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Urteil

7 O 186/80

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versicherungsnehmer, der bei der Unfallanzeige vorsätzlich wesentliche Tatsachen falsch darstellt, verletzt die Aufklärungspflicht besonders schwerwiegend im Sinne von § 7 Abs. V AKB. • Bei besonders schwerwiegender Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer bis zur in den AKB vorgesehenen Höchstgrenze von 5.000 DM leistungsfrei, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich über die Rechtsfolgen belehrt wurde. • Zur Begründung der Relevanz genügt, dass die falschen Angaben objektiv geeignet sind, die sachgerechte Schadensregulierung zu erschweren; ein tatsächlicher Eintritt dieses Schadensrisikos ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers bei vorsätzlicher Falschdarstellung des Unfallhergangs • Versicherungsnehmer, der bei der Unfallanzeige vorsätzlich wesentliche Tatsachen falsch darstellt, verletzt die Aufklärungspflicht besonders schwerwiegend im Sinne von § 7 Abs. V AKB. • Bei besonders schwerwiegender Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer bis zur in den AKB vorgesehenen Höchstgrenze von 5.000 DM leistungsfrei, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich über die Rechtsfolgen belehrt wurde. • Zur Begründung der Relevanz genügt, dass die falschen Angaben objektiv geeignet sind, die sachgerechte Schadensregulierung zu erschweren; ein tatsächlicher Eintritt dieses Schadensrisikos ist nicht erforderlich. Der Beklagte verursachte am 4. Dezember 1978 alkoholbedingt (1,36 ‰) einen Verkehrsunfall und entfernte sich von der Unfallstelle. Das Fahrzeug des Beklagten ist beim Kläger haftpflichtversichert. In der Schadensanzeige an den Kläger vom 29. Dezember 1978 machte der Beklagte mehrere vorsätzlich falsche Angaben: er behauptete, den Alkohol erst nach dem Unfall konsumiert zu haben, verneinte polizeiliche Maßnahmen und schilderte den Unfallhergang so, dass das gegnerische Fahrzeug die alleinige Ursache erscheinen sollte. Der Kläger regulierte den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 3.662,88 DM und fordert vom Beklagten Rückzahlung wegen Obliegenheitsverletzung nach § 7 Abs. V AKB. Der Beklagte räumt eine einfache Obliegenheitsverletzung ein und verweist auf fehlende Belehrung über Rechtsfolgen; teils wurde ein Anerkenntnis über 1.000 DM abgegeben. • Rechtsgrundlagen sind § 7 AKB (Pflichten des Versicherungsnehmers) sowie Rückgriffsansprüche nach § 812 BGB i.V.m. Pflichtversicherungsgesetz. • Der Beklagte hat seine Aufklärungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt, weil er bewusst unwahre Angaben machte, die den Unfallverlauf grundlegend verfälschten und seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verschleiern sollten. • Die falschen Angaben waren objektiv geeignet, die sachgerechte Schadensregulierung des Versicherers erheblich zu erschweren; für die Relevanz kommt es nicht auf das tatsächliche Eintreten der Erschwernis an. • Die besondere Schwere der Pflichtverletzung rechtfertigt nach Neufassung der AKB die Anwendbarkeit der in § 7 Abs. V genannten Höchstgrenzen (bis 5.000 DM) auch ohne ausdrückliche Belehrung über Rechtsfolgen. • Folge: Der Versicherer ist bis zur in den AKB angegebenen Grenze leistungsfrei; der Kläger kann die von ihm regulierte Zahlung vom Beklagten zurückfordern. • Zinsanspruch folgt aus § 791 BGB i.V.m. § 700 Abs. 2 ZPO; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger obsiegt: Der Beklagte ist zur Rückzahlung von 2.662,88 DM zu verurteilen (nebst Zinsen auf den Gesamtbetrag von 3.662,88 DM seit 15.02.1980), da seine vorsätzlichen, schwerwiegenden Falschangaben in der Schadensanzeige die Aufklärungspflicht im Sinne des § 7 Abs. V AKB verletzten und der Versicherer daher bis zur AKB-Grenze leistungsfrei ist. Die Entscheidung umfasst die vollständige Rückforderung des vom Kläger regulierten Schadens sowie Zinsen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.