Der Angeklagte ist durch Urteil der 7. großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Bochum vom 27.10.2023 (7 Ks - 30 Js 10/23 - 11/23) der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen worden. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt, ergänzend zu den ihm in dem Urteil der 7. großen Strafkammer vom 27.10.2023 auferlegten Kosten und Auslagen die Kosten des Verfahrensdurchgangs einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 229, 308 Abs. 1 und 6, 52, 56 Abs. 1 und 2 StGB. G r ü n d e: (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Verfahrensgang Die 7. große Strafkammer des Landgerichts Bochum als Schwurgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 27.10.2023 (Az.: 7 Ks - 30 Js 10/23 - 11/23) wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wobei fahrlässig eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wurde, in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Beschluss vom 03.07.2024 (Az.: 4 StR 64/24) entschieden: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.10.2023 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässigem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; b) Im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Durch den Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 03.07.2024 ist der Schuldspruch aus dem angefochtenen Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27.10.2023 somit in Rechtskraft erwachsen. Die insoweit jeweils tragenden Feststellungen sind damit bindend geworden und einer erneuten Prüfung durch die Kammer nicht mehr zugänglich. II. Bindende Feststellungen 1. Für die erkennende Kammer bindend sind folgende Feststellungen aus dem Urteil der 7. großen Strafkammer vom 27.10.2023 zur Person und zur Sache: „ I. 1. Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte Y. wurde am 29.10.1971 in O./Bosnien und Herzegowina, vormals Jugoslawien, geboren. Er besuchte dort die Schule bis zu seinem 16. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt konnte sein bereits in Deutschland arbeitender Vater die Familie im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland holen. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst eine Berufsschule mit dem Ziel, Modellbautischler zu werden, schloss diese Ausbildung jedoch nicht ab. Über einen in Deutschland anerkannten Schulabschluss verfügt er nicht. 1994 oder 1995 begann er bei einer Bauunternehmung in W. zu arbeiten. Dort befasste er sich erstmals mit dem auch hier relevanten Horizontalspülbohrverfahren. Seitdem arbeitete er in diesem Bereich. 2012 wechselte er zur D. Straßen- und Tiefbau GmbH (im Folgenden: Fa. D.) mit Sitz in U., bei der er seitdem fest angestellt war. Aufgrund des mit den wechselnden Baustellen und des Firmensitzes einhergehenden räumlichen Abstandes zu seinem Wohnsitz lebte er unter der Woche zumeist von seiner Familie getrennt. Die ihm insbesondere auch im Rahmen der Durchführung von Arbeiten im Horizontalspülbohrverfahren übertragenen Aufgaben erledigte er nach den Vorgaben seines Arbeitgebers, ohne dass es – bis zum Tattage – zu besonderen Vorfällen kam. Ende 2016 absolvierte er erfolgreich eine Fortbildung für die Verlegung von Leitungen im Horizontalspülbohrverfahren nach dem dafür einschlägigen technischen Regelwerk (DVGW GW 129/129A). Diese Fortbildung verschaffte ihm unter anderem die Qualifkation für die Ausführung von Bohrungen im Bereich von Gasleitungen und anderen Versorgungsleitungen. Diese Fortbildung wäre nach fünf Jahren, mithin bis spätestens Ende 2021 zu wiederholen gewesen, was infolge der Einschränkungen aufgrund der Coronapandemie indes unterblieb. In der o. g. Fortbildung wurden in einem Theorieteil unter anderem die Einholung und das Interpretieren von Netzauskunftsplänen von Versorgungsunternehmen, Aufbau und Lage von Versorgungsleitungen im Straßenzug, bestehende Schutzanweisungen für Gas- und Wasserrohrleitungen, deren Umsetzung sowie das Vorgehen zur Gefährdungsanalyse sowie schließlich auch die Auswirkungen und das notwendige Verhalten bei Schadensfällen vermittelt. In einem weiteren praktischen Teil erfolgte unter anderem eine Wissensvermittlung zu Beschädigungen von Gasleitungen durch Baggerschaufeln, Bränden bei Gasleitungen sowie Beschädigungen von Hausanschlussleitungen und Verpuffungen in Kellerräumen. Der Angeklagte verdient zwischen 2.500 € und 2.700 € netto je Monat. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Seine Ehefrau leidet an einem Hirntumor. Ein 16 Jahre alter Sohn lebt noch in seinem Haushalt. Drei volljährige Kinder sind berufstätig und wohnen nicht mehr in seinem Haushalt. Eine seiner Töchter ist mit dem Mitangeklagten verheiratet. Er ist unbestraft. II. Das vor der Kammer festgestellte Tatgeschehen steht in Zusammenhang mit einer mittels des Horizontalspülbohrverfahrens erfolgten Verlegung von Leerrohren für Glasfaserleitungen und der dabei erfolgten Beschädigung einer Gasleitung. 1. Die Verlegung unterirdischer Leitungen kann sowohl in offener Bauweise durch das Öffnen von Baugruben oder aber im Wesentlichen in geschlossener Bauweise, d. h. durch ein Bohrverfahren mit lediglich einer Baugrube am Start- und Zielpunkt der Bohrung, erfolgen. Der Vorteil der letztgenannten Vorgehensweise besteht in Siedlungsgebieten darin, dass der Arbeitsaufwand und damit auch die Kosten sowie die Verkehrsbeeinträchtigungen gegenüber der offenen Bauweise deutlich geringer sind, da nur die Start- und Zielgrube freizulegen sind, wobei die Öffnung weiterer Gruben nach den Gegebenheiten des Einzelfalls gleichwohl notwendig sein kann. Wegen des regelmäßig geringeren Arbeitsaufwands handelt es sich bei der geschlossenen Bauweise um das in der Praxis vorherrschende Verfahren zur Verlegung von Leitungen in Siedlungsgebieten. Bei dem dabei in der Regel angewandten Horizontalspülbohrverfahren handelt es sich um eine Richtbohrtechnik für Horizontalbohrungen (englisch: Horizontal Directional Drilling bzw. HDD). Dieses HDD-System besteht aus einer Horizontalspülbohranlage, einer Bentonitmischanlage, einer Antriebsstation für den Betrieb der Mischanlage nebst einem tragbaren Steuer- und Empfangsgerät. Horizontalspülbohranlagen arbeiten dabei mit Zug- und Schubkraft, Drehmoment, Spülung und dynamischer Schlagkraft. Ein gegenüber dem Bohrkopf geringerer Durchmesser des Bohrgestänges lässt einen Ringraum frei. Der Bohrkopf und dieser Freiraum werden während des Vorgangs mit Bentonit gespült, welches durch das Bohrgestänge zum Bohrkopf gepumpt wird. Die Spülung wird dabei getrennt vom Bohrkopf gesteuert. Das Bentonit dient dazu, Erdreich durch Ausspülen abzutransportieren, den Bohrkanal zu stabilisieren und zugleich für den Bohrkopf bzw. die Elektronik hinter dem Bohrkopf als Kühl- und Schmiermittel. Der Bohrkopf ist mit dem aus Bohrstangen zusammengeschraubtem Bohrstrang verschraubt, der von der Horizontalspülbohranlage in das Erdreich getrieben wird und trotz des Umstandes, dass er aus Stahl besteht, eine gewisse Flexibilität aufweist. Bei dem hier eingesetzten Gerät betrug die Länge der Bohrstangen je drei Meter. Der Bohrkopf ist steuerbar, seitlich abgeflacht und enthält hinter der Spitze einen Sender, der die Feststellung der Lage in der Tiefe sowie von Richtung und Neigung des Bohrkopfes ermöglicht. Die Messung erfolgt mit Hilfe des tragbaren Steuer- und Empfangsgeräts, welches vor jedem Einsatz mit dem Sender zu kalibrieren ist. Die Kalibrierung erfolgt, indem Sender und Empfangsgerät in der Startgrube positioniert werden und der sodann vom Empfangsgerät angegebene Abstand mit einem Zollstock nachgemessen wird. Die Genauigkeit der Tiefenmessung ist auch bei korrekter Kalibrierung einerseits von der Tiefe sowie von etwaigen Störquellen abhängig, insbesondere von elektrischen Feldern durch Stromflüsse, z. B. in elektrischen Leitungen. Die Genauigkeit kann abhängig von der Tiefe, in der gebohrt wird, bis zu 10% der gemessenen Tiefe nach oben und unten abweichen. Während der Bohrung arbeitet sich der Bohrer in rotierendem Vortrieb geradeaus vorwärts. Mit Hilfe des Steuer- und Empfangsgeräts kann der Bohrkopf dabei von der Erdoberfläche aus geortet werden. Die Tiefe des Bohrkopfes und die Steigung des Bohrgestänges unmittelbar am Bohrkopf können bestimmt und auf einem Display des Empfängergeräts abgelesen werden. Anhand der so ermittelten Daten kann der Bohrkopf der Horizontalspülbohranlage in die gewünschte Stellung gebracht und so während der Bohrung die Bohrrichtung kontrolliert und ggfls. angepasst werden. Die Genauigkeit der Steuerung hängt dabei einerseits von der Erfahrung der Person ab, die die Bohrung durchführt, sowie auch von der Bodenbeschaffenheit, insbesondere dem Vorhandensein harter Bodenbereiche, die den Bohrer unterschiedlich stark ablenken können und teils auch nur eine Lenkung in weiten Kurven erlauben. Zudem ist bei der Steuerung die o. g. Varianz von bis zu 10% bei der Bestimmung der Tiefenlage des Bohrkopfes zu beachten. Von einer Startgrube ausgehend ist die Bohrung zunächst meist schräg nach unten in das Erdreich gerichtet, bis die gewünschte Tiefe erreicht wird, setzt sich dann je nach geplanter Bohrdistanz und der Lage etwaiger Hindernisse wie etwa vorhandene Leitungen, Bauwerke oder Wasserläufe etwa in dieser Tiefe fort und verläuft schließlich in einem aufsteigenden Bogen zur Zielgrube, wo der Bohrkopf wieder zu Tage tritt. Abschließend wird dann ein Leerrohr in den Bohrkanal eingezogen. In dieses können dann Leitungen eingezogen werden. Ist der Bohrfortschritt wegen schlechter Baugrundbedingungen unbefriedigend, kann das dynamische Schlagwerk zugeschaltet werden. Dabei wird die Bohranlage von der hydraulischen Schlagkraft eines Verdrängungshammers mit bis zu 1.500 Schlägen je Minute unterstützt. Dies ermöglicht Vortrieb und Steuerbarkeit der Bohrung selbst in Böden der Klassen 5 und 6 (schwer lösbarer Boden/leichter Fels). Die Kommunikation zwischen dem Sender am Bohrkopf und dem Steuergerät kann durch elektromagnetische Felder gestört werden. Dadurch kann insbesondere die Richtigkeit der Höhenmessung beeinträchtigt werden, sodass bei der Planung, Einrichtung und Durchführung von Baustellen auf vorhandene über- bzw. unterirdische Stromleiter zu achten ist, von denen elektromagnetische Felder induziert werden. Ein solches elektromagnetisches Feld kann auch von stählernen Gasleitungen ausgehen, wenn bei diesen ein kathodisches Korrosionsschutzsystem zum Einsatz kommt, was bei etwa der Hälfte aller solcher Leitungen der Fall ist. Das kathodische Korrosionsschutzsystem dient neben der passiv schützenden Ummantelung des Stahlrohrs aus Kunststoff dazu, dass im Falle der Beschädigung der Ummantelung ein kontinuierlicher Strom in das Erdreich abgeleitet wird, der einer Korrosion des Stahls aktiv entgegen wirkt. Die angelegte Stromspannung ist mit fünf Volt nur gering. Die Stromstärke kann aber bis zu 0,5 Ampere betragen. Sie hängt von der Größe der Beschädigung der Ummantelung und der Beschaffenheit der Umgebung der Schadstelle ab. Liegt keine Beschädigung vor, kommt es zu keinem Stromfluss. Umgekehrt ist der Stromfluss regelmäßig umso stärker je größer die Beschädigung der Ummantelung ist. Zur Vermeidung eines Messfehlers bei der Kommunikation zwischen dem o. g. Sender am Bohrkopf sowie dem Steuer- und Empfangsgerät muss die Deaktivierung des o. g. kathodischen Korrosionsschutzsystem vor Beginn der Bohrarbeiten bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen beantragt werden. Die Deaktivierung erfolgt regelmäßig auf Antrag binnen weniger Tage. Da aufgrund der geschlossenen Bauweise etwaige Hindernisse, insbesondere in Form vorhandener Versorgungsleitungen, nicht direkt, sondern allenfalls durch einen Bohrwiderstand und auch nur sehr schwer wahrnehmbar sind, ist im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für das Horizontalspülbohrverfahren stets eine Übermittlung der Leitungspläne des für das Leitungsnetz jeweils zuständigen Versorgungunternehmens als Netzbetreiber anzufragen. Die Übersendung der aktuellen Leitungspläne erfolgt dann regelmäßig jeweils zeitnah. Zudem besteht für Bauunternehmen stets auch die Möglichkeit, sich auf Antrag bei dem zuständigen Netzbetreiber mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Tagen vor Ort gesondert durch einen Mitarbeiter in die Lage der Leitungen einweisen zu lassen und dann etwaige Fragen zur Lage der Leitungen vor Ort zu klären. Die Leitungspläne sind dabei stets mit dem Hinweis versehen, dass die Lage einer Leitung im Plan durch anderweitige Erdarbeiten oder sonstige Bodenbewegungen verändert worden sein kann. Es findet sich daher in den Plänen in aller Regel – so auch im vorliegenden Fall – der Hinweis, dass immer dann, wenn die geplante Bohrung eine Leitung kreuzt bzw. in deren Nähe kommt, die Leitung exakt verortet werden muss, indem Suchschlitze bzw. Querschachtungen zwecks Freilegen der Leitung angelegt werden, die einerseits dazu dienen, die exakte Lage der Versorgungsleitungen zu bestimmen und andererseits durch die Freilegung zugleich eine Beschädigung der Leitung durch die Bohrung verhindern, da die Lage des Bohrkopfes zur Leitung so zusätzlich optisch eindeutig bestimmt werden kann. Gesetzlich verfasste technische Vorschriften für das Horizontalspülbohrverfahren bestehen nicht. Zu beachten sind namentlich bei Bohrungen in der Nähe (d.h. im Abstand von einem Meter oder weniger) von Gasleitungen das Regelwerk des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein). Weiter sind die Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten. 2. Das von Gasversorgern für Endverbraucher bereitgestellte Erdgas wird durchweg mit einem so genannten Odoriermittel versetzt. Es handelt sich dabei um den gasförmigen Stoff Tetrahydrothiophen (THT). Dieser ist von Menschen auch in geringen Konzentrationen als typischer Geruch nach Erdgas wahrnehmbar. Die Konzentration des THT im Erdgas ist regelmäßig so eingestellt, dass bei Erreichen der unteren Explosionsgrenze von Personen ohne Beeinträchtigungen des Geruchssinns ein signifikanter Warngeruch wahrgenommen wird. Die o. g. Warnehmbarkeit war hier schon bei 0,8 % Erdgas in der Luft erreicht. 3. a) Die Verlegung der hier maßgeblichen Glasfaserleitung sollte für die J. E. GmbH (im Folgenden: J.) erfolgen. Diese beauftragte die H..Q. GmbH (im Folgenden: H.) mit Sitz in U. mit Planung und Ausführung der Verlegung von Leerrohren für Glasfaserleitungen für die dort so genannte Maßnahme „C.-straße/L.-straße“ in V.. Der H. wurden die Punkte, an denen die zu verlegende Leitung an die bereits vorhandenen Glasfaserleitungen/-Verteiler angeschlossen werden sollte, von J. vorgegeben. b) Die H. betrieb ein Planungsbüro und war spezalisiert auf die Ausführung von Tiefbauarbeiten zur Verlegung von Glasfaserleitungen. J. zählte neben weiteren Telekommmunikationunternehmen zu ihren Stammkunden. Die H. beschränkte sich dabei auf die Umsetzung der Detailplanung und das Antragsverfahren bei den zuständigen Tiefbaubehörden. So verfuhr sie auch hier. Die Durchführung der Arbeiten selbst wurde regelmäßig an Subunternehmen weitergereicht. So erfolgte hier die Beauftragung der o. g. Fa. D.. Für die H. wurde im hier interessierenden Zusammenhang der vor der Kammer als Zeuge vernommene P. X. tätig. Ihm oblag die Koordination der Planung und die Rücksprache mit der Fa. D. bzgl. der Durchführung der Bauarbeiten vor Ort. X. sah sich kurz nach der Auftragserteilung durch J. die o. g. Örtlichkeit „C.-straße/L.-straße“ an. Er ließ von einer Arbeitskollegin Fotografien der Örtlichkeit anfertigen und stellte diese zu einer Dokumentation zusammen. Anschließend erstellte er einen Lageplan über die von ihm beabsichtigte Trassenführung des Leerrohres für die Glasfaserleitung und reichte diese nebst der Fotodokumentation bei der Stadt V. – Tiefbauamt – zur Genehmigung der geplanten Maßnahme ein. Parallel dazu wurde die Fa. D. mit der Durchführung der Arbeiten durch die H. beauftragt. Am 06.12.2022 fand ein Ortstermin statt, an dem Mitarbeiter des Tiefbauamtes, des Grünflächenamtes, ein Straßenmeister der Stadt V. und die vor der Kammer als Zeugin vernommene A.-S. (im Folgenden: A.) als Bauleiterin der Fa. D. sowie X. teilnahmen. Wegen des bei diesem Ortstermin erörterten felsigen Untergrundes im Bereich der Einmündung der C.-straße in die Straße L.-straße einigte man sich auf eine etwas andere Verlegung als zunächst von X. geplant gewesen war. Die – durch das Tiefbauamt noch zu genehmigende – Bohrung sollte nunmehr unter dem westlichen Gehweg der Straße L.-straße verlaufen und von dort in Richtung C.-straße führen. X. fertigte dementsprechend einen neuen Verlegungsplan. Im Einmündungsbereich der C.-straße sollte die weitere Verlegung des Leerrohres in offener Bauweise erfolgen. Das sollte zunächst auf dem südlichen Gehweg der C.-straße bis zur Hausnummer 64 erfolgen. Dann sollte im dortigen Bereich die Straße gequert werden, um auf den gegenüber liegenden Gehweg und zum dortigen Endpunkt zu gelangen. Die Bohrung sollte unterirdisch und im Wesentlichen horizontal verlaufen. Mittels des Horizontalspülbohrverfahren sollte ein Bohrkopf von der Startgrube bis zur Zielgrube vorangetrieben werden. Im Zuge der Beantragung der Genehmigung für das Verfahren durch das Tiefbauamt und im Vorfeld der hier beabsichtigten Bohrarbeiten erfolgte die Einholung einer schriftlichen Planauskunft sowie die Übermittlung des „Merkheft für Baufachleute“ durch die als Netzbetreiber zuständige Stadtwerke V. Netz GmbH an die H.. Diese leitete diese so genannten Einweisungsunterlagen an die Fa. D. weiter. Zu diesen Unterlagen gehörte unter anderem ein Auszug aus dem Planwerk der späteren Schadensstelle, aus dem u. a. die Lage von Gasleitungen in der Aufsicht hervorgingen. Das o. g. Merkheft enthielt verschiedene Vorgaben für die Bauarbeiten, die den vorstehend dargelegten Standards entsprachen. So erfolgte ein Hinweis auf zur Unfall- und Schadensverhütung zu beachtende Vorschriften, wobei das Regelwerk des DVGW, darunter die Arbeitsblätter GW 129 und GW 315 beispielhaft genannt wurden. Weiter erfolgte unter Ziff. 4.2. der Hinweis, dass die im Planwerk angegebenen Lagen von Versorgungsleitungen durch nachträgliche Einflüsse (u. a. Bodenabsenkungen) beeinflusst worden sein können und mit einer Verlegung in einer Tiefe von 45 cm bis zu 150 cm unter der Oberfläche zu rechnen sei. Dieser Hinweis wurde mit der Vorgabe verknüpft, dass im Bereich von Versorgungsleitungen zwingend Maßnahmen zur exakten Verortung der Leitungen, insbesondere das Anlegen von sog. Such- und Querschlitzen, vorzunehmen sind, wobei ausweislich der Ziffer 4.5 im Bereich von Leitungen die Freilegung per Handschachtung vorzunehmen war, soweit eine Beschädigung der Leitungen durch Verwendung von Baumaschinen nicht sicher ausgeschlossen werden konnte. Eine Unterhöhlung von bestehenden Leitungen wurde zudem von einer vorher herbeizuführenden, konkreten Absprache abhängig gemacht. Unter Ziffer 8.2. wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beschädigung von Gasleitungen Explosiongefahr bestehe und in diesem Falle die Arbeiten einzustellen seien, das Versorgungsunternehmen unverzüglich zu benachrichtigen und ggfls. Polizei und Feuerwehr hinzuzuziehen seien. Die Vorgabe zur Benachrichtung des Versorgungsunternehmens galt dabei auch für den Fall eines „Ankratzens“ „nur“ der Isolierung von Gasleitungen aus Stahl. Aus der o. g. Leitungsauskunft folgte die Lage einer im Jahr 1984 verlegten Gasleitung aus Stahl mit einem Durchmesser von 200 mm unter dem westlichen Gehweg der C.-straße, d. h. in dem Bereich, in dem auch die Bohrung erfolgen sollte. Die Wandstärke des Stahls betrug 4,5 mm. Die Lage war im Plan in der Aufsicht zutreffend und mit zutreffenden Abstandsangaben zur umgebenden Bebauung ausgewiesen. Eine Höhenangabe zur Verlegetiefe enthielt der Plan nicht. Eine solche Angabe ist unüblich, da bei älteren Leitungen die Angaben teils nicht aufgezeichnet worden sind und sich insbesondere die Höhenlage von Leitungen nachträglich verändern kann. Der o. g. Plan enthielt deshalb die Angabe der möglichen Varianz der Verlegetiefen wie im Merkheft von 45 cm bis zu 150 cm unter Erdoberfläche. Damit sollte eine Sensibilisierung der Bauunternehmen für eben diese Varianz geweckt werden und sollten diese letztlich auch zur Nachfrage bei den Netzbetreibern angehalten werden, falls deren Arbeiten in der Nähe dieses Tiefenbereichs erfolgten. Tatsächlich lag die Gasleitung im Bereich der späteren Schadensstelle an den aus der Leitungsauskunft in der Aufsicht ersichtlichen Koordinaten in einer Verlegtiefe von 124 cm (Oberkante) bis 145 cm (Unterkante) und damit im zu erwartenden Tiefenbereich von bis zu 150 cm. Es handelte sich um eine Niedrigdruckleitung, die in einem Sandbett verlegt war. Das umgebende Erdreich bestand aus einem Gemisch von Sand und steinigen Anteilen. Eine örtliche Einweisung zum Leitungsverlauf wurde weder seitens der H. noch seitens der Fa. D. beantragt. Auch im Übrigen wurden von keiner der beteiligten Unternehmen Erkundigungen zur Lage oder zur Ausstattung von vorhandenen Leitungen mit einem aktiven Korrosionsschutzsystem eingeholt. X. kannte die o. g. Pläne. Er bewertete sie so, dass sich daraus keine Besonderheiten ergäben, mit denen die Ausführenden nicht oft zu tun hätten. c) Die H. überließ der Fa. D. im Zuge der Auftragserteilung für die Durchführung der Verlegung des Leerrohres im Bereich der C.-straße bzw. der Straße L.-straße die o. g. Unterlagen, insbesondere auch die Versorgungs- und Leitungsauskunftspläne und das o. g. Merkheft für Baufachleute. Geschäftsführer der Fa. D. ist der vor der Kammer als Zeuge vernommene Z. D., der ausbildeter Straßenbauer ist und das Unternehmen seit 2002 betreibt. Durch ihn erfolgte die Annahme von Aufträgen und die Ausschreibung von Aufträgen für Subunternehmer. Zudem war er mit der Planung und Überwachung von Baustellen befasst. Er nahm am Morgen eines jeden Arbeitstages die Einteilung des Personals der Fa. D. und des Personals der weiteren, faktisch von ihm geführten Unternehmung, die als „D. Garten- und Landschaftsbau“ firmierte, vor. Weiter nahm er am Morgen eines jeden Arbeitstages die Einteilung einiger polnischstämmiger Arbeiter vor, die als Scheinselbstständige für die Fa. D. arbeiteten. Im Hinblick auf Funktion und Wartung der Maschinen für das Horizontalspülbohrverfahren absolvierte er mehrere ein- bis viertätige Fortbildungen bei dem Hersteller der Bohrgeräte. Eine Fortbildung über Risiken bzw. Gefahren- oder Störquellen des Verfahrens gehörte hierzu nicht. Auch eine Fortbildung des DVGW besuchte er nicht, da er der Auffassung war, dass er hiermit nichts zu tun hätte, da die Fa. D. lediglich Leerrohre für Telekommunikationleitungen verlegte, mit Gasleitungen aber nichts zu tun hatte. Dass die Regelungen der DVGW auch bei Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen zu beachten und bei der Ausführungsplanung dementsprechend bereits zu berücksichtigen sind, nahm er insoweit nicht in den Blick. Als Bauleiterinnen arbeiteten für die Fa. D. eine Frau S., eine gelernte kaufmännische Angestellte, sowie die o. g. A.. Letztere verfügt über keinerlei Ausbildung im Baubereich. Sie ist ausbildete Gymnastiklehrerin und wurde von ihrer Mutter, der o. g. S., als kaufmännische Angestellte im Frühjahr 2011 an die Fa. D. vermittelt. Aufgrund einer anstehenden Verrentung eines damaligen Bauleiters begann A. nach einigen Jahren dann mit der Ausübung der Bauleitertätigkeit, indem sie sich diese Tätigkeit von anderen Mitarbeitern zeigen ließ. Eine Fort- oder Weiterbildung hierzu erfolgte nicht. Der A. war in der Folge weder bewusst, dass zu ihrer Tätigkeit als Bauleiterin auch Aufgaben der Bauüberwachung gehörten, noch dass das Regelwerk des DVGW je nach Nähe der Bohrung zu Gasleitungen zu beachten waren, noch welche Anforderungen dieses Regelwerk beinhaltete. Dementsprechend verfügte bei der Fa. D. allein der Angeklagte Y. über das nötige Fachwissen, um Arbeiten im Rahmen des Horiziontalbohrspülverfahrens im Bereich von Gasleitungen durchzuführen. Weder Z. D. noch A. sahen Veranlassung zur Klärung der Lage der Gasleitung und Einhaltung des Regelwerks des DVGW. Betriebsinterne Vorgaben bzw. eine Kontrolle dahin, dass bei Bohrarbeiten ein sicherer Abstand zu Gas- und anderen Versorgungsleitungen eingehalten wurde und im Schadensfalle eine angemessene Reaktion der Mitarbeiter auf der Baustelle erfolgte, gab es nicht. Auch Vorgaben seitens der Fa. D., welcher Abstand zu Gasleitungen bei der Bohrung ggfls. als kritisch anzusehen war, gab es nicht. Über ein Gerät zum Aufspüren auch geringer Gaskonzentrationen in der Luft verfügte die Fa. D. nicht. d) Die vor der Kammer als Zeugen vernommenen T. und R. waren bei der Firma D. Garten und Landschaftsbau angestellt, wurden von Z. D. aber je nach Bedarf für Arbeiten der Fa. D. eingeteilt. Da der Z. D. die faktische Führung dieser weiteren Firma inne hatte, fand bei der Ausführung der täglichen Arbeiten keine Unterscheidung bzgl. des Einsatzes der Arbeiter statt. e) Die aus Polen stammenden und allesamt kaum Deutsch sprechenden, vor der Kammer als Zeugen vernommenen N. F., B. F. und M. HV. waren (schein-) selbstständige Arbeiter der Fa. D.. Sie arbeiteten seit jeweils mindestens einem Jahr ausschließlich für die Fa. D., wurden von Z. D. den jeweiligen Baustellen werktäglich zugewiesen und rechneten ihre Tätigkeiten wöchentlich entsprechend ihrer geleisteten Arbeitszeiten auf einem ihnen vorgegebenen Rechnungsformular gegenüber der Fa. D. ab. 4. Y. besichtigte Ende Dezember 2022 mit A. die Örtlichkeit C.-straße/L.-straße, um die genaue Positionierung der Maschinen im Hinblick auf den vollständigen Trassenverlauf zu besprechen. Bedenken bzgl. des geplanten Verlaufs der Trasse und der für die Verlegung geplanten Vorgehensweise meldete er hierbei weder im Hinblick auf die Verlegungspläne der Leitungen, insbesondere der Gasleitung unter der C.-straße an, noch teilte er anderweitige Bedenken mit. Ihm oblag als so genanntem Bohrmeister am Tattage die Aufsicht und Leitung der Arbeiten auf der Baustelle. Als Führer der Horizontalspülbohranlage vom Typ TRACTO Grundodrill oblag es ihm, den Bohrer händisch zu steuern. Dazu stand ihm in der Führerkabine der Horizontalspülbohranlage ein Steuergerät zur Verfügung, mit dem er den Bohrweg des Bohrmeißels in horizontaler und vertikaler Richtung bestimmen konnte. Um über die jeweiligen Steuerungseingaben entscheiden zu können, stand er mit dem Mitangeklagten MK. HC. in Funkkontakt, was einem allgemein üblichen Vorgehen entsprach. MK. HC. sollte mit dem o. g. mobilen, kofferartig aussehenden Empfangs- und Steuerungsgerät auf der Straße bzw. dem Gehweg dem Verlauf der Bohrtrasse folgen. Jedes Mal, wenn ein weiteres drei Meter langes Bohrgestänge vollständig eingeschoben war, sollte er von Y. informiert werden. Er sollte dann den o. g. Empfänger über der von diesem Gerät angezeigten Position des Bohrkopfes abstellen, die Daten (insbesondere Tiefe und aktuellen Neigungswinkel) auslesen und dem Y. über Funk durchgeben sowie zudem in ein händisch geführtes Messprotokoll eintragen. In Funktion und Bedienweise des Empfangsgeräts war MK. HC. bei Beginn seiner Tätigkeit bei der Fa. D. eingewiesen worden, was für die Durchführung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten ausreichend war; einer weitergehenden Schulung bzw. Ausbildung bedurfte er hierfür nicht. Am Tattag waren das eingesetzte Bohrgerät und das o. g. benutzte Empfangsgerät in technisch einwandfreiem Zustand; die jeweiligen Wartungsintervalle waren eingehalten worden. Der Angeklagte Y. verfügte vor Ort über die von X. erstellten Planungsunterlagen sowie den von den Stadtwerken V. übermittelten Unterlagen in Form der Planauskunft sowie des o. g. Merkhefts für Baufachleute. Die Leitung der Baustelle vor Ort oblag ihm, sodass er er sowohl den Mitarbeitern der Fa. D., der D. Garten- und Landschaftsbau wie auch den den weiteren o. g. scheinselbstständigen Arbeitern Anweisungen erteilen konnte. 5. Am Montag, den 09.01.2023 begannen Mitarbeiter der Fa. D. damit, zwei Baugruben auszuschachten. Die erste, so genannte Startgrube wurde in der Straße „L.-straße“ in Höhe des dortigen Hauses Nr. 34 ausgeschachtet. Von dort sollte die Horizontalbohrung ausgehen. Dort wurden später dann auch das Horizontalbohrgerät sowie die Bentonitmischanlage auf einem Lkw aufgestellt und eingesetzt. Die Zielgrube wurde auf dem nördlichen Gehweg der C.-straße gegenüber der Einmündung der Straße L.-straße ausgeschachtet. III. 1. Am Morgen des 10.01.2023 erfolgte auf dem Gelände der Fa. D. die Zuteilung der Mitarbeiter zu den jeweiligen Baustellen. Die Leitung der Baustelle vor Ort oblag allein dem Angeklagten Y.. Weitere für die Baustelle eingeteilte Arbeiter waren neben den beiden Angeklagten im Wesentlichen die vor der Kammer als Zeugen vernommenen MB. R., M. HV., VD. CB., B. T., B. F. und N. F.. X. war zwischen 07:30 Uhr und 07:45 vor Ort auf der C.-straße. Er markierte die schon vorhandene Kabeltrasse der J. entlang der C.-straße, indem er auf der Straße farbige Markierungen anbrachte. Nach ihm erschienen zwischen etwa 07:45 Uhr und 08:00 Uhr Mitarbeiter der Fa. D. vor Ort. Y. übernahm die Leitung der Bauarbeiten. Er kalibierte die dann von MK. HC. geführte mobile Empfangseinheit zur Ortung der Lage des Bohrkopfes. Ihm war aufgrund seiner Fortbildung und der ihm vorliegenden Unterlagen bewusst, wo die jeweiligen Versorgungsleitungen verliefen. Er war sich zudem darüber im Klaren, dass die geplante Bohrtrasse dazu führen würde, dass der Bohrer die Gasleitung, die unter dem Gehweg in der C.-straße verlief, kreuzen würde. Ihm waren aufgrund seiner Fortbildung die Anforderungen der DVGW grundsätzlich bekannt. Zudem entsprach es seinen Erfahrungen, dass elektrische Felder die Messgenauigkeit des Höhenmesssystems des Bohrkopfes beeinträchtigen können, allerdings wusste er nicht von der Häufigkeit der Verbauung, der Funktionsweise des kathodischen Korrosionsschutzssystems und dessen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Tiefenmessung des Bohrkopfes. Trotz seiner Kenntnisse verstieß er bewusst gegen die ihm bekannten Sicherheitsvorschriften. So verzichtete er darauf, die Gasleitung im Bereich der Kreuzung mit der beabsichtigten Bohrung freilegen zu lassen, da er meinte, dass er mit der Bohrung die Gasleitung in einem Abstand von mindestens 50 cm unterbohrend kreuzen würde und dass dies einerseits technisch noch vertretbar wäre und andererseits eine noch hinreichend sichere Entfernung zur Gasleitung gewährleistet sein würde, was indes nicht der Fall war. Er beschränkte sich darauf, auf den Gehwegen und Straßen grob den Verlauf der Leitungen zu markieren. Zur Ermittlung der Tiefe der Gasleitung hielt er einen Zollstock in eine sog. Riechöffnung oberhalb der Gasleitung und maß damit die vermeintliche Tiefe der Gasleitung. Diese Riechöffnungen befinden sich in regelmäßigen Abständen im Bereich von Gasleitungen auf Gehwegen und Straßen. Sie enthalten einen sehr kleinen Schacht, der bis zur Gasleitung hinabreicht, und dienen nicht dazu, die Tiefe einer Gasleitung zu ermitteln. Vielmehr sind diese Öffnungen dazu vorgesehen, um durch Riechen ein größeres Gasleck in der Umgebung wahrzunehmen, ohne dass der Gasgeruch durch den Straßenbelag o. ä. abgeschirmt wird. Zudem besteht aufgrund des Aufbaus der Riechöffnungen die Gefahr, einen Messtab oder Zollstock an der falschen Stelle anzusetzen und so nicht bis zur Tiefe der Gasleitung, sondern einer Vorwölbung im engen Schacht zu messen, die oberhalb der Gasleitung liegt. Aufgabe des M. HV. war es am Tattag, die Baustelle zu säubern, das anfallende Bentonit auf einen Lkw zu pumpen und abzufahren. Aufgabe des VD. CB. war es, die Bentonitmischanlage zu steuern. Diese befand sich auf einem Lkw, der sich etwa fünf Meter neben der eigentlichen Horizontalspülbohranlage befand. Gegen 11:30 Uhr kehrte X. kurz zur Baustelle zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt war mit der Horizontalbohrung noch nicht begonnen worden, da aufgrund der zunächst abzutransportierenden Pkw im Halteverbot die Einrichtung der Horizontalspülbohranlage erst verzögert beginnen konnte. Zum Zeitpunkt des Eintreffens des X. kalibrierte Y. den Bohrkopf. Zu diesem Zweck wurde ein Zollstock ausgelegt und der Abstand zwischen Bohrkopf und dem mobilen Empfänger gemessen. Sodann wurde der Bohrkopf, ein 16,5 cm im Durchmesser messender Bohrmeißel, montiert. Gegen 11:50 Uhr verließ X. die Baustelle wieder. Y. begann wenig später mit den Bohrarbeiten. Die Bohrarbeiten gestalteten sich als schwierig, weil der Boden sehr felsig war. Teils erforderte es acht bis zehn Minuten, um eine drei Meter lange Bohrstange vorzuschieben. MK. HC. oblag es, wie zuvor eingeteilt und besprochen, mit dem mobilen Empfänger auf der Straße bzw. dem Gehweg stehend oberhalb des Bohrkopfes dessen Lage zu ermitteln und dann die Tiefe sowie Ausrichtung des Bohrers zu messen, weiterzugeben und zu notieren. Dies tat er immer dann, wenn ihm Y. per Funk mitteilte, dass eine weitere Bohrstange vollständig eingeschoben war, indem er den Empfänger über der angezeigten Position des Bohrkopfes abstellte und sodann die angezeigten Daten vom Gerät ablas. Die so ermittelten Werte gab er dann seinerseits dem Y. als Führer der Bohrung über Funk weiter und notierte Tiefe und Steigungswinkel sodann händisch in einem im Übrigen vorausgefülltem Bohrprotokoll. Y. steuerte dann das Bohrgerät entsprechend den Daten, die er von MK. HC. mitgeteilt bekam, sowie den ihm vorliegenden Unterlagen. Nach 15 Uhr teilte MK. HC. dem Y. per Funk mit, dass sich der Bohrkopf dem Kreuzungsbereich L.-straße/C.-straße näherte. Y. nahm die Mitteilung zur Kenntnis und setzte die Arbeiten fort. Zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr verlief die Bohrung wie schon zuvor weiter in einem aufsteigenden Winkel zur Zielgrube hin. Zu dieser Zeit traf der Bohrkopf die o. g. quer zur Bohrrichtung unter dem Gehweg der C.-straße verlaufende Gasleitung mittig und nahezu rechtwinklig. Der Bohrmeißel durchdrang die Gasleitung zunächst von außen nach innen vollständig und anschließend erneut von innen erneut in vollem Umfang ein zweites Mal. Zu einer Verformung bzw. Verbiegung des Gasrohres kam es bei der Durchbohrung nicht. Die bei der zweifachen Durchdringung der stählernen Gasleitung entstandenen Widerstände waren von Y. kaum als auffällig wahrzunehmen. Sämtliche am Führerstand zu beobachtenden bohrtechnischen Parameter hätten auch bei jedem anderen, „normalen“ Bohrgrund (z.B. Felsen im Bohrweg) so oder ähnlich auftreten können. Die subjektiven Eindrücke, die Y. zur Zeit des Durchbohrens der Gasleitung gewinnen konnte, unterschieden sich nicht von denjenigen, die bei einer Bohrung durch den vor Ort zu erwartenden teils felsigen und steinigen Bohrgrund zu erwarten waren. Y. befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa 140 Meter vom Bohrkopf entfernt. MK. HC., für den die Durchbohrung anhand der Empfangseinheit ebenfalls nicht festzustellen war, befand sich im Bereich der Kreuzung C.-straße/L.-straße etwa auf Höhe der Gasleitung. Der o. g. HV. war zu diesem Zeitpunkt zufällig auch dort. Eine geringe Menge des aus der beschädigten Gasleitung ausströmenden Gases drang durch die umgebenden Erdschichten nach oben und wurde aufgrund der Odorierung des Erdgases kurz von HV. wahrgenommen. Er wies den MK. HC., mit dem er sich nicht in einer gemeinsamen Sprache verständigen konnte, gleichwohl auf seine Wahrnehmung von Gas hin, indem er einmal oder auch mehrfach das Wort „Gas“ sagte und gestikulierend auf seine Nase zeigte. MK. HC. nahm selbst keinen Gasgeruch wahr, verstand aber, was HV. ihm mitteilte, und benachrichtigte Y. sofort über Funk über den von HV. wahrgenommenen Gasgeruch. Y. stoppte daraufhin gegen etwa 17:00 Uhr sofort die Bohrtätigkeit, forderte den o. g. CB. auf, sich zum Kreuzungsbereich zu begeben und ging seinerseits ebenfalls dorthin. N. F. und SH. F. kamen, nachdem diese von HV. informiert worden waren, auch zum Kreuzungsbereich. JX. wiederholte, nachdem MK. und Y., SH. und N. F., CB., T. und er wieder im Kreuzungsbereich standen, gegenüber den Anwesenden in polnischer Sprache nochmals, dass er zuvor kurz einen Gasgeruch wahrgenommen habe, was dem Sinn nach und wegen der Verwendung des Wortes „Gas“ von allen Anwesenden auch so verstanden wurde. Alle anwesenden Bauarbeiter prüften daraufhin auf Anweisung von Y. an verschiedenen Stellen der Kreuzung, ob sie Gas riechen konnten. Y. öffnete zudem mindestens eine einige Meter von der Schadensstelle entfernte Riechöffnung über der Gasleitung, nahm darin erneut mit einem Zollstock Maß und ermittelte so eine (unrichtige) Tiefe der Gasleitung von 110 cm an der Oberkante, statt der tatsächlich Verlegetiefe von 124 cm an der Oberkante, was er aber nicht erkannte. Zudem roch er an der Öffnung. Er öffnete auch mindestens einen Kanaldeckel und prüfte, ob er dort ausströmendes Gas durch Riechen oder Hören wahrnehmen könnte. Ein Gasgeruch oder auch ein zischendes Geräusch wurden jedoch weder von ihm, noch einem der anderen Anwesenden wahrgenommen. Nachdem auf diese Weise kein Gasgeruch bzw. kein Zischen ausströmenden Gases festzustellen war, begab er sich zurück zur Horizontalspülbohranlage und zog den Bohrmeißel etwas zurück. Auf diese Weise wurde der Bohrmeißel mitsamt des Gestänges durch beide Löcher der Gasleitung bis etwa einen Meter vor die Gasleitung zurückgezogen. Y. begab sich dann erneut in den Kreuzungsbereich und wiederholte mit den o. g. Personen die Versuche, Gas wahrzunehmen. Da erneut kein Gas wahrzunehmen war, entschied sich Y., die Arbeiten für den heutigen Tag zu beenden und am Folgetag eine Ausschachtung vornehmen zu lassen, um die Lage der Bohrung und der Gasleitung im Kreuzungsbereich zu ermitteln. JX. war sich zu diesem Zeitpunkt, weil er weder erneut, noch ein anderer Arbeiter Gasgeruch wahrnahm, nicht mehr ganz sicher, ob der von ihm wahrgenommene Gasgeruch nicht vielleicht auf einer Fehlwahrnehmung beruht hatte. Bei seiner Entscheidung, die Arbeiten an der Baustelle für heute einzustellen und nicht sofort eine Freilegung des Bohrkopfes bzw. der Leitungen zu veranlassen, war Y. bewusst, dass HV. einen Gasgeruch gemeldet hatte und dass sich der Bohrkopf in unmittelbarer Nähe der Gasleitung befunden haben musste. Die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannte, letzte Eintragung des von MK. HC. geführten Messprotokolls vor der Meldung des Gasgeruchs durch JX. wies an Position 48, d. h. nach 47 eingesetzten Bohrstangen und einer Entfernung des Bohrkopfes von etwa 141 Metern zur Startgrube, eine von der Zahl 165 cm oder 160 cm auf 170 cm korrigierte Bohrtiefe bei einer Ausrichtung des Bohrkopfes von +15%, d. h. ansteigend, aus. Hinsichtlich der Gasleitung war ihm deren Verlauf und eine mögliche Tiefenlage zwischen 45 cm und 150 cm aufgrund der Leitungsauskunft sowie der ihm vorliegenden Hinweise der Stadtwerke bewusst. Aufgrund seiner Erfahrung, der fehlenden Wahrnehmung von Gas durch die Anwesenden nach der einmaligen Wahrnehmung von HV. sowie seiner vermeintlich richtigen Messung der Tiefe der Gasleitung über die Riechrohre glaubte er jedoch, dass die von ihm bewusst gegen die anerkannten Regeln der Technik durchgeführte Bohrung nicht zu einer Beschädigung der Gasleitung geführt habe, die ein sofortiges Handeln erforderte. Er fasste nunmehr den Entschluss, den er den Anwesenden auch so mitteilte, am nächsten Tag eine Baugrube im Bereich der Kreuzung C.-straße/L.-straße öffnen zu lassen. Diese sollte sich dann auch vorsorglich als Suchschachtung auf eine Freilegung der Gasleitung erstrecken, um sich ein Bild von deren Zustand zu machen. Im Übrigen sollte die Baugrube dazu dienen, möglicherweise den Bohrkopf für ein besseres Vorankommen austauschen zu können, ohne das gesamte Bohrgestänge zurückziehen zu müssen und zudem die Lage einer weiteren im Kreuzungsbereich verlaufenden Wasserleitung zu klären, da der Bohrweg dieser aus seiner (Y.s) Sicht so nahe käme, dass er die Eröffnung der Baugrube zur exakten Verortung der Leitung für notwendig hielt. Er entschied sich gegen die Anordnung der Öffnung der Baugrube noch am gleichen Tage, obwohl ihm bewusst war, dass eine Eröffnung der Baugrube noch am gleichen Tage für ihn keine Probleme mit der Firmenleitung, d. h. mit der A. oder mit Z. D., verursacht hätte und die anfallenden Überstunden für alle vergütet worden wären. Er entschied sich aus den vorgenannten Gründen auch dagegen, den Gasgeruch dem Störungsdienst der Stadtwerke oder Z. D. oder der A. mitzuteilen. Gegen 17:30 Uhr rief X. den Y. an und erkundigte sich nach dem Fortgang der Arbeiten. XG. XN. äußerte daraufhin nur, es habe Probleme aufgrund des festen Gesteins gegeben, sodass die Bohrung langsamer als geplant fortgeschritten sei. Er habe für drei Meter acht bis zehn Minuten gebraucht und überlege, morgen einen anderen Bohrkopf einzusetzen. Von der Mitteilung eines Gasgeruchs durch JX. berichtete er nicht. Y. kehrte dann zum Betriebsgelände der Fa. D. zurück. Auch in einem nach seiner Rückkehr mit Z. D. geführten Gespräch teilte er von der Mitteilung eines Gasgeruchs durch JX. nichts mit. Der Druckabfall in der beschädigten Gasleitung war wegen des die Schadstelle umgebenden Erdreichs und weil es sich um eine Niederdruckleitung handelte, verhältnismäßig gering. Die nächstgelegene Messtelle in der C.-straße hatte keinen Druckmesser, so dass der Druckabfall infolge der Beschädigung zu keiner Warnmeldung bei den Stadtwerken V. führte. Aus der durch die Größe des Bohrkopfes im Verhältnis zur Leitung massiv beschädigten Gasleitung trat Gas in das umliegende Erdreich aus, sodass Klüfte und Spalten im Erdboden im Bereich der Kreuzung nach etwa 30 Minuten mit Erdgas gesättigt waren. Dann drang das Gas auch in die Keller der umliegenden Gebäude und in die Kanalisation ein. Der Gaseintritt war dabei im Keller des der Schadstelle unmittelbar benachbarten Hauses C.-straße 60 in V. am stärksten. Dies hatte verschiedene Gründe: Die Straßendecke sowie die Gehwegplatten bildeten einen natürlich Widerstand für das Gas gegen Entweichen nach oben, so dass es nur erschwert durch Fugen zwischen den Gehwegplatten nach oben austreten konnte. Die bauliche Beschaffenheit des o. g. Hauses begünstigte demgegenüber den Gaseintritt in dessen Keller. Bei dem o. g., im Jahr 1900 errichteten Haus handelte es sich um ein aus massivem Mauerwerk errichtetes, unterkellertes Haus. Das Haus war 1 ½-geschossig. Die Erdgeschossdecke lag, weil die Straße vor dem Haus abschüssig war, zwischen 60 und 130 cm über Straßenniveau. Die Decke zum voll ausgebauten Obergeschoß bestand aus einer Holzbalkendecke. Das Dach war mit Tonziegeln eingedeckt. Das Haus verfügte über einen als Wohnfläche ausgebauten Anbau, der ursprünglich als Stall gedient hatte. Bedingt durch den Aufbau des Kellers konnte das austretende Gas durch Wandfugen, durch den Kellerboden und möglicherweise zum Teil auch durch Kellerfenster in den Keller des Hauses strömen. Dies war möglich, weil der Boden des Kellers aus verdichtetem Lehmboden mit einem etwa sieben cm dicken Estrichauftrag bestand und nur im Bereich der Waschküche zusätzlich verfliest war. Das Bodenniveau lag etwa 1,40 Meter unter dem Straßenniveau. Das Kellermauerwerk war beidseitig verputzt und etwa 50 cm dick. Im Keller des Hauses war eine Ölheizung, die die für die Verbrennung benötigte Luft aus der unmittelbaren Umgebung, d. h. im Keller, ansaugte und die Abgase durch den Schornstein abführte. Dies führte dazu, dass die aus der Umgebung im Kellerbereich gezogene Luft nach und nach auch durch das eindringende Gas ersetzt wurde, sodass sich bis spätestens um 21:44 Uhr ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Keller gebildet hatte. Zu diesem Zeitpunkt kam es dann, entweder durch eine elektrische Zündquelle im Keller, d. h. ein anspringendes Elektrogerät oder infolge Zündung des dortigen, ordnungsgemäß arbeitetenden Brenners der Ölheizung zur Explosion. Das im Keller vorhandene Gas-Luftgemisch explodierte mit großer Wucht. Die Wucht der Explosion war so groß, dass das gesamte Haus zunächst angehoben wurde, die Außenwände sich nach außen wölbten und das Haus dann in sich zusammenbrach. Das Haus war danach vollkommen zerstört. Das Dach des Hauses lag etwa zwei bis drei Meter tiefer als zuvor. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sich die 61 Jahre alte GX. BX. im Erdgeschoss des o. g. Hauses. Ihr Sohn, der zur Tatzeit 35 Jahre alte, als Zeuge vor der Kammer vernommene BR. BX. befand sich im Obergeschoss. 2. a) GX. BX. wurde von einem großen und sehr schweren Trümmerstück des über ihr zusammenbrechenden Hauses im Kopfbereich getroffen. Durch den hierdurch verursachten Berstungs- und Trümmerbruch der Schädelkalotte wurde der Kopfschädel gespalten und das Gehirn trat aus dem Kopf aus. Weiter erlitt GX. BX. Brüche der Rippen, der Schulterblätter, des Schlüsselbein, im Bereich der Dornfortsätze der Wirbelsäule und des Beckens sowie verschiedene Weichteilverletzungen und einen massiven Blutverlust. Infolgedessen verstarb sie auf der Stelle. b) Aufgrund des nach der Explosion in sich zusammenstürzenden Hauses, wurde BR. BX. teilweise unter Dachpfannen und weiteren Trümmern des Hauses verschüttet. Er erlitt mehrere blutende Schürfwunden, aber keine schweren Verletzungen. Er erlitt eine bandförmige Schürfwunde im Bereich der linken Schulter sowie eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Ansatzes des Ringfingers der rechten Hand, eine Verletzung im Bereich des rechten Fußballes, die zu einer Blasenbildung führte, sowie Hautabschürfungen und Hautunterblutungen im Bereich der linken Fußsohle, beider Unterschenkel und des rechten Unterarms. Zudem litt er aufgrund des eingeatmeten Staubes und der Explosionsgase unter einem Hustenreiz. Es war allein einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass er nur leichte Verletzungen erlitt. Er konnte sich nach kurzer Bewusstlosigkeit aus dem über ihm liegenden Schutt befreien. Infolge der Explosion namentlich des über ihm einstürzenden Dachstuhls war das Leben des BR. BX. akut gefährdet. c) Das o. g. Haus stand im Miteigentum der GX. BX. und deren Ehemanns KC. BX.. Es war infolge der Explosion so stark zerstört, dass es auch nicht teilweise wieder errichtet werden konnte, sondern abgerissen werden musste. Der infolge der Explosion entstandene Sachschaden am Haus beträgt rund 205.000 €. IV. 1. YN. BX. wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, das er nach einem Tag wieder verlassen konnte. Seine körperlichen Verletzungen sind folgenlos verheilt. Psychisch leidet er als Folge seines Erlebens der Explosion noch heute unter gelegentlichen Schlafstörungen und Alpträumen. Eine Psychotherapie brach er nach einer ersten Therapiesitzung ab, weil er die Auseinandersetzung mit dem für ihn traumatischem Ereignis vermeiden wollte. 2. Durch den Einsatzleiter der Feuerwehr, den vor der Kammer vernommenen Zeugen OC., wurden Gasmessungen auch in den umliegenden Gebäuden angeordnet. Diese Messungen ergaben in den Kellern jener Häuser teils erhöhte Gaswerte, wenn auch noch deutlich unterhalb eines explosionsfähigen Niveaus. 3. Y. ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 06.03.2023 (64 Gs 1004/23) am 06.03.2023 festgenommen worden. Er befand sich seitdem zunächst in Untersuchungshaft. Die erkennende Kammer hat den Haftbefehl im Haftprüfungstermin am 20.06.2023 aufgehoben. Der Angeklagte ist noch am gleichen Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden. 4. Beide Angeklagten beabsichtigten, sich bei BR. BX. im Zuge dessen Vernehmung vor der Kammer am 21.09.2023 zu entschuldigen. Davon sahen sie ab, nachdem BR. BX. auf Nachfrage der Verteidiger mitteilte, dass er eine Entschuldigung nicht hören und keinesfalls akzeptieren wolle.“ 2. Zur rechtlichen Würdigung enthält das Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 27.10.2023 nachfolgende Ausführungen: „ VI. 1. Der Angeklagte Y. hat sich nach den getroffenen Feststellungen wie tenoriert strafbar gemacht. a) Ihm fällt nach den getroffenen Feststellungen eine bewusste Fahrlässigkeit hinsichtlich der Durchführung der Bohrung im Bereich der Gasleitung und der dadurch verursachten Beschädigung der Gasleitung sowie der anschließenden Explosion samt ihrer Folgen für GX. BX. und BR. BX. und bzgl. der Zerstörung des Hauses zur Last. Die von ihm durchgeführte Bohrung hätte nach dem Trassenverlauf keinesfalls ohne Freilegung der Gasleitung unter dem westlichen Gehweg in der C.-straße durchgeführt werden dürfen. Zudem war er spätestens nach der Meldung von Gasgeruch durch HV. nochmals besonders sensibilisiert, auch wenn ein auffälliger Geruch nach Gas danach von niemandem sonst wahrgenommen wurde, da ihm die Lage der Gasleitung aufgrund der Verlegungspläne sowie der Lage des Bohrkopfes nach Maßgabe des Bohrprotokolls ebenso bekannt waren wie die einzuhaltenden Vorschriften der DVGW. Dementsprechend hätte er es keinesfalls unterlassen dürfen, noch am 10.01.2023 die Stadtwerke V. zu benachrichtigen und die Gasleitung im Kreuzungsbereich mit der Bohrung freizulegen. aa) Maßgeblich für die Bestimmung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten sind die Vorgaben des DVGW. Gem. § 49 Abs. 1 EnGW ist bei Energieanlagen deren technische Sicherheit zu gewährleisten und sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 EnGW ist eine Einhaltung der Regeln der Technik bei Anlagen betreffend Gas und Wasserstoff zu vermuten, wenn die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eingehalten werden. Vorrangige gesetzliche Regelungen oder DIN-Vorgaben bestehen insoweit nicht. Gem. § 3 Nr. 15 EnGW gehören zu den Energieanlagen auch Anlagen zur Fortleitung von Energie und mithin auch Gasleitungen. Nach DVGW-Arbeitsblatt GW 129 bedürfen Personen, die mit der Ausführung, Aufsicht oder Arbeitsvorbereitung von Arbeiten an Gasleitungen befasst sind, einer besonderen Schulung, in der insbesondere mögliche Ursachen und Folgen von Schäden entsprechender Leitungen vermittelt werden. Der Angeklagte Y. verfügte über eine solche Fortbildung, auch wenn der Qualifikationszeitraum zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war. Im DVGW-Arbeitsblatt GW 315 sind Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten geregelt. Danach hat jeder Bauausführende die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Beschädigung der Anlagen zu verhindern. Insbesondere dürfen im Bereich von Versorgungsleitungen Baumaschinen nur eingesetzt werden, soweit hierdurch eine Beschädigung ausgeschlossen bleibt; Auflagen und Schutzanweisungen der Leitungsbetreiber sind zu beachten. Zudem ist für die Durchführung der Arbeiten eine nach GW 129 geschulte Person erforderlich. Das DVGW-Arbeitsblatt GW 321 verweist für das Horizontalspülbohrverfahren auf das Arbeitsblatt GW 315 und zwar unabhängig davon, ob die Verlegung Rohrleitungen der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung betrifft oder nicht. Dazu hat der DVGW-Sachverständige Dipl.-Ing. ZI. nachvollziehbar vor der Kammer ausgeführt, dass aus fachlich-technischer Sicht die DVGW-Richtlinien auch einzuhalten sind, wenn Bauarbeiten - gleich welcher Art - in der Nähe von Gasleitungen ausgeführt werden. Dabei sei aus fachlicher Sicht der auf Privatgrundstücken geltende seitliche Abstand von einem Meter auch auf die Anforderungen im öffentlichen Bereich zu übertragen, sodass die DVGW-Richtlinien einzuhalten seien, wenn die Arbeiten in einem Abstand von einem Meter oder weniger erfolgen. Ein Untergraben bzw. Unterqueren von Gasleitungen sei grundsätzlich nicht gestattet. Sofern sich das Unterqueren aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als alternativlos erweisen sollte, dürfe dies keinesfalls ohne Suchschachtung unter gleichzeitiger Freilegung der Gasleitung erfolgen. Auch der für das Fachgebiet der Horizontalbohrung zugezogene Sachverständige Dr. Ing. QK. bestätigte als Sachverständiger vor der Kammer, dass aus fachlicher Sicht unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit des DVGW-Regelwerkes eine Suchschachtung sowohl aufgrund der eindeutigen Vorgaben der Stadtwerke V., die aus seiner fachlichen Sicht zwingend einzuhalten waren, wie auch aufgrund der räumlichen Nähe der geplanten Bohrung von weniger als einem Meter Abstand zur Gasleitung, eine Freilegung der Gasleitung hätte erfolgen müssen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Daraus ergaben sich für das hier gegenständliche Bauvorhaben mit seiner geplanten Trassenführung und Unterquerung in geringem Abstand zur Gasleitung für den Angeklagten Y. folgende Anforderungen: 1. Die Arbeiten waren mit dem Netzbetreiber eng abzustimmen und nur durch geschultes Fachpersonal auszuführen. 2. Die Lage der Gasleitung wäre auch in Bezug auf ihre Tiefe durch Freilegen derselben genau zu bestimmen gewesen. 3. Im Fall ungewöhnlicher Ereignisse bzw. eines bloßen Verdachts auf eine Beschädigung einer Gasleitung wären die Arbeiten sofort zu unterbrechen und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die sofortige Information des Störungsdienstes des Netzbetreibers, zu veranlassen gewesen. bb) Darin dass Y. trotz der Nähe des geplanten Trassenverlaufs zur Gasleitung und einer geplanten Unterquerung derselben eine Suchschachtung vor dem Beginn der Arbeiten nicht durchführen ließ, liegt ein erster Verstoß gegen die o. g. Pflichten. Diese Maßnahme war trotz Vorliegens der Leitungspläne nicht entbehrlich, weil aus den Plänen gerade keine Verlegungstiefe der maßgeblichen Gasleitung hervorging. Das Ausmessen mit Hilfe eines Zollstocks an den Riechöffnungen über der Gasleitung stellte keinen ausreichenden Ersatz für die Freilegung der Leitung dar, denn eine solche Messung entsprach einerseits nicht den bereits dargestellten technischen Anforderungen und barg andererseits das Risiko, dass durch Vorwölbungen im Kanal der Riechöffnung oder dort hinein gefallene Steine die Leitungstiefe unzutreffend ermittelt wurde, weil nicht bis hinab zur Gasleitung selbst gemessen wurde. So ließ sich hier feststellen, dass die obere Verlegetiefe der Gasleitung tatsächlich 124 cm und nicht, wie von dem Angeklagten mit seiner Messung über ein Riechrohr ermittelt, 110 cm betrug. cc) Sofern eine Freilegung der Gasleitung wie vorgeschrieben erfolgt wäre, wäre der Bohrkopf in der ausgehobenen Baugrube sichtbar geworden, sobald er eine kritische Nähe zur Gasleitung erreicht hätte. Dies hätte wiederum dazu geführt, dass die Bohrung rechtzeitig hätte unterbrochen werden können, ehe es zu einer Beschädigung der Gasleitung durch den Bohrkopf gekommen wäre. Selbst wenn der Bohrkopf nicht mehr rechtzeitig hätte gestoppt werden können, wäre die Beschädigung der Gasleitung sofort erkennbar gewesen, was zu einer Information des Störungsdienstes der Stadtwerke und zur Absperrung der Gasleitung geführt hätte. Zudem wäre bei einer Freilegung der Leitung keine Verbreitung des Gases durch das Erdreich erfolgt, sondern dieses wäre in die Luft ausgetreten, sodass es ausreichend gewesen wäre, die Schadensstelle sofort und weiträumig abzusperren und die Anwohner zu warnen, bis die Gaszufuhr abgestellt worden wäre, sodass es dann nicht zum Schadensfall wie eingetreten gekommen wäre. Auch die unterbliebene Information an die Stadtwerke V. über die kurzzeitige Gaswahrnehmung des HV. wirkte sich ursächlich aus. Im Falle der Benachrichtigung der Stadtwerke wäre eine Messung auch auf geringste Gaskonzentrationen möglich gewesen und erfolgt. Dann wäre eine erhöhte Gaskonzentration ermittelt worden. Sodann wären die Absperrung der Schadstelle und die Freilegung der Gasleitung, was zur Entdeckung der Durchbohrung geführt hätte, erfolgt. dd) Die Kammer bejaht einen Zurechnungszusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Angeklagten Y. und der Explosion mit ihren Folgen. Die durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten geschaffene spezifische Gefahr realisierte sich in der Explosion des Gases und den dadurch verursachten Folgen. Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer fachlicher Beratung für den genauen Hergang und insbesondere für die Ausbreitung des Erdgases unter der Erde und der Ansammlung gerade im Keller des Hauses C.-straße 60 bedurfte. Denn es war auch für den Angeklagten absehbar, dass durch die Bohrung eine Beschädigung der Gasleitung verursacht worden sein konnte und es in der Folge zu einem unkontrollierten und bzgl. der konkreten Ausbreitung unabsehbaren Gaslecks kam, welches zu einem Gasaustritt an beliebiger, allerdings nicht allzu weit entfernter Stelle führte. Lediglich der Ort, an dem sich Gas sammeln würde, war eher unwägbar und letztlich abhängig von unterirdischen Hohlräumen, die die Ausbreitung begünstigten. Dabei lag die Verbreitung entlang von Versorgungsleitungen objektiv nahe, wie sowohl der Zeuge OC., der Leiter der Bochumer Feuerwehr ist, wie auch der Sachverständge ZI. ausführten und als „wenig überraschend“ bezeichneten. Die Gefahr der Bildung eines explosionsfähigen Gemisches am jeweiligen Austrittsort, welches dann durch einen Funken entzündet würde, lag in der Folge nahe. Genau eine solche Gefahr realisierte sich dann. Die Kammer wertet es als unerheblich, ob eine Gasansammlung unmittelbar im Bereich des Gehwegs oder - wie hier - im Keller des Hauses C.-straße 60 erfolgte. Nicht festzustellen vermochte die Kammer, dass die fehlende Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzsystem ursächlich geworden ist, weil ein dadurch induziertes elektromagnetisches Feld die Tiefenmessung durch MK. HC. beeinflusste. Es konnte nicht festgestellt werden, ob das Messprotokoll hinsichtlich der Tiefenlage des Bohrkopfes über die o. g. Varianz von 10 % hinaus unrichtig war. Denn auch bei einer Tiefe von etwa 170 cm wäre bei einem Steigungswinkel von 15% der Bohrung auf den nächsten drei Metern Bohrweg eine Tiefenlage von 125 cm erreicht worden, sodass auch dann die 124 cm bis 145 cm tief liegende Gasleitung ohne Weiteres hätten getroffen werden können. Auch hinsichtlich der Abänderung des Bohrprotokolls um 5 cm von 165 oder 160 cm auf 170 cm Tiefe des Bohrkopfes an Messposition 48 lässt sich keine auf Messfehler zurückzuführende unrichtige Tiefe feststellen. Den Hintergrund der handschriftlichen Änderung des Bohrprotokolls konnte die Kammer mangels Aussagen dazu nicht aufklären. ee) Die Kammer geht nicht davon aus, dass dem Angeklagten Y. der Ablauf seiner Qualifikation nach DVGW GW 129 vorwerfbar ist. Insofern oblag es einerseits dem Z. D., die Fortbildung seiner Mitarbeiter zu gewährleisten. Zudem waren andererseits die Einschränkungen im Rahmen der Coronapandemie sowie die fachlichen Ausführungen des DVGW-Sachverständigen Dipl.-Ing. ZI. zu berücksichtigen, der ausführte, dass die erstmalige Teilnahme wesentlich sei, um eine grundsätzliche Sensibilisierung zu erreichen. Diese sei zwar grundsätzlich aufzufrischen, jedoch wiege aus seiner fachlichen Sicht dieses Versäumnis nicht allzu schwer, zumal Einschränkungen in der Pandemiezeit bestanden hätten, die man seitens des DVGW mit Onlineangeboten versucht habe abzumildern, was aber gleichwohl zu einem gewissen Engpass geführt habe. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die fehlende Einholung weiterer Informationen im Vorfeld dem Angeklagten oblegen hätte. Vielmehr wäre es Sache der Bauleiterin A. und des Geschäftsführers Z. D. gewesen, im Zuge der Baustellenplanung mit den Stadtwerken Kontakt aufzunehmen, um eine Tiefenbestimmung der Gasleitung oder die Einweisung vor Ort sowie die Abschaltung des kathodischen Korrosionsschutzssystems zu beantragen. Allerdings hätte der Angeklagte im Rahmen der Baustellenbegehung mit A. Ende Dezember auf Risiken aus seiner Sicht und ggfls. auf die Notwendigkeit weiterer Schachtungen hinweisen können und müssen, da der Termin gerade zur Klärung der Durchführung der anstehenden Bohrung diente. Weiter war dem Angeklagten aufgrund seiner Fortbildung nach DVGW GW 129 bewusst, dass die gewählte Trassenführung im Hinblick auf die Nähe zur Gasleitung und deren geplanter Unterquerung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach und keinesfalls ohne eine Freilegung der Gasleitung hätte erfolgen dürfen. Dies wurde dem Angeklagten auch nochmals durch die ihm vorliegenden Leitungsverlegungspläne sowie durch das Merkheft für Baufachleute vor Augen geführt. Aus dem Merkheft ergab sich, dass er mit einer Verlegetiefe der Gasleitung im Bereich zwischen 45 cm und 150 cm rechnen musste. Dass die Tiefenmessung über Riechöffnungen demgegenüber unzureichend war, war dem Angeklagten aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und nach seiner vorgenannten DVGW-Fortbildung bekannt. Für den Angeklagten ohne Weiteres erkennbar war, dass er selbst nach der Meldung eines Gasgeruchs durch HV. keine ausreichenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr traf. Vielmehr war ihm aufgrund der Leitungspläne und sowie nach Maßgabe der Daten des Bohrprotokolls und insbesondere aufgrund der dortigen Daten zur zuletzt ermittelten Position 48 (Entfernung zur Startgrube 141m, Tiefe 170 cm bei einer Steigung der Bohrung von 15%) bewusst, dass sich der Bohrkopf in unmittelbarer Nähe zur Gasleitung befand. Insofern durfte sich der Angeklagte angesichts der von ihm selbst geschilderten und auch tatsächlich bestehenden Messtoleranzen von bis zu +/- 10% bei der Tiefenortung des Bohrkopfes nicht darauf verlassen, dass sich der Bohrkopf im Zweifel an der tieferen Stelle und damit weiter von der Gasleitung entfernt befand, sondern hätte in seine Überlegungen auch die ernsthafte Möglichkeit einstellen müssen, dass sich der Bohrkopf in einer geringeren Tiefe von möglicherweise nur etwa 155 cm und damit sehr nahe an der Gasleitung befand. Dementsprechend hätte er es keinesfalls bei der olfaktorischen und akustischen Prüfung auf Gas belassen dürfen, sondern hätte zwingend den Störungsdienst der Stadtwerke V. in Kenntnis setzen müssen, um die Messung einer erhöhten Gaskonzentration sowie dann eine Absperrung zu ermöglichen. Allein dieses Vorgehen hätte dem Inhalt der Fortbildung bzw. den Anweisungen im Merkheft für Baufachleute entsprochen, auf das der Angeklagte Y. sogar unmittelbar auf der Baustelle Zugriff hatte. Die Folgen seines Handelns und namentlich die dann erfolgte Explosion sind ihm subjektiv vorwerfbar. Denn auch für ihn lag es auf der Hand, dass die Art der Bohrung die einzuhaltenden technischen Regelungen verletzte und die Realisierung der damit geschaffenen Gefahr der Beschädigung der ihm nach den Plänen bekannten Gasleitung, spätestens nach der Meldung von Gasgeruch, nahelag. Auch die sich dadurch ergebende Gefahr einer unwägbaren Verbreitung von Gas und einer damit einhergehenden Explosiongefahr in der Umgegend, zu der auch das an den Kreuzungsbereich C.-straße/L.-straße unmittelbar angrenzende Haus C.-straße 60 zählte, war für ihn naheliegend. Wegen der hohen Gefährlichkeit einer Gasexplosion konnte er unter diesen Umständen die Gefährdung bzw. Verletzung von Leib und Leben von Menschen sowie von Sachen absehen. b) Soweit eine Verurteilung auch wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil des BR. BX.) erfolgte, hat die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 20.06.2023 bejaht. c) Die danach zu bejahende fahrlässige Tötung der GX. BX. durch fahrlässige Herbeiführung der Gasexplosion, Vergehen gemäß § 222 StGB, begründet zugleich eine Strafbarkeit gemäß § 308 Abs. 1 und 6 StGB im Hinblick auf Leib und Leben der GX. BX.. Die durch die Explosion begründete Lebensgefahr verwirklichte sich bei ihr. Die gewählte Tenorierung schöpft den Unrechtsgehalt beider Tatbestände aus. Tateinheitlich ist der Tatbestand des § 308 Abs. 1 und 6 StGB auch in Bezug auf Leib und Leben des BR. BX. verwirklicht. Er schwebte aufgrund der Explosion in hoher Gefahr für Leib und Leben. Er wurde durch diese verletzt, was den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, Vergehen gemäß § 229 StGB, erfüllt. Die gewählte Tenorierung schöpft auch insoweit den Unrechtsgehalt beider Tatbestände aus. Tateinheitlich ist der Tatbestand des § 308 Abs. 1 und 6 StGB durch die fahrlässige Zerstörung des Hauses im Wert von rund 200.000 € und die damit verbundene (und realisierte) Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert, verwirklicht. III. Person Die Kammer hat aufgrund der erneut durchgeführten Hauptverhandlung folgende ergänzende Feststellungen zur Person getroffen: Der Angeklagte arbeitet weiterhin bei der Firma D. GmbH und wendet dort weiterhin das Horizontalspülbohrverfahren an. Er verdient ca. 2.400,- bis 2.700,- € netto. IV. Sache Die Kammer hat aufgrund der erneut durchgeführten Hauptverhandlung folgende ergänzenden Feststellungen zur Sache getroffen: 1. Zum Tatgeschehen: Ein Anruf beim Entstörungsdienst der Stadtwerke V. wäre für den Angeklagten mit geringem Zeitaufwand möglich gewesen und hätte keine Kosten für ihn oder sein Unternehmen verursacht. Der Notfalldienst der Stadtwerke V. erscheint nach Aufnahme und Dokumentation eines Anrufs wegen Gasverdachts innerhalb von etwa 30 Minuten vor Ort. Die feinfühligen Geräte zum Feststellen einer etwaigen Gaskonzentration in der Luft werden dabei auf der Fahrt kalibriert und können sofort eingesetzt werden. Kosten werden dabei für den Anrufer nicht in Rechnung gestellt. Nach Einschätzung des Sachverständigen ZI. wird die aus dem Regelwerk hervorgehende Pflicht des Anlegens von Suchschachtungen beim Unterbohren von Gasleitungen, welche vorliegend zum aktiven Durchbohren der Gasleitung geführt hat, in Deutschland in etwa 95% der Fälle (Verlegung von Glasfaserleitungen in Kreuzungsbereichen) aus Kosten- und Zeitgründen nicht eingehalten. In der überwiegenden Anzahl der dem Sachverständigen durch seine Schadensgutachten bekannten Fälle ging es dabei dergestalt „gut“ aus, dass es zu einem reinen Sachschaden an den Rohrleitungen und nicht zu Personenschäden gekommen ist. In diesen Fällen zahlt die Versicherung des Bauunternehmens dem Versorgungsunternehmen den an seiner Leitung entstandenen Schaden. Weitere Konsequenzen haben diese Pflichtverstöße dann nicht, insbesondere werden keine Strafanzeigen geschrieben und keine Meldung an weitere Stellen durch das Versorgungsunternehmen veranlasst. 2. Zum Tatnachgeschehen: Der Angeklagte bereut das Tatgeschehen weiterhin sehr und hinterfragt immer noch, wie er hinsichtlich der Höhe bzw. Lage der Gasleitung derart habe falsch liegen können. Die damaligen Geschehnisse und ihre gravierenden Folgen führen bei ihm teilweise immer noch zu schlaflosen Nächten. Auch der bei der Tat selbst verletzte Sohn der Getöteten, der Zeuge BR. BX., leidet weiterhin unter den Geschehnissen, da er mit seiner Mutter eine sehr enge Bezugsperson unwiederbringlich verloren hat. Dies führt auch weiterhin zu Schlafstörungen bei ihm, welche durch die Gedanken an den zweiten Verfahrensdurchgang wieder verstärkt worden sind. Eine psychologische Behandlung hat er mittlerweile abgebrochen, weil sie ihm für sein Empfinden nicht geholfen hat. Er greift gelegentlich zu Alkohol, um besser einschlafen zu können. Auf dem Grundstück an der C.-straße wird durch die Gebäudeversicherung der Familie BX. derzeit ein neues Haus gebaut. Aufgrund des geringen Versicherungsschutzes muss der Innenausbau jedoch von der Familie selbst finanziert werden. In Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hat der Zeuge BX. dem Angeklagten nunmehr gestattet, sich bei ihm persönlich zu entschuldigen. Der Angeklagte hat dies in aufrichtiger, reuevoller Art und Weise getan. Als der Zeuge BX. nach seiner Vernehmung an den Richtertisch herantrat, um seine Liquidation entgegen zu nehmen, fragte er die Kammer spontan, ob er sich dem Angeklagten nähern dürfe, um ihm die Hand zu reichen. Die Kammer ließ dies zu, woraufhin sich der Angeklagte von seiner Bank erhob, auf den Zeugen zuging und diesem unter erneuter Entschuldigung die Hand gab. Letztendlich umarmten sich Angeklagter und Zeuge sogar, beide den Tränen nahe. V. Beweiswürdigung Die seitens der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Kammer, insbesondere auf dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. ZI. und den Angaben der Zeugen BX. (Sohn der Getöteten) und Tesch (Mitarbeiter des Entstörungsdienstes der Stadtwerke V.). Die Kammer ist von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. VI. Strafzumessung Gemäß § 52 Abs. 2 StGB wird die Strafe, wenn eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend § 222 StGB, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. 1. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in beiden Verfahrensdurchgängen umfassend geständig und kooperativ verhalten hat. Er hat aufrichtige Reue gezeigt und sich in diesem zweiten Verfahrensdurchgang auch bei dem Zeugen BX., dem Sohn der Getöteten, entschuldigen dürfen, was zu einem Akt der Versöhnung (Handschlag und Umarmung auf Initiative des Zeugen) geführt hat. Das hohe öffentliche Interesse, insbesondere am ersten Verfahrensdurchgang, hat sich für den Angeklagten belastend ausgewirkt. Darüber hinaus ist er nicht vorbestraft. Bei dieser Unbestraftheit handelt es sich um einen gewichtigen Strafzumessungsgrund, dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2023, 4 StR 211/23, Rn. 8). Die Gasexplosion sowie die folgenden Gerichtsverfahren haben zudem auch den Angeklagten belastet und beeinträchtigen sein Leben in Form von Schlafstörungen und Grübeln noch heute. Mittlerweile sind zudem fast zwei Jahre seit der Tat vergangen. Zulasten des Angeklagten musste sich jedoch auswirken, dass er gleich zwei als grob zu bewertende Pflichtverstöße – das Nichtfreilegen der Gasleitung und dessen Durchbohrung sowie das Unterlassen der Verständigung des Entstörungsdienstes der Stadtwerke nach der Wahrnehmung von Gasgeruch durch einen Arbeiter – begangen hat. Aufgrund seiner Fortbildung wusste der Angeklagte auch um seine Pflichten und um deren Verletzung. Es handelte sich nicht um ein Augenblicksversagen. Das Unterlassen der sofortigen Information des Netzbetreibers über den entstandenen Verdacht eines Gaslecks stellt nach dem Dafürhalten der Kammer eine ebenso grobe Sorgfaltspflichtwidrigkeit wie das (aktive) Durchbohren der Gasleitung dar. Dabei hat die Kammer den Unterlassungsaspekt ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezogen. Sie verkennt nicht, dass sich aus der Wertung des § 13 Abs. 2 StGB ergibt, dass ein Unterlassen weniger schwer wiegen kann als ein aktives Tun, auch im Rahmen eines Fahrlässigkeitsvorwurfs. Dem ist hier jedoch nicht so. Es vermag auf deutschen Baustellen üblich zu sein, dass die Pflicht zur Freilegung von Gasleitungen regelmäßig verletzt wird, woraus auch Beschädigungen an Gasleitungen resultieren. Dies stellt aus Sicht der Kammer aber keinen entlastenden Umstand für den Angeklagten dar. Es handelte sich dennoch bzw. unabhängig davon in Anbetracht der immensen Gefährlichkeit einer beschädigten Gasleitung um einen groben Pflichtverstoß. Auch das anschließende Unterlassen der Einschaltung des Entstörungsdienstes stellt einen groben, ebenso schwerwiegenden Pflichtverstoß dar. Denn es hätte den Angeklagten keine finanziellen Aufwendungen und nur ca. 30 Minuten seiner Zeit gekostet, abklären zu lassen, ob er beim Bohren die Gasleitung beschädigt hat oder nicht. Die von ihm stattdessen vorgenommenen Maßnahmen (alle Arbeiter nach Gas „riechen und hören“ lassen, Bohrer zurückziehen, nochmals alle „riechen und hören“ lassen) genügen den Sorgfaltsanforderungen eindeutig nicht. Da er nicht über ein Gerät zum Aufspüren von Gaskonzentration verfügte und gleichzeitig, durch seine Fortbildung, aber auch den normalen Menschenverstand wusste, dass sich Gas schnell verflüchtigt und mit der Luft vermischt, hätte er den Entstörungsdienst mit seinen feinfühligen Messwerkzeugen hinzuziehen müssen, da zumindest ein Arbeiter zeitweise Gas gerochen hatte. Dass sich der Angeklagte der besonderen Gefahrenlage bewusst war, zeigt auch die Tatsache, dass er die betreffende Stelle am Boden markierte und äußerte, diese am nächsten Tag freilegen zu wollen. Der Angeklagte verletzte durch sein Tun und Unterlassen einen weiteren Menschen (den Zeugen BX.) fahrlässig und verwirklichte tateinheitlich auch die fahrlässige Gefährdung des Lebens des Zeugen. Nach zusammenfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, wobei strafmildernd die gezeigte Reue und die Versöhnung und strafschärfend die beiden groben Pflichtverletzungen und die hohe durch die Tat begründete Lebensgefahr für BR. BX. führend waren, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt. 2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zunächst zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für den Angeklagten besteht nach dem von der Kammer gewonnenen persönlichen Eindruck eine günstige Sozialprognose. Die Erwartung gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass der Angeklagte durch die Gasexplosion und die beiden Gerichtsverfahren tief beeindruckt wurde und daher nicht davon auszugehen ist, dass er sich bei seiner Arbeit erneut derart fahrlässig verhalten wird. Ferner hat die Kammer bei ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bis zum zweiten Gerichtsverfahren auch nicht erneut strafrechtlich auffällig geworden ist. Auch sind keine weiteren Zwischenfälle auf der Arbeit bekannt geworden. Nach einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegen auch besondere Umstände vor. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind solche Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Derartige Umstände liegen hier insbesondere darin, dass die Tat des Angeklagten nunmehr fast zwei Jahre zurückliegt. Er arbeitet seitdem weiterhin mit dem Horizontalspülbohrverfahren und es ist zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten bewertet, dass er die Tat eingeräumt hat und stark bereut. Er ist zudem sozial innerhalb seiner Familie integriert. Schließlich kam es zu einer Art Aussöhnung mit dem Sohn der Getöteten. Aus diesen Gründen gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung auch nicht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. VII. Kosten Der Angeklagte hat gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des hiesigen Verfahrensdurchgangs sowie die Kosten der zuvor durchgeführten Revision zu tragen. Denn mit dieser hatte er keinen Erfolg. Er ist vollumfänglich verurteilt, nicht teilweise freigesprochen worden. Die nun erfolgte Verurteilung zu einer bewährungsfähigen Strafe im Gegensatz zu der vollstreckbaren Freiheitsstrafe der siebten Strafkammer resultiert nicht etwa aus einem Fehler in der ersten Instanz, sondern aus dem in der zweiten Hauptverhandlung vor der hiesigen Kammer neu eingetretenen strafmildernden Umstand, dass es zu einer Aussprache und ansatzweisen Versöhnung zwischen dem ebenfalls verletzten Sohn der Getöteten und dem Angeklagten gekommen ist. Ohne diesen zusätzlichen strafmildernden Aspekt wäre die Kammer zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe gekommen.