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Urteil

3 O 399/23

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2025:0219.3O399.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 12.685,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024, einen Betrag in Höhe von 1.088,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 sowie einen Betrag in Höhe von 70,59 EUR zu zahlen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 12.685,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024, einen Betrag in Höhe von 1.088,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 sowie einen Betrag in Höhe von 70,59 EUR zu zahlen. Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind durch einen Vertrag über die Erbringung von Coaching-Leistungen miteinander verbunden. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der bereits an den Beklagten geleisteten Teilvergütung. Der Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung der noch offenen Restvergütung. Die Klägerin ist unter der Firma „M“ selbstständig im Bereich des Life-Coachings tätig. Der Beklagte bietet unter der Firma „N“ Coachings im Bereich Vertrieb und Marketing an. Über eine Zulassung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG verfügt der Beklagte nicht. Nach einem Video-Call zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin O, schlossen die Parteien einen Vertrag namens „N“, datiert vom 18.10.2022/20.10.2022. Ausweislich Ziffer 1.1 dieses Vertrags sei Gegenstand dieses Vertrags der Zugang zu einer „Mastermind“-Gruppe, wöchentliche Online-Live-Q-&A-Sessions, 24/5-E-Mail-Support sowie persönliches Feedback zur Positionierung des eigenen Angebots und zur Gestaltung eines auf die Zielgruppe ausgerichteten Marketings, sowie Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung. Tatsächlich fanden dreimal wöchentlich mindestens einstündige Gruppen-Video-Calls statt. Diese wurden teilweise von dem Beklagten und teilweise von anderen Personen angeleitet. Die Teilnehmer des Coaching-Programms erhielten Gelegenheit im Rahmen des Gruppen-Video-Calls Fragen zu den vermittelten Inhalten zu stellen. Die Gruppen-Video-Calls wurden zumindest teilweise aufgezeichnet. Die Teilnehmer erhielten zudem Zugang zu einer Lernplattform mit vorproduzierten Lerninhalten im Umfang von 20 Stunden. Die Klägerin nahm zudem an einem Wochenend-Live-Retreat im Umfang von circa 30 Stunden teil, bei dem Inhalte in Präsenz vermittelt worden sind. Die Parteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von neun Monaten mit einer Gesamtvergütung in Höhe von 19.635,00 EUR brutto. Dabei wurde eine Anzahlung in Höhe von 1.190,00 EUR vereinbart. Das übrige Honorar sollte in 15 Raten von jeweils 1.190,00 EUR, sowie einer Abschlussrate von 500,00 EUR erbracht werden. Daneben schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag über die Leistung eines sogenannten „Technik-Pakets“ zu einem Preis von 1.785,00 EUR. Dieser Vertrag ist nicht Streitgegenstand. Die Klägerin zahlte jedenfalls einen Betrag von 6.950,00 EUR auf den streitgegenständlichen Marketing-Coaching-Vertrag. Zwischen den Parteien ist streitig, ob auch ein weiterer mit der Klage geltend gemachter Betrag in Höhe von 1.821,22 EUR auf den streitgegenständlichen Marketing-Coaching-Vertrag gezahlt worden ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages zustehe, da der streitgegenständliche Marketing-Coaching-Vertrag nichtig sei. Die Nichtigkeit des Vertrags ergebe sich aus § 7 Abs. 1 FernUSG. Nach Auffassung der Klägerin handle es sich bei dem streitgegenständlichen Coaching um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG. Das FernUSG sei auch auf Unternehmer anwendbar. Zudem sei der sachliche Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet. Insbesondere sei der Fernunterricht unter überwiegender räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden erfolgt. Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit der Frage der überwiegenden räumlichen Trennung, die Aufzeichnungen der Live-Calls seien den Teilnehmern im Nachgang dauerhaft abrufbar zur Verfügung gestellt worden und das Wochenend-Live-Retreat sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Coaching-Vertrags gewesen. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit des Vertrags auch aus § 138 Abs. 1 BGB. Es liege nach Auffassung der Klägerin ein grobes Missverhältnis zwischen der vereinbarten Leistung und Gegenleistung vor. Die Klägerin behauptet, die tatsächlich vom Beklagten erbachten Leistungen seien ungenügend. Bei dem Erstgespräch mit der Ehefrau des Beklagten sei eine individuelle Betreuung durch den Beklagten suggeriert worden, die so letztlich nicht erfolgt sei. Zudem sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie am streitgegenständlichen Coaching nur dann teilnehmen könne, wenn sie direkt zusagen und die Anzahlung vornehmen würde. Mit Schriftsatz vom 18.12.2023, dem Beklagten gegen Zustellungsurkunde am 24.02.2024 zugestellt, hat die Klägerin Klage erhoben. Mit dem Klageantrag zu 3) hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen der Beklagtenseite und der Klägerin geschlossene Coaching-Vertrag nichtig sei und dass keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus diesem Vertrag resultiere. Mit Schriftsatz vom 18.07.2024, dem Klägervertreter gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 31.07.2024 zugestellt, hat der Beklagte Widerklage erhoben. Der Widerklageantrag zu 1) ist dabei darauf gerichtet, die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten eine Restvergütung aus dem streitgegenständlichen Coaching-Vertrag in Höhe von 12.685,00 EUR zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 27.08.2024 hat die Klägerin daraufhin den auf Feststellung gerichteten Klageantrag zu 3) für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024 hat sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Beklagten zu verteilen, an die Klägerin 8.771,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht einen Anspruch auf Zahlung der Restvergütung aus dem streitgegenständlichen Vertrag zum Gegenstand der Widerklage. Nach Auffassung des Beklagten sei der streitgegenständliche Vertrag wirksam. Die Klägerin hat zudem unstreitig mehrere Raten zurückbuchen lassen, wodurch dem Beklagten Rücklastschriftgebühren in Höhe von 70,59 Euro entstanden sind. Der Beklagte beantragt widerklagend, 1. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 12.685,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.088,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Rücklastschriftgebühren in Höhe von 70,59 EUR zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Gericht hat die Klägerin Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2024 persönlich angehört und hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin O im Termin vom 29.01.2025. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle verwiesen (Bl. 424 ff. d. A. und Bl. 514 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung der auf den streitgegenständlichen Marketing-Coaching-Vertrag getätigten Zahlungen gem. § 812 Abs. 1, S. 1, Alt. 1 BGB zu. Denn die Zahlungen sind nicht rechtsgrundlos erfolgt, da diese auf den Coaching-Vertrag erfolgt sind und dieser wirksam ist. a) Der streitgegenständliche Vertrag ist nicht gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG sind Fernunterrichtsverträge nichtig, die von Veranstaltern ohne eine nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung geschlossen werden. Gem. 12 Abs. 1 FernUSG ist erfordern Fernlehrgänge grundsätzlich der Zulassung, es sei denn, sie dienen ihrem Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung. Über eine Zulassung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG verfügt der Beklagte unstreitig nicht. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des FernUSG vorliegend nicht eröffnet. Denn gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes nur eröffnet, wenn der Fernunterricht bei überwiegender räumlicher Trennung von Lehrenden und Lernenden erfolgt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Begriff der „räumlichen Trennung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist nicht wörtlich zu verstehen. Für die „räumliche Trennung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist entscheidend, ob der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen (Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 10, beck-online). Eine räumliche Trennung liegt daher nur bei der asynchronen Wissensvermittlung vor, wodurch sich der Fernunterricht durch seine überwiegende eigenständige Selbstlernphase zum Direktunterricht abgrenzt (ebd.). Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO fest, dass die Wissensvermittlung überwiegend synchron erfolgt ist. Unstreitig ist, dass drei wöchentliche Live-Calls im Umfang von jeweils etwa einer Stunde stattfanden, bei denen die Möglichkeit bestand, mit den Lehrenden in direkten Kontakt zu treten. Hierbei handelt es sich um synchrone Wissensvermittlung. Die eigenständige Selbstlernphase spielt mit Blick auf die vorproduzierten und auf der Lernplattform zur Verfügung gestellten Lerninhalten im Umfang von insgesamt 20 Stunden nur eine untergeordnete Rolle. Die Klägerin ist mit der Behauptung, die Live-Calls seien aufgezeichnet worden und im Nachgang noch dauerhaft abrufbar gewesen und so dem Selbststudium zugänglich gewesen, beweisfällig geblieben. Die im Termin vom 29.01.2025 vernommene Zeugin O hat diese Behauptung gerade nicht bestätigt. Die Aussage der Zeugin ist jedenfalls unergiebig. Die Zeugin hat bekundet, die Live-Calls seien aus Gründen der Qualitätssicherung nur vereinzelt aufgezeichnet worden. Eine grundsätzliche Abrufbarkeit für die Teilnehmer des Programms habe nicht bestanden. Später hat die Zeugin bekundet, die Videos seien allenfalls wenige Tage im Mitgliederbereich abrufbar gewesen und korrigierte sich sodann und erklärte, dass Teilnehmer, die an dem Live-Call nicht teilgenommen hätten, eine E-Mail schreiben könnten und die Aufzeichnungen sodann über einen Link zur Verfügung gestellt werden würden, über den die Aufzeichnungen für wenige Tage abrufbar seien. Da keine dieser Aussagen die Behauptung der Beklagten stützt und die Aussage der Zeugin insoweit unergiebig ist, kann die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage dahinstehen. Weitere Beweismittel hat die Klägerin nicht angeboten. Auch die Frage, ob das Wochend-Live-Retreat im Umfang von 30 Stunden Gegenstand des streitgegenständlichen Coaching-Vertrags war oder ob dieser Gegenstand eines eigenständigen Vertrags war, kann dahinstehen. Denn alleine durch die Live-Calls ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einer überwiegend synchronen Wissensvermittlung auszugehen, die nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fällt. b) Der streitgegenständliche Vertrag ist auch nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dabei führt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eines auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrags alleine nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 2002, 56 f.; NJW-RR 2017, 377, 378 Rn. 17 mwN). Hinzukommen müssen in der Regel (zu Ausnahmen BGH NJW 2004, 3555 mN) weitere Umstände, wie zum Beispiel eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag Begünstigten (BGH NJW 2004, 3555; 2010, 363; NJW-RR 2017, 377, 378 Rn. 17; BeckRS 2019, 28792 Rn. 40), etwa das Bewusstsein oder leichtfertige Nichterkennen, dass der andere sich nur wegen seiner schwierigen Lage auf das Rechtsgeschäft einlässt (BGH NJW-RR 2003, 558, stRspr), oder das Ausbeuten der schwierigen Lage oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH NJW 2000, 1255; 2002, 56 f.). Da keine der letztgenannten Voraussetzungen von der Klägerin dargelegt sind, kann letztlich dahinstehen, ob tatsächlich ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Es ist vielmehr so, dass die Klägerin unstreitig als selbstständige Unternehmerin agierte und den Vertrag aus freien Stücken akzeptierte. Der Grundsatz der Privatautonomie bedeutet insoweit nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung. 5. Die Klägerin hat ausweislich obiger Ausführungen auch keinen Anspruch auf Zinsen oder die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Die zulässige Widerklage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer R Restvergütung aus dem Coaching-Vertrag in Höhe von 12.685,00 EUR gemäß § 611 Absatz 1 BGB zu. Der Coaching-Vertrag ist ausweislich obiger Ausführungen wirksam. Die vereinbarte Vergütung beträgt der Höhe nach unstreitig 19.635,00 EUR. Hiervon ist ein unstreitig auf den Coaching-Vertrag gezahlter Teilbetrag in Höhe von 6.950,00 EUR abzuziehen, da der Vergütungsanspruch insoweit durch Erfüllung erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin geltend macht einen höheren Betrag auf den Coaching-Vertrag gezahlt zu haben, so ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 30.09.2024 angegeben, einen Betrag in Höhe von 8.771,22 EUR allein auf den Coaching-Vertrag gezahlt zu haben. Einen Beweis für diese Behauptung hat die Klägerin nicht angeboten. Die Klägerin gab an, dass es ihr nicht möglich sei Zahlungsnachweise zu erbringe, da alle ihre Konten mittlerweile geschlossen seien. Der Einwand der Klägerin, die von dem Beklagten erbrachte Dienstleistung sei von mangelhafter Qualität, ist unerheblich. Es kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Schlechtleistung vorliegt. Nach herrschender Meinung mindert sich der Anspruch des Dienstverpflichteten auf seine Vergütung bei Schlechtleistung der Dienste weder ipso iure, noch hat der Dienstberechtigte das Recht, die Vergütung des Dienstverpflichteten zu mindern (BGH 15.7.2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 - für Mandatsvertrag; OLG Hamm 29.9.2021 - 12 U 34/21, juris Rn 115 - für Finanzberatungsvertrag; Jauernig/Mansel18 [2021] § 611 Rn 16; BeckOGK-BGB/Maties [3/2022] § 611 Rn 334; Staudinger/Fischinger § 611a Rn 1341; Tillmanns, Strukturfragen [2007] 392 f; Grüneberg/Weidenkaff81 [2022] § 611 Rn 16; Wendehorst AcP 206 [2006] 205, 278; vgl BGH 24.6.2004 - VII ZR 259/02, NJW 2004, 2588 f - für Werkvertrag). Sofern der geschuldete Dienst wenigstens schlecht erbracht wurde, hat der Dienstverpflichtete Anspruch auf die volle Vergütung. Gestaltungsrechte hat die Klägerin im Übrigen nicht ausgeübt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, S. 1, Abs. 2, 286 ZPO. 2. Der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Einer Mahnung durch den Beklagten bedurfte es gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da für die Leistung der monatlich zu zahlenden Raten eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 ZPO. 3. Der Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Ersatz der Rücklastschriftgebühr, weil die Klägerin mehrere Raten zurückbuchen ließ, obwohl sie ausweislich obiger Ausführungen zur Zahlung verpflichtet ist. Dies stellt eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung dar, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO i. V. m. § 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 21.490,59 EUR festgesetzt.