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Urteil

18 O 42/24

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:1105.18O42.24.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden verurteilt, es bei Androhung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten und / oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist, oder der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz ist, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landes Bauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn diese im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft und akzeptiert wird.

Wie geschehen auf dem nachfolgend, sowie in den Anlagen K1 und K7 wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten zu 1) (#):

2.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024 zu zahlen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4.       Das Urteil ist hinsichtlich des tenorierten Unterlassens gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 40.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Androhung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten und / oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist, oder der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz ist, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landes Bauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn diese im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft und akzeptiert wird. Wie geschehen auf dem nachfolgend, sowie in den Anlagen K1 und K7 wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten zu 1) ( # ): 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des tenorierten Unterlassens gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 40.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundlage des Baukammergesetzes und hat die berufsständische Selbstverwaltung und Interessenvertretung der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Nordrhein-Westfalen zur Aufgabe. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreibt ein Sachverständigenbüro für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz. Der Beklagte zu 2. ist nach der europäischen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für den vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz. Auf ihrer Website # bewirbt die Beklagte zu 1. ihr Dienstleistungsangebot unter anderem mit den Angaben „Wir erstellen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Brandschutzkonzepte“, „Brandschutzkonzepte/-nachweise“, „Das Erstellen von Brandschutzkonzepten im Rahmen von Baugenehmigungs- oder Nutzungsänderungsverfahren gehört zu unseren alltäglichen Aufgaben“. Ferner findet sich auf einer Unterseite unter der Überschrift „Zertifizierung zum Sachverständigen für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz nach DIN EN ISO / IEC 17024“ die Angabe: „…In den verschiedenen Bauordnungen der Bundesländer sind die Personen definiert, die Brandschutzkonzepte einreichen dürfen. Für NRW sind dies staatlich anerkannte Sachverständige, öffentlich bestellte Sachverständige und Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Unter letztere Rubrik fallen auch die nach DIN EN ISO / IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz. Grundsätzlich wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen beim Einreichen von Brandschutzkonzepten durch das zuständige Bauordnungsamt überprüft. Der Nachweis erfolgt u. a. mittels der Zertifizierung. Der Nachweis der praktischen Erfahrung wird mittels bereits erarbeiteter Brandschutzplanungen vergleichbarer Objekte erbracht….“ Brandschutzkonzepte erstellt bei der Beklagten zu 1. ausschließlich der Beklagte zu 2.. Die Klägerin stellte Ende Januar 2024 fest, dass die Beklagte zu 1. ihr Dienstleistungsangebot wie von ihr im Einzelnen dokumentiert und insoweit auch unstreitig bewirbt. Mit Schreiben vom 26.02.2024, den Beklagten zugegangen am 28.02.2024, teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass die auf der Webseite der Beklagten zu 1. getätigten Werbeaussagen irreführend und damit wettbewerbswidrig seien, weil mit ihnen der Eindruck erweckt würde, dass die Beklagte zu 1. in Nordrhein-Westfalen generell dazu befugt sei, Brandschutzkonzepte zu erstellen. Die Klägerin setzte eine Frist zur Stellungnahme, die fruchtlos verstrich. Mit Schreiben vom 30.04.2024 mahnte die Klägerin die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung binnen drei Wochen sowie zur Erstattung ihres Verwaltungsaufwands i.H. von 150,00 EUR auf. Mit Schreiben vom 04.06.2024 wiesen die Beklagten die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurück. Die Klägerin ist der Auffassung, die Angaben der Beklagten seien irreführend. Der Verkehr werde darüber getäuscht, dass die Beklagte in Nordrhein-Westfalen nicht generell zur Aufstellung und Einreichung von Brandschutzkonzepten berechtigt sei, da der Beklagte zu 2. sowie die übrigen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. – unstreitig – keine staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz gemäß § 36 GewO seien. Die Irreführung sei relevant, weil sich die Werbung der Beklagten zu 1., die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen habe, jedenfalls auch an Kunden aus diesem Bundesland richte. Hier könne es zu Verzögerungen oder zusätzlichen Aufwendungen kommen, wenn ein von der Beklagten zu 1. erstelltes Brandschutzkonzept im Einzelfall nicht zugelassen werde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Aufstellung von Brandschutzkonzepten anzubieten und / oder zu bewerben, ohne dass der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung NRW (SV-VO) ist, oder der Geschäftsführer / Inhaber und / oder Mitarbeiter der Beklagten zu 1) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz ist, wenn in der Werbung oder dem Angebot nicht gleichzeitig und in drucktechnisch gleicher Art und Größe darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landes Bauordnung NRW (SV-VO) oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn diese im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft und akzeptiert wird. Wie geschehen auf dem nachfolgend, sowie in den Anlagen K1 und K7 wiedergegebenen Internetauftritt der Beklagten zu 1) ( # ): 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2024 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Klageantrag zu 1. gehe zu weit. Brandschutzkonzepte, die ohnehin auch außerhalb von Baugenehmigungsverfahren erstellt würden, dürften von jedermann aufgestellt werden. Es bedürfe nicht des mit der Klage begehrten Hinweises, da allein die Brandschutzkonzepte für Bauanträge oder Bauvorlagen für große Sonderbauten gem. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -1 18 BauO NW von der Bauaufsichtsbehörde nur akzeptiert würden, wenn sie durch den in § 54 Abs. 3 BauO NW genannten Personenkreis aufgestellt worden seien, da nur bei diesen die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes verpflichtend sei. Zudem sei das Einfügen des von der Klägerin begehrten Hinweises praktisch nicht möglich. Im Übrigen finde sich – was unstreitig ist – ein Hinweis auf die nach § 54 Abs. 3 BauO NRW erforderlichen Einzelfallprüfung auf der Homepage der Beklagten zu 1.. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten weltweit tätig seien und ein solcher Hinweis nur die Rechtslage in NRW betreffe und ansonsten unter Umständen unzutreffend sei. Schließlich träfen die angesprochenen Verkehrskreise über die Internetseite der Beklagten zu 1. keine geschäftlichen Entscheidungen, da– was unstreitig ist – über den Internetauftritt der Beklagten zu 1. gar kein Vertragsschluss möglich sei, sondern nur die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bestehe. Hinsichtlich der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht der von ihr mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 3, 8 Abs. 1 UWG zu. 1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG aktivlegitimiert. 2. Die Werbeangaben der Beklagten sind irreführend und damit unzulässig gem. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 3 UWG. a) Die Werbeangaben der Beklagten zu 1. auf ihrer Unternehmenswebsite stellen geschäftliche Handlungen i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 3 UWG dar. Unter geschäftliche Handlungen fallen insbesondere werbende – also die auf einen Geschäftsabschluss gerichteten – Angaben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.3). Als Inhaberin der Website haftet die Beklagte zu 1. für die dortigen Angaben. Aber auch der Beklagte zu 2. haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. für die Werbeangaben auf der Website. Für eine Haftung des Geschäftsführers ist es erforderlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über den typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird (BGH, Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 19). b) Die Werbeangaben auf der Website der Beklagten zu 1. sind auch irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 3 UWG. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist insbesondere irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung wie deren Art und Zwecktauglichkeit und/oder über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Befähigung, Status und Zulassung, § 5 Abs. 2 Nrn. 1, 3 UWG. Durch die Angaben auf ihrer Website erweckt die Beklagte zu 1. beim maßgeblichen Verkehrskreis den unzutreffenden Eindruck, dass sie in Nordrhein-Westfalen generell, also ohne eine für die jeweilige Aufgabe im Einzelfall erforderliche Prüfung der Sachkunde und Erfahrung ihrer Mitarbeiter zur Erstellung von Brandschutzkonzepten nach der BauO NRW befähigt ist. aa) Vorliegend richtet sich das Angebot zumindest auch an Kunden in NRW, wo die BauO NRW Anwendung findet. Denn die Beklagte zu 1. hat ihren Sitz in C in NRW. Hierauf weist sie auch bereits auf der Startseite ihrer Website hin. Im Übrigen ist es auch unstreitig, dass sich das Angebot auch an Kunden in NRW richtet. bb) Es kann dahinstehen, ob Brandschutzkonzepte auch außerhalb des Anwendungsbereichs der BauO NRW durch die Beklagten in NRW erstellt werden. Jedenfalls die Angaben auf der Internetseite der Beklagten beziehen sich ausschließlich auf solche Brandschutzkonzepte, die für Verfahren vor der Baubehörde zu erstellen sind („Wir erstellen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Brandschutzkonzepte“, „Brandschutzkonzepte/-nachweise“, „Das Erstellen von Brandschutzkonzepten im Rahmen von Baugenehmigungs- oder Nutzungsänderungsverfahren gehört zu unseren alltäglichen Aufgaben“). Ferner ergibt sich aus dem Klageantrag zu 1., dass sich dieser nur auf Brandschutzkonzepte, die für Verfahren vor der Baubehörde in NRW erstellt werden, bezieht. cc) Ob die Bekl auch in anderen (Bundes-)Ländern Brandschutzkonzepte erstellt und in Bezug darauf ein möglicherweise (weiterer) Hinweis auf andere Landesbauordnungen erforderlich wäre, kann dahinstehen. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. dd) Gem. § 54 Abs. 3 BauO NRW werden Brandschutzkonzepte für bauliche Anlagen von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 für die Prüfung des Brandschutzes, von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder von Personen aufgestellt, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Für die Erstellung von Brandschutzkonzepten gelten mithin sowohl die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes als auch die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz als generell geeignet, ohne dass es einer weitergehenden materiellen Prüfung bedürfte (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 9 K 6856/21 - juris, Rn. 6). Für die letzte Kategorie der Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, bleibt die einzelfallabhängige Eignungsprüfung bezogen auf Sachkunde (Ausbildung, technisches Wissen) und berufliche Erfahrung. Nach dem gesetzgeberischen Willen kommt es hierfür nicht allein auf einen bestimmten Aus- oder Fortbildungsnachweis an, sondern ob zusätzlich eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden kann; ob dies der Fall ist, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage zu beurteilen (LT-Drs. 17/2166, S. 154). Entscheidend sind damit für die Eignungsprüfung nach Abs. 3 3. Variante die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls; eine generelle Eignung wie bei den ersten beiden Varianten des Abs. 3 kann hierbei nicht ausgesprochen werden (vgl. VG Minden, Urteil vom 22. Juli 2022 - 1 K 1689/20 - juris, Rn. 41, 104; Beschluss vom 28. Januar 2022 - 9 K 6856/21 - juris, Rn. 6 f.). Durch die Angaben auf der Website der Beklagten zu 1. wie „Wir erstellen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Brandschutzkonzepte“, „Brandschutzkonzepte/-nachweise“, „Das Erstellen von Brandschutzkonzepten im Rahmen von Baugenehmigungs- oder Nutzungsänderungsverfahren gehört zu unseren alltäglichen Aufgaben“ wird der angesprochene Verkehrskreis der Verbraucher, zu dem auch die Vorsitzende gehört, so dass die maßgebliche Verkehrsauffassung aufgrund eigenen Erfahrungswissens und eigener Sachkunde beurteilt werden kann, ganz überwiegend davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1. bzw. ihre Mitarbeiter uneingeschränkt und damit generell befähigt sind, Brandschutzkonzepte nach der BauO NRW aufzustellen und es gerade keiner Einzelfallprüfung mit offenem Ausgang durch die zuständige Behörde bedarf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte zu 1. als Sachverständigenbüro für gebäudetechnischen und vorbeugenden Brandschutz in der dargestellten Weise wirbt. Von einem Sachverständigen erwartet der maßgebliche Verkehrskreis, dass er über eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet verfügt und diese auch vor einer dafür zuständigen Stelle nachgewiesen hat. Es wird hingegen nicht erwartet, dass der Sachverständige für den beauftragten Fall seine Sachkunde erst nachweisen muss. Der Beklagte zu 2., der die Brandschutzkonzepte bei der Beklagten zu 1. erstellt, gehört aber nicht zu dem Personenkreis, der nach der BauO NRW generell geeignet ist, Brandschutzkonzepte für Verfahren vor dem Bauamt in NRW zu erstellen. Er muss für jedes vor einem Bauamt in NRW vorzulegendes Brandschutzkonzept seine Eignung im Einzelfall nachweisen. Damit täuschen die Beklagten nicht nur über die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung (ein Brandschutzkonzept, das jedenfalls nicht an der Kompetenz des Autors scheitert) sondern auch über die Befähigung und Zulassung ihrer Mitarbeiter. Der Hinweis auf der Unterseite der Website der Beklagten zu 1. ist nicht geeignet, die Irreführung wieder aufzuheben. Auf der mit „Zertifizierung zum Sachverständigen für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz nach DIN EN ISO / IEC 17024“ überschriebenen Seite findet sich zwar der Hinweis, dass der Beklagte zu 2. als nach DIN EN ISO / IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für vorbeugenden und gebäudetechnischen Brandschutz unter die Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind, fällt. Aber das wiederum ruft den Eindruck hervor, dass die Zertifizierung allein ausreichend wäre. Es ist aber keineswegs so, dass allein durch die Zertifizierung bereits der Nachweis der Sachkunde und Erfahrung geführt ist. Vielmehr prüft dies die Behörde im Einzelfall. Denn zusätzlich muss eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden. Der weitergehende Hinweis im nächsten Absatz ist bereits deshalb verwirrend, da nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, auf was sich „diese Voraussetzungen“ beziehen soll. Zudem ist auch nicht sicher, dass die Besucher der Internetseite sich tatsächlich bis zu dieser Unterseite durchklicken und den Hinweis auch tatsächlich wahrnehmen. ee) Die Irreführung ist auch geeignet, den Besuchers der Internetseite zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist es unerheblich, dass auf der Internetseite der Beklagten zu 1. ein Kaufabschluss gar nicht möglich ist. Denn nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 1 UWG reicht jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber aus, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen will. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ ist weit definiert: erfasst ist nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende, aber vorgelagerte Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts oder das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet. Nach diesen Maßgaben kann also auch eine Irreführung relevant sein, die lediglich einen „Anlockeffekt“ bewirkt, selbst wenn es nicht zur endgültigen Marktentscheidung kommt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.195). Der Schutzbereich des § 5 UWG umfasst auch Fälle, in denen von der Irreführung eine Anlockwirkung ausgeht, grundsätzlich auch dann, wenn die Irreführung noch rechtzeitig vor der Kaufentscheidung ausgeräumt wird (BGH, Urt. v. 28.04.2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 35,). Vorliegend ist es daher auch ausreichend, dass der Marktteilnehmer nach Besuch der Website und des darauf wahrgenommenen Angebots zur Erstellung von Brandschutzkonzepten nach der BAuO NRW Kontakt zu der Beklagten zu 1. aufnimmt. Für die angesprochenen Besucher der Internetseite ist es auch von Relevanz, ob eine generell Eignung vorliegt oder eine ergebnisoffene Einzelfallprüfung erforderlich ist. Denn im Falle der Einzelfallprüfung ist nicht auszuschließen, dass die erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden können (insbesondere im Bereich des Nachweises der Erfahrung mit vergleichbaren Objekten) und es dadurch für den Kunden zu einer Verzögerung und/oder weiteren Aufwendungen kommt. ff) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Ein einmal erfolgter Wettbewerbsverstoß begründet die tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung (vgl. nur Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 73, m.w.N.). II. Der Klägerin steht schließlich auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten i. H. v. 150,00 € gem. § 13 Abs. 3 UWG zu. Die mit Schreiben der Klägerin vom 30.04.2024 ausgesprochene Abmahnung ist berechtigt und erfüllt die Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale, die die Klägerin als Verband lediglich geltend machen kann, von 150,00 € ist angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.