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Urteil

I-12 O 49/24

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2024:1219.I12O49.24.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteils ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2024 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteils ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gem. §§ 13 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 u. 3, 3a UWG i.V.m. § 1 HwO in der tenorierten Höhe gegen den Beklagten zu. Bei der Regelung des § 1 HwO handelt es sich jedenfalls auch um eine Marktverhaltensregelung, soweit die Regelungen zur Eintragungspflicht bei der Ausübung des stehenden Gewerbes im konkreten Einzelfall regelmäßig der Umsetzung von Sicherheitsstandards dienen (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 U 28/23 –, Rn. 61, juris). Dies ist auch vorliegend zu bejahen, da insbesondere bei der Durchführung von Dachdeckerarbeiten, wie auch bei der Montage von PV-Anlage, die der Beklagte konkret anbietet, entsprechende Sicherheitsstandards einzuhalten sind. Durch die konkret gewählte Form der Bewerbung hat der Beklagte auch die Grenzen des stehenden Gewerbes überschritten. Stehendes Gewerbe in diesem Sinn ist jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht im Reisegewerbe ausgeübt wird und nicht dem Regelungsfeld der Messen, Ausstellungen und Märkte zuzurechnen ist (Thiel in Honig/Knörr/Thiel, HwO, 5. Aufl., § 1 Rn. 27 mwN). Die Abgrenzung zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe richtet sich damit nicht danach, ob eine gewerblichen Niederlassung vorhanden ist, sondern nach der Art und Weise der Anbahnung des Kundenkontakts. Ein Reisegewerbe liegt nur dann vor, wenn die Leistung ohne vorherige Bestellung angeboten wird, der Gewerbetreibende also den Kunden aufsucht (Thiel, aaO § 1 Rn. 29 mwN). Entscheidend für die Abgrenzung des Reisegewerbes von der Ausübung des Handwerks im stehenden Betrieb ist also, dass beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht, während beim stehenden Handwerksbetrieb die Kunden um Angebote nachsuchen (vgl. BVerfG, GewArch 2007, 294 [juris Rn. 26]; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 434 sowie für alles vorstehende OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 U 28/23 –, Rn. 64, juris). Insofern verkennt die Kammer nicht, dass sich der vorliegende Fall von der Konstellation, wie sie der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 U 28/23 –) zu Grunde lag, unterscheidet, da im dortigen Fall sogar konkrete Termine gebucht werden konnten, mithin jenseits der reinen Leistungserbringung die Initiative allein den Kunden oblag, auch wenn das OLG Karlsruhe durch die Angabe von Telefonnnummer und E-Mail-Adresse eine Überschreitung, bezogen auf das Friseurhandwerk bejaht. Insofern geht die Kammer, wie auch die Rechtsprechung im Übrigen, zunächst nicht davon aus, dass die Angabe von Kontaktdaten grundsätzlich unzulässig wäre. Auch bei einem Kontaktformular ist nach der Auffassung der Kammer nicht schlechthin eine Unzulässigkeit anzunehmen, da dieses letztlich nur eine Verkürzung des Kontaktweges im Vergleich zu der Angabe einer E-Mailadresse bedeutet. Dies vorausgeschickt, überschreitet die konkrete Bewerbung aber gleichwohl die Grenzen des Zulässigen, da nach der Konzeption die Werbung des Beklagten, diese jedenfalls auch darauf gerichtet ist, den Kunden zu einer vorhergehenden Bestellung im Sinne von § 55 Abs. 1 GewO zu veranlassen, also zu einer dann vom Kunden ausgehenden und an den Gewerbetreibenden gerichteten vorherige Aufforderung zu mindestens hinreichend bestimmten Vertragsverhandlungen, mögen auch letztere dann außerhalb einer Niederlassung stattfinden (vgl. bzgl. der allgemeinen Erwägungen in diesem Kontext: OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2010 - 25 U 65/09, juris Rn. 26; OVG Münster, NWVBl 2022, 420, 423; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 U 28/23 –, Rn. 65, juris). Denn nach dem Angebotszuschnitt wird sich ein Kunde im Hinblick auf die Kontaktdaten regelmäßig veranlasst sehen, den Beklagten aufzufordern, für ein bestimmtes Gewerk, beispielsweise für das Eindecken eines Daches, ein konkretes Angebot zu unterbreiten. Auch im Übrigen ist die Aufklärung der Kunden unzureichend, um diesem Eindruck entgegen zu wirken. Zwar weist der Beklagte unstreitig auf das Reisegewerbe bzw. § 55 GewO hin und nimmt auf „Imagepflege“ Bezug. Jedoch ist von einem durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten, dass diesem die Differenzierung zwischen Reisegewerbe bzw. stehendem Gewerbe oder die Regelung des § 55 GewO bekannt wäre. Dies führt für den Beklagten auch zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil, da die Kontaktaufnahme letztlich schon als geschäftliche Handlung bzw. jedenfalls als Vorbereitung einer Solchen anzusehen ist. Dies ist für die Annahme eines Wettbewerbsvorteils ausreichend. Die Angaben in der Abmahnung sind ebenfalls ausreichend, insbesondere ist der Verstoß hinreichend dargestellt und auch eine Berechnungsgrundlage für die begehrte Pauschale enthalten, gegen die im Übrigen nach der Auffassung der Kammer keine Bedenken bestehen. Die Zinsforderung folgt §§ 288, 291 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 374,50 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .