Das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.10.2023 wird, unter Aufhebung im Hauptsache- und Kostenausspruch im Übrigen, aufrechterhalten soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.002,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen sowie der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte folgende Handlungen begangen hat: Verkauf und Versand von Bestandteilen von e-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen sowie unter Angabe des Gewinns. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für e-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels „V“. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt. Das Urteil und das durch dieses Urteil teilweise aufrechterhaltene Versäumnisurteil sind wie folgt vorläufig vollstreckbar: Für die Klägerin hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 €; hinsichtlich der zu unterlassenden Handlung in Höhe von 30.000,00 € ; im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Klägerin bleibt es nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien handeln u.a. mit e-Zigaretten und Flüssigkeiten für e-Zigaretten. Die Klägerin ist u.a. unter der Website # tätig und betreibt mehrere Ladenlokale. Die Beklagte verkauft u.a. das Produkt „V“ über die Plattform #. Verkauf und Versand erfolgen jeweils ohne eine Alterskontrolle; so geschehen u.a. im Rahmen eines Testkaufs der am 01.07.2023 in Bochum zugestellt wurde. Für die näheren Einzelheiten des Testkaufs wird auf die Anlagen K2-K5 zur Klageschrift verwiesen. Bei dem Produkt handelt es sich um einen leeren Tank, der zunächst befüllt und anschließend in das Gerät eingesetzt wird. Die Klägerin hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2023 abgemahnt, für dessen Einzelheiten auf die Anlage K6 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die o.g. Verkauf und Versand seitens der Beklagten verstoße gegen das Jugendschutzgesetz, da auch ein solcher Leertank nach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ein unerlässliches Bauteil einer E-Zigarette darstelle. In der Folge liege zugleich auch ein Verstoß gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vor, da sich die Beklagte durch die unterbliebene, kostenpflichtige „Alterssichtprüfung“ eines ungerechtfertigten Preisvorteils bediene. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.002,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen, ihr Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte folgende Handlungen begangen hat: Verkauf und Versand von Bestandteilen von e-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen sowie unter Angabe des Gewinns sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die vorgenannte Verletzungshandlungen entstanden sind. Nachdem eine Verteidigungsanzeige nicht erfolgt ist, hat die Kammer am 10.10.2023 antragsgemäß ein den vorgenannten Anträgen entsprechendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das der Klägerin am 18.10.2023 und der Beklagten am 21.10.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit anwaltliche Schriftsatz vom 23.10.2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.10.2023 aufrechtzuerhalten sowie klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für e-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels „V“. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 10.10.2023 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Verkauf des Leertanks bedürfe keiner Altersprüfung, da der Tank alleine unbedenklich sei. Sinn und Zweck des Jugendschutzgesetzes sei der Schutz vor Tabakderivaten bzw. den sog. Liquids. Solche enthalte der verkaufte Tank aber gerade nicht. Zudem seien die Abmahnkosten nicht zu erstatten, da die Abmahnung unpräzise sei. Der Begriff der „Alterssichtprüfung“ sei unklar. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen die Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Rechtsstreit ist aufgrund des gem. §§ 338ff. ZPO zulässigen Einspruch in die Lage vor der Säumnis der Beklagten zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). B. Die Klage ist, mit Ausnahme des geltend gemachten Feststellungsanspruchs, zulässig. Dieser ist vorliegend gegenüber einer der Klägerin ebenfalls möglichen Leistungsklage subsidiär. Diese Subsidiarität besteht auch dann, wenn zunächst im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO unbezifferte Leistungsklage möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95 –, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 254 ZPO, Rn.4). Eben dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin mit dem Feststellungsanspruch auch kein über den an die begehrte Auskunft geknüpften Schadensersatzanspruch hinaus verfolgen will. Dies ergibt sich einerseits aus den Ausführungen in der Klageschrift und wurde auch nach Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht weiter konkretisiert. C. I. Die Abmahnkosten sind gem. § 13 Abs. 2 UWG in der tenorierten Höhe erstattungsfähig. Die Abmahnung genügt auch den Anforderungen des § 13 Abs. UWG. Insbesondere der Abmahngrund (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG) ist hinreichend benannt. In der Abmahnung muss das beanstandete Verhalten in tatsächlicher Hinsicht so detailliert geschildert werden, dass der Abgemahnte weiß, was er abstellen oder künftig unterlassen soll (vgl. BGH in GRUR 2015, 403 Rn. 44; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 16). Dies ist vorliegend geschehen. Bereits aus der Abmahnung geht deutlich hervor, dass die Klägerin den Verkauf und insbesondere Versand des in Rede stehenden, konkret bezeichneten Nachfülltank ohne Altersüberprüfung moniert und insoweit von einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz aufgeht. Insofern ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob insofern der Begriff „Alterssichtprüfung“, „IdentCheck“ oder eine sonstige Bezeichnung verwandt wird, da ungeachtet der konkreten Bezeichnung das eigentlich monierte Verhalten in unzweifelhafter Weise erkennbar ist. Auch die Mitbewerbereigenschaft ist hinreichend dargelegt (vgl. zu den Grundsätzen Urteil vom 7. März 2017 – I-4 U 162/16 –, Rn. 55 - 56, juris). Es liegt auch ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß im Sinne der §§ 3 und 3a UWG i.V.m. 10 Abs. 3 und 4 JuSchG vor. Der Versand und die Zustellung der von der Beklagten angebotenen Ware "V" ohne Altersprüfung verstößt gegen das Jugendschutzgesetz. Denn dabei handelt es sich um einen Bestandteil und nicht lediglich Zubehör von E-Zigaretten. Denn sie besteht aus einem Tank der schon nach seiner Bezeichnung als „Ersatz Pod“ eben als Ersatz für den normalen Tank verwendet wird. Insofern mag zwar theoretisch auch eine Jugendschutzkonforme Befüllung denkbar sein, indes ergibt sich gerade aufgrund des Bestimmungszwecks als Explizites Ersatzteil der E-Zigarette naheliegend, dass er Tank mit nikotinhaltigen Produkten bzw. Liquids befüllt wird. Der Schutz des § 10 Abs. 4 JuSchG beschränkt sich dabei auch nicht allein auf solche Tanks, die bereits mit Liquids vorbefüllt sind, da der Schutzbereich des Gesetzes extensiv auszulegen ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 02.03.2021; 1-4 U 185/20). Wollte man den Schutzbereich nur auf Nikotin oder Liquids enthaltende Elemente beschränken, verstieße dies bereits gegen den eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 4 JuSchG der insofern den Schutzbereich gegenüber den Abs. 1 und 3 ausdrücklich erweitert, sodass auch das systematische Verständnis gerade für das Verständnis der Kammer spricht. Anderenfalls müsste nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung der Verkauf von E-Zigaretten selbst ohne Altersfreigabe möglich sein, solange darin (noch) kein Nikotinprodukt bzw. Liquids enthalten ist. Dies entspricht sowohl der Legaldefinition des Begriffs in § 2 Nr. 8 TabakerzG i.V.m. Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung 2014/40/EU, bei der auch die Bestandteile dieses Produktes - namentlich der Tank - ausdrücklich diesem Begriff untergeordnet werden wie auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. In BT-Drucks. 18/7394, S. 7 heißt es hierzu: "Kinder und Jugendliche sind deshalb wie bei den nikotinhaltigen Produkten hiervor zu schützen. Die Produkte gibt es sowohl als Einwegprodukte als auch als Nachfüllprodukte, so dass die Erzeugnisse sowie die Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten und elektronische Shishas (Behältnisse) in die Verbote einzubeziehen sind." Diese Erweiterung des Schutzbereichs ist auch deswegen geboten, da anders als bei „klassischen“ Zigaretten, aufgrund der Möglichkeit den konsumierten Rauch zu affinieren ein wesentlich höher Konsumanreiz gerade auch für Kinder und Jugendliche geschaffen wird, sodass die strengeren Abgabeanforderungen damit sinnvollerweise korrespondieren. II. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Insbesondere ist die Klägerin zur möglichen Geltendmachung von Ansprüchen aus § 9 UWG aufgrund des o.g. Wettbewerbsverstoßes auf die begehrte Auskunft angewiesen. III. Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem genannten Wettbewerbsverstoß im Hinblick auf § 8 Abs. 1 UWG. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 bis 3, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.