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Urteil

1 O 192/79

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem durch alleiniges Verschulden des Gegners verursachten Frontalzusammenstoß mit schwersten Dauerschäden steht dem Verletzten ein hohes Schmerzensgeld zu (§§ 823, 847 BGB). • Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ist zu verneinen, wenn glaubhafte Zeugenbeweise das Anlegen belegen; schwere Kopfverletzungen schließen das Gurttragen nicht aus. • Bei Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie Alter, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen und das Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen; ein Schmerzensgeldkapital kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Hohe Schmerzensgeldzusage für Dauerschäden nach frontalem Unfall (Frontalzusammenstoß) • Bei einem durch alleiniges Verschulden des Gegners verursachten Frontalzusammenstoß mit schwersten Dauerschäden steht dem Verletzten ein hohes Schmerzensgeld zu (§§ 823, 847 BGB). • Mitverschulden wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes ist zu verneinen, wenn glaubhafte Zeugenbeweise das Anlegen belegen; schwere Kopfverletzungen schließen das Gurttragen nicht aus. • Bei Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie Alter, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen und das Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen; ein Schmerzensgeldkapital kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der Kläger wurde am 30.6.1977 bei einem Frontalzusammenstoß auf der L ### schwer verletzt; der Beklagte überholte fehlerhaft und prallte auf die Fahrspur des Klägers. Der Kläger erlitt schwerste Kopfverletzungen mit Hirnbeteiligung und dauerhaften Folgen, die seine Arbeitsfähigkeit ausschließen. Die Beklagten zahlten bereits 5.516 DM für Sachschäden und 75.000 DM als Schmerzensgeld. Der Kläger verlangte insgesamt bis zu 140.000 DM Schmerzensgeld und stellte Feststellungsanträge zu künftigem Verdienstausfall und weiteren Schäden. Die Beklagten bestritten nicht die Mithaftung, machten aber ein Mitverschulden geltend, weil der Kläger keinen Sicherheitsgurt getragen habe. Das Gericht ließ einen Zeugen vernehmen, der bestätigte, dass der Kläger angeschnallt war. • Anspruchsgrundlagen: §§ 823, 847 BGB und § 3 Pflichtversicherungsgesetz; Anspruch auf Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzansprüche. • Verschulden: Der Unfall wurde allein durch das fehlerhafte Überholen des Beklagten zu 1) verursacht; grobes Verschulden liegt vor. • Mitverschulden: Das Gericht hat aufgrund der überzeugenden Zeugenaussage des Mitfahrers bewiesen angesehen, dass der Kläger angeschnallt war; daher kein Mitverschulden. Schwere der Verletzungen lässt das Gurttragen als möglich erscheinen, ein Nichttragen ist nicht bewiesen. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Unter Abwägung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, des Alters des Verletzten, der Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen sowie des groben Verschuldens des Schädigers hält die Kammer 140.000 DM als angemessen. Die Feststellung möglicher weiterer zukünftiger Schäden ist geboten, da dauerhafte Verschlechterungen nicht auszuschließen sind. • Zinsen und Kosten: Bereits geleistete Zahlung von 75.000 DM ist anzurechnen; Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB; Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 710 ZPO. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 65.000 DM (insgesamt 140.000 DM abzüglich bereits gezahlter 75.000 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 11.4.1980 verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, künftigen Verdienstausfall (soweit nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen) sowie zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Ein Mitverschulden des Klägers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts wurde verneint, da ein glaubhafter Zeuge das Anlegen bestätigte. Die Entscheidung beruht auf der hohen Schwere und den dauerhaften Folgen der Verletzungen sowie dem alleinigen bzw. groben Verschulden des Beklagten; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden zugunsten des Klägers geregelt.