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Urteil

13 O 12/25

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2025:0910.13O12.25.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Internet oder sonst werblich handelnd

mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der von der Beklagten innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde

und/oder

unter Angabe von Streichpreisen für Produkte mit dem Hinweis „neu" zu werben, ohne den Streichpreis näher zu erläutern, insbesondere zu werben wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Internet oder sonst werblich handelnd mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der von der Beklagten innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde und/oder unter Angabe von Streichpreisen für Produkte mit dem Hinweis „neu" zu werben, ohne den Streichpreis näher zu erläutern, insbesondere zu werben wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2025 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung nach §§ 3, 5 b Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 11 PAngV in Anspruch. Bei dem Kläger handelt es sich um die Wettbewerbszentrale. Er ist in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte vertreibt Angel- und Jagdartikel, unter anderem über das Internet unter #. Sie warb in ihrem Internetauftritt am 07.10.2024 für diverse Produkte unter Angabe eines im farbigen Fettdruck hervorgehobenen Gesamtpreises unter gleichzeitiger Darstellung eines in kleinerer Schriftgröße gehaltenen durchgestrichenen Preises nebst Darstellung einer prozentualen Ermäßigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angebote wird auf die Anlage S&J 1 (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen. Am 11.11.2024 warb die Beklagte weiterhin mit den gleichen Angaben wie im Oktober 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage S&J2 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem bewarb die Beklagte am 11.11.2024 bei dem Produkt „#" mit einem in farbigem Fettdruck angegebenen Preis von 99,99 EUR unter gleichzeitiger Darstellung eines in kleinerer Schriftgröße gehaltenen durchgestrichenen Preises von 169,99 EUR nebst Darstellung einer prozentualen Ermäßigung von 41 % sowie der Angabe „neu“ wie folgt: Die gleiche Darstellung fand sich bereits am 07.10.2024 in der Anzeige für dieses Produkt. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2024 im Hinblick auf die vorstehenden Angebote ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.11.2024 wird auf die Anlage S&J 3 (Bl. 39 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit eMail ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der eMail vom 21.01.2025 wird auf die Anlage S&J 8 (Bl. 52 d.A.) verwiesen. Der Kläger meint, die Beklagte verstoße gegen § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. § 5b Abs. 4 UWG, da die im Rahmen der Überprüfung vom 11.11.2024 festgestellten Streichpreise exakt den Preisen entsprächen, die am 07.10.2024 als - vermeintlich ermäßigte – Preise angezeigt worden seien. Aus der Darstellung des Produkts „#" - „neu", Streichpreis (169,99 Euro) und ermäßigtem Preis (99,99 Euro) – ergebe sich eine Täuschung der adressierten Verkehrskreise. Entgegen der Darstellungen handele es sich weder um ein Neuprodukt, noch um ein solches, welches „neu" zu einem ermäßigten Preis angeboten werde. Insoweit seien die werblichen Darstellungen bereits in sich widersprüchlich, da ein Neuprodukt unter Angabe eines Streichpreises allenfalls dann angeboten werden könne, wenn eine entsprechende Erläuterung dieses Streichpreises erfolge. Dies sei hier gerade nicht der Fall, sodass auch diese Darstellung wettbewerbswidrig und zu unterlassen sei. Er meint, ihm stehe aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf anteiligen Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale zu. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Internet oder sonst werblich handelnd mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der von der Beklagten innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde und/oder unter Angabe von Streichpreisen für Produkte mit dem Hinweis „neu" zu werben, ohne den Streichpreis näher zu erläutern, insbesondere zu werben wie folgt: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die streitgegenständliche Werbung mit der Preisermäßigung unter Angabe des Streichpreises verstoße nicht gegen §§ 3, 5b) Abs. 4, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. § 11 PAngV. Normzweck des neuen § 11 PAngV sei die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt werde. Verbrauchern solle es dabei ermöglicht werden, Preisermäßigungen für Waren besser einzuordnen und ihre Preiswürdigkeit einzuschätzen. Dazu solle verhindert werden, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen vorherige Gesamt- bzw. Grundpreise angegeben würden, die vor der Preisermäßigung so nicht verlangt worden seien oder dass Preise vor einer Ermäßigung kurzzeitig angehoben würden und dann auf diesen erhöhten Preis Bezug genommen werde, um den Eindruck einer höheren Preisermäßigung und eines besonders preisgünstigen Angebots zu erwecken. Ein solcher Fall einer kurzfristigen Preiserhöhung vor einer danach folgenden deutlichen Preisermäßigung sei aber vorliegend gerade nicht gegeben. Daher komme es auch nicht zu einer spürbaren Irreführung des Verbrauchers, welche aber für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 b) Abs. 4 UWG zwingend Voraussetzung sei. Sie behauptet, bei dem Produkt „#" handele es sich tatsächlich um ein neues Produkt. Sie habe dieses erst am 22.07./23.07.2024 in ihr Sortiment aufgenommen und biete es seit August 2024 zum Verkauf an. Das Produkt sei zuvor weder bei der Beklagten noch bei irgendeinem Mitbewerber erhältlich gewesen. Es handele sich bei diesem Artikel nicht um ein schnelllebiges Modeprodukt oder ein technisches Gerät, vergleichbar einem Mobiltelefon, welches innerhalb weniger Monate auf Grund permanenter Innovationen und Weiterentwicklungen veraltet sein könne. Sie meint, dabei sei auch zu beachten, dass im Bereich der Jagdausstattung längere Innovationszyklen bestünden, welche dazu führen würden, dass ein Produkt auch noch nach mehreren Monaten als „neu" beworben werden könne. Sie ist der Ansicht, es gebe im Gesetz keine „Richtschnur“, wann die Bewerbung mit „neu" noch rechtlich zulässig sei und wann nicht mehr. Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit „Neuheit“ zulässig sei, hänge von der jeweiligen Branche und Warenart ab und lasse sich nur für den Einzelfall bestimmen. Es gebe keine Anhaltspunkte, warum nicht in dem hier zu beurteilenden Fall auf den in der Pharmabranche als zulässig erachteten Zeitraum von einem Jahr zurückgegriffen werden könne, dies gerade unter Berücksichtigung des im Verhältnis zum durchschnittlich aufmerksamen und informierten Verbraucher sich abhebenden Verkehrskreis der Jägerschaft. Daneben handele es sich auch um einen im Vergleich zum Streichpreis verbesserten neuen Preis, wie der Verbraucher schon an der werblichen Verwendung eines Streichpreises im Rahmen einer Preisgegenüberstellung erkenne. Es sei daher nicht zu erkennen, inwieweit das Wörtchen „nein“ erläuterungsbedürftig sein und wodurch der angesprochene Verbraucher in die Irre geführt werden solle. Denn es handele sich um ein neues Produkt zu einem neuen denn verbesserten Preis. Die Klageschrift ist der Beklagten am 07.02.2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Der erste Teil des Unterlassungsantrags ist auch jedenfalls in seiner zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem der Kläger diesen um den Zusatz „von der Beklagten“ ergänzt und damit klargestellt hat, von wem der niedrigste Gesamtpreis innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dahingehend, es zu unterlassen, mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der von der Beklagten innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4, 11 Abs. 1 PAngV zu. Auf Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ist nicht § 3a UWG, sondern sind die § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG anwendbar ( vgl. BGH Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 Rn. 52; OLG Nürnberg, Endurt. v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG GRUR-RS 2024, 25213 Rn. 18 ). a) Die vom Kläger beanstandete Bewerbung durch die Beklagte auf ihrer Internetseite stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. b) Die durch den Kläger beanstandete Bewerbung der Beklagten ist nach § 11 Abs. 1 PAngV i.V.m. §§ 5a Abs. 1, Abs. 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG unlauter. Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt dabei auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 - 3 UWG). Gemessen hieran hat die Beklagte den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten: § 11 Abs. 1 PAngV sieht vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Dieser anzugebende Preis wird als Referenzpreis bezeichnet. Die von der Beklagten betriebene Werbung fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden. Die streitgegenständliche Preisbewerbung stellt sich als „Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV dar. Durch Bewerbung der streitgegenständlichen Artikel durch die Beklagte wird nach der Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrskreises der Verbraucher, zu dem auch die Vorsitzende der erkennenden Kammer gehört, eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Die Beklagte warb vorliegend am 11.11.2024 auf ihrer Internetseite für diverse Produkte mit einem in Fettdruck hervorgehobenen Preis, wobei diesem verlangten Preis jeweils ein in kleinerer Schrift gehaltener, durchgestrichener Preis hinzugefügt war sowie die Darstellung einer prozentualen Ermäßigung. Bei einem durchgestrichenen Preis geht der Verbraucher in der Regel davon aus, dass es sich hierbei um einen Preis handelt, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat (vgl. BeckOK UWG/Laoutoumai, 29. Ed. 1.7.2025, PAngV § 11 Rn. 19 ). Es liegt danach die Bekanntgabe einer Eigen-Preisermäßigung vor. Diese Werbung mit Preisermäßigungen hat die Pflicht der Beklagten zur Angabe des niedrigsten von ihr für die angebotenen Artikel in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung angewendeten Gesamtpreises ausgelöst. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat am 11.11.2024 in ihren Angeboten unstreitig nicht den von ihr in den letzten 30 Tagen verlangten niedrigsten Preis angegeben, denn unstreitig bot die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel bereits am 07.10.2024 und damit mehr als dreißig Tage zuvor mit denselben Angaben an. Es handelte sich damit bei den von der Beklagten am 11.11.2024 angebotenen reduzierten Preisen jeweils um den niedrigsten für die einzelnen Artikel von ihr innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn der Preisermäßigung angewandten Preis. Diesen gab sie indes nicht als Referenzpreis an. Soweit die Beklagte geltend macht, es liege kein Fall einer kurzfristigen Preiserhöhung vor einer danach folgenden deutlichen Preisermäßigung vor, weshalb das Angebot nicht gegen § 11 PAngV verstoße, kann dem nicht beigetreten werden. Zwar ist Zweck des § 11 PAngV, wie die Beklagte zutreffend ausführt, die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22 GRUR 2023, 654 Rn. 21 ). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV ist indes der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. c) Bei der in § 11 Abs. 1 PAngV enthaltenen Pflicht handelt es sich um eine wesentliche Pflicht i.S.v. § 5b Abs. 4 UWG; der der Vorschrift zugrundeliegende Art. 6a Preisangabenrichtlinie stellt eine im Gemeinschaftsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation i.S.v. Art. 7 Abs. 5 UGP-RL dar, obwohl sie nicht im Anhang II der UGP-RL gelistet ist (vgl. OLG Nürnberg, Endurt. v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 UWG GRUR-RS 2024, 25213 Rn. 18 ). d) Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30 ). 2. Dem Kläger steht zudem gegen die Beklagte der tenorierte Anspruch auf Unterlassung der Werbung unter Angabe von Streichpreisen für Produkte mit dem Hinweis „neu" ohne den Streichpreis näher zu erläutern aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG zu. a) Die vom Kläger beanstandete Bewerbung durch die Beklagte auf ihrer Internetseite stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. b) In der beanstandeten Werbung liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die durch den Kläger beanstandete Angabe „neu“ ohne ergänzende Erläuterung ist unter jeder denkbaren Verständnismöglichkeit, die bei verständiger Würdigung in Betracht kommt, irreführend. Soweit der Zusatz „neu“ dahingehend zu verstehen sein mag, dass das Angebot des Artikels zu einem reduzierten Preis „neu“ sei, ist der Zusatz unzutreffend; denn der Artikel wurde bereits mehr als 30 Tage zuvor unter der gleichen Darstellung als reduziert durch die Beklagte angeboten. Die Preisreduzierung war danach nicht „neu“. Insoweit gelten die vorstehend unter Ziff. II. 1 b) dargelegten Wertungen des § 11 Abs. 1 PAngV entsprechend. Soweit die Beklagte geltend macht, der Zusatz „neu“ beziehe sich darauf, dass es sich bei dem Artikel um einen solchen handele, den sie „neu“ im Sortiment habe, hält das Gericht eine solche Verständnismöglichkeit aufgrund der Positionierung des Zusatzes „neu“ unmittelbar neben der Preisreduzierung allenfalls für theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen. Eine solche Verständnismöglichkeit hat hiernach auszuscheiden, da sie nach der Lebenserfahrung allenfalls von einem nicht erheblichen Teil des Verkehrs angenommen wird. Doch selbst wenn man dies anders – nämlich im Sinne der Lesart der Beklagten – sehen wollte, ergäbe sich nichts anderes: Sofern die Angabe „neu“ dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es sich um einen Artikel handelt, den die Beklagte „neu“ im Angebot hat, würden die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot eines neu im Sortiment befindlichen Artikels im Zusammenhang mit einem Streichpreis dahingehend verstehen, dass es sich um einen günstigen Einführungspreis handelte. Die Beklagte stellt in ihrem Angebot indes ihrem Einführungspreis einen durchgestrichenen Preis gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (vgl. BGH Urt. v. 17.03.2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 22 ). Hierüber gibt das beanstandete Angebot keine Auskunft. c) Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung liegt auch die nach § 5 Abs. 1 UWG erforderliche wettbewerbsrechtliche Relevanz der nach Vorstehendem irreführenden Preisangabe ohne weiteres vor (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 24 ). d) Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30 ). Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO. 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Der Höhe nach ist die vom Kläger geltend gemachte Pauschale nicht zu beanstanden. Die Zinsforderung folgt aus § 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.