Urteil
9 KLs 30/24
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2025:0416.9KLS30.24.00
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Tenor
Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.957,50 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 53, 73, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.957,50 Euro wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 53, 73, 73c StGB. Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO) I. Der im Urteilszeitpunkt 39-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H. geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs als Einzelkind im Haushalt seiner Eltern in H. auf. Sein Vater war Fernfahrer, seine Mutter arbeitete in dem Unternehmen P. in H.. Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte 1993 im Alter von sieben Jahren eingeschult. Während seiner Grundschulzeit verstarb der Vater des Angeklagten. Aufgrund dieses einschneidenden Ereignisses verlor der Angeklagte schulisch den Anschluss, weshalb er ein Schuljahr der Grundschule, wahrscheinlich die 3. Klasse, wiederholen musste. Nach der Grundschule wechselte er aufgrund von Lernschwächen auf eine Förderschule. Noch während seiner Schulzeit wurde ihm die Bedeutung eines Schulabschlusses bewusst, weshalb er die Förderschule bis zur 10. Klasse besuchte und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erwarb. Nach einem Berufsfindungsjahr begann er eine Ausbildung zum Metallbauer, Fachrichtung Konstruktionstechnik, in einem Betrieb in A., die er nach 3 ½-jähriger Ausbildungszeit erfolgreich abschloss. Anschließend war er für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren in seinem erlernten Beruf bei dem Unternehmen N. in J. tätig. Aufgrund einer vorübergehenden Geschäftsaufgabe wurde der Angeklagte betriebsbedingt gekündigt. Im Anschluss war er als Leiharbeiter in verschiedenen Unternehmen, zuletzt bei O. in H., beschäftigt, wo er ungefähr 1.400 Euro netto verdiente. Er war – mit Ausnahme ganz kurzer Phasen der Arbeitslosigkeit von höchstens zwei Monaten – zwischen dem Abschluss seiner Ausbildung und seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am 00.00.0000 durchgehend in Vollzeit berufstätig. Während seiner derzeitigen Inhaftierung ist er in der Justizvollzugsanstalt E. als Schlosser beschäftigt. Seit etwa acht Jahren ist der Angeklagte mit seiner heutigen Verlobten liiert, die zwei Kinder im Alter von zehn und 16 Jahren aus früheren Beziehungen hat. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte mit seiner Verlobten und deren Kindern als Familie in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in H.. Obwohl auch seine Verlobte berufstätig ist, waren die finanziellen Verhältnisse des Paares schwierig. Sowohl der Angeklagte als auch seine Verlobte haben erhebliche Schulden, darunter etwa 20.000 Euro Mietschulden bei einem früheren Vermieter sowie hinsichtlich des Angeklagten weitere 30.000 bis 40.000 Euro „aus Verträgen“. Aufgrunddessen stand der Familie nur Einkommen in Höhe der entsprechenden Pfändungsfreibeträge tatsächlich zur Verfügung. Die finanziellen Probleme bildeten den wesentlichen Hintergrund der hier zur Verurteilung gelangten Taten. Vor etwa 1 ½ bis zwei Jahren begann der Angeklagte, der damals in der Nachtschicht in einem Betrieb in Q. arbeitete, Amphetamin zu konsumieren, um sich bei der Arbeit wach zu halten. Der Konsum fand täglich, mehrmals pro Schicht, statt. Zunächst erwarb er die Droge bei einem Dealer in Mengen von jeweils zehn Gramm für 35 Euro. Mit einer solchen Menge kam er mindestens eine Woche aus. Während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums kam es nicht ausschließbar zu einer Steigerung des Konsums. Indes verzichtete der Angeklagte nahezu immer an den Wochenenden auf die Einnahme von Amphetamin. Ausnahmen machte er hier lediglich, wenn Feiern anstanden. Ansonsten beschränkte sich der Konsum auf die Zeiten, in denen er in der Nachtschicht arbeitete. Durch die Droge fühlte er sich leistungsfähiger. Unter – auch nur psychischen – Entzugserscheinungen litt er zu keinem Zeitpunkt. Eine Fokussierung seiner Lebensgestaltung auf den Konsum bestand ebenfalls nicht, insbesondere unterhielt der Angeklagte seine sozialen Kontakte und ging er seinem Hobby, dem „Basteln“ an „allem Möglichen“, insbesondere an Motoren und Kraftfahrzeugen, nach. Im Zeitraum der hier zur Verurteilung gelangten Taten lag bei ihm ein schädlicher Gebrauch von Amphetamin (ICD-10: F15.1) vor. Als Jugendlicher probierte der Angeklagte in seiner damaligen Clique Cannabis, stellte jedoch fest, dass die Wirkung der Droge ihm nicht zusagte. Zu weiterem Cannabiskonsum kam es nicht. Gelegentlich konsumierte er an Wochenenden „beim Feiern“ MDMA. Nach einer längeren Konsumpause nahm er zuletzt wieder in Einzelfällen, indes nicht regelmäßig, MDMA zu sich. Ein häufiger Konsum von MDMA ist seines Erachtens nicht möglich, da die Droge „auf den Kreislauf gehe“. Weitere illegale Rauschmittel, insbesondere Kokain oder Heroin, nahm er zu keinem Zeitpunkt zu sich. Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freizeit Jugendarrest, gab ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf und sprach eine Verwarnung aus. 2. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. 3. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von 3 Monaten. 4. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. 5. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verhängte eine Fahrerlaubnissperre bis zum 00.00.0000. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 erlassen. 6. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht J. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten. 7. Am 00.00.0000 verurteilte das Amtsgericht H. den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten. 8. Am 24.03.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Hintergrund der Verurteilung war, dass der Angeklagte am 00.00.0000, als er von der Spätschicht kam, im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle mit Amphetamin angetroffen worden war. II. Nach Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 sind folgende Feststellungen für das vorliegende Urteil maßgeblich: Zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Frühling oder Sommer 2023 hatte der Angeklagte Schwierigkeiten, in H. Amphetamin zum Eigenkonsum zu erwerben. Deshalb recherchierte er im Internet nach entsprechenden Angeboten. Im Zuge dessen stieß er auf die Plattform „M.“, wo nicht nur Amphetamin, sondern auch Amphetaminöl sowie zahlreiche weitere Drogen zum Kauf angeboten wurden. Durch weitere Recherchen im Internet stellte er schnell fest, dass die Zubereitung von Amphetamin aus Amphetaminöl „supereinfach“ und ohne Vorkenntnisse erlernbar ist. In der Folge fasste er – zur Deckung seines Eigenkonsums sowie auch aufgrund der bestehenden finanziellen Schwierigkeiten – gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der bereits zuvor ein Bekannter des Angeklagten war, spätestens im Sommer 2023 den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln, insbesondere Amphetamin und Ecstasy, eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verbessern. In Umsetzung dieses Tatplans richtete der Angeklagte zeitnah ein Profil mit dem Namen „B. – since 2021“ auf „M.“ ein, über das er die Verkäufe abzuwickeln beabsichtigte, wobei der Zusatz „since 2021“ lediglich den Anschein eines bereits etablierten Händlers vermitteln sollte. Dem Profil fügte er ein Logo in Gestalt einer Gasmaske, umgeben von dem Schriftzug „B. – since 2021 – Drug Shop“, an. Ferner stellte er dort Lichtbilder der von ihm angebotenen Drogen ein, um den Kunden einen Eindruck der Ware zu verschaffen. Um den Bedarf für die Verkäufe zu decken, kaufte der Angeklagte wiederholt – in sich steigernden Mengen – einen bis drei Liter Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 50 Prozent Amphetaminbase sowie weitere von seinen Kunden nachgefragte Substanzen, namentlich Ecstasy, sowohl als Tabletten als auch in kristalliner Form (MDMA), Liquid Ecstasy (GHB), Haschisch sowie einmalig auch Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid, bei einem bestimmten Händler auf „M.“ an. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sämtliche Käufe anderer Drogen jeweils zusammen mit einem Ankauf von Amphetaminöl erfolgten. Aus dem Amphetaminöl, das er für 1.500 Euro pro Liter kaufte, bereite der Angeklagte in einem eigens für seine Geschäfte hergerichteten, aufgeräumten, einer Werkstatt oder einem Labor ähnlichen Kellerraum in dem Mehrfamilienhaus, in welchem sich auch seine Mietwohnung befand, konsumfertiges Amphetamin zu. Auf „M.“ bot er dieses in drei Qualitätsstufen an: „clean“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 25 Prozent Amphetaminbase, „Klasse 1“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent Amphetaminbase sowie „Reseller Speed Klasse 2“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent Amphetaminbase. In dem Kellerraum befanden sich die zur Herstellung des Amphetamins erforderlichen Chemikalien, eine Küchenmaschine, in der die Zubereitung erfolgte, sowie ein Eisschrank zur Lagerung des fertigen Amphetamins. Ferner lagerte der Angeklagte dort sämtliche weitere Drogen, die er auf „M.“ anbot, sowie Versandkartons und ein Laminiergerät. Der Verkauf der Drogen lief – mit Ausnahme von Kleinstmengen, die der Angeklagte an Bekannte verkaufte sowie einem ausschließlich durch seinen Mittäter auf eigene Rechnung getätigten Straßenverkauf – im Wege des Versandhandels über das Profil „B.“ auf „M.“ wie in einem „klassischen“ Onlineshop ab. Dabei übernahm der Angeklagte die Betreuung des Profils sowie die Kommunikation mit den Käufern, die dort Drogen bestellten. Auf dem Profil war eine Preisliste hinterlegt, nach der regelmäßig abgerechnet wurde, wobei Wiederbesteller in Einzelfällen auch Rabatt erhalten konnten. Der Angeklagte verlangte für die gängigsten Drogen im Wesentlichen folgende Preise: Amphetaminöl: ab 100 ml: 250 Euro, ab 250 ml: 475 Euro, ab 1.000 ml: 1.600 Euro, Amphetamin der Qualität „clean“: 10 g: 35 Euro, 25 g: 85 Euro, 50 g: 150 Euro, 100 g: 200 Euro mit dem Zusatz „Dauerangebot“, 250 g: 450 Euro, 500 g: 750 Euro, 1 kg: 1.200 Euro, Amphetamin der Qualität „Klasse 1“: 25 g: 50 Euro, 50 g: 80 Euro, 100 g: 100 Euro mit dem Zusatz „Dauerangebot“, 250 g: 330 Euro, 500 g: 550 Euro, 1 kg: 1000 Euro, 5 kg: 750 Euro [pro kg], Amphetamin der Qualität „Reseller Speed Klasse 2“ mit dem Hinweis auf eine Mindestbestellmenge von 100 g: 100 g: 100 Euro, 500 g: 400 Euro, 1000 g: 600 Euro, Liquid Ecstasy (GHB): 5 ml: 10 Euro, 25 ml: 25 Euro, 50 ml: 45 Euro, 100 ml: 100 Euro, 250 ml: 210 Euro. Für kristallines MDMA verlangte der Angeklagte bei Bestellmengen bis 24 g 14 Euro pro Gramm, darüber hinaus für 25 g 150 Euro mit entsprechender Rabattierung bei größeren Mengen. Für Ecstasytabletten verschiedener Sorten nahm er bei einstelliger Anzahl 4,00 Euro pro Tablette, ebenfalls mit Rabattierung auf 1,70 Euro ab 100 Stück sowie 1,10 Euro ab 1000 Stück. Die 30 g Kokain verkaufte er für mindestens 1.050 Euro. Neben der Beschaffung bzw. Herstellung der zum Verkauf bestimmten Drogen war der Angeklagte auch für die Zahlungsabwicklung mit den Kunden zuständig. Die Zahlung fand häufig über „C.“, ein auf der Plattform „M.“ verfügbares Bezahlsystem, das mit T. im legalen Handel vergleichbar ist, sowie in Bitcoin statt. Dabei flossen sämtliche Erlöse zunächst dem Angeklagten zu, der auch Inhaber des zur Abwicklung genutzten Bitcoinkontos war, von dem auch die Rohstoffe bzw. Drogen bezahlt wurden. Sein Mittäter beschaffte die zur Amphetaminherstellung erforderlichen Chemikalien und übernahm anhand von dem Angeklagten erstellter Listen, aus denen sich jeweils der Benutzername, die Bestellung, der Bezahlstatus (z.B. „bezahlt“) sowie die Versandadresse ergaben, die Portionierung, die Verpackung und den Versand der Bestellungen, der mit Z. erfolgte. Hierfür verfügte er auch über einen eigenen Schlüssel zu dem Keller, aus dem die Geschäfte abgewickelt wurden, und hielt sich dort auch in Abwesenheit des Angeklagten auf, um seine Aufgaben im Rahmen des Tatplans wahrzunehmen. Zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter war eine hälftige Teilung der aus dem Verkauf erzielten Gewinne verabredet, die in der Regel auch tatsächlich vorgenommen wurde. In Einzelfällen, beispielsweise wenn einer der beiden aktuell Geld benötigte, fand auch eine abweichende Aufteilung statt. 1. In Ausführung dieses Tatplans kaufte der Angeklagte zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2023, vor dem 00.00.0000, mindestens zwei Liter Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Amphetaminbase zum Preis von 1.500 Euro pro Liter bei seinem üblichen Lieferanten auf „M.“ und bereitete daraus Amphetamin mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 1.000 g Amphetaminbase zu. Das hergestellte Amphetamin war – abgesehen von höchstens 20 Gramm der Qualität „clean“, die zum Eigenkonsum des Angeklagten vorgesehen waren – insgesamt zum Verkauf bestimmt. Aus dieser Menge verkaufte er 395,88 g (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 16,9 Prozent Amphetaminbase, mithin 47,7 Gramm Amphetaminbase, sowie eine „Probe“ von 3,8 Gramm (netto) mit mindestens demselben Wirkstoffgehalt an den gesondert verfolgten V.. Da der V. nicht mittels Bitcoin bezahlen konnte, schickte ihm der Angeklagte zur Zahlungsabwicklung ein Foto seiner ec-Karte, auf dem neben seinem Namen seine IBAN zu erkennen war. Ausnahmsweise übernahm er selbst den Versand der Bestellung an den V.. Die Sendung erreichte ihren Empfänger indes nicht. Das Paket wurde am 00.00.0000 im Hausflur abgelegt, wo es von der Schwester des V., die im Nachbarhaus wohnte, aufgefunden wurde. Diese vermutete aufgrund von Hinweisen der Lebensgefährtin des V., dass es sich um von diesem bestellte Drogen handelte, und ging mit dem Paket zur Polizei, wo dessen Inhalt sichergestellt wurde. 2.-7. In der Folgezeit betrieb der Angeklagte weiter den von ihm gegründeten Onlineshop und setzte zusammen mit seinem Mittäter die Geschäfte entsprechend dem gefassten Tatplan fort. Zwischen einem nicht exakt festzustellenden Zeitpunkt nach September 2023, mutmaßlich im April 2024, und dem 00.00.0000 kaufte er zunächst einmal zwei Liter (Fall 2) sowie im weiteren zeitlichen Verlauf bei verschiedenen Gelegenheiten fünfmal drei Liter Amphetaminöl (Fälle 3-7) mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Amphetaminbase. Daraus stellte er jeweils Amphetamin her, welches – abgesehen von jeweils höchstens 20 Gramm der Qualität „clean“, das zu seinem Eigenkonsum bestimmt war – zum gewinnbringenden Verkauf über „M.“ vorgesehen war. Aus den zwei Litern erhielt er Amphetamin mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 1.000 g, aus den drei Litern jeweils solches mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 1.500 g Amphetaminbase. Die Käufe des Amphetaminöls tätigte der Angeklagte dabei in regelmäßigen Abständen jeweils dann, wenn für ihn abzusehen war, dass der noch in dem Kellerraum vorhandene Vorrat innerhalb weniger Tage durch den Versandhandel aufgebraucht sein würde. In dem vorgenannten Zeitraum verkaufte er über sein Profil „B.“ insgesamt mindestens 35.985,5 g (Feuchtgewicht) Amphetamin der von ihm angebotenen Qualitäten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 7.162,25 g Amphetaminbase, 201,5 g kristallines MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 Prozent MDMA-Base, mithin 140,65 g MDMA-Base, 531,5 g, entsprechend mindestens 1.063 Tabletten Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent MDMA-Base, mithin 159,45 g MDMA-Base, 30 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent Kokainhydrochlorid, entsprechend 18 g Kokainhydrochlorid sowie 640 ml Liquid Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 30 Prozent GHB, also 192 ml GHB. Die vorgenannten Betäubungsmittel wurden im Rahmen von insgesamt mindestens 174 Einzelverkäufen an unterschiedliche Abnehmer verkauft und an diese mittels Z. versandt. Am häufigsten durch die Kunden nachgefragt waren dabei die „Dauerangebote“ von 100 g Amphetamin der Qualitäten „clean“ und „Klasse 1“. Der Ankaufszeitpunkt der übrigen Betäubungsmittel konnte nicht näher eingegrenzt werden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Ankäufe der übrigen Drogen jeweils zusammen mit denen des Amphetaminöls erfolgten. Insgesamt erzielten der Angeklagte und sein Mittäter in dem vorgenannten Zeitraum Verkaufserlöse von mindestens 45.957,50 Euro, die zunächst dem Angeklagten durch das Bezahlsystem „C.“ oder unmittelbar auf sein Bitcoinkonto zuflossen. Am 00.00.0000 wurden die Wohnung des Angeklagten einschließlich des Kellers aufgrund der Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten V., in deren Rahmen er als Absender des sichergestellten Pakets festgestellt wurde, durchsucht. In der Wohnung wurden lediglich Notizen in Gestalt einer Art rudimentärer Buchhaltung der „B.“ sichergestellt. In dem für die Drogengeschäfte hergerichteten, aufgeräumten Kellerraum wurden indes die bereits genannten Utensilien für die Herstellung des Amphetamins sowie die Lagerung und den Versand der auf „M.“ in „B.“ angebotenen Drogen und – in verschiedenen, überwiegend wie in einem Warenlager beschrifteten Behältnissen – insgesamt 2.414,4 g (Trockengewicht) Amphetamin mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 960,82 g Amphetaminbase, kristallines MDMA sowie Ecstasytabletten mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 539,99 g MDMA, 2,53 g Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 1,98 g Methamphetaminbase, 14,76 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 1,94 g THC sowie Ketamin aufgefunden und sichergestellt. Auch das Ketamin und das Haschisch bot der Angeklagte auf „M.“ zum Verkauf an. Das Methamphetamin stammte aus einer „Probe“, die er aus einem nicht zu individualisierenden Ankauf von jedenfalls auch Amphetaminöl erhalten hatte. Das sichergestellte Amphetamin hatte in getrocknetem Zustand Wirkstoffgehalte zwischen 19,7 Prozent und 64,8 Prozent, das kristalline MDMA einen solchen von 72,3 Prozent und die Ecstasytabletten von 32,3 Prozent. Bei dem im Rahmen der Durchsuchung vorgefundenen Amphetamin handelte es sich um den Rest einer Menge mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von mindestens 1.500 g Amphetaminbase, die der Angeklagte allenfalls wenige Tage zuvor aus drei Litern Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 Prozent Amphetaminbase zubereitet hatte, und die er im Übrigen bereits in mehreren Einzelportionen an unterschiedliche Abnehmer verkauft und durch seinen Mittäter in den Versand gegeben hatte. Trotz seines eigenen Amphetaminkonsums war der Angeklagte bei Begehung der Taten weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Feststellungen zu seiner Person beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung sowie hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend geständig zur Sache eingelassen. Seine Einlassung konnte ohne Weiteres mit den aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen in Übereinstimmung gebracht werden. Insbesondere werden seine Angaben durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK F., KHK’in W. und KOK’in K. gestützt. Soweit der Angeklagte angegeben hat, einzelne Ankäufe von Amphetaminöl und/oder anderen Drogen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr präzise einordnen zu können, erscheint dies in Anbetracht des Umfangs der von ihm getätigten Geschäfte sowie des Zeitablaufs nachvollziehbar. Nach dem Eindruck der Kammer war er aufrichtig um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Die Kammer schließt aufgrund der erhobenen Beweise aus, dass sich der Angeklagte zu Unrecht oder im Übermaß belastet hat. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der am 00.00.0000 sichergestellten Rauschmittel beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums D. vom 00.00.0000. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des an den gesondert verfolgten V. versandten Amphetamins ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behördengutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 00.00.0000. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der von dem Angeklagten gehandelten Betäubungsmittel auf einer Schätzung der Kammer, ausgehend von dem vorgenannten Gutachten vom 00.00.0000 sowie unter Berücksichtigung des Lagebilds Rauschgiftkriminalität des LKA NRW 2023. Im Übrigen wird von einer Darstellung der Beweiswürdigung gemäß § 267 Abs. 4 S. 3 StPO abgesehen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen gemäß §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB schuldig. Die Anzahl der materiellrechtlichen Taten ergibt sich nach Bildung von Bewertungseinheiten anhand der insgesamt sieben festzustellenden Ankäufe des Amphetaminöls, wobei die Kammer aufgrund der getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen hatte, dass die übrigen Drogen jeweils gemeinsam mit einer der tatgegenständlichen Mengen Amphetaminöl angekauft wurden. V. 1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung war für alle vorliegend zur Verurteilung gelangten Taten der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Einen minder schweren Fall nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer im Ergebnis in keinem Fall anzunehmen vermocht. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Kammer für jede der hier zur Verurteilung gelangten Taten geprüft und abgelehnt. Ein minder schwerer Fall ist immer dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild nach Einbeziehung aller Umstände bezüglich der Tat und der Täterpersönlichkeit einschließlich aller subjektiven Momente nach einer Gesamtabwägung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 53/75 – NJW 1975, 1174; BGH, Urteil vom 07.05.2009 – 3 StR 122/09 – BeckRS 2009, 13325 Rz. 12). Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen (BGH, Urteil vom 30.01.1953 – 2 StR 538/52 – NJW 1953, 635; BGH, Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 53/75 – NJW 1975, 1174). Nach einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände der jeweiligen Tat weichen die hier zur Verurteilung gelangte Taten in keinem Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße ab, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließe. Zugunsten des Angeklagten war sein frühzeitiges, umfassendes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches der Umfang der erforderlichen Beweisaufnahme reduziert wurde. Er hat die ihm zur Last gelegten Taten wie festgestellt eingeräumt sowie die Hintergründe für sein Handeln erklärt. Weiterhin hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er erstmals zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt und dementsprechend besonders haftempfindlich ist. Tatspezifisch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei den von ihm gehandelten Rauschmitteln – mit Ausnahme des Kokains – nicht um sogenannte harte Drogen handelt, die ein erhebliches Suchtpotenzial aufweisen. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, dass die bei dem gesondert verfolgten V. sowie bei der Durchsuchung am 00.00.0000 sichergestellten Drogen nicht in den Verkehr gelangt sind. Zulasten des Angeklagten war dagegen zu berücksichtigen, dass er bereits wiederholt, zuletzt auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin war die in der Professionalität der Organisation des Verkaufsgeschäfts zum Ausdruck kommende, erhebliche kriminelle Energie, die er zu Tatbegehung aufwendete, zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Tatspezifisch war zudem zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er über einen Zeitraum von nahezu einem Jahr mit verschiedenen Drogen Handel trieb, die er an eine Vielzahl von Abnehmern verkaufte. Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass einmalig auch Kokain als sogenannte harte Droge, die ein hohes Suchtpotenzial aufweist, gehandelt wurde. Tatspezifisch war schließlich auch mit erheblichem Gewicht zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die nicht geringe Menge bei sämtlichen hier zur Verurteilung gelangten Taten bereits im Hinblick auf das Amphetamin bei den Ankäufen von zwei Litern Amphetaminöl (Taten zu 1. und 2.) – unter Berücksichtigung des Eigenkonsums – um nahezu den Faktor 100, im Übrigen um nahezu den Faktor 150 überschritten war. Unter zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht derart stark, dass auch nur hinsichtlich einer der hier zur Verurteilung gelangten Taten von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen wäre. Bei der Bemessung der Strafen hat die Kammer unter Zugrundelegung des eingangs genannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung der tatgegenständlichen Mengen auf Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren für die Taten zu 1. und 2. (Ankauf von jeweils zwei Litern Amphetaminöl) sowie jeweils 3 Jahren und 3 Monaten für die Taten zu 3. bis 7. (Ankauf von jeweils drei Litern Amphetaminöl) erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend sind. 2. Aus den verhängten Einzelstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat ausgehend von § 54 Abs. 1 S. 3 StGB die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt und erneut alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen. Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist. VI. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung liegen nicht vor. Hat eine Person einen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt, so soll das Gericht gemäß § 64 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht dabei nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder S. 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge deren eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Eine Substanzkonsumstörung ist jedenfalls gegeben, wenn eine substanzbezogene Abhängigkeitserkrankung im medizinisches Sinne vorliegt (BGH, Urteil vom 15.11.2023 – 6 StR 327/23 – NStZ-RR 2024, 50). Diese muss zu einer schwerwiegenden und dauernden Beeinträchtigung in einem der vorgenannten Lebensbereiche geführt haben. Dies erfordert eine gravierende Beeinträchtigung des Funktionsniveaus sowie deren Vorhandensein seit längerer Zeit bereits im Tatzeitpunkt (BGH, Urteil vom 15.11.2023 – 6 StR 327/23 – NStZ-RR 2024, 50). In Anbetracht des Umstands, dass bei dem Angeklagten – wie auch der Sachverständige Dipl.-Psych. U. in seinem Gutachten hervorgehoben hat – eine Abhängigkeitserkrankung im Sinne der ICD-10 zu keinem Zeitpunkt bestanden hat und es ihm zudem auch im Tatzeitraum gelungen ist, sowohl eine Paarbeziehung aufrechtzuerhalten als auch einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit und seinem Hobby nachzugehen, bestand bereits zur Tatzeit kein Hang in dem dargestellten Sinne. VII. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen war in Höhe von 45.957,50 Euro anzuordnen. Die Einziehung erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, die der Angeklagte durch oder für die Taten erlangt. Soweit die Einziehung des Erlangten selbst nicht möglich ist, ist gemäß § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Einziehungsbetrag ergibt sich aus dem nach den getroffenen Feststellungen aus den zur Verurteilung gelangten Taten insgesamt erzielten, dem Angeklagten zugeflossenen Verkaufserlös. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.