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Urteil

2 KLs 1/19

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:0628.2KLS1.19.00
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Tenor

Der Angeklagte R. wird kosten- und auslagenpflichtig wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen,

unter Auflösung der Gesamtstrafe von 2 Jahren 7 Monaten (A-Strafe) und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20)

sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (Az. II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14),

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate als vollstreckt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (B-Strafe) aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20), der dortige Teilfreispruch sowie die insoweit ergangene Kostenentscheidung bleiben aufrechterhalten.

Angewendete Vorschriften: §§ 299 Abs. 2, 300 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 1. Var., 301, 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte R. wird kosten- und auslagenpflichtig wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen, unter Auflösung der Gesamtstrafe von 2 Jahren 7 Monaten (A-Strafe) und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20) sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (Az. II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate als vollstreckt. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (B-Strafe) aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20), der dortige Teilfreispruch sowie die insoweit ergangene Kostenentscheidung bleiben aufrechterhalten. Angewendete Vorschriften: §§ 299 Abs. 2, 300 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 1. Var., 301, 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55 StGB. G r ü n d e : I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang Mit Anklage der Staatsanwaltschaft MZ. vom 15.12.2016 (35 Js 232/14) ist dem Angeklagten unter Ziffern 1. und 4. im Zusammenhang mit der illegalen Beseitigung von Ölpellets die Beteiligung an diversen Umweltdelikten zur Last gelegt worden. Ferner ist ihm Betrug in zwei Fällen (Ziffer 2. und 3) vorgeworfen worden, in einem Fall in Tateinheit mit Untreue (Ziffer 2. der Anklage). Des Weiteren hatte die Staatsanwaltschaft MZ. bereits unter dem 07.08.2015 (35 Js 68/15) Anklage beim Landgericht Paderborn erhoben. Dort ist dem Angeklagten Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen, davon in 6 Fällen tateinheitlich mit Steuerhinterziehung, zur Last gelegt worden. Nachdem das Verfahren dort zunächst längere Zeit nicht bearbeitet worden war, ist es zur Übernahme und Verbindung mit dem Verfahren 35 Js 232/14 an das Landgericht MZ. abgegeben und dort übernommen worden. Die 2. große Strafkammer hat durch Beschlüsse vom 14.03. und 07.06.2017 die Anklagen der Staatsanwaltschaft vom 15.12.2016 (35 Js 232/14) und 07.08.2015 (35 Js 68/15) zugelassen und das Verfahren jeweils eröffnet. Mit dem Beschluss vom 07.06.2017 erfolgte zudem die Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Erstmalig ist vor der 2. Strafkammer ab dem 20.06.2017, noch gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten C., N. und E., gegen den Angeklagten mit der Hauptverhandlung begonnen worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten musste jedoch in der laufenden Hauptverhandlung dann abgetrennt werden, da dieser sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland entzogen hatte. Nach seiner Festnahme in Namibia und seiner Auslieferung konnte dann erneut gegen ihn ab dem 27.02.2018 verhandelt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die 2. große Strafkammer am 33. Verhandlungstag (21.01.2019) wegen Entscheidungsreife im Übrigen das Verfahren hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu Ziffern 1, 3 und 4 der Anklageschrift vom 15.12.2016 (35 Js 232/14) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (AZ: II-2 KLs 1/19). Durch Urteil der 2. großen Strafkammer vom 19.03.2019 ist der Angeklagte wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen – unter Einbeziehung der Einzelstrafen bei Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (2 KLs 48 Js 9/12-4/14) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden, von der 1 Monat als vollstreckt gilt. Ferner ist er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Untreue zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 29.01.2020 das Urteil des Landgerichts MZ. vom 19.03.2019 a) in den Fällen III. 2. b. bb. 2009 und 2011 der Urteilsgründe (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung 2009 und 2011) aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen III. 2. b. aa. der Urteilsbegründung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 41 Fällen schuldig ist; c) mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall III.1. der Urteilsgründe; bb) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen III. 2. b. aa. der Urteilsgründe und cc) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. In diesem Umfang hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit wurde über die Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 07.08.2015 (35 Js 68/15) in der Sache rechtskräftig entschieden, sodass nach Rückverweisung insoweit lediglich ergänzende Feststellungen zu treffen waren sowie über die Einzelstrafen und die erneute Gesamtstrafenbildung zu entscheiden war. Die Akten sind aufgrund der erfolgten Rückverweisung durch den Bundesgerichtshof bei der nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts MZ. zur Entscheidung berufenen 12. großen Strafkammer am 17.04.2020 eingegangen (Aktenzeichen: 12 KLs 6/20). Durch Urteil der 12. großen Strafkammer vom 09.11.2021 ist der Angeklagte wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 39 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen – unter Einbeziehung der Einzelstrafen bei Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (2 KLs 48 Js 9/12-4/14) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden, von der 1 Monat als vollstreckt gilt. Ferner ist er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Das Urteil ist am 21.01.2022 in Rechtskraft erwachsen. Durch Urteil der 2. großen Strafkammer vom 02.10.2018 wurde gegen den ehemals Mitangeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verhängt, wovon die Kammer 4 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt erklärt hat. Gegen dieses Urteil richteten sich die Revision des ehemals Mitangeklagten E. und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Während die Revision des Angeklagten kostenpflichtig verworfen wurde, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 30.07.2020 (4 StR 419/19) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Zuge der Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2022 ist die Zuständigkeit für das Verfahren auf die 13. große Strafkammer übergegangen. Diese hat durch Beschluss vom 06.12.2022 das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf des vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Absatz 1 StGB beschränkt. Mit Urteil vom 14.12.2022 – rechtskräftig seit dem 22.12.2022 – hat die 13. große Strafkammer den ehemals Mitangeklagten E. wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die 2. große Strafkammer hat das rechtskräftige Ergebnis des Verfahrens gegen R. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung – wegen der Einbeziehung - sowie das rechtskräftige Ergebnis im Parallelverfahren des ehemals Mitangeklagten E. über die hiesigen Vorwürfe des unerlaubten Umgangs mit Abfällen abgewartet, bevor sie das Verfahren des Angeklagten R. hinsichtlich der Anklagevorwürfe zu den Ziffern 1, 3 und 4 der Anklageschrift vom 15.12.2016 (35 Js 232/14) terminiert hat. Die hiesige Hauptverhandlung hat sodann am 15.08.2023 begonnen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 29.06.2024 das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 und 1, 154 a Abs. 2 und 1 StPO auf die Tat Nr. 1 und insoweit auf den Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Absatz 1 StGB beschränkt. 2. Haft Der Angeklagte hat sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts MZ. vom 12.08.2014 (64 Gs 2337/14) vom 12.08.2014 bis zum 28.01.2015 und aufgrund des Haftbefehls der 2. großen Strafkammer vom 28.12.2017 (II-2 KLs 14/17) in der Zeit vom 16.02.2018 bis zum 31.10.2019, mithin insgesamt 2 Jahre und 2 Monate, in Untersuchungshaft befunden. II. Feststellungen zur Person 1. Werdegang des Angeklagten Der heute 59-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in X. geboren. Er hat einen älteren sowie einen jüngeren Bruder. Sein Vater war als Bergmann tätig, seine Mutter ist 84 Jahre alt und war Hausfrau. Sein Vater war Alkoholiker und ist im Alter von 55 Jahren verstorben. Sein älterer Bruder starb 1978. Sein jüngerer Bruder lebt mit dessen Familien und der Mutter in J.. Zunächst besuchte der Angeklagte von 1969 bis 1973 eine Grundschule in X.. Anschließend besuchte er bis 1978 eine Gesamtschule in S. und beendete diese mit dem Hauptschulabschluss. Nach Abschluss der Schule begann der Angeklagte eine Fleischerlehre. Im Jahre 1983 begann er mit einer Umschulung zum Abfallver- und Entsorger. Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung im Jahre 1986 war er zunächst bei der deutschen I. in V. angestellt. Von 1990 bis 1999 war er als Prokurist bei der A., ein Tochterunternehmen der B. AG, angestellt. Von 1999 bis 2014 war er selbstständig mit der von ihm gegründeten U. GmbH mit Sitz in H. tätig, an der er jedoch nur Anteile zu 50% hatte. Im Jahre 2003 gründete er daher zusätzlich die M. GmbH (im Folgenden M.), ein Maklerunternehmen, das kundengünstige Entsorgungswege insbesondere für Abfälle vermittelt. Die Provision der M. bestimmte sich typischerweise anteilig nach den abgesetzten Mengen. Die M. hatte ihren Sitz anfänglich in Y. und verlegte diesen im Jahr 2009 nach S. in die L.-straße auf das Gelände der JZ. OHG. Vom 01.02.2015 an bis zu ihrer Liquidation im Jahre 2019 hatte die M. schließlich ihren Sitz in X.. Der Angeklagte war bis zu seiner Abberufung am 14.07.2014 aufgrund der im Folgenden näher dargestellten Verurteilung auch Geschäftsführer der M.. Die M. wurde in Jahr 2019 liquidiert. Im Anschluss an seine Inhaftierung (hierzu oben I.2.) war der Angeklagte zunächst arbeitssuchend. Von Juli 2020 bis Mai 2021 war er bei der Firma O. in G. angestellt und dort für die Entsorgung des beim Hausbau anfallenden Aushubs zuständig. Seit Juni 2021 ist er für die F. GmbH in D. tätig. Diese bietet Miet-Tanks zur temporären Lagerung von Flüssigkeiten an. Er betreut dort seine früheren Kunden der M., ist aber nicht in der Abfallentsorgung tätig. Sein Verdienst beträgt circa 2.000,00 Euro brutto im Monat. 1990 heiratete der Angeklagte, ließ sich jedoch im Jahr 1999 wieder scheiden. Er ist kinderlos. Aufgrund der hier ausgeurteilten Taten ist am Landgericht Wuppertal ein Zivilverfahren der Firma P. gegen den Angeklagten anhängig. Die Forderungssumme ist im siebenstelligen Bereich, der Angeklagte hat Schulden in sechsstelliger Höhe. Seit Januar 2021 befindet er sich in psychotherapeutischer Behandlung, da er während der Untersuchungshaft eine depressive Episode entwickelt hatte. Er nimmt regelmäßige Gespräche wahr und erhält Medikamente. 2. Einzubeziehende Verurteilungen Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer hatte nach Auflösung der jeweiligen Gesamtstrafen Einzelstrafen aus zwei Urteilen einzubeziehen. a. Der Angeklagte ist mit Urteil des Landgerichts MZ. (II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14) vom 30.06.2014 wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem Fall, wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen gem. §§ 299 Abs. 2 StGB, 370 AO, 22, 23, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung. Durch die 2. große Strafkammer wurden folgende Feststellungen zur Sache hinsichtlich des Angeklagten R. getroffen: „a) Taten des Angeklagten R. bb) Bestechung (Fall 21) Um sich die lukrativen Geschäftsbeziehungen zur K. zu sichern, erklärte sich der Angeklagte R. auf Aufforderung durch W. mit dem Abschluss eines Beratervertrages mit der ehemals Mitangeklagten Q. im April 2007 einverstanden, obwohl allen Beteiligten klar war, dass die ehemals Mitangeklagte Q. Beratungsleistungen weder erbringen konnte noch sollte. W. forderte, dass die Hälfte der Überschüsse der M. GmbH aus ihrem Geschäft mit der K. an die ehemals Mitangeklagte Q. abzuführen sei. Entsprechend richtete die ehemals Mitangeklagte Q. eine Vielzahl von monatlichen Provisionsrechnungen an die M. GmbH, in denen ausgehend von den tatsächlichen Liefermengen Verrechnungspreise zugrundegelegt waren, die von W. vorgegeben waren. Hierbei gelang es dem Angeklagten R. nach eigenen Angaben zufolge teilweise ein wenig zu „tricksen“, um weniger als 50 % der Gewinne abgeben zu müssen. Grundsätzlich zahlte der Angeklagte R. auf die Scheinrechnungen jedoch, so dass auf diese Weise allein von Februar 2008 bis Dezember 2012 insgesamt 1.731,179,53 Euro brutto an die ehemals Mitangeklagte Q. flossen. cc) 6 Fälle (22.-27.) der Steuerhinterziehung (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung) Obwohl der Angeklagte R. wusste, dass die Rechnungen „Q.“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, da sie einen falschen Leistungsinhalt auswiesen und zudem der Verdeckung eines Bestechungsvorganges dienten, machte er die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuern zu Unrecht als Vorsteuer geltend. Auf diese Weise hinterzog er allein für die Geschäftsjahre 2007 und 2010 - für 2008 und 2009 liegt Strafklageverbrauch vor - Umsatzsteuern in Höhe von 67.489,07 € sowie 72.282,04 €. Für die Geschäftsjahre 2011, für welches am 28. 12. 2012 eine um 43.646,86 € zu niedrige Jahreserklärung abgegeben wurde, blieb es demgegenüber beim Versuch, da es wegen der kurz darauf eingeleiteten Ermittlungen zu keiner täuschungsbedingten Steuerfestsetzung mehr kam. Indem der Angeklagte R. diese Zahlungen zudem zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend machte – wegen der Bestechung war ein Betriebsausgabenabzug nicht zulässig –, wurden in den Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der M. GmbH zu geringe Gewinne ausgewiesen. Auf diese Weise wurden für die Jahre 2007 sowie 2010 Körperschaft- und Gewerbesteuern in Höhe von 128.269,68 € bzw. 127.894,60 € hinterzogen, und zwar 71.204,91 € bzw. 62.656,00 € für das Geschäftsjahr 2007 und 57.064,77 € bzw. 65.238,60 € für das Geschäftsjahr 2010. Für das Geschäftsjahr 2011, für welches der Angeklagte R. ebenfalls unrichtige Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen eingereicht hatte, blieb infolge der inzwischen eingeleiteten Ermittlungen ein Hinterziehungserfolg – dieser hätte sich auf 34.458,05 € bzw. 39.396,00 € belaufen - jedoch aus.“ Hinsichtlich der Strafzumessung hat die Kammer damals hinsichtlich des Angeklagten R. ausgeführt: „Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafen war hinsichtlich der Steuerhinterziehungen vom Regelstrafrahmen des § 370 AO, der Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auszugehen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Steuerschaden in Höhe von über 50.000,00 Euro entstanden ist. In diesen Fällen ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, ausgegangen. Hinsichtlich der Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist die Kammer jeweils von dem Strafrahmen des § 299 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die versuchte Steuerhinterziehung kann nach den §§ 370 AO, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 1 Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) bis zu 3 Jahren 9 Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bestraft werden. Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu Gunsten sämtlicher Angeklagter berücksichtigt, dass diese geständig waren. Ihre Geständnisse erlangen zudem darüber besonderes Gewicht, dass die Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren kooperierten und an der Aufklärung maßgeblich mitwirkten. Ferner war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten sind. Zudem haben die Angeklagten die entstandenen Steuerschäden, weitgehend wieder gut gemacht. Auch wurden zumindest von den Angeklagten R., LE. und WY. zivilrechtliche Einigungen mit der K. AG herbeigeführt. Strafmildernd im Hinblick auf die Bestechungen hat sich ferner ausgewirkt, dass diese Bestechungen nicht auf die Initiative der hiesigen Angeklagten hin begangen wurden, sondern auf „Bitte“ W.s. Zwar profitierten die Angeklagten über die Fortsetzung der guten Geschäfte mit W. bzw. der K., jedoch befanden sie sich auch in einer gewissen Zwangslage, weil ihnen bewusst war, dass, wenn sie sich weigerten, der Forderung W.s nachzukommen, die Geschäftsbeziehungen mit K. aufgelöst worden wären und Mitbewerber an die Stelle der Firmen der Angeklagten getreten wären. Zu Lasten der Angeklagten haben sich die hohen Schäden, die die Bestechungen zur Folge hatten, sowie auch die hohen Steuerschäden ausgewirkt. […]“ Die Kammer hat damals sodann hinsichtlich des Angeklagten R. auf folgende Einzelstrafen erkannt und diese wie folgt begründet: „R.: Fall 21 Bestechung 1 Jahr 3 Monate, Fall 22 Umsatzsteuer 2007 5 Monate, Fall 23 Umsatzsteuer 2010 5 Monate, Fall 24 Umsatzsteuer 2011 4 Monate. Fall 25 Körperschaftssteuer 2007 6 Monate, Fall 26 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2010 6 Monate, Fall 27 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2011 4 Monate, […] Die Kammer hat auch kurze Freiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt. Zwar war in diesen Fällen jeweils ein vergleichsweise geringer Steuerschaden entstanden, die Taten wurden aber als Teil einer Gesamtserie mit identischem Vorsatz begangen. Insoweit waren Geldstrafen nicht mehr ausreichend. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des jeweiligen Täters und die Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB): […] für den Angeklagten R. ((ergibt sich)) ein Strafrahmen von 1 Jahr 4 Monaten bis 3 Jahren 8 Monaten, […] Die Kammer hat unter Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe auf die folgenden Strafen als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt, die zur Einwirkung auf die Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend sind: […] R.: 1 Jahr 6 Monate, […]“ b. Durch Urteil der 12. großen Strafkammer vom 09.11.2021 – rechtskräftig seit dem 21.01.2022 - ist der Angeklagte wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 39 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen – unter Einbeziehung der Einzelstrafen bei Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (2 KLs 48 Js 9/12-4/14) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden, von der 1 Monat als vollstreckt gilt. Ferner ist er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Durch den bereits oben (unter I.) dargestellten Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes ist der Schuldspruch aus dem angefochtenen Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts MZ. vom 19.03.2019 abgeändert. Weiter wurde das Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben im Fall III.1. der Urteilsgründe, hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen III. 2. b. aa. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafen. Damit waren die Feststellungen zu Ziffer III. 2. a., b. aa. und c. bindend geworden und einer erneuten Prüfung durch die 12. Strafkammer nicht mehr zugänglich. Die erkennende 2. große Strafkammer des Landgerichts MZ. hat insoweit im Urteil vom 19.03.2019 zu Ziffer III. 2. a., b. aa. und c. folgende Feststellungen getroffen: 2. Tatkomplex: Bestechung des Zeugen C. Der Tatvorwurf steht in Zusammenhang mit Lieferungen von Material, vermittelt durch den Angeklagten bzw. die M. als Makler, an das Zementwerk NY. GmbH & Co. KG (im Folgenden NY.) in MJ. und diesbezüglich erfolgten (Bestechungs-) Zahlungen an den Zeugen C.. a. Tatvorgeschichte aa. Position des Zeugen C. als Zahlungsempfänger: Der Zeuge C. fing etwa im Jahr 1987 mit seiner Arbeit bei NY. an. Nach einem zeitweiligen Verlassen der Firma begann er dort ab 1992 erneut zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit bildete sich der Angeklagte regelmäßig weiter fort und stieg somit in der Firma auf, bis er dort federführend für die Materialprüfung zuständig war. Ab dem 01.11.2011 wurde er letztlich Leiter des Energiemanagements und Qualitätsauditor. Parallel dazu begann er, sich mit einem Münzgeschäft selbstständig zu machen und gründete zum Erwerb von Münzen, deren Menge pro Abnehmer limitiert war, die Firmen AN., IH. GbR und HY. C.. Zum Aufgabenbereich von C. bei NY. gehörte wesentlich die Entnahme von Proben und Untersuchung der Materialien, die an das Zementwerk geliefert werden sollten, um deren Geeignetheit für die Verwendung im Zementwerk zu überprüfen sowie spätestens ab November 2011 auch das Qualitätsmanagement, das Energiemanagement sowie der Emissionshandel. Die Einkaufsentscheidungen selbst (einschließlich der Preisverhandlungen) wurden (rechtlich verbindlich) erst durch die damalige Geschäftsleitung, insbesondere in Person von HW. NY., getroffen. Gleichwohl hatte der Zeuge C. bereits ab dem Jahr 2000 einen entscheidenden Einfluss auf die Einkaufsentscheidung, konkret auf die Frage, ob ein entsprechender Stoff technisch zur Verwendung geeignet war und damit überhaupt für den Ankauf in Frage kam. Wenn er einen Stoff vorstellte und diesen als technisch in die Produktion passend beurteilte, war - soweit es sich um Ersatz(brenn)stoffe oder Schweröl handelte - lediglich noch die Frage zu klären, ob der Schwermetallgehalt des Stoffes den Vorgaben genügte. Für diesen Bereich war allein Herr HF., weiterer Mitarbeiter bei NY., verantwortlich. Befand dieser die entsprechenden Brennstoffe hinsichtlich des Schwermetallgehalts für tauglich, wies die Geschäftsleitung den Kauf des von C. geprüften und für tauglich befundenen Materials an. Mit Datum vom 19.09.2000 erhielt C. seitens der Fa. NY. eine Genehmigung „neben seiner Tätigkeit als z.Zt. Laborleiter, einer selbstständigen Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Gesellschafter in der Firma IH. (Handel und Service Computer sowie Beratung in Qualitätsmanagementsystemen) nachzugehen“. Mit Datum vom 08.08.2003 erhielt C. die Freigabe von Diensterfindungen mit der weiteren Genehmigung, diese „im eigenem Namen und auf eigene Kosten zum Schutzrecht im In- und Ausland anzumelden und zu verwerten“. bb. Beginn der (Bestechungs-)Zahlungen des Zeugen C. durch die Zeugen KQ.: Der Zeuge FV. KQ. war im Tatzeitraum zunächst Prokurist (ab 2003) und später Geschäftsführer (ab 01.11.2012) der DH.. GmbH (im Folgenden: DH..) und im gesamten Zeitraum Geschäftsführer der ZW. GmbH (im Folgenden ZW.), welche (zunächst nur) Zuschlagsstoffe für die Zementproduktion in das Zementwerk der Fa. NY. lieferten. Die DH.. beschafft aus der Stahlindustrie unter anderem ein eisenhaltiges Stoffgemisch, welches auf Seiten der Fa. NY. als „Eisenerz“ bezeichnet und dem Zementgemisch zugegeben wird. Die ZW. vertreibt Eisen-II-Sulfat-Verbindungen, die u.a. als sogenannter Chromatreduzierer eingesetzt werden, um das Auftreten einer chromatassoziierten Hauterkrankung bei Maurern (sog. „Maurerkrätze“) zu verhindern. Der Zeuge SF. KQ. war 2012 Geschäftsführer der DH... Weiterhin waren der Zeuge FV. KQ. und der Angeklagte R., Geschäftsführer der weiteren Firma U. Gesellschaft für Systemtechnologien und Verfahren für Industrie und Umwelt mbH mit Sitz in der UC.-straße, N01 H. (im Folgenden U.), welche im Jahr 2002 gegründet wurde. Auch die U. lieferte (Ersatz)-Stoffe an die Firma NY.. Auch der Zeuge SF. KQ., Vater von FV. KQ., war mit verschiedenen Firmen auf diesem Gebiet tätig. Aufgrund dieser Lieferbeziehung entstand zwischen den beiden Zeugen KQ. sowie dem Zeugen C. ein erster Kontakt, da der Zeuge C. mit der Beprobung der gelieferten Stoffe befasst war und etwaige Probleme, z.B. mit dem Feuchtigkeitsgehalt oder der Rieselfähigkeit, an die Zeugen KQ. zurückmeldete. Der Zeuge C. erweckte dabei bei den Zeugen KQ. den Eindruck, dass er maßgeblichen Einfluss auf die Ankaufsentscheidung hatte, was jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Materialien für die Verwendung im Zementwerk von NY. geeignet waren, auch den Tatsachen entsprach. Aufgrund dieser Einflussposition bedeutete der Zeuge C. den Zeugen KQ. spätestens im Jahr 2000, er könne für eine ungestörte Lieferung an NY. sorgen, wenn er finanziell an den Lieferungen beteiligt würde; andernfalls könne er diese sogar behindern. Hierzu fühlte er sich moralisch berechtigt, weil er der Meinung war, NY. durch seine Arbeit viel Geld einzusparen, auch wenn ihm bewusst war, dass er keine über seine eigentliche Aufgabe als Laborant von NY. hinausgehende Tätigkeit entfaltete und deshalb faktisch auch keinen Anspruch auf derartige Zahlungen hatte. Auch den Zeugen KQ. war bewusst, dass C. keinen (rechtlich zulässigen) Anspruch auf die geforderten Zahlungen hatte. Die Zeugen KQ. gingen hierauf gleichwohl bereitwillig ein, weil sie sich den problemlosen und wirtschaftlich rentablen Absatzweg an das Zementwerk ohne Konkurrenten sichern wollten und davon ausgingen, es gäbe weitere Konkurrenzanbieter, welche sonst möglicherweise den Vorzug von C. bei der Prüfung der Verwendbarkeit erhalten würden. Tatsächlich – was sämtlichen Beteiligten damals aber nicht bekannt war – existierten Konkurrenzanbieter für Eisensilikatsand nur in Finnland und Spanien. Auch andere Materialien waren aufgrund ihrer höheren Kosten aus wirtschaftlicher Sicht keine Konkurrenz, wovon die Zeugen aber ebenfalls nichts wussten. In der Folge war der Zeuge SF. KQ. sogar bereit, an C. „freiwillig“ zunächst einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro für die Einrichtung eines eigenen Prüflabors zu zahlen. Zu einer Laboreinrichtung kam es jedoch nie, da der Zeuge C. - wie von vornherein geplant - das empfangene Geld allein für sich selbst verwandte, was der Zeugen SF. KQ. ebenfalls für möglich hielt und letztlich auch aus den dargestellten wirtschaftlichen Erwägungen billigte. In der Folgezeit stellte C. sodann jeweils fingierte Rechnungen über angebliche „Beratungsleistungen“ seiner privaten Firmen IH. und AN. an die Firmen der Zeugen SF. und FV. KQ. aus, konkret an die DH.., ZW. und U.. Die Rechnungsstellung erfolgte, um den Bestechungszahlungen einen vermeintlich legalen Anschein zu verleihen und diese steuermindernd geltend machen zu können. Irgendwelche Beratungsleistungen oder sonstige Tätigkeiten über seine ohnehin als Laborant bei NY. bestehenden hauptberuflichen Pflichten hinaus (d.h. Hinweise auf Probleme mit der Feuchtigkeit oder Rieselfähigkeit etc.), erbrachte C. tatsächlich zu keinem Zeitpunkt. Dieser Umstand war allen Beteiligten auch bekannt und bewusst. Die Abrechnung erfolgte nach Tonnagen anhand der an NY. gelieferten Stoffe nach einer festen Quote pro Tonne, sodass die Höhe der Zahlungen von allen Beteiligten jederzeit nachprüfbar war. Bei den Firmen der Zeugen KQ. erfolgte die Prüfung nach den Anweisungen der Zeugen KQ. durch die in der Buchhaltung tätigen Zeuginnen LW. und XY. sowie teilweise (bei der U.) auch durch die Zeugin N.. Diese Praxis wurde von den Beteiligten nur einmal im Jahr überprüft und lief im Übrigen entsprechend den erteilten Vorgaben weiter. Dabei war allen Beteiligten bewusst, dass durch C. tatsächlich keine Beratung oder sonstige legale Leistung erfolgte, die er nicht ohnehin aufgrund seiner Position als Laborant bei NY. schuldete. Die Berechnungsquote für die Mengen bestimmte sich wie folgt: - Eisenerz, bezogen über DH.: Zunächst 1 DM/Tonne, später 1 Euro/Tonne, von Anfang 2000 bis zum Ende 2010 sowie 2013 und 2014 3 Euro/Tonne, - Eisen-II-Sulfat, bezogen über ZW. in den Jahren 2003 bis 2014: 8,00 Euro/Tonne. - Schweröl, bezogen über ZW. in den Jahren 2013 u. 2014: 50 Euro/Tonne. Auf diese Weise erstellte C. unter seinen Firmen IH. und AN. Rechnungen im Jahr 2009 in einer Gesamthöhe von über 18.000 Euro an DH.., im Jahr 2010 erneut in einer Gesamthöhe von über 18.000 Euro an DH... Ab dem Jahr 2011 erfolgte eine Rechnungsstellung an die ZW., da der Zeuge SF. KQ. nicht mehr bereit war, C. weiter zu bezahlen, da er davon ausging, seine Firma habe nunmehr nach Ausschaltung sämtlicher relevanten Konkurrenz eine sichere Position am Markt inne. Der Zeuge FV. KQ., der (teilweise parallel zu seinem Vater SF. KQ.) ebenfalls Zahlungen an C. leistete, setzte seine Zahlungen in dem Bestreben, hierdurch (aus seiner damaligen Sicht existierende) Konkurrenz bei der Lieferung an NY. zu verhindern, weiter fort. Auf diese Weise erstellte C. unter seinen Firmen IH. und AN. Rechnungen im Jahr 2009 in einer Gesamthöhe von über 39.000 Euro an ZW., im Jahr 2010 in einer Gesamthöhe von über 45.000 Euro an ZW., im Jahr 2011 in einer Gesamthöhe von über 39.000 Euro, im Jahr 2012 in einer Gesamthöhe von über 21.000 Euro an ZW., im Jahr 2013 in einer Gesamthöhe von über 52.000 Euro an ZW. und im Jahr 2014 in einer Gesamthöhe von über 60.000 Euro an ZW.. Auch an die U. erstellte C. in den Jahren 2007-2009 wiederholt Rechnungen über angebliche Beratungsleistungen seiner Firmen IH. und HY. C.. Dieses System von Bestechungszahlungen übernahm der Angeklagte R. auch für seine eigene Firma M.. b. Tatgeschehen aa. Bestechungshandlungen: Der Angeklagte und der Zeuge C. kamen überein, dass der Angeklagte den Zeugen C. dafür bezahlte, dass dieser eine ungehinderte Belieferung des Zementwerks NY. über die M. als Maklerin sicherstellte. Dabei gingen beide davon aus, dass es eine tatsächlich bestehende Konkurrenzsituation gab, da die M. selbst nur Maklerin war. In der Folge bestand, neben allgemeiner Konkurrenz durch Dritte, jedenfalls aus Sicht von C. und R., auch stets die Gefahr eines Wettbewerbs durch eine direkte Belieferung an NY. durch die jeweiligen Hersteller der über die M. gelieferten Produkte, da die M. die jeweils gelieferten Produkte nicht selbst herstellte und daher in der Lieferkette grundsätzlich entbehrlich war. Im Einzelnen zahlte der Angeklagte über die M. an den Zeugen C. bzw. dessen Firmen für die Lieferungen von Schwerölen der Firma QV. GmbH Gesellschaft innovativer Sekundärrohstoffverwertung basierend auf Recycling (mit Sitz YU.-straße, N02 GD.) in dem Zeitraum 2010-2013 einen Satz von 25 Euro/t, für die Lieferung von Flugasche der Firma EW. GmbH (mit Sitz AX.-straße, N03 MZ.) in dem Zeitraum 2012-2014 einen Satz von 3-6 Euro/t und für die Lieferung von Eisengranulat in dem Zeitraum 2012-2014 einen Satz von 7,50-10,00 Euro/t. Die Gewinne des Angeklagten bzw. der M. lagen jeweils deutlich über den an C. gezahlten Beträgen. Dabei rechnete C. über seine Firmen IH. und HY. C. auch gegenüber der M. nach den an NY. gelieferten Mengen ab, welche von R. als Geschäftsführer der M. als Lieferantin und von C. als Laborleiter von NY. als Empfänger einsehbar waren. Als Leistungsinhalt wurde jeweils die Beratung im Hinblick auf Sekundärrohstoffe angegeben und die Rechnung wiesen formal jeweils Stundenzahlen von 10 bis über 30 Stunden pro Monat, Fahrtkosten und Provisionen aus, obwohl die Abrechnung tatsächlich ausschließlich nach den an das Zementwerk gelieferten Materialmengen erfolgte. Die Rechnungen sollten, wie bisher bezüglich der Zeugen KQ., dazu dienen, die Bestechungszahlungen als vermeintliche Beratungsleistungen zu tarnen und von der M. steuermindernd in Abzug gebracht zu werden. Irgendwelche Beratungsleistungen oder sonstige Tätigkeiten über seine ohnehin als Laborant bei NY. bestehenden hauptberuflichen Pflichten (d.h. Hinweise auf Probleme mit der Feuchtigkeit oder Rieselfähigkeit etc.), erbrachte C. tatsächlich zu keinem Zeitpunkt. Dies war allen Beteiligten auch bewusst. Der Angeklagte prüfte die Rechnungen von C. dabei in aller Regel nicht selbst, sondern tat dies nur vereinzelt. Vielmehr wies er die Zeugin N. an, die Rechnungen nach den oben genannten Quoten pro Tonne anhand der Liefermengen zu überprüfen und die Überweisungen vorzubereiten, die er selbst dann nur noch unterschrieb, teils auch ohne diese dem Inhalt nach im Detail zur Kenntnis zu nehmen. Lediglich im Einzelfall, wenn sich Fehler bzw. Probleme in der Abrechnung ergaben, prüfte der Angeklagte die Rechnungen selbst. Im Übrigen nahm der Angeklagte nur jährlich eine Überprüfung der so geübten Praxis vor, die ansonsten anhand der von ihm erteilten Anweisungen weiterlief. Teilweise erhielt C. auch Vorauszahlungen, die mit den späteren Rechnungen verrechnet wurden, wobei dann für die Vorauszahlungen zwischen 5% und 15% von dem jeweiligen Rechnungsbetrag abgezogen wurden. Auch dies war dem Angeklagten so bekannt und mit dem Zeugen C. abgesprochen worden. […] c. Nachtatgeschehen aa. Aufgrund der von C. angenommenen Bestechungsgelder erfolgte eine fristlose Kündigung seines Arbeitsvertrages seitens der Firma NY.. Weiterhin wurden die Zeugen KQ. bzw. deren Firmen zivilrechtlich durch die Firma NY. wegen der an C. gezahlten Bestechungsgelder auf Schadensersatz in Anspruch genommen. bb. Die entstandenen Steuerschäden sind durch den Angeklagten bzw. dessen Firma M. inzwischen ausgeglichen worden. Eine Korrektur der Rechnungen durch C. im Rahmen eines Korrekturverfahrens gem. § 14 c UStG hat nicht stattgefunden. Weiterhin wurde eine zunächst erhobene Klage des Zeugen C. vor dem Finanzgericht gegen die gegen ihn ergangenen Steuerbescheide, die zu Unrecht damit begründet worden war, die von ihm erstellten Rechnungen seien zutreffend, zurückgenommen. cc. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Rahmen der Anklageschrift bejaht. Die 12. große Strafkammer hat im Urteil vom 09.11.2021 folgende ergänzende Feststellungen getroffen, wobei die Taten mit den Ziffern 67 und 68 die Einzelstrafen der B-Strafe und nicht die hier einzuziehenden Einzelstrafen der B-Strafe betrifft: Im Einzelnen erfolgten folgende Rechnungsstellungen seitens C. sowie Zahlungen durch die M.: 2011 Ziffer Anklage 35 Js 68/15 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 28 05.04.2011 1.624,35 Euro 14.06.2011 1.624,35 Euro 29 02.05.2011 7.961,10 Euro 14.06.2011 7.961,10 Euro 30 06.06.2011 7.461,30 Euro 11.07.2011 7.461,30 Euro 31 04.07.2011 7.009,10 Euro 08.08.2011 6.658,64 Euro 32 04.08.2011 7.366,10 Euro 12.09.2011 6.997,79 Euro 33 01.09.2011 6.437,90 Euro 19.09.2011 6.116,00 Euro 34 06.10.2011 6.783,00 Euro 06.10.2011 6.443,85 Euro 35 07.11.2011 6.390,30 Euro 14.11.2011 6.070,80 Euro 36 05.12.2011 7.556,50 Euro 12.12.2011 7.178,67 Euro Mithin sind in 2011 insgesamt 58.589,65 Euro seitens C. gefordert und 56.512,50 Euro auf Veranlassung des Angeklagten R. geleistet worden. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. 2012 Ziffer Anklage 35 Js 68/15 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 37 03.01.2012 9.044,00 Euro 16.01.2012 8.591,80 Euro 38 01.02.2012 8.984,50 Euro 08.01.2012 8.535,27 Euro 39 05.03.2012 11.364,50 Euro 12.03.2012 10.796,27 Euro 40 02.04.2012 4.462,50 Euro 11.04.2012 4.016,25 Euro 41 30.04.2012 4.700,05 Euro 08.05.2012 4.465,04 Euro 42 30.05.2012 4.581,50 Euro 04.06.2012 4.123,35 Euro 43 27.06.2012 8.925,00 Euro 03.07.2012 7.875,10 Euro 44 26.07.2012 8.925,00 Euro 06.08.2012 7.586,25 Euro 45 28.09.2012 5.355,00 Euro 12.10.2012 4.821,50 Euro 46 30.10.2012 2.975,00 Euro 05.11.2012 2.677,50 Euro 47 27.11.2012 5.355,00 Euro 03.12.2012 4.819,50 Euro 48 27.12.2012 4.016,25 Euro 01.-31.01.2013 4.016,25 Euro Mithin sind in 2012 insgesamt 78.688,30 Euro seitens C. gefordert und 72.324,08 Euro auf Veranlassung des Angeklagten geleistet worden. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. 2013 Ziffer Anklage 35 Js 68/15 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 49 29.01.2013 3.718,75 Euro 12.02.2013 3.346,87 Euro 50 02.03.2013 3.272,50 Euro 19.03.2013 2.945,25 Euro 51 07.04.2013 3.153,50 Euro 16.04.2013 2.838,15 Euro 52 02.05.2013 3.094,00 Euro 13.05.2013 2.784,60 Euro 53 06.06.2013 3.689,00 Euro 18.06.2013 3.320,10 Euro 54 19.06.2013 11.900,00 Euro 26.06.2013 11.900,00 Euro 55 07.07.2013 2.975,00 Euro 15.07.2013 2.677,50 Euro 56 05.08.2013 10.353,00 Euro 14.08.2013 9.300,00 Euro 57 04.09.2013 5.474,00 Euro 06.09.2013 4.726,60 Euro 58 04.10.2013 3.177,30 Euro 14.10.2013 2.859,57 Euro 59 07.11.2013 1.737,40 Euro 11.11.2013 1.563,66 Euro 60 02.12.2013 4.200,70 Euro 03.12.2013 3.780,63 Euro 61 16.12.2013 5.206,25 17.12.2013 4.150,12 Euro Mithin sind in 2013 insgesamt 61.951,40 Euro seitens C. gefordert und 56.193,05 Euro auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung sowie durch eine Kürzung um 200,00 Euro. 2014 Ziffer Anklage 35 Js 68/15 Rechnungsdatum Rechnungshöhe Zuwendungsdatum Zuwendungshöhe 62 03.02.2014 4.902,90 Euro 06.02.2014 4.412,61 Euro 63 03.03.2014 5.093,20 Euro 11.03.2014 4.583,88 Euro 64 01.04.2014 8.437,10 Euro 07.04.2014 7.595,39 Euro 65 02.05.2014 5.093,20 Euro 08.05.2014 4.583,88 Euro 66 02.06.2014 4.676,70 Euro 04.06.2014 4.209,03 Euro 67 01.07.2014 3.379,60 Euro 03.07.2014 3.041,64 Euro 68 04.08.2014 4.629,10 Euro 05.08.2014 4.166,19 Euro Im Jahr 2014 wurden somit 36.211,80 Euro seitens C. gefordert bzw. 32.592,62 Euro auf Veranlassung des Angeklagten gezahlt. Die Differenz erklärt sich durch die oben genannte Skontierung. In der Folge endeten die Zahlungen aufgrund des in dieser Sache bereits laufenden Ermittlungsverfahrens und der Inhaftierung des Angeklagten R.. Durch die Taten sicherte sich der Angeklagte, wie beabsichtigt, eine ungestörte Lieferbeziehung der M. zu NY. und somit Gewinne, die eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht für ihn darstellte. Hinsichtlich der Steuerhinterziehungstaten bezüglich des Jahres 2012 waren die von der 2. großen Strafkammer aufgrund folgender Erwägungen getroffenen Einzelstrafen in Rechtskraft erwachsen: Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungen beträgt der Strafrahmen des § 370 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. […] Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Steuerhinterziehungen beträgt der Strafrahmen des § 370 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. […] Bei der individuellen Strafzumessung ist die Kammer von den durch § 46 StGB bestimmten Grundsätzen ausgegangen. […] Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die insgesamt lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Auch wenn einzelne Umstände, wie die Flucht des Angeklagten, einzelne Terminsverhinderungen der Verteidiger und die umfänglichen Beweisanträge, nicht in den Verantwortungsbereich der Kammer fallen, so stellt sich die Verfahrensdauer für den Angeklagten, insbesondere wegen der Haftsituation (auch wenn diese durch die Flucht selbstverschuldet ist) doch als besonders belastend dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals überhaupt in Haft befand und daher besonders haftempfindlich ist. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er für den wesentlichen Teil der Taten nicht vorbestraft war. Dies gilt für […] die Steuerstraftaten. […] Weiterhin strafmildernd wirkte sich aus, dass der entstandene Steuerschaden wieder gut gemacht wurde und der Angeklagte jedenfalls in Teilen, konkret insbesondere hinsichtlich der äußeren Geschehensabläufe, beispielsweise […] den von ihm veranlassten Steuererklärungen […] abgegeben hat. […] Auch durch die Begehung der Steuerhinterziehungen hat der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, da er seine Bestechungszahlungen an C. sogar als steuermindernde Betriebsausgaben für angebliche Beratungsleistungen deklarierte. Die Steuerhinterziehung diente damit letztlich dazu, die eigenen (bzw. durch die M. geleisteten) Bestechungsausgaben nicht nur zu reduzieren, sondern faktisch anteilig auf die Allgemeinheit umzulegen. […] Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei neben den vorgenannten Erwägungen auch die jeweiligen Höhen der Schadenssummen […] von der Kammer berücksichtigt wurden: […] Soweit es die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehung betrifft, war die Verhängung jeweils einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen. Es liegen insofern besondere Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB in den begangenen Taten. Wie bereits ausgeführt, besteht ein besonderes Maß an krimineller Energie, da die Steuerhinterziehung letztlich dazu diente, die Bestechungszahlungen teilweise der Allgemeinheit aufzubürden, indem die eigene Steuerlast (bzw. die der M.) zu Unrecht verkürzt wurde. In der Folge wäre die Verhängung von Geldstrafen, trotz der zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhandenen Vorstrafen, weder ausreichend, um dem Angeklagten das Maß seiner Verfehlungen hinreichend vor Augen zu führen, noch wäre dies zur Verteidigung der Rechtsordnung genügend. […] Die Kammer hat vor diesem Hintergrund auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei neben den vorgenannten Erwägungen auch die jeweiligen Höhen der Schadenssummen bzw. Bestechungsleistungen von der Kammer berücksichtigt wurden: […] Soweit es die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehung betrifft, war die Verhängung jeweils einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen. Es liegen insofern besondere Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB in den begangenen Taten. Wie bereits ausgeführt, besteht ein besonderes Maß an krimineller Energie, da die Steuerhinterziehung letztlich dazu diente, die Bestechungszahlungen teilweise der Allgemeinheit aufzubürden, indem die eigene Steuerlast (bzw. die der M.) zu Unrecht verkürzt wurde. In der Folge wäre die Verhängung von Geldstrafen, trotz der zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhandenen Vorstrafen, weder ausreichend, um dem Angeklagten das Maß seiner Verfehlungen hinreichend vor Augen zu führen, noch wäre dies zur Verteidigung der Rechtsordnung genügend. Insoweit hatte die 2. große Strafkammer auf folgende Einzelstrafen erkannt: - für die Umsatzsteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. - für die Körperschaftssteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. - für die Gewerbesteuer 2012 eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Hinsichtlich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr hat die 12. große Strafkammer aufgrund folgender Erwägungen die folgenden Einzelstrafen gebildet: Hinsichtlich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist die Kammer vom Strafrahmen des § 300 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahre umfasst. Der Angeklagte hat durch seine Taten das bereits von den Zeugen KQ. aufgebaute Bestechungssystem über mehrere Jahre fortgeführt und perpetuiert. In dem über rund dreieinhalb Jahre dauernden Tatzeitraum ist eine systematische Fortführung des bestehenden Systems zu sehen, um sich eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von gewissem Gewicht zu schaffen, sodass eine Gewerbsmäßigkeit zu bejahen ist. Insofern vermag die Kammer keine Anhaltspunkte aufgrund der für den Angeklagten sprechenden Umstände festzustellen, die trotz Anwendung eines Regelbeispiels gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprächen. Dies gilt schon im Hinblick auf den Tatzeitraum, die Vielzahl der Taten sowie die Schadenshöhe. Bei der individuellen Strafzumessung ist die Kammer von den durch § 46 StGB bestimmten Grundsätzen ausgegangen. Erheblich zugunsten des Angeklagten hat die Kammer die insgesamt lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Auch wenn einzelne Umstände nicht in den Verantwortungsbereich der Kammer fallen, so stellt sich die Verfahrensdauer für den Angeklagten, insbesondere wegen der Haftsituation (auch wenn diese durch eine Flucht selbstverschuldet war) doch als besonders belastend dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeklagte in diesem Verfahren erstmals überhaupt in Haft befand und daher besonders haftempfindlich ist. Dies wird gestützt durch die Diagnose einer ursprünglich schweren, derzeit mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F62.0) sowie eine Persönlichkeitsveränderung nach andauernder Gefangenschaft (ICD 10 F62.0), die von dem behandelnden Arzt bei dem Angeklagten im Juni 2021 gestellt wurde. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei Begehung eines wesentlichen Teils der Taten (noch) nicht vorbestraft war. Dies gilt für die Bestechungstaten, ausgenommen die letzte Tat im Jahr 2014, sowie die Steuerstraftaten. Als vorbestraft gilt er nur hinsichtlich der letzten Tat, da die Rechtskraft des Urteils vom 30.06.2014 erst eine Woche später, mithin am 07.07.2014 eintrat. Weiterhin strafmildernd wirkte sich aus, dass der entstandene Steuerschaden wieder gut gemacht wurde und der Angeklagte vor der 2. Großen Strafkammer jedenfalls in Teilen, konkret insbesondere hinsichtlich den von ihm veranlassten Steuererklärungen sowie den an C. getätigten Zahlungen und der diesbezüglichen Abrechnung, eine geständige Einlassung abgegeben hat. Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagte über einen langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Straftaten begangen hat und die Schadenshöhe insgesamt erheblich war. Hierbei hat die Kammer andererseits nicht außer Acht gelassen, dass sich bei wiederholter Tatbegehung in schneller Folge die Hemmschwelle verringert. Auch wenn sich der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – ein bestehendes Bestechungssystem zu Nutze machte, ging er in der Folgezeit planvoll und zielgerichtet vor, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Weiter hat er den bereits entstandenen Schaden dadurch vertieft, dass er seine Bestechungszahlungen an C. sogar als steuermindernde Betriebsausgaben für angebliche Beratungsleistungen deklarierte und damit die eigenen (bzw. durch die M. geleisteten) Bestechungsausgaben faktisch anteilig auf die Allgemeinheit umlegte. Dies galt im Übrigen der Verschleierung der Bestechungszahlungen und sollte vielmehr den Anschein einer ordnungsgemäßen Geschäftsausübung erwecken. Schließlich musste sich strafschärfend hinsichtlich Tat 47 (Ziffer 68 der Anklage 35 Js 68/15) auswirken, dass er diese nach seiner rechtskräftigen Verurteilung beging. Hinsichtlich der vorangegangenen Taten hatte er diese zumindest in Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens begangen und damit unbeeindruckt von der Strafverfolgung seine kriminellen Handlungen mit gleichgelagerten Taten fortgesetzt. (…) Hierbei sah sich die Kammer aufgrund des vorerwähnten Verschlechterungsverbotes gehindert, jeweils tat- und schuldangemessene Einzelstrafe festzusetzen. Wird eine als einheitliche Handlung beurteilte Tat (Fortsetzungstat oder in Tateinheit stehende Handlungen), für die eine Einzelstrafe ausgesprochen worden ist, in zweiter Instanz als Mehrheit selbstständiger Handlungen bewertet, für die mehrere Einzelstrafen festzusetzen und eine Gesamtstrafe zu bilden sind, so ist der neu erkennende YA. durch das Verbot der Schlechterstellung insoweit gebunden, als keine der für die selbstständigen Handlungen festzusetzenden Einzelstrafen ihrer Höhe nach die Einzelstrafe des ersten Urteils übersteigen darf. (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 331 Rn. 2a m.w.N.). Insoweit war die Kammer insbesondere hinsichtlich der Taten aus dem Jahr 2014 (Ziffern 62-68 der Anklage 35 Js 68/15) an die Einzelstrafen von maximal 7 Monaten gebunden. Eine darüber hinausgehende Kompensation aufgrund des weiteren Zeitablaufs bzw. des Umstandes, dass aus vier Taten nunmehr 41 Taten werden, war im Hinblick auf die Bindung an die bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten ursprünglichen Einzelstrafen aus Sicht der Kammer nicht angezeigt. Die 12. große Strafkammer hat entsprechend den jeweiligen Höhen der Bestechungsleistungen auf folgende Einzelstrafen erkannt: - Taten mit einem Schaden bis zu 5.000,00 EUR: 6 Monate, - Taten mit einem Schaden von 5.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR: 7 Monate, - Taten mit einem Schaden über 8.000,00 EUR: 10 Monate. III. Feststellungen zur Sache 1. Feststellungen zu Herkunft, Entstehung und stofflichen Eigenschaften der Ölpellets Bei der DN. GmbH (BP; im Folgenden: DN.) in D. wird Erdöl zu höherwertigen Produkten wie Treibstoffen verarbeitet. In der Raffinerie wird unter anderem eine sog. „Schwerölvergasung“ betrieben, die z.B. der Erzeugung von Wasserstoff dient. Dabei fallen stark rußhaltige Rückstände mit hoher Schadstoffbelastung an. Eine Vermarktung als reiner Industrieruß, welcher u.a. in der Reifenherstellung verwendet wird, scheidet aufgrund der Schadstoffbelastung aus. Bereits in den 70er-Jahren erarbeitete die DN. einen technischen Weg zur Absteuerung dieses Rußes, der eine Verfeuerung im benachbarten Steinkohlekraftwerk WS. ermöglichte. Sie löst den Ruß zu diesem Zweck durch Einspritzen von Wasser – sog. Quenchwasser – aus dem Synthesegas und versetzt das Ruß-Wasser-Gemisch mit Schweröl (Rückstand aus der Rohöldestillation), wodurch „Ölpellets“, auch als „Ruß-Öl-Pellets“, „Rußpellets“ oder „Petrolkoks“ bezeichnet, mit einem hohen Brennwert entstehen. Dies war und ist zulässig, weil das Kraftwerk WS. die strengen Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle einhält, die auch für eine Sondermüllverbrennungsanlage gelten. Pro Tag fallen und fielen im Tatzeitraum 2010 bis 2013 ca. 80 bis 90 Tonnen Ölpellets an, die zunächst ausnahmslos im benachbarten Kraftwerk als Ersatzbrennstoff kostenneutral mitverfeuert wurden. Die Ölpellets bestanden und bestehen auch heute noch zu ca. 75 % aus Pelletisierungsöl (Schweröl), zu ca. 15 % aus Ruß und zu ca. 10 % aus Wasser. Sie haben einen ausnehmend hohen Heizwert (fast 40.000 J/g). Sie gleichen kleinen Kugeln mit einer Körnung und Farbe, die Kaviar ähnelt. Sie haben eine erkennbar ölig-glänzende Oberfläche und zeigen einen deutlichen Geruch nach Mineralöl. Aufgrund des Ölanteils neigen sie zur Verklebung (Agglomeration) und verklumpen deshalb insbesondere bei längerer Lagerung teils zu fußballgroßen Brocken, wobei es diesbezüglich zu Schwankungen in den jeweiligen Chargen kommt. Die Ölpellets weisen eine zwar schwankende, aber aufgrund des enthaltenen Schweröls sowie der mineralischen Bestandteile im Hinblick auf den gebundenen Ruß stets vorhandene Mindestschadstoffbelastung auf, was dem Angeklagten auch im gesamten Tatzeitraum bewusst war. Ihm war bewusst, dass schadstofffreie Schweröle nicht existieren. Neben einem hohen Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen von 55.000 bis zu 290.000 mg/kg enthalten die Ölpellets hohe Anteile der Schwermetalle Nickel (zwischen 1.088 bis 1.900 mg/kg) und Vanadium (zwischen 2.300 mg/kg bis 3.200 mg/kg). Kommen die Ölpellets in Kontakt mit Wasser, eluieren sie die in ihnen enthaltenen Schadstoffe, was sowohl den organischen Ölanteil als auch die anorganischen Bestandteile (Schwermetalle) anbelangt. Hinsichtlich der anorganischen Bestandteile betrifft dies beispielsweise Nickel und Vanadium. Im Rahmen sachverständiger Untersuchungen wurde festgestellt, dass der Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – entsprechend Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung – in Bezug auf Nickel (0,05 mg/L) im Eluat teils um das 880fache überschritten wurde. So wurden sowohl in den Bodensättigungsextrakten – 1,2 Liter Bodenmasse (Probenmaterial und synthetisches Regenwasser) wird mit einem festgelegten Anteil an Wasser vermengt und über eine vorgegebene Zeit stehen gelassen – als auch in den eingesetzten Säulenversuchen – Niederschlagswasser wird auf eine in der Säule befindliche Probe Ölpellets (7,1 Liter) aufgebracht – relevante Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Nickel wurde zwischen 11 mg/L und 44 mg/L nachgewiesen, Vanadium wurde im Eluat zwischen 74 und 134 mg/L gemessen, wodurch der vom Umweltbundesamt festgelegten Leitwert – Geringfügigkeitsschwellenwert, also der Wert, bei dem keine gesundheitlichen Gefahren bei entsprechenden Gehalten im Wasser auftreten – von 4 μg/l (0,004 mg/l) mindestens um das 18.500fache überschritten wurde. Hinsichtlich der organischen Bestandteile wurde im Rahmen von eingesetzten Säulenversuchen nachgewiesen, dass für die Hauptkontaminanten der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe der Prüfwert der Bundesbodenschutzverordnung durchgängig überschritten wurde, für den LCKW-Einzelstoff (Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe) Dichlormethan ebenfalls. Aus der Stoffgruppe der BTEX (aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole) trat vor allem Toluol in die wässrige Eluatlösung über. Bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind Überschreitungen des Grenz- bzw. Prüfwertes um den Faktor 6 bis 8 ersichtlich. Der Prüf- bzw. Grenzwert liegt bei 0,2 μg/L für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. In den Säuleneluaten ergaben sich Werte von 1,25 bzw. 1,67 μg/L Wasser. Besteht ein bestimmter Druck auf die Ölpellets, den bereits das Eigengewicht einer größeren Menge Ölpellets erzeugen kann, und werden sie über einen längeren Zeitraum nicht gewendet oder bewässert, neigen sie aufgrund des hohen Vanadiumanteils zur Selbstentzündung. Darüber hinaus kann es vorkommen, dass die Ölpellets an ihrem Lagerort einen schmierigen Film hinterlassen, weil im Hinblick auf das Eigengewicht und Druck Ölanteile aus den Ölpellets austreten. Bei den Ölpellets handelt es sich nach alledem um einen gefährlichen Abfall, der unter keinem Gesichtspunkt einer Deponierung zugeführt werden kann. Zum einen wird der zur Einstufung als gefährlicher Abfall empfohlene Grenzwert von 8.000 mg/kg Substanz für Mineralölkohlenwasserstoffe um ein Vielfaches überschritten. Aufgrund des hohen Ölanteils haben sie auch den bereits dargestellten besonders hohen Heizwert. Darüber hinaus sind die Anteile an Nickel, Vanadium und polyzyklischen Kohlenwasserstoffen so hoch, dass eine entsprechende Einstufung erforderlich ist. Der Bestimmungswert (> 1 mg/l) für die gefahrenrelevante Eigenschaft im Eluat wird hinsichtlich Nickel erheblich überschritten, gleiches gilt für Vanadium. Die Grenzkonzentration von ≥ 0,1 %, was einem Massenanteil von ≥ 1.000 mg/kg Substanz entspricht, liegt deutlich über diesem Wert. Hinsichtlich der Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind Massenkonzentrationen feststellbar, die im einstelligen Prozentsatz liegen, das heißt > 1 g/kg Substanz. Die Vorgaben der Deponieverordnung wurden und werden nach alledem nicht eingehalten. Mithin sind die Ölpellets für den Fall, dass sie nicht als Ersatzbrennstoff verwertet werden können, ausnahmslos einer thermischen Entsorgung in einer Sondermüllverbrennungsanlage mit entsprechenden Filtern (oder einer Anlage mit gleichwertigen Genehmigungen) mit einem hohen Kostenaufwand von im Tatzeitraum mindestens 400 € bis 500 € pro Tonne zuzuführen. 2. Feststellungen zu der Abnahme der Ölpellets durch den anderweitig Verurteilten E. und dem zunehmenden Entsorgungsdruck bei der DN. und dem Abnehmer E. Bis zum Jahr 2006 hatte die DN. die Ölpellets nahezu ausschließlich über das benachbarte Kraftwerk der HM. GmbH in WS. entsorgt. Im Zuge der Erhöhung des Anteils aus erneuerbaren Energien verringerte sich der Bedarf an Energie aus fossilen Ressourcen; HM. nahm der DN. zunehmend weniger Ölpellets ab. Dies führte dazu, dass die DN. Entsorgungswege für die Ölpellets finden musste, um einen andernfalls drohenden Produktionsstopp abzuwenden. Der anderweitig Verurteilte E. (im Folgenden: E.) bezog in der Folge über die Unternehmen BF. GmbH und später GL. GmbH, deren Mitgesellschafter er war, Ölpellets als Nebenprodukt von der DN. gegen Entgelt. Über einen weiteren Aufbereitungsbetrieb wurden die Pellets gelagert, gesiebt und mit anderen Stoffen gemischt. Von dort wurden diese dann als Ersatzbrennstoff an verschiedene Abnehmer weitergeleitet. Zu Beginn des Jahres 2009 stiegen die Lieferungen allerdings plötzlich im Hinblick auf die Reduzierung der Entsorgung an das HM. stark an. Dies führte dazu, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt die Lagerkapazitäten ausgeschöpft waren, sodass nunmehr auch Lieferungen an die TI. GmbH (im Folgenden: TI.) erfolgten. Ferner kümmerte sich E. um weitere Lagerkapazitäten bei der Firma VN. in H. und sorgte für die Anmietung von Lagern in KF. und LT.. In der Folgezeit kam es in kurzen Abständen zu mehreren Bränden in Folge von Selbstentzündungen der Ölpellets – zunächst an zwei Tagen im August 2009 bei der TI., sodann im Oktober im SV. Industriehafen (Sachschaden 30 Millionen Euro) und im November bei der Firma VN. in H., wodurch die Brücke der Bundesautobahn 59 erheblich verrußt wurde und die Autobahn zeitweise gesperrt werden musste. Nach Sichtung der Videoaufnahmen der Überwachungskameras bei VN. wusste E., dass die Ölpellets ohne Fremdeinwirkung Feuer gefangen hatten. Er ließ Brandwachen einrichten, um bei der Entstehung von Glutnestern sofort eingreifen zu können. Aufgrund der Selbstentzündlichkeit der Ölpellets verlor E. Abnehmer und sah sich veranlasst, die Ölpellets aus seinen Lagern möglichst schnell umzuschlagen. Er kontaktierte zahlreiche Makler und verschickte Proben mit dem Ziel, aus den Ölpellets Brennstoff herzustellen und den Rest als Abfall zu entsorgen. Die VR. GmbH & Co KG erklärte sich zur Abnahme gewisser Mengen bereit – aufgrund des Ölanteils jedoch nur mit einer Abfallschlüsselnummer für gefährliche Abfälle (hier: „19 02 09“). 3. Feststellungen zu dem durch den Angeklagten ermöglichten Absteuerungsweg über die IY. GmbH in die Tongrube CQ., WW./JX. Auf der Suche nach Absteuerungswegen wandte sich E. auch an den Angeklagten R., Geschäftsführer der M. GmbH (im Folgenden: M.), der zu jener Zeit der gesamten Abfallbranche als ein Makler mit sehr guter Vernetzung und viel Wissen und Erfahrung bekannt war. E. ließ auch dem Angeklagten eine Probe der Ölpellets zukommen. Durch die ölige, schmierige Konsistenz und den stark wahrnehmbaren Benzolgeruch der Ölpellets erkannte der Angeklagte den Ölgehalt und die einhergehende Gefährlichkeit der Ölpellets. Einem erfahrenen Abfallmakler wie dem Angeklagten war auch bekannt, was „Ölpellets“ bzw. „Rußpellets“ sind, nämlich rußhaltige Raffinerie-Rückstände, die mit Öl versetzt wurden und einen hohen Kohlenstoffgehalt aufweisen und allenfalls thermisch entsorgt werden dürfen. Er wusste, dass es in der Branche sehr schwierig sein würde, einen legalen und gleichzeitig noch profitablen Weg der Entsorgung - insbesondere für die in Frage stehenden Mengen - aufzutun. Er kannte die Abfallbranche sehr gut und hatte bereits in der Vergangenheit – 2007/2008 – einen Versuch unternommen, zusätzliche Absteuerungswege für Ölpellets in die Zementindustrie aufzutun. Ein Kontaktversuch zur Firma NY. über den dortigen Laborleiter, den Zeugen C., verlief jedoch ergebnislos, weil die Ölpellets Eigenschaften aufwiesen, die in den von dieser Firma betriebenen Öfen nicht als Ersatzbrennstoff umgesetzt werden konnten. Der Angeklagte hatte neben einem Probeeimer mit 5 kg des Materials ein Analyseblatt betreffend eine chemische Analyse zu dem Treffen mitgebracht. Aus dem Analyseblatt ergab sich bereits eine zu hohe Schwermetallbelastung. C. lehnte die Annahme wegen der zu grobkörnigen und weichen Konsistenz und dem schlechten Ausbrennverhalten – bei einem Probelauf brannten die Ölpellets zu lang im Ofen – ab. Bereits bei dieser Gelegenheit hatte der Angeklagte die Ölpellets und ihre ölige, zusammenklebende und klumpige Konsistenz auch gesehen und ihren deutlichen Diesel ähnlichen Geruch wahrgenommen. Zudem hatte der Zeuge C. ihm auch gesagt, dass das Material sehr stark nach Öl bzw. Benzin rieche. Letztlich konnte der Angeklagte auch 2009/2010 keine legalen Entsorgungswege hinsichtlich der Ölpellets auftun. U.a. verlief ein weiterer Versuch der Absteuerung bei dem Zeugen C. ergebnislos. Bei diesem Treffen stellte der Angeklagte das Material, welches er als „Rußpellets“ bezeichnete, gemeinsam mit E. in gesiebter Form und vermischt mit Flugasche oder Gesteinsmehl für einen weiteren Versuch vor. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen C., dass Haas erhebliche Absteuerungsprobleme habe und es bereits zu Brandfällen durch Selbstentzündungen gekommen sei. Das Material wies nach wie vor einen deutlichen Benzingeruch auf. Da es nunmehr rieselfähig schien, startete C. einen weiteren Probelauf, der jedoch erneut ein nicht geeignetes Ausbrennverhalten im Ofen zeigte, sodass eine Annahme erneut abgelehnt werden musste. Letztlich meldete sich der Angeklagte Anfang 2010 bei E. und zeigte diesem eine Absteuerungsmöglichkeit zur IY. GmbH (im Folgenden: IY.) in MZ. auf, deren Geschäftsführer der vormals Mitangeklagte – mittlerweile verstorbene - GJ. war. Die IY. verfügte über keinen Ofen oder Brenner für eine thermische Entsorgung, was der Angeklagte wusste. R. beabsichtigte, die Ölpellets zur Verschleierung des Ölanteils mit weiteren mineralischen Abfällen von der IY. mischen und in die von der Firma P. oHG (heute firmierend unter P. GmbH & Co. KG) betriebene Tongrube CQ., WW./JX. verbringen zu lassen. Der Angeklagte und der Geschäftsführer der IY., GJ., sprachen darüber, dass es sich um ölhaltige Materialien handele. Sowohl der Angeklagte als auch GJ. nahmen den Geruch nach Kohlenwasserstoffen und die Konsistenz der schwarzen Kügelchen wahr. Als Prokurist der P. oHG (im Folgenden: Firma P.) kümmerte sich der Angeklagte maßgeblich um die Beschaffung von Verfüllmaterial und nahm dabei in Kauf, auch Materialien in die Tongrube zu verbringen, die wie die Ölpellets schon wegen ihres hohen organischen Anteils als Verfüllmaterial nicht geeignet und nicht zulässig waren. Er beabsichtigte eine unzulässige Absteuerung der Ölpellets in die von der Firma P. betriebene Tongrube, um auf diesem Wege an der Entsorgung wirtschaftlich zu partizipieren. Dass die Ölpellets auf diesem Absteuerungsweg über die IY. in eine Deponierung in der Tongrube ihre umweltgefährdenden Eigenschaften freisetzen könnten, nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Er rechnete nicht damit, dass die Ölpellets ihre Schadstoffe sicher behalten würden, sondern wusste im Hinblick auf ihre potentiell gefährlichen Eigenschaften, dass eine Ablagerung die Gefahr der Freisetzung von Schadstoffen in das Sicker- und Grundwasser sowie dadurch vermittelt auch die Böden der an die Tongrube angrenzenden Grundstücke mit sich bringen würde. In Umsetzung der Absteuerung zur IY. vereinbarte der Angeklagte mit E. bzw. dessen Firma, der GL. GmbH, die Ölpellets über die M. zu übernehmen, aber direkt an die IY. durch E. liefern zu lassen. Die M. verfügte über keinerlei Lagerkapazitäten, sondern unterhielt auf dem Gelände der Firma P. lediglich einen Baucontainer, welcher als Büro genutzt wurde. Die Lieferung an die IY. erfolgte teilweise unmittelbar von der TI., später auch der AT. GmbH oder der Firma VN.. Vereinbart wurde zwischen dem Angeklagten und E. dabei zugunsten der M. ein Preis von 25 € bis 30 € pro Tonne für die zur IY. gelieferten Ölpellets. Die IY. erhielt von der M. des Angeklagten 15 € bis 25 € pro Tonne. Gegenüber der Firma P. zahlte die IY. zunächst etwa 14 €, später 18 € pro Tonne für die Entsorgung. Für die M. des Angeklagten machte das Ölpelletgeschäft nur einen Bruchteil des Gesamtgeschäftsvolumens - lediglich 2,88% des Gesamtumsatzes - aus, auf Seiten der IY. trug es hingegen zu einer spürbaren Verbesserung der Geschäftssituation bei. Die erste (Probe-)Lieferung von bei der TI. GmbH (im Folgenden: TI.) eingelagerten Ölpellets erfolgte bereits am 30.04.2010 über eine Menge von 14,96 Tonnen Ölpelletgemisch. Vorher wurden die Ölpellets auf dem Gelände der TI. gesiebt und mit ungefährlichen Abfällen gemischt. Ziel war es, schon auf dieser Ebene die zutreffende Einschätzung der Ölpellets zu erschweren. Dieses Ölpelletgemisch ließ E. sodann entsprechend der Vereinbarung mit dem Angeklagten über die M. unter einer Abfallschlüsselnummer für ungefährliche Abfälle - 19 12 12 -, welche bei der IY. annahmefähig war, an die IY. liefern. So hatte es der Angeklagte ermöglicht, damit es den Genehmigungsbehörden erheblich erschwert würde, die im Ausgang Richtung IY. lediglich als „sonstige Abfälle 191212“ im Betriebstagebuch der TI. bezeichneten Ölpelletgemische als solche zu identifizieren. Der Angeklagte vereinbarte mit GJ., dass die IY. die Ölpellets/Ölpellet-gemische annehme und vor dem Weitertransport in die Tongrube P. mit anderen Materialien vermische. So wurden sie bei der IY. mit vorhandenem Recyclingsand (RC-Sand) oder Kronocarb zur weiteren Verschleierung des Ölanteils mittels eines Radladers - zwei bis fünf Radladerschaufeln zu je 4 Tonnen RC-Sand und/oder Kronocarb - gemischt. Der Baumaschinenführer OV. wurde angewiesen, im Verhältnis 50/50 zu mischen. Sodann wurden die Ölpelletgemische unter der bei der Firma P. genehmigten Abfallschüsselnummer 19 12 09 zur Tongrube der Firma P. in JX. geliefert. Eine LKW-Fuhre konnte dabei maximal 25 Tonnen des so entstandenen Gemisches transportieren. GJ. als Geschäftsführer der IY. erklärte sich zu dieser rechtswidrigen Vorgehensweise und der Absteuerung zur Tongrube der Firma P. gegenüber dem Angeklagten einverstanden, weil die finanzielle Situation der IY. zum damaligen Zeitpunkt prekär war. Die Lager quollen über, gleichzeitig wurden bezüglich des RC-Sandes Absatzmöglichkeiten geschlossen. So kam die Möglichkeit, insbesondere den RC-Sand – aber auch andere Stoffe wie Kronocarb – gemeinsam mit den Ölpellets in die Tongrube zu verbringen, dem GJ. gerade recht. Der Betriebsleiter der IY., der Zeuge YA., wusste ebenfalls, dass es sich bei dem Material wegen Überschreitung der Grenzwerte für Mineralölkohlenwasserstoffe eigentlich um gefährlichen Abfall handelte, den die IY. nicht hätte annehmen dürfen, nahm dies aber billigend in Kauf. Nach der ersten Probelieferung rief GJ. den Angeklagten an und beschwerte sich bei diesem, dass das Material nach Kohlenwasserstoffen rieche und daher gefährlicher Abfall sei. Der Angeklagte kannte die gefährlichen Eigenschaften der Ölpellets und hatte diese auf dem Gelände der IY. auch gesehen. Jedes Mal, wenn GJ. sich Sorgen machte, beschwichtigte R. ihn, indem er sagte, dass er es schaffe, eine Absteuerung an die Tongrube P. zu organisieren, ohne dass Umweltbehörden Verdacht schöpfen würden; die Lieferungen wurden sodann fortgesetzt. Um sicherzustellen, dass bei der Firma P. im Rahmen der Eingangskontrolle der Tongrube CQ., WW./JX. nicht auffiel, dass die von der IY. angelieferten Ölpellet-Gemische Ölpellets enthielten, wandte sich der Angeklagte an den Zeugen MP., der unter anderem für die Eingangskontrollen bei der Firma P. zuständig war. Die Stelle bei der Firma P. hatte der Angeklagte ihm verschafft. Der Angeklagte war bei der Firma P. für die Geschäftsbeziehung mit der IY. zuständig. R. teilte MP. mit, dass bei Beprobungen der Lieferungen von der IY. mit der Abfallschlüsselnummer 19 12 09 unter Umständen auffällige Messwerte auftreten könnten, die die Grenzwerte zur Annahme bei der Tongrube überschreiten können, die Lieferungen aber nicht gestoppt werden sollten. MP. erklärte sich bereit, das Material trotz Überschreitungen der Kohlenwasserstoffwerte für die Deponierung anzunehmen. Ob dabei auch Bestechungsgelder an MP. flossen, hat die Kammer nicht näher aufgeklärt. Jedenfalls wurden die Ölpellet-Gemische ohne Beanstandungen in die Tongrube verbracht – zeitweise 50 bis 150 LKW-Ladungen pro Tag -, ohne dass einzelne von der IY. stammende Lieferungen oder der Lieferfluss im Ganzen gestoppt wurde(n). Der Angeklagte selbst war einige Male auch persönlich an der Tongrube in JX. anwesend. Die vermischten Ölpellets wurden u.a. von LKWs der Firma P. selbst – grüne LKWs mit weißer Aufschrift „P.“ - vom Gelände der IY. zur Tongrube P. verbracht. Aufgrund der immensen Zahl an täglichen LKW-Ladungen, die an der Grube angeliefert und deponiert wurden, sowie des Umstandes, dass das Material u.a. von LKWs der Firma P. beim IY. abgeholt wurde, ist davon auszugehen, dass jemand in der Geschäftsleitung der Firma P. ebenfalls in die illegale Deponierung der gefährlichen Ölpellets in der Tongrube eingeweiht war. 4. Korrespondenz des Angeklagten sowie der Zeugin N. für die M. des Angeklagten Der Angeklagte steuerte sowohl die Stoffströme zur IY. hin als auch die weitere Verbringung von Material von der IY. zur Tongrube P.. Er kommunizierte sowohl unter dem Briefkopf der M. als auch der JZ. oHG mit der IY.. Zahlreiche Schreiben des Angeklagten haben monatliche Anliefermengen zur Tongrube P. in JX. unter der AVV 191209 sowie deren ordnungsgemäße Übernahme und Verwertung zum Gegenstand. Des Weiteren teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 28.02.2011 unter dem Briefkopf der M. der IY. (GJ.) nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung P. ab dem 14.03.2011 eine Preisanpassung für den Absteuerungsweg der IY. zur Firma P., JX. mit. Dabei wusste er - wie bereits ausgeführt -, dass es sich um Ölpellets, also ölhaltiges Material und damit um gefährlichen Abfall handelte, der eigentlich mit einem Abfallschlüssel mit „*“ („Sternchen-Abfall“) hätte versehen werden müssen und nicht hätte deponiert werden dürfen. Mit Email vom 23.08.2010 fragte die Zeugin N. bei E. unter dem Betreff "Analyse TI. AVV 191212" an, ob E. eine Analyse des betreffenden Materials zur Verfügung stellen könne. Daraufhin übersendete E. noch am selben Tag einen Prüfbericht, der sich auf ein Produkt "Brennstoffpellets" bezog. In diesem Bericht wurde ein Brennwert von 40.470 kj/kg ausgewiesen. Der Vanadiumanteil wurde mit 520 mg/kg und der Nickelgehalt mit 640 mg/kg angegeben. Diesen Prüfbericht leitete die Zeugin N. noch am selben Tage an den Geschäftsführer der IY., GJ., weiter. In einer E-Mail der Zeugin N. vom 16.09.2010 wurde unter dem Betreff "Rußpellets AVV 191211 * " ausgeführt: "Sehr geehrter Herr E., nach Durchsicht unserer Verwerterdaten haben nur die BI., C.C. Umwelt oder die MAV EU. o.g. AVV-Nr. regional positiv. DH.. hätte die AVV-Nr. 190204 * , aber das Problem ist bei allen, wenn eine Anlage mit gefährlichem Schlüssel hereinnimmt, muss sie auch wieder mit gefährlichem Schlüssel heraus. Lassen Sie uns nach Ihrem Urlaub über die Situation reden.“ Am 10.03.2011 schickte die Zeugin N. eine E-Mail an E. mit dem Betreff "Anlieferung zum IY. KW 11" und schrieb: "Guten Morgen, Herr E., auch auf die Gefahr zu nerven, können Sie mir kurzfristig mitteilen, wie AT. und TI. nächste Woche anliefern? Und kommt noch eine Stinketour? Haas antwortete hierauf: "Hallo, Frau N., nächste Woche kommen ca. 2 Touren/Tag von AZ., AT., wie bisher." Die Stinketour wird heute oder morgen gefahren." 5. Feststellungen zu den Liefermengen im Tatzeitraum April 2010 bis September 2013 Im Tatzeitraum April 2010 bis September 2013 sind durch die Vermittlung des Angeklagten folgende Mengen reiner Ölpellets in die Tongrube der Firma P. gekippt worden: - aus der Lieferung von der TI. an die IY. stammend: 17.611,64 Tonnen, - aus der Lieferung von der AT. GmbH an die IY. stammend: 5.432,90 Tonnen, - aus der Lieferung von der Fa. VN. an die IY. stammend (Brandmenge): 1.668,28 Tonnen, - aus der Lieferung von der L.S.L. GmbH an die IY. stammend: 407,40 Tonnen. Nachdem im September 2013 im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen Ermittlungsbeamte auch das Gelände der IY. besichtigten, stellte GJ. als Geschäftsführer der IY. die Annahme der Ölpellets nach der letzten Lieferung am 06.09.2013 ein. Danach gelangten deshalb auch keine Ölpellets mehr in die Tongrube der Firma P.. Insgesamt ermöglichte der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum von April 2010 bis September 2013, dass 25.120,22 Tonnen Ölpellets in die Tongrube der Firma P. verbracht und dort abgelagert wurden. Da der Angeklagte bereits seit dem Erhalt der Ölpellets-Probe von E. und durch das Gespräch mit GJ. unmittelbar im Anschluss an die 1. (Probe-)Lieferung an die IY. am 30.04.2010 um den Ölgehalt und die Gefährlichkeit der Ölpellets Bescheid wusste, sorgte er wissentlich für die illegale Deponierung der gesamten rund 25.100 Tonnen Ölpellets in der Tongrube. Dabei verteilten sich diese auf eine nicht mehr im Detail feststellbare Anzahl von LKW-Fuhren vom Gelände der IY. zur Tongrube. Einen individuellen, nur je eine der einzelnen Fuhren bzw. Ablagerungen fördernden Tatbeitrag des Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen. 5. Feststellungen zur Abfalleigenschaft der Ölpellets konkret in der Tongrube CQ., WW./JX. Die Ölpellets waren als Verfüllstoff weder in purer noch in vermischter Form für die Tongrube der Firma P. zugelassen. Auch in abgelagerter Form in der Tongrube sind sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet, nachhaltig ein Gewässer oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. Dies war dem Angeklagten bewusst. Die Firma P. benötigte zur Verfüllung des im Zuge des Tonabbaus entstandenen Hohlkörpers Verfüllmaterial, welches maßgeblich vom Angeklagten als Prokuristen dieser Firma beschafft wurde. Als Verfüllmaterial verwendete die Firma P. verschiedene Materialien. In ihren abgrabungsrechtlichen Genehmigungen beginnend ab dem Jahr 1997 waren diverse näher definierte Abfälle genannt. Ölpellets waren darin hingegen nicht aufgeführt und durften schon aufgrund ihres Anteils an Mineralölkohlenwasserstoffen in der Tongrube nicht als Verfüllmaterial genutzt werden. Dies änderte sich auch nicht durch die weiteren Änderungsbescheide der Genehmigungen in den Folgejahren. Dem Angeklagten war bewusst, dass derart ölhaltige Materialien wie die Ölpellets sich für keinerlei Arten von Deponierungen eigneten. Die in die Tongrube verbrachten Ölpellets haben noch nicht zu einer feststellbaren Verunreinigung von außerhalb der Tongrube liegenden Umweltmedien Boden oder Gewässer geführt. Eine abstrakte Gefahr, dass es zu einer solchen nachhaltigen Schädigung bezogen auf die Ölpellets kommen kann, besteht hingegen. So besteht die Gefahr, dass die in den Ölpellets enthaltenen umweltgefährlichen Schadstoffe wie die Schwermetalle austreten und über das in die Tongrube eingetretene und nach wie vor trotz Abdichtung eintretende Sickerwasser auch Umweltmedien außerhalb der Tongrube verunreinigen. Bei Anstieg des Sickerwasserspiegels innerhalb der Tongrube kann auch das Grundwasser außerhalb der Tongrube verunreinigt werden. Selbst bei einer Tongrube der Deponieklasse I, die mit einer Tonlage abgedeckt ist und damit grundsätzlich einen dichten Deckel hat, wird eine hundertprozentige Dichtigkeit nicht erreicht. Aus diesem Grund wird an jeder Grube, ob abgedichtet oder nicht, regelmäßig Sickerwasser abgepumpt. Es besteht stets das Risiko einer entstehenden Undichtigkeit. Bei einer mit der Zeit entstehenden Undichtigkeit besteht die Gefahr, dass Wasser von den Seiten eintreten kann. Ferner kann ein Starkregenereignis zu einer Entfernung der sich auf der Tongrube befindlichen Grünschicht und einem Durchbruch der Tonabdeckung führen; es können sich eine Schwachstelle und dann ein Rinnsal bilden. Daher dürften gefährliche Materialien wie Ölpellets in keiner Art von Grube deponiert werden, sondern dürfen nur der thermischen Entsorgung in Sondermüllverbrennungsanlagen zugeführt werden. Denn ein Restrisiko und die abstrakte Gefährlichkeit in einer Tongrube bleiben stets bestehen. 6. Nachtatgeschehen Am 08.08.2014 fanden u.a. Durchsuchungsmaßnahmen bei der M., der IY., der Firma P. und in den Wohnungen des Angeklagten und bei GJ. statt. Um 15.28 Uhr rief die Zeugin N. die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, RW., an. Sie unterhielten sich über die Durchsuchungsmaßnahmen und die bevorstehende Durchsuchung des Hauses der Lebensgefährtin RW.. Betreffend die Durchsuchung bei der M. sagte die Zeugin N. „ Das bricht uns jetzt das Genick.“ und lachend „OA. hat das P.handy und das iPad total klasse versteckt“ . RW. fragte N. „Und jetzt wollen die bei P. auch mal buddeln oder wie?“ , N. erwiderte, dass RW. davon ausgehen müsse. RW. äußerte zudem, sie mache sich Sorgen, dass die Beamten sie bei der Durchsuchung ihres Hauses fragen, woher sie so ein Haus habe. N. berichtete RW., dass der DK. (Anm.: Geschäftsführer des Ent-sorgungsunternehmens BI. GmbH in RE.) ausgesagt habe, E. habe illegal Ölschlämme entsorgt. RW. fragte daraufhin: „Und dann hat er eben halt auch gesagt, da hängt der R. mit drin, das Arschloch, oder was?“ . N. antwortete: „Äh, ja gut, das ist ja dann… zu erkennen“ . Um 17:52 Uhr desselben Tages schickte der Angeklagte eine SMS an EC. OW., die Tochter von YX. OW., die eine Ölschlamm-Recyclinganlage betrieb und in deren Unternehmen ihre Tochter ebenfalls tätig war. An das Unternehmen hatte der Angeklagte auch eine kleinere Menge Ölpellets liefern lassen. Die SMS hatte den Inhalt „Kripo da russ pellets OA.“. Nur wenige Sekunden später rief EC. OW. den Angeklagten an. Dieser berichtete von den Durchsuchungsmaßnahmen und dass es um die Pellets von dem E. gehe. Er äußerte in dem Gespräch u.a. "Jetzt wird's natürlich richtig böse. Also jetzt muss ich gucken.“ und "Hmm, der (E.) hat ja jetzt da geplaudert alles.“ . Unmittelbar im Anschluss an das Gespräch rief der Angeklagte um 17:58 Uhr GJ. von der IY. an. Er habe vorher nicht reden können, weil „die“ bis 17 Uhr noch bei ihm gewesen seien. GJ. berichtete, „sie“ seien morgens auch bei ihm gewesen. Der Angeklagte äußerte „Ich habe nichts zu Hause. (…) Weiß nicht, ob du was zu Hause hast.“ Er fragte GJ., ob dieser den Beamten gesagt habe, dass das Material Richtung JX. gegangen sei. GJ. antwortete „ Du kannst das jetzt auch wenn nicht mehr begrenzen.“ und „Die haben ja auch das Personal interviewt. (…) Das schreiben die sich ja zusammen. Das wird ja wohl auch irgendeiner gesagt haben.“ . Der Angeklagte erzählte GJ. zudem, wie er es den Beamten gegenüber dargestellt habe und sagte „Was soll ich machen. (…) Da hab ich nicht mehr mit gerechnet“. Am darauffolgenden Sonntag suchte der Angeklagte - was zuvor noch nie der Fall gewesen war - den Zeugen YA. zuhause auf. Er wies den Zeugen YA. eindringlich darauf hin, dass man gegenüber der Staatsanwaltschaft bei der vereinbarten Darstellung bleiben müsse - insbesondere dass es sich um rieselfähiges Material gehandelt habe. Dabei war der Angeklagte emotional sehr angeschlagen. Der Zeuge YA. war nervlich ebenfalls sehr angeschlagen und hatte große Angst um seine Existenz. Er schrie den Angeklagten an, was dieser ihm für eine „Scheiße angetan“ habe. Der Angeklagte erwiderte, dass sie doch alle Geld daran verdient hätten und es ihm leid tue, er es aber nicht rückgängig machen könne. YA. solle sich keine Sorgen machen, das Material würde nie gefunden werden, da schließlich 10.000 Tonnen an Materialien täglich an der Grube P. angeliefert würden. Am folgenden Montag trafen YA., der Angeklagte und GJ. im Büro der IY. zusammen. Der Angeklagte wiederholte noch einmal, was er dem YA. bereits am Sonntag gesagt hatte. Der Zeuge YA. wurde wütend und sagte zu ihm „Alles, was ich mir in den 20 Jahren aufgebaut habe, machst Du mir jetzt kaputt!“ Der Angeklagte antwortete darauf „Du kannst mir jetzt eine reinhauen, wenn es Dir hilft.“ . GJ. wies den Zeugen YA. an, alle Wiegekarten, die den Begriff „Ölpellets“ enthielten, schreddern zu lassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben die Zeugen KHK HL. und ER. eine Pelletprobe von einer der beteiligten Speditionen abgeholt. Die Probe hatte ein LKW-Fahrer seinem Vorgesetzten dort in dessen Büro gestellt und sich beschwert, dass das Material derart schmiere und klebe, dass er die Ladefläche nicht sauber bekomme. Jene Konsistenz nahmen die Zeugen KHK HL. und ER. ebenfalls wahr. Sie transportierten die Probe in ihrem Pkw auf der Rückbank in einem Pappkarton mit offener Plastiktüte. Der Dieselgeruch war derart stark, dass die Zeugen den Geruch während der Fahrt kaum aushalten konnten. Durch die Telefonüberwachung des Gesprächs zwischen RW. und der Zeugin N. haben KHK HL. und seine Kollegen den Hinweis auf ein durch den Angeklagten bei der M. verstecktes iPad erhalten. Dieses haben sie in eine Zeitung eingewickelt versteckt bei der M. aufgefunden. IV. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Teileinlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere den Zeugenaussagen der einvernommenen Zeugen und hinsichtlich der stofflichen Eigenschaften der Ölpellets vor allem auf den Ausführungen der von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. RP. IF. und Dr. NR.. 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, die die Kammer als plausibel und nachvollziehbar erachtet hat. 2. Teileinlassung des Angeklagten zur Sache Zwar hat der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er wolle keine Angaben zur Sache machen; er hat sich im Verlauf der Hauptverhandlung jedoch teilweise spontan sowie im Rahmen von Zeugenbefragungen durch Vorhalte partiell eingelassen. So hat der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 09.02.2024 geäußert und eingeräumt, er habe das Material - unter dem Abfallschlüssel 191212 - bei der IY. vorgestellt und diese habe es abgenommen. Allerdings seien es für ihn „Rußpellets“ gewesen, welche aus seiner Sicht aus unbedenklichem Material und nicht aus Öl und damit gefährlichem Material bestanden und bestehen. Er habe auch nicht gewusst, wohin die Rußpellets von der IY. aus gingen. Er sei davon ausgegangen, sie würden thermisch entsorgt. Er stellt folglich in Abrede, für einen Absteuerungsweg in die Tongrube P. gesorgt zu haben. Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht geständig ist, durch die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden. 2. Feststellungen zu Herkunft und stofflichen Eigenschaften der Ölpellets Die Feststellungen zur Herkunft der Ölpellets von der DN. folgen aus der Aussage des Zeugen E. Die Feststellungen dazu, wie die Ölpellets entstehen, beruhen auf der Schilderung der Bezirksregierung KF. auf deren Webpage zu den Ölpellets der DN. GmbH. Welche stofflichen Eigenschaften die Ölpellets besitzen und welche Gefahren für die geschützten Umweltmedien von ihnen ausgehen, haben der Sachverständige IF. sowie der Sachverständige Dr. NR. wie festgestellt geschildert. Dies betrifft zum einen die gefahrbegründenden anorganischen und organischen Inhaltsstoffe, namentlich Mineralölkohlenwasserstoffe sowie Schwermetallgehalte in nicht unbeträchtlichem Umfang. Der Sachverständige Dr. NR. hat eine Materialprobe zur Untersuchung vorgelegt bekommen, die zum Ende des Tatzeitraums am 06.09.2013 von einem LKW einer Spedition entnommen worden ist, die an diesem Tag Ölpellets bei der IY. anlieferte. Darüber hinaus hat der Sachverständige drei weitere Proben analysiert, so zum einen die zwei am 08.08.2014 auf dem Gelände der AT. GmbH gesicherten Ölpelletproben wie auch einen am 14.08.2014 im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellten Handschuh gefüllt mit Ölpellets. Zuletzt befasste sich der Sachverständige mit ihm überlassenen Proben hinsichtlich der Probenahme bei der DN. GmbH am 12.12.2014 sowie ihm übergebener Schürfproben. In allen Proben wurden wie festgestellt Schadstoffe unter anderem sowohl hinsichtlich der Schwermetalle als auch der Mineralölkohlenwasserstoffe nachgewiesen: 1.100 bis 1.900 mg/kg Nickel und 2.300 bis 3.200 mg/kg Vanadium sowie 55.000 bis 332.987 mg/kg Mineralölkohlenwasserstoffe. Bestätigung fanden diese Untersuchungen in den eigenen Analysen des Sachverständigen IF.. Mineralölkohlenwasserstoffe wurden ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen zwischen 220.000 und 332.000 mg/kg nachgewiesen, Nickel zwischen 1.088 und 1.458 mg/kg, Vanadium zwischen 3.087 und 4.375 mg/kg. Die Feststellungen der Sachverständigen lassen sich - wie diese ausgeführt haben - ohne Bedenken auf die von dem Angeklagten im gesamten Tatzeitraum beginnend ab dem Jahr 2010 gemakelten Ölpellets übertragen. Aus keinem der übrigen Beweismittel – insbesondere Stellungnahmen und Abschätzungen – haben sich Hinweise ergeben, dass die Ölpellets zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Herstellung schadstofffrei gewesen sein könnten. Vielmehr lagen und liegen insbesondere stets signifikante Belastungen hinsichtlich der Schwermetalle Nickel und Vanadium vor, aufgrund des unveränderten Herstellungsprozesses und des damit zwangsläufig verbundenen hohen Ölanteils auch hohe Anteile von Mineralölkohlenwasserstoffen. Hinweise darauf, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die Herstellung der Ölpellets signifikant geändert worden sein könnte, beispielsweise weil als Mittel der Pelletisierung ein Stoff verwendet worden sein könnte, der keine Schadstoffe enthielt, und darüber hinaus auch der gebundene Ruß aus der Schwerölvergasung – welcher maßgeblich die Schwermetalle beinhaltete – schadstofffrei gewesen sein könnte, fanden sich nicht. Der Sachverständige IF. hat sich auch ausdrücklich mit der Frage eines möglicherweise geänderten Produktionsverfahrens auseinandergesetzt, aufgrund der Analysendaten jedoch die Schlussfolgerung gezogen, dass im Hinblick auf den Kurvenverlauf „zum Zeitpunkt der Analysenerstellung und der Informationslage von einem durchgängigen Herstellungsverfahren des Pelletmaterials ohne Störungen ausgegangen werden“ dürfe. Dies hat der Sachverständige auch im nachfolgenden noch näher begründet und sich mit dem konkreten Herstellungsprozess bei der DN. auseinandergesetzt, wonach „ein gleichbleibender Mengenanteil an Stoffen Ruß zu Öl verfahrenstechnisch angestrebt“ werde, da ansonsten die Ausgangsqualität der Pellets leide. Sowohl der Sachverständige Dr. IF. als auch der Sachverständige Dr. NR. haben nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass es kein schadstofffreies Schweröl gibt, und dass der Herstellungsprozess der Ölpellets nicht wesentlich verändert worden sei oder werde. Die Bandbreite der Schadstoffbelastung bleibe daher auf einem bestimmten, wie von der Kammer festgestellten, Niveau. Weder der Akteninhalt noch die durchgeführte Beweisaufnahme haben irgendeinen Anhaltspunkt ergeben, dass die Ölpellets jemals schadstofffrei gewesen sein könnten. Dass die Ölpellets ihre Schadstoffe bei Wasserkontakt abgeben können, hat der Sachverständige IF. schlüssig in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt und dies vor der Kammer verständlich näher erläutert. Seine Untersuchungen ergaben, dass die Ölpellets, soweit sie in Kontakt mit Wasser kommen, die in ihnen enthaltenen Schadstoffe eluieren, was sowohl organische Bestandteile aus dem eingesetzten Top-Rückstand – dem Pelletisierungsöl – als auch die anorganischen Bestandteile (Schwermetalle) anbelangt. Hinsichtlich der anorganischen Bestandteile betrifft dies beispielsweise Nickel und Vanadium. Im Rahmen der von dem Sachverständigen ergänzend herangezogenen Untersuchungen der DI. GmbH wurde festgestellt, dass der Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden – Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – entsprechend Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung – in Bezug auf Nickel (0,05 mg/L) im Eluat teils um das 880fache überschritten wurde. So wurden sowohl in den Bodensättigungsextrakten – Bodenmasse wird mit einem festgelegten Anteil an Wasser vermengt und über eine vorgegebene Zeit stehen gelassen – als auch in den eingesetzten Säulenversuchen – Niederschlagswasser wird auf einen in der Säule befindliche Bodenprobe aufgebracht – relevante Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Nickel wurde zwischen 11 mg/L und 44 mg/L nachgewiesen, Vanadium wurde im Eluat zwischen 74 und 134 mg/L gemessen, wodurch der vom Umweltbundesamt festgelegte Leitwert für Vanadium – Geringfügigkeitsschwellen-wert, also der Wert, bei dem keine gesundheitlichen Gefahren bei entsprechenden Gehalten im Wasser auftreten – von 4 μg/l (0,004 mg/l) mindestens um das 18.500fache überschritten wurde. Hinsichtlich der organischen Bestandteile wurde im Rahmen von eingesetzten Säulenversuchen nachgewiesen, dass jedenfalls hinsichtlich des untersuchten Probematerials für die Hauptkontaminanten der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe der Prüfwert der Bundesbodenschutzverordnung durchgängig überschritten wurde, für den LCKW-Einzelstoff (Leichtflüchtige Chlorierte Kohlenwasserstoffe) Dichlormethan ebenfalls. Aus der Stoffgruppe der BTEX (aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und die Xylole) trat vor allem Toluol in die wässrige Eluatlösung über. Bei den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen waren Überschreitungen des Grenz- bzw. Prüfwertes um den Faktor 6 bis 8 ersichtlich. Der Prüf- bzw. Grenzwert liegt bei 0,2 μg/L für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. In den Säuleneluaten ergaben sich Werte von 1,25 bzw. 1,67 μg/L Wasser. Weder ergaben sich Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, noch haben sich seine Feststellungen oder seine Anknüpfungstatsachen im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme als falsch herausgestellt. Unzutreffend ist der Einwand der Verteidigung, der Sachverständige Dr. NR. habe im Rahmen seiner Anhörung im Hauptverhandlungstermin vom 14.11.2023 ausgesagt, bei den Ölpellets sei aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Eluatanalyse nicht möglich. Dr. NR. hat dies nicht behauptet. Er schilderte vielmehr die bereits in den schriftlichen Gutachten ausgeführte Problematik, wie ein Aufschluss der Ölpellets zu bewerkstelligen ist. So führte Dr. NR. bereits im Schreiben vom 04.03.2015 (Blatt 2757 der Hauptakte) aus: „Die Untersuchung des Materials gestaltete sich schwierig.“ Gemeint war der Aufschluss der Ölpellets im Rahmen der Feststoffanalyse, vom Sachverständigen Dr. NR. als „Aufschließen“ bezeichnet. Eluatuntersuchungen hat Dr. NR. nicht durchgeführt, auch seine Ausführungen vor der Kammer bezogen sich einzig auf die Frage, mit welcher Methode eine zutreffende Bestimmung der Schadstoffe in den Ölpellets im Rahmen einer Feststoffanalyse angesetzt wird. Die dem entsprechenden Beweisantrag insoweit zugrundeliegende Fehlinterpretation der Ausführungen von Dr. NR. offenbaren sich in den weiteren Ausführungen, wenn vermeintlich verlässliche Eluatanalysen mit der fehlenden Möglichkeit gleichgesetzt werden, die Ölpellets könnten nicht „aufgeschlossen“ werden. Mit der Frage, ob die Ölpellets in einem Regenwassereluat Schadstoffe abgeben können, hat all dies nichts zu tun. Die Ausführungen des Sachverständigen IF. sind auch nicht deshalb unbrauchbar, weil ein atypisches Eluatumfeld gewählt worden sein könnte, welches mit den Bedingungen in der Tongrube nicht zu vergleichen sei. Mit pH-Werten bei 5,64 und 5,02 zur Bestimmung der Eluatwerte kann nicht von einem atypischen sauren pH-Umfeld ausgegangen werden. Vielmehr hat die von dem Sachverständigen IF. hinzugezogene DI. GmbH HG. als Elutionsmittel künstliches Regenwasser eingesetzt (1 Liter deionisiertes Wasser, angereichert mit 6,86 mg NaNO 3 , 1,64 mg KHCO 3 und 26,96 mg CaSO 4 ). Dass die Ölpellets im Zuge von Vermischungen auf der Ebene der TI. oder der IY. oder durch die Einbringung in die Tongrube zu einem inerten Material umgewandelt worden sein könnten, ist auszuschließen. Auf die Einwände der Verteidigung in ihrem Beweisantrag diesbezüglich hat die Kammer überprüft, ob Hinweise darauf bestehen, dass die Feststellungen des Sachverständigen insoweit falsch sein könnten. Solche Hinweise fanden sich nicht. Eine von den Gutachtern BV. + TZ. auf der Seite 24 der Gefährdungsabschätzung vom 4. Dezember 2014 in Betracht gezogene „Phlegmatisierung“ der Ölpellets hat der Sachverständige nicht fehlerhaft ignoriert. Vielmehr haben die damaligen Gutachter diesbezüglich keinerlei Untersuchungen durchgeführt, sondern lediglich in einem Satz in der Gefährdungsabschätzung die These aufgestellt, die Ölpellets seien „vor Einbau mit verschiedenen, teils mineralischen Stoffen phlegmatisiert worden“ (Seite 24 der Gefährdungsabschätzung BV. + TZ. vom 4. Dezember 2014, Seite 26 des Sonderhefts 016). Dies ist unzutreffend. Im Rahmen seiner Angaben vor der Kammer hat der Sachverständige IF. sich auch ausdrücklich zu dieser Thematik geäußert und angegeben, dass es technisch ausgeschlossen ist, dass die Ölpellets durch die im Raum stehenden Vermischungsvorgänge mit RC-Sand oder Kronocarb zu einem inerten Material umgewandelt worden sein könnten. So könne Sand keine Schadstoffe binden mit der Folge, dass es keine Freisetzung mehr gebe. Bei Sand handele es sich nicht um Saugmaterial und könne folglich auch zu keiner kompletten Einkapselung der Pellets führen. Gleiches gilt, soweit ein bestimmtes pH-Umfeld in den Blick genommen wird. Der Sachverständige hat es als „technisch ausgeschlossen“ bezeichnet, dass durch Einstellung des pH-Wertes das Austreten von gefährlichen Stoffen verhindert werden kann. So werde beispielsweise Vanadium durch einen anderen pH-Wert nicht ungefährlich. Löslichkeiten gebe es immer. Gleiches gilt, soweit die Verbringung in die Tongrube erfolgte. Schon die vorhandene Kontamination des Sickerwassers belegt, dass ein Schadstoffaustritt von in der Tongrube vorhandenen Materialien - der Ölpellets oder anderer sich in der Grube befindlicher gefährlicher Materialien - vorhanden ist. Die Ausführungen des Sachverständigen IF. zur potentiellen Gefährdung von geschützten Umweltmedien außerhalb der Tongrube waren für die Kammer überzeugend. Dieser hat gegenüber der Kammer nachvollziehbar erläutert, dass kontaminiertes Sickerwasser aus der Tongrube austreten könne, wenn dieser Prozess nicht stetig überwacht, die vorhandenen Anlagen ertüchtigt und das anfallende Sickerwasser kontrolliert abgepumpt werde. Selbst dann, bei abgepumptem Sickerwasser, werde kein absolut sicheres System erreicht. Eine Gefährdung liege darin, dass bei Anstieg des Sickerwasserspiegels innerhalb der Tongrube auch das Grundwasser außerhalb der Tongrube verunreinigt werde. Hierbei geht er - wie er im Hauptverhandlungstermin vom 22.03.2024 sehr deutlich erklärt und bestätigt hat - von einer Tongrube Deponieklasse I aus, die mit einer Tonlage abgedeckt ist und damit grundsätzlich einen dichten Deckel hat. Er erläuterte aber ebenso deutlich, dass „dicht nicht als dicht zu sehen“ sei. Aus diesem Grund werde an jeder Grube, ob abgedichtet oder nicht, regelmäßig Sickerwasser abgepumpt. Es bestehe stets das Risiko einer entstehenden Undichtigkeit. Bei einer mit der Zeit entstehenden Undichtigkeit bestünde die Gefahr, dass Wasser von den Seiten eintreten könne. Ferner könne ein Starkregenereignis zu einer Entfernung der sich auf der Tongrube befindlichen Grünschicht und einem Durchbruch der Tonabdeckung führen; es können sich eine Schwachstelle und dann ein Rinnsal bilden. Daher dürften gefährliche Materialien wie Ölpellets in keiner Art von Grube deponiert werden, sondern dürfen nur der thermischen Entsorgung in Sondermüllverbrennungsanlagen zugeführt werden. Denn ein Restrisiko und die abstrakte Gefährlichkeit in einer Tongrube blieben stets bestehen. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen IF. finden auch Bestätigung in den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. NR. Auch dieser hat nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die Ölpellets aufgrund ihrer Gefährlichkeit in der Grube nicht hätten deponiert werden dürfen. Eine Deponierung sei aufgrund der hohen Kohlenwasserstoffbelastung der Ölpellets nicht erlaubt. Nach den sachverständigen Ausführungen von Dr. NR. liegt der Grenzwert für eine Deponierung bei 8.000 mg/kg, welcher bei den Ölpellets um ein Vielfaches überschritten sei. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Feststellungen zu den stofflichen Eigenschaften der Ölpellets – wie vorstehend beschrieben – falsch sein könnten. Die Kammer sah keinerlei Anlass, einen weiteren Sachverständigen - wie von der Verteidigung beantragt - zu beauftragen. Sie ist allen in den Beweisanträgen enthaltenen Einwendungen kritisch nachgegangen und hat geprüft, ob eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sein könnte. Das war nicht der Fall. Dass die Schadstoffbelastung der Ölpellets nicht einheitlich ist, ist aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Der Sachverständige IF. hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass die Analysewerte der Ölpellets - vorrangig zu den Stoffen Vanadium und Nickel - schwanken. Die Schadstoffbelastungen haben einen sinusförmigen Verlauf in einer gewissen Schwankungsbreite. Schwankungen können laut Gutachter auf Änderungen der Ausgangsstoffe zurückzuführen sein. Da keine Ausreißer im Kurvenverlauf zu finden seien, könne von einem durchgängigen Herstellungsverfahren ausgegangen werden. Im Pelletprozess werde ein gleichbleibender Mengenanteil an den Stoffen Ruß zu Öl angestrebt, da ansonsten die Ausgangsqualität der Pellets leide. Trotz der Schwankungen weisen die Ölpellets nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Gutachters jedoch stets eine Mindestschadstoffbelastung an Vanadium, Nickel usw. auf. Diese existiere aufgrund der Schadstoffe im Ruß und Öl immer. Die Kammer zieht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daher nicht den offensichtlich von der Verteidigung angenommenen Schluss, es gäbe auch „harmlose" Ölpellets, die die Annahmekriterien für die Tongrube erfüllten. Inhaltliche Fehler des Sachverständigengutachtens waren nicht feststellbar, weder hat der Sachverständige lediglich ein noch dazu falsches Sicherheitsdatenblatt seiner Begutachtung zugrunde gelegt – er hat eine umfassende eigene analytische Aufschlüsselung der Ölpellets in Auftrag gegeben – noch erweist sich das Gutachten als falsch, weil die in die Tongrube eingebrachten Ölpellets grundlegend andere Eigenschaften als die von dem Sachverständigen am 12.12.2014 beprobten und anschließend in seinem Auftrag untersuchten Ölpellets gehabt haben könnten. Im Hinblick auf den nach den Ausführungen des Sachverständigen unterstellten, im Grundsatz gleichbleibenden Produktionsprozess der Ölpellets und dem zugrundeliegenden Ausgangsrohstoff Schweröl ggf. unterschiedlicher Herkunft – welcher stets mit Belastungen verbunden ist – gibt es keine Grundlage für die Annahme, die von dem Angeklagten gemakelten Ölpellets könnten gänzlich andere Eigenschaften aufgewiesen haben als die von dem Sachverständigen untersuchten. Entsprechendes gilt für die weiteren Einwendungen. Es bedarf keiner Probebohrungen, Identifizierung aufgefundenen Materials als von dem Angeklagten gehandelter Ölpellets und anschließender Eluatuntersuchung dieses Materials, um die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu ermöglichen. Dieser hat vielmehr aus den zutreffend erhobenen Befundtatsachen nachvollziehbare Rückschlüsse hinsichtlich der in die Tongrube eingebrachten Ölpellets gezogen. Mit überzeugender Begründung hat er ausgeführt, es bestünde keine Möglichkeit, „dass das Material konkret unschädlich sein kann“ . 3. Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen in der Tongrube und zu den Ölpellets als Verfüllmaterial in der Tongrube Die Feststellungen beruhen zum einen auf den Angaben des Zeugen CH., der nunmehr auch als technischer Geschäftsführer der heute unter der JZ. GmbH & Co. KG firmierenden ehemaligen P. oHG tätig ist, und des für die Eingangskontrolle zuständigen Zeugen MP.. Die Zeugen haben ausgesagt, dass die Ölpellets in der Tongrube unzulässig sind, hierfür keine Genehmigung zur Deponierung in der Tongrobe existiere und dort auch keine ressourcenschonende Ersatzfunktion ausüben. Sie finden ihre Bestätigung zum einen in den Ausführungen des Sachverständigen IF., aber auch in denen des Sachverständigen Dr. NR.. 4. Feststellungen zu der Abnahme der Ölpellets durch den anderweitig Verurteilten E. und dem zunehmenden Entsorgungsdruck bei der DN. und dem Abnehmer E. Soweit die Ölpellets von der GL. GmbH bezogen und zunächst zur TI. verbracht und dort vermischt wurden, beruhen diese Feststellungen auf den Angaben des Zeugen E.. Dieser hat bekundet, dass die DN. aufgrund der reduzierten Möglichkeit, die Ölpellets im Kraftwerk in WS. zu entsorgen, einen verstärkten Entsorgungsdruck hatte, um einen Produktionsstopp zu vermeiden. E. habe sich zur Abnahme großer Mengen gegenüber DN. verpflichtet und habe in der Folge selbst zunehmend Probleme gehabt, Abnehmer für die Ölpellets zu finden. Der Entsorgungsdruck sei zudem noch gestiegen, als es zu mehreren Selbstentzündungen und Brandereignissen gekommen sei, die eine Lagerung neben fehlenden Kapazitäten für die großen Mengen noch schwieriger gemacht hätten. Der Zeuge KHK QU. hat die Betriebsbücher der Firmen DN., TI. und IY. ausgewertet und konnte anhand dieser die Lieferungen von der DN. GmbH an die TI. nachvollziehbar in der Hauptverhandlung darstellen. 5. Feststellungen zu dem durch den Angeklagten gemakelten Absteuerungsweg über die IY. in die Tongrube P. a) Dass die Ölpellets im festgestellten Umfang zur IY. verbracht wurden, steht zum einen aufgrund der insoweit glaubhaften teilgeständigen Angaben des Angeklagten fest; ferner aufgrund der Aussage des Zeugen E., welcher ausgesagt hat, er habe sich, als er nach Entsorgungswegen gesucht habe, an den Angeklagten gewandt. Der Angeklagte R. habe sodann einen Absteuerungsweg beschafft, woraufhin E. die Ölpellets zur IY. habe verbringen lassen. Dass die Ölpellets von der E. - teilweise über weitere Firmen - an die IY. geliefert wurden, hat zudem der Zeuge KHK QU. anhand der Auswertung der Betriebsbücher der jeweiligen Firmen nachvollziehbar erläutert und bestätigt. Des Weiteren finden die Angaben Bestätigung in der Aussage des Zeugen YA., Betriebsleiter der IY., welcher den Bezug über die M. des Angeklagten bestätigt hat, sowie in der schriftlichen Aussage des verstorbenen GJ.. Die Feststellungen zu den vereinbarten Preisen zwischen der GL. des E. und der M. des Angeklagten sowie der M. und der IY. beruhen auf den Aussagen des Zeugen E., YA. und KHK ER., welcher Angaben zur Auswertung der Betriebsbücher machen konnte. Sie finden zudem Bestätigung in der Vernehmungsniederschrift des GJ.. Auf der Aussage des Zeugen ER. beruht auch die Feststellung, dass das Ölpelletgeschäft für die M. des Angeklagten nur einen Bruchteil des Gesamtgeschäftsvolumens - lediglich 2,88% des Gesamtumsatzes - ausmachte. b) Dass die Ölpellets anschließend - ausschließlich - zur Tongrube der P. oHG verbracht wurden, hat der Zeuge YA. ausgesagt. Es habe ausschließlich einen Abnehmer gegeben; dieser sei die Tongrube der Firma P. gewesen, wo sämtliche Ölpelletlieferungen unter der Abfallschlüsselnummer 19 12 09 hingegangen seien. Hierfür habe die IY. zunächst etwa 14 €, später 18 € pro Tonne an die Firma P. gezahlt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Zeuge, der sich mit seiner Aussage auch massiv selbst belastet hat, dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Zudem haben die Vernehmungsmitschriften des verstorbenen GJ. dies ebenso bestätigt wie die glaubhaften Angaben des Zeugen CH., der als Angestellter der P. oHG und seit 2018 als technischer Geschäftsführer für das Unternehmen tätig ist. So hat GJ. ausgesagt, dass die Ölpellets von der IY. zur Tongrube der P. OHG zwecks Einplanierung geliefert worden seien und die IY. hierfür etwa 14 € pro Tonne an die Firma P. zu zahlen hatte. Nach Aussage des Zeugen CH. wurden zeitweise 50 bis 150 LKW-Ladungen pro Tag mit je 25 Tonnen des Materials zur Grube - bezeichnet mit dem Abfallschlüssel 191209 - geliefert. Schließlich hat auch der Zeuge OV., der als Radladerfahrer bei der IY. die Ölpellets mit anderen Materialien vermischt hat, ausgesagt, dass neben LKWs von Speditionen auch LKWs der Firma P. - und zwar grüne LKWs mit weißer Aufschrift „P.“ - das vermischte Material von der IY. abgeholt haben. Die Kammer hatte bis zu der Aussage des Zeugen OV. keine Kenntnis davon, dass die Ölpellets (auch) von eigenen LKWs der Firma P. abgeholt wurden, und hatte hiernach nicht explizit gefragt, was im besonderen Maße für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weswegen der Radladerfahrer dies wahrheitswidrig behaupten sollte. Eine solche Aussage war auch in niemandes Interesse, sodass auch eine Beeinflussung seitens anderer Personen ausgeschlossen werden kann. c) Dass es der Angeklagte R. war, der die Absteuerung in die Tongrube bewirkt hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest durch die Aussagen der Zeugen YA., CH. und MP., den Vernehmungsniederschriften des GJ. sowie der aufgefundenen Korrespondenz des Angeklagten betreffend die monatlichen Anliefermengen an der Tongrube und eine Preisanpassung für die Absteuerung der IY. zur Firma P.. Der Zeuge YA. hat bekundet, dass der Angeklagte der IY., die über keinen Ofen oder Brenner verfügt habe, von TI. stammende Ölpellets anbat und das Besondere gewesen sei, dass er zugleich einen Absatzweg in die Tongrube P. angeboten habe. Die gesamte Kommunikation betreffend das Geschäft mit den Ölpellets sei über die M. und den Angeklagten gelaufen. Der Angeklagte sei auch YA.s Kontakt gewesen, wenn es um die Mengen gegangen sei. Die Aussage des Zeugen YA. war in sich stimmig und der Zeuge ließ sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer auch durch weiteres Nachfragen nicht aus der Ruhe bringen und blieb bei seiner Aussage, die er auch bereits im Ermittlungsverfahren so getätigt hatte. Seine Aussage deckt sich zudem mit den Angaben des GJ. in dessen Vernehmungsniederschriften. GJ. hat danach ausgesagt, dass der Angeklagte die Absteuerung zur Tongrube der P. OHG möglich gemacht habe. R. habe gesagt, dass er es schaffe, eine Absteuerung an die Firma P. zu organisieren, ohne dass Umweltbehörden und die Firma P. Verdacht schöpfen würden. GJ. habe Verhandlungen über den Absatz neuer Stoffe bzw. Preise für die Abnahme von Stoffen durch die Firma P. ausschließlich mit dem Angeklagten geführt. Zwar konnte der verstorbene GJ. nicht persönlich in der Hauptverhandlung gehört werden, es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusst oder unbewusst unrichtige Aussage. GJ. ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 05.12.2014, 08.12.2014, 17.12.2014 und ein weiteres Mal am 17.12.2024 richterlich vernommen worden - dies geschah jeweils in Begleitung von Rechtsanwalt GT. aus LT.. Auffälligkeiten im Aussageverhalten, welche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen lassen könnten, sind den verlesenen Urkunden nicht zu entnehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, warum GJ. auch sich selbst fälschlich der Beteiligung an einer Umweltstraftat bezichtigen sollte. Ferner hat der Zeuge MP. ausgesagt, dass zuständig für die Geschäftsbeziehung mit der IY. bei der Firma P. der Angeklagte war. Diese Aussage ist insbesondere deswegen glaubhaft, da der Zeuge MP. in der hiesigen Hauptverhandlung seine weitere Aussage im Gegensatz zu der im Strafverfahren gegen E. geändert und nunmehr in Abrede gestellt hat, es habe eine konkrete Anweisung des Angeklagten gegeben, er solle bei der Annahme der Materialien von der IY. hinsichtlich der Schadstoffbelastung nicht so genau hinschauen (im Einzelnen hierzu S. 61, 62 UA). In der hiesigen Hauptverhandlung hat er insoweit behauptet, er sei in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen E. unter Druck gesetzt worden und habe daher falsch ausgesagt. Es habe lediglich eine allgemeine Anweisung bei P. gegeben, es dürfe bei der Annahme nichts passieren, da ein ausstehendes Großprojekt nicht gefährdet werden sollte. Dass der Angeklagte nicht nur die Stoffströme zur IY. hin, sondern auch die weitere Verbringung des Materials von der IY. zur Tongrube P. steuerte, ergibt sich zudem aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerk des KHK ER. vom 19.09.2014 hinsichtlich der aufgefundenen Korrespondenz des Angeklagten. Danach kommunizierte der Angeklagte sowohl unter dem Briefkopf der M. als auch der JZ. oHG mit der IY.. Zahlreiche Schreiben des Angeklagten haben monatliche Anliefermengen zur Tongrube P. in JX. unter der AVV 191209 sowie deren ordnungsgemäße Übernahme und Verwertung zum Gegenstand. Des Weiteren teilte der Angeklagte mit Schreiben vom 28.02.2011 unter dem Briefkopf der M. der IY. (GJ.) nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung P. ab dem 14.03.2011 eine Preisanpassung für den Absteuerungsweg der IY. zur Firma P. in JX. mit. Nach Aussage des Zeugen CH. war der Angeklagte derjenige, der bei der Firma P. in erster Linie die Verträge abgeschlossen hat. Insgesamt hat die Kammer danach keine vernünftigen Zweifel, dass die Ölpellets wie festgestellt auf Veranlassung des Angeklagten in die Tongrube eingebracht wurden. 6. Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von den stofflichen Eigenschaften der Ölpellets und ihrer Umweltgefährdung in der Tongrube Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass das Material Ölpellets enthielt und damit gefährlicher Abfall war, ist zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Denn das von der Erdölraffinerie DN. stammende Material war ölig, schmierig, klebrig, klumpig und wies einen deutlichen Diesel ähnlichen Geruch auf. Dies haben die Zeugen C., YA., KHK ER., KHK HL. und OV. jeweils sinngemäß ausgesagt. Auch die Sachverständigen IF. und Dr. NR. haben das Material derart beschrieben. Der Zeuge OV., der bei der IY. als Radladerfahrer die Vermischungen der Ölpellets durchführte, hat bekundet, die Pellets hätten „wie kleine abgeschnittene Würstchen“ ausgesehen. Sie seien ölig und schmierig gewesen und hätten an den Schuhen geklebt. Die Schuhe hätten dadurch schmierige Spuren in den Räumlichkeiten hinterlassen. Die Zeugen KHK HL. und ER. haben beide berichtet, sie hätten eine Pelletprobe von einer der beteiligten Speditionen abgeholt. Die Probe habe ein LKW-Fahrer seinem Vorgesetzten dort in dessen Büro gestellt und sich beschwert, dass das Material derart schmiere und klebe, dass er die Ladefläche nicht sauber bekomme. Jene Konsistenz hätten die Zeugen KHK HL. und ER. ebenfalls wahrgenommen. Sie hätten die Probe in ihrem Pkw auf der Rückbank in einem Pappkarton mit offener Plastiktüte transportiert. Der Dieselgeruch sei derart stark gewesen, dass die Zeugen den Geruch während der Fahrt kaum hätten aushalten können. Schon die umfangreichen Vorerfahrungen des gelernten Abfallver- und Entsorgers R. als sehr gut vernetzter Makler in der Abfallbranche - bestätigt durch die Aussage des Zeugen YA. - belegen, dass er hinlängliche Kenntnisse von den Eigenschaften der Ölpellets besaß. So hat der Zeuge YA. ausgesagt, ihm sei es aufgrund des Fachwissens des Angeklagten nicht vorstellbar, dass er nicht gewusst habe, dass die Stoffe gefährlich waren. Wenige in der Branche hätten zu der Zeit so viel Wissen wie der Angeklagte gehabt. Der Zeuge C. hat bekundet, er habe dem Angeklagten gesagt, dass das Material sehr stark nach Öl bzw. Benzin rieche, als der Angeklagte ihm das Material für die Zementindustrie erstmals angeboten habe. R. selbst habe das klumpige, zusammenklebende und ölige Material auch gesehen und wahrgenommen. Aufgrund des viel zu hohen Heizwertes habe er die Annahme gegenüber R. abgelehnt. Der Angeklagte selbst habe zu dem Treffen auch ein Analyseblatt betreffend eine chemische Analyse mitgebracht, aus dem sich bereits eine zu hohe Schwermetallbelastung ergeben habe. Bei dem Treffen im Jahr 2009 habe der Angeklagte das Material als „Rußpellets“ bezeichnet und von erheblichen Absteuerungsproblemen berichtet und weiterhin, dass es bereits zu Brandfällen durch Selbstentzündungen gekommen sei. Der Angeklagte war sich der Schadstoffbelastung der Pellets daher bewusst. Dabei wird der Begriff „Rußpellets“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Ölpellets“ verwendet, wie der Sachverständige IF. ausgeführt hat. Dies hat auch die Zeugin YX. OW. bestätigt, als sie gefragt wurde, was der Angeklagte in seiner SMS an EC. OW. mit „Rußpellets“ gemeint habe. Sie hat ausgesagt, dass der Angeklagte damit Ölpellets gemeint habe. Es seien auch Ölpellets gewesen, die ihr Unternehmen dem Angeklagten einst abgenommen hatte. Die Kenntnis des Angeklagten von der Gefährlichkeit der Pellets wird zudem bestätigt durch die Vernehmungsniederschriften des verstorbenen GJ.. Danach war zwischen dem Angeklagten und GJ. klar abgesprochen, dass es sich bei dem Material um ölhaltiges und damit gefährliches Material handele. Zwar hatte GJ. dies in seiner allerersten Vernehmung zunächst noch nicht eingeräumt, sich ab der 2. Vernehmung jedoch korrigiert, was nach den Erfahrungen der Kammer nicht unüblich ist und nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Schließlich hat sich GJ. durch seine Aussage auch selbst einer Umweltstraftat bezichtigt. Er hat detailreich ausgeführt, dass es für den Angeklagten spätestens nach dem 1. Anruf nach der 1. Probelieferung in 2010 keine Zweifel mehr geben konnte, dass das Material nach Kohlenwasserstoffen roch und daher gefährlich war. Der Angeklagte habe die Anweisung gegeben, fleißig zu mischen, nachdem GJ. die Sorge geäußert hatte, dass das Material „ziemlich scheiße“ sei und stark nach Bitumen rieche. Jedes Mal, wenn GJ. sich Sorgen gemacht habe, habe R. gesagt, dass er es schaffe, eine Absteuerung an P. zu organisieren, ohne dass Umweltbehörden Verdacht schöpfen würden. Der Angeklagte ging aufgrund seiner Kenntnisse über ölhaltiges Material auch nicht davon aus, die Ölpellets könnten ihre umweltgefährdenden Eigenschaften durch die Mischvorgänge verloren haben und wusste, dass eine Deponierung ölhaltigen Materials nicht zulässig ist. Ziel der Mischungen war daher einzig und allein, die Nachverfolgung durch die Behörden zu erschweren. Bestätigung findet die schriftliche Aussage des GJ. auch in der Aussage des Zeugen YA.. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe der IY. geruchsauffällige Ölpellets angeboten. Das von TI. stammende schmierige, schwarze, ölige Material habe den typischen Geruch von Mineralölkohlenwasserstoffen aufgewiesen. Der Angeklagte habe die Pellets definitiv gekannt und auf dem Gelände der IY. gesehen. YA. habe hingenommen, dass es gefährlicher, die Mineralölkohlenwasserstoff-Grenzwerte überschreitender Abfall war, den die IY. nicht hätte annehmen und bearbeiten dürfen. Der Zeuge YA. hat auch die Angabe des GJ. bestätigt, dass die Ölpellets bei der IY. mit anderen Materialien vermischt wurden und in welchem Verhältnis dies geschah. Zusätzlich hat dies auch der Zeuge OV. ausgesagt und ebenfalls Angaben zum Mischungsverhältnis gemacht. Dass es dem Angeklagten bekannt gewesen ist, dass es sich bei dem mit der AVV (Abfallschlüssel) 191212 bezeichneten Material der TI. in Wahrheit um Ölpellets handelte, zeigt zudem der E-Mail-Verkehr vom 23.08.2010, welchen die Kammer durch den Auswertevermerk des OStA DR. vom 19.09.2014 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. In der Email fragt die Mitarbeiterin des Angeklagten N. bei E. unter dem Betreff "Analyse TI. AVV 191212" an, ob E. eine Analyse des betreffenden Materials zur Verfügung stellen könne. Dies wird sie nicht aus Eigeninteresse, sondern für den Angeklagten getan haben. E. übersendete daraufhin einen Prüfbericht, der sich auf ein Produkt "Brennstoffpellets" bezieht. In diesem Bericht wird ein Brennwert von 40.470 kj/kg ausgewiesen. Für jemanden, der sich in der Abfallbranche auskennt, war der hohe Ölanteil des Materials damit klar erkennbar. Letztlich ergibt sich auch aus den Aussagen der Zeugen MP., NM., DA. und TA. betreffend die Aussage des Zeugen MP. in der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen E., dass der Angeklagte Kenntnis von der Gefährlichkeit und damit fehlenden Deponierbarkeit des Materials hatte. Wie bereits ausgeführt, hat der Zeuge MP. in der hiesigen Hauptverhandlung seine Aussage im Gegensatz zu der im Strafverfahren gegen E. geändert und nunmehr in Abrede gestellt hat, es habe eine konkrete Anweisung des Angeklagten gegeben, er solle bei der Annahme der Materialien von der IY. hinsichtlich der Schadstoffbelastung nicht so genau hinschauen. In der hiesigen Hauptverhandlung hat er behauptet, er sei in der Hauptverhandlung im Verfahren gegen E. unter Druck gesetzt worden und habe daher falsch ausgesagt. Es habe lediglich eine allgemeine Anweisung bei der Firma P. gegeben, es dürfe bei der Annahme nichts passieren, da es hinsichtlich eines Großprojekts der Firma P. „keine Störgeräusche“ hätte geben dürfen. Nach den Aussagen der vernommenen YA. der 13. Strafkammer, den Zeugen NM., DA. und TA., hat der Zeuge MP. in der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den gesondert Verurteilten E. sinngemäß bekundet, R. habe ihm gesagt, er solle bei der Annahme jener Materialien nicht so genau hinschauen. Dass der Zeuge MP. unzulässig bzw. übermäßig unter Druck gesetzt wurde während seiner Befragung durch den Vorsitzenden NM. und den Staatsanwalt Dr. SO., konnten sie nicht bestätigen. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft, zumal es sich bei den Richtern NM., DA. und TA. und dem auch damals in der Hauptverhandlung anwesenden Staatsanwalt Dr. SO. um ruhig und sachlich auftretende Charaktere handelt. Hinzukommt, dass es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, warum der Zeuge MP. sich derart unter Druck gefühlt haben sollte, dass er eine Falschaussage machte: Wenn er tatsächlich unschuldig gewesen wäre, machte es keinen Sinn, sich selbst zu belasten. Er befand sich auch nicht in Untersuchungshaft, sodass auch eine Zweckerklärung ausscheidet. Unabhängig davon hat der Zeuge MP. auch in der hiesigen Hauptverhandlung bestätigt, dass der Angeklagte ihm Lieferungen mit Kohlenwasserstoff-Überschreitungen angekündigt habe. MP. habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei dem Material um „Ölpellets“ gehandelt habe. Ölpellets seien für die Grube - unabhängig vom Abfallschlüssel - wegen nicht zulässiger Konzentrationen nicht annahmefähig. Als der Zeuge sagte, er habe keine Kenntnis gehabt, dass es sich um Ölpellets gehandelt habe, errötete er dabei in der Hauptverhandlung stark, was dafür spricht, dass er in jenem Moment die Unwahrheit sagte. Auch spricht der vom Zeugen geschilderte Umstand, dass es der Angeklagte war, der ihm die Position bei der Firma P. verschafft hatte, dafür, dass MP. in der Schuld des Angeklagten stand bzw. sich ihm gegenüber zumindest verbunden fühlte, und daher geneigt war, ihm zu helfen. Zudem hat der Zeuge MP. bestätigt, dass es nicht zu einer verweigerten Annahme der Lieferungen von der IY. gekommen ist. Allerdings wäre das Material aufgrund der Schadstoffbelastung bei der Eingangskontrolle und den normalerweise durchgeführten bzw. teilweise in Auftrag gegebenen Beprobungen durch den Zeugen MP. aufgefallen, da es den Vorgaben für eine Deponierung nicht entsprach. Bei einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle wäre es zu einer Verweigerung der Annahme und einem Stopp der LKW-Lieferungen gekommen. Dies ist im gesamten Tatzeitraum jedoch nicht geschehen, wie der Zeuge MP. bestätigt hat. Daher ist es nicht glaubhaft, wenn der Zeuge MP. nunmehr - abweichend von seiner bisherigen Aussage - behauptet, es habe keine Absprache/Anweisung gegeben, die Schadstoffbelastung des Materials zu ignorieren. Des Weiteren ergibt sich die Kenntnis des Angeklagten von der Gefährlichkeit des Materials, dessen Entsorgung in der Tongrube er vermittelt hatte, auch aus dem Nachtatgeschehen. Die Aussage des Zeugen YA. zu R.´ Verhalten nach den Durchsuchungen und die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Gespräche nach den Durchsuchungen zwischen der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten RW. und der Mitarbeiterin des Angeklagten N., zwischen dem Angeklagten und EC. OW. und zwischen dem Angeklagten und GJ. zeigen, dass der Angeklagte sich einer illegalen Abfallentsorgung schuldig gemacht hatte und er sich seiner Schuld in Bezug auf die Ölpellets auch bewusst war. Warum sonst hätte seine Mitarbeiterin N. am Telefon lachend äußern sollen „OA. hat das P.handy und das iPad total klasse versteckt.“ , wenn der Angeklagte in Bezug auf die Ölpellets nichts zu verheimlichen hätte. Das iPad wurde dann auch tatsächlich versteckt - in eine Zeitung gewickelt - in dem Baucontainer der M. gefunden. Auch die zwischen N. und RW. geteilte Sorge, dass nun in der Tongrube gegraben werde, bestätigt die Verantwortlichkeit des Angeklagten. N. äußert in dem Telefonat zudem, dass die Beteiligung des Angeklagten an der Umweltstraftat für die Ermittlungsbehörden zu erkennen sei. Dass sich der Angeklagte seiner Schuld bewusst ist, wird zudem in dem Gespräch zwischen ihm und EC. OW. deutlich. Er sagt, dass es um die Pellets von dem E. gehe und äußert "Jetzt wird's natürlich richtig böse. Also jetzt muss ich gucken.“ und "Hmm, der (E.) hat ja jetzt da geplaudert alles.“ . In dem Telefonat mit GJ. äußert er „Ich habe nichts zu Hause. (…) Weiß nicht, ob du was zu Hause hast.“ . Demnach macht er sich Gedanken, wo die Ermittlungsbehörden entsprechende Beweise gegen ihn finden könnten. Er fragt GJ. auch, ob dieser den Beamten gesagt habe, dass das Material Richtung JX. gegangen sei. GJ. antwortete „ Du kannst das jetzt auch wenn nicht mehr begrenzen.“ und „Die haben ja auch das Personal interviewt. (…) Das schreiben die sich ja zusammen. Das wird ja wohl auch irgendeiner gesagt haben.“ . Aus diesem Gespräch ist ersichtlich, dass der Angeklagte weiß, dass das Material in die Tongrube gegangen ist, dass dies eine Straftat darstellt - da das Material gefährlich war, was er wusste - und dass er dafür verantwortlich ist. Dementsprechend geht GJ. auch davon aus, dass R. hierfür zur Verantwortung gezogen wird, da er diesem sagt, er könne es nicht mehr begrenzen und einer der Mitarbeiter wird ausgesagt haben, dass das Material in die Tongrube nach JX. verbracht worden ist. Hinzukommt die veranschaulichende und glaubhafte Aussage des Zeugen YA. zu dem Verhalten des Angeklagten ihm gegenüber nach den Durchsuchungen. YA. hat ausgesagt, der Angeklagte habe ihn am Sonntag - was zuvor noch nie der Fall gewesen sei - zuhause aufgesucht. Er habe den Zeugen YA. eindringlich darauf hingewiesen, dass man gegenüber der Staatsanwaltschaft bei der vereinbarten Darstellung bleiben müsse - insbesondere dass es sich um rieselfähiges Material gehandelt habe. Dabei sei der Angeklagte emotional sehr angeschlagen gewesen. Der Zeuge YA. habe R. angeschrien, was dieser ihm für eine „Scheiße angetan“ habe. Der Angeklagte habe erwidert, dass sie doch alle Geld daran verdient hätten und es ihm leid tue, er es aber nicht rückgängig machen könne. YA. solle sich keine Sorgen machen, das Material würde nie gefunden werden, da schließlich 10.000 Tonnen an Materialien täglich an der Grube P. angeliefert würden. Weiterhin hat der Zeuge YA. bekundet, am folgenden Montag seien er, der Angeklagte und GJ. im Büro der IY. zusammengetroffen. Der Angeklagte habe noch einmal wiederholt, was er dem YA. bereits am Sonntag gesagt hatte. YA. sei wütend geworden und habe zu R. gesagt „Alles, was ich mir in den 20 Jahren aufgebaut habe, machst Du mir jetzt kaputt!“ Der Angeklagte habe darauf geantwortet „Du kannst mir jetzt eine reinhauen, wenn es Dir hilft.“ . GJ. habe den Zeugen YA. angewiesen, alle Wiegekarten, die den Begriff „Ölpellets“ enthielten, schreddern zu lassen. All dies erklärt sich nur aus dem Wissen des Angeklagten um die illegale Abfallbeseitigung. 7. Feststellungen zu den Mengen Die Feststellungen zu den gehandelten Mengen beruhen auf den Aussagen der Zeugen KHK ER. und KHK QU.. Beide haben zu den jeweiligen Mengen Angaben gemacht, die auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Auswertevermerke hierzu ihre Bestätigung fanden. Als Grundlage der Berechnungen dienten Wiegescheinstatistiken sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen der Unternehmen DN., TI., IY. und VN.. Der Zeuge QU. hat dargelegt, dass die Ausgangs- und Eingangsmengen der beteiligten Unternehmen weitestgehend übereinstimmten, also kompatibel waren. Zudem hat der Zeuge E. die ungefähre Gesamtliefermenge an die IY. ebenfalls bestätigt. V. Rechtliche Würdigung Danach hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB in der Fassung gütig ab dem 29.01.2013 bis 09.11.2016 strafbar gemacht. 1. Anwendbares Gesetz Im Hinblick darauf, dass gem. § 2 Abs. 2 StGB das Gesetz anzuwenden ist, das bei Beendigung der Tat gilt, wenn die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert wird, ist auf den Angeklagten § 326 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21.01.2013, gültig ab dem 29.01.2013 bis zum 09.11.2016, anzuwenden. Die aktuelle Gesetzesfassung ist nicht anzuwenden, weil sie nicht das mildeste Gesetz darstellt, § 2 Abs. 3 StGB. 2. Rechtliche Würdigung a) Bei den Ölpellets handelte es sich um Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB. Die Kammer ist sich bewusst, dass der Begriff des Abfalls als Tatobjekt des § 326 in Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 – 4 StR 24/90 –, BGHSt 37, 21-29, Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 – 2 StR 339/96 –, BGHSt 43, 219-233, Rn. 24). In Anlehnung an § 1 Abs. 1 AbfG wird auch im strafrechtlichen Abfallbegriff nach Sachen unterschieden, deren sich der Besitzer entweder entledigen will („gewillkürter Abfall“ oder subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist („Zwangsabfall“ oder objektiver Abfallbegriff). Innerhalb des deutschen Abfallverwaltungsrechts erhält der Abfallbegriff wiederum seine Konturen durch § 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWG). Abfall sind danach alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer durch Beseitigung oder Verwertung entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 –, BGHSt 59, 45-56, Rn. 23). Spätestens in dem Moment, in welchem E. die von der DN. GmbH bezogenen Ölpellets keiner Verwertung als Ersatzbrennstoff zuführen konnte und sie nach Vermittlung durch den Angeklagten zur anderweitigen Entsorgung in Richtung der IY. verschickte, um sich ihrer zu entledigen, manifestierte sich der Entledigungswille des Haas im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG, die Ölpellets wurden mithin zu gewillkürtem Abfall. Die Ölpellets stellten bei ihrer Verbringung in die Tongrube keinen Abfall zur Verwertung, sondern zur Beseitigung dar. Sie haben nicht dazu beigetragen, durch ihre Einbringung die sonst notwendige Verfüllung mit Rohstoffen zu vermeiden. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, die wegen ihres Anteils an Schadstoffen nicht weiter nutzbaren Ölpellets dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen, was die Einstufung als Beseitigungsvorgang nahelegt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 –, BGHSt 59, 45-56, Rn. 31). b) Bei den Ölpellets handelt es sich auch um einen gefährlichen Abfall im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB in der hier maßgeblichen Fassung. Das ist jeder Abfall, der nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet ist, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. Die dargestellten stofflichen Eigenschaften der Ölpellets, mithin ihr hoher Anteil an Schwermetallen sowie Mineralölkohlenwasserstoffen, bedingen einen hohen Anteil umweltgefährdender Bestandteile und damit die Einstufung als gefährlichen Abfall. c) Der Angeklagte hat durch seine Maklertätigkeit das Entsorgungsgeschäft und die Verbringung in die Tongrube vermittelt. Die Ölpellets sind dadurch außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage abgelagert worden. Sie wurden durch LKWs der Firma P. und von Speditionen zur Tongrube der Firma P. verbracht und dort verkippt, was ein endgültiges Ablegen mit dem Ziel der Dauerentledigung (Endlagerung) unter Ausschluss einer Wiederverwendung/-verwertung und damit ein Ablagern darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 179/91 –, Rn. 9, juris). Dies geschah auch unter Verstoß gegen Verwaltungsrecht, da der Annahmekatalog für die Tongrube der Firma P. keine entsprechenden Genehmigung für die Aufnahme von ölhaltigen und erheblich schwermetallbelasteten Abfällen wie der Ölpellets enthielt. Die Kammer hat neben der Tatmodalität „Makeln“ keine weiteren Tatmodalitäten wie das „Ablagern“ oder „Befördern“ durch etwaige Zurechnung von Tatbeiträgen anderer Beteiligter angenommen und bezüglich weiterer Tatmodalitäten keine weiteren Feststellungen zu einem etwaigen Verstoß gegen Verwaltungsrecht getroffen. Der Gesetzgeber hat die Tatmodalität „Makeln“ nachträglich in den Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB aufgenommen, um alle an der illegalen Müllentsorgung beteiligten Personen zur Verantwortung ziehen zu können und keine Strafbarkeitslücken entstehen zu lassen. Makeln beinhaltet naturgemäß auch immer andere Tatmodalitäten durch andere Beteiligte. Die Tatmodaliät des „Makelns“ deckt den Unrechtsgehalt des Maklers, der für das illegale Ablagern sorgt, umfassend ab. d) Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er sorgte wissentlich für die Ablagerung in der Tongrube. Dabei waren ihm die Gefährlichkeit der Abfälle und die unzulässige Deponierung bewusst. Eine potentielle Umweltgefährdung in der Tongrube nahm er billigend in Kauf. e) Strafausschließungsgründe greifen nicht ein. Ungeachtet der großen Menge der in die Tongrube verbrachten und zuvor auf dem Gelände der IY. behandelten und gelagerten Ölpellets kommt eine Strafausschließung nach § 326 Abs. 6 StGB hinsichtlich einzelner Chargen schon deshalb nicht in Betracht, weil jeder einzelne LKW in Richtung der Tongrube mit einer solchen Menge an Ölpellets beladen war, die für sich die erforderliche Eignung zur Umweltgefährdung beinhaltete. f) Der Verurteilung steht keine Verfolgungsverjährung entgegen. Es ist keine Verjährung hinsichtlich der im Tatzeitraum in die Tongrube verbrachten Ölpellets eingetreten. Bei einer Strafandrohung von bis zu 5 Jahren (§ 326 Abs. 1 StGB) beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich 5 Jahre. Sie beginnt gem. § 78a StGB bei Tatbeendigung - hier September 2013. Die absolute Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB grundsätzlich nach der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Gem. § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB bleibt § 78 b StGB jedoch unberührt. § 78 b Abs. 4 StGB bestimmt, dass die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens (hier: 17.03.2017) bis zu 5 Jahre ruht, wenn das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren androht und das Verfahren vor dem Landgericht eröffnet wurde. Eine solche Strafschärfung findet sich in § 330 StGB. Mithin wäre eine Verjährung erst 15 Jahre nach Tatbeendigung im September 2028 eingetreten. Gem. § 78 b Abs. 3 StGB ruht die Verjährung seit dem erstinstanzlichen Urteil am 28. Juni 2024. VI. Strafzumessung 1. Unerlaubter Umgang mit Abfällen Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 326 Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zugrunde gelegt. Zu einer Anhebung des Strafrahmens für den nach § 330 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB möglichen besonders schweren Fall einer Umweltstraftat, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht, hat die Wertung der Kammer auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von Tat und Täterpersönlichkeit hingegen nicht geführt. Gewinnsucht liegt vor, wenn das Gewinnstreben auf ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß gesteigert ist. Gewinnsucht geht über ein legitimes Gewinnstreben hinaus. Erforderlich ist eine besondere Rücksichtslosigkeit, mit der sich der Täter um seiner eigenen Vorteile willen über die Interessen der Gläubiger und über die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 – 2 StR 489/16 –, Rn. 22, juris). Allein der besondere Umfang der gehandelten Ölpellets vermag in der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit diese Merkmale nicht zu erfüllen, da der Anteil des Ölpelletgeschäfts lediglich einen geringen Teil von 2,88 % des Gesamtumsatzes der M. des Angeklagten ausmachte. Auch nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vermochte die Kammer bei Betrachtung der Tat nicht zu ersehen, dass das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten dergestalt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle abwich, dass die grundsätzliche Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen und seine Anhebung erforderlich erschien. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser teilgeständig und zur Zeit der Tatbegehung nicht vorbestraft war. Ebenfalls berücksichtigt worden ist, dass sich der Angeklagte im Zuge der Verbüßung der Untersuchungshaft beanstandungsfrei geführt und – soweit bekannt – keine weiteren Straftaten begangen hat. Als Erstverbüßer war der Angeklagte, der eine depressive Episode entwickelte, besonders haftempfindlich. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten bereits sehr lange zurückliegen - nunmehr fast 11 Jahre. Die Belastungen des Strafverfahrens und des parallelen Zivilverfahrens waren und sind für den Angeklagten, der sich seitdem in psychotherapeutischer Behandlung befindet, erheblich. Die Vorwürfe führten zudem letztlich auch zur Aufgabe seines Geschäftsbetriebs mit entsprechenden finanziellen Folgen. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass es zumindest bis zum jetzigen Zeitpunkt zu keiner konkreten Umweltschädigung gekommen ist, wobei sie auch nicht verkannt hat, dass die Sorgen der Anwohner in Bezug auf ihre Gesundheit und Wertminderung ihrer Grundstücke bleiben. Zu Lasten des Angeklagten konnte zwar nicht das Makeln der Ölpellets als solches berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB), jedoch das Ausmaß der Tatbegehung in Form der Menge an gemakelten und abgelagerten Ölpellets von vom Vorsatz des Angeklagten umfasster ca. 25.100 Tonnen, welche - bei einer maximalen Beladung von 25 Tonnen pro LKW - über 1.000 LKW-Ladungen purer Ölpellets entspricht. Ebenfalls in den Blick genommen worden ist der besonders lange Tatzeitraum sowie die systematische, auf Täuschung der Behörden ausgerichtete Vorgehensweise des Angeklagten. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer dann ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Tat erneut gewürdigt und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Dabei wurden namentlich das Vorleben des Angeklagten, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Beweggründe und Ziele, die aus der Tat sprechende Gesinnung, der aufgewandte Wille, die Art und Weise der Tatausführung, die Auswirkungen der Tat sowie das danach gezeigte Verhalten berücksichtigt. Unter zusammenfassender Würdigung all dieser und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer dabei eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für tat-, schuld- und sühneangemessen. 2. Gesamtstrafenbildung Vorliegend waren die unter II. dargestellten Einzelstrafen der sog. A-Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 09.11.2021 (2 Jahre 7 Monate) und die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 30.06.2014 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen einzubeziehen – hinsichtlich des Urteils vom 30.06.2014 soweit es die Bestechungstaten bis zum 02.06.2014 (Taten laut Ziffern 28 bis 66 der Anklage 35 Js 68/15) und die Steuertaten für das Jahr 2012 betrifft. Aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils vom 30.06.2014 waren lediglich die Einzelstrafen der A-Strafe des Urteils der 12. großen Strafkammer einzubeziehen. Die B-Strafe von 7 Monaten (Taten zu Ziffern 67 und 68 der Anklage 35 Js 68/15) des Urteils bleibt aufrechterhalten. Einzubeziehen waren folgende Einzelstrafen aus dem Urteil vom 30.06.2014: Fall 21 Bestechung 1 Jahr 3 Monate, Fall 22 Umsatzsteuer 2007 5 Monate, Fall 23 Umsatzsteuer 2010 5 Monate, Fall 24 Umsatzsteuer 2011 4 Monate. Fall 25 Körperschaftssteuer 2007 6 Monate, Fall 26 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2010 6 Monate, Fall 27 Körperschafts- und Gewerbesteuer 2011 4 Monate, Aus dem Urteil der 12. großen Strafkammer vom 09.11.2021 waren folgende Einzelstrafen der A-Strafe einzubeziehen: - Umsatzsteuer 2012 3 Monate, - Körperschaftssteuer 2012 3 Monate, - Gewerbesteuer 2012 3 Monate, - 23 Taten mit einem Schaden bis zu 5.000,00 EUR: 6 Monate, - 11 Taten mit einem Schaden von 5.000,00 bis 8.000,00 EUR 7 Monate, - 5 Taten mit einem Schaden über 8.000,00 EUR 10 Monate. Da die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein muss als die frühere (NStZ-RR 97, 228; 5 StR 327/11), diese aber nicht unterschreiten darf (BGH 7, 180, 183; Fischer, § 55 Rdnr. 16), war bei der zu bildenden Gesamtstrafe die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten aus dem einzubeziehenden Urteil des Landgerichts MZ. die untere Grenze für den Strafrahmen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen erkannt. Diese Strafe wird neben der aufrechterhaltenen Strafe von 7 Monaten aus der Vorverurteilung voraussichtlich nicht mehr zu einer vollstreckungsfähigen Strafe führen, da die Kammer im Falle der Rechtskraft beabsichtigt, den Strafrest nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe - entspricht 28,66 von 43 Monaten - zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte hat bereits 26 Monate Untersuchungshaft verbüßt und 3 Monate gelten als vollstreckt. VII. Verfahrensverzögerung Die Kammer hat zur Kompensation der überlangen Verfahrensdauer 3 Monate als vollstreckt erklärt. Zwar haben die Komplexität und der Umfang des Verfahrens eine zeitaufwendige Aufarbeitung erfordert. Auch ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Parallelverfahrens gegen E. sowie des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens gegen den Angeklagten vor der 12. Strafkammer, deren Urteil vorliegend einzubeziehen war, waren sachgerecht. Allerdings war die extrem lange Verfahrensdauer von nunmehr fast 11 Jahren nach Tatbeendigung zum ganz überwiegenden Teil von dem Angeklagten nicht zu vertreten und in ihrer Gesamtheit dem Angeklagten nicht zumutbar; ihre negativen Auswirkungen für den Angeklagten waren daher zu kompensieren. VIII. Berufsverbot Die Anordnung eines Berufsverbotes gem. § 70 StGB kam nicht in Betracht. Eine solche scheiterte jedenfalls daran, dass keine Gefahr feststellbar ist, der Angeklagte werde bei einer weiteren Ausübung seines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges weitere Straftaten begehen und zwar solche in der bezeichneten Art. Anhaltspunkte dafür finden sich bei dem derzeit nicht in der Abfallentsorgung tätigen Angeklagten nicht, ungeachtet dessen ist auch keine nahe liegenden Wahrscheinlichkeit für Handlungen (oder Unterlassungen) zu besorgen, wie sie sich bereits in der hier abzuurteilenden Tat niedergeschlagen haben (vgl. zum Ganzen MüKo StGB / Bockemühl, 4. Aufl. 2020, StGB § 70 Rn. 14). IX. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.