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Anerkenntnisurteil

15 O 27/23

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2023:0601.15O27.23.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße ##, T1, mit Artikeln wie:

Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot,

Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot,

Art.-Nr. ##, Windlicht Set,

Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18,

Art.-Nr ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset,

Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3.

2.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße ##, T1, mit Artikeln wie: Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot, Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot, Art.-Nr. ##, Windlicht Set, Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18, Art.-Nr ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset, Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I-15 O 27/23 Landgericht BochumIM NAMEN DES VOLKESTeil-Anerkenntnisurteil In dem Rechtsstreit hat die 15. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochumim schriftlichen Verfahren gemäß § 307 SAtz 2 ZPO am 01.06.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Nordrhein-Westfalen befindliche Gartenmärkte an Sonn- und Feiertagen zum Zwecke des Verkaufs und/oder der Beratung von anderen Waren als Blumen und Pflanzen und eines begrenzten Randsortiments geöffnet zu halten und/oder Beratung und Verkauf entsprechend durchzuführen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme nach dem LÖG NRW, wenn dies geschieht wie mit dem Testkauf am 27.11.2022 in der Filiale der Beklagten in der T-straße ##, T1, mit Artikeln wie: Art.-Nr. ##, Rührschüssel, rot, Art.-Nr. ##, Henkelbecher, apricot, Art.-Nr. ##, Windlicht Set, Art.-Nr. ##, GK/Porzellantanne 18, Art.-Nr ##, Winter Night Stars, Jankee Candle Kerzenset, Art.-Nr. ##, ASA Tischset 46x3. 2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).