht festzustellen. Eine sonstige Unterstützung bei der Pflege der Kinder und der Arbeit im Haushalt hatte die Angeklagte nicht. Die faktisch ihr allein obliegende Belastung mit der Pflege eines Kleinkindes und eines Neugeborenen und der Führung des Haushalts überforderte sie. Hinzu kam, dass sich N. zu einem so genannten Schreikind entwickelte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte er im Alter von etwa acht bis zehn Wochen – als Folge einer in diesem Säuglingsalter nicht ungewöhnlichen Anpassungsstörung des Verdauungstrakts – schmerzhafte Koliken. Dementsprechend schrie er oft, sodass die Angeklagte wenig Schlaf bekam und nervlich auch dadurch stark belastet war. b) Vor diesem Hintergrund kam es zu folgendem Tatgeschehen: Am Abend des 21.11.2011 war die Angeklagte mit beiden Kindern allein in ihrer o. g. Wohnung. U. W. ging seiner Arbeit als Sicherheitsmitarbeiter anlässlich eines Fußballspiels in HQ. nach. N. war zu diesem Zeitpunkt körperlich gesund, in einem äußerlich guten Pflegezustand und altersgerecht entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war er auch an diesem Tag sehr unruhig und schrie viel, sodass die Angeklagte nervlich stark belastet war. Vor diesem Hintergrund verfiel die Angeklagte auf die Idee, N. Gewalt anzutun, um ihn ruhig zu stellen. Beweggründe dafür waren ihre allgemeine Unzufriedenheit mit ihrer sozialen Situation und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine akute Überforderung mit der ihr abverlangten Pflege beider Kinder. Für diese Überforderung war auch die o. g. besondere Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten ursächlich. Spätestens gegen 20:00 Uhr entschloss sie sich zur Umsetzung ihres Vorhabens. Sie wollte N. mit Gewalt zur Ruhe zu bringen. Hierzu versetzte sie dem auf dem Rücken liegenden N. zunächst einen kraftvoll ausgeführten Schlag oder Stoß, wahrscheinlich mit der flachen Hand oder mit der Faust auf die Brust. Infolge dieser stumpfen Gewalteinwirkung platzten zahlreiche kleine und kleinste Blutgefäße im Bereich der einwirkenden Kraft. Infolgedessen entstand bei N. eine massive Einblutung, die tangential verlaufend die innere Brustdrüse sowie den Bereich des vorderen und hinteren Herzmuskels betraf. Eine solche Verletzung innerer Organe hatte die Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Spätestens jetzt entschloss sie sich, N. zu töten. Um diesen Entschluss umzusetzen, legte die Angeklagte eine Decke, ein Kissen oder eine ähnliche weiche Bedeckung über den Kopf des N., so dass Mund und Nase insgesamt überdeckt waren. Sie wollte ihm die Atmung dadurch unmöglich machen, um ihn auf diese Weise durch Ersticken zu töten. In ihr Mitbewusstsein hatte sie aufgenommen, dass schon eine verhältnismäßig kurze Unterbrechung der Atmung von etwa einer Minute den Tod des Säuglings zur Folge haben konnte. Sie drückte die weiche Bedeckung mindestens eine Minute lang auf Mund und Nase von N.. Dabei sah sie den Tod L. als sichere Folge ihres Handelns voraus und wollte ihn. Nachdem sie auf diese Weise die Atmung durch Bedeckung seiner Atemwege, möglicherweise zusätzlich durch Kompression des Brustkorbes, unterbunden hatte, wurde N. bewusstlos und hörte auf zu atmen. Als die Angeklagte bemerkte, dass sie dies erreicht hatte, nahm sie die Bedeckung von seinem Kopf. Infolge der Unterbrechung der Sauerstoffversorgung seines Gehirns erlitt N. einen Herz-Kreislauf-Stillstand und einen nicht wieder rückgängig zu machenden Hirnschaden infolge der Unterversorgung seines Gehirns mit Sauerstoff. Bei Begehung dieser Tat war die Angeklagte bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns in ihrer Fähigkeit, ihr Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Sie stand nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Um ihre Tat zu verschleiern und den Anschein eines Versterbens des N. am so genannten plötzlichen Kindstod zu erwecken, alarmierte die Angeklagte wenige Minuten später um 20:07 Uhr telefonisch Rettungskräfte, die um 20:11 Uhr in ihrer Wohnung eintrafen. Bei ihrem Eintreffen war N. bewusstlos und atmete nicht. Den Rettungskräften gegenüber gab die Angeklagte bewusst wahrheitswidrig an, N. habe plötzlich aufgehört zu weinen und nicht mehr geatmet. Der ersteintreffende Notarzt begann sofort mit der Reanimation. Wenig später trafen der nachgeforderte Kinderarzt Dr. I. und die Kinderkrankenschwester, die vor der Kammer vernommene Zeugin C. ein. Sie übernahmen die Behandlung von N.. Nach etwa einer Stunde waren die Reanimationsbemühungen zunächst erfolgreich. L. Herz schlug wieder selbstständig. Unter künstlicher Beatmung wurde er in eine Kinderklinik verbracht. Während der Reanimation stand die Angeklagte gemeinsam mit ihrer Mutter, die nach Benachrichtigung durch die Angeklagte ebenfalls in die Wohnung gekommen war, nahezu emotionslos in der Nähe der Ersthelfer und rauchte. In der Kinderklinik verschlechterten sich L. Herz-Kreislauf-Funktionen infolge der bereits eingetretenen massiven Hirnschädigung zunehmend. Die Ärzte teilten der Angeklagten daraufhin mit, dass seine Überlebenschance gering sei. Die Angeklagte zeigte hierauf keine gefühlsmäßige Regung. Gegenüber den Ärzten gab die Angeklagte an, sie habe N. am Abend des 21.11.2011 gefüttert und anschließend in sein Bettchen gelegt, um das Geschwisterkind im Nebenzimmer zu versorgen. Sie habe N. zunächst weinen gehört, nach einigen Minuten sei er plötzlich verstummt. Als sie nach ihm gesehen habe, habe er auf dem Rücken gelegen und nicht mehr geatmet. Sie habe sofort mit einer Mund-zu-Mund-Beatmung begonnen. Nachdem sich der L. Zustand erneut verschlechtert hatte, sahen die Ärzte in Absprache mit der Angeklagten und U. W. von einer erneuten Reanimation ab. Am 22.11.2011 um 10:59 Uhr wurde der Tod L. festgestellt. Todesursächlich war eine ausgeprägte Hirnschwellung infolge der Sauerstoffunterversorgung, die die Angeklagte infolge der Atemwegsverlegung verursacht hatte. Die in der Kinderklinik ausgestellte Todesbescheinigung weist aus, es sei ungeklärt, ob ein natürlicher oder nichtnatürlicher Tod vorliege. c) Die Angeklagte verließ, nachdem sie von L. Tod erfahren hatte, schnell und ohne Gefühle zu zeigen, das Krankenhaus. Im Zuge der Obduktion des Leichnams ergaben sich keine eindeutigen Hinweise auf ein Fremdverschulden; die Todesursache blieb ungeklärt. Die durch die Gewalteinwirkung der Angeklagten an der inneren Brustdrüse und am Herzmuskel des N. entstandenen Einblutungen bewerteten die Rechtsmediziner, die N. obduzierten, seinerzeit als zwar selten auftretende, aber nicht ausschließbare Folge der Reanimationsmaßnahmen. Das staatsanwaltschaftliche Todesermittlungsverfahren endete daher zunächst mit dem Vermerk, ein Fremdverschulden sei nicht feststellbar. 3. a) Im Frühjahr 2012 nahm die Angeklagte eine Erwerbsarbeit in derselben Sicherheitsfirma auf, in der auch ihr Ehemann arbeitete. Hierüber lernte sie den vor der Kammer als Zeugen vernommenen Z. T. kennen, mit dem sie spätestens Anfang Mai 2012 eine auch sexuelle Beziehung einging. Etwa zeitgleich trennte sich die Angeklagte von U. W., wohnte aber zunächst noch weiter mit ihm in der gemeinsamen Wohnung in der M.-straße 0. Sie plante, alsbald auszuziehen. Zum 01.06.2012 hatte sie eine Wohnung im Hause WN.-straße Nr. 000 in G. für sich und E. angemietet. E. war zu diesem Zeitpunkt im Mai 2012 körperlich gesund, äußerlich ausreichend gepflegt und altersentsprechend entwickelt. Dennoch war die Angeklagte aufgrund ihrer mangelnden Erziehungsfähigkeit nicht ausschließbar auch mit der Betreuung und Fürsorge für E. überfordert, die sie weiterhin faktisch allein leisten musste. Hinzu kamen weitere Umstände, wie die wieder aufgenommene Erwerbsarbeit, der Haushalt, die belastende Trennung von U. W. und der bevorstehende Umzug, die das Überforderungsgefühl weiter verstärkten. Abgesehen davon stand E. einem unbeschwerten Leben mit regelmäßigem Ausgehen entgegen, wie es die Angeklagte vor der Geburt ihrer Kinder geführt hatte. b) Vor diesem Hintergrund fasste die Angeklagte am Abend des 13.05.2012 den Entschluss, auch E. zu töten. Diesem Entschluss lag zur Überzeugung der Kammer ein Motivbündel zu Grunde. Naheliegend und deshalb zu Gunsten der Angeklagten als nicht ausschließbar führend angenommen hat die Kammer, dass die Angeklagte sich aufgrund der auf sie bedrückend wirkenden Gesamtumstände überfordert fühlte und situationsbedingt zusätzlich in Wut geriet, weil E. sie auch noch gegen 21:30 Uhr nicht zur Ruhe kommen ließ. Zur o. g. Zeit war die Angeklagte mit E. allein in ihrer Wohnung. U. W. ging seiner Arbeit nach. Im Hinblick darauf, dass ihre Tat zum Nachteil N. unentdeckt geblieben war und in der Absicht, auch UU. Versterben als plötzlichen Kindstod erscheinen zu lassen, entschloss sich die Angeklagte, E. ebenfalls durch weiche Bedeckung seiner Atemwege zu töten. In Ausführung dieses Tatentschlusses verlegte sie dem in seinem Etagenbett im Kinderzimmer liegenden Kind zwischen 21:30 Uhr und 22:00 Uhr die Atemwege mit einer weichen Bedeckung, entweder einer dichten Decke oder einem Kissen. Um zu verhindern, dass er sich befreien konnte, drückte sie die gewählte Bedeckung mit großer Kraft unter Einsatz ihres Körpergewichts auf E., um so die Sauerstoffzufuhr zu unterbinden. Obwohl ihr bewusst war, dass E. dadurch alsbald keine Luft mehr bekommen würde, verharrte sie so für mindestens eine Minute. Ihr war bewusst, dass der von ihr ausgeübte Druck auf UU. Brustkorb unter gleichzeitiger Verlegung von Mund und Nase zur Verhinderung der Atmung, zur Bewusstlosigkeit und schließlich zum Tod des E. führen werde und rechnete damit als sichere Folge ihres Handelns. Sie ließ erst von ihm ab, als E. das Bewusstsein verloren hatte und keine Regung mehr zeigte. Bei Begehung dieser Tat war die Angeklagte bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Tuns in ihrer Fähigkeit, ihr Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, nicht erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Sie stand nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Nachdem sie bemerkt hatte, dass E. kein Lebenszeichen mehr von sich gab, alarmierte die Angeklagte gegen 21:59 Uhr telefonisch Rettungskräfte. Gegenüber den ersteintreffenden Rettungskräften gab sie wahrheitswidrig an, E. sei in ihrem Arm eingeschlafen und habe aufgehört zu atmen. Bei Eintreffen der Rettungskräfte war E. infolge der mangelnden Sauerstoffzufuhr zyanotisch; er war infolge Kreislaufstillstands blau verfärbt, ohne Atmungs- und Herztätigkeit. Nach etwa 15 Minuten gelang es, E. insoweit zu reanimieren, dass er wieder eine Herztätigkeit hatte. E. wurde dann in eine Kinderklinik nach WV. verbracht. Bei Eintreffen in der Kinderklinik konnten anfänglich noch Hirnfunktionen bei E. festgestellt werden. Die infolge der Unterversorgung mit Sauerstoff verursachte Hirnschädigung setzte jedoch einen Prozess in Gang, der immer größere Hirnareale in Mittleidenschaft zog. Letztlich war nach einigen Tagen trotz intensiver Rettungsbemühungen der Ärzte so viel Hirngewebe geschädigt, dass der Hirntod eintrat. Im Einverständnis mit der Angeklagten stellten die Ärzte deshalb am 22.05.2012 die künstliche Beatmung des E. ein. Um 15:00 Uhr wurde sein Tod festgestellt. Todesursächlich war letztlich ein dissoziierter Hirntod infolge einer massiven Hypoxie bzw. Ischämie des Gehirns. Diesen hatte die Angeklagte durch die Verlegung der Atemwege herbeigeführt. Trotz umfangreicher Untersuchungen in der Kinderklinik konnte weder zu Lebzeiten des E. in der Klinik noch im Rahmen der Obduktion eine körperliche Ursache für die hypoxische Hirnschädigung gefunden werden. c) Am 14.05.2012 gab die Angeklagte in einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt der Kinderklinik Dr. IO. an, sie habe sich am Vortrag gegen 20:20 Uhr zusammen mit E. ins Bett schlafen gelegt. Sie hätten dann beide geschlafen. Um 21:45 Uhr sei sie wieder aufgewacht. E. habe neben ihr gelegen, sei eiskalt gewesen und habe nicht mehr geatmet. Sie habe dann sofort den Notarzt gerufen, der nach fünf Minuten da gewesen sei. Die Angeklagte und ihr damaliger Lebensgefährte, der o. g. T., besuchten E. im Krankenhaus. Die Angeklagte war täglich etwa 20 Minuten lang bei E. auf der Station. Bei ihren Besuchen dort ließ sie kaum Gefühle sichtbar werden und machte insgesamt einen am Schicksal des E. uninteressierten Eindruck. Bereits wenige Tage nach dem Tod des E. wollte die Angeklagte mit T. in die Gaststätte „XH.“ gehen, wurde aber von dem dortigen Türsteher, dem vor der Kammer vernommenen Zeugen LR., der die Angeklagte kannte und von dem Tod ihres Kindes wusste, nicht eingelassen, weil er das Verhalten der Angeklagten, kurz nach dem Tod eines Kindes eine Gaststätte aufzusuchen, als geschmacklos empfand. 4. Die Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit dem 12.04.2022 aufgrund des ihr an diesem Tage verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts WV. vom 01.04.2022 (00 Gs 0000/00) in Untersuchungshaft. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer. Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass richterliche Überzeugungsbildung die subjektive Gewissheit von objektiven Geschehnissen bedeutet. Vernünftigen Zweifeln muss Schweigen geboten sein. Zweifel, die nur durch einen denktheoretisch anderen, aber nicht mit der Lebenswahrscheinlichkeit zu vereinbarenden Verlauf begründet werden, sind keine vernünftigen in diesem Sinne und stehen einer Überzeugungsbildung nicht entgegen. Letztlich maßgebend ist die lebensnahe, zusammenfassende Gesamtwürdigung aller Umstände, die den Schluss auf eine zu beweisende Tatsache ermöglichen und nahe legen. Dabei genügt nicht ein Wahrscheinlichkeitsurteil in dem Sinne, dass die Angeklagte mit einer hohen mathematischen Wahrscheinlichkeit Täterin ist, vielmehr muss für die erkennende Kammer die Angeklagte als Täterin feststehen. In diesem Sinne ist die Kammer von der Täterschaft der Angeklagten und von der Richtigkeit aller übrigen Feststellungen überzeugt. 1. Die Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten beruhen insbesondere auf ihren Angaben gegenüber der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SC. und der psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. GF.. Die Sachverständigen haben die Angeklagte jeweils ausführlich auch zum Lebenslauf exploriert und diesen der Kammer berichtet. Darüber hinaus wusste die vor der Kammer vernommene Zeugin LI. RP., eine langjährige Freundin der Angeklagten, anschaulich von der Jugend- und Schulzeit der Angeklagten zu berichten. Bestätigt werden die Erkenntnisse durch im Selbstleseverfahren eingeführte Textdateien, die auf einem bei der Angeklagten sichergestellten Laptops gefunden wurden. Darunter befand sich unter anderem der Beginn einer selbstverfassten Biografie und einer Jahreschronik für 2020. Die Unbestraftheit der Angeklagten folgt aus dem sie betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister. Die Haftverhältnisse konnte die Kammer aufgrund der Aussage der als Zeugin vernommen Kriminalbeamtin CI., die die Festnahme durchführte, und des in der Hauptverhandlung erörterten und von der Angeklagten insoweit als richtig bezeichneten Akteninhalts feststellen. 2. Zur Sache hat die Angeklagte durchgängig geschwiegen. Nur in einem Explorationsgespräch am 18.11.2022 hat sie gegenüber der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SC. auf deren Frage, ob sie etwas zu den Tatvorwürfen sagen werde, angegeben, dass für sie alles „noch in der Schwebe“ sei. Sie sei aber diejenige, die alles aufklären könnte. Nur sie allein wisse, wie es wirklich gewesen sei. Sie wolle sich allenfalls in der nächsten Instanz – beim Bundesgerichtshof – zur Sache äußern. Ob man ihr dann glauben werde, stehe auf einem anderen Blatt. Nach Vorhalt dazu in der Hauptverhandlung, die Revisionsinstanz sei keine weitere Tatsacheninstanz und sie persönlich werde dort nicht zur Sache vortragen können, hat die Angeklagte ihr Schweigen aufrechterhalten. 3. Bei ihrer Überzeugungsbildung zur Täterschaft der Angeklagten hat die Kammer es zunächst als in besonders hohem Maße auffällig gewertet, dass sowohl N. als auch E. jeweils an einer durch Sauerstoffmangel verursachten Hirnschädigung starben. Diesem Umstand misst die Kammer hohen Beweiswert zu. Die Todesursachen ergaben sich aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. DG., Dr. FE., Prof. XE. und ProfQF.. Die Sachverständigen Dr. DG. und Dr. FE., die gemeinsam am 25.11.2011 die Obduktion des N. durchführten, gaben jeweils an, dass eine ausgeprägte Hirnschwellung infolge Sauerstoffunterversorgung unmittelbar todesursächlich gewesen sei. N. sei zuvor vom Notarzt reanimiert worden. Was das reanimationspflichtige Ereignis ausgelöst habe, habe sich nicht sicher klären lassen. Die Maßnahmen der Intensivmedizin hätten die ursprünglichen Befunde zum Teil überlagert. Imponiert habe bei der Obduktion zudem eine massive Einblutung am Thymus, einer in der Nähe des Herzens gelegenen Drüse des lymphatischen Systems (hierzu noch im Folgenden). Dass E. ebenfalls an einem dissoziierten Hirntod infolge Sauerstoffmangels verstarb, folgt insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen ProfQF., Ärztin und Direktorin des Instituts für Neuropathologie der Universität zu OS. und UY.. Sie habe nach ihren Ausführungen das E. entnommene Gehirn untersucht und ein starkes Hirnödem verbunden mit einem massiven Absterben von Neuronen feststellen können. Über 90 % der Nervenzellen seien zum Zeitpunkt ihrer Befunderhebung tot gewesen. Nach dem Ausmaß der Schädigung habe es sich um einen Hirntod gehandelt. Der Hirntod sei Folge einer massiven Hypoxie bzw. Ischämie gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Endstadium des Organs, das ihr zur Bewertung vorgelegen habe, dem Zustand entsprochen habe, mit dem E. ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Schon der Umstand, dass man E. noch habe reanimieren können, spreche dafür, dass anfänglich noch eine gewisse Versorgung des Gehirns stattgefunden habe. Damit in Einklang stehe, dass das EEG in den ersten Tagen des Aufenthalts in der Klinik noch Aktivitäten verzeichnet habe, die dann stetig abgenommen hätten. Ein einmal eingetretener Hirnschaden könne aber einen sich selbst verstärkenden, schädigenden Verlauf in Gang setzen, bei dem sich das Gehirn durch sein Anschwellen mehr und mehr selbst schädige. Bei einem Kleinkind reiche ihrer Einschätzung nach schon eine Unterversorgung des Gehirns von einer Minute aus, um einen solchen irreversiblen Verlauf in Gang zu setzen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. XE., der im Jahr 2012 die beiden Todesfälle zusammenfassend bewertete. Bei E. habe er einen dissoziierten Hirntod festgestellt. Es habe sich um ein altersgerecht entwickeltes Kleinkind (11 kg Gewicht bei 68 cm Körperlänge) gehandelt. Das Gehirn habe so starke Schwellungen aufgewiesen, dass die Schädelnähte bis auf 1,0 cm erweitert gewesen seien, was Ausdruck des Hirnversagens sei. Dazu passend hätte man bei der Obduktion geronnenes Blut an inneren Organen der Brusthöhle gefunden. Ein solches Bild sei mit einer längeren Agonie-Phase vereinbar. Eine Sauerstoffunterversorgung sei auch unmittelbare Todesursache bei N. gewesen. Hierauf deuteten auch die Fetteinlagerungen in dessen Leber hin, bei denen es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Begleiterscheinung des Sauerstoffmangels gehandelt habe (hierzu noch im Folgenden). 4. Die Kammer wertet weiter als in hohem Maße auffällig, dass in beiden Fällen ein reanimationspflichtiges Ereignis, dessen Eintritt sich jeweils nicht auf Erkrankungen, Organfehler, genetische Dispositionen oder eine andere natürliche Ursache zurückführen lässt, ursächlich für die tödliche Sauerstoffunterversorgung der Kinder war. Dementsprechend misst die Kammer auch diesem Umstand einen hohen Beweiswert zu. a) Der als sachverständiger Zeuge vor der Kammer vernommene Kinderarzt Dr. KV. bekundete, er habe E. behandelt, nachdem er zuvor im häuslichen Umfeld reanimiert und in die Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im MR. in WV. verbracht worden sei. Anfangs sei die Wiederherstellung seines Kreislaufs geglückt. E. sei beamtet im Klinikum angekommen. Nach einigen Tagen habe sich ein dissoziierter Hirntod eingestellt, weil das Gehirn zu stark geschädigt gewesen sei. Am EEG werde das mit einer Nulllinie angezeigt. Es sei keine Ursache feststellbar gewesen, weshalb E. überhaupt habe reanimiert werden müssen. Deshalb habe er im Formular eine unklare Todesursache angekreuzt und die Kriminalpolizei informiert. Generell stelle es sich so dar, dass bei allen Kindern, die intensivmedizinisch behandelt würden, breit gefächerte Laboruntersuchungen durchgeführt würden. Dementsprechend hätten er und sein Team E. ausgiebig untersucht und nahezu jede erdenkliche Diagnostik durchgeführt. Er sei zuvor ein gesunder Junge gewesen. Die Laborwerte hätten keinen Hinweis auf Vorerkrankungen oder Organschwächen geliefert. Auch das durchgeführte Screening habe keinen auffälligen Befund erbracht. Eine Lungen- oder neurologische Erkrankung hätten er und sein Team ausschließen können. Hätte eine Kardiomyopathie (Verdickung des Herzmuskels) vorgelegen, wäre dies bei der Diagnostik und spätestens der Obduktion sichtbar geworden. Eine angeborene Erkrankung der Lunge sei deshalb gleichfalls auszuschließen gewesen. Als Erklärung für einen natürlichen Tod kämen allenfalls noch Herz-Rhythmus-Störungen in Betracht. Diese seien in UU. Zustand in der Klinik, bei dem sein Kreislauf nur künstlich aufrechterhalten wurde, grundsätzlich schwer zu diagnostizieren. Herzrhythmusstörungen träten bei Kindern indes äußerst selten auf. Da E. schon ein Jahr und zehn Monate alt gewesen sei, es keine früheren Klinikaufenthalte gegeben habe und sich trotz regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen bis dahin keinerlei Anzeichen für Herzrhythmusstörungen ergeben hätten, sei dieser Erklärungsansatz zu verwerfen. b) Dass im Vorfeld weder bei N. noch bei E. relevante Vorerkrankungen vorlagen, bestätigte die sachverständige Zeugin Dr. LD., die als Kinderärztin beide Kinder betreut hatte. Sie bekundete, dass sie sich an die beiden Jungen zunächst nicht habe erinnern können, da sie in der Kartei etwa 24.000 Kinder habe. Ausweislich ihrer Unterlagen könne sie nachvollziehen, dass sie N. nur einmal bei der sog. U3-Untersuchung gesehen habe, die unauffällig verlaufen sei. Bezüglich E. hätten sich ebenfalls keine Besonderheiten ergeben. Zwar habe die Kindesmutter im Dezember 2011 einmal erzählt, E. verkrampfe die Beine beim Einschlafen. Das sei in dem Alter aber nicht unüblich; viele Eltern berichteten ihr davon. Bevor sie Kinder zur Abklärung mittels EEG untersuche, rate sie den Eltern das Krampfen zu filmen. Kurze, kaum filmisch festzuhaltende Krämpfe seien regelmäßig völlig harmlos. Von so einer Erscheinung gehe sie bei E. aus, da das Verkrampfen später nicht erneut thematisiert worden sei. c) Trotz zahlreicher Untersuchungen waren keine für den Todeseintritt relevanten Vorerkrankungen, Organfehler, Stoffwechselstörungen oder ungünstige genetische Dispositionen der beiden Verstorbenen feststellbar. Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren Darstellungen der vorgenannten Sachverständigen Dr. DG., Dr. FE., ProfQF. und Prof. XE. sowie der zusammenfassenden Bewertung des weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. UT. je nach eigener Überzeugungsbildung. aa) Dr. DG. erläuterte, dass die histologischen Befunde Hinweise auf einen leichten Lungeninfekt bei N. ergeben hätten. Dieser könne ohne weiteres auf die notfallmäßige Beatmung zurückgeführt werden. Weiterhin auffällig gewesen sei eine tröpfchenartige Leberverfettung. Eine solche könne zwar auf eine Stoffwechselerkrankung hinweisen. Näher liege aber, dass es sich um eine Reaktion der Leber auf den Sauerstoffmangel gehandelt habe. Anknüpfend hieran führte der Sachverständige Prof. UT. aus, dass es sich bei der mikroskopisch bei N. festgestellten kleintropfigen Leberzellverfettung theoretisch um das sog. MCAD-Syndrom, eine seltene Stoffwechselerkrankung, gehandelt haben könnte. Falls N. diese Erkrankung gehabt hätte, hätte das durchgeführte Neugeborenen-Screening, dessen Ergebnisse er ausgewertet habe, jedoch Hinweise liefern müssen. Das Neugeborenen-Screening sei insoweit aber ohne Ergebnis geblieben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Leberverfettung allein aufgrund des akuten Sauerstoffmangels hervorgerufen worden sei. Dr. DG. führte weiter aus, ihm sei beim Öffnen des Schädels ein Überbleibsel einer Blutung an der vorderen rechten Schädelkalotte unterhalb der Augengrube aufgefallen. Dieses sei jedoch verhältnismäßig klein gewesen und offensichtlich älterer Genese. Äußerlich habe sich keine korrespondierende Anstoßstelle am Schädel gezeigt. Die Schädelkalotte sei in diesem Bereich verhältnismäßig dünn gewesen. Die Verletzung könne durch stumpfe Gewalt verursacht worden sein. Dies sei aber keinesfalls zwingend. Aufgrund der geringen Ausprägung der Verletzung schließe er allerdings aus, dass diese todesursächlich gewesen sein könnte. Seiner Einschätzung haben sich die Sachverständigen Dr. FE. und Prof. QN. angeschlossen. Dr. FE. führte ergänzend aus, dass sie im Zuge der Neubewertung der Todesfälle am ehesten von stumpfer Gewalt als Ursache des o. g. Überbleibsels einer Blutung ausgehe. Der Zeitpunkt der Gewalteinwirkung müsse aber schon deutlich - mehrere Tage ggfls. sogar Wochen - vor dem Eintritt des reanimationspflichtigen Zustands gelegen haben. Soweit bei N. darüber hinaus massive Einblutungen am Myokard (dem Herzmuskel) und am Thymus (der inneren Brustdrüse) imponierten, waren sich die Sachverständigen Dr. DG., Dr. FE., Prof. QN. und Prof. UT. einig, dass diese auf eine stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien, die tangential auf den Brustkorb eingewirkt habe. Für sich genommen hätten sich diese Einblutungen jedoch nicht tödlich ausgewirkt. Nach übereinstimmenden Angaben der genannten Sachverständigen konnten im Ergebnis weder makroskopisch noch mikroskopisch fassbare natürliche Todesursachen festgestellt werden. bb) Betreffend E. führte Prof. XE. aus, schon im Jahr 2012 hätten sich keinerlei Hinweise auf Vorerkrankungen ergeben. E. sei während seines neuntägigen Aufenthalts auf der Intensivstation bis zu seinem Versterben in jeder Hinsicht „durchgecheckt“ worden. Es habe sich um ein regelrecht entwickeltes Kind gehandelt. Hinweise auf Verletzungen, Fehlbildungen oder Vorerkrankungen hätten sich nicht ergeben. Die Histologie sei E. betreffend unauffällig gewesen. Mit Ausnahme des unmittelbar tödlichen Hirnödems hätten sich auch in neuropathologischer Hinsicht keine Auffälligkeiten bei UU. Gehirn ergeben, was die Sachverständige ProfQF. anschaulich erläuterte. Auch die Untersuchungen der Klinik hinsichtlich Herzrhythmusstörungen und die von der Rechtsmedizin durchgeführte feingewebliche Analyse hätten keinen Hinweis auf eine natürliche Todesursache ergeben. Im Jahr 2019 hätten er und Dr. FE. anlässlich eines mutmaßlichen paroxysmalen Ereignisses im April 2018 bei dem 2015 geborenen R. W. sämtliche Befunde einer erneuten Bewertung unterzogen. Auch hier habe sich nichts Auffälliges ergeben. Ein Ersticken durch Aspiration – wie es die Angeklagte später gegenüber Freunden behauptet hatte („E. ist an seiner Spucke erstickt“) – scheide aus. Hierzu hätten, so der Sachverständige Prof. UT., äußerlich sichtbare Erstickungsanzeichen vorliegen müssen. Zudem wäre das immerhin ein Jahr und zehn Monate alte Kleinkind aufgrund der natürlichen Reflexe aufgewacht und hätte abgehustet. cc) Weiter schließt die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE., Prof. XE. und Prof. UT. einen Gendefekt als Ursache für den Tod der beiden Jungen aus. Dr. FE. gab an, das rechtsmedizinische Institut der Universität UY. sei Ende des Jahres 2018 vom Jugendamt mit der Neubewertung der Todesfälle unter Heranziehung der Befunde des 2015 geborenen R. W. beauftragt worden. Hierbei seien sie und Prof. XE. die federführenden Rechtsmediziner gewesen. R. habe dieselben biologischen Eltern wie N. und E., nämlich die Angeklagte und ihren Ehemann U. W.. Im April 2018 sei R. mit der Diagnose eines unspezifischen paroxysmalen Ereignisses in die Kinderklinik in das NS. eingeliefert worden. Die Ärzte hätten bei dem knapp dreijährigen R. jedoch trotz umfassender Diagnostik und Überwachung sämtlicher Vitalwerte, einschließlich mehrerer EKG-Untersuchungen, keinerlei Hinweise auf Herzrhythmusstörungen oder Stoffwechselerkrankungen gefunden. R. sei körperlich vollkommen gesund gewesen. Dies habe ein anderes Licht auf die ursprünglichen Gutachten geworfen, die in den Jahren 2011 und 2012 sowohl betreffend N. als auch betreffend E. von einer ungeklärten, nicht ausschließbar nichtnatürlichen Todesursache ausgegangen seien. Im Rahmen der umfassenden Diagnostik bei R. sei auch eine Fibroblastenkultur aus asserviertem Gewebe des E. für eine genetische Diagnostik herangezogen worden. Im Universitätsklinikum FH. habe man diese Kultur darauf untersucht, ob jeweils – äußerst seltene – erbliche Dispositionen vorliegen, die einen plötzlichen Kreislaufstillstand und damit eine akut lebensbedrohliche Situation hervorgerufen haben könnten. Im Ergebnis habe man bei R. und bei E. einen solchen genetischen Defekt ausschließen können. Daraus schließe sie (Dr. FE.), dass auch bei N. kein Gendefekt vorgelegen habe, da er dieselben biologischen Eltern wie R. und E. gehabt habe. Insoweit ergänzte der Sachverständige Prof. UT. die Ausführungen Dr. FE.‘, indem er angab, in der Literatur werde als genetische Ursache für einen plötzlich eintretenden Säuglingstod etwa das sog. Long-QT-Syndrom benannt. Da dieses bei dem Geschwisterkind R. nicht nachgewiesen worden und darüber hinaus in der Familie der Angeklagten und der ihres Ehemannes keine solche Erkrankung bekannt sei, käme nur die rezessiv vererbte Variante in Betracht. Bei dieser wirke sich die Mutation nur aus, wenn beide Elternteile diese vererbten – was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Grundsätzlich sei zudem an das MERF-Syndrom zu denken, eine Veränderung der Mitochondrien, die zum Versagen des zellulären Energiestoffwechsels führen könne. Diese Möglichkeiten könne er indes ausschließen, da die auf seine Anregung hin im Ermittlungsverfahren vorgenommen weiteren humangenetischen Untersuchungen in dieser Hinsicht unergiebig geblieben seien. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass weder betreffend N. noch betreffend E. eine natürliche Ursache bestand, die den Eintritt der jeweils todesursächlichen Sauerstoffunterversorgung erklärlich machen könnte. Angesichts der übereinstimmenden Angaben von zwei fachlich versierten Kinderärzten und den Ausführungen der insgesamt fünf rechtsmedizinischen Sachverständigen schließt die Kammer insbesondere aus, dass hierfür bedeutsame (Einzel)Befundergebnisse übersehen wurden oder sich anders darstellen könnten. d) Hinzukommt, dass E. noch am Vortag des reanimationspflichtigen Ereignisses augenscheinlich gesund war. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen AE. und RZ., die glaubhaft und unabhängig voneinander jeweils berichteten, E. habe, einen Tag bevor er ins Krankenhaus gekommen sei, gut gelaunt bei ihnen in der Küche gesessen und Kekse gegessen. AE. bekundete, dass er den Ehemann der Angeklagten, U. W., bei einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme etwa im Jahr 2009 kennengelernt und sich mit ihm gut verstanden habe. Sie hätten beide gerne Computer gespielt und teilweise damit Nächte zugebracht. Aufgrund der Freundschaft mit U. W. hätten er und seine Lebensgefährtin GC. RZ. später die Angeklagte als dessen Ehefrau kennengelernt, die damals mit E. schwanger gewesen sei. Man habe von da an oft Zeit miteinander gebracht. Schon kurz nach UU. Geburt habe seine Lebensgefährtin, GC. RZ., der Angeklagten oft geholfen. Zwar sei der Kontakt nach der Geburt des N., den sie nie kennengelernt hätten, kurzzeitig eingeschlafen. Einige Wochen nach dem Tod L. habe man sich aber erneut häufig gegenseitig besucht – zumal das Ehepaar W. für sie fußläufig entfernt gewohnt habe. Den Tag vor UU. Einlieferung ins Krankenhaus habe er noch in lebhafter Erinnerung; es sei schließlich das letzte Mal gewesen, dass er E. lebend gesehen habe. E. sei bei ihnen (AE. und RZ.) in der Küche gewesen und habe Kekse gegessen. Derweil sei ihr Hund um E. herumgelaufen und habe die heruntergefallenen Kekskrümel aufgeleckt – was der Hund sonst nie getan habe. Das sei ein wirklich lustiger Anblick gewesen. E. sei gut gelaunt gewesen, habe quirlig und kerngesund gewirkt. Deshalb habe er damals nicht verstehen können, weshalb E. nur einen Tag später mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurde und dort alsbald verstarb. AH. lebensnahe und anschauliche Bekundungen hat seine ebenfalls vor der Kammer als Zeugin vernommene Lebensgefährtin RZ. bestätigt. Auch ihr war der Anblick des Kekse essenden und vergnügt spielenden E. in ihrer Küche in bleibender Erinnerung geblieben. 5. Da sich nach alledem bezüglich beider Kinder keine für den Tod verantwortliche Organveränderungen oder andere (natürliche) Ursachen ausmachen ließen, kam zwar ein sogenannter plötzlicher Kindstod (Sudden Infant Death Syndrome = SIDS) grundsätzlich in Betracht. Die Kammer glaubt dies aber nicht. a) Der Sachverständige Prof. XE. führte dazu zunächst aus, dass der sogenannte plötzliche Kindstod eine Ausschlussdiagnose darstelle. Es handle sich um den plötzlichen und unerwarteten Tod bei einem Säugling oder einem Kleinkind im Alter zwischen zwei Wochen und – abhängig von der Definition – dem ersten oder zweiten Lebensjahr, bei der die Obduktion und die Untersuchung des Todes wie auch die klinische Vorgeschichte keine Ursache erkennen lasse. Dennoch gebe es einige typische Organbefunde, die im Rahmen der Obduktion gehäuft bei SIDS-Fällen zu finden seien – wenngleich sie für sich den Tod des Kindes jeweils nicht erklärten. Am häufigsten träten sog. Thymus-Petechien, also kleine, punktförmige Einblutungen in der Thymusdrüse auf. Solche seien weder bei N. noch bei E. feststellbar gewesen. Dem plötzlichen Kindstod gingen häufig nicht mehr als zwei Wochen zurückliegende Atemwegsinfekte voraus. Auch dies sei ausweislich der klinischen Befunde bei keinem der beiden Kinder der Fall gewesen. Betreffend E. wird letzteres im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass AE. und RZ. ihn noch am Vortag augenscheinlich gesund erlebten. Die Kammer hat berücksichtigt, dass Prof. XE. zu bedenken gab, dass selbst typische Befunde – vor allem in Kombination – das Vorliegen von SIDS lediglich wahrscheinlicher machten. Andere Ursachen für ihr Auftreten seien stets denkbar. Ihr Nichtvorliegen erlaube keinesfalls den Rückschluss, dass ein plötzlicher Kindstod ausscheide. Gleichwohl hat die Kammer diesem Umstand in eingeschränktem Umfang Beweiswert beigemessen. Gleichfalls einen gewissen Beweiswert hat die Kammer in dem Umstand erkannt, dass sich die – teils widersprüchlichen (hierzu noch im Folgenden) – Schilderungen der Ereignisse seitens der Angeklagten gegenüber den Ärzten als untypisch für einen plötzlichen Kindstod darstellten. Nach übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. XE. und Prof. UT. ereigne sich der plötzliche Kindstod nahezu ausnahmslos während das Kind schlafe. Gegenüber den Ärzten stellte die Angeklagte das Ereignis ausweislich des Noteinsatzprotokolls vom 21.11.2011 und des abschließenden Arztbriefs der Kinderklinik EQ. vom 28.12.2011 indes so dar, dass sie N. zunächst gefüttert und anschließend in sein Bett gelegt habe. Dann sei sie zu E. ins andere Zimmer gegangen. Sie habe von dort aus N. weiter „quengeln“ und weinen gehört. Auffällige Geräusche wie Husten oder Stridor (pfeifendes Geräusch beim Einatmen) habe sie nicht wahrgenommen. Plötzlich sei N. verstummt. Den Angaben der Angeklagte zufolge war N. bis zum Eintritt des akuten lebensbedrohlichen Ereignisses also wach. Auch bestanden zur Überzeugung der Kammer keine typischen Risikofaktoren. N. war insbesondere keinem Zigarettenrauch unmittelbar ausgesetzt. Zwar raucht die Angeklagte laut ihrer Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. SC. schon seit ihrem 16. Lebensjahr und stellte den Konsum von Nikotinzigaretten auch in der Folgezeit nicht ein. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen AE. und RZ. achtete sie aber darauf, dass stets nur in der Küche und nicht in UU. Gegenwart geraucht wurde. Betreffend E. hat die Angeklagte den Ärzten zwar Umstände geschildert, die nach Einschätzungen der Sachverständigen Dr. FE., Prof. XE. und Prof UT. mit denen eines typischen plötzlichen Kindstodes vereinbar seien. So berichtete sie ausweislich des endgültigen Arztbriefs der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin im MR. in WV., dass sie und E. zusammen im Bett gelegen hätten und eingeschlafen seien. Als sie aufgewacht sei, habe E. blau angelaufen und bewusstlos neben ihr gelegen. Nach Einschätzung der vorgenannten Sachverständigen sei E. jedoch zum Ereigniszeitpunkt mit einem Jahr und zehn Monaten deutlich zu alt für einen typischen Fall des plötzlichen Kindstods gewesen. Zwar umfasse der plötzliche Kindstod je nach Definition noch das Versterben im zweiten Lebensjahr. Insoweit seien aber fast ausschließlich Fälle beschrieben, in denen das Kind beim Versterben knapp über ein Jahr alt gewesen sei. E. hingegen sei annähernd zwei Jahre alt gewesen. Mit zunehmendem Alter werde die Wahrscheinlichkeit, an SIDS zu versterben, immer geringer. b) Mit hohem, aber nicht entscheidungserheblichem Beweiswert hat die Kammer gewertet, dass beide Kinder in verhältnismäßig geringem zeitlichem Abstand von einem halben Jahr mit derselben Todesursache bei ähnlichen Begleitumständen betroffen waren. Diese Häufung wertet die Kammer als deutlich überzufällig. Die Sachverständigen Prof. XE. und Prof. UT., die beide langjährig durch eine Vielzahl von Obduktionen plötzlich verstorbener Säuglinge und Kleinkinder erfahren sind und dazu vielfach wissenschaftlich veröffentlicht haben, haben ausgeführt, dass der sogenannte plötzliche Kindstod schon für sich ein sehr seltener Todesfall sei. Nach der überzeugenden Darstellung des Prof. XE. starben bei statistischer Betrachtung in den Jahren 2011 und 2012 etwa 3 von 10.000 Kindern im Alter bis zu einem Jahr mit einer ungeklärten Todesursache, sodass von einem sogenannten plötzlichen Kindstod gesprochen werden könne. Wegen verbesserter Präventivmaßnahmen auf der einen Seite und verbesserter Diagnostik auf der anderen Seite habe sich diese Zahl im Laufe der Jahre verringert. Aktuell würden etwa 2 von 10.000 Kindern im Alter bis zu einem Jahr mit einer ungeklärten Todesursache versterben, sodass von einem sogenannten plötzlichen Kindstod gesprochen werden könne. Eine ungeklärte Todesursache bei Kindern über einem Jahr werde – abhängig von der Definition – teilweise schon nicht mehr als sogenannter plötzlicher Kindstod betrachtet. Soweit es solche ungeklärten Todesfälle gebe, handele es sich bezogen auf ganz Deutschland um bis zu etwa 12 Fälle jährlich, wobei – wie bereits dargestellt – fast ausschließlich Kinder betroffen seien, die das erste Lebensjahr gerade erst überschritten hätten. Daran anknüpfend hält die Kammer die Wahrscheinlichkeit für jedenfalls sehr gering, dass es nacheinander zum Todesfall von zwei Kindern im Alter von 2,5 Monaten und 19 Monaten bei biologisch identischen Eltern kommt, wenn – wie vorstehend dargelegt – keinerlei todesursächlich relevante, verbindende Ursachen feststellbar sind. Zu einer Festlegung auf einen bestimmten Wahrscheinlichkeitswert hat sich die Kammer weder in der Lage gesehen, noch dies für zielführend erachtet. Nach den Ausführungen des Prof. XE. besteht in der ärztlichen Wissenschaft weitgehend Einigkeit, dass es sich beim mehrfachen Auftreten von SIDS innerhalb derselben Familie um keine statistisch völlig unabhängigen Ereignisse handelt. Die jeweiligen Wahrscheinlichkeitswerte könnten aber nicht einfach miteinander multipliziert werden – was vorliegend für die Jahre 2011 und 2012 zu einem Wert von etwa 1 zu 9 Millionen geführt hätte. Das Risiko an SIDS zu versterben, wenn schon ein Geschwisterkind den plötzlichen Kindstod erlitten hat, sei aber deutlich erhöht. Wie genau sich das Risiko erhöhe – gängig seien Annahmen eines fünf- bis zehnmal erhöhten Risikos – sei in der Wissenschaft höchst umstritten. Ungeachtet dessen, dass die Kammer stochastische Hypothesen für sich genommen als ungeeignet für ihre Überzeugungsbildung hält, folgt hieraus zumindest, dass das Versterben von zwei Geschwisterkindern an SIDS äußerst selten vorkommt. Diesen Umstand hat die Kammer als weiteres Indiz in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. 6. Dagegen erklärt nach den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ein Ersticken mit weicher Bedeckung zwanglos beide Todesfälle. Der Sachverständige Prof. UT. führte aus, dass statt des plötzlichen Kindstodes fast immer auch eine Kindstötung mit weicher Bedeckung als alternative – nicht natürliche – Todesursache in Betracht käme. Auch deshalb würden verstorbene Säuglinge und Kleinlinder immer ganz genau untersucht und besondere Sorgfalt bei der Obduktion und Diagnostik angewandt. Die jeweiligen Befunde seien praktisch identisch. Da durch das Ersticken die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn beeinträchtigt oder sogar unterbrochen werde, würden dort Nervenzellen irreversibel geschädigt. Die geschädigten Areale breiteten sich dann aus, es käme zu tödlichen Hirnödemen, wie sie ProfQF. am Beispiel UU. detailliert beschrieben habe. Wegen des Sauerstoffmangels komme es auch zu den anderen, in den Obduktionsberichten beschriebenen Organveränderungen wie etwa der kleintropfigen Leberverfettung. Gleichzeitig fehlten aufgrund der Verwendung weicher Gegenstände wie Kissen, Decken etc. Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung. Man finde keine Druckstellen, keine Würgemale, oft auch keine Stauungsblutungen im Gesicht. Nur selten komme es zu den sonst beim gewaltsamen Ersticken typischen retinalen Petechien (kleine punktförmige Einblutungen auf der Netzhaut). Dass beim augenärztlichen Konzil keine Petechien festgestellt worden seien, spreche daher keineswegs gegen diese Art des Erstickens. Es sei zudem nicht zwingend, dass bei einer derartigen Tötungsart Fasern eingeatmet werden, die man später nachweisen könnte. Dementsprechend spreche der Umstand, dass weder bei N. noch bei E. entsprechende Fasern in der Lunge und/oder den Atemwegen festgestellt worden seien, keineswegs gegen ein solches Ersticken. Diesbezüglich führte der Sachverständige Prof. XE. aus, dass es aufgrund der künstlichen Beatmung des N. über immerhin 13 Stunden und des E. über fast neun Tage und der damit einhergehenden Einführung der Intubationsschläuche nicht zu erwarten gewesen sei, bei der späteren Obduktion noch Faserspuren zu finden. Bei E. sei dies noch unwahrscheinlicher, da ihm im Zuge der Reanimation mehrfach in die Atemwege eingedrungenes Erbrochenes habe abgesaugt werden müssen. 7. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte die Atmung der Kinder nur unbeabsichtigt erschwert oder unterbunden hat, es sich mithin um einen Unfall gehandelt hat. Auch insoweit folgt sie den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung. a) E. war zurzeit des Tatgeschehens bereits zu weit entwickelt, um von der Angeklagten versehentlich, unwillkürlich im Schlaf erstickt zu werden. Nach einhelliger Einschätzung der vor der Kammer gehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen wäre E. wach geworden und hätte sich mit seinen 19 Monaten zwanglos selbst befreien können, wenn ihm die Angeklagte, während er schlief, versehentlich eine Decke oder ein Kissen zu weit über den Kopf gezogen hätte. Selbst wenn die Angeklagte sich im Schlaf unwillkürlich auf ihn gerollt hätte, hätte sich E. in einer solchen Situation deutlich bemerkbar gemacht, wodurch die Angeklagte wach geworden wäre. Dass die Angeklagte sich nach übermäßigem Genuss von Alkohol oder Drogen zu E. ins Bett legte, schließt die Kammer angesichts des nur sehr mäßigen Alkoholkonsums und des nicht erfolgten Drogenkonsums der Angeklagten aus. b) Auch bezüglich des Todes des N. schließt die Kammer ein Unfallgeschehen aus. Legt man die Schilderung der Angeklagten zugrunde, kommt ein versehentliches Verlegen der Atemwege des N. von vorherein nicht in Betracht. Dass N. zunächst noch geweint und gequengelt haben soll, ist nicht damit zu vereinbaren, dass etwa eine zu hoch gezogene Decke seine Atmung so sehr behinderte, dass sein Kreislauf wenige Augenblicke später zum Stillstand kam. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Angeklagte falsche Angaben gemacht hatte, um einen Fehler bei der Kinderpflege zu vertuschen, erscheint ein bloß fahrlässiges Handeln abwegig. Insbesondere ein Ersticken des N. an seinem Schnuller hält die Kammer für fernliegend. Die Sachverständige Dr. FE. erläuterte dazu, Schnuller seien so konstruiert, dass Säuglinge mit ihnen im Mund sowohl problemlos atmen als auch diese ausspucken könnten. Soweit man hin und wieder davon höre, dass Kinder an einem Schnuller erstickt seien, habe es sich nach rechtsmedizinischer Untersuchung um Fälle gehandelt, in den ihnen der Schnuller aktiv in den Rachenraum hineingedrückt worden sei. Sowohl Dr. DG., Dr. FE., Prof. XE. als auch Prof. UT. gaben an, eine nur kurze Unterbrechung der Luftzufuhr sei ungeeignet, um eine Hirnschädigung hervorzurufen. Werde die Sauerstoffzufuhr bei einem Kind für jedenfalls nicht mehr als 30 Sekunden unterbrochen, setze alsbald der Atemreflex automatisch wieder ein. Um – wie bei N. – sowohl eine Bewusstlosigkeit als auch ein Aussetzen des Atemreflexes zu bewirken, müsse man die Sauerstoffzufuhr deshalb länger unterbrechen. Da – ungeachtet, ob willkürlich oder unwillkürlich – beim Ersticken durch weiche Bedeckung der Blutkreislauf nicht unterbrochen werde, trete die Bewusstlosigkeit zudem später als etwa beim Würgen ein. Hinsichtlich der Zeitdauer waren sich die Sachverständigen nicht einig, ihre Schätzungen tendierten zwischen einer Minute (Dr. DG.) und einem etwas längeren Zeitraum jeweils im unteren einstelligen Minutenbereich (Dr. FE., Prof. XE. und Prof. UT.). Insoweit lägen, wie die Sachverständigen ausführten, schlicht keine medizinisch überprüfbaren Daten vor. Sämtliche Zeitangaben beruhten auf mehr oder weniger genauen Angaben geständiger Täter, seien mithin mit großer Vorsicht zu genießen. Viel hänge zudem von der Konstitution des Opfers und der Restluftdurchlässigkeit der verwendeten Bedeckung ab. Die Kammer geht danach davon aus, dass bei einem Säugling ein Zeitraum der Atemunterdrückung von jedenfalls einer Minute erforderlich, aber auch ausreichend für die Verursachung einer tödlichen Hirnschädigung ist. Betreffend N. folgt daraus, dass die Ursache für den Zustand, in dem ihn der Notarzt wiederbeleben musste, durch ein versehentliches Auflegen etwa einer Decke oder eines Kissens kaum zu erklären ist. Vielmehr muss ihm die Bedeckung mit einer gewissen Kraft aufgedrückt und diese Position mindestens eine Minute so gehalten worden sein. Mit einem gewaltlosen Versehen sind der Eintritt von Kreislauf- und Atemstillstand, wie ihn die Ersthelfer bei N. vorfanden, zur Überzeugung der Kammer nicht zu vereinbaren. 8. Hinzukommt der Umstand, dass gegen L. Brustkorb stumpfe Gewalt ausgeübt wurde. Zur Überzeugung der Kammer wandte die Angeklagte stumpfe Gewalt gegen N. an, indem sie ihn entweder mit der flachen Hand – ggfls. auch mit der Faust, wenn auf seiner Brust eine Decke lag – einen kräftigen Schlag tangential auf den Brustkorb versetzte. Dies folgert die Kammer aus den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE., Prof. XE. und Prof. UT.. Dr. FE., die schon bei der Obduktion L. mitgewirkt hatte, erläuterte, dass seinerzeit bei N. vor allem massive Einblutungen in den Thymus und das Myokard imponiert hätten. Prof. XE. ergänzte insoweit, er habe solch auffällige Einblutungen bei einem Säugling in seiner 38-jährigen Tätigkeit als Obduzent in keinem anderen Fall gesehen. Zunächst habe man die Einblutung als ungewöhnliche Folge der Reanimation L. angesehen. Als Reanimationsfolge erscheine der Befund jedoch nach dem heutigen rechtsmedizinischen Stand sehr unwahrscheinlich. Dr. FE. führte hierzu detailliert aus, sie habe im Rahmen der Neubewertung im Jahr 2019 die Literatur umfassend ausgewertet. Zwei dazu veröffentlichte Studien hätten einen Stichprobenumfang von 97 bzw. 204 Fällen gehabt. Hierbei hätten sich nach der Reanimation der Kinder jeweils nur leichte Einblutungen am Muskelgewebe des Herzens und an der Thymusdrüse gezeigt. In lediglich einem in der Literatur beschriebenen Einzelfall seien vom Ausmaß her vergleichbare Einblutungen in die Thymusdrüse bzw. in den Herzmuskel beschrieben worden. Dabei habe es sich um einen Fall gehandelt, in dem eine psychisch gestörte Frau den Brustkorb ihres Säuglings über längere Zeit kraftvoll in homizidaler Absicht massiert habe. Zwar vermochte der Sachverständige Prof. UT. sich nicht dahingehend festzulegen, die Reanimationsmaßnahmen als Ursache der festgestellten massiven Einblutungen an Myokard und am Thymus auszuschließen, weil Datenlage und Stichprobenumfang als noch nicht umfassend genug seien. Dessen ungeachtet ist die Kammer aber mit Blick auf die übrigen hier gegebenen Umstände überzeugt, dass die Einblutung nicht reanimationsbedingt eintrat. Die Angeklagte hatte gegenüber den Behandlern insoweit angegeben, lediglich eine Mund-zu-Mund-Beatmung bei N. versucht zu haben. Nach Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. neigten medizinische Laien – gerade bei Säuglingen – nach klinischen Studien nur zu äußerst zaghaften Wiederbelebungsversuchen. Dass die Angeklagte insoweit eine Ausnahme darstellte, erscheint der Kammer nicht plausibel. Zwar hatte die Angeklagte einmal mit einer Ausbildung als Kinderpflegerin begonnen. Sie hatte die Ausbildung nach den Ermittlungen der Kriminalbeamtin CI. aber noch deutlich vor dem Beginn der Unterrichtseinheiten abgebrochen, in denen den Auszubildenden die Grundlagen der Reanimation von Kindern vermittelt werden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. FE. werde bei Säuglingen die Reanimation so durchgeführt, dass zwei Fingerkuppen einer Hand auf die Mitte des Brustkorbs des Säugling und mit besagten beiden das Brustbein ca. ein Drittel bis zur Hälfte nach unten gedrückt werde. Das typische Verletzungsbild stelle sich deshalb anders dar – etwa in Form von Quetschungen des Brustkorbs und leichten Einblutungen in die Lunge. Die obduzierte Verletzung lasse sich – darin waren sich die rechtsmedizinischen Sachverständigen einig – am ehesten mit einem impulsartigen Schlag auf den Brustkorb vereinbaren. Dies erkläre zudem die tangentiale Ausrichtung und die Beschränkung der Verletzung auf Thymus und Herzwand. Die Kammer hält es für lebensfern, dass die herbeigerufenen professionellen Rettungskräfte dem N. im Zuge ihrer Reanimationsbemühungen einen Schlag versetzten, der geeignet war, die starken Einblutungen am Thymus zu verursachen. Es handelte sich bei diesen Einblutungen zudem nicht um eine Nebenfolge des Erstickens mittels weicher Bedeckung. Nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. FE., Prof. XE. und Prof. UT. sei langsamer, stetiger Druck, wie er bei der Kompression des Brustkorbs zwangsläufig angewendet werde, nicht geeignet, das Verletzungsbild hervorzurufen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung führte Prof. XE. nachvollziehbar aus, dass eine zelluläre Infiltration in der festgestellten Weise frühestens nach 20 Minuten entstehe; in der beobachteten Intensität könne sie nach etwa 12 bis 14 Stunden vorliegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die o. g. Verletzung dem N. vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus beigebracht worden sei. Zwar vermochten Prof. XE. und Dr. FE. anhand des Bildes der zellulären Infiltration nicht auszuschließen, dass N. die Verletzung Stunden vielleicht sogar Tage vor dem Eintritt des reanimationspflichtigen Ereignisses erlitten hatte – womit theoretisch ein alternativer Täter in Betracht käme. Die Klammer schließt dies indes aus. Eine derart schwere Verletzung lässt sich schon nicht mit den Angaben der Angeklagten gegenüber den Ärzten der Kinderklinik in EQ. vereinbaren, wonach sie N. zuvor noch gefüttert und dieser lediglich etwas gequengelt habe. Näher liegt aus Sicht der Kammer, dass N. nach dem Schlag gegen seinen Brustkorb vor Schmerzen umso lauter schrie und die Angeklagte deshalb unmittelbar zum Ersticken durch weiche Bedeckung überging. Die Kammer geht danach davon aus, dass die Angeklagte dem N. einen Stoß mit der flachen Hand oder, wenn eine Decke dazwischenlag, ggfls. auch mit der Faust versetzte. Allein ein solcher Geschehensablauf fügt sich nahtlos in den übrigen Geschehensablauf ein und ist mit Persönlichkeit und Motivationslage der Angeklagten (hierzu noch im Folgenden) ohne weiteres zu vereinbaren. 9. Die Angeklagte hatte beide Taten betreffend jeweils die Gelegenheit zur unbeobachteten Begehung. Sie konnte die Taten insbesondere ohne Beobachtung durch eine andere erwachsene Person begehen. Bezogen auf den zur Tatzeit erst 19 Monate alten E. musste sie aufgrund seines Alters nicht besorgen, dass er im Falle ihres Misslingens etwas zur Tat berichtete. Zur Tatzeit war sie jeweils mit N. und E. als einzige Erwachsene in ihrer Wohnung. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie nach ihren eigenen Angaben sowohl gegenüber den Ärzten als auch sämtlichen Freunden wie etwa AE. und RZ. allein zu Hause war und erst nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des N. ihre Mutter und ihren Ehemann anrief. Letzterer arbeitete zur Tatzeit in HQ.. Er fuhr dann von dort, nachdem er einen Anruf von der Angeklagten erhalten hatte, nach G.. Dies haben übereinstimmend die vor der Kammer vernommenen Zeugen WR. LR. und Z. T., beide Arbeitskollegen des U. W., bekundet. Auch wenn letzterer insgesamt nur eine schlechte Erinnerung an seine Beziehung zur Angeklagten und seine damalige Lebenssituation hatte, konnte er doch seiner sicheren Erinnerung nach angeben, dass er sich gemeinsam mit U. W. und weiteren Beschäftigten des Sicherheitsdienstes in einem Einsatz in HQ. befand, als der U. W. einen Anruf erhielt, in dem es um sein Kind ging, und dass er dann gemeinsam mit ihm nach G. gefahren sei. Weiter war bei Eintreffen der ersten Rettungskräfte außer der Angeklagten nur deren Mutter anwesend. Deren Anwesenheit ist erklärlich dadurch, dass die Angeklagte diese kurz nach der Tat anrief und diese sich dann sofort zur nur wenige hundert Meter entfernten Wohnung der Angeklagten begeben konnte. Unter diesen Umständen schließt die Kammer insbesondere U. W. und Z. T. als Täter aus. Ebenfalls hatte die Angeklagte die Möglichkeit zum Zugriff auf ein geeignetes Tatwerkzeug. Geeignet zum Ersticken sind nach der Darstellung des Sachverständigen Prof. UT. nahezu alle weichen Textilien. Möglich sei die Verwendung von Kissen, Decken oder auch eines in den Rachen geschobenen Spucktuchs. Einen solchen Fall habe er zuletzt gutachterlich begleitet. Die Kammer geht als lebensnah davon aus, dass die Angeklagte derartige Gegenstände zur Verfügung hatte. Bei der Durchsuchung ihrer Wohnräume wurden jedenfalls Kissen und Decken gefunden. 10. Indiziell für die Täterschaft der Angeklagten wertet die Kammer das auffällige Verhalten der Angeklagten nach beiden Taten. a) Auffällig sind zunächst inkonstante Schilderungen der Angeklagten. Gegenüber Dritten stellte die Angeklagte die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Tod beider Kinder und die Ursachen des Versterbens ihrer beiden Kinder unterschiedlich dar. aa) Bezüglich UU. Tod gab sie ausweislich des Noteinsatzprotokolls vom 13.05.2012 gegenüber den Rettungskräften zunächst an, E. sei auf ihrem Arm eingeschlafen und habe aufgehört zu atmen. Gegenüber den Ärzten in der Klinik schilderte sie den Vorfall jedoch so, dass sie sich um 20:20 Uhr neben E. schlafen gelegt habe. Als sie gegen 21:45 Uhr wieder aufgewacht sei, habe E. nicht mehr geatmet. Zudem gab die Angeklagte gegenüber der Notärztin an, nur einige Tage zuvor mit E. beim Kinderarzt gewesen zu sein, was die E. betreuende Kinderärztin Dr. FD. indes glaubhaft ausschließen konnte. bb) Derart offensichtliche Widersprüche vermochte die Kammer zwar nicht festzustellen, soweit die Angeklagte Dritten von L. Tod berichtete. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte hiervon nach den Bekundungen der dazu vernommenen Zeugen, etwa AE. und RZ., ohnehin nur rudimentär und schmallippig berichtete, vermag dies die Angeklagte nicht zu entlasten. Hinsichtlich der Ursache des Versterbens ihrer beiden Söhne variierten ihre Angaben gegenüber Ärzten, Freunden und den Mitarbeitern des Jugendamts zum Teil enorm. Gegenüber ihrer Jugendfreundin LI. RP. behauptete die Angeklagte etwa zwei bis drei Monate nach dem Tod UU., sowohl N. als auch E. seien am plötzlichen Kindstod verstorben; E. habe einen Gendefekt gehabt. Anderen Freunden, wie RZ. und AE. erzählte sie in den folgenden Jahren wiederum, E. habe sich verschluckt und sei an seiner eigenen Spucke erstickt, was (wie dargestellt) rechtsmedizinisch widerlegt ist. Teilweise zeigt die Angeklagte auch Tendenzen, die Schuld auf andere, insbesondere ihren Ehemann, zu schieben. So äußerte sie gegenüber der als Zeugin vor der Kammer vernommenen Jugendamtsmitarbeiterin ZE. im Rahmen eines Gesprächs am 14.06.2019 in Bezug auf den Tod der beiden Kinder nicht länger ausschließen zu können, dass „es“ vielleicht der Kindesvater, U. W., gewesen sein könnte. Dieser sei auch in „gewissen Momenten“ alleine mit den Kindern gewesen. Näher führte sie dies jedoch nicht aus. Ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem vor der Kammer als Zeugen vernommenen MN. GN., gegenüber äußerte die Angeklagte ebenfalls den Verdacht, nicht sie, sondern ihr Ehemann habe mit dem Tod der Kinder etwas zu tun. GN. berichtete, dass er die Angeklagte zur Rede gestellt habe, nachdem ihn die Polizei kurz vorher am Tag des 33. Geburtstags der Angeklagten zur Vernehmung mitgenommen und ihm eröffnet habe, gegen sie werde wegen der Tötung ihrer beiden Kinder ermittelt. Die Angeklagte habe ihm dabei auch in Anwesenheit von Freunden erklärt, die Polizei ermittle deswegen schon gegen ihren Ehemann, was er (GN.) ihr aufgrund seiner Verliebtheit geglaubt habe. Ermittlungen gegen U. W. wegen des Todes der beiden Kinder wurden indes nie geführt, wie die ermittlungsführende KHK’in CI. bekundete. Gegenüber der Familienhelferin CA. RD. berichtete die Angeklagte hingegen eine sehr konkrete – zur Überzeugung der Kammer vollständig erfundene – Geschichte bezüglich UU. Tod. RD. bekundete, die Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, N. sei am plötzlichen Kindstod gestorben; E. habe seinerzeit Asbest eingeatmet und sei daran verstorben. In ihrer damaligen Wohnung habe es einen Wasserschaden gegeben, aufgrund dessen eine Wand teilweise aufgestemmt worden sei. In der Wand hätten sich Asbestfasern befunden, die E. eingeatmet habe. Er habe deshalb gehustet. Sie habe E. daraufhin der Kinderärztin – der vor der Kammer vernommenen Dr. FD. – vorgestellt, die aber eine Überweisung an einen Lungenfacharzt abgelehnt habe. Sie habe die Kinderärztin später auf Schmerzensgeld verklagt; die Ärztin sei verurteilt worden und habe ihre Zulassung verloren. In einer weiteren Version behauptete die Angeklagte, es sei zu einem gerichtlichen Vergleich mit der Kinderärztin gekommen. Dass diese Darstellung vollständig erfunden ist, folgt zweifelsfrei aus den glaubhaften Bekundungen der Dr. FD.. Sie gab an, die Angeklagte habe E. nie mit Beschwerden im obigen Sinne vorgestellt. Ein Gerichtsverfahren habe die Angeklagte gegen sie nicht angestrengt, erst recht keines das mit einer Verurteilung oder einem Vergleich geendet habe. b) Dass die Angeklagte unmittelbar nach L. Tod mit ausgesprochen emotionslosem Verhalten imponierte, folgt aus den Bekundungen ihrer Schul- und Jugendfreundin LI. RP.. Diese bekundete, dass sie am 21.11.2011 – dem Tag als N. reanimiert werden musste – in der Notrufleitstelle gearbeitet und daher zufällig vom Notruf ihrer früheren Freundin erfahren habe. Sie habe sich auf den Weg zu ihr gemacht, um ihr beizustehen. Als sie in der Wohnung der Angeklagten gekommen sei, habe diese wenig berührt gewirkt. Während der Notarzt über eine ganze Weile versucht habe, N. zu reanimieren, habe die Angeklagte unbetroffen wirkend daneben gestanden und zeitweise zusammen mit ihrer Mutter geraucht. Nachdem es gelungen sei, den Kreislauf des Säuglings wieder in Gang zu setzen und dieser in ein Klinikum gebracht werden sollte, habe sie (RP.) angeboten, mit ihrem Pkw hinter dem Rettungswagen herzufahren. Sie sei auch dabei gewesen, als die Ärztin der Angeklagten erläutert habe, dass N. sterben werde. Die Angeklagte habe darauf nicht wirklich reagiert. Sie habe das Verhalten damals für einen Schock gehalten, weil sie es nicht für möglich gehalten habe, dass jemand so ungerührt eine solche Botschaft entgegennehmen könne. Während der ganzen Zeit habe die Angeklagte fast nichts gesagt; sie (die Angeklagte) habe sich lediglich einmal erkundigt, ob sie im Auto auch rauchen dürfe. Als sie (RP.) am nächsten Tag durch eine SMS erfahren habe, dass N. es nicht geschafft habe, sei sie nochmals zum Krankenhaus gefahren. Dort habe die Angeklagte schon mit ihrem Mann und ihrer Mutter gestanden. Auch dort habe die Angeklagte völlig ruhig gewirkt; lediglich die Mutter der Angeklagten habe geweint. Von einem ähnlichen Eindruck wie RP. berichtete die Kinderkrankenschwester SN. als Zeugin vor der Kammer. Sie sei nach dem Eingang des Notrufs am Abend des 21.11.2011 zusammen mit dem Kinderarzt Dr. I. zum Wohnort der Angeklagten gefahren. Als sie eingetroffen seien, hätten sie die schon vor Ort anwesenden Rettungskräfte bei den Wiederbelebungsmaßnahmen unterstützt. Auf die Angeklagte habe sie zunächst nicht geachtet, da sie und Dr. I. sich auf die Reanimation des Kindes konzentriert hätten. Später im Krankenhaus sei sie noch dabei gewesen und habe auf die Angehörigen gewartet, die mit einem Pkw dem Rettungswagen gefolgt seien. Unter den Eintreffenden seien zwei Frauen gewesen. Eine habe heftig geweint, die andere habe distanziert gewirkt. Sie habe zu ihrer Kollegin gemeint, die Frau, die so weine, sei sicher die Mutter des Kindes. Ihre Kollegin habe jedoch erwidert, dass es sich bei ihr nicht die Kindsmutter, sondern um deren Begleiterin – die Zeugin RP. – handele. Die Mutter sei diejenige, die kaum eine Regung zeige. Von einem auffällig gefühllosen Verhalten der Angeklagten bei UU. Tod berichtete auch der Kinderarzt Dr. ZQ. als Zeuge vor der Kammer. Als er die Angeklagte darüber informiert habe, dass es nicht gut um E. stehe und sie (die Ärzte) von einem einsetzenden Hirntod ausgingen, habe sie fast teilnahmslos reagiert. Sie habe gemeint, dass sie das ja schon kenne, da vor einigen Monaten der kleine Bruder UU. verstorben sei. Sie habe ihn darauf gefragt, ob sie nun den Bestatter bestellen könne. Auf ihn (Dr. ZQ.) habe die Äußerung bizarr gewirkt. Ihm sei es schon befremdlich vorgekommen, dass die Angeklagte sich täglich nur etwa 20 Minuten bei E. aufgehalten habe. Nach seiner Erfahrung hielten sich Mütter fast durchgängig in unmittelbarer Nähe zu ihrem Kind auf, wenn dieses auf der Intensivstation liege. Dem damals ermittelnden Kriminalbeamten EL. war das ungewöhnlich emotionslose Verhalten der Angeklagte nach UU. Tod ebenfalls in guter Erinnerung geblieben. In seiner Vernehmung vor der Kammer berichtete er, sämtliche Ärzte und Pfleger hätten betroffen gewirkt, nicht hingegen die Angeklagte. Diese habe keine Gefühlsregungen gezeigt. Er habe sich als Kriminalbeamter vorgestellt und sie gefragt, ob er in ihre Wohnung fahren und sich dort das Kinderbett ansehen könne. Die Angeklagte habe sinngemäß erwidert, warum das nötig sein. Das Kind sei ja schon tot. Beim letzten Kind sei das doch schließlich auch nicht so gewesen. Trotz seiner langjährigen Dienstzeit habe er noch nie eine ähnliche Äußerung von einer Mutter gehört, die gerade ihr Kind verloren habe. Selbst als er mit der Angeklagten zusammen in der Wohnung gewesen sei, er sie mithin unmittelbar mit dem aus seiner Sicht schmerzlichen Ereignis konfrontierte, habe sie keine emotionalen Regungen gezeigt. GC. RZ. berichtete ferner, dass kurz bevor die Ärzte die Geräte abgeschaltet hätten, sie noch mit der Angeklagten an UU. Bett gestanden und dessen Hand gehalten habe. Ob der Situation sei sie in Tränen ausgebrochen. Die Angeklagte habe sie daraufhin ganz trocken gefragt, warum sie denn weine, es sei doch nicht ihr (FV.) Kind. Noch am Tag als die Geräte abgeschaltet worden seien habe, habe die Angeklagte geäußert, abends gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Z. T. auf ein Konzert von DJ Bobo gehen zu wollen. Sie habe davon auch nicht Abstand nehmen wollen, obwohl sie (RZ.) und ihr Lebensgefährte AE. die Angeklagte entsetzt gefragt hätten, ob sie das wirklich ernst meine. Zwar geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem besagten Konzertbesuch erneut um eine Erfindung der Angeklagten handelte, da sich im Buchungssystem des Konzertveranstalters keine entsprechenden Bestellvorgänge feststellen ließen und ihr angeblicher Begleiter, Z. T., den Besuch eines solchen Konzerts unter Hinweis auf seinen Musikgeschmack glaubhaft verneinte. Die Äußerung belegt aber nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll, dass die Angeklagte zu einer Trauer um ihren Sohn nicht gewillt oder in der Lage war. In dieses Bild passt, dass der Zeuge LR. anschaulich eine Situation wenige Tage nach dem Tod von E. berichtete, in der die Angeklagte und T. Einlass zur Tanz- und Musikbar „XH.“ in G. begehrten, in der er als Türsteher gearbeitet habe. Erst als er ihnen klargemacht habe, dass es für eine Mutter pietätlos sei, nur eine Woche nach dem Versterben des Kindes wieder feiern zu gehen, sei sie gegangen. Die vorgenannten auffälligen Verhaltensweisen sind nach Auffassung der Kammer nicht lediglich Ausdruck einer wegen der Besonderheiten der Persönlichkeit der Angeklagten eigenwilligen Trauerbewältigung. Die Kammer zieht daraus vielmehr den Schluss, dass die Angeklagte sowohl den Tod des N. als auch den des E. gewollt hatte. Vor dem Hintergrund, dass sie das Versterben ihrer Kinder selbst gezielt herbeiführte, erscheint es nachvollziehbar, dass sie den Fortgang der Dinge distanziert wirkend und ohne besondere Anzeichen von Trauer verfolgte. Da sie nicht auf einen glücklichen Ausgang hoffte, sondern den Tod der Kinder gewollt hatte, war sie auch auf die Feststellung des Hirntods der Kinder innerlich vorbereitet, erwartete ihn und sah ihn nur noch als einen formellen Akt an. Dies wird aus Sicht der Kammer besonders deutlich anhand der von ihr an Dr. ZQ. gerichteten Frage, ob sie nun den Bestatter bestellen könne. Im Hinblick auf ihre besondere Persönlichkeitsstruktur ergibt sich für die Kammer ein schlüssiges Gesamtbild, wonach die Angeklagte später die Verantwortung für ihre beiden gewollten Tötungen auf andere Personen, wie ihren Ehemann oder die Kinderärztin Dr. FD., abzuwälzen versuchte, um sich im sozialen Umfeld besser darzustellen. 11. Schließlich ist die Tötung der beiden Kinder mit der besonderen Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten gut vereinbar. Nach sachverständiger Beratung durch die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. SC. und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht in der Lage war, die Pflege und Erziehung von zwei Kleinkindern langfristig zu leisten. Abgesehen davon leistete die Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten, namentlich ihr mangelndes Empathievermögen, den Taten Vorschub. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. SC., die die Angeklagte an zwei Tagen eingehend explorierte und während der gesamten Hauptverhandlung anwesend war, besteht bei der Angeklagten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, die sich insbesondere in einem erheblichen Mangel an Empathiefähigkeit auszeichnet, ohne in diesem Rahmen jedoch die Grenze zu einer Persönlichkeitsstörung zu überschreiten. Die Angeklagte zeichne sich, so Dr. SC., vor allem durch einen deutlichen Mangel an emotionaler Beteiligung und durch eine reduzierte Gefühlswahrnehmung und Gefühlsdifferenzierung aus. Dies habe sich insbesondere in der von mehreren Zeugen als kalt und gefühllos wahrgenommener Reaktion auf das Versterben ihrer beiden Kinder gezeigt. Ein sichtbares Trauern der Angeklagten um ihre Kinder sei nicht feststellbar. Vielmehr sei die Angeklagte nach dem Tod ihrer Kinder ohne weiteres zur Tagesordnung übergegangen, habe zum Beispiel kurz nach dem Versterben von E. einen Umzug gemeistert und – jedenfalls einmal – feiern gehen wollen. Dass es der Angeklagten an Empathie auch im Hinblick auf die Bedürfnisse ihrer Kinder fehle, lasse sich aus den Angaben der Zeugen RZ. und AE. schließen, die übereinstimmend berichtet hätten, dass die Angeklagte auf den Umstand, dass E. mit einem Laufwagen gegen die Wand gefahren und daraufhin seinen Kopf mehrfach gegen die Wand geschlagen und geweint habe, nicht eingegriffen, sondern nur mit dem sinngemäßen Bemerken, das müsse er (E.) lernen, reagiert habe. Daneben imponiere die Angeklagte als Mensch, der wenig Einsatz- und Anstrengungsbereitschaft habe. Dies zeige sich insbesondere in den abgebrochenen Berufsausbildungen und der unbeständigen Erwerbsbiographie. Auch ihr Beziehungsleben zeichne sich durch häufig wechselnde Partnerschaften und eine große Unstetigkeit aus. Darüber hinaus habe sich sowohl im Rahmen der Exploration als auch aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen ergeben, dass die Angeklagte häufig lüge – in der Regel um sich unangenehmeren Situationen zu entziehen oder um sich besser darzustellen. So habe sie selbst zu existentiellen Geschehen, wie von ihr geschilderten sexuellen Übergriffen zu ihren Lasten unterschiedliche Angaben gemacht. In dieses Bild passe auch, dass die Angeklagte zu den Ursachen des Versterbens ihrer Kinder, insbesondere bei E., auffällig abweichende Angaben gemacht habe. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Sie entsprechen in jeder Hinsicht ihrem Eindruck aus der Hauptverhandlung. Insbesondere korrespondieren sie mit den Erkenntnissen, die die Kammer im Hinblick auf ihr Verhalten gegenüber ihrem 2015 geborenen Sohn R. W. im Rahmen der Beweisaufnahme gewinnen konnten. So verschloss die Angeklagte vor der greifbaren Gefahr, dass R. sexuell missbraucht werden könnte, systematisch die Augen. Dazu bekundete der vor der Kammer als Zeuge vernommene NP. XD., der mit der Angeklagten im Jahr 2021 eine Beziehung führte, dass gegen ihn Mitte 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt wurde; er sei deshalb mittlerweile rechtskräftig verurteilt. Die Angeklagte habe von dem Ermittlungsverfahren gewusst, die Beziehung aber dessen ungeachtet nicht beenden wollen. Die Zeugin QW., die im Auftrag des Jugendamtes die Angeklagte als sozialpädagogische Familienhelferin betreute, berichtete, dass die Angeklagte für R. einen in JV. wohnenden erwachsenen Mann als Babysitter über Ebay-Kleinanzeigen gefunden hatte, der angeboten habe, R. mehrere Tage lang zu betreuen und für einen ganzen Tag nur 40 Euro verlangt habe. Sie habe die Angeklagte gewarnt; diese habe sich insoweit aber nicht beirren lassen. Die Zeugin KHK`in GD. berichtete hierzu, dass gegen den betreffenden Babysitter wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs ermittelt worden sei; in diesem Rahmen habe man kinderpornographisches Material von Kindern, die er betreut habe, auf seinem Mobiltelefon gefunden. In körperlicher und seelischer Hinsicht vernachlässigte die Angeklagte ihren letztgeborenen Sohn R.. Dies ergibt sich insbesondere aus den überzeugenden Angaben der als sachverständige Zeugin vernommenen Kinderärztin OX.. Sie berichtete, ihr sei R. im OJ.-Hospital in ON. am 12.02.2021 vorgestellt worden sei, nachdem er zuvor durch das Jugendamt in Obhut genommen worden sei. Sie könne sich gut an das Kind erinnern. Es sei aufgrund des Grades an offensichtlicher Vernachlässigung einer ihrer einprägsamsten Fälle gewesen. R. sei blass mit dünnen Haaren, mangelernährt und mit ausgeprägter Karies vorgestellt worden. Sein Körper sei großflächig mit Krätze befallen gewesen. Zudem habe er eine kindskopfgroße Skybala (Kotklumpen) im Darm gehabt, der operativ habe entfernt werden müssen. In psychischer Hinsicht habe er sich extrem auffällig gezeigt. Sie habe selten ein so schwer traumatisiertes Kind erlebt, das in psychischer Hinsicht deutliche Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs gezeigt habe. Diesen Eindruck bestätigte die Zeugin K. S., die R. als Pflegemutter betreute. Sie berichtete, dass R. bei seiner Ankunft bei ihr ängstlich, blass und extrem dünn gewesen sei. Er habe viele Lebensmittel nicht gekannt und oft geäußert, dass er nicht genug zu essen bekommen habe. Der damals Fünfjährige habe immer noch eingekotet und panische Angst vor dem Duschen und Toilettengängen gehabt, die sich nur langsam gelegt habe. Seine Mutter habe er nicht sehen wollen; Besuchskontakte würden große Angst in ihm auslösen. Auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass die Geschehnisse um R. mehrere Jahre nach den festgestellten Taten zu Lasten der erstgeborenen Kinder der Angeklagten liegen, so zeichneten die Zeugen durch ihre glaubhaften Bekundungen ein insgesamt schlüssiges Bild vom Verhalten der Angeklagten gegenüber R., das vor allem durch die von der Sachverständigen Dr. SC. beschriebene Empathielosigkeit im Hinblick auf die Bedürfnisse ihres Kindes hervorsticht und die mangelnde Fähigkeit der Angeklagten, die Fürsorge für ihr Kind zu leisten, belegt. Auf Grundlage der sachverständigen Einschätzung und ihres eigenen Eindrucks aus der Beweisaufnahme geht die Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der Persönlichkeit der Angeklagten deshalb davon aus, dass diese zum einen aufgrund ihrer emotionalen Defizite im Zusammenspiel mit ihrer Unfähigkeit, längerfristige Anstrengungen zu unternehmen, bereits wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur mit der Fürsorge für E. und N. überfordert war und zum anderen ihr erheblicher Mangel an Empathiefähigkeit die Taten zu Lasten ihrer Kinder erleichtert und bedingt hat. Nach zusammenfassender Gesamtschau aller vorstehend gewürdigten Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die äußeren Tatgeschehen wie festgestellt ereignet haben. Bei dieser Gesamtschau hat die Kammer es als in besonders hohem Maße auffällig gewertet, dass sowohl N. als auch E. jeweils an einer durch Sauerstoffmangel verursachten Hirnschädigung starben. Diesem Umstand hat die Kammer deshalb hohen Beweiswert zugemessen. Die Kammer hat weiter als in hohem Maße auffällig gewertet, dass in beiden Fällen ein reanimationspflichtiges Ereignis, dessen Eintritt sich jeweils nicht auf Erkrankungen, Organfehler, genetische Dispositionen oder eine andere natürliche Ursache zurückführen ließ, ursächlich für die tödliche Sauerstoffunterversorgung der Kinder war. Dementsprechend hat die Kammer auch diesem Umstand einen hohen Beweiswert zugemessen. Da sich bezüglich beider Kinder keine für den Tod verantwortliche Organveränderungen oder andere (natürliche) Ursachen ausmachen ließen, kam zwar ein so genannter plötzlicher Kindstod grundsätzlich in Betracht. Die Kammer glaubt dies indes angesichts der im Übrigen gegebenen Umstände nicht. Dagegen erklärt ein Ersticken mit weicher Bedeckung zwanglos beide Todesfälle. Die Kammer schließt aus, dass die Angeklagte die Atmung der Kinder nur unbeabsichtigt erschwert oder unterbunden hat, es sich mithin um einen Unfall gehandelt hat. Hinzu kommt der Umstand, dass gegen L. Brustkorb stumpfe Gewalt ausgeübt wurde, denn zu Überzeugung der Kammer hat die Angeklagte stumpfe Gewalt gegen N. angewandt, indem sie ihm einen kräftigen Schlag tangential auf den Brustkorb versetzte. Dem hat die Kammer hohen Beweiswert beigemessen. Die Angeklagte hatte beide Taten betreffend jeweils die Gelegenheit zur unbeobachteten Begehung. Sie konnte die Taten insbesondere ohne Beobachtung durch eine andere erwachsene Person begehen. Bezogen auf den zur Tatzeit erst neunzehn Monate alte E. W. musste sie aufgrund seines Alters nicht besorgen, dass er im Falle ihres Misslingens etwas zur Tat berichtete. Zur Tatzeit war sie jeweils mit N. und E. als einzige Erwachsene in ihrer Wohnung. Diesem Umstand hat die Kammer ebenfalls hohen Beweiswert zugemessen. Indiziell für die Täterschaft der Angeklagten gewertet hat die Kammer das auffällige Verhalten der Angeklagten nach beiden Taten. Dies sind zunächst die inkonstanten Schilderungen der Angeklagten zu den Begleitumständen der plötzlich eingetretenen Bewusstlosigkeit beider Kinder. Weiter ist dies der Umstand, dass die Angeklagte unmittelbar nach L. Tod mit ausgesprochen emotionslosem Verhalten imponierte. Schließlich ist die Tötung beider Kinder mit der besonderen Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten gut vereinbar. Die Angeklagte war aufgrund ihrer Persönlichkeitsakzentuierung nicht in der Lage, dauerhaft ausreichend und verlässlich als faktisch Alleinerziehende die Pflege und Fürsorge für ein bzw. zwei kleine Kinder zu leisten. 12. Die Kammer gründet ihre Feststellung, dass die Angeklagte jeweils mit Tötungsvorsatz handelte, im Wesentlichen aus einem Rückschluss vom objektiven Tatgeschehen. a) Die besondere Gefährlichkeit der gegen N. gerichteten Handlung, aus der die Kammer auf den Tötungsvorsatz schließt, ergibt sich aus Folgendem: Die Angeklagte versetzte N. zunächst einen heftigen Stoß gegen die Brust und verlegte sodann für gut eine Minute seine Atemwege bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und des Atemstillstands. Es ist allgemein bekannt und war deshalb bei Begehung der Tat auch im Mitbewusstsein der Angeklagten, dass ein nicht nur kurzzeitiges Unterdrücken der Atmung mit Gewalt schon bei einem Erwachsenen zum Tod durch Ersticken führen kann. Bei einem körperlich naturgemäß sehr zarten Säugling wie dem damals nur zehn Wochen alten und 63 cm großen N. gilt dies umso mehr. Die Kammer hält es für fernliegend, dass jemand, der mindestens eine Minute lang in vorbeschriebener Weise die Atmung eines Säuglings unterdrückt, noch ernsthaft auf einen glimpflichen Ausgang vertraut. Insoweit hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass die Tötung eigener Kinder regelmäßig die Überschreitung höchster Hemmschwellen erfordert. In einem Fall wie dem vorliegenden geht nach Auffassung der Kammer die Erwartung jedoch dahin, dass eine Handlung der genannten Art auch deshalb schnell tödlich wirkt, weil ein Säugling sich körperlich nicht zur Wehr setzen kann. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat ein solches Vorstellungsbild hatte. Sie ist durchschnittlich intelligent, war und ist psychisch gesund und verfügt über in jeder Hinsicht alltagspraktische Fähigkeiten. Hinzu kommt, dass die Angeklagte sowohl unter Anwendung nicht unerheblicher Kraft mit einem Schlag oder Stoß auf N. einwirkte als auch dann noch über mindestens eine Minute die Atemwege verlegte. Angesichts dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte den Tod des N. nicht nur in Kauf nahm, sondern sogar im sicheren Wissen handelte, ihn herbeizuführen. Die aus einer solch gefährlichen Gewalthandlung regelmäßig abzuleitenden Schlussfolgerungen erfahren zwar dann eine Einschränkung, wenn gegenläufige besondere Umstände, wie beispielhaft erhebliche Alkoholisierung und/oder affektive Erregung, hieran Zweifel wecken können, wobei auch nachträgliche Bemühungen um Erfolgsvermeidung oder nachträgliche Erschütterung über das Geschehen in Rechnung zu stellen sind. Es greifen hier aber keine vorsatzkritischen Umstände durch. Eine schwere affektive Störung vermochte die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen (hierzu noch im Folgenden) auszuschließen. Auch im Übrigen ergaben sich keine Hinweise auf eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Die Kammer ist sich bewusst, dass vorsatzkritische Umstände nicht zwangsläufig den Schweregrad erreichen müssen, wie für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Selbst wenn man jedoch die auffällige Persönlichkeit der Angeklagten und ihre defizitäre Empathiefähigkeit gegenüber ihren Kindern berücksichtigt sowie von einer spontanen Tatbegehung aufgrund Überforderung ausgeht, ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte, wonach die Angeklagte den Rückschluss nicht gezogen haben könnte, dass ihre Handlung für N. in hohem Maße lebensgefährlich war. Dagegen, dass die Angeklagte in einem solchen Maß affektiv erregt war, dass sie die offensichtliche Lebensgefährlichkeit ihres Handelns situativ falsch einschätzte, spricht insbesondere ihr beherrschtes und emotionsloses Auftreten gegenüber den Rettungskräften, der Zeugin RP. und den Ärzten der Kinderklinik. Vielmehr sieht die Kammer – wie dargestellt – darin ein Indiz, dass die Angeklagte das Versterben des Kindes als sichere Folge ihres Handelns vorhergesehen hatte. b) Mit entsprechenden Erwägungen hat die Kammer auch einen Tötungsvorsatz betreffend die Tat zum Nachteil E. bejaht. Auch insoweit lag in der Bedeckung der Atemwege bis zum Eintritt sowohl von Bewusstlosigkeit als auch Atemstillstand eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vor. Hinzu kam, dass schon L. Versterben der Angeklagten die Lebensgefährlichkeit einer Verlegung der Atemwege mit weicher Bedeckung vor Augen geführt hatte. Da E. aufgrund seines Alters zur Überzeugung der Kammer schon in der Lage war, in gewissem Umfang Widerstand zu leisten, musste die Angeklagte ihn zur Ausführung der Tat fixieren. Auch geht die Kammer davon aus, dass es im Vergleich zu dem Säugling N. deshalb eine längere Zeit dauerte, bis bei ihm Bewusstlosigkeit und Atemstillstand eintraten. Aufgrund dieser Umstände hält es die Kammer für lebensfern, dass die Angeklagte auf einen glimpflichen Ausgang vertraut hat. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Angeklagte den Tod UU. als sichere Folge ihres Handelns voraussah und auch wollte. Auch bezüglich UU. Tod hat die Kammer das Vorliegen vorsatzkritischer Umstände erwogen, solche aber nicht erkennen können. Zwar vermochte die Kammer eine Überforderungssituation und einen spontan gefassten Tatentschluss erneut nicht auszuschließen. Dafür aber, dass diese Umstände ihre Fähigkeit zur Reflexion der Tat und ihrer Beweggründe in vorsatzkritischer Weise beeinflussten, ergab sich indes kein Anhalt. Dagegen sprach vielmehr das nahezu emotionslose Auftreten der Angeklagten nach der Tat, wie es gegenüber Dr. ZQ. erfolgte. 13. Die Kammer geht – im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SC. – davon aus, dass beiden Taten jeweils ein Motivbündel zugrunde lag. In keinem der beiden Fälle vermochte die Kammer indes ausreichend sicher festzustellen, welcher Beweggrund der jeweils führende war. Die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. SC. hat das Verhalten der Angeklagten als in höchstem Maße ambivalent bewertet. Einerseits habe sie sich offensichtlich über die Geburt ihrer Kinder gefreut. Andererseits habe sie sich jedoch in ihrer Rolle als Mutter subjektiv überfordert gefühlt. Da die Angeklagte sich zum Tathergang nicht geäußert habe, stießen psychologische oder psychiatrische Methoden zur Erforschung der Motivlage an Grenzen. Auch die Kammer sieht in dem ambivalenten Verhalten der Angeklagten im Ergebnis keinen tauglichen Ansatz zur sicheren Feststellung des tatbestimmenden Motivs. a) Bezüglich N. hält die Kammer einen spontanen Tatentschluss aus einer Überforderungssituation für eine sichere Überzeugungsbildung zwar als nicht ausreichend belegt, aber dennoch naheliegend. Die Angeklagte war nur etwa zwei Monate nach der Geburt von E. erneut schwanger geworden. Das Ehepaar W. lebte in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Zeitweise bezog man staatliche Sozialleistungen. Im November 2011 arbeitete U. W. zwar, kümmerte sich aber sonst wenig um seine Frau und die beiden kleinen Kinder. Vielmehr hatte er ein ausgeprägtes Alkoholproblem. So berichtete AE. eindrucksvoll, er habe mit U. W. oft ganze Nächte mit Computerspielen und Biertrinken verbracht. U. W. habe etliche Liter getrunken. Schon nach dem Wachwerden habe er sich ein „Konterbier“ genehmigt. Sowohl AE. als auch RZ. berichteten, in der Wohnung der Familie W. hätten überall Bierflaschen herumgestanden. Die Angeklagte habe diese nicht immer weggeräumt, obwohl diese für die beiden kleinen Kinder vielleicht sogar eine Gefahrenquelle bedeutet hätten. Insgesamt habe die Angeklagte mit dem Haushalt, dessen Führung ihr U. W. allein überlassen habe, oft überfordert gewirkt. So habe sie mehrfach UU. Windel nicht gewechselt, obwohl man deutlich gerochen habe, dass diese voll gewesen sei. In das Bild einer wachsenden Überforderung der Angeklagten nach der Geburt L. als zweitem Kind passt, dass gerade in diesem Zeitraum ihr Kontakt zu AE. und RZ. vorübergehend abbrach. So berichtete AE., er und RZ. hätten nach L. Geburt mehrfach nachgefragt, wann sie zu Besuch kommen und den neuen Nachwuchs kennenlernen könnten. U. W. habe ihm aber immer wieder ausgerichtet, seine Frau wolle derzeit keinen Besuch. Da AE. zu berichten wusste, dass U. W., mit dem er sich weiterhin regelmäßig traf, seine Lebensweise trotz der Geburt des zweiten Kindes nicht umstellte, folgert die Kammer daraus, dass die Angeklagte Besuch ablehnte, weil sie sich überfordert fühlte und niemanden in ihre vernachlässigte Wohnung einlassen wollte. Zwar bekundeten sowohl AE. als auch RZ., dass die Angeklagte nach ihrem Wissen Unterstützung von ihrer Mutter P. A. erhalten habe. Inwieweit die Angeklagte von dieser aber regelmäßige Hilfe bei der Betreuung der Kinder und bei der Führung des Haushalts erhielt, hat die Kammer indes nicht feststellen können. P. A. machte ebenso wie V. A. vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. AE. und RZ. bekundeten zudem, dass P. A. seinerzeit selbst in der Gastronomie gearbeitet habe. Dass die Angeklagte sie jederzeit um Hilfe bitten und ihr eines der Kinder bzw. beide Kinder überlassen konnte, hält die Kammer deshalb für ausgeschlossen. Dafür, dass die Angeklagte sich als faktisch alleinerziehende Mutter überfordert fühlte, spricht zudem der Umstand, dass sich N. zu einem Schreikind entwickelte. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen der als verdeckte Ermittlerin unter dem Decknahmen „Katja“ eingesetzten Beamtin des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen. „Katja“ war es im Rahmen ihres Einsatzes von Ende 2020 bis April 2022 gelungen, das Vertrauen der Angeklagten zu gewinnen. Ihr gegenüber hatte die Angeklagte in einem Gespräch am 01.07.2021 berichtet, der „Mittlere“ ihrer Söhne - gemeint war N. - sei ein richtiges Schreikind gewesen. Sie (die Angeklagte) habe erst nach einiger Zeit gemerkt, dass sie ihn in den Maxicosi – also eine Kinderwagenschale – legen müsse und er dort schlafe. Nur wenn N. ganz tief geschlafen habe, habe sie ihn in sein Bett legen können. Die Kammer geht als lebensnah davon aus, dass die Angeklagte durch das häufige Schreien L. nervlich belastet war. Sie hält es für naheliegend, dass sein Schreien zudem den unmittelbaren Anlass für die Tatbegehung setzte. Die Kammer vermutet zudem, dass die Angeklagte – wie viele andere Mütter in den Wochen unmittelbar nach der Geburt – übernächtigt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagte durch das Ersticken L. ihr kurzfristiges Bedürfnis nach Ruhe befriedigen wollte, was aus Sicht der Kammer ein noch verständliches und nicht auf sittlich niedrigster Stufe stehendes Tatmotiv darstellen würde. Dass die Taten einer generell feindseligen Grundhaltung der Angeklagten gegenüber ihren Kindern entsprangen, liegt aus Sicht der Kammer fern. Die Kammer ist sich bewusst, dass das gelassene Auftreten der Angeklagten nach beiden Taten in einem gewissen Gegensatz zur Annahme einer persönlichkeitsbedingten Überforderung steht. Hieraus lässt sich aus Sicht der Kammer aber nicht rückschließen, dass das Verhältnis der Angeklagten gegenüber ihren Kindern insgesamt von Gefühlskälte oder gar Feindseligkeit geprägt war. Dagegen, dass die Angeklagte – abgesehen von der jeweiligen Tötungshandlung – schon zuvor gegen N. oder E. Gewalt ausgeübt hatte, sprechen die rechtsmedizinischen Befunde. Diese ergaben jeweils keinen Hinweis auf Misshandlungen. Soweit bei der Obduktion des N. an dessen Schädelkalotte ein älteres Blutgerinnsel festgestellt wurde, war dieses nach Einschätzung der Sachverständigen Dr. FE. zu unspezifisch, um eindeutig auf stumpfe Gewalt schließen zu können. Auch aus dem Sozialverhalten der Angeklagten im Übrigen ließen sich keine Hinweise auf eine feindselige Gesinnung der Angeklagten gegenüber ihren Kindern erkennen. Die vor der Kammer vernommene Zeugin FS., die seit etwa 2002 mit der Angeklagten befreundet ist, berichtete, sie habe die Angeklagte damals fast jede Woche gesehen. Als sie erfahren habe, dass die Angeklagte schwanger gewesen sei, habe die Angeklagte zwar jeweils kurz damit gehadert, sich dann aber auf die Geburt sowohl von E. als auch von N. gefreut. Beide Kinder habe die Angeklagte nach ihrem (der Zeugin) Verständnis gut versorgt. Sie seien gut angezogen gewesen und hätten genug zu essen und zu trinken gehabt. Diese Wahrnehmung bestätigten AE. und RZ., die übereinstimmend berichteten, die Angeklagte habe ihnen erzählt, beide Kinder seien zunächst keine Wunschkinder gewesen. Trotzdem habe sich die Angeklagte – was RZ. und AE. ihr abnahmen – vor beiden Geburten gefreut. Jedenfalls gegenüber E. habe die Angeklagte nicht gefühlskalt, sondern eher unbeholfen agiert. Sie habe das Wickeln des E. gerne der RZ. überlassen. Situationen, in denen die Angeklagte den E. misshandelte oder verächtlich über ihn redete, nahmen weder AE. noch RZ. wahr. Die bereits vorstehend unter (unter 11.) geschilderte Bemerkung der Angeklagten, als der damals etwa einjährige E. beim Laufen mit dem Kopf gegen die Unterkante eines Tisches zu stoßen drohte, dass E. „das lernen“ müsse, vermag die Kammer daher nicht als grundsätzlich ablehnende oder gar feinselige Haltung gegenüber zu werten, sondern nur als Ausdruck der persönlichkeitsbedingt defizitären Erziehungsfähigkeit der Angeklagten. b) Auch E. betreffend hat die Kammer nicht ausschließen können, dass eine situationsbedingte Überforderung sich als maßgeblicher Auslöser der Tat Bahn brach. aa) Anhalt hierfür bieten folgende Begebenheiten: Erst kurz vor UU. Tötung, am 02.05.2012, hatte sich die Angeklagte von ihrem Ehemann getrennt. Zum 01.06.2012 wollte sie aus der Ehewohnung im Haus M.-straße 0 in G. ausziehen und eine neu angemietete Wohnung im Hause WN.-straße 000 in G. beziehen. Dafür, dass sie schon im Begriff war, den ehelichen Haushalt aufzulösen, spricht insbesondere die nur noch karge Einrichtung, die dem Kriminalbeamten EL. im Rahmen seiner Todesermittlungen am 22.05.2012 auffiel. EL. berichtete, die Wohnung sei schon weitgehend leergeräumt gewesen – offensichtlich wegen des bevorstehenden Umzugs. In der Küche habe sich kaum noch Geschirr befunden. Im Kinderzimmer habe er fast kein Spielzeug gesehen. Im Hochbett, in dessen unterer Etage E. und die Angeklagte geschlafen hätten, sei eine der Decken nicht einmal bezogen gewesen. Nach der Lebenserfahrung geht mit einem Umzug regelmäßig ein hohes Maß an nervlicher Anspannung einher. Hinzu kam, dass die Angeklagte faktisch Alleinerziehende war. Dass sie über ein stabiles soziales Netzwerk verfügte, das sie mit der Kinderbetreuung wesentlich entlastete, hat die Kammer nicht feststellen können. Ihre Mutter und ihr Stiefvater waren seinerzeit selbst berufstätig. Mit AE. und RZ. besuchte man sich zwar gegenseitig, wobei ihr RZ. dann das Wickeln abnahm und mit E. spielte. AE. und RZ. führten insoweit aber aus, dass es sich damals um eher gelegentliche Besuche gehandelt habe. Anders habe es sich später bei R. dargestellt. Diesen hätten sie in den Jahren 2018 und 2019 oft betreut, mehrfach habe er sogar bei ihnen übernachtet. Auch durch ihren neuen Lebensgefährten Z. T. wurde die Angeklagte in Bezug auf die Betreuung UU. nicht ernsthaft entlastet. T. bekundete, er habe E. nur zwei- bis dreimal gesehen. Man sei zusammen auf dem Spielplatz gewesen. Im Übrigen könne er sich an die damaligen Ereignisse nicht mehr erinnern. Die Kammer geht nicht davon aus, dass U. W. sich infolge der Trennung stärker in Erziehung und Pflege UU. und in den Haushalt einbrachte. Nach der Aussage des Zeugen AE. dazu, behielt U. W. vielmehr seinen vorbeschriebenen Lebensstil bei. Die Kammer hält es angesichts der gegebenen Umstände für lebensfremd, dass er bereit war, die Angeklagte beim Auszug zu unterstützen, nachdem er erfahren hatte, dass sie ihn mit seinem Arbeitskollegen T. betrogen hatte und nunmehr mit diesem eine Beziehung führte. Nach alledem vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Angeklagte die Möglichkeit hatte, E. jederzeit durch Dritte betreuen zu lassen, um ihren Umzug zu organisieren. Die Kammer geht deshalb als lebensnah davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Tötung herrschende Phase der Trennung und des Umbruchs die Angeklagte nervlich in hohem Maße belastete. bb) Dass die Angeklagte die neue Wohnung im Hause WN.-straße 000 in G. mit der Absicht anmietete, sie allein mit ihrem neuen Lebensgefährten Z. T., nicht aber mit E. zu beziehen, hält die Kammer für fernliegend. Allein dass sie sich formal von einer Dreizimmerwohnung – der früheren Ehewohnung – hin zur einer Zweizimmerwohnung – der Wohnung in der WN.-straße 000 – verkleinerte, reicht für einen solchen Rückschluss nicht aus. Die Anzahl der Zimmer sagt regelmäßig nichts über die Größe der Wohnung aus. Dass die neue Wohnung nach Grundfläche und Zuschnitt weniger geeignet für ein kleines Kind wie E. war, hat die Kammer nicht feststellen können. Allein, dass ein Zimmer weniger zur Verfügung stand, sagt hierüber nichts aus. Selbst wenn die Angeklagte ihren Hausstand mit dem Umzug verkleinerte, liegen andere Gründe näher, als dass sie nicht mit E. dort einziehen und ihn vorher töten wollte. Schon wegen ihrer finanziellen Situation war der Umzug in eine kleinere Wohnung sinnvoll. Die Angeklagte musste damit rechnen, nach dem Auszug keine finanzielle Unterstützung mehr von Seiten ihres Mannes mehr zu erhalten. Sie selbst arbeitete seinerzeit lediglich aushilfsweise bei einem Sicherheitsdienst, ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten waren danach begrenzt. Gleichzeitig war die Beziehung zu T. zu diesem Zeitpunkt noch relativ frisch, so dass die Angeklagte von ihm nicht zwingend erwarten konnte, er werde ohne weiteres mit ihr und einem kleinen Kind zusammenzuziehen oder sie finanziell versorgen. Dass T. und die Angeklagte nach UU. Tod die Wohnung im Hause WN.-straße 00 gemeinsam bezogen, rechtfertigt aus Sicht der Kammer deshalb nicht den Schluss, dass diesen Ansinnen schon bestand, als die Angeklagte die Wohnung anmietete. cc) Als weiteres Tötungsmotiv kam auch in Betracht, dass sich die Angeklagte durch E. an einem unbeschwerten Leben mit regelmäßigem Ausgehen, Feiern, Konzert-, Gaststätten- und Diskothekenbesuchen gehindert sah. Anlass dazu boten folgende Umstände: AE. und RZ. bekundeten, die Angeklagte habe den 2015 geborenen R. oft bei ihnen zur Betreuung über Nacht abgeliefert – vorgeblich um selbst ihrer damaligen Arbeit in der Gastronomie nachgehen zu können. Im Nachhinein habe sich jedoch in einigen Fällen herausgestellt, dass die Angeklagte die Zeit genutzt habe, um selbst feiern zu gehen und Männerbekanntschaften zu machen. Die Angeklagte sei damals, so AE., eine richtige „Partymaus“ gewesen. Die Zeugin FS. berichtete ebenfalls, die Angeklagte habe zu dieser Zeit gerne gefeiert. Für ihren Geschmack habe die Angeklagte zu viele Männerbekanntschaften gehabt. Sie habe sie davor gewarnt, dass sie sich nicht den Ruf zulegen solle, jede Woche „einen anderen“ zu haben. Indes vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass es sich hierbei um ein eingeschliffenes, wiederkehrendes Verhaltensmuster der Angeklagten handelte, das schon in den Jahren 2011 und 2012 vorlag und das den ausschlaggebenden Beweggrund für die Tötung L. oder UU. bildete. Sowohl AE. als auch RZ. gaben auf Nachfrage an, die Angeklagte sei erst deutlich nach der Geburt QZ. vermehrt feiern gegangen. Bis zum Versterben UU. hätten sie die Angeklagte als eine Frau erlebt, die wenig nach ausgegangen sei und sich eher zuhause eingeigelt habe. Es sei auch nicht so gewesen, dass sie davon geredet habe, endlich mal wieder ausgehen zu wollen. Gemessen daran lässt der Umstand, dass die Angeklagte nach Angaben des vor der Kammer vernommenen Zeugen LR. einige Tage nach dem Tod UU. in Begleitung des T. an einer Gaststätte erschien, keinen Rückschluss darauf zu, dass die Angeklagte E. deshalb tötete, weil sie wieder feiern gehen wollte. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es sich um ein vereinzelt gebliebenes Ereignis handelte. Dass die Angeklagte und T. nach UU. Tod vermehrt feiern gingen, hat die Kammer nicht feststellen können. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Totschlags, Verbrechen gemäß § 212 StGB, in zwei tatmehrheitlichen (§ 53 StGB) Fällen strafbar gemacht, indem sie sowohl bei N. als auch bei E. bewusst und gewollt die Atemwege verlegte, um sie zu töten und auf diese Weise ihren Tod verursachte. Eine Bestrafung wegen Mordes (§ 211 StGB) kam jeweils nicht in Betracht, weil die Kammer kein Mordmerkmal festzustellen vermochte. 1. Bezüglich der Tat zum Nachteil N. lag das Mordmerkmal der Heimtücke schon deshalb nicht vor, weil dieser als zur Tatzeit nur zehn Wochen alter Säugling mangels entsprechender Wahrnehmungsfähigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen konnte. Dass sich ein potentiell schutzbereiter Dritter in ausreichender Nähe befand ist, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.11.2012 – 2 StR 309/12 –, juris Rn. 5 ff; Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 401/05 –, juris). Die Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat mit N. und seinem damals einjährigen Bruder E. alleine; ihr Ehemann U. W. arbeitete in HQ.. Die Tat zum Nachteil E. betreffend hält es die Kammer zwar für wahrscheinlich, dass E. zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tötung arg- und wehrlos war. Die Kammer erachtet es aber schon als zweifelhaft, dass E. als seinerzeit nicht einmal zweijähriges Kleinkind einen auf sein Leben zielenden Angriff seiner eigenen Mutter als solchen hätte erkennen und danach hätte versuchen können, Hilfe herbeizurufen, die Angeklagte umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Angriff zu begegnen bzw. seine Durchführung zu erschweren (vgl. hierzu [betreffend ein fünf- bzw. dreijähriges Kind] BGH, Urteil vom 10.03.2006, – 2 StR 561/05 – juris Rn. 13; Beschluss vom 22.11.1994 – 1 StR 624/94 –, juris Rn. 8). Abgesehen davon hat die Kammer nur wenige Einzelheiten zur Begehungsweise festzustellen vermocht. Danach erscheint denkbar, dass die Angeklagte ohne Ausnutzung eines Überraschungsmoments die Tötung des ihr körperlich ohnehin weit unterlegenen E. ausführte. 2. Die Angeklagte tötete nach Auffassung der Kammer in keinem der beiden Fälle aus einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB. Beweggründe zu einem Tötungsverbrechen sind „niedrig“, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Ob ein Beweggrund niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt (st. Rspr. vgl. z. B. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; BGH, Urteil vom 10.03.2006, a. a. O., juris Rn. 18). Beweggründe sind dann als niedrig einzustufen, wenn die Tat von einer besonders krassen Selbstsucht geprägt ist. Weder betreffend die Tötung des N. noch betreffend die des E. hat die Kammer jedoch das jeweils beherrschende Motiv sicher feststellen können. Ferner ließ sich – wie dargestellt – nicht belegen, dass die Angeklagte gegenüber ihren beiden getöteten Kindern eine feindselige Grundhaltung hatte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.03.2022 – 6 StR 320/21 –, juris Rn. 9). Allein dass die Angeklagte naheliegend bei beiden Tötungen jeweils eigene – wenn auch bezüglich ihrer Ausprägung nicht genau feststellbare – Interessen verfolgte, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Qualifikation als Mord. Das Verfolgen eigener Interessen ist vielmehr der Regelfall einer vorsätzlichen Tötung (vgl. BGH, Beschluss vom 01.08.2018 – 1 StR 196/18 –, juris Rn. 17). Dass die Angeklagte deutlich später – etwa ab 2017 – ein belegbares Interesse an (wechselnden) männlichen Partnern, Feiern und dem Leben in der Gaststätte ihres Stiefvaters hatte, mag Ausdruck einer ggfls. moralisch zu missbilligenden Lebensführung sein. Für die anzustellende Gesamtwürdigung, ob ein niedriger Beweggrund vorlag oder nicht, stellt sich dieser Umstand jedoch als unergiebig dar (vgl. [zu einer mehr an Männern, Autotuning und Maniküre als an Kindern interessierten Angeklagten] BGH, Beschluss vom 01.08.2018, a. a. O., juris Rn. 18). Zwar hat die Kammer in den Blick genommen, dass ein niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2005 – 2 StR 236/05 –, juris Rn. 7). Davon, dass die Angeklagte die Taten jeweils mit einem solchen Vorstellungsbild beging, hat die Kammer aber gleichfalls keine Überzeugung gewinnen können. Als deutlich näherliegendes und führendes Motiv für beide Taten wertet die Kammer die jeweilige Überforderung der Angeklagten. Eine solche Überforderung ist indes nach den Wertungen der Rechtsordnung von den Eltern auszuhalten, ohne dass Kindern Gewalt angetan wird. Auch Alleinerziehenden wird abverlangt, ihren Kindern durchgängig und ausreichend Pflege und Fürsorge angedeihen zu lassen; zumal notfalls auch staatliche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann. Dessen ungeachtet ist die aus einer hohen Belastung folgende Überforderung zumal bei Alleinerziehenden wie der Angeklagten aber geeignet, eine auch tödliche Gewaltanwendung in Ansätzen menschlich verständlich zu machen, sodass danach eine Bewertung des darin liegenden Tötungsmotivs als niedrig nach Auffassung der Kammer hier nicht gerechtfertigt ist. 3. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. Bei durchgängig erhaltener Einsichtsfähigkeit war die Fähigkeit der Angeklagten, ihre Verhalten nach dieser Einsicht zu steuern, während beider Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Die Kammer stützt ihre dahingehende Überzeugung wesentlich auf das Gutachten der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SC. und der psychologischen Sachverständigen GF., denen jeweils eine breite Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stand. Beide Sachverständige haben die Angeklagte zur Person und zum Lebenslauf exploriert. Sie haben in Ansehung dessen ihre Gutachten erstattet. Im Wesentlichen ergab ihre sachverständige Beurteilung Folgendes: Die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. SC., die während der Beweisaufnahme anwesend war, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass für Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB keine Anhaltspunkte bestünden. 1. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals liege nicht vor. Die Angeklagte leide insbesondere an keiner hirnorganischen oder psychischen Krankheit. Bei der Exploration sei die Angeklagte vielmehr bewusstseinsklar aufgetreten. Auffassungsgabe, Affektivität und Schwingungsfähigkeit seien unauffällig gewesen. Die Beweisaufnahme habe keinerlei Anhalt für psychotisches Erleben erbracht, erst recht nicht in den tatrelevanten Zeiträumen von November 2011 und Mai 2012. Ebenso komme eine Beeinflussung durch Rauschmittel nicht in Betracht. Die Angeklagte lehne nach eigenen, insoweit glaubhaften Angaben, den Konsum illegaler Drogen entschieden ab. Alkohol trinke sie eher selten und maßvoll. Zudem spreche ihr bei beiden Taten an den Tag gelegtes, zielgerichtetes Nachtatverhalten (z. B. Absetzen des Notrufs, plausible und detaillierte Schilderung des angeblichen Geschehensablaufs gegenüber dem Notarzt) gegen eine forensisch relevante Beeinflussung ihrer Steuerungsfähigkeit. 2. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liege ebenfalls nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass das seelische Gefüge der Angeklagten bei Begehung der Taten jeweils zerstört bzw. erheblich erschüttert gewesen sei. Dr. SC. hat dazu ausgeführt, es gebe schon keinen Hinweis darauf, dass die Angeklagte durch einen länger schwelenden psychosozialen Konflikt vor der Tat psychisch labilisiert gewesen sei. Typisch sei bei einer Affekttat überdies ein plötzlicher – in der Regel durch eine Provokation des Opfers hervorgerufener – Affektauf- und -abbau. Ein solcher sei nicht erkennbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Angeklagte sich nach beiden Taten auffallend ruhig verhalten. Eine Bestürzung, wie sie typisch für Affekttaten nach erfolgtem Affektabbau sei, sei zudem nicht ansatzweise erkennbar gewesen. 3. Eine Intelligenzminderung könne sie (Dr. SC.) aufgrund der Schulbildung, der alltagspraktischen und auch beruflichen Fähigkeiten der Angeklagten ausschließen. Ihr intellektuelles Leistungsniveau liege ersichtlich im Normbereich, was der im Zuge der testpsychologischen Untersuchung der Kollegin GF. ermittelte Wert ihres Intelligenzquotienten von 102 bestätige. 4. Sowohl nach der Einschätzung der Sachverständigen Dr. SC. als auch der der psychologischen Sachverständigen Dipl.-Psych. GF. ist das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung nicht erfüllt. a) GF. hat die Angeklagte ausführlich exploriert. Sie hat erläutert, dass sämtliche von ihr mit testpsychologischen Verfahren (z. B. Persönlichkeits-Stil- und Störungsinventar [PSSI], Borderline-Persönlichkeits-Inventar [BPI], Freiburger Persönlichkeitsinventar [FPI-R]) untersuchten Persönlichkeitsmerkmale der Angeklagten im Normbereich lägen. Die Angeklagte habe bei ihren Selbsteinschätzungen die Tendenz gezeigt, im Sinne einer sozialen Erwünschtheit und einer Selbstidealisierung zu antworten. Ein etwaiger Empathiemangel, von dem die Kammer in Übereinstimmung mit Dr. SC. ausgeht, sei daher trotz diesbezüglich unauffälliger Testergebnisse denkbar. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung lasse sich dagegen ausschließen. Es sei kein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten erkennbar, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche. Sowohl die Testergebnisse als auch die Explorationsgespräche wiesen aus, dass die Angeklagte flexibel und situationsangemessen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen reagieren könne. b) Dr. SC. hat ebenfalls keinen Anhalt für eine forensisch relevante Persönlichkeitsstörung erkennen können. Sie führte aus, sie teile zunächst die Einschätzung ihrer Kollegin GF., wonach die Angeklagte als rational handelnder und kompetenter Mensch anzusehen sei, so dass die Entscheidung der Angeklagten, gegen übliche soziale Normen zu verstoßen, nicht als Ausdruck eines die Schuld mindernden Persönlichkeitsdefizits eingestuft werden könne. Zwar ließen sich nach ihrer Einschätzung bei der Angeklagten deutliche narzisstische Persönlichkeitsnuancierungen erkennen. Diese erreichten aber bei weitem nicht die Ausprägung und den Schweregrad, der für die Annahme einer forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung erforderlich sei. Soweit im Zusammenhang mit Kindstötungen teilweise die Diagnose eines sog. Münchhausen-by-proxy-Syndroms gestellt werde, könne sie dies hier ausschließen. Das Münchhausen-by-proxy-Syndrom sei 1977 von dem britischen Kinderarzt Roy Meadow beschrieben worden. Es handle sich um einen Spezialfall der Kindesmisshandlung, nicht um eine psychiatrische Diagnose. Das hiermit nicht zu verwechselnde Münchhausen-Syndrom sei dagegen eine spezielle Unterform der artifiziellen Störung. Kennzeichnend für das Münchhausen-by-proxy-Syndrom sei das Erfinden, Übersteigern oder tatsächliche Verursachen von Krankheiten oder deren Symptomen bei Dritten, mehrheitlich Kindern, meist um anschließend eine medizinische Behandlung zu verlangen und/oder um selbst die Rolle eines scheinbar liebe- und aufopferungsvoll Pflegenden zu übernehmen. Damit sei das seitens der Angeklagten an den Tag gelegte Verhalten aber in keiner Weise vereinbar. Ausweislich der kinderärztlichen Befunde habe die Angeklagte ihre Kinder N. und E. nur zu den üblichen Vorsorgeuntersuchungen vorgestellt. Davon, dass sie sich etwa gegenüber den Ärzten als liebe- oder aufopferungsvoll pflegende Mutter darzustellen versuchte, könne nicht die Rede sein. Vielmehr habe die Angeklagte sowohl in den Gesprächen mit den Behandlern von N. als auch denen von E. mit einer Abgeklärtheit und Emotionslosigkeit imponiert, wie sie angesichts der psychischen Ausnahmesituation des Versterben eines eigenen Kindes nicht zu erwarten gewesen sei. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und wissenschaftlich begründeten Ausführungen der beiden o. g. Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Ihre Ausführungen entsprechen in jeder Hinsicht dem Eindruck der Kammer, den diese in der Hauptverhandlung von der Angeklagten gewinnen konnte. Danach vermochte die Kammer keine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten festzustellen, die sie als erheblich im Sinne von § 21 StGB hätte werten können. VI. Der Strafzumessung hat die Kammer beide Taten betreffend den Normalstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. 1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB lag in keinem der beiden Fälle vor. Schulderhöhende Umstände von so besonderem Gewicht, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zwingend geboten erscheint, liegen nicht vor. Dass beide Tatopfer ihr Ersticken bis zum Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit bewusst erlebten, rückt die Taten noch nicht in die Nähe des Mordmerkmals der Grausamkeit. Es handelt sich um die Folge der gewählten Tötungsart, der strafzumessungsrechtlich keine über die Erfüllung des Tatbestands hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass die Angeklagte zwei Menschen getötet hat, führt bei keiner der beiden Taten zur Bejahung eines besonders schweren Falls. Da die Angeklagte die Taten in einem zeitlichen Abstand von gut einem halben Jahr voneinander beging, ohne dass ihr Wille von vornherein darauf gerichtet gewesen war, beide Kinder zu töten, hat die Kammer diesen Umstand bei der Bemessung der Einzelstrafen nicht erschwerend werten können. Dass einer ersten Tat eine weitere nachfolgt, ist vielmehr regelmäßig für deren Unrechtsgehalt ohne strafzumessungsrelevante Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 580/16 –, juris Rn. 17). Eine grundsätzlich rechtsfeindliche Gesinnung hatte die Angeklagte nicht. Die Angeklagte beging keine der Taten nach einer längeren Tatplanung, sondern, wovon die Kammer für Zwecke der Strafzumessung als feststehend ausgeht, je aus einer für sie belastenden Situation heraus spontan. 2. Ein benannter minderschwerer Fall im Sinne von § 213 StGB lag in keinem der beiden Fälle vor. Insbesondere ging von keinem der getöteten Kinder eine diesen vorwerfbare Tatprovokation aus. 3. Ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB kam unter Abwägung aller für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte nicht in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung, ob die Verhängung einer Strafe aus dem Normalstrafrahmen zu einer im Ergebnis unangemessen hohen, unerträglich harten Strafe führt, hat die Kammer zunächst in den Blick genommen, dass sich die vorschnelle Annahme eines minder schweren Falles angesichts des überragenden Wertes des geschützten Rechtsgutes Leben verbietet. Sodann hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten der Angeklagten sprachen folgende Umstände: Sie ist unbestraft. Dementsprechend wird sie Erstverbüßerin sein. Als solche trifft sie die Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe besonders hart. Die Taten liegen mehr als zehn Jahre zurück. Diesen Umständen hat die Kammer je kein besonders hohes Gewicht beigemessen. Die Kammer hat weiter in den Blick genommen, dass die Angeklagte bei der Tat zum Nachteil N. in besonderem Maße belastet war. Allerdings handelt es sich bei der Belastung durch ein bzw. zwei zeitweise schreiende, nervlich belastende und den Schlaf raubende Kleinkinder bzw. Säuglinge um eine im menschlichen Leben nicht ungewöhnliche und grundsätzlich auch von Alleinerziehenden auszuhaltende Lebenslage. Auch die Angeklagte war grundsätzlich in der Lage, diese besonderen Belastungen und diejenigen, die sich aus der Pflege für ein bzw. zwei Kinder ergeben, zu tragen. Dies zeigt schon der Umstand, dass es erst nach je einiger Zeit zu den Taten kam. Der besonderen Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten, die den Tatausführungen in gewissem Maß Vorschub leistete, hat die Kammer deshalb die Strafzumessung betreffend nur wenig Gewicht beigemessen. Straferschwerend hat die Kammer beide Taten betreffend das – obgleich nicht zur Annahme eines sonstigen niedrigen Beweggrundes i. S. des § 211 StGB führende – Missverhältnis zwischen tatauslösendem Verhalten und Tötung bewertet. Durch Schreien oder durch die erforderliche Pflege begründete Belastungen und Anstrengungen sind von Fürsorgeverpflichteten grundsätzlich und dauerhaft hinzunehmen. Beide Kinder zeigten ein für Säuglinge bzw. Kleinkinder nicht ungewöhnliches Verhalten, das die Angeklagte indes in Verbindung mit ihrer auch daraus erwachsenden Überforderung zum Anlass nahm, sie zu töten. Ein Überwiegen der strafmildernden Umstände vermochte die Kammer danach nicht festzustellen. 4. Bei der Zumessung beider Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB hat die Kammer nochmals alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände abgewogen. Die Kammer hat die Belastungssituation der Angeklagten, die zur Tötung L. führte, für stärker erachtet als diejenige, die zur Tötung UU. führte. So war die Angeklagte am 21.11.2011 noch einer Doppelbelastung infolge Betreuung von zwei kleinen Kindern und der erst einige Wochen zurückliegenden Geburt ausgesetzt. Die Kammer ist zudem als naheliegend davon ausgegangen, dass Auslöser der Tat ein langanhaltendes Schreien L. war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Tötung des N. – wenn auch nur ansatzweise – weniger strafwürdig als die des E.. Danach hat die Kammer für die Tat zum Nachteil N. auf eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und für die Tat zum Nachteil E. auf eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren als je tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. 5. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der für die Tat zum Nachteil E. verhängten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung beider Strafen maßgebend gewesenen Gesichtspunkte zusammenfassend abgewogen. Darüber hinaus hat die Kammer die gleichartige Begehungsweise und den relativ engen zeitlichen Zusammenhang besonders in den Blick genommen und zu Gunsten der Angeklagten gewertet. Diesen Gesichtspunkten hat die Kammer allerdings nur wenig Gewicht beigemessen. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer weiter die ähnlichen situativen Umstände, die zu beiden Taten führten, gewertet. Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren als insgesamt tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. VIII. Soweit der Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage vom 13.06.2022 zur Last gelegt worden ist, am 08.04.2018 mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine im Sinne der Nr. 5 derselben Vorschrift lebensgefährliche Körperverletzung zum Nachteil ihres Sohnes R. W. begangen zu haben, hat die Kammer die Angeklagte – entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage – aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. 1. Der Angeklagten ist Folgendes zur Last gelegt worden: Spätestens am 08.04.2018 soll sich die Angeklagte entschlossen haben, ihren zu diesem Zeitpunkt 32 Monate alten Sohn R. zu töten, und zwar – wie zuvor bei ihren beiden anderen Kindern – durch Verlegung der Atemwege. Sie soll sich am 08.04.2018 allein mit R. in der von ihr bewohnten Wohnung im Haus PX.-straße 0 in G. befunden haben. In den Mittagsstunden habe die Angeklagte entsprechend ihres Tatentschlusses die Atemwege des R. verlegt, indem sie mittels weicher Bedeckung, höchstwahrscheinlich mit einer Decke oder einem Kissen, dessen Nase und Mund zugehalten habe. Denkbarerweise aufgrund des höheren Alters von R. und dessen damit einhergehender erhöhter Gegenwehr gegen die sich steigernde Atemnot habe die Gewalteinwirkung der Angeklagten nicht zum Tod von R. geführt. Zugunsten der Angeklagte sei davon auszugehen, dass sie freiwillig darauf verzichtet habe, ihr Vorhaben, R. zu töten, zu Ende zu führen. Stattdessen habe sie den Notarzt alarmiert, der R. in das St.-Josef-Hospital (Kinderklinik) in WV. verbracht habe. Dort sei festgestellt worden, dass R. einem paroxysmalen Ereignis ausgesetzt gewesen sei, das differentialdiagnostisch einer konvulsiven Synkope oder einem cerebralen Krampfanfall zugeordnet worden sei. Diese, eine konkrete Lebensgefahr belegenden, Befunde seien Folgen des Versuchs der Angeklagten, R. mittels weicher Bedeckung zu ersticken. 2. Zum o. g. Tatvorwurf konnte die Kammer im Wesentlichen folgende Feststellungen treffen: Nachdem die Angeklagte die Beziehung zu ihrem Ehemann U. W. im Jahr 2013 wieder aufgenommen hatte, wurde sie im Jahr 2015 erneut von ihm schwanger. Am 18.12.2015 kam R. W. (im Folgenden: R.) zur Welt. Die Beziehung zu U. W. scheiterte spätestens im Oktober 2018 erneut. R. war am 08.04.2018 körperlich gesund und altersentsprechend entwickelt. Die Angeklagte war am o. g. Tag mit R. allein in ihrer damaligen Wohnung in der PX.-straße 0 in G.. Gegen Mittag alarmierte die Angeklagte die Rettungskräfte. Gegenüber den ersteintreffenden Rettungskräften berichtete sie, R. sei nach dem Mittagsschlaf sehr schlapp gewesen. Er habe sich zu ihr auf das Sofa gesetzt. Nach wenigen Minuten sei er aufgestanden, gelaufen und aus dem Laufen heraus für etwa 30 Sekunden bewusstlos gewesen. Dabei habe er rhythmisch mit den Beinen gezuckt. Danach sei er für etwa eine Minute sehr schlapp und nicht orientiert gewesen. Sie habe daraufhin einen Notruf abgesetzt. Die Rettungskräfte verbrachten den sich bei vollem Bewusstsein befindlichen R. in eine Kinderklinik in WV., wo er vom 08.04. bis zum 24.04.2018 in stationärer Behandlung war. Der Transport des R. in die Klinik war unauffällig. Seine Vitalparameter waren zu jedem Zeitpunkt stabil, seine Reaktionen adäquat. Bei Ankunft im Krankenhaus war er blass, aber in stabilem Allgemeinzustand. Symptome des von der Angeklagten berichteten Bewusstseinsverlustes bzw. Krampfanfalls konnten weder vor Ort von den ersteintreffenden Rettungskräften noch von den behandelnden Klinikärzten wahrgenommen werden. Im Rahmen seines Krankenhausaufenthaltes wurde vor dem Hintergrund des dort bekannten Todes seiner beiden Brüder eine umfangreiche Diagnostik durchgeführt. Sämtliche in diesem Zusammenhang erhobenen Befunde waren unauffällig. Letztlich stellten die behandelnden Ärzte allein aufgrund der o. g. Angaben der Angeklagten die Diagnose eines paroxysmalen Ereignisses, das heißt eines krampfartigen Anfalls, ungeklärter Ursache. 2. a) Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten gegenüber der Sachverständigen Dr. SC. im Rahmen ihrer Exploration. Zur Sache hat die Angeklagte auch insoweit umfassend von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. b) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des R. im Vorfeld der vorgeworfenen Tat hat die Kammer anhand dahingehender Angaben seines vor der Kammer als Zeugen vernommenen Kinderarztes Dr. ZP. getroffen. Dieser betreute R. kinderärztlich seit dessen erstem Lebensmonat. c) Die Feststellungen zu dem Geschehen am 08.04.2018 beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugen Dr. JS. und Dr. RI. sowie den dazu in die Beweisaufnahme eingeführten Urkunden. Ausweislich des Arztbriefs des MR.s WV. vom 24.04.2018 setzte die Angeklagte am 08.04.2018 einen Notruf ab. Gegenüber den daraufhin eintreffenden Rettungskräften gab sie den Geschehensablauf dann wie festgestellt an. R. wurde daraufhin in das MR. verbracht. Ausweislich des o. g. Arztbriefes waren der Transport unauffällig, die Vitalparameter stabil und QZ. Reaktionen adäquat. Bei Ankunft war R. blass, sein Allgemeinzustand weiterhin stabil. Die dazu vor der Kammer vernommenen Kinderärztinnen des MR.s, Dr. JS. und Dr. RI., berichteten übereinstimmend, dass man R. aufgrund des bekannten Versterbens seiner Brüder einer umfangreichen Diagnostik unterzogen habe, die im Ergebnis in jeder Hinsicht unauffällig gewesen sei. Dr. RI. schilderte, dass sie selbst keine Symptome der von der Angeklagten beschriebenen Bewusstlosigkeit bzw. Krämpfe habe wahrnehmen können. Eine Erklärung für das schließlich mangels feststellbarer Ursachen diagnostizierte paroxysmale Ereignis habe man auch nach umfangreicher Diagnostik nicht finden können. 3. Die Kammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Angeklagte in einer das Leben gefährdenden Art und Weise auf R. einwirkte. Die Kammer vermochte weder festzustellen, dass R. am 08.04.2018 ein paroxysmales Ereignis erlitt, noch dass die Angeklagte an diesem Tag schädigend auf ihn einwirkte. a) Objektivierbare medizinische Befunde, die die der Angeklagten zur Last gelegte Tat hätten bestätigen können, ergaben sich nicht. aa) Ausweislich des Arztbriefs des MR.s WV. vom 24.04.2018 war der Zustand des R. sowohl bei Transport als auch bei Ankunft im Krankenhaus stabil; Hinweise auf eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr sind nicht vermerkt. Dr. RI. gab glaubhaft an, sie habe keine Symptome eines Bewusstseinsverlustes oder eines Krampfanfalles wahrnehmen können. Die durchgeführte umfangreiche Diagnostik, so unter anderem Stoffwechseldiagnostik, EEG, Langzeit-EKG und Echokardiographie, seien ohne auffälligen Befund geblieben. Auffällig sei einzig das Verhalten der Angeklagten gewesen, die sich angesichts des Ereignisses weder aufgeregt noch besorgt, sondern vielmehr sehr sachlich gezeigt habe. bb) Die Zeugin JS., Oberärztin im MR., berichtete, dass die Vorgeschichte der beiden verstorbenen Geschwister im Krankenhaus bekannt gewesen sei. Es habe unter den ärztlichen Kollegen schon damals den Verdacht gegeben, dass die Geschwister nicht an einer natürlichen Todesursache verstorben seien. Man sei daher im Hinblick auf R. besorgt gewesen und habe ganz genau hingucken wollen, zumal die Angaben der Angeklagten zum Vorfall am 08.04.2018 aus medizinischer Sicht nicht ganz stimmig, zumindest aber ungewöhnlich gewesen seien. Man habe daher eine umfangreiche Diagnostik durchgeführt, die letztlich aber ohne Befund gewesen seien. Man habe aus medizinischer Sicht weder das paroxysmale Ereignis an sich noch eine Ursache für das Auftreten eines solchen Ereignisses finden können. Differentialdiagnostisch habe man es daher einer konvulsiven Synkope oder einem cerebralen Krampfanfall zugeordnet. b) Auch auf Grundlage der Angaben, die die Angeklagte – wie festgestellt – gegenüber dem medizinischen Personal machte, vermochte die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Angeklagte vorsätzlich die Atemwege R. verlegte. Die Kammer hat mit Blick auf die Persönlichkeit der Angeklagten bereits Bedenken, die o. g. Angaben ihrer Überzeugungsbildung zugrunde zu legen. Denn zum einen zeigte sich bereits im Zusammenhang mit dem Versterben der erstgeborenen Kinder, dass die Angaben der Angeklagten gegenüber medizinischem Personal nicht belastbar waren. Zum anderen kam die Sachverständige Dr. SC. in ihrem Gutachten – wie bereits dargelegt – zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte bei vielen Gelegenheiten bewusst log, um sich Vorteile zu verschaffen. Schließlich bekundete Dr. JS., dass die Angaben der Angeklagten zum angeblichen Ablauf des von ihr beschriebenen Ereignisses aus medizinischer Sicht nicht schlüssig seien. Eine Bewusstlosigkeit ohne Vorschädigung sei bei Kindern im damaligen Alter des R. höchst selten, zumal aus dem Laufen heraus. Da man aus medizinischer Sicht nichts Auffälliges bei R. habe feststellen können, sei der Verdacht aufgekommen, dass es sich bei der Darstellung der Angeklagten und der Alarmierung des Notrufes um eine Art überforderungsbedingten Hilferuf gehandelt haben könnte. c) Die Kammer vermochte sich auch auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Prof. UT. nicht von dem der Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehen zu überzeugen. Der Sachverständige führte in seinem vor der Kammer erstatteten Gutachten aus, dass die von der Angeklagten beschriebenen Symptome der Bewusstlosigkeit und des Krampfanfalles plausibel damit in Einklang zu bringen seien, dass durch die Verlegung der Atemwege des QZ. dessen Sauerstoffsättigung im Blut herabgesetzt worden sei. So sei das von der Angeklagten beschriebene Zucken der Beine symptomatisch für ein sogenanntes Anersticken und einer damit verbundenen Hirnschädigung. Für sich genommen waren die Ausführungen des Sachverständigen überzeugend und nachvollziehbar. Indes fehlte es vorliegend an dem sicheren Nachweis der seiner Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen; vor allem konnte die Kammer – wie bereits dargelegt – bereits nicht feststellen, dass R. überhaupt den beschriebenen Krampfanfall erlitt bzw. bewusstlos war, so dass die Kammer auch die darauf gründenden Ausführungen des Sachverständigen ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen konnte. d) Auch aus den Angaben, die R. gegenüber seiner Pflegemutter, der vor der Kammer als Zeugin vernommene S. machte, konnte die Kammer sich keine sichere Überzeugung vom zur Last gelegten Tatvorwurf bilden. Die Zeugin S., bei der R. seit dem 24.04.2021 untergebracht ist, berichtete insoweit, dass R. ihr – ohne erkennbaren Anlass – erzählt habe, dass seine Mutter einmal ein Kissen auf ihn gelegt habe. Zudem habe R. sie (die Zeugin) insbesondere in Konfliktsituationen mehrfach gefragt, ob sie ihn töten wolle. Unabhängig davon, ob die entsprechenden Aussagen des R. überhaupt einen Rückschluss auf die konkrete, der Angeklagten zur Last gelegten Tat erlauben, konnten diese jedenfalls im Rahmen der darauffolgenden Vernehmung des QZ. am 08.02.2021 durch die Kriminalbeamtin SM. im Beisein der Sachverständigen Dipl.-Psych. YG. nicht bestätigt werden. Zwar erwähnte R. im Rahmen seiner videographierten Vernehmung, die die Kammer in Augenschein genommen hat, seine Mutter habe ihm einmal ein Kissen auf das Gesicht gelegt. Auf Nachfrage gab er aber an, er habe das Kissen selbst wieder weggenommen. Seine Mutter habe das damals lustig gefunden, er jedoch nicht. Die Sachverständige Dipl.-Psych. YG. erläuterte nachvollziehbar, dass bereits Bedenken im Hinblick auf die Erinnerungsfähigkeit des R. für die Zeit der zur Last gelegten Tat bestünden. Zum Ereigniszeitpunkt im April 2018 sei R. erst zwei Jahre und fünf Monate alt gewesen. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass er sich bei seiner Vernehmung im Februar 2021 an ein Geschehen im April 2018 überhaupt erinnern könne. Im Übrigen seien seine Angaben aus aussagepsychologischer Sicht nicht belastbar. Zwar habe R. die vorstehend beschriebenen rudimentären Angaben zur Lage des Kissens und zur Reaktion der Angeklagten gemacht. Im Ergebnis sei eine Inhaltsanalyse seiner Aussage nach wissenschaftlichen Standards aber nicht möglich, weil sachbezogen nicht genügend Aussagematerial vorhanden sei. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Auch die Kammer wertet die Angaben QZ. zum einen als nicht ausreichend belastbar und zum anderen nicht ohne weiteres als dem Ereignis vom 08.04.2018 zuordnungsfähig. Insoweit fehlt es an einer zeitlichen Einordnung des Geschehens durch R.. Abgesehen davon ist es auch nach Einschätzung der Kammer unwahrscheinlich, dass R. sich an ein Geschehen erinnert, das er im Alter von knapp zweieinhalb Jahren erlebte. e) Die Kammer konnte sich auch nicht durch einen Rückschluss von den nachgewiesenen Taten zu Lasten N. und E. auf ein entsprechendes Vorgehen der Angeklagten gegenüber R. überzeugen. In diesem Rahmen hat die Kammer zwar bedacht, dass die der Angeklagten zur Last gelegten Tat zum Nachteil R. auffällige Parallelen zu den Taten zum Nachteil E. und N. aufweist. So soll es auch bei dem – wie die anderen Kinder kurz vor den Taten – vollkommen gesunden R. zu einer Bewusstlosigkeit gekommen sein, deren Ursache zwar nicht medizinisch, wohl aber durch weiche Bedeckung der Atemwege erklärbar wäre. Weiter machte die Angeklagte erneut Angaben zu einem Geschehen, die aus medizinischer Sicht zumindest zweifelhaft erscheinen. Schließlich befand sich die Angeklagte zum Ereigniszeitpunkt Anfang im Frühjahr 2018 in einer persönlich vergleichbar schwierigen Lebenssituation, nachdem es in der Beziehung zu ihrem Ehemann erneut kriselte. Im Gegensatz zu den Taten zum Nachteil E. und N., bei denen sichere medizinische Nachweise für eine längere Unterbindung der Sauerstoffzufuhr des Gehirns vorhanden waren, fehlt es für ein etwaiges Tatgeschehen am 08.04.2018 allerdings an vergleichbaren medizinischen Befunden, um damit den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs belegen zu können. f) Nach zusammenfassender Würdigung aller Umstände vermochte die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Angeklagte am 08.04.2018 die Atemwege QZ. verlegte. Wesentlich war dabei zunächst, dass ein paroxysmales Ereignis nicht objektivierbar war. Soweit die Angeklagte ein solches angab, hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob diese Angaben auf Tatsachen beruhten oder ob es sich nicht vielmehr um einen überforderungsbedingten Hilferuf der Angeklagten handelte. R. selbst konnte altersbedingt mangels sicherer Erinnerung an Geschehnisse im April 2018 keine belastbare Aussage tätigen. Wenngleich das zur Last gelegte Geschehen zum Nachteil R. starke Parallelen mit den festgestellten Tatgeschehen zum Nachteil N. und E. aufweist, genügte allein dies zur Überzeugungsbildung nicht. Dem stand wesentlich entgegen, dass auch die Möglichkeit eines Notrufes mit nur vorgetäuschtem Notfall naheliegt, weil die Angeklagte überfordert war und sich auf diese Weise eine gewisse Entlastung erhoffte. IX. 1. Den in der Sitzung am 24.02.2023 gestellten Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf (erneute) Vernehmung der ermittlungsführenden Kriminalbeamtin CI. lehnt die Kammer ab. Es ist bereits zweifelhaft, ob die innerprozessuale Bedingung eingetreten ist, unter der der Antrag gestellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat die o. g. Beweiserhebung für den Fall beantragt, dass die Kammer eine teilweise Unverwertbarkeit der Angaben der VE „Katja“ und/oder VE „Suse“ unter anderem darauf zu stützen beabsichtigt, dass die beim Treffen am 01.03.2022 verwendete „Beweiswand“ objektiv falsche oder auch nur aus Ermittlersicht unzutreffende Inhalte ausweise. Die Kammer hält die Angaben der verdeckten Ermittlerinnen „Katja“ und „Suse“ als Zeuginnen vor der Kammer für überwiegend unverwertbar. Verwertet hat die Kammer insoweit nur die Bekundungen der als verdeckte Ermittlerin unter dem Decknahmen „Katja“ eingesetzten Beamtin des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen zu einem Gespräch vom 01.07.2021. „Katja“ war es im Rahmen ihres Einsatzes von Ende 2020 bis April 2022 gelungen, das Vertrauen der Angeklagten zu gewinnen. Ihr gegenüber hatte die Angeklagte in einem Gespräch am 01.07.2021 berichtet, der „Mittlere“ ihrer Söhne - gemeint war N. - sei ein richtiges Schreikind gewesen. Sie (die Angeklagte) habe erst nach einiger Zeit gemerkt, dass sie ihn in den Maxicosi – also eine Kinderwagenschale – legen müsse und er dort schlafe. Nur wenn N. ganz tief geschlafen habe, habe sie ihn in sein Bett legen können. Am 01.07.2021 hatte sich die Angeklagte gegenüber den verdeckten Ermittlern noch nicht darauf berufen, dass ihre Anwältin ihr geraten habe, bei Vorladungen durch die Polizei nichts zu sagen; auch waren unrichtige Aussagen zur Beweislage durch die verdeckten Ermittlerinnen oder ein deutliches Unter-Druck-setzen noch nicht erfolgt. Ausschlaggebend für die teilweise Unverwertbarkeit war nicht in erster Linie der im o. g. Antrag bezeichnete Umstand, wonach die besagte „Beweiswand“ auch Inhalte enthielt, die dem damaligen Ermittlungsstand nicht entsprachen. Dass überhaupt eigens eine „Beweiswand“ erstellt und abfotografiert worden ist, um damit die aussageunwillige Angeklagte in einem aus ihrer Sicht unter Freundinnen geführten Gespräch mit polizeilichen Ermittlungshypothesen zu konfrontieren, stellt vielmehr nur einen – eher weniger gewichtigen – der zahlreichen Umstände dar, die die Kammer nach einer Gesamtwürdigung dazu bewogen haben, die teilgeständigen Angaben der Angeklagten gegenüber den verdeckten Ermittlerinnen „Katja“ und „Suse“ zu den Todesumständen beider Kinder nicht zu verwerten. Zur Überzeugung der Kammer haben die verdeckten Ermittlerinnen über einen erheblichen Zeitraum von gut einem Jahr im Fall der „Katja“ das Vertrauen der Angeklagten gewonnen, wobei sie ihr vermeintlich „dunkle Geheimnisse“ in Form der angeblichen Tötung ihres Lebenspartners (betreffend „Katja“) bzw. ihres eigenen Kindes (betreffend „Suse“) anvertrauten. Sie bedrängten die Angeklagte durch psychischen Druck sowie durch Versprechungen, ihre Bestrafung mittels Gefälligkeitsaussagen abwenden zu wollen, zu Geständnissen. Sie gaben ihr zu verstehen, sie andernfalls fallen zu lassen. Dabei wussten die verdeckten Ermittlerinnen aus vorangegangenen Gesprächen, dass die Verteidigerin der Angeklagten mehrfach den Rat erteilt hatte, sich gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht zur Sache zu äußern. Weiter entlockten die verdeckten Ermittlerinnen der Angeklagten durch beharrliches Nachfragen in Situationen, die die Kammer als vernehmungsähnlich wertet, gezielt Informationen, die diese andernfalls – in einer den Vorgaben der StPO entsprechenden Vernehmung – nicht preisgegeben hätte. In unzulässiger Weise wirkten sie ferner auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Angeklagten und ihrer Verteidigerin ein, indem sie etwa die Angeklagte aufforderten, ihrer Verteidigerin betreffend die Todesumstände eine Lügengeschichte erzählen, die die verdeckten Ermittlerinnen gemeinsam mit ihr (der Angeklagten) hätten konstruieren wollen. Auf die darüberhinausgehenden Verstöße gegen §§ 110a Abs. 1 S. 5, 100d Abs. 1 und 2 StPO, wonach Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht gewonnen werden dürfen bzw. sofort zu löschen sind, kam es danach für die obige Frage der Verwertbarkeit nicht mehr an. Ungeachtet dessen stellt sich die Zeugin CI. zum einen als völlig ungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO) dar. Zum anderen sind die in ihr Wissen gestellten Umstände für die Entscheidung der Kammer rechtlich und tatsächlich bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO). Soweit CI. entsprechend der Beweisbehauptung bekunden soll, die der Angeklagten durch die verdeckten Ermittlerinnen vorgezeigte so genannte „Beweiswand“ weise keine „objektiv falschen“ Inhalte auf, überstiege dies ihre Wahrnehmungs- und Aussagekompetenz als Zeugin. Die o. g. Beweiswand ist in der Beweisaufnahme vor der Kammer in Augenschein genommen worden und – soweit verlesbar – verlesen worden. Die Beurteilung, inwieweit die der Angeklagten von den verdeckten Ermittlerinnen auf einem Foto vorgezeigte „Beweiswand“ aus objektiver Sicht lediglich den damaligen Ermittlungsstand zusammenfasste oder im Gegensatz dazu täuschende bzw. irreführende Angaben enthielt, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung allein der Kammer obliegt. Die Zeugin könnte insoweit allenfalls ihre persönliche Einschätzung mitteilen, auf die es jedoch nicht ankommt. Soweit die Zeugin entsprechend der Beweisbehauptung bekunden soll, die „Beweiswand“ habe keine „zum damaligen Zeitpunkt aus ihrer Sicht als Ermittlerin subjektiv unzutreffenden Inhalte“ aufgewiesen, gilt entsprechendes. Welche subjektiven Einschätzungen der Zeugin bei der Erstellung der „Beweiswand“ zugrunde lagen, ist für die Rechtsfrage der Verwertbarkeit der Aussagen der verdeckten Ermittlerinnen ohne Bedeutung. Zum insoweit einzig bedeutsamen Umstand, in welcher Weise die verdeckten Ermittlerinnen Informationen von der Angeklagten gewannen, insbesondere in welcher konkreten Form sie dafür die Inhalte der „Beweiswand“ einsetzten, kann die Zeugin CI. keine über bloße Aktenkenntnisse hinausgehende Angaben machen. Sie war bei keinem der Gespräche der beiden verdeckten Ermittlerinnen mit der Angeklagten anwesend. Demnach könnte die erneute Vernehmung der Zeugin CI. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Überzeugung der Kammer beeinflussen, dass die verdeckten Ermittlerinnen der Angeklagten unter anderem mithilfe eines Fotos der „Beweiswand“ sowie zusätzlichen Ausführungen – wahrheitswidrig – vortäuschten, die Angeklagte sei allein aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde schon so gut wie überführt. Die o. g. Überzeugung hat die Kammer infolge eines persönlichen Eindrucks von den vor ihr als Zeuginnen vernommenen verdeckten Ermittlerinnen gewonnen. 2. Der in der Sitzung am 27.02.2023 gestellte Hilfsbeweisantrag der Verteidigerin Rechtsanwältin Langa auf zeugenschaftliche Vernehmung der Frau CJ. MP. und Verlesung der Urkunde wie Bl. 1161 der Akten wird abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache bereits durch die Bekundungen der ermittlungsführenden Kriminalbeamtin CI. erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO). Diese hat als Zeugin vor der Kammer unter anderem dazu ausgesagt, dass die Angeklagte während ihrer Ausbildung am XC.-Berufskolleg in G. keine Kenntnisse über Reanimation bei Kindern und Säuglingen erwarb. Die Zeugin hat vor der Kammer glaubhaft berichtet, sie habe bei CJ. MP., Ausbildungsleiterin im XC. Berufskolleg der Stadt G., angefragt, welche Unterrichtsinhalte im Rahmen des Fachs Kinderpflege im 1. Berufsschuljahr vermittelt werden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen, die sie (CI.) ausgewertet habe, habe sich ergeben, dass Grundlagen der Reanimation von Kindern erst im zweiten Ausbildungsjahr gelehrt würden. Die Angeklagte habe die Ausbildung aber schon abgebrochen, bevor es zur Vermittlung dieser Lerninhalte gekommen sei. Danach ist zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass der Angeklagten während ihrer o. g. Ausbildung keine Kenntnisse betreffend die Reanimation von Kindern und Säuglingen vermittelt wurden. X. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. Für Zwecke der Kosten- und Auslagenfestsetzung wertet die Kammer den Umfang des Freispruchs mit 10 %. Der weit überwiegende Teil der Beweisaufnahme betraf die Tötung der Kinder N. und E.. Die für den Nachweis der Tat zum Nachteil R. erhobenen Beweise hätte die Kammer zum überwiegenden Teil ohnehin erheben müssen, weil diese zur Beurteilung der Taten, wegen derer die Angeklagte verurteilt ist, ebenfalls von Bedeutung waren.