Urteil
5 O 155/24
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2025:0306.5O155.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an Online-Glücksspiel. Die Beklagte mit Sitz in N bietet im Internet Online-Glücksspiele an. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in C, Nordrhein-Westfalen. Über eine Glücksspiellizenz in Deutschland oder für das Bundesland Nordrhein-Westfalen verfügt die Beklagte seit dem 15.09.2022. Die Klägerin war bei der Beklagten registriert und nahm im Rahmen ihrer privaten Freizeitgestaltung von ihrem Wohnort aus an den, von der Beklagten angebotenen Glücksspielen teil. Unter Verwendung ihres Spielprofils leistete und verlor die Klägerin Geldbeträge an die Beklagte. Mit Schreiben vom 23.06.2023 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über die bei ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin zu erteilen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden Auskunfts- und Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne ihr Begehren im Wege einer Stufenklage verfolgen. Die Stufenklage sei zulässig. Dem Grunde nach bestehe der Leistungsanspruch. Sie sei jedoch nicht in der Lage, die für den Klageantrag zu Ziff. III. notwendigen Angaben ohne die begehrte Auskunft eigenständig zu rekonstruieren. Sie könne daher von der Beklagten Auskunft aus Artt. 4 Nr. 1 Hs. 1, 15 DSGVO verlangen. Die Beklagte sei verpflichtet, alle Informationen, die sich auf sie beziehen, vorzulegen. Dazu zählten auch die Spielhistorien und eine Übersicht der von ihr geleisteten Einzahlungen an die Beklagte. Bei der begehrten Auskunft der Spielhistorie handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO. Dies ergebe sich bereits aus Art. 4 Nr. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, da besagte Daten von der Beklagten stets der Klägerin zugeordnet werden könnten und die Herausgabe dieser Daten die Beklagte nicht übermäßig beeinträchtige. Mit der Auskunftserteilung wolle sie sich einerseits Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagten verschaffen und gleichzeitig den Umfang ihres Spielverhaltens vor Augen führen. Zum anderen diene die Auskunft der Bezifferung der Höhe ihres Anspruchs auf Rückforderung der Spielverluste. Dem Auskunftsanspruch stehe dabei nicht entgegen, dass sie andere, als die im 63. Erwägungsgrund zur DSGVO genannten Motive geleitet hätten. Die begehrte Auskunft sei zur Bezifferung des Antrags auf 3. Stufe erforderlich, weshalb ein innerer Zusammenhang der Anträge bestehe. Die Beklagte könne eine Auskunft vorliegend auch nicht verweigern. Ein Weigerungsgrund aus Art. 12 Abs. 5 DSGVO liege nicht vor. Die Klägerin macht ferner geltend, sie habe einen Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Spielverträge gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV unwirksam gewesen seien. Sie behauptet, sie sei sich der Illegalität des Glücksspielangebots der Beklagten nicht bewusst gewesen. Dem Rückforderungsanspruch stehe auch nicht der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB entgegen, da ihr kein Sittenverstoß vorzuwerfen sei. Etwaige Ansprüche seien auch noch nicht verjährt. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagtenpartei zu verurteilen, 1. gegenüber der Klägerpartei zu bestätigen, ob bei der Beklagtenpartei jene betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und über diese personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Accounts der Klägerpartei bei der Beklagtenpartei sowie Auskunft zu erteilen, a. zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden; b. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d. über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e. über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f. über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde; g. über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h. über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person; 2. die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind; 3. der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Dateien müssen dabei in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sein, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format; II. die Beklagtenpartei wird verurteilt, zu Protokoll an Eidesstatt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist; III. die Beklagtenpartei wird verurteilt, 1. an die Klägerpartei das Saldo aller sich nach den Auskünften nach Ziffer I. ergebenden Ein- und Auszahlungen der letzten zehn Jahre vor Anhängigkeit der Klage nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr aus dem jeweiligen Saldo des Vortages zu zahlen; 2. die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühr, die sich aus einem Geschäftswert in Höhe des Saldos aller nach Ziffer I. mitgeteilter Ein- und Auszahlungen, freizustellen; 3. an die Klägerpartei wegen der verzögerten Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber einen Betrag von 500,00 EUR nicht unterschreiten soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Der Auskunftsantrag sei eindeutig nicht darauf gerichtet, die Höhe eines Anspruchs gegen die Beklagte zu beziffern. Es handele sich um eine unzulässige Ausforschung, ob überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Denn die Klägerin führe in diesem Zusammenhang lediglich an, dass sie bei der Beklagten registriert gewesen sei und in einem nicht näher definierten Zeitraum einen erheblichen Geldbetrag an die Beklagte geleistet und verloren habe. Die von der Klägerin begehrte Auskunft im Wege der Stufenklage diene allein der Beschaffung von Informationen über die Rechtsverfolgung der Klägerin. Im Rahmen der Stufenklage könne jedoch nur die Feststellung, ob überhaupt Spielverluste eingetreten seien und wie sich diese konkret berechnen, die Grundlage für den späteren Leistungsantrag bilden. Der Klage fehle es auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin die begehrten Informationen bereits vorlägen. Durch Prüfung ihrer Kontoauszüge oder anderer Belege über die von ihr verwendeten Zahlungsmittel könne die Klägerin alle finanziellen Transaktionen mit der Beklagten selbst nachvollziehen und selbst eine Verlustrechnung aufstellen. Der Klägerin fehle ferner die Prozessführungsbefugnis, da sie ihre Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten habe. Die Klage sei zudem unbegründet. Infolge der Abtretung der Ansprüche fehle die erforderliche Aktivlegitimation der Klägerin. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch auf Bereitstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei im maschinenlesbaren Excel-Format aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu. Das Auskunftsbegehren der Klägerin sei bereits nicht von der DSGVO umfasst. Art. 15 DSGVO erfasse nicht die begehrte Aufstellung einer vollständigen Zahlungs- und Spielhistorie in maschinenlesbarem Excel-Format. Die erfassten Auskunftsgegenstände seien abschließend in Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO aufgezählt. Auch könne die Klägerin keine Bereitstellung im Wege eines speziellen Formates verlangen. Schließlich könne sie eine Auskunft verweigern, da das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Das Ersuchen der Klägerin verfolge allein datenschutzfremde Zwecke. Der Klägerin gehe es allein darum, ihre mit dem Klageantrag zu Ziff. III. geltend gemachten Ansprüche ohne Aufwand zu substantiieren. Eine derartige Rechtsmissbräuchlichkeit stelle einen Verweigerungsgrund im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO dar. Die Beklagte macht geltend, die Glücksspielangebote seien rechtmäßig und die Verträge nicht nichtig gem. § 134 BGB gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche auch verjährt. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sein sollte, beantragt die Beklagte, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Verfahren C-440/23 auszusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Das Landgericht Bochum ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit beruht hinsichtlich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs auf Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO. Gemäß dieser Norm kann der Betroffene einer Datenverarbeitung gegen den Verantwortlichen derselben Klage auch bei den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates erheben, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, die Behörde eines Mitgliedstaates in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Bochum, Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung ist nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO auch räumlich anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz unstreitig in der Republik N als Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält. Das Gericht geht davon aus, dass auch die erforderliche Speicherung der von der Klägerin zum Gegenstand der Klage gemachten Daten unmittelbar im Rahmen dieser Niederlassung stattfindet. Hinsichtlich des Zahlungsantrags auf dritter Stufe beurteilt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Var. 2, 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Nach Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Eine auf Deutschland ausgerichtete Tätigkeit der Beklagten im Hinblick auf Glücksspiel im Internet liegt vor. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in C, Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin ist auch Verbraucherin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Als Verbraucher ist (in verordnungsautonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Gottwald in MüKo ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. II. Der Klageantrag zu III 1. ist bereits unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Zahlungsantrag ist unbeziffert und damit zu unbestimmt. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt, für diesen erkennbar macht, um was es geht, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 253 Rn. 34). Ein unbezifferter Zahlungsantrag kommt zwar als Ausnahme zum Bestimmtheitsgrundsatz aus § 253 ZPO in Betracht, wenn der Leistungsantrag erst – wie hier – im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO nach den ersten Stufen zu konkretisieren ist. Die Stufenklage ist vorliegend jedoch unzulässig. Die Stufenklage kommt zulässigerweise nur in Betracht, wenn die Auskunft gerade der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient. Sie ist hingegen unzulässig, wenn die Auskunft stattdessen dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2002, 2952). Der Klägerin geht es vorliegend nicht um die Bezifferung ihres möglichen Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Verlusten aus Online-Glücksspiel. Unter Berücksichtigung des eigenen Vortrags geht es der Klägerin darum, sich Informationen zu verschaffen, die ihre Klage überhaupt erst begründen und substantiieren sollen. Die Klägerin trägt vor, mit der Auskunftserteilung wolle sie sich einerseits Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagten und gleichzeitig den Umfang ihres Spielverhaltens vor Augen führen. Zum anderen diene die Auskunft der Bezifferung der Höhe ihres Anspruchs auf Rückforderung der Spielverluste. Soweit die Klägerin geltend macht, die begehrte Auskunft sei zur Bezifferung des Antrags auf 3. Stufe erforderlich, weshalb ein innerer Zusammenhang der Anträge bestehe, fehlt es im Gegensatz gerade an der erforderlichen Konnexität. Die Auskunft soll der Klägerin zunächst erstmal die Möglichkeit geben, beurteilen zu können, ob überhaupt Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht kommen. Denn der Vortrag der Klägerin beschränkt sich auf das Vorbringen, sie habe sich bei der Beklagten registriert und in einem nicht definierten Zeitraum einen „erheblichen“ Geldbetrag an die Beklagte geleistet und verloren. Die Klägerin trägt nicht einmal die ihr selbst zugänglichen bzw. zumutbar verschaffbaren Umstände vor, wie zum Beispiel die Webseiten, auf denen sie gespielt hat, mit welchem Account sie gespielt hat, zu welchem Zeitpunkt sie sich registriert hat, in welchem Zeitraum sie gespielt hat, welche Art von Spielen sie gespielt hat, Art und Umfang der Ein- und Auszahlungen oder etwa welche Zahlungsmittel sie verwendet hat. All dies sind einfach vorzutragende Tatsachen die aus der Sphäre der Klägerin stammen und die erforderlich sind, um ihren eigenen Vortrag überhaupt schlüssig zu substantiieren. Die Angabe dieser Umstände wäre der Klägerin auch zumutbar gewesen. Es handelt sich um Umstände, die unter Berücksichtigung des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess von der Klägerin vorliegend auch verlangt werden können. Der Vortrag, überhaupt bei der Beklagten gespielt zu haben, erfolgt pauschal und ist insoweit auch nicht durch die Beklagte zugestanden. Es gibt auch keine konkrete Bezifferung von Verlusten, die die Beklagte hätte zugestehen können. Der Vortrag ist insoweit völlig unzureichend. Soweit die Klägerin vorträgt, die Einschaltung von Zwischenstellen als Zahlungsempfänger durch die Beklagte führe dazu, dass die Klägerin nicht zuordnen könne, welche Verluste bei welchem Anbieter eingetreten seien, genügt auch dieser Vortrag nicht. Denn nach diesem Vortrag sollte die Klägerin jedenfalls in der Lage sein, die Webseiten zu nennen, bei denen sie überhaupt gespielt hat und wieviel Geld sie eingezahlt und verloren hat. Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte biete Einzahlungen über Bezahlkarten an, die gegen Barmittel erworben werden, fehlt es an Vorbringen, ob die Klägerin überhaupt diese Zahlungsmittel tatsächlich genutzt hat. Dass die Klägerin diese Umstände trotz mehrfacher, ausdrücklicher Rüge der Beklagten nicht vorgetragen hat, spricht aus Sicht des Gerichts dafür, dass die Klägerin mit dem Auskunftsanspruch Informationen zu erlangen versucht, um mögliche Rückforderungsansprüche erst hinreichend substantiieren zu können. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten dient die Stufenklage daher gerade nicht dem Zweck der Bezifferung des Leistungsantrages. Soll die begehrte Auskunft der Klägerin gerade die Beurteilung ermöglichen, ob ihr ein Anspruch dem Grunde nach zusteht, fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren und die Stufenklage ist unzulässig (vgl. BGH, NJW 2002, 2952; OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2023 – I-20 U 146/22 – juris; vgl. auch Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 21). Über den Klageantrag zu Ziff. III 1. konnte auch bereits entscheiden werden. Zwar hat der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.03.2025 zunächst nur den Antrag auf erster Stufe gestellt, weshalb grundsätzlich nur über diesen Anspruch zu entscheiden ist (vgl. Anders in Anders/Gehle ZPO, 83. Auflage 2025, § 254 Rn. 30). Über die gesamte Stufenklage kann jedoch entschieden werden, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch den weiteren Anträgen, insbesondere dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe den Boden entziehen (vgl. Anders in Anders/Gehle ZPO, 83. Auflage 2025, § 254 Rn. 21, 32; Becker-Eberhard in MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 254 Rn. 20; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 01.12.2024, § 254 Rn. 19). Die Klägerin macht insoweit selbst geltend, dass ihr die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs ohne die begehrte Auskunft unmöglich ist. Da die Beklagte die Auskunft verweigert hat und auch verweigern darf (so unter III.), konnte mangels Erfolg des Zahlungsanspruchs auf dritter Stufe über die gesamte Stufenklage entschieden werden. III. Der Klageantrag zu Ziff. I ist unbegründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin steht ihr aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ist deutsches Recht anwendbar. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit b) der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern wie hier das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Klägerin hat als Verbraucherin einen Vertrag mit der Beklagten geschlossen, wobei letztere mit dem Anbieten von Online-Glücksspielen in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelte (Unternehmer) und diese jedenfalls auch auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers (Deutschland) ausrichtete, Art. 6 Abs. 1 b) Rom I-VO (s.o.). 2. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 15 DSGVO. Ob es sich bei der Spielhistorie um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 15 DSGVO handelt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn jedenfalls ist der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte kann die begehrte Auskunft daher verweigern, Art. 12 Abs. 5 S. 2 b) DSGVO. Gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO kann der Auskunftsverpflichtete die Auskunft bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen verweigern, wobei auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge von der Vorschrift erfasst sind, was sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2021, 40312; LG Essen, ZD 2022, 566). Ob ein Antrag im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei insbesondere die Erwägungsgründe der DSGVO heranzuziehen sind. Denn aus den Erwägungsgründen ergibt sich der eigentliche Schutzzweck der DSGVO. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO ergibt sich aus dem 63. Erwägungsgrund zur DSGVO, dass der Sinn und Zweck des Art. 15 DSGVO ist, dem Betroffenen die einfache Möglichkeit zugänglich zu machen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können. Dabei soll die Auskunft auch gerade dazu dienen, der betroffenen Person die weiteren Rechte auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu ermöglichen. Die mit der Klage begehrte Auskunft ist vor diesem Hintergrund als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Nach der Überzeugung des Gerichts verfolgt die Klägerin mit ihrem Auskunftsanspruch den Zweck, sich zunächst Informationen bzw. Beweismittel für einen etwaigen Rückforderungsanspruch zu verschaffen. Sie verfolgt daher datenschutzfremde Zwecke. Der Auskunftsanspruch dient gerade nicht dem Zweck, zu überprüfen, ob die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerin in zulässigerweise verarbeitet. Der Zweck, Daten im Wege der Auskunft zwecks Bezifferung eines möglichen Rückzahlungsanspruchs zu verlangen, ist nicht vom Schutzzweck der DSGVO erfasst (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2021, 40312). Zwar macht die Klägerin geltend, sie wolle sich mit dem Auskunftsanspruch Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei der Beklagten verschaffen. Von diesem Beweggrund ist das Gericht jedoch nicht überzeugt. Dieses Vorbringen findet keinen (weiteren) Niederschlag in dem Vorbringen oder dem prozessualen Verhalten der Klägerin. Ein über dieses Vorbringen hinausgehendes, ehrliches Interesse der Klägerin an den vorgenannten Erwägungen vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Für das Gericht entsteht – mangels weitergehenden Vortrags – der Eindruck, dass dieses Vorbringen lediglich in Kenntnis des 63. Erwägungsgrundes zur DSGVO vorgetragen worden ist und es der Klägerin tatsächlich nur um die Verschaffung von Informationen zwecks Geltendmachung eines möglichen Zahlungsantrags geht. Diese Überzeugung ergibt sich für das Gericht insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nicht einmal die ihr zumutbaren und leicht vorzutragenden Tatsachen vorträgt und somit einer substantiierten Darlegung schuldig bleibt (s.o.). Würde es der Klägerin tatsächlich ernsthaft auch darum gehen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst werden zu können und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können, hätte sie jedenfalls die grundlegenden Umstände ihres Spielverhaltens darlegen können und müssen. Dem ist die Klägerin trotz mehrfachen, ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht nachgekommen. Das Gericht hat daher insgesamt den Eindruck, dass es der Klägerin lediglich um die Erforschung eines möglichen Anspruchs auf Rückforderung erlittener Verluste infolge Onlineglücksspiels geht. 3. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist, dass der Kläger über den Inhalt der begehrten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren ist, die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann und ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiert (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.2018, III ZR 65/17 – juris). Der Anspruchsteller muss zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar nicht gegeben. Nachdem die Klägerin weder die Webseiten, auf denen sie gespielt hat, noch die Accounts, mit denen sie gespielt hat, oder die Zeiträume, in denen sie gespielt und sich registriert hat, dargelegt hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin mit der begehrten Auskunft erhofft, eine Grundlage für eine etwaige Rückforderung zu schaffen (s.o.). Da ihr der Vortrag dieser Umstände ohne Weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, kommt bereits aus diesem Grund ein Rückgriff auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch nicht in Betracht. IV. Mangels Auskunftsanspruchs kommt auch der mit dem Klageantrag zu Ziff. II geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht in Betracht. V. Mangels Erfolg des Hauptantrages kann die Klägerin auch keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Da ein Auskunftsanspruch der Klägerin nicht besteht, kann die Klägerin auch keinen Schadenersatz für die verzögerte Auskunft von der Beklagten verlangen. VI. Mangels Erfolgsaussichten der Klage bedurfte es auch keiner Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO.